Dokumentieren 11993563

Werbung
 Staatskanzlei Rheinland‐Pfalz Herrn Dr. Harald Hammann ([email protected]) Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen Herrn Dr. Enzo Vial ([email protected]) Staatsministerium Baden‐Württemberg Herrn Dr. Wolfgang Kreißig ([email protected])
Mit der Bitte um Weiterleitung an die Rundfunkreferentinnen und Rund‐
funkreferenten der Länder 2. März 2015
RStV\Stgn_17RÄndStV_27 02 15_gesamt.doc
Entwurf zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Änderung des ZDF‐StV / Bestimmung zur regionalisierten Werbung Ihre Schreiben vom 29. Januar 2015 / 5. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Dr. Hammann, sehr geehrter Herr Dr. Vial, sehr geehrter Herr Dr. Kreißig, sehr geehrte Damen und Herren, der VPRT nimmt die Gelegenheit wahr, sich zum Entwurf der geplanten Rundfunkstaatsvertragsbestimmung für die regionalisierte Werbung in bundesweit verbreiteten Programmen (Anlage I, Stellungnahmen beider VPRT‐Fachbereiche zu § 20 Abs. 5 RStV‐E) sowie des ZDF‐Staatsvertrages (Anlage II) zu äußern. Zu Anlage (I): Der VPRT hat sich bereits in der Vergangenheit zur Regionali‐
sierung der TV‐Werbung differenziert positioniert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Betroffenen in diesem Thema einen Zielkonflikt haben. Das ist im Sinne eines gelebten Binnenpluralismus so in der Verbandsstruktur angelegt. Erstens erscheint uns der Konflikt zwischen den Mediengattungen vor allem in einer Werberegulierung zu liegen, die je nach Mediengattung und Ver‐
breitungstechnik unterschiedliche Einschränkungen festlegt. Damit wird die Medienrealität in einer gelebten Konvergenz in keiner Weise mehr abgebil‐
det. Jede isolierte Regelung wird somit am Ende nur einen Gewinner nach sich ziehen, nämlich nicht lineare Angebote, die sich dem Einflussbereich des Rundfunkstaatsvertrages entziehen. Das erhöht den Wettbewerbs‐
nachteil aller Rundfunkveranstalter in Deutschland und schwächt damit letztlich die deutsche Kreativindustrie. Der VPRT muss daher eine gesamt‐
heitliche Betrachtung fordern, die einen zukunftsfähigen Interessenaus‐
gleich der einzelnen betroffenen Branchen überhaupt erst mit sich bringen kann. Zweitens erscheint eine Rechtssetzung alleine im Bereich des kommerziel‐
len Rundfunks politisch wie verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Es kann nicht sein, dass ausgerechnet der öffentlich‐rechtliche Sektor eine Ver‐
marktungsform nutzen kann, die dem anderen Teil des TV‐Marktes verstellt würde. Damit würde das duale System endgültig ad absurdum geführt wer‐
den. Auch hier muss der VPRT auf einer gesamtheitlichen Lösung bestehen. Höchste Priorität für den VPRT hat deshalb eine neue Medienordnung, die ohne ein enges Regulierungsgeflecht fairen Wettbewerb für alle Marktteil‐
nehmer schafft, der steigenden Kommerzialisierung insbesondere der UKW‐verbreiteten ARD‐Radioprogramme entgegenwirkt und Vielfalt si‐
cherstellt. Um dieses Ziel schnellstmöglich zu erreichen, sehen wir der Um‐
setzung der Bund‐Länder‐Kommission hoffnungsvoll entgegen und bieten an, uns aktiv in deren Arbeit einzubringen. Zu Anlage (II): Darüber hinaus kommentieren wir die künftige Zusammen‐
setzung der ZDF‐Gremien und die konvergentere Ausrichtung des ZDF‐
Staatsvertrages. Die Stellungnahmen übersenden wir mit den besten Grüßen des Fachbe‐
reichsvorsitzenden Fernsehen und Multimedia, Julian Geist, sowie des Fachbereichsvorsitzenden Radio und Audiodienste, Klaus Schunk. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Tobias Schmid Vorstandsvorsitzender 2/12
Anlage (I) Regelung zur Zulässigkeit der regionalisierten Werbung in bun‐
desweit verbreiteten Fernsehprogrammen Position VPRT‐Fachbereichsvorstand Radio und Audiodienste Der Fachbereichsvorstand Radio und Audiodienste im VPRT begrüßt und unterstützt ausdrücklich den Gesetzes‐
vorschlag der Länder. Gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV) soll grundsätz‐
lich die regionalisierte Werbung in für die bundesweite Verbreitung lizen‐
zierten TV‐Programmen verboten sein, § 20 Abs. 5 RStV‐E. Die Entscheidung des BVerwG vom 17. Dezember 2014 (BVerwG 6 C 31.13) macht eine solche Bestimmung zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Ur‐
teilsgründe sollte zur Absicherung der intendierten Regelung zusätzlich eine Verknüpfung mit § 7 RStV/Werbegrundsätze z. B. im Wege einer Verwei‐
sung hergestellt werden. Außerdem sollten die Begriffe der „Werbung oder andere Inhalte“ in S. 1 weit verstanden werden, so dass auch Begleitdienste zum linearen Signal umfasst sind. Regionale Vielfalt erfordert für lokale und regionale Hörfunkangebote – auch angesichts an‐ und bestehender techni‐
scher Innovationen – ein planerisch verlässliches Umfeld. Dass gesetzliche Regelungen zum Schutz der regionalen Vielfalt ein probates Mittel sind, hat das BVerfG im sog. „Niedersachsen‐Urteil“ festgestellt. Die Planungen der Länder, den bisherigen Status quo ohne werbliche Aus‐
einanderschaltungen von Gesetzes wegen wieder herzustellen, sind aus existenziellen Gründen absolut notwendig, aber gleichzeitig auch in einen größeren Gesamtkontext einzuordnen. Unabhängig von der notwendigen Wiederherstellung des Status quo ist das von den Ländern gewollte System der Vielfalt im privaten Radio nur durch eine Anpassung sämtlicher Rah‐
menbedingungen in ein Gleichgewicht zu bringen. Durch eine regionale Auseinanderschaltung von Werbung in nationalen TV‐
Programmen sehen sich die lokalen und regionalen privaten Radioveran‐
stalter besonders stark in ihrer Geschäftsgrundlage betroffen. Die Radio‐
mitglieder im VPRT haben sich bereits im Januar 2015 mit einem eigenen Schreiben an ihre zuständigen Senats‐ und Staatskanzleien gewandt. Das Privatradio kann beim Thema regionale TV‐Werbung auf eine einheitliche Position verweisen und befürchtet deutlich negative Auswirkungen für die Angebots‐ und Meinungsvielfalt. 3/12
Die Länder müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass die regionale und lokale Programmvielfalt der Privatradios zum überwiegenden Teil aus den regionalen Märkten refinanziert wird.  Radio ist regional und lokal in seiner föderalen Struktur. Es trägt – im Gegensatz zu den nationalen TV‐Sendern – mit seinen Programmen und Mitarbeitern zur politischen sowie kulturellen Berichterstattung und damit zur publizistischen Vielfalt vor Ort bei. Die Programme sind in ei‐
nem hohen Maße identitätsbildend und ‐fördernd. Gerade mit diesem regionalen und lokalen Ansatz hat Radio in der Gesellschaft eine Hörermarktdurchdringung erreicht, die in Deutschland und Europa einmalig ist. Diese Ausrichtung ist auch ord‐
nungspolitisch intendiert, hat aber Konsequenzen für die Refinanzie‐
rungsbasis. 
Der regionale Markt, über den der einzelne Radioanbieter verfügt, ist limitiert und nur bedingt erweiterbar. Wird dieser zur Disposition ge‐
stellt, entfällt die wirtschaftliche Basis für die programmliche Leistung in der Region. Ein Wegbrechen von Marktanteilen lässt sich in dieser Konstellation nur bedingt kompensieren. 
Schon jetzt erleiden die ersten Radiosender nach Beginn der regionalen Auseinanderschaltung von Werbung im bundesweiten Fernsehen er‐
hebliche finanzielle Einbußen, indem regionale Werbekunden ihre Etats in Richtung Fernsehen verschieben. Die für die regionale TV‐Werbung in Betracht kommenden Branchen (z. B. Brauereien, Getränkehersteller, Möbelhäuser etc.) tragen teilweise mit über 30 % zum Umsatz der Sen‐
der bei. In Summe ist Berechnungen zufolge davon auszugehen, dass für den Radiomarkt ein dreistelliger Mio.‐Euro‐Betrag durch dezentrale TV‐Werbung gefährdet ist. 
Parallel nimmt stetig der Konkurrenzdruck durch die Finanzausstattung und das Werbepreisdumping des öffentlich‐rechtlichen Rundfunks zu. Von den Einnahmen des Radios in Höhe von rund 4 Milliarden Euro ent‐
fallen über 80 % auf die öffentlich‐rechtlichen Radioprogramme, davon der Löwenanteil auf Mittel aus dem Rundfunkbeitrag. Die Ausstrahlung von dezentraler TV‐Werbung zieht nicht nur massive marktliche Konsequenzen nach sich. Sie ist auch unter regulatorischen und rechtlichen Aspekten systemwidrig und stellt die bisherige Medienordnung in den regionalen Räumen in Frage.  Radio selbst ist ein hoch reguliertes Medium und unterliegt nach dem jeweiligen Landesrecht vielfachen Werberestriktionen, um die lokale und regionale Vielfalt auf den Medienmärkten zu erhalten (z. B. Vorga‐
ben zur Auseinanderschaltung). Die Regionalisierung bundesweiter TV‐
4/12
Werbung wurde erst vor kurzem technisch möglich. Sie stellt einen Ein‐
griff in regionale Märkte dar, der so bis dato vom Gesetzgeber nicht be‐
rücksichtigt wurde. Aus Sicht der Radioanbieter bringt diese Entwick‐
lung eine nicht zu unterschätzende Einflussnahme in das Nebeneinan‐
der lokaler und regionaler Radiovielfalt mit sich. Mit den Werbeausei‐
nanderschaltungen würde ein sorgfältig austariertes Mediensystem ge‐
fährdet, nachdem der Zuschnitt der Verbreitungsgebiete auch mit Blick auf die Refinanzierbarkeit erfolgt ist. 
Viele neue Medien wie Onlineplattformen und Suchmaschinen sind be‐
reits unreguliert in regionale Märkte vorgedrungen. Eine Deregulierung des Marktes müsste aber von der Basis beginnen – also da, wo Radio besonders restriktiven Vorgaben unterliegt. Wichtig sind daher zu‐
nächst eine inhaltlich abgestimmte Medienpolitik und eine Überprü‐
fung der medienrechtlichen Rahmenbedingungen im gesamten System. Handlungsbedarf besteht somit nicht nur bei der regionalen TV‐Werbung. Die Existenzgrundlage der Privatradios ist seit jeher auch durch die Schief‐
lage im dualen Rundfunksystem und die Selbstkommerzialisierung der ARD‐
Radioanstalten in der Substanz gefährdet. Auf der politischen Agenda müs‐
sen somit zusätzlich die Werbereduzierung bei den ARD‐Radios sowie eine Eingrenzung der Programmausweitung über UKW und im Netz stehen. Ins‐
besondere die geplante Beauftragung des Online‐Jugendangebots von ARD und ZDF, das auf die Vernetzung mit den jungen ARD‐Hörfunkwellen und eine erhöhte Crossmedialität aufbaut, stellt einen neuerlichen Angriff auf den privaten Hörfunk dar. Der Fachbereichsvorstand Radio und Audiodienste im VPRT fordert daher seit Langem eigene rechtliche Rahmenbedingungen für die Gattung Radio im Rundfunkstaatsvertrag. Nur auf diese Weise kann ein duales Rundfunk‐
system, getragen von der regionalen und lokalen Vielfalt der privaten An‐
bieter, tatsächlich Bestand haben. Letztlich sollte eine Situation geschaffen werden, in der das private Radio als hoch reguliertes Medium in den Län‐
dern nicht mehr in seiner Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt wird und gleichzeitig öffentlich‐rechtlich, national und international handelnde Player ungehindert agieren können. 5/12
Position VPRT‐Fachbereichsvorstand Fernsehen und Multimedia Der Fachbereichsvorstand Fernsehen und Multimedia im VPRT lehnt eine ordnungsrechtliche Einschränkung de‐
zentraler Werbung ab. Dies gilt auch für den Entwurf des § 20 Abs. 5 RStV‐
E, wonach regionalisierte Werbung in für die bundesweite Verbreitung zu‐
gelassenen TV‐Programmen unzulässig und eine Ausnahme nur auf lan‐
desmediengesetzlicher Ebene und mit gesonderter landesrechtlicher Zulas‐
sung möglich sein soll. Es handelt sich hierbei keineswegs um eine „Öff‐
nungsklausel“, wie von den Verfechtern der Lösung behauptet, sondern um eine klar restriktive, im Übrigen verfassungsrechtlich problematische Son‐
derregulierung zu Lasten der privaten TV‐Veranstalter. Das BVerwG hat am 17. Dezember 2014 (BVerwG 6 C 31.13) geurteilt, dass die Auseinanderschaltung von Werbung in Kabelanlagen keiner rundfunk‐
rechtlichen Zulassung bedarf und nicht gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstößt. Das Zulassungserfordernis bezieht sich allein auf die Ver‐
breitung redaktionell gestalteter Programminhalte. Regionale Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen ist somit nach Status quo ohne Erlaub‐
nis zulässig. Auch landesrechtliche Regelungen stehen einer Auseinander‐
schaltung der Werbung nicht entgegen. Insoweit ist der RStV abschließend. Der Bedarf eines gesetzgeberischen Handelns lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Eine verschärfende Regelung in Form einer geänderten Zulassungsnorm, die die Finanzierungsfreiheit der privaten Sender einschränkt, begegnet zudem ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch durch mögliche Rückwirkungen auf die Finanzierungsmöglichkeiten lokaler und regionaler Medien nicht behoben werden können. Die vom BVerwG benannten ver‐
fassungsrechtlich hohen Anforderungen werden durch die vorgeschlagene Norm des § 20 Abs. 5 RStV‐E nicht erfüllt:  Die Ausgestaltung einer positiven Rundfunkordnung dient der Sicher‐
stellung der Rundfunkfreiheit. Ein Zulassungstatbestand, welcher ohne Weiteres für beliebige Inhalte, die keinen Bezug zur Rundfunkfreiheit aufweisen, normiert wird, ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Das rechtskräftige Urteil des BVerwG kommt in Folge dessen zu dem Ergeb‐
nis, dass eine präventive Zugangskontrolle für die Werbung verfas‐
sungsrechtlich nicht erforderlich ist. Bei der geplanten Regelung han‐
delt es sich der Sache nach um eine des Wettbewerbs unterschiedlicher Medienanbieter, die die Finanzierungsgrundlagen bestimmter Medien‐
6/12
anbieter zu Lasten anderer sichern oder privilegieren soll, und nicht um eine zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit. 
Das BVerfG macht im vierten Rundfunk‐Urteil deutlich, dass Probleme eines grenzüberschreitenden Rundfunks nicht unberücksichtigt bleiben können. Der Gesetzgeber darf in seiner Gestaltungsfunktion einer posi‐
tiven Rundfunkordnung das Veranstalten privaten Rundfunks nicht durch eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen erschweren, wie dies hier der Fall wäre. 
Darüber hinaus verstößt die avisierte Bestimmung gegen den Gleich‐
heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da sie v. a. zulasten des privaten bun‐
desweiten Fernsehens ergeht. Für die andere Säule der dualen Rund‐
funkordnung, den öffentlich‐rechtlichen Rundfunk, soll diese Beschrän‐
kung ebenso wenig gelten wie in anderen Teilen der Medienordnung. Insbesondere vor dem Hintergrund der Werbemöglichkeiten anderer Me‐
dien zielt die Verbotsdebatte einseitig auf die Protektion bestimmter Parti‐
kularinteressen.  Bei der ARD am Vorabend waren bzw. sind ähnliche Werbeformen seit Jahren übliche Praxis. Lokale und regionale Medien, wie etwa die loka‐
len und regionalen Hörfunk‐ und TV‐Veranstalter, akquirieren zudem mittels so genannter „Werbekombis“ auch Werbung bundesweit agie‐
render Unternehmen und machen damit bundesweiten Veranstaltern in ihrem Kernmarkt Konkurrenz. Im Internet wird Werbung regionalisiert und personalisiert für die einzelnen Nutzer angeboten. Konkurrenzschutzerwägungen sind schon aus diesem Grund offensicht‐
lich sachfremd. 
Medien‐ und standortpolitisch verfehlt die geplante Werberestriktion ihr Ziel. Sie benachteiligt die Medienwirtschaft, den Mittelstand und in‐
novative Unternehmensgründungen. Diskussionen um sinkende Exis‐
tenzgründerzahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) und weiterer Ex‐
perten ergaben, dass weniger die Anzahl der gegründeten Unterneh‐
men entscheidend ist als vielmehr ihr Wachstumspotenzial und die Nachhaltigkeit der Gründungen. 
Die Nachfrage mittelständischer Unternehmen in der Region nach Werbemöglichkeiten über reichweitenstarke private TV‐Sender zeigt, dass darin wirtschaftliche Entwicklungschancen liegen. Dies belegen die ersten Werbebuchungen. Ihnen würde bei einem Verbot der regionalen TV‐Werbung der Zugang zu einem weiteren Werbemedium im Sinne eines Mediamixes verwehrt. Potentiell neue Kunden hätten keinen Zu‐
tritt zum regionalen Werbemarkt. 7/12

Gleichermaßen würde privaten Fernsehunternehmen der Verzicht auf eine zusätzliche Refinanzierungsquelle gesetzlich verordnet. In Zeiten der Medienkonvergenz sollten jedoch alle Mediengattungen von neuen Werbeerlösen profitieren können. 
In anderen Mitgliedstaaten der EU ist regionale Werbung längst etab‐
liert. Die dort gemachten Erfahrungen zeigen, dass regionale TV‐
Werbung weder Zeitungsverlegern noch Radiosendern Nachteile ge‐
bracht hat. 
Die von anderen Marktteilnehmern behaupteten Marktbeeinträchti‐
gungen belaufen sich nach einer Studie der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien auf ca. 3 % sowohl im Hörfunk bei einem Gesamt‐
marktvolumen von 1,6 Mrd. € als auch bei Print bei einem Gesamt‐
marktvolumen von 8,2 Mrd. €. Damit bewegen sich diese Umsatzrisiken in den üblichen makroökonomischen Größenordnungen. Und selbst dies muss in Frage gestellt werden, da Werbekunden immer eine Mediamix‐Kampagne buchen und daher auch Hörfunk und Print be‐
rücksichtigen werden, so dass eine Kompensation mehr als wahrschein‐
lich ist. Print und Radio stehen mit einem Gesamtwerbeumsatz von fast 10 Mrd. € stabil im Wettbewerb mit privaten TV‐Veranstaltern, die ei‐
nen Werbeumsatz von nur einem Drittel, nämlich 3,8 Mrd. € verzeich‐
nen. Angesichts der aktuellen medienpolitischen Diskussion, die künftig in der Bund‐Länder‐Kommission ihre Fortsetzung findet, kann der Gesetzesvor‐
schlag nicht losgelöst von einem übergeordneten Hintergrund betrachtet werden. Der Fachbereichsvorstand Fernsehen und Multimedia setzt sich dafür ein, eine einheitliche Medienordnung zu schaffen, die von einer klein‐
teiligen Sonderregulierung des Rundfunks absieht und auf einer Liberalisie‐
rung aufbaut. Mit der konkreten Norm würde der entgegengesetzte Weg eingeschlagen, wenn der Gesetzgeber eine Werbebeschränkung einführt und für einzelne regionale Werbespots und Inhalte ein landesrechtliches Zulassungserfordernis implementiert. Neue Verbotsdebatten sind daher abzulehnen. Sie müssen durch eine zukunftsweisende Regulierung in Rich‐
tung eines konvergenten und fairen Rahmens im veränderten Wettbe‐
werbsumfeld ersetzt werden. 8/12
Anlage (II) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zum ZDF‐Staatsvertrag (ZDF‐StV) A. Konvergente Ausrichtung des ZDF‐Staatsvertrages Forderungen des VPRT:  Keine Auftragsänderungen „durch die Hintertür“  Aufrechterhaltung des Prinzips des Programm‐ und Sendungsbezugs In einigen Bestimmungen sollen die Begriffe „Sendungen“/„Programm“ all‐
gemein durch „Angebote“ ersetzt werden. Sollte mit diesem Schritt bereits in einem möglichen Vorgriff auf das noch zu beauftragende Online‐
Jugendangebot von ARD und ZDF eine Loslösung des Versorgungsauftrags vom Programm/von der Sendung bzw. eine Auftragserweiterung „durch die Hintertür“ vorweggenommen werden, lehnt der VPRT ohne eine vor‐
herige breite öffentliche Debatte eine konvergentere Ausrichtung im ZDF‐
Staatsvertrag ab. In § 2 ZDF‐StV soll gemäß des Entwurfs nun normiert werden, dass das ZDF Fernsehprogramme veranstaltet und Telemedien anbietet. Der gesonderte Absatz, wonach das ZDF das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen“ veranstaltet, soll entfallen (§ 2 Abs. 2 ZDF‐StV). Zwar findet sich in § 11 b) RStV weiterhin eine Auflistung der ermächtigten Programme un‐
ter Nennung des ZDF‐Fernsehvollprogramms. Dennoch entsteht mit der Streichung des § 2 Abs. 2 ZDF‐StV der Eindruck, der Haupt‐/Vollprogramm‐
Status des „ZDF“ könnte im Vergleich zu den anderen digitalen Spartenka‐
nälen und Angeboten in den Hintergrund gedrängt werden. Die Vorschriften für das Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernse‐
hen“, u. a. mit der Bestimmung des § 5 zur Gestaltung der Sendungen, soll nun Anwendung auf die, also alle, Angebote des ZDF finden. Soweit es je‐
doch um den Auftrag geht, das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands angemessen darzustellen als auch auf die gesellschaftliche Integration und ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken, wird dieser auf das Fernsehvollprogramm beschränkt. Da alle Angebote der öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalten inklusive ihrer Voll‐ und Spartenkanäle und Telemedien diesen Gesamtintegrationsauftrag er‐
füllen müssen, ist eine Einschränkung des § 5 Abs. 3 ZDF‐StV‐E auf das Voll‐
programm als nicht ausreichend zu betrachten. Da die Änderung des ZDF‐StV vor allem in Umsetzung des BVerfG‐Urteils vom 25. März 2014 (BVerfG, 1BvF 1/11, BVerfG, 1BvF 4/11) erfolgt, erlaubt sich der VPRT, gerade im Hinblick auf die konvergentere Ausrichtung und das von den Ministerpräsidenten beschlossene Online‐Jugendangebot, auf 9/12
die Rz. 30 hinzuweisen. Wenn es nämlich um die Ausdifferenzierung des Angebots geht, spricht das BVerfG interessanterweise von neuartigen pro‐
grammbezogenen Dienstleistungen. Tätigkeiten in den neuen Diensten werden also nach wie vor mit dem Programm verbunden angesehen – ein Punkt, der in der Diskussion bei der Ausgestaltung des Auftrags auch vor dem wettbewerblichen Hintergrund immer wieder zentral ist. Das einfache Recht des Rundfunkstaatsvertrages geht vom Sendungsbezug aus. Selbst wenn es nun keinen eigenen linearen Kanal für das Jugendangebot von ARD und ZDF geben wird, muss aus der Aussage des BVerfG nach Ansicht des VPRT abgeleitet werden, dass auch das ‚reine‘ Online‐Jugendangebot ei‐
nen wesentlichen Bezug zu Programm und Sendungen der öffentlich‐
rechtlichen Anstalten aufweisen muss. Dies schließt eine technologieneu‐
trale Verbreitung der jeweiligen Angebote nicht aus. B. Zusammensetzung und Transparenz der ZDF‐Gremien Forderungen des VPRT: 
Offene Formulierung für die Entsendung eines Gremienvertreters der privaten elektronischen Medien; kein pauschaler Ausschluss von Tele‐
medienanbietern 
Einheitliche Aufsicht bei der Ermittlung von Werbe‐ und Jugendmedien‐
schutzverstößen 
Transparenz über die wesentlichen Ergebnisse hinaus 
Eigene Gremien für beauftragte Angebote Grundsätzlich begrüßt der VPRT die mit der Verringerung des Anteils an staatlichen und staatsnahen Personen im Fernseh‐ und Verwaltungsrat ein‐
hergehende Reduzierung des politischen Einflusses, auch wenn nur Vor‐
standsmitglieder politischer Parteien ausgeschlossen werden sollen und nach wie vor u. a. Vertreter der vertragsschließenden Länder und Vertreter des Bundes dem ZDF‐Fernsehrat angehören dürfen (§ 19 a Abs. 3 S. 2 ZDF‐
StV‐E), dem Verwaltungsrat zur Hälfte vier Ländervertreter (§ 24 Abs. 1 a ZDF‐StV‐E). Letztere dürfen in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 S. 3, 4 ZDF‐StV‐E). Die Drit‐
telregelung gilt entsprechend für den Verwaltungsrat (§ 25 Abs. 1 S. 3, 4 ZDF‐StV‐E). Insgesamt hat sich der VPRT hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien in der Vergangenheit zurückgehalten. Gleichwohl hätte der ZDF‐Staatsvertragsgeber, was die weiterhin mögliche Entsendung von Re‐
präsentanten der Exekutive betrifft, progressiver handeln können. Diese Auffassung hat auch der BVerfG‐Richter Paulus in seinem Sondervotum zum Urteil deutlich gemacht. Es wird daher auch künftig von Relevanz sein, ob diejenigen Vertreter, die die Staatsverträge ausverhandeln und sie in 10/12
den Landtagen vorstellen bzw. verteidigen, dann auch diejenigen sind, die nur einen Teil des dualen Mediensystems in den Rundfunk‐ und Fernsehrä‐
ten vertreten und gleichzeitig eine neutrale Aufsicht über ARD und ZDF ausüben sollen. Die Unschärfe dieser Trennlinie wird folglich bestehen bleiben, obwohl das Urteil die Möglichkeit zur Korrektur bietet. Für den VPRT war stets die Effizienz der Binnenverwaltung und ‐aufsicht bei ARD und ZDF ein wichtiges Anliegen. Im Unterschied zu anderen privatwirt‐
schaftlichen Verbänden, die durchaus auch aus mediennahen Bereichen kommen, ist der VPRT mit keinem Vertreter in den öffentlich‐rechtlichen Gremien präsent. Eine Beteiligung war hin und wieder im Rahmen von Rundfunkgesetznovellierungen in Diskussion, besonders seitdem der öf‐
fentlich‐rechtliche Rundfunk verstärkt im Telemedienbereich aktiv ist. Nun sollen gemäß des vorliegenden Entwurfs als Mitglieder explizit Personen ausgenommen werden, die privaten Rundfunk veranstalten, der Aufsicht oder einem Gremium eines privaten Rundfunkveranstalters angehören, und Anbieter von Telemedien oder Betreiber einer Plattform sind (§ 19 a Abs. 4 Ziff. 4 ZDF‐StV‐E). Die Presseverleger hingegen sollen zumindest ei‐
nen Sitz im Fernsehrat behalten. Der VPRT bewertet die vorgeschlagene Regelung als unsystematisch. Gera‐
de mit Blick auf eine steigende Konvergenz gibt es künftig weniger den ei‐
nen Wettbewerber des öffentlich‐rechtlichen Rundfunks auf der privatwirt‐
schaftlichen Seite. Daher sollten nicht bestimmte Teile der Branche ausge‐
schlossen und andere zugelassen werden. Es empfiehlt sich daher, die Po‐
sition offener zu formulieren und etwa „einen Vertreter der privaten elektronischen Medien“ als Mitglied des Fernsehrates vorzusehen. Im Üb‐
rigen hätte der pauschale Ausschluss von Telemedienanbietern zur Folge, dass sämtliche für den Fernsehrat vertretungsberechtigte Organisationen kein Unternehmen aus dem Telemedienbereich in das Gremium entsen‐
den könnten. Der VPRT geht hier von einer missverständlichen Formulie‐
rung aus. Wenn an dieser Stelle nun ein Ausschluss von unmittelbaren Wettbewer‐
bern aus dem Rundfunk‐ und Telemedienbereich normiert wird, so hätte aus Sicht des VPRT gleichzeitig endlich die Frage einer gemeinsamen und einheitlichen Aufsicht bei Werbe‐ und Jugendschutzverstößen adressiert werden müssen. Die Aufsicht sollte dahingehend im Dualen System nicht teilbar sein. Das schließt im Übrigen nicht aus, dass der Vollzug möglicher Verstöße weiterhin im binnenaufsichtlichen System durch die Gremien von ARD und ZDF erfolgen könnte. Die Forderung hat der VPRT erneut gleich‐
lautend innerhalb der laufenden Überarbeitung des JMStV erhoben. 11/12
Fraglich ist, wie sich der o. g. Ausschluss zur Zusammensetzung des Fern‐
sehrats mit 16 Vertretern aus verschiedenen Bereichen der Bildung, Wis‐
senschaft, Kunst, Kultur, Film, Verbraucherschutz etc. (§ 21 Abs. 1 q ZDF‐
StV‐E) verhält. Interessant und mangels Begründung nicht nachzuvollziehen ist in diesem Zusammenhang die künftige Zuordnung der Vertreter zu den jeweils entsendenden Bundesländern. So soll Bayern einen Vertreter aus dem Bereich Digitales, Berlin einen aus dem Bereich Internet, Hamburg aus dem Bereich Musik und Nordrhein‐Westfalen einen Vertreter aus dem Be‐
reich Medienwirtschaft und Film benennen. Kritisch sieht der VPRT die Regelung des § 21 Abs. 7 ZDF‐StV‐E, wonach die Zusammensetzung des Fernsehrates erst nach Ablauf von drei Amtsperio‐
den à vier Jahren erfolgen soll. Hier hält der VPRT eine kürzere Evaluie‐
rungsfrist für notwendig, um anstehenden Medienentwicklungen früher in der pluralistischen Zusammensetzung des Fernsehrates Rechnung tragen zu können. Die in § 22 Abs. 5 und 6 ZDF‐StV‐E aufgenommenen Transparenz‐ und Ver‐
öffentlichungsregeln in Bezug auf die Arbeit des ZDF‐Fernsehrates sind po‐
sitiv zu beurteilen. Eine Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Fernsehratssitzungen sollte jedoch so ausführlich ausfallen, dass auch ei‐
ne kurze Begründung der Entscheidungsfindung des Gremiums abgebildet wird. Für die Tätigkeiten des Verwaltungsrates soll grds. das Prinzip der Nichtöffentlichkeit gelten (§ 25 Abs. 5 ZDF‐StV‐E). Dennoch soll § 22 Abs. 6 ZDF‐StV‐E, also die Veröffentlichung der Tagesordnungen und die Zusam‐
menfassung von Ergebnissen, entsprechend anwendbar sein, § 25 Abs. 6 ZDF‐StV‐E. Dies hält der VPRT insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben des Verwaltungsrats nach § 23 Abs. 4 ZDF‐StV (Haushaltsplan, Jahresab‐
schluss) und die zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Intendanten gem. § 28 ZDF‐StV für erforderlich. Abschließend möchte der VPRT anregen, im Zuge der Neu‐
Zusammensetzung der ZDF‐Gremien die Binnenaufsicht der öffentlich‐
rechtlichen Anstalten einer breiter gefächerten Reform zu unterziehen. Hierzu gehört nicht nur die oben angesprochene gemeinsame Aufsicht im Bereich Jugendschutz und Werbung, sondern auch die Überlegung, die ver‐
bleibenden digitalen Spartenkanäle und das geplante Online‐
Jugendangebot durch ein eigenes pluralistisches Gremium beaufsichtigen zu lassen. Angesichts der Angebotsfülle bei den öffentlich‐rechtlichen An‐
stalten könnten mehrere Gremien dann die beauftragten Angebote effizi‐
enter kontrollieren. 12/12
Herunterladen