EASY_NEUERKUNDE EBE_Belegart:Guthaben EZR_Zeitraum:01.01.2013 - 31.12.2013 EFA_Fälligkeit:07.02.2014 EVA_Verbrauchsstelle:Ralf Steigmann, Alte Todenmanner Straße 9, D 31737 Rinteln ERA_Rechnungsanschrift:Alte Todenmanner Straße 9, D 31737 Rinteln ERD_Rechnungsdatum:24.01.2014 EBT_Betrag:-5,06 ENA_NameRE:Ralf Steigmann EKZ_Kundennummer2:004000900023 EKN_Kundennummer:200088 ERN_Rechnungsnummer:000001745283 EKM_KonzernMandant:R01 EPZ_Prozess:20888 EKG_Kundengruppe:1 EZU_Unbundling:0 ELI_Listentitel:Rechnung Stadtwerke Rinteln GmbH - Postfach 1470 - 31724 Rinteln Wir stehen Ihnen zur Beratung zur Vefügung Geschäftszeiten: Montag bis Mittwoch 07:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 bis 17:30 Uhr Freitag 07:00 bis 12:30 Uhr 4/5 Herrn Herrn Ralf Max Steigmann Mustermann Alte Todenmanner Straße 9 Musterstraße 1 31737 Rinteln 31737 Rinteln Ansprechpartner: Servicecenter Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Kundennummer: Kundennummer: (0 57 51) 700-96 (0 57 51) 700-50 [email protected] www.stadtwerke-rinteln.de 999999 (Bei Zahlungen und Schriftverkehr bitte angeben) (Bei Zahlungen und Schriftverkehr bitte angeben) Rechnung und Gebührenbescheid Rechnungsdatum: Rechnungsdatum: Rechnungsnr.: Rechnungsnr.: Gläubiger-ID: Gläubiger-ID: für Kunde: Ralf Todenmanner StraßeRinteln 9, 31737 Rinteln Max Steigmann, Mustermann,Alte Musterstraße 1, 31737 für unsere Lieferung in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 berechnen wir Ihnen: Steuersatz Netto Verbrauch Strom Gas Wasser Schmutzwasser Niederschlagswasser 3.473 17.255 76 76 kWh kWh m³ m³ 19 % 19 % 7% 0% 0% 5 Gesamtbetrag 19 % 19 % 7% 0% 0% bezahlter Abschlag Strom bezahlter Abschlag Gas bezahlter Abschlag Wasser bezahlter Abschlag Schmutzwasser bezahlter Abschlag Niederschlagswasser Summe der geleisteten Zahlungen bis 31.12.2013 895,73 EUR 1.001,03 EUR 155,48 EUR 233,28 EUR 66,15 EUR 24.01.2014 24.01.2014 000001745283 000001234567 DE83STW00000107406 DE83STW00000107406 Umsatzsteuer Brutto 170,19 EUR 190,20 EUR 10,88 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 1.065,92 EUR 1.191,23 EUR 166,36 EUR 233,28 EUR 66,15 EUR 2.351,67 EUR 371,27 EUR 2.722,94 EUR -998,32 EUR -887,39 EUR -164,49 EUR -242,00 EUR -66,00 EUR -189,68 EUR -168,61 EUR -11,51 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR -1.188,00 EUR -1.056,00 EUR -176,00 EUR -242,00 EUR -66,00 EUR -2.358,20 EUR -369,80 EUR -2.728,00 EUR Guthaben -5,06 EUR + 1. Teilbetrag 07.02.2014 223,29 EUR 33,71 EUR Zahlungsbetrag 257,00 EUR 251,94 EUR Zahlungsbetrag wird mit der Mandatsreferenz R01D20999999999 von Ihrem Konto DE052559141300999999999, BIC GENODEF1BCK abgebucht. Fällig am: 07.02.2014 Die Einzelermittlungen der vorstehenden Werte sind auf der nächsten Seite aufgeführt. Bitte beachten Sie auch unsere Erläuterungen auf der Rückseite. Für das nächste Abrechnungsjahr ergeben sich aus Ihrem bisherigen Verbrauch folgende neue Teilbeträge: Steuersatz 19 % 19 % 7% 0% 0% Strom Gas Wasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Gesamtbetrag Die Teilbeträge sind fällig am: Netto 84,03 EUR 88,24 EUR 14,02 EUR 27,00 EUR 10,00 EUR Umsatzsteuer 15,97 EUR 16,76 EUR 0,98 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Teilbetrag 100,00 EUR 105,00 EUR 15,00 EUR 27,00 EUR 10,00 EUR 223,29 EUR 33,71 EUR 257,00 EUR 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014 Mit freundlichen Grüßen Stadtwerke Rinteln GmbH Hausanschrift Bahnhofsweg 6 31737 Rinteln Telefon (0 57 51) 700-0 Telefax (0 57 51) 700-50 Handelsregister Stadthagen HRB 2231 Aufsichtsratsvorsitzender: Bürgermeister Karl-Heinz Buchholz Geschäftsführer: Jürgen Peterson Steuer-Nr.: 2344 04421500428 Banken Sparkasse Schaumburg Volksbank in Schaumburg eG Deutsche Bank Rinteln Postbank Hannover DE77 2555 1480 0510 1003 73 DE79 2559 1413 0024 4473 00 DE63 2547 1073 0100 0306 00 DE49 2501 0030 0045 3923 05 NOLADE21SHG GENODEF1BCK DEUTDE2H264 PBNKDEFF Hinweise für unsere Kunden und Erläuterungen zur Rechnung 1. Rechtsgrundlagen der Energie- und Wasserversorgungsverträge sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung-GasGVV) und über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wärme und Wasser (AVBFernwärmeV, AVBWasserV). Mit dem Energie- und Wasserbezug erkennt der Kunde diese Rechtsgrundlagen an. 2. Verbrauchsablesung und -abrechnung erfolgen für unsere Tarifkunden grundsätzlich einmal jährlich. Bei Wohnungswechsel wird eine Schlussabrechnung erstellt. Auf die Jahresabrechnung werden die während des Abrechnungsjahres geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. Bei Kunden mit Einzugsermächtigung sind in den verrechneten Zahlungen auch die bis zum angegebenen Termin abgeforderten Beträge enthalten. Die Verrechnung erfolgt unter dem Vorbehalt der Gutschrift durch das Geldinstitut. Bei Änderung von Tarifen und/oder Umsatzsteuer wird keine Ablesung vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig unter Benutzung von Gewichtungstabellen. 3. Gemäß unseren Zahlungsbedingungen sind Restforderungen aus unserer Rechnung 14 Tage nach Erhalt fällig. Danach werden Mahnkosten erhoben. Nach erfolgloser Mahnung werden die Rückstände kostenpflichtig eingezogen bzw. die Energieversorgung eingestellt. 4. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, nehmen Sie bitte keine Überweisung vor. Die fälligen Beträge werden von uns eingezogen bzw. Guthaben zurücküberwiesen. Niedrige Restbeträge können mit Abschlagszahlungen verrechnet werden. 5. Für das laufende Abrechnungsjahr sind Abschlagszahlungen zu leisten. Das jeweilige Fälligkeitsdatum ist aus der umseitigen Rechnung zu ersehen. Die Abschlagsbeträge werden zu den angegebenen Fälligkeitsterminen entweder von Ihrem Konto abgebucht oder sind von Ihnen ohne besondere Aufforderung zu überweisen. Einzahlungen können bei allen Geldinstituten erfolgen. Der Abschlagsbetrag basiert auf dem zuletzt abgerechneten Verbrauch. 6. Auf die Rechnungsnettobeträge wird die Umsatzsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen. 7. Bei Wohnungswechsel und sonstigen Veränderungen bitten wir Sie, vorher schriftlich die An- und Abmeldung vorzunehmen. Unterbleibt dies, ist der Kunde weiterhin für alle anfallenden Kosten - auch durch Dritte verursacht - zahlungspflichtig. 8. Bei Änderungen der Versorgungsverhältnisse, die wesentlichen Einfluss auf den Verbrauch haben, sollten wir unterrichtet werden, um die Abschlagszahlungen anzupassen. Hierdurch werden große Nach- bzw. Rückzahlungen zur Jahresrechnung vermieden. 9. Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung für Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferung sind nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zulässig; die Einwände sind bei den Stadtwerken Rinteln zu erheben, sie berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder-verweigerung. Da es sich bei Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen um privatrechtliche Vertragsverhältnisse handelt, sind bei Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig. 10. Wir weisen darauf hin, dass alle Ihre Person oder Firma betroffenen Daten, die für die Erfüllung des zwischen Ihnen und uns bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlich sind, von uns unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert und verarbeitet werden 11. Die Messeinrichtungen müssen für Beauftragte der Stadtwerke zugänglich sein. Der Kunde haftet für jeden Schaden, der durch äußere Einwirkung (Diebstahl, Frost usw.) an den Messgeräten verursacht wird. Wasserzähler und Anschlussleitungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Frost zu schützen. 12. Stromsteuer Am 1.4.1999 wurde eine Stromsteuer eingeführt. Die Stadtwerke führen die Steuer als Steuerschuldner an die Zollverwaltung ab. 13. Erläuterung Umrechnungsfaktor bei Gas Im Gegensatz zu Strom unterliegt Gas Schwankungen hinschichtlich seines Energieinhalts. Die Gastemperatur und Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei der Gasabrechnung berücksichtigt werden. Der Umrechnungsfaktor ist ein Wert, der sich aus der so genannten Zustandszahl (abhängig von Temperatur und Druck des Gases) und dem Brennwert (Energieinhalt des Gases) errechnet. Beim Gas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Gases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustands. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dieses erfolgt über die Zustandszahl unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Teff=15°C, peff=22 mbar, pamb=1007 mbar. Der Brennwert beschreibt den Energieinhalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist. Multipliziert man nun den Gasverbrauch und den Umrechnungsfaktor miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie. Sie wird in Kilowatt-Stunden (kWh) angegeben. Dieses Umrechnungsverfahren nennt sich "Thermische Gasabrechung" und wird einheitlich im "DVGWArbeitsblatt G 685" geregelt. Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln Seite 1 Strom Zeitraum Zählerstand von bis Differenz 01.01.2013 16.360 26.11.2013 19.496 330 Tage VNB-220 *) 17021 Stadtwerke 2000 Tarif Arbeitspreis 01.01.2013 26.11.2013 Stromsteuer 01.01.2013 26.11.2013 Grundpreis 01.01.2013 26.11.2013 Zähler-Nr.: 99­9999999 DE0005453173701000009999999999999 Zeitraum Zählerstand von bis 27.11.2013 19.496 31.12.2013 19.833 Preis Nettobetrag 3.136 kWh 3.136 kWh 21,06 Cent/kWh 3.136 kWh 2,05 Cent/kWh 330 Tage 93,12 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013 Codenummer Netzbetreiber: 9900545000005 Differenz Menge Preis 660,44 EUR 64,29 EUR 84,19 EUR 808,92 EUR Nettobetrag 35 Tage VNB-67 *) 17021 Stadtwerke 2000 Tarif Arbeitspreis 27.11.2013 31.12.2013 Stromsteuer 27.11.2013 31.12.2013 Grundpreis 27.11.2013 31.12.2013 Zähler-Nr.: 99­9999999 DE0005453173701000009999999999999 Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen Menge 337 kWh 337 kWh 21,06 Cent/kWh 337 kWh 2,05 Cent/kWh 35 Tage 93,12 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013 Codenummer Netzbetreiber: 9900545000005 3.473 kWh 3.860 kWh Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage) VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage) 70,97 EUR 6,91 EUR 8,93 EUR 86,81 EUR 895,73 EUR In Ihrem Rechnungsbetrag sind folgende Netznutzungs-Preisbestandteile, die an den Netzbetreiber abgeführt werden, sowie die EEG-Umlage enthalten: Netzentgelte Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen (Arbeitspreis, Grundpreis) Entgelt für den Messstellenbetrieb Entgelte des Messstellenbetreibers für Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern 8,40 EUR Entgelt für die Messung Entgelte des Messdienstleisters für Erfassung des Energieverbrauchs und Bereitstellung der Zählerdaten 3,00 EUR Konzessionsabgabe Entgelte an die Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen Entgelt für Abrechnung Entgelt für Abrechnung allgemeine Abgaben KWKG, Offshore-Haftungsumlage gemäß §17, Strom-NEV-Umlage gemäß §19 Erneuerbare Energiegesetz EEG-Umlage Vertragsdaten für Zählpunkt: DE00005453173701000009999999999999 Der Vertrag ist nächstmöglich unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar. Kündigungsfrist: 14 Tage Vertragslaufzeit: unbefristet 198,77 EUR 55,22 EUR 9,60 EUR 24,48 EUR 183,27 EUR Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln Seite 2 Zusatzinformation Strom Verbrauchsverhalten Grafische Darstellung Ihres Verbrauchsverhalten (auf Jahresverbrauchsbasis) 4.000 Ihr Verbrauch fantastisch 3.000 gut hoch kWh 2.000 viel zu hoch 1.000 0 Aktuell Vorjahr 1. Pers. 2. Pers. 3. Pers. 4. Pers Energiemix Stromkennzeichnung gemäß §42 Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 geändert 2011 Angaben auf Basis 2012 (Bezugsjahr) Deutschland STW Rinteln 31,4 % 45,6 % 17,1 % 1,2 % 3,5 % 48,9 % 9,8 % 3,2 % 20,8 % Kernkraft Erdgas Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG 9,7 % Kohle sonstige fossile Energieträger sonstige erneuerbare Energien Umweltauswirkungen Mix STW Rinteln Deutschland 8,8 % Kohlendioxid radioaktiver Abfall 724 g/kWh 522 g/kWh 0,0009 g/kWh 0,0005 g/kWh Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln Seite 3 Gas Zeitraum Zählerstand von bis Differenz 01.01.2013 15.229 27.03.2013 16.168 86 Tage VNB-220 *) Multipl. Menge Preis 939 m³ 22030 Vollversorger 1 -Haushalt Tarif Arbeitspreis 01.01.2013 27.03.2013 939 9,349 8.779 kWh 5,09 Cent/kWh Grundpreis 01.01.2013 27.03.2013 86 Tage 122,76 EUR/Jahr Zähler-Nr.: 999999999 Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 27.03.2013 DE7000943173702000000099999999999 Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001 Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,349 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,711 kWh/m³ Zeitraum Zählerstand Tarif Arbeitspreis Grundpreis Arbeitspreis Grundpreis Zähler-Nr.: 999999999 von bis Differenz 28.03.2013 0 26.11.2013 645 244 Tage VNB-220 *) Multipl. Menge Preis Zählerstand Tarif Arbeitspreis Grundpreis Zähler-Nr.: 999999999 446,85 EUR 28,92 EUR 475,77 EUR Nettobetrag 645 m³ 22030 Vollversorger 1 -Haushalt 3.687 kWh 5,09 Cent/kWh 187 Tage 122,76 EUR/Jahr 251 9,358 2.349 kWh 5,09 Cent/kWh 57 Tage 122,76 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 28.03.2013 - 26.11.2013 Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001 Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,358 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,721 kWh/m³ Zeitraum Nettobetrag 28.03.2013 28.03.2013 01.10.2013 01.10.2013 30.09.2013 30.09.2013 26.11.2013 26.11.2013 394 9,358 von bis Differenz Multipl. 27.11.2013 645 31.12.2013 906 Menge Preis 187,67 EUR 62,89 EUR 119,56 EUR 19,17 EUR 389,29 EUR Nettobetrag 35 Tage VNB-67 *) 261 m³ 22030 Vollversorger 1 -Haushalt 27.11.2013 27.11.2013 31.12.2013 31.12.2013 2.440 kWh 5,09 Cent/kWh 35 Tage 122,76 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013 Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001 Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,348 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,71 kWh/m³ Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen 17.255 kWh 15.013 kWh 261 9,348 124,20 EUR 11,77 EUR 135,97 EUR 1.001,03 EUR Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage) VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage) In Ihrem Rechnungsbetrag sind folgende Netznutzungs-Preisbestandteile, die an den Netzbetreiber abgeführt werden, sowie die EEG-Umlage enthalten: Netzentgelte Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen (Arbeitspreis, Grundpreis) Entgelt für den Messstellenbetrieb Entgelte des Messstellenbetreibers für Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern 14,52 EUR Entgelt für die Messung Entgelte des Messdienstleisters für Erfassung des Energieverbrauchs und Bereitstellung der Zählerdaten 6,72 EUR Konzessionsabgabe Entgelte an die Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen Vertragsdaten für Zählpunkt: 46,58 EUR 11,88 EUR Entgelt für Abrechnung Erdgassteuer 203,31 EUR Beinhaltet die Erdgassteuer entsprechend dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG). DE7000943173702000000099999999999 Nächstmöglicher Kündigungstermin ist 31.12.2015 Kündigungsfrist: 4 Woche(n) zum Vertragsendetermin Vertragslaufzeit: 24 Monat(e) 94,90 EUR Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln Seite 4 Zusatzinformation Gas Verbrauchsverhalten Ihr Verbrauch fantastisch gut hoch kWh Grafische Darstellung Ihres Verbrauchsverhalten (auf Jahresverbrauchsbasis) 70.000 65.000 60.000 55.000 50.000 45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 Aktuell Vorjahr bis 30 m² bis 70 m² bis 120 m² viel zu hoch bis 200 m² Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln Seite 5 Wasser Zeitraum Zählerstand von bis Differenz 01.01.2013 153 26.11.2013 222 330 Tage VNB-220 *) Zählerstand 69 m³ 1,40 EUR/m³ 330 Tage 49,08 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013 von bis Differenz 27.11.2013 222 31.12.2013 229 35 Tage VNB-67 *) Menge Nettobetrag 76 m³ 83 m³ 9,80 EUR 4,71 EUR 14,51 EUR Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage) VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage) 155,48 EUR Gebührenbescheid der Stadt Rinteln von 01.01.2013 bis Differenz 31.12.2013 365 Tage Menge Preis Nettobetrag VNB-67 *) Zählerstand Tarif Grundgebühr Preis 96,60 EUR 44,37 EUR 140,97 EUR 7 m³ 1,40 EUR/m³ 35 Tage 49,08 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013 Schmutzwasser Zeitraum Nettobetrag 7 m³ 3304 Wasser -Haushalt Tarif Wasserpreis 27.11.2013 31.12.2013 Messpreis 27.11.2013 31.12.2013 Zähler-Nr.: 999999 DE9999033173703000000000999999999 Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen Preis 69 m³ 3304 Wasser -Haushalt Tarif Wasserpreis 01.01.2013 26.11.2013 Messpreis 01.01.2013 26.11.2013 Zähler-Nr.: 999999 DE9999033173703000000000999999999 Zeitraum Menge 4501 Abwasser Grundgebühr bis 6 m³/h 01.01.2013 31.12.2013 365 Tage 60,00 EUR/Jahr Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013 60,00 EUR 60,00 EUR DE9999043173704000000000999999999 von Zeitraum Zählerstand 01.01.2013 153 bis Differenz 26.11.2013 222 330 Tage VNB-220 *) von Zählerstand 27.11.2013 222 69 m³ 2,28 EUR/m³ Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013 bis Differenz 31.12.2013 229 35 Tage VNB-67 *) Nettobetrag Menge Preis 157,32 EUR 157,32 EUR Nettobetrag 7 m³ 4404 Abwasser -Haushalt Tarif Schmutzwassergebühr 27.11.2013 31.12.2013 Zähler-Nr.: 999999 DE9999033173703000000000999999999 Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen Preis 69 m³ 4404 Abwasser -Haushalt Tarif Schmutzwassergebühr 01.01.2013 26.11.2013 Zähler-Nr.: 999999 DE9999033173703000000000999999999 Zeitraum Menge 76 m³ 83 m³ 7 m³ 2,28 EUR/m³ Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013 15,96 EUR 15,96 EUR Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage) VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage) 233,28 EUR Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid über die Abwassergebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Durch die Erhebung der Klage wird die Zahlungsverpflichtung nicht aufgeschoben. Stadt Rinteln Der Bürgermeister Gebührenbescheid der Stadt Rinteln Niederschlagswasser Zeitraum von bis Differenz 01.01.2013 31.12.2013 365 Tage VNB-67 *) Zählerstand Tarif Gebühr Menge Preis Nettobetrag 147 8000 Niederschlagswasser 01.01.2013 31.12.2013 147 m² 365 Tage 0,45 EUR/m²/Jahr Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013 66,15 EUR 66,15 EUR DE9999083173708000000000999999999 Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage) 0 m² Gemäß §12, Abs.2 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung 66,15 EUR Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999 für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln * Erläuterungen Ableseherkunft und Messwerttypen VNB Ermittlung durch den Netzbetreiber 220 67 Seite 6 abgelesener Wert (wahrer Wert, abrechnungsrelevant) Ersatzwert - geschätzt, veranschlagt (abrechnungsrelevant) Hinweis zur Schlichtungsstelle Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Verbraucherservice per Post (Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln), telefonisch (Telefon (0 57 51) 700-0) oder per E-Mail ([email protected]) gerichtet werden. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach 8001 / 53105 Bonn Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000 - Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min) Telefax: 030 22480-323 Mail: [email protected] Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin Tel.: 030 / 27 57 240 - 0 Fax: 030 / 27 57 240 - 69 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de Mail: [email protected] Hinweis zur Energieeffizienz „Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundestelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de“ Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Kunden der Stadtwerke Rinteln GmbH 1. Vertragsabschluss / Vertragslaufzeit / Vertragskündigung 1.1. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, wenn der Vertrag zur Erdgaslieferung vom Kunden ausgefüllt und unterschrieben der Stadtwerke Rinteln GmbH (im Folgenden als Stadtwerke bezeichnet) zugeht. 1.2. Die tatsächliche Energielieferung kann beginnen, soweit alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind und der Lieferbeginn von den Stadtwerken mitgeteilt wurde. Den Stadtwerken bleibt es unbenommen, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Erklärung des Kunden den Vertragsschluss abzulehnen 1.3. . Der Vertrag läuft, sofern nicht anders geregelt, auf unbestimmte Zeit, bis er von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen, sofern auch hier nicht anders geregelt, auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt wird. 1.4. Das Angebot der Stadtwerke in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. 1.5. Der Kunde verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an Energie und zur Zahlung des Entgelts gemäß dem jeweiligen Preisblatt. Der Kunde wird die Energie nur zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung der Energie an Dritte ist unzulässig. 2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. . Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9. Die Stadtwerke sind weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die Stadtwerke an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerken nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. 3. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung 3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf Verlangen der Stadtwerke oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Stadtwerke werden den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die Stadtwerke und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden, dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit dem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlage oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder in der Tagespresse erfolgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 3.3. Die Stadtwerke können vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die Stadtwerke berechnen diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.4. Zum Ende jedes von den Stadtwerken festgelegten Abrechnungszeitraumes - der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet - und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den Stadtwerken eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt. 3.5. Der Kunde kann jederzeit von den Stadtwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. 3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. 3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. 4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Überweisung, Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen. 4.2. Bei Zahlungsverzug können die Stadtwerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5. Vorauszahlung Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. - sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen - aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten. 6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche auferlegte Belastungen 6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden - sowie für die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben. 6.2. Die Preise nach Ziff. 6.1 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Energiesteuer (derzeit: 0,55 ct/ kWh) sowie - auf diese Nettopreise und die Energiesteuer - Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, können die Stadtwerke hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 6.4. Ziff. 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung sind die Stadtwerke zu einer Weitergabe verpflichtet. 6.5. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. 6.6. Die Stadtwerke sind verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise - mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.2 an den Kunden weitergegebenen Energieund Umsatzsteuer - darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 6.7. Preisanpassungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Lieferantenwechsels durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 6.8. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über aktuelle Produkte und Tarife unter Tel.-Nr. 05751/ 7000 oder im Internet unter www.stadtwerkerinteln.de http://www.stadtwerke-rinteln.de erhalten. 7. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichen Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5 sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. 9. Haftung 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 9.2. Die Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10. Umzug / Lieferantenwechsel 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken jeden Umzug innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. 10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Die Stadtwerke unterbreiten dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den Stadtwerken die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die Stadtwerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssen und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Stadtwerke zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt. 10.4. Ein Lieferantenwechsel erfolgt von den Stadtwerken zügig, unentgeltlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 11. Grundversorgungsverordnung Ergänzend zu den Bestimmungen des Liefervertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH für das Vertragsverhältnis, soweit sie den Regelungen des Vertrages und den Regelungen der AGB nicht widersprechen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Liefervertrages. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Ergänzenden Bedingungen sowie die GasGVV können zusätzlich unter www.stadtwerke-rinteln.de http://www.stadtwerke-rinteln.de abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden. 12. Datenschutz Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die für die Abrechnung und sonstige Durchführung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten werden von den Stadtwerken nur weiter gegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch der Austausch von Daten mit Netzbetreibern. 13. Streitbeilegungsverfahren (gilt nur bei privatem Letztverbraucher) 13.1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der Stadtwerke betreffen, sind zu richten an: Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln, Tel.-Nr. 05751/ 7000, [email protected] mailto:[email protected]. 13.2. Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. 13.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/ 2757240-0 (Mo. - Fr. 10:00 Uhr - 16:00 Uhr), EMail: [email protected], mailto:[email protected], Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de http://www.schlichtungsstelle-energie.de. 13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.- Fr. 9:00 Uhr - 15:00 Uhr), Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: [email protected] mailto:[email protected]. 13.5. Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für . Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de http://www.bfee-online.de 14. Schlussbestimmungen 14.1. Aktuelle Bestimmungen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 14.2. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 14.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bzw. des Liefervertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Vertragsbedingungen bzw. der Liefervertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Stadtwerke und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke in den Vertragsbedingungen bzw. im Liefervertrag. 15. Energiesteuer-Hinweis Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: “Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der EnergiesteuerDurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“