Musterrechnung - Stadtwerke Rinteln

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EASY_NEUERKUNDE
EBE_Belegart:Guthaben
EZR_Zeitraum:01.01.2013 - 31.12.2013
EFA_Fälligkeit:07.02.2014
EVA_Verbrauchsstelle:Ralf Steigmann, Alte Todenmanner Straße 9, D 31737 Rinteln
ERA_Rechnungsanschrift:Alte Todenmanner Straße 9, D 31737 Rinteln
ERD_Rechnungsdatum:24.01.2014
EBT_Betrag:-5,06
ENA_NameRE:Ralf Steigmann
EKZ_Kundennummer2:004000900023
EKN_Kundennummer:200088
ERN_Rechnungsnummer:000001745283
EKM_KonzernMandant:R01
EPZ_Prozess:20888
EKG_Kundengruppe:1
EZU_Unbundling:0
ELI_Listentitel:Rechnung
Stadtwerke Rinteln GmbH - Postfach 1470 - 31724 Rinteln
Wir stehen Ihnen zur Beratung zur Vefügung
Geschäftszeiten:
Montag bis Mittwoch 07:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag
07:00 bis 17:30 Uhr
Freitag
07:00 bis 12:30 Uhr
4/5
Herrn
Herrn
Ralf
Max Steigmann
Mustermann
Alte
Todenmanner
Straße 9
Musterstraße
1
31737 Rinteln
31737 Rinteln
Ansprechpartner:
Servicecenter
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Kundennummer:
Kundennummer:
(0 57 51) 700-96
(0 57 51) 700-50
[email protected]
www.stadtwerke-rinteln.de
999999
(Bei Zahlungen und Schriftverkehr bitte angeben)
(Bei Zahlungen und Schriftverkehr bitte angeben)
Rechnung und Gebührenbescheid
Rechnungsdatum:
Rechnungsdatum:
Rechnungsnr.:
Rechnungsnr.:
Gläubiger-ID:
Gläubiger-ID:
für Kunde: Ralf
Todenmanner
StraßeRinteln
9, 31737 Rinteln
Max Steigmann,
Mustermann,Alte
Musterstraße
1, 31737
für unsere Lieferung in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 berechnen wir Ihnen:
Steuersatz
Netto
Verbrauch
Strom
Gas
Wasser
Schmutzwasser
Niederschlagswasser
3.473
17.255
76
76
kWh
kWh
m³
m³
19 %
19 %
7%
0%
0%
5
Gesamtbetrag
19 %
19 %
7%
0%
0%
bezahlter Abschlag Strom
bezahlter Abschlag Gas
bezahlter Abschlag Wasser
bezahlter Abschlag Schmutzwasser
bezahlter Abschlag Niederschlagswasser
Summe der geleisteten Zahlungen bis 31.12.2013
895,73 EUR
1.001,03 EUR
155,48 EUR
233,28 EUR
66,15 EUR
24.01.2014
24.01.2014
000001745283
000001234567
DE83STW00000107406
DE83STW00000107406
Umsatzsteuer
Brutto
170,19 EUR
190,20 EUR
10,88 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
1.065,92 EUR
1.191,23 EUR
166,36 EUR
233,28 EUR
66,15 EUR
2.351,67 EUR
371,27 EUR
2.722,94 EUR
-998,32 EUR
-887,39 EUR
-164,49 EUR
-242,00 EUR
-66,00 EUR
-189,68 EUR
-168,61 EUR
-11,51 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
-1.188,00 EUR
-1.056,00 EUR
-176,00 EUR
-242,00 EUR
-66,00 EUR
-2.358,20 EUR
-369,80 EUR
-2.728,00 EUR
Guthaben
-5,06 EUR
+ 1. Teilbetrag 07.02.2014
223,29 EUR
33,71 EUR
Zahlungsbetrag
257,00 EUR
251,94 EUR
Zahlungsbetrag wird mit der Mandatsreferenz R01D20999999999 von Ihrem Konto
DE052559141300999999999, BIC GENODEF1BCK abgebucht.
Fällig am: 07.02.2014
Die Einzelermittlungen der vorstehenden Werte sind auf der nächsten Seite aufgeführt.
Bitte beachten Sie auch unsere Erläuterungen auf der Rückseite.
Für das nächste Abrechnungsjahr ergeben sich aus Ihrem bisherigen Verbrauch folgende neue Teilbeträge:
Steuersatz
19 %
19 %
7%
0%
0%
Strom
Gas
Wasser
Schmutzwasser
Niederschlagswasser
Gesamtbetrag
Die Teilbeträge sind fällig am:
Netto
84,03 EUR
88,24 EUR
14,02 EUR
27,00 EUR
10,00 EUR
Umsatzsteuer
15,97 EUR
16,76 EUR
0,98 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
Teilbetrag
100,00 EUR
105,00 EUR
15,00 EUR
27,00 EUR
10,00 EUR
223,29 EUR
33,71 EUR
257,00 EUR
01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014,
01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014
Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Rinteln GmbH
Hausanschrift
Bahnhofsweg 6
31737 Rinteln
Telefon (0 57 51) 700-0
Telefax (0 57 51) 700-50
Handelsregister Stadthagen HRB 2231
Aufsichtsratsvorsitzender:
Bürgermeister Karl-Heinz Buchholz
Geschäftsführer: Jürgen Peterson
Steuer-Nr.: 2344 04421500428
Banken
Sparkasse Schaumburg
Volksbank in Schaumburg eG
Deutsche Bank Rinteln
Postbank Hannover
DE77 2555 1480 0510 1003 73
DE79 2559 1413 0024 4473 00
DE63 2547 1073 0100 0306 00
DE49 2501 0030 0045 3923 05
NOLADE21SHG
GENODEF1BCK
DEUTDE2H264
PBNKDEFF
Hinweise für unsere Kunden und Erläuterungen zur Rechnung
1.
Rechtsgrundlagen der Energie- und Wasserversorgungsverträge sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für
die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(Gasgrundversorgungsverordnung-GasGVV) und über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wärme und
Wasser (AVBFernwärmeV, AVBWasserV).
Mit dem Energie- und Wasserbezug erkennt der Kunde diese Rechtsgrundlagen an.
2.
Verbrauchsablesung und -abrechnung erfolgen für unsere Tarifkunden grundsätzlich einmal jährlich. Bei
Wohnungswechsel wird eine Schlussabrechnung erstellt. Auf die Jahresabrechnung werden die während des
Abrechnungsjahres geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. Bei Kunden mit Einzugsermächtigung sind in den
verrechneten Zahlungen auch die bis zum angegebenen Termin abgeforderten Beträge enthalten. Die Verrechnung erfolgt
unter dem Vorbehalt der Gutschrift durch das Geldinstitut.
Bei Änderung von Tarifen und/oder Umsatzsteuer wird keine Ablesung vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig
unter Benutzung von Gewichtungstabellen.
3.
Gemäß unseren Zahlungsbedingungen sind Restforderungen aus unserer Rechnung 14 Tage nach Erhalt fällig. Danach
werden Mahnkosten erhoben. Nach erfolgloser Mahnung werden die Rückstände kostenpflichtig eingezogen bzw. die
Energieversorgung eingestellt.
4.
Liegt eine Einzugsermächtigung vor, nehmen Sie bitte keine Überweisung vor. Die fälligen Beträge werden von uns
eingezogen bzw. Guthaben zurücküberwiesen. Niedrige Restbeträge können mit Abschlagszahlungen verrechnet werden.
5.
Für das laufende Abrechnungsjahr sind Abschlagszahlungen zu leisten. Das jeweilige Fälligkeitsdatum ist aus der
umseitigen Rechnung zu ersehen. Die Abschlagsbeträge werden zu den angegebenen Fälligkeitsterminen entweder von
Ihrem Konto abgebucht oder sind von Ihnen ohne besondere Aufforderung zu überweisen. Einzahlungen können bei allen
Geldinstituten erfolgen. Der Abschlagsbetrag basiert auf dem zuletzt abgerechneten Verbrauch.
6.
Auf die Rechnungsnettobeträge wird die Umsatzsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
7.
Bei Wohnungswechsel und sonstigen Veränderungen bitten wir Sie, vorher schriftlich die An- und Abmeldung vorzunehmen.
Unterbleibt dies, ist der Kunde weiterhin für alle anfallenden Kosten - auch durch Dritte verursacht - zahlungspflichtig.
8.
Bei Änderungen der Versorgungsverhältnisse, die wesentlichen Einfluss auf den Verbrauch haben, sollten wir unterrichtet
werden, um die Abschlagszahlungen anzupassen. Hierdurch werden große Nach- bzw. Rückzahlungen zur Jahresrechnung
vermieden.
9.
Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung für Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferung sind nur innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung der Rechnung zulässig; die Einwände sind bei den Stadtwerken Rinteln zu erheben, sie berechtigen
nicht zu Zahlungsaufschub oder-verweigerung. Da es sich bei Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen um
privatrechtliche Vertragsverhältnisse handelt, sind bei Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig.
10.
Wir weisen darauf hin, dass alle Ihre Person oder Firma betroffenen Daten, die für die Erfüllung des zwischen Ihnen und uns
bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlich sind, von uns unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
gespeichert und verarbeitet werden
11.
Die Messeinrichtungen müssen für Beauftragte der Stadtwerke zugänglich sein. Der Kunde haftet für jeden Schaden, der
durch äußere Einwirkung (Diebstahl, Frost usw.) an den Messgeräten verursacht wird. Wasserzähler und Anschlussleitungen
sind durch geeignete Maßnahmen gegen Frost zu schützen.
12.
Stromsteuer
Am 1.4.1999 wurde eine Stromsteuer eingeführt. Die Stadtwerke führen die Steuer als Steuerschuldner an die Zollverwaltung
ab.
13.
Erläuterung Umrechnungsfaktor bei Gas
Im Gegensatz zu Strom unterliegt Gas Schwankungen hinschichtlich seines Energieinhalts. Die Gastemperatur und
Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei der Gasabrechnung berücksichtigt werden. Der Umrechnungsfaktor ist ein Wert, der
sich aus der so genannten Zustandszahl (abhängig von Temperatur und Druck des Gases) und dem Brennwert (Energieinhalt
des Gases) errechnet.
Beim Gas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand
des Gases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des
Normzustands. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dieses erfolgt über die
Zustandszahl unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Teff=15°C, peff=22 mbar, pamb=1007 mbar. Der Brennwert
beschreibt den Energieinhalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist. Multipliziert man nun den Gasverbrauch und
den Umrechnungsfaktor miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie. Sie wird in Kilowatt-Stunden (kWh)
angegeben. Dieses Umrechnungsverfahren nennt sich "Thermische Gasabrechung" und wird einheitlich im "DVGWArbeitsblatt G 685" geregelt.
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
Seite 1
Strom
Zeitraum
Zählerstand
von
bis
Differenz
01.01.2013
16.360
26.11.2013
19.496
330 Tage
VNB-220 *)
17021 Stadtwerke 2000
Tarif
Arbeitspreis
01.01.2013
26.11.2013
Stromsteuer
01.01.2013
26.11.2013
Grundpreis
01.01.2013
26.11.2013
Zähler-Nr.: 99­9999999
DE0005453173701000009999999999999
Zeitraum
Zählerstand
von
bis
27.11.2013
19.496
31.12.2013
19.833
Preis
Nettobetrag
3.136 kWh
3.136 kWh
21,06 Cent/kWh
3.136 kWh
2,05 Cent/kWh
330 Tage
93,12 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013
Codenummer Netzbetreiber: 9900545000005
Differenz
Menge
Preis
660,44 EUR
64,29 EUR
84,19 EUR
808,92 EUR
Nettobetrag
35 Tage
VNB-67 *)
17021 Stadtwerke 2000
Tarif
Arbeitspreis
27.11.2013
31.12.2013
Stromsteuer
27.11.2013
31.12.2013
Grundpreis
27.11.2013
31.12.2013
Zähler-Nr.: 99­9999999
DE0005453173701000009999999999999
Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen
Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen
Menge
337 kWh
337 kWh
21,06 Cent/kWh
337 kWh
2,05 Cent/kWh
35 Tage
93,12 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013
Codenummer Netzbetreiber: 9900545000005
3.473 kWh
3.860 kWh
Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage)
VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage)
70,97 EUR
6,91 EUR
8,93 EUR
86,81 EUR
895,73 EUR
In Ihrem Rechnungsbetrag sind folgende Netznutzungs-Preisbestandteile,
die an den Netzbetreiber abgeführt werden, sowie die EEG-Umlage enthalten:
Netzentgelte
Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie
sowie den damit verbundenen Dienstleistungen (Arbeitspreis, Grundpreis)
Entgelt für den Messstellenbetrieb
Entgelte des Messstellenbetreibers für Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von
Zählern
8,40 EUR
Entgelt für die Messung
Entgelte des Messdienstleisters für Erfassung des Energieverbrauchs und Bereitstellung
der Zählerdaten
3,00 EUR
Konzessionsabgabe
Entgelte an die Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch
Versorgungsleitungen
Entgelt für Abrechnung
Entgelt für Abrechnung
allgemeine Abgaben
KWKG, Offshore-Haftungsumlage gemäß §17, Strom-NEV-Umlage gemäß §19
Erneuerbare Energiegesetz
EEG-Umlage
Vertragsdaten für Zählpunkt:
DE00005453173701000009999999999999
Der Vertrag ist nächstmöglich unter Beachtung der Kündigungsfrist kündbar.
Kündigungsfrist: 14 Tage
Vertragslaufzeit: unbefristet
198,77 EUR
55,22 EUR
9,60 EUR
24,48 EUR
183,27 EUR
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
Seite 2
Zusatzinformation Strom
Verbrauchsverhalten
Grafische Darstellung Ihres Verbrauchsverhalten (auf Jahresverbrauchsbasis)
4.000
Ihr Verbrauch
fantastisch
3.000
gut
hoch
kWh
2.000
viel zu hoch
1.000
0
Aktuell
Vorjahr
1. Pers.
2. Pers.
3. Pers.
4. Pers
Energiemix
Stromkennzeichnung gemäß §42 Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 geändert 2011
Angaben auf Basis 2012 (Bezugsjahr)
Deutschland
STW Rinteln
31,4 %
45,6 %
17,1 %
1,2 %
3,5 %
48,9 %
9,8 %
3,2 %
20,8 %
Kernkraft
Erdgas
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG
9,7 %
Kohle
sonstige fossile Energieträger
sonstige erneuerbare Energien
Umweltauswirkungen
Mix
STW Rinteln
Deutschland
8,8 %
Kohlendioxid
radioaktiver Abfall
724 g/kWh
522 g/kWh
0,0009 g/kWh
0,0005 g/kWh
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
Seite 3
Gas
Zeitraum
Zählerstand
von
bis
Differenz
01.01.2013
15.229
27.03.2013
16.168
86 Tage
VNB-220 *)
Multipl.
Menge
Preis
939 m³
22030 Vollversorger 1 -Haushalt
Tarif
Arbeitspreis
01.01.2013
27.03.2013
939
9,349
8.779 kWh
5,09 Cent/kWh
Grundpreis
01.01.2013
27.03.2013
86 Tage 122,76 EUR/Jahr
Zähler-Nr.: 999999999
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 27.03.2013
DE7000943173702000000099999999999
Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001
Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,349 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,711 kWh/m³
Zeitraum
Zählerstand
Tarif
Arbeitspreis
Grundpreis
Arbeitspreis
Grundpreis
Zähler-Nr.: 999999999
von
bis
Differenz
28.03.2013
0
26.11.2013
645
244 Tage
VNB-220 *)
Multipl.
Menge
Preis
Zählerstand
Tarif
Arbeitspreis
Grundpreis
Zähler-Nr.: 999999999
446,85 EUR
28,92 EUR
475,77 EUR
Nettobetrag
645 m³
22030 Vollversorger 1 -Haushalt
3.687 kWh
5,09 Cent/kWh
187 Tage 122,76 EUR/Jahr
251
9,358
2.349 kWh
5,09 Cent/kWh
57 Tage 122,76 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 28.03.2013 - 26.11.2013
Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001
Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,358 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,721 kWh/m³
Zeitraum
Nettobetrag
28.03.2013
28.03.2013
01.10.2013
01.10.2013
30.09.2013
30.09.2013
26.11.2013
26.11.2013
394
9,358
von
bis
Differenz
Multipl.
27.11.2013
645
31.12.2013
906
Menge
Preis
187,67 EUR
62,89 EUR
119,56 EUR
19,17 EUR
389,29 EUR
Nettobetrag
35 Tage
VNB-67 *)
261 m³
22030 Vollversorger 1 -Haushalt
27.11.2013
27.11.2013
31.12.2013
31.12.2013
2.440 kWh
5,09 Cent/kWh
35 Tage 122,76 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013
Codenummer Netzbetreiber: 9870009400001
Ermittlung des Umrechnungsfaktors: 9,348 = Zustandszahl 0,9627 x Abrechnungsbrennwert 9,71 kWh/m³
Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen
Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen
17.255 kWh
15.013 kWh
261
9,348
124,20 EUR
11,77 EUR
135,97 EUR
1.001,03 EUR
Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage)
VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage)
In Ihrem Rechnungsbetrag sind folgende Netznutzungs-Preisbestandteile,
die an den Netzbetreiber abgeführt werden, sowie die EEG-Umlage enthalten:
Netzentgelte
Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie
sowie den damit verbundenen Dienstleistungen (Arbeitspreis, Grundpreis)
Entgelt für den Messstellenbetrieb
Entgelte des Messstellenbetreibers für Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von
Zählern
14,52 EUR
Entgelt für die Messung
Entgelte des Messdienstleisters für Erfassung des Energieverbrauchs und Bereitstellung
der Zählerdaten
6,72 EUR
Konzessionsabgabe
Entgelte an die Gemeinden für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch
Versorgungsleitungen
Vertragsdaten für Zählpunkt:
46,58 EUR
11,88 EUR
Entgelt für Abrechnung
Erdgassteuer
203,31 EUR
Beinhaltet die Erdgassteuer entsprechend dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG).
DE7000943173702000000099999999999
Nächstmöglicher Kündigungstermin ist 31.12.2015
Kündigungsfrist: 4 Woche(n) zum Vertragsendetermin
Vertragslaufzeit: 24 Monat(e)
94,90 EUR
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
Seite 4
Zusatzinformation Gas
Verbrauchsverhalten
Ihr Verbrauch
fantastisch
gut
hoch
kWh
Grafische Darstellung Ihres Verbrauchsverhalten (auf Jahresverbrauchsbasis)
70.000
65.000
60.000
55.000
50.000
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
Aktuell Vorjahr
bis 30 m²
bis 70 m²
bis 120 m²
viel zu hoch
bis 200 m²
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist
nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als
Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
Seite 5
Wasser
Zeitraum
Zählerstand
von
bis
Differenz
01.01.2013
153
26.11.2013
222
330 Tage
VNB-220 *)
Zählerstand
69 m³
1,40 EUR/m³
330 Tage
49,08 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013
von
bis
Differenz
27.11.2013
222
31.12.2013
229
35 Tage
VNB-67 *)
Menge
Nettobetrag
76 m³
83 m³
9,80 EUR
4,71 EUR
14,51 EUR
Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage)
VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage)
155,48 EUR
Gebührenbescheid der Stadt Rinteln
von
01.01.2013
bis
Differenz
31.12.2013
365 Tage
Menge
Preis
Nettobetrag
VNB-67 *)
Zählerstand
Tarif
Grundgebühr
Preis
96,60 EUR
44,37 EUR
140,97 EUR
7 m³
1,40 EUR/m³
35 Tage
49,08 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013
Schmutzwasser
Zeitraum
Nettobetrag
7 m³
3304 Wasser -Haushalt
Tarif
Wasserpreis
27.11.2013
31.12.2013
Messpreis
27.11.2013
31.12.2013
Zähler-Nr.: 999999
DE9999033173703000000000999999999
Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen
Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen
Preis
69 m³
3304 Wasser -Haushalt
Tarif
Wasserpreis
01.01.2013
26.11.2013
Messpreis
01.01.2013
26.11.2013
Zähler-Nr.: 999999
DE9999033173703000000000999999999
Zeitraum
Menge
4501 Abwasser Grundgebühr bis 6 m³/h
01.01.2013
31.12.2013
365 Tage
60,00 EUR/Jahr
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013
60,00 EUR
60,00 EUR
DE9999043173704000000000999999999
von
Zeitraum
Zählerstand
01.01.2013
153
bis
Differenz
26.11.2013
222
330 Tage
VNB-220 *)
von
Zählerstand
27.11.2013
222
69 m³
2,28 EUR/m³
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 26.11.2013
bis
Differenz
31.12.2013
229
35 Tage
VNB-67 *)
Nettobetrag
Menge
Preis
157,32 EUR
157,32 EUR
Nettobetrag
7 m³
4404 Abwasser -Haushalt
Tarif
Schmutzwassergebühr
27.11.2013
31.12.2013
Zähler-Nr.: 999999
DE9999033173703000000000999999999
Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen
Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen
Preis
69 m³
4404 Abwasser -Haushalt
Tarif
Schmutzwassergebühr
01.01.2013
26.11.2013
Zähler-Nr.: 999999
DE9999033173703000000000999999999
Zeitraum
Menge
76 m³
83 m³
7 m³
2,28 EUR/m³
Summe vom Zeitraum 27.11.2013 - 31.12.2013
15,96 EUR
15,96 EUR
Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage)
VJ-Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 (366 Tage)
233,28 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid über die Abwassergebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht
Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhoben werden. Durch die Erhebung der Klage wird die Zahlungsverpflichtung nicht aufgeschoben.
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Gebührenbescheid der Stadt Rinteln
Niederschlagswasser
Zeitraum
von
bis
Differenz
01.01.2013
31.12.2013
365 Tage
VNB-67 *)
Zählerstand
Tarif
Gebühr
Menge
Preis
Nettobetrag
147
8000 Niederschlagswasser
01.01.2013
31.12.2013
147 m²
365 Tage
0,45 EUR/m²/Jahr
Summe vom Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013
66,15 EUR
66,15 EUR
DE9999083173708000000000999999999
Gesamtverbrauch über alle Abnahmestellen
Vorjahresverbrauch über alle Abnahmestellen
Summe vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (365 Tage)
0 m²
Gemäß §12, Abs.2 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
66,15 EUR
Anlage zur Rechnung vom 24.01.2014 für Kundennummer 999999
für Abnahmestelle: Musterstraße 1, 31737 Rinteln
* Erläuterungen Ableseherkunft und Messwerttypen
VNB
Ermittlung durch den Netzbetreiber
220
67
Seite 6
abgelesener Wert (wahrer Wert, abrechnungsrelevant)
Ersatzwert - geschätzt, veranschlagt (abrechnungsrelevant)
Hinweis zur Schlichtungsstelle
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Verbraucherservice per Post
(Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln), telefonisch (Telefon (0 57 51) 700-0) oder per E-Mail
([email protected]) gerichtet werden.
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als
Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter
folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach 8001 /
53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000 - Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis
14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 22480-323
Mail: [email protected]
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig
zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 27 57 240 - 0
Fax: 030 / 27 57 240 - 69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail: [email protected]
Hinweis zur Energieeffizienz
„Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung
sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundestelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten
Anbieterliste unter www.bfee-online.de“
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas
an Kunden der Stadtwerke Rinteln GmbH
1. Vertragsabschluss / Vertragslaufzeit / Vertragskündigung
1.1. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, wenn der Vertrag zur Erdgaslieferung vom Kunden ausgefüllt und unterschrieben der Stadtwerke Rinteln GmbH (im Folgenden als Stadtwerke
bezeichnet) zugeht.
1.2. Die tatsächliche Energielieferung kann beginnen, soweit alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind und der
Lieferbeginn von den Stadtwerken mitgeteilt wurde. Den Stadtwerken bleibt es unbenommen, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Erklärung des Kunden den Vertragsschluss
abzulehnen
1.3. . Der Vertrag läuft, sofern nicht anders geregelt, auf unbestimmte Zeit, bis er von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen, sofern auch hier nicht anders geregelt, auf
das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt wird.
1.4. Das Angebot der Stadtwerke in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.
1.5. Der Kunde verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an Energie und zur Zahlung des Entgelts gemäß dem jeweiligen Preisblatt. Der Kunde wird die
Energie nur zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung der Energie an Dritte ist unzulässig.
2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht
2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die
(ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
2.2. . Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des
Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 9. Die Stadtwerke sind weiter von seiner
Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene
Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die Stadtwerke an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren
Beseitigung den Stadtwerken nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.
3. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung
3.1. Die Menge des gelieferten Gases wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber,
Messdienstleister, Netzbetreiber, den Stadtwerken oder auf Verlangen der Stadtwerke oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Stadtwerke werden den
Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht
abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die Stadtwerke und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen
oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden, dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte
Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit dem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu
seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlage oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die
Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder in der Tagespresse erfolgen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
3.3. Die Stadtwerke können vom Kunden monatlich Abschlagszahlungen verlangen. Die Stadtwerke berechnen diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach
billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.
3.4. Zum Ende jedes von den Stadtwerken festgelegten Abrechnungszeitraumes - der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet - und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den
Stadtwerken eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung
der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der
nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberührt.
3.5. Der Kunde kann jederzeit von den Stadtwerken verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß durch eine Eichbehörde oder staatlich
anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen
Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser
Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt
werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.
3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig
berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug durch Überweisung,
Barzahlung, im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu zahlen.
4.2. Bei Zahlungsverzug können die Stadtwerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten
konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die
Höhe der Pauschale.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder
sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des
Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
4.4. Gegen Ansprüche der Stadtwerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
5. Vorauszahlung
Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme
besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen
Zeitraum von zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch für zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
und dem aktuellen Vertragspreis bzw. - sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen - aus dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die
Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung
nachzuentrichten.
6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche auferlegte Belastungen
6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten dem Lieferanten
in Rechnung gestellt werden - sowie für die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.2. Die Preise nach Ziff. 6.1 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Energiesteuer (derzeit: 0,55 ct/ kWh) sowie - auf diese Nettopreise und die Energiesteuer - Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in
der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, können die Stadtwerke hieraus entstehende
Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar
waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe
korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung
erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4. Ziff. 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung sind die Stadtwerke zu einer
Weitergabe verpflichtet.
6.5. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche
Belastung (d.h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.
6.6. Die Stadtwerke sind verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise - mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.2 an den Kunden weitergegebenen Energieund Umsatzsteuer - darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder
Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der
energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die
jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als
Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum
Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in
Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform
zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6.7. Preisanpassungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Lieferantenwechsels durch
entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
6.8.
Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über aktuelle Produkte und Tarife unter Tel.-Nr. 05751/ 7000 oder im Internet unter www.stadtwerkerinteln.de http://www.stadtwerke-rinteln.de erhalten.
7. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG,
GasGVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch
unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen
Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße
gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des
Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen
sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des
Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses
erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem
Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht
einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung
gesondert hingewiesen.
8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung
8.1. Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichen Maße schuldhaft Gas unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“).
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5 sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung
einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen
Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung
spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich
hinweisen.
8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal
nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich
geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung
bezahlt sind.
8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.
9. Haftung
9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich
des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV).
9.2. Die Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer
Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende
Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte
voraussehen müssen.
10. Umzug / Lieferantenwechsel
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken jeden Umzug innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform
anzuzeigen.
10.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Die Stadtwerke unterbreiten dem Kunden für die neue Entnahmestelle
auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
10.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den Stadtwerken die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der
Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die Stadtwerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssen und für die sie von
keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Stadtwerke zur unverzüglichen Abmeldung der
bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
10.4. Ein Lieferantenwechsel erfolgt von den Stadtwerken zügig, unentgeltlich und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
11. Grundversorgungsverordnung
Ergänzend zu den Bestimmungen des Liefervertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die
Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH für das Vertragsverhältnis, soweit sie den Regelungen des Vertrages und den Regelungen der AGB nicht widersprechen. Die
Allgemeinen Vertragsbedingungen, die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil
des jeweiligen Liefervertrages. Die Allgemeinen
Vertragsbedingungen, die Ergänzenden Bedingungen sowie die GasGVV können zusätzlich unter www.stadtwerke-rinteln.de http://www.stadtwerke-rinteln.de abgerufen und in
wiedergabefähiger Form gespeichert werden.
12. Datenschutz
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die für die Abrechnung und sonstige Durchführung des
Vertragsverhältnisses benötigten Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten
werden von den Stadtwerken nur weiter gegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch der Austausch von Daten
mit Netzbetreibern.
13. Streitbeilegungsverfahren (gilt nur bei privatem Letztverbraucher)
13.1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die
Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der Stadtwerke betreffen, sind zu richten an: Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737
Rinteln, Tel.-Nr. 05751/ 7000, [email protected] mailto:[email protected].
13.2. Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht
spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen,
bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
13.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/ 2757240-0 (Mo. - Fr. 10:00 Uhr - 16:00 Uhr), EMail: [email protected], mailto:[email protected], Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de http://www.schlichtungsstelle-energie.de.
13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn,
Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.- Fr. 9:00 Uhr - 15:00 Uhr), Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: [email protected] mailto:[email protected].
13.5. Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für
.
Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de http://www.bfee-online.de
14. Schlussbestimmungen
14.1. Aktuelle Bestimmungen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
14.2. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bzw. des Liefervertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Vertragsbedingungen
bzw. der Liefervertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine
gesetzliche Regelung besteht, werden Stadtwerke und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem
wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke in den Vertragsbedingungen bzw. im Liefervertrag.
15. Energiesteuer-Hinweis
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung:
“Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der EnergiesteuerDurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.“
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