Ass.iur. Ch. Meier , BTU Cottbus-Senftenberg Lösung Fall 2: N könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe des Flachbildfernsehers zum Preis von 399,Euro gem. § 433 Abs.1 Satz 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen N und V ein wirksamer Kaufvertrag über das Fernsehgerät zu einem Preis von 399,- Euro geschlossen wurde. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande. Zu prüfen ist, ob in der Frage der N nach günstigen Flachbildfernsehgeräten schon ein Angebot ihrerseits vorliegt. Ein Angebot ist die bestimmte Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss. Durch die Frage nach einem günstigen Flachbildfernseher bekundet N ihr Interesse, ein solches Gerät zu kaufen. Jedoch war noch nicht klar, um welchen bestimmten Flachbildfernseher es sich handelt und wie viel er kosten soll. Mit der Frage nach einem Flachbildfernseher wollte N sich auch noch nicht in der Weise binden, dass V durch eine bloße Annahmeerklärung den Vertrag schließen konnte. Die Frage nach einem günstigen Flachbildfernseher ist ferner noch nicht hinreichend bestimmt, um als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten zu können. Somit hat N mit ihrer Frage nach günstigen Flachbildfernsehern kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Ein Angebot könnte V gemacht haben, als er den Flachbildfernseher im Schaufenster ausstellte. V müsste mit dem Ausstellen des Gerätes erklärt haben, dass er mit jedem Kunden, der die Annahme erklärt, einen Kaufvertrag abschließen will. Ob eine derartige Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der Verkehrssitte zu ermitteln gem. §§ 133, 157 BGB. Würde es sich bei der Auslage im Schaufenster um ein Angebot handeln, könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch Annahme einen Vertragsschluss zustande bringen. Alle Verträge wären gültig. Der Verkäufer wäre verpflichtet, an den Kunden zu liefern, auch wenn er die Ware bereits an einen anderen Kunden verkauft hat und würde sich gegenüber den anderen Vertragspartnern wegen Nichterfüllung der Verträge schadensersatzpflichtig machen. Darüber hinaus will der Verkäufer vor Vertragsschluss wissen, ob der Käufer auch zur Zahlung in der Lage ist. Stellt sich heraus, dass der Kunde nicht zahlen kann, will der Verkäufer in der Lage sein, das Zustandekommen des Kaufvertrages zu verhindern. V wollte somit nicht mit jedem Interessenten einen Vertrag über das Fernsehgerät abschließen, sondern zwischen den verschiedenen Interessenten wählen. Folglich unterbreitet V mit der Auslage des Fernsehgerätes im Schaufenster kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Er fordert damit nur seinerseits Interessenten auf, ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen, sog. invitatio ad offerendum. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt in der Erklärung der N, sie wolle das ausgestellte Fernsehgerät für 399,- Euro kaufen. Fraglich ist, ob V dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. V hat ein solches Einverständnis jedoch nicht erklärt. Er lehnt das Angebot der N ab, da er das ausgestellte Fernsehgerät bereits an F verkauft hat. Somit ist ein Kaufvertrag über den Flachbildfernseher zu einem Preis von 399,- Euro mangels Annahme des V nicht zustande gekommen. Ergebnis: N hat gegen V keinen Anspruch auf Übergabe des Flachbildfernsehers zu einem Preis von 399,- Euro gem. § 433 Abs.1 Satz 1 BGB. Abwandlung N könnte gegen K einen Anspruch auf Übergabe des Flachbildfernsehers zum Preis von 388,Euro gem. § 433 Abs.1 Satz 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen N und K ein wirksamer Kaufvertrag über das Fernsehgerät zu einem Preis von 388,- Euro geschlossen wurde. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande. Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages könnte im Zeitungsinserat des K zu sehen sein. Ein Angebot ist die bestimmte Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss. K müsste in dem Zeitungsinserat erklärt haben, dass er mit jedem Interessenten, der die Annahme erklärt, einen Kaufvertrag abschließen will. Ob eine derartige Willenserklärung vorliegt, muss durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Würde es sich bei dem Zeitungsinserat um ein Angebot handeln, könnte eine unbegrenzte Zahl von Personen durch Annahme einen Vertragsschluss zustande bringen. Alle Verträge wären gültig. K könnte nur einen einzigen Vertrag erfüllen und würde sich gegenüber den anderen Vertragspartnern wegen Nichterfüllung der Verträge schadensersatzpflichtig machen. Darüber hinaus will der Verkäufer vor Vertragsschluss wissen, ob der Käufer auch zur Zahlung in der Lage ist. K wollte somit nicht mit jedem Interessenten einen Vertrag über den Fernseher abschließen, sondern zwischen den verschiedenen Interessenten wählen. Folglich enthielt das Zeitungsinserat kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. K forderte damit nur seinerseits Interessenten auf, ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen, sog. invitatio ad offerendum. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt in der Erklärung der N, sie wolle den Fernseher für 388,- Euro kaufen. Fraglich ist, ob K dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. V hat ein solches Einverständnis jedoch nicht erklärt. Er lehnt das Angebot der N ab, da er das Fernsehgerät bereits an S verkauft hat. Somit ist ein Kaufvertrag über den Flachbildfernseher zu einem Preis von 388,- Euro mangels Annahme des K nicht zustande gekommen. Ergebnis: N hat gegen K keinen Anspruch auf Übergabe des Flachbildfernsehers zu einem Preis von 388,- Euro gem. § 433 Abs.1 Satz 1 BGB.