Bundesrat Drucksache 318/2/10 07.07.10 Antrag des Landes Hessen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) Punkt 35 der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010 Der Bundesrat möge zu der Ziffer 55 der Empfehlungsdrucksache folgende Ergänzung beschließen: a) In Artikel 15 Nr. 6 sind dem § 7 Absatz 6 b folgende Sätze anzufügen: “Voraussetzung dafür ist, dass ein konkreter Auftrag einer obersten Finanzbehörde an einer Forschungseinrichtung vorliegt. Der Datentransfer darf nicht für den Aufbau einer zentralen Datenbank bei einem Forschungsinstitut oder für eigenständige Veröffentlichungen benutzt werden.“ b) In Artikel 15 Nr. 7 sind dem § 7 a Absatz 4 folgende Sätze anzufügen: “Voraussetzung dafür ist, dass ein konkreter Auftrag einer obersten Finanzbehörde an eine Forschungseinrichtung vorliegt. Der Datentransfer darf nicht für den Aufbau einer zentralen Datenbank bei einem Forschungsinstitut oder für eigenständige Veröffentlichungen benutzt werden.“ Als Folge ist die Begründung zu Ziffer 55 wie folgt zu ergänzen: " Auch bei der Zusammenführung von Einzelangaben ist der Zweckbindungsgrundsatz zu beachten." ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Drucksache 318/2/10 -2- Begründung: (nur für das Plenum) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Ziffer 55 der Empfehlungsdrucksache 318/1/10. Auch bei der Zusammenführung von Einzelangaben ist der Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.