PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Hamburg, den 3. März 2016/ger03 [Nr. 3/16] Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag (15 E 4482/15) von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sog. Klarnamen) verlangen darf. Das Gericht hat ausgeführt, dass das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung ist auf der homepage des Verwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abrufbar. Für Rückfragen: Pressestelle der Verwaltungsgerichte Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Anne Groß Telefon: (040) 42843 – 7677 E-Mail: [email protected]