pressestelle der verwaltungsgerichte

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PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburg, den 3. März 2016/ger03 [Nr. 3/16]
Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet:
Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf
nicht vollzogen werden
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag (15 E 4482/15) von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt
hatte, hat der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass
genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos
unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von
Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen
die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten
einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die
Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sog. Klarnamen) verlangen darf. Das Gericht hat ausgeführt, dass das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden
sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die
deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung ist auf der homepage des Verwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abrufbar.
Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Anne Groß
Telefon: (040) 42843 – 7677
E-Mail: [email protected]
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