Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Lettland 1. Förderung im Überblick Datum der Erstellung: Update vom: Interne Daten Förderung im Überblick (Teaser) Förderinstrumente Geförderte Technologien Rechtsvorschriften VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Die Republik Lettland bedient sich zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eines Mischsystems, das auf einem Einspeisetarif basiert. Die lettische Republik bedient sich zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eines Einspeisetarifes, welche auch Elemente einer Mengenregelung beinhaltet. Die lettische Regierung hat bestimmt, welchen Anteil des Gesamtenergieverbrauchs aller lettischen Endkunden der Strom aus Erneuerbaren Energien zu betragen hat. Dieser Anteil wird nach Arten der Energiequellen differenziert. Bei bestimmten Technologien muss der Stromproduzent an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, um das Recht zu erwerben, den Strom zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen, bis die vorgegebene Strommenge erreicht worden ist. Durch den Einspeisetarif werden grundsätzlich alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit Ausnahme von Geothermie gefördert. o o Elektrizitätsmarktgesetz (Elektroenergijas tirgus likums, 82 5/25/2005) Verordnung Nr. 262 (Noteikumi par elektroenergijas razosanu, izmantojot atjaunojamos energoresursus, un cenu noteiksanas kartibu - Verordnung über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und über die Preisregelung) 1 2. Rechtsquellen Basisinformationen Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Elektroenergijas tirgus likums, 82 5/25/2005 Elektrizitätsmarktgesetz Noteikumi par elektroenergijas razosanu, izmantojot atjaunojamos energoresursus, un cenu noteiksanas kartibu Verordnung über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und über die Festlegung des Preises Verordnung Nr. 262 08.06.2005 16.03.2010 01.01.2009 20.04.2010 Etablierung eines Elektrizitätsmarktes. Konkretisierung der Vorschriften des Elektrizitätsmarktgesetzes bezüglich der Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien. Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen von Strom aus Erneuerbaren Energien. http://www.likumi.lv/doc.php?id=207458&fr om=off Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Ministru kabineta noteikumi Nr. 262 Elektrizitätsmarktgesetz Kurzbezeichnung Inkrafttreten Letzte Änderung Künftige Änderungen Zweck Bezug Erneuerbare Energien Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) Vorschriften über Förderung und Netzanschluss von Erneuerbaren Energieanlagen. http://www.likumi.lv/doc.php?id=1088 34 http://sprk.gov.lv/index.php?id=4353 &sadala=192 Hinweis: Die englische Übersetzung entspricht nicht der neuesten Version des Gesetzes. . http://www.vvc.gov.lv/export/sites/default/d ocs/LRTA/MK_Noteikumi/Cab._Reg._No._ 262__Production_of_Electricity_Using_Renewa ble_Energy_Resources_and_Determinatio n_of_the_Price.doc 2 3. Weiterführende Kontakte Institution (Name) Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija (EM) Wirtschaftsministerium Institut für Physikalische Energetik (FEI) Forschungseinrichtung Sabiedrisko pakalpojumu regulešanas komisija (SPRK) Regulierungsbehörde Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Telefonnummer (Zentrale) eMail (optional) http://www.em.gov.lv/em/2nd/?lng=en&cat=3&lng=en +371 670 13 173 http://www.innovation.lv/fei/ +371 675 52 011 [email protected] http://sprk.gov.lv/?setl=2&PHPSESSID=77a72473d8dce013b0e4ff8e91b39a14 +371 670 97 200 [email protected] 3 4. Förderinstrumente 4.1.Subvention (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Höhe Adressaten Verfahren Verfahren Zuständige Behörde Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Anlagenbetreiber Kostenträger Netzbetreiber Verteilmechanismus 4 4.2.Kredit (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Höhe Adressaten Verfahren Verfahren Zuständige Behörde Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 5 4.3.Einspeisevergütung (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Degression Elektrizitätsmarktgesetz Verordnung Nr. 262 Die lettische Regierung hat für den Zeitraum bis zum Ende 2010 und die darauf folgenden 10 Jahre einen Anteil am Endenergieverbrauch festgelegt, der aus Erneuerbaren Energien stammen muss und nach einzelnen Technologien differenziert worden ist (§ 29 Abs. 2, 3 Elektrizitätsmarktgesetz, Nr. 2 Verordnung Nr. 262). Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums darf der Stromproduzent um das Recht bewerben, den Strom zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen, bis die vorgegebene Strommenge erreicht worden ist. Für bestimmte Technologien muss sich der Anlagenbetreiber an einem Wettbewerb teilnehmen, um dieses Recht zu erhalten. Mit Ausnahme von Geothermie sind grundsätzlich alle Technologien zur Erzeugung Allgemeine Ausführungen von Strom aus Erneuerbaren Energien förderfähig. Allerdings gelten technologiespezfische Einschränkungen. Förderfähig bis zu 3.500 h Volllaststunden pro Jahr (§ 29 Abs. 1 Wind Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. 3.4., 3.5. 5.2 Verordnung Nr. 262). Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. Solar 3.6., 5.3 Verordnung Nr. 262) Geothermie Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. Biogas 3.2., 5.3 Verordnung Nr. 262) Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. Biomasse 3.3., 5.3 Verordnung Nr. 262). Förderfähig bis zu 5.000 h Volllaststundenzeit pro Jahr und bis zu einer Wasserkraft Anlagenkapazität von 5 MW (§ 29 Abs. 1 und 7 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. 3.1., 5.1Verordnung Nr. 262). Die Höhe der Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien ergibt sich aus den in der Verordnung festgelegten Formeln, die sich unter anderem auf den Erdgaspreis, den Wechselkurs des lettischen Lat gegenüber dem Euro und einen in Allgemeine Ausführungen der Verordnung festgelegten Koeffizienten, der sich nach der Größe der Anlage richtet, stützen (Nr. 37 Anhang 8 Verordnung Nr. 262). Die in der Formel verwendeten Faktoren variieren je nach geförderten Technlogie. Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Die Vergütungshöhe wird durch die Koppelung an den Erdgaspreis und Allgemeine Ausführungen Wechselkurs des lettischen Lat gegenüber dem Euro angepasst (Nr. 37 Verordnung 6 Cap Förderungsdauer Adressaten Verfahren Nr. 262). Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Die jährliche Förderung für eine Anlage endet, wenn sie eine bestimmte technologiespezifische Volllaststundenzahl erreicht. Es gelten folgende Volllaststundenwerte (Nr. 5.3 Verordnung Nr. 262): - Wind: 3.500 Volllaststunden - Solar: 8.000 Volllaststunden - Biogas: 8.000 Volllaststunden - Biomasse: 8.000 Volllaststunden - Wasserkraft: 5.000 Volllaststunden. Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums kann eine Anlage, die einmal das Recht erworben hat, ihren gesamten Strom garantiert zum vorgegebenen Preis verkaufen. Solaranlagen. Für Solaranlagen wird die Förderung nach einer einheitlichen Formel für 20 Jahre Laufzeit angerechnet. (Nr. 37.13 Verordnung Nr. 262). Sonstige Anlagen. Für den Strom aus sonstigen Anlagen reduziert sich die Förderung nach Ablauf von zehn Jahren, um anschließend auf diesem niedrigeren Niveau für die nächsten 10 Jahren fortgesetzt zu werden (Nr. 37 Verordnung Nr. 262). Berechtigter: An dem Ausschreibungsverfahren, das zum Verkauf des Stroms aus Erneuerbaren Energiequellen berechtigt, dürfen teilnehmen: - Verkäufer, die Anlageneigentümer sind (4.1 Verordnung Nr. 262); - Verkäufer, die einen Anlagenausbau planen (4.2 Verordnung Nr. 262); - Verkäufer, der beabsichtigt, eine Anlage zu errichten (4.3 Verordnung Nr. 262). Verpflichteter ist der so genannte öffentliche Händler, ein Stromhändler, dem durch Gesetz besondere Pflichten auferlegt worden sind (§§ 1 Abs. 2 Nr. 16; 33 Abs. 2 Nr. 3 Elektrizitätsmarktgesetz). Verfahren Um das Recht auf Verkauf des Stroms zu erwerben, muss der Anlagenbetreiber folgende Verfahren durchlaufen: Um das Recht auf Verkauf von Strom aus Biomasse, Biogas, Solar oder Windkraft zu erwerben, muss der Anlagenbetreiber an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen: Das Wirtschaftsministerium organisiert jedes Jahr im Oktober eine Ausschreibung über die Vergabe der Menge an Strom, die notwendig ist, um die gesetzten Ziele der Regierung zu erfüllen (Nr. 16, 17 Verordnung Nr. 262); Die Berechtigten nehmen an dem Ausschreibungsverfahren teil, indem sie einen Antrag stellen (Nr. 14 Verordnung Nr. 262). Die Anforderungen an die 7 Zuständige Behörde Anträge unterscheiden sich je nach Technologie (Nr. 18-20 Verordnung Nr. 262); Die eingereichten Anträge werden von einem Komitee anhand eines veröffentlichten Kritierenkatalogs überprüft (Nr. 28-34 Verordnung Nr. 262); Die ausgewählten Antragsteller werden bis zum 31.11. desselben Jahres benachrichtigt (Nr. 36 Verordnung Nr. 262). Strom aus Wasserkraft: Der Anlagenbetreiber beantragt bei dem Wirtschaftsministerium das Recht, bis zum Erreichen der festgesetzten Strommenge an dem Verkaufssystem teilzunehmen (Nr. 7 Verordnung Nr. 262); Das Wirtschaftsministerium prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags, ob der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Nr. 10, 11 Verordnung Nr. 262). Sind alle Vorraussetzungen erfüllt, verleiht das Wirtschaftsministerium dieses (Nr. 12 Verordnung Nr. 262). Das Wirtschaftsministerium kontrolliert den Produzenten und kann ihm bei Rechtsverstößen das Verkaufsrecht wieder entziehen (Nr. 47, 49 Verordnung Nr. 262). Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Die Kosten trägt der Verbraucher (Nr. 59 Verordnung Nr. 262). Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger der Förderung Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Der Regulator legt die Prozesse fest, um die Kosten des Fördersystems zu berechnen und genehmigt die Kosten, die dem öffentlichen Händler entstanden sind (Nr. 59.1 Verordnung Nr. 262); Die Stromverbraucher zahlen ihren Anteil im Verhältnis zu ihrem Stromverbrauch an den Netzbetreiber bzw. direkt an den öffentlichen Händler (Nr. 59.2, 59.3 Verordnung Nr. 262); Die Netzbetreiber geben die Zahlungen an den öffentlichen Händler weiter (Nr. 59.1 Verordnung Nr. 262). 8 4.4.Premium Tarif (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Höhe Degression Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Cap Förderungsdauer Adressaten Verfahren Verfahren Zuständige Behörde 9 Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 10 4.4. Mengenregelung (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Quotenhöhe und Zeitraum Quotenanpassung Höhe Technologiespezifische Zertifikatemenge Mindestpreis für Zertifikate Ersatz- und Strafzahlung Internationaler Handel mit Zertifikate Internationale Anwendbarkeit Flexibility Mechanism Adressaten Verfahren Verfahren Kostenträger der Förderung Zuständige Behörde Kostenträger Staat 11 Kostenträger Verbraucher Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 12 4.5. Steuerliche Regulierungsmechanismen (Name des Instruments!) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Allgemeine Ausführungen Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Höhe Adressaten Verfahren Verfahren Zuständige Behörde Flexibility Mechanism Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Kostenträger der Förderung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus 13