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Recherche RES LEGAL - Förderung
Land: Lettland
1. Förderung im Überblick
Datum der Erstellung:
Update vom:
Interne Daten
Förderung im Überblick
(Teaser)
Förderinstrumente
Geförderte Technologien
Rechtsvorschriften
VerfasserIn:
Status:
1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)
2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon
3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO
4. Freigegeben für die Datenbank (=final)
Die Republik Lettland bedient sich zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eines Mischsystems, das
auf einem Einspeisetarif basiert.
Die lettische Republik bedient sich zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eines Einspeisetarifes,
welche auch Elemente einer Mengenregelung beinhaltet. Die lettische Regierung hat bestimmt, welchen Anteil des
Gesamtenergieverbrauchs aller lettischen Endkunden der Strom aus Erneuerbaren Energien zu betragen hat. Dieser Anteil
wird nach Arten der Energiequellen differenziert. Bei bestimmten Technologien muss der Stromproduzent an einem
Ausschreibungsverfahren teilnehmen, um das Recht zu erwerben, den Strom zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen, bis
die vorgegebene Strommenge erreicht worden ist.
Durch den Einspeisetarif werden grundsätzlich alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit
Ausnahme von Geothermie gefördert.
o
o
Elektrizitätsmarktgesetz (Elektroenergijas tirgus likums, 82 5/25/2005)
Verordnung Nr. 262 (Noteikumi par elektroenergijas razosanu, izmantojot atjaunojamos energoresursus, un
cenu noteiksanas kartibu - Verordnung über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und
über die Preisregelung)
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2. Rechtsquellen Basisinformationen
Titel der Rechtsquelle
(Originalsprache)
Elektroenergijas tirgus likums, 82
5/25/2005
Elektrizitätsmarktgesetz
Noteikumi par elektroenergijas razosanu,
izmantojot atjaunojamos energoresursus,
un cenu noteiksanas kartibu
Verordnung über die Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen und über
die Festlegung des Preises
Verordnung Nr. 262
08.06.2005
16.03.2010
01.01.2009
20.04.2010
Etablierung eines
Elektrizitätsmarktes.
Konkretisierung der Vorschriften des
Elektrizitätsmarktgesetzes bezüglich der
Produktion von Strom aus Erneuerbaren
Energien.
Konkretisierung der
Förderungsvoraussetzungen von Strom
aus Erneuerbaren Energien.
http://www.likumi.lv/doc.php?id=207458&fr
om=off
Titel der Rechtsquelle
(lang)
Titel der Rechtsquelle
(Deutsch)
Ministru kabineta noteikumi Nr. 262
Elektrizitätsmarktgesetz
Kurzbezeichnung
Inkrafttreten
Letzte Änderung
Künftige Änderungen
Zweck
Bezug Erneuerbare
Energien
Link zur Rechtsquelle im
Volltext (Originalsprache)
Link zur Rechtsquelle im
Volltext (Englisch)
Vorschriften über Förderung und
Netzanschluss von Erneuerbaren
Energieanlagen.
http://www.likumi.lv/doc.php?id=1088
34
http://sprk.gov.lv/index.php?id=4353
&sadala=192
Hinweis: Die englische Übersetzung
entspricht nicht der neuesten Version
des Gesetzes.
.
http://www.vvc.gov.lv/export/sites/default/d
ocs/LRTA/MK_Noteikumi/Cab._Reg._No._
262__Production_of_Electricity_Using_Renewa
ble_Energy_Resources_and_Determinatio
n_of_the_Price.doc
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3. Weiterführende Kontakte
Institution (Name)
Latvijas Republikas
Ekonomikas Ministrija
(EM) Wirtschaftsministerium
Institut für
Physikalische
Energetik (FEI) Forschungseinrichtung
Sabiedrisko
pakalpojumu
regulešanas komisija
(SPRK) Regulierungsbehörde
Website (Startseite)
Name der
Kontaktperson
(optional)
Telefonnummer
(Zentrale)
eMail (optional)
http://www.em.gov.lv/em/2nd/?lng=en&cat=3&lng=en
+371 670 13
173
http://www.innovation.lv/fei/
+371 675 52
011
[email protected]
http://sprk.gov.lv/?setl=2&PHPSESSID=77a72473d8dce013b0e4ff8e91b39a14
+371 670 97
200
[email protected]
3
4. Förderinstrumente
4.1.Subvention (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer
Förderansatz
Geförderte Technologien
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Höhe
Adressaten
Verfahren
Verfahren
Zuständige Behörde
Flexibility Mechanism
Kostenträger Staat
Kostenträger Verbraucher
Kostenträger der Förderung
Kostenträger Anlagenbetreiber
Kostenträger Netzbetreiber
Verteilmechanismus
4
4.2.Kredit (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer Förderansatz
Geförderte Technologien
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Höhe
Adressaten
Verfahren
Verfahren
Zuständige Behörde
Flexibility Mechanism
Kostenträger Staat
Kostenträger Verbraucher
Kostenträger der Förderung
Kostenträger Netzbetreiber
Kostenträger Anlagenbetreiber
Verteilmechanismus
5
4.3.Einspeisevergütung (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer Förderansatz
Geförderte Technologien
Höhe
Degression
 Elektrizitätsmarktgesetz
 Verordnung Nr. 262
Die lettische Regierung hat für den Zeitraum bis zum Ende 2010 und die darauf folgenden 10 Jahre einen Anteil am
Endenergieverbrauch festgelegt, der aus Erneuerbaren Energien stammen muss und nach einzelnen Technologien
differenziert worden ist (§ 29 Abs. 2, 3 Elektrizitätsmarktgesetz, Nr. 2 Verordnung Nr. 262). Nach Auskunft des
Wirtschaftsministeriums darf der Stromproduzent um das Recht bewerben, den Strom zu einem festgesetzten Preis zu
verkaufen, bis die vorgegebene Strommenge erreicht worden ist. Für bestimmte Technologien muss sich der
Anlagenbetreiber an einem Wettbewerb teilnehmen, um dieses Recht zu erhalten.
Mit Ausnahme von Geothermie sind grundsätzlich alle Technologien zur Erzeugung
Allgemeine Ausführungen
von Strom aus Erneuerbaren Energien förderfähig. Allerdings gelten
technologiespezfische Einschränkungen.
Förderfähig bis zu 3.500 h Volllaststunden pro Jahr (§ 29 Abs. 1
Wind
Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. 3.4., 3.5. 5.2 Verordnung Nr. 262).
Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr.
Solar
3.6., 5.3 Verordnung Nr. 262)
Geothermie
Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr.
Biogas
3.2., 5.3 Verordnung Nr. 262)
Förderfähig bis zu 8.000 h Volllaststunden (§ 29 Abs. 1 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr.
Biomasse
3.3., 5.3 Verordnung Nr. 262).
Förderfähig bis zu 5.000 h Volllaststundenzeit pro Jahr und bis zu einer
Wasserkraft
Anlagenkapazität von 5 MW (§ 29 Abs. 1 und 7 Elektrizitätsmarktgesetz; Nr. 3.1.,
5.1Verordnung Nr. 262).
Die Höhe der Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien ergibt sich aus den
in der Verordnung festgelegten Formeln, die sich unter anderem auf den
Erdgaspreis, den Wechselkurs des lettischen Lat gegenüber dem Euro und einen in
Allgemeine Ausführungen
der Verordnung festgelegten Koeffizienten, der sich nach der Größe der Anlage
richtet, stützen (Nr. 37 Anhang 8 Verordnung Nr. 262). Die in der Formel
verwendeten Faktoren variieren je nach geförderten Technlogie.
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Die Vergütungshöhe wird durch die Koppelung an den Erdgaspreis und
Allgemeine Ausführungen
Wechselkurs des lettischen Lat gegenüber dem Euro angepasst (Nr. 37 Verordnung
6
Cap
Förderungsdauer
Adressaten
Verfahren
Nr. 262).
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Die jährliche Förderung für eine Anlage endet, wenn sie eine bestimmte technologiespezifische Volllaststundenzahl
erreicht. Es gelten folgende Volllaststundenwerte (Nr. 5.3 Verordnung Nr. 262):
- Wind: 3.500 Volllaststunden
- Solar: 8.000 Volllaststunden
- Biogas: 8.000 Volllaststunden
- Biomasse: 8.000 Volllaststunden
- Wasserkraft: 5.000 Volllaststunden.
Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums kann eine Anlage, die einmal das Recht erworben hat, ihren gesamten
Strom garantiert zum vorgegebenen Preis verkaufen.
 Solaranlagen. Für Solaranlagen wird die Förderung nach einer einheitlichen Formel für 20 Jahre Laufzeit
angerechnet. (Nr. 37.13 Verordnung Nr. 262).
 Sonstige Anlagen. Für den Strom aus sonstigen Anlagen reduziert sich die Förderung nach Ablauf von zehn
Jahren, um anschließend auf diesem niedrigeren Niveau für die nächsten 10 Jahren fortgesetzt zu werden (Nr.
37 Verordnung Nr. 262).
Berechtigter: An dem Ausschreibungsverfahren, das zum Verkauf des Stroms aus Erneuerbaren Energiequellen
berechtigt, dürfen teilnehmen:
- Verkäufer, die Anlageneigentümer sind (4.1 Verordnung Nr. 262);
- Verkäufer, die einen Anlagenausbau planen (4.2 Verordnung Nr. 262);
- Verkäufer, der beabsichtigt, eine Anlage zu errichten (4.3 Verordnung Nr. 262).
Verpflichteter ist der so genannte öffentliche Händler, ein Stromhändler, dem durch Gesetz besondere Pflichten
auferlegt worden sind (§§ 1 Abs. 2 Nr. 16; 33 Abs. 2 Nr. 3 Elektrizitätsmarktgesetz).
Verfahren
Um das Recht auf Verkauf des Stroms zu erwerben, muss der Anlagenbetreiber
folgende Verfahren durchlaufen:
Um das Recht auf Verkauf von Strom aus Biomasse, Biogas, Solar oder
Windkraft zu erwerben, muss der Anlagenbetreiber an einem
Ausschreibungsverfahren teilnehmen:
 Das Wirtschaftsministerium organisiert jedes Jahr im Oktober eine
Ausschreibung über die Vergabe der Menge an Strom, die notwendig ist,
um die gesetzten Ziele der Regierung zu erfüllen (Nr. 16, 17 Verordnung
Nr. 262);
 Die Berechtigten nehmen an dem Ausschreibungsverfahren teil, indem sie
einen Antrag stellen (Nr. 14 Verordnung Nr. 262). Die Anforderungen an die
7


Zuständige Behörde
Anträge unterscheiden sich je nach Technologie (Nr. 18-20 Verordnung Nr.
262);
Die eingereichten Anträge werden von einem Komitee anhand eines
veröffentlichten Kritierenkatalogs überprüft (Nr. 28-34 Verordnung Nr. 262);
Die ausgewählten Antragsteller werden bis zum 31.11. desselben Jahres
benachrichtigt (Nr. 36 Verordnung Nr. 262).
Strom aus Wasserkraft:
 Der Anlagenbetreiber beantragt bei dem Wirtschaftsministerium das Recht,
bis zum Erreichen der festgesetzten Strommenge an dem Verkaufssystem
teilzunehmen (Nr. 7 Verordnung Nr. 262);
 Das Wirtschaftsministerium prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung
des Antrags, ob der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Nr.
10, 11 Verordnung Nr. 262).
 Sind alle Vorraussetzungen erfüllt, verleiht das Wirtschaftsministerium
dieses (Nr. 12 Verordnung Nr. 262).
Das Wirtschaftsministerium kontrolliert den Produzenten und kann ihm bei
Rechtsverstößen das Verkaufsrecht wieder entziehen (Nr. 47, 49 Verordnung Nr.
262).
Flexibility Mechanism
Kostenträger Staat
Kostenträger Verbraucher
Die Kosten trägt der Verbraucher (Nr. 59 Verordnung Nr. 262).
Kostenträger Netzbetreiber
Kostenträger der Förderung
Kostenträger Anlagenbetreiber
Verteilmechanismus
Der Regulator legt die Prozesse fest, um die Kosten des Fördersystems zu
berechnen und genehmigt die Kosten, die dem öffentlichen Händler entstanden
sind (Nr. 59.1 Verordnung Nr. 262);
Die Stromverbraucher zahlen ihren Anteil im Verhältnis zu ihrem Stromverbrauch
an den Netzbetreiber bzw. direkt an den öffentlichen Händler (Nr. 59.2, 59.3
Verordnung Nr. 262);
Die Netzbetreiber geben die Zahlungen an den öffentlichen Händler weiter (Nr. 59.1
Verordnung Nr. 262).
8
4.4.Premium Tarif (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer Förderansatz
Geförderte Technologien
Höhe
Degression
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Cap
Förderungsdauer
Adressaten
Verfahren
Verfahren
Zuständige Behörde
9
Flexibility Mechanism
Kostenträger Staat
Kostenträger Verbraucher
Kostenträger der Förderung
Kostenträger Netzbetreiber
Kostenträger Anlagenbetreiber
Verteilmechanismus
10
4.4.
Mengenregelung (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer Förderansatz
Geförderte Technologien
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Quotenhöhe und Zeitraum
Quotenanpassung
Höhe
Technologiespezifische
Zertifikatemenge
Mindestpreis für Zertifikate
Ersatz- und Strafzahlung
Internationaler Handel mit
Zertifikate
Internationale Anwendbarkeit
Flexibility Mechanism
Adressaten
Verfahren
Verfahren
Kostenträger der Förderung
Zuständige Behörde
Kostenträger Staat
11
Kostenträger Verbraucher
Kostenträger Netzbetreiber
Kostenträger Anlagenbetreiber
Verteilmechanismus
12
4.5.
Steuerliche Regulierungsmechanismen (Name des Instruments!)
Kurzbezeichnung der
Rechtsquelle(n)
Landesspezifischer
Förderansatz
Geförderte
Technologien
Allgemeine Ausführungen
Wind
Solar
Geothermie
Biogas
Biomasse
Wasserkraft
Höhe
Adressaten
Verfahren
Verfahren
Zuständige Behörde
Flexibility Mechanism
Kostenträger Staat
Kostenträger Verbraucher
Kostenträger der
Förderung
Kostenträger Netzbetreiber
Kostenträger Anlagenbetreiber
Verteilmechanismus
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