lassen sie uns die wale schützen

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LASSEN SIE
UNS DIE WALE
SCHÜTZEN !
DER FREUND DER
WALE UND DELPHINE
ie kanarischen Gewässer sind ein
privilegierter Ort zur Walbeobachtung. In
den vergangenen Jahren sind mehr
als 27 verschiedene Spezies
gezählt worden. Diese
große Artenvielfalt ist
den besonderen
ozeanographischen,
geomorphologischen
und klimatischen
Charakteristiken der Region zu
verdanken. Da es sich bei den Inseln um
einen ozeanischen Archipel mit einer
nur sehr geringen Inselplattform
handelt, kommen auf den
Kanaren sowohl Küsten-,
wie auch Ozeanspezies
vor und die Gewässer
Die Flagge „Blaues Schiff“ ist ein Erkennungsmerkmal,
das Schiffen gewährt wird, die zur Walbeobachtung
zu touristischen Zwecken zugelassen sind. Auf der
Flagge ist das Jahr vermerkt, in dem das Schiff für
die Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen ist.
BENUTZEN SIE NUR SCHIFFE, DIE DIESE
FLAGGE TRAGEN!
HUF CHLOR FREI GEBLEICHTEM PAPIER GEDRUCKT
GOBIERNO DE CANARIAS • DISEÑO: PUBLICACIONES TURQUESA • DIBUJOS: JOSE MANUEL MORENO • FOTOS: SERGIO HANQUET Y TEODORO LUCAS • FOTOMECÁNICA E IMPRESIÓN: CONTACTO CENTRO DE ARTES GR'AFICAS • NUEVA EDICIÓN 2008
des Archipels
sind einerseits
Durchzugsgebiet
für
Migrationsarten,
wie auch
andererseits
Habitat für
heimische Spezies, wie den Indischen
Grindwal (Globicephala macrorhynchus) und
den Großen Tümmler (Tursiops truncatus),
die auch von den Schiffen aus am häufigsten
beobachtet werden.
ie Walbeobachtung ist
für sich genommen keine
schädliche Aktivität,
muss jedoch unter
der Einhaltung
bestimmter Vorschriften
ausgeübt werden. Die
Meeressäuger stellen
eine der reizvollsten, aber
auch störungsanfälligsten
natürlichen Ressourcen
dar, die wir besitzen. Das von der Kanarischen Regierung erlassene
Dekret 178/2000, das die Walbeobachtung
reguliert, verlangt die Erfüllung von
Verhaltensvorschriften, eine im Vorhinein
einzuholende Genehmigung und, im Falle der
Beobachtung zu touristischen Zwecken, die
Anwesenheit eines auf Wale spezialisierten
Führers an Bord der zugelassenen Schiffe
(Kanarisches Amtsblatt BOC 133 vom
6/10/2000).
Das Königleiche Dekret 1727/2007 zu
Schutzmaßnahmen für Wale reguliert auf
staatlicher Ebene alle Arten von Aktivitäten,
die einen Einfluss auf den Erhalt von Walen,
Glattschweinswalen und Delphinen haben
können (Offizielles Spanisches Amtsblatt, BOE
Nr. 11 vom 12/01/2008).
Alle Aktivitäten, die einen negativen
Einfluss auf den Arterhalt und den guten
Erhaltungszustand der Wale haben können, sind
reguliert. Jedwede Aktivität, die in der mobilen
Walschutzzone ausgeübt wird, unterliegt
einer Reihe von Verhaltensvorschriften.
Ausgenommen sind lediglich einige wenige
Sonderfälle wissenschaftlicher, technischer
und kultureller Art, sowie solcher
der Bildung, des Arterhalts und der
Öffentlichkeitsarbeit. Sonderregulierungen
existieren für den beruflichen Fischfang und
Meeresfrüchtesammlung, Zivilschutz, Seerettung
und Kampf gegen die Umweltverschmutzung,
öffentliche Meeres- und Luftsicherheit,
Landesverteidigung, Seesignalisierung und
Meeresvermessungssysteme.
VERHALTENSKODEX
PFLICHTEN
1
Nicht die Schwimmrichtung der Waltiere unterbrechen, nicht durch
eine Gruppe hindurchfahren oder um diese herumfahren, unter
keinen Umständen eine Walkuh von ihrem Jungen trennen.
2
Einen Mindestabstand von 60 m zu den Tieren halten, ausgenommen
in Notsituationen oder mit ausdrücklicher Genehmigung.
3
Die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als zwei Schiffen im
Umkreis von 100 m und mehr als drei Schiffen in einem Radius
von weniger als 500 m in Entfernung der Waltiere vermeiden.
4
In der Nähe der Waltiere weder zu baden noch zu tauchen, ohne
eine ausdrückliche Genehmigung hierzu erteilt zu bekommen.
Werfen Sie weder Nahrungsmittel noch Abfälle in der Nähe der
Wale ins Wasser.
5
Die Walbeobachtung von der Luft aus mit Motorflugzeugen unter
einer Höhe von 1500 Fuß (500 m) ist untersagt.
6
Die Walbeobachtung von Motorjets aus ist in einer Entfernung
von weniger als 500 m zu den Tieren untersagt.
MOBILER WALSCHUTZRAUM
DAS VERHALTEN
DER WALTIERE
1
Verlassen Sie sofort das Gebiet, wenn Sie bei den Tieren irgendein
Zeichen von Alarm, Verhaltensstörung oder Angst, wie plötzliche
Änderungen der Schwimmrichtung oder Geschwindigkeit,
mehrere aufeinander folgende heftige Körperbewegungen oder
Ausatmen von Luft unter Wasser beobachten.
2
Vermeiden Sie in einem Umkreis von 500 m Geräusche, die
die Tiere unter Wasser oder an der Oberfläche stören könnten.
Erzeugen Sie keine Klänge oder Laute, um die Tiere anzulocken.
3
Wenn sich zwei oder mehr Schiffe dem selben Tier oder der
selben Gruppe gleichzeitig nähern, haben Annäherung und
Schiffsmanöver koordiniert zu werden, damit die Störung der
Wale möglichst gering ist.
4
5
Falls ein Tier unabsichtlich verletzt werden sollte oder Sie
irgendein totes Waltier sichten, sind die zuständigen Behörden
hiervon unter der Rufnummer 112 zu unterrichten, wobei die
Position des betroffenen Tieres anzugeben ist.
Wenn es bei einem Tauchgang außerhalb der Schutzzone dazu
kommen sollte, dass sich eine Gruppe von Walen den Tauchern
nähert, so dürfen diese in keiner Weise mit jenen interagieren.
Wenn bei den Tieren Verhaltensweisen beobachtet werden, die
sich auf die Anwesenheit der Taucher beziehen, so müssen sich
diese unter Beachtung der Sicherheit der Taucher sobald wie
möglich von dem Ort entfernen.
ANNÄHERUNGSWEISEN
1
Die Annäherung an die Tiere hat auf sanfte Weise und in konvergierender Richtung zu ihrer Schwimmrichtung zu erfolgen,
niemals von vorn. Unter gar keinen Umständen darf die freie Bewegung der Tiere beeinträchtigt werden.
2
Während der Phase der Annäherung muss eine parallel zu den Tieren verlaufende Richtung eingehalten werden, plötzliche
Änderungen von Geschwindigkeit und Richtung der Schiffe sind zu vermeiden.
3
Wenn sich das Schiff in einem Umkreis von 500 m zu den Waltieren befindet, muss die Geschwindigkeit unter der des
langsamsten Tieres der betreffenden Walgruppe liegen oder darf eine Geschwindigkeit von vier Knoten nicht überschreiten.
4
Nicht in die eingeschränkte Beobachtungszone fahren (300 m), wenn sich dort einzelne erwachsene Tiere mit Jungen oder
einzelne Jungtiere aufhalten.
5
Es ist untersagt länger als 30 Minuten in einer Entfernung von weniger als 100 m zu einem Waltier oder Gruppe zu verweilen.
6
Es ist verboten den Motor anzulassen oder gegebenenfalls die Geschwindigkeit zu erhöhen, während sich die Tiere in einer
Entfernung von weniger als 60 m zum Schiff befinden.
7
Wenn sich die Tiere weniger als 60 m zum Schiff annähern oder plötzlich in dessen Nähe auftauchen, ist zu versuchen die
gerade ausgeübte Aktivität einzustellen oder aber ohne plötzliche Wechsel diese
fortzusetzen.
8
Wenn das Boot zwecks Beobachtung der Wale einen Halt einlegt, ist der Motor auf
Leerlauf zu stellen. Das gleiche gilt für den Fall, in dem sich ein Wal dem Schiff nähert.
9
Fahren Sie niemals rückwärts, ausgenommen in Notsituationen oder um einen
Zusammenstoß mit einem anderen Schiff oder einem Waltier zu vermeiden.
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