Einführung der Kurzparkzone Beschränkung soll Handwerker nicht behindern Am 01.04.2016 treten die Regelungen zur Kurzparkzone in der Tittmoninger Altstadt in Kraft, die dazu dienen sollen, den Aufenthalt am Stadtplatz und in den umliegenden historischen Gassen attraktiver zu machen. Die Höchstparkdauer mit Parkscheibe beträgt drei Stunden und gilt werktags (Montag-Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von 08:00 bis 18:00 Uhr. Neben Sonderparkberechtigungen für alle Anwohner mit Hauptwohnsitz im Altstadtbereich und für Personen mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte hat die Stadtverwaltung auch Ausnahmen für Handwerker vorgesehen. Fahrzeuge von Betrieben, die im betroffenen Bereich etwa auf Baustellen, für Lieferung und Montage im Einsatz sind, erhalten auf einfachen Antrag beim Einwohnermeldeamt für die Dauer ihres Einsatzes ebenfalls eine Sonderparkberechtigung. Diese ist zeitlich begrenzt und kostet pro Fahrzeug für eine Dauer von bis zu einer Woche 10 Euro. Wird die Berechtigung für eine längere Zeit (bis zu sechs Monaten) benötigt, wie es etwa bei größeren Baumaßnahmen der Fall ist, so ist zur Beantragung ein Nachweis des Bauherrn erforderlich. In diesem Fall ist eine Gebühr von 20 Euro zu entrichten. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass jeder Missbrauch mit Entzug der Genehmigung geahndet wird.