Kreis Segeberg

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Kreis Segeberg
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oder unter 045 61/3 99-6 46
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Grußwort
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auf dem Wege zu Ihrem Traumhaus möchten wir
Sie ein Stück begleiten.
Wir möchten viele Ihrer Fragen beantworten, Ihnen
Informationen für Ihre Entscheidungen liefern und
Ihnen helfen, schnell und sicher die gesetzlichen
Vorgaben zu finden, die für Ihr Bauvorhaben zutreffend sind. Auch finden Sie viele nützliche Tipps und
Hinweise, wie Sie Geld sparen oder wo Sie weitere Auskünfte finden können.
Bei Fragen, die diese Broschüre offen lässt, wenden
Sie sich bitte während der Öffnungszeiten oder nach
Terminvereinbarung an unsere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die Ihnen gerne für weitere Beratung zur Verfügung stehen.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Bauvorhaben bald
verwirklichen können und Sie sich im Kreis Segeberg wohlfühlen.
Eine wesentliche Voraussetzung für eine hohe
Lebensqualität in unserer Gesellschaft und eine
prosperierende Wirtschaft ist eine zuverlässige und
wettbewerbsfähige Energieversorgung. Der Klimaschutz gebietet, den zukünftigen Versorgungsbedarf überwiegend mit erneuerbaren Energien sicherzustellen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe wie Kohle, Gas oder Öl zu verringern. Einen Teil
dieser Broschüre haben wir daher dem Themenbereich Energie und Umwelt gewidmet.
Titelbild: © Kreis Segeberg
© Kreis Segeberg
Die Publikation informiert über erneuerbare Energien, gibt Hinweise zu Fördermöglichkeiten und klärt
über aktuelle Änderungen der Landesbauordnung
(LBO) des Landes Schleswig-Holstein auf. Weitere
Themen aus dem Bereich Denkmal-, Gewässer- und
Naturschutz dürfen natürlich nicht fehlen. Ergänzt
wird das Nachschlagewerk mit wichtigen Adressen
und Kontakten rund um das Bauen.
Jan Peter Schröder
Landrat
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2
Inhalt
4
Der Kreis Segeberg
7
Ihre Ansprechpersonen im Fach bereich Umwelt, Planen, Bauen
9
Wirtschaftsförderung
12
Übersichtskarte
des Kreises Segeberg
13 Kommunales Immobilienportal
13 Der Kreis Segeberg in Zahlen
14
Städte, amtsfreie Gemeinden und
Ämter des Kreises Segeberg
17
17
17
17
17
Planungsrecht
Planungsrechtliche Voraussetzungen
für eine Bebaubarkeit
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Zulässigkeit von Vorhaben im
unbeplanten Innenbereich
Zulässigkeit von Vorhaben
im Außenbereich
© KfW-Bildarchiv / Jens Steingässer
19 Bauleitplanung
19 Kommunale Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan
21 Bauordnungsrecht
21 Die Landesbauordnung
21 Bauaufsichtliche Verfahren/
Genehmigungsfreistellungsverfahren
22 Gebäudeklassen
25 Teilbaugenehmigung
25 Abstandsflächen, Abstände
25 Nachbarbeteiligung
25 Ausnahmen und Befreiungen,
Abweichungen
25 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörde
26 Verfahrensfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen
26 Bauvorhaben (Beispiele)
31 Tipps zu Rechts- und
Versicherungsfragen
31 Der Bauvertrag
31 Selbsthilfe und Eigenleistung
33 Versicherungen rund ums Bauen
34 Denkmalschutz und Denkmalpflege
35 Gewässerschutz
37 Naturschutz
39 Technischer Umweltschutz
39 Bauabfallentsorgung
39 Bodenschutz/Altlasten
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Energie · Umwelt · Klimaschutz
Rahmenbedingungen
Erneuerbare Energiequellen
Strom und Wärme
Optimierung der Heizungsanlage
Wärmeverluste vermeiden
Energieberatung
Klimaschutz
53Energieeffizienz-Zentrum
55Fördermittel
56 Branchen/Impressum
3
Der Kreis Segeberg
Leben im Kreis Segeberg
Der Kreis Segeberg versteht sich als Partner seiner Familien. Für die kleinen Bürgerinnen und
Bürger stehen Krippen-, Kindertages- und Betreuungsplätze zur Verfügung, Familienzentren sind
im Aufbau.
Das öffentliche Bildungsangebot umfasst Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Förderzentren für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zwei
Zentren von berufsbildenden Schulen und eine
Landwirtschaftsschule.
Politik und Verwaltung arbeiten gemeinsam an
einem Leitbild zur Inklusion. Vereine und Verbände fördern den Zusammenhalt und sorgen für eine
ausgefüllte und anregende Freizeit.
Für den Lebensabschnitt nach dem Berufsleben
gibt es vielfältige Angebote, egal ob es sich um
das Bedürfnis nach Kommunikation, Information,
Bildung, zwangloser Begegnung oder Aktivität
handelt.
Lage
Der Kreis Segeberg liegt im Süden SchleswigHolsteins und grenzt unmittelbar an Hamburg an,
4
links: © Medizinische Klinik Borstel, R. Klingbeil; rechts: © Klinik Bad Bramstedt
im Norden an die Kreise Rendsburg-Eckernförde
und Plön sowie an die kreisfreie Stadt Neumünster. Im Osten wird er durch den Kreis Ostholstein,
im Süden durch den Kreis Stormarn und das Land
Hamburg sowie im Westen durch den Kreis Pinneberg und Steinburg begrenzt.
Mobilität
Die bedeutendsten Verkehrsadern sind die Autobahnen A 7 Flensburg – Kaltenkirchen – Hamburg
und die A 21 Kiel – Bad Segeberg – Bargteheide
(mit dortigem Anschluss an die A 1 Lübeck – Hamburg); die A 20 wird das Straßennetz in naher
Zukunft in Ost-West-Richtung durch den Kreis
verlaufend ergänzen. Dazu kommen die Schienenstrecken Neumünster – Bad Segeberg – Bad
Oldesloe und Neumünster – Kaltenkirchen – Norderstedt/Hamburg (mit diversen Anschlussbeziehungen nach ganz Schleswig-Holstein).
Gesundheit
Die wachstumsorientierte Gesundheitswirtschaft
ist im Kreisgebiet mit acht überregional ausgerichteten Kliniken stark vertreten. Hinzu kommt
ein enges Netz ambulanter Praxen, in dem über
900 Mediziner mit ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern praktizieren.
Kultur, Tourismus und Naherholung
Der Kreis Segeberg bietet hervorragende Voraussetzungen für eine ruhige und landschaftsbezogene Naherholung, zu der ein flächendeckendes
Rad- und Wanderwegenetz einlädt. Die Knicklandschaft des Kreises wurde im Jahr 2013 auf
der Internationalen Gartenschau in Hamburg als
eine der „Kulturlandschaften des Nordens“ präsentiert.
An vielen Seen im Kreis befinden sich Campingplätze und Badestellen. Ob Golfen, Kanuwandern,
Ballonfahren, Segelfliegen oder Rad- und Wandertouren – für Sportbegeisterte gibt es zahlreiche attraktive Angebote.
Tipps und Informationen
aus dem Internet
www.karl-may-spiele.de
www.gartenrouten-sh.de
www.holstentherme.de
www.imkerschule-sh.de
www.noctalis.de
www.arriba-erlebnisbad.de
www.forst-sh.de
www.wildpark-eekholt.de
Mit der Natur im Einklang …
Wirtschaft
Die Kreisstadt Bad Segeberg ist das Tor zum „Naturpark Holsteinische Schweiz“ – mit 72.000 ha
der größte Naturpark in Schleswig-Holstein.
Die Zugehörigkeit zur Metropolregion Hamburg
fördert das Wirtschaftswachstum und bietet
zahlreiche Arbeitsplätze.
Zahlreiche historische Gebäude laden zu Konzerten, Ausstellungen und anderen Events in besonderem Ambiente ein und es gibt viele Ausflugsziele zu entdecken.
Direkt an der A 7, im Bereich Norderstedt –
Henstedt-Ulzburg – Kaltenkirchen liegt der Wirtschaftsschwerpunkt des Kreises. Hier sind leistungsstarke Handels- und Dienstleistungszentren
mit großer Industrievielfalt und einer starken
Orientierung auf die ausländischen Märkte ansässig. Vor allem Betriebe aus den Bereichen
Chemie, Maschinenbau, medizinische Produkte,
Kunststoffverarbeitung, Ernährungsindustrie
sowie der Möbeleinzelhandel bilden die Schwerpunkte.
© Pronstorfer Torhaus
5
Der Kreis Segeberg
Umwelt, Planen, Bauen
Durch seine zentrale Lage im südlichen Schleswig-Holstein sowie als Teil der Metropolregion
Hamburg profitiert der Kreis Segeberg sowohl in
wirtschaftlicher als auch in landeskultureller Hinsicht. Verkehrsgünstig gelegene Betriebsstandorte, naturnahes Wohnen sowie attraktive Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten prägen das
Kreisgebiet.
Diese Faktoren bilden eine gute Grundlage zur
wirtschaftlichen Entwicklung des Kreises, zur
Schaffung und Erhaltung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und für Erfolge in Bereichen
des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.
Deshalb stehen sie auch im ständigen Fokus des
dafür verantwortlichen Fachbereichs IV – Umwelt, Planen, Bauen.
Im Detail finden sich die Schwerpunkte des Fachbereichs
• in der Regionalplanung, der städtebaulichen
Entwicklung im Kreisgebiet, in der Unterhaltung und dem Ausbau des Kreisstraßennetzes
und im ÖPNV,
• in der Beantwortung aller Fragen rund um die
Baugenehmigung, im Bauordnungswesen und
der verwaltungsseitigen Verfahrensabwicklung,
• im vorbeugenden Brandschutz und in der Funktion als Gutachterausschuss des Kreises,
6
© Kreis Segeberg
• in der Überwachung der Abfälle, der Gewässer
und der Böden sowie im Umwelt-, Natur- und
Klimaschutz.
Der Fachbereich IV setzt sich aus folgenden fünf
Fachdiensten zusammen:
Kreisplanung, Regionalmanagement,
Klimaschutz
FD 61.00
© noctalis Oliver Franke
Bau- und Umweltverwaltung,
Kreisstraßen/Tiefbau
FD 63.00
Bauaufsicht, Brandschutz,
Denkmalschutz/Geschäftsstelle
Gutachterausschuss FD 63.40
Naturschutz und Landschaftspflege FD 67.00
Wasser-Boden-Abfall
FD 32.30
Ihre Ansprechpersonen
Fotos auf dieser Seite: © Kreis Segeberg
… im Fachbereich Umwelt, Planen Bauen
Telefon 0 45 51 / …
Kreisverwaltung Segeberg
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
Telefon 0 45 51 / 9 51 - 0
Telefax 0 45 51 / 9 51 - 2 06
www.kreis-segeberg.de
Fachbereichsleitung
Umwelt, Planen, Bauen
Thomas Falck
Raum 607/B
Telefon
9 51 - 5 39
[email protected]
Fachdienstleitung Kreisplanung,
Regionalmanagement, Klimaschutz
Frank Hartmann
Raum 612/B
Telefon
9 51 - 5 18
[email protected]
Fachdienstleitung
Bauaufsicht, Brandschutz,
Denkmalschutz/Geschäftsstelle
Gutachterausschuss
Volker Rimka Raum 512/B
Telefon
9 51 - 5 44
[email protected]
Fachdienstleitung
Naturschutz und Landschaftspflege
Axel Timmermann
Raum 719/B
Telefon
9 51 - 4 90
[email protected]
Fachdienstleitung
Bau- und Umweltverwaltung,
Kreisstraßen/Tiefbau
Doris Baum
Raum 608/B
Telefon
9 51 - 5 62
[email protected]
Fachdienstleitung
Wasser-Boden-Abfall
Armin von Anshelm
Raum 705/B
Telefon
9 51 - 4 62
[email protected]
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Wirtschaftsförderung
Symbol für die Wirtschaftskraft: der Norderstedter Büro- und Gewerbestandort Nordport
mit Tesa Headquarter und den drei Türmen direkt am Hamburg Airport. (© EGNO/C. Spahrbier)
Der Kreis Segeberg bietet eine Vielzahl an Ansprechpersonen für die Wirtschaft. Beim Kreis,
den Städten oder sogar kreisübergreifend ist die
Wirtschaftsförderung tätig.
Die Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft
des Kreises Segeberg mbH (WKS) ist eine
Gesellschaft des Kreises Segeberg. Sie hat das
Ziel, die Wirtschaftskraft des Kreises Segeberg
zu stärken. Als Anlaufstelle für alle wirtschaftlichen Fragestellungen ist die WKS die zentrale
Ansprechpartnerin für die Unternehmen im Kreis
oder Unternehmen, die ihren Standort in den Kreis
verlagern möchten. Im Bereich Standortmarketing werden unter anderem die touristischen
Aktivitäten zusammengefasst, die den Kreis
Segeberg als Ausflugsziel, Urlaubsdestination
oder als einen guten Wohn- und Gewerbestandort darstellen.
Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft
des Kreises Segeberg mbH (WKS)
www.wks-se.de
Die Marketingkooperation NORDGATE von
Neumünster über Bad Bramstedt, Kaltenkirchen,
Henstedt-Ulzburg, Quickborn bis Norderstedt
bildet die zweitstärkste Wirtschaftsregion in
Schleswig-Holstein ab.
Im Norden Hamburgs gehört NORDGATE damit
schon heute zu den umsatzstärksten Gewerbestandorten. Die Kommunen verfügen über Flächen in allen Lagen, Größen und Preislagen. Für
spezielle Ansprüche können Gewerbeflächen
auch individuell entwickelt werden. Innerhalb der
Metropolregion Hamburg bietet NORDGATE einen vergleichsweise niedrigen Gewerbesteuerhebesatz.
Das Städtebündnis bietet kurzfristig mehr als
1 Mio. m² und mittelfristig sogar bis zu 2,5 Mio. m²
Gewerbefläche an 18 Standorten entlang der
Autobahn A 7 – mit einem Ansprechpartner.
Ansiedlungserfolge zeichnen den Kreis
Segeberg aus: hier beispielhaft das Richtfest
des Schweizer Unternehmens Condair im
Sommer 2016. (© Vollack GmbH & Co. KG)
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Wirtschaftsförderung
NORDGATE: Hier kooperieren die Städte entlang der Autobahn A 7 von Norderstedt bis nach Neumünster
an der wirtschaftlich starken Jütlandroute Richtung Dänemark. (© Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft (WKS) Andreas Vallbracht)
Die sechs Partnerstädte bieten Interessenten
einen kundenfreundlichen One Stop-Service an
– Informationsmaterial erhalten Sie aus einer
Hand.
NORDGATE bietet den idealen Zugang zur Metropole Hamburg – mit seiner exquisiten Lage
entlang der Autobahn A 7 sowie dem direkten
Zugang zu Hamburg Airport und Hafen.
Im Konzert der europäischen Zentren spielt die
Stadt Hamburg an der Elbe eine stetig wachsende Rolle. Seit Anfang 2008 profiliert sich an ihrem
nördlichen Rand die Kooperation NORDGATE, „Ihr
Tor zur Metropolregion Hamburg“ – ein Zukunftsstandort für Unternehmen und Investitionen.
NORDGATE birgt enormes Potenzial:
In der Wirtschaftsregion leben über 238.000
Menschen – und jedes Jahr werden es mehr. Die
Kaufkraft ist überdurchschnittlich hoch, die Arbeitslosenquoten liegen vergleichsweise niedrig.
Mit über 94.000 Beschäftigten zählt das Städtenetz zu den größten Arbeitsmärkten in SchleswigHolstein.
Kontakt zu den NORDGATE-Wirtschaftsförderern
im Kreis Segeberg unter:
Ihre Kontakte zur Wirtschaftsförderung
EGNO – Entwicklungsgesellschaft
Norderstedt mbH
Marc-Mario Bertermann
Rathausallee 64-66
22846 Norderstedt
Telefon 0 40 / 53 54 06-20
Fax
0 40 / 53 54 06-40
www.egno.de
Stadt Kaltenkirchen,
Wirtschaftsförderung
Anne-Kristin Meisterjahn
Holstenstraße 14
24568 Kaltenkirchen
Telefon 0 41 91 / 9 39-2 36
Fax
0 41 91 / 9 39-1 00
www.kaltenkirchen.de
Gemeinde Henstedt-Ulzburg,
Wirtschaftsförderung
Christian Herzbach
Rathausplatz 1
24558 Henstedt-Ulzburg
Telefon 0 41 93 / 9 63-4 70
Fax
0 41 93 / 9 63-1 90
www.henstedt-ulzburg.de
Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft
des Kreises Segeberg mbH
Maike Moser
Kurhausstraße 1
23795 Bad Segeberg
Telefon 0 45 51 / 9 08 62-20
Fax
0 45 51 / 9 08 62-29
www.wks-se.de
Stadt Bad Bramstedt,
Wirtschaftsförderung
Udo Reinbacher
Bleeck 17-19, 24576 Bad Bramstedt
Telefon 0 41 92 / 5 06-31
www.bad-bramstedt.de
NORDGATE
www.nordgate.de
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Kreis Plön
Übersichtskarte des Kreises Segeberg
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Am
Bornhö
Bornhöved
Neumünster
Kreis RendsburgEckernförde
Gönnebek
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Kummerfeld
Trappenkamp
Amt
Boostedt-Rickling
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Boostedt
Hardebek
Hasenkrug
Amt
Bad BramstedtLand
Kreis Steinburg
Borstel
Armstedt Wiemersdorf
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Winsen
Amt
Kisdorf
Kisdorf
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Hamburg
Hög
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Leezen
Amt
Itzstedt
Itzstedt
Kreis Pinneberg
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Schmalfeld
KALTENKIRCHEN
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Fuhlendorf
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Wakendorf I
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Westerrade
Geschendorf
Strukdorf
Kommunales Immobilienportal
Kreis Segeberg
Wenn Sie auf der Suche nach einem Baugrundstück, einem Bauplatz in einem Neubaugebiet im
Kreis Segeberg sind oder Gewerbeflächen suchen, finden Sie auf dem KIP Kreis Segeberg
passende Angebote.
Der Kreis Segeberg gibt Privatpersonen und gewerblichen Anbietenden die Möglichkeit, Grundstücke auf dem kommunalen Immobilienportal zu
präsentieren.
www.kip-schleswig-holstein.de
Die Verwaltungen der Gemeinden, Ämter und
Städte geben Auskünfte zu Baugebieten und
Gewerbeflächen. Anschriften siehe Seite 14.
Kreis Stormarn
Der Kreis Segeberg in Zahlen
Ämter8
Amtsfreie Gemeinden
2
Gemeinden95
Städte5
Einwohner (31.12.2015)267.503
Gesamtfläche
1.344,41 km²
© www.pixabay.de
13
Städte, amtsfreie Gemeinden
© Kreis Segeberg
… und Ämter des Kreises Segeberg
Städte
Amtsfreie Gemeinden
Stadt Bad Bramstedt
Bleeck 17-19, 24576 Bad Bramstedt
Telefon
0 41 92 / 5 06 - 0
[email protected]
www.bad-bramstedt.de
Gemeinde Ellerau
Berliner Damm 2, 25479 Ellerau
Telefon
0 41 06 / 76 86 - 0
[email protected]
www.ellerau.de
Stadt Bad Segeberg
Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg
Telefon
0 45 51 / 9 64 - 0
[email protected]
www.badsegeberg.de
Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg
Telefon
0 41 93 / 9 63 - 0
[email protected]
www.henstedt-ulzburg.de
Stadt Kaltenkirchen
Holstenstraße 14, 24568 Kaltenkirchen
Telefon
0 41 91 / 9 39 - 0
[email protected]
www.kaltenkirchen.de
Stadt Norderstedt
Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
Telefon
0 40 / 5 35 95 - 0
[email protected]
www.norderstedt.de
Stadt Wahlstedt
Markt 3, 23812 Wahlstedt
Telefon
[email protected]
www.wahlstedt.de
14
0 45 54 / 7 01 - 0
Ämter
Amt Bad Bramstedt-Land
König-Christian-Straße 6, 24576 Bad Bramstedt
Telefon
0 41 92 / 20 09 - 0
[email protected]
www.amt-bad-bramstedt-land.de
Gemeinden:
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
Stadt Bad Bramstedt (© Hartmut Heidrich)
Stadt Segeberg (© Lutz Münze)
Amt Boostedt-Rickling
Twiete 9, 24598 Boostedt
Telefon
0 43 93 / 99 76 - 0
• Außenstelle Rickling
Dorfstraße 34, 24635 Rickling
Telefon
0 43 28 / 1 79 - 0
[email protected]
www.amt-boostedt-rickling.de
Gemeinden:
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen,
Latendorf, Rickling
Amt Bornhöved
Am Markt 3, 24610 Trappenkamp
Telefon
0 43 23 / 90 77 - 0
[email protected]
www.amt-bornhoeved.de
Gemeinden:
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee,
Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
Amt Itzstedt
Segeberger Straße 41, 23845 Itzstedt
Telefon
0 45 35 / 5 09 - 0
[email protected]
www.amt-itzstedt.eu
Gemeinden:
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld,
Tangstedt
Amt Kaltenkirchen-Land
Schmalfelder Straße 9, 24568 Kaltenkirchen
Telefon
0 41 91 / 50 09 - 0
[email protected]
www.kaltenkirchen-land.de
Gemeinden:
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden,
Nützen, Schmalfeld
Amt Kisdorf
Winsener Straße 2, 24568 Kattendorf
Telefon
0 41 91 / 95 06 - 0
[email protected]
www.amt-kisdorf.de
Gemeinden:
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Stakendorf II,
Winsen
Amt Leezen
Hamburger Straße 28, 23816 Leezen
Telefon
0 45 52 / 99 77 - 0
[email protected]
www.amt-leezen.de
Gemeinden:
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf,
Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
Amt Trave-Land
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg
Telefon
0 45 51 / 99 08 - 0
[email protected]
www.amt-trave-land.de
Gemeinden:
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein
Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf,
Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf,
Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I,
Weede, Wensin, Westerrade
Stadt Wahlstedt (© G. Gronau)
Amt Bornhöved (© Amt Bornhöved)
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Planungsrecht
Planungsrechtliche Voraussetzungen
für eine Bebaubarkeit
Bevor ein Grundstück bebaut werden kann, sollte
sich zunächst bei den zuständigen Behörden
(Kreis, Stadt Norderstedt) erkundigt werden, ob
das Grundstück grundsätzlich bebaubar ist. Dies
ist in der Regel gegeben, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen des Baugesetzbuches
(BauGB) erfüllt sind.
Das BauGB regelt, wo, was und in welchem Ausmaß gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht
– Landesbauordnung (LBO) – regelt das „Wie“
einer Bebauung (z. B. Einhaltung von Abstandflächen).
Aus Sicht der Bauwilligen besteht grundsätzlich
ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BauGB
erfüllt sind und dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben sieht das BauGB drei Kategorien vor,
wobei sich jedes Grundstück einer dieser Kategorien zuordnen lässt:
• Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
(30 BauGB)
Liegt das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und widerspricht es nicht dessen
Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist es
grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Erschließung muss in jedem Fall gesichert sein.
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde bzw.
der Stadt.
• Zulässigkeit von Vorhaben im
unbeplanten Innenbereich (34 BauGB)
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu
bebauende Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das
Bauleitplanverfahren
Planerfordernis wird festgelegt
Aufstellungsbeschluss §2(1) BauGB
Bekanntmachung des Beschlusses
Erarbeitung des Vorentwurfes
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
§3 (1) BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange
§4(1) BauGB
Erarbeitung des Entwurfes inkl. Umweltbericht
Entwurfsbeschluss bzw.
Offenlegungsbeschluss §3 (2) BauGB
Bekanntmachung des Beschlusses
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung
§3 (2) BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
§4(2) BauGB
Prüfung der Stellungnahmen, ggf. Einarbeitung
in die Planung und wiederholte Auslegung;
Abwägung durch die Gemeindevertretung
Satzungsbeschluss §10 (1) BauGB über die
endgültige Planfassung mit Begründung
inkl. Umweltbericht
Ggf. Genehmigungsverfahren
Bekanntmachung des Beschlusses §10(3) BauGB
Inkrafttreten des Bauleitplans
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Falls
über die Zulässigkeitsvoraussetzungen Zweifel
bestehen, empfiehlt sich eine Bauberatung
durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder das
Einreichen einer schriftlichen Bauvoranfrage
an die untere Bauaufsichtsbehörde.
• Zulässigkeit von Vorhaben
im Außenbereich (35 BauGB)
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu
bebauende Grundstück auch nicht innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegt, spricht man vom Außenbereich. Das Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich nur auf
bestimmte privilegierte Vorhaben beschränkt.
Öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht
entgegenstehen und die Erschließung muss
gesichert sein. Bei diesen privilegierten Außenbereichsvorhaben handelt es sich meist um
Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, oder Vorhaben, die aufgrund ihrer
besonderen Anforderungen an den Standort
zwingend im Außenbereich errichtet werden
müssen (z. B. Kiesabbaubetriebe). Sonstige
Vorhaben können im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulässig sein, wenn sie die Nutzungsänderung oder
Erweiterung einer bestandsgeschützten Bausubstanz zum Inhalt haben und keine öffentlichrechtlichen Belange entgegenstehen. Für
Bauvorhaben im Außenbereich empfiehlt sich
daher eine rechtzeitige Anfrage bei der unteren
Bauaufsichtsbehörde.
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Bauleitplanung
Kommunale Bauleitplanung
Oftmals kann die Bebaubarkeit eines Grundstückes erst durch die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplanes geschaffen werden. Die Gemeinden stellen in eigener Verantwortung und zur Sicherung der städtebaulichen
Entwicklung in ihrem Hoheitsgebiet Bauleitpläne
auf.
Bauleitpläne unterteilt man in zwei Stufen:
•den Flächennutzungsplan als vorbereitenden
Bauleitplan und
•den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.
Der Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende
Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde, in Grundzügen dargestellt. Es handelt sich hierbei insbesondere um
die verschiedenen Arten der Bauflächen, Flächen
für die Land- und Forstwirtschaft und Grünflächen. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und daher für die Bürgerinnen und Bürger
nicht verbindlich. Er bindet jedoch die Gemeinde
und die am Aufstellungsverfahren beteiligten
Träger öffentlicher Belange.
Der Flächennutzungsplan oder eine FNP-Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium.
Der Bebauungsplan
Die Bebauungspläne werden von der Gemeinde
als Satzung beschlossen und sind Rechtsnormen,
in denen für jedermann verbindliche Festsetzungen für die künftige Bebauung getroffen werden.
Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich
fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen
auf einem Grundstück zulässig sind und enthält
hierzu zeichnerische und textliche Festsetzungen.
In der Regel werden Festsetzungen getroffen:
© Kreis Segeberg
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•zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-,
Misch-, Gewerbegebiet),
•zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der
Vollgeschosse),
• zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
•zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie
•zu den Verkehrsflächen.
Nachdem ein Bebauungsplan von der Gemeinde
als Satzung beschlossen wurde, wird er durch
Bekanntmachung rechtskräftig. Bebauungspläne,
die nicht aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt sind, bedürfen der Genehmigung durch den Kreis.
Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans
für die Bauherrin/den Bauherren ist zweifach:
Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke
„zur Bebauung frei“, andererseits enthält er die
rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken
für die Bebauung der Grundstücke.
Konkrete Informationen zu den
gültigen Bebauungsplänen der
jeweiligen Gemeinde sind direkt in einer Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder beim Kreis in der unteren
Bauaufsichtsbehörde abzurufen.
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Bauordnungsrecht
Die Landesbauordnung
Mit der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen neuen
Landesbauordnung für das Land SchleswigHolstein (LBO) wurde der Katalog verfahrensfreier Vorhaben erweitert – insbesondere mit Erleichterungen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien sowie für Maßnahmen der Wärmedämmung – sowie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erhöht.
Den vollständigen Gesetzestext finden
Sie im Internet unter:
www.gesetze-rechtsprechung.sh.
juris.de/jportal
Sofern ein Bauantrag unvollständig ist oder sonstige Mängel aufweist, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherren zur Mängelbehebung oder
Nachreichung von Unterlagen auf. Werden die
Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist (i. d.
R. zwei Monate) behoben, gilt der Bauantrag gem.
§ 67 Abs. 2 LBO als zurückgenommen.
Bauaufsichtliche Verfahren (Baugenehmigungsverfahren nach §§ 67, 69 LBO), Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68
LBO, Vorbescheidsverfahren nach § 66 LBO
Für die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung
einer baulichen Anlage oder für eine Nutzungsänderung ist in der Regel eine Baugenehmigung
© KfW-Bildarchiv / photothek.net
durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen.
Die Landesbauordnung (LBO) kennt neben dem
Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68
LBO zwei unterschiedliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren:
einen Monat. Liegen die Voraussetzungen für das
vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht vor,
soll die Bauaufsicht das Vorhaben in ein Verfahren
nach § 67 LBO übernehmen. Die Bauherrin/der
Bauherr ist hiervon zu benachrichtigen.
• das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach
§ 69 LBO und
• das umfassende Genehmigungsverfahren nach
§ 67 LBO.
Im umfassenden Genehmigungsverfahren
nach § 67 LBO prüft die untere Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dieses
Verfahren findet Anwendung bei Sonderbauten
nach § 51 Abs. 2 LBO und bei einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 4 LBO.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
nach § 69 LBO ist das Regelverfahren für alle
verfahrenspflichtigen Bauvorhaben, die keinen
Sonderbau im Sinne des § 51 Abs. 2 der LBO darstellen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind durch
qualifizierte Entwurfsverfasser einzureichen.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird
durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht die
Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschriften der LBO oder den Vorschriften aufgrund
der LBO geprüft. Für die Einhaltung dieser Vorschriften übernimmt die Verantwortung der Entwurfsverfasser. Die Bauaufsichtsbehörde hat
über den Bauantrag innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Bauvorlagen zu entscheiden; die Frist beginnt jedoch erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Nach Ablauf
der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. In besonderen Fällen kann die Frist angemessen verlängert werden. Sind Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen erforderlich, ist dies von der
Bauherrin/dem Bauherren gesondert zu beantragen. Die 3-Monatsfrist verlängert sich dann um
Der Bauantrag nach § 69 und§ 67 LBO ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem
Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Anforderungen an die Bauvorlagen
ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung. Die
Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Die Baugenehmigung hat eine
Geltungsdauer von drei Jahren. Sie kann auf
schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
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Bauordnungsrecht
© KfW-Bildarchiv, Torsten George
Gebäudeklassen § 2 Abs. 2 und 3 LBO
max. 400 m²
Gebäude sind nach der Definition der LBO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen,
die von Menschen betreten werden können und
geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Mit den
Gebäudeklassen wurden die Gebäude in unterschiedliche Kategorien eingeteilt, wobei die unterschiedlichen Höhenangaben maßgeblich die
Gebäudeklasse bestimmen.
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GK 1
b
≤ 7m
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0,0 m
1
0,0 m
freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte
Gebäude
max. 400 m²
GK 2
Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der
festgelegten Geländeoberfläche.
Die Einstufung eines Gebäudes in eine bestimmte Gebäudeklasse hat maßgeblich Einfluss auf
den Umfang der durch die Bauherrin/den Bauherrn
bzw. die Architektin/den Architekten vorzulegenden bautechnischen Nachweise nach § 70 LBO.
Für die ordnungsgemäße Ausführung sind die von
der Bauherrin/dem Bauherrn beauftragten planverfassenden Fachleute verantwortlich.
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m
und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr
als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr
als 400 m2
N
≤ 7m
1 2
2
1
2
1
0,0 m
≤ 7m
GK 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe
bis zu 7,00 m
N
0,0 m
max. 400 m² je NE
GK 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2
N
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
17
14
17
15
17
16
n
≤ 13 m
0,0 m
≤ 13 m
GK 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
N
0,0 m
22
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach
§ 68 LBO sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei – jedoch anzeigepflichtig. Zu
diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und
Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von:
• oberirdischen Gebäuden, deren Fußboden des
obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen
maximal sieben Meter über der Geländeoberfläche liegt,
•sonstigen baulichen Anlagen (die keine „Gebäude“ sind) sowie
•Nebengebäuden/Nebenanlagen.
Die geplanten Bauvorhaben müssen sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen, qualifizierten
Bebauungsplans befinden, die öffentlich-rechtliche Erschließung muss gesichert sein und die
Gemeinde erklärt, dass kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die
Entwurfsverfasser und Aufsteller von bautechnischen Nachweisen müssen bestimmte Qualifikationen nach § 65 Abs. 3 LBO vorweisen und
eine Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Über Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen hat die Bauaufsichtsbehörde auf gesondert zu stellenden Antrag
zu entscheiden.
Mit den Bauvorhaben darf einen Monat nach
Eingang der vollständigen Unterlagen bei der
Bauaufsicht begonnen werden, es sei denn, der
Baubeginn wird von der Bauaufsichtsbehörde
untersagt. Liegen die Voraussetzungen für das
Verfahren der Genehmigungsfreistellung nicht
vor, soll die Bauaufsichtbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin/des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin/der
Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit
Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn
nach § 68 Abs. 13 LBO als untersagt.
Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren
sind ausschließlich die Bauherrin/der Bauherr bzw.
die planverfassenden Fachleute (Architekt/in oder
Ingenieur/in) verantwortlich dafür, dass die Bauvorschriften berücksichtigt werden und die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen anderer Fachbehörden eingeholt
werden. Die erforderlichen Bauvorlagen sind
zeitgleich bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Nach § 66 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags schriftlich zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Damit können bei zweifelhaften Fragen unnötiger
und aufwändiger Planungsaufwand vermieden
und Kosten gespart werden. Die untere Bauauf-
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Glasbau
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Bauordnungsrecht
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sichtsbehörde erteilt einen positiven Bescheid,
wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
dem Bauvorhaben entgegenstehen. Auf diesen
verbindlichen Bescheid hin kann die weitere Planungs- und Genehmigungsphase durchgeführt
werden. Keinesfalls darf jedoch mit den Bauarbeiten begonnen werden. Hierfür ist die Genehmigung eines Bauantrags oder die Einreichung
einer Bauanzeige erforderlich. Die Bauvoranfrage
ist bei der Gemeinde einzureichen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung der
Geltungsdauer ist auf Antrag um bis zu zwei Jahre
möglich.
Teilbaugenehmigung
Eine Teilbaugenehmigung (§ 74 LBO) kann vor
endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung
erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der
Bauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte. Voraussetzung für die Erteilung einer
Teilbaugenehmigung ist, dass das Vorhaben
grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr
unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer
kann auf Antrag verlängert werden.
Abstandflächen, Abstände § 6 LBO
Der § 6 LBO regelt das Abstandflächenrecht der
Landesbauordnung und enthält allgemeine Bestimmungen, die zugleich für Abstandflächen und
andere wie z. B. Abstände aus brandschutztechnischen Gründen gelten. Grundsätzlich beträgt
die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens
jedoch 3 m. Sie zielt ausschließlich auf einen
bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard.
Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen
genügt eine Abstandfläche von drei Metern. Vgl.
hierzu auch § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO.
angrenzenden Grundstücke gemäß § 72 LBO benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange
berührt werden.
Die Beteiligung soll der Nachbarschaft Gelegenheit geben, Einwände bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen und zu begründen, warum sie sich
durch das Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen
Belangen verletzt glaubten. Die Benachrichtigung
entfällt, wenn die Nachbarschaft die Lagepläne
und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem
Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt hat.
Der Verzicht auf die Nachbarrechte wird mit dem
Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam;
er kann nur noch bis zur Erteilung der Baugenehmigung widerrufen werden.
geben deshalb den Bauaufsichtsbehörden die
Möglichkeit, unter Abweichung von diesen abstrakt generellen Regelungen auf der Grundlage
des konkreten Einzelfalles der Bauherrin/dem
Bauherrn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Ausnahme, Befreiung oder
Abweichung ist schriftlich zu beantragen und zu
begründen. Über Abweichungen von örtlichen
Bauvorschriften entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Sachbearbeitung
der Bauaufsicht.
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde § 59 LBO
Nachbarbeteiligung § 72 LBO
Ärger mit der Nachbarschaft kann ein Bauvorhaben verzögern und auch verteuern, wenn es zu
einem langwierigen Rechtsstreit kommt. Die
Bauaufsichtsbehörde soll daher von einer beabsichtigten Abweichung die Eigentümer/innen der
Ausnahmen und Befreiungen § 31 BauGB
Abweichungen § 71 LBO
Die Regelungen des Baurechts können nicht jeden
Einzelfall im Baugeschehen hinreichend erfassen.
Das Baugesetzbuch und die Landesbauordnung
Nach § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung
und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die
25
Bauordnungsrecht
aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es ist vornehmlich
Aufgabe der Bauherrin/des Bauherren, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit der
Baueinstellung, wenn ohne Baugenehmigung
gebaut bzw. von den genehmigten Bauvorlagen
abgewichen wird. Parallel zu den dargestellten
bauordnungsrechtlichen Maßnahmen können
auch Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn
gegen geltendes Baurecht verstoßen wird (vgl.
hierzu § 82 LBO). Die Zahlung eines Bußgeldes
entbindet die Bauherrin/den Bauherrn nicht davon, das Bauvorhaben an das öffentliche Baurecht
anpassen zu müssen.
Verfahrensfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen § 63 Abs. 1 LBO
In der Landesbauordnung vom 1. Juli 2016 wurde
der Umfang bauordnungsrechtlich verfahrensfreier Vorhaben nochmals erweitert. Zu den verfahrensfreien Bauvorhaben gehören z. B. Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien, Maßnahmen
zur Wärmedämmung, Gewächshäuser, Gartenlauben, Brunnen, Schwimmbecken, vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen. Bei diesen handelt die Bauherrin/der
Bauherr eigenverantwortlich. Sie haben daher
von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z. B. den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
26
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB) müssen verfahrensfreie Bauvorhaben alle Festsetzungen, wie z. B. zulässiger
Standort, Farbe und Material der Außenhaut oder
die Dachneigung, einhalten. Örtliche Gestaltungssatzungen können ebenfalls sehr detaillierte
Gestaltungsvorschriften (Form, Farbgebung,
Material) beinhalten. Diese müssen auch für verfahrensfreie Bauvorhaben eingehalten werden.
Im Außenbereich nach § 35 BauGB kann für
verfahrensfreie Vorhaben nach LBO eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, insbesondere
dem Naturschutzrecht, erforderlich sein. Im Außenbereich ist auch die Zulässigkeit nach BauGB
stark eingeschränkt. So sind im Außenbereich
grundsätzlich nur solche verfahrensfreien Bauvorhaben zulässig, die in einem untergeordneten
Zusammenhang mit einem dort bereits zulässigerweise errichteten Bauvorhaben stehen, z. B.
ein kleines Gartengerätehaus nahe am genehmigten Wohngebäude. Selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, können im Außenbereich im Einzelfall selbstständige Genehmigungen anderer Behörden erforderlich sein, wie
z. B. der Naturschutzbehörde.
Nachstehend finden Sie einige kommentierte Beispiele aus dem umfangreichen Katalog der verfahrensfreien
Bauvorhaben.
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Verfahrensfreie Nebengebäude
(§ 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO)
Verfahrensfrei sind „Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ – im Außenbereich bis
zu 10 m³ – umbauten Raumes“. Die Räume dürfen
nicht die Qualität von Aufenthaltsräumen haben
(§ 48 LBO). In den Räumen dürfen keine Toilettenanlagen, keine Zähler für Energie und Wasser,
keine Wärmepumpen sowie keine Feuerstätten
– dazu gehören neben Heizungsanlagen auch
Kamine – vorhanden sein.
Zum Beispiel wird ein Raum mit einer lichten
Raumhöhe von 2,40 m, Heizung, Wärmedämmung
und ausreichender Belichtung als Aufenthaltsraum betrachtet. Dabei kommt es nicht auf die
angegebene oder aktuelle Nutzung, sondern auf
die mögliche Nutzung an, die aufgrund der Eigenschaften des Raumes möglich sind. Verkaufs- und
Ausstellungsstände sind grundsätzlich nicht verfahrensfrei.
Das Bauvolumen ist begrenzt auf 30 m³ umbauten
Raumes im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§§ 30,
33 BauGB), bzw. auf 10 m³ umbauten Raumes im
Außenbereich (§ 35 BauGB).
Verfahrensfreie Garagen und Carports
einschließlich Abstellraum bis zu 20 m²
Grundfläche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1b LBO)
Verfahrensfrei sind notwendige Garagen oder
Carports, wenn:
• die Seitenwand nicht länger als 9,00 m ist und
•die mittlere Wandhöhe nicht höher als 2,75 m
ist und
•die Dachneigung nicht steiler als 45° ist (bei
traufständiger Bauweise zur Grundstücksgrenze).
Verfahrensfreie Zäune, Sichtschutzwände und andere Einfriedungen (§ 63 Abs. 1 Nr.
6a-d LBO)
Verfahrensfrei sind Wände und Einfriedungen in
ortsüblicher Ausführung bis zu 1,50 m Höhe, die
Länge ist unbegrenzt. In dieser Höhe sind sie
baurechtlich auch an der Grundstücksgrenze zulässig (siehe § 6 Abs. 7 LBO). Der Begriff Einfriedung umfasst sowohl offene Zäune als auch
massive Mauern.
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Verfahrensfrei sind Sichtschutzwände bis zu
2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge.
Verfahrensfreie Werbeanlagen
(§ 63 Abs. 1 Nr. 11a-f LBO)
Werden diese Abmessungen eingehalten, darf
die Sichtschutzwand auch auf der Grundstücksgrenze bzw. in weniger als 3,00 m Entfernung von
der Grenze errichtet werden (§ 6 Abs. 1 LBO).
Wird eines der Maße überschritten, entfällt die
Verfahrensfreiheit.
Verfahrensfrei sind die folgenden Werbeanlagen,
soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis
zu 1 m2,
Sichtschutzwände
5,00 m
4,00 m
6,00 m
2,50 m
2,00 m
verfahrensfrei
1,80 m
nicht verfahrensfrei
Bei einer Höhe von 1,50 m oder weniger darf die Sichtschutzwand beliebig lang sein. Sie wird dann wie eine
5,00Im
m Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über
Einfriedung beurteilt.
mögliche baurechtliche Einschränkungen!
2,00 m
1,50 m
verfahrensfrei
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Bauordnungsrecht
b)Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren
Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei
Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung
vorübergehend angebracht oder aufgestellt
werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder
einer baulichen Anlage verbunden sind,
e) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher
Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),
wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
f) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der
Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m über der
festgelegten Geländeoberfläche.
Verfahrensfreie Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien
(§ 63 Abs. 1 Nr. 3a-c LBO)
Verfahrensfrei sind die folgenden Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien, soweit sie nicht
an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder
aufgestellt werden:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und
5 sowie bei Hochhäusern,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer
Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis
zu 9 m,
c) Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 10 m
(gemessen von der Geländeoberfläche bis
zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche) und bis zu 3 m Rotorfläche in
•Kleinsiedlungsgebieten,
•Kerngebieten,
•Gewerbegebieten,
•Industriegebieten,
•vergleichbaren Sondergebieten,
•im Außenbereich,
außer
• bei geschützten Teilen von Natur und Land schaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG,
•in Natura 2000 – Gebieten im Sinne von
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG,
d) Außenwandbekleidungen und Bedachun gen einschließlich Maßnahmen der Wärme dämmung, ausgenommen bei oberirdischen
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
sowie bei Hochhäusern.
Verfahrensfrei bedeutet
nicht, losgelöst von allen
Vorschriften zu bauen.
Verfahrensfreiheit nach § 63 LBO bezieht
sich nur auf die formellen Aspekte des
Baurechts. Es muss also kein Bauantrag
bzw. keine Baufreistellungsanzeige eingereicht werden. Alle bauordnungsrechtlichen wie planungsrechtlichen
Bestimmungen und das Nachbarrechtsgesetz sind stets einzuhalten. Errichtet
ein Bauherr ein Vorhaben, welches nach
§ 63 LBO zwar formell verfahrensfrei ist,
aber andere Aspekte des Baurechts
verletzt, muss er mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beseitigung der baulichen Anlage rechnen.
Über dem Landesrecht steht das bundesweit gültige Baugesetzbuch (BauGB),
das die grundsätzlichen Zulässigkeiten
regelt. Auch verfahrensfreie Vorhaben
nach der Landesbauordnung müssen
nach §§ 30-35 des BauGB zulässig sein.
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… zu Rechts- und Versicherungsfragen
Der Bauvertrag
Der Abschluss des Bauvertrages ist eine erste
wesentliche Weichenstellung zum eigenen Heim.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sollte von
den Bauwilligen wesentliches Augenmerk auf
folgende Punkte gelegt werden:
• Pauschalpreis
Ein Pauschalpreis gewährt Preissicherheit.
Marktüblich ist eine Festpreisgarantie von mindestens zwölf Monaten. Das Vertragsrisiko sollte dadurch minimiert werden, dass Leistungsumfang, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie der Ausstattungsgrad so konkret wie
möglich beschrieben werden. Hilfreich hierbei
sind die vom Bundesbauministerium herausgegebenen Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen.
Publikationen:
www.bmub.bund.deD Service D Publikationen
• Zahlungspläne
Verhandeln Sie einen detaillierten Zahlungsplan,
der genau mit dem Baufortschritt korreliert. Achten Sie darauf, eventuelle Baumängel rechtzeitig
anzuzeigen und auf deren Beseitigung mit Nachdruck zu bestehen. Bis zur Abnahme des Bauvorhabens ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig. Hier sollte vor Zahlung der jeweils
nächsten Rate Mängelbeseitigung eingefordert
werden.
• Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellung
Achten Sie darauf, dass im Bauvertrag eine Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung klar definiert ist.
• Sicherheitsleistung
Verlangen Sie von den bauausführenden Firmen
eine Gewährleistungsbürgschaft für die Fertigstellung des Bauwerks und die anschließende
Mängelgewährleistung. Lassen Sie den Text einer
diesbezüglichen Bürgschaft vor Vertragsabschluss von einer erfahrenen Rechtsanwältin/
einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.
• Förmliche Abnahme und Abnahmeprotokoll
Bestehen Sie auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme und Fertigung eines Abnahmeprotokolls, in dem auch die noch zu behebenden
Mängel und Restarbeiten aufzunehmen sind.
• Verjährung von Baumängeln
Häufig treten Mängel erst nach Bezug eines Gebäudes auf. Das BGB kennt im Bereich des Werkvertragsrechts eine fünfjährige Verjährungsfrist,
wohingegen nach VOB/B Verjährung in vier Jahren eintritt. Hier sollte vertraglich die längere Frist
festgesetzt werden.
• Vergabe von Bauleistungen
Von Bauherrinnen/Bauherren beauftragte Architektinnen/Architekten fungieren als treuhänderische Sachwalterinnen/Sachwalter der Bauherrinnen/Bauherren gegenüber allen anderen am
Bau Beteiligten. Sie koordinieren alle Fachdisziplinen wie z. B. Tragwerksplanung, Gebäudetechnik und Bauphysik und sorgen dafür, dass diese
Leistungen den Nutzungsanforderungen entsprechend erbracht werden und gute, anforderungsgerechte Architektur entsteht. Die unabhängige,
umfassende und kompetente Beratung steht im
Verhältnis Bauherrin/Bauherr – Architektin/Architekt immer im Vordergrund.
Weitere Informationen:
Architekten- und Ingenieurkammer
Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
04 31 / 5 70 65 - 0
[email protected]
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Selbsthilfe und Eigenleistung
• Eigenleistung
Eigenleistung beim Bau kann zu einer hohen Kosteneinsparung führen. Viele Banken erkennen
Eigenleistung beim Hausbau als Teil des Eigenkapitals an (zwischen zehn und fünfzehn Prozent
der Bausumme). Dazu gehören z. B. Maler- und
Tapezierarbeiten, Anlegen des Gartens, Fußbodenbeläge verlegen u. v. m.
• Nachbarschaftshilfe
Eine unentgeltliche Hilfe von Bekannten auf Gegenseitigkeit oder aus Gefälligkeit ist vom Gesetzgeber erlaubt. Unter Schwarzarbeit fallen alle
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Tipps zu Rechts- und Versicherungsfragen
Arbeiten, die jemand gegen Entgelt verrichtet,
für die weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Schwarzarbeit ist verboten und wird streng bestraft.
Wenn die Bauherrin/der Bauherr selbst auf der
Baustelle tätig wird, ist sie/er für sich und die
Sicherheit der Helfenden verantwortlich. Sie/Er
muss nötige Schutzmaßnahmen treffen und die
Baustelle absichern. Zudem ist es erforderlich,
die Helfenden, auch wenn sie unentgeltlich arbeiten, bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden. Wichtig ist auch
der Abschluss einer Unfallversicherung.
Versicherungen rund ums Bauen
• Bauherrenhaftpflichtversicherung
Für Unfälle auf der Baustelle, z. B. wenn ein spielendes Kind in die Baugrube stürzt oder ein Autounfall wegen herumfliegender Planen verursacht wird, haftet die Bauherrin/der Bauherr
unbegrenzt. Für alle, die ein Haus bauen, ist daher
eine Bauherrenhaftpflichtversicherung unerlässlich. Schließen Sie die Bauherrenhaftpflicht bereits beim Grundstückskauf ab, wenn Sie absehen
können, dass das Gebäude innerhalb von zwei
Jahren fertiggestellt wird. Die Haftpflicht für das
unbebaute Grundstück wird so bereits vor Baubeginn ohne Zusatzkosten mitversichert.
•Unfallschutz für Bauherrinnen/
Bauherren und Helfende
Mit der Baugenehmigung wird der Bauherrin/dem
Bauherren ein „Merkblatt für Bauherren über die
gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen“ ausgehändigt. Die/
Der private Bauherrin/Bauherr als Unternehmerin/Unternehmer nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten hat alle Verpflichtungen einer Unternehmerin/eines Unternehmers gegenüber der Bauberufsgenossenschaft Hamburg zu erfüllen. Alle
Helfenden, die dauernd oder auch nur vorübergehend im Rahmen der Bauarbeiten beschäftigt
werden, sind gesetzlich gegen die Folgen von
Arbeitsunfällen über die Bauherrin/den Bauherren als Unternehmerin/Unternehmer unfallversichert. Unerheblich ist es, ob ein Arbeitsentgelt
gezahlt wird oder nicht.
Weitere Informationen:
Bauberufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Bezirksverwaltung Hamburg
Holstenwall 8-9
20355 Hamburg
0 40 / 3 50 00 - 0
[email protected]
www.bgbau.de
• Absicherung des Bauobjektes vor dem Einzug
Die Bauleistungsversicherung (auch Bauwesenversicherung oder Bauversicherung) schützt Bauunternehmerinnen/Bauunternehmer und Bauherrinnen/Bauherren vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten (z. B.
Hochwasser, Sturm, Vandalismus).
Die Haftung für Schäden am Bauobjekt teilen sich
Bauherrin/Bauherr und Bauunternehmerin/Bauunternehmer gemäß VOB Teil B § 7 wie folgt: Für
unabwendbare Ereignisse (Krieg, höhere Gewalt,
Aufruhr) hat die Bauunternehmerin/der Bauunternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer/seiner Leistungen durch die Bauherrin/den Bauherren (Bauherrenrisiko). Für sonstige Ereignisse (z. B. ungewöhnliche Witterungsverhältnisse) muss die
Bauunternehmerin/der Bauunternehmer Ersatz
leisten. Ein Anspruch auf Erstattung ihrer/seiner
Leistungen durch die Bauherrin/den Bauherren
steht ihr/ihm nicht zu (Unternehmerrisiko).
Ist die Bauherrin/der Bauherr Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer, wird zumeist vereinbart, dass die Prämie für die Bauleistungsversicherung auf die Bauunternehmerinnen/Bauunternehmer im Anteil ihrer Gewerke umgelegt
wird.
Die Bauleistungsversicherung deckt keine Feuerschäden am Rohbau, daher sollte die Bauherrin/
der Bauherr schon zu Baubeginn eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Damit sind Feuerschäden dann bereits während der Bauphase
für sechs bis zwölf Monate in der Regel beitragsfrei mitversichert.
Als Hausbesitzerin/Hausbesitzer haften Sie für
zahlreiche Risiken. Besonders teuer werden Schäden an Gewässern, z. B. durch auslaufendes
Heizöl. Als Eigentümerin/Eigentümer eines Heizöltanks sollten Sie deshalb die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung mit in Ihre Wohngebäudeversicherung integrieren.
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Denkmalschutz
Kulturdenkmale sind materielle Zeugnisse der
Geschichte und des menschlichen Wirkens. Der
Erhalt von Kulturdenkmalen liegt aufgrund ihrer
geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder kulturlandschaftsprägenden Bedeutung im öffentlichen
Interesse. Denkmalschutz und Denkmalpflege
sollten daher nicht als Hemmnis verstanden werden, sondern als ein wichtiges gesellschaftliches
Anliegen. Für Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer können sich Vorteile wie Steuererleichterungen oder Möglichkeiten der finanziellen
Förderung ergeben.
Die untere Denkmalschutzbehörde berät Sie bei
denkmalrechtlichen sowie denkmalfachlichen
Fragen und weist Sie auf eventuelle weitere Antragspflichten (z. B. Baurecht oder Naturschutz)
hin. Sie erhalten Auskunft darüber, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal ist oder sich im Umgebungsschutzbereich eines Kulturdenkmals befindet und
was Sie in diesem Fall für Ihr Bauvorhaben zu
berücksichtigen haben. Die denkmalfachliche
Beratung beinhaltet alle Fragestellungen bei der
praktischen Durchführung eines Bauvorhabens,
von der denkmalgerechten Aufarbeitung oder
Herstellung eines Fensters bis zur denkmalverträglichen Umplanung eines historischen Gebäudes für eine zeitgemäße Nutzung. Die untere
Denkmalschutzbehörde gibt Auskunft über Möglichkeiten der finanziellen Förderung z. B. durch
den Kreis Segeberg sowie die erhöhten steuerlichen Abschreibungen von Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Kulturdenkmal.
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… und Denkmalpflege
Die im Kreis Segeberg für Sie zuständige untere
Denkmalschutzbehörde ist dem Fachbereich
Umwelt, Planen, Bauen zugeordnet.
Genehmigungstatbestände entnehmen Sie
bitte dem aktuellen Denkmalschutzgesetz (vom
30. Dezember 2014).
Eine denkmalrechtliche Genehmigung bei der
unteren Denkmalschutzbehörde ist zu beantragen
für (§ 12 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz SchleswigHolstein):
Im Rahmen von Bauantragsverfahren wird die
untere Denkmalschutzbehörde automatisch beteiligt. Dies erfolgt:
•die Instandsetzung, die Veränderung und die
Vernichtung eines Kulturdenkmals,
•die Überführung eines Kulturdenkmals von
heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen
Ort,
•die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet
ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.
Dieses umfasst ebenfalls:
• Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder in deren
Umgebungsschutzbereich, für die nach § 63
LBO keine Baugenehmigung erforderlich ist, z. B.
Austausch von Fenstern
•im Verfahren der Genehmigungsfreistellung
nach § 68 LBO.
Der Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ist formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen und hat eine Beschreibung
der geplanten Maßnahme, Bauzeichnungen im
erforderlichen Maßstab und eine Dokumentation
des Bestandes in Form von Zeichnungen oder
aussagekräftigen Fotos zu enthalten. Weitere
•bei einem Vorbescheid nach § 66 LBO,
•bei einer Baugenehmigung nach § 67 LBO,
• im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
nach § 69 LBO.
Kontakt:
Untere Denkmalschutzbehörde
des Kreises Segeberg
0 45 51 / 95 15 29
Fax 0 45 51 / 95 15 33
[email protected]
Ausführliche Informationen
zur Denkmalpflege in
Schleswig-Holstein
finden Sie auch in Broschüren beim
Landesamt für Denkmalpflege
Schleswig-Holstein
Wall 47/51, 24103 Kiel
Tel. 04 31 / 6 96 77 - 60
Fax 04 31 / 6 96 77 - 61
[email protected]
oder im Internet unter:
www.denkmal.schleswig-holstein.de
Gewässerschutz
Für den Schutz des Grundwassers und aller Oberflächengewässer ist die untere Wasserbehörde
zuständig. Bei Bauvorhaben sind ggf. Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich für:
Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt wurde. Der Entwässerungsantrag ist mit dem Bauantrag vorzulegen.
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zu dem Gewässerufer bzw. der Rohrleitungsachse ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten,
der nicht bebaut oder mit Bäumen angepflanzt
werden darf.
Beseitigung häuslichen Abwassers
Bohrungen/Erdaufschlüsse
Alle Erdaufschlüsse, welche tiefer als 10 m vorgenommen werden oder das Grundwasser nachhaltig beeinträchtigen können, sind vier Wochen
vor Ausführung bei der unteren Wasserbehörde
anzuzeigen (Bohranzeige). Bei Trinkwasserbrunnen wird die Wasserqualität durch das Gesundheitsamt fortlaufend überwacht.
Erdsondenanlage
Die Zulassung einer Erdsondenanlage bestehend
aus Tiefenbohrungen kann zugunsten der Sicherheit der Trinkwasserversorgung versagt oder nur
eingeschränkt zugelassen werden. Dies gilt insbesondere in Wasserschutz- und Wasserschongebieten. Die an einem Hausbau Interessierten
sollten frühzeitig eine Voranfrage bei der unteren
Wasserbehörde stellen.
Versickerung/Einleitung
von Niederschlagswasser
Über 96 % der Einwohnerinnen und Einwohner
sind an ein öffentliches Netz mit einer öffentlichen Kläranlage angeschlossen. Daher sind die
Kommunen zuständige Ansprechpartnerinnen in
allen Fragen der Abwasserbeseitigung.
Für Grundstücke im Außenbereich wird in der
Regel eine eigene Kleinkläranlage benötigt, um
das Abwasser zu beseitigen. Dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der
unteren Wasserbehörde des Kreises zu beantragen ist.
Lagerung wassergefährdender Stoffe
Dies sind in der Regel Heizöllageranlagen. Diese
Anlagen sind vor Inbetriebnahme durch einen
anerkannten Sachverständigen abnehmen zu
lassen. Unterirdische Anlagen und Anlagen in
Wasserschutzgebieten sind wiederkehrend prüfpflichtig.
Gewässerschutzstreifen
Einleitungen von Niederschlagswasser in das
Grundwasser und in Gewässer sind grundsätzlich
zulässig. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis zu
beantragen, soweit nicht im Bebauungsplan ein
Liegen Baugrundstücke an offenen oder verrohrten Gewässern, sind die Bebaubarkeit und die
Nutzung des Grundstückes eingeschränkt. Es ist
Hochwassergefährdete Gebiete und
Überschwemmungsgebiete
In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung
von Gebäuden grundsätzlich verboten. In hochwassergefährdeten Gebieten sind bauliche Einschränkungen hinzunehmen.
Wasserschutzgebiete
In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind
zum Schutz der Trinkwasserversorgung eine Vielzahl von Einschränkungen und Verboten erlassen
worden, die bauliche Maßnahmen einschränken
oder ausschließen.
Mitglied im Wasserund Bodenverband
Alle Grundstückseigentümer/innen sind
beim Vorhandensein eines Wasser- und
Bodenverbandes mit dem Erwerb des
Grundstückes Mitglied in dem jeweiligen Verband. In geschlossenen Ortschaften wird die Mitgliedschaft i. d. R.
durch die Gemeinde wahrgenommen.
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Naturschutz
in Garten- und
Außenanlagen
Naturschutz
Die Bebauung eines Grundstücks stellt zugleich
einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Durch
die Versiegelung des Bodens, Baukörper, Verkehr,
Licht, Lärm und andere Faktoren können die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft beeinträchtigt werden.
Bereits im Bauleitplanungsverfahren der Städte
und Gemeinden werden die Naturschutzbehörden
beteiligt. Im Planungsprozess werden die zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft in einem Umweltbericht mit Grünordnungsplan ermittelt, beschrieben und bewertet. Weiterhin werden die erforderlichen Minimierungs-
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und Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in
Natur und Landschaft dargestellt. Minimierungsund Kompensationsmaßnahmen sowie weitere
Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und
Landschaft werden anschließend ggf. im Bebauungsplan inhaltlich übernommen und festgesetzt.
Daneben sind der gesetzliche Biotop- und Artenschutz in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Gesetzlich geschützte Biotope sowie Lebens- und
Fortpflanzungsstätten von gesetzlich geschützten Arten sind in der Regel zu erhalten und dürfen
nicht beseitigt bzw. überplant werden. Bei entsprechender sachlicher Notwendigkeit können in
Abwägung Ausnahmen und Befreiungen im Rahmen der Bauleitplanung durch die zuständige
Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt oder ggf.
bereits erforderliche Genehmigungen in Absprache mit der Naturschutzbehörde erteilt werden.
Spätestens bei Realisierung der Einzelvorhaben
müssen alle erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen eingeholt sein.
• Verwenden Sie keine Chemikalien.
• Asphaltieren und betonieren Sie Hof
und Gartenflächen nicht, damit von
Ihrem Grundstück soviel Regenwasser wie möglich ins Grundwasser
gelangen kann.
• Fangen Sie einen Teil Ihres Regenwassers in Regentonnen oder auch in
einer kleinen Zisterne auf und gießen
Sie damit Ihre Pflanzen. So sparen Sie
auch Abwassergebühren, die aufgrund Ihres Wasserverbrauches berechnet werden.
• Verwenden Sie bei Ihrer Gartenanlage vor allem einheimische, landschaftsgerechte Gehölze, weil heimische Tiere diese Pflanzen zum Überleben brauchen.
• Lebende Hecken sind schöner als
Drahtzäune und verändern ihr Aussehen mit den Jahreszeiten.
• Legen Sie eine Blumenwiese an.
• Verwenden Sie Kompost als Dünger
oder Rindenmulch zum Abdecken Ihrer Beete.
Die Eingriffsregelung sowie die Berücksichtigung
sämtlicher Schutzgüter des Naturschutzrechts
gelten insbesondere auch für jedes Bauvorhaben
im Außenbereich. Die Eingriffskompensation
erfolgt primär über die dauerhafte Bereitstellung
und naturschutzfachliche Aufwertung von Flächen, ggf. kommt nach Einzelfallprüfung auch eine
Ersatzgeldzahlung in Betracht. Die Ersatzgelder
werden von den Naturschutzbehörden wiederum
für den Erwerb ökologisch wertvoller Flächen und
deren naturschutzfachliche Aufwertung verwendet.
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Bauabfallentsorgung
Verantwortlich für die Überwachung der Bauabfall- und Bauschuttentsorgung ist die untere
Abfallbehörde.
Für Bauabfälle gelten im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Abfallarten auch: Sie
müssen recycelt oder, falls es sich um schadstoffhaltige Materialien handelt, als Sonderabfälle
entsorgt werden.
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Entsorgung ist die Trennung der Abfälle bereits an
der Anfallstelle. Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz
und mineralische Baustoffe (Bauschutt) ohne
Verunreinigungen müssen, soweit es möglich ist,
in separaten Containern gesammelt werden.
Auch nichtmineralische Stoffe (Dachpappe, Isoliermaterialien etc., vor allem asbesthaltige Baustoffe und anderes, mit Schadstoffen belastetes
Material) sind unbedingt getrennt und nach ihrem
jeweiligen Belastungsgrad zu erfassen und zur
weiteren Entsorgung bereitzustellen. Bei Abrissarbeiten empfiehlt sich daher ein kontrollierter
Rückbau unter fachkundiger Leitung, der sofortige Trennung der Abfallfraktionen möglich und
aufwendige nachträgliche Sortierung überflüssig
macht.
Entsorgung der Abbruchabfälle sind sowohl die
Erzeugerin/der Erzeuger (Bauherrin/Bauherr) als
auch die Besitzerin/der Besitzer (Bauunternehmerin/Bauunternehmer) des Abbruchmaterials
verantwortlich. Die Antragstellerin/der Antragsteller (in der Regel die Bauherrin/der Bauherr)
ist im bauaufsichtlichen Verfahren gegenüber der
unteren Abfallentsorgungsbehörde auch dann
verpflichtet, folgende Angaben zu den anfallenden Abfällen zu machen, wenn sie/er die Abbrucharbeiten an Dritte vergibt:
•Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigung des Abbruchmaterials, insbesondere bei
gewerblichen Bauten und über Asbestfasern
(Asbestmaterialien), teerhaltige Pappe, künstliche Mineralfasern,
• Beschreibung des geplanten Abbruchvorgangs,
• Angaben über Art und Menge der anfallenden
Abbruchabfälle sowie über deren vorgesehenen Verbleib (Entsorgungsweg).
Kompetente Beratung zu allen Fragen der (Bau-)
Abfallentsorgung:
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der Gemeinden des Kreises Segeberg
Am Wasserwerk 4, 23795 Bad Segeberg
Service-Center
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Risiko-Altlasten
Vor einem Grundstückskauf sollte man
sich informieren, ob Verunreinigungen
aus vergangenen Jahrzehnten im Boden
oder Grundwasser lauern. Bei der Bodenschutzbehörde des Kreises kann
nachgefragt werden, ob im Boden- und
Altlastenkataster Informationen über
das Grundstück vorliegen. Altlastenverdächtige Flächen werden hier gelistet,
geben aber keine Garantie auf Vollständigkeit.
Bodenschutz/Altlasten
Die Umsetzung der Bodenschutzgesetzgebung ist
die Hauptaufgabe der unteren Bodenschutzbehörde. Sinn und Zweck des Bundesbodenschutzund Landesbodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktion. Dazu sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, der Boden und Altlasten
zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Im Boden- und Altlastenkataster werden alle
nutzungsbezogenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse gesammelt, aufbereitet und bewertet.
Für die fachkundige Untersuchung, korrekte Einstufung, Getrennthaltung, Nachweisführung und
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Genüge tun müssen, sind
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entwickelt“, berichtet Schirmacher. Trotz klassischen
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Rahmenbedingungen
Energieeinsparverordnung (EnEV)
In der EnEV werden Mindeststandards für die
energetische Gebäudequalität definiert. Beurteilt
wird die Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes,
in die sowohl die Eigenschaften der haustechnischen Anlagen als auch des baulichen Wärmeschutzes mit einfließen. Die Energieeinsparverordnung vom 1. Mai 2014 wurde zum 1. Januar 2016 mit Änderungen für Neubauten ergänzt.
Ziel ist es, den Energiebedarf für Heizung und
Warmwasser im Gebäudebereich weiterhin zu
senken. Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten reduzierte sich um
25 %, zugleich stiegen die Anforderungen an die
energetische Qualität der Gebäudehülle um ca.
20 %. Das KfW-Effizienzhaus 70 wurde praktisch
zum Mindeststandard der Energieeinsparverordnung deklariert. Bei Neu- und Umbau von Wohnund Nichtwohngebäuden müssen diese Vorschriften eingehalten werden. Auch bei bestehenden
Gebäuden können Nachrüstungen erforderlich
sein, z. B. die Erneuerung des Heizkessels.
Informationen:
www.enev-online.de
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG)
Im Wärmegesetz ist festgelegt, dass spätestens
im Jahr 2020 14 % der Wärme- und Kälteenergie
in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Eigentümer/innen von Neubauten
sind seit 2009 verpflichtet, für ihre Wärmever-
sorgung zum Teil erneuerbare Energien zu nutzen.
Seit 2011 gilt dies auch für die Kälteerzeugung.
Das Gesetz fördert den Ausbau von Wärmenetzen. Kommunen können im Interesse des Klimaschutzes die Nutzung solcher Netze vorschreiben.
Informationen:
www.erneuerbare-energien.de D Recht und Politik D Erneuerbare Energien Wärmegesetz
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Die Verordnung betrifft sowohl neue als auch
bestehende Feuerungsanlagen. Mit ihr soll die
Emission von Feinstaub, Kohlenmonoxid (CO) und
anderen Schadstoffen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz reduziert werden. Neue Anlagen müssen strenge Grenzwerte
für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid
einhalten, bereits installierte Anlagen müssen
mit einem Sekundärsystem nachgerüstet oder
außer Betrieb genommen werden, falls die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die Nachrüstpflicht für alte Feuerungsanlagen wird bis 2025
schrittweise umgesetzt.
Informationen erhalten Sie bei Ihrem Schornsteinfeger oder unter:
www.bmu.de D Themen D Luft-Lärm-Verkehr
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Der Ausweis bietet potenziellen Kauf- bzw.
Mietinteressierten Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und muss seit
2009 bei jedem Verkauf und jeder Neuvermietung
© KfW-Bildarchiv /photothek.net
Energieausweise
… sind für zehn Jahre gültig. Nach umfangreichen Modernisierungen sollte
ein neuer Ausweis erstellt werden, um
die bessere energetische Qualität zu
dokumentieren.
von Wohnungen oder Gebäuden dem zukünftigen
Eigentümer oder Mieter vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude im Ensembleschutz sind zunächst von dieser Regelung
ausgenommen.
Es wird unterschieden zwischen einem Bedarfsausweis oder einem Verbrauchsausweis. Der
Bedarfsausweis bezieht seine Daten aus einer
standardisierten energetischen Untersuchung
des Gebäudes und enthält die objektiveren Angaben zum Energiebedarf. Für den verbrauchsorientierten Ausweis werden dagegen die Heizund Stromkostenabrechnungen der letzten drei
Jahre herangezogen, er spiegelt somit mehr das
Heiz- und Nutzerverhalten der Bewohner/innen
wider, weniger die energetische Qualität eines
Gebäudes.
Informationen:
www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de
www.enev-online.de
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Energie · Umwelt · Klimaschutz
Erneuerbare Energiequellen
PV-Anlagen
Biogas
Biogas ist ein Sammelbegriff für energetisch
verwertbare Gase, die aus Biomasse (Pflanzen)
hergestellt werden. Bei der anaeroben Verwesung (Verwesung ohne Sauerstoffzufuhr) wird zu
etwa 2/3 Methan (CH4), zu etwa 1/3 Kohlendioxid (CO2) freigesetzt. Dabei ist das Methangas
der energetisch nutzbare Anteil des Biogases.
Solche Anlagen betreiben meist Landwirte, die
hierfür eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
benötigen.
Kleinwindkraftanlagen
Windkraftanlagen dienen der Stromerzeugung
mithilfe von Wind. Auf dem Markt gibt es nicht
nur die Großanlagen, die mittlerweile zum Landschaftsbild in Schleswig Holstein gehören. Auch
für Privatpersonen, Gewerbe oder landwirtschaftliche Betriebe werden Kleinwindkraftanlagen angeboten, die sich je nach Region und
Abnahmemenge für den Bauherren bezahlt machen. Diese Windkraftanlagen sind durch die
Bauaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig,
größere Windkraftanlagen sind in der Regel nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigen.
Informationen: www.wind-energie.de
Photovoltaik (PV)
Photovoltaik ist die direkte Umwandlung von
Lichtenergie in elektrische Energie. Die Umwandlung erfolgt über Solarzellen, die in Modulbau-
… auf und an Gebäuden sind genehmigungsfrei, PV-Anlagen auf Freiflächen
sind dagegen genehmigungspflichtig.
Einen ersten Anhaltspunkt, ob sich die
Installation einer PV-Anlage auf Ihrer
Dach- oder Fassadenfläche für Sie lohnt,
liefern Berechnungshilfen im Internet:
www.solaranlagen-portal.com
weise zu größeren Anlagen verschaltet auf Gebäudedächern, Freiflächen oder z. B. auch Lärmschutzwänden installiert werden.
Der von der Anlage erzeugte Gleichstrom wird
mittels Wechselrichtern in netzkonformen Wechselstrom umgewandelt und kann entweder vor Ort
verbraucht, in Batterien gespeichert oder in das
öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Eingespeister Strom wird nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet.
Wärme aus Erde, Luft und Wasser
Um diese Energiequellen nutzen zu können, muss
eine Wärmepumpe verwendet werden. Eine Wärmepumpe nutzt das „Kühlschrankprinzip“ in umgekehrter Weise. Sie kühlt eine Wärmequelle ab,
entnimmt ihr somit die vorhandene Wärmeenergie und nutzt diese zum Heizen. Wärmepumpen
werden nach der Art der Wärmequelle unterschieden. Dabei wird die am besten geeignete
© www.pixabay.de
Wärmequelle von vielen Faktoren bestimmt, dem
Energiebedarf des Gebäudes, der vorhandenen
Heizungsanlage, dem Bodentyp und den Platzverhältnissen auf dem Grundstück.
Erdwärme
Erdwärme wird durch im Boden versenkte Erdreichkollektoren oder Erdsonden nutzbar gemacht. Für Erdreichkollektoren muss eine größere,
unversiegelte Fläche zur Verfügung stehen, auf
der die Kollektoren in einer Tiefe von ca. 1,5 m
waagerecht verlegt werden.
Für eine Erdsonde ist eine Tiefenbohrung von bis
zu 100 m erforderlich, dabei hängt die Tiefe des
Bohrlochs von den örtlichen Gegebenheiten und
der benötigten Wärmeleistung ab. Erdreichkollektoren sind wegen der entfallenden Tiefenbohrung deutlich kostengünstiger, allerdings stehen
in der geringeren Tiefe niedrigere Temperaturen
und ein schwankendes Temperaturniveau zur
Verfügung, sodass ihr Wirkungsgrad geringer ist.
Grundwasser
Ist oberflächennahes Grundwasser vorhanden,
kann eine Grundwasser-Wärmepumpe eingesetzt
werden. Hierfür müssen zwei Brunnen angelegt
werden. Einer, um das Grundwasser, mit dem die
Wärmepumpe versorgt wird, zu fördern, ein zweiter, um das abgekühlte Wasser wieder ins Erdreich abzugeben.
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Heizungs Service
Energie · Umwelt · Klimaschutz
Außen- oder Abluft
Für die Nutzung von Luft-Wärmepumpen fallen
die Investitionskosten im Vergleich zu Erd- oder
Wasser-Wärmepumpen gering aus, da keine gesonderte Wärmequelle erschlossen werden
muss. Eine Außenluft-Wärmepumpe nutzt dabei
die selbst bei Temperaturen unter 0° C noch immer vorhandene Wärmeenergie. Eine Abluftwärmepumpe wird eingesetzt, um in Häusern mit
einer Lüftungsanlage die in der Raumluft enthaltene Wärme zurückzugewinnen, bevor diese aus
dem Haus ins Freie geblasen wird. Die Wärmepumpe kann dabei sowohl nur zur Brauchwassererwärmung als auch zur Brauch- und Heizwassererwärmung eingesetzt werden.
Informationen:
www.waermepumpe.de
Solarwärme/Solarthermie
Hierunter versteht man die Nutzung von Sonnenenergie zur Erwärmung von Brauchwasser (z. B.
Bad, Dusche, Küche) oder zur Unterstützung des
Heizungssystems. Die Kombination mit einer Flächenheizung (z. B. Fußbodenheizung) ist hierbei
von Vorteil. Sonnenkollektoren nehmen die Wärmestrahlung der Sonne auf und geben diese an
einen Warmwasserspeicher mit einem Volumen
von mehreren 100 bis 1.000 Litern ab, in dem die
Wärme zwischengespeichert wird. Unterschieden wird zwischen Flach- und Vakuumröhrenkollektoren, wobei letztere kostenintensiver sind,
aber auch höhere Wirkungsgrade erzielen können. Der Energiebedarf für die Brauchwassererwärmung kann in den Sommermonaten zu 100 %
gedeckt werden. Eine heizungsunterstützende
Anlage erzeugt in den Sommermonaten einen
Wärmeüberschuss und kann in der Übergangszeit
den Warmwasser- und Heizwärmebedarf bis zu
100 % decken. In den Wintermonaten oder in
Zeiten geringer Sonneneinstrahlung steuert eine
zusätzliche Wärmequelle fehlende Wärme für
Heizung und Brauchwasser bei. Dies kann über
Öl-, Gas-, Holzpellet- oder Stückholzkessel sowie
elektrisch erfolgen. Auch Kaminöfen mit Wasseranschluss können heute überschüssige Wärme
an den Speicher liefern.
Heizen mit Holz
Mit Holz heizen bedeutet, nur so viel CO2 in den
Naturkreislauf zurückzuführen, wie der Baum bei
seinem Wachstum in den letzten Jahren gebunden hat. Für das Ökosystem ist das quasi CO2neutral.
Ein offenes Kaminfeuer ist zwar stilvoll und behaglich, für die Energieauslastung jedoch ineffi-
zient. Besser wäre hier ein Kaminofen mit Wasseranschluss.
Eine kostensparende Ergänzung zur Zentralheizung bietet ein moderner Kaminofen mit geschlossener Brennkammer, der manuell mit
Holz bestückt und angefeuert werden muss.
Komfortabler ist ein Holzvergaserkessel, der
mit Scheitholz gefeuert wird und nur alle 1-3 Tage
nachgefüllt werden muss.
Eine Holzpellet- und Hackschnitzelheizung
bildet eine echte Alternative zur Gas- oder Ölheizung. Solche Anlagen werden vollautomatisch
beschickt und erreichen bei einem optimal abgestimmten Brennvorgang einen Wirkungsgrad von
95 %. Die sogenannte Brennwerttechnik moderner Anlagen sorgt dafür, dass die wertvolle Wärme aus der Abgasluft dem Heizsystem wieder
zugeführt und somit der Wirkungsgrad nochmals
gesteigert wird.
Pellets werden von einem Silowagen angeliefert,
der das Material in ein Lager bläst. Voraussetzung
ist ein ausreichend großer Vorratsraum, in dem
die Pellets trocken gelagert werden können. Wird
eine alte Ölheizung ersetzt, nutzt man hierfür
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Energie · Umwelt · Klimaschutz
in der Regel den Platz der Öltanks. Ist kein Kellerraum vorhanden, können die Pellets auch in einem
speziellen Silo oder Erdtank außerhalb des Gebäudes gelagert werden. Die Lagerung einer
Pelletmenge, die dem Energiegehalt von ca. 3.000
Liter Heizöl entspricht, erfordert ca. 9-13,5 m³
Lagerraum je nach Entnahmesystem.
Für Scheitholzkessel, Kaminöfen mit Wasseranschluss und Holzpelletheizungen wird ein Pufferspeicher benötigt, der die erzeugte Wärme zwischenspeichern und bei Bedarf abgeben kann.
Die Kombination mit einer thermischen Solaranlage ist dabei möglich und sinnvoll.
Strom und Wärme
Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke (BHKW) können mit fossilen
Brennstoffen (Heizöl, Gas) oder mit regenerativen
Energieträgern wie Biogas (Holzpellets in Vorbereitung) betrieben werden. Kleinkraftwerke für
zu Hause sind in etwa so groß wie eine Tiefkühltruhe und eignen sich von ihrer Leistung für Einoder Zweifamilienhäuser.
Der Anschluss eines BHKW an die bestehende
Heizungsanlage ist problemlos. Für die Wirtschaftlichkeit eines BHKW ist ein möglichst
gleichmäßiger Wärmebedarf während des ganzen
Jahres entscheidend. Blockheizkraftwerke, die
Wohngebäude beheizen und mit Warmwasser
versorgen, sind in der Regel wärmegeführt und
der Strom ist hier Nebenprodukt.
Fernwärme
Eine Variante der Kraft-Wärme-Kopplung ist die
Fernwärme. Hier versorgt ein größer dimensioniertes zentrales BHKW eine große Zahl von
Haushalten über ein Heißwasser-Leitungsnetz.
Auch Großkunden wie Freibäder oder Krankenhäuser nutzen diese besonders effiziente, umweltschonende Art der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser. Die gleichzeitige Erzeugung
von Strom und Wärme kann je nach Bedarf stromoder wärmegeführt sein.
Optimierung der Heizungsanlage
Brennwertkessel
Ein moderner Brennwertkessel passt seine Leistung automatisch an die Außentemperatur an und
© KfW-Bildarchiv /Frank Homann
nutzt die Restwärme aus den Abgasen, die bislang mit hohen Temperaturen über den Schornstein verloren gingen, zusätzlich zur Wärmegewinnung. Sie senken damit den Energieverbrauch
gegenüber einem alten Standard- oder Niedertemperaturkessel.
Heizungspumpe
Eine mehrstufige, geregelte Heizkreispumpe
passt ihre Laufzeit und Leistung der benötigten
Heizleistung an. Die Anschaffung einer modernen
Pumpe rechnet sich aufgrund des Einsparpotenzials von bis zu 85 % in rund zwei bis drei Jahren.
Der Austausch wird seit dem 1. Januar 2016 über
das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mit 30 % gefördert.
Informationen: www.sparpumpe.de
Weitere Optimierungstipps für Ihre Heizungsanlage
Ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems sorgt dafür, dass jeder Heizkörper
mit der gleichen Wärmemenge versorgt
wird – egal wie weit er vom Heizkessel
entfernt ist. Der hydraulische Abgleich ist
für eine KfW-Förderung von Modernisierungsmaßnahmen bei Heizungsanlagen
vorgeschrieben.
Damit keine Heizenergie auf dem Weg vom
Kessel zu den Heizkörpern verloren geht,
müssen die Heizungsrohre ebenfalls ge-
dämmt werden. Auch nachträglich ist dies
kostengünstig durch vorgefertigte Dämmschläuche, z. B. aus dem Baumarkt, möglich.
Passen Ihre Heizkörper noch zu Ihrer optimierten Anlage? Mit großen Abstrahlflächen, z. B. bei einer Fußbodenheizung,
kann bereits bei geringen Heizwassertemperaturen eine behagliche Wärme erzielt
werden.
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• Dienstleistungen und
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Energie · Umwelt · Klimaschutz
Wärmeverluste vermeiden
Fassadendämmung
• Außendämmung
Eine Außendämmung schützt die Wand vor Witterung und das Haus vor Wärmeverlusten. Oft
wertet sie auch die Fassade auf. Für Fachwerk
oder Gebäude mit historischem Fassadenschmuck
ist diese Variante nicht geeignet. Eine Außendämmung ist für einen einschaligen Wandaufbau
(z. B. massives Mauerwerk) oder eine Holzständerkonstruktion geeignet. Je nach Art der Außendämmung wird die Wand hierdurch wesentlich
dicker (in der Regel 16-20 cm). Ggf. müssen Dachüberstände angepasst werden. Beispielsweise
an Grundstücksgrenzen muss daher geprüft werden, ob der erforderliche Platz zur Verfügung
steht.
• Kerndämmung
Eine Kerndämmung bietet sich für zweischaliges
Mauerwerk oder für Fassaden an, die nicht verkleidet werden sollen. Hierfür wird der Dämmstoff in den mind. 5 cm, besser 7 cm breiten
Hohlraum zwischen den Mauern eingebracht.
Vorab ist eine Wärme- und Feuchteschutzberechnung durch eine Fachkraft der Bauphysik unerlässlich, um Bauschäden zu vermeiden.
• Innendämmung
Die Innendämmung ist bauphysikalisch anspruchsvoll und sollte nur angewendet werden,
wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind.
Verzichten Sie nicht auf eine gute Fachberatung!
Unsachgemäße Innendämmung kann zu Bauschäden durch Feuchtigkeit führen.
• Das Dach dämmen
Soll der Dachraum als Wohnraum genutzt werden, ist eine Dämmung der Dachschräge sinnvoll.
Bei nicht genutzten Spitzböden ist eine Dämmung
der obersten Geschossdecke die leichteste und
preiswerteste Dämmmaßnahme.
• Den Keller dämmen
Ist der Keller ein unbeheizter Raum, sollten Sie
die Kellerdecke zum Wohnraum hin dämmen.
Wenn Sie Ihren Keller als beheizten Wohnraum
nutzen, ist es sinnvoll, die Kellerwände und den
Boden (möglichst von außen!) zu dämmen. Gelangt Feuchtigkeit des Erdbodens in Kellerwände
oder -boden, kann sie sich in alle Richtungen
ausbreiten und erhebliche Bauschäden verursachen. Eine sogenannte Perimeterdämmung der
äußeren, erdberührenden Kellerwände schützt
vor Wärmeverlusten. Das Dämmmaterial wird
außerhalb der wasserundurchlässigen Schicht
(z. B. Bitumenanstrich oder Kunststofffolie) angebracht.
• Fenster und Lüftung
Der Einbau neuer Fenster mit Wärmeschutzverglasung kann Wärmeverluste deutlich reduzieren.
Die Fenster bestehen meist aus drei Scheiben mit
spezieller Beschichtung und einer Edelgasfüllung.
Der Fensterrahmen spielt jedoch eine entschei-
© KfW-Bildarchiv /photothek.net
dende Rolle. Besonders energiesparend sind
speziell gedämmte Rahmen oder Rahmen aus
Mehrkammerprofilen.
Nach dem Einbau…
… neuer Fenster ist eine ausreichende
und richtige Lüftung (Stoßlüftung, mindestens zweimal täglich) unverzichtbar.
Komfortabler und auch bei der Sanierung eines älteren Hauses möglich, ist
der Einbau einer automatischen Lüftungsanlage.
Die Wärmerückgewinnung, mit der moderne Lüftungssysteme arbeiten, sorgt
dafür, dass Frischluft von außen vor dem
Einleiten in die Wohnräume über einen
Wärmetauscher temperiert wird und
wertvolle Heizwärme nicht verloren
geht.
Zugleich dienen Lüftungsanlagen damit
der Energieeinsparung, regulieren die
Feuchtigkeit und schützen somit vor
Schimmelpilzbildung.
Nicht zuletzt erhöhen sie den Wohnkomfort: Die Räume werden mit Frischluft
versorgt, Feinstaub, Pollen und Insekten
bleiben draußen.
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Energie · Umwelt · Klimaschutz
Nach der Erneuerung der Fenster kann es bei
ungenügender Wanddämmung und falscher Lüftung zu Feuchteschäden und Schimmelpilzbildung
an den Außenwänden kommen. Sinnvoll ist es
daher, die Modernisierung von Fenstern und Fassade gleichzeitig durchzuführen. Auch Rollladenkästen sind energetische Schwachstellen, die bei
der Fenstererneuerung nicht vergessen werden
sollten.
Energieberatung
Obwohl eine effiziente Wärmedämmung der Außenmauern oder der Keller- und Dachbodendecken oft das größte Einsparpotenzial bietet und
z. B. durch das KfW-Programm „Energieeffizient
Sanieren“ gefördert werden kann (siehe Fördermittel Seite 55) scheuen Hauseigentümer/innen
häufig Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle. Hier ist ein Gespräch mit einer unabhängigen Energieberatung hilfreich, um zunächst herauszufinden, welche Maßnahmen bei einem
Gebäude sinnvoll sind, welche Kosten bei der
Umsetzung entstehen und wie groß das Einsparpotenzial ist.
Energieberatungen werden z. B. von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein angeboten, die
kompetent und anbieterunabhängig zu folgenden
Themen informiert:
Kennen Sie das Angebot der „Kreis-Energiespartour“?
Lassen Sie sich und Ihre Nachbarn vor Ort
in den Gemeinden zu Themen wie Altbausanierung, Solartechnik, Schimmel
und Feuchtigkeit etc. beraten. Die Veranstaltungen werden gemeinsam mit Ihren
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern
organisiert und sind für die Teilnehmenden
kostenfrei. Anfallende Kosten für Referentinnen und Referenten sowie Mieten werden von Kreis, Verbraucherzentrale und
• energetische Sanierung von Bestandsgebäuden
•energiesparende Heizungsanlagen in Alt- und
Neubauten
• erneuerbare Energien wie Wärmepumpen und
Holzpelletheizungen
•Photovoltaik und Solarthermie
• Wärmeschutz im Gebäudebestand und in Neubauten
•Energieausweis
• Schimmel und Feuchtigkeit in Wohngebäuden
•Stromverbrauch
•staatliche Förderung
Informationen:
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de
www.verbraucherzentrale-sh.de
Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) übernommen.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an!
Ansprechpartner beim Kreis Segeberg:
Heiko Birnbaum, Klimaschutzmanager
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
0 45 51 / 9 51 - 5 22
[email protected]
Klimaschutz
Seit einigen Jahren hat der Kreis Segeberg seine
Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes verstärkt. Mit der Erstellung eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes in 2012 und der Einstellung
zweier Klimaschutzfachkräfte für dessen Umsetzung in 2013 wurden einige neue Angebote für den
Kreis Segeberg geschaffen.
Die 2013 eingerichtete Klimaschutzleitstelle
dient als Anlaufstelle für Fragen rund um den
Klimaschutz. Kommunen, Betriebe und Menschen
aus dem Kreis Segeberg erhalten erste Unterstützung. Auch können Experten und Fördermöglichkeiten vermittelt werden.
Mit dem 2013/2014 erstellten „Klimaschutzteilkonzept zur Anpassung an den Klimawandel“ war
der Kreis Segeberg einer der Vorreiter in ganz
Deutschland. Auch beim Thema Energieeffizienz
in Gebäuden ist der Kreis Segeberg aktiv. Um
den Energiebedarf und den damit verbundenen
Ausstoß klimaschädlicher Gase in den eigenen
Gebäuden zu reduzieren, wird derzeit ein weiteres
Klimaschutzteilkonzept vorbereitet.
Auch in Sachen Elektro-Mobilität gibt der Kreis
Segeberg Impulse. So wurden im Fuhrpark der
Kreisverwaltung beispielsweise zwei Fahrzeuge
mit Verbrennungsmotor durch Elektroautos ersetzt. Auch gibt es jetzt ein Pedelec und zwei
Fahrräder stehen für die kürzeren Dienstfahrten
zur Verfügung.
Eine Ladesäule direkt vor dem Kreishaus ermöglicht kostenloses Laden dank Unterstützung der
Energie und Wasser Wahlstedt/Bad Segeberg
GmbH & Co. KG (voraussichtlich bis 2019), durch
die Förderrichtlinie für Kommunen entstehen zur
Zeit sechs weitere Lademöglichkeiten im Kreisgebiet.
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Energieeffizienz-Zentrum
„Energiesparmobil Schleswig-Holstein“ (Foto: SHeff-Z)
Dauerausstellung
für ganz Schleswig-Holstein
Energiesparen, Energieeffizienz und erneuerbare
Energien – das sind die Themen der Zukunft. Wer
wissen möchte, worauf man beim Kauf eines
sparsamen Haushaltsgerätes achten sollte und
welche Leuchtmittel oder Dämmstoffe den Geldbeutel nachhaltig schonen, findet im SchleswigHolstein Energieeffizienz-Zentrum (SHeff-Z)
an den Holstenhallen in Neumünster passende
Antworten. Und das Ganze herstellerunabhängig
– und bei freiem Eintritt.
Unter dem Dach eines Passivhauses, das Teil der
landesweit einmaligen Energieausstellung mit
mehr als 50 Exponaten ist, informiert das SHeff-Z
seit Herbst 2011 über Heizen, Dämmen, Smart
Home und Stromsparen. Ergänzt wird das Angebot durch die kostenlose Vortragsreihe SHeffTreff und persönliche Beratungstermine mit
qualifizierten Energieberatern.
Neu ab Februar 2017 ist die kostenfreie Fördermittel-Sprechstunde der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Diese findet einmal im
Monat donnerstags im SHeff-Z statt.
Im Trägerverein SHeff-Z e. V. engagieren sich rund
50 Mitglieder – darunter Energieversorger, Ingenieurinnen/Ingenieure, Architektinnen/Architekten und mittelständische Betriebe. Auch wer
schon einmal im SHeff-Z zu Gast war – ein wei-
terer Besuch lohnt sich immer. Die Ausstellung
wird laufend aktualisiert. Für Schülerinnen/Schüler
ab der sechsten Klasse wird das SHeff-Z mit seinem „Energie-Checker“-Programm sogar zum
Klassenzimmer.
Ergänzt wird die Dauerausstellung durch das lilafarbene „Energiesparmobil Schleswig-Holstein“.
In dem mit modernster Technik ausgestatteten
18-Meter-Truck informiert das SHeff-Z die Verbraucher/innen seit 2015 vor Ort. Im Lkw erleben
Besucher/innen am Modell spielerisch die technischen und baulichen Möglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz im eigenen Haus. Im
Anhänger dreht sich alles um Dämmen und Heizen.
Das Schleswig-Holstein Energieeffizienz-Zentrum
(SHeff-Z) ist eine Dauerausstellung zu Haus- und
Gebäudetechnik. Verbraucher/innen können sich
mittwochs bis freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr
informieren, freitags auch herstellerunabhängig
beraten lassen. Für die einstündigen Beratungsgespräche durch qualifizierte Energieberater wird
eine Gebühr von zehn Euro erhoben.
Schleswig-Holstein EnergieeffizienzZentrum SHeff-Z
an den Holstenhallen
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Justus-von-Liebig-Straße 4 a
24537 Neumünster
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LED-Lichter zeigen im Modellhaus die technischen und baulichen Möglichkeiten zur Steigerung der
Energieeffizienz an. V.l.: Dr. Winfried Dittmann (Geschäftsführer SHeff-Z), Ausstellungsleiterin Swea
Evers und ihr Kollege Joachim Knofius. (Foto: Jens Neumann/SHeff-Z)
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• neues Musterhaus mit einem Primärenergiebedarf
von nur 6 kWh/m²a
• nahezu mehr Energie produzieren, als verbraucht wird
• interessantes Gebäudekonzept mit 170 m2 Wohnfläche
verteilt auf 5 Zimmer
• intelligente Gebäudesteuerung
• Gebäudelüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
• Beleuchtungskonzept LED
• Brauchwassererwärmung mit einer Luftwärmepumpe
• Photovoltaikanlage mit Stromspeicher
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gern auch auf Ihrem Grundstück.
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• erstes Mehrfamilienhaus in Deutschland im Passivhaus
Plus Standard, welches vom Passivhaus Institut Darmstadt
zertifiziert wird.
• von der KfW-Bank mit 15.000,- € je Wohnung gefördert
(Stand 01.2017)
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Fördermittel
© www.pixabay.de
Förderdatenbanken
Finanzierung und Förderung
Mit privaten Bau- und Sanierungsvorhaben können Sie häufig von Fördermaßnahmen profitieren.
Gefördert werden u. a. Heizungsmodernisierung,
Solar- und Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen,
Maßnahmen für einen verbesserten Wärmeschutz, Wärmedämmung an Dach, Kellerdecke
oder neue Fenster.
Das Förderangebot für energetische Sanierung
oder energiesparende Neubauprojekte ist groß
und ständig im Wandel. Insbesondere als Finanzierungsergänzung sind diese Programme gut
nutzbar, da es sich um Nachrangdarlehen handelt.
Informationen:
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
0 61 96 / 9 08 - 0
www.bafa.de
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
04 31 / 99 05 - 0
Postanschrift: Postfach 11 28, 24100 Kiel
[email protected]
www.ib-sh.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main
0 69 / 74 31 - 0
[email protected]
www.kfw.de
Telefonische Beratung
zu allen Förderprodukten der KfW:
Wohnwirtschaft (Wohnbau) 08 00 / 5 39 90 02 *
Aktuelle Informationen zu bestehenden
Fördermöglichkeiten finden Sie vor allem
über die Förderdatenbanken im Internet.
Hier können Sie gezielt nach Förderangeboten zu Neubau- und Modernisierungsvorhaben suchen.
Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen, den Konditionen und der Höhe
der zu vergebenden Darlehen und Zuschüsse sowie Hinweise zur Antragstellung erhalten Sie auf den Internetseiten
der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau),
des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle) und der IB.SH (Investitionsbank Schleswig-Holstein).
www.baufoerderer.de
Informationsportal der Verbraucherzentrale
www.energieagenturen.info
Förderdatenbank des BINE Informationsdienstes
www.foerderdatenbank.de
Förderdatenbank des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
www.ib-sh.de
Informationen zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten des Landes und Bundes
www.kfw.de
Informationen zu Förderprogrammen der
KfW-Bankengruppe
www.solarfoerderung.de
Interaktiver Förderberater für Solaranlagen
www.bafa.de
Informationen zu Förderprogrammen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Verbraucherzentrale
Schleswig-Holstein e. V.
Andreas-Gayk-Straße 15
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04 31 / 5 90 99 - 0
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Branchen | Impressum
Eingangsportal der alten Imkerschule/Burgfeldstraße. (© Imkerschule Schleswig-Holstein)
Branchenverzeichnis
Impressum
Abfallwirtschaft/Recycling ............................................................. 38
Arbeitssicherheit ............................................................................................ 20
Architektinnen/Architekten ................................................... 18,20
Bäder ........................................................................................................... 44, 46, 52
Baugrundstücke ................................................................................................... 8
Bauplanung ................................................................................................................. 8
Baustoffe ................................................................................................ 28, 32, 38
Bautenschutz ........................................................................................................ 40
Bauunternehmen/Bauträger ....... 24, 28, 30, 36, 52, 54
Brandschutz .................................................................................................. 18, 20
Breitbandnetzversorgung .................................................................... 38
Dachdeckerinnen/Dachdecker/
-fachbetrieb ................................................................... 24, 32, 40, 48, 50
Elektroinstallation/-technik ............................................................ 46
Energieberatung ..................................................................................... 18, 52
Energieversorgung ............................................................................ U2, 42
Erd- und Tiefbau ................................................................................................ 38
Kaminfachgeschäft/Ofenstudio ................................................. 40
Fenster/Türen ............................................................................................ 32, 42
Landmaschinen und Landwirtschaftsbedarf ............ 36
Garagen-/Industrietore .......................................................................... 32
Gerüstbau ................................................................................................................... 30
Glaserei/-fachbetrieb .................................................................... 24, 40
Metallbau ................................................................................................................... 32
Hausverwaltung ............................................................................................. 2, 8
Heizung/Heizungstechnik/
Klimatechnik .......................................................................... 44, 46, 50, 52
Holzbau ..................................................................................................... 24, 32, 48
Photovoltaik ................................................................................................. 40, 44
Rollladen/Markisen/
Sonnen- und Insektenschutz ........................................................... 32
Sanierung/Renovierung ............................................................... 18, 24
Sanitär/Sanitärtechnik ...................................................... 44, 46, 52
Sicherheitstechnik ........................................................................................ 32
Solar/-technik/-thermie ............................................................. 42, 44
Immobilien/Immobilienmakler/innen ........ 2, 8, 54, U3
Ingenieurinnen/Ingenieure/
Ingenieurbüros ................................................................................... 8, 16, 18
Tore-/Hebe-/Verladetechnik .......................................................... 32
Kachelöfen/-bau ............................................................................................... 40
Umzüge ............................................................................................................................. 8
Die Online-Version…
… der Broschüre finden Sie auch unter:
www.bau-kreis-segeberg.proaktiv.de
www.kreis-segeberg.de
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Vermessung ................................................................................................... 16, 18
Wärmedämmung/Wärmeschutz ................................................ 48
Wirtschaft und Entwicklung ............................... 8, 10, 20, U4
Wohnungsverwaltung/Wohnungsbau .................................. 2
Zimmerei-/Fachbetrieb ........................................... 24, 32, 48, 50
U=Umschlagseite
Herausgeber
inixmedia GmbH
Marketing & Medienberatung
HRB 5629, Kiel
Geschäftsführer:
Thorsten Drewitz, Maurizio Tassillo
Liesenhörnweg 13 | 24222 Schwentinental
Telefon 0431/66 848-60
Fax
0431/66 848-70
[email protected]
Webwww.inixmedia.de
www.facebook.com/www.inixmedia.de
Im Auftrag des Kreises Segeberg
2. Auflage, Ausgabe 2017
Redaktion Verlag: Gabriele Gronau
Lektorat Verlag: Fabian Galla
Redaktion Kreis Segeberg: Volker Rimka
Foto Titel: © Kreis Segeberg
Anzeigenberatung: Bettina-Maria Franik
Layout/Satz: Anne Scheel
Karte: Uwe Stahl, inixmedia
Druck: Silber Druck oHG
www.silberdruck.de
PN 1330
Text, Umschlaggestaltung, Art und Anordnung des Inhalts
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Weder der Kreis Segeberg noch der Verlag können für die
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