Stadt Luckau Gestaltungssatzung Inhaltsverzeichnis Vorwort Textteil I. Allgemeine Vorschriften §1 §2 §3 §4 Örtlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verhältnis zu Bebauungsplänen Allgemeine Grundsätze der äußeren Gestaltung II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet I §5 § 5.1 § 5.2 § 5.3 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 Äußere Gestaltung der Baukörper Gliederung der Baukörper Fassaden Fenster einschließlich Fenstertüren, Haustüren und Tore Dächer Markisen Erneuerbare Energien Freileitungen und Antennen Einfriedungen, Eingangsbereiche, Flächenbefestigungen, Müll- und Wertstofftonnen Werbeanlagen Stadtmauer, historische Wallanlage III. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet II § 13 § 13.1 § 13.2 § 13.3 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Äußere Gestaltung der Baukörper Gliederung der Baukörper Fassaden Fenster, Fenstertüren, Haustüren und Tore Dächer Markisen Erneuerbare Energien Freileitungen und Antennen Einfriedungen, Eingangsbereiche, Flächenbefestigungen, Müll- und Wertstofftonnen Werbeanlagen IV. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet III (Scheunenviertel) § 20 Fassaden § 21 Dächer § 22 Fenster, Türen und Tore § 23 Werbeanlagen § 24 Erneuerbare Energien § 25 Betriebsgebäude und Wohngebäude im Bestand V. Allgemeines § 26 Abweichungen, Geltungsdauer § 27 Genehmigungsverfahren, Geltungsdauer § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Inkrafttreten Anhang: Begriffserläuterung Anlage: Karte zum Geltungsbereich der Satzung -1- Gestaltungssatzung der Stadt Luckau vom 25.04.2013 Auf Grund des § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, Nr.14, S.226, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr.39) i.V.m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl.I/13, Nr.09), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckau in ihrer Sitzung am 25.04.2013 die Gestaltungsatzung in der nachfolgend aufgeführten Fassung beschlossen. Vorwort Die Bausubstanz der Innenstadt von Luckau besitzt eine große historische und städtebauliche Bedeutung. Der überlieferte Stadtgrundriss gliedert sich klar in voneinander abgegrenzte Quartiere. An die Befestigungsanlagen der mittelalterlichen Kernstadt schließen sich zwei spätmittelalterliche Vorstädte und der durchgrünte Villen- und Siedlungsgürtel des 19. und 20. Jahrhunderts an. Die historische Bebauung hat sich in außergewöhnlicher Geschlossenheit erhalten. Im zweiten Weltkrieg von Zerstörung verschont, erfolgten auch nach 1945 hier keine nennenswerten Abbrüche oder Neubebauungen. Der Grundriss und die Bausubstanz der Innenstadt, ihr historisches Erscheinungsbild und die Stadtsilhouette dokumentieren die entscheidenden Etappen der Stadtentwicklung. An der Erhaltung und Sicherung des Stadtbildes besteht aus städtebaulichen, historischen und volkskundlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Im Stadtgebiet von Luckau sind überdurchschnittlich viele Gebäude, Gebäudekomplexe und andere bauliche Anlagen als einzeln gelistete Denkmale in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. So z.B. die Stadtbefestigung mit rotem Turm, die Stadtkirche St. Nikolai, die Georgenkapelle mit Hausmannsturm, die ehemalige Strafanstalt mit Klosterkirche sowie eine Vielzahl von Wohn- und Geschäftshäusern. Diese prägen mit ihrer kaum weniger schützenswerten Umgebungsbebauung das Stadtbild von Luckau. Auf Grund dieses bedeutenden historischen Bestandes sind der Stadtkern innerhalb der Befestigungsanlagen, der Markt, die Calauer Vorstadtsiedlung und die Sandoer Vorstadtsiedlung sowie die Satzung zum Schutz des Denkmalbereiches der Stadt Luckau als Flächendenkmale und fast flächengleich als Bodendenkmal in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Der hohe Dokumentationswert der Stadtentwicklung der „alten Hauptstadt der Niederlausitz“ mit ihrem inzwischen anspruchsvoll sanierten Altstadtensemble, den kostbaren Bürgerhäusern, der größten Hallenkirche Brandenburgs, ihren authentisch sanierten Straßen und Plätzen verlangt von allen an der Stadtgestaltung Beteiligten auch für die Zukunft besondere Aufmerksamkeit, Fürsorge und Rücksichtnahme. Die Gestaltungssatzung hat primär das Ziel die Arbeit der vergangenen 20 Jahre fortzuführen, das Erreichte zu schützen, zu vervollkommnen und zu erhalten, sowie durchaus noch vorhandene Missstände im Sinne einer historischen Stadtbildgestaltung zu beseitigen. Dabei -2wird das Augenmerk auf die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung der äußeren Gestalt der vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen nach historischem Vorbild gelegt. Darüber hinaus soll den beteiligten Bürgern, Eigentümern, aber auch Planern ein übersichtliches Arbeitsmaterial an die Hand gegeben werden, um eine fundierte und effektive Vorbereitung sowie Durchführung geplanten Sanierungs- und Baumaßnahmen im Bereich des historischen Stadtgefüges zu ermöglichen. § 1 Örtlicher Geltungsbereich Die Satzung über örtliche Bauvorschriften gilt für - den Stadtkern mit Mauerring und Grabenzone sowie Calauer und Sandoer Vorstadt, Teile der Sandoer Straße (Gebiet I) - Baugebietsflächen entlang der Nord- und Südpromenade, südlich der Kottengasse, der Bahnhofstraße, des Goetheweges, der Karl-Marx-Straße, der Berliner Straße, der Käte-Kollwitz-Straße, der Kühnestraße, des Schanzenweges (Gebiet II) - Scheunenviertel (Gebiet III) Der in der Anlage beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Die Gestaltungssatzung gilt für alle nach Außen sichtbaren baulichen und/oder gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Begriffsdefinition der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) und zwar unabhängig von einer Genehmigungspflicht nach den Vorschriften der BbgBO. Die v.g. Maßnahmen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dieser Satzung. Weitergehende Vorschriften nach Landes- und Bundesrecht, wie z.B. das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz, das Baugesetzbuch oder die BbgBO bleiben durch die nachfolgenden Festsetzungen unberührt. § 3 Verhältnis zu Bebauungsplänen Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung befinden sich Teile der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 2 „An der Berste“, Nr. 4 „An der Berste, Südteil“ und Nr. 5 „Grüner Weg“. Folgende Grundstücke in Gemarkung Luckau, Flur 12 sind hiervon betroffen: - Bahnhofstraße, B-Plan Nr. 2 „An der Berste“: Flurstücke 2540, 2541, 3733, - Bahnhofstraße und Nordpromenade, B-Plan Nr. 4 „An der Berste- Südteil“: Flurstücke 2609, 2650, 2638, 2639, 2640, 2641, 2642, - Nordpromenade, B-Plan Nr.5 „Grüner Weg“: Flurstücke 1232, 1233, 2694, 2695, 2696, 486/1, 499, 498. Für v.g. Flurstücke wird bestimmt, dass neben den gestalterischen Festsetzungen der Bebauungspläne die Vorschriften der Gestaltungssatzung Anwendung finden. -3§ 4 Allgemeine Grundsätze der äußeren Gestaltung Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen in Form, Umfang, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbgebung auf die historische Bebauung der Altstadt, auf Gebäude und Gebäudegruppen oder sonstige Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung Rücksicht nehmen und haben sich in das Stadtbild ihrer engeren Umgebung einzufügen. Dieser Anspruch gilt auch für Neubebauungen. Moderne architektonisch anspruchsvolle Lösungen sind in diesem Rahmen möglich, sofern sie auf die Umgebungsbebauung nicht verunstaltend wirken. Unter den Schutz dieser Satzung fällt auch die Erhaltung der Altstadtsilhouette in der Weise, dass die Altstadtansichten durch hochragende Bauten nicht gestört werden dürfen. I. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet I § 5 Äußere Gestaltung der Baukörper § 5.1 Gliederung der Baukörper (1) Bei der Änderung und Neuerrichtung von Gebäuden sind die First-, Sockel- und Traufhöhen sowie die Dachneigung und Firstrichtung an die bestehende Umgebungsbebauung anzupassen. Die Gliederung der Fassadenflächen hat sich an der historischen Vorbebauung und der Umgebungsbebauung zu orientieren. (2) Die Gliederung durch Gesimse* und Rahmungen (Lisenen*) der Fassaden sowie der Fenster durch Faschen* ist bevorzugt zu wählen. Soweit dies auf Grund der Funktion und der Größe der Bauvorhaben nicht möglich ist, ist die Bauform durch gestalterische Mittel (z.B. unterschiedliche Putzoberflächen) entsprechend zu gliedern. (3) Vorbauten wie z.B. Balkone und Erker sowie Loggien sind zur Hauptverkehrsfläche nur dann zulässig, wenn sie historisch belegt sind. Die Ausführung/ Wiederherstellung hat in Form, Material und Farbgebung dem historischen Vorbild zu entsprechen. (4) Balkone, Dachterrassen und Loggien sind an der straßenabgewandten Gebäudeseite zulässig, wenn sie sich in Material, Form und Farbe der Umgebungsbebbauung anpassen und nicht störend wirken. In Dachgeschossen und Traufzonen sind Balkone unzulässig. (5) Wintergärten sind nur zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. *siehe Anhang -4§ 5.2 Fassaden (1) Die Fassaden sind einschließlich Sockel in einem Glattputz auszuführen und anschließend mit einem farblichen Anstrich zu versehen. Andere Oberflächen (z.B. Sichtziegelmauerwerk) sind zulässig, wenn sie historisch belegt sind. (2) Historische Fassaden sind zu erhalten bzw. zu ergänzen. (3) Zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete Fenster, Fenstertüren, Haustüren und Tore sind mit Faschen* zu umgeben. Fensterfaschen sind umlaufend auszubilden. Für den Fassadenanstrich sind historisch übliche Farbtöne* auszuwählen. Der Farbton ist auf die Umgebungsbebauung abzustimmen. Grelle Farben, glänzende Oberflächen sowie Mauerwerksimitationen sind unzulässig. (4) Briefkästen, Wechselsprechanlagen u.s.w. sind in die Eingangsbereiche der Gebäude zu integrieren und farblich auf die Fassade abzustimmen. (5) Bei rückwärtig angeordneten, kleineren Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Schuppen u.s.w.) ist die Verwendung anderer Materialien und Ausführungen zulässig, wenn diese nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. § 5.3 Fenster einschließlich Fenstertüren, Haustüren und Tore (1) Fensterrahmen sind ausschließlich im Material Holz, das Fensterglas in Klarglas zulässig. Fenster sind in stehenden Formaten auszuführen und mindestens vertikal zu gliedern. Innen liegende (d.h. im Scheibenzwischenraum liegende) Fenstersprossen sind unzulässig. Die Verwendung von Wiener Sprossen* ist zulässig. Bei dem Austausch bauzeitlicher Fenster ist die vorhandene Gliederung wieder aufzunehmen. Für Schaufenster sind abweichende Formate und Gliederungen zulässig. Über die Gestaltung (Größe und Gliederung) ist im Einzelfall zu entscheiden. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. (2) Haustüren und Tore sind in schlichten Holz oder Holz-Glaskonstruktionen auszuführen. Bei dem Austausch bauzeitlicher Haustüren und Tore ist die vorhandene Gliederung wieder aufzunehmen. (3) Geneigte und gewölbte Glasflächen, Reflexionsglas, getöntes Glas, rahmenlose Fensterkonstruktionen, Glasbausteine sind unzulässig. Lichtöffnungen in Haustüren sind nur mit einem Klarglaseinsatz oder fein strukturierten Glaseinsatz zulässig. (4) Der Anstrich der Fensterrahmen, Haustüren und Tore ist in deckenden Farben auszuführen. Die Farbgebung muss mit dem Farbkonzept der Fassade harmonieren. Die Verwendung von grellen (leuchtenden) und glänzenden Farbtönen ist unzulässig. *siehe Anhang -5(5) Die Öffnungsbreite der Fenster und Fenstertüren hat sich den Proportionen des Gebäudes anzupassen. Sie darf maximal 1,20 m betragen. Bei Schaufenstern ist eine hiervon abweichende Größe möglich. (6) Die horizontale Aneinanderreihung von Fenstern (Fensterbänder) ist unzulässig. Die Breite der Mauerwerkspfeiler zwischen den Fenstern muss mindestens 0,25 m betragen. (7) Die Summe der einzelnen Fensterbreiten darf 70 % der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschreiten. Im Erdgeschoss von Ladengeschäften darf das v.g. Maß in begründeten Einzelfällen überschritten werden. (8) Rollläden sind nur mit innen liegendem Rollladenkasten, unauffälliger Führungsschiene und ohne von Außen sichtbare Blende zulässig. Fensterläden aus Holz sind im Erdgeschoss zulässig, wenn das Mauerwerk zwischen den Fensteröffnungen für einen Anschlag ausreichend breit ist. Darüber hinaus sind Fensterläden nur zulässig soweit sie historisch belegt sind. (9) Fensterbänke sind nur geputzt zulässig. Zusätzlich kann eine Abdeckung mit einem filigran gefertigten Zinkblech mit handwerklich gerollter Tropfkante erfolgen. (10) Bei rückwärtig angeordneten, kleineren Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Schuppen u.s.w.) können andere Materialien und Ausführungen zugelassen werden, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. § 6 Dächer (1) Die historische Dachlandschaft ist zu erhalten bzw. in gleicher Form wiederherzustellen. Dächer sind als Sattel*- oder Walmdach* zulässig. Mansarddächer* sind zulässig, soweit sie im Bestand vorhanden sind. Ausnahmsweise ist die Errichtung von Mansarddächern zulässig, wenn die Dachform an dem Gebäude zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich vorhanden war. Die Dachflächen eines Gebäudes sind achsensymetrisch zum First auszuführen. (2) Die Dacheindeckung ist mit klein- oder normalformatigen Dachziegeln* (max. 44 cm Länge und 28 cm Breite) in naturrotem Farbton* auszuführen. Glänzende Oberflächen wie Engoben* oder Glasuren* sind unzulässig. Die Verwendung anderer Materialien und Farbtöne ist nur zulässig, wenn sie historisch belegt sind. Sonstige Dachbauteile, wie Dachrinnen, Abdeckungen u.s.w. sind in Zinkblech auszuführen. (3) Seitliche Dachüberstände am Ortgang* von mehr als 6 cm sowie die Verwendung von Ortgangziegeln sind unzulässig. Die Ortganganschlüsse sind in historisch belegter, regionaltypischer Form auszubilden (Ortgangbrett oder vermörtelt). Alternativ ist, bei weniger repräsentativen Gebäuden, die Verkleidung mit Zinkblech möglich. Traufseitige Dachüberstände sind in dem für die fachgerechte Ausführung erforderlichen Mindestabstand der Dachentwässerung zum Fassadenanschluss zulässig. Eine Verkleidung mit Schiefer, Schiefernachbildungen, Hartfaserplatten u.ä. sowie die Herstellung von Dachkästen oder sichtbare Sparren sind unzulässig. *siehe Anhang -6(4) Schornsteinköpfe sind nur geputzt oder in Sichtziegelmauerwerk zulässig. Verkleidungen jeglicher Art (Schiefer o.ä.) sind unzulässig. (5) Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben oder übergiebelten Gauben zulässig. In Mansarddächern* sind ausschließlich im Mansardteil (unterer Teil des Daches) Dachgauben* zulässig. (6) Gauben* müssen sich in Anzahl und Abmessungen in die Proportionen des Hauses einfügen. Sie dürfen eine Außenbereite (einschließlich Dämmung und Putzschicht oder Holzverkleidung) von 1,50 m nicht überschreiten. Die Länge der Dachaufbauten insgesamt darf 50 % der Trauflänge nicht überschreiten. Die Gauben müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m vom Ortgang einhalten. Übergiebelte Gauben sind im unteren Dachbereich anzuordnen. Bei Schleppgauben muss der Abstand von der Einbindung des Gaubendaches in die Dachfläche bis zum First des Hauptdaches mindestens 0,38 m betragen. Die Vorderkante der Gaube muss hinter der Außenwand des darunter liegenden Geschosses mindestens 0,80 m zurück liegen. Fenster von übergiebelten Gauben sind in stehenden Formaten auszuführen. Bezüglich Material und Gliederung der Gaubenfenster findet § 5.3 Anwendung. Ausnahmsweise sind Dacheinschnitte vor Gauben zulässig, wenn sie aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlich sind und die Gaubenbreite nicht überschreiten. Das Dachziegelformat des Gaubendachs muss in Form und Farbton dem Dachziegelformat des Hauptdaches entsprechen. Die Bekleidung der Gaubenaußenwände ist in einem Glattputz mit Farbanstrich oder einer schlichten (glatten) Holzverkleidung vorzunehmen. In begründeten Einzelfällen ist die Verwendung von Zinkblech möglich. Der Anstrich muss sich in das Farbkonzept der Fassade einfügen. (7) Dacheinschnitte, mit Ausnahme der Regelung in Abs.6 sind unzulässig. Je Schornstein ist ein Dachaustiegsfenster in einfacher Ausführung und kleinen Formaten (max. 0,55 m x 1,18 m Außenmaß) zulässig. (8) Dachflächenfenster sind nur auf der straßenabgewandten Dachfäche zulässig und müssen sich in Größe und Anordnung an die Proportionen der Dachfläche anpassen. Dachflächenfenster und Dachausstiegsfenster dürfen nur geringfügig über die Dachfläche hinausragen. (9) Schneefangsysteme sind nur in Form von verzinkten Schneefanggittern zulässig. Die Schneefanggitter dürfen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und müssen fachgerecht montiert werden. (10) Hauseingangsüberdachungen zum öffentlichen Verkehrsraum sind unzulässig. (11) Für Gebäude mit flacher Dachneigung, die nicht für eine Ziegeldeckung geeignet sind und untergeordnete Nebenanlagen im Hofbereich kann eine Dachabdeckung mittels Bitumenschweißbahn im Farbton rot oder anthrazit oder mit Zinkblech erfolgen. (12) Für rückwärtig angeordnete, kleinere Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Schuppen, Terrassenüberdachungen u.s.w.), welche nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, können andere Dachformen und -materialien zugelassen werden. *siehe Anhang -7§ 7 Markisen (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbare Markisen sind unzulässig, mit Ausnahme von Einzelmarkisen über Schaufenstern im Erdgeschoss. Markisen müssen in Form und Farbgebung mit der Fassadengliederung und –farbgebung harmonieren. Grelle Farben und glänzende Oberflächen sind unzulässig. (2) Die Markise ist ausschließlich als einfach auskragende Rollmarkise mit nach vorn waagerecht abschließendem Gelenkarm und einfarbigem textilen Markisentuch zulässig. Sie muss auch ausgefahren eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben. (3) Zusätzliche Abstützungen im öffentlichen Verkehrsraum sind unzulässig. § 8 Erneuerbare Energien (1) Die Errichtung von Kleinwindrädern ist unzulässig. (2) Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie ist nur an Standorten zulässig, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. (3) Luft-/ Wasserwärmepumpenanlagen außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. § 9 Freileitungen und Antennen* (1) Leitungen aller Art sind so zu integrieren, dass sie nach Außen nicht sichtbar in Erscheinung treten. (2) Je Wohngebäude ist maximal eine Antennenanlage zulässig. Die Antennenanlage ist innerhalb des Dachraumes anzubringen. Ist hier kein Empfang möglich, ist ein unauffälliger Standort am Gebäude zu wählen. § 10 Einfriedungen, Eingangsbereiche, Flächenbefestigungen, Müll- und Wertstofftonnen (1) Sofern bauzeitliche Einfriedungen vorhanden sind, sind diese in Material, Form und Farbe zu erhalten bzw. wiederherzustellen. (2) Die Errichtung massiver Einfriedungen in Form von Mauern zur Abtrennung von Hofräumen ist innerhalb der geschlossenen Bebauung zulässig. Die Mauern sind mit einem Glattputz bzw. fein ausgeriebenen Putz und einem Farbanstrich zu versehen. Die Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Umgebungsbebauung abzustimmen. Grelle Farben und Mauerwerksimitationen sind unzulässig. Die Mauerwerksabdeckung ist mit einem naturroten Dachziegel oder als Rollschicht auszuführen. Alternativ ist eine Zinkblechabdeckung möglich. Über die geeignete Höhe der Mauer ist im Einzelfall zu entscheiden. -8(3) Einfriedungen (Grundstücksabgrenzungen) der Hausgärten sind als Holzlattenzaun mit senkrechter Lattung oder Maschendrahtzaun, zur öffentlichen Verkehrsfläche nur als Holzlattenzaun mit senkrechter Lattung, bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. (4) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Treppen sind in Form Natursteinblockstufen mit matter Oberfläche oder Betonblockstufen auszuführen. von (5) Befestigungen von privaten Zugängen, Zufahrten, Wegen, Hofflächen u.s.w. müssen sich in das historische Stadtbild einfügen. Sofern diese vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, sind ortstypische Natursteinbeläge zu verwenden. (6) Müll- und Wertstofftonnen sind so aufzustellen, dass sie vom öffentlichen Bereich nicht sichtbar sind. Ist das nicht möglich, sind geeignete Holzumhausungen in schlichten Ausführungen herzustellen. § 11 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen, die keiner Baugenehmigung nach § 54 BbgBO bedürfen, werden einer Genehmigungspflicht nach dieser Satzung unterworfen. Die Genehmigungspflicht gilt auch für die Um- und Neugestaltung der Werbeanlagen sowie für das Bekleben, Bemalen oder Beschriften von Fensterflächen. (2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die zeitlich begrenzte Aufstellung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung im Rahmen von kurzzeitigen Sonderveranstaltungen, jeweils bis zu maximal 4 Wochen, höchstens jedoch insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr. Keiner Genehmigungspflicht nach dieser Satzung unterliegen darüber hinaus vorübergehend angebrachte Werbeanlagen zur Unterrichtung über Veranstaltungen des politischen, kulturellen, kirchlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Lebens. (3) Hinweisschilder zu Sehenswürdigkeiten, gastronomischen und sonstigen Betrieben unterliegen der Genehmigungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörde. Für diese Hinweisschilder ist eine von der Stadt Luckau vorgeschriebene einheitliche, ortsübliche Form und Beschriftung zu wählen. (4) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur in Form von Einzelbuchstaben, als Ausleger oder als Flachwerbeanlage zulässig. (5) Die Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 30 cm und eine konstruktive Tiefe von 8 cm nicht überschreiten. Sie sind horizontal und parallel zur Fassade anzuordnen. Die zulässige Gesamtlänge der Werbeanlage darf maximal 60 % der Fassadenbreite betragen. Sie darf die Grenzen der äußeren Gebäudeöffnungen nicht überschreiten. Bei schmalen Fassaden kann im Einzelfall eine Überschreitung zugelassen werden, wenn die Werbeanlagen nicht über die vorhandenen äußeren Fenster- und Türlaibungen hinausragt. (6) Ausleger sind nur bis zu einer maximalen Auskragung von 70 cm zulässig. Werbeschilder an Auslegern dürfen eine Fläche von 0,25 m² nicht überschreiten. -9(7) Flachwerbeanlagen dürfen eine Höhe von 40 cm und eine Tiefe von 1 cm nicht überschreiten. Insgesamt darf die Grundfläche nicht mehr als 0,12 m² betragen. Flachwerbeanlagen sind horizontal und parallel zur Fassade anzubringen. (8) Die Farbgebung der Werbeanlagen ist auf die Fassade und die Umgebung abzustimmen. Glänzende Oberflächen und grelle Farben sind unzulässig. Gebräuchliche oder spezifische Farbgebungen von Firmen sind zu modifizieren, sofern sie störend wirken. (9) An der Stätte der Leistung wird nur eine Werbeanlage an der Außenwand des Gebäudes bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zugelassen. Bei eingeschossigen Gebäuden sind Werbeanlagen nur unterhalb der Traufe zulässig. Bei Eckgrundstücken und durchbindenden Grundstücken kann an jeder der Straße zugewandten Außenwand eine Werbeanlage zugelassen werden. Bei Geschäftsgebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten sind Abweichungen hinsichtlich der Anzahl möglich. In diesem Fall ist eine einheitliche Form und Farbgebung zu wählen. (10) Leuchtreklame ist nur in Form von indirekter Beleuchtung zulässig. Es sind unauffällige Beleuchtungsarten zu wählen, wie z.B. Hinterleuchtung von Einzelbuchstaben und verdeckt angebrachte Leuchtmittel. Auskragende Beleuchtungskörper sowie bewegliche Lichtwerbung (laufendes Licht, Phasenschaltung u.s.w.) sind unzulässig. (11) Konstruktive und technische Hilfsmittel, wie Montageleisten, Kabelzuführungen oder Transformatoren sind verdeckt anzubringen. (12) Die Plakatierung von Fensterflächen, mit Ausnahme von Schaufenstern, ist unzulässig. Schaufenster dürfen bis maximal 25 % der Fensterfläche plakatiert werden, sofern diese im direkten Zusammenhang mit dem ansässigen Gewerbe steht. Grelle Farben und glänzende Oberflächen sind unzulässig. (13) Hinweisschilder ohne Werbeinhalt (z.B. Öffnungszeiten, Namensschilder für Ärzte oder Dienstleistungsbüros) sind an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 0,12 m² genehmigungsfrei. Sie haben sich in Form, Dimension, Anordnung, Gestaltung, Werkstoff und Farbgebung der Fassadengestaltung anzupassen. (14) Schaukästen sind an Fassaden, die dem öffentlichen Raum zugewandt sind, unzulässig. Ausnahmsweise sind für gastronomische, kirchliche und kulturelle Einrichtungen an der Stätte der Leistung je ein Schaukasten am Gebäude mit einer maximalen Größe von 0,40 m x 0,60 m und einer Kastentiefe 6 cm zulässig. § 12 Stadtmauer, Historische Wallanlage (1) Die Stadtmauer und ihre historischen Anbauten sind in ihrer Geschlossenheit zu erhalten. Anbauten an den Außenseiten der Stadtmauer sowie die Schaffung neuer Öffnungen sind unzulässig. - 10 II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet II § 13 Äußere Gestaltung der Baukörper § 13.1 Gliederung der Baukörper (1) Bei der Änderung und Neuerrichtung von Gebäuden sind die First-, Sockel- und Traufhöhen der bestehenden Umgebungsbebauung anzupassen. Die Gliederung der Fassadenflächen hat sich an der historischen Vorbebauung sowie der Umgebungsbebauung zu orientieren. (2) Vorbauten wie Balkone, Erker, Loggien und Dachterrassen sind zulässig, wenn sie sich in die Umgebungsbebauung einfügen. In Dachgeschossen und Traufzonen sind Balkone unzulässig. Wintergärten und überdachte Freisitze sind nur an Standorten zulässig, die von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. § 13.2 Fassaden (1) Die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Fassaden einschließlich Sockel sind in einem Glattputz auszuführen und anschließend mit einem Farbanstrich zu versehen. Andere Oberflächen (z.B. Sichtziegelmauerwerk) sind möglich, sofern sie historisch belegt sind. Die Fassadenfarbe ist der Umgebungsbebauung bzw. dem historischen Farbbild* anzupassen. Grelle Farben, glänzende Oberflächen sowie Mauerwerksimitationen sind unzulässig. (2) Historische Fassaden sind zu erhalten bzw. zu ergänzen. § 13.3 Fenster, Fenstertüren Haustüren und Tore (1) Fenster und Fenstertüren sind in stehenden Formaten auszuführen. Innen liegende (d.h. im Scheibenzwischenraum liegende) Fenstersprossen sind unzulässig. Für Schaufenster im Erdgeschoss sind abweichende Formate und Gliederungen zulässig. Über die Gestaltung (Größe und Gliederung) ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei dem Austausch bauzeitlicher Fenster ist die vorhandene Gliederung wieder aufzunehmen. (2) Fensterrahmen, Haustüren und Tore sind in Holz auszuführen und mit einem deckenden Anstrich zu versehen. Die Farbgebung muss mit dem Farbkonzept der Fassade harmonieren. Die Verwendung von grellen Farbtönen und glänzenden Oberflächen ist unzulässig. (3) Geneigte und gewölbte Glasflächen, Reflexionsglas, getöntes Glas, rahmenlose Fensterkonstruktionen sowie Glasbausteine sind unzulässig. Lichtöffnungen in Haustüren sind zur öffentlichen Verkehrsfläche nur mit einem Klarglaseinsatz oder fein strukturiertem Glaseinsatz zulässig. (4) Die horizontale Aneinanderreihung von Fenstern (Fensterbänder) ist unzulässig. Die Breite der Mauerwerkspfeiler zwischen den Fenstern muss mindestens 0,25 m betragen. Die Summe der einzelnen Fensterbreiten darf 70 % der jeweiligen Frontlänge nicht überschreiten. *siehe Anhang - 11 (5) Rollläden sind nur mit innen liegendem Rollladenkasten, unauffälliger Führungsschiene und ohne von Außen sichtbare Blende zulässig. Fensterläden aus Holz sind im Erdgeschoss zulässig, wenn das Mauerwerk zwischen den Fensteröffnungen für einen Anschlag ausreichend breit ist. Darüber hinaus sind Fensterläden nur zulässig soweit sie historisch belegt sind. (6) Fensterbänke sind nur geputzt zulässig. Zusätzlich kann eine Abdeckung mit einem filigran gefertigten Zinkblech erfolgen. (7) Bei rückwärtig gelegenen, kleineren Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Schuppen u.s.w.) können andere Materialien und Ausführungen zugelassen werden. Sie müssen sich in das Stadtbild einfügen und dürfen nicht verunstaltend wirken. § 14 Dächer (1) Die historische Dachlandschaft ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Dächer und ihre Ausbauten sind in Form, Firstrichtung und Neigung dem Stadtbild entsprechend zu gestalten. Die gegenüberliegenden Dachflächen eines Gebäudes sind achsensymetrisch zum First auszuführen. (2) Die Dacheindeckung ist mit Dachziegeln* in rot bis rotbraunem Farbton auszuführen. Glänzende Oberflächen sind unzulässig. Die Verwendung anderer Materialien und Farben ist nur zulässig, wenn sie historisch belegt sind. (3) Dachüberstände an Ortgang* und Traufe sind bis maximal 0,40 m zulässig. Die Verwendung von Ortgangziegeln ist unzulässig. Ortganganschlüsse sind in historisch belegter, regionaltypischer Form auszubilden (z.B. Ortgangbrett). Alternativ ist, bei weniger repräsentativen Gebäuden, eine Zinkblechverkleidung zulässig. Verkleidungen mit Schiefer, Schiefernachbildungen, Hartfaserplatten o.ä. sind unzulässig. Sonstige Dachbauteile, wie Dachrinnen, Abdeckungen u.s.w. sind in Zinkblech auszuführen. (4) Schornsteinköpfe sind nur geputzt oder als Sichtziegelmauerwerk zulässig. Verkleidungen mit Schiefer, Schiefernachbildungen, Hartfaserplatten o.ä. sind unzulässig. (5) Schneefangsysteme sind nur in Form von verzinkten Schneefanggittern zulässig. Die Schneefanggitter dürfen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und müssen fachgerecht montiert werden. (6) Die Errichtung von Dachgauben* in Form von Schleppgauben oder übergiebelten Gauben als Einzelgauben ist zulässig. Gauben müssen sich in die Proportionen des Hauses einfügen und an den Achsen der Fassade orientieren. Sie dürfen eine Außenbereite (einschließlich Dämmung und Putzschicht oder Holzverkleidung) von 1,50 m nicht überschreiten. Die Länge der Dachaufbauten insgesamt darf 50 % der Trauflänge nicht überschreiten. Die Fenster von übergiebelten Gauben sind in stehenden Formaten auszuführen. Bezüglich Material und Gliederung der Gaubenfenster findet § 13.3 Anwendung. * siehe Anhang - 12 (7) Das Dachziegelformat des Gaubendachs muss in Form und Farbton dem Dachziegelformat des Hauptdaches entsprechen. Die Bekleidung der Gaubenaußenwände ist in einem Glattputz mit Farbanstrich oder einer schlichten (glatten) Holzverkleidung vorzunehmen. In begründeten Einzelfällen ist die Verwendung von Zinkblech möglich. Der Anstrich der Gaubenaußenwände muss sich in das Farbkonzept der Fassade einfügen. (8) Dachaufbauten mit Zwerchgiebel* sind zulässig, sofern sie sich in Anordnung und Größe in die Proportionen des Gebäudes einfügen. (9) Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie sich in Größe und Anordnung in die Dachfläche und Gebäudestruktur einfügen. Dacheinschnitte sind nur an Dachflächen zulässig die nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. (10) Für Gebäude mit flacher Dachneigung, die nicht für eine Ziegeldeckung geeignet sind und für untergeordnete Nebenanlagen im Hofbereich kann eine Dachabdeckung mittels Bitumenschweißbahn im Farbton rot oder anthrazit oder mit Zinkblech erfolgen. (11) Bei rückwärtig angeordneten kleineren Nebenanlagen (Garten- und Gerätehäuser, Schuppen, Terrassenüberdachungen u.s.w.) können andere Materialien und Ausführungen zugelassen werden, sofern diese sich in das historische Stadtbild einfügen und nicht verunstaltend wirken. § 15 Markisen (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbare Markisen sind unzulässig, mit Ausnahme von Einzelmarkisen über Schaufenstern im Erdgeschoss. Markisen müssen in Form und Farbgebung mit der Fassadengliederung und –farbgebung harmonieren. Grelle Farben und glänzende Oberflächen sind unzulässig. (2) Markisen sind ausschließlich als einfach auskragende Rollmarkise mit nach vorn waagerecht abschließendem Gelenkarm und einfarbigem textilem Material zulässig. Schaufenstermarkisen müssen auch ausgefahren eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben. (3) Zusätzliche Abstützungen der Markise im öffentlichen Verkehrsraum sind unzulässig. (4) An Gebäudeseiten die nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, können Markisen ohne Einschränkung angebracht werden. § 16 Erneuerbare Energien (1) Die Errichtung von Kleinwindrädern ist unzulässig. *siehe Anhang - 13 (2) Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie ist nur an Standorten zulässig, die vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. (3) Luft-/ Wasserwärmepumpenanlagen außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. § 17 Freileitungen und Antennen (1) Leitungen aller Art sind so zu integrieren, dass sie nach Außen nicht sichtbar in Erscheinung treten. (2) An jedem Wohngebäude ist maximal eine Antennenanlage zulässig. (3) Die Antennenanlagen sind unauffällig zu gestalten und so anzubringen, dass das historische Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird. § 18 Einfriedungen, Eingangsbereiche und Flächenbefestigungen, Müll- und Wertstofftonnen (1) Einfriedungen sind als offene Einfriedung in Form von einfachen Holzlatten- oder Metallstabzäunen bis zu einer Höhe von 1,50 m mit senkrechter Ausrichtung der Lattung und der Füllstäbe zulässig. Die Ergänzung mit Mauerwerkspfosten ist zulässig. Diese sind mit einem Glattputz oder als naturrotes bis sinterrotes Sichtziegelmauerwerk auszuführen. Die Verwendung von Mauerwerksimitationen oder sonstigen Bekleidungen sowie von glänzenden Oberflächen oder grellen Farben sind unzulässig. (2) Briefkastenanlagen sind in die Einfriedung zu integrieren oder als aufgeständerte Briefkastenanlage auszuführen. Es sind nur matte Farbtöne zulässig, die sich an den Farbtönen der vorhandenen Grundstücksbebauung orientieren. (3) Von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbare Treppenanlagen und Hauseingänge sind als Granitblockstufen, Betonblockstufen, Ziegelrollschichten oder mit matten Natursteinbelägen auszuführen. (4) Befestigungen von privaten Zugängen, Zufahrten, Wegen, Hofflächen u.s.w. müssen sich in das historische Stadtbild einfügen, sofern sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. (5) Standorte für Müll- und Wertstofftonnen so anzulegen, dass sie vom öffentlichen Bereich aus nicht sichtbar sind. Ist das nicht möglich, sind einfache Umhausungen in Holzbauweise herzustellen. § 19 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen, die keiner Baugenehmigungspflicht nach § 54 BbgBO bedürfen, werden einer grundsätzlichen Erlaubnispflicht nach dieser Satzung unterworfen. - 14 Die Genehmigungspflicht gilt auch für die Um- und Neugestaltung der Werbeanlagen sowie für das Bekleben, Bemalen oder Beschriften von Fensterflächen. (2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die zeitlich begrenzte Aufstellung Werbeanlagen an der Stätte der Leistung im Rahmen von kurzzeitigen Sonderveranstaltungen, jeweils bis zu maximal 4 Wochen, höchstens jedoch insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr. Keiner Genehmigungspflicht nach dieser Satzung unterliegen darüber hinaus vorübergehend angebrachte Werbeanlagen zur Unterrichtung über Veranstaltungen des politischen, kulturellen, kirchlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Lebens. (3) Hinweisschilder zu Sehenswürdigkeiten, gastronomischen und sonstigen Betrieben unterliegen der Genehmigungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörde. Für diese Hinweisschilder ist eine von der Stadt Luckau vorgeschriebene einheitliche, ortsübliche Form und Beschriftung zu wählen. (4) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen auf die Gestaltung der Gebäude Rücksicht nehmen. Die Farbgebung ist auf die Fassade und die Umgebung abzustimmen. Glänzende Oberflächen und grelle Farben sind unzulässig. Gebräuchliche oder spezifische Farbgebungen von Firmen sind zu modifizieren, sofern sie störend wirken. (5) Werbeanlagen an Gebäuden sind nur in Form von Einzelbuchstaben, Auslegern oder Flachwerbeanlagen unterhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Bei eingeschossigen Gebäuden sind Werbeanlagen nur unterhalb der Traufe zulässig. (6) Einzelbuchstaben sind horizontal und parallel zur Fassade anzuordnen. Sie dürfen eine Höhe von 40 cm und eine konstruktive Tiefe von 15 cm nicht überschreiten. Die Gesamtlänge der Werbeanlage darf maximal 60 % der Fassadenbreite betragen. Sie darf über die Grenzen der äußeren Gebäudeöffnung nicht hinausragen. (7) Ausleger sind nur bis zu einer maximalen Auskragung von 80 cm zulässig. Werbeschilder an Auslegern dürfen eine Fläche von 0,30 m² nicht überschreiten. (8) Flachwerbeanlagen sind horizontal und parallel zur Fassade anzuordnen. Sie dürfen eine Fläche von 0,25 m² und eine konstruktive Tiefe von 3 cm nicht überschreiten. (9) Freistehende Werbeanlagen sind an der Grundstückszufahrt bis zu einer Größe von 0,30 m² zulässig. Über die Errichtung von Sammelwerbeträgern vor Geschäftsgebäuden oder an deren Zufahrten ist im Einzelfall zu entscheiden. (10) Leuchtreklame ist nur in Form von indirekter Beleuchtung zulässig. Es sind unauffällige Beleuchtungsarten zu wählen, wie z.B. Hinterleuchtung von Einzelbuchstaben und verdeckt angebrachte Leuchtmittel. Auskragende Beleuchtungskörper sowie bewegliche Lichtwerbung (laufendes Licht, Phasenschaltung u.s.w.) sind unzulässig. (11) Die Plakatierung von Fensterflächen, mit Ausnahme von Schaufenstern, ist unzulässig. Schaufenster dürfen bis maximal 25 % der Fensterfläche plakatiert werden, sofern diese im direkten Zusammenhang mit dem ansässigen Gewerbe steht. Grelle Farben oder glänzende Oberflächen sind unzulässig. - 15 (12) Hinweisschilder ohne Produktwerbung (z.B. Öffnungszeiten, Namensschilder für Ärzte oder Dienstleistungsbüros) sind bis zu einer Größe von 0,16 m² genehmigungsfrei. Die Verwendung greller Farben oder glänzenden Oberflächen ist unzulässig. (13) Konstruktive und technische Hilfsmittel, wie Montageleisten, Kabelzuführungen oder Transformatoren sind verdeckt anzubringen. (14) Schaukästen sind nur an unauffälligen Standorten zulässig und müssen sich in Größe, Form und Farbe in das vorhandene Stadtbild einfügen. III. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet III (Scheunenviertel) § 20 Fassaden (1) Die Fassaden sind in rotem Backstein (Sichtziegelmauerwerk) auszuführen. Sie dürfen nicht geputzt, geschlämmt oder gestrichen werden. (2) Bekleidungen der Fassaden, Vordächer, Markisen oder sonstige An-, Auf- oder Vorbauten sind an den Fassaden unzulässig. § 21 Dächer (1) Die historische Dachlandschaft ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen. (2) Dächer sind ausschließlich als Satteldach mit einer Dachneigung von 40 bis 50° auszuführen. Die gegenüberliegenden Dachflächen eines Gebäudes sind achsensymetrisch zum First auszuführen. Zur Dacheindeckung sind nur klein- oder normalformatige Dachziegel in naturrotem Farbton zulässig. (3) Die Geschlossenheit der Dachfläche ist zu erhalten. Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Gauben, Dachflächenfenster oder – festverglasungen sind unzulässig. (4) Einzelne, transparente Glas- oder Acryldachziegel sind im unteren Drittel der von der Hauptverkehrsfläche abgewandten Dachfläche zulässig. Alternativ ist an der von der Hauptverkehrsfläche abgewandten Dachfläche der Einbau eines ungedämmten Dachausstiegsfensters zulässig. Sonstige Dachbauteile, wie Regenrinnen, Fallrohre u.s.w. sind in Zinkblech auszuführen. (5) Die historischen Giebel- und Traufanschlüsse sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Giebelwände sind oberhalb der Dachfläche mit Ziegelrollschichten abzudecken. Die Herstellung von Dachkästen oder sichtbaren Sparren sind unzulässig. § 22 Fenster, Türen und Tore (1) Fenster sind unzulässig. - 16 (2) Türen sind nur als in die Torflügel integrierte Schlupftüren zulässig. Sie sind unauffällig zu gestalten und haben sich der Gestaltung der Tore anzupassen. Je Toranlage ist eine Schlupftür zulässig. (3) Türen und Tore sind nur in Holz mit senkrechten Brettern zulässig. § 23 Werbeanlagen (1) Es ist nur eine unbeleuchtete Werbeanlage je Scheunengebäude zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf 0,30 m² nicht überschreiten. Glänzende Oberflächen und grelle Farben sind unzulässig. § 24 Erneuerbare Energien (1) Die Errichtung von Kleinwindrädern und Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind unzulässig. § 25 Betriebsgebäude und Wohngebäude im Bestand (1) Über die äußere Gestaltung der wenigen im Bestand vorhandenen Betriebs- und Wohngebäude ist im Einzelfall zu entscheiden. IV. Allgemeines § 26 Abweichungen (1) Gestalterische Maßnahmen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind bzw. abweichen, sind im Einzelfall zu prüfen. Eine Abweichung von den Festsetzungen dieser Satzung kann zugelassen werden, wenn diese den Zielen der Satzung nicht zuwider läuft. Abweichungen aus Gründen der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes sind zulässig, wenn die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorschriften anderenfalls nicht gewährleistet werden kann. Die Erteilung einer Abweichung regelt sich nach § 61 Abs.1 BbgBO. (2) Abweichungen von den Festsetzungen dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach der Tarifstelle 12.1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO). Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 € und maximal 500,00 € je Abweichung. § 27 Genehmigungsverfahren, Geltungsdauer (1) Der Antrag auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Anlagen (Angebot, Baubeschreibung, Fotos u.s.w.) schriftlich bei der Stadt der Luckau einzureichen. (2) Die Geltungsdauer erteilter Genehmigungen nach dieser Satzung beträgt vier Jahre. - 17 § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 79 Abs.3 Nr.2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 erforderliche Genehmigung gestalterische Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden oder baulicher Anlagen durchführt, 2. entgegen des § 5.2 Nr.1 oder des § 13.2 Nr.1 andere Putzoberflächen oder Oberflächenmaterialien verwendet, 3. andere Materialien oder Formate verwendet als in § 5.3 Nr.1 oder 13.3 Nr.1 vorgeschrieben sind, 4. andere Materialien verwendet als in § 5.3 Nr.2 oder 13.3 Nr.2 vorgeschrieben sind, 5. entgegen des § 5.3 Nr.8 oder des § 13.3 Nr.5 nach Außen sichtbare Rollläden einbaut, 6. abweichend von § 6 Nr.2 größere Dachziegelformate oder andere Farbtöne oder Dachziegel mit Engoben oder Glasuren verwendet, 7. entgegen § 6 Nr.3 oder § 14 Nr.3 Ortgangziegel verwendet oder die Ortgänge mit Schiefer oder Schiefernachbildungen oder anderen ortsuntypischen Materialien verkleidet, 8. entgegen § 6 Nr.4 oder § 14 Nr.4 Schornsteinköpfe verkleidet, 9. entgegen § 6 Nr.8 oder § 14 Abs.8 Dachflächenfenster einbaut, 10. entgegen § 6 Nr.9 oder § 14 Nr.9 andere Schneefangsysteme anbringt, 11. entgegen § 8 Nr.1 oder Nr. 2 und § 16 Nr.1 oder Nr.2 oder § 25 Kleinwindräder oder Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie errichtet, 12. Werbeanlagen ohne die nach § 11 Nr.1 oder § 19 Nr.1 vorgeschriebene Genehmigung errichtet, 13. nach § 11 Nr.2 oder § 19 Nr.2 genehmigungsfreie Werbeanlagen über einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen errichtet, 14. abweichend von § 14 Nr.2 andere Farbtöne oder glänzende Oberflächen verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs.5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung vom 22. 06.1992 (in Kraft seit 23.01.1993) außer Kraft. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, sind diese gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Luckau, den 30.04.2013 Lehmann Bürgermeister Anhang Begriffserläuterungen: 1. historisch übliche Farbtöne/ historisches Farbbild Jede Epoche hatte ihren eigenen Ausdruck in Architektur und Farbigkeit. Bis in die 2. Hälfte des 19. Jh. beschränkte sich die Farbigkeit auf natürliche mineralische Pigmente. Die Auswahl von Farbtönen war daher im Wesentlichen auf regional verfügbare natürliche Pigmente begrenzt. Für den historischen Stadtkern von Luckau ergibt sich hieraus die Verwendung nachfolgend aufgeführter Farbtöne für die einzelnen Bauteile: Fassadenfarben: - erdige Töne wie ocker bis rotbraun, - sandige Töne, - gedeckte Grau- und Grüntöne wie schilfgrün, lindgrün, Fenster: - gebrochenes Weiß, - helle Grautöne, warmgrau bis graugrün, graubraun, - sandfarbene Töne wie beige, elfenbein, Haustüren und Tore - gedeckte Rottöne, wie braunrot, oxidrot, purpurrot, - gedeckte Grüntöne, wie oliv, braungrün, schilfgrün, - warme Grautöne. Grundsätzlich sollte sich das Farbkonzept des Gebäudes an seinem bauzeitlichen Vorbild orientieren. 2. Lisenen (frz. lisière „Saum“, „Rand“, „Kante“) - auch Mauerblende, ist eine schmale und leicht hervortretende vertikale Verstärkung der Wand - Lisenen werden zur optischen Gliederung von Fassaden oder Wandflächen verwendet 3. Faschen (ital. Fascia „Binde“, „Band“) - ist eine vor- oder eingelegte rahmenartige Einfassung von Türen- und Fensteröffnungen – meist aus Putz, Stein oder Holz - Faschen dienen der optischen Vergrößerung der Gebäudeöffnungen und sind ein Element der Fassadengestaltung 4. Gesims - horizontales Bauteil zur Gliederung der Außenwand -25. Satteldach - zwei große Dachflächen laufen von den Hauptseiten des Gebäudes aufeinander zu und treffen sich am Dachfirst 6. Walmdach - besteht im Gegensatz zum Satteldach aus vier geneigten Dachflächen (zwei größere Dachflächen traufseitig, zwei kleinere giebelseitig) 7. Mansarddach - die Dachflächen sind im unteren Teil des Daches abgeknickt, dadurch entsteht im unteren Dachteil eine wesentlich steilere Neigung 8. Ortgang - seitlicher Abschluss der Dachfläche am senkrecht stehenden Giebel 9. Dachgaube - zurückspringender Dachaufbau im geneigten Dach eines Gebäudes 10. Zwerchgiebel - ein- oder mehrgeschossiger Aufbau eines geneigten Daches, steht in der Flucht der Gebäudeaußenwand 11. Dachziegel - grobkeramische Bauelemente aus gebranntem Ton 12. naturrote Dachziegel - Dachziegel, deren Brennfarbe sich allein aus naturbelassenen Rohstoffen, ohne Zusätze von farbverändernden Metalloxiden ergibt - die Brennfarben sind abhängig von den Rohstoffen und deren spezifischen Brenntemperaturen 13. engobierte Oberfläche - Ziegel, auf dem vor dem Brand eine mineralische Tonschlämme aufgebracht wird, die zu einer matten bis mattglänzenden Oberfläche in verschiedenen Farben führt 14. Glasuren - Dachziegelüberzug mit einer geschlossenen, glasartigen Schicht -315. Wiener Sprossen - beidseitig auf die Glasflächen von außen aufgesiegelte Holzsprossen über entsprechend dimensioniertem Aluminiumkern im Scheibenzwischenraum. 16. Antennen - Sammelbegriff für Empfangsanlagen aller Art wie z.B. analoge Antennen, Parabolspiegel, Funkantennen Erläuterung und Begründung der Satzungsfestsetzungen 1. Anlass und Erfordernis Die Gestaltungssatzung der Stadt Luckau wurde 1991/92 erarbeitet und ist seit dem 23.01.1993 in unveränderte Form in Kraft. Die über diesen Zeitraum gesammelten Erfahrungen, Gesetzesänderungen sowie der bautechnische Fortschritt machen eine grundlegende Überarbeitung dieser Satzung erforderlich. Einige Sachverhalte haben sich seit dem Erlass der „alten“ Satzung überholt, andere sind dazu gekommen und neu zu bewerten. Dieses Missverhältnis soll durch die neue Satzung korrigiert werden. 2. Ziele Grundsätzliches Ziel der Satzung war und ist es, die bauliche Gestalt des historischen Stadtkerns von Luckau zu erhalten und anhand der historischen Vorbilder zu gestalten. Die positive Entwicklung der vergangenen 20 Jahre soll fortgeführt werden, wobei das Satzungsrecht innerhalb seiner z.T. auch neu gesetzten Grenzen „mitwachsen“ und geänderten Anforderungen (soweit möglich) gerecht werden soll. 3. Rechtsgrundlagen § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, Nr.14, S. 226, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, Nr. 39) i.V.m. § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, Nr.19, S. 286, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl.I/12 Nr.01, ber. GVBl.I/12 Nr.7) 4. Festsetzungen §§ 1 bis 2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist in großen Teilen aus der bestehenden Satzung übernommen worden. Erweitert wurde der Geltungsbereich vor allem entlang der Karl-MarxStraße und der Berliner Straße. Im Gegensatz dazu wurde die Sandoer Straße ab Haus-Nr. 5 sowie Außenbereichsflächen an der Südpromenade und in der Calauer Vorstadt sowie am Schossberg aus dem Satzungsbereich entlassen (siehe Karte). 1. Sandoer Straße Bis auf einen kleinen Teilbereich der unmittelbar an die Lindenstraße angrenzt, wird das gesamte Gebiet aus dem Geltungsbereich der Satzung entlassen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Regelungen der Gestaltungssatzung hier nicht oder nur ungenügend durchgesetzt haben. Durch die Aufhebung der Erhaltungssatzung in diesem Bereich im Jahr 2001 wurde dieser Umstand noch verstärkt. Darüber hinaus liegt die Sandoer Straße nur mit dem unmittelbar an die Lindestraße angrenzenden Teil innerhalb des Denkmalbereiches. Der neue Verlauf der Satzungsgrenze der Gestaltungssatzung wird hier künftig deckungsgleich mit dem der Denkmalbereichssatzung und der Erhaltungssatzung sein. Es wird Wert darauf gelegt, dass die Gebäude in der direkten Sichtachse aus und zur Lindenstraße im Gebiet der Gestaltungssatzung verbleiben um den unmittelbaren Eindruck der historischen Altstadt zu waren. -22. Lindenstraße In der Lindenstraße 8- 31 werden die rückwärtigen bebauten Flächen (analog des Geltungsbereiches der Sanierungs-, Erhaltungs- und Denkmalbereichssatzung) vollständig einbezogen (bisher verläuft die Satzungsgrenze quer durch diese Grundstücke), so dass sich ein eindeutiger Abschluss an der jeweiligen Grundstücksgrenze ergibt. Darüber hinaus wird das Grundstück Lindenstraße 42 in den Geltungsbereich einbezogen. 3. Karl-Marx-Straße Die Bebauung entlang der Karl-Marx Straße ist ähnlich wie in der Bahnhofstraße durch die Bebauung mit Stadtvillen aus dem frühen 19. Jahrhundert geprägt. Mit Ausnahme des Einzelhandelsstandortes liegen die angrenzenden Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung und auch der Denkmalbereichssatzung. Ergänzend hierzu soll, wie in den anderen Straßenzügen des historischen Stadtkerns auch, durch die Erweiterung des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung mittels konkreter Vorgaben auf die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Einfluss genommen werden. Der Einzelhandelsstandort wurde entgegen der ersten Überlegungen vollständig in den Satzungsbereich miteinbezogen um zukünftig auf die Gestaltung der baulichen Anlagen an diesem prägendem „Verbindungsstück“ zwischen historischen Stadtkern und der später erfolgten Erweiterungsbebauung mit Stadtvillen Einfluss nehmen zu können. 4. Berliner Straße mit Kühnestraße, Käthe-Kollwitz- Straße und Schanzenweg In der Berliner Straße wird die prägende straßenbegleitende Bebauung an und um den Krankenhausstandort einbezogen. Es erfolgt eine klare Abgrenzung an der jeweiligen Grundstücksgrenze. Die hier befindlichen baulichen Anlagen befinden sich bereits im Geltungsbereich der Erhaltungs- und der Denkmalbereichssatzung. Insofern erfolgt hier wie in Pkt. 3 eine Konkretisierung durch gestalterische Vorgaben. 5. Schlossberg/ Bahnhofstraße Im Bereich des Schlossberges werden die gekennzeichneten Kleingartenflächen aus dem Satzungsbereich entlassen werden. Sie sind bereits Bestandteil des B-Planes „Grüner Weg“, welcher gestalterische Vorgaben enthält. Entlang der Bahnhofstraße wird der Verlauf den Grundstücksgrenzen angepasst und im Wesentlichen auf die Hauptgebäude begrenzt. 6. Calauer Straße / Kottengasse Die Calauer Straße 28 wird in die Gestaltungssatzung miteinbezogen (analog Verlauf Erhaltungssatzung und Denkmalbereichssatzung). Der Südteil der Kottengasse wird aus dem Gebiet I entlassen und in das Gebiet II der Gestaltungssatzung eingeordnet. In diesem Bereich ist ausschließlich Neubebauung bzw. „neuere“ Bebauung vorhanden an die weniger strenge Maßstäbe zu setzen sind als an die der historischen Altstadtbebauung. Darüber hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen im Süden der Stadt aus dem Geltungsbereich entlassen, da hier eine Bebauung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.R. unzulässig ist und Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen ins Leere laufen. -3§ 4 Grundsätze der äußeren Gestaltung Diese haben sich gegenüber der bisherigen Satzung nicht geändert. Es werden die allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen einschließlich des Silhouettenschutzes formuliert. Das Planungsinteresse der Gemeinde wird kurz und präzise dargestellt. Hintergrund ist das prägende Stadtbild in seiner Art und Gesamtheit zu erhalten, Neubauten und Änderungen optimal zu integrieren. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet I §§ 5- 12 § 5 Äußere Gestaltung der Baukörper Die Hausfassaden mit ihren Wandflächen, Öffnungen und der zugehörigen Farbgebung sind neben der Dachlandschaft das wichtigste prägende Element des Ortsbildes. Die Forderungen in § 4 der Satzung dienen dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung der historischen Fassaden einschließlich ihrer prägenden Bauteile (Fenster, Türen, Sockel, Gesimse). Die historische Innenstadtbebauung von Luckau ist in großen Teilen erhalten geblieben. Durch die Regelungen zur Gliederung der Baukörper sowie einzelner Bauteile, der zu verwendenden Formate und Materialien soll verhindert werden, dass das Stadtbild überformt und damit in seiner Gesamtheit gestört bzw. zerstört wird. Die Regelungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen orientieren sich dabei an den denkmalrechtlichen Vorgaben. § 6 Dächer Neben der Fassade ist das Dach ein wesentliches Gestaltungselement. In der Satzung werden die das Stadtbild prägenden historisch überlieferten Dachformen vorgeschrieben. Das regional typische Dach in Luckau sind das Sattel- und das Walmdach. Traditionell waren die Dächer nicht ausgebaut. Sie hatten daher keine oder nur geringfügig Aufbauten und auch nur wenige Dachfenster in Form von kleineren Dachausstiegsfenstern. Um die Dachlandschaft weitestgehend zu erhalten, sollen Dachaufbauten daher auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Zugelassen werden allenfalls die für die Region typischen Schleppgauben oder übergiebelten Gauben in schmalen Ausführungen. Sofern historisch belegbare Dachaufbauten vorhanden sind, genießen diese Bestandsschutz. Dachflächenfenster werden aus den v.g. Gründen ebenfalls nur begrenzt zugelassen. Die historisch verwendeten Dachziegel waren in relativ kleinen Formaten, wie z.B. Biberschwanzziegel, ausgeführt. Moderne Dachziegel erreichen inzwischen wesentlich größere Formate – welche gerade deshalb nicht mit dem historischen Stadtbild harmonisieren. Hieraus resultiert die Größenbeschränkung mit der Forderung nur kleinformatige bis maximal normalformatige Dachziegel zu verwenden. Die Verwendung von naturroten Dachziegeln soll den Erhalt einer homogenen Dachstruktur sichern und entspricht den historischen Vorbildern. Glasierte Oberflächen sowie glänzende Engoben waren in der Luckauer Gegend nicht verbreitet und allenfalls besonders repräsentativen Gebäuden vorbehalten. Veredelungen des -4Scherbens sollen daher auch in Zukunft nicht zugelassen werden. Sie würden das historische Erscheinungsbild verfälschen. Dachüberstände an Traufe und Ortgang haben großen Einfluss auf die Proportionen eines Gebäudes. Große Dachüberstände kommen in der traditionellen Bauweise nicht vor. Auf Grund der geschlossenen Bauweise der Innenstadt sind größere Dachüberstände zudem kaum realisierbar und als Gestaltungsbild unerwünscht. Um einen gewissen Fassadenschutz zuzulassen erfolgt die Beschränkung auf einen Dachüberstand von maximal 6 cm. Sofern eine die Anbringung einer Wärmedämmung möglich ist, erweitert sich das Maß um die Stärke der Dämmung. § 7 Markisen Markisen müssen sich als historisch untypisches gestalterisches Element in das Fassadenbild einfügen und dürfen nicht dominierend wirken. Hieraus folgen die Einschränkungen zu Bauart und Material. § 8 Erneuerbare Energien Kleinwindräder können auf Grund ihrer Bauausführung im historischen Stadtbild nicht zugelassen werden. Sie würden über die vorhandene Bebauung hinausragen und auf das homogene Stadtbild störend wirken. Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie kann nur unter Einschränkungen erfolgen, da sie sich als modernes, auffälliges Bauelement und auf Grund ihrer Reflexionen nur ungenügend in die historische Bebauung einfügen. Um den Bauherren dennoch einen gewissen Umfang an erneuerbaren Energien zu ermöglichen, sollen Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergien an vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Standorten zugelassen werden. Die Gehäuse von Luft-/ Wasserwärmepumpen können auf Grund ihrer Bauweise ebenfalls nur an nicht einsehbaren Standorten zugelassen werden. Sie fügen sich als untypischer „Fremdkörper“ nicht in das Stadtbild ein. § 9 Freileitungen und Antennen Die Festsetzung gilt für Antennen aller Art. Sie soll verhindern, dass das historische Stadtbild, insbesondere die Dachlandschaft durch eine Vielzahl von „Hochbauten“ gestört wird. § 10 Einfriedungen, Eingangsbereiche, Flächenbefestigungen, Müll- und Wertstofftonnen Die Festsetzungen zu Einfriedungen wurden grundlegend überarbeitet. Die Errichtung von Mauern wird zugelassenen. Ziel ist die Geschlossenheit der ursprünglichen Hofräume zu erhalten, insbesondere an den Stellen an denen durch Abbrüche nicht mehr genutzter Nebengebäude, Torhäusern o.ä. Baulücken entstehen. Darüber hinaus wurden Regelungen für Einfriedungen (Abgrenzungen) zwischen den Privatgrundstücken im rückwärtigen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Bereich getroffen. -5Erweitert wurden die Vorschriften zur Ausführung der Treppen. Da Treppen wesentlich zum Gesamteindruck des Gebäudes beitragen, wurde eine Festlegung hierfür für erforderlich gehalten, welche sich an den historischen Vorbildern orientiert. Neu aufgenommen wurden auch die Flächenbefestigungen. Damit ist ein harmonischer Übergang von öffentlichen zu privaten Flächen gewährleistet. Darüber hinaus soll der Gesamteindruck des Ensembles gewahrt und Widersprüche zwischen historisch sanierten Gebäuden und Straßen und moderner Freiflächengestaltung vermieden werden. § 11 Werbeanlagen Um das historisch gewachsene Stadtbild zu schützen, kann Werbung nur in begrenztem Maße zugelassen werden. Qualität ist Quantität vorzuziehen. Die bisherigen Satzungsfestlegungen bleiben weitestgehend bestehen. Sie sind lediglich im Bereich der Fensterplakatierung und bezüglich der Hinweisschilder auf Öffnungszeiten, Namensschilder für Ärzte, Dienstleistungsbüros u.s.w. konkretisiert worden. Ziel der Festlegungen ist es, Umfang und Farben der Werbeanlagen auf ein vertretbares Maß zu beschränken, anderseits dem berechtigten Wunsch von Handel und Handwerk nachzukommen, Werbung betreiben zu dürfen. Werbeanlagen sollen nicht dominieren, sondern sich in das Gesamtbild harmonisch einfügen. Es gilt zu vermitteln, dass schlichte, einfach gehaltene Werbeanlagen einen größeren Werbeeffekt haben als die Reizüberflutung zahlloser Leuchtkästen. Schaukästen dienen zum großen Teil auch als Werbefläche. Auf Grund ihrer dominanten, erdrückenden Wirkung sollen diese im historischen Stadtkern weitestgehend vermieden werden. Kleinere Schaukästen für gastronomische Betriebe werden zur Präsentation der Speise-/ Getränkekarten zugelassen. § 12 Stadtmauer Diese Vorschrift wurde aus der bisherigen Satzung übernommen und um den Teil zu den „Öffnungen“ erweitert. Die Stadtmauer soll in ihrer ursprünglichen Funktion „Schutz des Stadtkerns“ erhalten und geschützt werden. II. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet II §§ 13 - 19 Bezüglich der §§ 12 bis 18 wird auf die Begründung für das Gebiet I verwiesen. Ergänzend wird aufgeführt, dass die hier von dem Gebiet I teilweise abweichend getroffenen Festsetzungen i.d.R. eine Erleichterung gegenüber diesen Festsetzungen aufweisen. Begründet ist dies vorrangig in der Lage und Bebauung des Gebietes II. Die Bauweise unterscheidet sich wesentlich von der Stadtkernbebauung. Die Flächen sind in offener Bebauung mit Einzelhäusern bebaut. Hier befinden sich größtenteils Stadtvillen aus dem 19. und 20. Jahrhundert die nicht von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt sind, aber auch moderne Ein- und Mehrfamilienhäuser. In diesem Mix sind dennoch klare Strukturen und ein großer Anteil von historischer Bebauung vorhanden, die schützenswert ist. -6Sie rundet das Bild des historischen Stadtkerns ab und trägt wesentlich zum Gesamteindruck des Stadtbildes bei. III. Anforderungen an die bauliche Gestaltung für das Gebiet III §§ 20 - 25 Das fast vollständig erhaltene Scheunenviertel ist einzigartig und prägend für das Luckauer Stadtbild. Die Konzentration der städtischen Scheunen an einem Standort, ihre Geschlossenheit, Bauweise und Strukturen gilt es zu erhalten. Dazu wurden die Festlegungen aus der alten Satzung konkretisiert und geringfügig erweitert. Um gewisse Erleichterungen im Hinblick auf die Belichtung der Scheunen zu ermöglichen, werden zukünftig einzelne Glas- oder Acryldachziegel, alternativ auch der Einbau eines ungedämmten Dachausstiegsfensters auf der von der Hauptverkehrsfläche abgewandten Dachfläche zugelassen. Neu aufgenommen wurde in § 25 eine Regelung zum Einsatz von erneuerbaren Energien. Da diese das Erscheinungsbild des Scheunenviertels erheblich verändern würden (große Dachflächen, weitestgehend einheitliche Firsthöhen), ist ein generelles Anbauverbot formuliert worden. Im nördlichen Teil des Scheunenviertels befinden sich neben den traditionellen Scheunen auch produzierende Betriebe sowie geringfügig Wohnnutzung. Die allgemeinen Anforderungen für das Gebiet III können auf diese keine Anwendung finden. Unter § 25 wurde daher die Regelung zur Einzelfallentscheidung getroffen. IV. Allgemeines § 26 Abweichungen Dieser Paragraf ermöglicht im Einzelfall von den Vorschriften der Gestaltungssatzung abzuweichen. Es können immer wieder auf Grund einer bestimmten Gebäude- oder Grundstücksspezifik Situationen auftreten, die nicht oder nur z.T. in den Rahmen der Gestaltungssatzung „passen“. Für diese Einzelfälle ist es notwendig, flexibel reagieren zu können, ohne das Gesamtbild zu zerstören. § 27 Genehmigungsverfahren, Geltungsdauer Hier wird eine klare Aussage zum Antragsverfahren und den einzureichenden Unterlagen getroffen. Gleichzeitig gibt es eine Festlegung zur Geltungsdauer der Genehmigung. Diese wird für notwendig erachtet. Ohne Befristung hätte die Genehmigung eine unbegrenzte Geltungsdauer – dies soll vermieden werden, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich bestimmte bauliche und gestalterische Bedingungen überholen und ändern.