GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT WOLFHAGEN

Werbung
GESTALTUNGSSATZUNG
DER STADT WOLFHAGEN
-Altstadt WolfhagenAufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 17.12.1998 (GBBl. 98 I S. 562), in Verbindung mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und
Abs. 2 Nr. 1 der Hess. Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 27.2.1998 (GVBl.98 I S. 34,)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen in der Sitzung am 21.10.1999
folgende Neufassung der Gestaltungssatzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt die Bereiche des Sanierungsgebietes WolfhagenKernstadt. Die Grenze des Geltungsbereiches ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
§2
Allgemeine Anforderungen
1. Bei baulichen Anlagen ist zu berücksichtigen, daß sie nicht eine das einzelne
Baugrundstück allein berührende Aufgabe des Bauherrn ist, sondern daß sie sich stets auch
als
Bestandteil einer größeren Einheit des Straßen-, Platz-, Orts- oder Landschaftsbildes als
eine wichtige öffentliche Angelegenheit darstellt.
Durch Umbauten, Instandsetzungsarbeiten und Neubauten darf der Charakter des
vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht gestört werden. Alle baulichen Anlagen im
Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, daß sich ein städtebaulicher
Zusammenhang ergibt. Dabei sind insbesondere das Material, der Maßstab und die
Gliederung des historischen Baubestandes einzuhalten.
2. Die historischen Straßen und Plätze und die sich daraus ergebenden Stadtansichten sind zu
erhalten und zu pflegen und vor Beeinträchtigung zu bewahren.
3. Bei Neubau-, Umbau und Renovierungsmaßnahmen sind die historischen Gestaltungselemente zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu pflegen.
4. Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher
Bedeutung sollen an ihrem Standort erhalten und gepflegt werden.
§3
Fassaden
1. Für die Gestaltung der Fassade sind nur die für die Altstadt charakteristischen Materialien
zu verwenden; dazu gehören vorwiegend Holz, glatter Putz, Tonziegeln, Naturstein.
Ausnahmsweise können Schieferersatzprodukte verwendet werden, wenn die betreffenden
Flächen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind.
2. Das Bekleiden der Außenfronten mit Blech, Faserzementplatten polierten oder
geschliffenen Werksteinen, mit Marmorplatten, Mosaik oder Kunststoffen aller Art sowie
die Verwendung ähnlich wirkender Anstriche ist unzulässig.
2
Der für den Altstadtbereich typische Behang von Ziegeln an Giebeln ist zu erhalten, es sei
denn, es wird Fachwerk freigelegt und entsprechend saniert.
3. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke am Balkenwerk sind zu erhalten bzw. instandzusetzen. Die Farbgebung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen (vgl. auch § 19
der Gestaltungssatzung). Das Aufbringen von Ornamenten auf Gefache und glattem
Balkenwerk oder nur profilierten Teilen ist nicht gestattet.
§4
Dachlandschaft
1. Die Dachlandschaft ist in ihrer Kleinmaßstäblichkeit zu erhalten.
2. Bei Neubauten oder Erneuerung von Dächern sind diese als Steildächer mit einer Neigung
von 45 bis 58 Grad auszubilden. Die Firstrichtung der Dächer, ihre Dachform und die
Gestaltung der Dachaufbauten sind entsprechend dem charakteristischen Bestand der
Umgebung auszuführen.
3. Von Abs. 2 abweichende Lösungen sind ausnahmsweise dort zulässig, wo das Dach im
Straßenbild nicht in Erscheinung tritt oder wo die Geschlossenheit der Dachlandschaft
nicht beeinträchtigt wird. Es sollten soweit wie möglich Zwerggauben bzw. Giebelgauben
Anwendung finden.
4. Die Dacheindeckungen sind nur in naturrotem Tonziegel auszuführen. Die gebräuchlichen
Kanteneinfassungen in Schiefer sind nach Möglichkeit beizubehalten bzw. wieder aufzunehmen.
5. Fernseh- und Rundfunkantennen sind, wenn es ein normaler Empfang erlaubt, unter Dach
anzubringen. Ist dies nicht möglich, so sind nur Antennenanlagen von üblicher Größe auf
dem Dach zulässig. An jedem Gebäude ist nur eine Außenantenne und/oder eine
Satellitenempfangsanlage zulässig. Diese Außenantennenanlagen haben von der
Staßenfront bzw. von den sonstigen einsehbaren Ansichtsseiten des Gebäudes mind. 5 m
Abstand einzuhalten. Sie sind bei Dach- bzw. Wandinstallation dem Untergrund farbig
anzupassen.
§5
Gestaltung der Erdgeschossfassaden
1. Sichtbare Sandstein- bzw. Kalksteinsockel sind vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten.
Dies gilt auch für die restlichen Stadtmauern und alle anderen Stützmauern.
2. Ladenfronten von denkmalpflegerischem Wert mit z.B. Holzverkleidungen oder Gußeisenkonstruktionen sind an ihrem Standort zu erhalten und zu pflegen.
3. Vordächer an den Straßenseiten der Gebäude sind nur als Wetterschutz zulässig, wenn sich
hierfür keine andere bauliche Möglichkeit ergibt. In Form und Gestaltung sind sie an die
vorhandene Bausubstanz des Gebäudes und seiner näheren Umgebung anzupassen.
§6
Gestaltung der Obergeschossfassaden
1. Bei baulichen Änderungen sind die Obergeschosse der erhaltenswerten Gebäude als
Fachwerk-, Natur-, Schiefer-, Ziegel- oder Putzfassade zu gestalten.
3
2. Die Eigentümer sind verpflichtet, das bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretende
Holzfachwerk wieder freizulegen, wenn es baukünstlerischen bzw. bauhistorischen Wert
besitzt. Sichtbares Holzfachwerk ist bei Neubauten dann auszuführen, wenn dafür
besondere
städtebauliche Gründe bestehen. Die Gefache sind holzbündig zu verputzen (nur glatter
Putz) und zu streichen.
Die Farbgebung ist in Qualität und Farbton mit der Stadt Wolfhagen sowie den
Denkmalfachbehörden abzustimmen. Farben für sichtbare Fachwerkteile und
Ausfachungen sollen entsprechend der üblichen Farbgebung ähnlicher Gebäude im
Altstadtbereich Wolfhagen angepaßt werden.
§7
Fenster
Form und Teilung der Fenster sind für bestehende und neu zu gestaltende Fassaden wesentliche maßstabsbildende und gliedernde Gestaltungselemente. Die alte stehende Rechteckform
der Fenster mit symmetrischen Flügel- und Sprosseneinteilungen ist zu erhalten bzw.
wiederherzustellen.
Dieses gilt auch für Neubauten. Wird eine bessere Raumbelichtung erforderlich, so sind keine
großflächigen Einscheibenfenster, sondern mehrere kleine stehende Rechteckfenster
einzubauen, um so nicht das Fachwerkgefüge zu zerstören. Die Fenster sind mit einem
Kämpfer zu versehen; dieser soll im Einzelfall auf der Höhe vorhandener Kopfriegel liegen.
Ausnahmen sind gem. § 19 möglich, wenn es sich um Fensterflächen handelt, die vom
öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind.
Maßnahmen bei Schall- und Wärmeschutz
Bei noch intakten Außenfenstern ist innen ein zweites ein- oder zweiflügeliges Fenster ohne
Sprossen, unter Erhaltung des äußeren Fensters anzubringen (Doppelfenster).
Material
Die Fenster sind grundsätzlich in Holz herzustellen. Tropenholz ist nicht zulässig, es ist nur
eine einheimische Holzart zu verwenden. Kunststofffenster sind ausnahmsweise zulässig. Bei
Verwendung von Kunststofffenstern sind diese grundsätzlich mit
konstruktiver
Sprossenteilung auszuführen; das Einfügen in die Gestaltung des Stadtbildes ist durch
Detailpläne und entsprechende Ansichten nachzuweisen.
Andere Baustoffe wie Metall o.ä. sind nicht zulässig.
Farbgebung bei Holzfenstern:
Die sichtbaren Außenflächen der Fenster sind entweder naturzubelassen oder mit einem
deckenden Anstrich zu versehen (offenporige Anstriche wie z.B. Leinenöl, Lasuren oder
Deckfarben - keine Lackfarben).
§8
Haustüren und Schaufenster sowie Schaukästen
1. Für Hauseingänge sind Holztüren mit Rahmen und Füllung oder aufgedoppelte Türen zu
verwenden. Die Wiederaufnahme alter Vorbilder ist anzustreben. Die alten Haustüren sind
mitsamt ihren Beschlägen, soweit sie noch verwendbar sind, zu erhalten und zu pflegen.
4
2. Schaufenster sind nur aus breiten Holzrahmenprofilen (einheimische Holzart) zulässig.
Kunststoffrahmen sind ausnahmsweise zulässig.
3. Treppenstufen zu Grundstücks-, Haus- und Ladeneingängen sind in ortsüblichem
Naturstein auszuführen.
4. Das Anbringen und Aufstellen von Schaukästen und Warenautomaten an den vom öffentlichen Verkehrsraum oder von benachbarten Grundstücken aus sichtbaren Außenwänden
ist unzulässig. Sie sind nur in Passagen oder als Bestandteile von Schaufensteranlagen
zulässig.
§9
Sonnenschutzanlagen
1. An den in den historischen Straßen und Plätzen gelegenen Häusern ist die Neuanbringung
von Klappläden, Rolläden und Markisen durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
2. Es dürfen nur einziehbare Markisen in Pultform verwendet werden. Im eingezogenen
Zustand ist die Markise durch eine an dem Gebäude angepaßte Blende zu verkleiden. Jede
Einzelmarkise ist in der Breite entsprechend der Schaufenstereinteilung und nur über
Ladeneingängen und Schaufenstern zulässig.
3. Grelle Farbigkeit und Markenwerbung auf den Markisen sind unzulässig.
4. Markisen dürfen bedeutsame Architekturteile nicht überschneiden bzw- verdecken und
müssen unbeschadet weitergehender Forderungen aus verkehrsrechtlichen Gründen eine
lichte Durchgangshöhe von mind. 2,20 m haben.
5. Vorhandene Klappläden aus Holz sind zu erhalten.
6. Jalousetten und Rolläden dürfen nur dann angebracht werden, wenn die Einrichtungen sich
im geschlossenen Zustand innerhalb der Fensterlaibungen unterbringen lassen (keine
Aufsatzkästen).Eine farbliche Anpassung an die vorhandenen Fassaden muß erfolgen.
§ 10
Putz und Farben
1. Bei Fachwerkgebäuden und Neubauten ist nur Glattputz ohne Muster zulässig.
2. Bei Massiv-Backsteinbauten ist ein Verputzen unzulässig.
3. Die Farbgebung von Fassaden ist mit der Stadt Wolfhagen sowie den Denkmalfachbehörden abzustimmen.
§ 11
Garagen und Einstellplätze
1. Garagentore dürfen nur max. 2,50 m breit sein. Werden mehrere Garagen nebeneinander
erstellt, so sind die Tore durch ein zulässiges anderes Material von mind. 36 cm Breite
voreinander zu trennen. Garagentore müssen auf der Außenseite mit Holzbrettern
verkleidet sein; dabei ist waagerechte Verbretterung ausgeschlossen.
5
2. Zugänge, Zufahrten und Einstellplätze dürfen nur mit Natursteinpflaster bzw. AltstadtÖkopflaster befestigt werden.
§ 12
Ausstattungsgegenstände/Bepflanzungen
1. Bei der Ausstattung des öffentlichen Verkehrsraumes mit Straßenbelägen, Blumenkästen,
Brunnen, Hinweisschildern, Plakatträgern, Beleuchtungen u.ä. ist auf den jeweils
vorhandenen durch Maßstab, Form und Farbe gebildeten historischen Charakter des
Straßen-bildes Rücksicht zu nehmen.
2. Hofräume sind mit Bepflanzung zu versehen, und zwar ausschließlich mit einheimischen
Laubbäumen, wenn die Größe der Fläche es zuläßt.
3. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten. Nadelgehölze können mit Zustimmung der
Stadt gefällt werden und sind durch Ersatzpflanzungen mit Laubgehölzen zu ersetzen.
§ 13
Mauern/Treppen/Pflaster
1. Einfriedungsmauern und Stützmauern dürfen nur in ortsüblichem Sand- bzw.
Kalksteinmauerwerk errichtet werden. Statisch notwendigen Betonmauern sind
entsprechend zu verkleiden.
2. Außentreppenanlagen dürfen nur in Naturstein ausgeführt werden. Bei der Sanierung
bestehender Treppen aus anderem Material sind diese ebenfalls in Naturstein herzustellen
bzw. zu verkleiden.
3. Befestigte Flächen sind vorzugsweise als Pflasterungen mit Naturstein zu schaffen und zu
erhalten. Im Wege der Ausnahme wird sogenanntes ÖKO-Pflaster zugelassen, wenn die
entsprechende Fläche im Rahmen des Flächenentsiegelungsprogrammes öffentlich
gefördert wird.
§ 14
Werbeanlagen
1. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen sind vorzugsweise als auf der
Wandfläche befestigte Einzelbuchstaben aus mattem Metall, Holz oder aufgemalter Schrift
auszuführen.
Dabei ist die Form und die Farbgebung auf die Fassade und die weitere Umgebung
abzustimmen. Vertikale oder schräge Anordnung des Schriftzuges ist unzulässig. Ebenso
sind unzulässig bewegliche Werbeanlagen, Werbungen mit wechselndem oder
grellfarbigem Licht, Mehrfachwerbungen für den gleichen Sichtbereich sowie
Leuchtschilder
(Transparente). Indirekt beleuchtete Schriftzüge, bei denen die Lichtquelle unsichtbar
bleibt, sind zulässig.
2. Leuchtschilder können jedoch in Form von Auslegern als Hinweis nur für Gaststätten,
Pensionen und Apotheken oder sonstigem Gewerbe ausnahmsweise bis zu einer Größe von
0,6 qm zugelassen werden, wenn sie den sonstigen Forderungen in Abs. 1 entsprechen und
keine Werbung für bestimmte Waren oder Gegenstände enthalten.
3. Für jeden Gewerbebetrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese Werbeanlage kann aus
mehreren Teilen bestehen, muß aber einheitlich gestaltet sein.
4. Werbeanlagen sind auf den Erdgeschossbereich zu beschränken.
6
5. Werbeanlagen, gleich welcher Größe, unterliegen der Genehmigungspflicht. Auf
handwerkliche Gestaltung ist besonderer Wert zu legen.
§ 15
Baugenehmigung
1. Die nach § 87 HBO genehmigungsfreien Werbeanlagen und Warenautomaten bedürfen der
Genehmigung der zuständigen Behörden.
2. Gem. § 63 Abs. 2 Ziff. 2 HBO ist die Änderung der äußeren Gestaltung
genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz, Dämmputz,
Wärmedämmverbundsystem oder Dacheindeckung einschließlich der Dämmung oder
durch
Austausch
von
Fenstern
(z.B.
Holzsprossenfenster),
Fenstertüren
oder
Außentüren
baugenehmigungspflichtig.
§ 16
Bezuschussung
Die Stadt Wolfhagen kann auf Antrag im Rahmen der jeweils geltenden Zuschussrichtlinien
für Aufwendungen bei Außenrenovierungen, die über den normalen Unterhaltungsaufwand
einer baulichen Anlage hinausgehen, einen Zuschuss gewähren, sofern Mittel im Haushalt zur
Verfügung stehen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
1. Nach § 82 Abs.1 Nr. 19 HBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen den §§ 2 bis 14 bauliche Anlagen durchführt oder verändert bzw. durchführen
oder verändern läßt,
b) entgegen den §§ 3 bis 14 dieser Satzung unzulässige Materialien verwendet oder
anbringt bzw. verwenden oder anbringen läßt,
c) entgegen den §§ 2 bis 6 dieser Satzung erhaltenswerte Bauteile beseitigt oder nicht
ordnungsgemäß pflegt bzw. beseitigen läßt,
d) entgegen den §§ 8, 14 dieser Satzung Anlagen der Außenwerbung errichtet oder
errichten läßt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 82 Abs. 3 HBO mit einer Geldbuße bis zu
20.000,00 DM geahndet werden.
§ 18
Erfahrungsbericht
Der Magistrat legt der Stadtverordnetenversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Gestaltungssatzung einen Bericht vor, der die Erfahrung mit ihrer Anwendung wiedergibt
und Änderungsvorschläge enthält, die aufgrund dieser Erfahrung erforderlich oder zweckmäßig sind.
7
§ 19
Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen und Befreiungen zu dieser Satzung werden ausschließlich durch den Magistrat
und das Bauaufsichtsamt erteilt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
34466 Wolfhagen, den 21.10.1999
Der Magistrat
der Stadt Wolfhagen
gez. Schaake
Schaake
Bürgermeister
In HNA Nr. 254 vom 30.10.1999 amtlich bekanntgemcht.
Herunterladen