Informationen für Ehrenamtliche und Flüchtlinge in

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Informationen für Ehrenamtliche und Flüchtlinge in Landau
1. Wohnung: Wird für Asylbewerber vom Sozialamt zugewiesen. Eine Grundeinrichtung ist
vorhanden (Bett, Tisch, Stuhl, Schrank, Kochgelegenheit, Kühlschrank, Waschmaschine),
Fernseher und Internetzugang nicht.
Wichtig: Die Stadt Landau zahlt dem Vermieter eine Kaution für die Wohnung, die in
monatlichen Beträgen von den Leistungen des Asylbewerbers einbehalten wird. Bei Auszug
aus der Wohnung wird die Kaution (bzw. Anteile) dem Asylbewerber erstattet, sofern keine
Schäden an der Wohnung entstanden sind.
Alle Änderungen / Umgestaltungen der zugewiesenen Räumlichkeiten sind mit dem
Sozialamt abzusprechen. Bei Änderung des Aufenthaltsstatus kann die Wohnung behalten
werden, die Kosten verrechnet das Sozialamt mit dem Jobcenter.
Das Sozialamt hilft den Flüchtlingen bei der Eröffnung eines Bankkontos. Auf ein gut
lesbares Namensschild am Briefkasten ist zu achten, da sonst wichtige Dokumente
(Eurocard, Einladung zum Anhörungstermin) nicht zugestellt werden können! Vielen
Asylbewerbern ist das Mülltrennungssystem in der Bundesrepublik Deutschland nicht
geläufig. Es empfiehlt sich, die Bewohner bei der Sortierung des Mülls zu unterstützen und
zu beraten. Gegebenenfalls sollte das Thema Nachtruhe angesprochen werden. Sie gilt
täglich ab 22h00, auch am Wochenende.
Anerkannte Flüchtlinge müssen die Stromkosten selber tragen, daher empfiehlt es sich,
stromsparendes Verhalten nahezubringen. Wichtig ist hier auf eventuelle Nachforderungen
der Stromanbieter zu achten, um höhere Zahlungsrückstände zu vermeiden. Asylbewerber
sollten unbedingt die Befreiung von Rundfunkgebühren beantragen.
2. Leistungen für Asylbewerber
Asylbewerber
erhalten
während
des
Asylverfahrens
Leistungen
gemäß
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen entsprechen der Sozialhilfe und
werden in Form von Geld- und Sachleistungen erbracht. Der monatliche pauschale
Regelbedarf deckt u.a. die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Innenausstattung der
Wohnung, Bildung und Teilhabe und Nachrichtenübermittlung ab. Zusätzlich wird die
Unterkunft (Miete, Heizkosten, Nebenkosten, Wasser, Abwasser, Grundsteuer,
Hausversicherung, Müll) bezahlt und eine Krankennotversorgung sichergestellt.
Im Rahmen des Bildungspakets können Kinder und Jugendliche vom Sozialamt folgende
Zuschüsse erhalten: 100 Euro jährlich für Schulbedarf, 10 Euro monatlich fürs Mitmachen in
Sport, Kultur und Freizeit (z.B. Musikschule oder Sportverein), einen Zuschuss für das
gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, im Hort oder in der Kita (der Eigenanteil der
Familien liegt bei 1 Euro täglich), sowie Lernförderung, wenn Schüler das Lernziel nur
dadurch erreichen. Der entsprechende Antrag auf Bildung und Teilhabe ist beim Sozialamt,
Herrn Roland Wittmann zu stellen.
Nach positivem Ausgang des Asylverfahrens (Anerkennung) erlischt der Anspruch nach
dem AsylbLG und die Betroffenen können Leistungen nach dem SGB II (HartzIV) beim
Jobcenter beantragen. Die hierfür erforderlichen Schritte sind mithilfe eines Laufzettels
abzuarbeiten.
3. Ärztliche Versorgung
Während des Asylverfahrens beschränkt das AsylbLG die medizinische Versorgung auf
das Nötigste, also die Behandlung von Schmerzen und akuten Erkrankungen (keine
Vorsorgeuntersuchungen). Um beim Arzt behandelt werden zu können, benötigen
Asylbewerber einen Krankenbehandlungsschein. Diesen Schein stellt das Sozialamt auf
den Namen des Arztes aus (der Name des Arztes muss also vorher bekannt sein) und der
behandelnde Arzt kann damit seine Leistungen mit dem Sozialamt abrechnen.
Bei Anzeichen auf eine akute Traumatisierung ist eine Fachbehandlung anzuraten. Das
Kontaktieren einer Beratungsstelle ist zu empfehlen, z. B. im Traumazentrum in
Ludwigshafen. Achtung: Eine Traumatherapie müsste vom Betroffenen selbst finanziert
werden, wenn es sich nicht um eine schwere psychische Störung und einen akuten Notfall
handelt.
Manchmal ist die Notwendigkeit der Behandlung nicht eindeutig. Das Sozialamt schaltet
dann das Gesundheitsamt (Amtsarzt) ein, um festzustellen, ob die Behandlung im Sinne des
§ 4 Abs.1 AsylbLG oder § 6 AsylbLG notwendig ist.
Hilfe im Notfall: Bei unaufschiebbarem Behandlungsbedarf können und müssen Flüchtlinge
also immer behandelt werden. Einen Krankenwagen rufen sollten auch Flüchtlinge natürlich
nur, wenn dies aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Erkrankung geboten ist.
Im Falle einer Schwangerschaft ist es ratsam, eine Beratungsstelle (Caritas, Frau Bachelor)
aufzusuchen. Diese kann sowohl bei der Beantragung von Beihilfen (z. B. Antrag auf
Erstausstattung, wie Kleidung u.a. erforderliche Gegenstände) als auch der Vermittlung einer
Hebamme unterstützen.
Nach der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter müssen sich
die Geflüchteten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern und erhalten
entsprechende medizinische Leistungen.
4. Sprachkurse: Jeder Flüchtling sollte sich so früh wie möglich bei ProfeS zum
Sprachkurs anmelden, denn hier gibt es mitunter längere Wartezeiten. Die Firma klärt dann,
ob bzw, welcher Sprachkurs in Frage kommt. Wenn ein paar Monate vergehen und keine
Rückmeldung kommt, ist unbedingt bei ProfeS nachzufragen, da manchmal Unterlagen
verloren gehen. Wenn ein neuer Ausweis vorliegt, oder bei Umzug, ist Profes unbedingt zu
benachrichtigen. In der Zwischenzeit sollten Flüchtlinge niederschwellige Sprachkurse
besuchen, die von Café Asyl, Haus der Familie, Haus am Westbahnhof, Pfarrei Heilig Kreuz
und Caritas angeboten werden (nähere Infos siehe Homepage der Stadt Landau).
5. Residenzpflicht: Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung entfällt drei Monate nach der
Ersteinreise. Der Aufenthaltsbereich wird dann auf das Bundesgebiet ausgeweitet. Es
besteht jedoch eine Wohnsitzauflage. Dies bedeutet, dass Personen im Asylverfahren ihren
Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Bei gewünschtem Umzug in einen anderen Kreis oder
Stadt muss ein Umverteilungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Um
Familienmitglieder im Bundesgebiet besuchen zu können, kann die Ausländerbehörde unter
Umständen eine Reiseerlaubnis erteilen.
6. Anhörung: Für Ehrenamtliche ist es wichtig, sich die offizielle Korrespondenz des
betreuten Flüchtlings zeigen zu lassen (mit dessen vorheriger Zustimmung) und darauf zu
achten, dass Termine eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Anhörungstermin,
aber z.B. auch für Klagefristen bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages. In jedem
Fall ist eine intensive Beratung und Vorbereitung der Anhörung wichtig. Hierfür gibt die
Möglichkeit der Beratung bei der Migrationsberatungsstelle des Caritas-Zentrums Landau
(Frau Lea Dauenhauer, Königstraße 39/41, Tel. 06341 / 9355133). Es ist wichtig, sich
rechtzeitig um einen Termin zu bemühen, da Wartezeiten bestehen. Falls dies zeitlich nicht
mehr möglich ist oder keine Termine frei sind, können Sie sich mehrsprachige Informationen
zum Ablauf, zu Rechten und Pflichten rund um die Anhörung beim Informationsverbund Asyl
& Migration herunterladen. Eine Auflistung der möglichen Fragen finden Sie beim Netzwerk
Konkrete Solidarität. Neu gibt es auch Filme zur Anhörung in verschiedenen Sprachen auf
asylindeutschland.de.
7. Arbeitsaufnahme: Beschäftigungen sind nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde
gestattet. Einem Ausländer, der sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhält, kann die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat. Bei geduldeten Flüchtlingen entfällt nach spätestens vier Jahren die
Zustimmung der Arbeitsagentur. Auch hier gibt es Ausnahmereglungen, z.B. der
Mitwirkungspflicht wurde nicht nachgekommen.
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