Informationen für Ehrenamtliche und Flüchtlinge in Landau 1. Wohnung: Wird für Asylbewerber vom Sozialamt zugewiesen. Eine Grundeinrichtung ist vorhanden (Bett, Tisch, Stuhl, Schrank, Kochgelegenheit, Kühlschrank, Waschmaschine), Fernseher und Internetzugang nicht. Wichtig: Die Stadt Landau zahlt dem Vermieter eine Kaution für die Wohnung, die in monatlichen Beträgen von den Leistungen des Asylbewerbers einbehalten wird. Bei Auszug aus der Wohnung wird die Kaution (bzw. Anteile) dem Asylbewerber erstattet, sofern keine Schäden an der Wohnung entstanden sind. Alle Änderungen / Umgestaltungen der zugewiesenen Räumlichkeiten sind mit dem Sozialamt abzusprechen. Bei Änderung des Aufenthaltsstatus kann die Wohnung behalten werden, die Kosten verrechnet das Sozialamt mit dem Jobcenter. Das Sozialamt hilft den Flüchtlingen bei der Eröffnung eines Bankkontos. Auf ein gut lesbares Namensschild am Briefkasten ist zu achten, da sonst wichtige Dokumente (Eurocard, Einladung zum Anhörungstermin) nicht zugestellt werden können! Vielen Asylbewerbern ist das Mülltrennungssystem in der Bundesrepublik Deutschland nicht geläufig. Es empfiehlt sich, die Bewohner bei der Sortierung des Mülls zu unterstützen und zu beraten. Gegebenenfalls sollte das Thema Nachtruhe angesprochen werden. Sie gilt täglich ab 22h00, auch am Wochenende. Anerkannte Flüchtlinge müssen die Stromkosten selber tragen, daher empfiehlt es sich, stromsparendes Verhalten nahezubringen. Wichtig ist hier auf eventuelle Nachforderungen der Stromanbieter zu achten, um höhere Zahlungsrückstände zu vermeiden. Asylbewerber sollten unbedingt die Befreiung von Rundfunkgebühren beantragen. 2. Leistungen für Asylbewerber Asylbewerber erhalten während des Asylverfahrens Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen entsprechen der Sozialhilfe und werden in Form von Geld- und Sachleistungen erbracht. Der monatliche pauschale Regelbedarf deckt u.a. die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Innenausstattung der Wohnung, Bildung und Teilhabe und Nachrichtenübermittlung ab. Zusätzlich wird die Unterkunft (Miete, Heizkosten, Nebenkosten, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Hausversicherung, Müll) bezahlt und eine Krankennotversorgung sichergestellt. Im Rahmen des Bildungspakets können Kinder und Jugendliche vom Sozialamt folgende Zuschüsse erhalten: 100 Euro jährlich für Schulbedarf, 10 Euro monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit (z.B. Musikschule oder Sportverein), einen Zuschuss für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, im Hort oder in der Kita (der Eigenanteil der Familien liegt bei 1 Euro täglich), sowie Lernförderung, wenn Schüler das Lernziel nur dadurch erreichen. Der entsprechende Antrag auf Bildung und Teilhabe ist beim Sozialamt, Herrn Roland Wittmann zu stellen. Nach positivem Ausgang des Asylverfahrens (Anerkennung) erlischt der Anspruch nach dem AsylbLG und die Betroffenen können Leistungen nach dem SGB II (HartzIV) beim Jobcenter beantragen. Die hierfür erforderlichen Schritte sind mithilfe eines Laufzettels abzuarbeiten. 3. Ärztliche Versorgung Während des Asylverfahrens beschränkt das AsylbLG die medizinische Versorgung auf das Nötigste, also die Behandlung von Schmerzen und akuten Erkrankungen (keine Vorsorgeuntersuchungen). Um beim Arzt behandelt werden zu können, benötigen Asylbewerber einen Krankenbehandlungsschein. Diesen Schein stellt das Sozialamt auf den Namen des Arztes aus (der Name des Arztes muss also vorher bekannt sein) und der behandelnde Arzt kann damit seine Leistungen mit dem Sozialamt abrechnen. Bei Anzeichen auf eine akute Traumatisierung ist eine Fachbehandlung anzuraten. Das Kontaktieren einer Beratungsstelle ist zu empfehlen, z. B. im Traumazentrum in Ludwigshafen. Achtung: Eine Traumatherapie müsste vom Betroffenen selbst finanziert werden, wenn es sich nicht um eine schwere psychische Störung und einen akuten Notfall handelt. Manchmal ist die Notwendigkeit der Behandlung nicht eindeutig. Das Sozialamt schaltet dann das Gesundheitsamt (Amtsarzt) ein, um festzustellen, ob die Behandlung im Sinne des § 4 Abs.1 AsylbLG oder § 6 AsylbLG notwendig ist. Hilfe im Notfall: Bei unaufschiebbarem Behandlungsbedarf können und müssen Flüchtlinge also immer behandelt werden. Einen Krankenwagen rufen sollten auch Flüchtlinge natürlich nur, wenn dies aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Erkrankung geboten ist. Im Falle einer Schwangerschaft ist es ratsam, eine Beratungsstelle (Caritas, Frau Bachelor) aufzusuchen. Diese kann sowohl bei der Beantragung von Beihilfen (z. B. Antrag auf Erstausstattung, wie Kleidung u.a. erforderliche Gegenstände) als auch der Vermittlung einer Hebamme unterstützen. Nach der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter müssen sich die Geflüchteten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern und erhalten entsprechende medizinische Leistungen. 4. Sprachkurse: Jeder Flüchtling sollte sich so früh wie möglich bei ProfeS zum Sprachkurs anmelden, denn hier gibt es mitunter längere Wartezeiten. Die Firma klärt dann, ob bzw, welcher Sprachkurs in Frage kommt. Wenn ein paar Monate vergehen und keine Rückmeldung kommt, ist unbedingt bei ProfeS nachzufragen, da manchmal Unterlagen verloren gehen. Wenn ein neuer Ausweis vorliegt, oder bei Umzug, ist Profes unbedingt zu benachrichtigen. In der Zwischenzeit sollten Flüchtlinge niederschwellige Sprachkurse besuchen, die von Café Asyl, Haus der Familie, Haus am Westbahnhof, Pfarrei Heilig Kreuz und Caritas angeboten werden (nähere Infos siehe Homepage der Stadt Landau). 5. Residenzpflicht: Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung entfällt drei Monate nach der Ersteinreise. Der Aufenthaltsbereich wird dann auf das Bundesgebiet ausgeweitet. Es besteht jedoch eine Wohnsitzauflage. Dies bedeutet, dass Personen im Asylverfahren ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Bei gewünschtem Umzug in einen anderen Kreis oder Stadt muss ein Umverteilungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Um Familienmitglieder im Bundesgebiet besuchen zu können, kann die Ausländerbehörde unter Umständen eine Reiseerlaubnis erteilen. 6. Anhörung: Für Ehrenamtliche ist es wichtig, sich die offizielle Korrespondenz des betreuten Flüchtlings zeigen zu lassen (mit dessen vorheriger Zustimmung) und darauf zu achten, dass Termine eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Anhörungstermin, aber z.B. auch für Klagefristen bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages. In jedem Fall ist eine intensive Beratung und Vorbereitung der Anhörung wichtig. Hierfür gibt die Möglichkeit der Beratung bei der Migrationsberatungsstelle des Caritas-Zentrums Landau (Frau Lea Dauenhauer, Königstraße 39/41, Tel. 06341 / 9355133). Es ist wichtig, sich rechtzeitig um einen Termin zu bemühen, da Wartezeiten bestehen. Falls dies zeitlich nicht mehr möglich ist oder keine Termine frei sind, können Sie sich mehrsprachige Informationen zum Ablauf, zu Rechten und Pflichten rund um die Anhörung beim Informationsverbund Asyl & Migration herunterladen. Eine Auflistung der möglichen Fragen finden Sie beim Netzwerk Konkrete Solidarität. Neu gibt es auch Filme zur Anhörung in verschiedenen Sprachen auf asylindeutschland.de. 7. Arbeitsaufnahme: Beschäftigungen sind nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Einem Ausländer, der sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhält, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Bei geduldeten Flüchtlingen entfällt nach spätestens vier Jahren die Zustimmung der Arbeitsagentur. Auch hier gibt es Ausnahmereglungen, z.B. der Mitwirkungspflicht wurde nicht nachgekommen.