Akut- und Notfälle Besondere Bedingungen bei Verordnungen für Asylbewerber Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist geregelt, wer leistungsberechtigt ist (§ 1) und unter welchen Umständen welche Leistungen gewährt werden (§ 4). Asylbewerber ohne Krankenversichertenkarte (Aufenthalt <36 Monate) erhalten einen grünen Behandlungsausweis, dessen Rückseite zugleich Abrechnungsschein für die vertragsärztliche Behandlung ist. Darauf ist ihr eingeschränkter Leistungsanspruch vermerkt: „Leistungen im Rahmen des § 4 des AsylbLG werden nur zur Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände, bei Schwangerschaft und Geburt sowie für amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen gewährt.“ Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder –folgen erforderliche Leistungen (z.B. Heilmittel) zu gewähren. In diesem Rahmen dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, eine Zuzahlungspflicht bei Verordnungen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln besteht nicht. Die Zuzahlungsbefreiung ergibt sich aus dem Gesetz, sie braucht nicht gesondert auf dem grünen Schein vermerkt zu sein. Zur Absicherung des Asylbewerbers empfiehlt sich das Ankreuzen des Feldes „Gebühr frei“ auf dem Rezept. Die Verordnungskosten unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kostenträger Sozialamt). Sprechstundenbedarf kann für diese Patienten geordert werden, da die Asylbewerber aushilfsweise über die AOK versorgt (und abgerechnet) werden. Gemäß § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit im Einzelfall unerlässlich sind. Die Einzelfallentscheidung zur Behandlung von chronischen Erkrankungen liegt bei der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber, die beim LaGeSo angesiedelt ist (Turmstr. 21/ Haus A/10559 Berlin). In Notfällen kann hierüber auch durch den zuständigen Amtsarzt entschieden werden. Unter das AsylbLG fallen auch Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Für die geplante Behandlung müssen die Betroffenen vorher einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen. Weil das Sozialamt die Daten an die Ausländerbehörde weitermeldet, verzichten Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus oft aus Angst vor Abschiebung auf das ihnen zustehende Recht auf Behandlung oder nutzen die Angebote freier Träger. Kerstin Klimke Prä-, post- und teilstationär: Keine Verordnungen auf Kassenrezept Eine Krankenhausbehandlung kann nach § 39 SGB V durchgeführt werden: n vollstationär (klassisch, umfasst neben medizinischer Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung) n teilstationär (wenn ständige Unterbringung medizinisch nicht notwendig; Behandlung, Unterbringung und Versorgung nur tagsüber oder nur nachts) n vor- bzw. prästationär (medizinische Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, um die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung abzuklären oder eine solche vorzubereiten) n nach- bzw. poststationär (im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung, um Behandlungserfolg zu sichern, ohne Unterkunft und Verpflegung) n ambulant (§ 115b, ambulante OPs). Das Krankenhaus allein entscheidet über Notwendigkeit und Durchführung einer vorund nachstationären Behandlung. Einzelheiten regelt § 115a SGB V. Die Klinik kann vorund nachstationäre Leistungen KV-Blatt 05/2014 / Berliner Budget-Bulletin 02/2014 selbst erbringen oder Vertragsärzte mit Teilen oder der Gesamtleistung beauftragen. Leistungen im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung darf ein Vertragsarzt nur erbringen, wenn das Krankenhaus ihn ausdrücklich und nachweislich damit beauftragt hat. Diese Leistungen werden direkt vom Krankenhaus an den beauftragten Vertragsarzt vergütet und sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die Vergütung ist frei vereinbar, also auch nicht an die GoÄ gebunden. Hiervon unbe- rührt bleibt die Weitergabe bereits vorhandener Befunde. Für alle Arten der stationären Behandlung gilt der Grundsatz, dass die Krankenhausbehandlung auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln umfasst. Eine vertragsärztliche Verordnung zulasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausleistung kommt nicht in Betracht. Zeitgleich regulär zulasten der GKV erbrachte vertragsärztliche Leistungen inkl. Verordnungen bleiben unberührt.K.K. 7