Akustik-Labor Berlin

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Bau- und Raumakustik
Immissionsprognosen für
Lärm und Luftschadstoffe
Akustik-Labor Berlin
Schalltechnische Messungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 2-45 VE im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin –
Bauvorhaben Wohngebäude Landsberger Allee 48
Schalltechnische Untersuchung
BERICHT
LAN 15.012.02 P
Auftraggeber:
Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR
c/o Mauer Bauprojektmanagement
Oranienplatz 5
10999 Berlin
Der Bericht umfasst 57 Textseiten.
Er darf nur vollständig und unverändert verwendet werden. Die Inhalte dürfen
nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden.
Berlin-Lichterfelde, den 13. August 2015
bearbeitet:
geprüft:
Dr.-Ing. M. Jobstvogt
Dipl.-Ing. A. Albrecht
ALB Akustik-Labor Berlin
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
VMPA-Schallschutzprüfstelle für
Güteprüfungen nach DIN 4109
Dipl.-Ing. Andreas Albrecht
Dipl.-Ing. Ulrich Geuer
Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt
Messstelle nach § 29b BImSchG
(gemäß §§ 26, 28) für Geräuschemissionen und -immissionen
Holbeinstraße 17
12203 Berlin
(030) 84 37 14 – 0
GLS Bank
BLZ: 430 609 67
Konto: 11 33 47 94 00
[email protected]
www.akustiklabor-berlin.de
BIC: GENODEM1GLS
IBAN: DE42 4306 0967 1133 4794 00
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
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Inhaltsverzeichnis
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1 2 2.1 Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................. 5 Örtliche Situation und Bauvorhaben........................................................................ 7 Untersuchungsraum ................................................................................................ 7 2.2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 5 5.1 Bauvorhaben ........................................................................................................... 9 Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik ....................... 13 Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung ..................................................... 13 Bestimmungen der TA Lärm................................................................................. 17 Beurteilung der Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen........................................ 18 Bestimmungen der DIN 4109 - Anforderungen an den baulichen Schallschutz...... 19 Schalltechnische Berechnungsgrundlagen ............................................................. 22 Straßenverkehrslärm ............................................................................................. 22 Schienenverkehrslärm ........................................................................................... 23 Gewerbelärm ........................................................................................................ 24 Schallemissionen .................................................................................................. 27 Verkehrslärm ........................................................................................................ 27 Schallemissionen des Kfz-Verkehrs ...................................................................... 27 Schallemissionen des Straßenbahnverkehrs ........................................................... 28 Gewerbelärm ........................................................................................................ 29 Kinozentrum mit Ladenzeile ................................................................................. 29 Klinikum Friedrichshain ....................................................................................... 33 Schallemissionen der Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz ................................... 34 Einrichtungen des Friedhofs .................................................................................. 34 Ergebnisse und Beurteilung................................................................................... 35 Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Plangebiets ........................................... 35 5.2 5.3 5.4 6 6.1 Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet .............................................................. 39 Gewerbelärmimmissionen..................................................................................... 41 Maximalpegel durch Notfalleinsätze von Rettungsfahrzeugen............................... 42 Lärmschutzmaßnahmen ........................................................................................ 43 Grundsätze ............................................................................................................ 43 6.2 6.3 6.4 6.5 7 8 Mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen .............................................................. 43 Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit .................................................... 44 Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen .......................... 49 Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche ................................................ 52 Vorschläge für Festsetzungen................................................................................ 53 Quellenangaben .................................................................................................... 55 Seite 4 von 57
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Anlass und Aufgabenstellung
Die Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR beabsichtigt, auf dem Grundstück Landsberger
Allee 48 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, das aktuell als Parkplatz des Friedhofs Sankt
Georgen Parochial II genutzt wird, ein Wohngebäude mit sechs Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss zu errichten. Es sollen ca. 40 Wohnungen unterschiedlicher Größe und Typologie sowie bei Bedarf Arbeitsräume und Gewerbeflächen geschaffen werden. Wegen der
baurechtlichen Nutzungsänderung ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am 14. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 2-45 gefasst. Aufgrund der konkreten Planungsabsicht und der
Möglichkeit, das vorliegende Bauleitplanverfahren auf das konkrete Bauvorhaben abzustellen, hat die Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR einen Antrag auf Umstellung des Bauleitplanverfahrens auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE gemäß § 12 Abs. 2
BauGB /26/ gestellt. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45
VE ist auf der nächsten Seite in Abbildung 1 dargestellt.
Auf das Plangebiet wirken Geräuschimmissionen aus folgenden Quellen ein:
-
-
Kfz-Verkehr und Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Landsberger Allee
Gewerbliche Nutzungen im näheren Umfeld (Kino-Zentrum, mit dem Friedhofsbetrieb
verbundene Gewerbebetriebe wie Bestattungsunternehmen, Grabsteinhandel, Wirtschaftshof etc.)
Klinikum Friedrichshain
Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sollen die Belange des Schallimmissionsschutzes für die städtebauliche Planung geklärt werden. Zur Aufgabenstellung gehören
insbesondere:
- Ermittlung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebiets
nach Realisierung des Bauvorhabens gemäß DIN 18 005-1 "Schallschutz im Städtebau"
/13/
- Festlegung der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" /12/
-
Erarbeitung von Vorschlägen zur Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen
Aussagen zu den Auswirkungen des planermöglichten Bauvorhabens auf schutzbedürftige bauliche Anlagen außerhalb des Plangebiets hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche (Vergleich Planfall mit den Verkehrsgeräuschen des o. g. Prognosenullfalls)
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Abbildung 1: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE /24/(verkleinerter
Ausschnitt aus der Planzeichnung, ohne Maßstab)
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2
Örtliche Situation und Bauvorhaben
2.1
Untersuchungsraum
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Die örtliche Situation in der Umgebung des Bauvorhabens ist in dem Übersichtslageplan in
Abbildung 2 zu erkennen. Das Baugrundstück liegt südlich der Landsberger Allee gegenüber
dem Klinikum Friedrichshain. Südlich erstreckt sich das Gelände des St.-Georgen-Friedhofs.
Auf dem Friedhofsgelände befinden sich außer der Friedhofsverwaltung ein Bestattungsunternehmen mit Ausstellungs- und Beratungsräumen sowie ein Grabmale-Handel.
Das Baugrundstück liegt derzeit brach und wird als nicht befestigter Parkplatz für den Friedhof genutzt.
Abbildung 2: Übersichtslageplan des Bauvorhabens Landsberger Allee 48 (Lage des geplanten Gebäudes rot umrandet); Kartengrundlage: /27/
Östlich grenzt das UCI-Kino-Zentrum Friedrichshain mit acht Kinosälen und insgesamt ca.
2.100 Plätzen an. Das Erdgeschoss ist entlang der Landberger Allee mit einer kleinen Ladenzeile ausgestattet.
Die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung ist das nordöstlich des Plangebiets gelegene fünfgeschossige Gründerzeithaus Landsberger Allee 53/Virchowstraße 1 (Mindestabstand zum geplanten Gebäude ca. 65 m). In südwestlicher Richtung befindet sich die nächste
Wohnbebauung in ca. 100 m Entfernung vom geplanten Gebäude an der Matthiasstraße.
Die Landsberger Allee verfügt im Bereich des Bauvorhabens über vier Fahrspuren. Auf dem
Mittelstreifen verkehrt auf einem eigenen Gleisbett die Straßenbahn mit drei Metro-TramLinien. Die Tram-Haltestelle "Klinikum im Friedrichshain" befindet sich schräg gegenüber
dem Baugrundstück.
Grundlagen für die Erstellung des digitalen Berechnungsmodells bildeten der Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE /24/, die Architektenplanung für das Bauvorhaben Landsberger Allee 48 /26/ sowie Daten des Digitalen Geländehöhenmodells im 2 mRaster (DGM 2) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Landes Berlin /27/.
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In der Abbildung 3 ist die örtliche Situation im Untersuchungsraum ersichtlich.
Auf das Baugrundstück wirken vor allem Geräuschimmissionen des Kfz-Verkehrs der Landberger Allee mit einer hohen Verkehrsstärke und des Straßenbahnverkehrs ein (s. Kapitel 4.1).
Abbildung 3: Örtliche Situation im Untersuchungsraum mit Bauvorhaben im Plangebiet –
Lageplan des schalltechnischen Berechnungsmodells
Die Abbildung 4 zeigt eine 3D-Ansicht des Berechnungsmodells mit der vorhandenen und
geplanten Bebauung und den topografischen Verhältnissen im Untersuchungsraum.
Entsprechend dem Bebauungsplanentwurf /24/ (siehe Abbildung 1) wird die überbaubare Fläche des Plangebiets mit der Zweckbestimmung "Wohngebäude" festgesetzt. Somit ist das das
Baugrundstück planungsrechtlich wie allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufen.
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Abbildung 4: 3D-Ansicht des Berechnungsmodells für den baulichen Planzustand mit
Geländehöhen ü. NHN
(Blickrichtung Südost; Gebäude des Bauvorhabens in Petrol, Kennzeichnung der Immissionsorte mit grauen Punktsymbolen)
2.2
Bauvorhaben
Auf dem Grundstück Landsberger Allee 48 ist ein Mehrfamilienhaus mit sechs Vollgeschossen und einem Staffelgeschossgeplant, das in Holzbauweise errichtet werden soll. In der Abbildung 5 ist der Grundriss des Erdgeschosses dargestellt. Der Gebäudesockel, der wegen des
Erhalts und der Freistellung der denkmalgeschützten Friedhofsmauer von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt ist, wird zum Teil zweigeschossig mit Maisonetten ausgebildet. Abbildung 6 zeigt exemplarisch den Grundriss des 1. Obergeschosses (= 3. Vollgeschoss) und Abbildung 7 den des Staffelgeschoss.
Es sollen ca. 40 Wohnungen unterschiedlicher Typologien sowie Gewerberäume und
Gemeinschaftseinrichtungen im Sockelbereich geschaffen werden. Der Sockelbereich umfasst
Maisonettes und Gemeinschaftsflächen.
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Abbildung 5: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss Erdgeschoss (verkleinerter
Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)
Abbildung 6: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss 3. Vollgeschoss (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)
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Abbildung 7: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Grundriss Staffelgeschoss (verkleinerter
Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)
In der Schnittdarstellung Abbildung 8 sind die Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes
und die Abstände zur nächstgelegenen Fahrbahn der Landsberger Allee und zu den Straßenbahngleisen zu erkennen.
Abbildung 8: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Konzeptschnitt (verkleinerter Ausschnitt aus /26/, nicht maßstäblich)
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Die Ansichten in Abbildung 9 (Straßenseite) und Abbildung 10 (Hofseite) vermitteln einen
Eindruck der Fassadenaufteilung des geplanten Gebäudes.
Abbildung 9: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Ansicht Straßenseite
(aus /26/, nicht maßstäblich)
Abbildung 10: Wohngebäude Landsberger Allee 48 – Ansicht Hofseite
(aus /26/, nicht maßstäblich)
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3
Rechtliche Bestimmungen, Berechnungsgrundlagen und Methodik
3.1
Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung
Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauGB /5/ sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die Beurteilung des dazu gehörenden Belanges Schallschutz erfolgt auf der Grundlage
von Beiblatt 1 zur DIN 18 005, Teil 1 unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte:
−
−
−
Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Nach § 50 BImSchG /1/ ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 005-1 stellen aus
Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen lediglich als
Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belange) als auch
nach unten abgewichen werden kann. Beiblatt 1 führt dazu aus: "In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der
Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden
soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Räume, die zum Schlafen genutzt werden) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden."
In Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 /17/ sind für Verkehrs- bzw. Gewerbelärm die in Tabelle 1
angegebenen schalltechnischen Orientierungswerte angeführt.
Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1
Nutzungsart
Orientierungswerte [dB(A)]
tags
nachts (1)
reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete (EW), Ferienhausgebiete
50
40/35
allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatz55
45/40
gebiete (EC)
Friedhöfe (EP), Kleingartenanlagen (EG) und Parkanlagen (EP)
55
55
Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI)
60
50/45
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE)
65
55/50
sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
45 bis 65
35 bis 65
(1)
Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben.
Für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) bestehen grundsätzlich keine rechtsverbindlichen absoluten Grenzen für Lärmimmissionen. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung kann ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebotes (§ 1 (7)
BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 BauGB)
beurteilt werden. Die Bauleitplanung hat demnach die Aufgabe, unterschiedliche Interessen
im Sinne unterschiedlicher Nutzungen abzuwägen und zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B.
wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle
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Belange, auch die des Immissionsschutzes, als gleich wichtig zu betrachten. Über den Abwägungsspielraum gibt es keine rechtsverbindlichen Regelungen.
Für Neuplanungen von (allgemeinen) Wohngebieten ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (s. Fickert/Fieseler/40/) in Bezug auf Verkehrsgeräusche gesunde Wohnverhältnisse bereits vorliegen, wenn die schalltechnischen Orientierungswerte für Misch- und Dorfgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer Überschreitung der o. g. schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 grundsätzlich angemahnt /50/:
"Je weiter aber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und desto mehr
hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur
Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer
Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung
i. d. R. überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird,
obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die
Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird,
kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an
der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht
von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine
derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere
kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die
rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer
Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete
geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung
macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten
… in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch."
Mit Verweis u. a. auf Kuschnerus /41/ ist überdies zu beachten:
"Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden,
dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist. Gleichwohl kann bei einem Überschreiten dieser Werte um allenfalls einige wenige dB(A) etwa eine
Überplanung bereits bestehender Wohnbebauung – z. B. neben einer stark befahrenden
Durchgangsstraße oder Bahnstrecke – als Wohngebiet je nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls noch als vertretbar erscheinen. Dies gilt namentlich dann, wenn zur Lärmquelle
hin ausreichend passiver Lärmschutz gesichert ist und die Bebauung jedenfalls an den rückwärtigen, im "Schallschatten" gelegenen Bereichen noch angemessenen Pegelwerten ausgesetzt ist, die zumindest dort ein Wohnen und/oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. … Nicht vertretbar erscheint es allerdings, Wohnnutzung auch an solchen
Standorten auszuweisen, an denen sie rundum gesundheitsgefährdendem Lärm – ggf. auch
von unterschiedlichen Emittenten – ausgesetzt ist, so dass ein vertretbares Wohnen und
Schlafen nur insgesamt hinter geschlossenen Fenstern möglich ist."
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Die vorgenannten Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts1 stellen aus grundrechtlicher Sicht kritische Werte dar. Werden diese Werte
im Prognoseplanfall erstmals erreicht oder überschritten, so können selbst marginale, vorhabenbedingte Pegelerhöhungen u. U. als unzumutbar eingestuft werden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liegt die Wahrnehmbarkeitsschwelle von Pegelunterschieden für vergleichsweise kurzzeitig dargebotene Geräusche zwischen 1 und 2 dB. Als gesichert gilt, dass
Pegelunterschiede von 3 dB subjektiv wahrgenommen werden können. Wie es sich dagegen
mit der Wahrnehmung von Unterschieden der über 16 bzw. 8 Stunden gemittelten, zeitlich
schwankenden Pegel verhält, ist nicht sicher geklärt.
Ziel der planerischen Lösung und etwaiger Lärmschutzfestsetzungen ist es, im Inneren von
Wohngebäuden eine zumutbare Wohn- und Schlafruhe zu gewährleisten. Dazu sind (z. B.
gemäß VDI 2719 /20/) in allgemeinen Wohngebieten mittlere Innenpegel für Wohnräume von
tags höchstens 30 bis 35 dB(A) und für Schlafräume von nachts höchstens 25 bis 30 dB(A) zu
gewährleisten2. Damit werden tagsüber eine weitgehend störungsfreie Kommunikation im
Innenbereich und nachts ein weitgehend störungsfreies Schlafen ermöglicht.
Darüber hinaus ist das Wohnen bei gekipptem Fenster − und dies nicht nur zum Zwecke der
Lüftung − heutzutage als grundsätzliches Wohnbedürfnis anzusehen und auch höchstrichterlich als solches anerkannt (z. B. /45/ und /46/). Demnach müssten die o. g. Innenpegel auch
bei teilgeöffneten Fenstern erreicht werden.
Mit Verweis auf die Lärmaktionsplanung des Landes Berlin und ihre Fortschreibung /35/ ist
zur Erreichung dieses Zieles die Entwicklung "lärmrobuster Stadtstrukturen" eine geeignete
Lösungsstrategie. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die planerische Gewährleistung einer
ausreichenden Anzahl sog. "leiser" Fassaden als mögliche Kompensation für nutzungseingeschränkte "laute" Fassaden.
An "leise" (oder auch lärmabgewandte) Fassaden ist im Rahmen der Neuplanung von Wohnnutzungen prinzipiell die Anforderung zu stellen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 entsprechend der geplanten baulichen Nutzung (hier
voraussichtlich allgemeines Wohngebiet mit Orientierungswerten von 55 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Bei Verkehrslärm werden gesunde Wohnverhältnisse
bei Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags und
50 dB(A) nachts) i. d. R. als gewahrt angesehen (z. B. /40/ und /47/).
Die Einhaltung vorgenannter Werte kann jedoch im verdichteten Stadtraum mit hohem Verkehrsaufkommen − vor allem in Großstädten wie Berlin − in den meisten Fällen nicht erfüllt
werden. Ein eindeutiger Beurteilungsrahmen, ab welchen Pegelwerten eine "leise" oder lärmabgewandte Fassade gegeben ist, wurde seitens der zuständigen Senatsverwaltung jedoch
(noch) nicht vorgelegt.
Im Hamburger Leitfaden /37/ sind als Kriterien für eine lärmabgewandte Fassade nachts Pegelwerte von 49 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und 54 dB(A) in Mischgebieten angesetzt. Diese Pegelwerte entsprechen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV /3/ und
stellen einen "einfachen robusten Lärmstandard" /37/ dar. Es stellt sich jedoch hier die Frage,
1
2
Die Festlegung konkreter Pegel als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung obliegt immer der tatrichterlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Allgemein gültige Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung lassen sich nicht aufstellen. Für Wohngebiete wurden richterlich auch schon höhere Schwellenwerte bis zu 75 dB(A) am Tage und bis zu 65 dB(A) in der Nacht (s. Fickert/Fieseler/40/) angesetzt.
Die 24. BImSchV /4/ kommt zumindest für den Nachtzeitraum zu ähnlichen Zielwerten für die Höhe des Innenpegels. Am Tag werden
etwa 5 dB höhere Innenpegel zugelassen, d. h. in der Regel bestimmt der Beurteilungspegel nachts die Schalldämmung der Fenster.
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ob "gesunde Wohnverhältnisse" von der Art des Baugebietes abhängen sollten, in dem sich
eine für Wohnzwecke genutzte bauliche Anlage befindet.
Da der Unterschied zwischen den verkehrslärmbedingten Beurteilungspegeln tagsüber und
nachts deutlich weniger als 10 dB(A) beträgt, ist die Nacht der kritischere Beurteilungszeitraum. D. h., wenn die Schwelle von 50 dB(A) nachts eingehalten wird, ist auch sichergestellt,
dass der Beurteilungspegel tags einen Wert von 60 dB(A) nicht überschreitet.
Für das Bebauungsplanverfahren können folgende Schlussfolgerungen abgeleitet werden,
sofern das Vorhabengrundstück planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet eingestuft
wird:
(1) Sofern die schalltechnischen Orientierungswerte Verkehr gemäß Beiblatt 1 zu
DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht
überschritten werden, liegen keine Lärmkonflikte vor.
(2) Bei Verkehrslärm-Beurteilungspegeln vor Fassaden geplanter schutzwürdiger Nutzungen
von ≤ 60 dB(A) tags und ≤ 50 dB(A) nachts kann davon ausgegangen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Die gesonderte Festsetzung von (aktiven und/oder
passiven) Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird als nicht notwendig erachtet.
(3) Bei Verkehrslärm-Beurteilungspegeln vor Fassaden geplanter schutzwürdiger Nutzungen
von tags zwischen 60 und 70 dB(A) und nachts zwischen 50 und 60 dB(A) sind gesunde
Wohnverhältnisse für die geplanten schutzwürdigen Nutzungen ohne die Realisierung zusätzlicher Maßnahmen in Frage zu stellen. Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen
im Bebauungsplan ist notwendig, um gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet zu gewährleisten.
(4) Überschreiten die Verkehrslärm-Beurteilungspegel vor Fassaden geplanter Wohnnutzungen tags 70 dB(A) und/oder nachts 60 dB(A) muss ernsthaft erwogen werden, dass die
Schwellen der Gesundheitsgefährdung überschritten sind. Die Neuplanung von Wohnnutzungen in diesen Bereichen bedarf zum einen einer umfänglichen Begründung und
zum anderen zahlreicher Maßnahmen des Lärmschutzes, um gesunde Wohnverhältnisse
zu sichern. Eine "lärmoptimierte Grundrissregelung" ist hier aus fachlicher Sicht ein
"Muss". Für Neuplanungen können Überschreitungen der Schwellenwerte vor den den
lärmbelasteten Verkehrswegen zugewandten Fassaden dann gerechtfertigt sein, wenn
durch diese Gebäude die sich ‒ vom Verkehrsweg aus gesehen ‒ dahinter befindlichen
Wohnnutzungen, aber auch Freiflächen vor dem Verkehrslärm abgeschirmt werden.
Auch über bebauten Außenwohnbereichen (AWB) wie Balkone, Terrassen, Loggien u. ä.
sollten gewisse Pegelgrenzen tagsüber nicht überschritten werden, um eine angemessene Aufenthaltsqualität im Freien (d. h. im Wohnumfeld) zu gewährleisten. Ein Kriterium für eine
akzeptable Aufenthaltsqualität ist z. B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation
über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls
leicht angehobener Sprechlautstärke.
Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sollte (mit Bezug
auf ein Urteil des BVerwG /49/, allerdings zu Fluglärm) über Außenwohnbereichen ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tagsüber eingehalten werden, um eine angemessene Nutzung zu
gewährleisten. Nachts wird für Außenwohnbereiche kein Schutzanspruch berücksichtigt.
Die "Handreichung zur verstärkten Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen
Planung" /35/ gibt abweichend hierzu folgende zusätzliche Hinweise (Zitat):
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"Außenwohnbereiche sollen möglichst auf der Lärm abgewandten Seite vorgesehen werden.
Sind Außenwohnbereiche an der dem Lärm zugewandten Seite vorgesehen und erreicht der
Verkehrslärm-Tagpegel zwischen 65 bis 69 dB(A), ist durch den Einsatz von baulichen
Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass ein verträglicher Pegel im Außenwohnbereich
erreicht wird.25 Ab 70 dB(A) Außenpegel sollen Außenwohnbereiche nicht der dem Lärm zugewandten Seite zugeordnet werden. Auf der Lärm abgewandten Seite sollen für ruhige Außenbereiche mindestens die gesundheitlichen Schwellenwerte von 65 dB(A) am Tag unterschritten werden. Anzustreben sind akustische Zielwerte entsprechend der „ruhigen Seite“.
Nach geltender Rechtsprechung26 ist bei Festsetzungen, bei denen im Inneren der Gebäude
angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, zugleich in besonderer Weise darauf zu achten,
dass auf der Straßen abgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können."
Fußnote 25:
"Weist eine Wohnung auf einer lärmabgewandten Seite einen nutzbaren Außenwohnbereich von < 65 dB(A) auf,
dann müssen vorgesehene Außenwohnbereiche auf der lärmzugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen
geschützt werden." Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010, S. 35 /37/
Fußnote 26:
BVerwG 4 CN 2.06 vom 22.03.2007 /50/ (Zitat Ende)
Werden Außenwohnbereiche in Bereichen mit Beurteilungspegeln am Tag zwischen 62 und
70 dB(A) geplant, sollte eine baulich geschlossene Ausführung mit öffenbaren Elementen
(z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebekippfenster) für Lüftungszwecke vorgesehen werden.
Außerdem muss auf die außerhalb des Plangebiets vorhandenen Betriebe und Anlagen eingegangen werden, die Geräuschimmissionen durch gewerbliche Tätigkeiten verursachen können. Dadurch, dass Belange der Genehmigungsplanung in der Bauleitplanung zu beachten
sind, wäre neben dem Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 /17/ für Gewerbelärm auch die TA Lärm /8/
im Bauleitplanverfahren Abwägungsgrundlage (s. hierzu auch DIN 18 005-1 Nummer 7). Die
Beurteilungsgrundlagen werden im folgenden Kapitel erläutert.
3.2
Bestimmungen der TA Lärm
Außerhalb des Plangebiets werden nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
BImSchG /1/ i. V. m. 4. BImSchV /2/ betrieben. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind
gemäß § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass
a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand
der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und
b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gemäß TA Lärm Nr.
3.2.1 Satz 1 "... sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet" (s. Tabelle 2).
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Tabelle 2: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm
Bauliche Nutzung
a) Industriegebiete
b) Gewerbegebiete
c) Kerngebiete, Dorfgebiete
und Mischgebiete
d) allgemeine Wohngebiete
und Kleinsiedlungsgebiete
e) reine Wohngebiete
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
Üblicher Betrieb
Seltene Ereignisse (a)
BeurteilungsKurzzeitige
BeurteilungsKurzzeitige
pegel
Geräuschspitzen
pegel
Geräuschspitzen
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag Nacht
Tag
Nacht
dB(A)
70
70
100
90
70
55
k. A.(b)
k. A.
65
50
95
70
70
55
95
70
60
45
90
65
70
55
90
65
55
40
85
60
70
55
90
65
50
45
35
35
80
75
55
55
70
70
55
55
90
90
65
65
(a)
im Sinne von Nummer 7.2, TA Lärm " ... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als
an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden ..."
(b)
keine Angabe
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenwerte, die
−
sich bei bebauten Flächen auf Immissionsorte in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes beziehen
−
sich bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen
Räumen enthalten, auf Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche,
wo nach dem Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt
werden dürfen, beziehen.
Gemäß TA Lärm gelten die in Tabelle 3 aufgeführten Beurteilungszeiten.
Tabelle 3: Beurteilungszeiten nach Nummer 6 der TA Lärm
Beurteilungszeitraum
Werktag
Tag
gesamt
6 bis 22 Uhr
(a)
Sonn- und Feiertag
Nacht
(a)
Ruhezeit
gesamt
6 bis 7 Uhr
22 bis 6 Uhr
-
(lauteste
20 bis 22 Uhr
Stunde)
Nacht (a)
Tag
6 bis 22 Uhr
Ruhezeit
6 bis 9 Uhr
22 bis 6 Uhr
13 bis 15 Uhr
(lauteste
20 bis 22 Uhr
Stunde)
Nummer 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit
dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen."
3.3
Beurteilung der Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen
Die Einrichtungen auf dem Gelände des Klinikums Friedrichshain sind grundsätzlich analog
den nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen gemäß TA Lärm zu beurteilen.
Die Einsatzfahrten von Rettungsfahrzeugen mit Nutzung des "Martinshorns" stehen im engen
Zusammenhang mit einer Notsituation zur Abwehr von Gefahren sowie zur Rettung von
Menschenleben und sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse. Die dadurch verursachten Geräuschimmissionen sind als sozialadäquat einzustufen und somit von den Betroffenen
zu akzeptieren. Für Notfallsituationen gilt die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 7.1 TA
Lärm /8/.
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Dennoch sind wegen der Häufung der Anzahl der Notfalleinsätze im Nahbereich der Rettungsstelle des Klinikums Friedrichshain im Sinne des Minimierungsgebots des BundesImmissionsschutzgesetzes potenziell geeignete Schallschutzmaßnahmen an dem heranrückenden Wohngebäude zu treffen. Dabei kommen im Rahmen des Bauvorhabens ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume infrage.
3.4
Bestimmungen der DIN 4109 - Anforderungen an den baulichen Schallschutz
Baurechtlich ergibt sich die Notwendigkeit des Nachweises ausreichenden Schallschutzes von
planungsrechtlich innerhalb des Plangebiets möglichen schutzbedürftigen Räumen (Wohnräume, Büros und ggf. andere im Sinne der DIN 4109 /12/ schutzbedürftigen Räume) gegenüber Verkehrsschallimmissionen. Die Außenbauteile der schutzbedürftigen Räume sind so
auszuführen, dass die in Tabelle 8 der DIN 4109 aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen erfüllt sind (s. Tabelle 4).
Tabelle 4: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109
Spalte
1
2
3
4
5
Raumarte n
"Maßgebliche r
Auße nlärmpe gel"
Be tte nräume in
Kranke nanstalte n
und Sanatorie n
Aufe nthaltsräume in
Wohnunge n,
Übe rnachtungsräume in
Be he rbe rgungsstätte n,
Unte rrichtsräume u. ä.
Ze ile
Lärmpe ge lbe re ich
1
I
bis 55
35
30
-
2
II
56 bis 60
35
30
30
3
III
61 bis 65
40
35
30
4
IV
66 bis 70
45
40
35
dB(A)
Büroräume 1) u. ä.
e rf. R'w,res de s Auße nbauteils in dB
5
V
71 bis 75
50
45
40
6
VI
76 bis 80
2)
50
45
2)
2)
50
7
VII
> 80
1)
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten
2)
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
T ätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Schutzbedürftig sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Gemäß
DIN 4109 Nr. 4.1 Anmerkung 1 handelt es sich dabei um:
-
-
Wohnräume einschließlich Wohndielen und Wohnküchen (nicht jedoch sonstige Küchen,
Bäder und Hausarbeitsräume)
Schlafräume, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Bettenräume in Krankenhäusern/Sanatorien
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche
Arbeitsräume.
Die DIN 4109 unterscheidet bzgl. der Höhe des Schutzanspruchs nicht zwischen Schlaf- und
Wohnräumen. Für schutzwürdige Räume gemäß DIN 4109 sind die "maßgeblichen Außenlärmpegel" auf der Grundlage der zu berechnenden Beurteilungspegel Lr zu ermitteln. Maßgeblich für den sog. Schallschutznachweis für ein Gebäude im Rahmen des Baugenehmi-
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gungsverfahrens ist i. d. R. die Tagzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr wegen der höheren Pegel. Die
"maßgeblichen Außenlärmpegel Verkehr", die dem Schallschutznachweis zugrunde zu legen
sind, ergeben sich aus den aufgerundeten ganzzahligen Beurteilungspegeln, zu denen rechnerisch 3 dB(A) zu addieren sind (s. DIN 4109 Nummern 5.5.2 und 5.5.3).
Die DIN 4109 ist im Land Berlin bauaufsichtlich eingeführt und im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden. Nachdem es in Berlin seit Jahren gängige Praxis war, im Bebauungsplan
keine Festsetzungen zu erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen im Sinne der DIN 4109 zu treffen, sehen (auch infolge jüngerer Rechtsprechung, z. B. /48/) die
Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt solcherart Festsetzungen seit dem 26.03.2014 /32/ nunmehr wieder vor.
Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume, für die die Lärmpegelbereiche I und II gemäß
DIN 4109 ermittelt werden, ist eine Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die
Schalldämmung (aufgrund der Bestimmungen anderer Vorschriften, z. B. Energieeinsparverordnung /7/) per se gegeben. In der Regel gilt dies auch für den Lärmpegelbereich III, sofern
die Raumgeometrien aus Schallschutzsicht nicht zu ungünstig und die Fensterflächenanteile
zu hoch sind. Der Schallschutznachweis müsste daher in diesen Fällen nicht extra geführt
werden. Die Notwendigkeit einer spezifischen Festsetzung zum baulichen Schallschutz im
Bebauungsplan (Ausnahme: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien) wird aus fachlicher Sicht daher erst bei Lärmpegelbereichen von IV und höher gesehen. Dies ist auch in der
o. g. Musterfestsetzung festgelegt.
Parallel zur DIN 4109 existiert mit der VDI 2719 /20/ ein alternatives Verfahren zum Nachweis ausreichender Schalldämmung eines Vorhabens gegenüber Außenlärm, das aus lärmschutzfachlicher Sicht geeigneter ist als das Verfahren nach DIN 4109. Dies ergibt sich zum
einen aus der in der DIN 4109 recht ungenauen Festlegung der schalltechnischen Anforderungen aufgrund der 5 dB-Stufung bei den Lärmpegelbereichen. Zum anderen gewährleistet
die DIN 4109 nur den Mindestschallschutz, der bei erhöhtem Schallschutzniveau nicht mehr
ausreicht. Die folgende Tabelle 5 zeigt die baugebiets- und raumartabhängigen Anhaltswerte
für anzustrebende Innenschallpegel gemäß VDI 2719.
Bei strikter Anwendung der geltenden DIN 4109 zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche
wäre immer auf den ermittelten Beurteilungspegel Tag abzustellen. Ausgangspunkt dieser
Festlegung war, dass die Beurteilungspegel von Verkehrswegen nachts um mehr als 5 dB(A)
geringer sind als tags und dass dadurch die nachts um 5 dB geringeren Anhaltswerte der
VDI 2719 automatisch eingehalten werden. Beträgt der Beurteilungspegel-Unterschied zwischen Tag und Nacht allerdings weniger als 5 dB(A), so ist die ausschließliche Berücksichtigung des Tag-Beurteilungspegels kritisch zu hinterfragen, weil sich damit im Ergebnis für
Schlafräume u. U. zu geringe bauakustische Anforderungen ergeben. Eine Regelung für die
Vorgehensweise in solchen Fällen existiert in der DIN 4109 nicht. Außerdem berücksichtigt
die VDI 2719 im Gegensatz zur DIN 4109 Korrektursummanden für verschiedene Verkehrssituationen, die eine Anpassung der Anforderungen an die Außenbauteile an das Spektrum
des Außengeräusches ermöglicht.
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Tabelle 5: Anhaltswerte für Innenschallpegel Li (gültig nur für von außen in Aufenthaltsräume eindringenden Schall), die nicht überschritten werden sollten (nach
VDI 2719 /20/)
Raumart
1. Schlafräume nachts**
1.1 in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten
1.2 in allen übrigen Gebieten
2. Wohnräume tagsüber
2.1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten
2.2. in allen übrigen Gebieten
3. Wohnräume tagsüber
3.1. Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen
3.2. Büros für mehrere Personen
3.3. Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden
*
**
A-bewertete
Mittelungs- Mittlere Maxipegel Lm*
malpegel Lmax
dB
dB
25 bis 30
30 bis 35
35 bis 40
40 bis 45
30 bis 35
35 bis 40
40 bis 45
45 bis 50
30 bis 40
40 bis 50
35 bis 45
40 bis 50
45 bis 55
50 bis 60
Für Flugverkehrsgeräusche ist vom äquivalenten Dauerschallpegel gemäß Fluglärmgesetz bzw. von DIN 45 643 auszugehen.
Hierbei ist von der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auszugehen; sie ist weitgehend von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Da bei Straßenverkehrsgeräuschen in der lautesten Nachtstunde erfahrungsgemäß der Mittelungspegel um etwa
5 dB unter dem am Tage herrschenden Wert liegt, sind die Anforderungen (Schallschutzklassen) für die Raumarten 1 und 2 gleich.
Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist weiterhin der Entwurf zu DIN 4109-4 /13/ zu
beachten, in dessen Anhang D die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels beschrieben ist. Danach soll die rechnerische Ermittlung des "maßgeblichen Außenlärmpegels" bei
Straßen- und Schienenverkehr aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht
und einem Zuschlag von 10 dB(A) erfolgen, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB beträgt. Da dies nach vorliegenden Erfahrungen im
Land Berlin der Regelfall ist, ergibt sich durch diese Regelung ein Sprung in den nächsthöheren Lärmpegelbereich und damit eine Anhebung der Anforderungen an die Schalldämmung
der Außenbauteile um 5 dB.
Anmerkung:
Ob diese Verschärfung der Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile im Sinne der Bewohner sinnvoll ist, kann fachlich ebenfalls hinterfragt werden. Eine stärkere Abschottung nach außen führt zu entsprechend geringeren Hintergrundpegeln in den Wohnräumen. Damit nimmt die verdeckende Wirkung der Außengeräusche ab und Geräusche innerhalb des Gebäudes können störender hervortreten. Eine Anhebung der Anforderungen an die
Schalldämmung nach außen um 5 dB macht demnach nur dann Sinn, wenn der Schallschutz
innerhalb des Gebäudes entsprechend verbessert wird.
Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung erfolgt die Ermittlung von
Lärmpegelbereichen und von erforderlichen Schalldämm-Maßen der Fassaden geplanter Bebauung zur Erhöhung der Planungssicherheit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach
der Vorgehensweise, die im Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ dargestellt ist.
Da die DIN 4109-4 bislang nur als Entwurf vorliegt und damit bauaufsichtlich im Land auch
noch nicht eingeführt ist, werden in der Ergebnisdarstellung im Kapitel 4 die nach beiden
Verfahren ermittelten Lärmpegelbereiche angegeben. Im Unterschied zu den streng nach
DIN 4109 ermittelten Lärmpegelbereichen LPB werden die gemäß E DIN 4109-4 ermittelten
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Lärmpegelbereiche mit "LPB*" bezeichnet. Sie gelten genau genommen allerdings nur für
Räume, die zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume von Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien).
Entsprechend einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
/34/ zur Anwendung der DIN 4109 bei Differenzen der Beurteilungspegel Tag und Nacht von
≤ 10 dB soll das Verfahren gemäß Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zum Schutz des Nachtschlafs als Übergangslösung
zugrunde gelegt werden.
Diese Vorgehensweise führt allerdings für nicht zum Schlafen genutzte Räume gemäß Spalte
4 der Tabelle 8 der DIN 4109 ggf. zu einer Überdimensionierung des Schallschutzes.
3.5
Schalltechnische Berechnungsgrundlagen
Die für die Ermittlung und Bewertung des Kfz-Verkehrslärms heranzuziehenden rechtlichen
und technischen Grundlagen werden im Folgenden dargestellt.
Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen
Änderung öffentlicher Straßen in der Baulast des Bundes sind die §§ 41, 42 BImSchG in Verbindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV /3/) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmSchR 97 /11/).
Mit dem Bebauungsplan für das Grundstück Landsberger Allee 49 soll planungsrechtlich allerdings weder der Neubau einer öffentlichen Straße ermöglicht werden, noch ist ein "erheblicher baulicher Eingriff" im Sinne der VLärmSchR 97, Ziffer 10.1 Abs. 2 /11/ vorgesehen.
Üblicherweise werden mit einer schalltechnischen Untersuchung im Bebauungsplanverfahren
Aussagen zum Vorher- und Nachher-Zustand hinsichtlich zu erwartender Verkehrsschallimmissionen für schutzwürdige Bereiche außerhalb und zum Nachher-Zustand für schutzwürdige Bereiche innerhalb des Plangebiets getroffen. Das durch die im Plangebiet beabsichtigten Wohnnutzungen zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen ist im Vergleich zum
Verkehrsaufkommen der stark frequentierten Landsberger Allee völlig untergeordnet und
führt zu nicht messbaren Veränderungen der Emissionssituation.
Für die vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets sind daher im
Prognoseplanfall allenfalls durch zusätzliche Reflexionen an und/oder Abschirmungen durch
im Plangebiet vorgesehene Baukörper Pegeländerungen verglichen mit dem Prognosenullfall
zu erwarten.
Die Verkehrslärmemissionen und -immissionen sind mit Verweis auf Nummer 7.1 (Straßenverkehr) der DIN 18 005-1 /16/ gemäß den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen"
(RLS-90 /9/) zu berechnen. Die Berechnungsgrundlagen werden im Folgenden dargestellt.
3.5.1
Straßenverkehrslärm
Die Schallemission (d. h. die Abstrahlung von Schall von Schallquellen) vom Verkehr auf
einer Straße oder einem Fahrstreifen oder einem Gleis wird durch den Emissionspegel Lm,E
gekennzeichnet. Dies ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse bei freier
Schallausbreitung. Die Stärke der Schallemission des Kfz-Verkehrs wird aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche
und der Gradiente berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und maßgebende stündliche Verkehrsstär-
ALB
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ken M und maßgebende Lkw-Anteile p (jeweils getrennt für Tag und Nacht) zugrunde gelegt.
Alle erforderlichen Daten und die berechneten Emissionspegel sind in der Tabelle 7 im Kapitel 4.1.1 aufgeführt.
Die Schallimmission (d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt oder ein Gebiet) wird
durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel Lm,E
unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort,
der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen.
Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt. Der Emissionspegel ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Achse des Fahrstreifens bei freier Schallausbreitung.
Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist bei
Straßen gleich dem Mittelungspegel, der an lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen gemäß RLS-90 Tabelle 2 um einen Zuschlag K zur Berücksichtigung der zusätzlichen
Störwirkung wie folgt erhöht wird:
Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen von sich
kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen
1
2
3
4
bis 40 m
über 40 m bis 70 m
über 70 m bis 100 m
über 100 m
K in dB(A)
3
2
1
0
Die Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen werden getrennt für Tag und Nacht berechnet:
- Lr,T für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und
- Lr,N für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum
Immissionsort und Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern. Bei anderen
Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Vergleich mit Messwerten nicht ohne weiteres möglich.
In den Verkehrslärmberechnungen wurden nicht nur eine Reflexion (streng nach RLS-90 /9/),
sondern drei Reflexionen sowie die Seitenbeugung berücksichtigt. Da Mehrfachreflexionen
explizit rechnerisch berücksichtigt wurden, wurde ein Zuschlag für Mehrfachreflexion (z. B.
Drefl gemäß RLS-90 Nr. 4.4.1.4.1) nicht vergeben. Der genannte Zuschlag für Mehrfachreflexion war den zum Zeitpunkt des Erscheinens der RLS-90 vorhandenen technischen Berechnungsmöglichkeiten geschuldet und ist im Übrigen hinsichtlich der Vergabe nicht eindeutig
geregelt (z. B. bei Straßenverkehr bzgl. der Definition einer "Häuserschlucht"). Physikalisch
richtig ist die Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen mit möglichst hoher Reflexionsordnung, wie dies in der vorliegenden Untersuchung mit der Berücksichtigung der 3. Reflexionsordnung umgesetzt wurde.
3.5.2
Schienenverkehrslärm
Die Schienengeräuschemissionen und -immissionen sind gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV
/3/ Schall 03 zu bestimmen. Im Unterschied zu den für Straßen zu berechnenden Emissionspegeln Lm,E müssen für Schienenwege anhand der bereitgestellten Daten sog. längenbezogene
Schallleistungspegel L'WA in dB(A)/m als Ausgangswerte für die Ausbreitungsrechnung er-
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
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mittelt werden. Die Berechnungen erfolgen im Unterschied zum Straßenverkehr frequenzbezogen in Oktavbändern.
Für die Berechnung des längenbezogenen Schallleistungspegels des Verkehrs auf einem Gleis
oder einem Teilstück sind Angaben zu Fahrzeugart und -kategorie, Zuglänge, Höchstgeschwindigkeit, Fahrbahnart, Kurvenradius, Bahnübergängen, Brücken und (falls vorhanden)
Schallminderungstechniken am Gleis notwendig. Weitere (i. d. R. jedoch untergeordnete)
Schallquellenarten sind aerodynamische Geräusche in 0 m, 4 m und 5 m über Schienenoberkante (SO) (Umströmung der Drehgestelle, Stromabnehmerfuß und Stromabnehmerwippe),
Aggregatgeräusche in 0 m und 4 m über SO (z. B. für Saug- und Druckseite von Ventilatoren
von Kühl- und Klimaanlagen) sowie Antriebsgeräusche in 0 m und 4 m über SO (Motor/Getriebe und Abgasanlage).
Für die einzelnen Fahrzeugkategorien sind im Beiblatt 1 der Anlage 2 der 16. BImSchV /3/
umfangreiche Datenblätter mit den jeweiligen Ausgangswerten enthalten.
Auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaß A nach der Gleichung (1) zu berücksichtigen:
(1)
A = Adiv+Aatm+Agr+Abar
mit
Adiv Ausbreitungsdämpfung durch geometrische Ausbreitung
Aatm
Agr
Abar
Ausbreitungsdämpfung durch Luftabsorption
Ausbreitungsdämpfung durch Bodeneinfluss
Ausbreitungsdämpfung durch Abschirmung durch Hindernisse
Unberücksichtigt bleiben Pegelminderungen durch Bewuchs und die Schallausbreitung mit
Reflexionen höher als der 3. Ordnung.
Gemäß Rundschreiben Nr. 04/2014 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
/33/ ist der sog. Schienenbonus (pauschaler Abzug von 5 dB(A)) bei der Berechnung des Beurteilungspegels ab 01.01.2015 bei Schienenwegen der Eisenbahnen und ab 01.01.2019 bei
Straßenbahnen nicht mehr anzuwenden. Dementsprechend wird der Schienenbonus für die
hier zu berücksichtigende Straßenbahn angerechnet, da davon auszugehen ist, dass das Bebauungsplanverfahren 2-45 VE vor dem 01.01.2019 abgeschlossen sein wird.
3.5.3
Gewerbelärm
3.5.3.1 Berechnung des Beurteilungspegels
Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen nach den Bestimmungen der TA-Lärm. Wird der Bezugszeitraum TB in Teilzeiten der Dauer Tj unterteilt, dann berechnet sich der Beurteilungspegel Lr entsprechend Gleichung (2):
⎛ 1
⎜T
⎝ B
L r = 10 ⋅ lg⎜
mit
LAeq,j
Cmet
KT,j
KI,j
KR,j
⎛
⎞
0,1⋅⎜ L Aeq, j −Cmet + KT , j + K I , j + K R , j ⎟
N
⎝
⎠
⋅ ∑ Tj ⋅ 10
j=1
⎞
⎟⎟
⎠
(2)
Mittelungspegel in Teilzeit j
meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 /14/
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.3.3.5 in der Teilzeit j
Zuschlag für Impulshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.3.3.6 in der Teilzeit j
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach TA Lärm Nummer 6.5 in der Teilzeit j.
Bei der Berücksichtigung der o. g. Zuschläge zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist wie folgt zu verfahren:
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•
Seite 25 von 57
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit KR,j nach Nummer 6.5
In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und
Pflegeanstalten ist die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in bestimmten Teilzeiten durch einen Zuschlag in der Höhe
von 6 dB zu berücksichtigen (vgl. Kapitel 3.2, Tabelle 3)
•
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j nach Nummer A.2.5.2
Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch
informationshaltig, so beträgt der Zuschlag in diesen Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.
•
Zuschlag für Impulshaltigkeit KI,j nach Nummer A.2.5.3
Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse, so wird der Zuschlag für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten gemäß Gleichung (3) ermittelt:
K I,j = L AFTeq , j − L Aeq , j
•
(3)
meteorologische Korrektur Cmet nach DIN ISO 9613-2
Die meteorologischen Bedingungen am Messort sind durch einen Parameter Cmet zu berücksichtigen. Gewöhnlich nimmt Cmet
Werte zwischen 0 und 2 dB an, größere Werte als 2 dB sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wegen des geringen Abstands
zwischen den Schallquellen und den Immissionsorten ist die meteorologische Korrektur im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
3.5.3.2 Ermittlung der Schallleistungspegel
Aus den Ergebnissen von Schallmessungen im Abstand r zur Schallquelle (Bezugsabstand r0 = 1 m) kann unter Anwendung
von Gleichung (4) bei Schallabstrahlung in einen Halbraum der Schallleistungspegel LWA der Quelle bestimmt werden.
⎛r⎞
⎟ + 8 dB(A)
⎟
⎝ r0 ⎠
LWA = L AFTeq + 20 ⋅ lg⎜
⎜
(4)
Die Schallemissionen der Fahrstrecken der Mitarbeiter- oder Besucherfahrzeuge (Pkw) werden unter Berücksichtigung der
RLS-90 /9/ nach Gleichung (5) ermittelt:
(25)
Lm,E = Lm
+D +D
+D +D
v
StrO
Stg
E
mit
Lm(25)
Dv
DStrO
DStg
(5)
Mittelungspegel für eine Geschwindigkeit von 100 km/h
Korrektur für zulässige Höchstgeschwindigkeit (bei 30 km/h: Dv = -8,75 dB(A) für einen Pkw;
Dv = -5,39 dB(A) für einen Lkw)
Korrektur für unterschiedliche Straßenoberfläche gemäß RLS-90 Tabelle 4 (bei 30 km/h und Asphalt
DStrO = 0,0 dB(A); bei 30 km/h und Pflaster mit ebener Oberfläche DStrO = 2,0 dB(A))
Korrektur für Steigungen/Gefälle g über 5 %
DStg = 0,6⋅ g − 3
DE
Korrektur für Spiegelschallquellen
Der längenbezogene Schallleistungspegel für einen Fahrvorgang eines Pkw pro h ergibt sich mit Gleichung (6) zu
L'
= L m,E + 19,2 dB( A) / m
WA' ,1h
(6)
(d. h.: L'WA,1 h = 47,7 dB(A)/m für einen Fahrvorgang pro h für v = 30 km/h, Asphalt oder akustisch gleichwertig und
g < 5 %)
Für Lkw ist gemäß dem "Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen …" /23/ ein längenbezogener
Schallleistungspegel für einen Fahrvorgang eines Lkw pro h von L'WA,1 h von 63 dB(A)/m anzusetzen. Für Rangiervorgänge
und Rückwärtsfahren wird mit L'WA,1 h = 68 dB(A)/m gerechnet.
3.5.3.3 Schallausbreitungsberechnung
Die Schallausbreitung ist nach TA Lärm Nr. A.2.2 gemäß DIN ISO 9613-2 /14/ zu berechnen (s. Gleichungen 7a bis c):
mit
L fT (DW) = L WA + D C − A
(7a)
DC = DI + DΩ
(7b)
A = A div + A atm + A gr + A bar + A misc
(7c)
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
LWA
DC
DI
Schallleistungspegel (in dB(A))
Richtwirkungskorrektur
Richtwirkungsmaß
DΩ
A
Adiv
Aatm
Agr
Abar
Amisc
Schallausbreitung in einen Raumwinkel von weniger als 4 Π Sterad
Summe der Dämpfungsterme
Dämpfung durch geometrische Ausbreitung
Dämpfung durch Luftabsorption
Dämpfung durch Bodeneffekte
Dämpfung durch Abschirmung
Dämpfung durch andere Effekte.
ALB
Abhängig von der Art der Ausgangswerte werden die Ausbreitungsberechnungen entweder nach dem Regelverfahren (bei
Vorliegen von frequenzbandbezogenen Ausgangswerten) oder nach dem sog. alternativen Verfahren (bei Vorliegen von
Einzahlwerten für den Schallleistungspegel) durchgeführt. Wird Agr nach dem alternativen Verfahren bestimmt, so verweist
DIN-ISO-9613-2 darauf, dass die Richtwirkungskorrektur DC einen Term DΩ (aus programmtechnischen Gründen mit K0
bezeichnet) enthalten muss, um dem scheinbaren Anstieg des Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden nahe der Quelle Rechnung zu tragen.
Die Ausbreitungsberechnungen gemäß DIN ISO 9613-2 /14/ wurden mit einem anerkannten Berechnungsprogramm /51/
durchgeführt. Sofern die Schallleistungspegel nur als A-bewertete Gesamtpegel zur Verfügung standen, erfolgten die Berechnungen mit der dominierende Mittenfrequenz 500 Hz. Für den überwiegenden Teil der Schallquellen wurden jedoch
Oktav- oder Terzspektren der Schallleistungspegel aus eigenen Messungen oder Literaturangaben verwendet (siehe Kapitel
4.2). Berücksichtigt wurden Seitenbeugung und drei Reflexionen.
Die Prüfung, ob die zulässigen IRW für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten werden, erfolgt mittels des verwendeten
Programms automatisch für die jedem IO theoretisch nächstgelegene Position derjenigen Quellen, die relevante Maximalpegel erzeugen.
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
4
Schallemissionen
4.1
Verkehrslärm
4.1.1
Schallemissionen des Kfz-Verkehrs
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Die schalltechnischen Berechnungen für den Straßenverkehrslärm sind gemäß RLS-90 /9/
durchzuführen, wobei Ausgangswerte für alle Tage eines Kalenderjahres verwendet werden
müssen und nicht nur auf werktags zu beschränken sind. Aus den üblicherweise verfügbaren
Durchschnittlichen Täglichen Verkehrsstärken werktags (DTVwt in Kfz/24h) und den
Schwerverkehrsanteilen (DTVLkw,wt,>3,5t in Kfz/24h: prozentualer Anteil von Fahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t an der DTVwt) wurden mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Tabelle 6 die jahresmittlere DTV und die gemäß RLS-90 maßgeblichen mittleren
Anteile an Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 2,8 t bestimmt.
Die für die Verkehrsprognose des Landes Berlin zuständige Fachbehörde (SenStadtUm Gruppe VII A 3) hat geprüft und festgestellt /30/, dass die zukünftige Verkehrsbelastung mit dem
Zeithorizont 2025 auf der Landsberger Allee zwischen Friedenstraße und Petersburger Straße
niedriger liegt als in den Zähldaten der Straßenverkehrszählung 2009 (SVZ 2009 /29/) angegeben. Damit ergibt sich der maßgebende Betrachtungsfall aus den Bestandsdaten, für die
folgende Angaben der SVZ 2009 herangezogen werden:
DTVwt:
38.800 Kfz/24 h
DTVLkw,wt,>3,5t:
1.600 Lkw/24 h
Die Verkehre auf den nächst gelegenen Seitenstraßen (Virchowstraße und Matthiasstraße), die
der Gebietserschließung dienen, werden bei der Ermittlung des Verkehrslärms vernachlässigt.
Ebenso vernachlässigbar ist der Beitrag des geplanten Bauvorhabens auf die zukünftige Verkehrsmenge auf der Landsberger Allee.
Die Umrechnung der Tag/Nacht-Anteile, die Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärken MT
und MN sowie der Lkw-Anteile pT und pN erfolgte in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung gemäß den in Tabelle 6 angegebenen Faktoren.
Tabelle 6: Umrechnungsfaktoren für den Kfz-Verkehr und Tag/Nacht-Anteile (gemäß /31/)
DTV
Kfz /24 h
0,91 * DT Vwt
DT Vwt
DT V
DT VLkw, wt, 3,5 t
DT VLkw, 3,5 t
DT VLkw, 2,8 t
DTVLkw, 3,5 t
Lkw/24 h
0,79 * DT VLkw, wt, 3,5 t
DTVLkw, 2,8 t
Lkw/24 h
1,2 * DT VLkw, 3,5 t
tags (6 - 22 Uhr)
Kfz-Ante i l
%
89
Lkw-Ante il
%
88
nachts (22 - 6 Uhr)
Kfz -Antei l
%
11
Lkw-Antei l
%
12
Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Kfz/24 h) der einen Straßenquerschnitt
werktags täglich passierenden Kfz
Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Kfz/24 h) der einen Straßenquerschnitt
im Mitt el über alle T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Kfz
Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt
werktags täglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t
Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt im Mitt el über alle
T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamt gewicht > 3,5 t
Durchschnitt liche T ägliche Verkehrsst ärke (in Lkw/24 h) der einen St raßenquerschnitt im Mitt el über alle
T age eines Kalenderjahres t äglich passierenden Lkw mit einem zulässigen Gesamt gewicht > 2,8 t
Folgende weitere Ausgangsdaten für die in die Berechnungen einbezogenen relevanten öffentlichen Straßen im Untersuchungsraum wurden berücksichtigt:
¾ Lichtsignalanlagen (LSA) im Bereich der Einmündungen Landsberger Allee / Virchowstraße und Landsberger Allee / Matthiasstraße
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
¾ zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h auf der Landsberger Allee
¾ Fahrbahnoberfläche: Asphaltbeton (oder akustisch gleichwertig) mit einem Korrekturwert
von DStrO = 0 dB(A)
¾ Steigungen > 5 % kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor, damit ist DStg = 0 dB(A).
Die Verkehrsmengen wurden zu gleichen Teilen auf die Richtungsfahrbahnen Richtung Osten
und Westen aufgeteilt.
Die Tabelle 7 zeigt die vollständigen Ausgangswerte für die Berechnungen der Verkehrsgeräuschemissionen gemäß RLS-90 einschließlich der Emissionspegel Lm,E für Tag und Nacht.
Tabelle 7: Ausgangswerte für Kfz-Verkehrslärmberechnungen und Emissionspegel Lm,E
gemäß RLS-90 /9/
D TV wt
S t ra ß e
D TV
B e m e rk u n g e n
Kf z / 2 4 h
D TV wt D TV
D TV
Lk w> 3 ,5 t
Lk w> 2 ,8 t
in 2 4 h
in 2 4 h
MT
MN
pT
pN
L m, E
T
Kf z / h
%
N
dB (A )
S t ra ß e n v e rke h rs z ä h lu n g ( S VZ ) 2 0 0 9
La nds be rge r
Alle e , R iF a Os t
zw. F rie de ns tra ß e u. P e te rs burge r S tr. 19.400
La nds be rge r
zw. P e te rs burge r Str. u. F rie de ns tr.
Alle e , R iF a We s t
19.400
17.700
800
632
760
985
243
4,2
4,7
63,5
57,7
17.700
800
632
760
985
243
4,2
4,7
63,5
57,7
R iFa
R ic htungs fa hrba hn (Os t: R ic htung P e te rs burge r S tra ß e ; We s t: R ic htung P l. de r Ve re inte n Na tio ne n)
DTVwt/DTV
Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke we rkta gs /Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke für a lle Ta ge e ine s Ka le nde rja hre s
DTVwt Lkw>3,5 t
Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 3,5 t we rkta gs
DTV Lkw>3,5 t
Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 3,5 t für a lle J a hre s ta ge (=DTVwt Lkw>3,5 t*0,79)
DTV Lkw>2,8 t
Durc hs c hn. Tä gl. Ve rke hrs s tä rke a lle r Lkw m it m > 2,8 t für a lle J a hre s ta ge (=DTV Lkw>3,5 t*1,2)
M T/ N
m a ß ge be nde Ve rke hrs s tä rke ta gs /na c hts
p T/ N
m a ß ge be nde r Lkw-Ante il ta gs /na c hts
v zul
zulä s s ige Hö c hs tge s c hwindigke it
D Str O
Ko rre ktur für F a hrba hno be rflä c he (ge m . Ta be lle 4 R LS-90)
Lm,E
Em is s io ns pe ge l Ta g/Na c ht
4.1.2
Schallemissionen des Straßenbahnverkehrs
In den Berechnungen der Verkehrsschallimmissionen wurde die Straßenbahnstrecke auf dem
Mittelstreifen der Landsberger Allee berücksichtigt.
Die folgenden Zugzahlen der Straßenbahnen wurden aus den aktuellen Fahrplänen der Metrotram-Linien M5, M6 und M8 auf den Internetseiten der Berliner Verkehrsbetriebe /36/ ermittelt:
Tag (6-22 h):
280 Straßenbahnen je Fahrtrichtung
Nacht (22-6 h):
49 Straßenbahnen je Fahrtrichtung
Nach Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe werden zukünftig (spätestens ab 2025) keine
Hochflurfahrzeuge mehr sondern ausschließlich die leiseren Niederflurfahrzeuge mit Klimaanlage eingesetzt.
Mit den angegebenen Zugzahlen, einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Zuglänge von 25,5 m ergeben sich die folgenden längenbezogenen Schallleistungspegel L'WA in
dB(A)/m über Schienenoberkante je Fahrtrichtung:
Tag:
L'WA,0 m = 73,8 dB(A)/m
L'WA,4 m = 62,5 dB(A)/m
Nacht:
L'WA,0 m = 69,2 dB(A)/m
L'WA,4 m = 58,0 dB(A)/m
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
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Für die überwiegend vorliegende Fahrbahnart "Schotterbett mit Betonschwellen" ist kein Zuschlag zu berücksichtigen. Die relativ kurzen Gleisabschnitte im Bereich der Straßeneinmündungen und der Zufahrten zum Klinikum werden mit einem Zuschlag für "straßenbündigen
Bahnkörper und feste Fahrbahn" belegt, der ca. 6 dB(A) beträgt.
4.2
Gewerbelärm
4.2.1
Kinozentrum mit Ladenzeile
An der westlichen, dem geplanten Bauvorhaben zugewandten Seite des Kinozentrums befinden sich eine Laderampe, die Zufahrt zur Tiefgarage mit seitlichen Öffnungen und ein Ausgang des großen Kinosaals, über den ein Teil der Kinobesucher das Kino verlässt.
Auf dem Dach des Kinozentrums sind umfangreiche Lüftungs- und Klimaanlagen untergebracht.
Die folgenden Fotos geben einen Eindruck von der Vorort-Situation.
Abb. 11: Zufahrt zur Tiefgarage des Kinozentrums
Abb. 12: Ladezone des Kinozentrums
Als Ausgangswerte für die berücksichtigten Schallquellen wurden der vorliegenden Untersuchung die im Folgenden beschriebenen Daten zugrunde gelegt. Die Lage der Schallquellen ist
in Abbildung 13 ersichtlich.
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
Abbildung 13: Lageplan der Gewerbe-Schallquellen
1.
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage des Kinozentrums
Berechnung analog Anhang 3 der Bayerischen Parkplatzlärmstudie /22/ unter folgenden
Annahmen:
• Nach 22.00 Uhr verlassen innerhalb einer Stunde maximal 50 Pkw die Tiefgarage.
• Der Emissionspegel gemäß RLS-90 beträgt bei 50 Pkw mit max. 30 km/h bei max.
13 % Rampensteigung Lm,E = 50,3 dB(A).
• Damit errechnet sich ein längenbezogener Schallleistungspegel L'WA = 69,3
dB(A)/m.
• Bei ca. 30 m Rampenlänge ergibt sich ein Schallleistungspegel LWA = 84 dB(A).
• Unter konservativen Annahmen für die äquivalenten Absorptionsflächen (Wände im
Bereich der Ausfahrtrampe) errechnet sich gemäß VDI 2571 /19/ ein Innenpegel von
ca. LI = 74 dB(A).
• Die Schallabstrahlung über die an der Landsberger Allee gelegene Ausfahrt und über
die offenen Seitenflächen wird als vertikale Flächenquellen (im Programm
SoundPLAN "Industriehalle") berechnet. Der flächenbezogene Schallleistungspegel
beträgt ca. L''WA = 70 dB(A)/m².
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
•
•
2.
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Die Fahrstrecke von der Torausfahrt bis zur Straßenbegrenzung wird als Linienquelle
mit L'WA = 69,3 dB(A)/m modelliert.
Für die Berechnung kurzzeitiger Geräuschspitzen wird ein Maximalpegel
LWA,max = 92,5 dB(A) für die beschleunigte Vorbeifahrt berücksichtigt.
Fahrbewegungen der Lkw zur Ladezone
Konservativer Ansatz: alle Anlieferungen werden mit den Ansätzen für Lkw gemäß
Technischem Bericht /23/ gerechnet.
Linienquelle H = 0,5 m; L'WA,1h = 63 dB(A)/m normale Fahrt, L'WA,1h = 68 dB(A)/m für
Rangierbewegungen;
maximal 4 Lkw (8 Fahrbewegungen) tagsüber, davon 1 Lkw zwischen 6 und 7 Uhr
LWA,max = 104,5 dB(A) für beschleunigte Vorbeifahrt gemäß /23/;
3.
Ladevorgänge
Annahme je Lkw im Mittel 4 Bewegungen mit Hubwagen über eine fahrzeugeigene Ladebordwand (Flächenschallquelle, H = 1 m; LWA,1h = 88 dB(A), LWA,max = 121 dB(A);
Werte für LWA,1h, LWA,max und Frequenzspektrum gemäß /23/;
Konservative Annahme: 4 Lkw pro Tag, d. h. 16 Vorgänge tagsüber; 1 Lkw zwischen
6 und 7 Uhr.
Für die typischen Schallemissionen beim Stoppen und Anfahren der Lkw einschließlich
Türenschlagen beim Ein- und Aussteigen des Fahrers wird ein Parkplatz analog zu
"Autohöfen für Lkw" gemäß Bayerischer Parkplatzlärmstudie /22/ mit 8 Bewegungen
tagsüber modelliert.
4.
Kinobesucher verlassen den Kinosaal über den Seitenausgang
Es wird konservativ angenommen, dass während der lautesten Nachtstunde nach
22.00 Uhr bis zu 100 Besucher den Kinosaal über den Seitenausgang verlassen. Maßgebliche Geräuschquelle ist die menschliche Stimme. Die Berechnung erfolgt gemäß VDI
3770 /21/ unter der Annahme, dass jede zweite Person "mit gehobener Stimme" mit einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) spricht. Die Dauer für den Weg vom Ausgang
des Kinosaals bis zur Straße wird konservativ mit 3 min angesetzt. Es wird eine Linienquelle in 1,60 m über Gelände definiert.
5.
Stationäre Schallquellen im Freien auf dem Dach des Kinozentrums
Die Schallleistungspegel der maßgeblichen Schallquellen Lüftungs- und Klimatechnik
auf dem Dach des Kinozentrums wurden am 30. Juni 2015 durch eine Schallpegelmessung bestimmt. Am Messtag herrschten hohe Außentemperaturen von ca. 30° C vor, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass die Klimaanlagen mit hoher Leistung in
Betrieb waren.
Beschreibung der durchgeführten Messungen:
Messingenieur
Dr.-Ing. M. Jobstvogt, Akustik-Labor Berlin GbR
Messgeräte
Geeichter und kalibrierter Präzisions-Schallpegelmesser mit Frequenzanalyse und Tonaufnahme (Eichsiegel 2016)
- Gerät:
Norsonic 140
Serien-Nr. 1403031
- Vorverstärker:
Norsonic 1209 Serien-Nr. 12458
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- Mikrofon:
- Kalibrator:
Messgrößen
LAeq
LAFTeq
LAF95
LAFmax
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
Norsonic 1225
Norsonic 1251
ALB
Serien-Nr. 79521
Serien-Nr. 29090
Mittelungspegel des Schalldrucks
Mittelungspegel des Taktmaximalpegels
95 %-Überschreitungspegel des Schalldrucks
Maximalpegel des Schalldrucks
Alle Messgrößen wurden mit der Frequenzbewertung A in der Zeitbewertung "Fast" erfasst. Außerdem wurden zeitgleich die Terzspektren der Schalldruckpegel gemessen.
Betriebsbedingungen
Die Lüftungs- und Klimaanlagen des Kinozentrums sind bedarfsgesteuert. Da die während der Messzeit Kinosäle gut besucht und die Außentemperaturen hoch waren, ist zu
erwarten, dass die Anlagen mit hoher Leistung in Betrieb waren.
Von den zwei auf dem Dach installierten Kälteaggregaten war nur eines in Betrieb. Es
schaltete sich periodisch für jeweils ca. 5 min ein, gefolgt von einer Unterbrechung von
ca. 10 min. Das Kälteaggregat stellt nach Beobachtungen des Messingenieurs die maßgebliche Quelle auf dem Dach des Kinozentrums dar.
Durchführung der Messungen
Die Messungen erfolgten am 30.06.2015 im Zeitraum 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr. Es wurden Messungen im Nahbereich der Anlagen in definiertem Abstand ausgeführt, um aus
den Ergebnissen die Schallleistungspegel bestimmen zu können. Die Messdauer betrug
wegen der gleichförmigen Geräusche jeweils ca. 15 bis 60 s.
Subjektiver Eindruck
Das Geräusch des Kälteaggregats wurde als tonhaltig empfunden (tieffrequentes Brummen). Die übrigen Anlagen auf dem Dach des Kinozentrums trugen nicht wesentlich zu
den Schallemissionen bei.
Messergebnisse
Für die im Betrieb befindlichen Kälteanlage (hier mit Kälteanlage 1 bezeichnet, die Position der Anlage auf dem Dach des Kinozentrums ist in Abbildung 14 ersichtlich) wurde
durch Messungen an zwei Punkten im Abstand von 8 m von der Außenhülle der Kälteanlage und Berechnung gemäß VDI 2571 /19/ ein Schallleistungspegel LWA = 90,0 dB(A)
ermittelt.
Die Messungen an den ebenfalls in Betrieb befindlichen Lüftungsanlagen ergaben relativ
geringe Schallleistungspegel von maximal LWA = 72 dB(A). Eine im Nahbereich hörbare
Schallabstrahlung ist bei diesen Anlagen im Bereich der Kompensatoren an den Anschlüssen der Lüftungskanäle wahrzunehmen. Im Vergleich zu dem deutlich höheren
Schallleistungspegel der Kälteanlagen können die Beiträge der Lüftungsanlagen nach
Einschätzung des Messingenieurs vernachlässigt werden.
Berücksichtigung der Schallabstrahlung der Kältemaschinen im Berechnungsmodell
Die maßgebliche Schallabstrahlung erfolgt bei den Kälteanlagen jeweils an der Nord- und
Südseite über die Kühllamellen sowie nach oben über die vier Axiallüfter. Die im Berechnungsmodell berücksichtigten Quellen sind in Abbildung 14 als Flächen in Pink dargestellt. Der ermittelte Schallleistungspegel wurde auf die drei Teilquellen aufgeteilt.
Für die Kälteanlage 2, die während der Messungen nicht in Betrieb war, wurde derselbe
ALB
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
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Schallleistungspegel angesetzt. Wegen der subjektiv festgestellten Tonhaltigkeit des Geräuschs wurde ein Tonzuschlag von 3 dB addiert. Die gemessenen Terzspektren wurden
in die Spektrenbibliothek des Berechnungsprogramms SoundPLAN eingelesen.
Abbildung 14: 3D-Ansicht der im Berechnungsmodell für den Gewerbelärm berücksichtigten
Kälteanlagen auf dem Dach des Kinozentrums
Es wurde als ungünstiger Fall von einer Betriebsdauer der Kälteanlagen tags von 30 min
je Stunde und nachts von 15 min je Stunde ausgegangen.
4.2.2
Klinikum Friedrichshain
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für eine Erweiterung des Klinikums Im Friedrichshain, das gegenüber dem Bauvorhaben liegt, wurde durch unser Büro im Jahr 2013 eine
schalltechnische Untersuchung /43/ erstellt. Die Ergebnisse der Gewerbelärm-Untersuchung
weisen für den Planfall nach Realisierung der Erweiterungsmaßnahmen des Klinikums aus,
dass im Bereich der Nordfassade des geplanten Wohngebäudes Landsberger Allee 48 maximale Beurteilungspegel des Gewerbelärms tagsüber von ca. 52 dB(A) und nachts von ca.
45 dB(A) verursacht werden.
Seite 34 von 57
4.2.3
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
Schallemissionen der Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz
Gegenüber dem geplanten Wohnhaus befindet sich eine Einfahrt zur Rettungsstelle des Klinikums Friedrichshain, die häufig von Rettungsfahrzeugen angesteuert wird. Die Fahrzeuge aus
westlicher Richtung queren beim Linksabbiegen die Straßenbahngleise und haben dort lediglich einen Abstand zum nächst gelegenen Fenster eines Aufenthaltsraums im geplanten
Wohnhaus von ca. 20 m.
Wenn auch aus den im Kapitel 3.3 erläuterten Gründen für die Notfalleinsätze die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 7.1 TA Lärm /8/ gelten, werden die durch das Martinshorn verursachten maximalen Außenlärmpegel an der Fassade abgeschätzt. Dies erfolgt im Rahmen der
Prüfung, ob die Schalldämmung der Außenbauteile genügt, um während der kurz auftretenden Schallereignisse im nächst gelegenen Aufenthaltsraum einen zumutbaren maximalen Innenschallpegel LAF,max zu gewährleisten. Für diese besonderen Ereignisse wird ein LAF,max von
45 dB(A) für angemessen erachtet.
Zur Modellierung des Martinshorn-Einsatzes wird eine Linienquelle in 2,5 m über Grund mit
einem Schallleistungsmaximalpegel von LWA,max = 130 dB(A) angesetzt, der bei eigenen Messungen auf dem Baugrundstück als ungünstigster Wert ermittelt wurde. Die Berechnung des
am Immissionsort verursachten Außenlärmpegels wird vom Programm automatisch mit der
geringsten auftretenden Entfernung zwischen der Linienquelle und dem Immissionsort durchgeführt.
4.2.4
Einrichtungen des Friedhofs
Die mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Einrichtungen und Gewerbebetriebe wie das ansässige Bestattungsunternehmen, der Grabsteinhandel und der Wirtschaftshof der Friedhofsverwaltung verursachen keine Schallemissionen, die das Wohnen erheblich stören.
Nach Angaben der Friedhofsverwaltung wird auf dem Friedhofsgelände ein- bis zweimal
jährlich ein Shredder zum Zerkleinern von Baum- und Strauchschnitt eingesetzt. Dies ist als
seltenes Ereignis im Sinne von Nummer 7.2 der TA Lärm (s. Kapitel 3.2) anzusehen. Der
Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von tagsüber 70 dB(A) wird mit Sicherheit nicht
überschritten.
ALB
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
5
Ergebnisse und Beurteilung
5.1
Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Plangebiets
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Durch das Bauvorhaben kann an vorhandenen Gebäuden im unmittelbaren Umfeld des geplanten Gebäudes, das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE ermöglicht
wird, eine Zunahme der im Bestand bereits sehr hohen Verkehrslärmpegel durch Reflexion an
den Fassaden verursacht werden. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Geräuschimmissionssituation werden anhand von Schallimmissionsplänen (Rasterberechnungen der
Beurteilungspegel des Gesamt-Verkehrslärms mit farbiger Darstellung in 5 dB(A)-Abstufung)
in einer Höhe von 6 m ü. Gr. (über Grund) für den baulichen Bestand und für den Planfall mit
Bauvorhaben dokumentiert.
In Abbildung 15 sind Schallimmissionspläne für den Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr)
ohne das Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan) ersichtlich. Die Abbildung 16 stellt die Situation für die Nacht von 22 bis 6 Uhr dar.
Die Unterschiede in der Höhe der Beurteilungspegel durch den Einfluss des Bauvorhabens
werden zusätzlich durch Pegeldifferenzpläne Planfall - Bestandsfall für Tag und Nacht in der
Abbildung 17 veranschaulicht. Ein Vergleich der Pläne für Tag und Nacht lässt erkennen,
dass hinsichtlich der Pegeldifferenzen keine Unterschiede zwischen Tag und Nacht auftreten.
Die Schallimmissionspläne verdeutlichen, dass die Verkehrslärmpegel im Plangebiet und an
der vorhandenen schutzbedürftigen Bebauung im Umfeld im Bestand tagsüber und nachts
sehr hoch sind. An dem nordöstlich gelegenen Wohnhaus Landsberger Allee 53 werden im
baulichen Bestand tagsüber Beurteilungspegel von deutlich über 70 dB(A) und nachts über
65 dB(A) und somit über den "Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung" erreicht. Eine
ähnliche Situation ist auch an dem weiter westlich gelegenen Ärztehaus Landsberger Allee 44
zu erkennen. Wie die Pegeldifferenzpläne in der Abbildung 17 verdeutlichen, ist an dem genannten Wohngebäude nur eine sehr geringe durch zusätzliche Schallreflexionen an dem geplanten Gebäude verursachte Pegelerhöhung um weniger als 0,2 dB(A) zu erwarten.
Die maximalen durch das Bauvorhaben bedingten Pegelerhöhungen um bis zu ca. 1,5 dB(A)
treten unmittelbar gegenüber an Gebäuden des Klinikums Friedrichshain auf. An den straßennah gelegenen Gebäuden (Häuser 26 bis 28 und 44) sind ebenfalls hohe Verkehrslärmpegel
im Bestand von über 70 dB(A) tags und über 65 dB(A) nachts zu verzeichnen. In diesen Gebäuden sind jedoch keine Bettenräume und auch keine Aufenthaltsräume, die von der Schutzbedürftigkeit mit Wohnungen zu vergleichen sind, untergebracht. Die Gebäude werden durch
Serviceeinrichtungen (z. B. Haus- und Transportdienst, Betriebsarzt) und Tageskliniken genutzt. Gleiches gilt für die Häuser 20, 24 und 41, in denen sich nur gering schutzbedürftige
Nutzungen wie z. B. die zentrale Wäscherei befinden.
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
Abbildung 15: Schallimmissionspläne für Beurteilungszeitraum Tag (6 bis 22 Uhr) ohne Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan)
ALB
Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
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Abbildung 16: Schallimmissionspläne für Beurteilungszeitraum Nacht (22 bis 6 Uhr) ohne
Bauvorhaben (oberer Plan) und mit Bauvorhaben im Plangebiet (unterer Plan)
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Bericht Nr. LAN 15.012.02 P vom 13. August 2015
ALB
Abbildung 17: Pegeldifferenzpläne für den Vergleich Planfall - Bestandsfall für tags (oberer
Plan) und nachts (unterer Plan)
ALB
5.2
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Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet
Die Verkehrslärmberechnungen zur Beurteilung der Lärmimmissionen im Bebauungsplanverfahren 2-45 VE erfolgten für ausgewählte Einzelpunkte (Immissionsorte) für den Planfall mit
Bauvorhaben.
In der Abbildung 18 sind die Berechnungsergebnisse als Pegeltabellen dargestellt. Die Pegeltabellen enthalten jeweils die gemäß RLS-90 /9/ berechneten und auf ganze dB(A) aufgerundeten Beurteilungspegel für den Tag LrT und für die Nacht LrN für jedes Geschoss am geplanten Gebäude.
Abbildung 18: Beurteilungspegel Tag und Nacht des Gesamt-Verkehrslärms am geplanten
Gebäude als Pegeltabellen
Die Beurteilungspegel an der straßenseitigen Fassade im Erdgeschoss und MaisonetteGeschoss (mit I und II bezeichnet) wurden vor den von der Straßenbegrenzung abgerückten
Fassaden berechnet, die teilweise durch die zu erhaltende Mauer abgeschirmt sind.
Aus den Berechnungsergebnissen lassen sich die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen ableiten:
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a) bezüglich der "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts:
- Vor der zur Landsberger Allee gewandten Fassade sind tags Beurteilungspegel zu
erwarten, die die o. g. "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" tags um bis zu
2 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschreiten.
- An der westlichen Giebelseite wird der Schwellenwert von 60 dB(A) nachts in zwei
Geschossen um 1 dB(A) überschritten. Die östliche Giebelseite ist als fensterlose
Brandwand ausgelegt. Hier wurden keine Immissionsorte angeordnet. Weitere Überschreitungen kommen nicht vor.
b) bezüglich der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für Mischgebiete gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Verkehrslärm von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts (die
als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse" angesehen werden
(vgl. Kapitel 3.1)):
- Der OW für Mischgebiete tags an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade
wird überall um bis zu 12 dB(A) überschritten.
- Nachts wird der OW von 50 dB(A) an der vorgenannten Fassade maximal um
17 dB(A) überschritten.
- An der westlichen Giebelwand sind Überschreitungen um maximal 7 dB(A) tags und
11 dB(A) nachts zu verzeichnen.
- Vor den hofseitigen Fassaden werden die OW für Mischgebiete tags und nachts in allen Geschossen unterschritten.
c)
bezüglich der schalltechnischen Orientierungswerte (OW) für allgemeine Wohngebiete
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 für Verkehrslärm von 55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts gilt:
- Der OW tags an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade wird um bis zu
17 dB(A) überschritten.
- Nachts wird der OW von 45 dB(A) an der vorgenannten Fassade maximal um
22 dB(A) überschritten.
- An der westlichen Giebelwand sind Überschreitungen um maximal 12 dB(A) tags
und 16 dB(A) nachts zu verzeichnen.
- Vor den hofseitigen Fassaden werden die OW für allgemeine Wohngebiete tags und
nachts in allen Geschossen eingehalten.
Auf der als Gemeinschaftsterrasse vorgesehenen Fläche im Staffelgeschoss an der westlichen
Giebelseite beträgt der Beurteilungspegel tagsüber zwischen 58 und 60 dB(A).
Als ein Fazit der schalltechnischen Untersuchungen kann zusammengefasst werden:
Gesunde Wohnverhältnisse sind nach gutachterlicher Ansicht im geplanten Wohngebäude
ohne zusätzliche Festsetzungen zum Lärmschutz nicht sichergestellt. Die erforderlichen Maßnahmen werden in den Kapiteln 6 und 7 beschrieben.
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5.3
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Gewerbelärmimmissionen
Die modellhaften Berechnungen mit den im Kapitel 4.2 dargelegten Ansätzen für die gewerblichen Schallemissionen des Kinozentrums einschließlich der Lüftungs- und Klimatechnik
führen zu den in Abbildung 19 in Form von Pegeltabellen dargestellten Ergebnissen.
Abbildung 19: Gewerbelärmimmissionen durch das Kinozentrum – Beurteilungspegel Tag
und Nacht (jeweils 2. und 3. Spalte) sowie Maximalpegel Tag und Nacht (jeweils 4. und 5. Spalte) durch kurzzeitige Geräuschspitzen am geplanten Gebäude als Pegeltabellen; Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind in
Blau hervorgehoben.
An dem zu der Zufahrt der Tiefgarage nächst gelegenen Immissionsort (IO 1) wird der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) unter der konservativen Annahme, dass nach 22.00 Uhr innerhalb von einer Stunde 50 Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen, überschritten. Der Beurteilungspegel beträgt bis zu 53 dB(A). Da der Verkehrslärmpegel an der zur Landsberger Allee
ausgerichteten Fassade jedoch mit bis zu 67 dB(A) nachts um ca. 14 dB(A) höher ist, wird das
dem Gewerbelärm zuzuordnende Geräusch, das durch Fahrbewegungen von Pkw aus der
Tiefgarage verursacht wird, durch den Verkehrslärm überdeckt. Hier ist Nummer 3.2.1 Absatz
5 der TA Lärm /8/ sinngemäß anwendbar: infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche
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sind durch die zu beurteilende Anlage (hier: die Aus- und Einfahrt der Tiefgarage des Kinozentrums) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten.
An der straßenabgewandten Fassade des geplanten Gebäudes ergeben sich durch die Schallquellen des Kino-Zentrums ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen Überschreitungen des Immissionsrichtwerts nachts von 40 dB(A) um bis zu 5 dB(A).
An der Südfassade tragen die bemessenen Kälteanlagen (siehe Kapitel 4.2.1) – insbesondere
in den Sommermonaten – maßgeblich zu den Geräuschimmissionen bei. Wie eine Analyse
der Immissionsbeiträge der einzelnen Schallquellen zum Beurteilungspegel gezeigt hat, erlangen die übrigen untersuchten Quellen auf dem Betriebsgrundstück des Kinozentrums nur untergeordnete Bedeutung für die Gewerbelärmsituation.
Die durch die Kälteanlagen außen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
verursachten Immissionspegel müssen durch geeignete Lärmminderungsmaßnahmen soweit
reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Eine zusätzliche abschirmende Wand am geplanten Wohngebäude (Verlängerung der östlichen Giebelwand nach
Süden) kommt nicht infrage, da diese über die gesamte Höhe des Hauses (bis ca. 22,0 m ü.
Gr.) reichen müsste. Dies wird aus städtebaulichen Erwägungen und wegen statischer Probleme (Windlasten) nach Angaben des beauftragten Architekturbüros (siehe /26/) für nicht realisierbar erachtet. Als günstigste Lösung wären aus der Sicht des Schallgutachters Lärmschutzmaßnahmen an den Schallquellen auf dem Dach des Kinozentrums selbst bzw. in deren
Nähe zu empfehlen. Erste eigene Berechnungen mit Lärmschutzwänden westlich und nördlich neben den Kälteanlagen haben gezeigt, dass durch solcherart Maßnahmen mit voraussichtlich verhältnismäßig geringem Aufwand eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes
nachts an der Südfassade des geplanten Wohngebäudes erzielbar ist. Für die Durchführung
der Maßnahmen müsste der Betreiber des Kinozentrums seine Zustimmung erteilen, und es
müsste eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR
und dem Kinobetreiber geschlossen werden.
Wie in Kapitel 4.2.2 dargestellt wurde, werden durch die gewerblichen Geräuschimmissionen
durch das Klinikum Friedrichshain an der straßenseitigen Fassade nachts Beurteilungspegel
verursacht, die den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um bis zu 5 dB(A) überschreiten.
Auch hier kann im Sinne von Nummer 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm /8/ davon ausgegangen
werden, dass eine Überdeckung durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche vorliegt. Die
im Vergleich zum Verkehrslärm um mehr als 20 dB(A) geringeren Pegel der Gewerbelärmimmissionen können durch die Nutzer der Wohnungen praktisch nicht wahrgenommen werden. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes ist somit hinnehmbar.
5.4
Maximalpegel durch Notfalleinsätze von Rettungsfahrzeugen
Durch die Schallemissionen des Martinshorn-Einsatzes der Rettungsfahrzuge wie in Kapitel
4.2.3 beschrieben entstehen vor den nächst gelegenen Fenstern an der Nordwestecke des geplanten Wohnhauses Spitzenpegel von bis zu 95 dB(A). Das gemessene Spektrum weist einen
Schwerpunkt in der Terz 400 Hz aus. In diesem Frequenzbereich ist die Schalldämmung der
Außenbauteile relativ hoch. Mit dem aufgrund des Verkehrslärms erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß von 50 dB wird der maximale Innenschallpegel die Schwelle von 45 dB(A) nicht überschreiten.
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6
Lärmschutzmaßnahmen
6.1
Grundsätze
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Gemäß § 50 BImSchG ist es eine zentrale Aufgabe der räumlichen Planung, Flächen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit
wie möglich vermieden werden. In der planerischen Abwägung werden damit erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz gestellt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Prinzipien in
der angegebenen Rangfolge zu beachten:
1. Trennungsgrundsatz
2. aktiver Lärmschutz
3. passiver Lärmschutz
Der Trennungsgrundsatz würde im vorliegenden Untersuchungsgebiet die räumliche Trennung zwischen den Verkehrswegen mit hohen Lärmemissionen und der geplanten schutzbedürftigen Bebauung verlangen. Ein so weites Abrücken der geplanten Bebauung von der
Landsberger Allee, dass die als Maßstab dienenden schalltechnischen Orientierungswerte für
Verkehr gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 /17/ vor den Fassaden ohne weitere Maßnahmen
eingehalten wären, ist auf der Fläche des Vorhabengrundstücks nicht möglich.
Zudem wären bei Einhaltung eines größeren Abstandes des Gebäudes von der Straße die so
entstehende Freifläche zwischen der Straße und dem Gebäude nicht sinnvoll nutzbar. Außerdem würde eine deutliche Verringerung der überbaubaren Fläche gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verstoßen und eine wirtschaftliche Verwendung des
Grundstücks unmöglich machen.
Die geplante Blockrandbebauung mit Schaffung einer lärmrobusten Gebäudestruktur bietet
sich hier als Lösungsansatz an, indem als Ausgleich für die den Hauptlärmquellen zugewandte "verlärmte" Fassade gegen Lärm abgeschirmte Bereiche auf der Hofseite mit hoher Qualität
geschaffen werden, so dass insgesamt gesunde Wohnverhältnisse ermöglicht werden.
6.2
Mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen
Die im Kapitel 5.2 dargestellten Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gerechtfertigt wären, da vor der straßenseitigen Fassade in allen Geschossen die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 und auch die "Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung" von 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts überschritten werden.
Aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand oder Lärmschutzwall) kommt wegen der örtlichen
Verhältnisse, aus städtebaulichen Gründen und wegen des Denkmalschutzes nicht in Frage.
Grundsätzlich würden technisch zu realisierende Wände zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze von ca. 4 m Höhe nur im Bereich des Erdgeschosses bis maximal 1. Obergeschoss eine schallmindernde Wirkung entfalten. Hier wird die vorhandene denkmalgeschützte
Friedhofsmauer erhalten, die eine Höhe zwischen ca. 2 m und 4 m aufweist. Eine Lärmschutzwand entlang des Straßenrandes würde zu einer beengten Situation auf dem Bürgersteig
führen und die Blickbeziehungen zum Denkmal (Friedhofsmauer und Eingangstor des Friedhofs) stören. Für die oberen Geschosse wäre mit einer solchen Lärmschutzwand keine Pegelminderung zu erzielen.
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Außerdem wäre die Erschließung der Grundstücke (Zufahrt zum Kinozentrum, Eingang des
Friedhofs) beeinträchtigt bzw. für die Erschließung müssten jeweils Lücken in den Lärmschutzwänden vorgesehen werden, die die Abschirmwirkung weiter herabsetzen würden.
Prinzipiell kommen straßenverkehrsrechtliche und straßenbauliche Maßnahmen zum aktiven
Lärmschutz in Betracht. Diese fallen jedoch nicht in den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans.
¾ In Frage käme im vorliegenden Fall vor allem eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ggf. auch nur nachts) auf der Landsberger Allee von 50 auf 30 km/h.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung würde Pegelminderungen von ca. 1 bis 2 dB(A) an
der straßenseitigen Fassade zur Folge haben.
¾ Ein nächtliches Fahrverbot für Lkw würde ebenfalls zu einer Pegelminderung führen,
kommt aber aufgrund der übergeordneten Funktion der Landsberger Allee nicht in Frage.
¾ Straßenbauliche Maßnahmen wie der Einbau eines lärmgeminderten Fahrbahnbelags sind
gleichfalls denkbar. Allerdings wäre die rechnerische Berücksichtigung eines entsprechenden (negativen) Korrekturwertes für die Fahrbahnoberfläche DStrO gemäß RLS-90 /9/
beschränkt auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von
vzul > 60 km/h. In Berlin existieren mehrere Versuchsstrecken, auf denen Erfahrungen mit
lärmmindernden Fahrbahnbelägen auf Stadtstraßen gesammelt werden sollen. Die ersten
Ergebnisse sind nach Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
zwar vielversprechend. Jedoch fehlen ausreichende Erfahrungen zur akustischen Langzeitwirksamkeit solcher Fahrbahnbeläge und zu notwendigen Wartungsintervallen einschließlich der damit verbundenen Kosten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz gegen
den Verkehrslärm für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2-45 VE nicht infrage kommen. Die Konflikte durch Verkehrslärm sind daher durch passive Schallschutzmaßnahmen –
Schalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 /12/, schalloptimierte Grundrissausrichtung von Wohnungen etc. – zu lösen (s. Kapitel 7).
An der Südfassade des geplanten Wohngebäudes wird durch die gewerblichen Schallquellen
des benachbarten Kinozentrums der Immissionsrichtwert der TA Lärm nachts von 40 dB(A)
örtlich überschritten. Zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes sind Schallschutzmaßnahmen
an den Kälteanlagen auf dem Dach des Kinozentrums zu treffen (siehe Kapitel 5.3).
6.3
Lärmpegelbereiche und Lüftungsnotwendigkeit
Als passive Schallschutzmaßnahmen sind insbesondere die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Aufenthaltsräume einzuhalten. Grundlagen
der Ermittlung dieser Anforderungen gemäß DIN 4109 /12/ sind die maßgeblichen Außenlärmpegel und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (s. Kapitel 3.4). Die Abbildung 20
zeigt die Ergebnisse der Berechnungen der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB) und
gemäß dem Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*).
Als Pegeltabellen dargestellt wurden die Ergebnisse in Abbildung 20 nur, wenn der Wert für
LPB* mindestens IV beträgt. Sofern für LPB* ein höherer Wert ermittelt wurde als für LPB,
wurde der LPB*-Wert hellrot unterlegt. Die Lärmpegelbereiche LPB* gelten streng genommen nur für Räume, die dem Schlafen dienen (neben Schlafräumen von Wohnungen z. B.
auch für Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten).
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Hinweis:
Die sich für Lärmpegelbereiche (gemäß DIN 4109) bis einschließlich III für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä. bzw. bis einschließlich IV für Büroräume
ergebenden Anforderungen an die Schalldämmung werden von herkömmlichen Außenwandkonstruktionen
i. d. R. eingehalten (Ausnahmen: Fassaden mit einem sehr hohen Fensterflächenanteil und Eckräume mit einem
hohen Fassadenanteil).
Abbildung 20: Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB) und gemäß Entwurf zu
DIN 4109-4 (LPB*) für den Planfall
(Dargestellt sind nur Ergebnisse, wenn gilt: LPB* ≥ IV; Abkürzung G: Geschoss)
In den folgenden Abbildungen sind die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LPB, Abbildung
21) und gemäß dem Entwurf zu DIN 4109-4 (LPB*, Abbildung 22) in Form von Farbflächen
auf den Fassaden des geplanten Gebäudes als 3D-Ansichten aus unterschiedlichen Perspektiven dargestellt.
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Abbildung 21: Lärmpegelbereiche LPB gemäß DIN 4109 an den Fassaden des geplanten
Gebäudes als 3D-Ansichten
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Abbildung 22: Lärmpegelbereiche LPB* gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 an den Fassaden
des geplanten Gebäudes als 3D-Ansichten
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Es lassen sich aus den Ergebnisse gemäß der strengeren Berechnungsvorschrift gemäß Entwurf zu DIN 4109-4 /13/ (siehe Abbildung 22) folgende Aussagen zu den Lärmpegelbereichen (LBP*) im Bauvorhaben ableiten:
¾ LPB* = VI
gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss und für Teile der östlichen Giebelseite.
¾ LPB* = V
gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im Staffelgeschoss, für die überwiegende Fläche der östlichen Giebelseite sowie die westliche Giebelseite außer im 1.
Vollgeschoss (Sockelbereich) und im Staffelgeschoss
¾ LPB* = IV
gilt für die der Landsberger Allee zugewandte Fassade im 1. Vollgeschoss und für die
westliche Giebelfassade im Sockelbereich (1. Vollgeschoss)
Die Lärmpegelbereiche LPB gemäß DIN 4109 sind in fast allen Fällen jeweils um eine Stufe
geringer (Abbildung 21). Diese sind maßgeblich für die Festlegung der Anforderungen an die
Schalldämmung der Außenbauteile von Räumen, für die der Schutz des Nachtschlafs nicht
relevant ist (siehe Kapitel 7).
Den ermittelten Lärmpegelbereichen von IV bis VI entsprechen folgende erforderliche bewertete resultierende Schalldämm-Maße erf. R'w,res für Außenbauteile von gemäß DIN 4109
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (s. auch Tabelle 4 auf Seite 19):
¾ LPB* VI erf. R'w,res = 50 dB
erf. R'w,res = 45 dB
¾ LPB* V erf. R'w,res = 45 dB
erf. R'w,res = 40 dB
¾ LPB* IV erf. R'w,res = 40 dB
für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.
für Büroräume
für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.
für Büroräume
für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u. ä.
Eine Schalldämmung der Außenbauteile von gemäß DIN 4109 schutzbedürftigen Räumen
entsprechend den ermittelten Lärmpegelbereichen gewährleistet dabei zunächst "nur", dass
bei geschlossenen Fenstern (bzw. Türen zu Loggien/Balkonen) ein ausreichend geringer Innenpegel im angrenzenden Raum eingehalten wird.
Zusätzlich ist mit Verweis auf Nummer 5.4 der DIN 4109 (Anmerkung) und aus allgemein
nachvollziehbaren Gründen zu berücksichtigen, dass vor allem Räume, die dem Schlafen dienen, über Möglichkeiten für eine ausreichende (und zumindest nachts vom Handeln der Bewohner unabhängige) Frischluftzufuhr verfügen müssen, ohne dass sich dadurch die Schalldämmung derart verschlechtert, dass die dem Lärmpegelbereich und der Raumart entsprechende Anforderung nicht mehr eingehalten wird.
Das Ermöglichen des Schlafens auch bei teilgeöffnetem Fenster (Kippstellung) wird inzwischen als elementarer Bestandteil gesunder Wohnverhältnisse angesehen. Wenn dies aus
Schallschutzgründen nicht oder nur einschränkend möglich ist, muss in Ausnahmefällen eine
Frischluftzufuhr insbesondere nachts (nutzerunabhängig) auf andere Art und Weise (d. h. über
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eine Lüftungsvorrichtung) unter Wahrung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile sichergestellt werden.
Da im geplanten Bauvorhaben mit dem Ziel der Erreichung des Niedrigenergie-Standards
eine zentrale Be- und Entlüftung der Räume vorgesehen ist, sind hinsichtlich der Lüftung aus
Schallschutzsicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Es wird hier nochmals auf folgende Aspekte hingewiesen:
¾ Die 5 dB-Stufung der Lärmpegelbereiche und der damit verbundenen Anforderungen
ist aus lärmschutztechnischer Sicht nicht zweckmäßig und kann u. U. zu einer Überdimensionierung des passiven Schallschutzes führen kann. Bei der konkreten Auslegung der Schallschutzanforderungen der Außenbauteile sollten im Übergangsbereich
zwischen zwei Lärmpegelbereichen die Anforderungen interpoliert oder nach anderen
anerkannten Regelwerken vorgegangen werden (z. B. VDI 2719).
¾ Die Anforderungen im Sinne des Entwurfs zu DIN4109-4 gelten streng genommen
nur für Räume, die zum Schlafen vorgesehen sind. Für die übrigen Raumarten führt
eine Auslegung auf der Grundlage dieses Regelwerkes ggf. zu einer Überdimensionierung der Schallschutzmaßnahmen.
6.4
Möglichkeiten zur Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen
Im Hinblick auf Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan stehen derzeit
drei von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt anerkannte Möglichkeiten
zur Verfügung /32/:
1.
Mit einer lärmoptimierten/lärmgeschützten Grundrissgestaltung wird für eine bestimmte
Anzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung die Möglichkeit ausreichender Frischluftzufuhr über Fenster in einer "leisen" Fassade gewährleistet.
2.
Mit der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom
12.06.2012 aufgeführten Musterfestsetzung 5.10 wurden schallgedämmte Lüftungseinrichtungen als Festsetzungsmöglichkeit eingeführt. In jedem Fall ist für eine Lüftungseinrichtung die Anforderung an den kennzeichnenden Schalldruckpegel von 30 dB(A) gemäß Zeile 2 der Tabelle 4 in DIN 4109 zu beachten.
3.
Mit Bezug auf das vorgenannte Rundschreiben vom 12.06.2012 kann im Bebauungsplan
die sog. "HafenCity-Klausel" des Hamburger Leitfadens /37/ zumindest für Neuplanungen in Bezug auf den Schutz vor Verkehrslärm mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
/5/ Anwendung finden. Voraussetzungen sind:
¾ Die Aufenthaltsräume der entsprechenden Wohnungen sind ausschließlich entlang
immissionsbelasteter Verkehrswege ausgerichtet.
¾ Die vor der/den Fassade(n) der entsprechenden Wohnungen ermittelten Beurteilungspegel überschreiten nicht die Werte von 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Hinweis: Diese Voraussetzung ist im Plangebiet nicht erfüllt.
¾ Die Möglichkeit der Ausrichtung einer Lüftungsmöglichkeit über eine lärmabgewandte Fassade ist ausgeschlossen.
Die entsprechende Musterfestsetzung 5.8 (in der Fassung der Musterfestsetzungen vom
17.12.2012) lautet:
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"Zum Schutz vor Lärm müssen in Wohnungen, die nur entlang der / des ..... Straße / Platzes
orientiert sind in mindestens einem schutzbedürftigen Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit
bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. mindestens der Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch / schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten / besondere Fensterkonstruktionen / oder bauliche Maßnahmen gleicher
Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass
ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in / dem Raum / den Räumen / bei
teilgeöffneten Fenster (wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wurden) / nicht überschritten wird."3
Abweichend von der Formulierung im Hamburger Leitfaden bezieht sich die o. g. Musterfestsetzung 5.8 nicht nur auf Schlafräume (wobei die "HafenCity-Klausel" noch die zusätzliche
Festsetzung enthält, dass Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer
wie Schlafräume zu beurteilen sind), sondern auf Aufenthaltsräume. In der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) lassen sich für Aufenthaltsräume nähere Begriffsbestimmungen finden
u. a. im § 2
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
und im § 48
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über
mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten
Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden
können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens
einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche
verglaster Vorbauten und Loggien haben. Bei einer nachträglichen Umnutzung kann von
den Anforderungen des Satzes 2 abgewichen werden.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werkund ähnliche Räume, sind ohne Fenster zulässig.
Danach sind alle Wohnräume (auch Wohnküchen und Wohndielen) als Aufenthaltsräume von
Wohnungen anzusehen und nicht nur die dem Schlafen dienenden Räume (auch Kinderzimmer). Ausgeschlossen wären u. E. nur z. B. Bäder, Küchen und Hauswirtschaftsräume, was
im Kern der Intention der DIN 4109 entspricht (s. Kapitel 3.3).
Die in der Musterfestsetzung 5.8 aufgeführten "baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung an
Außenbauteilen" sind nicht näher bestimmt. Aus unserer Sicht sind damit beispielsweise gemeint (s. auch den o. g. Hamburger Leitfaden und den Lärmschutzbaukasten München /39/):
¾ vorgelagerte verglaste Außenwohnbereiche (Loggien, Wintergärten)
¾ verglaste Laubengänge
¾ Schiebeläden
3
Aktuell wird seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Festsetzung der Maßnahme "schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten" zur Erreichung des Zieles "Einhaltung eines Innenpegels von höchstens 30 dB(A)" zumindest für die "lärmabgewandte/leise Fassade" nicht mehr befürwortet. Da bis zur nächsten Änderung der Musterfestsetzungen /32/ ggf. noch eine unbestimmte Zeit
vergehen wird, wird empfohlen, bereits jetzt die o. g. Maßnahme nicht mehr festzusetzen.
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¾ Festverglasungen oder partielle Vorhangfassaden
Wesentlich für diese ‒ neben den schallgedämmten Lüftungseinrichtungen und den besonderen Fensterkonstruktionen ‒ 3. Möglichkeit, einen Beurteilungspegel von 30 dB(A) während
der Nachtzeit einzuhalten, ist jedoch, dass durch die konkrete bauliche Maßnahme gleichzeitig auch eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet werden muss. Dies lässt sich u. E.
aus dem Wortlaut der Musterfestsetzung nicht unbedingt ableiten. Der Einschub in Klammern
"(wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen gewählt wurden)" sollte daher wie
folgt geändert werden: "(wenn als Maßnahme besondere Fensterkonstruktionen oder bauliche
Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen gewählt wurden)".
Gemäß dem Rundschreiben Nr. 1 /32/ sind im Bebauungsplan bei Notwendigkeit auch Festsetzungen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 zu treffen. Die Vorgabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sieht folgenden Text für die Festsetzung vor
(Die Schrägstriche stehen dabei für Wahlmöglichkeiten.):
"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Straße / des Platzes / der Bahnanlagen / … / die
Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen / Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten / Unterrichtsräumen u. ä. / ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (R'w, res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens … dB / und
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher
Wirkung getroffen werden."
Aus fachlicher Sicht schlagen wir vor, "bewertetes Luftschalldämm-Maß" durch "resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß" zu ersetzen, da dies die korrekte Bezeichnung laut
DIN 4109 ist. Der Begriff Außenbauteile ist in der DIN 4109 definiert und meint die Gesamtheit aller Außenbauteile eines Raumes (d. h. Außenwand einschließlich aller eingelassenen
Bauteile wie Fenster, Türen, Rollläden, Lüftungsöffnungen etc.). Die Formulierung "Außenbauteile einschließlich der Fenster" ist u. E. rechtlich nicht eindeutig und sollte auf "Außenbauteile" verkürzt werden. Werden Lüftungseinrichtungen vorgesehen, so sind diese bei der
rechnerischen Ermittlung des resultierenden bewerteten Luftschalldämm-Maßes der Außenbauteile zu berücksichtigen und ‒ falls erforderlich ‒ schallgedämmt zu planen. Das Wort
"schallgedämmte" ist daher u. E. nicht notwendig (und darüber hinaus rechtlich unbestimmt),
da die DIN 4109 dazu ausreichende Regelungen trifft.
Würde man die entsprechende Musterfestsetzung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt in die Festsetzungen "wörtlich" übernehmen, wären Festsetzungen für alle planungsrechtlich möglichen Raumarten zu treffen, für die auf der Grundlage der ermittelten
Lärmpegelbereiche unterschiedliche Anforderungen an die bauliche Schalldämmung resultieren und auch festgesetzt werden müssten. Im vorliegenden Fall wären dies Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichts- und Büroräume.
Zum einen würde damit dem Gebot der planerischen Zurückhaltung widersprochen, da sich
mit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche die Anforderungen an die Schalldämmung gemäß
DIN 4109 für alle Raumarten ergeben. Zum anderen würde die entsprechende Festsetzung
unnötig "aufgebläht" und verkompliziert werden, da neben den unterschiedlichen Raumarten
auch noch die Verortung der jeweiligen Lärmpegelbereiche berücksichtigt werden müsste.
Aus unserer Sicht ist zu erwarten, dass die Musterfestsetzung zur DIN 4109 demnächst geändert werden wird. Empfohlen wird daher, die im Kapitel 7 zu findende Formulierung der entsprechenden Festsetzung zu verwenden.
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6.5
Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche
Die Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung /32/ enthalten bislang keine Festsetzungen
zum Lärmschutz von bebauten Außenwohnbereichen (AWB wie Balkone, Loggien, Terrassen) im Sinne von Nr. 49 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 /11/. In hoch verkehrslärmbelasteten Bereichen sind diese Festsetzungen jedoch geboten, um eine angemessene Nutzung dieser auch zum Wohnen dienenden Bereiche zu ermöglichen und, weil verglaste
bzw. in geschlossenen Vorbauten untergebrachte Außenwohnbereiche unter Umständen als
"bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" fungieren können (s. Kapitel 6.4).
Der Hamburger Leitfaden /37/ führt für (bebaute) AWB einen Zielwert für den Verkehrslärmpegel am Tage von maximal 64 dB(A) an. Dieser Wert entspricht dem Immissionsgrenzwert tags für Mischgebiete gemäß 16. BImSchV /3/. Nachts wird kein Schutzanspruch
berücksichtigt.
Aus aktuellen Erfahrungen im Ergebnis der Rechtsprüfung anderer Bebauungspläne seitens
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist bekannt, dass die Verwaltung als
städteplanerisches Ziel (mit Bezug auf ein Urteil des BVerwG /47/, allerdings zu Fluglärm)
mindestens die Einhaltung eines Beurteilungspegels tags von 62 dB(A) über bebauten (d. h.
dem Wohnen zugehörigen) Außenwohnbereichen wie Loggien, Balkone, Terrassen, Veranden
anstrebt. Andernfalls sind Außenwohnbereiche baulich geschlossen auszuführen.
Die gewählte Konstruktion kann nach fachgutachterlicher Auffassung grundsätzlich öffenbar
sein (z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebe/Kippfenster). Nachts wird für Außenwohnbereiche kein Schutzanspruch berücksichtigt.
Für Beurteilungspegel tags vor der Fassade zwischen 65 und 70 dB(A) empfiehlt der Hamburger Leitfaden die Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen, um einen verträglichen
Pegel für den AWB zu erreichen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die AWB-Nutzung vorwiegend in sitzender Position erfolgt (Höhe des Immissionsortes). Unter solchen Maßnahmen
könnte man sich z. B. baulich geschlossene Brüstungen (ggf. in Verbindung mit einem
Schallabsorber an der Deckenunterseite zur Vermeidung von Reflexionen) vorstellen. Vom
Prinzip kommt auch ein in einem baulich geschlossenen Vorbau untergebrachter AWB in
Betracht.
Überschreitet der Verkehrslärmpegel tags 70 dB(A) und/oder nachts 60 dB(A) so sind gemäß
Hamburger Leitfaden zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. verglaste Loggien
oder Laubengänge, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen) zum Schutz der hinter den
AWB gelegenen Aufenthaltsräume festzusetzen. Diese gemäß Leitfaden "zwingende Zweischaligkeit" soll eine angemessene Nutzung sowohl des Aufenthaltsraums als auch des AWB
bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Frischluftzufuhr für beide Nutzungen ermöglichen.
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Vorschläge für Festsetzungen
Vorbemerkungen
Die im Bebauungsplanverfahren für das Vorhabengrundstück Landsberger Allee 48 vorgeschlagenen Festsetzungen zu den Anforderungen an den Schallschutz orientieren sich − soweit zutreffend − an den Musterfestsetzungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt /32/ und wurden mit dem Ziel einer weitest gehenden Vereinfachung formuliert.
Der in den Festsetzungsvorschlägen verwendete Begriff "Aufenthaltsraum" ist in der
DIN 4109 /12/ definiert und wird als Synonym für "Schutzbedürftiger Aufenthaltsraum" verwendet.
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse ist anzustreben, möglichst für alle Wohnungen, die in Bereichen mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte (OW)
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 und vorliegend mit Überschreitungen der "Schwellenwerte
der Gesundheitsgefährdung" liegen, eine Mindestanzahl an Aufenthaltsräumen zu ermöglichen, die zur lärmabgewandten Gebäudeseite (zum Hofbereich) ausgerichtet sind − sogenannte "schalloptimierte Grundrissausrichtung" oder "Grundrissregelung". Die Grundrissregelung
setzt voraus, dass die "lärmabgewandte" Gebäudeseite tatsächlich auch eine sogenannte "leise" Seite ist. Dies ist bei dem geplanten Bauvorhaben der Fall. Auf der straßenabgewandten
Seite des Gebäudes wird der OW für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) an keinem Punkt
überschritten.
Die Anforderungen an die Außenbauteile gemäß DIN 4019 werden für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen zur Erhöhung der Planungssicherheit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage des Verfahrens zur Ermittlung des maßgeblichen
Außenlärmpegels gemäß dem Anhang D des Entwurfs zu DIN 4109-4 /13/ bemessen (s. hierzu auch Kapitel 3.4 und ALB-Kurzbericht zum baulichen Schallschutz /42/). Für die übrigen
Raumarten, für die der Schutz des Nachtschlafs nicht relevant ist – Unterrichtsräume, Praxisräume, Büroräume etc. – werden die gemäß DIN 4109 ermittelten Lärmpegelbereiche für die
Bemessung der Anforderungen an die Außenbauteile zugrunde gelegt.
1.
Festsetzungsvorschläge zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109
1.1 Zum Schutz vor Lärm müssen an den nachfolgend aufgeführten Fassadenbereichen
des Wohngebäudes die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß (erf. R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe 1989)
von mindestens
a) 50 dB
an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss
b) 45 dB
an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade im Staffelgeschoss,
an der östlichen Giebelseite und
an der westlichen Giebelseite vom 2. bis zum 6. Vollgeschoss
c) 40 dB
an der zur Landsberger Allee ausgerichteten Fassade im 1. Vollgeschoss und an
der westlichen Giebelseite im Staffelgeschoss
aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
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2.
Festsetzungsvorschlag zur Grundrissregelung
Zum Schutz vor Lärm muss im Wohngebäude mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen muss mindestens die Hälfte
der Aufenthaltsräume mit mindestens jeweils einem Fenster zur Hofseite (straßenabgewandte Seite) ausgerichtet sein.
3.
Festsetzungsvorschlag zu zusätzlichen Maßnahmen
Die zur Landsberger Allee und zu den Giebelseiten ausgerichteten Aufenthaltsräume sind
über eine zentrale Be- und Entlüftungsanlage ausreichend mit Frischluft zu versorgen,
damit das Öffnen eines Fensters zum Lüften nicht erforderlich ist.
4.
Festsetzungsvorschlag zu Außenwohnbereichen
Zum Schutz vor Lärm sind baulich verbundene Außenwohnbereiche von Wohnungen (wie
Balkone, Loggien, Terrassen), sofern diese unmittelbar zur Landsberger Allee bis zum 4.
Obergeschoss und zur westlichen Giebelseite vom 1. bis 4. Obergeschoss orientiert sind,
nur in baulich geschlossener Ausführung zulässig.
Für die geplante Gemeinschaftsterrasse oberhalb des 6. Vollgeschosses sind keine baulichen
Schallschutzmaßnahmen erforderlich, weil der Schwellenwert von 62 dB(A) tagsüber nicht
überschritten wird (s. Kapitel 5.2).
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Schallschutz der
Außenbauteile im Lärmpegelbereich VI sehr hoch sind. Es ist ein resultierendes bewertetes
Schalldämm-Maß von ca. 50 dB (aufgrund der Raumgeometrien können sich noch negative
oder positive Korrekturen gemäß Tabelle 9 der DIN 4109 ergeben) zu erreichen. Gerade im
Hinblick auf die geplante Holzkonstruktion ist das ein sehr anspruchsvolles Ziel. Als Fenster
müssen voraussichtlich Sonderkonstruktionen von Kastenfenstern eingebaut werden. Hierauf
wird im Kurzbericht /42/ eingegangen.
Um auf der Hofseite des Wohngebäudes sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel des Gewerbelärms durch das benachbarte Kinozentrum den Immissionsrichtwert der TA Lärm
nachts von 40 dB(A) nicht überschreiten, sind Schallschutzmaßnahmen an den Kälteanlagen
auf dem Dach des Kinozentrums zu treffen (siehe Kapitel 5.3). Für die Durchführung der
Maßnahmen müsste der Betreiber des Kinozentrums seine Zustimmung erteilen, und es ist
eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR und dem
Kinobetreiber zu schließen. Die Kosten der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen, die im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens detailliert geplant werden müssen, sind von der
Planungsgemeinschaft zu tragen.
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Quellenangaben
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015
(BGBl. I S. 670)
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2269)
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom
4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
2014 (BGBl. I S. 1748)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.
1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013
(BGBl. I S. 3951)
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl. 1998 S. 503)
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), eingeführt vom BMV mit
ARS Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 (s. Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258)
ARS-Nr. 14/1991 des BMV. Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 der RLS-90 vom
25.04.1991
ARS-Nr. 26/1997 "Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 – VLärmSchR 97 -",
StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 vom 2. Juni 1997
DIN 4109 (11/1989): Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise
Entwurf zu DIN 4109-4: Schallschutz im Hochbau - Teil 4: Handhabung bauakustischer
Prüfungen
DIN ISO 9613-2 (10/1999): Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien.
Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren
DIN EN 12354-3 (09/2000): Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden
aus den Bauteileigenschaften. Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm
DIN 18 005 Teil 1 (07/2002): Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren
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ALB
/17/ Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (05/1987): Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
/18/ VDI 2081 Blatt 1 (07/2001): Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen
/19/ VDI 2571 (08/1976): Schallabstrahlung von Industriebauten
/20/ VDI 2719 (08/1987): Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
/21/ VDI 3770 (09/2012): Emissionskennwerte von Schallquellen. Sport- und Freizeitanlagen
/22/ Bayerisches Landesamt für Umwelt [Hrsg.] (2007): Parkplatzlärmstudie. Empfehlungen
zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen. 6. Auflage
/23/ Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie [Hrsg.] (2005): Technischer Bericht
zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen
von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie
weiterer typischer Geräusche insbesondere von Einkaufsmärkten. Wiesbaden. Unter Berücksichtigung des Technischen Berichtes aus 1995
/24/ Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
2-45 VE für eine an der Landberger Allee gelegene Teilfläche des Friedhofsgrundstücks
Landsberger Allee 48 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain.
Entwurfsstand: 13.08.2015
/25/ Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar
2015 (Abl. S. 31)
/26/ Walden 48 GbR und ARGE Sharabi – Raupach Architekten: Bauvorhaben Landsberger
Allee 48 – Entwurfsplanung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten. Stand: 17.07.2015
/27/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Geodatenservice: Landeskartenwerk – Karte von Berlin 1:5000 (K5), Rasterdaten. K5 RD/DVD 102, Stand: Januar
2010
/28/ Geodatenservice der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Daten des
Digitalen Geländemodells von Berlin DGM 2, Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und Digitale Orthophotos DOP2009
/29/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Verkehrslenkung Berlin (VLB):
Straßenverkehrszählung Berlin SVZ 2009: Verkehrsstärkenkarten DTVWerktag in
Kfz/1000 und in Lkw/1000 (2009)
/30/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII A 31: Antwort auf die Anfrage
zu Verkehrsprognosewerten. E-Mail vom 28. April 2015
/31/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII A 3: Erläuterungen zur Notwendigkeit der Umrechnung von Verkehrsmengen (November 2013)
/32/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Textliche Festsetzungen für Bebauungspläne einschließlich Änderungen und Ergänzungen (Rundschreiben vom
10.02.2011, 21.11.2011 und 12.06.2012, Aktualisierung und Ergänzungen vom
17.12.2012 sowie Rundschreiben Nr. 1/2014 vom 26.03.2014 und Rundschreiben
04/2014 vom 22.09.2014)
/33/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Rundschreiben-Nr. 4/2014 - Berücksichtigung des Schienenbonus in der Bauleitplanung. Zeichen IIC32-6142,
25.09.2014
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/34/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Bebauungsplan XV-30a hier: Stellungnahme zur Anwendung der DIN 4109 bei Tag-Nacht-Differenzen ≤ 10 dB
- Übergangslösung: Zeichen IIC32-6142/XV-30a, 09.07.2015
/35/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt [Hrsg.]: Lärmminderungsplanung
für Berlin – Aktionsplan (November 2008) und Fortschreibung des Aktionsplans. Handreichung zur verstärkten Berücksichtigung der Umweltbelange in der räumlichen Planung - Aspekt Lärmminderung (2. April 2012)
/36/ Berliner Verkehrsbetriebe: Fahrplanauskunft über www.bvg.de für Straßenbahnlinien
M5, M6 und M8. Erstellt am 27.01.2015
/37/ Freie und Hansestadt Hamburg. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Amt für
Landes- und Landschaftsplanung: Hamburger Leitfaden. Lärm in der Bauleitplanung
2010, 1. Auflage (2010) einschließlich Ergänzungen zum Leitfaden: Innenpegellösung
für den Tagzeitraum und Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern
http://www.hamburg.de/laermleitfaden-2010/
/38/ HafenCity Hamburg GmbH [Hrsg.]: HafenCity Hamburg. Einsatz von baulichen
Schallschutzmaßnahmen in der Hafencity. Hinweise für Bauherren und Architekten
(April 2006)
http://www.hafencity.com/upload/files/files/z_de_broschueren_23_Broschuerekomplett.pdf
/39/ Landeshauptstadt München. Referat für Stadtplanung und Bauordnung: Endlich Ruhe.
Neues Wohnen am Mittleren Ring (08/2012) und Lärmschutzbaukasten München: Faltblätter 1 bis 9
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-undBauordnung/Wohnungsbau/Laermschutzprogramm-Wohnen-am-Ring.html
sowie
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/40/ Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung. W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, 11. Auflage (2008)
/41/ Kuschnerus, U.: Der sachgerechte Bebauungsplan. Handreichungen für die kommunale
Planung. VHW-Verlag, Bonn, 4. Auflage (2010)
/42/ ALB Akustik-Labor Berlin: Planungsgemeinschaft Walden 48 GbR, Landsberger Allee
48 - Vorabauskunft zu den Anforderungen an den baulichen Schallschutz mit Empfehlungen zum Aufbau der Bauteile. Kurzbericht Nr. 15.011.01 B vom 11. Mai 2015
/43/ ALB Akustik-Labor Berlin: Vivantes Klinikum im Friedrichshain. Standortentwicklung
(Neubau Haus 15.1, Haus 15.2 und Strahlentherapie) - Schalltechnische Untersuchung.
Bericht LAN 1301.014 P vom 15. März 2013
/44/ Ortsbesichtigungen durch ALB (27.01.2015)
/45/ BVerwG: Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98
/46/ BVerwG: Urteil vom 21.09.2006 - 4 C 4.05
/47/ OVG NRW: Beschluss vom 21.09.2005 - 10 B 9/05.NE
/48/ OVG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 15.11.2012 - 10 A 10.09
/49/ BVerwG: Urteil vom 16.03.2006- 4 A 1075/04
/50/ BVerwG, Urteil vom 22.03.2007-4 CN 2.06
/51/ SoundPLAN Version 7.3, Berechnungsprogramm der SoundPLAN GmbH (Stand: Mai
2015)
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