Recht Umnutzung: Was Sie dürfen Wer Gebäude umnutzen will, hat oft Probleme mit den Genehmi­ gungsbehörden. Das muss nicht sein. Stephan Sauer erklärt, worauf Sie achten müssen. W er ein landwirtschaftliches Gebäude umnutzen möchte, kann seiner Phantasie zunächst freien Lauf lassen. Anstelle von Kühen oder Schweinen können Sie im alten Stall z. B. eine Tischlerei, ein Künstleratelier, ein Café, ein Ladenlokal, aber auch Büroräume oder Wohnungen unterbringen. Soweit die Theorie. In der Praxis ist es häufig sehr viel schwieriger, die ersehnte Baugenehmigung zu bekommen. Die Behörden mauern oder verteilen undurchsichtige Ablehnungen. Diese beruhen jedoch oft auf reinen Vermutungen oder mangelnden Absprachen einzelner Fachbehörden untereinander. Typisches Beispiel: Ein Landwirt will ein umgebautes Altgebäude an einen Handwerksbetrieb vermieten. Die Baubehörde weist den Antrag unter Hinweis auf angebliche Emissionsprobleme ab, obwohl die Umweltbehörde lediglich ein Zusatzgutachten vom Landwirt fordert. Wer dann nicht aktiv auf Spurensuche für die Ablehnung geht, vergibt vielleicht die letzte Chance, doch noch grünes Licht für die Ansiedlung des Handwerksbetriebes in der Scheune zu bekommen. Wichtig vorab: Jede Nutzungsänderung muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Die maßgeblichen Vorschriften sind im Bau- 36 top agrar 9/2009 Bevor Ihre Umnutzung starten kann, müssen Sie viele rechtliche Vorgaben beachten. gesetzbuch festgelegt. Hinzu kommen die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer. Außerdem können bei der Genehmigung der Denkmalschutz sowie die Straßen- und Wegegesetze der Länder eine Rolle spielen. Ob Sie für Ihre geplante Umnutzung eine Baugenehmigung erhalten können, hängt ganz wesentlich vom Standort Ihres Hofes ab. Drei Fälle sind zu unterscheiden: Fall 1: Ihr Hof liegt in einem Gebiet mit Bebauungsplan. Fall 2: Ihr Hof liegt innerhalb eines Orts- – und was nicht teils ohne Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich). Fall 3: Ihr Hof liegt im Außenbereich. Fall 1: Bebauungsplan schafft Klarheit Liegt Ihr Betrieb in einem Ortsbereich, für den ein Bebauungsplan existiert, so bestimmt dieser, welche Umnutzung erlaubt ist und welche nicht. Im Bebauungsplan ist festgelegt, ob es sich – rechtlich gesehen – um ein Dorf-, Misch- oder Gewerbegebiet handelt. Oft liegen landwirtschaftliche Betriebe in Dorf- oder Mischgebieten. Die Umwandlung von landwirtschaftlichen Gebäuden in Wohnungen ist hier in der Regel kein Problem. Auch die Unterbringung kleinerer Gewerbe- oder Handwerksbetriebe, die zur Versorgung der Bewohner beitragen, ist erlaubt. Daneben spielt das Maß der baulichen Nutzung (u. a. Zahl der Vollgeschosse, Höhe des Gebäudes) eine Rolle. Die einfache Umnutzung z. B. einer Scheune in einen Lagerraum ist meist unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn Sie ein vorhandenes Gebäude um ein zweites Vollgeschoss erweitern möchten und der Bebauungsplan dies nicht vorsieht. Die Bauaufsichtsbehörde kann Sie jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien, wenn die Umnutzung keine Nachteile für das Allgemeinwohl oder die nähere Umgebung befürchten lässt. Fall 2: Umnutzung muss sich „einfügen“ Für viele innerörtliche Lagen existiert kein formeller Bebauungsplan. Dann gelten die Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch für so genannte „unbeplante Innenbereiche“. Hier kommt es darauf an, welchen baulichen bzw. rechtlichen Charakter die Umgebung hat. Meist wird sie einem Dorf- oder Mischgebiet entsprechen. Dann bekommen Sie jede Nutzung genehmigt, die – wenn ein Bebauungsplan existieren würde – in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässig ist. Kann der richtige Gebietstyp nicht zweifelsfrei bestimmt werden, prüft die Behörde, ob sich Ihre geplante Umnutzung in die nähere Umgebung einfügt. Ein Indiz dafür sind ähnliche, bereits ge- Umnutzung war der Schwerpunkt in top agrar 8/2009 Die 7-Jahres-Frist entfällt Früher galt: Eine Umnutzung ist nur bei Gebäuden zulässig, die im Laufe der letzten sieben Jahre noch (zeitweise) landwirtschaftlich genutzt wurden. Lag es länger als sieben Jahre zurück, dass in dem Gebäude Tiere aufgestallt oder Getreide eingelagert waren, hatten umnutzungswillige Landwirte Pech. Sie durften die Gebäude nicht für außerlandwirtschaftliche Zwecken umbauen. Von 2005 bis Ende 2008 hatte der Gesetzgeber diese Frist bereits ausgesetzt. Ab 2009 kann nun jedes Bundesland für sich entscheiden, ob es die 7- nehmigte Projekte in der Nachbarschaft. Als wichtigstes Kriterium, um festzustellen, ob sich Ihr Vorhaben „einfügt“, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Beispiel: Sie wollen in Ihrer Scheune eine Schlosserei unterbringen. Wenn zu erwarten ist, dass diese Ihre Wohnnachbarn mit erheblichem Lärm und ständigem Fahrzeugverkehr belästigen würde, sähe es mit der Baugenehmigung schlecht aus. Planen Sie dagegen ein kleines Blumengeschäft, das nur einmal in der Woche beliefert wird, haben Sie eine größere Chance auf Zustimmung durch das Bauamt. Unser Autor Stephan Sauer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht beim WestfälischLippischen Landwirtschaftsverband Jahres-Frist anwendet oder nicht. Von diesem Spielraum hat z.B. Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland Gebrauch gemacht und die Frist zunächst bis zum 31.12.2014 ausgesetzt. Andere Bundesländer, wie SchleswigHolstein, Niedersachsen, MecklenburgVorpommern, Brandenburg, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern wollen bzw. haben nachgezogen. Wenn Sie also ein Gebäude umnutzen möchten, das schon länger als sieben Jahre nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden ist, erkundigen Sie sich, welche Regelung derzeit in Ihrem Bundesland gilt. Fall 3: Viele Hürden im Außenbereich Viele Umnutzungen, die in Ortslagen möglich sind, werden im so genannten Außenbereich nicht ohne weiteres genehmigt. Dafür sorgen die strengen Vorschriften des § 35 Baugesetzbuch. Danach dürfen nur Land- und Forstwirte (Voll- und Nebenerwerb) im Außenbereich privilegiert bauen, da ihre Vorhaben „dem Wesen nach“ in den Außenbereich gehören. Dazu zählen z. B. Stäl le, Lager- und Maschinenhallen, aber auch z. B. Gebäude für die gewerbliche Tierhaltung. Wenn ein Land- und Forstwirt ehemalige Wirtschaftsgebäude im Außenbereich umnutzen will, ist dies grundsätzlich möglich. Denn für die erstmalige Nutzungsänderung hin zu außerlandwirtschaftlicher Nutzung gilt eine Begünstigung für Landwirte. Der Vorteil liegt darin, dass einige Vorschriften, die sonst die Baugenehmigung im Außenbereich unmöglich machen, kein K.O.Kriterium mehr darstellen. So steht Ihrem begünstigten Umnutzungprojekt z. B. der Flächennutzungsplan nicht im Weg. Trotzdem gibt es noch viele rechtliche Hürden zwischen Ihnen und der begehrten Baugenehmigung. So darf die Umnutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigen, wie den Natur- oder Wasserschutz. Ebenso müssen Infrastruktur und Erschließung gesichert sein. Und auch für die umzunutzenden Gebäude selbst gibt es viele detaillierte Vorschriften. Lesen Sie auf den nächsten Seiten, was im Außenbereich zu beachten ist. top agrar 9/2009 37 Recht Außenbereich: So meistern Sie die Hürden Im Außenbereich sind die Vorschriften für die Um­­ nutzung landwirtschaft­ licher Gebäude besonders streng. Stephan Sauer erläutert, wann und wie Sie trotzdem zur begehr­ ten Baugenehmigung kommen. D ie erste Voraussetzung für die Umnutzung ist: Das Gebäude, das Sie umnutzen wollen, muss in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Ihrer Hofstelle stehen. Das heißt: Es muss mit den übrigen Gebäuden eine Betriebseinheit bilden oder gebildet haben und eine räumliche Nähe zur Hofstelle besitzen. Dies wäre z.B. bei einer Entfernung von 300 m zur Hofstelle nicht der Fall. Eine Hofstelle liegt im rechtlichen Sinne nur dann vor, wenn neben Wirtschaftsgebäuden auch ein landwirtschaftliches Wohngebäude vorhanden ist. 38 top agrar 9/2009 Für das Gebäude selbst gelten zwei weitere Bedingungen: n Es muss von der Substanz her erhaltenswert sein. Das heißt: Eine Umnutzung wird nicht mehr genehmigt, wenn das Gebäude bereits verfallen oder gar eine Ruine ist. n Auf der anderen Seite darf das Gebäude auch nicht zu „jung“ sein. Seine Errichtung muss mindestens sieben Jahre zurückliegen. „Schwarzbau“ fliegt auf Außerdem darf es sich nicht um einen „Schwarzbau“ handeln, das Gebäude muss also zulässigerweise errichtet worden sein. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Nicht-Landwirte sich im Außenbereich eine Privilegierung „erschummeln“. Zulässigerweise errichtet heißt: Entweder muss für das Gebäude eine formelle Baugenehmigung vorliegen. Oder es muss „materiell rechtmäßig“ (konform zu den geltenden Bauvorschriften in der Vergangenheit) errichtet und genutzt worden sein. Ein materiell rechtmäßig errichtetes Gebäude kann zum Bei- spiel ein 200 Jahre alter Stall sein. Wenn Sie ein Wirtschaftsgebäude umnutzen wollen, wird die Genehmigungsbehörde also immer prüfen, ob die bisherige Nutzung genehmigt bzw. rechtmäßig war. Als Bauherr trifft Sie dafür die Beweispflicht. Problematisch kann es werden, wenn ein an sich genehmigtes Gebäude baulich so verändert wurde, dass es rechtlich als „ein anderes Gebäude“ einzustufen ist. Dann ist der Bestandschutz durch die frühere Baugenehmigung möglicherweise erloschen. Scheune als Stall genutzt Hierzu ein Beispiel: Sie haben eine als Lager genehmigte Scheune als Stall genutzt und dafür auch Um- oder Anbauten vorgenommen. Dann gilt die alte Baugenehmigung nicht mehr. Strenge Behördenvertreter kommen vielleicht sogar zu dem Schluss, dass Sie durch die Einstallung der Tiere die alte Nutzung dauerhaft aufgegeben haben. Dann dürfen Sie nicht darauf hoffen, ohne weiteres auf den Stand der alten Baugenehmigung zurückkehren zu können. Solche Probleme tauchen häufig z.B. bei Scheunen im Außenbereich auf. Durch ungenehmigte Umbauten wurde der Bestandschutz teilweise so weit ausgehöhlt, dass Sie das Gebäude am Ende weder umnutzen noch weiter als Scheune nutzen können. Im schlimmsten Fall kann die Behörde dann nämlich die weitere Nutzung komplett verbieten oder einen Abriss fordern. Doch so schlimm kommt es meistens nicht. In vielen Fällen ist es möglich, ungenehmigte Um- oder Anbauten nachträglich zu legalisieren. Dies geschieht, in dem Sie nachträglich eine Baugenehmigung beantragen. Das Problem dabei: Für die Erteilung der Genehmigung gilt dann heutiges Baurecht. Dies kann teure Nachbesserungen (z. B. Brandschutz, Statik) zur Folge haben. Eine anschließende Umnutzung wird außerdem – wenn überhaupt – nur unter engeren Bedingungen genehmigt. Denn für die geplante Umnutzung entfällt voraussichtlich Ihre Begünstigung als Landwirt. Das heißt Ihr Umnutzungsantrag würde dann nach den verschärften Regeln des Baurechts für den Außenbereich bewertet. Diese bestimmen, dass Landwirte nur für die erstmalige Nutzungsänderung eines Gebäudes bevorzugt werden. Die Legalisierung des Schwarzbaus zählt bereits als Nutzungsänderung. In Fällen, in denen es Unklarheiten mit der Baugenehmigung für das bestehende Gebäude und die bisherige Nutzung gibt, sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, bevor Sie eine Umnutzung beantragen. Äußere Gestalt muss erhalten bleiben Aus baurechtlicher Sicht müssen Sie bei einer Umnutzung noch zwei weitere wichtige Punkte beachten: n Die äußere Gestalt des Gebäudes muss im wesentlichen erhalten bleiben. Sie dürfen es also nicht abreißen und anschließend an gleicher Stelle neu bauen. Es ist aber durchaus zulässig, ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude zu entkernen und im Inneren völlig umzugestalten. Auch der Einbau von neuen Fenstern – und im geringeren Umfang auch Anbauten – sind erlaubt. n Und Sie müssen sich verpflichten, für das alte Gebäude, dessen Nutzung geändert werden soll, keinen Neubau als Ersatz zu errichten. Dies soll verhindern, dass ein Landwirt z. B. Wohnungen einrichtet, dann unter Hinweis auf die Privilegierung ein neues Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke errichtet und so den Baubestand im Außenbereich vergrößert. Die Sicherstellung erfolgt in der Regel durch Eintragung einer Baulast. Bis zu drei Wohnungen … Spezielle Grenzen sind zu beachten, wenn Sie bestehende Wirtschaftsgebäude zu Wohnungen (für Vermietungszwecke) umbauen wollen. Privilegiert sind auf einer Hofstelle die Wohnungen für die Betriebsleiter-Familie und die Altenteiler. Daneben dürfen Sie durch Umnutzung höchstens drei nicht-privilegierte Wohnungen schaffen. Die Grenze von drei Wohnungen gilt nur dann nicht, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das besonders erhaltenswert ist und das Bild der Kulturlandschaft prägt. Ob dies der Fall ist, lässt sich zwar nicht generell bestimmen. Meist gilt dies jedoch für Gebäude, die weitgehend ursprünglich erhalten sind und durch ihren typischen Baustil die Landschaft mitgestalten. Dass das Gebäude, das Sie für Wohnungen umnutzen möchten, diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie der Bau- Wenn der Mieter abspringt … Ein Fall, wie er in der Praxis immer wieder vorkommt: Ein Landwirt hat ein altes Stallgebäude umgenutzt und z. B. an eine Schreinerei verpachtet. Die ersten Jahre läuft alles glatt, dann ist die Schreinerei plötzlich pleite. Was nun? Wenn der Landwirt Pech hat, darf in das Gebäude dann nur noch ein anderer holzverarbeitender Betrieb einziehen, der es ähnlich nutzt wie der Vorgänger. Denn eine erneute Nutzungsänderung für nicht-landwirtschaftliche Zwecke wird entweder gar nicht ge­ nehmigt oder nur mit großen Schwie- rigkeiten bzw. Einschränkungen. Deshalb ist es wichtig, die erstmalige Nutzungsänderung gründlich und langfristig zu planen. Versuchen Sie, den Genehmigungsantrag von Anfang an möglichst weit zu fassen, um sich für die Zukunft mehrere Nutzungsmöglichkeiten offen zu halten. Etwas einfacher ist die Rechtslage, wenn das umgenutzte Gebäude einen „kulturlandschaftsprägenden“ Charakter hat. In diesen Fällen wird eine erneute Umnutzung eher bzw. leichter genehmigt. top agrar 9/2009 39 Recht Der Status „kulturlandschaftsprägend“ erlaubt mehr als drei Wohnungen. aufsichtsbehörde nachweisen bzw. glaubhaft machen. Hilfreich können dabei z. B. alte Hofchroniken oder Dokumente aus dem Gemeindearchiv sein, aus denen hervorgeht, wie lange Ihr Hof und die Gebäude schon bestehen. Reicht dies der Behörde nicht aus, können Sie ein Gut- achten durch sachkundige Stellen, wie z. B. ein geographisches Institut, den Landschaftsverband oder auch die Denkmalfachbehörde erstellen lassen. Wenn fest steht, dass das Gebäude „kulturlandschaftsprägend“ ist, dürfen Sie darin unter Umständen mehr als drei Wie hoch muss die Miete sein? Wie Sie bei der Umnutzung kalkulieren sollten L Wohnungen einbauen. Zudem ist der Umbau nicht mehr an Fristen gebunden und jederzeit möglich, auch nach einer langjährigen Hofaufgabe. Ähnliches gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude. Zwar gibt es für deren Umnutzung strenge Auflagen und oftmals heftige Diskussionen zwischen Denkmalbehörde und Bauherrn, aber auch hier ist die Zahl der Wohnungen zunächst nicht beschränkt! Noch weitere Hürden Selbst wenn Sie die bisher erläuterten baurechtlichen Vorgaben erfüllen, haben Sie damit noch nicht automatisch grünes verzichtet er weiterhin auf eine Verzinsung des Gebäudewertes und des für die Umnutzung eingesetzten Eigenkapitals. Wenn er das Gebäude wirklich rentabel vermieten möchte, muss Schnieder – wie in Übersicht 2 berechnet – eine Mindestmiete vor Steuern von 1,83 €/m2 pro Monat erzielen. In dieser Rentabilitätsrechnung verstecken sich Zins (5 %) und anfängliche Tilgung (3 %) für das aufgenommene Fremdkapital in der Abschreibung (AfA) und im Zinsanspruch. Diesen haben wir mit 3 % für das ingesamt gebundene Kapital (110 000 €) angesetzt. Alternativ rechnet man mit 6 % auf die (durchschnittlich gebundene) halbe Summe. Damit bekäme er auch sein Eigenkapital und die Gebäudesubstanz verzinst. Kann Landwirt Schnieder mehr als 1,83 €/m2 pro Monat an Mieteinnahmen erzielen, erwirtschaftet er einen Gewinn. eer stehende Gebäude kosten jedes Höhe von 4 800 €. Hinzu kämen jährliJahr bares Geld. Besser wäre es, das che Kosten in Höhe von kalkulierten Gebäude würde wenigstens diese Kos- 2 200 € für die Unterhaltung des Gebäuten „selbst verdienen“. Hierzu ein Bei- des (Versicherung, Instandhaltung, Steuspiel: Landwirt Werner Schnieder ern) sowie für Kostenanteile, die nicht (Name geändert) besitzt eine alte auf den Mieter umlagefähig sind. LandScheune, die 30 000 € wert ist. Diese wirt Schnieder müsste also mindestens kostet ihn jährlich rund 4 % des Sub- diese Kosten von 7 000 €/Jahr durch die stanzwertes an Versicherungen, In- Miete decken. Umgerechnet auf die Gröstandhaltung und Steuern. Jahr für Jahr ße der Halle entspricht das einem Mietverliert Schnieder so etwa 1 200 €. betrag von 1,17 €/m2 im Monat. Wir haben nachgerechnet, ob und Doch wirklich lohnen würde sich die wann es sich lohnt, in den Umbau der Umnutzung bei diesem Mietpreis noch 500 m2 großen Scheune zu investieren, nicht. Zwar erwirtschaftet der Landwirt um sie anschließend an einen Hand- dann – neben dem Kapitaldienst für den werksbetrieb zu vermieten. Die erfor- aufgenommenen Kredit – zumindest noch derliche Investition soll 80 000 € betra- die Unterhaltskosten der Scheune. Jedoch gen (20 000 € Eigen- und 60 000 € Fremdkapital). Wie hoch müsste die Übersicht 2: Ab dieser Übersicht 1: Das ist die Miete pro m2 mindestens Miete wird’s rentabel Miet-Untergrenze sein, damit sich die Investition lohnt? Rentabilität Liquidität Das Ergebnis zeigt vorhandene Substanz 30 000 € vorhandene Substanz 30 000 �€ Übersicht 1. Dabei geEigenkapital 20 000 € Eigenkapital 20 000 �€ hen wir von den Mieteinnahmen vor Steuern Fremdkapital 60 000 € Fremdkapital 60 000 �€ und einer Kreditlaufzeit Summe 110 000 € Summe 110 000 �€ von 20 Jahren aus. Bei Abschreibung (AfA), Jährl. Kapitaldienst für Annuitä­ 5 % 5 500 € einem Annuitätendarle20 Jahre tendarlehen (Zinssatz 5 %/ 8 % 4 800 �€ hen über 60 000 € mit eiTilgung 3 %, Laufzeit 20 Jahre) Zinsanspruch 3 % 3 300 € nem jährlichen Zinssatz Unterhaltung und nicht Unterhaltung sowie nicht von 5 % und einer an2 % 2 200 �€ 2 % 2 200 € umlagefähige Kosten umlagefähige Kosten fänglichen Tilgung von gesamte Kosten 7 000 �€ gesamte Kosten 11 000 € 3 % ergäbe sich ein jährMindestmietpreis pro Monat 1,17 ��� €/m2 licher Kapitaldienst in Mindestmietpreis ��������� pro Monat 1,83 ��� €/m2 40 top agrar 9/2009 Licht für die geplante Umnutzung. Weitere Hürden können sich beim Umweltrecht, im Bereich der Erschließung und durch den Trinkwasser- sowie den Naturschutz ergeben. Häufig argumentieren die Behörden, die geplante Umnutzung würde zu negativen Umwelteinflüssen führen – und lehnen deshalb die Genehmigung ab. Darunter fallen z.B. Emissionen wie Gerüche und Lärm, wenn ein Handwerksbetrieb in einer früheren Scheune einquartiert wird. Dann müssen Sie womöglich mit Hilfe eines Gutachters nachweisen, dass die Bedenken unbegründet sind. An das Emissionsproblem sollten Sie vor allem dann denken, wenn Sie ein bestehendes Wirtschaftsgebäude zu Wohnungen umbauen wollen. Zwar wird die Umnutzung möglicherweise genehmigt. Jedoch erhalten die Mietwohnungen dann das objektive Schutzniveau einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. Das heißt: Die vermietete Wohnung im ehemaligen Kuhstall kann später z. B. beim Ausbau der Schweinemast Probleme bereiten. Plötzlich müssen Sie einen teuren Abluftwäscher einbauen, der eigentlich nicht notwendig gewesen wäre. Ein Verzicht des Mieters auf seinen Schutzanspruch – sei es bereits im Mietvertrag oder durch ausdrückliche schriftliche Erklärung – hilft da auch nicht weiter. Denn die (Immissionsschutz-) Behörde muss in dieser Frage objektive Maßstäbe anlegen. Besser wäre es, eine Klausel in den Mietvertrag aufzunehmen, die eine außerordentliche Kündigung zulässt, falls es künftig Ärger mit dem Immissionsschutz geben sollte. Bei aktiv bewirtschafteten Betrieben sollte man also immer gut überlegen, welche Form der Umnutzung am ehesten mit der Landwirtschaft vereinbar ist. So könnte die Umnutzung eines leerstehenden Gebäudes als Lagerraum oder für einen Handwerksbetrieb unproblematischer sein, als gut situierte Mieter in die „Wohnung auf dem Land“ einzuquartieren. Gemeinden mauern bei hohen Erschließungskosten Ein weiteres Problem in der Praxis: Viele Gemeinden sehen Umnutzungsanträge von Landwirten sehr skeptisch, wenn damit hohe Erschließungskosten verbunden sein könnten, z. B. für die Zuwegung oder die Ver- und Entsorgung. Denn für Vorhaben im Außenbereich muss die Erschließung gesichert sein. Dieses Problem kennen viele Betriebe, die in den letzten Jahren z. B. ein Hofcafé eröffnet haben. Dieses zieht viele Besucher an. Wenn die Hofzufahrt dann auch noch auf eine überörtliche Straße führt, müssen Sie damit rechnen, dass sich Erfordert die Umnutzung neue Erschließungsmaßnahmen, führt dies oft zu Ärger mit den Gemeinden. Fotos: Heil (2), Sippel, Telaar, Werkbild tigstellung, sondern auch die Unterhaltungskosten von Straßen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen auf die betroffenen Landwirte abzuwälzen. Abschließend gibt es noch zwei weitere Hürden, die Ihre geplante Umnutzung erschweren können: n Die neue Nutzung des Gebäudes darf nicht im Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege stehen. Eventuell müssen Sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden (z. B. Ziegel- statt spiegelndem Kunststoffdach) oder auszugleichen, z. B. durch Begrünung. Dabei kann ein Landschaftsarchitekt helfen, der in einem Gestaltungsplan alle Maßnahmen detailliert erläutert. n Die Umnutzung kann unzulässig sein, wenn sie die Trinkwasserversorgung gefährden oder Gewässerverunreinigungen verursachen könnte. So wäre ein Architekturbüro eher genehmigungsfähig als eine Kfz-Werkstatt, in der Altöl anfällt. das Straßenbauamt quer legt. Im schlimmsten Fall kann dann sogar eine Abbiegespur oder eine Ampelanlage erforderlich werden. Gerade die Straßenbehörden bremsen häufig von Landwirten geplante Nutzungsänderungen, da sie nur den Verkehrsfluss auf der Landstraße im Blick haben. Probleme können sich auch bei der Wasserversorgung, insbesondere aber bei der Abwasserentsorgung ergeben, wenn die vorhandene Kleinkläranlage nur auf eine begrenzte Personenzahl ausgelegt ist. Wenn größere Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden, stehen die Gemeinden häufig auf der Bremse. Zwar gehört die Herstellung oder Übernahme von Erschließungsanlagen eigentlich zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Diese lehnen aber Umnutzungsanträge von Landwirten häufig unter Hinweis auf die entstehenden Kosten ab – oder verlangen alternativ, dass sich der Landwirt an den Kosten beteiligt. Die Gemeinde bietet dem Landwirt dann den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages an. Wenn Sie diesen Weg beschreiten wollen, kommt es darauf an, dass der Vertrag juristisch sauber abgefasst wird. Halten Sie möglichst exakt fest, welche Partei welche Kosten tragen soll. So ersparen Sie sich teure Überraschungen. Viele Gemeinden versuchen nämlich, nicht nur die Kosten für die Fer- Wir halten fest Auch im Außenbereich wird die Umnutzung ehemaliger Wirtschaftsgebäude häufig genehmigt. Jedoch sind die Hürden höher als bei Hofstellen in Dorflage. Manchmal müssen Sie Kompromisse mit den Behörden machen, um die Genehmigungschancen zu erhöhen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Gemeinde z. B. verlangt, dass Sie sich an Erschließungs- oder sonstigen Kosten beteiligen. Darauf sollten Sie sich im Einzelfall nur dann einlassen, wenn Ihr Kostenanteil vertraglich klar definiert und begrenzt ist. Wenn Sie mehrere Wohnungen errichten wollen, sollten Sie prüfen, ob Sie für das betreffende Gebäude geltend machen können, dass dieses das Bild der Kulturlandschaft prägt. Dann ist Ihr Spielraum deutlich größer. Im Zweifelsfall sollten Sie zunächst eine Bauvoranfrage an das Bauamt stellen und sich kompetente Beratung holen, z. B. durch einen Architekten oder Juristen. Fällt der Vorbescheid negativ aus, erfahren Sie im Gespräch mit den Behördenvertretern in welchen Punkten Sie Ihren Umnutzungsantrag noch nachbessern müssen. top agrar 9/2009 41