Gestaltungssatzung - Stadt Treuenbrietzen

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Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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SATZUNG DER STADT TREUENBRIETZEN
ZUR GESTALTUNG DES HISTORISCHEN
STADTKERNS
Bearbeitet im Auftrag der Stadt Treuenbrietzen
WOLTERS UND PARTNER
ARCHITEKTEN BDA - STADTPLANER SRL
Friedrich Wolters ⋅ Leonore Wolters-Krebs ⋅ Michael Ahn
Mitarbeiter: Ilka Holtorf ⋅ Ludger Schmitz
Daruper Straße 15 ⋅ 48653 Coesfeld ⋅ Tel. 02541/9408-0
Mindener Straße 21 ⋅ 10589 Berlin ⋅ Tel. 030/344 94 33
Überarbeitet im Auftrag der Stadt Treuenbrietzen
HANDKE UND NOACK
ARCHITEKTUR- UND INGENIEURBÜRO
14929 TREUENBRIETZEN⋅GROSZSTRASZE 37
TEL./FAX 033748/12750
BA 1212-91-1-S
BA 1212-91-1-A
Treuenbrietzen, im August 97/April 98
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Präambel
Räumlicher Geltungsbereich
Sachlicher Geltungsbereich
Allgemeine Gestaltungsanforderungen
4
5
6
6
Straßenräume und Gebäudestellung
Parzellenstruktur-Gebäudetypen-Baukörper
Giebelständiger Gebäudetyp
Traufständiger Gebäudetyp
Fassadengestaltung
Erdgeschossniveau und Gebäudesockel
Vordächer, Windfänge, Kragplatten und
außenliegender Sonnenschutz
Dächer
§ 11 (1) Dachform
§ 11 (2) Dacheindeckung, Schornsteine
§ 11 (3) Dachüberstand, Gesimsausbildung
§ 11 (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte,
Glasdachfenster, Solaranlagen
§ 11 (5) Drempel
Fenster, Fensterläden, Türen und Tore
und Briefkästen
Garagen und Stellplätze
Antennen, Satellitenempfangs- und
Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen
Einfriedungen und Außenanlagen
Werbeanlagen
Abweichungen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
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33
35
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41
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Anhang - Erläuterung fachlicher Begriffe
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Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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SATZUNG DER STADT TREUENBRIETZEN ZUR GESTALTUNG
DES HISTORISCHEN STADTKERNS
Auf der Grundlage § 5 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Art. 3 des 1. Bbg. FRG v.
30.6.1994; (GVBl. I S. 230) und des § 89 der Bbg. Bauordnung vom 1. Juni 1994 (GVBl. I
S.126 berichtigt in GVBl. I S. 404) zuletzt geändert am 18.12.1997 (GVBl. I S. 124) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Treuenbrietzen in ihrer Sitzung am 20.04.1998
mit der Beschlussnummer 36/03/98 folgende Gestaltungssatzung beschlossen.
Präambel
Zur Wahrung des Charakters von Treuenbrietzen mit seinem historischen geschlossenen
Ortskern werden für die künftige Gestaltung des Orts- und Straßenbildes bei Neu-, Umund Ausbauten, Werbeanlagen und Warenautomaten besondere Anforderungen gestellt.
Neben den in dieser Satzung getroffenen Regelungen unterliegen Baudenkmale den
weitergehenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Treuenbrietzen ist seit Mai 1992 Mitglied in der "Arbeitsgemeinschaft Städte mit historischem Stadtkern des Landes Brandenburg". Dies bringt der Stadt und ihren Bürgern
nicht nur Vorteile, sondern auch die Verpflichtung, künftige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele der "erhaltenden Stadterneuerung" und der Denkmalpflege
durchzuführen. Die Gestaltungssatzung soll als Instrument allen Beteiligten dienen und
helfen, diesem Ziel näher zu kommen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§1
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
(1)
Der Geltungsbereich des Altstadtkernes wird mit folgender Abgrenzung festgesetzt:
- Alle Grundstücke Hinter der Mauer bis zur Hausnummer 9. Das Grundstück
Nr. 10 wird nur bis zum Verlauf des Kahnegrabens erfaßt;
- Triftgraben (Kahnegraben) aufwärts einschließlich der Grundstücke in der Gartenstraße Nr. 1 bis Nr. 8;
- Lindenallee entlang bis zur Grundstücksgrenze Nr. 19 aber ausschließlich der
Grundstücke ab Nr. 19;
- an der Nieplitz entlang (Marienkirchstraße, Breite Straße, Kietzstraße) bis zum
Schwanenteich, dessen südliches und westliches Ufer die Grenze bis zur Parkstraße bilden;
- die Grundstücke der Leipziger Straße Nr. 1 bis Nr. 3 und die Nr. 212, Nr. 214
und Nr. 215.
Vom Geltungsbereich werden die Baugrundstücke der folgenden aufgezählten
Straßenzüge und Wege erfaßt:
Großstraße
Grünstraße
Breite Straße
Vogelgesangstraße
Gartenstraße
Pfarrgasse
Badergasse
Rosengasse
Hinter der Mauer
Neue Marktstraße
Kietzstraße
Bäckerstraße
Nagelgasse
Töpferstraße
Marienkirchstraße
Leipziger Straße Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 212, 214 und 215 und
Pauckertring und deren Anbindungen zum Straßennetz
(2)
Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt,
der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage 1)
BEGRÜNDUNG ZU § 1 - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich der Satzung orientiert sich an dem Verlauf der alten Stadtmauer bzw.
der Wallanlagen. Ergänzend dazu wird die Bebauung nördlich der Gartenstraße
(Stadterweiterung) in den Geltungsbereich aufgenommen, um diesen Ortsrand
gestalterisch erfassen zu können.
Von den drei Einfallstraßenbereichen -Berliner Straße, Jüterboger Straße, Leipziger
Straße- wird die Bebauung beidseitig der Leipziger Straße zwischen den
Einmündungsbereichen Bismark-/Parkstraße und der Stadtmaueranlage in den
Geltungsbereich aufgenommen, um hier gestalterisch auf das Erscheinungsbild Einfluß
nehmen zu können.
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§2
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
(1)
Diese Satzung gilt für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen oder
Änderungen der äußeren Gestalt eines Gebäudes, die nach der Bauordnung für das
Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung baugenehmigungsund/oder anzeigepflichtig sind sowie für alle anderen Anlagen und Einrichtungen, an
die aufgrund des genannten Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 67 BbgBO genehmigungsfreien Vorhaben, an die aufgrund des nachfolgenden Satzungstextes
Anforderungen gestellt werden.
(3)
Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, die von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen einsehbar
sind.
§3
ALLGEMEINE GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
(1)
Bauliche Anlagen sollen sich hinsichtlich
des Gebäudetyps,
der Art und Größe der Baukörper,
der Dachform und Dachaufbauten,
der Gliederung der Straßenfassaden,
des Verhältnisses der Wandflächen zu den Öffnungen,
der Ausbildung der Öffnungen und
des Materials und der Farbe der Oberflächen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das vorhandene historisch gewachsene, baukulturelle, architektonische und städtebauliche Stadtbild von Treuenbrietzen einfügen.
BEGRÜNDUNG ZU § 2 - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH UND
ZU § 3 - ALLGEMEINE GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
Der sachliche Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung geht über den definierten
Bereich des § 34 BauGB und des § 67 der Bauordnung des Landes Brandenburg hinaus,
indem er ansonsten genehmigungsfreie bauliche Anlagen der äußeren Gestalt eines
Gebäudes wie beispielsweise Fassadenmaterialien, Türen, Tore, Fenster, Dacheindeckungen und Werbeanlagen in die Genehmigung mit einbezieht.
Ergänzend zu den nach Bauordnung genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen bedürfen
folgende Vorhaben einer Genehmigung:
•
•
•
•
•
•
•
Fassadensanierung (Wärmedämmung, Putz, Anstrich)
Fassadenneugliederung
(Änderung von Öffnungen, Gliederungselementen, Proportionen, Auswechseln von
Fenster, Türen, Tore)
Änderungen, Anbringung von Fassadenelementen
(Markisen, Rolläden)
Änderungen und Erneuerung der Dachgestaltung und -eindeckung
(Dachform, -neigung, -aufbauten, -einschnitte, -fenster)
Einfriedungen, Treppen, Einfahrten
Material- und Farbwahl für alle genannten Vorhaben
Werbeanlagen und deren Beleuchtung
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Ziel dieser weitreichenden Einflußnahme ist der Erhalt der historischen Bausubstanz sowie
das harmonische Einfügen neuer Baukörper bzw. Bauelemente in die charakteristische
gewachsene Baustruktur.
Die Stadt ist ein in Raum und Zeit lebender Organismus. Neues entsteht neben Vorhandenem. Hohe Anforderungen werden an die Planung gestellt, um dem Bauvorhaben
einen individuellen Charakter zu verleihen und doch nicht als aus der Umgebung hervorstechend wirken zu lassen.
Die Erfassung von äußeren Gestaltmerkmalen der näheren Umgebung des Bauvorhabens ist Voraussetzung um ein Bauvorhaben harmonisch einzufügen.
Gestaltungsfehler der letzten Jahrhunderte müssen als Vorbild für die Neugestaltung
ausgeschlossen werden.
Die im folgenden festgesetzten Gestaltungsdetails für bauliche Anlagen sind abgeleitet aus
überlieferten ortstypischen Gestaltungsmerkmalen.
§4
STRASSENRÄUME UND GEBÄUDESTELLUNG
(1)
Die vorhandenen kartierten historischen Straßenräume sind zu erhalten. Bei Umund Neubauten ist der Verlauf der kartierten Baufluchten über die Fassadenbreite
und -höhe aufzunehmen.
Die Karte der Baufluchten und historischen Straßenräume ist Bestandteil der
Satzung. (Anlage 2)
(2)
Zur Wahrung der historischen Straßenräume ist im Geltungsbereich dieser Satzung
die Unterschreitung der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 11 BbgBO), die auf öffentlichen
Verkehrs- und/oder Grünflächen fällt, bis auf höchstens 1,00 m zulässig.
BEGRÜNDUNG ZU § 4 - STRASSENRÄUME UND GEBÄUDESTELLUNG
Ziel dieser Regelung ist es, den historischen Stadtgrundriss mit der dichten Blockstruktur
zu erhalten. Baufluchten beeinflussen das Erscheinungsbild der Straßen- und Platzräume
maßgeblich.
Die Maßstäblichkeit der städtebaulichen Raumstrukturen wird durch das Abweichen von
Blockkanten beeinträchtigt. Vor- und Rücksprünge rufen eine unruhige Ausstrahlung
hervor. Sie sollten auf eine reliefartige Fassadendurchbildung beschränkt bleiben.
§ 4 (2)
Unterschreitung der
Regelabstandsfläche
zur Sicherung der
historischen Straßenbreite
beispielsweise in der
Nagelgasse
Vogelgesangstraße
Töpferstraße
Badergasse
Pfarrgasse
Rosengasse
Grünstraße
§4
Abstandsflächenunterschreitung
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Bei Anwendung der Abstandsflächenvorschrift der Landesbauordnung würde der
in der Präambel beschriebene städtebauliche Charakter der Altstadt in dem unter § 1
beschriebenen Geltungsbereich langfristig verloren gehen bzw. eine Baulückenschließung
an städtebaulich prägenden Situationen unmöglich sein.
§5
PARZELLENSTRUKTUR-GEBÄUDETYPEN-BAUKÖRPER
(1)
Bei Um- und/oder Neubauten sind die historischen kartierten Grundstücksparzellen
in den Straßenfassadenbreiten aufzunehmen. Die Karte über die vorhandenen zu
erhaltenen Grundstücksparzellen ist Bestandteil der Satzung. (Anlage 3)
(2)
Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind Gebäudetypen gemäß § 6 und 7
oder/und deren abgewandelte Varianten zulässig. Sondertypen sind für Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder entsprechend des kartierten Bestandes
zulässig. (Anlage 4)
(3)
Die vorhandene kartierte Mischung der Gebäudetypen nach § 6 und 7 oder/und
deren Varianten ist beizubehalten. Eine Gebäudegruppe gleicher nebeneinanderliegender Gebäudetypen ist zu erhalten. Als Gruppe gilt eine Reihung von mindestens drei Gebäuden. (Anlage 4)
(4)
Die traditionelle Baustruktur, besteht aus Vorderhaus, Hof, Seitenflügel, ggf. Hinterhaus (Scheune) und Gartenbereich. Eine Neubebauung der Grundstücke soll sich
an diese traditionelle Baustruktur anlehnen.
(5)
Die Breite der Gebäude richtet sich nach dem kartierten Bestand entsprechend der
Anlage 3. Neubauten und bauliche Veränderungen, die die vorhandene Baubreite
überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte, die der kartierten Parzellenbreite entsprechen, untergliedert sein.
(6)
Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen sind auf die Nachbargebäude abzustimmen
und dürfen nur geringfügig abweichen. Die Geringfügigkeit endet bei Geschoss- und
Traufsprüngen von max. 1,00 m. Jedes Geschoss, ausgenommen die Keller- und
Dachgeschosse, müssen durch Wandöffnungen gegliedert sein.
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§5
Parzellenstruktur - Gebäudetypen - Baukörper
Typische kleinteilige Bebauung in der Grünstraße
§ 5 (6) Abstimmung der Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen auf Nachbarbebauung
Die dreigeschossige Bebauung in der Großstraße ist nicht als
Bewertungsmaßstab heranzuziehen
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§6
GIEBELSTÄNDIGER GEBÄUDETYP
(1)
Der Giebeltyp hat ein Satteldach auch mit Krüppelwalm oder Vollwalm. Als Variante
tritt er mit vorgesetzter Blendfassade auf. Die Firstrichtung ist senkrecht zur Straße.
(2)
Die Giebel sind aus gleichmäßigen Dreiecken gebildet, die Hauptdachflächen sind
symmetrisch. Bei stehenden Fassadenproportionen sind die Dachneigungswinkel
zwischen 45° und 50°. Bei breitgelagerten Fassadenbreiten sind die Dachneigungswinkel zwischen 37° und 45°.
§7
TRAUFSTÄNDIGER GEBÄUDETYP
(1)
Der Trauftyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm-, Vollwalm-, oder Mansarddach mit der
Firstrichtung parallel zur Straße.
(2)
Die Dachneigung liegt zwischen 35° und 50°.
(3)
Varianten zu den Bruttotypen treten bezüglich der Geschossigkeit (1 + 2 Geschosse), der Ausbildung von Drempeln oder Zwerchhäusern/Zwerchgiebeln und
der Gebäudelänge auf.
BEGRÜNDUNG ZU § 5 PARZELLENSTRUKTUR-GEBÄUDETYPEN-BAUKÖRPER,
§ 6 GIEBELSTÄNDIGER GEBÄUDETYP UND § 7 TRAUFSTÄNDIGER GEBÄUDETYP
Leitgedanke dieser Regelungen ist die Erhaltung des historischen Stadtgrundrisses und
der Baustruktur. Der Stadtkern Treuenbrietzens ist derzeit noch dadurch gekennzeichnet,
dass kaum parzellenüberschreitende oder blockbeeinträchtigende Bebauung die Struktur
beeinflußt hat. Deshalb muss es vorrangiges Anliegen sein, bei Flurstückzusammenlegungen den historischen Parzellenrhythmus in der straßenseitigen Gebäudefront
weiterhin sichtbar zu erhalten.
Die Baustruktur der einzelnen Grundstücke stellt sich in Abhängigkeit seiner Lage im
Stadtgrundriß dar. Während in den Randbereichen zu den Wallanlagen hinter den
rückwärtigen Scheunen und Remisen noch ausgedehnte Gartenzonen vorzufinden sind,
gliedern sich die innerstädtischen Hofparzellen je nach Lage und Größe mit einer höheren
Verdichtung. Diese Struktur ist in ihren Differenzierungen zu bewahren und im Einzelfall
auf die Grundstücksgröße abzustimmen.
Da sich die Blockkanten in ihrer Ausbildung bis in die heutige Zeit mit den leichten Einschnürungen und Aufweitungen prägend erhalten haben, muss die Einhaltung der bestehenden "Baulinie" für Neubebauung zur Wahrung der Erlebbarkeit des Straßenraumes
angestrebt werden.
Bedingt durch das unterschiedliche Entstehungsalter der Gebäude, ist im Bezug auf die
Geschoss-. Trauf- und Firsthöhenausbildung keine einheitliche Bezugshöhendifferenz
festzulegen. Besonders die Bauten des ausgehenden 19./be-ginnenden 20. Jahrhundert
(Gründerzeitbauten) mit ihren teilweise dreigeschossigen Baukörpern können nicht als
Maßstab für heutige Neuplanungen zu Grunde gelegt werden. Deshalb muss der
Grundsatz gelten, dass Um- und Neubauten sich im Gestaltungskanon der mehrheitlich
umgebenden
Bebauung
einzugliedern
haben.
Eine
Hausgruppe
die
als
Bewertungsmaßstab heranzuziehen ist, besteht mindestens aus fünf Gebäuden in einer
Straßenfront, auch gegenüber der Straßenfront des Bauvorhabens vor- oder
zurückspringend. Das Gebäude kann an einem Ende oder innerhalb der Gruppe liegen.
Eine Gebäudegruppe in diesem Sinne endet dort, wo ein Mindestabstand von 20,00 m zur
nächsten Gebäudegruppe besteht.
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Parzellierte, durch fehlenden Baubestand gekennzeichnete Baulücken oder Gebäude, die
sich nicht ausreichend in die Umgebung einfügen, werden nicht zur Bewertung herangezogen.
Typisch für den Straßenraum ist die Gliederung der Fassaden durch Wandöffnungen.
Öffnungslose "Schachteln", wie sie für Großmärkte und Kaufhäuser vorzugsweise
angewendet werden, gehören nicht in das historische Stadtbild.
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* SD - Satteldach
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§8
FASSADENGESTALTUNG
(1)
Die Straßenfassaden sind entsprechend ihrem Gebäudetyp in Erdgeschosszone,
Obergeschoss- oder Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern.
(2)
Die Geschosse sind straßenseitig durch Wandöffnungen zu gliedern. Die Öffnungen
sind in stehenden Formaten auszubilden, wobei die Höhe die Breite mindestens um
20 % übersteigen muss. Die Stürze von Öffnungen müssen innerhalb eines
Geschosses auf einer Höhe liegen. Abweichungen bezüglich der Sturzhöhen von
Tür- und Toröffnungen sind zulässig.
(3)
Die Summe der massiven Pfeilerbreiten der Fassade im Bereich der
Fenster, auch im Erdgeschoss im
Bereich der Fenster und Türen,
muss mindestens 25 % der
Gebäudebreite betragen. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler
von mindestens 24 cm, im Erdgeschoss von mindestens 36 cm Breite
zu unterbrechen. Die Fassadenecken zu den Nachbarhäusern sind
durch mindestens 49 cm starke
Randpfeiler zu bilden.
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(4)
Fassadenöffnungen, plastische Gliederungselemente (Simse, Vorsprünge und
Rücksprünge), Fenster, Türen/Tore und zusätzliche Bauteile sind horizontal zu
reihen und auf vertikale Achsen übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen
zu beziehen.
(5)
Die plastischen Gliederungselemente wie Simse, Gewände, Fensterverdachungen,
Schmuckelemente, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von
maximal 0,25 m vor- und/oder zurückspringen.
(6)
Über die gesamte Breite der Fassade durchgehende großflächige, plastische
Bänder wie Brüstungen oder Versätze sind nicht zulässig.
(7)
Bei Trauftypen ist ein Traufgesims (gegliedert und profiliert), über die gesamte
Breite anzubringen.
§ 8 (4)(5) Fassadengliederung
horizontal/vertikal durch plastische
Gliederungselemente
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(8)
Schaufensteröffnungen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Schaufensteröffnungen
sind in stehenden bis maximal quadratischen Formaten auszuführen. Sie können
ausnahmsweise bis zu 2 Achsen Breite zugelassen werden, wenn sie sich in die
Fassade einfügen. Gegenüber der Bauflucht zurückgesetzte (ausgenommen sind
erforderliche Leibungstiefen) und/oder durchgehende Schaufenster sind unzulässig.
Bei Schaufensterreihungen ist § 8 (3) zu berücksichtigen. Die Schaufensterzone
muss aus der Fassade des jeweiligen Gebäudes entwickelt werden und Bezug auf
die darüberliegenden Fensterachsen nehmen.
(9)
Der Abstand zwischen der Oberkante der Fensteröffnungen und der Unterkante
Traufe muss mindestens 0,30 m betragen und darf 0,70 m nicht überschreiten.
Abweichungen können aufgrund § 11(5)2 zugelassen werden.
(10) Giebelfenster sind in Rechteckform auszubilden. Abweichend können sie rund oder
halbrund, jedoch symmetrisch zum First ausgeführt werden.
(11) Der Abstand zwischen oberer Fensterecke und Beginn der Ortgangkonstruktion
muss mindestens 0,50 m betragen. (rechtwinklig zum Ortgang gemessen)
(12) Außenwandbeschichtungen sind als mineralische Glattputz.(max. Korngröße 0,1 bis
1,2 mm). Bei Ergänzung oder Instandsetzung bestehender Gebäude oder für
untergeordnete Bauteile sind weiterhin zulässig:
•
Ziegelsichtmauerwerk, gelb, rot, rotbraun bis braun, unglasiertes glattes
Material
•
Holz als konstruktives Fachwerk mit Mauerwerksausfachung sowie verputzter
bzw. gestrichener oder geschlämmter Ausfachung. Bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretendes Holzfachwerk kann wieder sichtbar gemacht und
ergänzt werden, wenn es Sichtfachwerk war und keine bautechnischen
Gründe dagegensprechen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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(13) Die Erd- und Obergeschosszonen sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten.
Gestalterisch erforderliche Material- oder/und Farbwechsel sind nur in Höhe von
Oberkanten der Sockel- oder/und Gesimszonen zulässig.
(14) Verputzte Fassaden und Bauelemente sind mit Silikatfarben zu streichen. Materialimitierende Fassadenverkleidungen sind unzulässig. Verbretterungen an Giebeln
als Wetterschutz und Wärmedämmung verputzt und gestrichen mit den o. g. Materialien sind zulässig. Für die Anschlußpunkte zwischen wärmegedämmtem Giebel
und straßenseitiger Fassade sind Eck- oder Abschlußprofile unzulässig. An
profilierten, Schmuck- und/oder Sichtfachwerkfassaden auch an derartigen Giebeln,
sofern sie in den öffentlichen Straßenraum hineinwirken, ist eine äußere
Wärmedämmung unzulässig. Wärmedämmmaßnahmen dürfen max. 5 cm über die
bestehende Bauflucht hinausragen.
(15) Neben den Naturfarben von Klinker, Beton- und Naturstein sind für die
Fassadengestaltung erdfarbene Naturtöne anzuwenden.
(grauweiß, seidengrau, grünbeige, beige, sandgelb, braunbeige hell, elfenbein,
braunbeige dunkel, olivgelb, ockergelb, beigerot, schilfgrün, blaßgrün, kieselgrau,
achalgrau und deren Schattierungen)
RAL 9002
Grauweiß
RAL 7044
Seidengrau
RAL 1000
Grünbeige
RAL 1001
Beige
RAL 1002
Sandgelb
RAL 1011
Braunbeige
RAL 1014
Elfenbein
RAL 7038
Achalgrau
RAL 1020
Olivgelb
RAL 1024
Ockergelb
RAL 3012
Beigerot
RAL 6013
Schilfgrün
RAL 6021
Blaßgrün
RAL 7032
Kieselgrau
§ 8 (15) Empfohlene Farben für Fassaden nach RAL
Die Farbdarstellung dient zur Information und Übersicht, Verbindlichkeiten hinsichtlich Farbton und Glanz können aus dieser Darstellung nicht
abgeleitet werden. Verbindlich sind Einzelkarten der Farbregister RAL 840-HR und RAL 841-GL.
(16) In den von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen aus sichtbaren
Gebäudewänden sind Glasbausteine unzulässig.
(17) An Gebäudeseiten, die dem öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind Balkone,
Dachterrassen, Loggien, Erker und großflächige Außenwandverglasungen unzulässig.
Bestehende derartige Anlagen an folgenden Gebäuden Großstraße 24/25/46,
Grünstraße 8, Leipziger Straße sind zu erhalten.
(18) Bei Neubauten sind abweichend Außenwandverglasungen zulässig, wenn sie sich
in das örtliche Gestaltungsbild einordnen.
BEGRÜNDUNG ZU § 8 - FASSADENGESTALTUNG
Als prägende Haustypen gelten zum einen das Fachwerkhaus des 17.-19. Jahrhunderts
mit seinen Putzausfachungen sowie das spätere verputzte Massivmauerwerk. Sichtmauerwerk als Fachwerkausfachung sowie rotes oder gelbes Sichtziegelmauerwerk der
Bauten um die Jahrhundertwende stellen hier die Ausnahme dar. Aus diesem Grunde ist
für Um- und Neubauten in der Regel eine Putzfassade mit fein- bis mittelfein strukturierter
Oberfläche vorzusehen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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Dies entspricht der regionalen Bautradition und den geringen Fassadenabmaßen der
kleinstädtischen Bebauung. Modische und grobplastische Flächeneffekte (Strukturputze
und Wandverkleidungen) sind deshalb auszuschließen. Aufbringen einer Wärmedämmung ist deshalb nur in Verbindung mit einem monolithischen Putzauftrag und anschließendem Silikatanstrich vorzusehen.
Großer Wert wird auf die einheitliche harmonische Gestaltung von Erd- und Obergeschoss
gelegt. Farbdifferenzierungen sollten sich auf untergeordnete Bauteile wie Gesimse,
Faschen und Sockel beschränken. Bei reichstrukturierten Fassaden (Rustica-Mauerwerk,
Putzornamente) wurde in der Regel mit einer Farbe gearbeitet. Untersuchungen
historischer Gebäude belegen, dass die Putzfassaden häufig durch kräftige erdfarbene
Anstriche geprägt waren, womit ein farbig kontrastreiches Straßenbild erzielt wurde.
Mit Ausnahme der Erkerausbildungen an den Gebäuden des ausgehenden
19./beginnenden 20. Jahrhundert sind die Straßenfluchten Treuenbrietzens frei von
vorspringenden Gebäudeteilen, ebenso sind Fassadeneinschnitte in Form von Loggien
oder Balkone nur in Einzelfällen vorzufinden. Deshalb muss das geschlossene, glatte
Fassadenbild auch in Zukunft gewahrt bleiben.
§9
ERDGESCHOSSNIVEAU UND GEBÄUDESOCKEL
(1) Für Treuenbrietzen beträgt die maximale Höhe für die Oberkante Fertigboden des Erdgeschosses 0,40 m und
für den Gebäudesockel 0,60 m, gemessen von der unmittelbar vor dem
Gebäude gegebenen durchschnittlichen Straßenoberfläche, die zum
Zeitpunkt des Satzungserlaßes
vorhanden war. Bei Neu- und Umbauten sind diese ortsbildtypischen Gebäudesockel aufzunehmen und im Material und Farbe auf die übrige Fassade abzustimmen (Material § 8). Auftretende Feldsteinsockel sind zu erhalten. Für Sockelabdeckungen sind Kunststeinmaterialen unzulässig. Zulässig sind Kellenschnitt im
Putz und Zinkblech.
BEGRÜNDUNG ZU § 9 - ERDGESCHOSSNIVEAU UND GEBÄUDESOCKEL
Auch bei der Festlegung des Erdgeschossniveau wird zugrunde gelegt, dass das
traditionelle zweigeschossige Haus mit einem fast ebenerdigen Zugang (ein bis zwei
Treppenstufen) vorherrschte. Eingeschossige Neubaubeispiele im historischen Stadtkern
mit herausgezogenem Kellergeschoss stören durch den Versatz in der
Geschosshöhenanbindung das Straßenbild empfindlich, auch wenn die Traufhöhe ggf. der
umgebenden Bebauung angepaßt ist. Beim Bau eines in Treuenbrietzen historisch
untypischen Kellergeschosses ist u. U. eine Wannenausbildung erforderlich.
Da die traditionellen Gebäudesockel in Treuenbrietzen fast noch vollständig vorhanden
sind, wird dies für Neu- und Umbauten (auch bei Aufbringen einer Wärmedämmfassade)
gefordert.
§ 10
VORDÄCHER, WINDFÄNGE, KRAGPLATTEN UND AUSSENLIEGENDER
SONNENSCHUTZ
(1)
Vordächer, Windfänge als Vorbauten und Kragplatten sind an öffentlichen straßenraumangrenzenden Gebäudeseiten unzulässig.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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(2)
Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die lichte Höhe von mind. 2,50 m
zwischen Oberkante öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen und
Unterkante Markise ist einzuhalten. Die straßenseitige Auskragung der Markisen
darf max. 2,50 m betragen. Der seitliche Abstand zur Gebäudeecke/Nachbargebäude muss mind. 0,50 m betragen. Markisen dürfen nicht die Breite eines
Schaufensters überschreiten, ausgenommen sind Schaufenster mit Pfeiler, die in
der Summe 2,50 m nicht überschreiten. Die vertikale Fassadengliederung zwischen
den Fenstern darf nicht unterbrochen werden. Markisen sind nur als Rollmarkisen
mit Textilbespannung, einfarbig oder zweifarbig mit Blockstreifen, zulässig. Die
Farbe der Textilbespannung muss mit der Fassadenfarbe harmonieren.
§ 10 (2)
(3)
Baldachine und Korbmarkisen sind unzulässig.
(4)
Nur bei gewerblicher Nutzung sind Markisen an Fachwerkhäusern zulässig.
BEGRÜNDUNG ZU § 10 - VORDÄCHER, WINDFÄNGE, KRAGPLATTEN UND
AUSSENLIEGENDER SONNENSCHUTZ
Wie schon bei der Begründung zu § 8 - Erker - sind auch Vordächer, Windfänge und
Kragplatten zum Straßenraum hin untypisch und ortsfremd und deshalb gestalterisch abzulehnen.
Großflächige Markisenanlagen stören im Grundsatz das Fassadenbild durch ihre vorspringende Konstruktion und trennen das Erdgeschoss vom Obergeschoss. Da aber ein
Sonnenschutz für bestimmte Geschäfte und Schaufensterauslagen gerechtfertigt ist, sollte
dieser Sonnenschutz ausschließlich durch bewegliche Markisen gewährleistet werden.
Diese müssen dazu auf einzelne Fassadenöffnungen (Schaufenster, Tür) beschränkt sein.
Die Markisen sollte als möglichst leichte Konstruktion mit zurückhaltender Farbigkeit
ausgebildet werden und nur bei intensiver Sonnenstrahlung zur Anwendung kommen.
Baldachine und Korbmarkisen sind abzulehnen, da sie in der Regel durch die seitliche
Verkleidung eine Sichtbehinderung und Einschränkung der Erlebbarkeit des
Straßenraumes darstellen und oftmals aufdringlich wirken.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 11
DÄCHER
§ 11 (1)
Dachform
(1)
Für Neubauten sind Satteldächer mit einer symmetrischen Dachneigung von 37° bis
45° zulässig. Andere Dachformen und -neigungen für untergeordnete Nebenanlagen und rückwärtige Gebäudeteile können abweichend zugelassen werden,
wenn sie bei beidseitiger Grenzbebauung nicht sichtbar sind oder vom öffentlichen
Straßenraum nicht einsehbar sind.
(2)
Bei Neubauten und Umbaumaßnahmen regelt sich die Firstrichtung nach § 5 (3).
(3)
Für Eckhäuser sind Walmdächer oder abweichende Sonderdachformen
zulässig. Bei Eckgrundstücken ist die Traufe an der langen Hauskante auszuführen.
Die Traufe des Walmdaches bei Eckhäusern kann 0,35 m bis 0,75 m höher
als die Traufe des höheren der anschließenden Satteldächer liegen.
§ 11 (2)
Dacheindeckung, Schornsteine
(1)
Für die Dacheindeckung sind folgende Materialien zulässig:
• rot bis rotbraune einfarbige gebrannte normalformatige Dachziegel (unglasiert);
• Glas zur Solarenergiegewinnung auf Dachflächen, die der Einsicht vom
öffentlichen Straßenraum entzogen sind;
• für Nebengebäude sind neben Dachziegel, Pappe und Zinkblech zulässig.
Unzulässig sind Lüfterziegel auf Dachflächen, die von öffentlichen Straßenräumen
einsehbar sind.
(2)
Dachaufbauten (Gauben) sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Die senkrechten Flächen sind zu verputzen oder können mit Holz verkleidet
werden. In Einzelfällen kann für die Eindeckung und Seitenflächen abweichend
unbehandeltes Zinkblech oder Glas verwendet werden.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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(3)
Die Sichtflächen von Schornsteinen und Kaminen sind aus Klinkern herzustellen
oder mit Klinker zu verblenden (Farben rot, rotbunt, rotbraun, gelb; in Abstimmung
zu vorhandenen Fassadenmaterialien). Zulässig sind weiterhin verputzte Schornsteine. Auf der straßenabgewandte Seite sind Stahlrohre zulässig.
§ 11 (3)
Dachüberstand, Gesimsausbildung
(1)
Der Dachüberstand darf an der Traufseite maximal 0,30 m und an der Giebelseite
maximal 0,15 m betragen. Ortgangziegel, vom öffentlichen Straßenraum einsehbar,
sind unzulässig. Die Ortgangausbildung bei Altbauten ist als Putzverschlag oder aus
Zinkblech (max. 0,15 m hoch/naturbelassen) auszubilden.
§ 11 (3) 1 Dachüberstand - Ortgangausbildung
§ 11 (3) 2 Ortgang bei Fachwerk
(2)
Bei Fachwerkgiebeln ist der Ortgang in Holz (Stirn- und Unterbrett) auszuführen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 11(3) Verwendung von untypischen Ortgangziegeln
(3)
Im Traufbereich sind sichtbare Sparren und Sparrenköpfe unzulässig. Vorhandene
Traufbretter können erneuert werden.
§ 11 (3)3 Untypische sichtbare Sparrenüberstände
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 11 (4)
Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster, Solaranlagen
(1)
Dachgauben sind nur in der Großstraße, Leipziger Straße, Breite Straße, Bäckerstraße und Neuen Marktstraße zulässig. In den übrigen Bereichen sind sie hofseitig
zulässig. In den nicht genannten Straßen ist die Belichtung bei Dachgeschossausbauten hofseitig zu ermöglichen. Ist eine derartige Lösung konstruktiv
nicht möglich werden abweichend Dachflächenfenster zugelassen.
Fledermausgaube
§ 11 (4)1 Zulässige Gaubenformen
§ 11 (4)2 Positive Gaubenanordnung bezogen
auf Fensterachsen und Fensterpfeilerachsen
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
Weitere mögliche Gaubenanordnung
bezogen auf Fensterachsen und
Fensterleibung
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(2)
Dachaufbauten dürfen als Schlepp-, Spitz-, Walm- oder Fledermausgaube in
einer horizontalen Flucht ausgeführt werden.
(3)
Die Lage der Dachaufbauten muss auf die senkrechte Fassadengliederung
(Fensterachsen, Fensterleibungen, Fensterpfeilerachsen) Bezug nehmen, sie sind
gleichmäßig und/oder mittenbetont auf der Dachfläche anzuordnen.
(4)
Die Summe der Dachaufbauten, auch im Bereich der
rückwärtigen oderseitlichen
Dachflächen, darf 1/3 der jeweiligen Dachbreite nicht
überschreiten.
(5)
Dachgauben sind als Einzelgauben von maximal 1,30 m
Breite in nur einer horizontalen Flucht zulässig. Der
Abstand der Gaube zum
Giebel muss mindestens
1,50 m betragen.
Die Traufe einer Gaube darf
nicht höher als 1,30 m über der Dachfläche liegen. Auf der Dachfläche vor der
Gaube müssen mindestens drei Reihen Dachziegel liegen. Die Gaubenfenster
müssen kleiner als die der darunterliegenden Geschosse sein.
(6)
Bei Schleppgauben soll die Dachfläche eine Neigung von mindestens 30° haben, so
dass eine Dacheindeckung mit den angegebenen Materialien (§ 11 (2)) gewährleistet
ist. Das Maß der Dachfläche oberhalb der Schleppgaube bis zum First soll
mindestens 1,00 m betragen. Dachgauben dürfen maximal 15 cm Dachüberstand
haben.
(7)
Dachgauben sind je Dach in gleicher Form und Größe auszuführen. Abweichungen
sind zur Betonung von gestalterischen Achsen (Tür, Tor, Hausmitte) zulässig.
(8)
Bei konstruktiv schwierigen Dachformen bzw. kleineren Dächern (z. B. Dreiachsenhäuser) sind im begründeten Einzelfall Abweichungen im Bezug auf Form,
Gliederung und Maß der Dachgauben zulässig.
(9)
Abweichend sind Dachflächenfenster (max. 5 cm über der Dachfläche) auf den vom
öffentlichen Grün- und Straßenraum einsehbaren Dachflächen zulässig, wenn sie
sich gestalterisch besser in das örtliche Stadtbild einfügen als die Anordnung von
Dachgauben. Dabei gelten die gleichen Gliederungskriterien und Abstandsmaße wie
bei Gauben. Die Einzelfenstergröße wird als stehendes Format auf maximal
1,00 x 1,60 m beschränkt. Die Rahmenfarbe der Dachfenster ist an die Farbe des
Daches anzupassen. Rahmen aus Zinkblech sind zulässig.
(10) Firstbelichtungen sind als Abweichung möglich, wenn sie sich gestalterisch besser
als Dachgauben und Dachflächenfenster in das örtliche Stadtbild einfügen.
Solaranlagen sind auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum nicht
einsehbar sind, zulässig.
(11) Zwerchgiebel in der Ebene der aufgehenden Wand sind bis maximal 1/3 der
Fassadenbreite zulässig. Der Traufpunkt des Zwerchgiebels muss mindestens
1,00 m über der Traufe des Hauptbaukörpers liegen. Der obere Abschluss des
Zwerchgiebels muss unterhalb der Firstlinie des Hauptdaches liegen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 11(3)10 Zwerchgiebel
Breite des Zwerchgiebels x = 1/3 GB
§ 11 (5)
Drempel
(1)
Drempel, gemessen von der Oberkante Fertigfußboden Dachgeschoss bis
Oberkante Dachhaut in der Flucht der Außenseite des traufständigen Mauerwerks,
sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig, soweit städtebaulich architektonisch
vorgegebene Höhen von Traufe und First der Nachbargebäude und die Proportion
der Fassade berücksichtigt werden.
(2)
Abweichungen bezüglich der Drempelhöhe sind bei der Ausbildung eines gestalteten
Drempels mit kleinen Fenstern zur Belüftung und Belichtung des Dachraumes oder
durch Profilierung der Drempelzone möglich.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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BEGRÜNDUNG ZU § 11 - DÄCHER
Die in der Regel traufständige Satteldachausbildung stellt ein wesentliches Element der
Stadtgestaltung in Treuenbrietzen dar. Insbesondere von den Wallanlagen aus ist die
"Dachlandschaft" zu erleben. Der Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachform, Dachmaterial und Aufbauten muss daher eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die typische Dachneigung beträgt ca. 42 Grad.
Die historische Biberschwanzeindeckung ist leider heute nur noch in geringem Umfang
vorzufinden. Wegen der ordnenden Wirkung einheitlicher Dacheindeckung sind Dächer mit
einer rotgebrannten keramischen Eindeckung vorzusehen.
Die maßliche Beschränkung von Dachüberständen (Trauf- und Ortgangausbildung) folgt
den noch heute vorherrschenden knappen Trauf-, Gesims- und Ortgangausbildungen. Der
heute in Mode gekommene Ortgangziegel beeinträchtigt in negativer Weise das
traditionelle Giebelbild. Um einen Wetterschutz im Giebelbereich zu gewährleisten, sind
neben der traditionellen Ortgangausbildung mit verstrichenen Ziegeln als weitere
Möglichkeit die Verwendung eines Ortgangabschlussprofils aus Zinkblech möglich, um
Feuchtigkeitsschäden im Giebelbereich zu verhindern.
Die historische Dachlandschaft der Altstadt war gekennzeichnet durch die flächig
geschlossene Dacheindeckung. Erst mit Bedürfnis nach intensiver Nutzung des
Dachraumes zu Wohnzwecken traten Dachgauben und Zwerchgiebelhäuser, vorrangig in
der Großstraße und Bäckerstraße, ins Erscheinungsbild. Wie schon häufig als
übergeordnetes Gestaltungsziel für die zahlreichen märkischen Kleinstädte formuliert,
haben sich die erforderlichen Aufbauten in Anzahl, Maß und Form der dominierenden
Hauptfläche des Daches unterzuordnen. Die Aufbauten sollen sich in ihrer Gliederung an
der Hauptfassade orientieren, dies darf jedoch nicht zu einer vollständigen Fortsetzung
aller Fensterachsen führen, da dadurch der Eindruck eines Vollgeschosses das
Erscheinungsbild des Daches zu sehr beeinträchtigen würde.
§ 11 (4)3 Anzahl der Dachgauben im Verhältnis zur Dachfläche übermäßig groß.
Es wird die Wirkung eines 3. Geschosses.
Neben der "traditionellen" Ausbildung der Dachgaube mit gleicher Dacheindeckung wie die
Hauptdachfläche und seitlicher Holzverschalung können bei Alt- wie Neubauten Zinkblechverkleidungen sowie Gauben in Glas-/Rahmenkonstruktionen durchaus gestalterisch eingepaßte Ausbaualternativen, besonders bei kleinen Dachflächen und engen Straßenräumen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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Ist eine zufriedenstellende Lösung mit Dachgauben nicht zu realisieren, können
Dachflächenfenster gestalterisch vertreten werden.
Bei der Ausbildung des Drempels (Kniestock) ist die maßliche Festsetzung abgeleitet aus
dem mehrheitliche vorherrschenden Bauten des 18./19. Jahrhunderts. Hier würde ein
hohes Drempelmaß zur maximalen Ausnutzung des Dachgeschosses zu hohe
Traufsprünge provozieren.
§ 12
FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLADEN, TÜREN, TORE UND BRIEFKÄSTEN
(1)
An Massivbauten sind stehende Fenster- und Türformate vorzusehen. Bei Auswechslung von Fenster, Türen und Tore bestehender Gebäude ist die Teilung bzw.
die Form wiederaufzunehmen, die der in der Karte zugeordneten historischen
Zeitepoche entspricht. Die Karte und die Musterblätter sind Bestandteil der Satzung.
(Anlage 5) Die Maße der Fenster- und Türöffnungen sind beizubehalten.
(2)
Fenster, die breiter als 0,80 m sind, müssen zweiflüglig ausgeführt werden oder bei
minimaler Fensterbreite einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch
untergliedert werden. Fenster, die höher als 1,20 m sind, müssen
mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil untergliedert oder vierflüglig
ausgeführt werden. Sprossen sind grundsätzlich glasteilend oder als "Wiener
Sprosse" auszubilden. In Glasebenen zwischengefügte Sprossen sind unzulässig.
Gliedernde Bauteile müssen mindestens 2 cm die Glasfläche plastisch profiliert
überragen. Die Fenstergliederung bzw. -sprossung muss je Fassade bei gleichen
Fenstergrößen einheitlich sein. Das Stulpprofil darf maximal 12 cm, das Kämpferprofil maximal 16 cm betragen.
(3)
Abweichungen zum § 12 (2) werden für breitgelagerte vorhandene Fensteröffnungen
in Gebäuden, die zwischen 1920 und 1990 errichtet wurden, zugelassen. Diese
Fenster sind dreimal symmetrisch durch ein senkrechtes Bauteil zu untergliedern.
Für die horizontale Gliederung gilt § 12 (2).
(4)
Fenster- und Türgläser dürfen nicht getönt, gewölbt, verspiegelt oder reflektierend
sein.
(5)
Fenster, Fensterläden, Türen, Tore sind in Holz auszuführen und in ihrer Farbgebung auf die Gesamtfassade abzustimmen.
(6)
Vorhandene Fensterläden sind zu erhalten oder nach dessen Vorbild zu ersetzen.
Bei Fachwerkhäusern sind Fenster in das konstruktive Raster einzuordnen.
(7)
Briefkästen dürfen nicht straßenseitig an der Tür angebracht werden. Es sind aber
Briefkastenschlitze in der Tür und in der Außenfassade, wenn sie sich in das
Gesamtbild gut eingliedern, zulässig. Die Summe an der Fassade eingebauter
Klingel- und Briefkastenanlagen darf maximal 0,20 m² betragen.
(8)
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind im stehenden bis quadratischem Format auszuführen. Schaufensterteilungen sind fassadenbezogen zulässig. Für Schaufensteranlagen sind neben Holz, weiß oder dunkelfarbig
einbrennlackierte Metallkonstruktionen zulässig.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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AUSWAHL TYPISCHER FENSTERTEILUNGEN/-SPROSSUNGEN
(VEREINFACHTE DARSTELLUNG)
Spätes 17. Jahrhundert bis etwa 4. Viertel 18. Jahrhundert
Ende 18. Jahrhundert bis Mitte 19. Jahrhundert
Um 1900
Ab 1920 bis Gegenwart
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 12 (5) Fenster nur im Erdgeschoss (stehende bis quadratische Formate)
(9)
Von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen aus sichtbare
Rolladenkästen sind unzulässig. Ergänzung oder Erneuerung historisch wertvoller
vorhandener Konstruktionen sind als Abweichung zulässig.
Innenliegende Rolladen zulässig
Fensterläden sind positive Alternativen zu
Rolladen
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 12 (9) Nachträglich eingebaute Rolladenaufsätze beeinflussen die Fassaden negativ
(10) Fenstersimse (äußere Fensterbänke) sind in Zinkblech, verputztem Stein und/oder
verfugten Steinen herzustellen. Abweichend sind unpolierte Natur- oder Werksteine
(graue Farbpalette) in homogenen Farben zulässig. Kunststeine und Marmor sind
unzulässig.
(11) Bei Instandsetzung von Mauerwerksfassaden sind vorhandene Fenstersimsausbildungen zu reparieren oder bei Ersatz
entsprechend des kartierten
Erscheinungsbildes zeittypisch auszubilden. (Anlage 5)
(12) Hauseingangstüren und Tore sind aus Holz zu fertigen. Hauseingangstüren und Tore
aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind zu erhalten. Bei notwendiger
Erneuerung und bei Ersatz von Hauseingangstüren und Toren, die aus der
Entstehungszeit des Gebäudes sind, sind die Türen bzw. Tore nach dem Original
nachzubilden. Bei notwendiger Erneuerung und bei Ersatz von Hauseingangtüren
und Toren, die nicht aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind, aber handwerklich
wertvolle Zeugnisse darstellen, dienen diese als Vorbild für den Ersatz. Abweichend
können auch nachempfundene Nachbildungen aus der Entstehungszeit des
Gebäudes entsprechend eines im Bauamt der Stadt Treuenbrietzen vorliegenden
Bestandskataloges ausgeführt werden.
(13) Die Tore sind mit mindestens 2 Torflügeln auszubilden. Darüber hinaus ist die Einordnung von Schlupftüren zulässig. Glasflächen sind bei Hauseingangstüren/-tore im
Oberlicht oder/und im oberen Drittel maximal bis zur Hälfte der Türhöhe zulässig.
Schmale senkrechte Glasbänder können abweichend die Hälfte der Tür-/Torhöhe
überschreiten.
(14) Für die Materialanwendung bei Hauseingangsstufen gilt § 12 (10). Bei eingezogenen
Hauseingängen dürfen abweichend Plattenmaterialien verwendet werden. Die Hauseingangsstufen sind eingangsbezogen auszubilden. Bei mehreren nebeneinander
liegenden Eingängen dürfen Eingangsstufen nicht durchgehend ausgebildet werden.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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BEGRÜNDUNG ZU § 12 - FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLADEN, TÜREN, TORE
UND BRIEFKÄSTEN
Mehr noch als bei der Fachwerkfassade lebt die Gebäudeansicht der mehrheitlichen
Bauten Treuenbrietzens durch die klare vertikale Fassadengliederung, indem die Fensterund Türöffnung durch senkrechte stehende Formate architekturprägend sind. An diesem
vorhandenem Gestaltelement sollen sich die Fassadenöffnungen in der Altstadt
orientieren. Querliegende Fenster und Fensterbänder als horizontale Gliederung sind
daher ausgeschlossen.
Da die historischen Fenster, Türen und Tore in der Regel für die historische Fassade
"maßgeschneidert" eingepaßt waren, sollte an erster Stelle der Grundsatz gelten, diese in
ihrer Originalität und Maßhaltigkeit zu erhalten und ggf. aufarbeiten zu lassen.
Dem Verlangen, dass bei Nachbildung Konstruktion und Sprossenteilung dem historischen
Vorbild entsprechen, sollte soweit nachgekommen werden, wie dies heutige konstruktive
Vorgaben zulassen. Hier sind u. U. unkonventionelle Lösungen abseits der DIN-Normen
gefragt.
Asymmetrische Fensterteilungen (etwa 1/3 : 2/3 Fensterfläche) stören das Fassadenbild
unter Umständen empfindlich. Die früher typischen Fensterläden sind heutigen gebräuchlichen Rolläden aus gestalterischen Gründen vorzuziehen; nachträglich
angebrachte, sichtbare Rolladenkästen sind vor allen Dingen als vorspringende
Fassadenbauelemente abzulehnen, da sie in der Regel das eigentliche Fensteröffnungsmaß verringern und den oberen Fensterrahmen sowie die Fensterteilung teilweise
abdecken.
Viele Gewerbetreibende halten das Vorhandensein großer Schaufensterflächen als
unabdingbare Voraussetzung für guten Umsatz. Im historischen Altstadtkern muss aber
der Grundsatz Qualität vor Quantität die gestalterische Einbindung der Schaufensterzonen
in die Gesamtfassade beinhalten. Um der konstruktiven Besonderheit von Schaufensteranlagen gerecht zu werden, wird die Zulässigkeit von Metallkonstruktionen
(Aluminium/Stahl mit entsprechender angepaßter Farbigkeit) in Abweichung von dem
sonst vorgegebenen Material Holz im historischen Altstadtkern aufgenommen.
Da Fenstersimse (Fensterbank) zum unmittelbaren Blickfeld des Fußgängers gehören, ist
auf dieses erst einmal unscheinbare Gestaltungselement großer Wert zu legen. Hier muss
die gerade durch Baumärkte angebotene Formen- und Materialvielfalt gezielt vermieden
werden.
§ 13
GARAGEN UND STELLPLÄTZE
(1)
An der Straßenfront sind Garagen unzulässig. Abweichungen werden nur dort
zugelassen, wo das Grundstück eine Bebauung mit Wohnhäusern nicht zuläßt.
In diesen Fällen unterliegen die Garagen den gestalterischen Anforderungen der
Satzung. Sie ist mit Sattel- oder Pultdach zu versehen.
Die Garagentore sind zweiflüglig in Holz auszuführen. In Bereichen, wo aus Platzgründen ein Flügeltor nicht möglich ist, sind Schwingtore aus Holz als Abweichung
zulässig.
(2)
Stellplatzanlagen mit mehr als zwei Einstellplätzen sind durch Rasenfugenpflasterungen oder wassergebundene Decken zu entsiegeln.
BEGRÜNDUNG ZU § 13 - GARAGEN UND STELLPLÄTZE
Im historischen Altstadtstraßenraum Treuenbrietzen sind entlang der Straßenfront
Garagenanlagen unüblich und erst mit Zunahme des KFZ-Verkehrs seit Anfang dieses
Jahrhunderts in Erscheinung getreten. Traditionell wurde der hintere Hof mit Abstellraum
für Fuhrwerke über die im Haus integrierte Tordurchfahrt erschlossen.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 14
ANTENNEN, SATELLITENEMPFANGS- UND PARABOLANTENNENANLAGEN MIT
REFLEKTORSCHALEN
(1)
Je Gebäude ist höchstens eine Außenantenne zulässig, diese darf vom öffentlichen
Straßenraum aus nicht sichtbar sein, soweit technische Erfordernisse dem nicht
entgegenstehen.
(2)
Zusätzliche Satelliten- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen sind nur
auf der straßenabgewandten Hauptdachfläche und hofseitigen Nebenanlagen
zulässig.
(3)
Bei nachgewiesenen schlechten Empfang sind Abweichungen zum Abs. (1) und (2)
zulässig.
BEGRÜNDUNG ZU § 14 - ANTENNEN, SATELLITENEMPFANGS- UND PARABOLANTENNENANLAGEN MIT REFLEKTORSCHALEN
Während in früheren Zeiten der sogenannte "Antennenwald" das Erscheinungsbild des
Straßenraumes schon negativ beeinflußt hat, wird dies heute in viel größerem Maße durch
die in Erd- und Obergeschosszone angesiedelten Satellitenantennen hervorgerufen. Sie
müssen deshalb in vom Straßenraum nicht sichtbaren Bereich installiert werden.
§ 15
EINFRIEDUNGEN UND AUSSENANLAGEN
(1)
Als Einfriedungen sind zugelassen:
• Mauern aus Klinker oder Naturstein oder glattverputztes Mauerwerk in einer Höhe
von 1,60 - 2,20 m über Gehwegniveau. Bei großflächigen langen Einfriedungsmauern ist auf eine rhythmische Gestaltung/Gliederung zu orientieren.
• Holzzäune mit vertikaler Lattengliederung in einer durchgängigen Höhe von
1,20 - 1,60 m
• geschnittene Hecken aus bodenständigen (einheimischen) Gehölzen in einer
Höhe von 1,60 - 2,20 m
• Gußeiserne und schmiedeeiserne Zäune abweichend in dem Bereich der
Leipziger Straße (siehe Geltungsbereich). Die Höhe des Zaunes, mit oder ohne
gemauerter Sockelkonstruktion (Sockel: 0,30-0,60 m, Pfeiler: max. 0,90-1,30 m),
darf höchstens 0,80 - 1,20 m betragen.
Für Mauer- oder Sockelabdeckungen sind Materialien entsprechend des § 12 (11)
(Fenstersimse) und Dachziegel zulässig.
(2)
Zu den Einfriedungen gehörende Einfahrts- und Eingangstore müssen aus Holz hergestellt werden außer in dem o. g. abweichenden Bereich.
(3)
An den Bürgersteig angrenzende befestigte Eingangs- und Einfahrtsbereiche sind im
gleichen Pflastermaterial wie der angrenzende Bürgersteig auszuführen.
(4)
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter (Mülltonnen) sind so anzulegen, dass die
Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 15 (1)
Rhythmische Gestaltung langer Mauern und Zäune
§ 15 (1) Einfriedungen
Möglicher Schmiedeeiserner Zaun für die Liepziger Straße
Für die Altstadt untypischer Zaun (Bogenform)
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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BEGRÜNDUNG ZU § 15 - EINFRIEDUNGEN UND AUSSENANLAGEN
Die historische Altstadt ist auf Grund ihrer geschlossenen Blockrandbebauung nur durch
wenige Einfriedungen in Form von Mauern im Innenbereich geprägt. Von größerer Bedeutung sind die Einfriedungen entlang der ehemaligen Wallanlage, wobei diese im Süden
eher transparent durch Zaunanlagen und im Norden durch geschlossene Maueranlagen
geprägt sind. Auf Grund des auf beiden Seiten jedoch notwendigen Gestaltungsbedarfes
sollte hier eine einheitliche Gestaltung im Süden durch senkrechte Holzlattenzäune und
Heckenanlagen, im Norden durch Mauern aus Klinker oder Naturstein oder glattverputztes
Mauerwerk ersetzt werden. Im Gegensatz dazu stehen die guß- und schmiedeeisernen
Zäune im Bereich der Leipziger Straße in Ergänzung zu den dort bestehenden Gebäuden
und Vorgartenzonen.
§ 16
WERBEANLAGEN
(1)
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere
•
•
•
•
•
•
Schilder,
Beschriftungen,
Bemalungen,
Lichtwerbung,
Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen
(§ 13 BbgBO).
(2)
Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer
Wirkung in den architektonischen Aufbau einer baulichen Anlage einordnen.
Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe werden durch die nachfolgenden Absätze
definiert.
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung, einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen.
(4)
An den einzelnen Gebäudefronten ist je Geschäft, Dienstleistungsbetrieb usw. nur
eine Werbeanlage zulässig. An einer Fassade darf auf max. zwei Leistungsarten
durch Werbung hingewiesen werden. Zusätzliche Werbeanlagen sind zulässig, wenn
es sich um eine individuelle gestaltete, in handwerklicher Ausfertigung und
Materialwahl herausragende und den übrigen Voraussetzungen dieser Satzung
entsprechenden Ausführung handelt und die Ansicht der Fassade nicht beeinträchtigt. Mehr als zwei Werbeanlagen sind auch bei großen, den üblichen Hausfronten übersteigenden Fassadenausmaßen zulässig.
(5)
Werbeanlagen sind unzulässig an
•
•
•
•
•
vorspringenden Gebäudeteilen wie Erker und Balkone
Brand- bzw. freien Giebelwänden
Ober- und Dachgeschossfenstern
Dächern, Vordächern und Markisen
Einfriedungen, Bäumen, Böschungen und Privatgrundstücken
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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§ 16 ( 6) Richtungsweisende Werbeschriften
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
36
(6)
Zugelassen sind für die Werbung Einzelbuchstaben und Schreibschrift aufgemalt
oder als Putzspiegel. Die Farbgebung muss mit der Gesamtoberfläche harmonieren.
Der Hintergrund darf nur gering farbig oder strukturell abgesetzt werden.
Zugelassen sind auch hinterleuchtete und leuchtende Werbeschriften als Einzelbuchstaben oder in Schreibschrift, d. h. Leuchtkästen sind unzulässig. Selbstleuchtende Schriften müssen in ihrer Farbgebung auf die Fassade abgestimmt werden.
Angestrahlte oder hinterleuchtete Werbung darf nur in weiß/gelben Tönen beleuchtet
werden.
Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel oder
Blinklicht sind unzulässig. Für zeitlich auf maximal drei Monate begrenzte
Sonderaktionen können Abweichungen zugelassen werden.
Unzulässige, unschöne Kastenwerbung
Attraktive Schriftwerbung
(7)
Alle Werbeanlagen dürfen nur zwischen Oberkante Schaufensterfront und Unterkante Fenster des Obergeschosses an der Fassade befestigt werden. Dabei ist
zwischen der Oberkante der Werbeanlage und der Unterkante der Obergeschoßfensterbank oder Fensterleibung sowie der Oberkante Schaufensterfront und
Unterkante Werbeanlage ein Mindestabstand von 0,20 m einzuhalten. Dieser
Mindestabstand ist auch zu Gesimsbändern einzuhalten.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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Abweichend dürfen Schilder und Tafeln, (z. B. Emailleschilder, Anpreisschilder)
auch unterhalb 2,50 m zugelassen werden, wenn sie ein Ausmaß von 0,5 m² nicht
überschreiten. Pro Geschäft ist ein Schild oder eine Tafel zulässig.
(8)
Die Werbeanlagen dürfen nicht höher als 0,50 m sein und nicht mehr als 0,15 m vor
die Fassade herausragen. Die Schriftzüge dürfen nur horizontal und parallel an die
Fassade angebracht werden. Pro Ladeneinheit eines Gebäudes ist die Breite einer
Werbeanlage von 2,50 m zulässig, jedoch bei zusammengehörenden Schaufenstern mit einer Gesamtbreite von über 7,50 m darf die gesamte Werbeanlage
größer als 2,50 m jedoch 2/3 der Breite nicht überschreiten.
Zu Gebäudeecken, Vorsprüngen und Nachbargebäuden ist ein Mindestabstand von
1,00 m einzuhalten. Dieses Maß kann unterschritten werden bei schmalen Pfeilern,
die Werbung ist dann mit dem Fenster bündig abzuschließen. Bei Anbringung von
Schildern und untergeordneten Werbeanlagen sind 0,30 m als Abstand einzuhalten.
(9)
Dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben darf nur als Einzelbuchstaben und in Schreibschrift mit zurückhaltender Farbgebung und bis maximal
20 % der Schaufensterfläche angebracht werden. Vollflächige Fensterscheibenaufkleber sind unzulässig.
Ein Bekleben aus Anlaß einer zeitlich auf 4 Wochen begrenzten Sonderaktion
(Räumungsverkauf, Jubiläum o. ä.) ist erlaubt.
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998
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Hinter den Scheiben der Schaufenster abgehängte oder aufgestellte Werbeträger
sind zulässig, sofern ein Mindestabstand von 0,40 m von der Scheibe eingehalten
wird. Leuchtkästen als integrierter Bestandteil von Schaufenster und Ladentüren sind
im Einzelfall zu prüfen.
(10) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Die maximale Auslegertiefe von 1,00 m und die Durchgangshöhe von 2,50 m muss eingehalten
werden. Die Ansichtsfläche je Seite darf 0,50 m² nicht überschreiten. Je Geschäft ist
nur ein Ausleger zulässig. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur
Schildgröße. Selbstleuchtende Ausleger sind unzulässig.
(11) Werbeanlagen sind indirekt zu be-, unter- oder hinterleuchten. Lichtbänder zur Be-,
Unter- oder Hinterleuchtung sind in gleicher Länge wie die Werbung selbst
zulässig.
Abweichend dürfen sie mit Punktleuchten angestrahlt werden, dabei muss
eine Blendung von Passanten und Anwohnern vollkommen vermieden werden.
Punktstrahler sind nur im Bereich der Werbung mit einer maximalen straßenseitigen
Ausladung von 0,30 m zulässig. Die Punktstrahler müssen kleinformatig und in
dezenten matten Farbtönen (z. B. mattschwarz) gehalten werden. Der maximale
Durchmesser eines Strahlers soll 10 cm nicht überschreiten. Pro 2,50 lfm Werbung
ist max. ein Strahler bis zu 60 W zulässig. Es ist weißes bis gelbliches Licht zu
wenden. Lichtwechsel sind unzulässig.
§ 16 (10)
§ 16 (8)
(12) Schaukästen sind nur in Einzelfällen zulässig, z. B. bei öffentlichen Einrichtungen,
Institutionen und Vereinen. Sie dürfen das Ausmaß von 0,75 m² nicht überschreiten
und über die Außenwand nicht mehr als 0,15 m vorstehen. Es ist nur ein Schaukasten pro Einrichtung zulässig.
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Schaukästen für gastronomische Betriebe zum Zwecke des Aushanges von Speiseund Getränkekarten dürfen an den jeweiligen Gebäuden angebracht werden, wenn
die Ansichtsfläche der Schaukästen 0,20 m² nicht überschreitet und diese nicht mehr
als 0,08 m die Gebäudeflucht überschreiten.
(13) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Warenautomaten dürfen ein Ausmaß von 0,75 m² nicht überschreiten und über die Außenwand
nicht mehr als 0,15 m vorstehen. Es ist nur ein Warenautomat pro Geschäft zulässig.
(14) Eine indirekte Anstrahlung ist öffentlich genutzten bzw. stadtbildprägnanten Gebäuden vorbehalten. (Kirchen, Rathaus, Museum, Bürgerhaus, Wasserturm, Schule zur
Marienkirchstraße, stadtbildprägende Gebäude an Stadteingängen - Großstraße 1,
Jüterboger Straße 19)
§
16
(13)
Von
Warenautomaten
ausgehende
negative
Fassadenbeeinflussung
BEGRÜNDUNG ZU § 16 - WERBEANLAGEN
§ 16 (10)
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Das derzeit vorherrschende Motto für Werbeanlagen - immer mehr, immer größer, immer
greller - läuft allerorts Gefahr, das architektonisch vertretbare Maß zu überschreiten. Um
die (historische) Architektur und das historisch gewachsene Stadtbild zu schützen, muss
Qualität vor Quantität stehen.
Ziel dieser Werbeanlagensatzung ist es, einerseits Umfang und Farben der Werbeanlagen
auf ein vertretbares Maß zu beschränken und andererseits dem berechtigten Wunsch von
Handel und Handwerk nachzukommen, Werbung betreiben zu dürfen.
Hierzu muss das Bewußtsein geschaffen werden, dass schlichte und individuell gestaltete
Werbeanlagen auf den Kunden und Betrachter eine größeren Anziehungseffekt haben, als
die Reizüberflutung zahlloser Leuchtkästen.
Die maßlichen Festsetzungen für Werbeanlagen sind notwendig, um die Fassadengliederung nicht zu beeinträchtigen und
den Bezug zu Architekturelementen wie
Fenster und Türen einzubehalten.
Mit der Verwendung von Einzelbuchstaben
und der zurückhaltenden Gestaltung des
Buchstabenhintergrundes
zur
Gesamtfassade soll vorrangig vermieden werden,
das große Fassadenanteile vollflächig
verdeckt werden und damit wiederum die
vertikale Gliederung der Fassade unterbrochen wird.
Vor allem in Bezug auf Werbeanlagen läßt
sich auf Grund von Gestaltungssatzungsfestsetzungen
keine
generell
"gute"
Gestaltung provozieren. Mit dem Engagement aller Gewerbetreibenden muss eine
freiwillige Selbstbeschränkung angestrebt
werden.
Durch die Beleuchtungsbeschränkung der
Gebäude sollen urbane Wichtungen und
die Dominanz der baugeschichtlich und
§ 16
Beeinträchtigung des Straßenbildes
funktionell herausragenden Gebäudeunterdurch kubische Werbeanlagen
strichen werden.
§ 17
ABWEICHUNGEN
(1)
Abweichungen können erteilt werden, wenn sich die von den Vorschriften dieser
Satzung abweichenden Maßnahmen unbedenklich in das örtliche Gestaltungsbild
einordnen.
§ 18
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die §§ 4 bis 16 dieser Satzung verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 87 des Gesetzes über die BbgBO vom
01. Juni 1994 (Gbl. S. I 929) zuletzt geändert am 18.12.1997 (Gbl. I 124) mit einer
Geldbuße bis 10.000 DM geahndet werden.
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BEGRÜNDUNG ZU § 18 - ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Das Amt Treuenbrietzen ist nach § 65 Abs. 2 BbgBO als Sonderaufsichtsbehörde für
genehmigungsfreie Vorhaben zuständig. Sie ist Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (Gbl. III 454-1). Im übrigen ist die
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG die untere Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
§ 19
INKRAFTTRETEN
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens werden hiermit bekanntgemacht.
Treuenbrietzen, den
Stadt Treuenbrietzen
Der Bürgermeister/Amtsdirektor
Treuenbrietzen, den
Stadt Treuenbrietzen
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
Diese Bekanntmachung ist am
in den Treuenbrietzener Nachrichten,
Amtsblatt der Stadt Treuenbrietzen, veröffentlicht worden.
Treuenbrietzen, den
Stadt Treuenbrietzen
Der Bürgermeister/Amtsdirektor
Treuenbrietzen, den
Stadt Treuenbrietzen
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
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ANHANG
Erläuterung fachlicher Begriffe
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