Einwoh ne rgemei nde Ipsach Baureglement _ Abkürzungen BauG Baugesetz BauV BewD Bauverordnung Baubewili ig ungsdekret Baureglement Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Raumplanungsgesetz Strassenbaugesetz Schweizerisches Zivilgesetzbuch BR EGG EGzZ GB RPG SBG ZGB Inhalt Seite 1. Allgemeines 5 2. Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung 7 10 3. Baupolizeiliche Vorschriften Bauweise 10 11 Bauabstände 13 111 Gebäudehöhen, Geschosse 18 IV Dachausbau, Dachgestaltung 20 V Lärmschutz 22 VI Umgebung 23 24 4. Zonenvorschriften Allgemeines 24 11 Bauzonen 25 111 Zonen für öffentliche Nutzungen, Schutzgebiete 29 IV Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, V Baupolizeiliche Masse Schrebergärten 33 34 5. Zuständigkeit der Gemeindebehörden 35 6. Widerhandlungen, 36 Schlussbestimmungen Genehmigungsvermerke 37 Anhänge zum Baureglement 38ff 1. AlIg~m~in~s Artikel 1.1 Geltungsbereich Bedeutung 1 Das Baureglement einschliesslich der grafischen Darstellung der Messvorschriften im Anhang gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. Soweit die Gemeinde mit Überbauungsordnungen eine besondere baurechtliche Ordnung erlassen hat, ist das Baureglement als ergänzendes Recht anwendbar. 2 Beim Erlassvon Überbauungsordnungen sind die in der baurechtlichen Grundordnung, den Texten zu den Richtplänen und den Richtlinien der Gemeinde enthaltenen Grundsätze der Ortsplanung zu wahren. 3 Artikel 1.2 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts 1 Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse bleiben vorbehalten (vergleiche Übersicht im Anhang). Artikel 1.3 Verhältnis zum Privatrecht Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und pflanzvorschriften des ZGB und des EGzZGBzu beachten (vgl.Art. 667ft ZGB und Art 79ft EGzZGB). 1 Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist 2 Artikel 1.4 Ausnahmen Für die Erteilung von Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 bis 29, 81 bis 84 BauG), der Bauverordnung (Art. 55, 102ff BauV), des Seeund Flussufergesetzes (Art. 6 SFG), des Strassenbaugesetzes (Art. 66 SBG) und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23f RPG)massgebend. Artikel 1.5 Besitzstandsgarantie Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 63, Abs. 4 SBG,Art. 90 BauV). 1 Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte (Kapitel 4, Abschnitt 11, Bauzonen). 2 2. Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung Artikel 2.1 Baubewilligung a) Erfordernis 1 Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn hierfür die rechtskräftige Baubewilligung nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets vom 10. Februar 1970/11. September 1984 (BewD) und die erforderlichen besonderen Bewilligungen (Art. 2 und 42 BewD) vorliegen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung von Bewilligungserfordernis (Art 6 BewD). Artikel 2.2 b) Voraussetzungen: Befugnisse der Baupolizeibehörde 1 Bauvorhaben dürfen den massgebenden Bauvorschriften (Art. 1.1 bis 1.2 hiervor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts 1) nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung nicht gefährden. 2 Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche a) die baupolizeilichen Vorschriften (Kapitel 3) und die Zonenvorschriften (Kapitel 4) dieses Reglements einhalten. Überbauungsordnungen bleiben vorbehalten; b) über eine hinreichende Erschliessung (Art 7f BauG, Art 3ff BauV), die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge (Art 16ff BauG, Art 49ff BauV) und wo vorgeschrieben über einen genügenden Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art 15 BauG, Art 42ff BauV) verfügen; c) den Anforderungen des Landschafts- und Ortsbildschutzes (Art. 9ff BauG, Art. 12ff BauV) und des Umweltschutzes (Art 24 BauG) entsprechen. Für die 1) Zusammenstellung im Anhang Beurteilung wesentlicher Probleme des Landschaftsund Ortsbildschutzes ist die Stellungnahme einer Fachstelleeinzuholen2). 3 Die Baupolizeibehörde ist befugt: a) vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art. 15 BewD); b) die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 47 BewD); c) den Bauherrn zur Leistung angemessener Sicherheiten für die Ausführung der gemäss Abs. 2 lit bund c obliegenden Vorkehren anzuhalten; d) zur Überprüfung von Baugesuchen auf Kosten des Gesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. Soweit die nachfolgend aufgeführten Elemente der Umgebungsgestaltung berührt werden, ist zum Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan (Art. 14 BauG,Art. 42ff BauV) einzureichen, der als Umfang die zum Baugesuch gehörende Parzelle umfasst Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten: 4 a) Anordnung der notwendigen Parkplätze und Zufahrten (BauV Art. 49ft) und Kinderspielplätze (BauV Art. 42ft); b) die in Reglement und Zonenplan sowie in Überbauungsordnungen vorgeschriebenen Pflanzungen, siehe insbesondere Art. 1.3, 3.18, 4.3, 4.4 und 4.9 BR; c) Terrainveränderungen, Stützmauern und Böschungen (Art. 3.18 BRund Art. 79h und i EGzZGBin der Fassung vom 7.6.1970); d) Einrichtungen für die Kehrichtabfuhr. 21 Heimatschutz. Seeuferschutz Artikel 2.3 Verfahren, Zuständigkeit Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets vom 10. Februar 1970/11. September 1984. 1 Für das Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften gelten die Vorschriften des BauG (Art. 58 bis 63 und 66 BauG), der BauV (Art. 109ff) und ergänzend diejenigen der Gemeindeverordnung vom 30. November 1977. 2 Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden und Beamten bestimmt sich nach der Gemeindeordnung und ergänzend nach Kapitel 5 dieses Reglements.Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des SauG (Art. 66). 3 3. Baupolizeiliehe Vorschriften Bauweise Artikel 3.1 Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung. Bauten, welche diese Anforderung nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ders auf die folgenden Elemente einzugehen: 2 - - ist beson- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach; Eingänge, Ein- und Ausfahrten; Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraums bestimmend ist; Abstellplätze für Motorfahrzeuge; Terrainveränderungen. Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt diesen Elementen im Sinne von Abs. 1 Rechnung trägt. Mit der Baueingabe sind folgende chen: 3 - Unterlagen einzurei- Situationsplan mit Darstellung der Nachbarbauten, beidseitig und auf der gegenüberliegenden Strassenseite; - Umgebungsgestaltungsplan den gewachsenen - mit Höhenangaben für Boden und das fertige Terrain; In Gebieten mit geschlossener oder annähernd geschlossener Bauweise sollen in den Fassadenplänen die Silhouetten der Nachbarbauten eingezeichnet werden. Die Nachbarfassaden sind mit Fotos zu dokumentieren. Die Gemeindebehörde kann den Baugesuchsteller bei Bauvorhaben, die für die Qualität des Ortsbilds nicht bedeutungsvoll sind, von derVorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen. Sie kann in besonderen Fällen aber auch zusätzliche Unterlagen verlangen (BewD Art. 15). 4 Baugesuche werden vor ihrer Behandlung in den folgenden Fällen durch einen die Gemeinde beratenden Fachausschuss beurteilt, der aus mindestens zwei unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten besteht: - in Schutzgebieten und bei geschützten und erhaltenswerten Gebäuden und ihrer Umgebung, - ausserhalb der Bauzone, - bei Ausnahmen Ausnützungsziffer, Bedeutung sind. - Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, welche keiner vorgängigen Überbauungsordnung bedürfen. oder Überschreitungen welche für das Ortsbild der von Der Gesuchsteller ist berechtigt, seine Projektabsichten durch den Fachausschuss als Voranfrage beurteilen zu lassen. Artikel 3.2 Offene Bauweise Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 3.5 bis 3.10, Art. 4.12 BR),gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 3.3 und 3.4 BR) einzuhalten. 1 11 I Die Gesamtlänge der Cebäude oder Gebäudegruppen ohne unbewohnte An- und Nebenbauten ist auf die in Art 4.1 2 BR genannten Masse beschränkt 2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. Freistehende Brandmauern sind ästhetisch befriedigend fertigzustellen. 3 11 Bauabstände Artikel 3.3 Bauabstand von öffentlichen Strassen (Vorland) Wo keine Baulinien vorhanden sind, ist von den Strassen der Basiserschliessung ein Bauabstand von mindestens 5.00 m, von solchen der Detailerschliessung von mindestens 3.60 m einzuhalten. Der Bauabstand von öffentlichen Strassen wird vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Einbezug der Gehwege gemessen (siehe Anhang und SBG Art 57ft). 1 Für die Einteilung der Strassen in solche der Basiserschliessung und der Detailerschliessung ist der Erschliessungsrichtplan der Gemeinde massgebend. 2 Sind die in diesem Reglement oder durch Baulinien festgelegten Abstände von öffentlichen Strassen grösser als dies das Strassenbaugesetz vorschreibt (Art. 63 SBG), so gelten für vorspringende offene Gebäudeteile die Bestimmungen über den kleinen Grenzabstand (Art 3.5, 3.8 BR),jedoch nur bis zu den im Strassenbaugesetz festgelegten Minimalabständen (siehe Anhang 3). 3 Bei allen öffentlichen Strassen unter 4.50 m Breite ist das Lichtraumprofil in jedem Fall beidseitig mindestens 0.50 m über die Fahrbahnränder hinaus freizuhalten. Dieser Streifen ist durch die Grundeigentümer gebührend zu unterhalten. 4 Artikel 3.4 Bauabstand von öffentlichen Fussund Radwegen Von selbständigen Fuss- und Radwegen ohne anderen Fahrzeugverkehr und von Trottoirs ist für Hauptgebäude ein Abstand von 2.00 meinzuhalten. 1 Für unbewohnte An- und Nebenbauten sowie für bewilligungsfreie Bauten genügt ein Abstand von 1.00 m. 2 In dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Bauverbotsstreifen dürfen unterirdische Bauten und Bauteile, Stütz- und Futtermauern derart hineinragen, dass 3 ein Abstand von OSO m vom Wegrand frei bleibt. Freitragende Gebäudeteile und offene Terrassen dürfen in einer Höhe von wenigstens 2.50 m über der Fahrbahn ebenfalls bis auf 0.50 m an diese heranreichen. Bepflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Äste in den Bereich des Wegs hineinragen. Soweit nötig, ist das Hineinragen jederzeit durch frühzeitiges Zurückschneiden zu verhindern. 4 Artikel 3.5 Grenzabstand gegenübernachba~ lichem Grund a) Allgemeines Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 4.12 BR festgehaltenen kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge zu wahren. 1 Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den Bauherrn selber festzulegen. Er hat darauf zu achten, dass der grosse Grenzabstand vor derjenigen Fassade zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- oder Arbeitsräumen aufweist. Der Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen (siehe grafische Darstellungen im Anhang 1). 2 Für die anderen Seiten gilt der kleine Grenzabstand. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksg renze. 3 Artikel 3.6 Mehrlängenzuschlag 1 In den Wohnzonen und in derWohn- und Gewerbezone erhöhen sich die Grenzabstände, wenn die ihnen zugeordneten Fassaden mehr als 15.00 m lang sind, um 1/10 der Mehrlänge. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur Fassade gemessen. Für den Zuschlag werden Bauten, welche abstandsmässig privilegiert sind - wie unbewohnte An- und Nebenbauten - nicht mitgerechnet 2 Für eingeschossige Gebäude mit Flachdach und einer maximalen Gebäudehöhe von 4.00 m gelten keine Mehrlängenzuschläge. 3 Artikel 3.7 b) Unbewohnte Anund Nebenbauten 1 Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60.00 m2 nicht übersteigen. Bei Flachdächern wird die Höhe bis oberkant rohe Decke gemessen. Der höchste Punkt der Dachfläche darf die maximale Gebäudehöhe um maximal 1.50 m überragen. Bei Flachdächern sind Geländer bis 1.50 m gestattet 2 Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Artikel 3.8 c) Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen maximal 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Auf der Seite des grossen Grenzabstands dürfen Balkone bis zu 2.50 m in diesen hineinragen, sofern ihre Fläche diejenige eines auf die ganze Gebäudelänge durchgehenden Balkonsvon 1.50 m Tiefe nicht übersteigt 1 Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. 2 3 Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und Düngegruben gelten die Bestimmungen Art. 79ff EGzZGBauch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Artikel 3.9 d) Näherbau Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Art. 3.2 BR. 1 2 Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder bei fehlender Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten gemäss Art. 3.7 Abs. 2 BR, ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26ff BauG gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79ff EGzZGB) darf dabei nicht unterschritten werden. Artikel 3.10 Gebäudeabstand Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 75 BauG. 1 Für unbewohnte An- und Nebenbauten im Sinne von Art 3.7 BRkann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten bis auf 2.00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. 2 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 BauV überschritten würden. 3 4 Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau gemäss Art 3.2 und 3.7 BR. Artik~1 3.11 Gebäudelänge Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen ohne unbewohnte An- und Nebenbauten ist auf die in Art. 4.12 BR (Baupolizeiliche Masse) genannten Masse beschränkt 1 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am f1ächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (vergleiche Skizze im Anhang). 2 111 Gebäudehöhen, Geschosse Artikel 3.12 Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwarvom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis oberkant rohe Decke über dem obersten Vollgeschoss. Bei geneigten Dächern ist ein Kniestock mit maximal 1.50 m Höhe (bis zum Schnittpunkt oberkant Sparren mit der Fassadenflucht gerechnet) und bei Flachdächern eine Brüstung von 1.50 m Höhe gestattet Die Brüstung darf auf einem Drittel der Fassadenlänge auf 2.30 m erhöht werden (Windschutz). Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge, bei Fassaden unter 15.00 m Länge nicht mehr als 5.00 m beträgt, sowie Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Fallinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. Bei mehr als 15% beträgt die zulässige Mehrhöhe 1.50 m. 2 3 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Artikel 3.13 Geschosse Als Geschosse Obergeschosse. 1 2 zählen das Erdgeschoss und die Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn a) die Bruttogeschossfläche (Art. 93 BauV) der hier untergebrachten Wohnräume (Art. 3 BauV) mehr als 30%, in Hanglagen (Neigung über 10%) mehr als 60% der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht; b) es im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossfussboden gemessen, das fertige Terrain - in den Zonen W3 und WG3 um mehr als 1.80 m - in den Zonen W1, W2 und WG2 um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden nicht angerechnet, sofern sie einen Drittel der Fassadenlänge oder bei Fassaden unter 15.00 m Länge 5.00 m nicht überschreiten. Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV)vorbehalten. 3 IV Dachausbau, DachgQstaltung Artikel 3.14 Gebäude mit Dachraum a) Dachausbau Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist gestattet 1 2 Die gesundheitspolizeilichen sind einzuhalten. Vorschriften (Art 62ff BauV) Artikel 3.15 b) Dachgestaltung Lukarnen, Dacheinschnitte, liegende Dachfenster und dergleichen sind gestattet. Diese und andere Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Die Rahmen und Einfassungen liegender Dachfenster sind in der Dachfarbe zu halten. 1 Der höchste Punkt der Dachfläche darf die Gebäudehöhe um maximal 5.50 m überragen. 2 Artikel 3.16 Flachdachbauten 1 Auf Flachdachbauten werden. kann ein Attikageschoss erstellt Das Attikageschoss darf auf jeweils der Hälfte der Gebäudelänge und -breite auf die Fassade des darunterliegenden Geschosses gestellt werden. Die übrigen Teile sind um wenigstens 2.50 m zurückzusetzen. Dies gilt auch für Vordächer und dergleichen. 2 Die Fassade der Attika darf von oberkant rohe Dachplatte des obersten Vollgeschosses bis oberkant Dachrand gemessen nicht höher als 3.00 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (Art 3.1 2 BR)nicht mitgezählt 3 .\ a) Auf der Attika sind nur folgende gestattet: - Rauch- und Lüftungskamine - Oberlichter - Liftaufbauten bis höchstens fertigem Flachdach. lJachaufbauten 2.50 m über oberkant b) Wird kein Attikageschoss erstellt dürfen Liftaufbauten das fertige Dach um maximal 2.50 m überragen. 21 I V Lärmschutz Artikel 3.17 Lärmschutz Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung Bundes (LSV) massgebend. 1 des Die Empfindlichkeitsstufen sind in der Tabelle Art. 4.12 BR (Baupolizeiliche Masse) oder in den einzelnen Zonenvorschriften festgehalten. 2 VI Umgebung Artikel 3.18 Umgebungsarbeiten Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bezug der dazugehörenden Bauten abzuschliessen. Gestaltung, Bepflanzung und Einrichtungen haben mindestens dem Umgebungsgestaltungsplan (Art. 2.2 Abs. 4 BR) zu entsprechen. Art 3.8 Abs. 3 BR bleibt vorbehalten. 1 Auffüllungen hinter Stützmauern sind so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinie in einem Abstand von 3.00 m von der Parzellengrenze nicht höher liegt, als die nach Art. 79h EGzZGB zulässige Böschungsbegrenzungslinie ohne Stützmauer. 2 Artikel 3.19 Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich einwandfrei in das Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht 1 Artikel 3.20 Zufahrten 1 Entlang Basiserschliessungsstrassen sind Parkplätze und Zufahrten so anzulegen, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht als Manövrierraum benützt werden muss3). Im übrigen wird auf Art 71 SBG verwiesen. 3) vgl. SNV (VSS) Norm 640 605 4. Zonenvorschriften Allgemeines Artikel 4.1 Bedeutung und Geltung 1 Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Grad und Bedingungen der in den Bauzonen des Zonenplans und in der Landwirtschaftszone vorgesehenen baulichen Nutzung und die Schutzmassnahmen in den Schutzgebieten. Die bauliche Erweiterung von Landwirtschaftsbetrieben ist in jeder Zone gestattet. Die Neuanlage oder die Umstellung auf Betriebszweige, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft verursachen, sind in der Nähe von Wohnzonen oder in zur Erholung bestimmter Gebiete verboten. 2 Artikel 4.2 Bauen in der Landwirtschaftszone Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22, 24 RPG), des BauG (Art. 80ff BauG) und dieses Reglements, insbesondere Art. 4.9 BR.lm übrigen wird auf die beiden Schutzgebiete 3/lpsemoos und 4/Gassnergut verwiesen (Art. 4.9 BR). 1 11 Bauzonen Artikel 4.3 Wohnzonen Die Wohnzonen (W) sind vorwiegend für das Wohnen bestimmt Stille Gewerbe gemäss Art. 90 BauV sind zugelassen. 1 Die Flächen baulich zusammenhängender dürfen höchstens betragen: 2 - Gewerbe 2 die Bruttogeschossfläche 200.00 m 2 dazugehörige Lagerflächen im Freien 200.00 m • 2 In den Wohnzonen ist pro 200.00 m Bruttogeschossfläche ein hochstämmiger Baum anzupflanzen. 3 Artikel 4.4 Wohn- und Gewerbezonen 1 Die Wohnund Gewerbezonen (WG) sind für das Wohnen und die mit dem Wohnen zu vereinbarenden Gewerbe bestimmt. Gewerbe, die das gesunde Wohnen wesentlich trächtigen, sind nicht zugelassen. 2 Pro 200.00 m2 Bruttogeschossfläche miger Baum anzupflanzen. 3 beein- ist ein hochstäm- Artikel 4.5 Zonen mit Planungspflicht, Allgemeines Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vor deren Erlass dürfen in der Regel nur kleinere Bauvorhaben (An-, Aus-, Nebenbauten) bewilligt werden, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten bleibt Art. 95, Abs. 4 BauG. 1 Der allgemeine Planungszweck ist das Erzielen einer guten Siedlungsqualität aufgrund eines Gesamtkonzepts. Überbauungsordnungen, die sich über e'lnen Teil der Zone erstrecken, sind zulässig, sofern sie auf einem Gesamtkonzept über die ganze Zone beruhen. Die Weiterführung der Erschliessung und die Realisierung der Gemeinschaftsanlagen für das ganze Gebiet müssen gewährleistet sein. 2 Die Zonen 1 bis 3 sind Zonen mit Planungspflicht nach Art. 95 BauG. Im Fall der Ablehnung einer Überbauungs3 ordnung ist innert Jahresfrist eine neue Überbauungsordnung zum Beschluss vorzulegen. Die Zone 4 ist eine Zone mit Überbauungsplanpflicht Art. 93 BauG. nach Die Kosten für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung können den betroffenen Grundeigentümern je nach Interessenlage ganz oder teilweise auferlegt werden. 4 Die Richtlinien der Gemeinde sind für das Ausarbeiten der Überbauungsordnung wegleitend. 5 Artikel 4.6 Zonen mit Planungspflicht, besondere Bestimmungen _ ZPP 1 1 Für die einzelnen Zonen gelten die folgenden mungen und Ersatzordnungen zusätzlich: 2 - - Bestim- Planungszweck: Erstellen einer zusammenhängend organisierten Wohnüberbauung von hoher Siedlungsqualität mit Gemei nschaftsei nrichtungen. Einpassen der Wohnüberbauung in ein empfindliches Gebiet am Siedlungsrand. Bezüglich der Anforderung an die Siedlungsqualität erlässt der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung wegleitend sind. Für die Gestaltung Landschaftsrichtplan des Siedlungsabschlusses wegleitend. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 11. ist der Als Frsnt70rrlnung gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Die Häuser sind senkrecht oder parallel zum Hang zu stellen. Der Siedlungsrand ist zu begrünen. Hierfür ist der Landschaftsrichtplan wegleitend. - ZPP 2 3 - - Planungszweck: Erstellen einer zusammenhängend organisierten Wohnüberbauung von ho her Siedlungsqualität mit Gem ei nschaftsei nrichtu ng en. Einpassen der Wohnüberbauung in ein empfindliches Gebiet am Siedlungsrand. Bezüglich der Anforderung an die Siedlungsqualität erlässt der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung wegleitend sind. Für die Gestaltung Landschaftsrichtplan des Siedlungsabschlusses wegleitend. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ist der 11. Als Ersatzordnung gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3. Die Häuser sind senkrecht oder parallel zum Hang zu stellen. Der Siedlungsrand ist zu begrünen. Hierfür ist der Landschaftsrichtplan wegleitend. _ ZPP 3 4 - - - Planungszweck: Gestaltung eines Ortskerns entlang der Hauptstrasse. Erstellen einer zusammenhängend organisierten Überbauung von hoher Qualität mit Gemeinschaftseinrichtungen. Erstellen einer dem Wohnen, dem Gewerbe und den Dienstleistungen dienenden Überbauung, wobei die Erdgeschosse im Bereich entlang der Dorfstrasse für Läden und ähnliche publikumsintensive Dienstleistungen vorzusehen sind. Schaffen einer zusammenhängenden Grünzone von mindestens 20% der Zonenfläche. Bezüglich der Anforderungen an die Siedlungsqualität erlässt der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung wegleitend sind. Für die Bereiche Hauptstrasse und Dorfstrasse gelten die EmpfIndlichkeitsstufen "' respektive 11. Als Ersatzordnung gilt die WG3. Die Bauten sind senkrecht oder parallel zum Hang zu stellen. Es ist eine Fussgängerverbindung von der Kleinfeldstrasse zum Dorfplatz zu schaffen. _ Zpp 4 5 - Zwecke: Erstellen einer Wohnüberbauung von hoher Siedlungsqualität mit Gemeinschaftseinrichtungen. Einpassen der Wohnüberbauung in ein empfindliches Gebiet am Siedlungsrand. Art und Mass der Nutzung: Entsprechend den Bestimmungen der Wohnzone W2. Grundsätze der Gestaltung: - Der Siedlungsrand ist zu begrünen. Hierfür ist der Landschaftsrichtplan wegleitend. - Die Stellung der Bauten ist der Geländeform anzupassen. - Es ist eine zusammenhängende Grünfläche von mindestens 20% der Zonenfläche auszuscheiden. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 11. Die Erschliessung erfolgt vom Rebenrain aus. 111Zonen für öffentliche Nutzungen, Schutzgebiete Artikel 4.8 Zonen für öffentliche Nutzungen Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. 1 2 - In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Zentrum Zweckbestimmung: Gemeindeeinrichtungen wie Verwaltung, Feuerwehr, Werkhof, Saal, Kindergarten und im Maximum 30% andere mit den Gemeindeeinrichtungen zu vereinbarende Nutzungen wie Wohnen oder Büros. Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: Eventuelle Erweiterungen der jetzigen Anlage haben sich in diese einzufügen. Die Empfindlichkeitsstufe - beträgt 111. Schule Zweckbestimmung: Schulbauten, Kindergarten, Kinderhort und dazugehörige Spiel- und Sportanlagen. Es sind bis zu 30% andere mit der Hauptnutzung zu vereinbarende öffentliche Nutzungen zugelassen. Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: Es sind drei Geschosse mit Dachausbau oder Attika zugelassen. Für die Grenzabstände gegenüber privaten Parzellen gelten die Vorschriften der Zone W3. Die Bauten und Aussenräume sollen in einer guten Beziehung zur bestehenden Schulanlage stehen. Die Empfindlichkeitsstufe - beträgt 11. Kindergarten Zweckbestimmung: Kindergarten und Schule. Es sind bis zu 50% mit der Hauptnutzung zu vereinbarende öffentliche und private Nutzungen zugelassen. Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: EsQ~lten die baupolizeilichen Masse der W2. Die Empfindlichkeitsstufe beträgt 11. - Dorfplatz Zweckbestimmung: öffentliche, parkähnliche Anlage. - Reserve Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung werden später bestimmt Artikel 4.9 Schutzgebiete Im Schutzgebiet 3/lpsemoos und 4/Gassnergut dürfen nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der bäuerlichen Nutzung des Bodens oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte dienen. Neubauten sind im Bereich der bestehenden Bauten anzuordnen und angemessen mit Bäumen zu umpflanzen. Richtwert: pro 75.00 m2 überbauter Fläche ein hochstämmiger Baum.Bestehende, nicht landwirtschaftliche Bauten dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zweckbestimmung umgebaut oder erneuert werden. Insbesondere sind untersagt: Materialabbau, Terrainveränderungen, Materialablagerungen und Deponien. 1 Die Fläche innerhalb des Schutzgebiets darf nur landwirtschaftlich genutzt werden. Untersagt sind: Treibhäuser über 20 m2 und Aufforstungen. Bei der Prüfung von Bauvorhaben in den archäologischen Schutzgebieten 5 und 6 ist im Baubewilligun.gsverfahren der archäologische Dienst beizuziehen. Treten bei Tiefbauarbeiten archäologische Funde zu Tage, sind die Arbeiten in der betreffenden Zone unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation). Schutzobjekte Als Schutzobjekte (Art. 9f BauG,Art. 12 BauV)gelten die im Zonenplan bezeichneten Gebäudegruppen, Einzel- 2 htlutgn, Au~sicht~punrtQ. B~umbQ~t~ndQ und FGldgohöl:w. Die bezeichneten Schutzobjekte geniessen einen verstärkten Schutz im Sinne von Art. 9, Abs. 2 BauG. Innerhalb und in unmittelbarer Nähe der natürlichen Schutzobjekte (3 bis 5 m) gelten die folgenden Nutzungsund Baubeschränkungen: 3 Nutzungsbeschränkungen Untersagt sind: - der Einsatz von chemischen pflanzenschutzmitteln und Herbiziden, mit Ausnahme des Einsatzes gegen Problemkräuter, - das Beschädigen, pflanzendecke, - das Einpflanzen standortfremder Gehölze und Stauden, - die Anlage von Baumschulen und pflanzungen, - das Stören, Fangen und Töten von Tieren. Abbrennen und Ausreuten und der exotischer Vorbehalten bleiben der zielgemässe Unterhalt, die Pflege sowie gestalterische Eingriffe zur qualitativen Verbesserung der Gebiete. Baubeschränkungen Untersagt sind: - das Erstellen von Bauten und Anlagen, - das Erstellen von Drainagen, Gräben und Bewässerungsanlagen, die den Wasserhaushalt verändern, - das Verändern der Geländeoberfläche bung, Auffüllung oder Humusierung, - das Deponieren von Abfällen jeglicher Art, - das Zwischenlagern - das Liegenlassen durch Abgra- von Mist und Feldfrüchten, von Mäh-, Räum- oder Schnittgut. 31 I Artikel 4.9.1 Entschädigung von Mindererträgen und Mehraufwand, Finanzierung Mindererträge, die den Bewirtschaftern aus den Nutzungsbeschränkungen erwachsen, werden entschädigt. 1 Als Minderertrag im Kulturland gilt die Differenz zwischen dem mittleren Ertrag einer standort- und betriebsangepassten Bewirtschaftung mit Intensivnutzung und demjenigen der festgelegten, extensiveren Bewirtschaftung. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Geländebeschaffenheit, die Bodenverhältnisse und das Mass der Nutzungseinschränkung bestimmend. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gemeinderat festgelegt und in Nutzungsverträgen zwischen der Gemeinde und den Bewirtschaftern geregelt. Nachweisbarer Mehraufwand, der den Bewirtschaftern aus der Nutzungsbeschränkung entsteht, wird abgegolten und wie im Fall des Minderertrags in einem Nutzungsvertrag geregelt. 2 Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende Material-, Maschinen- und Personaleinsatz. Die Gemeinde beantragt Beiträge für Massnahmen der Gestaltung und der pflege der Landschaft gemäss Art. 140 BauG. 3 Artikel 4.9.2 Unterhalt, Nutzung und Pflege 1 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf die Ziel- und Zweckbestimmungen der Schutzgebiete, Richtlinien für die zielgemässe Gestaltung, Nutzung und Pflege der bedeutenden Schutzgebiete. Erkann dafür ausgewiesene Fachleute beiziehen. Die Gemeinde erarbeitet Nutzungs- und Pflegeverträge und führt dafür die notwendigen Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern. IV Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Schrebergärten Artikel 4.10 Standort Ablagerungsstellen (ausgenommen die Werkhöfe und Lagerplätze von Industrie- und Gewerbebetrieben) und Materialentnahmestellen (Art 30 BauV)dürfen nur ausserhalb des Baugebiets angelegt oder erweitert werden. Es gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (Art 16, 22 und 24), des Baugesetzes (Art. 19ff und BOffi, der Bauverordnung (Art. 19ff, insbesondere Art 29 und 30ffi und die Bestimmungen dieses Reglements über die Schutzgebiete. 1 Artikel 4.11 Schrebergärtenzone 1 In der Zone für Schrebergärten dürfen Neuanlagen nur aufgrund eines vom Gemeinderat bewilligten Plans angelegt werden. Der Plan regelt insbesondere: Erschliessung und Parkierung, Grösse und Anordnung der Gartenhäuschen. Maximale Grösse: ein Geschoss, überdeckte Fläche maximal 20.00 m2• Maximale Gebäudehöhe: 2.70 m. Das Gartenhäuschen darf folgende Nutzungen enthalten: Tagesaufenthaltsraum, Raum für Gartenutensilien, Ställefür nicht gewerbliche Tierhaltung. Wohnbauten und das Aufstellen von Campingwagen und Zelten sind untersagt 2 Der Gemeinderat ist befugt, Richtlinien zu dem unter Abs. 1 verlangten Anlageplan zu erlassen. 3 V Baupolizeiliehe Masse Artikel 4.1 2 Masse, Ausnützungsziffer 1 Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse Grenzabstände (gGa), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL),Ausnützungsziffern (AZ) und Empfindlichkeitsstufen (E): Zone kGA gGA GH GZ GL AZ E W2 W3 5m 10 m 6m 2 25 m 004 11 6m 12 m 10 m 40 m 25 m 11 5m 3 2 0.6 WG2 9m 6m 004 111 WG3 6m 12 m 9m 3 40 m 0.6 111 \ 1 Für gewerbliche Nutzungen erhöht sich die Ausnützungsziffer in der WG2 um 0.2 auf 0.6, in der WG3 um 0.2 auf 0.8. 2 Für eingeschossige Gewerbebauten in der Zone WG mit einer maximalen Gebäudehöhe von 5.00 m gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 3 4 Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden richtet sich nach den grafischen Darstellungen im Anhang. Im «Perimeter Ausnützungsziffer» kann die Ausnützungsziffer für zonenkonforme Erweiterungen überschritten werden, sofern diese sich gut in die Siedlung einordnen. Dachausbauten oder Attikageschosse sind nicht zulässig. 5 Auf dem ganzen Gemeindegebiet, mit Ausnahme des «Perimeter Ausnützungsziffer» kann bei Bauten, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, die Ausnützungsziffer für zonenkonforme Dachausbauten überschritten werden, sofern dabei das Bauvolumen nicht verändert wird. 6 , , 5. Zuständigkeit der Gemeindebehörden Artikel 5.1 \ J Gemeinderat, Baukommission Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit hierfür in den Vorschriften nicht ein 4 anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt ist ). 1 2 Die Baukommission beschliesst: a) über die Erteilung von Ausnahmen, entsprechend Art 102 BauV; sie hört dazu vorerst den Gemeinderat an; b) über die Erhebung willigungsverfahren. von Einsprachen im Baube- 3 Der Gemeinderat beschliesst über die Aufrechterhaltung von Einsprachen nach Art. 37 BauG, über den Erlass von Planungszonen nach Art. 62 BauG und über Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen (Art. 66, Abs. 3. lit. b BauG). 41 siehe Gemeindeordnung 6 WiderhandlungQn. Schlussbestimmungen Artikel 6.1 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglements, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen EinzeIverfügungen werden nach der Strafbestimmung des BauG (Art 50ff) geahndet Artikel 6.2 Inkrafttrete n 1 Dieses Reglement tritt am Tage nach seiner Genehmigung in Kraft. Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglements bereits hängig waren und vor dessen Auflage eingereicht worden sind, werden noch nach bisherigem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Einsprachebefugnis der Behörden gemäss Art. 37 BauG sowie der Erlass einer Planungszone (Art 62 BauG). Im übrigen gilt Art 36 BauG. 2 Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom 4.9.92 Publikation im Amtsblatt vom 111.92 Publikation im Nidauer Amtsanzeiger vom 6.11.92 vom Öffentliche Auflage 9.11.92 Erledigte Einsprachen 4 Unerledigte Einsprachen 9 Rechtsverwahrungen 1 bis 8.12.92 Beschlossen durch den Gemeinderat am 21.9.92/19.4.93 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde am 215.93 Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Die Sekretärin sig. P.Althaus sig. R.Joller Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Ipsach, den 13.8.93 Die Gemeindeschreiberin sig. R.Joller Genehmigt mit Änderungen gem. Verfügung vom 22. Juni 1994 Amt für Gemeinden und Raumordnung: sig. P. Geissler Anhänge zum Baureglement Anhang 1 Grafische Darstellungen Anhang 2 Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen Anhang 3 Zitat Art. 79 EGzZGB Zitat Art. 63-75 SBG Anhang 1 Grafische Darstellungen Gebäudelänge Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. GL = --- = Gebäudelänge flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck r---I I I I ----~ I -- ..J GL ~_G_L ~ //'" r---I / I I I "- "'> /// I / I I I I ____ --3 _--+_ / / / / / < " " / / " V/ / / / / Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässig kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand Fassade gemessen. (gGA) wird rechtwinklig zur 41 I Um festzustellen, ob 8in Bauvorhab8n di8 mgl8m8ntarisehen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausgehen. ...• .'~ ~, ~ ~-~ ~. kGA~ grös ste Fensterfläche '(~ ~ ~.~'\..I Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag Beispiel für W3 und WG3 kleiner Grenzabstand (kGA) grosser Grenzabstand (gGA) Mehrlängenzuschlag (MLZ) 6m 12 m 1/10der Mehrlänge über 15 m Anbauten, welche einen kleineren als den reglementarischen Grenzabstand einzuhalten haben, sind bei der Bestimmung der Mehrlängenbzw. Mehrbreitenzuschläge nicht anzurechnen. 25. 600 6.00 o o - Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregeimassigen Grundrissen Regeln a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze aus gemessen. b) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstücksgrenze zu ziehen und zwar so, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen). c) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten, wobei die Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge von der Gesamtausdehnung des Gebäudes oder der Gebäudegruppe in der Längsbzw. der Querrichtung zu berechnen sind. d) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der Seite des grossen Grenzabstands - höchstens bis zu dem von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die Nachbargrenze heranreichen. BQispiQI A= Winkglb;;w, W3 und WG3 Bemerkungen: Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgeben den Parzellengrenze. Die Flächen A und B müssen gleich grass sein. Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zur Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes (30.00 m) errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Parzellengrenze herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand Onkl. allfälliger Mehrlängenzuschläge), doch müsste in diesem Fall zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteils weiter von der Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvariante). kGA = gGA = MLZ = 6m 12 m 1/10 der Länge über 15 m ft MLZ 05 6.00. 12.00 t D.OO 18.00 h N -.J ~ _.- mittlere Abstandstinie der Südfront --0- Parzellengrenze - - Gn.n:frissvariante Beispiel B: Gebäudearuppe mit oestaffeltem Grundriss. W3 und WG3 I Nördlicher und südlicher Grenzabstand kGA gGA 6m 12 m MLZ 1/10 der Länge über 15 m = mittlere Abstandslinie Parzellengrenze --0.0- Flächen A 1+A2+A3+A4 Fläche C = Flächen B1+B2+B3+B4 Fläche D ~ 8 N c- ~ A, 0 8 N M .- ~ ~ ..... :..-..o· .. . " N ...J ~ 10.00 600 1000 tJOO l.O.OO 10.00 6.00 8 .- N JJ SeitlichfJr CrfJn7ahc;tand W~ und WCi Fläche E Fläche G = Fläche F Fläche H Bemerkung: Wegen der starken Rückstaffelung ist für den seitlichen Grenzabstand die Fassade der Gebäudeteile E bzw. H (Regel d) oben) und nicht die mittlere Abstandslinie (Regel a) oben) ausschlaggebend. seitlicher Abstand ab mittlerer Abstandslnie 6.60 6.60 M..ZOß 600 6.00 8 N - H .. 8 1Y .- N ~ G 10.00 600 10.00 40.00 10.00 (;' 10.00 600 seitlicher Grenzabstand ab öusserstem Gebäudeteit 8 l'i 111Zusammenzug l~r Beispiel C: Gebäudeqruppe mit unreqelmässiqem riss, W3 und WG3 kGA gGA = = Grund- 6m 12 m 1/10 der Länge über 15 m MLZ mittlere Abstandslinie --0-Fläche Fläche Fläche Fläche Fläche Parzellengrenze A C E G I Fläche B Fläche D Fläche F Flächen H1+H2 Fläche K /.0.00 18.00 12.00 10.00 LZ für äude- eile g I-rn N 8 M 8 8 -..i r' .- G -------. 8 t-.: .- Gebäudeabstand Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken. ~ = Fläche kGA ~ Räche gGA = I:.::·:·::~ = Fläche MLZ Ste A = Strassenabstand Strasse - ~ ~ (f) - - ·- Gebäude B Gebäude A ~ .- ~ ~ ~ i.::. ..... ·.-..- -.-- ....• -.·.-' II!/. , - ..... :: ·...: ,~ ~ ~'~ . ··.'-~: .-..:.. )I ~ ~ ~ ~ ~ '\ ~ ~ ~ : Gebäude 0 Gebäude C .I UllUII Strasse ~ ;- '\ '. : : - I , <i '-= Anhang 2 Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen 51 I Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen Stand 1. Oktober 1990 A. Bau- und Planungsrecht - Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 - Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 - Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 - Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober1989 - Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 6. Mai 1975 - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. .Oktober 1974 - Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum vom 9. September 1975 - Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978 - Baugesetz des Kantons Bem vom 9. Juni 1985 - Bauverordnung vom 6. März 1985 - Verordnung über die kantonale Planungskommission (PlK) vom 1. Dezember 1982 - Verordnung über die kantonale Kommission zur Wahrung der Interessender Behinderten im Bauwesen (BBK)vom 13. Juni 1979 - Verordnung über die kantonale Kommission zurpftege der Orts- und landschaftsbilder (OlK) vom 21. Dezember 1983 - Dekret über das Normalbaureglementvom 10. Februar 1970, Änderung vom 11. September 1984 - Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 10. Februar 1970, Änderung vom 11. September 1984 - Verfügung der kantonalen Baudirektion über die Delegation von Bewilligungskompetenzen vom 25. September 1986 - - - Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten vom 12. Februar 1985 (Saulandumlegungsdekret, SUD) Dekret über die Leistungen des Staates an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung vom 17. November 1980, Änderung vom 12. Februar 1984 (PFD) Dekret betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte vom 19. November 1986 (HRD) B. Strassenbaurecht - - - - Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 24. März 1964 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bem vom 3. März 1961 Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964, Änderung vom 6. November 1974, Änderung vom 12. Februar 1985 Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985 (Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD) Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 23. April 1986 Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte vom 19. Dezember 1979 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG) Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986 (FWV) Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss-und Wanderwege im Kanton Sem (EV/FWG) vom 27. April 1988 C. Wasserrecht - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 53 I - - Allgemeine GewässersdlUlzverordnuny vurn 19. Juni 1972 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12.Januar 1983 (KGV) Gesetz über die Nutzung des Wassers vom 3. Dezember 1950 (WNG) Vollziehungsverordnung vom Wassernutzungsgesetz vom 30. November 1951 Verordnung über die Erstellung von Trinkwasserversorgungen (und Abwasseranlagen) vom 4. Januar 1952 Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 14. Februar 1989 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 Verordnung überSee- und Flussufervom 29.Juni 1983, Änderung vom 13. November 1985 Verordnung über die Anlagen für die Schiffahrt und den Wassersport vom 24. März 1982 RRB Nr. 0105 über die Bezeichhung der Flüsse nach Art. 11, Abs. 1 BauG vom 8. Januar 1986 D. Energie- und Leitungswesen - - Energiegesetz vom 14. Mai 1981 Allgemeine Energieverordnung vom 17. Februar 1982 Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen vom 26. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz) Rohrleitungsgesetz vom 6. Oktober 1983 E.Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz - - Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Kantonale Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV) Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November 1989 (Lufthygienegesetz) Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft vom 23. Mai 1990 (LHV) - Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16. Mai 1990 (KUVPV) Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 Kantonale Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 Gesetz über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden vom 16. März 1902 Dekret über den archäologischen Dienst vom 23. September 1969 F.Land- und Forstwirtschaft - Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) Gesetz über das landwirtschaftliche Bodenrecht vom 5. Dezember 1986 (GLB) Meliorationsgesetz vom 13. November 1978 Bundesgesetz über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 Gesetz über das Forstwesen vom 1. Juli 1973 Verordnung betreffend Bauten in Waldnähe vom 23. Juli 1974 G. Gewerbegesetzgebung - - - Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 Verordnung zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 13. November 1985 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 25. August 1987 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft vom 12. Dezember 1971 Gewerbegesetz vom 4. Mai 1969 Vollziehungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 5. April 1972 Gastgewerbegesetz vom 11. Februar 1982 Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962 - Gesetz über die Vorführung VOll Filmen VOlll 17. AfJllI 1966 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten vom 26. September 1973 H. Feuerpolizei - Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 6. Juni 1971 Dekret über die Feuerpolizei vom 12. Februar 1976 Feuerpolizeiverordnung vom 2. Juni 1976 l. Privates Bau- und pflanzrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 K. Gemeindewesen - Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 Ortspolizeidekret vom 27. Januar 1920 Gesetz über das Vermessungswesen vom 18. März 1867 Dekret über die Bereinigung der Gemeindegrenzen im alten Kantonsteil vom 11. September 1878 Verordnung über die Bereinigung und die Vermarchung der Gemeindegrenzen vom 22. Februar 1879 L.Verfahren, Rechtspflege - Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 Gesetz über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates vom 7. Juni 1970 - Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates vom 15. Mai 1970 Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965 M. Zivilschutz - Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962 Verordnung des Bundesrates über den Zivilschutz vom 27. November 1978 . Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 (Schutzbautengesetz) Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 3. Oktober 1965 Anhang 3 Zitat Art. 79 EGzZGB Zitat Art. 63-75 SBG Gesetz vom 28. Mai 1911 betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Abänderungen durch das Baugesetz vom 7. Juni 1970 Art. 118. 1 Artikel 127 des Einführungsgesetzes vom 28. Mai 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird aufgehoben. C. Nachbarrecht I. Bauten und pflanzungen 1 . Grenzabstände Artikel 79 des Einführungsgesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2 Art. 79: Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1.20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt einen Grenzabstand von 6 meinzuhalten. Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet 2. An- und Nebenbauten Art. 79a: Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 mund ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. 3. 'Vorspringende Art. 7gb: Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand hineinragen. 4. -Abort- und D~ ngergruben Bauteile Art. 79(: Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen. Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen. 5. Hofstattrecht Art. 79d: Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert 5 Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. 6. Brandmauern a) pflicht Art. 7ge: Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. b) Mitbenützung Art. 79f: Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat können im Grundbuch angemerkt werden. cl Erhöhung Art. 79g: Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79 lit. f Absatz 2 einzukaufen. 7. Stützmauern und Böschungen a) pflicht zur Errichtung; Ausführung Art. 79h: Wer längs der Grenze Auffüllungen Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück Böschungen oder Stützmauern zu sichern. oder durch Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen. b) Eigentum Art. 79i: Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. Im übrigen sind die Vorschriften sinngemäss anwendbar. 8. Einfriedungen über die Brandmauern Art. 79k: Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 8 m. Für Grünhecken gelten um 0.50 m erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der pftanzstelle zu messen. 9. Bäume und Sträucher Art. 791: Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigsten die folgenden, bis zur Mitte der pftanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; zu den 3 m für hochstämmige Obstbäume; 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und Reben. Diese Abstände gelten auch für wild wachsende und Sträucher. Bäume Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach 5 Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. 1C:::>.[ntzug von Licht und Sc:::, nr,e Art. 79m: Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. 61 I Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. 11.Benützung von Mauern an der Grenze Art. 79n: An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere anbringen. 12.Betreten des nachbarli- Art. 790: Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. chen Grundes IV.Abstände der baulichen Anlagen von öffentlichen Strassen 1.Im allgemeinen Art. 63 1 Die Abstände von Gebäuden und ähnlichen baulichen Anlagen von öffentlichen Strassen betragen unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften a b längs Staatsstrassen mindestens 5 m; längs den übrigen öffentlichen Strassen mindestens 3.60 c m; längs Fusswegen mindestens 2 m.n und selbständigen Radwegen Die Gemeinden können im Gemeindereglement einem Strassen- oder Überbauungsplan 2 a b oder in abweichende Abstände festlegen; das Bauen an die Strassengrenze innerhalb genau bezeichneter Gebiete, namentlich in Altstadtquartieren, vorschreiben. 2) 3 Wo es im Gemeindereglement nicht anders bestimmt ist werden die Abstände vom Fahrbahnrand aus gemessen; Radwege werden nicht zur Fahrbahn gerechnet. 2) 4 Gebäude, die in den Strassenabstand hineinragen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. 2) 3) 6 3) 7 3) 1) 21 31 Buchstabe c eingefügt am 12.2.1985 Fassung vom 12.2.1985 Aufgehoben am 12.2.1985 2. Im besonderen Art. 64 Für Brunnen, Mist- und Jauchegruben. Einzelkläranlagen und dergleichen beträgt der Mindestabstand. vorbehältlieh besonderer Baulinien. 3 m von der Grenze der Strassenfahrbahn. 1 Werden solche Anlagen umgebaut oder erneuert. so sind sie auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzusetzen. Soweit hiefür nachbarlicher Boden erforderlich ist, kann ihn der Strasseneigentümer enteignen. 2 3 3. Benützung der l3auverbotszone (Vorland) Vorbehalten bleiben die Artikel 60 und 68. Art. 65 1 Wo der vorgeschriebene Bauabstand (Art. 63) nicht mehr als 5 m, beziehungsweise 3.60 m beträgt, dürfen keine Bauten oder Anlagen in ihn hereinragen. Vorbehältlieh der Bestimmungen von Artikel 58 und 59 sind gestattet: 1) 2 1. freitragende Gebäudeteile. welche in einer Höhe von wenigstens 4.50 m über der Strassenfahrbahn bis 2 m in den Lichtraum des Vorlandes hereinragen; 2. offene Terrassen.welche höchstens 2 m in das Vorland hereinragen und nicht höher als 1.20 m, an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und dergleichen) nicht höher als 0.80 m sind; 3. Stütz- und Futtermauern (Art. 59); 4. Unterkellerungen und andere unterirdische Anlagen (Art. 59 und 62): 5. Stangen und Maste für Leitungen aller Art (Art. 55); 6. Anlagen nach Artikel 64 mit den dort vorgeschriebenen Mindestabständen. Wird für die Strassenve(breiterung oder für die Anlage eines Trottoirs der Erwerb von Grund und Boden der Bauverbotszone notwendig, so sind auf Aufforderung des Strasseneigentümers allfällige in dieser Zone seit deren Bestehen gemäss Artikel 65 Absatz 2 erstelte Bauten und Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen. 3 Setzt die Gemeinde von diesem Gesetz abweichende Abstände fest, so gelten für Bauten und Anlagen in der Bauverbotszone sowie für hineinragende Bauteile die 4 " Einleitungssatz Fassung vom 12.2.1985 63 I Absätze 2 und 3, wenn die Gemeinde dafür keim~eigenen Vorschriften erlassen hat 4.Ausnahmen 1) Art 66 1) 1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von den vorgeschriebenen Strassenabständen bewilligt werden, wenn weder öffentliche Interessen noch wesentliche Interessen der Nachbarn verletzt werden. Für Kleinbauten gilt Artikel 28 des Baugesetzes 2) sinngemäss. Ausnahmebewilligungen bedürfen der Zustimmung zuständigen Strassenaufsichtsbehörde. der Für die Nebenbestimmungen und deren Anmerkung Grundbuch gilt Artikel 29 des Baugesetzes 2). im 2 3 5. Wiederaufbau Art 67 1 Auf bestehende, in der Bauverbotszone liegende Fundamente darf nur dann wieder aufgebaut werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 vorliegen. Wird die Bewilligung zum Wiederaufbau eines in einer später errichteten oder erweiterten Bauverbotszone gelegenen Gebäudes nicht erteilt, so hat der Strasseneigentümer die durch die Verlegung entstehenden Mehrkosten des Wiederaufbaus zu ersetzen, sofern dieser innert 2 Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung des alten Gebäudes begonnen und ohne Unterbruch durchgeführt wird; die Dauer des Baubewilligungsverfahrens wird nicht eingerechnet 2 Im Streitfall Entschädigung 3 V. Lichtraumprofil bestimmt der Enteignungsrichter die Art 68 1 In der Regel ist das Lichtraumprofil der Strasse beidseitig mindestens 0.50 m über die' Fahrbahnränder hinaus freizuhalten. Wo Strassengrenze und Gebäudefluchtzusammenfallen, dürfen keine Gebäudeteile in einer Höhe von weniger als 4.50 m über der Fahrbahn oder 2.50 m über dem Gehweg in das Lichtraumprofil der Fahrbahn oder des Gehwegs hineinragen. 2 1) Fassung vom 12.2.1985 21 BSG 721 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gemeinden über vorspringende Gebäudeteile und an den Gebäuden befestigte bewegliche Gegenstände. 3 Innerhalb der in Absatz 2 genannten Höhen dürfen Türen und Tore sowie Fensterläden nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Strassen aufgehen. 4 "VI. Vorplätze Art. 69 1 Beim Neu- oder Umbau von Gebäuden, deren Benützung einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, besonders im Hinblick auf die zu erwartenden Motorfahrzeuge der BenütZer und Besucher, ist der hiefür nötige zusätzliche Abstand von der öffentlichen Strasse einzuhalten. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften über die Bauweise. Die Strassenaufsichtsbehörde kann Lage, Grösse und Ausgestaltung des Vorplatzes festsetzen. 2 Der Vorplatz vor Einstellgaragen muss bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse, von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen, Garagetiefe aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen. Art. 70 ... 1) Art. 70 a ... 1) VIII. Strassenanschluss 2) Art. 713) 1 Der Anschluss von Grundstücken (Ein- und Ausfahrt) und von privaten Strassen an eine öffentliche Strasse bedarf gemäss Artikel 59 der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist ferner erforderlich für jede wesentliche bauliche Änderung oder die bestehende Bewilligung übersteigende Nutzung des Anschlusses. 2 Die Strassenaufsichtsbehörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben. Sie berücksichtigt dabei die Sicherheit aller Strassenbenützer und das Erfordernis eines möglichst ungehinderten Verkehrsablaufs. 3 Für ein Grundstück darf in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen gemäss Artikel 52 Absatz 1. 4 1) 21 31 Aufgehoben am : 2.2.1985 Randtitel Fassung vom 12.2.1995 Fassung vom 12.2.1985 5 Für die Erschliessung von Baugrundstücken dies die Bestimmungen gelten über- der Baugesetzgebung. Der Regierungsrat erlässt im Interesse eines sicheren und flüssigen Verkehrs auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über den Strassenanschluss von Anlagen, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat (Tankstellen und dergleichen). 6 7 Die Kosten eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses und der Anpassung der Strasse trägt der interessierte Grundeigentümer. IX. Aussenreklame Art 72 1 Auf Reklamen längs öffentlicher Vorschriften des Bundesgesetzes verkehr 1) Anwendung. Strassen finden die über den Strassen- Im übrigen erlässt der Regierungsrat Vorschriften das Anbringen von Aussenreklamen. 2 über Im Rahmen dieser Vorschriften können die Gemeinden über das Anbringen von Aussenreklamen Reglemente aufstellen. 3 X. Bäume, Sträucher. landwirtschaftliche Kulturen Art 73 1 Längs einer öffentlichen Strasse darf der Grundeigentümer hochstämmige Bäume nur in Ortschaften näher als 3 man die Grenze der Strassenfahrbahn und näher also 1.50 m an einen Gehweg heran pflanzen oder aufwachsen lassen. Längs Hauptstrassen ausserorts beträgt der Abstand mindestens 5 m von der Strassenfahrbahn. Der Strasseneigentümer ist berechtigt, auf dem Strassenkörper öffentliche Anpflanzungen, Schutz- und Leitpflanzungen anzulegen. 2 Das Strassengebiet ist über Geh- und Radwegen bis auf eine Höhe von 2.50 m, Über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4.50 m und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von überhängenden Ästen freizuhalten. 3 An Bahnübergängen, Kreuzungen, Kurven und dergleichen dürfen Sträucher die Übersicht nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt für landwirtschaftliche Kulturen innerhalb 4 1iSR741.01 der in Absatz 1 für Bäume vorgeschriebenen Abstände, wenn es sich um Hauptstrassen oder andere von der Baudirektion 1) dieser Vorschrift unterstellte Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr handelt. Hat diese Beschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zur Folge, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, worüber im Streitfall der Enteignungsrichter 2) entscheidet. Für die Anlage und den Schutz von pflanzungen an öffentlichen Strassen -können in Strassenplänen oder in Gemeindebauvorschriften weitergehende Bestimmungen aufgestellt werden. 5 Die sinngemässe Anwendung Absatz 1 bleibt vorbehalten. 6 der Artikel 58 und 68 Unterlässt der Eigentümer der Bäume, Sträucher und landwirtschaftlichen Kulturen trotz schriftlicher Aufforderung das rechtzeitige Aus- oder Zurückschneiden, so ist die Arbeit von der zuständigen Behörde auf seine Kosten anzuordnen (Ersatzvornahme). 7 Bei der Anwendung dieses Artikels ist den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes angemessen Rechnung zu tragen. 8 :::><1.Wald Art. 74 1 Auf Waldgrundstücken ist längs der Staatsstrassen ein Streifen bis zu einer Breite von 6 m freizuhalten. 2 Zur Wahrung der Übersicht kann nötigenfalls terer Streifen verlangt werden. Der Freihaltestreifen kann Baulinie begrenzt werden. 3 durch ein brei- Festsetzung einer Der Freihaltestreifen ist durch Erwerb einer Dienstbarkeit oder des Eigentums, wenn nötig auf dem Enteignungswege, sicherzustellen. Im Umfang der freigelegten Waldfläche hat der Strasseneigentümer gemäss den Vorschriften der Forstgesetzgebung anderwärts eine Ersatzaufforstung durchzuführen. 4 1) 2) Fassung vom 7.6.1970 Fassung vom 12.2.1985 XII. Einfriodigungem 15ngs Art 75 öffentlicher Strassen Neue Einfriedigungen Strassenaufsichtsbehörde steigen. 1 dürfen ohne Zustimmung der die Höhe von 1.20 m nicht über- An unübersichtlichen Strassensteilen dürfen feste Einfriedigungen und Anpflanzungen irgenwelcher Art wie Lebhäge, die Strassenfahrbahn um höchstens 0.80 m überragen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Artikel 58 und 59. 2 Für den Abstand der Einfriedigungen Strassen gilt Artikel 68 Absatz 1. 3 von öffentlichen Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums haben. 4