3. Baupolizeiliehe Vorschriften Bauweise

Werbung
Einwoh ne rgemei nde
Ipsach
Baureglement
_
Abkürzungen
BauG
Baugesetz
BauV
BewD
Bauverordnung
Baubewili ig ungsdekret
Baureglement
Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes
Einführungsgesetz
zum Zivilgesetzbuch
Raumplanungsgesetz
Strassenbaugesetz
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
BR
EGG
EGzZ GB
RPG
SBG
ZGB
Inhalt
Seite
1.
Allgemeines
5
2.
Allgemeine Voraussetzungen der Überbauung
7
10
3. Baupolizeiliche Vorschriften
Bauweise
10
11
Bauabstände
13
111
Gebäudehöhen, Geschosse
18
IV
Dachausbau, Dachgestaltung
20
V
Lärmschutz
22
VI
Umgebung
23
24
4. Zonenvorschriften
Allgemeines
24
11
Bauzonen
25
111
Zonen für öffentliche Nutzungen, Schutzgebiete
29
IV Ablagerungs- und Materialentnahmestellen,
V
Baupolizeiliche Masse
Schrebergärten
33
34
5.
Zuständigkeit der Gemeindebehörden
35
6.
Widerhandlungen,
36
Schlussbestimmungen
Genehmigungsvermerke
37
Anhänge zum Baureglement
38ff
1. AlIg~m~in~s
Artikel 1.1
Geltungsbereich
Bedeutung
1 Das
Baureglement einschliesslich der grafischen
Darstellung der Messvorschriften im Anhang gilt für das
ganze Gemeindegebiet. Es bildet zusammen mit dem
Zonenplan die baurechtliche
Grundordnung
der
Gemeinde.
Soweit die Gemeinde mit Überbauungsordnungen eine
besondere baurechtliche Ordnung erlassen hat, ist das
Baureglement als ergänzendes Recht anwendbar.
2
Beim Erlassvon Überbauungsordnungen sind die in der
baurechtlichen Grundordnung, den Texten zu den
Richtplänen und den Richtlinien der Gemeinde enthaltenen Grundsätze der Ortsplanung zu wahren.
3
Artikel 1.2
Vorbehalt kantonalen,
eidgenössischen und
kommunalen Rechts
1 Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des
Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des
Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse bleiben
vorbehalten (vergleiche Übersicht im Anhang).
Artikel 1.3
Verhältnis zum
Privatrecht
Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen und die Bau- und pflanzvorschriften
des ZGB und des EGzZGBzu beachten (vgl.Art. 667ft ZGB
und Art 79ft EGzZGB).
1
Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und
können durch private Vereinbarungen nur geändert oder
aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit
ausdrücklich vorgesehen ist
2
Artikel 1.4
Ausnahmen
Für die Erteilung von Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen
Bauvorschriften sind die
Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 26 bis 29, 81 bis 84
BauG), der Bauverordnung (Art. 55, 102ff BauV), des Seeund Flussufergesetzes
(Art. 6 SFG), des Strassenbaugesetzes (Art. 66 SBG) und des Raumplanungsgesetzes (Art. 23f RPG)massgebend.
Artikel 1.5
Besitzstandsgarantie
Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen
Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 63, Abs. 4
SBG,Art. 90 BauV).
1
Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte (Kapitel 4, Abschnitt 11,
Bauzonen).
2
2. Allgemeine Voraussetzungen
der Überbauung
Artikel 2.1
Baubewilligung
a) Erfordernis
1 Bauten und Anlagen dürfen erst erstellt, abgeändert
oder
abgebrochen
werden, wenn hierfür die rechtskräftige
Baubewilligung
nach den Bestimmungen
des Baubewilligungsdekrets vom 10. Februar 1970/11. September
1984 (BewD) und die erforderlichen
besonderen
Bewilligungen (Art. 2 und 42 BewD) vorliegen.
2 Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen
des Baubewilligungsdekrets über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39
BewD) und die Befreiung von Bewilligungserfordernis
(Art
6 BewD).
Artikel 2.2
b) Voraussetzungen:
Befugnisse der
Baupolizeibehörde
1 Bauvorhaben dürfen den massgebenden
Bauvorschriften
(Art. 1.1 bis 1.2 hiervor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den
weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts 1) nicht
widersprechen
und die öffentliche
Ordnung
nicht
gefährden.
2 Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden,
welche
a) die baupolizeilichen Vorschriften (Kapitel 3) und die
Zonenvorschriften
(Kapitel 4) dieses Reglements
einhalten. Überbauungsordnungen
bleiben vorbehalten;
b) über eine hinreichende Erschliessung (Art 7f BauG, Art
3ff BauV), die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge
(Art 16ff BauG, Art 49ff BauV) und wo vorgeschrieben
über einen genügenden Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art 15 BauG, Art
42ff BauV) verfügen;
c) den Anforderungen
des Landschafts- und Ortsbildschutzes (Art. 9ff BauG, Art. 12ff BauV) und des
Umweltschutzes (Art 24 BauG) entsprechen. Für die
1)
Zusammenstellung
im Anhang
Beurteilung wesentlicher Probleme des Landschaftsund Ortsbildschutzes ist die Stellungnahme einer
Fachstelleeinzuholen2).
3
Die Baupolizeibehörde ist befugt:
a) vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das
Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art.
15 BewD);
b) die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen
und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren
Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen
(Art. 47 BewD);
c) den Bauherrn zur Leistung angemessener Sicherheiten
für die Ausführung der gemäss Abs. 2 lit bund c obliegenden Vorkehren anzuhalten;
d) zur Überprüfung von Baugesuchen auf Kosten des
Gesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen.
Soweit die nachfolgend aufgeführten Elemente der
Umgebungsgestaltung berührt werden, ist zum Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan (Art. 14 BauG,Art.
42ff BauV) einzureichen, der als Umfang die zum
Baugesuch gehörende Parzelle umfasst Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:
4
a) Anordnung der notwendigen Parkplätze und Zufahrten (BauV Art. 49ft) und Kinderspielplätze (BauV
Art. 42ft);
b) die in Reglement und Zonenplan sowie in Überbauungsordnungen vorgeschriebenen Pflanzungen,
siehe insbesondere Art. 1.3, 3.18, 4.3, 4.4 und 4.9 BR;
c) Terrainveränderungen, Stützmauern und Böschungen
(Art. 3.18 BRund Art. 79h und i EGzZGBin der Fassung
vom 7.6.1970);
d) Einrichtungen für die Kehrichtabfuhr.
21
Heimatschutz. Seeuferschutz
Artikel 2.3
Verfahren,
Zuständigkeit
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets vom 10.
Februar 1970/11. September 1984.
1
Für das Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften gelten die Vorschriften des BauG (Art. 58 bis
63 und 66 BauG), der BauV (Art. 109ff) und ergänzend
diejenigen der Gemeindeverordnung vom 30. November
1977.
2
Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden und
Beamten bestimmt sich nach der Gemeindeordnung und
ergänzend nach Kapitel 5 dieses Reglements.Vorbehalten
bleiben die zwingenden Vorschriften des SauG (Art. 66).
3
3. Baupolizeiliehe Vorschriften
Bauweise
Artikel 3.1
Gestaltung
1 Bauten
und Anlagen
sind so zu gestalten, dass
zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute
Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen
einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der
zukünftigen Umgebung.
Bauten, welche diese Anforderung
nicht erfüllen, sind
unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften
entsprechen.
Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung
ders auf die folgenden Elemente einzugehen:
2
-
-
ist beson-
Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes;
Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach;
Eingänge, Ein- und Ausfahrten;
Aussenräume,
insbesondere
das Vorland,
die
Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die
Bepflanzung,
soweit sie für den Charakter des
Aussenraums bestimmend ist;
Abstellplätze für Motorfahrzeuge;
Terrainveränderungen.
Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt
diesen Elementen im Sinne von Abs. 1 Rechnung trägt.
Mit der Baueingabe sind folgende
chen:
3
-
Unterlagen einzurei-
Situationsplan
mit Darstellung der Nachbarbauten,
beidseitig
und
auf
der
gegenüberliegenden
Strassenseite;
-
Umgebungsgestaltungsplan
den gewachsenen
-
mit Höhenangaben für
Boden und das fertige Terrain;
In Gebieten mit geschlossener
oder annähernd
geschlossener Bauweise sollen in den Fassadenplänen
die Silhouetten der Nachbarbauten
eingezeichnet
werden. Die Nachbarfassaden sind mit Fotos zu dokumentieren.
Die Gemeindebehörde
kann den Baugesuchsteller bei
Bauvorhaben, die für die Qualität des Ortsbilds nicht
bedeutungsvoll sind, von derVorlage einzelner Unterlagen
entbinden oder die Anforderungen herabsetzen. Sie kann
in besonderen Fällen aber auch zusätzliche Unterlagen
verlangen (BewD Art. 15).
4 Baugesuche
werden vor ihrer Behandlung
in den
folgenden Fällen durch einen die Gemeinde beratenden
Fachausschuss beurteilt, der aus mindestens zwei unabhängigen, in Gestaltungsfragen
ausgewiesenen
Fachleuten besteht:
-
in Schutzgebieten und bei geschützten und erhaltenswerten Gebäuden und ihrer Umgebung,
-
ausserhalb der Bauzone,
-
bei
Ausnahmen
Ausnützungsziffer,
Bedeutung sind.
-
Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, welche
keiner vorgängigen Überbauungsordnung
bedürfen.
oder
Überschreitungen
welche für das Ortsbild
der
von
Der Gesuchsteller ist berechtigt, seine Projektabsichten
durch den Fachausschuss als Voranfrage beurteilen zu
lassen.
Artikel 3.2
Offene Bauweise
Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise.
Die Bauten haben gegenüber
nachbarlichem
Grund
allseitig die vorgeschriebenen
Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 3.5 bis 3.10, Art. 4.12 BR),gegenüber dem
öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 3.3
und 3.4 BR) einzuhalten.
1
11
I
Die Gesamtlänge der Cebäude oder Gebäudegruppen
ohne unbewohnte An- und Nebenbauten ist auf die in Art
4.1 2 BR genannten Masse beschränkt
2
Der Zusammenbau
von Gebäuden ist innerhalb der
zulässigen Gesamtlänge gestattet. Freistehende Brandmauern sind ästhetisch befriedigend fertigzustellen.
3
11 Bauabstände
Artikel 3.3
Bauabstand von
öffentlichen Strassen
(Vorland)
Wo keine Baulinien vorhanden sind, ist von den Strassen
der Basiserschliessung ein Bauabstand von mindestens
5.00 m, von solchen der Detailerschliessung von mindestens 3.60 m einzuhalten. Der Bauabstand von öffentlichen Strassen wird vom öffentlichen Verkehrsraum aus
ohne Einbezug der Gehwege gemessen (siehe Anhang
und SBG Art 57ft).
1
Für die Einteilung
der Strassen in solche
der
Basiserschliessung und der Detailerschliessung
ist der
Erschliessungsrichtplan der Gemeinde massgebend.
2
Sind die in diesem Reglement oder durch Baulinien festgelegten Abstände von öffentlichen Strassen grösser als
dies das Strassenbaugesetz vorschreibt (Art. 63 SBG), so
gelten für vorspringende
offene Gebäudeteile
die
Bestimmungen über den kleinen Grenzabstand (Art 3.5,
3.8 BR),jedoch nur bis zu den im Strassenbaugesetz festgelegten Minimalabständen (siehe Anhang 3).
3
Bei allen öffentlichen Strassen unter 4.50 m Breite ist das
Lichtraumprofil in jedem Fall beidseitig mindestens 0.50 m
über die Fahrbahnränder
hinaus freizuhalten.
Dieser
Streifen ist durch die Grundeigentümer
gebührend zu
unterhalten.
4
Artikel 3.4
Bauabstand von
öffentlichen Fussund Radwegen
Von selbständigen Fuss- und Radwegen ohne anderen
Fahrzeugverkehr und von Trottoirs ist für Hauptgebäude
ein Abstand von 2.00 meinzuhalten.
1
Für unbewohnte An- und Nebenbauten sowie für bewilligungsfreie Bauten genügt ein Abstand von 1.00 m.
2
In dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden
Bauverbotsstreifen
dürfen unterirdische
Bauten und
Bauteile, Stütz- und Futtermauern derart hineinragen, dass
3
ein Abstand von OSO m vom Wegrand frei bleibt.
Freitragende Gebäudeteile und offene Terrassen dürfen in
einer Höhe von wenigstens 2.50 m über der Fahrbahn
ebenfalls bis auf 0.50 m an diese heranreichen.
Bepflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten,
dass keine Äste in den Bereich des Wegs hineinragen.
Soweit nötig, ist das Hineinragen jederzeit durch frühzeitiges Zurückschneiden zu verhindern.
4
Artikel 3.5
Grenzabstand
gegenübernachba~
lichem Grund
a) Allgemeines
Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen
Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen
Grund die in Art. 4.12 BR festgehaltenen kleinen und
grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge zu wahren.
1
Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser
darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den
Bauherrn selber festzulegen. Er hat darauf zu achten, dass
der grosse Grenzabstand vor derjenigen Fassade zu liegen
kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- oder
Arbeitsräumen aufweist. Der Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen (siehe grafische Darstellungen im Anhang 1).
2
Für die anderen Seiten gilt der kleine Grenzabstand. Er
bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung
der Fassade (Umfassungswand)
von der Grundstücksg renze.
3
Artikel 3.6
Mehrlängenzuschlag
1 In den Wohnzonen
und in derWohn- und Gewerbezone
erhöhen sich die Grenzabstände, wenn die ihnen zugeordneten Fassaden mehr als 15.00 m lang sind, um 1/10
der Mehrlänge. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur
Fassade gemessen.
Für den Zuschlag werden Bauten, welche abstandsmässig privilegiert sind - wie unbewohnte An- und
Nebenbauten - nicht mitgerechnet
2
Für eingeschossige Gebäude mit Flachdach und einer
maximalen Gebäudehöhe von 4.00 m gelten keine
Mehrlängenzuschläge.
3
Artikel 3.7
b) Unbewohnte Anund Nebenbauten
1 Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind,
genügt allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die
Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche
60.00 m2 nicht übersteigen. Bei Flachdächern wird die
Höhe bis oberkant rohe Decke gemessen. Der höchste
Punkt der Dachfläche darf die maximale Gebäudehöhe
um maximal 1.50 m überragen. Bei Flachdächern sind
Geländer bis 1.50 m gestattet
2 Der Grenzanbau
ist gestattet, wenn der Nachbar
zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze
stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.
Artikel 3.8
c) Anlagen und
Bauteile im
Grenzabstand
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen von der
Umfassungsmauer aus gemessen maximal 1.50 m in den
Grenzabstand hineinragen. Auf der Seite des grossen
Grenzabstands dürfen Balkone bis zu 2.50 m in diesen
hineinragen, sofern ihre Fläche diejenige eines auf die
ganze Gebäudelänge durchgehenden Balkonsvon 1.50 m
Tiefe nicht übersteigt
1
Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und
Bauteile bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.
2
3 Für Einfriedungen,
Stützmauern, Böschungen sowie
Abort- und Düngegruben gelten die Bestimmungen Art.
79ff EGzZGBauch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Gemeinde.
Artikel 3.9
d) Näherbau
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen
Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze
gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis
zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Art. 3.2 BR.
1
2 Bei fehlender
nachbarlicher Zustimmung oder bei
fehlender Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten
gemäss Art. 3.7 Abs. 2 BR, ist ein Näherbau nur mit
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26ff BauG gestattet.
Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79ff EGzZGB)
darf dabei nicht unterschritten werden.
Artikel 3.10
Gebäudeabstand
Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der
Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf
demselben Grundstück wird er berechnet wie wenn eine
Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 75
BauG.
1
Für unbewohnte An- und Nebenbauten im Sinne von Art
3.7 BRkann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand
gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit
Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten
bis auf 2.00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen.
2
Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher
Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der
Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstands. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den
Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst
für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die
Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 BauV überschritten würden.
3
4 Vorbehalten
bleibt die Befugnis zum Zusammenbau
gemäss Art 3.2 und 3.7 BR.
Artik~1 3.11
Gebäudelänge
Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen
ohne unbewohnte An- und Nebenbauten ist auf die in Art.
4.12 BR (Baupolizeiliche
Masse) genannten
Masse
beschränkt
1
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die
Gesamtlänge am f1ächenmässig kleinsten umschriebenen
Rechteck zu messen (vergleiche Skizze im Anhang).
2
111 Gebäudehöhen,
Geschosse
Artikel 3.12
Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe
wird in den Fassadenmitten gemessen
und zwarvom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis oberkant rohe Decke über dem obersten Vollgeschoss. Bei
geneigten Dächern ist ein Kniestock mit maximal 1.50 m
Höhe (bis zum Schnittpunkt oberkant Sparren mit der
Fassadenflucht gerechnet) und bei Flachdächern eine
Brüstung von 1.50 m Höhe gestattet Die Brüstung darf auf
einem Drittel der Fassadenlänge auf 2.30 m erhöht werden
(Windschutz). Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als einen
Drittel der Fassadenlänge, bei Fassaden unter 15.00 m
Länge nicht mehr als 5.00 m beträgt, sowie Giebelfelder
werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet
Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits
eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet Als Hang gilt eine
Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Fallinie
gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens
10% beträgt. Bei mehr als 15% beträgt die zulässige
Mehrhöhe 1.50 m.
2
3 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe
für jeden dieser
Gebäudeteile gesondert zu messen.
Artikel 3.13
Geschosse
Als Geschosse
Obergeschosse.
1
2
zählen
das Erdgeschoss
und
die
Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn
a) die Bruttogeschossfläche (Art. 93 BauV) der hier untergebrachten Wohnräume (Art. 3 BauV) mehr als 30%, in
Hanglagen (Neigung über 10%) mehr als 60% der
Bruttogeschossfläche
eines Normalgeschosses ausmacht;
b) es im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossfussboden gemessen, das fertige Terrain
-
in den Zonen W3 und WG3 um mehr als 1.80 m
-
in den Zonen W1, W2 und WG2 um mehr als 1.20 m
überragt.
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten
werden nicht angerechnet, sofern sie einen Drittel der
Fassadenlänge oder bei Fassaden unter 15.00 m Länge
5.00 m nicht überschreiten.
Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben
die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art.
62 ff BauV)vorbehalten.
3
IV
Dachausbau, DachgQstaltung
Artikel 3.14
Gebäude mit
Dachraum
a) Dachausbau
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum
ist gestattet
1
2 Die gesundheitspolizeilichen
sind einzuhalten.
Vorschriften (Art 62ff BauV)
Artikel 3.15
b) Dachgestaltung
Lukarnen, Dacheinschnitte, liegende Dachfenster und
dergleichen sind gestattet. Diese und andere Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der
Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Die
Rahmen und Einfassungen liegender Dachfenster sind in
der Dachfarbe zu halten.
1
Der höchste Punkt der Dachfläche darf die Gebäudehöhe
um maximal 5.50 m überragen.
2
Artikel 3.16
Flachdachbauten
1 Auf Flachdachbauten
werden.
kann ein Attikageschoss
erstellt
Das Attikageschoss
darf auf jeweils der Hälfte der
Gebäudelänge und -breite auf die Fassade des darunterliegenden Geschosses gestellt werden. Die übrigen Teile
sind um wenigstens 2.50 m zurückzusetzen. Dies gilt auch
für Vordächer und dergleichen.
2
Die Fassade der Attika darf von oberkant rohe Dachplatte
des obersten Vollgeschosses bis oberkant Dachrand
gemessen nicht höher als 3.00 m sein. Sie wird bei der
Bestimmung der Gebäudehöhe (Art 3.1 2 BR)nicht mitgezählt
3
.\ a) Auf der Attika sind nur folgende
gestattet:
-
Rauch- und Lüftungskamine
-
Oberlichter
-
Liftaufbauten bis höchstens
fertigem Flachdach.
lJachaufbauten
2.50 m über oberkant
b) Wird kein Attikageschoss erstellt dürfen Liftaufbauten
das fertige Dach um maximal 2.50 m überragen.
21
I
V
Lärmschutz
Artikel 3.17
Lärmschutz
Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung
Bundes (LSV) massgebend.
1
des
Die Empfindlichkeitsstufen sind in der Tabelle Art. 4.12 BR
(Baupolizeiliche
Masse) oder in den einzelnen Zonenvorschriften festgehalten.
2
VI
Umgebung
Artikel 3.18
Umgebungsarbeiten
Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach
Bezug der dazugehörenden
Bauten abzuschliessen.
Gestaltung, Bepflanzung und Einrichtungen haben mindestens dem Umgebungsgestaltungsplan
(Art. 2.2 Abs. 4 BR)
zu entsprechen. Art 3.8 Abs. 3 BR bleibt vorbehalten.
1
Auffüllungen hinter Stützmauern sind so anzulegen, dass
ihre Böschungsbegrenzungslinie
in einem Abstand von
3.00 m von der Parzellengrenze nicht höher liegt, als die
nach Art. 79h EGzZGB zulässige Böschungsbegrenzungslinie ohne Stützmauer.
2
Artikel 3.19
Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich
einwandfrei in das Gelände einfügen und ein guter
Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht
1
Artikel 3.20
Zufahrten
1 Entlang Basiserschliessungsstrassen
sind Parkplätze und
Zufahrten so anzulegen, dass der öffentliche Verkehrsraum
nicht als Manövrierraum
benützt werden muss3). Im
übrigen wird auf Art 71 SBG verwiesen.
3)
vgl. SNV (VSS) Norm 640 605
4. Zonenvorschriften
Allgemeines
Artikel 4.1
Bedeutung
und Geltung
1 Die
Zonenvorschriften
bestimmen
Art, Grad und
Bedingungen der in den Bauzonen des Zonenplans und
in der Landwirtschaftszone
vorgesehenen
baulichen
Nutzung und die Schutzmassnahmen
in den Schutzgebieten.
Die bauliche Erweiterung von Landwirtschaftsbetrieben
ist in jeder Zone gestattet. Die Neuanlage oder die
Umstellung auf Betriebszweige,
die eine wesentliche
Beeinträchtigung der Nachbarschaft verursachen, sind in
der Nähe von Wohnzonen
oder in zur Erholung
bestimmter Gebiete verboten.
2
Artikel 4.2
Bauen in der
Landwirtschaftszone
Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach
den Vorschriften
des Bundesgesetzes
über
die
Raumplanung (Art. 16, 22, 24 RPG), des BauG (Art. 80ff
BauG) und dieses Reglements, insbesondere Art. 4.9 BR.lm
übrigen wird auf die beiden Schutzgebiete 3/lpsemoos
und 4/Gassnergut verwiesen (Art. 4.9 BR).
1
11 Bauzonen
Artikel 4.3
Wohnzonen
Die Wohnzonen (W) sind vorwiegend für das Wohnen
bestimmt Stille Gewerbe gemäss Art. 90 BauV sind zugelassen.
1
Die Flächen baulich zusammenhängender
dürfen höchstens betragen:
2
-
Gewerbe
2
die Bruttogeschossfläche 200.00 m
2
dazugehörige Lagerflächen im Freien 200.00 m •
2
In den Wohnzonen ist pro 200.00 m Bruttogeschossfläche ein hochstämmiger Baum anzupflanzen.
3
Artikel 4.4
Wohn- und
Gewerbezonen
1 Die Wohnund Gewerbezonen (WG) sind für das Wohnen und die mit dem Wohnen zu vereinbarenden Gewerbe bestimmt.
Gewerbe, die das gesunde Wohnen wesentlich
trächtigen, sind nicht zugelassen.
2
Pro 200.00 m2 Bruttogeschossfläche
miger Baum anzupflanzen.
3
beein-
ist ein hochstäm-
Artikel 4.5
Zonen mit
Planungspflicht,
Allgemeines
Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt
eine rechtskräftige
Überbauungsordnung
voraus. Vor
deren Erlass dürfen in der Regel nur kleinere Bauvorhaben
(An-, Aus-, Nebenbauten)
bewilligt werden, die den
Planungszweck nicht beeinträchtigen; vorbehalten bleibt
Art. 95, Abs. 4 BauG.
1
Der allgemeine Planungszweck ist das Erzielen einer guten
Siedlungsqualität aufgrund eines Gesamtkonzepts.
Überbauungsordnungen,
die sich über e'lnen Teil der
Zone erstrecken, sind zulässig, sofern sie auf einem
Gesamtkonzept
über die ganze Zone beruhen. Die
Weiterführung der Erschliessung und die Realisierung der
Gemeinschaftsanlagen
für das ganze Gebiet müssen
gewährleistet sein.
2
Die Zonen 1 bis 3 sind Zonen mit Planungspflicht nach
Art. 95 BauG. Im Fall der Ablehnung einer Überbauungs3
ordnung ist innert Jahresfrist eine neue Überbauungsordnung zum Beschluss vorzulegen.
Die Zone 4 ist eine Zone mit Überbauungsplanpflicht
Art. 93 BauG.
nach
Die Kosten für die Ausarbeitung
der Überbauungsordnung können den betroffenen Grundeigentümern je
nach Interessenlage ganz oder teilweise auferlegt werden.
4
Die Richtlinien der Gemeinde sind für das Ausarbeiten
der Überbauungsordnung
wegleitend.
5
Artikel 4.6
Zonen mit
Planungspflicht,
besondere
Bestimmungen
_
ZPP 1
1 Für die einzelnen
Zonen gelten die folgenden
mungen und Ersatzordnungen zusätzlich:
2
-
-
Bestim-
Planungszweck:
Erstellen einer zusammenhängend
organisierten
Wohnüberbauung
von hoher Siedlungsqualität
mit
Gemei nschaftsei nrichtungen.
Einpassen der Wohnüberbauung
in ein empfindliches
Gebiet am Siedlungsrand.
Bezüglich der Anforderung an die Siedlungsqualität erlässt
der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung der
Überbauungsordnung
wegleitend sind.
Für die Gestaltung
Landschaftsrichtplan
des Siedlungsabschlusses
wegleitend.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
11.
ist der
Als Frsnt70rrlnung
gelten
die Bestimmungen
der
Wohnzone W2. Die Häuser sind senkrecht oder parallel
zum Hang zu stellen. Der Siedlungsrand ist zu begrünen.
Hierfür ist der Landschaftsrichtplan wegleitend.
-
ZPP 2
3
-
-
Planungszweck:
Erstellen einer zusammenhängend
organisierten
Wohnüberbauung
von ho her Siedlungsqualität
mit
Gem ei nschaftsei nrichtu ng en.
Einpassen der Wohnüberbauung
in ein empfindliches
Gebiet am Siedlungsrand.
Bezüglich der Anforderung an die Siedlungsqualität erlässt
der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung der
Überbauungsordnung
wegleitend sind.
Für die Gestaltung
Landschaftsrichtplan
des Siedlungsabschlusses
wegleitend.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
ist der
11.
Als Ersatzordnung
gelten
die Bestimmungen
der
Wohnzone W3. Die Häuser sind senkrecht oder parallel
zum Hang zu stellen. Der Siedlungsrand ist zu begrünen.
Hierfür ist der Landschaftsrichtplan wegleitend.
_
ZPP 3
4
-
-
-
Planungszweck:
Gestaltung eines Ortskerns entlang der Hauptstrasse.
Erstellen einer zusammenhängend
organisierten
Überbauung von hoher Qualität mit Gemeinschaftseinrichtungen.
Erstellen einer dem Wohnen, dem Gewerbe und den
Dienstleistungen dienenden Überbauung, wobei die
Erdgeschosse im Bereich entlang der Dorfstrasse für
Läden und ähnliche publikumsintensive
Dienstleistungen vorzusehen sind.
Schaffen einer zusammenhängenden
Grünzone von
mindestens 20% der Zonenfläche.
Bezüglich der Anforderungen
an die Siedlungsqualität
erlässt der Gemeinderat Richtlinien, die für die Ausarbeitung
der Überbauungsordnung wegleitend sind.
Für die Bereiche Hauptstrasse und Dorfstrasse gelten die
EmpfIndlichkeitsstufen
"' respektive 11.
Als Ersatzordnung gilt die WG3. Die Bauten sind senkrecht
oder parallel zum Hang zu stellen. Es ist eine
Fussgängerverbindung
von der Kleinfeldstrasse zum
Dorfplatz zu schaffen.
_
Zpp 4
5
-
Zwecke:
Erstellen einer Wohnüberbauung
von hoher Siedlungsqualität mit Gemeinschaftseinrichtungen.
Einpassen der Wohnüberbauung in ein empfindliches
Gebiet am Siedlungsrand.
Art und Mass der Nutzung:
Entsprechend den Bestimmungen
der Wohnzone
W2.
Grundsätze der Gestaltung:
- Der Siedlungsrand ist zu begrünen. Hierfür ist der
Landschaftsrichtplan wegleitend.
- Die Stellung der Bauten ist der Geländeform anzupassen.
- Es ist eine zusammenhängende
Grünfläche von
mindestens 20% der Zonenfläche auszuscheiden.
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
11.
Die Erschliessung erfolgt vom Rebenrain aus.
111Zonen für öffentliche Nutzungen,
Schutzgebiete
Artikel 4.8
Zonen für öffentliche
Nutzungen
Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und
Anlagen im öffentlichen
Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.
1
2
-
In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen:
Zentrum
Zweckbestimmung:
Gemeindeeinrichtungen
wie
Verwaltung, Feuerwehr, Werkhof, Saal, Kindergarten
und im Maximum 30% andere mit den Gemeindeeinrichtungen
zu vereinbarende
Nutzungen
wie
Wohnen oder Büros.
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: Eventuelle Erweiterungen der jetzigen Anlage haben sich in
diese einzufügen.
Die Empfindlichkeitsstufe
-
beträgt 111.
Schule
Zweckbestimmung:
Schulbauten,
Kindergarten,
Kinderhort und dazugehörige Spiel- und Sportanlagen.
Es sind bis zu 30% andere mit der Hauptnutzung zu
vereinbarende öffentliche Nutzungen zugelassen.
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: Es sind
drei Geschosse mit Dachausbau oder Attika zugelassen. Für die Grenzabstände gegenüber privaten
Parzellen gelten die Vorschriften der Zone W3. Die
Bauten und Aussenräume
sollen in einer guten
Beziehung zur bestehenden Schulanlage stehen.
Die Empfindlichkeitsstufe
-
beträgt 11.
Kindergarten
Zweckbestimmung: Kindergarten und Schule. Es sind
bis zu 50% mit der Hauptnutzung zu vereinbarende
öffentliche und private Nutzungen zugelassen.
Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: EsQ~lten
die baupolizeilichen Masse der W2.
Die Empfindlichkeitsstufe beträgt 11.
-
Dorfplatz
Zweckbestimmung: öffentliche, parkähnliche Anlage.
-
Reserve
Zweckbestimmung
und die Grundzüge
der
Überbauung und Gestaltung werden später bestimmt
Artikel 4.9
Schutzgebiete
Im Schutzgebiet 3/lpsemoos und 4/Gassnergut dürfen
nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der bäuerlichen Nutzung des Bodens oder den Wohnbedürfnissen
der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte dienen.
Neubauten sind im Bereich der bestehenden Bauten anzuordnen und angemessen mit Bäumen zu umpflanzen.
Richtwert: pro 75.00 m2 überbauter Fläche ein hochstämmiger Baum.Bestehende, nicht landwirtschaftliche Bauten
dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zweckbestimmung
umgebaut oder erneuert werden. Insbesondere sind
untersagt: Materialabbau, Terrainveränderungen, Materialablagerungen und Deponien.
1
Die Fläche innerhalb des Schutzgebiets darf nur landwirtschaftlich genutzt werden. Untersagt sind: Treibhäuser
über 20 m2 und Aufforstungen.
Bei der Prüfung von Bauvorhaben in den archäologischen
Schutzgebieten 5 und 6 ist im Baubewilligun.gsverfahren
der archäologische Dienst beizuziehen. Treten bei
Tiefbauarbeiten archäologische Funde zu Tage, sind die
Arbeiten in der betreffenden Zone unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen
(Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation).
Schutzobjekte
Als Schutzobjekte (Art. 9f BauG,Art. 12 BauV)gelten die
im Zonenplan bezeichneten Gebäudegruppen, Einzel-
2
htlutgn, Au~sicht~punrtQ. B~umbQ~t~ndQ und FGldgohöl:w.
Die bezeichneten
Schutzobjekte
geniessen
einen
verstärkten Schutz im Sinne von Art. 9, Abs. 2 BauG.
Innerhalb und in unmittelbarer
Nähe der natürlichen
Schutzobjekte (3 bis 5 m) gelten die folgenden Nutzungsund Baubeschränkungen:
3
Nutzungsbeschränkungen
Untersagt sind:
-
der Einsatz von chemischen pflanzenschutzmitteln und
Herbiziden,
mit Ausnahme
des Einsatzes gegen
Problemkräuter,
-
das Beschädigen,
pflanzendecke,
-
das Einpflanzen standortfremder
Gehölze und Stauden,
-
die Anlage von Baumschulen und pflanzungen,
-
das Stören, Fangen und Töten von Tieren.
Abbrennen
und Ausreuten
und
der
exotischer
Vorbehalten bleiben der zielgemässe Unterhalt, die Pflege
sowie gestalterische
Eingriffe zur qualitativen
Verbesserung der Gebiete.
Baubeschränkungen
Untersagt sind:
-
das Erstellen von Bauten und Anlagen,
-
das Erstellen von Drainagen, Gräben und Bewässerungsanlagen, die den Wasserhaushalt verändern,
-
das Verändern der Geländeoberfläche
bung, Auffüllung oder Humusierung,
-
das Deponieren von Abfällen jeglicher Art,
-
das Zwischenlagern
-
das Liegenlassen
durch Abgra-
von Mist und Feldfrüchten,
von Mäh-, Räum- oder Schnittgut.
31
I
Artikel 4.9.1
Entschädigung von
Mindererträgen und
Mehraufwand,
Finanzierung
Mindererträge, die den Bewirtschaftern aus den
Nutzungsbeschränkungen erwachsen, werden entschädigt.
1
Als Minderertrag im Kulturland gilt die Differenz zwischen
dem mittleren Ertrag einer standort- und betriebsangepassten Bewirtschaftung mit Intensivnutzung und demjenigen der festgelegten, extensiveren Bewirtschaftung.
Für die Bemessung der Entschädigung sind die
Geländebeschaffenheit, die Bodenverhältnisse und das
Mass der Nutzungseinschränkung bestimmend.
Die Höhe der Entschädigung wird vom Gemeinderat festgelegt und in Nutzungsverträgen zwischen der Gemeinde
und den Bewirtschaftern geregelt.
Nachweisbarer Mehraufwand, der den Bewirtschaftern
aus der Nutzungsbeschränkung entsteht, wird abgegolten
und wie im Fall des Minderertrags in einem Nutzungsvertrag geregelt.
2
Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen
forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende
Material-, Maschinen- und Personaleinsatz.
Die Gemeinde beantragt Beiträge für Massnahmen der
Gestaltung und der pflege der Landschaft gemäss Art. 140
BauG.
3
Artikel 4.9.2
Unterhalt, Nutzung
und Pflege
1 Der Gemeinderat
erlässt, gestützt auf die Ziel- und
Zweckbestimmungen der Schutzgebiete, Richtlinien für
die zielgemässe Gestaltung, Nutzung und Pflege der
bedeutenden Schutzgebiete. Erkann dafür ausgewiesene
Fachleute beiziehen.
Die Gemeinde erarbeitet Nutzungs- und Pflegeverträge
und führt dafür die notwendigen Verhandlungen mit den
betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern.
IV Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Schrebergärten
Artikel 4.10
Standort
Ablagerungsstellen (ausgenommen die Werkhöfe und
Lagerplätze von Industrie- und Gewerbebetrieben) und
Materialentnahmestellen (Art 30 BauV)dürfen nur ausserhalb des Baugebiets angelegt oder erweitert werden. Es
gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (Art 16, 22 und 24), des Baugesetzes
(Art. 19ff und BOffi, der Bauverordnung (Art. 19ff, insbesondere Art 29 und 30ffi und die Bestimmungen dieses
Reglements über die Schutzgebiete.
1
Artikel 4.11
Schrebergärtenzone
1 In der Zone für Schrebergärten dürfen Neuanlagen nur
aufgrund eines vom Gemeinderat bewilligten Plans
angelegt werden. Der Plan regelt insbesondere:
Erschliessung und Parkierung, Grösse und Anordnung
der Gartenhäuschen. Maximale Grösse: ein Geschoss,
überdeckte Fläche maximal 20.00 m2• Maximale
Gebäudehöhe: 2.70 m.
Das Gartenhäuschen
darf folgende
Nutzungen
enthalten: Tagesaufenthaltsraum, Raum für Gartenutensilien, Ställefür nicht gewerbliche Tierhaltung. Wohnbauten
und das Aufstellen von Campingwagen und Zelten sind
untersagt
2
Der Gemeinderat ist befugt, Richtlinien zu dem unter
Abs. 1 verlangten Anlageplan zu erlassen.
3
V
Baupolizeiliehe Masse
Artikel 4.1 2
Masse,
Ausnützungsziffer
1 Für die Bauzonen gelten folgende
kleine Grenzabstände
(kGA), grosse Grenzabstände (gGa), Gebäudehöhen (GH),
Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL),Ausnützungsziffern (AZ) und Empfindlichkeitsstufen (E):
Zone
kGA
gGA
GH
GZ
GL
AZ
E
W2
W3
5m
10 m
6m
2
25 m
004
11
6m
12 m
10 m
40 m
25 m
11
5m
3
2
0.6
WG2
9m
6m
004
111
WG3
6m
12 m
9m
3
40 m
0.6
111
\
1
Für gewerbliche
Nutzungen erhöht sich die Ausnützungsziffer in der WG2 um 0.2 auf 0.6, in der WG3 um
0.2 auf 0.8.
2
Für eingeschossige Gewerbebauten in der Zone WG mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 5.00 m gilt allseitig
der kleine Grenzabstand.
3
4 Die Messweise
der Grenz- und Gebäudeabstände von
Winkelbauten
und anderen im Grundriss gestaffelten
Gebäuden richtet sich nach den grafischen Darstellungen
im Anhang.
Im «Perimeter Ausnützungsziffer» kann die Ausnützungsziffer für zonenkonforme
Erweiterungen überschritten
werden, sofern diese sich gut in die Siedlung einordnen.
Dachausbauten oder Attikageschosse sind nicht zulässig.
5
Auf dem ganzen Gemeindegebiet, mit Ausnahme des
«Perimeter Ausnützungsziffer» kann bei Bauten, welche
vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden
sind, die Ausnützungsziffer
für zonenkonforme
Dachausbauten überschritten
werden, sofern dabei das
Bauvolumen nicht verändert wird.
6
,
,
5. Zuständigkeit der
Gemeindebehörden
Artikel 5.1
\
J
Gemeinderat,
Baukommission
Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde
übertragenen
bau- und planungsrechtlichen
Angelegenheiten, soweit hierfür in den Vorschriften nicht ein
4
anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt ist ).
1
2
Die Baukommission
beschliesst:
a) über die Erteilung von Ausnahmen, entsprechend Art
102 BauV; sie hört dazu vorerst den Gemeinderat an;
b) über die Erhebung
willigungsverfahren.
von
Einsprachen
im Baube-
3 Der Gemeinderat
beschliesst über die Aufrechterhaltung
von Einsprachen nach Art. 37 BauG, über den Erlass von
Planungszonen nach Art. 62 BauG und über Überbauungsordnungen
für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen (Art. 66, Abs. 3. lit. b BauG).
41
siehe Gemeindeordnung
6 WiderhandlungQn.
Schlussbestimmungen
Artikel 6.1
Widerhandlungen
Widerhandlungen
gegen
die Vorschriften
dieses
Baureglements, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen EinzeIverfügungen werden nach der Strafbestimmung des BauG
(Art 50ff) geahndet
Artikel 6.2
Inkrafttrete n
1 Dieses Reglement
tritt am Tage nach seiner Genehmigung in Kraft.
Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglements
bereits hängig waren und vor dessen Auflage eingereicht
worden sind, werden noch nach bisherigem Recht beurteilt. Vorbehalten
bleibt die Einsprachebefugnis
der
Behörden gemäss Art. 37 BauG sowie der Erlass einer
Planungszone (Art 62 BauG). Im übrigen gilt Art 36 BauG.
2
Genehmigungsvermerke
Vorprüfung vom
4.9.92
Publikation im Amtsblatt vom
111.92
Publikation im Nidauer Amtsanzeiger vom
6.11.92
vom
Öffentliche Auflage
9.11.92
Erledigte Einsprachen
4
Unerledigte Einsprachen
9
Rechtsverwahrungen
1
bis
8.12.92
Beschlossen durch den Gemeinderat
am
21.9.92/19.4.93
Beschlossen durch die Einwohnergemeinde
am
215.93
Namens der Einwohnergemeinde
Der Präsident
Die Sekretärin
sig. P.Althaus
sig. R.Joller
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:
Ipsach, den
13.8.93
Die Gemeindeschreiberin
sig. R.Joller
Genehmigt mit Änderungen gem. Verfügung
vom 22. Juni 1994
Amt für Gemeinden und Raumordnung:
sig. P. Geissler
Anhänge zum Baureglement
Anhang 1
Grafische Darstellungen
Anhang 2
Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im
Bauwesen
Anhang 3
Zitat Art. 79 EGzZGB
Zitat Art. 63-75 SBG
Anhang 1
Grafische Darstellungen
Gebäudelänge
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die
Länge am flächenmässig
kleinsten umschriebenen
Rechteck zu messen.
GL =
--- =
Gebäudelänge
flächenmässig kleinstes umschriebenes Rechteck
r---I
I
I
I
----~
I
-- ..J
GL
~_G_L
~
//'"
r---I
/
I
I
I
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I
I
I
I
____ --3 _--+_
/
/
/
/
/
<
"
"
/
/
"
V/
/
/
/
/
Bauabstände
gegenüber
nachbarlichem
Grund
Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig
zur
Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässig
kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von
der Grundstücksgrenze.
Der grosse Grenzabstand
Fassade gemessen.
(gGA) wird rechtwinklig
zur
41
I
Um festzustellen, ob 8in Bauvorhab8n di8 mgl8m8ntarisehen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den
Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen.
Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn
diese Flächen an keiner Stelle über die Parzellengrenze
hinausgehen.
...•
.'~
~,
~
~-~
~.
kGA~
grös ste Fensterfläche
'(~
~
~.~'\..I
Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag
Beispiel für W3 und WG3
kleiner Grenzabstand (kGA)
grosser Grenzabstand (gGA)
Mehrlängenzuschlag (MLZ)
6m
12 m
1/10der
Mehrlänge
über 15 m
Anbauten, welche einen kleineren als den reglementarischen Grenzabstand einzuhalten
haben, sind bei der
Bestimmung
der Mehrlängenbzw. Mehrbreitenzuschläge nicht anzurechnen.
25.
600
6.00
o
o
-
Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten
oder unregeimassigen
Grundrissen
Regeln
a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im
Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der
Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite
zur Grundstücksgrenze aus gemessen.
b) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstücksgrenze zu ziehen und zwar so, dass
die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen
flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden
Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen).
c) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die
reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände
unterschreiten, wobei die Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge von der Gesamtausdehnung des
Gebäudes oder der Gebäudegruppe in der Längsbzw. der Querrichtung zu berechnen sind.
d) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der Seite des grossen
Grenzabstands - höchstens bis zu dem von ihrer
Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand
(Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die
Nachbargrenze heranreichen.
BQispiQI A= Winkglb;;w, W3 und WG3
Bemerkungen:
Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgeben den Parzellengrenze.
Die Flächen A und B müssen gleich grass sein.
Der grosse Grenzabstand
wird von der mittleren
Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zur Fassade)
und aus der Gesamtlänge des Gebäudes (30.00 m)
errechnet.
Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die
südliche Parzellengrenze herangerückt werden, nämlich
bis zum kleinen Grenzabstand Onkl. allfälliger Mehrlängenzuschläge), doch müsste in diesem Fall zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteils
weiter von der Grenze zurückgenommen
werden (vgl.
Grundrissvariante).
kGA =
gGA =
MLZ =
6m
12 m
1/10 der Länge über 15 m
ft
MLZ 05 6.00.
12.00
t
D.OO
18.00
h
N
-.J
~ _.-
mittlere Abstandstinie der Südfront
--0-
Parzellengrenze
- -
Gn.n:frissvariante
Beispiel B: Gebäudearuppe mit oestaffeltem Grundriss.
W3 und WG3
I
Nördlicher und südlicher Grenzabstand
kGA
gGA
6m
12 m
MLZ
1/10 der Länge über 15 m
=
mittlere Abstandslinie
Parzellengrenze
--0.0-
Flächen A 1+A2+A3+A4
Fläche C
=
Flächen B1+B2+B3+B4
Fläche D
~
8
N
c-
~
A,
0
8
N
M
.-
~
~
..... :..-..o· .. .
"
N
...J
~
10.00
600
1000
tJOO
l.O.OO
10.00
6.00
8
.-
N
JJ
SeitlichfJr CrfJn7ahc;tand W~ und WCi
Fläche E
Fläche G
=
Fläche F
Fläche H
Bemerkung:
Wegen der starken Rückstaffelung ist für den seitlichen
Grenzabstand die Fassade der Gebäudeteile
E bzw. H
(Regel d) oben) und nicht die mittlere Abstandslinie (Regel
a) oben) ausschlaggebend.
seitlicher Abstand ab mittlerer Abstandslnie
6.60
6.60
M..ZOß 600
6.00
8
N
-
H
..
8
1Y
.-
N
~
G
10.00
600
10.00
40.00
10.00
(;'
10.00
600
seitlicher Grenzabstand ab öusserstem Gebäudeteit
8
l'i
111Zusammenzug
l~r
Beispiel C: Gebäudeqruppe
mit unreqelmässiqem
riss, W3 und WG3
kGA
gGA
=
=
Grund-
6m
12 m
1/10 der Länge über 15 m
MLZ
mittlere Abstandslinie
--0-Fläche
Fläche
Fläche
Fläche
Fläche
Parzellengrenze
A
C
E
G
I
Fläche B
Fläche D
Fläche F
Flächen H1+H2
Fläche K
/.0.00
18.00
12.00
10.00
LZ für
äude-
eile
g
I-rn
N
8
M
8
8
-..i
r'
.-
G
-------.
8
t-.:
.-
Gebäudeabstand
Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen
der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen
eines Nachbargebäudes überdecken.
~
= Fläche kGA
~
Räche gGA
=
I:.::·:·::~ =
Fläche MLZ
Ste A = Strassenabstand
Strasse
-
~
~
(f)
-
-
·-
Gebäude B
Gebäude A
~
.-
~
~
~
i.::.
.....
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:
Gebäude 0
Gebäude C
.I
UllUII
Strasse
~
;-
'\
'.
:
:
-
I
,
<i
'-=
Anhang 2
Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im
Bauwesen
51
I
Zusammenstellung
der
wichtigsten eidgenössischen und
kantonalen Erlasse im Bauwesen
Stand 1. Oktober 1990
A. Bau- und Planungsrecht
-
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni
1979
- Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober
1989
- Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die
Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989
- Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze
für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober1989
- Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
vom 28. Juni 1974
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 6. Mai 1975
- Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4.
.Oktober 1974
- Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum vom 9.
September 1975
- Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes vom 7. Februar 1978
- Baugesetz des Kantons Bem vom 9. Juni 1985
- Bauverordnung vom 6. März 1985
- Verordnung über die kantonale Planungskommission
(PlK) vom 1. Dezember 1982
- Verordnung über die kantonale Kommission zur
Wahrung der Interessender Behinderten im Bauwesen
(BBK)vom 13. Juni 1979
- Verordnung über die kantonale Kommission zurpftege
der Orts- und landschaftsbilder (OlK) vom 21.
Dezember 1983
- Dekret über das Normalbaureglementvom 10. Februar
1970, Änderung vom 11. September 1984
- Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 10.
Februar 1970, Änderung vom 11. September 1984
- Verfügung der kantonalen Baudirektion über die
Delegation von Bewilligungskompetenzen vom 25.
September 1986
-
-
-
Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die
Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung
von Dienstbarkeiten
vom 12. Februar 1985
(Saulandumlegungsdekret, SUD)
Dekret über die Leistungen des Staates an
Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der
Raumplanung vom 17. November 1980, Änderung
vom 12. Februar 1984 (PFD)
Dekret betreffend die Hauptrevision der amtlichen
Werte der Grundstücke und Wasserkräfte vom 19.
November 1986 (HRD)
B. Strassenbaurecht
-
-
-
-
Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März
1960
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die
Nationalstrassen vom 24. März 1964
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes
über die Nationalstrassen im Kanton Bem vom 3. März
1961
Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom
2. Februar 1964, Änderung vom 6. November 1974,
Änderung vom 12. Februar 1985
Strassenfinanzierungsdekret vom 12. Februar 1985
Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer von
Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche
Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985
(Grundeigentümerbeitragsdekret, GBD)
Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame
vom 23. April 1986
Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte
vom 19.
Dezember 1979
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4.
Oktober 1985 (FWG)
Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26.
November 1986 (FWV)
Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung
des Bundesgesetzes über Fuss-und Wanderwege im
Kanton Sem (EV/FWG) vom 27. April 1988
C. Wasserrecht
-
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen
Verunreinigung vom 8. Oktober 1971
53
I
-
-
Allgemeine GewässersdlUlzverordnuny
vurn 19. Juni
1972
Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12.Januar
1983 (KGV)
Gesetz über die Nutzung des Wassers vom 3.
Dezember 1950 (WNG)
Vollziehungsverordnung
vom Wassernutzungsgesetz
vom 30. November 1951
Verordnung über die Erstellung von Trinkwasserversorgungen (und Abwasseranlagen) vom 4. Januar
1952
Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni
1877
Gesetz über Gewässerunterhalt
und Wasserbau
(Wasserbaugesetz) vom 14. Februar 1989
Wasserbauverordnung vom 15. November 1989
Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982
Verordnung überSee- und Flussufervom 29.Juni 1983,
Änderung vom 13. November 1985
Verordnung über die Anlagen für die Schiffahrt und
den Wassersport vom 24. März 1982
RRB Nr. 0105 über die Bezeichhung der Flüsse nach
Art. 11, Abs. 1 BauG vom 8. Januar 1986
D. Energie- und Leitungswesen
-
-
Energiegesetz vom 14. Mai 1981
Allgemeine Energieverordnung vom 17. Februar 1982
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen
vom 26. Juni 1902
(Elektrizitätsgesetz)
Rohrleitungsgesetz vom 6. Oktober 1983
E.Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz
-
-
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG)
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
Kantonale Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990
(KLSV)
Luftreinhalteverordnung
vom 16. Dezember 1985
(LRV)
Gesetz zur Reinhaltung der Luft vom 16. November
1989 (Lufthygienegesetz)
Verordnung
über den Vollzug des Gesetzes zur
Reinhaltung der Luft vom 23. Mai 1990 (LHV)
-
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 19. Oktober 1988 (UVPV)
Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16. Mai 1990 (KUVPV)
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966
Kantonale Naturschutzverordnung
vom 8. Februar
1972
Gesetz über die Erhaltung der Kunstaltertümer und
Urkunden vom 16. März 1902
Dekret über den archäologischen
Dienst vom 23.
September 1969
F.Land- und Forstwirtschaft
-
Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG)
Gesetz über das landwirtschaftliche Bodenrecht vom
5. Dezember 1986 (GLB)
Meliorationsgesetz vom 13. November 1978
Bundesgesetz über die Forstpolizei vom 11. Oktober
1902
Gesetz über das Forstwesen vom 1. Juli 1973
Verordnung betreffend Bauten in Waldnähe vom 23.
Juli 1974
G. Gewerbegesetzgebung
-
-
-
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
Verordnung zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 13.
November 1985
Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz
vom 16.
Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 25. August 1987
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel vom 13. März 1964
Gesetz über die Förderung der Wirtschaft vom 12.
Dezember 1971
Gewerbegesetz vom 4. Mai 1969
Vollziehungsverordnung
zum Gewerbegesetz vom 5.
April 1972
Gastgewerbegesetz vom 11. Februar 1982
Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September
1962
-
Gesetz über die Vorführung VOll Filmen VOlll 17. AfJllI
1966
Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung
von Spielapparaten vom 26. September 1973
H. Feuerpolizei
-
Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 6. Juni
1971
Dekret über die Feuerpolizei vom 12. Februar 1976
Feuerpolizeiverordnung vom 2. Juni 1976
l. Privates Bau- und pflanzrecht
-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember
1907
Einführungsgesetz
zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911
K. Gemeindewesen
-
Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973
Gemeindeverordnung vom 30. November 1977
Ortspolizeidekret vom 27. Januar 1920
Gesetz über das Vermessungswesen vom 18. März
1867
Dekret über die Bereinigung der Gemeindegrenzen im
alten Kantonsteil vom 11. September 1878
Verordnung
über die Bereinigung
und die Vermarchung der Gemeindegrenzen
vom 22. Februar
1879
L.Verfahren, Rechtspflege
-
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989
Gesetz über die Grundsätze des verwaltungsinternen
Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates vom 7. Juni 1970
-
Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates vom 15. Mai 1970
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930
Enteignungsgesetz vom 3. Oktober 1965
M. Zivilschutz
-
Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962
Verordnung des Bundesrates über den Zivilschutz vom
27. November 1978
.
Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im
Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 (Schutzbautengesetz)
Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 3. Oktober
1965
Anhang 3
Zitat Art. 79 EGzZGB
Zitat Art. 63-75 SBG
Gesetz vom 28. Mai 1911 betr. die
Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches
Abänderungen durch das Baugesetz
vom 7. Juni 1970
Art. 118. 1 Artikel 127 des Einführungsgesetzes vom 28.
Mai 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird
aufgehoben.
C. Nachbarrecht
I. Bauten und pflanzungen
1 . Grenzabstände
Artikel 79 des Einführungsgesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
2
Art. 79: Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in
irgendeinem Punkte um mehr als 1.20 m überragen, ist
gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand
von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die
Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.
Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht
vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt einen
Grenzabstand von 6 meinzuhalten.
Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit
einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt so ist der
Anbau im gleichen Umfang gestattet
2. An- und Nebenbauten
Art. 79a: Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die
nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder
Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m,
sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 mund
ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.
3. 'Vorspringende
Art. 7gb: Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer,
Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer
aus gemessen höchstens 1.20 m in den Grenzabstand
hineinragen.
4. -Abort- und
D~ ngergruben
Bauteile
Art. 79(: Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche,
Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in
einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu
erstellen.
Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der
Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den
gewachsenen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen.
5. Hofstattrecht
Art. 79d: Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse
ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert 5 Jahren
ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in
seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.
Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das
Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.
6. Brandmauern
a) pflicht
Art. 7ge: Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind
grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.
b) Mitbenützung
Art. 79f: Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer
mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum
erworben.
Für das Mitbenützungsrecht
ist eine Entschädigung zu
bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist.
Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an
der bestehenden Brandmauer erworben hat können im
Grundbuch angemerkt werden.
cl Erhöhung
Art. 79g: Jeder Miteigentümer
ist berechtigt,
die
Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in
den Boden hinunterzuführen.
Baut der Nachbar an das
neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel
79 lit. f Absatz 2 einzukaufen.
7. Stützmauern und
Böschungen
a) pflicht zur Errichtung;
Ausführung
Art. 79h: Wer längs der Grenze Auffüllungen
Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück
Böschungen oder Stützmauern zu sichern.
oder
durch
Böschungsneigungen
dürfen höchstens 45° (100%)
betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung
natürlich
entstandener
oder genügend
gesicherter
Böschungen vorbehalten.
Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient
sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden
des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m
überragen.
b) Eigentum
Art. 79i: Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt
als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie
erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird
Miteigentum beider Nachbarn angenommen.
Im übrigen sind die Vorschriften
sinngemäss anwendbar.
8. Einfriedungen
über die Brandmauern
Art. 79k: Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune,
bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden
des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen
an die Grenze gestellt werden.
Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe
von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf
8 m.
Für Grünhecken gelten um 0.50 m erhöhte Abstände;
diese sind bis zur Mitte der pftanzstelle zu messen.
9. Bäume und Sträucher
Art. 791: Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten
dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigsten
die folgenden, bis zur Mitte der pftanzstelle zu messenden
Grenzabstände einzuhalten:
5 m für hochstämmige
Bäume, die nicht
Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume;
zu den
3 m für hochstämmige Obstbäume;
1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern
sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden;
50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie
für Beerensträucher und Reben.
Diese Abstände gelten auch für wild wachsende
und Sträucher.
Bäume
Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen
verjährt nach 5 Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen
kann jederzeit verlangt werden.
1C:::>.[ntzug von Licht und
Sc:::, nr,e
Art. 79m: Werden wohnhygienische
Verhältnisse durch
den Schattenwurf hochstämmiger
Bäume wesentlich
beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet die
störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung
auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen.
61
I
Vorbehalten
bleiben
entgegenstehende
öffentliche
Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes
und des Schutzes von Alleen.
11.Benützung von Mauern
an der Grenze
Art. 79n: An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der
Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere anbringen.
12.Betreten des nachbarli-
Art. 790: Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten,
wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den
Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der
Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist
rechtzeitig zu benachrichtigen
und hat Anspruch auf
möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.
chen Grundes
IV.Abstände der baulichen
Anlagen von öffentlichen
Strassen
1.Im allgemeinen
Art. 63
1 Die Abstände
von Gebäuden und ähnlichen baulichen
Anlagen
von öffentlichen
Strassen betragen
unter
Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften
a
b
längs Staatsstrassen mindestens 5 m;
längs den übrigen öffentlichen Strassen mindestens
3.60
c
m;
längs Fusswegen
mindestens 2 m.n
und
selbständigen
Radwegen
Die Gemeinden können im Gemeindereglement
einem Strassen- oder Überbauungsplan
2
a
b
oder in
abweichende Abstände festlegen;
das Bauen an die Strassengrenze innerhalb genau
bezeichneter
Gebiete, namentlich in Altstadtquartieren, vorschreiben. 2)
3 Wo es im Gemeindereglement
nicht anders bestimmt ist
werden die Abstände vom Fahrbahnrand aus gemessen;
Radwege werden nicht zur Fahrbahn gerechnet. 2)
4 Gebäude,
die in den Strassenabstand
hineinragen,
dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit
dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch
umgebaut oder erweitert werden. 2)
3)
6
3)
7
3)
1)
21
31
Buchstabe c eingefügt am 12.2.1985
Fassung vom 12.2.1985
Aufgehoben am 12.2.1985
2. Im besonderen
Art. 64
Für Brunnen, Mist- und Jauchegruben. Einzelkläranlagen
und dergleichen beträgt der Mindestabstand. vorbehältlieh besonderer Baulinien. 3 m von der Grenze der
Strassenfahrbahn.
1
Werden solche Anlagen umgebaut oder erneuert. so
sind sie auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzusetzen. Soweit hiefür nachbarlicher Boden erforderlich ist,
kann ihn der Strasseneigentümer enteignen.
2
3
3. Benützung der
l3auverbotszone (Vorland)
Vorbehalten bleiben die Artikel 60 und 68.
Art. 65
1 Wo der vorgeschriebene Bauabstand (Art. 63) nicht mehr
als 5 m, beziehungsweise 3.60 m beträgt, dürfen keine
Bauten oder Anlagen in ihn hereinragen.
Vorbehältlieh der Bestimmungen von Artikel 58 und 59
sind gestattet: 1)
2
1. freitragende Gebäudeteile. welche in einer Höhe von
wenigstens 4.50 m über der Strassenfahrbahn bis 2 m
in den Lichtraum des Vorlandes hereinragen;
2. offene Terrassen.welche höchstens 2 m in das Vorland
hereinragen und nicht höher als 1.20 m, an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Strassenkreuzungen,
Bahnübergängen und dergleichen) nicht höher als
0.80 m sind;
3. Stütz- und Futtermauern (Art. 59);
4. Unterkellerungen und andere unterirdische Anlagen
(Art. 59 und 62):
5. Stangen und Maste für Leitungen aller Art (Art. 55);
6. Anlagen nach Artikel 64 mit den dort vorgeschriebenen Mindestabständen.
Wird für die Strassenve(breiterung oder für die Anlage
eines Trottoirs der Erwerb von Grund und Boden der
Bauverbotszone notwendig, so sind auf Aufforderung des
Strasseneigentümers allfällige in dieser Zone seit deren
Bestehen gemäss Artikel 65 Absatz 2 erstelte Bauten und
Anlagen, einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer
Eigentümer den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu
entfernen.
3
Setzt die Gemeinde von diesem Gesetz abweichende
Abstände fest, so gelten für Bauten und Anlagen in der
Bauverbotszone sowie für hineinragende Bauteile die
4
" Einleitungssatz Fassung vom 12.2.1985
63
I
Absätze 2 und 3, wenn die Gemeinde dafür keim~eigenen
Vorschriften erlassen hat
4.Ausnahmen
1)
Art 66 1)
1 Aus wichtigen
Gründen können Ausnahmen von den
vorgeschriebenen
Strassenabständen bewilligt werden,
wenn weder öffentliche Interessen noch wesentliche
Interessen der Nachbarn verletzt werden. Für Kleinbauten
gilt Artikel 28 des Baugesetzes 2) sinngemäss.
Ausnahmebewilligungen
bedürfen der Zustimmung
zuständigen Strassenaufsichtsbehörde.
der
Für die Nebenbestimmungen
und deren Anmerkung
Grundbuch gilt Artikel 29 des Baugesetzes 2).
im
2
3
5. Wiederaufbau
Art 67
1 Auf
bestehende,
in der Bauverbotszone
liegende
Fundamente darf nur dann wieder aufgebaut werden,
wenn die Voraussetzungen
von Artikel 66 Absatz 1
vorliegen.
Wird die Bewilligung zum Wiederaufbau eines in einer
später errichteten oder erweiterten Bauverbotszone gelegenen Gebäudes nicht erteilt, so hat der Strasseneigentümer
die durch die Verlegung
entstehenden
Mehrkosten des Wiederaufbaus zu ersetzen, sofern dieser
innert 2 Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung des
alten Gebäudes begonnen und ohne Unterbruch durchgeführt wird; die Dauer des Baubewilligungsverfahrens
wird nicht eingerechnet
2
Im Streitfall
Entschädigung
3
V. Lichtraumprofil
bestimmt
der
Enteignungsrichter
die
Art 68
1 In der Regel ist das Lichtraumprofil
der Strasse beidseitig
mindestens 0.50 m über die' Fahrbahnränder hinaus freizuhalten.
Wo Strassengrenze und Gebäudefluchtzusammenfallen,
dürfen keine Gebäudeteile in einer Höhe von weniger als
4.50 m über der Fahrbahn oder 2.50 m über dem Gehweg
in das Lichtraumprofil der Fahrbahn oder des Gehwegs
hineinragen.
2
1)
Fassung vom 12.2.1985
21
BSG 721
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gemeinden
über vorspringende Gebäudeteile und an den Gebäuden
befestigte bewegliche Gegenstände.
3
Innerhalb der in Absatz 2 genannten Höhen dürfen Türen
und Tore sowie Fensterläden nicht in das Lichtraumprofil
öffentlicher Strassen aufgehen.
4
"VI. Vorplätze
Art. 69
1 Beim Neu- oder Umbau von Gebäuden, deren Benützung
einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, besonders im
Hinblick auf die zu erwartenden
Motorfahrzeuge
der
BenütZer und Besucher, ist der hiefür nötige zusätzliche
Abstand von der öffentlichen
Strasse einzuhalten.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften über die
Bauweise. Die Strassenaufsichtsbehörde
kann Lage,
Grösse und Ausgestaltung des Vorplatzes festsetzen.
2 Der Vorplatz vor Einstellgaragen
muss bei rechtwinkliger
Ausfahrt zur Strasse, von der Grenze des öffentlichen
Verkehrsraumes aus gemessen, Garagetiefe aufweisen,
sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen.
Art. 70 ... 1)
Art. 70 a ... 1)
VIII. Strassenanschluss
2)
Art. 713)
1 Der Anschluss von Grundstücken
(Ein- und Ausfahrt) und
von privaten Strassen an eine öffentliche Strasse bedarf
gemäss Artikel 59 der Zustimmung
der Strassenaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung ist ferner erforderlich für jede wesentliche bauliche Änderung oder die bestehende Bewilligung
übersteigende Nutzung des Anschlusses.
2
Die Strassenaufsichtsbehörde
kann Anweisungen
hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses
geben. Sie berücksichtigt
dabei die Sicherheit aller
Strassenbenützer und das Erfordernis eines möglichst
ungehinderten Verkehrsablaufs.
3
Für ein Grundstück
darf in der Regel nur ein
Strassenanschluss bewilligt werden. Vorbehalten bleiben
Beschränkungen gemäss Artikel 52 Absatz 1.
4
1)
21
31
Aufgehoben am : 2.2.1985
Randtitel Fassung vom 12.2.1995
Fassung vom 12.2.1985
5
Für die Erschliessung von Baugrundstücken
dies die Bestimmungen
gelten über-
der Baugesetzgebung.
Der Regierungsrat erlässt im Interesse eines sicheren und
flüssigen Verkehrs auf dem Verordnungsweg besondere
Vorschriften über den Strassenanschluss von Anlagen,
deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr
zur Folge hat (Tankstellen und dergleichen).
6
7 Die Kosten eines neuen
oder geänderten Strassenanschlusses und der Anpassung der Strasse trägt der interessierte Grundeigentümer.
IX. Aussenreklame
Art 72
1 Auf Reklamen
längs öffentlicher
Vorschriften des Bundesgesetzes
verkehr 1) Anwendung.
Strassen finden die
über den Strassen-
Im übrigen erlässt der Regierungsrat Vorschriften
das Anbringen von Aussenreklamen.
2
über
Im Rahmen dieser Vorschriften können die Gemeinden
über das Anbringen von Aussenreklamen Reglemente
aufstellen.
3
X. Bäume, Sträucher. landwirtschaftliche Kulturen
Art 73
1 Längs einer öffentlichen Strasse darf der Grundeigentümer
hochstämmige Bäume nur in Ortschaften näher als 3 man
die Grenze der Strassenfahrbahn und näher also 1.50 m an
einen Gehweg heran pflanzen oder aufwachsen lassen.
Längs Hauptstrassen ausserorts beträgt der Abstand
mindestens 5 m von der Strassenfahrbahn.
Der Strasseneigentümer
ist berechtigt,
auf dem
Strassenkörper öffentliche Anpflanzungen, Schutz- und
Leitpflanzungen anzulegen.
2
Das Strassengebiet ist über Geh- und Radwegen bis auf
eine Höhe von 2.50 m, Über der Fahrbahn bis auf eine
Höhe von 4.50 m und, wenn die öffentliche Beleuchtung
beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von überhängenden Ästen freizuhalten.
3
An Bahnübergängen, Kreuzungen, Kurven und dergleichen dürfen Sträucher die Übersicht nicht beeinträchtigen.
Das gleiche gilt für landwirtschaftliche Kulturen innerhalb
4
1iSR741.01
der in Absatz 1 für Bäume vorgeschriebenen Abstände,
wenn es sich um Hauptstrassen oder andere von der
Baudirektion 1) dieser Vorschrift unterstellte Strassen mit
allgemeinem
Durchgangsverkehr
handelt. Hat diese
Beschränkung eine wesentliche
Beeinträchtigung
der
landwirtschaftlichen
Nutzung des Grundstücks zur Folge,
so ist eine angemessene
Entschädigung
zu leisten,
worüber im Streitfall der Enteignungsrichter 2) entscheidet.
Für die Anlage und den Schutz von pflanzungen an öffentlichen Strassen -können in Strassenplänen
oder in
Gemeindebauvorschriften
weitergehende Bestimmungen
aufgestellt werden.
5
Die sinngemässe Anwendung
Absatz 1 bleibt vorbehalten.
6
der Artikel
58 und 68
Unterlässt der Eigentümer der Bäume, Sträucher und
landwirtschaftlichen
Kulturen trotz schriftlicher
Aufforderung das rechtzeitige Aus- oder Zurückschneiden, so
ist die Arbeit von der zuständigen Behörde auf seine
Kosten anzuordnen (Ersatzvornahme).
7
Bei der Anwendung dieses Artikels ist den Erfordernissen
des Natur- und Heimatschutzes angemessen Rechnung
zu tragen.
8
:::><1.Wald
Art. 74
1 Auf Waldgrundstücken
ist längs der Staatsstrassen ein
Streifen bis zu einer Breite von 6 m freizuhalten.
2 Zur Wahrung
der Übersicht kann nötigenfalls
terer Streifen verlangt werden.
Der Freihaltestreifen
kann
Baulinie begrenzt werden.
3
durch
ein brei-
Festsetzung
einer
Der Freihaltestreifen ist durch Erwerb einer Dienstbarkeit
oder des Eigentums, wenn nötig auf dem Enteignungswege, sicherzustellen.
Im Umfang der freigelegten
Waldfläche hat der Strasseneigentümer
gemäss den
Vorschriften der Forstgesetzgebung
anderwärts
eine
Ersatzaufforstung durchzuführen.
4
1)
2)
Fassung vom 7.6.1970
Fassung vom 12.2.1985
XII. Einfriodigungem 15ngs
Art 75
öffentlicher Strassen
Neue Einfriedigungen
Strassenaufsichtsbehörde
steigen.
1
dürfen ohne Zustimmung der
die Höhe von 1.20 m nicht über-
An unübersichtlichen
Strassensteilen
dürfen feste
Einfriedigungen und Anpflanzungen irgenwelcher Art wie
Lebhäge, die Strassenfahrbahn um höchstens 0.80 m überragen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Artikel 58
und 59.
2
Für den Abstand der Einfriedigungen
Strassen gilt Artikel 68 Absatz 1.
3
von öffentlichen
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen
einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen
Verkehrsraums haben.
4
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