BAUREGLEMENT TÜSCHERZ - ALFERMEE

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BAUREGLEMENT
TÜSCHERZ - ALFERMEE
Änderung
Änderung
genehmigt 12.12.1997
genehmigt 07.04.2010
genehmigt 22.06.2004
 Als rechtsgültig gelten die Originalunterlagen der Genehmigung
Beachten:
Die Änderungen der Gesetzgebung
- Baugesetz
- Bauverordnung
- Baubewilligungsdekret
- Strassengesetz
- Strassenverordnung
- etc.
sind im vorliegenden Baureglement nicht nachgetragen.
Gültige Gesetze / Verordnungen siehe www.be.ch Link Gesetze
ZONENPLAN / Schutzzonenplan
Änderung
Änderung
Walter Rey
Thomas Imhof
genehmigt 12.12.1997
genehmigt 07.04.2010
genehmigt 22.06.2004
, Planer FSU
, Ökologe
Januar 2012
Inhaltsverzeichnis
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
Art.
Art.
Art.
1
2
3
4
B
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER UEBERBAUUNG
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Geltungsbereich
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts
Verhältnis zum Privatrecht
Besitzstandsgarantie
Baubewilligungspflicht/Baubeginn
Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung
Hinreichende Erschliessung.
Abgrenzung Basis- und Detailerschliessung
Gestaltung
Unterhalt/Grundsatz
Unterhalt/Unterhaltspflicht
Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen
Umgebungsgestaltung
Flächen für die Parkierung
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
8
9
10
11
12
13
C
BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
14 Offene Bauweise
15 Geschlossene Bauweise
16 Gestaltungsfreiheit
17 Ausnützungsziffer
18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien
19 Bauabstand von öffentlichen Strassen
20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern
21 Bauabstand vom Wald
22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
23 Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag
gestrichen Genehmigung 07.04.2010
24 Bauabstände für An- und Nebenbauten
25 Bauabstände für unterirdische Bauten
26 Bauabstände für Tiefbauten und dgl.
27 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile.
28 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand
29 Gebäudeabstand
30 Baugestaltung/Grundsatz
31 Gebäudelänge
32 Gebäudehöhe
33 Firsthöhe
34 Gestaffelte Gebäude
35 Geschosse
36 Gebäudestellung/Firstrichtung
37 Dachausbau
38 Dachgestaltung
39 Dachaufbauten
40 Besonnung/Belichtung
41 Lärmschutz
Inhaltsverzeichnis
D
ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
42 Bedeutung
42 A Erstwohnungsanteil
43 Wohnzonen
44 Gewerbezone
45 Kernzone A + B
45.2 Parkplatzzone
46 Zonen mit Planungspflicht ZPP
47 ZPP "Feldweg.Rebe"
48 Zonen für öffentliche Nutzungen
49 Grünzonen
50 Baupolizeiliche Masse
51 Landwirtschaftszone
52 Ortsbildschutzperimeter
53 Rebenschutzzone
54 Rebmauern
Genehmigung 07.04.2010
Genehmigung 22.06.2004
gestrichen Genehmigung 12.12.1997
A1 Lebensräume und besondere landschaftsökologische Objekte
Art. 55 Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 Entschädigungen
Art. 57 Spezielle Nutzung, Pflege und Unterhalt
A2 Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen Schutzgebietstypen
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
58
59
60
61
62
Hecken und Einzelbäume
Artenreiches Grünland (Naturwiesen, Börder)
Felssteppen, Trockenrasen
Steinbruch
Bachlauf
B Landschaftsschutzgebiete
Art. 63 Allgemeine Bestimmungen
Art. 64 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete
Art. 65 Historische Verkehrswege IVS
E.
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
66
67
68
69
70
71
F
STRAF-, SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN
Voranfrage
Baueingabe
Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde
Zuständigkeiten
Information und Mitwirkung
Zuständigkeiten
1. Gemeinderat
2. Planungskommission
3. Stimmbürger
Art. 72 Zuständigkeiten; Baupolizei
Art. 73 Widerhandlungen
Art. 74 Inkrafttreten
Art. 75 Aufhebung bestehender Vorschriften
ANHANG
I
II
Graphische Darstellungen
Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände.
1
A
1.
Geltungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Geltungsbereich
1
Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan die
baurechtliche Grundordnung der Gemeinde.
2
Es gilt für das ganze Gemeindegebiet.
3
Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere
baurechtliche Ordnungen bestehen.
2.
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und
kommunalen Rechts;
Verhältnis zum Privatrecht
Art. 2
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und
kommunalen Rechts.
Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des
Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des
Baugesetzes und der Bauverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 3
Verhältnis zum Privatrecht
1
Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzenabstände
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des
bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZBG)
zu beachten. 1)
2
Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können
durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben
werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen
ist.
3.
Besitzstandgarantie
Art. 4
Besitzstandsgarantie
1
Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen
Gesetzgebung gewährleistet. 2)
2
Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend
geregelten Sachverhalte.
1)
2)
insb. Art. 79 ff EGzZGB
Art. 3 BauG; 63 Abs. 4 SBG; 90 BauV.
2
B
4.
Baubewilligungspflicht/ Bauentscheid
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG DER UEBERBAUUNG
Art. 5
Baubewilligungspflicht/Baubeginn
1
Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die
Bestimmungen der Baugesetzgebung, namentlich des kantonalen
Baugesetzes vom 9.6.85, des kantonalen Bewilligungsdekretes
vom 22.3.94, der kantonalen Bauverordnung vom 6.3.85 sowie
dieses Reglementes fallen, muss vor Baubeginn die
Baubewilligung rechtskräftig erteilt sein.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen
Baubeginn 1) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis 2).
3
Für bewilligungsfreie Bauten gilt Art. 5 BewD.
Art. 6
Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung
1
Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen
von Art. 2 BauG entsprechen.
2
Insbesondere müssen sie:
a
die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund,
Kanton und Gemeinde einhalten;
b
den Anforderungen der Energie- (Eng; EnV) und
Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen;
c
den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes
genügen (Art. 9 ff BauG, 12 ff BauV;
d
über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen
Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
(Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über
einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere
Spielflächen (Art. 15 BauG, 42 BauV) verfügen;
e
allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen.
3
Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das
kantonale Recht massgebend 3).
1)
2)
3)
Art. 39 BewD
Art. 1 Abs. 3 BauG,
Art. 5 BewD.
Art. 26 ff BauG, Art. 81 ff BauG (Art. 24 RPG),
Art. 66 SBG, Art. 6 SFG
3
5.
Erschliessung
Art. 7
Hinreichende Erschliessung.
Abgrenzung Basis- u. Detailerschließung
1
Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt,
Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung,
Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des
Baues oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn,
gesichert sein.
2
Für die Einteilung in Basis- und Detailerschließungsanlagen
gelten der zu erstellende Verkehrsrichtplan und die
Überbauungsordnungen der Gemeinde.
Art. 8
Gestaltung
Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende
Gestaltung des gesamten Verkehrs auszurichten. Dabei ist auf die
Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen zu achten.
Art. 9
Unterhalt/Grundsatz
1
Öffentliche Strassen und private Strassen, die dem allgemeinen
Verkehr tatsächlich offenstehen, sind so zu unterhalten, dass sie
sich nach Möglichkeit jederzeit in gutem Zustand befinden und
einen sicheren Verkehr gewährleisten.
2
Der Unterhalt umfasst die Reinigung, die Instandstellung sowie
den Winterdienst (Schneeräumung, Glatteis- und
Schneeglättebekämpfung).
3
Der Gemeinderat ist ermächtigt, wo es die örtlichen Verhältnisse
gestatten, den Winterdienst zugunsten des Umweltschutzes oder
von Schlittelwegen einzuschränken. Der Verkehrsgefährdung ist
durch flankierende Massnahmen zu begegnen und die
Strassenbenützer sind auf die besonderen Verhältnisse
aufmerksam zu machen.
4
Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf
öffentlichen oder mit Bundessubventionen errichteten privaten
Strassen, Wegen und Plätzen untersagt.
Art. 10 Unterhalt/Unterhaltspflicht
1
Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und der privaten
Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offen stehen
sowie der Unterhalt der staatlichen Geh- und Radwege im
Siedlungsgebiet ist Sache der Gemeinde.
2
Der Unterhalt der übrigen Strassen ist Sache der Strasseneigentümer.
Art. 11 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für
Detailerschließungsanlagen
1
Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschließungsstraßen
erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung.
2
Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung
verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der
kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der
Detailerschließungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
4
6.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung von Bauten ist den örtlichen Verhältnissen
anzupassen. Die Grünräume sind so zu gestalten, dass sich eine
gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Jedem
Baugesuch, welches Auswirkungen auf die Umgebung hat, ist ein
Umgebungsgestaltungsplan beizufügen.
2
Terrainveränderungen und Stützmauern sind so anzulegen, dass
sie sich unauffällig in das Gelände einfügen und ein harmonischer
Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.
Die Baupolizeibehörde kann Profilierungen von Böschungen und
Mauern verlangen.
3
die Umgebungsarbeiten sind innert 18 Monaten nach
Bauabnahme abzuschliessen.
7.
Flächen für die Parkierung
Art. 13 Flächen für die Parkierung
1
Für die Erstellung von Autoparkplätzen und Zweiradabstellflächen
gilt die Parkplatznorm der Bauverordnung 1).
2
Für alle Autoparkplätze, die nach Abs. 1 zu erstellen sind, aber
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erstellt werden
können oder dürfen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe zu
leisten. Die Ersatzabgabe ist im Sinne der Bauverordnung 2) zu
verwenden.
3
Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz
Fr. 5'000.--.
Die Abgabe kann um max. 50 % herauf- oder herabgesetzt
werden, je nach dem Vor- oder Nachteil, der für den
Grundeigentümer mit dem Fehlen der Parkplätze verbunden ist.
4
Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig.
Der Gemeinderat passt die oben erwähnten Beträge, welche dem
Index von 1996 (Berner Baukostenindex) entsprechen, jährlich der
Teuerung an.
1)
2)
Art. 50 BauV.
Art. 56 Abs. 2 BauV.
5
8. Bauweise
C
BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art
14 Offene Bauweise
1
In den Zonen offener Bauweise haben die Bauten gegenüber
dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften
festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2
In Zonen offener Bauweise ist der Zusammenbau innerhalb der
zulässigen Gesamtlänge gestattet.
3
Innerhalb der Häuserreihe gelten die Bestimmungen über die
geschlossene Bauweise sinngemäss.
Art. 15 Geschlossene Bauweise
1
Die geschlossene, respektive annähernd geschlossene
Bauweise, ist in der Kernzone A vorgeschrieben.
2
Bei geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich an
die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer versehen werden
(Vorschriften gemäss Gebäudeversicherung).
Bei der annähernd geschlossenen Bauweise richten sich die
Abstände und Zwischenräume der Bauten nach dem
Ortsgebrauch bzw. nach der bestehenden Bausubstanz.
3
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in den
Überbauungsplangebieten.
Art. 16 Gestaltungsfreiheit
Soweit in den Zonenvorschriften (Kapitel D) nichts Abweichendes
bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den
Bestimmungen des Baugesetzes 1).
9.
Mass der Nutzung Bestimmungsweise
Art. 17 Ausnützungsziffer
Gestrichen
Genehmigung 07.04.2010
1)
Art. 75 BauG.
6
10. Bauabstände
Art. 18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien
1
Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände
gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in
Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder
mittels Baulinie bestimmt sind.
2
Baulinien gehen den reglementarischen und den in
Überbauungsvorschriften festgelegten Bauabständen vor.
Art. 19 Bauabstand von öffentlichen Strassen
1
Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von
mindestens 5 m, von solchen der Detailerschliessung ein
Bauabstand von 3.60 m und längs Fusswegen und selbständigen
Radwegen ein Bauabstand von 2 m (Art. 63 SBG) einzuhalten.
Der Strassenabstand wird vom äusseren Rand des öffentlichen
Verkehrsraumes aus gemessen 1).
Längs der N5 ist die spezielle Baulinie massgebend.
2
Für die Einteilung in Strassen der Basiserschliessung und solche
der Detailerschliessung ist in Art. 106 f des Baugesetzes und der
zu erstellende Richtplan der Gemeinde massgebend.
3
Wo es die Rücksicht auf den Verkehr erfordert, kann für Gebäude
deren Benützung einen Vorplatz bedingt (gewerbliche Bauten und
Anlagen usw.), ein grösserer Abstand verlangt werden.
4
Der Vorplatz vor Einstellgaragen bei rechtwinkliger Ausfahrt zur
Strasse - von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aus
gemessen - müssen Garagentiefe, jedoch mindestens 5 m aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere
gleichwertige Lösung ermöglichen. Im Weiteren gilt Art. 69 SBG.
5
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes.
Vorbehalten bleiben die besonderen Kernzonenvorschriften und
Überbauungspläne.
1)
Siehe graphische Darstellung im Anhang.
7
Art. 20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern
1
Die erforderlichen Abstände vom Seeufer werden, wo nötig, in
den Uferschutzplänen festgelegt.
2
Von den übrigen Gewässern ist ein Bauabstand von 10 m zu
wahren. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen.
3
Im übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48
Wasserbaugesetz (WBG).
4
Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 50)
gehen dem wasserbaupolizeilichen Abstand vor, wenn sie einen
grösseren Bauabstand ergeben.
Art. 21 Bauabstand vom Wald
1
Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen FoG und
beträgt min. 30 m.
2
Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung
Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt,
gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor.
Art. 22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
1
Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden
überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in
Art. 50 festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände
einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge
zu wahren.
2
Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die
beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne
Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
3
Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des
Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt
werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die andern und
bei Ost-West Orientierung der Längsseiten), bestimmt die
Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes
auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse
Grenzabstand nicht im Norden liegen.
4
Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze
gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte
Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der
Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig
zur Fassade gemessen.
Art. 23 Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag
Gestrichen
Genehmigung 07.04.2010
8
Art. 24 Bauabstände für An- und Nebenbauten
1
Für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze
(Wintergärten) und dgl., deren Gebäudehöhe 4 m und ihre
Grundfläche 30 m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein
Grenzabstand von 3 m.
2
Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie
Bauten und Nebenanlagen dürfen bis 2 m an die nachbarliche
Grenze reichen, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre
Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt.
3
Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie
Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar
zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze
stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.
Art. 25 Bauabstände für unterirdische Bauten
1
Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile
bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn
bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.
In der Kernzone A kann unterirdisch an die Grenze gebaut
werden.
2
Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene
Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.2 m überragen und
höchstens eine Fassade freigelegt oder mit einem Zugang oder
einer Zufahrt versehen ist. Weder freigelegte Fassade noch
Zugang und Zufahrt dürfen innerhalb des kleinen Grenzabstandes
liegen. Für die Grenzabstände gilt Abs. 1.
Art. 26 Bauabstände für Tiefbauten und dgl.
1
Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private
Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. haben
einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen,
dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt
nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen
(Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr).
2
Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten
Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden.
Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen.
Art. 27 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber
nachbarlichem Grund durch Bauteile
1
Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes
bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz 1).
Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand 2) in der Regel nicht
unterschritten werden.
2
Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die
Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls
der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt
(Näherbaubewilligung).
3
Durch die Einräumung von Näherbaurechten darf der
Gebäudeabstand nicht auf weniger als 5 m reduziert werden. Liegt
zwischen den bei den Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf
der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 6 m verkürzt werden.
Die Bestimmungen über An- und Nebenbauten, unterirdische
Bauten und Tiefbauten bleiben vorbehalten.
1)
2)
Art. 26 BauG
Art. 79 ff EGzZGB
9
Art. 28 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand
1
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen,
Balkone jeder Art dürfen höchstens 2 m in den Grenzabstand
hineinragen.
2
Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und
Düngergruben gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Gemeinde.
Art. 29 Gebäudeabstand
1
Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der
dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände
entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er
berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2
Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der
Gebäudeabstand nicht unter 5 m reduziert werden. Liegt ein
grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der
Gebäudeabstand minimal 6 m.
3
Für unbewohnte An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand
vorgeschrieben. Für bewohnte An- und Nebenbauten beträgt der
Gebäudeabstand mind. 5 m.
4
Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher
Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen
Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand
um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen
vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue
Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.
5
11. Baugestaltung
Allgemeiner Landschafts- und Ortsbildschutz
Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.
Art. 30 Baugestaltung/Grundsatz
1
Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch befriedigend
gestaltet werden. Sie sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung,
ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten
eine gute einheitliche Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit
oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und
Landschaftsbildes und des Seeufers gewahrt bleiben.
Auf die Schutzwürdigkeit benachbarter Bauten ist angemessen
Rücksicht zu nehmen. Geschichtlich und künstlerisch wertvolle
Bauwerke, Baugruppen, historische Stätten und Brunnen sind
besonders zu beachten.
Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind
unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften
entsprechen.
2
Bauten und damit im Zusammenhang stehende Anlagen sind so
zu unterhalten, dass das Landschafts-, Orts- und Strassenbild
nicht beeinträchtigt wird.
3
Die Gemeinde fördert die Bestrebungen zur Erhaltung und
Sanierung schutzwürdiger Bauten und Quartiere.
10
Art. 31 Gebäudelänge
1
Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen
einschliesslich der Anbauten ist auf die in Art. 50 genannten
Masse beschränkt.
2
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die
Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen
Rechteck zu messen (vgl. Skizze im Anhang).
Art. 32 Gebäudehöhe
1
Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und
zwar vom gewachsenen Boden 1) bis zur Schnittlinie der
Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei
Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung.
Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und
Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als 5 m pro
Fassadenseite beträgt, werden nicht an die Gebäudehöhe
angerechnet.
Bei Pultdächern entspricht die bergseitige maximale
Gebäudehöhe derjenigen der Talseite.
2
Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 50) darf auf keiner
Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit
Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe
von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen
Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des
Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
 Änderung Genehmigung 07.04.2010
Der Hangzuschlag gilt auch für An- und Nebenbauten Art. 24.
3
Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche
Abgrabungen überschritten werden.
Art. 33 Firsthöhe
Gestrichen
Genehmigung 07.04.2010
Art. 34 Gestaffelte Gebäude
1
Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und
Oberkante des Dachsparrens (bei Flachdachbauten Oberkante
der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang,
die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden
dieser Gebäudeteile gesondert zu messen.
2
Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- und
Rücksprung von wenigstens 1 m. Fassadenrücksprünge, gebildet
durch Loggia, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht
berücksichtigt.
1)
Art. 97 BauV.
11
Art. 35 Geschosse
1
Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2
Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn
a
die Grundfläche der hier untergebrachten Wohn- oder
gewerblichen Arbeitsräume mehr als die Hälfte der
Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht;
b
es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden bis
oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden
wie auch den gewachsenen Boden um mehr als 1.80 m
überragt. (Genehmigung 07.04.2010)
3
Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die
besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorbehalten.
Art. 36 Gebäudestellung/Firstrichtung
1
Neubauten längs Strassen sind in der Regel parallel oder
rechtwinklig zur Strasse zu stellen.
2
Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer zulässig.
Die Firstrichtung soll in der Regel parallel zum Hang verlaufen.
3
Wo es architektonisch oder städtebaulich begründet oder zur
rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich ist, kann die
Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten.
Art. 37 Dachausbau
1
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist über
der ganzen Grundrissfläche zulässig.
2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie
Regelungen durch Überbauungsordnungen.
Art. 38 Dachgestaltung
1
Dachformen und Eindeckungsmaterialien sollen eine ruhige
Wirkung aufweisen und sich in das Landschafts-, Orts- und
Strassenbild gut einpassen. Störende Dachformen, auffällige
Bedachungsmaterialien sind untersagt.
2
3
Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer erlaubt.
Begrünte Flachdächer und andere Dachformen für
Hauptgebäude können aufgrund von Gutachten der Fachstelle
(Art. 47) als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie das Ortsbild
nicht beeinträchtigen und funktional berechtigt sind.
12
Art. 39 Dachaufbauten
1
Es ist gestattet:
a
Dachaufbauten bis zu insgesamt 1/3 der Fassadenlänge des
obersten Geschosses;
b
Dacheinschnitte bis maximal 1/3 der Fassadenlänge des
obersten Geschosses;
c
Dachflächenfenster max. 70/120 cm;
d
Festverglaste Glasbänder (Atelierfenster) können als
Ausnahme zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird und das Glasband funktional berechtigt
ist.
Auf einer Dachfläche können (a) und (b) nur im Ausnahmefall
miteinander kombiniert werden; die Breite allfälliger
Dachflächenfenster (c) ist bei den Breiten nach (a) und (b)
anzurechnen.
2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie
Regelungen durch Überbauungsordnungen.
12. Gesundheit
Art. 40 Besonnung / Belichtung
Für die Belichtung, Besonnung und Belüftung gelten die
Vorschriften der Bauverordnung 1).
Art. 41 Lärmschutz
1
Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes
(LSV) massgebend.
2
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in den
Zonenvorschriften dieses Reglementes (Art. 44 ff Art. 51)
festgelegt.
1)
Art. 62 f BauV.
13
D
13. Bedeutung
ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Art. 42 Bedeutung
1
Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der
Nutzung resp. der Nutzungsbeschränkungen.
2
Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen
baulichen Nutzungen fest.
Änderung
Genehmigung 07.04.2010
Art. 42 A Erstwohnungsanteil
1
In Zonen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, sind bei
Neubauten minimale Wohnflächenanteile der
Bruttogeschossfläche (vgl. Art. 93 BauV) als Erstwohnungen
auszuweisen. Für bestehende Gebäude mit Zweitwohnungen gilt
grundsätzlich Art. 3 BauG (Bestandesgarantie). Um- und
Erweiterungsbauten, die darüber hinaus gehen, können nur
zugunsten des Erstwohnungsanteils erfolgen, bis der
vorgeschriebene Anteil erreicht ist.
2
Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen
Personen (mit festem Wohnsitz bez. Steuerdomizil in der
Gemeinde, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden.
3
Die Erstwohnungsanteile sind für jedes Gebäude selbständig
einzuhalten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen, in
einer örtlich zusammenhängenden Überbauung, einer
Umlagerung von Gebäude in ein anderes zustimmen.
4
Der Erstwohnungsanteil beträgt:
Kernzone A + B
80 %
W
80 %
5
Der Erstwohnungsanteil muss als Anmerkung im Grundbuch
eingetragen werden.
14. Bauzonen
Art. 43 Wohnzonen
1
Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten.
2
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II 1).
Für spezielle Gebiete gilt Art. 50.
3
Zugelassen sind, soweit mit den Anforderungen des
Lärmschutzes vereinbar, gewerbliche und landwirtschaftliche
Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der kantonalen
Bauverordnung.
4
Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 50.
Art. 44 Gewerbezone
1
In der Gewerbezone dürfen nur Gewerbebauten erstellt werden.
Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort
gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete
Vorkehren für das wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt
wird.
2
Betriebe, die durch besonders nachteilige Emissionen ihre
Umgebung stören, sind nicht zugelassen.
1)
Art. 43 LSV
3
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III 1).
4
Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 50.
14
Art. 45.1 Kernzone A + B
a
Nutzung
1
Die Kernzone umfasst die Gebiete besonders intensiver Nutzung.
Sie ist der Nutzung für Wohnen, Läden, Werkstätten, Rebbetriebe,
Kellereien, Gasthöfen und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.
Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle
Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Kernzone
beeinträchtigen würden, sind untersagt.
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II + III
(Art. 43 LSV) siehe Tabelle Art. 50.
2
Kernzone A
Als Regel gilt die geschlossene oder annähernd geschlossene
Bauweise.
3
Kernzone B
Als Regel gilt die offene Bauweise.
c
Voranfragen
4
d
Fachstelle
5
Änderung
Genehmigung 22.06.2004
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dem Gesuchsteller vor
Einreichung des Baugesuches eine Voranfrage empfohlen. Diese
soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art des Gebäudes,
seine Nutzung, seine Erschliessung und die Gestaltungsidee
umschreiben.
Der Gemeinderat bezeichnet eine Fachstelle 1) die dem
Gesuchsteller für Voranfragen, Vorbereitung für Baugesuche,
Begleitung des Baues zur Verfügung steht. Alle Baugesuche
werden dieser Fachstelle zur Begutachtung und Antragstellung
unterbreitet.
Art. 45.2 Parkplatzzone
1
Die Parkplatzzone ist der Erstellung von oberirdischen
Autoabstellplätzen vorbehalten
2
Die Autoabstellplätze haben sich gut ins Landschaftsbild zu
integrieren. Die Autoabstellplätze sind mittels einer Bepflanzung
(Pergola Höhe max. 3.00 Meter oder ähnliches) in die Landschaft
einzubinden. Als Bodenbelag sind Mergel oder Schotterrasen
gestattet.
Nicht gestattet sind:
- Geschlossene Überdachungen
- Teerbeläge und ähnliches.
1)
- Ortsplaner
- Bauberater VBS
Verein Bielerseeschutz - Bauberater BHS
Berner Heimatschutz
- Kant. Denkmalpflege
15
Art. 46 Zonen mit Planungspflicht ZPP
1
Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine
rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Art. 93 BauG.
2
Das Verfahren richtet sich nach Art. 94 f BauG.
Art. 47 ZPP "Feldweg.Rebe"
Gestrichen
Genehmigung 12.12.1997
Art. 48 Zonen für öffentliche Nutzungen
1
Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen
im öffentlichen Interesse bestimmt.
2
In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen:
A
Tüscherz Oberdorf
- unterirdische Autoparkplätze
- Zivilschutzanlage
Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV)
B
Schule / Gemeindeverwaltung
- bestehende Anlage
Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV)
C
Dorfrand Ost
- Alterswohnungen
- Gemeindeverwaltung
- Werkhof
- Zivilschutz
Für die baupolizeilichen Masse gilt Kernzone B.
D
Parzelle 340
- öffentlicher Erholungsraum
- Bauverbot für Hochbauten
E
Turm / Schiessstand
- bestehende Anlage
- Gemeindezentrum / Mehrzweckgebäude
Empfindlichkeitsstufe IV (Art. 43 LSV)
F
Friedhof
- bestehende Anlage
G
Parzelle 28
- bestehende Anlage
16
Art. 49 Grünzonen
1
In den Grünzonen gilt das kantonale Baugesetz (Art. 79 BauG).
2
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.
Art. 50 Baupolizeiliche Masse
1
Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende
Masse:
Änderung
Genehmigung 07.04.2010
Zone
kGA
gGA
W2
G
K, B
3
3
4
6
6
6
K, A
GH
GZ
GL
AZ
ES
6
2
30
II * **
7
30
III
9
3 See
30
III
6
2 Berg
gemäss bestehender Überbauung oder gemäss
Überbauungsordnung oder wo obige Grundsätze nicht
angewandt werden können.
3
6
7
2
30
0.6
III
- Weiler Alfermée
II
- Oberdorf
II
Legende:
kGA
kleiner Grenzabstand
gGA
grosser Grenzabstand
GH
Gebäudehöhe
GZ
Geschosszahl
GL
Gebäudelänge
AZ
Ausnützungsziffer
ES
Empfindlichkeitsstufe
* Entlang der N5 ist die erste Bautiefe der ES III zugeordnet.
** Für die Parzellen 362, 509, 446, 505, 504 gilt ES III (Schiesslärm).
2
Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von
Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden
richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang I.
3
15. Landwirtschaftszonen
Vorbehalten bleibt Art. 75 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes.
Art. 51 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches
landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird
oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer
und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu.
2
Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den
Vorschriften des RPG und des BauG.
3
Gärtnereien, Baumschulen, Mast- und Zuchtbetriebe,
Hundezwinger und dgl. sind in der Landwirtschaftszone nur dort
erlaubt, wo das Landschaftsbild und das gesunde und angenehme
Wohnen in benachbarten Gebäuden und angrenzenden Bauzonen nicht beeinträchtigt wird (Windrichtungen beachten).
4
Bauten und Anlagen, die nach BauG zugelassen sind, erfordern
eine besonders sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Eingliederung
ins Landschaftsbild. Sie sind bezüglich Farben, Materialwahl,
Bauvolumen und Dachformen möglichst in die empfindliche und
weitgehend freizuhaltende Landschaft einzupassen (siehe
Landschaftsrichtplan).
5
In der Landwirtschaftszone gelten folgende baupolizeilichen Masse:
a
für landwirtschaftliche Wohnbauten und nicht
landwirtschaftliche Bauten wie Zone W2;
b
für übrige landwirtschaftliche Bauten:
- gegenüber Bauzonen wie unter a, sonst;
- ein Grenzabstand von 3 m und ein Gebäudeabstand von 6 m.
17
16. Schutzgebiete
Art. 52 Ortsbildschutzperimeter
1
a
Zweck / Ziel
Die Vorschriften innerhalb des Ortsbildschutzperimeters
bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der
bauhistorischen Substanz und Erhalt der Eigenart und der
traditionellen Nutzung.
Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des
Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des
einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes Rechnung
zu tragen.
b
Baubewilligungserfordernis,
Baugesuchsunterlagen
c
Erhaltungsgrundsätze
3
d
Brandmauern
4
e
Fassaden
5
f
Nutzung der Dachräume
6
g
Dächer
7
2
Im Ortsbildschutzperimeter sind sämtliche äusseren
Veränderungen, Fassadenrenovationen, Fassadenanstriche,
Umdeckung der Dächer bewilligungspflichtig. Wenn nötig, haben
die Baugesuche Fassaden evtl. Schnitte der Nachbarhäuser
mitzuenthalten. Kollektoren, Parabolspiegel etc. sind bewilligungspflichtig.
Grundsätzlich sind die Elemente der traditionellen Bauweise wie
die charakteristischen Materialien, das System der Brandmauern,
die Fassaden und Dachgestaltung, die Strassenraum- und Platzverhältnisse und nach Möglichkeit die Geschossniveaus zu
erhalten.
Brandmauern sind in ihrer heutigen oder ursprüglichen Lage
grundsätzlich zu erhalten. Brandmauerdurchbrüche können
(Verbesserung der Wohnverhältnisse, erleichterte Ausübung eines
Geschäftes oder dgl.) bewilligt werden.
Als Regel gilt (unter Vorbehalt Art. 124 BauV):
Erdgeschoss
: bis maximal 1/5 der Gesamtlänge
der Brandmauer
Obere Geschosse : Türgrösse
Wo Brandmauern fehlen, müssen solche bei Um- oder
Erneuerungsbauten erstellt werden (Art. 124 BauV).
Die historische Gliederung und die architektonische Gestaltung
der Fassaden sind detail- und profilgerecht zu erhalten.
Es sind Kalkverputze oder andere geeignete Produkte zu
verwenden. Für Anstriche sind Mineralfarben zu verwenden. Die
Farbgebung hat im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde an
Hand ausreichender Muster zu erfolgen.
Nichtpassende Kunstverputze und Fassadenverkleidungen aller
Art sind untersagt.
Giebelfelder sind in der Regel zu verputzen oder mit Ziegeln zu
verkleiden.
Fenster sind mit korrekter, traditioneller Sprossenteilung zu
versehen. Wo Fensterläden zur Fassadenstruktur gehören, sind
sie zu erhalten resp. neu in traditioneller Art herzustellen.
Dachrinnen, Abfallrohre und Dachuntersichten sind in traditioneller
Art auszuführen.
Schaufenster sind unauffällig zu gestalten und haben sich unter
Belassung genügender Mauerflächen der Struktur der
Gesamtfassade zu unterziehen.
Neue Balkone, Markisen und dgl. sind bei exponierten Fassaden
unzulässig.
Der Ausbau der Dachräume ist gestattet, sofern die nötigen
Vorkehrungen für den Brandschutz (Flucht- und Rettungswege
etc.) getroffen und die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der
kantonalen BauV eingehalten werden.
Die Dächer innerhalb des Ortsbildschutzperimeters stellen ein
starkes Gestaltungselement dar und müssen in der bestehenden
Form und Gliederung erhalten bleiben. Wo Änderungen notwendig
sind, ist mit den in dieser Zone verwendeten Elementen und
Materialien zu arbeiten. die traditionellen Dachformen,
Dachneigungen, Trauf- und Firsthöhen sowie Kamingestaltungen
sind grundsätzlich zu erhalten. Neue Dächer müssen den bestehenden Dachformen entsprechen. Es sind nur Biberschwanzziegel gestattet. Die Mischung von alten und neuen Ziegeln
(antike, nichtengobierte) wird je nach Bedeutung des Gebäudes
im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
18
h
Dachaufbauten
Dachflächenfenster
i
Parkierungsflächen
9
k
Aussenreklamen
10
l
Unterstützung
11
m Fachstelle
8
Dachaufbauten, Estrichlöcher, Quergiebel, Spitzlukarnen,
Schleppgauben und dgl. sind gestattet. Die Art, Platzierung,
Anzahl, muss objektbezogen in Zusammenarbeit mit
Bauherr/Fachstelle/Baubewilligungsbehörde festgelegt werden.
Die Auf- und Einbauten dürfen in der Regel zusammen höchstens
40 % der Fassadenlänge im 1. Dachgeschoss und 20 % im
2. Dachgeschoss ausmachen. Dacheinschnitte sind verboten.
Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von 55/80 cm
gestattet.
Wo sich die Schaffung von Parkierungsflächen gemäss
kantonalem BauG als technisch undurchführbar oder baulich nicht
vertretbar erweist (Ortsbildschutz) kann der Gemeinderat Verfügungen im Sinne von Art. 55 BauV beantragen.
Ersatzabgabe gemäss Art. 13.
Innerhalb des Schutzperimeters sind Reklamen möglichst
unauffällig zu gestalten. Hausanschriften sind auf das Minimum zu
beschränken und unaufdringlich zu halten. Im Weiteren gilt die
Verordnung über die Aussen- und Strassenreklamen
(23. April 1986).
Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung des Ortsbildes und der wertvollen Einzelbauten.
Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse, im Rahmen
des Budgets, eine Spezialfinanzierung. Über Entnahme
entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die
Beitragsleistungen.
l2
Für die Begutachtung von Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter ist die Fachstelle (Art. 45 Abs. 5) zwingend
beizuziehen.
Art. 53 Rebenschutzzone
1
Die Rebenschutzzone umfasst eine Landschaft von besonderer
Schönheit, Eigenart und geschichtlichem Wert im Sinne von
Art. 10 BauG. Sie ist nach der BLN- und KLN-Beschreibung
"eine harmonische alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden
Rebbergen und Winzerdörfern."
2
Es dürfen nur Fahrnisbauten zur Unterbringung der Rebwerkzeuge erstellt werden, wenn der betreffende Rebberg eine
Grösse von mindestens 1 '350 m2 (3-Mannwerke) aufweist. Die
max. Ausmasse betragen 9.0 m2 nutzbare Grundfläche und eine
max. Höhe von 3.0 m (an der tiefsten Stelle des gewachsenen
Terrains bis zum höchsten Bauteil gemessen).
Für den Grenzabstand gilt Art. 24. Für die Bedachung sind Ziegel
oder Eternit zu verwenden.
3
Bestehende Bauten auf Parzellen unter 1 '350 m2 dürfen
unterhalten aber nicht erweitert werden.
4
Innerhalb der Rebenschutzzone gilt Anpflanzungs- und
Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 7 RebG
(Gesetz über den Rebbau).
5
Es dürfen keine hochstämmigen Bäume (Höhe max. 4 Meter)
gepflanzt werden.
19
Art. 54 Rebmauern
Die Rebmauern sind eingestuft in:
1
- Mauern schützenswert
2
- Mauern erhaltenswert
3
- Mauern ohne Bewertung
Die Einstufung ist im kommunalen Inventarplan „Mauern“
festgehalten.
1
Mauern schützenswert
- Schutz
 Die Mauern sind integral zu erhalten.
 Es besteht Wiederherstellungspflicht (Einsturz etc.).
 Geringfügige Veränderungen für die Bewirtschaftung
der Reben (Zugangsöffnungen etc.) sind möglich.
- Verfahren
 Veränderungen und Unterhaltsarbeiten sind
bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch).
 Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz
bei.
- Beiträge
 An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. werden Beiträge
ausgerichtet. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche
und private Subventionsgeber).
 Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde
gerichtet werden.
2
Mauern erhaltenswert
- Schutz
 Die Mauern sind zu erhalten.
 Veränderungen sind möglich
(Öffnungen, Versetzungen etc.).
- Verfahren
 Veränderungen sind bewilligungspflichtig (kleines
Baugesuch).
 Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz
bei.
- Beiträge
 An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. können Beiträge
ausgerichtet werden. (Spezialfinanzierung Gemeinde,
öffentliche und private Subventionsgeber).
 Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde
gerichtet werden.
3
Mauern ohne Bewertung
Es bestehen keine besonderen Bestimmungen.
4
Allgemein
Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung der Rebmauern. Der Gemeinderat äufnet durch
jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine
Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der
Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen.
Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen.
20
A1
Lebensräume und besondere
landschaftsökologische Objekte
a
Ziel / Zweck
b
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
Art. 55 Allgemeine Bestimmungen
1
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete und
Schutzobjekte im Sinne von Art. 9, 10 und 86 BauG bezwecken
die Bewahrung des gewachsenen, wertvollen Orts- und
Landschaftsbildes, einen Ausgleich zu den angrenzenden rebwirtschaftlichen Intensivnutzflächen sowie das Erhalten von
Lebensräumen von seltenen und bedrohten Tieren und Pflanzen
der Kulturlandschaft am Jurasüdrand.
2
In den Schutzgebieten und an Schutzobjekten sind untersagt:
- der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln,
Herbiziden und Wachstumsregulatoren;
- das Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der
Pflanzendecke;
- die Anlage von Baumschul- und Pflanzflächen;
- das Aufforsten in den bezeichneten Gebieten.
Vorbehalten bleiben die zielgerichtete Nutzung und Pflege sowie
zusätzliche Gestaltungen zur Verbesserung der landschaftlichen
und ökologischen Qualität.
3
Ein Streifen von mindestens 3 m entlang von Felssteppen,
artenreichem Grünland, Waldrändern, Hecken und Gewässern ist
extensiv zu bewirtschaften.
Auf diesen Flächen ist die Verwendung von Insektiziden,
Herbiziden und andern chemischen Stoffen sowie das Ausbringen
von Dünger aller Art nicht gestattet (eidg. Stoffverordnung).
c
Allgemeine Baubeschränkungen
4
In den Schutzgebieten sind untersagt: - das Erstellen von Bauten
und Anlagen;
- das Verändern der Geländeoberfläche durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Humusierungen;
- das Ablagern von Abfällen jeglicher Art wie Gartenrückstände,
Schnittgut, Altgras, Unkraut, Astwerk etc.
Art. 56 Entschädigungen
a
Mindererträge
1
b
Mehraufwand
2
c
Beitragsberechtigung
3
Mindererträge, die den Eigentümern und Bewirtschaftern aus den
Nutzungsbeschränkungen erwachsen, können entschädigt
werden. Dazu sind entsprechende Bewirtschaftungsverträge
zwischen der Einwohnergemeinde Tüscherz-Alfermée und den
Betroffenen abzuschliessen. Für die Bemessung der
Entschädigung sind in erster Linie die Geländebeschaffenheit, die
Bodenverhältnisse und das Mass der Nutzungsbeschränkung
bestimmend. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Nachgewiesener Mehraufwand, der den Bewirtschaftern aus
Nutzungsbeschränkungen und Pflegevorschriften entsteht, kann
abgegolten werden. Es sind dazu entsprechende Verträge zwischen
der Einwohner-gemeinde Tüscherz-Alfermée und den Betroffenen
abzuschliessen. Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende
Personal-, Maschinen- und Materialeinsatz. Die Höhe der
Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Der Gemeinderat unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung, Gestaltung, Nutzung und Pflege der Schutzgebiete.
Er äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets
eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der
Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der
Gemeinderat koordiniert seine Beitragsleistungen mit Leistungen
des Kantons, des Bundes und von Dritten.
Art. 57 Spezielle Nutzung, Pflege und Unterhalt
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die zielgemässe Nutzung,
Pflege und den Unterhalt der bedeutenden Schutzgebiete und
Schutzobjekte.
21
A2
Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen
Schutzgebietstypen
Art. 58 Hecken und Einzelbäume
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte umfassen
Hecken, Baum- und Gebüschbestände und Einzelbäume.
Sie bezwecken über die allg. Schutzziele (Art. 55 Abs. 1) hinaus
lokal das Sichern von Böschungen und eine markante
Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes.
Hecken und Gebüsche sind abschnittsweise im Winterhalbjahr zu
pflegen. Pflegeziel sind stark gestufte, dichte Kleinbestockungen
aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten. Geschützte
Einzelbäume sind bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen.
Für das vorzeitige Fällen ist beim Gemeinderat eine Schlagbewilligung einzuholen.
Art. 59 Artenreiches Grünland (Naturwiesen, Börder)
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete umfassen
die als Dauergrünland gepflegten, artenreichen Naturwiesen und
Börder. Sie bezwecken über die allgemeinen Schutzziele
(Art. 54 Abs. 1) hinaus das Erhalten sehr selten gewordener
Lebensräume (Trockenwiesen).
Gestattet ist eine einmalige Mahd ab Mittsommer. Das Mähgut
soll dabei abgeführt werden (Verhinderung der unerwünschten
Düngung).
3
Untersagt sind:
das Ausbringen von Düngern jeglicher Art
der Einsatz von Herbiziden
das Abflämmen und Mulchen
das Umbrechen der Narbe und Einsäen von artenarmen
Grasmischungen
- das flächendeckende Bepflanzen mit Bäumen und Hecken.
-
Für die Hecken und Einzelbäume in diesen Schutzgebieten gelten
die Bestimmungen in Art. 58 dieses Reglementes.
Art. 60 Felssteppen, Trockenrasen
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Die Felssteppen und Trockenrasen mit ihrer speziellen,
wärmeliebenden Flora und Fauna bilden zusammen mit den
Flaumeichenwäldern am Jurarand eigentliche Vorposten der
Mittelmeerlandschaft und gleichzeitig Relikte aus nacheiszeitlichen Wärmeperioden. Die Bereiche gehören deshalb zu den
Kostbarkeiten am Jurarand und sind besonders schutzwürdig.
Jegliche Eingriffe in Gehölze, Rasen und Untergrund (Boden,
Fels) sind untersagt. Ausnahmen regeln die vom Gemeinderat
erlassenen Richtlinien über die Pflege der bedeutenden
Schutzgebiete.
Art. 61 Steinbruch
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Der aufgelassene Steinbruch mit seinem besonderem Kleinklima,
der lückigen Gebüschvegetation, den verschiedenen Felsen und
Rohböden stellt einen bedeutenden Ersatzlebensraum für seltene
Wildtiere dar (Stützpunkt für Reptilien, felsbrütende Vögel und
Insekten). Ziel nebst den allg. Schutzzweck (Art. 55 Abs. 1) ist das
mehrheitliche Offenhalten des Bruches sowie das Einschränken
von Störungen und Wegfangen von Schlangen.
Ein weiterer Felsabbau sowie das Auffüllen, Humusieren und
Bepflanzen des Bruches ist untersagt. Es gilt ein Betretverbot
(Steinschlaggefahr, Störungen).
22
Art. 62 Bachlauf
B
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Baubeschränkungen
2
c
Gewässerunterhalt und -pflege
3
Das im Schutzzonenplan ausgeschiedene Schutzgebiet umfasst
den Wasserlauf in seiner gesamten Länge und Ausbildung von
Sohle und Ufervegetation.
Es bezweckt eine spezielle Schonung des einzigen, regelmässig
wasserführenden Oberflächengewässers, das Gewähren einer
hohen Selbstreinigung, einen zweckmässigen Erosionsschutz am
Ufer und das Erhalten des einzigen Laichgewässers von seltenen
Amphibienarten in der Gemeinde.
Für den Wasserbau und den Unterhalt sind Methoden des
naturnahen Lebendverbaus anzuwenden. Die Uferbestockung ist
zu erhalten. Im übrigen gelten bezüglich Wasserbau die Vorschriften des Kant. Wasserbaugesetzes WBG.
Gewässerunterhalt und -pflege ist Sache der Gemeinde
(Art. 9 WBG). Unterhaltsarbeiten sind ausschliesslich im
Winterhalbjahr durchzuführen (Gehölzpflege).
Landschaftsschutzgebiete
Art. 63 Allgemeine Bestimmungen
a
Ziel / Zweck
1
b
Baubeschränkungen
2
c
Nutzungsbeschränkung
3
d
Bewirtschaftungspflicht
4
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete
in der Landwirtschaftszone bezwecken das Freihalten von
landschaftsästhetisch empfindlichen, teils sehr exponierten Lagen
von störender baulicher Nutzung und damit das Bewahren der
wertvollen Bilder von Landschaft und Siedlungsrändern sowie den
Erholungswert der Landschaft.
Bauverbot; ausgenommen sind standortgebundene kleinere
Zweckbauten, die ausschliesslich der landwirtschaftlichen
Nutzung dienen. Die Bauten sind bestmöglich einzuordnen. Dazu
dienen eine günstige Standortwahl, eine gute architektonische
Gestaltung (Lage, Stellung, Volumina, Material und Farbe der
Gebäude) und eine geeignete Umgebungsgestaltung
(Erschliessung, Terraingliederung, naturnahe Begrünung und
Bepflanzung). Es ist diesbezüglich frühzeitig eine kompetente
Beratung sicherstellen.
Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ist nur eine
landwirtschaftliche Nutzung zugelassen. Untersagt sind:
Pflanzschulen, Ablagerungs- und Deponiestellen.
Aufforstungen sind untersagt.
Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete besteht eine Pflicht zur
standortgemässen Bewirtschaftung und Pflege. Sie schützen vor
unerwünschter Wiederverwaldung, Erosion, lokalem Steinschlag,
und tragen zur landschaftlichen und ökologischen Qualität des
Raumes bei.
Art. 64 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete
1
Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten
unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der
archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der
wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.
Art. 65 Historische Verkehrswege IVS
1
Die im kommunalen Inventarplan (Rebmauern) bezeichneten
historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und
Substanz geschützt. Der Unterhalt soll eine angepasste Nutzung
gewährleisten und die Substanz erhalten.
2
Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind der Fachstelle IVS
(Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz) zum Mitbericht
zu unterbreiten.
23
E
17. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Art. 66 Voranfrage
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird den Gesuchstellern eine
Voranfrage empfohlen. Sie soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht
werden und die Art sowie Nutzung und Erschliessung des
Gebäudes und die Gestaltungsidee umschreiben.
Art. 67 Baueingabe
1
Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situations- und der
Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes
massgebend 1).
2
Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei
der Gemeindeschreiberei bezogen werden.
3
Das Gesuch ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
4
Bei Neubauten oder wenn im Zuge von Erneuerungen,
Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird,
ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan
einzureichen.
5
Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1 : 100
auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten
Grundstücke.
6
Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die
Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung,
über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über
- Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen
Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren
Spielflächen.
- Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen,
Abstellplätze und Hauszufahrten.
7
Den Baugesuchsunterlagen ist nach den Vorschriften der
Energiegesetzgebung ausgefüllte amtliche Formular
„Energietechnischer Massnahmennachweis“ beizulegen.
Art. 68 Zustimmung der Strassenaufsichtbehörde
Die Erstellung oder Änderung von Strassenanschlüssen sowie
Einrichtungen in der Nachbarschaft öffentlicher Strassen bedürfen
der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde
(Art. 59 und 71 SBG).
Art. 69 Zuständigkeiten
1
Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren Übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr, die nicht nach Organisationsreglement einem anderen
Gemeindeorgan zustehen.
2
Der Baukommission obliegen die Aufgaben gemäss Pflichtenheft
des Gemeinderates.
1)
Art. 10 ff BewD.
24
18. Planerlassverfahren
Art. 70 Information und Mitwirkung
Für Information und Mitwirkung sind die Bestimmungen der
Baugesetzgebung massgebend 1).
Art. 71 Zuständigkeiten
1.
Gemeinderat
1
Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach
Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen.
2
Er entscheidet Insbesondere über:
- den Erlass von Planungszonen;
- den Erlass von Überbauungsordnungen, die
eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 92 BauG
betreffen;
- den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich
Detailerschliessungsanlagen festlegen;
- geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV.
2.
Planungskommission
Der Planungskommission obliegen:
a die Beratung des Gemeinderates in Planungsangelegenheiten;
b die Ausführung resp. die Begleitung der beschlossenen
Planungen;
c die Durchführung des Informations- und Mitwirkungsverfahrens
entsprechend den Bestimmungen der Baugesetzgebung und
dieses Reglementes;
d die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens;
e die Durchführung des Auflageverfahrens sowie der
Einspracheverhandlungen;
f die Antragstellung an den Gemeinderat bezüglich der
unerledigten Einsprachen.
3.
Stimmbürger
Den Stimmbürgern obliegt die Beschlussfassung
a Über den Erlass und die Änderung der baurechtlichen
Grundordnung;
b Über Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der
Gemeinderat zuständig ist;
c Über den Verkehrsrichtplan, soweit die Anlagen der
Basiserschliessung bezeichnet oder Erschliessungsetappen
festgelegt werden.
1)
Art. 58 und 59 BauG.
25
19. Baupolizei
Art. 72 Zuständigkeiten
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gemeinderat für die
Baupolizei zuständig.
2
Er trifft als Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und
Verfügungen erforderlich sind.
3
Dem Gemeinderat obliegt insbesondere:
a die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei
Widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher
Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und
Auflagen;
b die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die
von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie
ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
4
Der Baukommission obliegen:
a die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der
Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der
Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der
Ausführung von Bauvorhaben;
b die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen; 1)
c Antragstellung an den Gemeinderat für die Verfügung der
Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines
Benützungsverbotes;
d die Überprüfung, zweimal jährlich, des Gemeindegebietes auf
widerrechtliche Ablagerungen und Bauten. Sie erstattet dem
Gemeinderat darüber Bericht und beantragt die erforderlichen
Massnahmen.
1)
Art. 47 BewD.
26
F
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 73 Widerhandlungen
1
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes,
gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt
darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den
Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter
geahndet 1 ) .
2
Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weiterer
kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung
des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 6
Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht:
- Busse von max. Fr. 1'000.-- für Verstösse gegen vom
Stimmbürger beschlossene Vorschriften.
- Busse von max. Fr. 300.-- für Verstösse gegen die übrigen
Vorschriften.
Art. 74 Inkrafttreten
1
Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung in
Kraft.
2
Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat zusammen mit der
Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsanzeiger zu
publizieren.
Art. 75 Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden
aufgehoben:
- das Baureglement und der Zonenplan vom
28. März 1978,
14. Februar 1985,
4. August 1988,
15. Juli 1991.
1)
Art. 50 BauG, 108 BauV,
50 BewD, 85 SBG.
ANHANG
Anhang I
Graphische Darstellungen
Anhang II
Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände.
ANHANG I
Graphische Darstellungen der Messweise
1.
Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum
2.
Gebäudelänge
3.
Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
3.1 Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen
Beispiel A: Winkelbau
Beispiel B: Gebäudegruppe mit gestaffeltem Grundriss
Beispiel C: Gebäudegruppe mit unregelmässigem Grundriss
4.
Gebäudeabstand
5.
Geschosszahl
6.
Gebäudehöhe
1.
Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum
Regel: Der Bauabstand wird gemessen von der bestehenden oder
der in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektiven
Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der
vermarchten Strassenparzelle ist ohne Bedeutung.
2.
Gebäudelänge
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist
die Länge am flächenmässig kleinsten
umschriebenen Rechteck zu messen.
3.
Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur
Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die
zulässige kürzeste Entfernung der Fassade
(Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.
Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur
Fassade gemessen.
Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die
reglementarischen Grenzabstände einhält, werden
die min. erforderlichen Abstände mit Vorteil als
Flächen um den Grundriss des projektierten
Gebäudes herum eingetragen.
Die reglementarischen Abstände sind eingehalten,
wenn diese Flächen an keiner SteIle über die
Parzellengrenze hinausgehen.
3.1 Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen
Regeln:
a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des
mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstückgrenze aus gemessen;
Sinngemäss gilt die mittlere Abstandslinie, wenn das Gebäude nicht parallel zur Grenze steht.
b)
Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derartig, dass die
über die Linie vorspringende Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden GrundrissRücksprüngen (baufreie Flächen);
c)
Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände unterschreiten,
wobei die Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge von der Gesamtausdehnung des Gebäudes oder der
Gebäudegruppe in der Längs- bzw. der Querrichtung zu berechnen sind;
d)
Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite - höchstens bis
zu den von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die
Nachbarsgrenze heranreichen.
Beispiel A Winkelbau
kGA
gGA
Mehrlängenzuschlag
Mehrbreitenzuschlag
=
=
=
=
3 Meter
6 Meter
1/10 der Mehrlänge über 20 Meter
1/2 der Mehrbreite über 15 Meter
Änderung im Anhang zum BR (3.2) durch
Gemeinderatsbeschluss genehmigt am 18.10.2006
Anmerkung:
Mehrlängen- und
Mehrbreitenzuschläge
werden nicht mehr berechnet.
Bemerkungen:
Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgebenden
Parzellengrenze.
Die Flächen A und B müssen gleich gross sein.
Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen
(rechtwinklig zu Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes (30 m)
errechnet.
Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Parzellengrenze
herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand, (inkl. allfälliger
Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschläge) doch müsste in diesem Falle zur
Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteiles weiter von der
Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvarianten).
Beispiel B: Gebäudegruppe mit gestaffeltem Grundriss
I.
Nördlicher und südlicher Grenzabstand
kleiner Grenzabstand (kGA)
grosser Grenzabstand (gGA)
Mehrlängenzuschlag (MLZ)
Mehrbreitenzuschlag (MBZ)
=
=
=
=
3 Meter
6 Meter
1/10 der Mehrlänge über 20 Meter
1/2 der Mehrbreite über 15 Meter
Anmerkung:
Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge
werden nicht mehr berechnet.
Flächen A1 + A2 + A3 + A4 = Flächen B1 + 82 + B3 +B4
Fläche C = Fläche D
II.
Seitlicher Grenzabstand
Anmerkung:
Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge
werden nicht mehr berechnet.
Fläche E = Fläche F
Fläche G = Fläche H
Bemerkung:
Wegen der starken Rückstaffelung ist für den seitlichen
Grenzabstand die Fassade der Gebäudeteile E bzw. H
(Regel d oben) und nicht die mittlere Abstandslinie (Regel a oben)
ausschlaggebend.
III.
Zusammenzug
Beispiel C: Gebäudegruppe mit unregelmässigem Grundriss
kleiner Grenzabstand (kGA)
grosser Grenzabstand (gGA)
Mehrlängenzuschlag (MLZ)
Mehrbreitenzuschlag (MBZ)
=
=
=
=
6 Meter
10 Meter
1/10 der Mehrlänge über 15 Meter
1/2 der Mehrbreite über 12 Meter
Theoretisches Beispiel
Masse sind auf Baureglement anzupassen
Anmerkung:
Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge
werden nicht mehr berechnet.
Fläche A
Fläche C
Fläche E
Fläche G
Fläche I
=
=
=
=
=
Fläche B
Fläche D
Fläche F
Fläche H1 + H2
Fläche K
4.
Gebäudeabstand
Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die
analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken.
Anmerkung:
Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge
werden nicht mehr berechnet.
5.
Geschosszahl Art. 35
mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden
=
Flächen A + B + C + D
Gebäudeumfang
6.
Gebäudehöhe Art. 32
Gebäudehöhe bei Bauten am Hang
ANHANG II
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