BAUREGLEMENT TÜSCHERZ - ALFERMEE Änderung Änderung genehmigt 12.12.1997 genehmigt 07.04.2010 genehmigt 22.06.2004 Als rechtsgültig gelten die Originalunterlagen der Genehmigung Beachten: Die Änderungen der Gesetzgebung - Baugesetz - Bauverordnung - Baubewilligungsdekret - Strassengesetz - Strassenverordnung - etc. sind im vorliegenden Baureglement nicht nachgetragen. Gültige Gesetze / Verordnungen siehe www.be.ch Link Gesetze ZONENPLAN / Schutzzonenplan Änderung Änderung Walter Rey Thomas Imhof genehmigt 12.12.1997 genehmigt 07.04.2010 genehmigt 22.06.2004 , Planer FSU , Ökologe Januar 2012 Inhaltsverzeichnis A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Art. Art. Art. 1 2 3 4 B ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER UEBERBAUUNG Art. 5 Art. 6 Art. 7 Geltungsbereich Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts Verhältnis zum Privatrecht Besitzstandsgarantie Baubewilligungspflicht/Baubeginn Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung Hinreichende Erschliessung. Abgrenzung Basis- und Detailerschliessung Gestaltung Unterhalt/Grundsatz Unterhalt/Unterhaltspflicht Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen Umgebungsgestaltung Flächen für die Parkierung Art. Art. Art. Art. Art. Art. 8 9 10 11 12 13 C BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 14 Offene Bauweise 15 Geschlossene Bauweise 16 Gestaltungsfreiheit 17 Ausnützungsziffer 18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien 19 Bauabstand von öffentlichen Strassen 20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern 21 Bauabstand vom Wald 22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund 23 Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag gestrichen Genehmigung 07.04.2010 24 Bauabstände für An- und Nebenbauten 25 Bauabstände für unterirdische Bauten 26 Bauabstände für Tiefbauten und dgl. 27 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile. 28 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 29 Gebäudeabstand 30 Baugestaltung/Grundsatz 31 Gebäudelänge 32 Gebäudehöhe 33 Firsthöhe 34 Gestaffelte Gebäude 35 Geschosse 36 Gebäudestellung/Firstrichtung 37 Dachausbau 38 Dachgestaltung 39 Dachaufbauten 40 Besonnung/Belichtung 41 Lärmschutz Inhaltsverzeichnis D ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 42 Bedeutung 42 A Erstwohnungsanteil 43 Wohnzonen 44 Gewerbezone 45 Kernzone A + B 45.2 Parkplatzzone 46 Zonen mit Planungspflicht ZPP 47 ZPP "Feldweg.Rebe" 48 Zonen für öffentliche Nutzungen 49 Grünzonen 50 Baupolizeiliche Masse 51 Landwirtschaftszone 52 Ortsbildschutzperimeter 53 Rebenschutzzone 54 Rebmauern Genehmigung 07.04.2010 Genehmigung 22.06.2004 gestrichen Genehmigung 12.12.1997 A1 Lebensräume und besondere landschaftsökologische Objekte Art. 55 Allgemeine Bestimmungen Art. 56 Entschädigungen Art. 57 Spezielle Nutzung, Pflege und Unterhalt A2 Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen Schutzgebietstypen Art. Art. Art. Art. Art. 58 59 60 61 62 Hecken und Einzelbäume Artenreiches Grünland (Naturwiesen, Börder) Felssteppen, Trockenrasen Steinbruch Bachlauf B Landschaftsschutzgebiete Art. 63 Allgemeine Bestimmungen Art. 64 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete Art. 65 Historische Verkehrswege IVS E. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. 66 67 68 69 70 71 F STRAF-, SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN Voranfrage Baueingabe Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde Zuständigkeiten Information und Mitwirkung Zuständigkeiten 1. Gemeinderat 2. Planungskommission 3. Stimmbürger Art. 72 Zuständigkeiten; Baupolizei Art. 73 Widerhandlungen Art. 74 Inkrafttreten Art. 75 Aufhebung bestehender Vorschriften ANHANG I II Graphische Darstellungen Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände. 1 A 1. Geltungsbereich ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. 2 Es gilt für das ganze Gemeindegebiet. 3 Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen. 2. Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts; Verhältnis zum Privatrecht Art. 2 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts. Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und der Bauverordnung bleiben vorbehalten. Art. 3 Verhältnis zum Privatrecht 1 Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzenabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZBG) zu beachten. 1) 2 Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. 3. Besitzstandgarantie Art. 4 Besitzstandsgarantie 1 Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. 2) 2 Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. 1) 2) insb. Art. 79 ff EGzZGB Art. 3 BauG; 63 Abs. 4 SBG; 90 BauV. 2 B 4. Baubewilligungspflicht/ Bauentscheid ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG DER UEBERBAUUNG Art. 5 Baubewilligungspflicht/Baubeginn 1 Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung, namentlich des kantonalen Baugesetzes vom 9.6.85, des kantonalen Bewilligungsdekretes vom 22.3.94, der kantonalen Bauverordnung vom 6.3.85 sowie dieses Reglementes fallen, muss vor Baubeginn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt sein. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn 1) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis 2). 3 Für bewilligungsfreie Bauten gilt Art. 5 BewD. Art. 6 Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung 1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 2 BauG entsprechen. 2 Insbesondere müssen sie: a die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten; b den Anforderungen der Energie- (Eng; EnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen; c den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen (Art. 9 ff BauG, 12 ff BauV; d über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG, 42 BauV) verfügen; e allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen. 3 Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das kantonale Recht massgebend 3). 1) 2) 3) Art. 39 BewD Art. 1 Abs. 3 BauG, Art. 5 BewD. Art. 26 ff BauG, Art. 81 ff BauG (Art. 24 RPG), Art. 66 SBG, Art. 6 SFG 3 5. Erschliessung Art. 7 Hinreichende Erschliessung. Abgrenzung Basis- u. Detailerschließung 1 Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baues oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, gesichert sein. 2 Für die Einteilung in Basis- und Detailerschließungsanlagen gelten der zu erstellende Verkehrsrichtplan und die Überbauungsordnungen der Gemeinde. Art. 8 Gestaltung Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs auszurichten. Dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Art. 9 Unterhalt/Grundsatz 1 Öffentliche Strassen und private Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offenstehen, sind so zu unterhalten, dass sie sich nach Möglichkeit jederzeit in gutem Zustand befinden und einen sicheren Verkehr gewährleisten. 2 Der Unterhalt umfasst die Reinigung, die Instandstellung sowie den Winterdienst (Schneeräumung, Glatteis- und Schneeglättebekämpfung). 3 Der Gemeinderat ist ermächtigt, wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, den Winterdienst zugunsten des Umweltschutzes oder von Schlittelwegen einzuschränken. Der Verkehrsgefährdung ist durch flankierende Massnahmen zu begegnen und die Strassenbenützer sind auf die besonderen Verhältnisse aufmerksam zu machen. 4 Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf öffentlichen oder mit Bundessubventionen errichteten privaten Strassen, Wegen und Plätzen untersagt. Art. 10 Unterhalt/Unterhaltspflicht 1 Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und der privaten Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offen stehen sowie der Unterhalt der staatlichen Geh- und Radwege im Siedlungsgebiet ist Sache der Gemeinde. 2 Der Unterhalt der übrigen Strassen ist Sache der Strasseneigentümer. Art. 11 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschließungsanlagen 1 Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschließungsstraßen erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung. 2 Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschließungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. 4 6. Umgebungsgestaltung Art. 12 Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebung von Bauten ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Grünräume sind so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Jedem Baugesuch, welches Auswirkungen auf die Umgebung hat, ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizufügen. 2 Terrainveränderungen und Stützmauern sind so anzulegen, dass sie sich unauffällig in das Gelände einfügen und ein harmonischer Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Die Baupolizeibehörde kann Profilierungen von Böschungen und Mauern verlangen. 3 die Umgebungsarbeiten sind innert 18 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen. 7. Flächen für die Parkierung Art. 13 Flächen für die Parkierung 1 Für die Erstellung von Autoparkplätzen und Zweiradabstellflächen gilt die Parkplatznorm der Bauverordnung 1). 2 Für alle Autoparkplätze, die nach Abs. 1 zu erstellen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erstellt werden können oder dürfen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe ist im Sinne der Bauverordnung 2) zu verwenden. 3 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.--. Die Abgabe kann um max. 50 % herauf- oder herabgesetzt werden, je nach dem Vor- oder Nachteil, der für den Grundeigentümer mit dem Fehlen der Parkplätze verbunden ist. 4 Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat passt die oben erwähnten Beträge, welche dem Index von 1996 (Berner Baukostenindex) entsprechen, jährlich der Teuerung an. 1) 2) Art. 50 BauV. Art. 56 Abs. 2 BauV. 5 8. Bauweise C BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art 14 Offene Bauweise 1 In den Zonen offener Bauweise haben die Bauten gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. 2 In Zonen offener Bauweise ist der Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. 3 Innerhalb der Häuserreihe gelten die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise sinngemäss. Art. 15 Geschlossene Bauweise 1 Die geschlossene, respektive annähernd geschlossene Bauweise, ist in der Kernzone A vorgeschrieben. 2 Bei geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer versehen werden (Vorschriften gemäss Gebäudeversicherung). Bei der annähernd geschlossenen Bauweise richten sich die Abstände und Zwischenräume der Bauten nach dem Ortsgebrauch bzw. nach der bestehenden Bausubstanz. 3 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in den Überbauungsplangebieten. Art. 16 Gestaltungsfreiheit Soweit in den Zonenvorschriften (Kapitel D) nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes 1). 9. Mass der Nutzung Bestimmungsweise Art. 17 Ausnützungsziffer Gestrichen Genehmigung 07.04.2010 1) Art. 75 BauG. 6 10. Bauabstände Art. 18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien 1 Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder mittels Baulinie bestimmt sind. 2 Baulinien gehen den reglementarischen und den in Überbauungsvorschriften festgelegten Bauabständen vor. Art. 19 Bauabstand von öffentlichen Strassen 1 Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von mindestens 5 m, von solchen der Detailerschliessung ein Bauabstand von 3.60 m und längs Fusswegen und selbständigen Radwegen ein Bauabstand von 2 m (Art. 63 SBG) einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom äusseren Rand des öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen 1). Längs der N5 ist die spezielle Baulinie massgebend. 2 Für die Einteilung in Strassen der Basiserschliessung und solche der Detailerschliessung ist in Art. 106 f des Baugesetzes und der zu erstellende Richtplan der Gemeinde massgebend. 3 Wo es die Rücksicht auf den Verkehr erfordert, kann für Gebäude deren Benützung einen Vorplatz bedingt (gewerbliche Bauten und Anlagen usw.), ein grösserer Abstand verlangt werden. 4 Der Vorplatz vor Einstellgaragen bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse - von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen - müssen Garagentiefe, jedoch mindestens 5 m aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen. Im Weiteren gilt Art. 69 SBG. 5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes. Vorbehalten bleiben die besonderen Kernzonenvorschriften und Überbauungspläne. 1) Siehe graphische Darstellung im Anhang. 7 Art. 20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern 1 Die erforderlichen Abstände vom Seeufer werden, wo nötig, in den Uferschutzplänen festgelegt. 2 Von den übrigen Gewässern ist ein Bauabstand von 10 m zu wahren. Er wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. 3 Im übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 Wasserbaugesetz (WBG). 4 Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 50) gehen dem wasserbaupolizeilichen Abstand vor, wenn sie einen grösseren Bauabstand ergeben. Art. 21 Bauabstand vom Wald 1 Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen FoG und beträgt min. 30 m. 2 Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor. Art. 22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund 1 Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 50 festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren. 2 Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten. 3 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die andern und bei Ost-West Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen. 4 Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Art. 23 Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag Gestrichen Genehmigung 07.04.2010 8 Art. 24 Bauabstände für An- und Nebenbauten 1 Für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze (Wintergärten) und dgl., deren Gebäudehöhe 4 m und ihre Grundfläche 30 m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3 m. 2 Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten und Nebenanlagen dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt. 3 Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Art. 25 Bauabstände für unterirdische Bauten 1 Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. In der Kernzone A kann unterirdisch an die Grenze gebaut werden. 2 Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.2 m überragen und höchstens eine Fassade freigelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist. Weder freigelegte Fassade noch Zugang und Zufahrt dürfen innerhalb des kleinen Grenzabstandes liegen. Für die Grenzabstände gilt Abs. 1. Art. 26 Bauabstände für Tiefbauten und dgl. 1 Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). 2 Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen. Art. 27 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile 1 Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz 1). Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand 2) in der Regel nicht unterschritten werden. 2 Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt (Näherbaubewilligung). 3 Durch die Einräumung von Näherbaurechten darf der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 5 m reduziert werden. Liegt zwischen den bei den Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 6 m verkürzt werden. Die Bestimmungen über An- und Nebenbauten, unterirdische Bauten und Tiefbauten bleiben vorbehalten. 1) 2) Art. 26 BauG Art. 79 ff EGzZGB 9 Art. 28 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 1 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone jeder Art dürfen höchstens 2 m in den Grenzabstand hineinragen. 2 Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und Düngergruben gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Art. 29 Gebäudeabstand 1 Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 2 Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand nicht unter 5 m reduziert werden. Liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand minimal 6 m. 3 Für unbewohnte An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. Für bewohnte An- und Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand mind. 5 m. 4 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden. 5 11. Baugestaltung Allgemeiner Landschafts- und Ortsbildschutz Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau. Art. 30 Baugestaltung/Grundsatz 1 Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch befriedigend gestaltet werden. Sie sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute einheitliche Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und des Seeufers gewahrt bleiben. Auf die Schutzwürdigkeit benachbarter Bauten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Geschichtlich und künstlerisch wertvolle Bauwerke, Baugruppen, historische Stätten und Brunnen sind besonders zu beachten. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2 Bauten und damit im Zusammenhang stehende Anlagen sind so zu unterhalten, dass das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Gemeinde fördert die Bestrebungen zur Erhaltung und Sanierung schutzwürdiger Bauten und Quartiere. 10 Art. 31 Gebäudelänge 1 Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen einschliesslich der Anbauten ist auf die in Art. 50 genannten Masse beschränkt. 2 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (vgl. Skizze im Anhang). Art. 32 Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden 1) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als 5 m pro Fassadenseite beträgt, werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. Bei Pultdächern entspricht die bergseitige maximale Gebäudehöhe derjenigen der Talseite. 2 Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 50) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. Änderung Genehmigung 07.04.2010 Der Hangzuschlag gilt auch für An- und Nebenbauten Art. 24. 3 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. Art. 33 Firsthöhe Gestrichen Genehmigung 07.04.2010 Art. 34 Gestaffelte Gebäude 1 Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens (bei Flachdachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. 2 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- und Rücksprung von wenigstens 1 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Loggia, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. 1) Art. 97 BauV. 11 Art. 35 Geschosse 1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. 2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn a die Grundfläche der hier untergebrachten Wohn- oder gewerblichen Arbeitsräume mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht; b es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden wie auch den gewachsenen Boden um mehr als 1.80 m überragt. (Genehmigung 07.04.2010) 3 Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorbehalten. Art. 36 Gebäudestellung/Firstrichtung 1 Neubauten längs Strassen sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen. 2 Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer zulässig. Die Firstrichtung soll in der Regel parallel zum Hang verlaufen. 3 Wo es architektonisch oder städtebaulich begründet oder zur rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten. Art. 37 Dachausbau 1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist über der ganzen Grundrissfläche zulässig. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie Regelungen durch Überbauungsordnungen. Art. 38 Dachgestaltung 1 Dachformen und Eindeckungsmaterialien sollen eine ruhige Wirkung aufweisen und sich in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild gut einpassen. Störende Dachformen, auffällige Bedachungsmaterialien sind untersagt. 2 3 Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer erlaubt. Begrünte Flachdächer und andere Dachformen für Hauptgebäude können aufgrund von Gutachten der Fachstelle (Art. 47) als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und funktional berechtigt sind. 12 Art. 39 Dachaufbauten 1 Es ist gestattet: a Dachaufbauten bis zu insgesamt 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses; b Dacheinschnitte bis maximal 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses; c Dachflächenfenster max. 70/120 cm; d Festverglaste Glasbänder (Atelierfenster) können als Ausnahme zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und das Glasband funktional berechtigt ist. Auf einer Dachfläche können (a) und (b) nur im Ausnahmefall miteinander kombiniert werden; die Breite allfälliger Dachflächenfenster (c) ist bei den Breiten nach (a) und (b) anzurechnen. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie Regelungen durch Überbauungsordnungen. 12. Gesundheit Art. 40 Besonnung / Belichtung Für die Belichtung, Besonnung und Belüftung gelten die Vorschriften der Bauverordnung 1). Art. 41 Lärmschutz 1 Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) massgebend. 2 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in den Zonenvorschriften dieses Reglementes (Art. 44 ff Art. 51) festgelegt. 1) Art. 62 f BauV. 13 D 13. Bedeutung ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Art. 42 Bedeutung 1 Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der Nutzung resp. der Nutzungsbeschränkungen. 2 Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzungen fest. Änderung Genehmigung 07.04.2010 Art. 42 A Erstwohnungsanteil 1 In Zonen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, sind bei Neubauten minimale Wohnflächenanteile der Bruttogeschossfläche (vgl. Art. 93 BauV) als Erstwohnungen auszuweisen. Für bestehende Gebäude mit Zweitwohnungen gilt grundsätzlich Art. 3 BauG (Bestandesgarantie). Um- und Erweiterungsbauten, die darüber hinaus gehen, können nur zugunsten des Erstwohnungsanteils erfolgen, bis der vorgeschriebene Anteil erreicht ist. 2 Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen (mit festem Wohnsitz bez. Steuerdomizil in der Gemeinde, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden. 3 Die Erstwohnungsanteile sind für jedes Gebäude selbständig einzuhalten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen, in einer örtlich zusammenhängenden Überbauung, einer Umlagerung von Gebäude in ein anderes zustimmen. 4 Der Erstwohnungsanteil beträgt: Kernzone A + B 80 % W 80 % 5 Der Erstwohnungsanteil muss als Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden. 14. Bauzonen Art. 43 Wohnzonen 1 Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten. 2 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II 1). Für spezielle Gebiete gilt Art. 50. 3 Zugelassen sind, soweit mit den Anforderungen des Lärmschutzes vereinbar, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen im Umfang der Bestimmungen der kantonalen Bauverordnung. 4 Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 50. Art. 44 Gewerbezone 1 In der Gewerbezone dürfen nur Gewerbebauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für das wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. 2 Betriebe, die durch besonders nachteilige Emissionen ihre Umgebung stören, sind nicht zugelassen. 1) Art. 43 LSV 3 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III 1). 4 Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 50. 14 Art. 45.1 Kernzone A + B a Nutzung 1 Die Kernzone umfasst die Gebiete besonders intensiver Nutzung. Sie ist der Nutzung für Wohnen, Läden, Werkstätten, Rebbetriebe, Kellereien, Gasthöfen und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Kernzone beeinträchtigen würden, sind untersagt. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II + III (Art. 43 LSV) siehe Tabelle Art. 50. 2 Kernzone A Als Regel gilt die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. 3 Kernzone B Als Regel gilt die offene Bauweise. c Voranfragen 4 d Fachstelle 5 Änderung Genehmigung 22.06.2004 Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dem Gesuchsteller vor Einreichung des Baugesuches eine Voranfrage empfohlen. Diese soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art des Gebäudes, seine Nutzung, seine Erschliessung und die Gestaltungsidee umschreiben. Der Gemeinderat bezeichnet eine Fachstelle 1) die dem Gesuchsteller für Voranfragen, Vorbereitung für Baugesuche, Begleitung des Baues zur Verfügung steht. Alle Baugesuche werden dieser Fachstelle zur Begutachtung und Antragstellung unterbreitet. Art. 45.2 Parkplatzzone 1 Die Parkplatzzone ist der Erstellung von oberirdischen Autoabstellplätzen vorbehalten 2 Die Autoabstellplätze haben sich gut ins Landschaftsbild zu integrieren. Die Autoabstellplätze sind mittels einer Bepflanzung (Pergola Höhe max. 3.00 Meter oder ähnliches) in die Landschaft einzubinden. Als Bodenbelag sind Mergel oder Schotterrasen gestattet. Nicht gestattet sind: - Geschlossene Überdachungen - Teerbeläge und ähnliches. 1) - Ortsplaner - Bauberater VBS Verein Bielerseeschutz - Bauberater BHS Berner Heimatschutz - Kant. Denkmalpflege 15 Art. 46 Zonen mit Planungspflicht ZPP 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Art. 93 BauG. 2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 94 f BauG. Art. 47 ZPP "Feldweg.Rebe" Gestrichen Genehmigung 12.12.1997 Art. 48 Zonen für öffentliche Nutzungen 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. 2 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: A Tüscherz Oberdorf - unterirdische Autoparkplätze - Zivilschutzanlage Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV) B Schule / Gemeindeverwaltung - bestehende Anlage Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV) C Dorfrand Ost - Alterswohnungen - Gemeindeverwaltung - Werkhof - Zivilschutz Für die baupolizeilichen Masse gilt Kernzone B. D Parzelle 340 - öffentlicher Erholungsraum - Bauverbot für Hochbauten E Turm / Schiessstand - bestehende Anlage - Gemeindezentrum / Mehrzweckgebäude Empfindlichkeitsstufe IV (Art. 43 LSV) F Friedhof - bestehende Anlage G Parzelle 28 - bestehende Anlage 16 Art. 49 Grünzonen 1 In den Grünzonen gilt das kantonale Baugesetz (Art. 79 BauG). 2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Art. 50 Baupolizeiliche Masse 1 Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende Masse: Änderung Genehmigung 07.04.2010 Zone kGA gGA W2 G K, B 3 3 4 6 6 6 K, A GH GZ GL AZ ES 6 2 30 II * ** 7 30 III 9 3 See 30 III 6 2 Berg gemäss bestehender Überbauung oder gemäss Überbauungsordnung oder wo obige Grundsätze nicht angewandt werden können. 3 6 7 2 30 0.6 III - Weiler Alfermée II - Oberdorf II Legende: kGA kleiner Grenzabstand gGA grosser Grenzabstand GH Gebäudehöhe GZ Geschosszahl GL Gebäudelänge AZ Ausnützungsziffer ES Empfindlichkeitsstufe * Entlang der N5 ist die erste Bautiefe der ES III zugeordnet. ** Für die Parzellen 362, 509, 446, 505, 504 gilt ES III (Schiesslärm). 2 Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang I. 3 15. Landwirtschaftszonen Vorbehalten bleibt Art. 75 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes. Art. 51 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu. 2 Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des RPG und des BauG. 3 Gärtnereien, Baumschulen, Mast- und Zuchtbetriebe, Hundezwinger und dgl. sind in der Landwirtschaftszone nur dort erlaubt, wo das Landschaftsbild und das gesunde und angenehme Wohnen in benachbarten Gebäuden und angrenzenden Bauzonen nicht beeinträchtigt wird (Windrichtungen beachten). 4 Bauten und Anlagen, die nach BauG zugelassen sind, erfordern eine besonders sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Eingliederung ins Landschaftsbild. Sie sind bezüglich Farben, Materialwahl, Bauvolumen und Dachformen möglichst in die empfindliche und weitgehend freizuhaltende Landschaft einzupassen (siehe Landschaftsrichtplan). 5 In der Landwirtschaftszone gelten folgende baupolizeilichen Masse: a für landwirtschaftliche Wohnbauten und nicht landwirtschaftliche Bauten wie Zone W2; b für übrige landwirtschaftliche Bauten: - gegenüber Bauzonen wie unter a, sonst; - ein Grenzabstand von 3 m und ein Gebäudeabstand von 6 m. 17 16. Schutzgebiete Art. 52 Ortsbildschutzperimeter 1 a Zweck / Ziel Die Vorschriften innerhalb des Ortsbildschutzperimeters bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und Erhalt der Eigenart und der traditionellen Nutzung. Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes Rechnung zu tragen. b Baubewilligungserfordernis, Baugesuchsunterlagen c Erhaltungsgrundsätze 3 d Brandmauern 4 e Fassaden 5 f Nutzung der Dachräume 6 g Dächer 7 2 Im Ortsbildschutzperimeter sind sämtliche äusseren Veränderungen, Fassadenrenovationen, Fassadenanstriche, Umdeckung der Dächer bewilligungspflichtig. Wenn nötig, haben die Baugesuche Fassaden evtl. Schnitte der Nachbarhäuser mitzuenthalten. Kollektoren, Parabolspiegel etc. sind bewilligungspflichtig. Grundsätzlich sind die Elemente der traditionellen Bauweise wie die charakteristischen Materialien, das System der Brandmauern, die Fassaden und Dachgestaltung, die Strassenraum- und Platzverhältnisse und nach Möglichkeit die Geschossniveaus zu erhalten. Brandmauern sind in ihrer heutigen oder ursprüglichen Lage grundsätzlich zu erhalten. Brandmauerdurchbrüche können (Verbesserung der Wohnverhältnisse, erleichterte Ausübung eines Geschäftes oder dgl.) bewilligt werden. Als Regel gilt (unter Vorbehalt Art. 124 BauV): Erdgeschoss : bis maximal 1/5 der Gesamtlänge der Brandmauer Obere Geschosse : Türgrösse Wo Brandmauern fehlen, müssen solche bei Um- oder Erneuerungsbauten erstellt werden (Art. 124 BauV). Die historische Gliederung und die architektonische Gestaltung der Fassaden sind detail- und profilgerecht zu erhalten. Es sind Kalkverputze oder andere geeignete Produkte zu verwenden. Für Anstriche sind Mineralfarben zu verwenden. Die Farbgebung hat im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde an Hand ausreichender Muster zu erfolgen. Nichtpassende Kunstverputze und Fassadenverkleidungen aller Art sind untersagt. Giebelfelder sind in der Regel zu verputzen oder mit Ziegeln zu verkleiden. Fenster sind mit korrekter, traditioneller Sprossenteilung zu versehen. Wo Fensterläden zur Fassadenstruktur gehören, sind sie zu erhalten resp. neu in traditioneller Art herzustellen. Dachrinnen, Abfallrohre und Dachuntersichten sind in traditioneller Art auszuführen. Schaufenster sind unauffällig zu gestalten und haben sich unter Belassung genügender Mauerflächen der Struktur der Gesamtfassade zu unterziehen. Neue Balkone, Markisen und dgl. sind bei exponierten Fassaden unzulässig. Der Ausbau der Dachräume ist gestattet, sofern die nötigen Vorkehrungen für den Brandschutz (Flucht- und Rettungswege etc.) getroffen und die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der kantonalen BauV eingehalten werden. Die Dächer innerhalb des Ortsbildschutzperimeters stellen ein starkes Gestaltungselement dar und müssen in der bestehenden Form und Gliederung erhalten bleiben. Wo Änderungen notwendig sind, ist mit den in dieser Zone verwendeten Elementen und Materialien zu arbeiten. die traditionellen Dachformen, Dachneigungen, Trauf- und Firsthöhen sowie Kamingestaltungen sind grundsätzlich zu erhalten. Neue Dächer müssen den bestehenden Dachformen entsprechen. Es sind nur Biberschwanzziegel gestattet. Die Mischung von alten und neuen Ziegeln (antike, nichtengobierte) wird je nach Bedeutung des Gebäudes im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 18 h Dachaufbauten Dachflächenfenster i Parkierungsflächen 9 k Aussenreklamen 10 l Unterstützung 11 m Fachstelle 8 Dachaufbauten, Estrichlöcher, Quergiebel, Spitzlukarnen, Schleppgauben und dgl. sind gestattet. Die Art, Platzierung, Anzahl, muss objektbezogen in Zusammenarbeit mit Bauherr/Fachstelle/Baubewilligungsbehörde festgelegt werden. Die Auf- und Einbauten dürfen in der Regel zusammen höchstens 40 % der Fassadenlänge im 1. Dachgeschoss und 20 % im 2. Dachgeschoss ausmachen. Dacheinschnitte sind verboten. Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von 55/80 cm gestattet. Wo sich die Schaffung von Parkierungsflächen gemäss kantonalem BauG als technisch undurchführbar oder baulich nicht vertretbar erweist (Ortsbildschutz) kann der Gemeinderat Verfügungen im Sinne von Art. 55 BauV beantragen. Ersatzabgabe gemäss Art. 13. Innerhalb des Schutzperimeters sind Reklamen möglichst unauffällig zu gestalten. Hausanschriften sind auf das Minimum zu beschränken und unaufdringlich zu halten. Im Weiteren gilt die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklamen (23. April 1986). Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung des Ortsbildes und der wertvollen Einzelbauten. Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse, im Rahmen des Budgets, eine Spezialfinanzierung. Über Entnahme entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen. l2 Für die Begutachtung von Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter ist die Fachstelle (Art. 45 Abs. 5) zwingend beizuziehen. Art. 53 Rebenschutzzone 1 Die Rebenschutzzone umfasst eine Landschaft von besonderer Schönheit, Eigenart und geschichtlichem Wert im Sinne von Art. 10 BauG. Sie ist nach der BLN- und KLN-Beschreibung "eine harmonische alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden Rebbergen und Winzerdörfern." 2 Es dürfen nur Fahrnisbauten zur Unterbringung der Rebwerkzeuge erstellt werden, wenn der betreffende Rebberg eine Grösse von mindestens 1 '350 m2 (3-Mannwerke) aufweist. Die max. Ausmasse betragen 9.0 m2 nutzbare Grundfläche und eine max. Höhe von 3.0 m (an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains bis zum höchsten Bauteil gemessen). Für den Grenzabstand gilt Art. 24. Für die Bedachung sind Ziegel oder Eternit zu verwenden. 3 Bestehende Bauten auf Parzellen unter 1 '350 m2 dürfen unterhalten aber nicht erweitert werden. 4 Innerhalb der Rebenschutzzone gilt Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 7 RebG (Gesetz über den Rebbau). 5 Es dürfen keine hochstämmigen Bäume (Höhe max. 4 Meter) gepflanzt werden. 19 Art. 54 Rebmauern Die Rebmauern sind eingestuft in: 1 - Mauern schützenswert 2 - Mauern erhaltenswert 3 - Mauern ohne Bewertung Die Einstufung ist im kommunalen Inventarplan „Mauern“ festgehalten. 1 Mauern schützenswert - Schutz Die Mauern sind integral zu erhalten. Es besteht Wiederherstellungspflicht (Einsturz etc.). Geringfügige Veränderungen für die Bewirtschaftung der Reben (Zugangsöffnungen etc.) sind möglich. - Verfahren Veränderungen und Unterhaltsarbeiten sind bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch). Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz bei. - Beiträge An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. werden Beiträge ausgerichtet. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche und private Subventionsgeber). Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde gerichtet werden. 2 Mauern erhaltenswert - Schutz Die Mauern sind zu erhalten. Veränderungen sind möglich (Öffnungen, Versetzungen etc.). - Verfahren Veränderungen sind bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch). Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz bei. - Beiträge An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. können Beiträge ausgerichtet werden. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche und private Subventionsgeber). Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde gerichtet werden. 3 Mauern ohne Bewertung Es bestehen keine besonderen Bestimmungen. 4 Allgemein Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung der Rebmauern. Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen. 20 A1 Lebensräume und besondere landschaftsökologische Objekte a Ziel / Zweck b Allgemeine Nutzungsbeschränkungen Art. 55 Allgemeine Bestimmungen 1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne von Art. 9, 10 und 86 BauG bezwecken die Bewahrung des gewachsenen, wertvollen Orts- und Landschaftsbildes, einen Ausgleich zu den angrenzenden rebwirtschaftlichen Intensivnutzflächen sowie das Erhalten von Lebensräumen von seltenen und bedrohten Tieren und Pflanzen der Kulturlandschaft am Jurasüdrand. 2 In den Schutzgebieten und an Schutzobjekten sind untersagt: - der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Wachstumsregulatoren; - das Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der Pflanzendecke; - die Anlage von Baumschul- und Pflanzflächen; - das Aufforsten in den bezeichneten Gebieten. Vorbehalten bleiben die zielgerichtete Nutzung und Pflege sowie zusätzliche Gestaltungen zur Verbesserung der landschaftlichen und ökologischen Qualität. 3 Ein Streifen von mindestens 3 m entlang von Felssteppen, artenreichem Grünland, Waldrändern, Hecken und Gewässern ist extensiv zu bewirtschaften. Auf diesen Flächen ist die Verwendung von Insektiziden, Herbiziden und andern chemischen Stoffen sowie das Ausbringen von Dünger aller Art nicht gestattet (eidg. Stoffverordnung). c Allgemeine Baubeschränkungen 4 In den Schutzgebieten sind untersagt: - das Erstellen von Bauten und Anlagen; - das Verändern der Geländeoberfläche durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Humusierungen; - das Ablagern von Abfällen jeglicher Art wie Gartenrückstände, Schnittgut, Altgras, Unkraut, Astwerk etc. Art. 56 Entschädigungen a Mindererträge 1 b Mehraufwand 2 c Beitragsberechtigung 3 Mindererträge, die den Eigentümern und Bewirtschaftern aus den Nutzungsbeschränkungen erwachsen, können entschädigt werden. Dazu sind entsprechende Bewirtschaftungsverträge zwischen der Einwohnergemeinde Tüscherz-Alfermée und den Betroffenen abzuschliessen. Für die Bemessung der Entschädigung sind in erster Linie die Geländebeschaffenheit, die Bodenverhältnisse und das Mass der Nutzungsbeschränkung bestimmend. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Nachgewiesener Mehraufwand, der den Bewirtschaftern aus Nutzungsbeschränkungen und Pflegevorschriften entsteht, kann abgegolten werden. Es sind dazu entsprechende Verträge zwischen der Einwohner-gemeinde Tüscherz-Alfermée und den Betroffenen abzuschliessen. Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende Personal-, Maschinen- und Materialeinsatz. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung, Gestaltung, Nutzung und Pflege der Schutzgebiete. Er äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat koordiniert seine Beitragsleistungen mit Leistungen des Kantons, des Bundes und von Dritten. Art. 57 Spezielle Nutzung, Pflege und Unterhalt Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die zielgemässe Nutzung, Pflege und den Unterhalt der bedeutenden Schutzgebiete und Schutzobjekte. 21 A2 Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen Schutzgebietstypen Art. 58 Hecken und Einzelbäume a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte umfassen Hecken, Baum- und Gebüschbestände und Einzelbäume. Sie bezwecken über die allg. Schutzziele (Art. 55 Abs. 1) hinaus lokal das Sichern von Böschungen und eine markante Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes. Hecken und Gebüsche sind abschnittsweise im Winterhalbjahr zu pflegen. Pflegeziel sind stark gestufte, dichte Kleinbestockungen aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten. Geschützte Einzelbäume sind bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen. Für das vorzeitige Fällen ist beim Gemeinderat eine Schlagbewilligung einzuholen. Art. 59 Artenreiches Grünland (Naturwiesen, Börder) a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete umfassen die als Dauergrünland gepflegten, artenreichen Naturwiesen und Börder. Sie bezwecken über die allgemeinen Schutzziele (Art. 54 Abs. 1) hinaus das Erhalten sehr selten gewordener Lebensräume (Trockenwiesen). Gestattet ist eine einmalige Mahd ab Mittsommer. Das Mähgut soll dabei abgeführt werden (Verhinderung der unerwünschten Düngung). 3 Untersagt sind: das Ausbringen von Düngern jeglicher Art der Einsatz von Herbiziden das Abflämmen und Mulchen das Umbrechen der Narbe und Einsäen von artenarmen Grasmischungen - das flächendeckende Bepflanzen mit Bäumen und Hecken. - Für die Hecken und Einzelbäume in diesen Schutzgebieten gelten die Bestimmungen in Art. 58 dieses Reglementes. Art. 60 Felssteppen, Trockenrasen a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Die Felssteppen und Trockenrasen mit ihrer speziellen, wärmeliebenden Flora und Fauna bilden zusammen mit den Flaumeichenwäldern am Jurarand eigentliche Vorposten der Mittelmeerlandschaft und gleichzeitig Relikte aus nacheiszeitlichen Wärmeperioden. Die Bereiche gehören deshalb zu den Kostbarkeiten am Jurarand und sind besonders schutzwürdig. Jegliche Eingriffe in Gehölze, Rasen und Untergrund (Boden, Fels) sind untersagt. Ausnahmen regeln die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien über die Pflege der bedeutenden Schutzgebiete. Art. 61 Steinbruch a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Der aufgelassene Steinbruch mit seinem besonderem Kleinklima, der lückigen Gebüschvegetation, den verschiedenen Felsen und Rohböden stellt einen bedeutenden Ersatzlebensraum für seltene Wildtiere dar (Stützpunkt für Reptilien, felsbrütende Vögel und Insekten). Ziel nebst den allg. Schutzzweck (Art. 55 Abs. 1) ist das mehrheitliche Offenhalten des Bruches sowie das Einschränken von Störungen und Wegfangen von Schlangen. Ein weiterer Felsabbau sowie das Auffüllen, Humusieren und Bepflanzen des Bruches ist untersagt. Es gilt ein Betretverbot (Steinschlaggefahr, Störungen). 22 Art. 62 Bachlauf B a Spezieller Schutzzweck 1 b Baubeschränkungen 2 c Gewässerunterhalt und -pflege 3 Das im Schutzzonenplan ausgeschiedene Schutzgebiet umfasst den Wasserlauf in seiner gesamten Länge und Ausbildung von Sohle und Ufervegetation. Es bezweckt eine spezielle Schonung des einzigen, regelmässig wasserführenden Oberflächengewässers, das Gewähren einer hohen Selbstreinigung, einen zweckmässigen Erosionsschutz am Ufer und das Erhalten des einzigen Laichgewässers von seltenen Amphibienarten in der Gemeinde. Für den Wasserbau und den Unterhalt sind Methoden des naturnahen Lebendverbaus anzuwenden. Die Uferbestockung ist zu erhalten. Im übrigen gelten bezüglich Wasserbau die Vorschriften des Kant. Wasserbaugesetzes WBG. Gewässerunterhalt und -pflege ist Sache der Gemeinde (Art. 9 WBG). Unterhaltsarbeiten sind ausschliesslich im Winterhalbjahr durchzuführen (Gehölzpflege). Landschaftsschutzgebiete Art. 63 Allgemeine Bestimmungen a Ziel / Zweck 1 b Baubeschränkungen 2 c Nutzungsbeschränkung 3 d Bewirtschaftungspflicht 4 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete in der Landwirtschaftszone bezwecken das Freihalten von landschaftsästhetisch empfindlichen, teils sehr exponierten Lagen von störender baulicher Nutzung und damit das Bewahren der wertvollen Bilder von Landschaft und Siedlungsrändern sowie den Erholungswert der Landschaft. Bauverbot; ausgenommen sind standortgebundene kleinere Zweckbauten, die ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Bauten sind bestmöglich einzuordnen. Dazu dienen eine günstige Standortwahl, eine gute architektonische Gestaltung (Lage, Stellung, Volumina, Material und Farbe der Gebäude) und eine geeignete Umgebungsgestaltung (Erschliessung, Terraingliederung, naturnahe Begrünung und Bepflanzung). Es ist diesbezüglich frühzeitig eine kompetente Beratung sicherstellen. Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ist nur eine landwirtschaftliche Nutzung zugelassen. Untersagt sind: Pflanzschulen, Ablagerungs- und Deponiestellen. Aufforstungen sind untersagt. Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete besteht eine Pflicht zur standortgemässen Bewirtschaftung und Pflege. Sie schützen vor unerwünschter Wiederverwaldung, Erosion, lokalem Steinschlag, und tragen zur landschaftlichen und ökologischen Qualität des Raumes bei. Art. 64 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete 1 Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. Art. 65 Historische Verkehrswege IVS 1 Die im kommunalen Inventarplan (Rebmauern) bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz geschützt. Der Unterhalt soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. 2 Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind der Fachstelle IVS (Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz) zum Mitbericht zu unterbreiten. 23 E 17. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. 66 Voranfrage Zur Vereinfachung des Verfahrens wird den Gesuchstellern eine Voranfrage empfohlen. Sie soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art sowie Nutzung und Erschliessung des Gebäudes und die Gestaltungsidee umschreiben. Art. 67 Baueingabe 1 Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situations- und der Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes massgebend 1). 2 Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. 3 Das Gesuch ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. 4 Bei Neubauten oder wenn im Zuge von Erneuerungen, Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 5 Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1 : 100 auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten Grundstücke. 6 Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren Spielflächen. - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen, Abstellplätze und Hauszufahrten. 7 Den Baugesuchsunterlagen ist nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung ausgefüllte amtliche Formular „Energietechnischer Massnahmennachweis“ beizulegen. Art. 68 Zustimmung der Strassenaufsichtbehörde Die Erstellung oder Änderung von Strassenanschlüssen sowie Einrichtungen in der Nachbarschaft öffentlicher Strassen bedürfen der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde (Art. 59 und 71 SBG). Art. 69 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren Übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht nach Organisationsreglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen. 2 Der Baukommission obliegen die Aufgaben gemäss Pflichtenheft des Gemeinderates. 1) Art. 10 ff BewD. 24 18. Planerlassverfahren Art. 70 Information und Mitwirkung Für Information und Mitwirkung sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung massgebend 1). Art. 71 Zuständigkeiten 1. Gemeinderat 1 Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen. 2 Er entscheidet Insbesondere über: - den Erlass von Planungszonen; - den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 92 BauG betreffen; - den Erlass von Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen; - geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV. 2. Planungskommission Der Planungskommission obliegen: a die Beratung des Gemeinderates in Planungsangelegenheiten; b die Ausführung resp. die Begleitung der beschlossenen Planungen; c die Durchführung des Informations- und Mitwirkungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen der Baugesetzgebung und dieses Reglementes; d die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens; e die Durchführung des Auflageverfahrens sowie der Einspracheverhandlungen; f die Antragstellung an den Gemeinderat bezüglich der unerledigten Einsprachen. 3. Stimmbürger Den Stimmbürgern obliegt die Beschlussfassung a Über den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung; b Über Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der Gemeinderat zuständig ist; c Über den Verkehrsrichtplan, soweit die Anlagen der Basiserschliessung bezeichnet oder Erschliessungsetappen festgelegt werden. 1) Art. 58 und 59 BauG. 25 19. Baupolizei Art. 72 Zuständigkeiten 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gemeinderat für die Baupolizei zuständig. 2 Er trifft als Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. 3 Dem Gemeinderat obliegt insbesondere: a die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen; b die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. 4 Der Baukommission obliegen: a die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben; b die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen; 1) c Antragstellung an den Gemeinderat für die Verfügung der Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes; d die Überprüfung, zweimal jährlich, des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen und Bauten. Sie erstattet dem Gemeinderat darüber Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen. 1) Art. 47 BewD. 26 F STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 73 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet 1 ) . 2 Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weiterer kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 6 Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht: - Busse von max. Fr. 1'000.-- für Verstösse gegen vom Stimmbürger beschlossene Vorschriften. - Busse von max. Fr. 300.-- für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften. Art. 74 Inkrafttreten 1 Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. 2 Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat zusammen mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsanzeiger zu publizieren. Art. 75 Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: - das Baureglement und der Zonenplan vom 28. März 1978, 14. Februar 1985, 4. August 1988, 15. Juli 1991. 1) Art. 50 BauG, 108 BauV, 50 BewD, 85 SBG. ANHANG Anhang I Graphische Darstellungen Anhang II Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände. ANHANG I Graphische Darstellungen der Messweise 1. Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum 2. Gebäudelänge 3. Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund 3.1 Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen Beispiel A: Winkelbau Beispiel B: Gebäudegruppe mit gestaffeltem Grundriss Beispiel C: Gebäudegruppe mit unregelmässigem Grundriss 4. Gebäudeabstand 5. Geschosszahl 6. Gebäudehöhe 1. Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum Regel: Der Bauabstand wird gemessen von der bestehenden oder der in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektiven Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der vermarchten Strassenparzelle ist ohne Bedeutung. 2. Gebäudelänge Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. 3. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die min. erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner SteIle über die Parzellengrenze hinausgehen. 3.1 Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen Regeln: a) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstückgrenze aus gemessen; Sinngemäss gilt die mittlere Abstandslinie, wenn das Gebäude nicht parallel zur Grenze steht. b) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derartig, dass die über die Linie vorspringende Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden GrundrissRücksprüngen (baufreie Flächen); c) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände unterschreiten, wobei die Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge von der Gesamtausdehnung des Gebäudes oder der Gebäudegruppe in der Längs- bzw. der Querrichtung zu berechnen sind; d) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite - höchstens bis zu den von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die Nachbarsgrenze heranreichen. Beispiel A Winkelbau kGA gGA Mehrlängenzuschlag Mehrbreitenzuschlag = = = = 3 Meter 6 Meter 1/10 der Mehrlänge über 20 Meter 1/2 der Mehrbreite über 15 Meter Änderung im Anhang zum BR (3.2) durch Gemeinderatsbeschluss genehmigt am 18.10.2006 Anmerkung: Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge werden nicht mehr berechnet. Bemerkungen: Die mittlere Abstandslinie verläuft parallel zu der massgebenden Parzellengrenze. Die Flächen A und B müssen gleich gross sein. Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zu Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes (30 m) errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Parzellengrenze herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand, (inkl. allfälliger Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschläge) doch müsste in diesem Falle zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteiles weiter von der Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvarianten). Beispiel B: Gebäudegruppe mit gestaffeltem Grundriss I. Nördlicher und südlicher Grenzabstand kleiner Grenzabstand (kGA) grosser Grenzabstand (gGA) Mehrlängenzuschlag (MLZ) Mehrbreitenzuschlag (MBZ) = = = = 3 Meter 6 Meter 1/10 der Mehrlänge über 20 Meter 1/2 der Mehrbreite über 15 Meter Anmerkung: Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge werden nicht mehr berechnet. Flächen A1 + A2 + A3 + A4 = Flächen B1 + 82 + B3 +B4 Fläche C = Fläche D II. Seitlicher Grenzabstand Anmerkung: Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge werden nicht mehr berechnet. Fläche E = Fläche F Fläche G = Fläche H Bemerkung: Wegen der starken Rückstaffelung ist für den seitlichen Grenzabstand die Fassade der Gebäudeteile E bzw. H (Regel d oben) und nicht die mittlere Abstandslinie (Regel a oben) ausschlaggebend. III. Zusammenzug Beispiel C: Gebäudegruppe mit unregelmässigem Grundriss kleiner Grenzabstand (kGA) grosser Grenzabstand (gGA) Mehrlängenzuschlag (MLZ) Mehrbreitenzuschlag (MBZ) = = = = 6 Meter 10 Meter 1/10 der Mehrlänge über 15 Meter 1/2 der Mehrbreite über 12 Meter Theoretisches Beispiel Masse sind auf Baureglement anzupassen Anmerkung: Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge werden nicht mehr berechnet. Fläche A Fläche C Fläche E Fläche G Fläche I = = = = = Fläche B Fläche D Fläche F Fläche H1 + H2 Fläche K 4. Gebäudeabstand Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken. Anmerkung: Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge werden nicht mehr berechnet. 5. Geschosszahl Art. 35 mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden = Flächen A + B + C + D Gebäudeumfang 6. Gebäudehöhe Art. 32 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang ANHANG II