BAUREGLEMENT TWANN genehmigt 16.03

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BAUREGLEMENT
TWANN
Änderung
genehmigt 16.03.1998
genehmigt 21.02.2003
 Als rechtsgültig gelten die Originalunterlagen der Genehmigung
Beachten:
Die Änderungen der Gesetzgebung
- Baugesetz
- Bauverordnung
- Baubewilligungsdekret
- Strassengesetz
- Strassenverordnung
- etc.
sind im vorliegenden Baureglement nicht nachgetragen.
Gültige Gesetze / Verordnungen siehe www.be.ch Link Gesetze
ZONENPLAN
Änderung
Änderung
Walter Rey
Thomas Imhof
genehmigt 16.03.1998
genehmigt 09.06.2006
genehmigt 21.02.2003
, Planer FSU
, Ökologe
Januar 2012
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.
Art.
Art.
Art.
1
2
3
4
B
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER ÜBERBAUUNG
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
C
BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
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35
36
37
38
39
40
D
ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
41
42
43
44
45
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47
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
E.
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
57
58
59
60
61
62
63
F
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art.
Art.
Art.
64 Widerhandlungen
65 Inkrafttreten
66 Aufhebung bestehender Vorschriften
Geltungsbereich
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts
Verhältnis zum Privatrecht
Besitzstandsgarantie
Baubewilligungspflicht / Baubeginn
Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung
Hinreichende Erschliessung
Gestaltung
Unterhalt/Grundsatz
Unterhalt/Unterhaltspflicht
Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen
Umgebungsgestaltung
Flächen für die Parkierung
Offene Bauweise
Geschlossene Bauweise
Gestaltungsfreiheit
Ausnützungsziffer
Allgemeines Verhältnis zu Baulinien
Bauabstand von öffentlichen Strassen
Bauabstand von öffentlichen Gewässern
Bauabstand vom Wald
Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
Bauabstände für An- und Nebenbauten
Bauabstände für unterirdische Bauten
Bauabstände für Tiefbauten und dgl.
Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile.
Anlagen und Bauteile im Grenzabstand
Gebäudeabstand
Baugestaltung / Grundsatz
Gebäudelänge
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Gestaffelte Gebäude
Geschosse
Gebäudestellung / Firstrichtung
Dachausbau
Dachgestaltung
Dachaufbauten
Besonnung / Belichtung
Lärmschutz
Bedeutung
Erstwohnungsanteil
Wohn- und Gewerbezone
Kernzone
Rechtsgültige Überbauungsordnungen
Zonen für öffentliche Nutzungen
A Grünzonen
B Grünzone B (Änderung Genehmigung 21.02.2003)
Baupolizeiliche Masse
Landwirtschaftszone
Ortsbildschutzperimeter A
Rebenschutzzone
Rebmauern
Landschaftsökologische Schutzgebiete, Lebensräume
Landschaftsschutzgebiete
Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete
Historische Verkehrswege IVS
Voranfrage
Baueingabe
Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde
Zuständigkeiten Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren
Information und Mitwirkung
Zuständigkeiten Planerlassverfahren
Zuständigkeiten Baupolizei
ANHANG
I
II
Graphische Darstellungen
Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände.
1
A
1.
Geltungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Geltungsbereich
1
Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan die
baurechtliche Grundordnung der Gemeinde.
2
Es gilt für das ganze Gemeindegebiet.
3
Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere
baurechtliche Ordnungen bestehen.
2.
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und
kommunalen Rechts;
Verhältnis zum Privatrecht
Art. 2
Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und
kommunalen Rechts.
Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des
Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des
Baugesetzes und der Bauverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 3
Verhältnis zum Privatrecht
1
Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzenabstände
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des
bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZBG)
zu beachten.
(insb. Art. 79 ff EGzZGB)
2
Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können
durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben
werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen
ist.
3.
Besitzstandgarantie
Art. 4
Besitzstandsgarantie
1
Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen
Gesetzgebung gewährleistet.
(Art. 3 BauG; 63 Abs. 4 SBG; 90 BauV)
2
Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend
geregelten Sachverhalte.
2
B
4.
Baubewilligungspflicht / Bauentscheid
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG DER ÜBERBAUUNG
Art. 5
Baubewilligungspflicht/Baubeginn
1
Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die
Bestimmungen der Baugesetzgebung, namentlich des kantonalen
Baugesetzes vom 09.06.85, des kantonalen Bewilligungsdekretes
vom 22.03.94, der kantonalen Bauverordnung vom 06.03.85
sowie dieses Reglementes fallen, muss vor Baubeginn die
Baubewilligung rechtskräftig erteilt sein.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen
Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom
Bewilligungserfordernis.
(Art. 1 Abs. 3 BauG, Art. 5 BewD)
Art. 6
Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung
1
Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen
von Art. 2 BauG entsprechen.
2
Insbesondere müssen sie:
a
die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund,
Kanton und Gemeinde einhalten;
b
den Anforderungen der Energie- (Eng; EnV) und
Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen;
c
den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes
genügen (Art. 9 ff BauG, 12 ff BauV;
d
über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen
Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
(Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über
einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere
Spielflächen (Art. 15 BauG, 42 BauV) verfügen;
e
allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen.
3
Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das
kantonale Recht massgebend
(Art. 26 ff BauG, Art. 81 ff BauG, Art. 24 RPG, Art. 66 SBG, Art. 6 SFG).
4
Die Gemeindebehörden sind berechtigt auf Privatgrundstücken
und an Privatbauten Tafeln mit Strassennamen, Angaben
betreffend Leitungen, öffentliche Beleuchtungskörper und
dergleichen ohne Entschädigungen anzubringen.
3
5.
Erschliessung
Art. 7
Hinreichende Erschliessung.
Abgrenzung Basis- u. Detailerschliessung
1
Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt,
Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung,
Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des
Baues oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn,
gesichert sein.
2
Für die Einteilung in Basis- und Detailerschließungsanlagen
gelten der zu erstellende Verkehrsrichtplan und die
Überbauungsordnungen der Gemeinde.
Art. 8
Gestaltung
Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende
Gestaltung des gesamten Verkehrs auszurichten. Dabei ist auf die
Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen zu achten.
Art. 9
Unterhalt / Grundsatz
1
Öffentliche Strassen und private Strassen, die dem allgemeinen
Verkehr tatsächlich offenstehen, sind so zu unterhalten, dass sie
sich nach Möglichkeit jederzeit in gutem Zustand befinden und
einen sicheren Verkehr gewährleisten.
2
Der Unterhalt umfasst die Reinigung, die Instandstellung sowie
den Winterdienst (Schneeräumung, Glatteis- und Schneeglättebekämpfung).
3
Der Gemeinderat ist ermächtigt, wo es die örtlichen Verhältnisse
gestatten, den Winterdienst zugunsten des Umweltschutzes oder
von Schlittelwegen einzuschränken. Der Verkehrsgefährdung ist
durch flankierende Massnahmen zu begegnen und die
Strassenbenützer sind auf die besonderen Verhältnisse
aufmerksam zu machen.
4
Für den Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln gilt die eidg.
Stoffverordnung.
Art. 10 Unterhalt / Unterhaltspflicht
1
Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und der privaten
Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offen stehen
sowie der Unterhalt der staatlichen Geh- und Radwege im
Siedlungsgebiet ist Sache der Gemeinde.
2
Der Unterhalt der übrigen Strassen ist Sache der
Strasseneigentümer.
Art. 11 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für
Detailerschliessungsanlagen
1
Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschließungsstrassen
erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung.
2
Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung
verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der
kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der
Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert
ist.
4
6.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung von Bauten ist den örtlichen Verhältnissen
anzupassen. Bei grösseren Bauvorhaben oder auf Verlangen der
Baupolizeibehörde ist ein Umgebungsgestaltungsplan
einzureichen.
2
Die Baugrundstücke sind unter möglichst weitgehendem
Einbezug der bestehenden Bäume und Sträucher zu bepflanzen.
Die Neubepflanzung mit ortsüblichen Bäumen und Sträuchern ist
zu fördern.
3
Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich
harmonisch in die überbaute Parzelle einfügen und der Übergang
zu den Nachbargrundstücken diese nicht beeinträchtigen.
Terrainveränderungen über 1.20 m Höhe sind zu profilieren
(Art. 16 BewD)
7.
Flächen für die Parkierung
Art. 13 Flächen für die Parkierung
1
Für die Erstellung von Autoparkplätzen und Zweiradabstellflächen gilt die Parkplatznorm der Bauverordnung.
(Art. 50 BauV)
2
Für alle Autoparkplätze, die nach Abs. 1 zu erstellen sind, aber
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erstellt werden
können oder dürfen, ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
Die Ersatzabgabe ist im Sinne der Bauverordnung
(Art. 56 Abs. 2 BauV) zu verwenden.
3
Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz
Fr. 3'000.--.
Die Abgabe kann um max. 30 % herauf oder herab gesetzt
werden, je nach dem Vor- oder Nachteil, der für den
Grundeigentümer mit dem Fehlen der Parkplätze verbunden ist.
4
Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig.
Der Gemeinderat passt die oben erwähnten Beträge, welche dem
Index von 1996 (Berner Baukostenindex) entsprechen, jährlich der
Teuerung an.
5
8.
Bauweise
C
BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art
14 Offene Bauweise
1
In den Zonen offener Bauweise haben die Bauten gegenüber
dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften
festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2
In Zonen offener Bauweise ist der Zusammenbau innerhalb der
zulässigen Gesamtlänge gestattet.
Art. 15 Geschlossene Bauweise
1
In Zonen geschlossene Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich
an die Grenze gestellt und mit Brandmauer zusammengebaut werden.
2
Die Brandmauern sind nach Vorschriften der Gebäudeversicherung auszuführen.
Art. 16 Gestaltungsfreiheit
Soweit in den Zonenvorschriften (Kapitel D) nichts Abweichendes
bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den
Bestimmungen des Baugesetzes.
(Art. 75 BauG.)
9.
Mass der Nutzung /
Bestimmungsweise
Art. 17 Ausnützungsziffer
1
Das zulässige Mass der Nutzung richtet sich nach den
Bestimmungen Art. 48 BR.
2
Für den Begriff der Ausnützungsziffer gilt die Begriffsbestimmung
der Bauverordnung.
(Art. 93 BauV.)
10. Bauabstände
Art. 18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien
1
Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände
gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder mittels
Baulinie bestimmt sind.
2
Baulinien gehen den reglementarischen und den in
Überbauungsvorschriften festgelegten Bauabständen vor.
Art. 19 Bauabstand von öffentlichen Strassen
1
Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von
mindestens 5 m, von solchen der Detailerschliessung ein
Bauabstand von 3.60 m und längs Fusswegen und selbständigen
Radwegen ein Bauabstand von 2 m (Art. 63 SBG) einzuhalten.
Der Strassenabstand wird vom äusseren Rand des öffentlichen
Verkehrsraumes aus gemessen.
Längs der N5 gilt die spezielle Baulinie.
2
Für die Einteilung in Strassen der Basiserschliessung und solche
der Detailerschliessung ist in Art. 106 f des Baugesetzes und der
zu erstellende Richtplan der Gemeinde massgebend.
3
Wo es die Rücksicht auf den Verkehr erfordert, kann für Gebäude
deren Benützung einen Vorplatz bedingt (gewerbliche Bauten und
Anlagen usw.), ein grösserer Abstand verlangt werden.
4
Gemäss Art. 69 SBG muss der Vorplatz vor Einstellgaragen bei
rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse - von der Grenze des
öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen - Garagentiefe, jedoch mindestens 5 m aufweisen, sofern nicht besondere
Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen.
5
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes.
Vorbehalten bleiben die besonderen Kernzonenvorschriften und
Überbauungspläne.
6
Art. 20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern
1
Die erforderlichen Abstände vom Seeufer werden, wo nötig, in
den Überbauungsplänen festgelegt.
2
Bauten und Anlagen im, am, über oder unter dem Gewässer, die
in einem Abstand von weniger als 10m erstellt werden sollen
sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die
Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des
Gewässerbettes und Ufers oder den Zugang zum Gewässer
haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung.
Art. 48 WBG
3
Der Abstand wird von der oberen Böschungskante aus
gemessen.
4
Die in den Boden verlegten Gewässerabschnitte werden gleich
behandelt wie die offenfliessenden Abschnitte.
(sinngemäss WBG Art. 3)
Art. 21 Bauabstand vom Wald
1
Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen FoG und
beträgt min. 30 m.
2
Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung
Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt,
gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor.
Art. 22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
1
Bei der Erstellung von Bauten sind gegenüber dem nachbarlichen
Grund die in Art. 48 festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.
2
Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die
beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne
Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
3
Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des
Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt
werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die andern und
bei Ost-West Orientierung der Längsseiten), bestimmt die
Baupolizeibehörde die Anordnung auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden
liegen.
4
Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze
gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte
Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der
Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig
zur Fassade gemessen.
7
Art. 23 Bauabstände für An- und Nebenbauten
1
Für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze
(Wintergärten) und dgl., deren Gebäudehöhe 3 m und ihre
Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein
Grenzabstand von 3 m.
2
Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie
Bauten und Nebenanlagen dürfen bis 2 m an die nachbarliche
Grenze reichen, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre
Grundfläche. 40 m2 nicht übersteigt.
3
Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie
Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar
zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze
stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.
Art. 24 Bauabstände für unterirdische Bauten
1
Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile
bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn
bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.
2
Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene
Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.2 m überragen und
höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder
einer Zufahrt versehen ist. Weder freigelegte Fassade noch
Zugang und Zufahrt dürfen innerhalb des kleinen Grenzabstandes
liegen.
Art. 25 Bauabstände für Tiefbauten und dgl.
1
Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private
Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. haben
einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen,
dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt
nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen
(Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr).
2
Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten
Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden.
Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen.
3
Diese Vorschriften gelten auch für bewilligungsfreie Bauten und
Anlagen.
Art. 26 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber
nachbarlichem Grund durch -Bauteile
1
Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes
bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz
(Art. 26 BauG). Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand
(Art. 79 ff EGzZGB) in der Regel nicht unterschritten werden.
2
Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die
Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls
der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt
(Näherbaubewilligung).
3
Durch die Einräumung von Näherbaurechten darf der
Gebäudeabstand nicht auf weniger als 5 m reduziert werden. Liegt
zwischen den bei den Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf
der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 10 m verkürzt werden.
Die Bestimmungen über An- und Nebenbauten, unterirdische
Bauten und Tiefbauten bleiben vorbehalten.
8
Art. 27 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand
1
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen,
Balkone jeder Art dürfen höchstens 2 m in den Grenzabstand
hineinragen.
2
Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und
Düngergruben gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Gemeinde.
Art. 28 Gebäudeabstand
1
Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der
dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände
entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er
berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2
Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der
Gebäudeabstand nicht unter 5 m reduziert werden. Liegt ein
grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der
Gebäudeabstand minimal 10 m.
3
Für unbewohnte An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand
vorgeschrieben. Für bewohnte An- und Nebenbauten beträgt der
Gebäudeabstand mind. 5 m.
4
Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher
Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen
Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand
um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die
Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand
angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder
für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der
Bauverordnung überschritten würden.
5
11. Baugestaltung Allgemeiner Landschafts- und
Ortsbildschutz
Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.
Art. 29 Baugestaltung/Grundsatz
1
Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch befriedigend
gestaltet werden. Sie sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung,
ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten
eine gute einheitliche Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit
oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und
Landschaftsbildes und des Seeufers gewahrt bleiben.
Auf die Schutzwürdigkeit benachbarter Bauten ist angemessen
Rücksicht zu nehmen. Geschichtlich und künstlerisch wertvolle
Bauwerke, Baugruppen, historische Stätten und Brunnen sind
besonders zu beachten.
2
Bauten und damit im Zusammenhang stehende Anlagen sind so
zu unterhalten, dass das Landschafts-, Orts- und Strassenbild
nicht beeinträchtigt wird.
3
Die Gemeinde fördert die Bestrebungen zur Erhaltung und
Sanierung schutzwürdiger Bauten und Quartiere.
4
Aussenantennen und Parabolspiegel sind in den
Ortsbildschutzperimetern bewilligungspflichtig.
9
Art. 30 Gebäudelänge
1
Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen
einschliesslich der Anbauten ist auf die in Art. 48 genannten
Masse beschränkt.
2
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die
Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen
Rechteck zu messen.
(vgl. Skizze im Anhang).
Art. 31 Gebäudehöhe
1
Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und
zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV.) bis zur Schnittlinie
der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei
Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung.
Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und
Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als 5 m pro
Fassadenseite beträgt, werden nicht an die Gebäudehöhe
angerechnet.
2
Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 48) darf auf keiner
Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit
Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe
von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen
Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des
Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
3
Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche
Abgrabungen überschritten werden.
Art. 32 Firsthöhe
Die Firsthöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar
vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zum höchsten Punkt
der Bedachung.
Art. 33 Gestaffelte Gebäude
1
Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und
Oberkante des Dachsparrens (bei Flachdachbauten Oberkante
der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang,
die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden
dieser Gebäudeteile gesondert zu messen.
2
Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- und
Rücksprung von wenigstens 1 m. Fassadenrücksprünge, gebildet
durch Loggia, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht
berücksichtigt.
Art. 34 Geschosse
1
Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2
Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn
a
die Grundfläche der hier untergebrachten
Wohn- oder gewerblichen Arbeitsräume mehr als die Hälfte
der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses
ausmacht;
b
es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden bis
oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden
wie auch den gewachsenen Boden um mehr als 1.50 m
überragt.
3
Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die
besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorbehalten.
10
Art. 35 Gebäudestellung / Firstrichtung
1
Innerhalb zusammenhängender Gebiete haben sich Neubauten
in Stellung und Firstrichtung nach Möglichkeit der bestehenden
Bauweise anzupassen.
2
An Hängen sind die Gebäude bei offener Bauweise parallel oder
rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zustellen.
3
Wo es architektonisch oder städtebaulich begründet ist, kann die
Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten.
Art. 36 Dachausbau
1
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist über
der ganzen Grundrissfläche zulässig.
2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie
Regelungen durch Überbauungsordnungen.
Art. 37 Dachgestaltung
1
Dachformen und Eindeckungsmaterialien sollen eine ruhige
Wirkung aufweisen und sich in das Landschafts-, Orts- und
Strassenbild gut einpassen. Störende Dachformen, auffällige
Bedachungsmaterialien sind untersagt.
2
Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer erlaubt.
3
Begrünte Flachdächer und andere Dachformen
für Hauptgebäude können aufgrund von Gutachten der Fachstelle
als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie das Ortsbild nicht
beeinträchtigen und funktional berechtigt sind.
Art. 38 Dachaufbauten
1
Es ist gestattet:
a
Dachaufbauten bis zu insgesamt 2/5 der Fassadenlänge des
obersten Geschosses;
b
Dacheinschnitte bis maximal 2/5 der Fassadenlänge des
obersten Geschosses;
c
Dachflächenfenster max. 70/120 cm;
d
Festverglaste Glasbänder (Atelierfenster) können als
Ausnahme zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird und das Glasband funktional berechtigt
ist.
Auf einer Dachfläche können (a) und (b) nur im Ausnahmefall
miteinander kombiniert werden; die Breite allfälliger
Dachflächenfenster (c) ist bei den Breiten nach (a) und (b)
anzurechnen.
2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie
Regelungen durch Überbauungsordnungen.
11
12. Gesundheit
Art. 39 Besonnung / Belichtung
Für die Belichtung, Besonnung und Belüftung gelten die
Vorschriften der Bauverordnung.
(Art. 62 ff BauV.)
Art. 40 Lärmschutz
1
Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes
(LSV) massgebend.
2
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in den
Zonenvorschriften dieses Reglementes (Art. 45, 46, 48) festgelegt.
12
D
13. Bedeutung
ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Art. 41 Bedeutung
1
Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der
Nutzung resp. der Nutzungsbeschränkungen.
2
Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen
baulichen Nutzungen fest.
14. Bauzonen
Art. 42 Erstwohnungsanteil
1
In Zonen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, sind bei
Neubauten minimale Wohnflächenanteile der Bruttogeschossgefläche (vgl. Art. 93 BauV) als Erstwohnungen
auszuweisen. Für bestehende Gebäude mit Zweitwohnungen gilt
grundsätzlich Art. 3 BauG (Bestandesgarantie).
Um- und Erweiterungsbauten, die darüber hinaus gehen, können
nur zugunsten des Erstwohnungsanteils erfolgen, bis der vorgeschriebene Anteil erreicht ist.
2
Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen
Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in der
Gemeinde, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden.
3
Die Erstwohnungsanteile sind für jedes Gebäude selbständig
einzuhalten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen, in
einer örtlich zusammenhängenden Überbauung, einer
Umlagerung von einem Gebäude in ein anderes zustimmen.
4
Der Erstwohnungsanteil beträgt:
Kern
75 %
WG
75%.
5
Der Erstwohnungsanteil muss als Anmerkung im Grundbuch
eingetragen werden.
Art. 43 Wohn- und Gewerbezonen
1
Die Wohn- und Gewerbezonen sind der Wohn- und
Gewerbenutzung vorbehalten.
2
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III
(Art. 43 LSV)
3
Es gilt die offene Bauweise.
4
Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 48.
Art. 44 Kernzone
a
Nutzung
1
Die Kernzone umfasst die Gebiete besonders intensiver Nutzung.
Sie ist der Nutzung für Wohnen, Läden, Werkstätten, Rebbetriebe,
Kellereien, Gasthöfen und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.
Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle
Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Kernzone
beeinträchtigen würden, sind untersagt.
2
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III,
siehe Tabelle Art. 48.
(Art. 43 LSV)
b
Bauweise
3
c
Voranfragen
4
Es gilt die geschlossene Bauweise.
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dem Gesuchsteller vor
Einreichung des Baugesuches eine Voranfrage empfohlen. Diese
soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art des Gebäudes,
seine Nutzung, seine Erschliessung und die Gestaltungsidee
umschreiben.
13
Art. 45 Rechtsgültige Überbauungsordnungen
Im Zonenplangebiet bestehen folgende rechtskräftige
Überbauungsordnungen:
1. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Twannberg"
genehmigt Baudirektion 30.4.1976.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II
(Art. 43 LSV).
2. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Oberi Chros"
genehmigt Baudirektion 11.7.1979.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II
(Art. 43 LSV).
3. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Unteri Chros"
genehmigt Baudirektion 18.7.1979.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II
(Art. 43 LSV).
4. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Mittlere Chros"
genehmigt Baudirektion 27.4.1990.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II
(Art. 43 LSV).
5. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Rebstock"
genehmigt Baudirektion 24.4.1987.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III
(Art. 43 LSV).
6. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Roset 1"
genehmigt Baudirektion 14.12.1987.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III
(Art. 43 LSV).
7. Teilbauordnung "Ortskern Gaicht".
genehmigt 22..10.96.
8. Überbauungsordnung "Parzelle 1533 Gaicht"
genehmigt 23.11.1994.
9. Uferschutzplan gemäss SFG
genehmigt 03.04.1995.
Beachten:
Änderungen Überbauungsordnungen
14
Art. 46 Zonen für öffentliche Nutzungen
1
Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen
im öffentlichen Interesse bestimmt.
2
In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen:
A
Friedhof
- bestehende Anlage.
B
Schule
- bestehende Anlage.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III.
(Art. 43 LSV)
C
Kirche
- bestehende Anlage.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III.
(Art. 43 LSV)
D
Burg
- bestehende Anlage.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II.
(Art. 43 LSV)
Änderung
Genehmigung 21.02.2003
E
Kleintwann "Tannenplatz"
- bestehende Anlage. Unterirdische Autoabstellplätze sind
gestattet.
F
Vor dem Rebhaus
Zweckbestimmung:
Werkhof, Wehrdienst, Zivilschutz, Wohnungen,
unterirdische Einstellhalle.
Überbauung / Gestaltung:
Es gelten die Vorschriften der Kernzone (Art. 44) und des
Ortsbildschutzperimeters (Art. 50).
Als baupolizeiliche Masse gelten:
Kleiner Grenzabstand
3.0 m
Grosser Grenzabstand
6.0 m
Gebäudehöhe
4.0 m
Geschosszahl
1
Ausnützungsziffer
-Empfindlichkeitsstufe
III
G
Schiessanlage
- bestehende Anlage.
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV
(Art .43 LSV]).
Art. 47 A Grünzonen
1
2
Änderung
Genehmigung 21.02.2003
In den Grünzonen gilt das kantonale Baugesetz.
(Art. 79 BauG)
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.
Art. 47 B Grünzonen
1
In der Grünzonen B darf eine unterirdische Autoeinstellhalle
erstellt werden.
2
Die Humusüberdeckung hat mindestens 1.00 m zu betragen.
3
Personenauf- und Abgänge zur Einstellhalle sowie
Lüftungsanlagen dürfen zusammen höchstens 80 m2 betragen.
Die Höhe dieser Anlage ist auf 3.00 m ab Staatsstrasse
(Messpunkt: Staatsstrasse bei westlicher Parzellengrenze der
Parzelle 137) beschränkt. Flachdachabdeckungen sind zu
begrünen.
4
Die Gestaltung der Auf- und Abgänge hat sich optimal in das
Landschafts- und Ortsbild einzupassen.
15
Art. 48 Baupolizeiliche Masse
1
Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende
Masse:
Zone
kGA
gGA
WG2
3
8
3
6
K
GH
GZ
GL
AZ
ES
Berg 6
2
30
-III
See 9
3
gemäss bestehender Überbauung
oder gemäss Überbauungsordnung
oder wo obige Grundsätze nicht angewandt werden
können.
7
2
30
0.6
III
Legende:
kGA
gGA
GH
GZ
GL
AZ
ES
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
Gebäudehöhe
Geschosszahl
Gebäudelänge
Ausnützungsziffer
Empfindlichkeitsstufe
2
Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von
Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden
richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang I.
Vorbehalten bleibt Art. 75 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes.
15. Landwirtschaftszonen
Art. 49 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches
landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird
oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer
und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu.
2
Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den
Vorschriften des RPG und des BauG.
3
Bauten und Anlagen, die nach BauG zugelassen sind, erfordern
eine besonders sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Eingliederung
ins Landschaftsbild. Sie sind bezüglich Farben, Materialwahl,
Bauvolumen und Dachformen möglichst in die empfindliche und
weitgehend freizuhaltende Landschaft einzupassen
(siehe Landschaftsrichtplan).
4
In der Landwirtschaftszone gelten folgende baupolizeilichen
Masse:
a
für landwirtschaftliche Wohnbauten und nicht
landwirtschaftliche Bauten wie Zone W2;
b
für übrige landwirtschaftliche Bauten:
- gegenüber Bauzonen wie unter a, sonst; ein Grenzabstand
von 3 m und ein Gebäudeabstand von 6 m.
- für landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten eine
Grundfläche von höchstens 30 m2 und eine Höhe von
13 m, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum
höchsten Dachpunkt.
5
Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III
(Art. 43 LSV).
16
16. Schutzgebiete
Art. 50 Ortsbildschutzperimeter
a
Zweck / Ziel
1
b
Baubewilligungserfordernis,
Baugesuchsunterlagen
2
Die Vorschriften innerhalb des Ortsbildschutzperimeters
bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der
bauhistorischen Substanz und Erhalt der Eigenart und der
traditionellen Nutzung in ihrer Gesamterscheinungsbild.
Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des
Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des
einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes Rechnung
zu tragen.
Im Sinne von Artikel 5 sind in den Perimetern sämtliche äusseren
Veränderungen, wie Fassadenrenovationen, Änderung von
Bedachungen, Fenstererneuerungen, Haustüren sowie wesentliche innere Umgestaltung und Nutzungsänderungen
bewilligungspflichtig.
3
Wenn nötig, haben die Baugesuche Fassaden, eventuelle
Schnitte der Nachbarhäuser mitzuenthalten. Die Dächer
betreffende Projektpläne müssen Ansichten und Schnitte
mindestens des obersten Geschosses wiedergeben.
c
Erhaltungsgrundsätze
4
d
Brandmauern
5
Grundsätzlich sind zu erhalten: Die traditionellen
Gebäudefluchten, Trauf- und Firsthöhen, Dachformen,
Dachbrüche, Dachvorsprünge, Estrichlöcher, das
Brandmauersystem, die Geschossniveaus. Besondere wertvolle
Innenräume sind nach Möglichkeit zu erhalten.
lm Zusammenhang mit Neubauten, baulichen Veränderungen
oder Renovationen kann die Baubewilligungsbehörde die Rekonstruktion ursprünglicher Zustände verlangen, sofern das
Bauvorhaben und die verlangte Rekonstruktion baulich in einem
genügenden sachlichen Zusammenhang stehen.
Brandmauern sind in ihrer heutigen oder ursprüglichen Lage
grundsätzlich zu erhalten. Brandmauerdurchbrüche können in
begründeten Fällen (Verbesserung der Wohnverhältnisse,
erleichterte Ausübung eines Geschäftes, Gewerbes oder dgl.)
bewilligt werden.
Als Regel gilt (unter Vorbehalt Art. 57 ff BauV):
Erdgeschoss
: bis maximal 1/5 der Gesamtlänge
der Brandmauer
Obere Geschosse : Türgrösse
Wo Brandmauern fehlen, müssen solche bei Um- oder
Erneuerungsbauten erstellt werden (Art. 57 ff BauV).
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der GVB.
e
Fassaden
6
Die historische Gliederung und die architektonische Gestaltung
der Fassaden sind detail- und profilgerecht zu erhalten.
Es sind getönte Kalkverputze oder andere geeignete Produkte zu
verwenden, deren Farbe im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde an Hand ausreichender Muster festzulegen ist.
Nichtpassende Kunstverputze und Fassadenverkleidungen aller
Art sind untersagt. Für Fenster und Türeinfassungen sind von Fall
zu Fall die in den Teilgebieten verwendeten Natursteinarten zu
verwenden. Die Fenster sind mit korrekter traditioneller
Sprossenteilung zu versehen. Es sind nur Holzfenster gestattet.
Isolierglas mit Sprossen aussen (fensterflügelbündig) sind
gestattet. Wo Fensterläden zur Fassadenstruktur gehören, sind
sie zu erhalten resp. neue in traditioneller Art herzustellen.
Dachrinnen, Abfallrohre und Dachuntersichten sind in traditioneller
Art auszuführen. Die Verhältnisse an den Nachbargebäuden sind
bei der Neuausführung mitzuberücksichtigen. Schaufenster sind
unauffällig zu gestalten und haben sich unter Belassung
genügender Mauerfläche der Struktur der Gesamtfassade
anzupassen. Neue Balkone, Markisen und dgl. sind bei exponierten Fassaden nur erlaubt, wenn das traditionelle
Erscheinungsbild nicht gestört wird.
17
f
Nutzung der Dachräume
7
g
Dachaufbauten / Dachfenster
8
Der Ausbau der Dachräume ist gestattet, sofern die nötigen
Vorkehrungen für den Brandschutz (Flucht- und Rettungswege
etc.) getroffen und die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der
kantonalen BauV eingehalten werden. Zur Erreichung von
Lösungen können Ausnahmen von Art. 64/67 BauV bewilligt
werden. Abgeschlossene individuelle Wohneinheiten über dem
Kehlgebälk sind nicht zulässig.
Dachaufbauten, liegende Dachfenster und Glasziegel können
gestattet werden, sofern sie das Siedlungsbild nicht
beeinträchtigen. Dachaufbauten und liegende Dachfenster dürfen
zusammen höchstens 40 % respektive 20 % der Fassadenlänge
ausmachen. Sie sind in geeigneter Weise aufzuteilen.
Maximalmasse:
Estrichlöcher :
Quergiebel
:
Spitzlukarnen :
Schleppgauben:
Liegende
Dachfenster :
Neuzeitliche
Dachaufbauten,
Einsätze etc.:
Trad. Abmessungen
Trad. Abmessungen
Firsthöhe 2.00 m
Breite ausserkant 1.45 m
Traufhöhe 1.20 m
Schleppdachneigung mind. 20°.
Die Schleppgauben sind in der Regel nur
rückseitig gestattet.
Regelgrösse 55/100 cm. Bis 3 Meter
Fassadenbreite ist pro Dachgeschoss ein
Dachfenster (55/100 cm) zulässig.
Pro weitere 2 Meter Fassadenbreite ist
zusätzlich ein Dachfenster (55/100 cm)
zulässig. (Einrechnung in Max. Gesamtlänge
40 % respektive 20 %). Der Abstand
zwischen zwei Dachflächenfenstern muss
mindestens einen Sparrenabstand betragen
(ca. 0.80 m bis 1.00 m).
Die Regelgrösse kann in speziellen Fällen geringe Einsehbarkeit etc. - mit Zustimmung
der Fachstelle überschritten werden.
Dachfenster sollen in der Regel nur dort
eingesetzt werden, wo der Einbau einer
Lukarne oder dgl. unzweckmässig ist.
Glasbänder, Glasgauben etc. sind, wo
funktionell richtig, in Absprache mit der
Fachstelle möglich.
Alle Dachaufbauten und dergleichen sind farblich und
materialmässig ins Dach einzubinden.
Baugesuche für Änderungen an Giebelfenstern, bestehenden
Dachaufbauten, müssen mind. den Aufriss der beiden obersten
Stockwerke mitenthalten sowie die Fassade mit den
Nachbargebäuden.
18
h
Dacheindeckung
9
i.
Flachdächer
10
k
Parkierungsflächen
11
l
Aussenreklamen
12
Die Eindeckung der Dächer, Dachaufbauten und Kaminhüte hat
mit Biberschwanzziegeln zu erfolgen. Die unregelmässige
Mischung (Regel 2/3 braun, 1/3 rot) nicht engobierter neuer Biberschwanzziegel "antik" oder geeigneter ähnlicher Produkte ist
zulässig. Reglementswidrige Teile sind bei Umdeckungen
anzupassen.
Bei geringen Dachneigungen sind andere geeignete Produkte, in
Absprache mit der Fachstelle, als Ausnahme möglich.
Flachdächer sind verboten. Bei rückwärtigen Nebengebäuden,
an nicht einsehbaren Stellen, können Flachdächer bewilligt
werden.
Wo sich die Schaffung von Parkierungsflächen gemäss
kantonalem Baugesetz als technisch undurchführbar oder baulich
nicht vertretbar erweist (Ortsbildschutz) kann der Gemeinderat
Verfügungen im Sinne von Art. 55 BauV beantragen.
Die Ersatzabgabe richtet sich nach Art. 13.
Innerhalb des Schutzperimeters sind Reklamen möglichst
unauffällig zu gestalten. Hausanschriften sind auf das Minimum zu
beschränken und unaufdringlich zu halten. Im Weiteren gilt die
Verordnung über die Aussen- und Strassenreklamen.
(23. April 1986)
m Aussenantennen
13
n
Fachstelle
14
o
Unterstützung
15
Individuelle Aussenantennen, Parabolspiegel sind
bewilligungspflichtig. In der Regel werden nur Gemeinschaftsantennen für ganze Gebäudegruppen bewilligt. Aussenantennen,
welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
bestanden haben, sind zu entfernen, sobald die Möglichkeit des
Anschlusses an eine Gemeinschaftsanlage besteht.
Der Gemeinderat bezeichnet eine Fachstelle (Ortsplaner,
Bauberater Verein Bielerseeschutz - VBS, Bauberater Berner
Heimatschutz - BHS, Kant. Denkmalpflege etc.) die dem
Gesuchsteller für Voranfragen, Vorbereitung für Baugesuche,
Begleitung des Baues zur Verfügung steht. Alle Baugesuche werden dieser Fachstelle zur Begutachtung und Antragstellung
unterbreitet.
Zusätzlich gilt Art. 14 Abs. 2 BauV und Art. 22 Abs. 3 BewD.
Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung des Ortsbildes und der wertvollen Einzelbauten.
Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen
des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen
entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner
Finanzkompetenzen.
Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen.
19
Art. 51 Rebenschutzzone
1
Die Rebenschutzzone umfasst eine Landschaft von besonderer
Schönheit, Eigenart und geschichtlichem Wert im Sinne von
Art. 10 BauG. Sie ist nach der BLN- und KLN-Beschreibung
"eine harmonische alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden
Rebbergen und Winzerdörfern."
2
Es dürfen nur Fahrnisbauten zur Unterbringung der Rebwerkzeuge erstellt werden, wenn die betreffende Parzelle eine
Grösse von mindestens 1 '000 m2 aufweist. Die max. Ausmasse
betragen 9.0 m2 nutzbare Grundfläche und eine max. Höhe von
3.0 m (an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains bis zum
höchsten Bauteil gemessen).
Für den Grenzabstand gilt Art. 23.
Für die Bedachung sind Ziegel oder Eternit zu verwenden.
3
Bestehende Bauten auf Parzellen unter 1 '000 m2 dürfen
unterhalten aber nicht erweitert werden.
4
Innerhalb der Rebenschutzzone gilt Anpflanzungs- und
Bewirtschaftungspflicht gemäss Gesetz über den Rebbau.
20
Art. 52 Rebmauern
Die Rebmauern sind eingestuft in:
1
2
3
- Mauern schützenswert
- Mauern erhaltenswert
- Mauern ohne Bewertung
Die Einstufung ist im kommunalen Inventarplan „Mauern“
festgehalten.
1
Mauern schützenswert
- Schutz
 Die Mauern sind integral zu erhalten.
 Es besteht Wiederherstellungspflicht (Einsturz etc.).
 Geringfügige Veränderungen für die Bewirtschaftung
der Reben (Zugangsöffnungen etc.) sind möglich.
- Verfahren
 Veränderungen und Unterhaltsarbeiten sind
bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch).
 Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz
bei.
- Beiträge
 An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. werden Beiträge
ausgerichtet. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche
und private Subventionsgeber).
 Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde
gerichtet werden.
2
Mauern erhaltenswert
- Schutz
 Die Mauern sind zu unterhalten.
 Veränderungen sind möglich
(Öffnungen, Versetzungen etc.).
- Verfahren
 Veränderungen sind bewilligungspflichtig (kleines
Baugesuch).
 Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz
bei.
- Beiträge
 An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. können Beiträge
ausgerichtet werden. (Spezialfinanzierung Gemeinde,
öffentliche und private Subventionsgeber).
3
Mauern ohne Bewertung
Es bestehen keine besonderen Bestimmungen.
4
Allgemein
Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung der Rebmauern. Der Gemeinderat äufnet durch
jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine
Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der
Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen.
Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen.
21
Art. 53 Landschaftsökologische Schutzgebiete
Lebensräume
1.
Allgemeine Bestimmungen
1
a
Allgemeiner Schutzzweck
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete und
Schutzobjekte im Sinne von Art. 9 und 86 BauG bezwecken die
Schonung von Gewässern und örtlich Böden, die Erhaltung
bedeutender Lebensräume für die wildlebende Tier- und
Pflanzenwelt, das Schaffen eines Ausgleichs zu den
Intensivnutzflächen sowie das Wahren des Landschaftsbildes.
b
Allgemeine Baubeschränkungen
2
c
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
3
In den Schutzgebieten sind untersagt:
- das Erstellen von Bauten jeglicher Art, ausgenommen
standortgebundene Anlagen;
- das Verändern des Geländes durch Abgrabungen, Auffüllungen
und Humusierung;
- das Deponieren oder Verbrennen von Abfällen jeglicher Art wie
Kehricht, Gartenabfälle, Feldrückstände, Unkraut, Schnittgut
etc.;
- das Zwischenlagern von Feldfrüchten, Erde, Mist;
- Das Verändern des Wasserhaushalts durch Drainagen, Gräben,
Bewässern etc.
In den Schutzgebieten sind nicht zugelassen:
- der Ersatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln und
Herbiziden;
- das Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der
Pflanzendecke;
- das Einpflanzen standortfremder und exotischer Gehölze und
Stauden;
- die Anlage von Baumschul- und Pflanzflächen sowie;
- das Aufforsten.
Vorbehalten bleiben die zielgerichtete Nutzung und Pflege sowie
Gestaltungen zur Verbesserung der landschaftlich-ökologischen
Qualität der Gebiete.
2.
a
Mindererträge
1
b
Mehraufwand
2
c
Beitragsberechtigung
3
Entschädigungen
Mindererträge, die den Eigentümern und Bewirtschaftern aus den
Nutzungsbeschränkungen erwachsen, können entschädigt
werden. Dazu sind entsprechende Bewirtschaftungsverträge
zwischen der Einwohnergemeinde Twann und den Betroffenen
abzuschliessen.
Für die Bemessung der Entschädigung sind in erster Linie die
Geländebeschaffenheit, die Bodenverhältnisse und das Mass der
Nutzungsbeschränkung bestimmend.
Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat
festgelegt.
Nachgewiesener Mehraufwand, der den Bewirtschaftern aus
Nutzungsbeschränkungen und Pflegevorschriften entsteht, kann
abgegolten werden.
Es sind dazu entsprechende Verträge zwischen der
Einwohnergemeinde Twann und den Betroffenen abzuschliessen.
Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende Personal-,
Maschinen- und Materialeinsatz.
Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat
festgelegt.
Der Gemeinderat unterstützt und fördert die Bestrebungen zur
Erhaltung, Gestaltung, Nutzung und Pflege der Schutzgebiete.
Er äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets
eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der
Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der
Gemeinderat koordiniert seine Beitragsleistungen mit Leistungen
des Kantons, des Bundes und von Dritten.
22
3.
Unterhalt, Pflege und Kontrolle
1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum zielgemässen Unterhalt
und zur Pflege der bedeutenden Schutzgebiete.
2
Er regelt ferner die Kontrolle zur Einhaltung der Schutzgebietsund Vertragsbestimmungen.
4.
Umsetzung der Planung
Zur Umsetzung der Planungsinhalte, zur Erstellung von
Bewirtschaftungsverträgen mit Eigentümern oder Bewirtschaftern
und zur Aufsicht über die Schutzgebiete, wird die
Planungskommission eingesetzt. Diese kann zur Fachberatung
ausgewiesene Spezialisten aus dem Bereich Naturschutz,
Landwirtschaft oder Forstwesen beiziehen.
23
Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen
Schutzgebietstypen
1.
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen, Unterhalt
2
Hecken, Baum- und Gebüschbestand
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte umfassen
Bestockungen wie Hecken, Baum- und Gebüschbestände sowie
markante Einzelbäume. Sie bezwecken im speziellen eine lokale
Verbesserung des Kleinklimas, das Sichern von Böschungen
gegen Erosion und eine Bereicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestockung ist zu erhalten. Hecken und Gebüsche sind
abschnittweise im Winterhalbjahr zu pflegen. Pflegeziel sind stark
gestufte, dichte Kleinbestockungen aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten. Bei längeren Hecken sind einzelne
grasige Lücken offenzuhalten.
3
Eine Beweidung der Gehölze ist nicht zulässig; vorbehalten
bleiben die diesbezüglichen Bestimmungen über den
Schutzgebietstyp der Studmatten und Triftweiden auf dem
Twannberg.
4
Zwischen Hecken/Gehölzen und direkt angrenzenden
Nutzflächen sind Schonstreifen von min. 3-4 m Breite
auszuscheiden. Sie werden als ungedüngte Naturwiesenstreifen
jährlich ca. 1-2mal genutzt.
5
Geschützte Einzelbäume sind bei Abgang durch standort- und
landschaftstypische Bäume zu ersetzen. Das vorzeitige Fällen ist
bewilligungspflichtig.
2.
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Baubeschränkungen
2
c
Nutzungsbeschränkungen
3
Bachlauf (Chrosbach)
Das ausgeschiedene Schutzgebiet umfasst den Wasserlauf des
Chrosbaches mit Sohle und Ufern bis zur Höchsthochwasserlinie,
einschliesslich Wasser- und Ufervegetation. Es bezweckt die
Schonung des einzigen Fliessgewässers nebst dem Twannbach,
einen zweckmässigen Erosionsschutz, das Verbessern der
Wasserselbstreinigung und den Schutz eines spezialisierten
Lebensraumes (z.B. Vorkommen des Feuersalamanders).
Der Wasserbau ist Sache der Gemeinde
(Art. 9 kant. Wasserbaugesetz WBG).
Es gelten diesbezüglich die Ziele, Planungs- und Handlungsgrundsätze gemäss Art. 2 und 15 WBG.
Die verbliebenen naturnahen Gewässerabschnitte einschliesslich
Ufervegetation sind zu erhalten.
Unterhalt und Pflege der Gewässer ist Sache der Gemeinde.
4
Wasserentnahmen und -einleitungen sind bewilIigungspflichtig.
Es gelten die diesbezüglichen eidg. und kant. Bestimmungen des
Gewässerschutzgesetzes und der StoV des Umweltschutzgesetzes.
5
Unterhaltsarbeiten sind ausschliesslich ab Spätsommer
(Mahd von Böschungen) bzw. im Winterhalbjahr (Gehölzpflege,
kleinere Sanierungen) auszuführen.
24
3.
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Artenreiches Naturgrünland
Die bezeichneten Schutzgebiete umfassen die verbliebenen,
artenreichen Naturwiesen und Börder (Dauergrünland). Sie
bezwecken über den allgemeinen Schutzzweck hinaus das
Erhalten überlieferter, standortangepasster Bewirtschaftungsformen und das Erhalten selten gewordener Lebensräume
des Jurarandes und des Twannberges
Gestattet sind:
- bei Mähwiesen eine 1-2malige Mahd, wobei an mittleren
Standorten der Erstschnitt nicht vor Ende Juni, an trockenen wie
feucht-nassen Orten nicht vor Mitte Juli erfolgen soll, sowie ein
kurzzeitiges Nachweiden im Herbst bei trockener Witterung; das
Mähgut soll dabei abgeführt werden (Verhinderung der
unerwünschten Düngung);
- das Übermisten bei parzellenweiser Fromental- oder
Gordhaferwiesen-Nutzung;
- bei Magerweiden ein zweimaliges, möglichst kurzes Beweiden
im Sommer und Herbst;
- bei Bördern eine einmalige Mahd ab Mitsommer;
- das Einbringen wertsteigender Einzelgehölze oder Obstbäume.
3
Untersagt sind:
- das Ausbringen von Kunstdünger, Klärschlamm und Gülle;
- das Abflämmen und Mulchen sowie;
- das Umbrechen der Narbe und das Einsäen von artenarmen
Grasmischungen.
Für die Hecken, Baumbestände und Einzelbäume innerhalb
dieses Schutzgebietstyps gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen.
4.
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Felsen, Felssteppen und Trockenrasen
Die Trockenrasen und Felssteppen mit ihrer sehr speziellen,
wärmeliebenden Flora und Fauna bilden eigentliche Vorposten
der MitteImeerlandschaft am Jurasüdrand und sind gleichzeitig
Relikte aus nacheiszeitlichen Wärmeperioden. Die Bereiche
gehören deshalb umfänglich zu den Kostbarkeiten der
Reblandschaft und sind besonders schutzwürdig. Exponierte
Felsen sind zudem Brutplätze stark bedrohter Vögel.
Jegliche Eingriffe in Gehölze, Trockenrasen und Fels sind
untersagt. Ausnahmen regeln die vom Gemeinderat erlassenen
Pflegerichtlinien.
Für die bezeichneten Felsgewölbe gilt ein Kletterverbot.
5.
a
Spezieller Schutzzweck
1
b
Nutzungsbeschränkungen
2
Triftweiden, Studmatten
Die herkömmlich genutzten Triftweiden und Studmatten mit ihrer
vielseitigen Bestockung, einer reichen beweideten Pflanzendecke,
Weidzäunen, Mauern, Lesesteinriegel und örtlich aufragendem
Fels, stellen ganz besondere kulturgeschichtliche, landschaftsästhetische und ökologische Werte der TwannbergLandschaft dar. Die traditionelle Struktur der Studmatten- lichte
Bestockungen und artenreiche Grasfluren auf grossen Flächen kann nur durch Fortsetzung der herkömmlichen Bewirtschaftung
erhalten bleiben.
Es ist weiterhin eine insgesamt extensive Beweidung auf grosser
Fläche zu gewährleisten (geringe Viehdichte). Eine nachhaltig
lichte Bestockung aus vielen standortbürtigen Gehölzen und
örtlich auch Obstbäumen ist zu erhalten. Wertsteigernde
Kleinobjekte wie Lesesteinriegel, Weidmauern, Altbäume mit
Baumhöhlen etc. sind in den Beständen zu belassen.
25
3
Untersagt sind in den ausgeschiedenen Schutzgebieten:
Das Entflechten von Wald- und Weidenutzungen durch Rodungen
bzw. forstlichen Anpflanzungen, Nutzungsänderungen hin zur
intensiven acker- und futterbaulichen Bewirtschaftung, das
Umbrechen der artenreichen Narbe und Einsäen von
Kunstwiesen, das Verwenden von Kunstdünger, Gülle und
Klärschlamm, enge Koppelhaltungen sowie das Zufüttern des
Weideviehs.
6.
a
Allgemeiner Schutzzweck
1
b
Baubeschränkungen
2
Historische Rebenwege
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte sind historische
Rebwege und -aufstiege (Inventar IVS) und umfassen Trassee,
Profil und die Randsubstanz (Bruchsteinmauern, grasige Börder,
hohlwegartige Einschnitte, offene unbefestigte Randgräben,
örtliche Randgehölze etc.).
Sie bezwecken den Erhalt bedeutender kulturgeschichtlicher
Werte, die sich aus dem traditionellen Erscheinungsbild in der
Reblandschaft, der Linienführung, der Bausubstanz und der
randlichen Gestaltung und Nutzung ergeben.
Veränderungen an Linienführung, Nivellement, Profil /
Querschnittgestaltung, Bauart und Randstrukturen sind
grundsätzlich untersagt. Vorbehalten bleiben ein zweckdienlicher
Unterhalt sowie Eingriffe, Korrekturen und Sanierungen, die sich
aus einer zwingenden Erhöhung der Verkehrssicherheit oder einer
unabdingbaren seitlichen Erschliessung eines Grundstücks
ergeben.
3
Eingriffe sind schonend vorzunehmen, dass der spezielle
Charakter und historische Wert gewahrt bleiben.
Es ist diesbezüglich frühzeitig eine fachliche Beratung
sicherzustellen. Über Art und Mass von Veränderungen und
Eingriffen entscheidet der Gemeinderat.
4
Die Befestigung (Asphaltierung, Betonierung, Spurstreifen etc.)
von bisherigen Kies- oder Graswegabschnitten ist untersagt.
c
Nutzung und Unterhalt der Randsubstanz
5
Die Randsubstanz ist auf herkömmliche Art und Weise zu
unterhalten und zu nutzen (möglichst unverfugte
Bruchsteinmauern, späte Mahd von grasigen Säumen und
Bördern, periodischer Gehölzschnitt, Erhalt offener Randgräben
etc.). Der Einsatz von Chemikalien hiezu ist untersagt.
7.
Markante, erratische Blöcke
Die bezeichneten erratischen Blöcke sind bedeutende
erdgeschichtliche Objekte und Kleinlebensräume.
Sie sind an Ort und Stelle zu erhalten.
26
Art. 54 Landschaftsschutzgebiet
a
Allgemeine Bestimmungen
1
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete
in der Landwirtschaftszone bezwecken das Freihalten von
landschaftlich empfindlichen, teils sehr exponierten Lagen von
störender baulicher Nutzung und damit das Bewahren des teils
regionalen bedeutenden Landschaftsbildes sowie des
landschaftlichen Erholungswertes.
Landschaftsschutzgebiet A
b
Baubeschränkungen
2
Bauverbot; ausgenommen sind standortgebundene Zweckbauten
und kleinere Fahrnisbauten, die ausschliesslich der
landwirtschaftlichen Nutzung dienen. In den offeneren
Landschaftsteilen sind diese Bauten mit standortbürtigen
Gehölzen gut einzugliedern.
Das Erstellen von Glasbauten sowie jegliche Veränderungen des
Geländes durch Aufschüttungen, Abgrabungen und dgl. sind
untersagt.
Landschaftsschutzgebiet B
3
Bauverbot; ausgenommen unterirdische Bauten,
standortgebundene Zweckbauten sowie den landwirtschaftlichen
Betrieben dienende Haupt-, Neben- und Fahrnisbauten exkl.
Glasbauten.
Die Bauten sind optimal in die offene Landschaft einzuordnen.
Hiezu dienen: Bestmögliche Standortwahl, gute architektonische
Gestaltung (Lage, Stellung, Volumina, Material und Farbe der Gebäude) und eine günstige Aussenraumgestaltung
(Terraingliederung, naturnahe Bepflanzung, Erschliessung etc.).
Es ist diesbezüglich frühzeitig eine Beratung sicherzustellen.
c
Nutzungsbeschränkungen
4
Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ist nur eine
landwirtschaftliche Nutzung zugelassen. Untersagt sind
Pflanzschulen, Ablagerungs- und DeponiesteIlen,
Gärtnereiflächen etc.
5
Aufforstungen sind nicht zulässig.
Art. 55 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete
1
Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten
unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der
archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der
wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.
2
Bei der Prüfung von Bauvorhaben im Bereich der im Zonenplan
aufgeführten archäologischen Schutzzonen ist im
Bewilligungsverfahren der archäologische Dienst beizuziehen.
Art. 56 Historische Verkehrswege IVS
1
Die im kommunalen Inventarplan (Rebmauern) bezeichneten,
historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und
Substanz geschützt.
Der Unterhalt soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die
Substanz erhalten.
2
Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind der Fachstelle IVS
(Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz) zum Mitbericht
zu unterbreiten.
27
E
18. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Art. 57 Voranfrage
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird den Gesuchstellern eine
Voranfrage empfohlen. Sie soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht
werden und die Art sowie Nutzung und Erschliessung des
Gebäudes und die Gestaltungsidee umschreiben.
Art. 58 Baueingabe
1
Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situations- und der
Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes
massgebend.
(Art. 10 ff BewD)
2
Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei
der Gemeindeschreiberei bezogen werden.
3
Das Gesuch ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
4
Bei Neubauten oder wenn im Zuge von Erneuerungen,
Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird,
ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan
einzureichen.
5
Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1:100
auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten
Grundstücke.
6
Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die
Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung,
über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über:
- Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen
Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren
Spielflächen.
- Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen,
Abstellplätze und Hauszufahrten.
Art. 59 Zustimmung der Strassenaufsichtbehörde
Die Erstellung oder Änderung von Strassenanschlüssen sowie
Einrichtungen in der Nachbarschaft öffentlicher Strassen bedürfen
der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde.
(Art. 59 und 71 SBG).
Art. 60 Zuständigkeiten
1
Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren Übertragenen Aufgaben und Befugnisse
wahr, die nicht nach Organisationsreglement einem anderen
Gemeindeorgan zustehen.
28
19. Planerlassverfahren
Art. 61 Information und Mitwirkung
Für Information und Mitwirkung sind die Bestimmungen der
Baugesetzgebung massgebend.
(Art. 58 und 59 BauG.)
Art. 62 Zuständigkeiten
1.
Gemeinderat
1
Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach
Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen.
2
Er entscheidet Insbesondere über:
- den Erlass von Planungszonen;
- den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit
Planungspflicht im Sinne von Art. 92 BauG betreffen;
- geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV.
2.
Planungskommission
Der Planungskommission obliegen:
a
die Beratung des Gemeinderates in Planungsangelegenheiten;
b
die Ausführung resp. die Begleitung der beschlossenen
Planungen;
c
die AntragsteIlung an den Gemeinderat bezüglich:
- Mitwirkung
- Vorprüfung
- Einsprachen
d
die konkrete Umsetzung der Inhalte der Landschaftsplanung
in der nächsten Planungsperiode, das Ausfertigen von
Bewirtschaftungsverträgen in Schutzgebieten oder neuen
Ausgleichsflächen sowie die Überwachung der
ausgewiesenen Schutzgebiete.
3.
Stimmbürger
Den Stimmbürgern obliegt die Beschlussfassung:
a
über den Erlass und die Änderung der baurechtlichen
Grundordnung;
b
über Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der
Gemeinderat zuständig ist;
c
über den Verkehrsrichtplan, soweit die Anlagen der
Basiserschliessung bezeichnet oder Erschliessungsetappen
festgelegt werden.
29
20. Baupolizei
Art. 63 Zuständigkeiten
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gemeinderat für die
Baupolizei zuständig.
2
Er trifft als Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und
Verfügungen erforderlich sind, insbesondere:
a die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei
widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher
Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und
Auflagen;
b die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die
von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie
ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
c die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der
Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der
Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der
Ausführung von Bauvorhaben;
d die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen;
(Art. 47 BewD)
e die Überprüfung, zweimal jährlich, des Gemeindegebietes auf
widerrechtliche Ablagerungen und Bauten.
30
F
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 64 Widerhandlungen
1
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes,
gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt
darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den
Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter
geahndet.
Art. 50 BauG, 108 BauV, 56 BewD, 85 SBG.
2
Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weiterer
kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung
des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 6
Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht:
- Busse von max. Fr. 1'000.-- für Verstösse gegen vom
Stimmbürger beschlossene Vorschriften.
- Busse von max. Fr. 300.-- für Verstösse gegen die übrigen
Vorschriften.
Art. 65 Inkrafttreten
1
Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung in
Kraft.
2
Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat zusammen mit der
Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsanzeiger zu
publizieren.
Art. 66 Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden
das Baureglment und der Zonenplan vom 17. Juli 1987
aufgehoben:
ANHANG
Anhang I
Graphische Darstellungen
Anhang II
Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände.
ANHANG I
Graphische Darstellungen der Messweise
1.
Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum
2.
Gebäudelänge
3.
Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund
4.
Geschosszahl
5.
Gebäudehöhe
1.
Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum
Regel: Der Bauabstand wird gemessen von der bestehenden oder
der in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektiven
Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der
vermarchten Strassenparzelle ist ohne Bedeutung.
2.
Gebäudelänge
Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist
die Länge am flächenmässig kleinsten
umschriebenen Rechteck zu messen.
3.
Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
Den kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur
Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die
zulässige kürzeste Entfernung der Fassade
(Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.
Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur
Fassade gemessen.
Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die
reglementarischen Grenzabstände einhält, werden
die min. erforderlichen Abstände mit Vorteil als
Flächen um den Grundriss des projektierten
Gebäudes herum eingetragen.
Die reglementarischen Abstände sind eingehalten,
wenn diese Flächen an keiner SteIle über die
Parzellengrenze hinausgehen.
4.
Geschosszahl Art. 34
mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden
5.
Gebäudehöhe Art. 31
Gebäudehöhe bei Bauten am Hang
=
Flächen A + B + C + D
Gebäudeumfang
ANHANG II
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