BAUREGLEMENT TWANN Änderung genehmigt 16.03.1998 genehmigt 21.02.2003 Als rechtsgültig gelten die Originalunterlagen der Genehmigung Beachten: Die Änderungen der Gesetzgebung - Baugesetz - Bauverordnung - Baubewilligungsdekret - Strassengesetz - Strassenverordnung - etc. sind im vorliegenden Baureglement nicht nachgetragen. Gültige Gesetze / Verordnungen siehe www.be.ch Link Gesetze ZONENPLAN Änderung Änderung Walter Rey Thomas Imhof genehmigt 16.03.1998 genehmigt 09.06.2006 genehmigt 21.02.2003 , Planer FSU , Ökologe Januar 2012 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Art. Art. Art. 1 2 3 4 B ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN DER ÜBERBAUUNG Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 C BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 D ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 41 42 43 44 45 46 47 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 E. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 57 58 59 60 61 62 63 F STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. Art. Art. 64 Widerhandlungen 65 Inkrafttreten 66 Aufhebung bestehender Vorschriften Geltungsbereich Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts Verhältnis zum Privatrecht Besitzstandsgarantie Baubewilligungspflicht / Baubeginn Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung Hinreichende Erschliessung Gestaltung Unterhalt/Grundsatz Unterhalt/Unterhaltspflicht Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen Umgebungsgestaltung Flächen für die Parkierung Offene Bauweise Geschlossene Bauweise Gestaltungsfreiheit Ausnützungsziffer Allgemeines Verhältnis zu Baulinien Bauabstand von öffentlichen Strassen Bauabstand von öffentlichen Gewässern Bauabstand vom Wald Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund Bauabstände für An- und Nebenbauten Bauabstände für unterirdische Bauten Bauabstände für Tiefbauten und dgl. Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Bauteile. Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Gebäudeabstand Baugestaltung / Grundsatz Gebäudelänge Gebäudehöhe Firsthöhe Gestaffelte Gebäude Geschosse Gebäudestellung / Firstrichtung Dachausbau Dachgestaltung Dachaufbauten Besonnung / Belichtung Lärmschutz Bedeutung Erstwohnungsanteil Wohn- und Gewerbezone Kernzone Rechtsgültige Überbauungsordnungen Zonen für öffentliche Nutzungen A Grünzonen B Grünzone B (Änderung Genehmigung 21.02.2003) Baupolizeiliche Masse Landwirtschaftszone Ortsbildschutzperimeter A Rebenschutzzone Rebmauern Landschaftsökologische Schutzgebiete, Lebensräume Landschaftsschutzgebiete Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete Historische Verkehrswege IVS Voranfrage Baueingabe Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde Zuständigkeiten Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren Information und Mitwirkung Zuständigkeiten Planerlassverfahren Zuständigkeiten Baupolizei ANHANG I II Graphische Darstellungen Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände. 1 A 1. Geltungsbereich ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. 2 Es gilt für das ganze Gemeindegebiet. 3 Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen. 2. Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts; Verhältnis zum Privatrecht Art. 2 Vorbehalt kantonalen, eidgenössischen und kommunalen Rechts. Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und der Bauverordnung bleiben vorbehalten. Art. 3 Verhältnis zum Privatrecht 1 Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzenabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZBG) zu beachten. (insb. Art. 79 ff EGzZGB) 2 Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. 3. Besitzstandgarantie Art. 4 Besitzstandsgarantie 1 Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. (Art. 3 BauG; 63 Abs. 4 SBG; 90 BauV) 2 Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. 2 B 4. Baubewilligungspflicht / Bauentscheid ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG DER ÜBERBAUUNG Art. 5 Baubewilligungspflicht/Baubeginn 1 Für alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung, namentlich des kantonalen Baugesetzes vom 09.06.85, des kantonalen Bewilligungsdekretes vom 22.03.94, der kantonalen Bauverordnung vom 06.03.85 sowie dieses Reglementes fallen, muss vor Baubeginn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt sein. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis. (Art. 1 Abs. 3 BauG, Art. 5 BewD) Art. 6 Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung 1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 2 BauG entsprechen. 2 Insbesondere müssen sie: a die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten; b den Anforderungen der Energie- (Eng; EnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen; c den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen (Art. 9 ff BauG, 12 ff BauV; d über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG, 42 BauV) verfügen; e allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen. 3 Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das kantonale Recht massgebend (Art. 26 ff BauG, Art. 81 ff BauG, Art. 24 RPG, Art. 66 SBG, Art. 6 SFG). 4 Die Gemeindebehörden sind berechtigt auf Privatgrundstücken und an Privatbauten Tafeln mit Strassennamen, Angaben betreffend Leitungen, öffentliche Beleuchtungskörper und dergleichen ohne Entschädigungen anzubringen. 3 5. Erschliessung Art. 7 Hinreichende Erschliessung. Abgrenzung Basis- u. Detailerschliessung 1 Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baues oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, gesichert sein. 2 Für die Einteilung in Basis- und Detailerschließungsanlagen gelten der zu erstellende Verkehrsrichtplan und die Überbauungsordnungen der Gemeinde. Art. 8 Gestaltung Strassenplanung und Strassenbau sind auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs auszurichten. Dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Art. 9 Unterhalt / Grundsatz 1 Öffentliche Strassen und private Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offenstehen, sind so zu unterhalten, dass sie sich nach Möglichkeit jederzeit in gutem Zustand befinden und einen sicheren Verkehr gewährleisten. 2 Der Unterhalt umfasst die Reinigung, die Instandstellung sowie den Winterdienst (Schneeräumung, Glatteis- und Schneeglättebekämpfung). 3 Der Gemeinderat ist ermächtigt, wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, den Winterdienst zugunsten des Umweltschutzes oder von Schlittelwegen einzuschränken. Der Verkehrsgefährdung ist durch flankierende Massnahmen zu begegnen und die Strassenbenützer sind auf die besonderen Verhältnisse aufmerksam zu machen. 4 Für den Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln gilt die eidg. Stoffverordnung. Art. 10 Unterhalt / Unterhaltspflicht 1 Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und der privaten Strassen, die dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offen stehen sowie der Unterhalt der staatlichen Geh- und Radwege im Siedlungsgebiet ist Sache der Gemeinde. 2 Der Unterhalt der übrigen Strassen ist Sache der Strasseneigentümer. Art. 11 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Detailerschliessungsanlagen 1 Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschließungsstrassen erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung. 2 Die Baupolizeibehörde kann auf eine Überbauungsordnung verzichten, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. 4 6. Umgebungsgestaltung Art. 12 Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebung von Bauten ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei grösseren Bauvorhaben oder auf Verlangen der Baupolizeibehörde ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 2 Die Baugrundstücke sind unter möglichst weitgehendem Einbezug der bestehenden Bäume und Sträucher zu bepflanzen. Die Neubepflanzung mit ortsüblichen Bäumen und Sträuchern ist zu fördern. 3 Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich harmonisch in die überbaute Parzelle einfügen und der Übergang zu den Nachbargrundstücken diese nicht beeinträchtigen. Terrainveränderungen über 1.20 m Höhe sind zu profilieren (Art. 16 BewD) 7. Flächen für die Parkierung Art. 13 Flächen für die Parkierung 1 Für die Erstellung von Autoparkplätzen und Zweiradabstellflächen gilt die Parkplatznorm der Bauverordnung. (Art. 50 BauV) 2 Für alle Autoparkplätze, die nach Abs. 1 zu erstellen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erstellt werden können oder dürfen, ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe ist im Sinne der Bauverordnung (Art. 56 Abs. 2 BauV) zu verwenden. 3 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 3'000.--. Die Abgabe kann um max. 30 % herauf oder herab gesetzt werden, je nach dem Vor- oder Nachteil, der für den Grundeigentümer mit dem Fehlen der Parkplätze verbunden ist. 4 Die Ersatzabgabe wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat passt die oben erwähnten Beträge, welche dem Index von 1996 (Berner Baukostenindex) entsprechen, jährlich der Teuerung an. 5 8. Bauweise C BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art 14 Offene Bauweise 1 In den Zonen offener Bauweise haben die Bauten gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. 2 In Zonen offener Bauweise ist der Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet. Art. 15 Geschlossene Bauweise 1 In Zonen geschlossene Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich an die Grenze gestellt und mit Brandmauer zusammengebaut werden. 2 Die Brandmauern sind nach Vorschriften der Gebäudeversicherung auszuführen. Art. 16 Gestaltungsfreiheit Soweit in den Zonenvorschriften (Kapitel D) nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt im Baugebiet Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes. (Art. 75 BauG.) 9. Mass der Nutzung / Bestimmungsweise Art. 17 Ausnützungsziffer 1 Das zulässige Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen Art. 48 BR. 2 Für den Begriff der Ausnützungsziffer gilt die Begriffsbestimmung der Bauverordnung. (Art. 93 BauV.) 10. Bauabstände Art. 18 Allgemeines Verhältnis zu Baulinien 1 Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände gelten für das ganze Gemeindegebiet, soweit nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder mittels Baulinie bestimmt sind. 2 Baulinien gehen den reglementarischen und den in Überbauungsvorschriften festgelegten Bauabständen vor. Art. 19 Bauabstand von öffentlichen Strassen 1 Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von mindestens 5 m, von solchen der Detailerschliessung ein Bauabstand von 3.60 m und längs Fusswegen und selbständigen Radwegen ein Bauabstand von 2 m (Art. 63 SBG) einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom äusseren Rand des öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen. Längs der N5 gilt die spezielle Baulinie. 2 Für die Einteilung in Strassen der Basiserschliessung und solche der Detailerschliessung ist in Art. 106 f des Baugesetzes und der zu erstellende Richtplan der Gemeinde massgebend. 3 Wo es die Rücksicht auf den Verkehr erfordert, kann für Gebäude deren Benützung einen Vorplatz bedingt (gewerbliche Bauten und Anlagen usw.), ein grösserer Abstand verlangt werden. 4 Gemäss Art. 69 SBG muss der Vorplatz vor Einstellgaragen bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse - von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aus gemessen - Garagentiefe, jedoch mindestens 5 m aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen. 5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes. Vorbehalten bleiben die besonderen Kernzonenvorschriften und Überbauungspläne. 6 Art. 20 Bauabstand von öffentlichen Gewässern 1 Die erforderlichen Abstände vom Seeufer werden, wo nötig, in den Überbauungsplänen festgelegt. 2 Bauten und Anlagen im, am, über oder unter dem Gewässer, die in einem Abstand von weniger als 10m erstellt werden sollen sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers oder den Zugang zum Gewässer haben, bedürfen einer Wasserbaupolizeibewilligung. Art. 48 WBG 3 Der Abstand wird von der oberen Böschungskante aus gemessen. 4 Die in den Boden verlegten Gewässerabschnitte werden gleich behandelt wie die offenfliessenden Abschnitte. (sinngemäss WBG Art. 3) Art. 21 Bauabstand vom Wald 1 Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen FoG und beträgt min. 30 m. 2 Sind in einer genehmigten Überbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor. Art. 22 Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund 1 Bei der Erstellung von Bauten sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 48 festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren. 2 Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten. 3 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10 % länger als die andern und bei Ost-West Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen. 4 Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. 7 Art. 23 Bauabstände für An- und Nebenbauten 1 Für bewohnte An- und Nebenbauten, wie gedeckte Sitzplätze (Wintergärten) und dgl., deren Gebäudehöhe 3 m und ihre Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, genügt allseitig ein Grenzabstand von 3 m. 2 Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten und Nebenanlagen dürfen bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre Grundfläche. 40 m2 nicht übersteigt. 3 Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Art. 24 Bauabstände für unterirdische Bauten 1 Unter dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. 2 Unterirdische Bauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist. Weder freigelegte Fassade noch Zugang und Zufahrt dürfen innerhalb des kleinen Grenzabstandes liegen. Art. 25 Bauabstände für Tiefbauten und dgl. 1 Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). 2 Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen. 3 Diese Vorschriften gelten auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen. Art. 26 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch -Bauteile 1 Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach kantonalem Baugesetz (Art. 26 BauG). Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff EGzZGB) in der Regel nicht unterschritten werden. 2 Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben schriftlich zustimmt (Näherbaubewilligung). 3 Durch die Einräumung von Näherbaurechten darf der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 5 m reduziert werden. Liegt zwischen den bei den Gebäuden ein grosser Grenzabstand, darf der Gebäudeabstand nicht auf weniger als 10 m verkürzt werden. Die Bestimmungen über An- und Nebenbauten, unterirdische Bauten und Tiefbauten bleiben vorbehalten. 8 Art. 27 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 1 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone jeder Art dürfen höchstens 2 m in den Grenzabstand hineinragen. 2 Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und Düngergruben gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Art. 28 Gebäudeabstand 1 Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 2 Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechtes darf der Gebäudeabstand nicht unter 5 m reduziert werden. Liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand minimal 10 m. 3 Für unbewohnte An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. Für bewohnte An- und Nebenbauten beträgt der Gebäudeabstand mind. 5 m. 4 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden. 5 11. Baugestaltung Allgemeiner Landschafts- und Ortsbildschutz Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau. Art. 29 Baugestaltung/Grundsatz 1 Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch befriedigend gestaltet werden. Sie sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute einheitliche Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und des Seeufers gewahrt bleiben. Auf die Schutzwürdigkeit benachbarter Bauten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Geschichtlich und künstlerisch wertvolle Bauwerke, Baugruppen, historische Stätten und Brunnen sind besonders zu beachten. 2 Bauten und damit im Zusammenhang stehende Anlagen sind so zu unterhalten, dass das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Gemeinde fördert die Bestrebungen zur Erhaltung und Sanierung schutzwürdiger Bauten und Quartiere. 4 Aussenantennen und Parabolspiegel sind in den Ortsbildschutzperimetern bewilligungspflichtig. 9 Art. 30 Gebäudelänge 1 Die Gesamtlänge der Gebäude oder Gebäudegruppen einschliesslich der Anbauten ist auf die in Art. 48 genannten Masse beschränkt. 2 Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. (vgl. Skizze im Anhang). Art. 31 Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV.) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als 5 m pro Fassadenseite beträgt, werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. 2 Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 48) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. 3 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. Art. 32 Firsthöhe Die Firsthöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zum höchsten Punkt der Bedachung. Art. 33 Gestaffelte Gebäude 1 Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens (bei Flachdachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. 2 Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung bzw. ein Vor- und Rücksprung von wenigstens 1 m. Fassadenrücksprünge, gebildet durch Loggia, Balkone, Sitzplätze und dergleichen werden nicht berücksichtigt. Art. 34 Geschosse 1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. 2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn a die Grundfläche der hier untergebrachten Wohn- oder gewerblichen Arbeitsräume mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht; b es bei offener Bauweise im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden wie auch den gewachsenen Boden um mehr als 1.50 m überragt. 3 Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorbehalten. 10 Art. 35 Gebäudestellung / Firstrichtung 1 Innerhalb zusammenhängender Gebiete haben sich Neubauten in Stellung und Firstrichtung nach Möglichkeit der bestehenden Bauweise anzupassen. 2 An Hängen sind die Gebäude bei offener Bauweise parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zustellen. 3 Wo es architektonisch oder städtebaulich begründet ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten. Art. 36 Dachausbau 1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist über der ganzen Grundrissfläche zulässig. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie Regelungen durch Überbauungsordnungen. Art. 37 Dachgestaltung 1 Dachformen und Eindeckungsmaterialien sollen eine ruhige Wirkung aufweisen und sich in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild gut einpassen. Störende Dachformen, auffällige Bedachungsmaterialien sind untersagt. 2 Für Hauptgebäude sind nur Sattel- und Pultdächer erlaubt. 3 Begrünte Flachdächer und andere Dachformen für Hauptgebäude können aufgrund von Gutachten der Fachstelle als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und funktional berechtigt sind. Art. 38 Dachaufbauten 1 Es ist gestattet: a Dachaufbauten bis zu insgesamt 2/5 der Fassadenlänge des obersten Geschosses; b Dacheinschnitte bis maximal 2/5 der Fassadenlänge des obersten Geschosses; c Dachflächenfenster max. 70/120 cm; d Festverglaste Glasbänder (Atelierfenster) können als Ausnahme zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und das Glasband funktional berechtigt ist. Auf einer Dachfläche können (a) und (b) nur im Ausnahmefall miteinander kombiniert werden; die Breite allfälliger Dachflächenfenster (c) ist bei den Breiten nach (a) und (b) anzurechnen. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die Kernzone sowie Regelungen durch Überbauungsordnungen. 11 12. Gesundheit Art. 39 Besonnung / Belichtung Für die Belichtung, Besonnung und Belüftung gelten die Vorschriften der Bauverordnung. (Art. 62 ff BauV.) Art. 40 Lärmschutz 1 Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) massgebend. 2 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist in den Zonenvorschriften dieses Reglementes (Art. 45, 46, 48) festgelegt. 12 D 13. Bedeutung ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Art. 41 Bedeutung 1 Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen die Art der Nutzung resp. der Nutzungsbeschränkungen. 2 Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzungen fest. 14. Bauzonen Art. 42 Erstwohnungsanteil 1 In Zonen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, sind bei Neubauten minimale Wohnflächenanteile der Bruttogeschossgefläche (vgl. Art. 93 BauV) als Erstwohnungen auszuweisen. Für bestehende Gebäude mit Zweitwohnungen gilt grundsätzlich Art. 3 BauG (Bestandesgarantie). Um- und Erweiterungsbauten, die darüber hinaus gehen, können nur zugunsten des Erstwohnungsanteils erfolgen, bis der vorgeschriebene Anteil erreicht ist. 2 Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in der Gemeinde, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden. 3 Die Erstwohnungsanteile sind für jedes Gebäude selbständig einzuhalten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen, in einer örtlich zusammenhängenden Überbauung, einer Umlagerung von einem Gebäude in ein anderes zustimmen. 4 Der Erstwohnungsanteil beträgt: Kern 75 % WG 75%. 5 Der Erstwohnungsanteil muss als Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden. Art. 43 Wohn- und Gewerbezonen 1 Die Wohn- und Gewerbezonen sind der Wohn- und Gewerbenutzung vorbehalten. 2 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV) 3 Es gilt die offene Bauweise. 4 Für die baupolizeilichen Masse gilt die Tabelle in Art. 48. Art. 44 Kernzone a Nutzung 1 Die Kernzone umfasst die Gebiete besonders intensiver Nutzung. Sie ist der Nutzung für Wohnen, Läden, Werkstätten, Rebbetriebe, Kellereien, Gasthöfen und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Kernzone beeinträchtigen würden, sind untersagt. 2 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III, siehe Tabelle Art. 48. (Art. 43 LSV) b Bauweise 3 c Voranfragen 4 Es gilt die geschlossene Bauweise. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dem Gesuchsteller vor Einreichung des Baugesuches eine Voranfrage empfohlen. Diese soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art des Gebäudes, seine Nutzung, seine Erschliessung und die Gestaltungsidee umschreiben. 13 Art. 45 Rechtsgültige Überbauungsordnungen Im Zonenplangebiet bestehen folgende rechtskräftige Überbauungsordnungen: 1. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Twannberg" genehmigt Baudirektion 30.4.1976. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). 2. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Oberi Chros" genehmigt Baudirektion 11.7.1979. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). 3. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Unteri Chros" genehmigt Baudirektion 18.7.1979. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). 4. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Mittlere Chros" genehmigt Baudirektion 27.4.1990. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV). 5. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Rebstock" genehmigt Baudirektion 24.4.1987. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). 6. Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Roset 1" genehmigt Baudirektion 14.12.1987. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). 7. Teilbauordnung "Ortskern Gaicht". genehmigt 22..10.96. 8. Überbauungsordnung "Parzelle 1533 Gaicht" genehmigt 23.11.1994. 9. Uferschutzplan gemäss SFG genehmigt 03.04.1995. Beachten: Änderungen Überbauungsordnungen 14 Art. 46 Zonen für öffentliche Nutzungen 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. 2 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: A Friedhof - bestehende Anlage. B Schule - bestehende Anlage. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III. (Art. 43 LSV) C Kirche - bestehende Anlage. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III. (Art. 43 LSV) D Burg - bestehende Anlage. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II. (Art. 43 LSV) Änderung Genehmigung 21.02.2003 E Kleintwann "Tannenplatz" - bestehende Anlage. Unterirdische Autoabstellplätze sind gestattet. F Vor dem Rebhaus Zweckbestimmung: Werkhof, Wehrdienst, Zivilschutz, Wohnungen, unterirdische Einstellhalle. Überbauung / Gestaltung: Es gelten die Vorschriften der Kernzone (Art. 44) und des Ortsbildschutzperimeters (Art. 50). Als baupolizeiliche Masse gelten: Kleiner Grenzabstand 3.0 m Grosser Grenzabstand 6.0 m Gebäudehöhe 4.0 m Geschosszahl 1 Ausnützungsziffer -Empfindlichkeitsstufe III G Schiessanlage - bestehende Anlage. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV (Art .43 LSV]). Art. 47 A Grünzonen 1 2 Änderung Genehmigung 21.02.2003 In den Grünzonen gilt das kantonale Baugesetz. (Art. 79 BauG) Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Art. 47 B Grünzonen 1 In der Grünzonen B darf eine unterirdische Autoeinstellhalle erstellt werden. 2 Die Humusüberdeckung hat mindestens 1.00 m zu betragen. 3 Personenauf- und Abgänge zur Einstellhalle sowie Lüftungsanlagen dürfen zusammen höchstens 80 m2 betragen. Die Höhe dieser Anlage ist auf 3.00 m ab Staatsstrasse (Messpunkt: Staatsstrasse bei westlicher Parzellengrenze der Parzelle 137) beschränkt. Flachdachabdeckungen sind zu begrünen. 4 Die Gestaltung der Auf- und Abgänge hat sich optimal in das Landschafts- und Ortsbild einzupassen. 15 Art. 48 Baupolizeiliche Masse 1 Für die Bauzone gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende Masse: Zone kGA gGA WG2 3 8 3 6 K GH GZ GL AZ ES Berg 6 2 30 -III See 9 3 gemäss bestehender Überbauung oder gemäss Überbauungsordnung oder wo obige Grundsätze nicht angewandt werden können. 7 2 30 0.6 III Legende: kGA gGA GH GZ GL AZ ES kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Gebäudehöhe Geschosszahl Gebäudelänge Ausnützungsziffer Empfindlichkeitsstufe 2 Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang I. Vorbehalten bleibt Art. 75 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes. 15. Landwirtschaftszonen Art. 49 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu. 2 Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des RPG und des BauG. 3 Bauten und Anlagen, die nach BauG zugelassen sind, erfordern eine besonders sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Eingliederung ins Landschaftsbild. Sie sind bezüglich Farben, Materialwahl, Bauvolumen und Dachformen möglichst in die empfindliche und weitgehend freizuhaltende Landschaft einzupassen (siehe Landschaftsrichtplan). 4 In der Landwirtschaftszone gelten folgende baupolizeilichen Masse: a für landwirtschaftliche Wohnbauten und nicht landwirtschaftliche Bauten wie Zone W2; b für übrige landwirtschaftliche Bauten: - gegenüber Bauzonen wie unter a, sonst; ein Grenzabstand von 3 m und ein Gebäudeabstand von 6 m. - für landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten eine Grundfläche von höchstens 30 m2 und eine Höhe von 13 m, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Dachpunkt. 5 Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). 16 16. Schutzgebiete Art. 50 Ortsbildschutzperimeter a Zweck / Ziel 1 b Baubewilligungserfordernis, Baugesuchsunterlagen 2 Die Vorschriften innerhalb des Ortsbildschutzperimeters bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und Erhalt der Eigenart und der traditionellen Nutzung in ihrer Gesamterscheinungsbild. Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes Rechnung zu tragen. Im Sinne von Artikel 5 sind in den Perimetern sämtliche äusseren Veränderungen, wie Fassadenrenovationen, Änderung von Bedachungen, Fenstererneuerungen, Haustüren sowie wesentliche innere Umgestaltung und Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig. 3 Wenn nötig, haben die Baugesuche Fassaden, eventuelle Schnitte der Nachbarhäuser mitzuenthalten. Die Dächer betreffende Projektpläne müssen Ansichten und Schnitte mindestens des obersten Geschosses wiedergeben. c Erhaltungsgrundsätze 4 d Brandmauern 5 Grundsätzlich sind zu erhalten: Die traditionellen Gebäudefluchten, Trauf- und Firsthöhen, Dachformen, Dachbrüche, Dachvorsprünge, Estrichlöcher, das Brandmauersystem, die Geschossniveaus. Besondere wertvolle Innenräume sind nach Möglichkeit zu erhalten. lm Zusammenhang mit Neubauten, baulichen Veränderungen oder Renovationen kann die Baubewilligungsbehörde die Rekonstruktion ursprünglicher Zustände verlangen, sofern das Bauvorhaben und die verlangte Rekonstruktion baulich in einem genügenden sachlichen Zusammenhang stehen. Brandmauern sind in ihrer heutigen oder ursprüglichen Lage grundsätzlich zu erhalten. Brandmauerdurchbrüche können in begründeten Fällen (Verbesserung der Wohnverhältnisse, erleichterte Ausübung eines Geschäftes, Gewerbes oder dgl.) bewilligt werden. Als Regel gilt (unter Vorbehalt Art. 57 ff BauV): Erdgeschoss : bis maximal 1/5 der Gesamtlänge der Brandmauer Obere Geschosse : Türgrösse Wo Brandmauern fehlen, müssen solche bei Um- oder Erneuerungsbauten erstellt werden (Art. 57 ff BauV). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der GVB. e Fassaden 6 Die historische Gliederung und die architektonische Gestaltung der Fassaden sind detail- und profilgerecht zu erhalten. Es sind getönte Kalkverputze oder andere geeignete Produkte zu verwenden, deren Farbe im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde an Hand ausreichender Muster festzulegen ist. Nichtpassende Kunstverputze und Fassadenverkleidungen aller Art sind untersagt. Für Fenster und Türeinfassungen sind von Fall zu Fall die in den Teilgebieten verwendeten Natursteinarten zu verwenden. Die Fenster sind mit korrekter traditioneller Sprossenteilung zu versehen. Es sind nur Holzfenster gestattet. Isolierglas mit Sprossen aussen (fensterflügelbündig) sind gestattet. Wo Fensterläden zur Fassadenstruktur gehören, sind sie zu erhalten resp. neue in traditioneller Art herzustellen. Dachrinnen, Abfallrohre und Dachuntersichten sind in traditioneller Art auszuführen. Die Verhältnisse an den Nachbargebäuden sind bei der Neuausführung mitzuberücksichtigen. Schaufenster sind unauffällig zu gestalten und haben sich unter Belassung genügender Mauerfläche der Struktur der Gesamtfassade anzupassen. Neue Balkone, Markisen und dgl. sind bei exponierten Fassaden nur erlaubt, wenn das traditionelle Erscheinungsbild nicht gestört wird. 17 f Nutzung der Dachräume 7 g Dachaufbauten / Dachfenster 8 Der Ausbau der Dachräume ist gestattet, sofern die nötigen Vorkehrungen für den Brandschutz (Flucht- und Rettungswege etc.) getroffen und die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der kantonalen BauV eingehalten werden. Zur Erreichung von Lösungen können Ausnahmen von Art. 64/67 BauV bewilligt werden. Abgeschlossene individuelle Wohneinheiten über dem Kehlgebälk sind nicht zulässig. Dachaufbauten, liegende Dachfenster und Glasziegel können gestattet werden, sofern sie das Siedlungsbild nicht beeinträchtigen. Dachaufbauten und liegende Dachfenster dürfen zusammen höchstens 40 % respektive 20 % der Fassadenlänge ausmachen. Sie sind in geeigneter Weise aufzuteilen. Maximalmasse: Estrichlöcher : Quergiebel : Spitzlukarnen : Schleppgauben: Liegende Dachfenster : Neuzeitliche Dachaufbauten, Einsätze etc.: Trad. Abmessungen Trad. Abmessungen Firsthöhe 2.00 m Breite ausserkant 1.45 m Traufhöhe 1.20 m Schleppdachneigung mind. 20°. Die Schleppgauben sind in der Regel nur rückseitig gestattet. Regelgrösse 55/100 cm. Bis 3 Meter Fassadenbreite ist pro Dachgeschoss ein Dachfenster (55/100 cm) zulässig. Pro weitere 2 Meter Fassadenbreite ist zusätzlich ein Dachfenster (55/100 cm) zulässig. (Einrechnung in Max. Gesamtlänge 40 % respektive 20 %). Der Abstand zwischen zwei Dachflächenfenstern muss mindestens einen Sparrenabstand betragen (ca. 0.80 m bis 1.00 m). Die Regelgrösse kann in speziellen Fällen geringe Einsehbarkeit etc. - mit Zustimmung der Fachstelle überschritten werden. Dachfenster sollen in der Regel nur dort eingesetzt werden, wo der Einbau einer Lukarne oder dgl. unzweckmässig ist. Glasbänder, Glasgauben etc. sind, wo funktionell richtig, in Absprache mit der Fachstelle möglich. Alle Dachaufbauten und dergleichen sind farblich und materialmässig ins Dach einzubinden. Baugesuche für Änderungen an Giebelfenstern, bestehenden Dachaufbauten, müssen mind. den Aufriss der beiden obersten Stockwerke mitenthalten sowie die Fassade mit den Nachbargebäuden. 18 h Dacheindeckung 9 i. Flachdächer 10 k Parkierungsflächen 11 l Aussenreklamen 12 Die Eindeckung der Dächer, Dachaufbauten und Kaminhüte hat mit Biberschwanzziegeln zu erfolgen. Die unregelmässige Mischung (Regel 2/3 braun, 1/3 rot) nicht engobierter neuer Biberschwanzziegel "antik" oder geeigneter ähnlicher Produkte ist zulässig. Reglementswidrige Teile sind bei Umdeckungen anzupassen. Bei geringen Dachneigungen sind andere geeignete Produkte, in Absprache mit der Fachstelle, als Ausnahme möglich. Flachdächer sind verboten. Bei rückwärtigen Nebengebäuden, an nicht einsehbaren Stellen, können Flachdächer bewilligt werden. Wo sich die Schaffung von Parkierungsflächen gemäss kantonalem Baugesetz als technisch undurchführbar oder baulich nicht vertretbar erweist (Ortsbildschutz) kann der Gemeinderat Verfügungen im Sinne von Art. 55 BauV beantragen. Die Ersatzabgabe richtet sich nach Art. 13. Innerhalb des Schutzperimeters sind Reklamen möglichst unauffällig zu gestalten. Hausanschriften sind auf das Minimum zu beschränken und unaufdringlich zu halten. Im Weiteren gilt die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklamen. (23. April 1986) m Aussenantennen 13 n Fachstelle 14 o Unterstützung 15 Individuelle Aussenantennen, Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. In der Regel werden nur Gemeinschaftsantennen für ganze Gebäudegruppen bewilligt. Aussenantennen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind zu entfernen, sobald die Möglichkeit des Anschlusses an eine Gemeinschaftsanlage besteht. Der Gemeinderat bezeichnet eine Fachstelle (Ortsplaner, Bauberater Verein Bielerseeschutz - VBS, Bauberater Berner Heimatschutz - BHS, Kant. Denkmalpflege etc.) die dem Gesuchsteller für Voranfragen, Vorbereitung für Baugesuche, Begleitung des Baues zur Verfügung steht. Alle Baugesuche werden dieser Fachstelle zur Begutachtung und Antragstellung unterbreitet. Zusätzlich gilt Art. 14 Abs. 2 BauV und Art. 22 Abs. 3 BewD. Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung des Ortsbildes und der wertvollen Einzelbauten. Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen. 19 Art. 51 Rebenschutzzone 1 Die Rebenschutzzone umfasst eine Landschaft von besonderer Schönheit, Eigenart und geschichtlichem Wert im Sinne von Art. 10 BauG. Sie ist nach der BLN- und KLN-Beschreibung "eine harmonische alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden Rebbergen und Winzerdörfern." 2 Es dürfen nur Fahrnisbauten zur Unterbringung der Rebwerkzeuge erstellt werden, wenn die betreffende Parzelle eine Grösse von mindestens 1 '000 m2 aufweist. Die max. Ausmasse betragen 9.0 m2 nutzbare Grundfläche und eine max. Höhe von 3.0 m (an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains bis zum höchsten Bauteil gemessen). Für den Grenzabstand gilt Art. 23. Für die Bedachung sind Ziegel oder Eternit zu verwenden. 3 Bestehende Bauten auf Parzellen unter 1 '000 m2 dürfen unterhalten aber nicht erweitert werden. 4 Innerhalb der Rebenschutzzone gilt Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht gemäss Gesetz über den Rebbau. 20 Art. 52 Rebmauern Die Rebmauern sind eingestuft in: 1 2 3 - Mauern schützenswert - Mauern erhaltenswert - Mauern ohne Bewertung Die Einstufung ist im kommunalen Inventarplan „Mauern“ festgehalten. 1 Mauern schützenswert - Schutz Die Mauern sind integral zu erhalten. Es besteht Wiederherstellungspflicht (Einsturz etc.). Geringfügige Veränderungen für die Bewirtschaftung der Reben (Zugangsöffnungen etc.) sind möglich. - Verfahren Veränderungen und Unterhaltsarbeiten sind bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch). Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz bei. - Beiträge An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. werden Beiträge ausgerichtet. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche und private Subventionsgeber). Für Beiträge muss ein Beitragsgesuch an die Gemeinde gerichtet werden. 2 Mauern erhaltenswert - Schutz Die Mauern sind zu unterhalten. Veränderungen sind möglich (Öffnungen, Versetzungen etc.). - Verfahren Veränderungen sind bewilligungspflichtig (kleines Baugesuch). Für die Beurteilung zieht die Gemeinde eine Fachinstanz bei. - Beiträge An Sanierungen, Unterhaltsarbeiten etc. können Beiträge ausgerichtet werden. (Spezialfinanzierung Gemeinde, öffentliche und private Subventionsgeber). 3 Mauern ohne Bewertung Es bestehen keine besonderen Bestimmungen. 4 Allgemein Die Gemeinde unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung der Rebmauern. Der Gemeinderat äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat regelt in Richtlinien die Beitragsleistungen. 21 Art. 53 Landschaftsökologische Schutzgebiete Lebensräume 1. Allgemeine Bestimmungen 1 a Allgemeiner Schutzzweck Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne von Art. 9 und 86 BauG bezwecken die Schonung von Gewässern und örtlich Böden, die Erhaltung bedeutender Lebensräume für die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Schaffen eines Ausgleichs zu den Intensivnutzflächen sowie das Wahren des Landschaftsbildes. b Allgemeine Baubeschränkungen 2 c Allgemeine Nutzungsbeschränkungen 3 In den Schutzgebieten sind untersagt: - das Erstellen von Bauten jeglicher Art, ausgenommen standortgebundene Anlagen; - das Verändern des Geländes durch Abgrabungen, Auffüllungen und Humusierung; - das Deponieren oder Verbrennen von Abfällen jeglicher Art wie Kehricht, Gartenabfälle, Feldrückstände, Unkraut, Schnittgut etc.; - das Zwischenlagern von Feldfrüchten, Erde, Mist; - Das Verändern des Wasserhaushalts durch Drainagen, Gräben, Bewässern etc. In den Schutzgebieten sind nicht zugelassen: - der Ersatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden; - das Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der Pflanzendecke; - das Einpflanzen standortfremder und exotischer Gehölze und Stauden; - die Anlage von Baumschul- und Pflanzflächen sowie; - das Aufforsten. Vorbehalten bleiben die zielgerichtete Nutzung und Pflege sowie Gestaltungen zur Verbesserung der landschaftlich-ökologischen Qualität der Gebiete. 2. a Mindererträge 1 b Mehraufwand 2 c Beitragsberechtigung 3 Entschädigungen Mindererträge, die den Eigentümern und Bewirtschaftern aus den Nutzungsbeschränkungen erwachsen, können entschädigt werden. Dazu sind entsprechende Bewirtschaftungsverträge zwischen der Einwohnergemeinde Twann und den Betroffenen abzuschliessen. Für die Bemessung der Entschädigung sind in erster Linie die Geländebeschaffenheit, die Bodenverhältnisse und das Mass der Nutzungsbeschränkung bestimmend. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Nachgewiesener Mehraufwand, der den Bewirtschaftern aus Nutzungsbeschränkungen und Pflegevorschriften entsteht, kann abgegolten werden. Es sind dazu entsprechende Verträge zwischen der Einwohnergemeinde Twann und den Betroffenen abzuschliessen. Als Mehraufwand gilt der über das Mass der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit hinausgehende Personal-, Maschinen- und Materialeinsatz. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat unterstützt und fördert die Bestrebungen zur Erhaltung, Gestaltung, Nutzung und Pflege der Schutzgebiete. Er äufnet durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfinanzierung. Über Entnahmen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. Der Gemeinderat koordiniert seine Beitragsleistungen mit Leistungen des Kantons, des Bundes und von Dritten. 22 3. Unterhalt, Pflege und Kontrolle 1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum zielgemässen Unterhalt und zur Pflege der bedeutenden Schutzgebiete. 2 Er regelt ferner die Kontrolle zur Einhaltung der Schutzgebietsund Vertragsbestimmungen. 4. Umsetzung der Planung Zur Umsetzung der Planungsinhalte, zur Erstellung von Bewirtschaftungsverträgen mit Eigentümern oder Bewirtschaftern und zur Aufsicht über die Schutzgebiete, wird die Planungskommission eingesetzt. Diese kann zur Fachberatung ausgewiesene Spezialisten aus dem Bereich Naturschutz, Landwirtschaft oder Forstwesen beiziehen. 23 Spezielle Bestimmungen zu den einzelnen Schutzgebietstypen 1. a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen, Unterhalt 2 Hecken, Baum- und Gebüschbestand Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte umfassen Bestockungen wie Hecken, Baum- und Gebüschbestände sowie markante Einzelbäume. Sie bezwecken im speziellen eine lokale Verbesserung des Kleinklimas, das Sichern von Böschungen gegen Erosion und eine Bereicherung des Landschaftsbildes. Die Bestockung ist zu erhalten. Hecken und Gebüsche sind abschnittweise im Winterhalbjahr zu pflegen. Pflegeziel sind stark gestufte, dichte Kleinbestockungen aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten. Bei längeren Hecken sind einzelne grasige Lücken offenzuhalten. 3 Eine Beweidung der Gehölze ist nicht zulässig; vorbehalten bleiben die diesbezüglichen Bestimmungen über den Schutzgebietstyp der Studmatten und Triftweiden auf dem Twannberg. 4 Zwischen Hecken/Gehölzen und direkt angrenzenden Nutzflächen sind Schonstreifen von min. 3-4 m Breite auszuscheiden. Sie werden als ungedüngte Naturwiesenstreifen jährlich ca. 1-2mal genutzt. 5 Geschützte Einzelbäume sind bei Abgang durch standort- und landschaftstypische Bäume zu ersetzen. Das vorzeitige Fällen ist bewilligungspflichtig. 2. a Spezieller Schutzzweck 1 b Baubeschränkungen 2 c Nutzungsbeschränkungen 3 Bachlauf (Chrosbach) Das ausgeschiedene Schutzgebiet umfasst den Wasserlauf des Chrosbaches mit Sohle und Ufern bis zur Höchsthochwasserlinie, einschliesslich Wasser- und Ufervegetation. Es bezweckt die Schonung des einzigen Fliessgewässers nebst dem Twannbach, einen zweckmässigen Erosionsschutz, das Verbessern der Wasserselbstreinigung und den Schutz eines spezialisierten Lebensraumes (z.B. Vorkommen des Feuersalamanders). Der Wasserbau ist Sache der Gemeinde (Art. 9 kant. Wasserbaugesetz WBG). Es gelten diesbezüglich die Ziele, Planungs- und Handlungsgrundsätze gemäss Art. 2 und 15 WBG. Die verbliebenen naturnahen Gewässerabschnitte einschliesslich Ufervegetation sind zu erhalten. Unterhalt und Pflege der Gewässer ist Sache der Gemeinde. 4 Wasserentnahmen und -einleitungen sind bewilIigungspflichtig. Es gelten die diesbezüglichen eidg. und kant. Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und der StoV des Umweltschutzgesetzes. 5 Unterhaltsarbeiten sind ausschliesslich ab Spätsommer (Mahd von Böschungen) bzw. im Winterhalbjahr (Gehölzpflege, kleinere Sanierungen) auszuführen. 24 3. a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Artenreiches Naturgrünland Die bezeichneten Schutzgebiete umfassen die verbliebenen, artenreichen Naturwiesen und Börder (Dauergrünland). Sie bezwecken über den allgemeinen Schutzzweck hinaus das Erhalten überlieferter, standortangepasster Bewirtschaftungsformen und das Erhalten selten gewordener Lebensräume des Jurarandes und des Twannberges Gestattet sind: - bei Mähwiesen eine 1-2malige Mahd, wobei an mittleren Standorten der Erstschnitt nicht vor Ende Juni, an trockenen wie feucht-nassen Orten nicht vor Mitte Juli erfolgen soll, sowie ein kurzzeitiges Nachweiden im Herbst bei trockener Witterung; das Mähgut soll dabei abgeführt werden (Verhinderung der unerwünschten Düngung); - das Übermisten bei parzellenweiser Fromental- oder Gordhaferwiesen-Nutzung; - bei Magerweiden ein zweimaliges, möglichst kurzes Beweiden im Sommer und Herbst; - bei Bördern eine einmalige Mahd ab Mitsommer; - das Einbringen wertsteigender Einzelgehölze oder Obstbäume. 3 Untersagt sind: - das Ausbringen von Kunstdünger, Klärschlamm und Gülle; - das Abflämmen und Mulchen sowie; - das Umbrechen der Narbe und das Einsäen von artenarmen Grasmischungen. Für die Hecken, Baumbestände und Einzelbäume innerhalb dieses Schutzgebietstyps gelten die diesbezüglichen Bestimmungen. 4. a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Felsen, Felssteppen und Trockenrasen Die Trockenrasen und Felssteppen mit ihrer sehr speziellen, wärmeliebenden Flora und Fauna bilden eigentliche Vorposten der MitteImeerlandschaft am Jurasüdrand und sind gleichzeitig Relikte aus nacheiszeitlichen Wärmeperioden. Die Bereiche gehören deshalb umfänglich zu den Kostbarkeiten der Reblandschaft und sind besonders schutzwürdig. Exponierte Felsen sind zudem Brutplätze stark bedrohter Vögel. Jegliche Eingriffe in Gehölze, Trockenrasen und Fels sind untersagt. Ausnahmen regeln die vom Gemeinderat erlassenen Pflegerichtlinien. Für die bezeichneten Felsgewölbe gilt ein Kletterverbot. 5. a Spezieller Schutzzweck 1 b Nutzungsbeschränkungen 2 Triftweiden, Studmatten Die herkömmlich genutzten Triftweiden und Studmatten mit ihrer vielseitigen Bestockung, einer reichen beweideten Pflanzendecke, Weidzäunen, Mauern, Lesesteinriegel und örtlich aufragendem Fels, stellen ganz besondere kulturgeschichtliche, landschaftsästhetische und ökologische Werte der TwannbergLandschaft dar. Die traditionelle Struktur der Studmatten- lichte Bestockungen und artenreiche Grasfluren auf grossen Flächen kann nur durch Fortsetzung der herkömmlichen Bewirtschaftung erhalten bleiben. Es ist weiterhin eine insgesamt extensive Beweidung auf grosser Fläche zu gewährleisten (geringe Viehdichte). Eine nachhaltig lichte Bestockung aus vielen standortbürtigen Gehölzen und örtlich auch Obstbäumen ist zu erhalten. Wertsteigernde Kleinobjekte wie Lesesteinriegel, Weidmauern, Altbäume mit Baumhöhlen etc. sind in den Beständen zu belassen. 25 3 Untersagt sind in den ausgeschiedenen Schutzgebieten: Das Entflechten von Wald- und Weidenutzungen durch Rodungen bzw. forstlichen Anpflanzungen, Nutzungsänderungen hin zur intensiven acker- und futterbaulichen Bewirtschaftung, das Umbrechen der artenreichen Narbe und Einsäen von Kunstwiesen, das Verwenden von Kunstdünger, Gülle und Klärschlamm, enge Koppelhaltungen sowie das Zufüttern des Weideviehs. 6. a Allgemeiner Schutzzweck 1 b Baubeschränkungen 2 Historische Rebenwege Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte sind historische Rebwege und -aufstiege (Inventar IVS) und umfassen Trassee, Profil und die Randsubstanz (Bruchsteinmauern, grasige Börder, hohlwegartige Einschnitte, offene unbefestigte Randgräben, örtliche Randgehölze etc.). Sie bezwecken den Erhalt bedeutender kulturgeschichtlicher Werte, die sich aus dem traditionellen Erscheinungsbild in der Reblandschaft, der Linienführung, der Bausubstanz und der randlichen Gestaltung und Nutzung ergeben. Veränderungen an Linienführung, Nivellement, Profil / Querschnittgestaltung, Bauart und Randstrukturen sind grundsätzlich untersagt. Vorbehalten bleiben ein zweckdienlicher Unterhalt sowie Eingriffe, Korrekturen und Sanierungen, die sich aus einer zwingenden Erhöhung der Verkehrssicherheit oder einer unabdingbaren seitlichen Erschliessung eines Grundstücks ergeben. 3 Eingriffe sind schonend vorzunehmen, dass der spezielle Charakter und historische Wert gewahrt bleiben. Es ist diesbezüglich frühzeitig eine fachliche Beratung sicherzustellen. Über Art und Mass von Veränderungen und Eingriffen entscheidet der Gemeinderat. 4 Die Befestigung (Asphaltierung, Betonierung, Spurstreifen etc.) von bisherigen Kies- oder Graswegabschnitten ist untersagt. c Nutzung und Unterhalt der Randsubstanz 5 Die Randsubstanz ist auf herkömmliche Art und Weise zu unterhalten und zu nutzen (möglichst unverfugte Bruchsteinmauern, späte Mahd von grasigen Säumen und Bördern, periodischer Gehölzschnitt, Erhalt offener Randgräben etc.). Der Einsatz von Chemikalien hiezu ist untersagt. 7. Markante, erratische Blöcke Die bezeichneten erratischen Blöcke sind bedeutende erdgeschichtliche Objekte und Kleinlebensräume. Sie sind an Ort und Stelle zu erhalten. 26 Art. 54 Landschaftsschutzgebiet a Allgemeine Bestimmungen 1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete in der Landwirtschaftszone bezwecken das Freihalten von landschaftlich empfindlichen, teils sehr exponierten Lagen von störender baulicher Nutzung und damit das Bewahren des teils regionalen bedeutenden Landschaftsbildes sowie des landschaftlichen Erholungswertes. Landschaftsschutzgebiet A b Baubeschränkungen 2 Bauverbot; ausgenommen sind standortgebundene Zweckbauten und kleinere Fahrnisbauten, die ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. In den offeneren Landschaftsteilen sind diese Bauten mit standortbürtigen Gehölzen gut einzugliedern. Das Erstellen von Glasbauten sowie jegliche Veränderungen des Geländes durch Aufschüttungen, Abgrabungen und dgl. sind untersagt. Landschaftsschutzgebiet B 3 Bauverbot; ausgenommen unterirdische Bauten, standortgebundene Zweckbauten sowie den landwirtschaftlichen Betrieben dienende Haupt-, Neben- und Fahrnisbauten exkl. Glasbauten. Die Bauten sind optimal in die offene Landschaft einzuordnen. Hiezu dienen: Bestmögliche Standortwahl, gute architektonische Gestaltung (Lage, Stellung, Volumina, Material und Farbe der Gebäude) und eine günstige Aussenraumgestaltung (Terraingliederung, naturnahe Bepflanzung, Erschliessung etc.). Es ist diesbezüglich frühzeitig eine Beratung sicherzustellen. c Nutzungsbeschränkungen 4 Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete ist nur eine landwirtschaftliche Nutzung zugelassen. Untersagt sind Pflanzschulen, Ablagerungs- und DeponiesteIlen, Gärtnereiflächen etc. 5 Aufforstungen sind nicht zulässig. Art. 55 Archäologische Bodenfunde und Schutzgebiete 1 Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde und der archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen. 2 Bei der Prüfung von Bauvorhaben im Bereich der im Zonenplan aufgeführten archäologischen Schutzzonen ist im Bewilligungsverfahren der archäologische Dienst beizuziehen. Art. 56 Historische Verkehrswege IVS 1 Die im kommunalen Inventarplan (Rebmauern) bezeichneten, historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz geschützt. Der Unterhalt soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. 2 Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind der Fachstelle IVS (Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz) zum Mitbericht zu unterbreiten. 27 E 18. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. 57 Voranfrage Zur Vereinfachung des Verfahrens wird den Gesuchstellern eine Voranfrage empfohlen. Sie soll zu Beginn der Projektierungsarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereicht werden und die Art sowie Nutzung und Erschliessung des Gebäudes und die Gestaltungsidee umschreiben. Art. 58 Baueingabe 1 Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situations- und der Projektpläne sind die Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes massgebend. (Art. 10 ff BewD) 2 Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. 3 Das Gesuch ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. 4 Bei Neubauten oder wenn im Zuge von Erneuerungen, Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 5 Der Umgebungsgestaltungsplan ist im Massstab 1:100 auszuführen. Er umfasst die von der Baueingabe erfassten Grundstücke. 6 Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über: - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grösseren Spielflächen. - Lage und Gestaltung der vorgeschriebenen Grünflächen, Abstellplätze und Hauszufahrten. Art. 59 Zustimmung der Strassenaufsichtbehörde Die Erstellung oder Änderung von Strassenanschlüssen sowie Einrichtungen in der Nachbarschaft öffentlicher Strassen bedürfen der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde. (Art. 59 und 71 SBG). Art. 60 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren Übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht nach Organisationsreglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen. 28 19. Planerlassverfahren Art. 61 Information und Mitwirkung Für Information und Mitwirkung sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung massgebend. (Art. 58 und 59 BauG.) Art. 62 Zuständigkeiten 1. Gemeinderat 1 Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen. 2 Er entscheidet Insbesondere über: - den Erlass von Planungszonen; - den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 92 BauG betreffen; - geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV. 2. Planungskommission Der Planungskommission obliegen: a die Beratung des Gemeinderates in Planungsangelegenheiten; b die Ausführung resp. die Begleitung der beschlossenen Planungen; c die AntragsteIlung an den Gemeinderat bezüglich: - Mitwirkung - Vorprüfung - Einsprachen d die konkrete Umsetzung der Inhalte der Landschaftsplanung in der nächsten Planungsperiode, das Ausfertigen von Bewirtschaftungsverträgen in Schutzgebieten oder neuen Ausgleichsflächen sowie die Überwachung der ausgewiesenen Schutzgebiete. 3. Stimmbürger Den Stimmbürgern obliegt die Beschlussfassung: a über den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung; b über Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht der Gemeinderat zuständig ist; c über den Verkehrsrichtplan, soweit die Anlagen der Basiserschliessung bezeichnet oder Erschliessungsetappen festgelegt werden. 29 20. Baupolizei Art. 63 Zuständigkeiten 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Gemeinderat für die Baupolizei zuständig. 2 Er trifft als Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind, insbesondere: a die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen; b die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. c die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben; d die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen; (Art. 47 BewD) e die Überprüfung, zweimal jährlich, des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen und Bauten. 30 F STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 64 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet. Art. 50 BauG, 108 BauV, 56 BewD, 85 SBG. 2 Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weiterer kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 6 Gemeindegesetz (GG) mit folgenden Strafen bedroht: - Busse von max. Fr. 1'000.-- für Verstösse gegen vom Stimmbürger beschlossene Vorschriften. - Busse von max. Fr. 300.-- für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften. Art. 65 Inkrafttreten 1 Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. 2 Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat zusammen mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsanzeiger zu publizieren. Art. 66 Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden das Baureglment und der Zonenplan vom 17. Juli 1987 aufgehoben: ANHANG Anhang I Graphische Darstellungen Anhang II Graphische Darstellung der Bau- und Pflanzenabstände. ANHANG I Graphische Darstellungen der Messweise 1. Bauabstand vom öffentlichen Verkehrsraum 2. Gebäudelänge 3. Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund 4. Geschosszahl 5. Gebäudehöhe 1. Bauabstände vom öffentlichen Verkehrsraum Regel: Der Bauabstand wird gemessen von der bestehenden oder der in rechtsgültigen Plänen festgelegten künftigen effektiven Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Grenze der vermarchten Strassenparzelle ist ohne Bedeutung. 2. Gebäudelänge Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Länge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. 3. Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund Den kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die min. erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner SteIle über die Parzellengrenze hinausgehen. 4. Geschosszahl Art. 34 mittlere Höhe zwischen oberkant Erdgeschossfussboden und fertigem Boden 5. Gebäudehöhe Art. 31 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang = Flächen A + B + C + D Gebäudeumfang ANHANG II