GRAS_Entwurf Gestaltungssatzung_Herleitung_161129

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Anlage 2 zum Beschluss 194/2016
Überarbeitung der Gestaltungssatzung des historischen Stadtzentrums von Zittau
Ziele für die Aktualisierung der aktuell gültigen Satzung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bereinigung hinsichtlich rechtlicher Probleme
Präzisierung, Vereinfachung und Straffung
Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis: Prüfung hinsichtlich Relevanz, Schließung von Regelungslücken aufgrund aktueller Anforderungen
Anschaulichkeit einzelner Regelungen
Erweiterung von Gestaltungsspielräumen im Blockinnenbereich und ggf. bei Neubauten
Anpassung an veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen durch Ermöglichung größerer Spielräume für einzelne Bereiche wie z.B. Hochschulgelände, Kunstobjekt „Mandauer Glanz“, ggf. Bereiche der
Altstadt mit größeren Strukturauflösungen)
Probleme der aktuell gültige Satzung und Konsequenz für den Entwurf zur Aktualisierung:
1
2
3
4
5
6
Problem
Vereinzelte Paragrafen entsprechen nicht mehr der aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung:
§ 17 – Regelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen
§ 19 - Regelungen zur Straßenmöblierung
Vereinzelte Regelungen fassen ihr eigentliches Gestaltungsziel nicht konkret genug bzw. haben einen
beschreibenden Charakter: sie enthalten teilweise zu viele Spielräume (durch vorformulierte
Ausnahmeregelungen, Hinweise, Zusatzbeschreibungen etc.)
Regelungen differenzieren nicht zwischen der offenen Bebauung (Solitärgebäude) am Grünen Ring
sowie der geschlossenen Bebauung in der Altstadt
Aktualisierungsbedarf
Die aktuellen Regelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Regelungen zur Straßenmöblierung werden
herausgenommen
Regelungen waren in der Vergangenheit nicht relevant und werden auch für die Zukunft nicht relevant
eingeschätzt;
Schließung von Regelungslücken aufgrund aktueller Gestaltprobleme (z.B. Briefkästen, Klingelanlagen,
Abfallstandplätzen) oder veränderter baulicher Rahmenbedingungen (Regelungsbedarf zu
Wärmedämmverbundsystemen)
Einzelne Fachbegriffe sind für den Laien unverständlich; Eine Verdeutlichung oder Anschaulichkeit des
Gestaltungsziel einzelner Regelungen ist erforderlich
Regelungen werden, insbesondere auch für Neubauten, als zu „eng“ empfunden. Sie beziehen sich
gleichwertig auf Straßen- sowie auf Rückfassaden.
Veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen:
1. Neubau des Hochschulareals im Süden mit eigenem Gestaltcharakter
2. Kunstprojekt „Mandauer Glanz“
3. Weitgehende Strukturauflösungen in Teilen der Altstadt
Nicht (mehr) relevante Regelungen werden herausgenommen;
Herausnahme von beschreibenden Formulierungen
Herausnahme von Ausnahmeformulierungen
Präzisierung von Regelungsinhalten
Inhaltliche Zusammenfassung einzelner Regelungen
Ergänzung eines räumlichen Bezugs („Grüner Ring“ oder „Altstadt“) für einzelne Regelungen
Ergänzung von Regelungen aufgrund aktueller Anforderungen (Gefahrenabwehr Verunstaltung)
Aufnahme von Regelungen zu Wärmedämmverbundsystemen, Wärmedämmputzen
Ergänzung von Fotos und Skizzen zur Verdeutlichung der Gestaltungsziele vereinzelter Regelungen
Ermöglichung größere Gestaltungsspielräume für Fassaden in Blockinnenbereichen
Herausnahme des Hochschulareals sowie des Bereiches „Mandauer Glanz“
Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Bereichen, die durch eine weitgehende Strukturauflösung
gekennzeichnet sind; ggf. Prüfung größerer baustruktureller Freiheit bei Neubauten über städtebauliche
Studie und Bebauungsplan
1
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Bearbeitete Textelemente sind in rot dargestellt.
Erweiterung von Gestaltungsspielräumen
Ergänzte Textelemente sind unterstrichen dargestellt.
Schließung von Regelungslücken
Präzisierung ohne wesentliche inhaltliche Auswirkung
Keine Übernahme oder keine inhaltliche Veränderung
Gestaltungssatzung
von baulichen Anlagen und Freiräumen
des historischen Stadtzentrums von Zittau
Entwurf Gestaltungssatzung
des historischen Stadtzentrums von Zittau
Fassung vom 27.11.2016
Stand 23.02.2012
Präambel
Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Altstadt von Zittau ist ein
städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht
im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahrhunderten gewachsene Formbild verlangt
bei seiner zeitmäßigen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand,
auf einheimische Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsregeln, die das
eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch
künftig prägen sollen.
Mit dieser Satzung wird die Möglichkeit gegeben, eine behutsame Stadterneuerung zu
betreiben und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu
gewährleisten. Dabei sollen zeitgemäße Erfordernisse im notwendigen Umfang
angemessen berücksichtigt werden, um das historische Erscheinungsbild und die
mittelalterliche Stadtstruktur zu wahren.
Präambel
Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Altstadt von Zittau ist ein
städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht
im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahrhunderten gewachsene Formbild verlangt
bei seiner zeitmäßigen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand,
auf einheimische Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsregeln, die das
eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch
künftig prägen sollen.
Mit dieser Satzung wird die Möglichkeit gegeben, eine behutsame Stadterneuerung zu
betreiben und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu
gewährleisten. Dabei sollen zeitgemäße Erfordernisse im notwendigen Umfang
angemessen berücksichtigt werden, ohne das historische Erscheinungsbild und die
mittelalterliche Stadtstruktur in Frage zu stellen.
Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen für den
Bereich des historischen Stadtzentrums innerhalb des Grünen Ringes einschließlich
Grünanlagen und der an den Straßenraum grenzenden Grundstücke vom 12. 09. 1991
*.
Das Stadtparlament Zittau hat auf seiner Sitzung am 12. 09. 1991 aufgrund
- des ab 03. 12. 1990 gültigen Baugesetzbuches (i. f. BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. 12. 1986 (BG Bl. I S. 2253), insbesondere § 172 - §
174,
- des Gesetzes über die Bauordnung (Bauaufl.) vom 20. 07. 1990
(Landesbauordnung) § 83 Abs. 1 und 2,
- des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der DDR -Denkmalspflegegesetzvom 19. Juli 1975, Gbl. Teil I Nr. 26 sowie die Durchführungsbestimmungen zum
Denkmalpflegegesetz
1. DB vom 24. September 1976 Gbl. Teil I Nr. 41
2. DB vom 14. Juli 1978 Gbl. Teil I Nr. 25
3. DB vom 20. Februar 1980 Gbl. Teil I Nr. 10
(bezugnehmend auf den Einigungsvertrag, Kap. 3 - Rechtsangleichungen, Art. 9 fortgeltendes Recht der DDR gelten genannte Gesetze zum Denkmalschutz bis
zum Inkrafttreten des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.)
Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen für den
Bereich des historischen Stadtzentrums innerhalb des Grünen Ringes einschließlich
Grünanlagen und der an den Straßenraum grenzenden Grundstücke vom ……..
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des
§ 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel
18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit § 89 der
Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670, 2016 S. 38)
folgende Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und
Freiräumen beschlossen:
2
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
folgende Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und
Freiräumen beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen dem
Theaterring, dem Karl-Liebknecht-Ring, dem Ottokar-Platz, der Zirkusallee, der
Theodor-Körner-Allee, dem Heinrich-Heine-Platz, der Dr.-Brinitzer-Straße und dem
Töpferberg sowie auf die Grundstücke Bahnhofstr. 1, Haberkornplatz 2, Lessingstr.
1, 1a-c und 2, Theaterring 2-14 und 14b, Klienebergerplatz 1-5, Dornspachstr. 1 und
2, Rosa-Luxemburg-Str. 2 und 3, Karl-Liebknecht-Ring 2-24, Ottokar-Platz 10-14,
Zirkusallee 2, 2b-6, Hochwaldstr. 1, Theodor-Körner-Allee 2-8, 16 und 18, HeinrichHeine-Platz 2-6, Äuß. Oybiner Str. 2 und 7, Dr.-Brinitzer-Str. 2-10, Äuß. Weberstr. 2,
3, 5 und 7, Dresdner Str. 2, 4 und 6, Töpferberg 2-26, Marschnerstr. 8 und 10,
Moraweckstr. 1-26.
(2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Es wird noch geprüft, ob die Benennung der Straßen ggf.
entfallen kann, da die Karte Bestandteil der Satzung ist.
Der Geltungsbereich wird geringfügig geändert: Im Bereich
„An der Sporthalle“: die Sporthalle wird ausgegliedert, da
ein Bebauungsplan die Fläche mit einbezieht.
Im Bereich an der Hochlandstraße: die aktuelle Abgrenzung
verläuft durch einen einheitlich gestalteten Baukörper, was
bereinigt werden soll.
Vom Geltungsbereich des historischen Stadtkerns von Zittau
werden zwei Teilbereiche ausgeschlossen, da sie einen
eigenständiger Gebietscharakter aufweisen :
- 1. der Bereich der Hochschule Zittau/Görlitz entlang
der Theodor-Körner-Allee sowie der
Hochwaldstraße
- 2. der Bereich des Plattenbaugebietes um die Grüne
Straße, Rosenstraße, Heinrich-Heine-Platz
Geht in Abs. 1 ein
Ergänzung zur Erläuterung der inhaltlichen Gültigkeit der
Satzung
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen, Warenautomaten, Werbeanlagen und Freiräume sowie deren
Einfriedungen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu
ändern, zu gestalten, instandzusetzen und zu unterhalten, dass sie nach
Proportion, Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische
Eigenart und die städtebaulich-architektonische Bedeutung der ihre Umgebung
prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges sowie
deren Freiräume nicht beeinträchtigen.
Örtlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gebiet des historischen Stadtzentrums
von Zittau entsprechend der zeichnerischen Umgrenzung in dem als Anlage
beigefügtem Plan (Lageplan Maßstab 1:5000). Der Geltungsbereich ist in Teilbereiche
aufgeteilt, welche im Plan dargestellt sind. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
Die Grenze des Geltungsbereichs dieser Satzung erstreckt
sich wie folgt:
Auf das Gebiet zwischen dem Theaterring, dem Karl-Liebknecht-Ring,
dem Ottokarplatz, der Zirkusallee, der Theodor-Körner-Allee,
dem Heinrich-Heine-Platz, der Dr.-Brinitzer-Str. und dem Töpferberg
sowie auf die Grundstücke Bahnhofstr. 1, Haberkornplatz 2, Lessingstr. 1, 1b, 1c und 2,
Theaterring 4-14 und 14b, Klienebergerplatz 1-5, Dornspachstr. 1 und 2, RosaLuxemburg-Str. 2 und 3, Karl-Liebknecht-Ring 2-24, Ottokarplatz 10-14, Zirkusallee 2,
2b und 4, Hochwaldstr. 1, Theodor-Körner-Allee 2, 4 und 18, Heinrich-Heine-Platz 2-6,
Äußere Oybiner Str. 1 und 2, Dr.-Brinitzer-Str. 2-10, Äußere Weberstr. 2, 3, 5, 7 und 9
Dresdner Str. 1a, 2, 4 und 6, Töpferberg 2-26, Marschnerstr. 8b und 10, Morawekstr. 126.
Davon ausgenommen sind die Grundstücke Zeichenstr. 3, 5, 7, Heinrich-Heine-Platz 1,
3, 5, 7, Breite Str. 10, 12, 14, Rosenstr. 2, 4, 6, 8, 10, 12 und Grüne Str. 1-16.
Die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften gelten für die Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie für Werbeanlagen, Grundstücksflächen und Einfriedungen im
Sinne des § 89 der Sächsischen Bauordnung, auch wenn die Baumaßnahmen keiner
Baugenehmigung bedürfen.
Weitergehende oder abweichende Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und aus Bebauungsplänen bleiben von dieser Satzung unberührt. Für
Maßnahmen an baulichen Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen und sich im
Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen befinden, ist unabhängig von dieser
Satzung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung
Übernahme der Regelung; Begriff „Freiräume“ wird durch
Wortlaut der Sächsischen Bauordnung ersetzt mit
„unbebaute Flächen von bebauten Grundstücken“;
Ergänzt werden Regelungen für die Gestaltung der Plätze für
bewegliche Abfallbehälter.
Die Bedeutung des Erhalts des mittelalterlichen
Stadtgrundrisses wird aufgrund von Anregungen aus dem
Werkstattgespräch hier integriert.
Bauliche Anlagen, unbebaute Flächen von bebauten Grundstücken sowie deren
Einfriedungen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern,
zu gestalten, instand zu setzen und zu unterhalten, dass sie nach Proportion, Form,
Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Gliederung, Material
und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die
städtebaulich-architektonische Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung,
des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges sowie des mittelalterlichen
Stadtgrundrisses nicht beeinträchtigen.
Einfügung von ergänzenden allgemeinen Anforderungen,
um bei Sanierung sowie insbesondere auch für
Der im Straßenbild typische Rhythmus der Baukörper, der Gebäudefassaden, ihre
Proportionalität, Plastizität und Farbigkeit ist zu erhalten bzw. wieder aufzunehmen.
3
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Neubebauung das Gestaltungsziel und die baulichen
Anforderungen zu verdeutlichen und einzufordern.
Entwurf Satzung neu
Bei der Errichtung baulicher Anlagen ist auf einen städtebaulichen und
architektonischen Zusammenhang mit dem denkmalgeschütztem Gebäudebestand zu
achten, insbesondere hinsichtlich der Traufhöhen, der Fassadengestaltung und ihrer
maßstäblichen Gliederung, der Dachlandschaft sowie bei der Verwendung
ortstypischer Materialien.
Auf eine hochwertige Gestaltung von Eckgebäuden ist in besonderer Weise zu achten.
(2) Unter den Schutz dieser Satzung fällt auch die Erhaltung der Altstadtsilhouette in
der Weise, dass die Altstadtansichten nicht durch hochragende bauliche Anlagen
gestört werden dürfen.
Übernahme aufgrund weiterer Relevanz
§ 3 Historische Bauteile
(1) Der Abbruch und Verfall historischer Bauteile ist zu vermeiden.
Übernahme
(2) Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, architektonischer, handwerklicher
oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sind an der ursprünglichen Stelle zu pflegen
und sichtbar zu belassen.
Weitgehende Übernahme, jedoch Reduzierung der
beispielhaften Aufzählung auf Gestaltelemente, die nicht
über den Denkmalschutz geschützt.
Dazu zählen:
1. besonders gestaltete Ladenfronten
2. historische Hauseingänge (Türblätter, Rahmen, Gewände, Säulen, Pfeiler,
Stürze, Torbögen und Treppenanlagen)
3. Zierfiguren, Wappen, Erinnerungssteine, Plastiken, Malereien, Inschriften,
Bildtafeln
4. besonders ausgeführte Erker und Türmchen
5. Gesimse, Konsolsteine, Ornamente, Fensterüberdachungen als Rund- und
Segment-bogen bzw. Giebeldreiecke, Balkonköpfe, besondere
Brüstungselemente sowie
6. Brunnen und Denkmale
§ 4 Gestaltung der Baukörper
(1) Benachbarte Baukörper sollen sich durch unterschiedliche Trauf-, Gesims-,
Brüstungs- und Sturzhöhen voneinander abheben. Das Erdgeschoß ist so zu
gestalten, dass es als Sockel des gesamten Gebäudes erscheint.
Unter den Schutz dieser Satzung fällt auch die Erhaltung der Altstadtsilhouette in der
Weise, dass die Altstadtansichten nicht durch hochragende bauliche Anlagen gestört
werden dürfen.
Historische Bauteile
Der Abbruch und Verfall historischer Bauteile ist zu vermeiden.
Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, architektonischer, handwerklicher
oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sind an der ursprünglichen Stelle zu pflegen
und sichtbar zu belassen. Dazu zählen z.B. Zierfiguren, Wappen, Erinnerungssteine,
Plastiken, Malereien, Ziergitter, Inschriften, Bildtafeln und historische
Werbeschriftzüge
Gestaltung der Baukörper
Erster Satz: Gestaltungsziel ist der Erhalt eines Rhythmus im
Straßenbild (vgl. auch § 2) sowie die Ablesbarkeit einzelner
Baukörper. Dies soll durch Differenzierungen in den
Fassaden und unterschiedlichen Höhen erreicht werden
ohne zu starke Kontraste zuzulassen.
Dabei müssen sich nicht alle aufgezählten Elemente
(Traufen, Brüstung, First) von der Nachbarbebauung
abheben.
Die Gestaltung der Baukörper ist so auszuführen, dass der Einzelhauscharakter
gewahrt und hergestellt wird. Benachbarte Baukörper müssen sich insbesondere
durch unterschiedliche Trauf-, Brüstungs- und Firsthöhen voneinander abheben.
Zweiter Satz: Regelungen zur Gestaltung des Erdgeschosses
werden in § Fassade bzw. in § Schaufenster behandelt. Der
Satz ist deshalb hier entbehrlich.
(2) Der Charakter des historischen Stadtzentrums wird überwiegend von verputzten
Gebäuden bestimmt. Andere Baumaterialien und Konstruktionsformen sind
Erster Satz: Textteile mit beschreibendem Charakter werden
aus dem Regelwerk herausgenommen. Zweiter Satz:
4
Aktuelle Satzung
zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und sich die äußere
Gestaltung in die unmittelbare Umgebung einfügt.
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Herausnahme, da Regelung nicht eindeutig genug; Regelung
ist in §6 enthalten
(3) Es ist anzustreben, dass der Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes oder
Gebäudeteils entsprechend dem historischen Bestand erfolgt, wenn die
abgebrochene Substanz in ihrer Gestaltung historisch wertvoll war oder sich das
Bauvorhaben in direkter Nachbarschaft zu einem historisch wertvollen Gebäude
befindet.
Herausnahme, da Regelung als realitätsfremd angesehen
wird.
(4) Baukörper sind so zu gestalten, dass die optisch wirksamen Wandflächen im
Erdgeschoß beginnen.
Herausnahme, da unklare Formulierung und
Gestaltungsabsicht.
§ 5 Gebäudehöhen
(1) Die Höhe der Gebäude (Firsthöhe) ergibt sich aus der Geschossigkeit, der
vorgeschriebenen Dachneigung, der Spannweite des Daches und der Anpassung
der Traufhöhe an die benachbarten Gebäude.
Gebäudehöhen
Herausnahme, da beschreibende Aussagen ohne
Regelungsinhalt
(2) Die Sockelhöhen ergeben sich aus der erforderlichen Anpassung an bestehende
Nachbargebäude.
Folgende Maße werden festgelegt:
1. Erdgeschoß mit gewerblicher Nutzung Sockelhöhe: mind. 0,2 m, max. 0,8 m
2. Erdgeschoß mit Wohnnutzung
Sockelhöhe: mind. 0,5 m, max. 1,2 m
Der Absatz wird zu einem Themenfeld „Sockel“ im §
Fassadengestaltung zusammengefasst.
(3) Die Geschoßhöhen sind abhängig von der Nachbarbebauung sowie der in den
einzelnen Geschossen vorgesehenen Nutzung.
Folgende Höchstwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden:
1. a) Erdgeschoß
4,50 m
b) Obergeschoß 3,60 m
2. Die Einschränkungen der Geschoßhöhen durch Abs. (1) bleiben unberührt.
Veränderung dahingehend, dass bei Neubauten zusätzlich
Mindestwerte für die Höhe der Erdgeschosse festgelegt
werden sollen, da sonst eine zu hohe Abweichung
gegenüber dem Bestand zu erwarten ist.
Die Einschränkung zu den Geschosshöhen im Obergeschoss
kann jedoch aufgrund mangelnder Relevanz entfallen.
(4) Die Traufhöhen sind, sofern sie nicht aus anderen Festsetzungen hergeleitet
werden können, entsprechend der Nachbarbebauung anzugleichen oder mit
einem Versatz von mindestens 0,3 m und maximal 1,2 m anzuordnen.
Gestaltungsziel ist hier wohl die Ablesbarkeit des
Einzelhauscharakters. Dieses Ziel ist in § 4 geregelt. Ein Maß
soll zukünftig nicht festgelegt werden, da aus dem Bestand
heraus nicht ausreichend begründbar bzw. dies durch das
Einfügungsgebot (§ 34 BauGB) geregelt ist.
Reihenfolge der Absätze wird nachträglich umsortiert
§ 6 Fassadengestaltung
(1) Die Stellung der Gebäude (Trauf- oder Giebelstellung) richtet sich nach dem
historischen Bestand.
(2) Die Grundriß- und Höhenentwicklung der Gebäude soll zu klaren kubischen
Baukörpern mit entsprechender Tektonik führen. Abgetreppte, zurückgesetzte
Geschosse (Staffelgeschosse) sind im Straßenraum grundsätzlich bzw. auf
Rückansichten von Gebäuden nicht zulässig, wenn sie vom öffentlich zugänglichen
Entwurf Satzung neu
Herausnahme der Regelung, da bei Neubebauung auf
Parzellen mit historisch giebelständigen Gebäuden zukünftig
keine Giebelständigkeit zu erwarten bzw. zu fordern ist (zu
erwartende Nachbarschaftskonflikte, problematische
Belichtung, etc.)
Erster Satz: Veränderung, da bisher unklare Formulierung,
sachlich nicht korrekt (kubisch= würfelförmig)
Zweiter Satz: die Unzulässigkeit von zurückgesetzten
Geschossen bezieht sich vorrangig auf die straßenseitige
Die Geschoßhöhen der Erdgeschosse von Neubauten müssen mindestens 3,3 m und
dürfen höchstens 4,50 m betragen.
Fassadengestaltung
Abgetreppte oder zurückgesetzte Geschosse sind im Straßenraum und in
Dachgeschossen der Rückansichten von Gebäuden unzulässig.
5
Aktuelle Satzung
Freiraum einsehbar sind. Zur Wahrung eines lebendigen Charakters des
Stadtzentrums ist die Wohnfunktion innerhalb eines Gebäudes gleichrangig neben
der gewerblichen Nutzung zu betrachten.
(3) Die Gliederung der Baukörper ist so zu gestalten, dass
a) bei traufständigen Gebäuden eine gleichmäßige Fassade von nicht mehr als 22 m
Länge gebildet wird,
b) bei giebelständigen Gebäuden eine Breite von 11 m nicht überschritten wird.
Bei längeren Gebäuden muss die Fassade in ablesbare Abschnitte unterteilt werden.
Die historischen Gebäudebreiten bei der gleichzeitigen Bebauung benachbarter
Parzellen sind einzuhalten, sofern in einem Bebauungsplan keine anderen
Festsetzungen getroffen werden. Eine Fassadenbreite von 5,5 m soll jedoch nicht
unterschritten werden.
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Fassade; im rückwärtigen Bereich sollen jetzt abgetreppte
oder zurückgesetzte Geschosse ohne Einschränkung
ermöglicht werden, aber im Dachgeschoss unzulässig sein.
Dritter Satz: Herausnahme, da Regelungen zu Art der
Nutzung nicht Gegenstand einer Gestaltungssatzung
Weitgehende Übernahme der Regelung. Begriff „Baukörper“
wird durch „Fassade“ ersetzt.
Die Restriktion hinsichtlich der Wiederaufnahme
historischer Gebäudebreiten soll gelockert werden. Das
Gestaltungsziel der Ablesbarkeit von „Einzelhäusern“ ist in §
4 sowie durch die hier getroffene Festlegung von
Gebäudebreiten und-längen geregelt (Maße entsprechend
Bestandsbebauung).
(4) Sind mehrere Baukörper zu einem Gebäude zusammengefasst, müssen die
Fassaden so gegliedert werden, dass die bisherigen Gebäudebreiten im
Wesentlichen erhalten oder wiederhergestellt werden.
Unklare Regelungsformulierung; wird im Zusammenhang
mit Absatz 3 (3) geregelt und kann deshalb hier entfallen.
(5) Jede Art von Fassadenverkleidung, insbesondere aus Metall, poliertem oder
geschliffenem Naturstein, Asbestzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker,
Fliesen oder Holzverschalungen sowie die Verwendung von ungeputztem
Sichtmauerwerk aus Kalksandsteinen ist unzulässig. Die Verkleidung mit
geputztem Mauerwerk, behauenem oder bruchrauhem Sandstein und die
Verwendung von Bruchsteinmauerwerk sowie von Klinkerziegeln, ist zulässig.
In einem ersten Satz wird das Gestaltungsziel ergänzt (vgl.
§4 (2))
Herausnahme von Satzteilen mit aufzählendem Charakter,
da hier keine abschließende Aufzählung erreicht werden
kann.
Regelungen zu Wärmedämmung werden aufgrund aktueller
Erfordernis ergänzt.
(2) Brandwände und -giebel müssen verputzt oder gemäß § 6 verkleidet und farblich
dem Farbton der Fassade angepasst sein.
Übernahme aus § Dachaufbauten; Präzisierung hinsichtlich
der Regelung in Abs. 2
(6) Die Fassadenöffnungen sind in den verschiedenen Geschossen innerhalb der
gleichen Achsen und in gleichen Breiten anzuordnen. Schaufensteranlagen in den
Erdgeschossen müssen die darüberliegenden Achsen durch Fensterpfeiler oder
andere vertikale Konstruktionselemente fortsetzen.
Die Regelung hinsichtlich Axialität und Breiten der
Öffnungen soll weiterhin für die Straßenfassade gelten, da
sich die Regelung in der Vergangenheit bewährt hat und ihre
Beachtung auch bei zukünftigen Neubauten als wichtig
angesehen wird.
Für die Rückfassade soll diese Regelung nur noch
eingeschränkt gelten und damit gelockert werden.
(7) Im Erdgeschoß sind Wandöffnungen über Eck möglich, sofern sie die
Achsbeziehungen der Wandöffnungen in den Obergeschossen einbeziehen.
Eckfenster in den Obergeschossen sind nicht zulässig.
Keine Übernahme, da keine Relevanz und eigentlich nur auf
die Geschäftsstraßen /-zonen zutreffend
(8) 1. Die Fassade ist deutlich in drei horizontale Zonen zu gliedern:
- Erdgeschoßzone
- Obergeschosse
- Giebel- oder Dachfläche
2. Die Wandflächen einer Fassade sind als zusammenhängende bündige
Flächen zu gestalten. Wandauflösungen durch hervortretende oder
Punkt 1: wird nicht übernommen, da ei ne zonale Gliederung
kein einheitliches Gestaltungsmerkmal im Geltungsbereich
ist.
Punkt 2: Die Regelung wird konkretisiert und teilweise
gelockert. Vorrangiges Gestaltungsziel innerhalb der Altstadt
ist eine ruhige bündige Straßenfassade ohne
Entwurf Satzung neu
Die Gliederung der Fassade ist so zu gestalten, dass
a) bei traufständigen Gebäuden eine gleichmäßige Fassade von nicht mehr als 22 m
Länge gebildet wird,
b) bei giebelständigen Gebäuden eine Breite von 11 m nicht überschritten wird.
Bei längeren Gebäuden muss die Fassade in ablesbare Abschnitte unterteilt
werden.
Eine Fassadenbreite von 5,5 m soll jedoch nicht unterschritten werden.
Außenwände baulicher Anlagen und Gliederungselemente ihrer Fassaden sind mit
glattem Verputz auszuführen.
Fassadenverkleidungen, mit Ausnahme von Sandstein, sind unzulässig.
Wärmedämmputze sind bei historischen Gebäuden nur dann zulässig, wenn das
Erscheinungsbild und die Anschlussdetails erhalten und nicht beeinträchtigt werden.
Ein Vorspringen der Wärmedämmung vor die ortsübliche straßenseitige
Gebäudeflucht ist unzulässig.
Brandwände und -giebel müssen verputzt werden und farblich dem Farbton der
Fassade entsprechen.
Die straßenseitigen Fassadenöffnungen sind in den verschiedenen Geschossen
innerhalb der gleichen Achsen in gleichen Breiten anzuordnen. Ausgenommen davon
sind Schaufensteranlagen.
Fassadenöffnungen in Obergeschossen der rückwärtigen Ansichten sind mindestens
innerhalb der gleichen Achsen anzuordnen.
Die Wandflächen der Straßenfassade sind als zusammenhängende bündige Flächen
zu gestalten. Die Ausbildung von Risaliten mit bis 40 cm Vorsprung ist zulässig.
Wandauflösungen durch eingeschnittene Bauteile wie Loggien sind an den
Straßenfassaden entlang des Grünen Ringes zulässig, innerhalb der Altstadt sind sie
nur bei Neubauten sowie an rückwärtigen Fassaden zulässig, wenn sie ein Drittel der
6
Aktuelle Satzung
eingeschnittene Bauteile wie Erker, Loggien, Balkone o. ä. sind zulässig,
sofern nicht städtebauliche, gestalterische oder Gründe der Verkehrssicherheit
dem entgegenstehen.
3. Die Gliederung soll mit flächigen oder reliefartigen Gestaltungselementen
erfolgen (Gurt- oder Sohlbankgesims, Dachgesims, Brüstungsspiegel, Lisenen,
Risalite, Friese u. ä.).
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Wandauflösungen oder markant vorspringende Bauteile. In
den rückwärtigen Fassaden können Loggien sowie
hervortretende Bauteile zugelassen werden, sofern sie
unterhalb der Trauflinie angeordnet. Weitere allgemeine
Regelungen zur Form und Größe von Balkonen sind nicht
sinnvoll, sondern von der konkreten Situation abhängig.
Bei Neubauten können auch Loggien innerhalb der
Straßenfassade (entlang des Grünen Rings) mit einer
Größenbeschränkung zugelassen werden.
Fassadenbreite nicht überschreiten.
Vorspringende Bauteile wie z.B. Erker und Balkone sind nur an rückwärtigen Fassaden
(Ausnahme: Bestand) zulässig, wenn sie die Trauflinie nicht durchbrechen. Balkone
sind als vorgestellte Konstruktionen auszuführen. Bei Neubauten können sie auch aus
der Fassade heraus entwickelt werden.
Die Gliederung der Straßenfassaden muss mit flächigen oder reliefartigen
Gestaltungselementen erfolgen, wie z.B. Sockel- oder Traufgesimse, Lisenen, Risalite,
Friese, Gewände, Faschen u. ä.
(9) Die Fassaden sind in den Obergeschossen als Lochfassaden auszuführen. Das
Verhältnis zwischen Wandfläche und Öffnungsfläche muss sich zwischen 4 : 1 und
1 : 2 bewegen.
Die Öffnungen in den Obergeschossen sind als stehendes Format im Verhältnis
Breite zu Höhe von 1 : 1,2 bis 1 : 2,5 zu errichten. Einzelne Öffnungen in den
Obergeschossen dürfen nicht größer als jeweils 2,5 m² sein.
Satz 1 und 2: Die Fassadengestaltung der Rückfassade erhält
mehr Gestaltungsspielraum. Für die Straßenfassade wird das
Wand-/Öffnungsverhältnis präzisiert.
Satz 3 und 4 wird dem Themenfeld „Fenster“ zugeordnet.
Die straßenseitigen Fassaden sind in den Obergeschossen als Lochfassaden
auszuführen. Das Verhältnis zwischen Wandfläche und Öffnungsfläche muss sich
zwischen 4 : 1 und 2 : 1 bewegen.
(10) Gebäude und Gebäudegruppen, die architektonisch eine Einheit bilden, aber aus
mehreren Eigentumsteilen bestehen, sind in Farbgebung, Material und Proportion
aufeinander abzustimmen.
Übernahme, da weiterhin relevant.
Gebäude und Gebäudegruppen, die architektonisch eine Einheit bilden, aber aus
mehreren Eigentumsteilen bestehen, sind in Farbgebung, Material und Proportion
aufeinander abzustimmen.
(11) An den dafür geeigneten Stellen ist die Fassadenbegrünung durch Kletterpflanzen
anzustreben. Ebenso ist das saisonbedingte Anbringen von Blumenkästen auf oder
vor Fensterbänken zu begrüßen.
Herausnahme, da zu unbestimmte Formulierung und kein
Regelungstatbestand
(2) Die Sockelhöhen ergeben sich aus der erforderlichen Anpassung an bestehende
Nachbargebäude.
Folgende Maße werden festgelegt:
1. Erdgeschoß mit gewerblicher Nutzung Sockelhöhe: mind. 0,2 m
max.
0,8 m
max. 1,2
2. Erdgeschoß mit Wohnnutzung
Sockelhöhe: mind. 0,5 m
m
Die Regelung zur Sockelhöhe wird für die beiden
unterschiedlichen Nutzungen vereinheitlicht auf einen
Mittelwert von 0,30 m.
Die Gebäude sind mit einem Sockel auszuführen. Die Sockelhöhe muss mindestens
0,30 m betragen.
(1) Die Sockelhöhen sind nach § 5 definiert.
(2) Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade
abgestimmt sein.
Ergänzung zur Materialwahl des Sockels erforderlich.
Sockelflächen sind verputzt oder in Naturstein, vorzugsweise Sandstein, auszuführen.
Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade
abgestimmt sein.
(3) Springt die Sockelfläche vor die übrige Fassade, ist die Oberkante abzuschrägen
oder mit einem Gesims zu versehen.
Ergänzung der Regelung , um ein Vorspringen der
Fassadenfläche über dem Sockel zu verhindern.
Die Sockelfläche muss bündig zur aufstehenden Fassade sein bzw. leicht vorspringen.
Sockelverkleidungen, z.B. Blech, polierte Platten, Bundsteinputz oder Riemchen, sind
unzulässig.
§ 7 Dachformen, Dachgestaltung
(1) Die vorhandenen Dachformen, Firstrichtungen, Dachneigungen und Dachaufbauten
sind unverändert beizubehalten bzw. in ihrer ursprünglichen Form
wiederherzustellen.
Dachformen, Dachgestaltung
Herausnahme, da zu wenig aussagekräftig bzw. für
Neubauten nicht zutreffend oder zielführend
7
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
(2) Traufständige Gebäude sind mit Sattel- oder Mansarddach auszuführen. Ist das
Dachgeschoß ausgebaut, so sind im Dachgeschoß in Zwerch- oder Dachhäuschen
bzw. in Gauben Fenster vorzusehen.
Präzisierung
Regelung des ersten Satzes um die typische Dachform der
Solitärgebäude am Ring ergänzen.
Zweiter Satz: Herausnahme, da Dachaufbauten in
nachfolgendem Paragraf geregelt.
Präzisierung aus § 16 private Freiflächen
Gebäude sind mit Sattel- oder Mansarddach auszuführen. Entlang des Grünen Rings
sind bei Solitärbauten auch Walmdächer zulässig.
Liegende Dachfenster sind nur zulässig, wenn sie nicht vom öffentlich zugänglichen
Raum einsehbar sind.
Präzisierung
Erster Satz: Abgrenzung der öffentlichen Einsehbarkeit nicht
eindeutig möglich, deshalb Herausnahme des Satzteils. Zur
Gewährleistung des Erscheinungsbildes einer ruhigen
geschlossenen Dachfläche ist ein ausreichender Abstand von
der Außenwand und vom First erforderlich.
Liegende Dachfenster sind nur in rückwärtigen Dachflächen zulässig. Das
Erscheinungsbild einer ruhigen, geschlossenen Dachfläche muss gewährleistet
bleiben/werden. Liegende Dachfenster müssen von der Außenwand sowie vom First
einen Abstand von 0,70 m aufweisen.
(3) Für Dachneigungen werden folgende Mindest- und Höchstwerte festgelegt:
Übernahme der Regelung und Ergänzung um eine Regelung
für Walmdächer, die typisch für Solitärgebäude am Grünen
Ring sind.
Für Dachneigungen werden folgende Mindest- und Höchstwerte festgelegt:
1. Satteldächer:
2. Mansarddächer:
37° bis 55° mit Aufschiebling
steile Fläche 60° bis 80°
flache Fläche 30° bis 45°
Bei rückwärtigen eingeschossigen Anbauten sind auch Flachdächer zulässig.
Eine Begrünung dieser Dächer ist anzustreben.
1. Satteldächer:
2. Mansarddächer:
3. Walmdächer:
37° bis 55°
steile Fläche 60° bis 80°
flache Fläche 30° bis 45°
mind. 30°
(4) Als Dacheindeckung ist Ziegeldeckung unter bevorzugter Verwendung von
Biberschwänzen zu verwenden. Andere Dacheindeckungen (z. B. Wellplaste,
Wellblech, Asbestzementtafeln, andere großformatige Tafeln o.ä.) sind
nicht zulässig. Biberschwanz- und Naturschieferdeckungen sind möglichst zu
erhalten.
Präzisierung der Regelung
Erster Satz: Ergänzung, um das Ziel der Verwendung
typischer Dachmaterialien deutlicher zu regeln. Die
Baustoffindustrie hält ein differenziertes, teilweise
untypisches Material- und Farbangebot vor. Neben der
Biberschwanzdeckung soll der regionaltypische
Doppelmuldenfalzziegel in rot/rotbraun auch zulässig sein.
Zweiter Satz: Eindeutige Formulierung, da Auf die weitere
Auflistung von Beispielen wird verzichtet, da diese aufgrund
der o.g. Vielfalt nicht abschließend sein kann.
Innerhalb der Altstadt ist die Dacheindeckung bei Neubebauung oder Umdeckung aus
nicht glänzenden, wenig profilierten, naturroten Tonziegeln zu verwenden. Zulässig
sind Biberschwanztonziegel und Doppelmuldenfalzziegel. Am Grünen Ring sind auch
Schieferdeckungen oder Ziegeldeckungen in rotbraun / anthrazit zulässig. Andere
Dacheindeckungen sowie großflächige Blechdeckungen über 15 m² Flächengröße sind
unzulässig.
(5) Vorhandene Dachvorsprünge sind zu erhalten, bei Neubauten haben sie sich in
Form und Ausladung der Umgebung anzupassen. Traufüberstände müssen
mindestens 0,30 m und höchstens 0,60 m betragen. Ortgangüberstände müssen
zwischen 0,20 m und 0,30 m betragen.
Präzisierung und Ergänzung
Ergänzung ist erforderlich, um eine ortsbildtypische
Ausbildung des Wand-/Dachüberganges zu gewährleisten.
Vorhandene Dachvorsprünge mit profiliertem Traufgesimsen sind zu erhalten.
Traufüberstände müssen mindestens 0,30 m und höchstens 0,50 m,
Ortgangüberstände dürfen max. 15 cm betragen.
Bei Neubauten oder Sanierungen sind die Traufüberstände in massiver Ausführung als
Traufgesimse herzustellen. Sichtbare Sparren, Schiefer- und Metallverkleidungen
sowie Ortgangziegel sind unzulässig.
Die konstruktive und gestalterische Ausprägung des Traufbereichs ist durch die
Verwendung eines Aufschieblings (schräg angeschnittene Aufdopplung auf dem
Dachsparren) anzustreben.
(6) Sichtbare Dachrinnen und Fallrohre müssen sich in ihrer Farbgebung der dahinter
liegenden Fassadenfläche anpassen.
Regelung ist nicht mehr relevant. (bestätigt durch
Landesdenkmalpflege)
§ 8 Dachaufbauten
(1) Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter
Dachaufbauten
Präzisierung und Lockerung der Regelungen für Dachgauben
Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter
8
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist.
und ihre Abstände
der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist. Dachaufbauten dürfen
nicht vom First oder vom Ortgang ausgehen.
a) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer max. Breite von 1,20 m
auszuführen, wenn sie mit Giebel-, Schlepp- oder Satteldach errichtet werden.
Hecht- oder Fledermausgauben können im Einzelfall von diesem Maß
abweichen. Der Abstand von Gauben zu benachbarten Gauben muss
mindestens 1,20 m, zu Giebeln, Graten, Kehlen, Ortgang, Brandmauern 1,50 m
betragen.
b) Dacherker und Zwerchhäuser sind für größere oder zusammengefaßte Fenster
zulässig. Dachausschnitte sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlich
zugänglichen Raum aus nicht einsehbar sind.
a) um in Dachgauben auch 2 Fenster im stehenden
Fensterformat zu ermöglichen sowie aufgrund erhöhter
energetischer Anforderungen (Wärmedämmung, ENEV) wird
die max. zulässige Breite erweitert.
c) Die Anwendung der Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und
Zwerchhäuser, muss sich nach den Achsen und dem Stil der darunterliegenden
Fassade richten. Die Summe der Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und
Zwerchhäuser, darf die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Die
Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und Zwerchhäuser, müssen in
Material und Farbe wie das Hauptdach (Dacheindeckungen), die senkrechten
Außenwandflächen wie die Dachfläche oder die Gebäudeaußenwand
ausgeführt werden.
Neuer Satz: Dacheinschnitte sollen im rückwärtigen Bereich
zugelassen werden können, sofern die Traufe durchgängig
bleibt und eine Begrenzung der Länge eingehalten wird.
Geringfügige Regelungsergänzung für Dacherker und
Zwerchhäuser.
Eine Schieferverkleidung von Gaubenseitenwänden soll aus
bautechnischen Gründen auch zulässig sein.
a)
Straßenseitige Dachgauben sind mit einer max. Außenbreite von 2,45 m und einer
maximalen Gaubentraufhöhe von 1,50 m auszuführen. Gauben dürfen die Dachtraufe
des Gebäudes nicht durchschneiden.
b)
Zwerchhäuser sind zulässig, wenn sie als deutlich untergeordneter Teil des
Hauptbaukörpers ausgebildet werden.
Dacheinschnitte sind nur im rückwärtigen Dach zulässig, wenn die Traufe durchgängig
bleibt. Sie dürfen insgesamt 1/3 der Breite des Daches nicht überschreiten.
c)
Dachaufbauten und Zwerchhäuser müssen den Fassadenachsen (Fensterachsen und
Achsen der Mauerschäfte) und der Materialität der Fassade entsprechen. Eine
Schieferverkleidung der Gaubenseitenwände ist zulässig.
Die Summe der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Ihre
Dacheindeckungen müssen in Material und Farbe wie das Hauptdach ausgeführt
werden.
Der Abstand von Dachaufbauten oder –einschnitten zu Giebeln, Graten, Kehlen,
Ortgang, Brandmauern und First muss min. 0,70 m betragen.
(2) Brandwände und -giebel müssen verputzt oder gemäß § 6 verkleidet und farblich
dem Farbton der Fassade angepaßt sein.
Übernahme in § Fassadengestaltung
(3) Schornsteine sollen nach Möglichkeit neben dem Dachfirst aus der Dachfläche
austreten. Sie müssen eine glatte geputzte Oberfläche oder eine Verblendung aus
Hartbrandziegeln erhalten.
Präzisierung bzw. eindeutigere Formulierung
(4) Pro Gebäude ist nach Möglichkeit nur eine Antenne oder/und
Satellitenempfangsanlage anzubringen. Sie sollen die Dachlandschaft nicht
beeinträchtigen und dürfen vom öffentlich zugänglichen Raum nicht einsehbar
sein. An Fassaden dürfen keine Satellitenempfangsanlagen angebracht werden. An
Denkmalobjekten ist das Anbringen von Satellitenempfangsanlagen sowie anderen
Antennen im Bereich der Fassade und des Daches zum öffentlich
zugänglichen Raum grundsätzlich untersagt. Antennen- und andere Leitungen
dürfen nicht auf Fassaden angebracht werden, die dem öffentlich zugänglichen
Raum zugewandt sind.
Weitgehende inhaltliche Übernahme, aber Straffung des
Textes
Lockerung hinsichtlich rückwärtiger Fassaden
Pro Gebäude ist nur eine Antenne oder/und Satellitenempfangsanlage zulässig.
Sende- und Empfangsanlagen dürfen die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. An
Straßenfassaden dürfen keine Satellitenempfangsanlagen, Antennen- und andere
Leitungen angebracht werden.
(5) Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind nur zulässig, wenn
sie dem historischen Charakter des Gebäudes und der Umgebung gestalterisch
untergeordnet sind und das Bild der Dachlandschaft vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht beeinträchtigen.
Weitgehende inhaltliche Übernahme und Präzisierung des
Gestaltungsziels.
Letzter Satz kann entfallen , da in § 1 bereits geregelt.
Ergänzung einer Regelung zu Windkraftanlagen,
insbesondere für klassische, mehrarmige Windkraftanlagen
(WKA), da hier die optische Wahrnehmbarkeit von
Drehbewegungen am stärksten ist. Hinsichtlich WKA mit
vertikalen Lamellen erfolgt die Einschätzung zur optischen
Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind nur zulässig, wenn sie
dem historischen Charakter des Gebäudes und der Umgebung gestalterisch
untergeordnet sind und das Bild der Dachlandschaft vom öffentlichen Verkehrsraum
aus nicht beeinträchtigen.
Je Dachfläche ist eine zusammenhängende Anlage zulässig.
Mehrarmige Windkraftanlagen sind unzulässig.
Für jede Anlange ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei denkmalgeschützten
Gebäuden und Gebäuden im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen
ist außerdem eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde
Neuer Paragraph: Technische An- und Aufbauten
Schornsteine sollen unterhalb des Dachfirstes aus der Dachfläche austreten. Sie
müssen eine glatte geputzte Oberfläche oder eine Verblendung aus Hartbrandziegeln
erhalten.
Für jede Anlange ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
9
Aktuelle Satzung
erforderlich.*
(3) Schaltkästen dürfen nur dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn sie
farblich der dahinterliegenden Fassade angeglichen sind, die öffentliche Sicherheit
nicht beeinträchtigen und das Stadtbild nicht verunstalten und die sichtbare
Aufstellung aus technischen Gründen unumgänglich ist.
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Wahrnehmbarkeit über Einzelfallprüfung.
Aus § Schaukästen entnommen.
Geringfügige Ergänzung/Präzisierung
Schaltkästen und Hausanschlusskästen sind im Gebäude zu integrieren. Sie dürfen nur
dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn die sichtbare Aufstellung aus
technischen Gründen unumgänglich ist, die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt
wird und sie das Stadtbild nicht verunstalten. Sie müssen farblich der
dahinterliegenden Fassade angeglichen werden.
Neue Regelung, da Notwendigkeit aufgrund zunehmender
Verunstaltung gesehen wird.
Hauseigene Briefkästen und Klingelanlagen sowie Anlagen der Sicherheitstechnik sind
einheitlich zu gestalten und oberflächenbündig im oder am Gebäude oder in Mauern
zu integrieren. Sie müssen sich in Größe und Gestaltung der Fassade unterordnen und
farblich auf die Fassadenfarbe abgestimmt sein. Fassadenelemente wie z.B. Gewände
dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Sockel
(1) Die Sockelhöhen sind nach § 5 definiert.
(2) Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade
abgestimmt sein.
Das Thema Sockel wird im § 6 Fassadengestaltung sowie in §
12 Schaufenster integriert
(3) Springt die Sockelfläche vor die übrige Fassade, ist die Oberkante abzuschrägen
oder mit einem Gesims zu versehen.
Das Thema Sockel wird im § 6 Fassadengestaltung sowie in §
12 Schaufenster integriert
§ 10 Eingänge
Regelungen sind vergleichbar mit Regelungen zu Fenstern.
Deshalb Zusammenfassung der §§ 10 und 13
Regelung geht in § 13 (3) ein.
(1) Die Gebäudeeingänge sind mindestens 240 mm von der Fassade zurückzusetzen.
Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich oder aus gestalterischen
Gründen nicht erforderlich ist, sind die Eingangsöffnungen mit Gewänden
(Sandstein, gestrichener Beton, angeputzt) zu versehen.
(2) Haustüren sind vorzugsweise aus Holz mit Holzfüllungen herzustellen. Die
Glasflächen sind mit Sprossenteilungen zu versehen. Metalltüren sind nur in
begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen dann dunkel und matt
behandelt sein.
§ 11 Toreinfahrten
Regelung geht in § 13 ein.
Tore
(1) Vorhandene Toreinfahrten müssen als wesentliche Gestaltungselemente erhalten
bleiben oder bei erforderlichem Abbruch wieder aufgebaut werden. Wesentliche
Bauteile der alten Tore sind beim Wiederaufbau zu verwenden.
Weitgehende Übernahme der Regelung für den
Gebäudebestand. Für Neubauten sollen keine Regelungen
vorgesehen werden.
Inhalte zu Toreinfahrten sowie zu den Toren sollen auf zwei
Absätze aufgeteilt werden; die Ausnahme zur Gestaltung
von Toreinfahrten wird herausgenommen.
Vorhandene Toreinfahrten müssen als wesentliche Gestaltungselemente erhalten
bleiben.
(2) Werden neue Toreinfahrten vorgesehen, so sind sie als Korbbögen, Segmentbögen
bzw. in gestalterisch begründetem Ausnahmefall mit geradem Sturz als
Sandstein- oder gestrichene Betongewände vorzusehen.
Regelung geht in Abs. 1 ein;
Die Regelung zu der Gestaltung der Tore aus Abs. 1 wird
übernommen und ergänzt:
Toreinfahrten sind entsprechend dem ortstypischen
Erscheinungsbild zu schließen. Wesentliche Bauteile sollen
wiederverwendet werden bzw. die Tore sind den
historischen Vorbildern anzupassen. Garagentortypische
Toreinfahrten sind mit Toren als doppelflügelige Drehtore in orts- und
gebäudetypischen Konstruktionen und Materialien zu schließen. Wesentliche Bauteile
der alten Tore sind beim Wiederaufbau zu verwenden.
Tore aus Kunststoffen, Streckmetallen oder Sektionaltore sind unzulässig.
10
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Materialien sollen ausgeschlossen werden.
§ 12 Schaufenster
§ 12 Schaufenster
(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterzone ist aus der
Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Größe und
Proportionen sind auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen und
müssen mit den übrigen Wandöffnungen harmonieren.
Übernahme der Regelung
Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterzone ist aus der
Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Größe und
Proportionen sind auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen und müssen
mit den übrigen Wandöffnungen harmonieren.
(2) Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster nebeneinander errichtet, so sind
sie aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Ein völliges
Aufreißen der Gebäudefront ist untersagt.
Regelungsinhalt kann mit Abs. 3 zusammengefasst werden.
Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster nebeneinander errichtet, so sind sie
aus der Grundkonzeption der vertikalen Fassadengliederung zu entwickeln und
müssen die darüber liegenden Achsen durch Mauerschäfte oder andere vertikale
Konstruktionselemente fortsetzen. Sie sind seitlich sowie zum Obergeschoss durch
geschlossene Wandschäfte von je mindestens 0,60 m Breite bzw. Höhe einzufassen.
Die Summe der Schaufensteröffnungen (einschließlich Eingangstür) darf nicht mehr als
2/3 der Fassadenbreite betragen. Schaufenster sind vertikal und horizontal zu gliedern.
(3) Schaufenster sind seitlich und mindestens aller 2,5 m durch geschlossene
Wandflächen von mindestens 0,60 m Breite einzufassen.
Regelungsinhalt kann mit Abs. 2 zusammengefasst werden
und geht in diesen ein. Eine Mindestbreite (von 2,50m) wird
nicht fixiert, vielmehr wird eine maximal zulässige Breite
vorgegeben, die die Wirkung eines Aufreißens der
Gebäudefront verhindern soll.
Übernahme der Regelung in § 13 (4), da dort besser
passend; keine Ausnahmen vorformulieren
(4) Die Verwendung von Glasbausteinen, Butzenscheiben, getönten oder
undurchsichtigen Glasscheiben jeder Art ist außer in historisch begründeten Fällen
nicht zulässig.
(5) Die Fensteranlagen sind als Blockrahmen zu gestalten, Rahmen müssen mindestens
50 mm hinter die Gebäudeflucht zurückspringen.
In Angleichung an die Regelungen bei Fenstern soll eine
vergleichbare Mindesttiefe bei Schaufenster gefordert
werden, um ein einheitliches Fassadenbild zu erreichen.
Ergänzung einer Regelung, die eine Alternative zum
massiven Sockel im Schaufensterbereich anbietet
Wiederholung einer Regelung aus § Fenster zur besseren
Übersichtlichkeit
Die Fensterrahmen müssen mindestens 12 cm und maximal 20 cm hinter die
Gebäudeflucht zurückspringen.
Fenster und Eingänge mit Treppen
2. Schaufenster im Erdgeschoß sind hochformatig zu gliedern. Rundbögen,
Korbbögen oder abgeschrägte Ecken sind möglich, wenn das
Gesamterscheinungsbild der Fassade dies zuläßt.
Paragraf kann mit § Eingänge zusammengefasst, da
inhaltliche Dopplungen
Straffung der inhaltlichen Aussagen durch redaktionelle
Bearbeitung
Die Regelungen zu Öffnungsformaten werden aus §
Fassadengestaltung hier übernommen, wobei diese sich
jetzt nur auf die Straßenfassade beziehen und somit für die
rückwärtige Fassade eine Lockerung ermöglicht wird.
Für Fensteröffnungen in rückwärtigen Fassaden soll ein
größeres Format zugelassen werden können, wenn dieses
hochformatig gegliedert wird.
3. Fenster im Erdgeschoß, die keine Schaufenster sind, und Fenster in den
Obergeschossen sind hochformatig zu gestalten.
Zur besseren Erläuterung des Gestaltungsziels für die
Straßenfassade werden die Regelöffnungen präzisiert.
§ 13 Fenster
(1) Formate:
1. Kellerfenster sind lang-rechteckig liegend auszubilden. Sie dürfen abweichend
von Abs. 4 mit Drahtglas versehen sein. Erforderliche Lochbleche oder
feinmaschige Gitter sind hinter die Glasscheibe anzuordnen. Auf der Fassade
dürfen nur schmiedeeiserne Gitter vor den Fenstern montiert werden.
Die Verglasung von Schaufenstern darf erst 30 cm über dem Gehwegniveau beginnen.
Schaufensterrahmen und –sprossen sind im Material wie Fenster auszuführen (s.a. §
Fenster)
(1) Formate:
Die Öffnungen in den Obergeschossen der Straßenfassade sowie Fenster im
Erdgeschoss – ausgenommen Kellerfenster - sind als stehendes Format im Verhältnis
Breite zu Höhe von 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 zu errichten.
Fenster in rückwärtigen Fassaden sind hochformatig zu gliedern.
In der Straßenfassade sind Regelöffnungen mindestens mit einer Breite von 0,85 m
auszuführen. Sie dürfen nicht bodentief ausgebildet werden, eine massive
Mindestbrüstungshöhe von mindestens 0,60 m ist einzuhalten. Die Fenstergrößen der
Dachaufbauten müssen kleiner als die Regelöffnungen in der Fassade sein.
Sonderöffnungen, wie z.B. für Loggien oder französische Fenster, dürfen jeweils nicht
größer als 3,5 m² sein. Innerhalb einer Achse übereinanderliegende Sonderöffnungen
11
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Gleichzeitig sollen Sonderöffnungen zukünftig mit einem
größeren Öffnungsmaß ermöglicht werden (z.B. für ein
zweiflügeliges französisches Fenster). Das Maß wird auf 3,5
m² erhöht und bezieht sich nur auf die Straßenfassaden.
Damit ist für den rückwärtigen Bereich eine weitere
Lockerung gegeben, wenn die hochformatige Gliederung
eingehalten wird.
müssen mindestens 0,60m auseinanderliegen.
Im Erdgeschoss muss die Fensterunterkante mind. 1,0 m über Oberkante
Gehwegniveau beginnen, wenn das Fenster kein Schaufenster ist.
Regelungsbedarf für Kellerfenster in der Vergangenheit nicht
relevant, deshalb Herausnahme.
(2) Material:
1. Neu zu errichtende Fenster sind vorzugsweise in Holz auszuführen.
2. Kunststoffenster sind zulässig, wenn die sich aus der Farbkonzeption des
Gebäudes ergebende erforderliche Farbigkeit des Fensters gewährleistet
werden kann und entsprechende Profilierungen der Rahmen und Flügel
vorhanden sind, die zu strukturtypischen Schattenkanten führen.
3. Metallfenster sind nur für Schaufenster und im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 zulässig.
Metallisch glänzende, eloxierte oder feuerverzinkte Fenster sind nicht zulässig.
Ergänzungsbedarf, dass historische Türen und Fenster,
sofern möglich, erhalten werden sollen und erforderliche
Ersatztüren dem Charakter des Hauses entsprechen müssen.
Satz 1: Regelung eindeutiger formuliert.
Satz 2: Regelung eindeutiger und straffer formuliert,
Farbigkeit ist unter §Farbgestaltung von Architekturteilen
geregelt.
Satz 3: Erweiterung der Zulässigkeit zur Verwendung von
Metall für Fenster und Türen in Neubauten.
Weitgehende Übernahme der Regelung, die sich aber nur
noch auf die straßenseitige Fassade bezieht.
Die Ansichtsbreite der Fenstereinfassungen wird präzisiert.
Für Neubauten sollen auch Metallfassungen zugelassen
werden können.
Die Lage der Fenster in der Fassadenöffnung wird ergänzt,
was insbesondere hinsichtlich Neubauten als erforderlich
gesehen wird.
(2) Material, Form, Maßstäblichkeit und Farbe:
Fenster und Eingangstüren sind entsprechend dem Charakter des Gebäudes zu
gestalten. Sie sind in Holz auszuführen. Kunststofffenster und -türen sind zulässig,
wenn sie mit profilierter Sprossung und nicht in weiß ausgeführt sind. Bei Neubauten
ist für Fenster und Schaufenster die Verwendung von Metall zulässig. Grelle,
glänzende oder eloxierte Fenster und Türen sind unzulässig.
(4) Die Fenster sind mit Klarglas zu versehen. Fenster mit einer Höhe und Breite von
1,0 m und mehr sind mit einer angemessenen Sprossenteilung zu versehen. Die
Sprossen der Fenster in historischen Gebäuden sind entsprechend dem Original
bzw. entsprechend dem Baustil des betreffenden Gebäudes vorzusehen.
Aufgesetzte oder aufgeklebte Sprossen sind nur im Ausnahmefall zulässig, wenn
mit ihnen eine traditionelle Schattenwirkung erzielt wird. Sprossen im
Scheibenzwischenraum und andere Scheinsprossen sind unzulässig. Von der
Sprossenteilung kann abgesehen werden, wenn die übrige Gestaltung des
Gebäudes dies erfordert. Fenster (außer Schaufenster), bei denen aus
funktionellen Gründen eine Durchsichtigkeit unerwünscht ist, können mit
entsprechendem anderen Glas versehen werden. Opal- bzw. Milchglas und
angestrichenes oder beklebtes Glas ist nicht zulässig.
Weitgehende Übernahme der Regelung und Straffung
Satz 1: Ergänzend zur geforderten Klarsichtigkeit von
Glasscheiben sollten Regelungen zur Spiegelung,
Strukturierung und Beklebung aufgenommen werden. Aus §
12 wird Abs. 4 hier passend übernommen.
Satz 2 ff.:
Weitgehende Übernahme der Regelung: Fenster sollen
mindestens mittels Sprossen gegliedert werden.
Letzter Satz kann entfallen
Die Glasflächen sind mit Klarglas zu versehen. Die Verwendung von Glasbausteinen,
Butzenscheiben, spiegelnden oder strukturierten Glasscheiben ist unzulässig. Eine
Beklebung ist nur innenseitig als Sichtschutz zulässig (s.a. § Werbeanlagen).
Fenster sind mittels Gliederungselementen (Mindestansichtsbreite 6,5 cm) mindestens
vertikal zu gliedern. Aufgeklebte Sprossen sowie Scheinsprossen wie z.B. Sprossen im
Scheibenzwischenraum, sind unzulässig.
(5) Bei Fassaden, deren Fenster mit Klappläden errichtet wurden, sind die Klappläden
auch nach Instandsetzungsarbeiten beizubehalten. Rolläden dürfen nur
angebracht werden, wenn sie farblich dem Gebäude angepaßt sind und die
Rollkästen außen nicht sichtbar sind.
Herausnahme des ersten Satzes, da nicht bzw. kaum
relevant. Rollläden sind ein architektonisches Bauteil und
haben sich deshalb gem. § Farbgestaltung farblich
einzufügen. Die Regelung zur Unzulässigkeit von
Rollladenkästen wird übernommen. Zusätzlich wird eine
Regelung für Sonnenschutz aufgenommen, da dies
zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.
Vorgesetzte Rollladenkästen sind unzulässig.
Sonnenschutz ist nur innerhalb der Fensterlaibung zulässig. Das vorgeschriebene
Mindest- Öffnungsmaß 1:1,4 darf durch den Sonnenschutz nicht unterschritten
werden.
(3) Fenstereinfassungen müssen aus Stein, farbig behandelten Beton oder geputzten
Gewänden hergestellt werden.
(3) In der straßenseitigen Gebäudefassade sind vierseitig umlaufende Fenster- und
Türeinfassungen mit einer Ansichtsbreite von min. 12 cm vorzusehen. Zulässig sind
Naturstein, Beton und aufgeputzte Faschen. Für Neubauten sind auch
Metalleinfassungen zulässig.
Fenster sind mindestens 12 cm und maximal 16 cm von der Fassade zurückzusetzen.
12
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
(6) Sonstige Gestaltungselemente sind zulässig bzw. bei Sanierungsarbeiten zu
erhalten. Insbesondere sind dies Lisenen, Fenstergesimse als Einzelgesimse,
gekoppelt oder durchgehend, Fenstergiebel als Segment- oder Rundbogen und
Giebeldreiecke, Fensterumrahmungen, Friese, Gesimse, Konsolen und Ornamente.
Auflistung nicht erforderlich, da in der Regel über
Denkmalschutz geregelt.
Ergänzung einer Regelung zu Eingangstreppen, da diese
zunehmend durch untypische Materialwahl und Ausführung
verunstaltet werden. Eingangstreppen sind in der Regel
Blockstufen aus ortstypischem Sandstein. Die häufige
Belegung mit Fliesen oder polierten Granitplatten führt zu
einer Verfremdung der ortstypischen Gestalt. In der Regel ist
eine erforderliche Reparatur kostengünstiger und haltbarer.
§ 14 Krag- und Vordächer, Markisen
(1) Krag- und Vordächer sind im Bereich der Schaufenster und Fenster in allen
Geschossen unzulässig. Über Laden- und Hauseingängen können sie zugelassen
werden, sofern sie sich in die Fassade und das Straßenbild einfügen.
(2) Sonnenmarkisen sind zulässig, sofern sie sich in Anordnung, Material, Form und
Größe harmonisch in die Fassade einfügen und sich der Farbgebung des
Gebäudes unterordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind nicht zulässig.
Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im
Erdgeschoßbereich zulässig. Sie müssen eine ausreichende Mindesthöhe von 2,4 m
haben. Die Auskragung muss mindestens 0,50 m, höchstens jedoch 1,50 m
betragen. Sie dürfen nur insgesamt 0,25 m breiter als die überspannte
Wandöffnung sein.
Inhaltliche Übernahme, aber eindeutigere Formulierung
über Einschränkung der Zulässigkeit.
Weitgehende inhaltliche Übernahme, Präzisierung
§ 15 Farbgestaltung
(1) Für die farbige Gestaltung der Fassaden sind nur Pastelltöne zulässig. Der
Farbanstrich ist auf die Nachbarbauten und den Gesamtcharakter des
Straßenbildes abzustimmen. Das gilt auch für die Farbigkeit von Architekturteilen
innerhalb einer Fassade. Schmuckdetails können im gleichen Farbton etwas
dunkler oder heller abgesetzt werden. Grelle und glänzende Farben sind nicht
zulässig.
(2) Nach Möglichkeit sind bei historischen Gebäuden Befunduntersuchungen zu
nutzen.
Eingangstreppen vom öffentlichen Raum sind als Blockstufen in Naturstein,
vorzugsweise Sandstein, auszuführen, sofern nicht andere Materialien dem
architektonischen Gesamtkonzept entsprechen. Die Verwendung von Fliesen oder
polierten Materialien ist unzulässig.
Krag- und Vordächer, Markisen
Krag- und Vordächer sind nur über Laden- und Hauseingängen zulässig und müssen
sich in die Fassade einfügen. Ihre Auskragung darf max. 0,70 m betragen.
Sonnenmarkisen sind nur über Schaufenstern zulässig, sofern sie sich in Anordnung,
Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen und sich der
Farbgebung des Gebäudes unterordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind
nicht zulässig. Markisen dürfen nur insgesamt 0,25 m breiter als die überspannte
Wandöffnung sein. Sie müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,40 m haben. Die
Auskragung darf die Breite des Gehwegs nicht überschreiten.
Farbgestaltung
Weitgehende inhaltliche Übernahme, Straffung und
inhaltliche Ergänzung.
Präzisiert werden soll die umfänglich einheitliche
Farbgestaltung, damit seitlich sichtbare Brandwände und
rückwärtige Fassaden dem Farbton der Straßenfassade
entsprechen.
Ergänzung des letzten Satzes, damit entfällt Abs. 3
Ist über das Denkmalschutzrecht geregelt und kann deshalb
entfallen
(3) Jede Oberflächenbehandlung bedarf der Zustimmung. Für Fassaden im
Geltungsbereich dieser Satzung werden verbindliche Farbkonzeptionen durch die
Stadtverwaltung - Stadtplanungsamt - erarbeitet.
Inhaltlich in Abs. 1 integriert
(4) Fensterrahmen sind in der Regel weiß zu streichen. Bei Neubauten ist die Farbe der
Fensterrahmen mit der Fassadengestaltung abzustimmen.
Satz eins entfällt, da nicht relevant. Satz zwei geht bereits in
Abs. 1 auf, da die Fensterrahmen als Teil der Architektur zu
verstehen sind.
§ 16 Gestaltung privater Freiräume
Entwurf Satzung neu
Sämtliche Fassaden eines Gebäudes sind farblich einheitlich zu gestalten. Das gilt
ebenso für die Farbigkeit von Architekturteilen innerhalb einer Fassade. Grelle und
glänzende Farben sind nicht zulässig. Die Farbkonzeption ist dem Stadtplanungsamt
und Denkmalschutzamt zur Genehmigung vorzulegen.
Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke
13
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
(1) Unbebaute Flächen von ansonsten bebauten Grundstücken, die nicht als Hof
genutzt werden, sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen, soweit sie vom
öffentlich genutzten Raum her eingesehen werden können.
Zusammenfassen und vereinfachen der beiden ersten
Regelungsabsätze.
(2) Vorhandene Bäume, Sträucher, Stauden und Fassadengewächse müssen erhalten
und bei eventuellem Verlust durch mindestens gleichwertige ersetzt werden.
Zusammenfassen und Vereinfachen der beiden ersten
Regelungsabsätze.
Ortstypische Vorgärten sind zu erhalten und vor Versiegelung zu schützen. In Höfen
und auf befestigten Freiflächen sind historische und ortstypische Beläge und
Pflasterungen zu erhalten. Neue Befestigungen, sofern notwendig, sind in
ortsüblichem Natursteinmaterial auszuführen. Die Ausführung in Asphalt und Beton ist
unzulässig. Die Versiegelung ist auf das unbedingte Maß zu beschränken.
Unversiegelte Freiflächen sind mittels ortstypischer Bepflanzung zu begrünen.
Übernahme des Satzes aus § 17(3)
Es ist eine Einheitlichkeit zwischen öffentlichen Flächen und öffentlich zugänglichen
Flächen auf privaten Grundstücken herzustellen, wenn sie übergangslos ineinander
greifen.
Ergänzung einer neuen Regelung aufgrund aktueller
Relevanz und hoher Verunstaltungsgefahr
Sonstige Nebengebäude, z.B. Garagen, müssen sich dem Hauptgebäude in Form und
Gestalt unterordnen. Sie müssen bei offener Bauweise am Grünen Ring hinsichtlich
Material und Farbe auf die Gebäudefassade abgestimmt werden. Innerhalb der
geschlossenen Bauweise der Altstadt sind sie im Blockinnenbereich zulässig, wenn sie
auf die Fassadenfarbe des Hauptgebäudes abgestimmt sind..
Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten im rückwärtigen Bereich sollten in der
Regel so ausgeführt werden, dass sie den Wohnungen des ersten Obergeschosses als
begrünte Freibereiche zugeordnet werden können.
§ 17 Öffentlich zugängliche Freiräume
Entwurf Satzung neu
Präzisierung im § Dachform
Ergänzungsregelung zur Gestaltung der Plätze für
bewegliche Abfallbehälter erforderlich, da diese aufgrund
von Baulücken teilweise erheblich verunstaltend in den
öffentlichen Raum wirken
Einzelne Inhalte aus § 17 geht in § „Gestaltung unbebauter
Flächen bebauter Grundstücke“ ein. Die Gestaltung
öffentlicher Räume ist nicht Regelungstatbestand des § 89
der aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung (Ausnahme:
unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, welche in § 16
„Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke“
geregelt werden) .
(1) Öffentlich zugängliche Freiräume im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die
a) als öffentliche Verkehrsflächen genutzt sind oder
b) nach der Art ihrer Nutzung der Öffentlichkeit jeder Zeit zur Verfügung stehen,
obwohl sie sich in Privatbesitz befinden.
(2) Die Verwendung von Asphalt und Beton oder ähnlich ungegliederten Materialien
ist im Geltungsbereich dieser Satzung nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen
dringende Instandsetzungsmaßnahmen zur Absicherung der
Verkehrssicherheitspflicht an Straßen und Gehwegaltdecken für eine begrenzte
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Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Dauer dar. Der Fahrbahnbelag der im Geltungsgebiet der Satzung liegenden
Bundesstraßen ist von der Wirksamkeit des Absatzes ausgeschlossen.
(3) Flächen, die nicht als Grünflächen angelegt sind, müssen mittels Pflaster oder
kleinformatigen Platten befestigt werden. Es ist eine Einheitlichkeit zwischen
öffentlichen Flächen und öffentlich zugänglichen Flächen auf privaten
Grundstücken herzustellen, wenn sie übergangslos ineinander greifen.
(4) Die öffentlich zugänglichen Flächen in direkter Nachbarschaft zu historischen
Gebäuden sind vorzugsweise mit Naturstein zu pflastern.
(5) Zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse wird empfohlen, befestigte
Flächen, die nicht in öffentlich zugänglichen Bereichen liegen, als
wassergebundene Flächen mit Mutterboden und beigefügtem Rasensamen
einzuschlämmen.
§ 18 Einfriedungen
Einfriedungen
(1) Grundstücke dürfen nur dann eingefriedet werden, wenn es die öffentliche
Sicherheit gebietet oder dem städtebauliche, gestalterische oder ähnliche Belange
nicht entgegenstehen.
Herausnahme der Regel, da das typische Straßenbild entlang
des Grünen Ringes Einfriedungen (Mauern mit Zäunen)
aufweist.
(2) Die Befestigung und die Einfriedung von unbebauten Grundstücksflächen muss
sich, soweit sie an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen oder von ihnen
einsehbar sind, dem historischen Bild des Stadtzentrums anpassen.
Zulässig sind Einfriedungen, wenn sie mit Staketen in Holz, Gußeisen bzw.
Schmiedeeisen ausgeführt werden. Hecken in einheimischen Gehölzen sind
zwischen den Grundstücken zulässig und insbesondere bei Einfriedungen von
Grünbereichen zu verwenden. Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder
Naturstein zulässig, Steinimitationen sind unzulässig. Vorhandene
Sandsteinmauern sind zu erhalten.
Der Inhalt der Regelung soll stärker verdeutlicht werden.
Innerhalb der geschlossenen Bebauung des Stadtkerns
sollen durch Abriss brachgefallene Grundstücke nicht als
Baulücken in Erscheinung treten oder durch Nutzung als
Parkplätze den öffentlichen Raum optisch erweitern
(Ausnahmeregelung für die Brunnenstraße, s.a.
Konzeptstudie Brunnenstraße). Bei Einfriedung sind sie in
ortstypischer Bauweise, d.h. mit Mauern, auszuführen, die
einen Sichtschutz bieten.
(3) In der Regel sollen Einfriedungen von Grundstücken eine Höhe zwischen 1,00 m
und 1,50 m nicht unter- bzw. überschreiten.
Übernahme der Regel in Abs. 2 zu, da sich diese auf die
traditionellen Einfriedungen der Vorgärten am Grünen Ring
bezieht.
§ 19 Straßenmöblierung
§ 19 entfällt, da nicht Regelungstatbestand des § 89 der
aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung
Historische Einfriedungen (Mauern, Zaunsäulen, Zäune) sowie Einfriedungsmauern
sind zu erhalten und wiederherzustellen.
Im Bereich des Grünen Ringes sind Art und Höhe von Einfriedungen der Vorgärten bei
Neuerrichtung dem Charakter des jeweiligen Baukörpers und ihrer Umgebung
anzupassen. Bei Neuerrichtung dürfen sie eine Höhe zwischen 1,00 m und 1,50 m nicht
unter- bzw. überschreiten.
In der Altstadt sind Einfriedungen zum Straßenraum mit Mauern städtebaulich
gewünscht und als zeitlich begrenzte Zwischennutzung auf Baulücken innerhalb der
geschlossenen Bebauung zulässig. Die Mauer ist mind. 1,80 m hoch auszuführen und
farblich auf benachbarte Wandflächen abzustimmen. Bei Baulücken über 22 m Länge
sind sie entsprechend § 5 Satz 1 in ablesbare Abschnitte zu gliedern.
Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder Naturstein zulässig, Steinimitationen
und Gabionen sind unzulässig.
Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder Naturstein zulässig,
Steinimitationen und Gabionen sind unzulässig.
(1) Bei der Anschaffung der öffentlich zugänglichen Räume sind Beläge, Brunnen,
15
Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
Hinweis-schilder, Erinnerungstafeln, Beleuchtungen und sonstiges Mobiliar in
Ausmaß und Gestaltung dem durch Maßstab, Form und Farbe bestimmenden
Charakter der historischen Bebauung im Stadtzentrum anzupassen.
(2) Möblierungselemente sollen nicht mehr als 1,0 m in den öffentlichen Raum
hineinragen; in jedem Fall ist eine Durchgangsbreite von 3,5 m freizuhalten.
(3) Die Standorte von Verkehrsschildern und Plakatträgern u.ä. sind so zu wählen, dass
wichtige Ansichten und Ausblicke nicht beeinträchtigt werden.
§ 20 Automaten, Schaukästen, Schaltkästen
Automaten, Schaukästen
(1) Warenautomaten an Außenwänden sind unzulässig, wenn sie von öffentlich
zugänglichem Raum aus einsehbar sind. Ausnahmen sind zulässig für Haus- und
Ladeneingänge, Toreinfahrten, Gebäuderücksprünge und Nischen, wenn die
geplanten Anlagen sich in Maßstab, Form und Farbe der architektonischen
Gestaltung der Fassade und den übrigen Architekturelementen anpassen.
Übernahme der wesentlichen Aussage, aber Herausnahmen
der Ausnahmeregelung.
Warenautomaten an Außenwänden sind unzulässig.
(2) Schaukästen sind zulässig, wenn sie sich in Maßstab, Form und Farbe der
architektonischen Gestaltung der Fassade und der Umgebung anpassen. Für die
Unterbringung von Vereinsmitteilungen oder Speise- und Getränkekarten an
Gaststätten sind Schaukästen auf der Fassade zulässig, wenn sie nicht größer als
0,20 m² und nicht mehr als 100 mm vorspringen.
Übernahme der wesentlichen Aussage. Herausnahmen von
weiteren Detailregelungen.
Schaukästen sind zulässig, wenn sie sich in Maßstab, Form und Farbe der
architektonischen Gestaltung der Fassade unterordnen und der Umgebung anpassen.
Die Gestaltkonzeption dem Stadtplanungsamt und Denkmalschutzamt zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Schaltkästen dürfen nur dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn sie
farblich der dahinterliegenden Fassade angeglichen sind, die öffentliche Sicherheit
nicht beeinträchtigen und das Stadtbild nicht verunstalten und die sichtbare
Aufstellung aus technischen Gründen unumgänglich ist.
Wird in neuen § Technische An- und Aufbauten integriert
§ 21 Werbeanlagen
Werbeanlagen
Für das Anbringen von Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden und
Gebäuden im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen ist außer den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 eine Genehmigung der unteren
Denkmalschutzbehörde erforderlich.
Ergänzung einer Regelung auch für Neubauten und
Bestandsgebäude, um frühzeitig Gestaltkonzeptionen für
Werbeanlagen beratend zu steuern.
Werbeanlagen sind genehmigungsbedürftig. Die Gestaltkonzeption ist dem
Stadtplanungsamt und Denkmalschutzamt zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf den der Geschäftsstraße
zugewandten Seiten der Gebäude zulässig. Sie müssen unterhalb der Brüstung des
1. Obergeschosses angebracht werden und dürfen keine
Hauptgliederungselemente (Gurte/ Gesimse/ Lisenen u.a.) überdecken bzw.
überschneiden. Ausnahmsweise dürfen senkrechte Werbebanner auch oberhalb
der Brüstung des ersten Obergeschosses, jedoch unterhalb der Brüstung des
zweiten Obergeschosses angebracht werden. Unzulässig ist das Anbringen von
Werbeanlagen insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedungen,
Brandwänden und Brandgiebeln sowie auf und über Dachflächen und Traufen.
Präzisierung durch geringfügige Ergänzung im ersten Satz,
um das Erfordernis des Ortsbezugs der Werbeanlage
deutlicher herauszustellen. Herausnahme der
Ausnahmeregel, um das Gebot in den Vordergrund des
Regelungstatbestandes zu stellen.
Ergänzung zu Beklebungen aufgrund aktueller Relevanz und
Verunstaltung: Beklebungen von Schaufenstern und
Fenstern sollen nur zugelassen werden, wenn sie eine
untergeordnete Fläche des Schaufensters einnimmt.
(2) Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Maßstab, Umfang, Anordnung,
Diesen Satz als vordergründiges Ziel voran als ersten Absatz
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung oder nur im räumlichen Bezug zu
den Schaufenstern und auf den der Geschäftsstraße zugewandten Seiten der Gebäude
zulässig. Sie müssen unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht
werden. Hauptgliederungselemente (Gurte/ Gesimse/ Lisenen u.a.) sind dabei
freizuhalten. In begründeten Ausnahmefällen dürfen senkrechte Werbebanner auch
oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses, jedoch unterhalb der Brüstung
des zweiten Obergeschosses angebracht werden. Unzulässig ist das Anbringen von
Werbeanlagen insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedungen, Brandwänden
und Brandgiebeln sowie auf und über Dachflächen und Traufen. Beklebungen an der
Innenseite von Schaufenstern dürfen nicht mehr als 30% der Gesamtfläche der
Schaufensteröffnung betragen.
Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Maßstab, Umfang, Anordnung,
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Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Entwurf Satzung neu
stellen
Präzisierung bzgl. „störende Häufung“ mittels eindeutiger
Regelung.
Material, Form, Farbe und Gestaltung dem Charakter der Plätze und Straßenzüge
sowie des betreffenden Einzelgebäudes anpassen. Grelle Farben sind unzulässig. Dies
gilt auch bei serienmäßig hergestellter Firmenwerbung einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen. Je Geschäft sind höchstens zwei Werbeanlagen je
Fassadenseite zulässig. Sie sind aufeinander abzustimmen.
(3) Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter
Gebäude übergreifen, auch dann nicht, wenn die Erdgeschosse benachbarter
Gebäude die gleiche Nutzung enthalten.
Übernahme, da die Ablesbarkeit einzelner Baukörper
gewahrt werden soll (s.a. § 6 Fassadengestaltung)
Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter
Gebäude übergreifen, auch dann nicht, wenn die Erdgeschosse benachbarter Gebäude
die gleiche Nutzung enthalten.
(4) Unzulässig sind:
1. Großflächenwerbung mit mehr als 3 m²,
2. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
3. Lichtwerbung in grellen Farben.
Ergänzung von Verboten hinsichtlich Beklebungen, da diese
einen nicht unerheblichen Anteil in Zittau ausmachen und
damit den sonstigen Vorschriften zu Werbeanlagen
entgegenstehen.
Selbstleuchtende Werbeanlagen sollten verboten werden.
Unzulässig sind:
1. Großflächenwerbung mit mehr als 3 m²,
2. Großflächige Beklebungen von Fenster- und Schaufensterflächen zu
Werbezwecken
3. selbstleuchtende Werbeanlagen, sowie mit wechselndem und bewegtem
Licht,
4. Lichtwerbung in grellen Farben
(5) Bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude sind sie entsprechend Abs. (2)
aufeinander abzustimmen.
Entfällt, da in Abs. 2 integriert.
(6) Die Höhe von horizontal angebrachten Werbeanlagen und Schriften darf 0,50
m nicht überschreiten. Einzelbuchstaben sind anzustreben.
Weitgehende Übernahme.
Formulierung eines Gebotes statt eines Verbotes.
Horizontal angebrachte Werbeanlagen und Schriften sind mit einer max. Höhe von
0,50 m auszuführen. Einzelbuchstaben sind anzustreben.
(7) Vorhandene, im Sinne von Kunsthandwerk gefertigte Ausleger sind zu erhalten. Die
Ausladung darf max. 1,0 m betragen.
Absatz 6 und 7 vor Absatz 3 setzen.
Satz 1 wird vorangestellt: Die Ausladungsregelung bezieht
sich allgemein auf die Auskragung von Werbeanlagen
Übernahme der Regelung.
Werbeanlagen dürfen als Ausleger bis maximal 1,0 m auskragen.
Vorhandene, im Sinne von Kunsthandwerk gefertigte Ausleger sind zu erhalten.
Material, Form, Farbe und Gestaltung dem Charakter der Plätze und Straßenzüge
sowie des betreffenden Einzelgebäudes anpassen. Dies gilt auch bei
serienmäßig hergestellter Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- und
Firmenzeichen. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(8) Wenn bestehende Werbeanlagen, Warenautomaten mit Werbung usw. den
Vorschriften dieser Satzung widersprechen, sind sie bei Änderungen oder
Erneuerung diesen Vorschriften anzupassen. Dies gilt auch bei Sanierung oder
Renovierung von Fassaden.
§ 22 Genehmigungspflicht
Wenn bestehende Werbeanlagen, Warenautomaten mit Werbung usw. den
Vorschriften dieser Satzung widersprechen, sind sie bei Änderungen oder
Erneuerung diesen Vorschriften anzupassen. Dies gilt auch bei Sanierung oder
Renovierung von Fassaden.
Ist im „Sachlichen Geltungsbereich“ § 1 geregelt und kann
deshalb hier herausgenommen werden
(1) Alle Neubauten, alle Veränderungen der äußeren Gestaltung (z.B. auch
Fenstergliederungen, Türen, Ornamente, Materialien oder Farbe) baulicher
Anlagen sowie von Freiräumen, die von öffentlich zugänglichen Bereichen
einsehbar sind, im unter § 1 genannten Geltungsbereich dieser Satzung sind
genehmigungspflichtig. Das umfasst auch den Abbruch jeglicher Baulichkeiten,
das Anbringen von Werbeanlagen, Automaten und Auslegern sowie
Veränderungen an Stadtbefestigungsanlagen, Straßen, Gehwegen und
Einfriedungen. Genehmigungspflichtig sind ebenfalls Veränderungen und
Neugestaltung an Grünanlagen, Stadtmöbeln und Anlagen der Stadtbeleuchtung
sowie oberirdische technische Einrichtungen.
(2) Bei Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 an besonderen Kultur- und
Architekturdenkmalen ist zusätzlich die Zustimmung vom Institut für
Denkmalpflege Dresden bzw. des Landesdenkmalamtes oder den dafür im
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Aktuelle Satzung
Begründung der Übernahme / Änderung sowie
Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion
Stadtterritorium von Zittau verantwortlichen Stellen erforderlich.
§ 23 Ausnahmen und Befreiungen
Aktualisierung der rechtlichen Grundlage
Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung regeln sich nach §
63 des Gesetzes über die Bauordnung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB.
Die Durchführung von Architekturwettbewerben wird
empfohlen. Die Beurteilung durch ein fachlich qualifiziertes
Gremium ist geboten.
Entwurf Satzung neu
Ausnahmen und Befreiungen
Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser
Satzung regeln sich nach § 67 der Sächsischen Bauordnung. Anträge für Ausnahmen
und Befreiungen von Bauvorschriften sind schriftlich an das Stadtplanungsamt zu
richten und zu begründen.
Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können bei Neubauten zugelassen
werden, sofern die Architekturleistungen für das Vorhaben durch das Ergebnis eines
Wettbewerbsverfahrens nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe mit einer
unabhängigen Jury zustande gekommen ist, die Fachpreisrichter die Sachpreisrichter
überwogen und die Aufgabenstellung durch den Stadtrat der Stadt Zittau bestätigt
wurde.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung werden
entsprechend den Festlegungen des Gesetzes über die Bauordnung § 81 geahndet und
können entsprechend der Schwere der Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- €
belegt werden. Des weiteren können Auflagen zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes erteilt werden.
Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung werden
entsprechend § 87 Sächsische Bauordnung geahndet und können entsprechend der
Schwere der Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € belegt werden. Des
Weiteren können Auflagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt
werden oder der Rückbau angeordnet werden.
§ 25 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und setzt damit
gleichzeitig die Gestaltungssatzung von baulichen Anlagen und Freiräumen des
historischen Stadtzentrums von Zittau vom 12. 09. 1991 außer Kraft.
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