Anlage 2 zum Beschluss 194/2016 Überarbeitung der Gestaltungssatzung des historischen Stadtzentrums von Zittau Ziele für die Aktualisierung der aktuell gültigen Satzung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bereinigung hinsichtlich rechtlicher Probleme Präzisierung, Vereinfachung und Straffung Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis: Prüfung hinsichtlich Relevanz, Schließung von Regelungslücken aufgrund aktueller Anforderungen Anschaulichkeit einzelner Regelungen Erweiterung von Gestaltungsspielräumen im Blockinnenbereich und ggf. bei Neubauten Anpassung an veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen durch Ermöglichung größerer Spielräume für einzelne Bereiche wie z.B. Hochschulgelände, Kunstobjekt „Mandauer Glanz“, ggf. Bereiche der Altstadt mit größeren Strukturauflösungen) Probleme der aktuell gültige Satzung und Konsequenz für den Entwurf zur Aktualisierung: 1 2 3 4 5 6 Problem Vereinzelte Paragrafen entsprechen nicht mehr der aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung: § 17 – Regelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen § 19 - Regelungen zur Straßenmöblierung Vereinzelte Regelungen fassen ihr eigentliches Gestaltungsziel nicht konkret genug bzw. haben einen beschreibenden Charakter: sie enthalten teilweise zu viele Spielräume (durch vorformulierte Ausnahmeregelungen, Hinweise, Zusatzbeschreibungen etc.) Regelungen differenzieren nicht zwischen der offenen Bebauung (Solitärgebäude) am Grünen Ring sowie der geschlossenen Bebauung in der Altstadt Aktualisierungsbedarf Die aktuellen Regelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Regelungen zur Straßenmöblierung werden herausgenommen Regelungen waren in der Vergangenheit nicht relevant und werden auch für die Zukunft nicht relevant eingeschätzt; Schließung von Regelungslücken aufgrund aktueller Gestaltprobleme (z.B. Briefkästen, Klingelanlagen, Abfallstandplätzen) oder veränderter baulicher Rahmenbedingungen (Regelungsbedarf zu Wärmedämmverbundsystemen) Einzelne Fachbegriffe sind für den Laien unverständlich; Eine Verdeutlichung oder Anschaulichkeit des Gestaltungsziel einzelner Regelungen ist erforderlich Regelungen werden, insbesondere auch für Neubauten, als zu „eng“ empfunden. Sie beziehen sich gleichwertig auf Straßen- sowie auf Rückfassaden. Veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen: 1. Neubau des Hochschulareals im Süden mit eigenem Gestaltcharakter 2. Kunstprojekt „Mandauer Glanz“ 3. Weitgehende Strukturauflösungen in Teilen der Altstadt Nicht (mehr) relevante Regelungen werden herausgenommen; Herausnahme von beschreibenden Formulierungen Herausnahme von Ausnahmeformulierungen Präzisierung von Regelungsinhalten Inhaltliche Zusammenfassung einzelner Regelungen Ergänzung eines räumlichen Bezugs („Grüner Ring“ oder „Altstadt“) für einzelne Regelungen Ergänzung von Regelungen aufgrund aktueller Anforderungen (Gefahrenabwehr Verunstaltung) Aufnahme von Regelungen zu Wärmedämmverbundsystemen, Wärmedämmputzen Ergänzung von Fotos und Skizzen zur Verdeutlichung der Gestaltungsziele vereinzelter Regelungen Ermöglichung größere Gestaltungsspielräume für Fassaden in Blockinnenbereichen Herausnahme des Hochschulareals sowie des Bereiches „Mandauer Glanz“ Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Bereichen, die durch eine weitgehende Strukturauflösung gekennzeichnet sind; ggf. Prüfung größerer baustruktureller Freiheit bei Neubauten über städtebauliche Studie und Bebauungsplan 1 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Bearbeitete Textelemente sind in rot dargestellt. Erweiterung von Gestaltungsspielräumen Ergänzte Textelemente sind unterstrichen dargestellt. Schließung von Regelungslücken Präzisierung ohne wesentliche inhaltliche Auswirkung Keine Übernahme oder keine inhaltliche Veränderung Gestaltungssatzung von baulichen Anlagen und Freiräumen des historischen Stadtzentrums von Zittau Entwurf Gestaltungssatzung des historischen Stadtzentrums von Zittau Fassung vom 27.11.2016 Stand 23.02.2012 Präambel Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Altstadt von Zittau ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahrhunderten gewachsene Formbild verlangt bei seiner zeitmäßigen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf einheimische Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Mit dieser Satzung wird die Möglichkeit gegeben, eine behutsame Stadterneuerung zu betreiben und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dabei sollen zeitgemäße Erfordernisse im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt werden, um das historische Erscheinungsbild und die mittelalterliche Stadtstruktur zu wahren. Präambel Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes der Altstadt von Zittau ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahrhunderten gewachsene Formbild verlangt bei seiner zeitmäßigen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf einheimische Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Mit dieser Satzung wird die Möglichkeit gegeben, eine behutsame Stadterneuerung zu betreiben und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dabei sollen zeitgemäße Erfordernisse im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt werden, ohne das historische Erscheinungsbild und die mittelalterliche Stadtstruktur in Frage zu stellen. Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen für den Bereich des historischen Stadtzentrums innerhalb des Grünen Ringes einschließlich Grünanlagen und der an den Straßenraum grenzenden Grundstücke vom 12. 09. 1991 *. Das Stadtparlament Zittau hat auf seiner Sitzung am 12. 09. 1991 aufgrund - des ab 03. 12. 1990 gültigen Baugesetzbuches (i. f. BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 12. 1986 (BG Bl. I S. 2253), insbesondere § 172 - § 174, - des Gesetzes über die Bauordnung (Bauaufl.) vom 20. 07. 1990 (Landesbauordnung) § 83 Abs. 1 und 2, - des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der DDR -Denkmalspflegegesetzvom 19. Juli 1975, Gbl. Teil I Nr. 26 sowie die Durchführungsbestimmungen zum Denkmalpflegegesetz 1. DB vom 24. September 1976 Gbl. Teil I Nr. 41 2. DB vom 14. Juli 1978 Gbl. Teil I Nr. 25 3. DB vom 20. Februar 1980 Gbl. Teil I Nr. 10 (bezugnehmend auf den Einigungsvertrag, Kap. 3 - Rechtsangleichungen, Art. 9 fortgeltendes Recht der DDR gelten genannte Gesetze zum Denkmalschutz bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.) Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen für den Bereich des historischen Stadtzentrums innerhalb des Grünen Ringes einschließlich Grünanlagen und der an den Straßenraum grenzenden Grundstücke vom …….. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) in Verbindung mit § 89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670, 2016 S. 38) folgende Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen beschlossen: 2 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu folgende Satzung zur Gestaltung und zum Schutz von baulichen Anlagen und Freiräumen beschlossen: § 1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen dem Theaterring, dem Karl-Liebknecht-Ring, dem Ottokar-Platz, der Zirkusallee, der Theodor-Körner-Allee, dem Heinrich-Heine-Platz, der Dr.-Brinitzer-Straße und dem Töpferberg sowie auf die Grundstücke Bahnhofstr. 1, Haberkornplatz 2, Lessingstr. 1, 1a-c und 2, Theaterring 2-14 und 14b, Klienebergerplatz 1-5, Dornspachstr. 1 und 2, Rosa-Luxemburg-Str. 2 und 3, Karl-Liebknecht-Ring 2-24, Ottokar-Platz 10-14, Zirkusallee 2, 2b-6, Hochwaldstr. 1, Theodor-Körner-Allee 2-8, 16 und 18, HeinrichHeine-Platz 2-6, Äuß. Oybiner Str. 2 und 7, Dr.-Brinitzer-Str. 2-10, Äuß. Weberstr. 2, 3, 5 und 7, Dresdner Str. 2, 4 und 6, Töpferberg 2-26, Marschnerstr. 8 und 10, Moraweckstr. 1-26. (2) Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich Es wird noch geprüft, ob die Benennung der Straßen ggf. entfallen kann, da die Karte Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich wird geringfügig geändert: Im Bereich „An der Sporthalle“: die Sporthalle wird ausgegliedert, da ein Bebauungsplan die Fläche mit einbezieht. Im Bereich an der Hochlandstraße: die aktuelle Abgrenzung verläuft durch einen einheitlich gestalteten Baukörper, was bereinigt werden soll. Vom Geltungsbereich des historischen Stadtkerns von Zittau werden zwei Teilbereiche ausgeschlossen, da sie einen eigenständiger Gebietscharakter aufweisen : - 1. der Bereich der Hochschule Zittau/Görlitz entlang der Theodor-Körner-Allee sowie der Hochwaldstraße - 2. der Bereich des Plattenbaugebietes um die Grüne Straße, Rosenstraße, Heinrich-Heine-Platz Geht in Abs. 1 ein Ergänzung zur Erläuterung der inhaltlichen Gültigkeit der Satzung § 2 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung (1) Bauliche Anlagen, Warenautomaten, Werbeanlagen und Freiräume sowie deren Einfriedungen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten, instandzusetzen und zu unterhalten, dass sie nach Proportion, Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebaulich-architektonische Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges sowie deren Freiräume nicht beeinträchtigen. Örtlicher Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gebiet des historischen Stadtzentrums von Zittau entsprechend der zeichnerischen Umgrenzung in dem als Anlage beigefügtem Plan (Lageplan Maßstab 1:5000). Der Geltungsbereich ist in Teilbereiche aufgeteilt, welche im Plan dargestellt sind. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. Die Grenze des Geltungsbereichs dieser Satzung erstreckt sich wie folgt: Auf das Gebiet zwischen dem Theaterring, dem Karl-Liebknecht-Ring, dem Ottokarplatz, der Zirkusallee, der Theodor-Körner-Allee, dem Heinrich-Heine-Platz, der Dr.-Brinitzer-Str. und dem Töpferberg sowie auf die Grundstücke Bahnhofstr. 1, Haberkornplatz 2, Lessingstr. 1, 1b, 1c und 2, Theaterring 4-14 und 14b, Klienebergerplatz 1-5, Dornspachstr. 1 und 2, RosaLuxemburg-Str. 2 und 3, Karl-Liebknecht-Ring 2-24, Ottokarplatz 10-14, Zirkusallee 2, 2b und 4, Hochwaldstr. 1, Theodor-Körner-Allee 2, 4 und 18, Heinrich-Heine-Platz 2-6, Äußere Oybiner Str. 1 und 2, Dr.-Brinitzer-Str. 2-10, Äußere Weberstr. 2, 3, 5, 7 und 9 Dresdner Str. 1a, 2, 4 und 6, Töpferberg 2-26, Marschnerstr. 8b und 10, Morawekstr. 126. Davon ausgenommen sind die Grundstücke Zeichenstr. 3, 5, 7, Heinrich-Heine-Platz 1, 3, 5, 7, Breite Str. 10, 12, 14, Rosenstr. 2, 4, 6, 8, 10, 12 und Grüne Str. 1-16. Die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie für Werbeanlagen, Grundstücksflächen und Einfriedungen im Sinne des § 89 der Sächsischen Bauordnung, auch wenn die Baumaßnahmen keiner Baugenehmigung bedürfen. Weitergehende oder abweichende Anforderungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und aus Bebauungsplänen bleiben von dieser Satzung unberührt. Für Maßnahmen an baulichen Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen und sich im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen befinden, ist unabhängig von dieser Satzung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung Übernahme der Regelung; Begriff „Freiräume“ wird durch Wortlaut der Sächsischen Bauordnung ersetzt mit „unbebaute Flächen von bebauten Grundstücken“; Ergänzt werden Regelungen für die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter. Die Bedeutung des Erhalts des mittelalterlichen Stadtgrundrisses wird aufgrund von Anregungen aus dem Werkstattgespräch hier integriert. Bauliche Anlagen, unbebaute Flächen von bebauten Grundstücken sowie deren Einfriedungen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten, instand zu setzen und zu unterhalten, dass sie nach Proportion, Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebaulich-architektonische Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges sowie des mittelalterlichen Stadtgrundrisses nicht beeinträchtigen. Einfügung von ergänzenden allgemeinen Anforderungen, um bei Sanierung sowie insbesondere auch für Der im Straßenbild typische Rhythmus der Baukörper, der Gebäudefassaden, ihre Proportionalität, Plastizität und Farbigkeit ist zu erhalten bzw. wieder aufzunehmen. 3 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Neubebauung das Gestaltungsziel und die baulichen Anforderungen zu verdeutlichen und einzufordern. Entwurf Satzung neu Bei der Errichtung baulicher Anlagen ist auf einen städtebaulichen und architektonischen Zusammenhang mit dem denkmalgeschütztem Gebäudebestand zu achten, insbesondere hinsichtlich der Traufhöhen, der Fassadengestaltung und ihrer maßstäblichen Gliederung, der Dachlandschaft sowie bei der Verwendung ortstypischer Materialien. Auf eine hochwertige Gestaltung von Eckgebäuden ist in besonderer Weise zu achten. (2) Unter den Schutz dieser Satzung fällt auch die Erhaltung der Altstadtsilhouette in der Weise, dass die Altstadtansichten nicht durch hochragende bauliche Anlagen gestört werden dürfen. Übernahme aufgrund weiterer Relevanz § 3 Historische Bauteile (1) Der Abbruch und Verfall historischer Bauteile ist zu vermeiden. Übernahme (2) Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, architektonischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sind an der ursprünglichen Stelle zu pflegen und sichtbar zu belassen. Weitgehende Übernahme, jedoch Reduzierung der beispielhaften Aufzählung auf Gestaltelemente, die nicht über den Denkmalschutz geschützt. Dazu zählen: 1. besonders gestaltete Ladenfronten 2. historische Hauseingänge (Türblätter, Rahmen, Gewände, Säulen, Pfeiler, Stürze, Torbögen und Treppenanlagen) 3. Zierfiguren, Wappen, Erinnerungssteine, Plastiken, Malereien, Inschriften, Bildtafeln 4. besonders ausgeführte Erker und Türmchen 5. Gesimse, Konsolsteine, Ornamente, Fensterüberdachungen als Rund- und Segment-bogen bzw. Giebeldreiecke, Balkonköpfe, besondere Brüstungselemente sowie 6. Brunnen und Denkmale § 4 Gestaltung der Baukörper (1) Benachbarte Baukörper sollen sich durch unterschiedliche Trauf-, Gesims-, Brüstungs- und Sturzhöhen voneinander abheben. Das Erdgeschoß ist so zu gestalten, dass es als Sockel des gesamten Gebäudes erscheint. Unter den Schutz dieser Satzung fällt auch die Erhaltung der Altstadtsilhouette in der Weise, dass die Altstadtansichten nicht durch hochragende bauliche Anlagen gestört werden dürfen. Historische Bauteile Der Abbruch und Verfall historischer Bauteile ist zu vermeiden. Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, architektonischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung sind an der ursprünglichen Stelle zu pflegen und sichtbar zu belassen. Dazu zählen z.B. Zierfiguren, Wappen, Erinnerungssteine, Plastiken, Malereien, Ziergitter, Inschriften, Bildtafeln und historische Werbeschriftzüge Gestaltung der Baukörper Erster Satz: Gestaltungsziel ist der Erhalt eines Rhythmus im Straßenbild (vgl. auch § 2) sowie die Ablesbarkeit einzelner Baukörper. Dies soll durch Differenzierungen in den Fassaden und unterschiedlichen Höhen erreicht werden ohne zu starke Kontraste zuzulassen. Dabei müssen sich nicht alle aufgezählten Elemente (Traufen, Brüstung, First) von der Nachbarbebauung abheben. Die Gestaltung der Baukörper ist so auszuführen, dass der Einzelhauscharakter gewahrt und hergestellt wird. Benachbarte Baukörper müssen sich insbesondere durch unterschiedliche Trauf-, Brüstungs- und Firsthöhen voneinander abheben. Zweiter Satz: Regelungen zur Gestaltung des Erdgeschosses werden in § Fassade bzw. in § Schaufenster behandelt. Der Satz ist deshalb hier entbehrlich. (2) Der Charakter des historischen Stadtzentrums wird überwiegend von verputzten Gebäuden bestimmt. Andere Baumaterialien und Konstruktionsformen sind Erster Satz: Textteile mit beschreibendem Charakter werden aus dem Regelwerk herausgenommen. Zweiter Satz: 4 Aktuelle Satzung zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und sich die äußere Gestaltung in die unmittelbare Umgebung einfügt. Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Herausnahme, da Regelung nicht eindeutig genug; Regelung ist in §6 enthalten (3) Es ist anzustreben, dass der Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteils entsprechend dem historischen Bestand erfolgt, wenn die abgebrochene Substanz in ihrer Gestaltung historisch wertvoll war oder sich das Bauvorhaben in direkter Nachbarschaft zu einem historisch wertvollen Gebäude befindet. Herausnahme, da Regelung als realitätsfremd angesehen wird. (4) Baukörper sind so zu gestalten, dass die optisch wirksamen Wandflächen im Erdgeschoß beginnen. Herausnahme, da unklare Formulierung und Gestaltungsabsicht. § 5 Gebäudehöhen (1) Die Höhe der Gebäude (Firsthöhe) ergibt sich aus der Geschossigkeit, der vorgeschriebenen Dachneigung, der Spannweite des Daches und der Anpassung der Traufhöhe an die benachbarten Gebäude. Gebäudehöhen Herausnahme, da beschreibende Aussagen ohne Regelungsinhalt (2) Die Sockelhöhen ergeben sich aus der erforderlichen Anpassung an bestehende Nachbargebäude. Folgende Maße werden festgelegt: 1. Erdgeschoß mit gewerblicher Nutzung Sockelhöhe: mind. 0,2 m, max. 0,8 m 2. Erdgeschoß mit Wohnnutzung Sockelhöhe: mind. 0,5 m, max. 1,2 m Der Absatz wird zu einem Themenfeld „Sockel“ im § Fassadengestaltung zusammengefasst. (3) Die Geschoßhöhen sind abhängig von der Nachbarbebauung sowie der in den einzelnen Geschossen vorgesehenen Nutzung. Folgende Höchstwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden: 1. a) Erdgeschoß 4,50 m b) Obergeschoß 3,60 m 2. Die Einschränkungen der Geschoßhöhen durch Abs. (1) bleiben unberührt. Veränderung dahingehend, dass bei Neubauten zusätzlich Mindestwerte für die Höhe der Erdgeschosse festgelegt werden sollen, da sonst eine zu hohe Abweichung gegenüber dem Bestand zu erwarten ist. Die Einschränkung zu den Geschosshöhen im Obergeschoss kann jedoch aufgrund mangelnder Relevanz entfallen. (4) Die Traufhöhen sind, sofern sie nicht aus anderen Festsetzungen hergeleitet werden können, entsprechend der Nachbarbebauung anzugleichen oder mit einem Versatz von mindestens 0,3 m und maximal 1,2 m anzuordnen. Gestaltungsziel ist hier wohl die Ablesbarkeit des Einzelhauscharakters. Dieses Ziel ist in § 4 geregelt. Ein Maß soll zukünftig nicht festgelegt werden, da aus dem Bestand heraus nicht ausreichend begründbar bzw. dies durch das Einfügungsgebot (§ 34 BauGB) geregelt ist. Reihenfolge der Absätze wird nachträglich umsortiert § 6 Fassadengestaltung (1) Die Stellung der Gebäude (Trauf- oder Giebelstellung) richtet sich nach dem historischen Bestand. (2) Die Grundriß- und Höhenentwicklung der Gebäude soll zu klaren kubischen Baukörpern mit entsprechender Tektonik führen. Abgetreppte, zurückgesetzte Geschosse (Staffelgeschosse) sind im Straßenraum grundsätzlich bzw. auf Rückansichten von Gebäuden nicht zulässig, wenn sie vom öffentlich zugänglichen Entwurf Satzung neu Herausnahme der Regelung, da bei Neubebauung auf Parzellen mit historisch giebelständigen Gebäuden zukünftig keine Giebelständigkeit zu erwarten bzw. zu fordern ist (zu erwartende Nachbarschaftskonflikte, problematische Belichtung, etc.) Erster Satz: Veränderung, da bisher unklare Formulierung, sachlich nicht korrekt (kubisch= würfelförmig) Zweiter Satz: die Unzulässigkeit von zurückgesetzten Geschossen bezieht sich vorrangig auf die straßenseitige Die Geschoßhöhen der Erdgeschosse von Neubauten müssen mindestens 3,3 m und dürfen höchstens 4,50 m betragen. Fassadengestaltung Abgetreppte oder zurückgesetzte Geschosse sind im Straßenraum und in Dachgeschossen der Rückansichten von Gebäuden unzulässig. 5 Aktuelle Satzung Freiraum einsehbar sind. Zur Wahrung eines lebendigen Charakters des Stadtzentrums ist die Wohnfunktion innerhalb eines Gebäudes gleichrangig neben der gewerblichen Nutzung zu betrachten. (3) Die Gliederung der Baukörper ist so zu gestalten, dass a) bei traufständigen Gebäuden eine gleichmäßige Fassade von nicht mehr als 22 m Länge gebildet wird, b) bei giebelständigen Gebäuden eine Breite von 11 m nicht überschritten wird. Bei längeren Gebäuden muss die Fassade in ablesbare Abschnitte unterteilt werden. Die historischen Gebäudebreiten bei der gleichzeitigen Bebauung benachbarter Parzellen sind einzuhalten, sofern in einem Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen getroffen werden. Eine Fassadenbreite von 5,5 m soll jedoch nicht unterschritten werden. Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Fassade; im rückwärtigen Bereich sollen jetzt abgetreppte oder zurückgesetzte Geschosse ohne Einschränkung ermöglicht werden, aber im Dachgeschoss unzulässig sein. Dritter Satz: Herausnahme, da Regelungen zu Art der Nutzung nicht Gegenstand einer Gestaltungssatzung Weitgehende Übernahme der Regelung. Begriff „Baukörper“ wird durch „Fassade“ ersetzt. Die Restriktion hinsichtlich der Wiederaufnahme historischer Gebäudebreiten soll gelockert werden. Das Gestaltungsziel der Ablesbarkeit von „Einzelhäusern“ ist in § 4 sowie durch die hier getroffene Festlegung von Gebäudebreiten und-längen geregelt (Maße entsprechend Bestandsbebauung). (4) Sind mehrere Baukörper zu einem Gebäude zusammengefasst, müssen die Fassaden so gegliedert werden, dass die bisherigen Gebäudebreiten im Wesentlichen erhalten oder wiederhergestellt werden. Unklare Regelungsformulierung; wird im Zusammenhang mit Absatz 3 (3) geregelt und kann deshalb hier entfallen. (5) Jede Art von Fassadenverkleidung, insbesondere aus Metall, poliertem oder geschliffenem Naturstein, Asbestzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker, Fliesen oder Holzverschalungen sowie die Verwendung von ungeputztem Sichtmauerwerk aus Kalksandsteinen ist unzulässig. Die Verkleidung mit geputztem Mauerwerk, behauenem oder bruchrauhem Sandstein und die Verwendung von Bruchsteinmauerwerk sowie von Klinkerziegeln, ist zulässig. In einem ersten Satz wird das Gestaltungsziel ergänzt (vgl. §4 (2)) Herausnahme von Satzteilen mit aufzählendem Charakter, da hier keine abschließende Aufzählung erreicht werden kann. Regelungen zu Wärmedämmung werden aufgrund aktueller Erfordernis ergänzt. (2) Brandwände und -giebel müssen verputzt oder gemäß § 6 verkleidet und farblich dem Farbton der Fassade angepasst sein. Übernahme aus § Dachaufbauten; Präzisierung hinsichtlich der Regelung in Abs. 2 (6) Die Fassadenöffnungen sind in den verschiedenen Geschossen innerhalb der gleichen Achsen und in gleichen Breiten anzuordnen. Schaufensteranlagen in den Erdgeschossen müssen die darüberliegenden Achsen durch Fensterpfeiler oder andere vertikale Konstruktionselemente fortsetzen. Die Regelung hinsichtlich Axialität und Breiten der Öffnungen soll weiterhin für die Straßenfassade gelten, da sich die Regelung in der Vergangenheit bewährt hat und ihre Beachtung auch bei zukünftigen Neubauten als wichtig angesehen wird. Für die Rückfassade soll diese Regelung nur noch eingeschränkt gelten und damit gelockert werden. (7) Im Erdgeschoß sind Wandöffnungen über Eck möglich, sofern sie die Achsbeziehungen der Wandöffnungen in den Obergeschossen einbeziehen. Eckfenster in den Obergeschossen sind nicht zulässig. Keine Übernahme, da keine Relevanz und eigentlich nur auf die Geschäftsstraßen /-zonen zutreffend (8) 1. Die Fassade ist deutlich in drei horizontale Zonen zu gliedern: - Erdgeschoßzone - Obergeschosse - Giebel- oder Dachfläche 2. Die Wandflächen einer Fassade sind als zusammenhängende bündige Flächen zu gestalten. Wandauflösungen durch hervortretende oder Punkt 1: wird nicht übernommen, da ei ne zonale Gliederung kein einheitliches Gestaltungsmerkmal im Geltungsbereich ist. Punkt 2: Die Regelung wird konkretisiert und teilweise gelockert. Vorrangiges Gestaltungsziel innerhalb der Altstadt ist eine ruhige bündige Straßenfassade ohne Entwurf Satzung neu Die Gliederung der Fassade ist so zu gestalten, dass a) bei traufständigen Gebäuden eine gleichmäßige Fassade von nicht mehr als 22 m Länge gebildet wird, b) bei giebelständigen Gebäuden eine Breite von 11 m nicht überschritten wird. Bei längeren Gebäuden muss die Fassade in ablesbare Abschnitte unterteilt werden. Eine Fassadenbreite von 5,5 m soll jedoch nicht unterschritten werden. Außenwände baulicher Anlagen und Gliederungselemente ihrer Fassaden sind mit glattem Verputz auszuführen. Fassadenverkleidungen, mit Ausnahme von Sandstein, sind unzulässig. Wärmedämmputze sind bei historischen Gebäuden nur dann zulässig, wenn das Erscheinungsbild und die Anschlussdetails erhalten und nicht beeinträchtigt werden. Ein Vorspringen der Wärmedämmung vor die ortsübliche straßenseitige Gebäudeflucht ist unzulässig. Brandwände und -giebel müssen verputzt werden und farblich dem Farbton der Fassade entsprechen. Die straßenseitigen Fassadenöffnungen sind in den verschiedenen Geschossen innerhalb der gleichen Achsen in gleichen Breiten anzuordnen. Ausgenommen davon sind Schaufensteranlagen. Fassadenöffnungen in Obergeschossen der rückwärtigen Ansichten sind mindestens innerhalb der gleichen Achsen anzuordnen. Die Wandflächen der Straßenfassade sind als zusammenhängende bündige Flächen zu gestalten. Die Ausbildung von Risaliten mit bis 40 cm Vorsprung ist zulässig. Wandauflösungen durch eingeschnittene Bauteile wie Loggien sind an den Straßenfassaden entlang des Grünen Ringes zulässig, innerhalb der Altstadt sind sie nur bei Neubauten sowie an rückwärtigen Fassaden zulässig, wenn sie ein Drittel der 6 Aktuelle Satzung eingeschnittene Bauteile wie Erker, Loggien, Balkone o. ä. sind zulässig, sofern nicht städtebauliche, gestalterische oder Gründe der Verkehrssicherheit dem entgegenstehen. 3. Die Gliederung soll mit flächigen oder reliefartigen Gestaltungselementen erfolgen (Gurt- oder Sohlbankgesims, Dachgesims, Brüstungsspiegel, Lisenen, Risalite, Friese u. ä.). Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Wandauflösungen oder markant vorspringende Bauteile. In den rückwärtigen Fassaden können Loggien sowie hervortretende Bauteile zugelassen werden, sofern sie unterhalb der Trauflinie angeordnet. Weitere allgemeine Regelungen zur Form und Größe von Balkonen sind nicht sinnvoll, sondern von der konkreten Situation abhängig. Bei Neubauten können auch Loggien innerhalb der Straßenfassade (entlang des Grünen Rings) mit einer Größenbeschränkung zugelassen werden. Fassadenbreite nicht überschreiten. Vorspringende Bauteile wie z.B. Erker und Balkone sind nur an rückwärtigen Fassaden (Ausnahme: Bestand) zulässig, wenn sie die Trauflinie nicht durchbrechen. Balkone sind als vorgestellte Konstruktionen auszuführen. Bei Neubauten können sie auch aus der Fassade heraus entwickelt werden. Die Gliederung der Straßenfassaden muss mit flächigen oder reliefartigen Gestaltungselementen erfolgen, wie z.B. Sockel- oder Traufgesimse, Lisenen, Risalite, Friese, Gewände, Faschen u. ä. (9) Die Fassaden sind in den Obergeschossen als Lochfassaden auszuführen. Das Verhältnis zwischen Wandfläche und Öffnungsfläche muss sich zwischen 4 : 1 und 1 : 2 bewegen. Die Öffnungen in den Obergeschossen sind als stehendes Format im Verhältnis Breite zu Höhe von 1 : 1,2 bis 1 : 2,5 zu errichten. Einzelne Öffnungen in den Obergeschossen dürfen nicht größer als jeweils 2,5 m² sein. Satz 1 und 2: Die Fassadengestaltung der Rückfassade erhält mehr Gestaltungsspielraum. Für die Straßenfassade wird das Wand-/Öffnungsverhältnis präzisiert. Satz 3 und 4 wird dem Themenfeld „Fenster“ zugeordnet. Die straßenseitigen Fassaden sind in den Obergeschossen als Lochfassaden auszuführen. Das Verhältnis zwischen Wandfläche und Öffnungsfläche muss sich zwischen 4 : 1 und 2 : 1 bewegen. (10) Gebäude und Gebäudegruppen, die architektonisch eine Einheit bilden, aber aus mehreren Eigentumsteilen bestehen, sind in Farbgebung, Material und Proportion aufeinander abzustimmen. Übernahme, da weiterhin relevant. Gebäude und Gebäudegruppen, die architektonisch eine Einheit bilden, aber aus mehreren Eigentumsteilen bestehen, sind in Farbgebung, Material und Proportion aufeinander abzustimmen. (11) An den dafür geeigneten Stellen ist die Fassadenbegrünung durch Kletterpflanzen anzustreben. Ebenso ist das saisonbedingte Anbringen von Blumenkästen auf oder vor Fensterbänken zu begrüßen. Herausnahme, da zu unbestimmte Formulierung und kein Regelungstatbestand (2) Die Sockelhöhen ergeben sich aus der erforderlichen Anpassung an bestehende Nachbargebäude. Folgende Maße werden festgelegt: 1. Erdgeschoß mit gewerblicher Nutzung Sockelhöhe: mind. 0,2 m max. 0,8 m max. 1,2 2. Erdgeschoß mit Wohnnutzung Sockelhöhe: mind. 0,5 m m Die Regelung zur Sockelhöhe wird für die beiden unterschiedlichen Nutzungen vereinheitlicht auf einen Mittelwert von 0,30 m. Die Gebäude sind mit einem Sockel auszuführen. Die Sockelhöhe muss mindestens 0,30 m betragen. (1) Die Sockelhöhen sind nach § 5 definiert. (2) Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade abgestimmt sein. Ergänzung zur Materialwahl des Sockels erforderlich. Sockelflächen sind verputzt oder in Naturstein, vorzugsweise Sandstein, auszuführen. Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade abgestimmt sein. (3) Springt die Sockelfläche vor die übrige Fassade, ist die Oberkante abzuschrägen oder mit einem Gesims zu versehen. Ergänzung der Regelung , um ein Vorspringen der Fassadenfläche über dem Sockel zu verhindern. Die Sockelfläche muss bündig zur aufstehenden Fassade sein bzw. leicht vorspringen. Sockelverkleidungen, z.B. Blech, polierte Platten, Bundsteinputz oder Riemchen, sind unzulässig. § 7 Dachformen, Dachgestaltung (1) Die vorhandenen Dachformen, Firstrichtungen, Dachneigungen und Dachaufbauten sind unverändert beizubehalten bzw. in ihrer ursprünglichen Form wiederherzustellen. Dachformen, Dachgestaltung Herausnahme, da zu wenig aussagekräftig bzw. für Neubauten nicht zutreffend oder zielführend 7 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu (2) Traufständige Gebäude sind mit Sattel- oder Mansarddach auszuführen. Ist das Dachgeschoß ausgebaut, so sind im Dachgeschoß in Zwerch- oder Dachhäuschen bzw. in Gauben Fenster vorzusehen. Präzisierung Regelung des ersten Satzes um die typische Dachform der Solitärgebäude am Ring ergänzen. Zweiter Satz: Herausnahme, da Dachaufbauten in nachfolgendem Paragraf geregelt. Präzisierung aus § 16 private Freiflächen Gebäude sind mit Sattel- oder Mansarddach auszuführen. Entlang des Grünen Rings sind bei Solitärbauten auch Walmdächer zulässig. Liegende Dachfenster sind nur zulässig, wenn sie nicht vom öffentlich zugänglichen Raum einsehbar sind. Präzisierung Erster Satz: Abgrenzung der öffentlichen Einsehbarkeit nicht eindeutig möglich, deshalb Herausnahme des Satzteils. Zur Gewährleistung des Erscheinungsbildes einer ruhigen geschlossenen Dachfläche ist ein ausreichender Abstand von der Außenwand und vom First erforderlich. Liegende Dachfenster sind nur in rückwärtigen Dachflächen zulässig. Das Erscheinungsbild einer ruhigen, geschlossenen Dachfläche muss gewährleistet bleiben/werden. Liegende Dachfenster müssen von der Außenwand sowie vom First einen Abstand von 0,70 m aufweisen. (3) Für Dachneigungen werden folgende Mindest- und Höchstwerte festgelegt: Übernahme der Regelung und Ergänzung um eine Regelung für Walmdächer, die typisch für Solitärgebäude am Grünen Ring sind. Für Dachneigungen werden folgende Mindest- und Höchstwerte festgelegt: 1. Satteldächer: 2. Mansarddächer: 37° bis 55° mit Aufschiebling steile Fläche 60° bis 80° flache Fläche 30° bis 45° Bei rückwärtigen eingeschossigen Anbauten sind auch Flachdächer zulässig. Eine Begrünung dieser Dächer ist anzustreben. 1. Satteldächer: 2. Mansarddächer: 3. Walmdächer: 37° bis 55° steile Fläche 60° bis 80° flache Fläche 30° bis 45° mind. 30° (4) Als Dacheindeckung ist Ziegeldeckung unter bevorzugter Verwendung von Biberschwänzen zu verwenden. Andere Dacheindeckungen (z. B. Wellplaste, Wellblech, Asbestzementtafeln, andere großformatige Tafeln o.ä.) sind nicht zulässig. Biberschwanz- und Naturschieferdeckungen sind möglichst zu erhalten. Präzisierung der Regelung Erster Satz: Ergänzung, um das Ziel der Verwendung typischer Dachmaterialien deutlicher zu regeln. Die Baustoffindustrie hält ein differenziertes, teilweise untypisches Material- und Farbangebot vor. Neben der Biberschwanzdeckung soll der regionaltypische Doppelmuldenfalzziegel in rot/rotbraun auch zulässig sein. Zweiter Satz: Eindeutige Formulierung, da Auf die weitere Auflistung von Beispielen wird verzichtet, da diese aufgrund der o.g. Vielfalt nicht abschließend sein kann. Innerhalb der Altstadt ist die Dacheindeckung bei Neubebauung oder Umdeckung aus nicht glänzenden, wenig profilierten, naturroten Tonziegeln zu verwenden. Zulässig sind Biberschwanztonziegel und Doppelmuldenfalzziegel. Am Grünen Ring sind auch Schieferdeckungen oder Ziegeldeckungen in rotbraun / anthrazit zulässig. Andere Dacheindeckungen sowie großflächige Blechdeckungen über 15 m² Flächengröße sind unzulässig. (5) Vorhandene Dachvorsprünge sind zu erhalten, bei Neubauten haben sie sich in Form und Ausladung der Umgebung anzupassen. Traufüberstände müssen mindestens 0,30 m und höchstens 0,60 m betragen. Ortgangüberstände müssen zwischen 0,20 m und 0,30 m betragen. Präzisierung und Ergänzung Ergänzung ist erforderlich, um eine ortsbildtypische Ausbildung des Wand-/Dachüberganges zu gewährleisten. Vorhandene Dachvorsprünge mit profiliertem Traufgesimsen sind zu erhalten. Traufüberstände müssen mindestens 0,30 m und höchstens 0,50 m, Ortgangüberstände dürfen max. 15 cm betragen. Bei Neubauten oder Sanierungen sind die Traufüberstände in massiver Ausführung als Traufgesimse herzustellen. Sichtbare Sparren, Schiefer- und Metallverkleidungen sowie Ortgangziegel sind unzulässig. Die konstruktive und gestalterische Ausprägung des Traufbereichs ist durch die Verwendung eines Aufschieblings (schräg angeschnittene Aufdopplung auf dem Dachsparren) anzustreben. (6) Sichtbare Dachrinnen und Fallrohre müssen sich in ihrer Farbgebung der dahinter liegenden Fassadenfläche anpassen. Regelung ist nicht mehr relevant. (bestätigt durch Landesdenkmalpflege) § 8 Dachaufbauten (1) Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter Dachaufbauten Präzisierung und Lockerung der Regelungen für Dachgauben Dachaufbauten müssen sich der Dachfläche unterordnen, wobei der Charakter 8 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist. und ihre Abstände der geschlossenen Dachfläche grundsätzlich beizubehalten ist. Dachaufbauten dürfen nicht vom First oder vom Ortgang ausgehen. a) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer max. Breite von 1,20 m auszuführen, wenn sie mit Giebel-, Schlepp- oder Satteldach errichtet werden. Hecht- oder Fledermausgauben können im Einzelfall von diesem Maß abweichen. Der Abstand von Gauben zu benachbarten Gauben muss mindestens 1,20 m, zu Giebeln, Graten, Kehlen, Ortgang, Brandmauern 1,50 m betragen. b) Dacherker und Zwerchhäuser sind für größere oder zusammengefaßte Fenster zulässig. Dachausschnitte sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlich zugänglichen Raum aus nicht einsehbar sind. a) um in Dachgauben auch 2 Fenster im stehenden Fensterformat zu ermöglichen sowie aufgrund erhöhter energetischer Anforderungen (Wärmedämmung, ENEV) wird die max. zulässige Breite erweitert. c) Die Anwendung der Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und Zwerchhäuser, muss sich nach den Achsen und dem Stil der darunterliegenden Fassade richten. Die Summe der Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und Zwerchhäuser, darf die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Die Dachaufbauten, einschließlich Dacherker und Zwerchhäuser, müssen in Material und Farbe wie das Hauptdach (Dacheindeckungen), die senkrechten Außenwandflächen wie die Dachfläche oder die Gebäudeaußenwand ausgeführt werden. Neuer Satz: Dacheinschnitte sollen im rückwärtigen Bereich zugelassen werden können, sofern die Traufe durchgängig bleibt und eine Begrenzung der Länge eingehalten wird. Geringfügige Regelungsergänzung für Dacherker und Zwerchhäuser. Eine Schieferverkleidung von Gaubenseitenwänden soll aus bautechnischen Gründen auch zulässig sein. a) Straßenseitige Dachgauben sind mit einer max. Außenbreite von 2,45 m und einer maximalen Gaubentraufhöhe von 1,50 m auszuführen. Gauben dürfen die Dachtraufe des Gebäudes nicht durchschneiden. b) Zwerchhäuser sind zulässig, wenn sie als deutlich untergeordneter Teil des Hauptbaukörpers ausgebildet werden. Dacheinschnitte sind nur im rückwärtigen Dach zulässig, wenn die Traufe durchgängig bleibt. Sie dürfen insgesamt 1/3 der Breite des Daches nicht überschreiten. c) Dachaufbauten und Zwerchhäuser müssen den Fassadenachsen (Fensterachsen und Achsen der Mauerschäfte) und der Materialität der Fassade entsprechen. Eine Schieferverkleidung der Gaubenseitenwände ist zulässig. Die Summe der Dachaufbauten darf die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Ihre Dacheindeckungen müssen in Material und Farbe wie das Hauptdach ausgeführt werden. Der Abstand von Dachaufbauten oder –einschnitten zu Giebeln, Graten, Kehlen, Ortgang, Brandmauern und First muss min. 0,70 m betragen. (2) Brandwände und -giebel müssen verputzt oder gemäß § 6 verkleidet und farblich dem Farbton der Fassade angepaßt sein. Übernahme in § Fassadengestaltung (3) Schornsteine sollen nach Möglichkeit neben dem Dachfirst aus der Dachfläche austreten. Sie müssen eine glatte geputzte Oberfläche oder eine Verblendung aus Hartbrandziegeln erhalten. Präzisierung bzw. eindeutigere Formulierung (4) Pro Gebäude ist nach Möglichkeit nur eine Antenne oder/und Satellitenempfangsanlage anzubringen. Sie sollen die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen und dürfen vom öffentlich zugänglichen Raum nicht einsehbar sein. An Fassaden dürfen keine Satellitenempfangsanlagen angebracht werden. An Denkmalobjekten ist das Anbringen von Satellitenempfangsanlagen sowie anderen Antennen im Bereich der Fassade und des Daches zum öffentlich zugänglichen Raum grundsätzlich untersagt. Antennen- und andere Leitungen dürfen nicht auf Fassaden angebracht werden, die dem öffentlich zugänglichen Raum zugewandt sind. Weitgehende inhaltliche Übernahme, aber Straffung des Textes Lockerung hinsichtlich rückwärtiger Fassaden Pro Gebäude ist nur eine Antenne oder/und Satellitenempfangsanlage zulässig. Sende- und Empfangsanlagen dürfen die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. An Straßenfassaden dürfen keine Satellitenempfangsanlagen, Antennen- und andere Leitungen angebracht werden. (5) Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind nur zulässig, wenn sie dem historischen Charakter des Gebäudes und der Umgebung gestalterisch untergeordnet sind und das Bild der Dachlandschaft vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht beeinträchtigen. Weitgehende inhaltliche Übernahme und Präzisierung des Gestaltungsziels. Letzter Satz kann entfallen , da in § 1 bereits geregelt. Ergänzung einer Regelung zu Windkraftanlagen, insbesondere für klassische, mehrarmige Windkraftanlagen (WKA), da hier die optische Wahrnehmbarkeit von Drehbewegungen am stärksten ist. Hinsichtlich WKA mit vertikalen Lamellen erfolgt die Einschätzung zur optischen Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind nur zulässig, wenn sie dem historischen Charakter des Gebäudes und der Umgebung gestalterisch untergeordnet sind und das Bild der Dachlandschaft vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht beeinträchtigen. Je Dachfläche ist eine zusammenhängende Anlage zulässig. Mehrarmige Windkraftanlagen sind unzulässig. Für jede Anlange ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen ist außerdem eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde Neuer Paragraph: Technische An- und Aufbauten Schornsteine sollen unterhalb des Dachfirstes aus der Dachfläche austreten. Sie müssen eine glatte geputzte Oberfläche oder eine Verblendung aus Hartbrandziegeln erhalten. Für jede Anlange ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. 9 Aktuelle Satzung erforderlich.* (3) Schaltkästen dürfen nur dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn sie farblich der dahinterliegenden Fassade angeglichen sind, die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen und das Stadtbild nicht verunstalten und die sichtbare Aufstellung aus technischen Gründen unumgänglich ist. Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Wahrnehmbarkeit über Einzelfallprüfung. Aus § Schaukästen entnommen. Geringfügige Ergänzung/Präzisierung Schaltkästen und Hausanschlusskästen sind im Gebäude zu integrieren. Sie dürfen nur dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn die sichtbare Aufstellung aus technischen Gründen unumgänglich ist, die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird und sie das Stadtbild nicht verunstalten. Sie müssen farblich der dahinterliegenden Fassade angeglichen werden. Neue Regelung, da Notwendigkeit aufgrund zunehmender Verunstaltung gesehen wird. Hauseigene Briefkästen und Klingelanlagen sowie Anlagen der Sicherheitstechnik sind einheitlich zu gestalten und oberflächenbündig im oder am Gebäude oder in Mauern zu integrieren. Sie müssen sich in Größe und Gestaltung der Fassade unterordnen und farblich auf die Fassadenfarbe abgestimmt sein. Fassadenelemente wie z.B. Gewände dürfen nicht beeinträchtigt werden. § 9 Sockel (1) Die Sockelhöhen sind nach § 5 definiert. (2) Die Farbgebung geputzter Sockelflächen muss mit der Farbe der übrigen Fassade abgestimmt sein. Das Thema Sockel wird im § 6 Fassadengestaltung sowie in § 12 Schaufenster integriert (3) Springt die Sockelfläche vor die übrige Fassade, ist die Oberkante abzuschrägen oder mit einem Gesims zu versehen. Das Thema Sockel wird im § 6 Fassadengestaltung sowie in § 12 Schaufenster integriert § 10 Eingänge Regelungen sind vergleichbar mit Regelungen zu Fenstern. Deshalb Zusammenfassung der §§ 10 und 13 Regelung geht in § 13 (3) ein. (1) Die Gebäudeeingänge sind mindestens 240 mm von der Fassade zurückzusetzen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich oder aus gestalterischen Gründen nicht erforderlich ist, sind die Eingangsöffnungen mit Gewänden (Sandstein, gestrichener Beton, angeputzt) zu versehen. (2) Haustüren sind vorzugsweise aus Holz mit Holzfüllungen herzustellen. Die Glasflächen sind mit Sprossenteilungen zu versehen. Metalltüren sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen dann dunkel und matt behandelt sein. § 11 Toreinfahrten Regelung geht in § 13 ein. Tore (1) Vorhandene Toreinfahrten müssen als wesentliche Gestaltungselemente erhalten bleiben oder bei erforderlichem Abbruch wieder aufgebaut werden. Wesentliche Bauteile der alten Tore sind beim Wiederaufbau zu verwenden. Weitgehende Übernahme der Regelung für den Gebäudebestand. Für Neubauten sollen keine Regelungen vorgesehen werden. Inhalte zu Toreinfahrten sowie zu den Toren sollen auf zwei Absätze aufgeteilt werden; die Ausnahme zur Gestaltung von Toreinfahrten wird herausgenommen. Vorhandene Toreinfahrten müssen als wesentliche Gestaltungselemente erhalten bleiben. (2) Werden neue Toreinfahrten vorgesehen, so sind sie als Korbbögen, Segmentbögen bzw. in gestalterisch begründetem Ausnahmefall mit geradem Sturz als Sandstein- oder gestrichene Betongewände vorzusehen. Regelung geht in Abs. 1 ein; Die Regelung zu der Gestaltung der Tore aus Abs. 1 wird übernommen und ergänzt: Toreinfahrten sind entsprechend dem ortstypischen Erscheinungsbild zu schließen. Wesentliche Bauteile sollen wiederverwendet werden bzw. die Tore sind den historischen Vorbildern anzupassen. Garagentortypische Toreinfahrten sind mit Toren als doppelflügelige Drehtore in orts- und gebäudetypischen Konstruktionen und Materialien zu schließen. Wesentliche Bauteile der alten Tore sind beim Wiederaufbau zu verwenden. Tore aus Kunststoffen, Streckmetallen oder Sektionaltore sind unzulässig. 10 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Materialien sollen ausgeschlossen werden. § 12 Schaufenster § 12 Schaufenster (1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Größe und Proportionen sind auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen und müssen mit den übrigen Wandöffnungen harmonieren. Übernahme der Regelung Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade zu entwickeln und hat sich dieser unterzuordnen. Größe und Proportionen sind auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen und müssen mit den übrigen Wandöffnungen harmonieren. (2) Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster nebeneinander errichtet, so sind sie aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Ein völliges Aufreißen der Gebäudefront ist untersagt. Regelungsinhalt kann mit Abs. 3 zusammengefasst werden. Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster nebeneinander errichtet, so sind sie aus der Grundkonzeption der vertikalen Fassadengliederung zu entwickeln und müssen die darüber liegenden Achsen durch Mauerschäfte oder andere vertikale Konstruktionselemente fortsetzen. Sie sind seitlich sowie zum Obergeschoss durch geschlossene Wandschäfte von je mindestens 0,60 m Breite bzw. Höhe einzufassen. Die Summe der Schaufensteröffnungen (einschließlich Eingangstür) darf nicht mehr als 2/3 der Fassadenbreite betragen. Schaufenster sind vertikal und horizontal zu gliedern. (3) Schaufenster sind seitlich und mindestens aller 2,5 m durch geschlossene Wandflächen von mindestens 0,60 m Breite einzufassen. Regelungsinhalt kann mit Abs. 2 zusammengefasst werden und geht in diesen ein. Eine Mindestbreite (von 2,50m) wird nicht fixiert, vielmehr wird eine maximal zulässige Breite vorgegeben, die die Wirkung eines Aufreißens der Gebäudefront verhindern soll. Übernahme der Regelung in § 13 (4), da dort besser passend; keine Ausnahmen vorformulieren (4) Die Verwendung von Glasbausteinen, Butzenscheiben, getönten oder undurchsichtigen Glasscheiben jeder Art ist außer in historisch begründeten Fällen nicht zulässig. (5) Die Fensteranlagen sind als Blockrahmen zu gestalten, Rahmen müssen mindestens 50 mm hinter die Gebäudeflucht zurückspringen. In Angleichung an die Regelungen bei Fenstern soll eine vergleichbare Mindesttiefe bei Schaufenster gefordert werden, um ein einheitliches Fassadenbild zu erreichen. Ergänzung einer Regelung, die eine Alternative zum massiven Sockel im Schaufensterbereich anbietet Wiederholung einer Regelung aus § Fenster zur besseren Übersichtlichkeit Die Fensterrahmen müssen mindestens 12 cm und maximal 20 cm hinter die Gebäudeflucht zurückspringen. Fenster und Eingänge mit Treppen 2. Schaufenster im Erdgeschoß sind hochformatig zu gliedern. Rundbögen, Korbbögen oder abgeschrägte Ecken sind möglich, wenn das Gesamterscheinungsbild der Fassade dies zuläßt. Paragraf kann mit § Eingänge zusammengefasst, da inhaltliche Dopplungen Straffung der inhaltlichen Aussagen durch redaktionelle Bearbeitung Die Regelungen zu Öffnungsformaten werden aus § Fassadengestaltung hier übernommen, wobei diese sich jetzt nur auf die Straßenfassade beziehen und somit für die rückwärtige Fassade eine Lockerung ermöglicht wird. Für Fensteröffnungen in rückwärtigen Fassaden soll ein größeres Format zugelassen werden können, wenn dieses hochformatig gegliedert wird. 3. Fenster im Erdgeschoß, die keine Schaufenster sind, und Fenster in den Obergeschossen sind hochformatig zu gestalten. Zur besseren Erläuterung des Gestaltungsziels für die Straßenfassade werden die Regelöffnungen präzisiert. § 13 Fenster (1) Formate: 1. Kellerfenster sind lang-rechteckig liegend auszubilden. Sie dürfen abweichend von Abs. 4 mit Drahtglas versehen sein. Erforderliche Lochbleche oder feinmaschige Gitter sind hinter die Glasscheibe anzuordnen. Auf der Fassade dürfen nur schmiedeeiserne Gitter vor den Fenstern montiert werden. Die Verglasung von Schaufenstern darf erst 30 cm über dem Gehwegniveau beginnen. Schaufensterrahmen und –sprossen sind im Material wie Fenster auszuführen (s.a. § Fenster) (1) Formate: Die Öffnungen in den Obergeschossen der Straßenfassade sowie Fenster im Erdgeschoss – ausgenommen Kellerfenster - sind als stehendes Format im Verhältnis Breite zu Höhe von 1 : 1,4 bis 1 : 2,5 zu errichten. Fenster in rückwärtigen Fassaden sind hochformatig zu gliedern. In der Straßenfassade sind Regelöffnungen mindestens mit einer Breite von 0,85 m auszuführen. Sie dürfen nicht bodentief ausgebildet werden, eine massive Mindestbrüstungshöhe von mindestens 0,60 m ist einzuhalten. Die Fenstergrößen der Dachaufbauten müssen kleiner als die Regelöffnungen in der Fassade sein. Sonderöffnungen, wie z.B. für Loggien oder französische Fenster, dürfen jeweils nicht größer als 3,5 m² sein. Innerhalb einer Achse übereinanderliegende Sonderöffnungen 11 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Gleichzeitig sollen Sonderöffnungen zukünftig mit einem größeren Öffnungsmaß ermöglicht werden (z.B. für ein zweiflügeliges französisches Fenster). Das Maß wird auf 3,5 m² erhöht und bezieht sich nur auf die Straßenfassaden. Damit ist für den rückwärtigen Bereich eine weitere Lockerung gegeben, wenn die hochformatige Gliederung eingehalten wird. müssen mindestens 0,60m auseinanderliegen. Im Erdgeschoss muss die Fensterunterkante mind. 1,0 m über Oberkante Gehwegniveau beginnen, wenn das Fenster kein Schaufenster ist. Regelungsbedarf für Kellerfenster in der Vergangenheit nicht relevant, deshalb Herausnahme. (2) Material: 1. Neu zu errichtende Fenster sind vorzugsweise in Holz auszuführen. 2. Kunststoffenster sind zulässig, wenn die sich aus der Farbkonzeption des Gebäudes ergebende erforderliche Farbigkeit des Fensters gewährleistet werden kann und entsprechende Profilierungen der Rahmen und Flügel vorhanden sind, die zu strukturtypischen Schattenkanten führen. 3. Metallfenster sind nur für Schaufenster und im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 zulässig. Metallisch glänzende, eloxierte oder feuerverzinkte Fenster sind nicht zulässig. Ergänzungsbedarf, dass historische Türen und Fenster, sofern möglich, erhalten werden sollen und erforderliche Ersatztüren dem Charakter des Hauses entsprechen müssen. Satz 1: Regelung eindeutiger formuliert. Satz 2: Regelung eindeutiger und straffer formuliert, Farbigkeit ist unter §Farbgestaltung von Architekturteilen geregelt. Satz 3: Erweiterung der Zulässigkeit zur Verwendung von Metall für Fenster und Türen in Neubauten. Weitgehende Übernahme der Regelung, die sich aber nur noch auf die straßenseitige Fassade bezieht. Die Ansichtsbreite der Fenstereinfassungen wird präzisiert. Für Neubauten sollen auch Metallfassungen zugelassen werden können. Die Lage der Fenster in der Fassadenöffnung wird ergänzt, was insbesondere hinsichtlich Neubauten als erforderlich gesehen wird. (2) Material, Form, Maßstäblichkeit und Farbe: Fenster und Eingangstüren sind entsprechend dem Charakter des Gebäudes zu gestalten. Sie sind in Holz auszuführen. Kunststofffenster und -türen sind zulässig, wenn sie mit profilierter Sprossung und nicht in weiß ausgeführt sind. Bei Neubauten ist für Fenster und Schaufenster die Verwendung von Metall zulässig. Grelle, glänzende oder eloxierte Fenster und Türen sind unzulässig. (4) Die Fenster sind mit Klarglas zu versehen. Fenster mit einer Höhe und Breite von 1,0 m und mehr sind mit einer angemessenen Sprossenteilung zu versehen. Die Sprossen der Fenster in historischen Gebäuden sind entsprechend dem Original bzw. entsprechend dem Baustil des betreffenden Gebäudes vorzusehen. Aufgesetzte oder aufgeklebte Sprossen sind nur im Ausnahmefall zulässig, wenn mit ihnen eine traditionelle Schattenwirkung erzielt wird. Sprossen im Scheibenzwischenraum und andere Scheinsprossen sind unzulässig. Von der Sprossenteilung kann abgesehen werden, wenn die übrige Gestaltung des Gebäudes dies erfordert. Fenster (außer Schaufenster), bei denen aus funktionellen Gründen eine Durchsichtigkeit unerwünscht ist, können mit entsprechendem anderen Glas versehen werden. Opal- bzw. Milchglas und angestrichenes oder beklebtes Glas ist nicht zulässig. Weitgehende Übernahme der Regelung und Straffung Satz 1: Ergänzend zur geforderten Klarsichtigkeit von Glasscheiben sollten Regelungen zur Spiegelung, Strukturierung und Beklebung aufgenommen werden. Aus § 12 wird Abs. 4 hier passend übernommen. Satz 2 ff.: Weitgehende Übernahme der Regelung: Fenster sollen mindestens mittels Sprossen gegliedert werden. Letzter Satz kann entfallen Die Glasflächen sind mit Klarglas zu versehen. Die Verwendung von Glasbausteinen, Butzenscheiben, spiegelnden oder strukturierten Glasscheiben ist unzulässig. Eine Beklebung ist nur innenseitig als Sichtschutz zulässig (s.a. § Werbeanlagen). Fenster sind mittels Gliederungselementen (Mindestansichtsbreite 6,5 cm) mindestens vertikal zu gliedern. Aufgeklebte Sprossen sowie Scheinsprossen wie z.B. Sprossen im Scheibenzwischenraum, sind unzulässig. (5) Bei Fassaden, deren Fenster mit Klappläden errichtet wurden, sind die Klappläden auch nach Instandsetzungsarbeiten beizubehalten. Rolläden dürfen nur angebracht werden, wenn sie farblich dem Gebäude angepaßt sind und die Rollkästen außen nicht sichtbar sind. Herausnahme des ersten Satzes, da nicht bzw. kaum relevant. Rollläden sind ein architektonisches Bauteil und haben sich deshalb gem. § Farbgestaltung farblich einzufügen. Die Regelung zur Unzulässigkeit von Rollladenkästen wird übernommen. Zusätzlich wird eine Regelung für Sonnenschutz aufgenommen, da dies zunehmend an Bedeutung gewinnen wird. Vorgesetzte Rollladenkästen sind unzulässig. Sonnenschutz ist nur innerhalb der Fensterlaibung zulässig. Das vorgeschriebene Mindest- Öffnungsmaß 1:1,4 darf durch den Sonnenschutz nicht unterschritten werden. (3) Fenstereinfassungen müssen aus Stein, farbig behandelten Beton oder geputzten Gewänden hergestellt werden. (3) In der straßenseitigen Gebäudefassade sind vierseitig umlaufende Fenster- und Türeinfassungen mit einer Ansichtsbreite von min. 12 cm vorzusehen. Zulässig sind Naturstein, Beton und aufgeputzte Faschen. Für Neubauten sind auch Metalleinfassungen zulässig. Fenster sind mindestens 12 cm und maximal 16 cm von der Fassade zurückzusetzen. 12 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion (6) Sonstige Gestaltungselemente sind zulässig bzw. bei Sanierungsarbeiten zu erhalten. Insbesondere sind dies Lisenen, Fenstergesimse als Einzelgesimse, gekoppelt oder durchgehend, Fenstergiebel als Segment- oder Rundbogen und Giebeldreiecke, Fensterumrahmungen, Friese, Gesimse, Konsolen und Ornamente. Auflistung nicht erforderlich, da in der Regel über Denkmalschutz geregelt. Ergänzung einer Regelung zu Eingangstreppen, da diese zunehmend durch untypische Materialwahl und Ausführung verunstaltet werden. Eingangstreppen sind in der Regel Blockstufen aus ortstypischem Sandstein. Die häufige Belegung mit Fliesen oder polierten Granitplatten führt zu einer Verfremdung der ortstypischen Gestalt. In der Regel ist eine erforderliche Reparatur kostengünstiger und haltbarer. § 14 Krag- und Vordächer, Markisen (1) Krag- und Vordächer sind im Bereich der Schaufenster und Fenster in allen Geschossen unzulässig. Über Laden- und Hauseingängen können sie zugelassen werden, sofern sie sich in die Fassade und das Straßenbild einfügen. (2) Sonnenmarkisen sind zulässig, sofern sie sich in Anordnung, Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen und sich der Farbgebung des Gebäudes unterordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind nicht zulässig. Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschoßbereich zulässig. Sie müssen eine ausreichende Mindesthöhe von 2,4 m haben. Die Auskragung muss mindestens 0,50 m, höchstens jedoch 1,50 m betragen. Sie dürfen nur insgesamt 0,25 m breiter als die überspannte Wandöffnung sein. Inhaltliche Übernahme, aber eindeutigere Formulierung über Einschränkung der Zulässigkeit. Weitgehende inhaltliche Übernahme, Präzisierung § 15 Farbgestaltung (1) Für die farbige Gestaltung der Fassaden sind nur Pastelltöne zulässig. Der Farbanstrich ist auf die Nachbarbauten und den Gesamtcharakter des Straßenbildes abzustimmen. Das gilt auch für die Farbigkeit von Architekturteilen innerhalb einer Fassade. Schmuckdetails können im gleichen Farbton etwas dunkler oder heller abgesetzt werden. Grelle und glänzende Farben sind nicht zulässig. (2) Nach Möglichkeit sind bei historischen Gebäuden Befunduntersuchungen zu nutzen. Eingangstreppen vom öffentlichen Raum sind als Blockstufen in Naturstein, vorzugsweise Sandstein, auszuführen, sofern nicht andere Materialien dem architektonischen Gesamtkonzept entsprechen. Die Verwendung von Fliesen oder polierten Materialien ist unzulässig. Krag- und Vordächer, Markisen Krag- und Vordächer sind nur über Laden- und Hauseingängen zulässig und müssen sich in die Fassade einfügen. Ihre Auskragung darf max. 0,70 m betragen. Sonnenmarkisen sind nur über Schaufenstern zulässig, sofern sie sich in Anordnung, Material, Form und Größe harmonisch in die Fassade einfügen und sich der Farbgebung des Gebäudes unterordnen. Grellfarbige und glänzende Materialien sind nicht zulässig. Markisen dürfen nur insgesamt 0,25 m breiter als die überspannte Wandöffnung sein. Sie müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2,40 m haben. Die Auskragung darf die Breite des Gehwegs nicht überschreiten. Farbgestaltung Weitgehende inhaltliche Übernahme, Straffung und inhaltliche Ergänzung. Präzisiert werden soll die umfänglich einheitliche Farbgestaltung, damit seitlich sichtbare Brandwände und rückwärtige Fassaden dem Farbton der Straßenfassade entsprechen. Ergänzung des letzten Satzes, damit entfällt Abs. 3 Ist über das Denkmalschutzrecht geregelt und kann deshalb entfallen (3) Jede Oberflächenbehandlung bedarf der Zustimmung. Für Fassaden im Geltungsbereich dieser Satzung werden verbindliche Farbkonzeptionen durch die Stadtverwaltung - Stadtplanungsamt - erarbeitet. Inhaltlich in Abs. 1 integriert (4) Fensterrahmen sind in der Regel weiß zu streichen. Bei Neubauten ist die Farbe der Fensterrahmen mit der Fassadengestaltung abzustimmen. Satz eins entfällt, da nicht relevant. Satz zwei geht bereits in Abs. 1 auf, da die Fensterrahmen als Teil der Architektur zu verstehen sind. § 16 Gestaltung privater Freiräume Entwurf Satzung neu Sämtliche Fassaden eines Gebäudes sind farblich einheitlich zu gestalten. Das gilt ebenso für die Farbigkeit von Architekturteilen innerhalb einer Fassade. Grelle und glänzende Farben sind nicht zulässig. Die Farbkonzeption ist dem Stadtplanungsamt und Denkmalschutzamt zur Genehmigung vorzulegen. Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke 13 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion (1) Unbebaute Flächen von ansonsten bebauten Grundstücken, die nicht als Hof genutzt werden, sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen, soweit sie vom öffentlich genutzten Raum her eingesehen werden können. Zusammenfassen und vereinfachen der beiden ersten Regelungsabsätze. (2) Vorhandene Bäume, Sträucher, Stauden und Fassadengewächse müssen erhalten und bei eventuellem Verlust durch mindestens gleichwertige ersetzt werden. Zusammenfassen und Vereinfachen der beiden ersten Regelungsabsätze. Ortstypische Vorgärten sind zu erhalten und vor Versiegelung zu schützen. In Höfen und auf befestigten Freiflächen sind historische und ortstypische Beläge und Pflasterungen zu erhalten. Neue Befestigungen, sofern notwendig, sind in ortsüblichem Natursteinmaterial auszuführen. Die Ausführung in Asphalt und Beton ist unzulässig. Die Versiegelung ist auf das unbedingte Maß zu beschränken. Unversiegelte Freiflächen sind mittels ortstypischer Bepflanzung zu begrünen. Übernahme des Satzes aus § 17(3) Es ist eine Einheitlichkeit zwischen öffentlichen Flächen und öffentlich zugänglichen Flächen auf privaten Grundstücken herzustellen, wenn sie übergangslos ineinander greifen. Ergänzung einer neuen Regelung aufgrund aktueller Relevanz und hoher Verunstaltungsgefahr Sonstige Nebengebäude, z.B. Garagen, müssen sich dem Hauptgebäude in Form und Gestalt unterordnen. Sie müssen bei offener Bauweise am Grünen Ring hinsichtlich Material und Farbe auf die Gebäudefassade abgestimmt werden. Innerhalb der geschlossenen Bauweise der Altstadt sind sie im Blockinnenbereich zulässig, wenn sie auf die Fassadenfarbe des Hauptgebäudes abgestimmt sind.. Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten im rückwärtigen Bereich sollten in der Regel so ausgeführt werden, dass sie den Wohnungen des ersten Obergeschosses als begrünte Freibereiche zugeordnet werden können. § 17 Öffentlich zugängliche Freiräume Entwurf Satzung neu Präzisierung im § Dachform Ergänzungsregelung zur Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter erforderlich, da diese aufgrund von Baulücken teilweise erheblich verunstaltend in den öffentlichen Raum wirken Einzelne Inhalte aus § 17 geht in § „Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke“ ein. Die Gestaltung öffentlicher Räume ist nicht Regelungstatbestand des § 89 der aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung (Ausnahme: unbebaute Flächen bebauter Grundstücke, welche in § 16 „Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke“ geregelt werden) . (1) Öffentlich zugängliche Freiräume im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die a) als öffentliche Verkehrsflächen genutzt sind oder b) nach der Art ihrer Nutzung der Öffentlichkeit jeder Zeit zur Verfügung stehen, obwohl sie sich in Privatbesitz befinden. (2) Die Verwendung von Asphalt und Beton oder ähnlich ungegliederten Materialien ist im Geltungsbereich dieser Satzung nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen dringende Instandsetzungsmaßnahmen zur Absicherung der Verkehrssicherheitspflicht an Straßen und Gehwegaltdecken für eine begrenzte 14 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Dauer dar. Der Fahrbahnbelag der im Geltungsgebiet der Satzung liegenden Bundesstraßen ist von der Wirksamkeit des Absatzes ausgeschlossen. (3) Flächen, die nicht als Grünflächen angelegt sind, müssen mittels Pflaster oder kleinformatigen Platten befestigt werden. Es ist eine Einheitlichkeit zwischen öffentlichen Flächen und öffentlich zugänglichen Flächen auf privaten Grundstücken herzustellen, wenn sie übergangslos ineinander greifen. (4) Die öffentlich zugänglichen Flächen in direkter Nachbarschaft zu historischen Gebäuden sind vorzugsweise mit Naturstein zu pflastern. (5) Zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse wird empfohlen, befestigte Flächen, die nicht in öffentlich zugänglichen Bereichen liegen, als wassergebundene Flächen mit Mutterboden und beigefügtem Rasensamen einzuschlämmen. § 18 Einfriedungen Einfriedungen (1) Grundstücke dürfen nur dann eingefriedet werden, wenn es die öffentliche Sicherheit gebietet oder dem städtebauliche, gestalterische oder ähnliche Belange nicht entgegenstehen. Herausnahme der Regel, da das typische Straßenbild entlang des Grünen Ringes Einfriedungen (Mauern mit Zäunen) aufweist. (2) Die Befestigung und die Einfriedung von unbebauten Grundstücksflächen muss sich, soweit sie an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen oder von ihnen einsehbar sind, dem historischen Bild des Stadtzentrums anpassen. Zulässig sind Einfriedungen, wenn sie mit Staketen in Holz, Gußeisen bzw. Schmiedeeisen ausgeführt werden. Hecken in einheimischen Gehölzen sind zwischen den Grundstücken zulässig und insbesondere bei Einfriedungen von Grünbereichen zu verwenden. Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder Naturstein zulässig, Steinimitationen sind unzulässig. Vorhandene Sandsteinmauern sind zu erhalten. Der Inhalt der Regelung soll stärker verdeutlicht werden. Innerhalb der geschlossenen Bebauung des Stadtkerns sollen durch Abriss brachgefallene Grundstücke nicht als Baulücken in Erscheinung treten oder durch Nutzung als Parkplätze den öffentlichen Raum optisch erweitern (Ausnahmeregelung für die Brunnenstraße, s.a. Konzeptstudie Brunnenstraße). Bei Einfriedung sind sie in ortstypischer Bauweise, d.h. mit Mauern, auszuführen, die einen Sichtschutz bieten. (3) In der Regel sollen Einfriedungen von Grundstücken eine Höhe zwischen 1,00 m und 1,50 m nicht unter- bzw. überschreiten. Übernahme der Regel in Abs. 2 zu, da sich diese auf die traditionellen Einfriedungen der Vorgärten am Grünen Ring bezieht. § 19 Straßenmöblierung § 19 entfällt, da nicht Regelungstatbestand des § 89 der aktuell gültigen Sächsischen Bauordnung Historische Einfriedungen (Mauern, Zaunsäulen, Zäune) sowie Einfriedungsmauern sind zu erhalten und wiederherzustellen. Im Bereich des Grünen Ringes sind Art und Höhe von Einfriedungen der Vorgärten bei Neuerrichtung dem Charakter des jeweiligen Baukörpers und ihrer Umgebung anzupassen. Bei Neuerrichtung dürfen sie eine Höhe zwischen 1,00 m und 1,50 m nicht unter- bzw. überschreiten. In der Altstadt sind Einfriedungen zum Straßenraum mit Mauern städtebaulich gewünscht und als zeitlich begrenzte Zwischennutzung auf Baulücken innerhalb der geschlossenen Bebauung zulässig. Die Mauer ist mind. 1,80 m hoch auszuführen und farblich auf benachbarte Wandflächen abzustimmen. Bei Baulücken über 22 m Länge sind sie entsprechend § 5 Satz 1 in ablesbare Abschnitte zu gliedern. Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder Naturstein zulässig, Steinimitationen und Gabionen sind unzulässig. Stützmauern sind verputzt oder aus Feld- oder Naturstein zulässig, Steinimitationen und Gabionen sind unzulässig. (1) Bei der Anschaffung der öffentlich zugänglichen Räume sind Beläge, Brunnen, 15 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu Hinweis-schilder, Erinnerungstafeln, Beleuchtungen und sonstiges Mobiliar in Ausmaß und Gestaltung dem durch Maßstab, Form und Farbe bestimmenden Charakter der historischen Bebauung im Stadtzentrum anzupassen. (2) Möblierungselemente sollen nicht mehr als 1,0 m in den öffentlichen Raum hineinragen; in jedem Fall ist eine Durchgangsbreite von 3,5 m freizuhalten. (3) Die Standorte von Verkehrsschildern und Plakatträgern u.ä. sind so zu wählen, dass wichtige Ansichten und Ausblicke nicht beeinträchtigt werden. § 20 Automaten, Schaukästen, Schaltkästen Automaten, Schaukästen (1) Warenautomaten an Außenwänden sind unzulässig, wenn sie von öffentlich zugänglichem Raum aus einsehbar sind. Ausnahmen sind zulässig für Haus- und Ladeneingänge, Toreinfahrten, Gebäuderücksprünge und Nischen, wenn die geplanten Anlagen sich in Maßstab, Form und Farbe der architektonischen Gestaltung der Fassade und den übrigen Architekturelementen anpassen. Übernahme der wesentlichen Aussage, aber Herausnahmen der Ausnahmeregelung. Warenautomaten an Außenwänden sind unzulässig. (2) Schaukästen sind zulässig, wenn sie sich in Maßstab, Form und Farbe der architektonischen Gestaltung der Fassade und der Umgebung anpassen. Für die Unterbringung von Vereinsmitteilungen oder Speise- und Getränkekarten an Gaststätten sind Schaukästen auf der Fassade zulässig, wenn sie nicht größer als 0,20 m² und nicht mehr als 100 mm vorspringen. Übernahme der wesentlichen Aussage. Herausnahmen von weiteren Detailregelungen. Schaukästen sind zulässig, wenn sie sich in Maßstab, Form und Farbe der architektonischen Gestaltung der Fassade unterordnen und der Umgebung anpassen. Die Gestaltkonzeption dem Stadtplanungsamt und Denkmalschutzamt zur Genehmigung vorzulegen. (3) Schaltkästen dürfen nur dann sichtbar vor Fassaden angebracht werden, wenn sie farblich der dahinterliegenden Fassade angeglichen sind, die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen und das Stadtbild nicht verunstalten und die sichtbare Aufstellung aus technischen Gründen unumgänglich ist. Wird in neuen § Technische An- und Aufbauten integriert § 21 Werbeanlagen Werbeanlagen Für das Anbringen von Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen ist außer den Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Ergänzung einer Regelung auch für Neubauten und Bestandsgebäude, um frühzeitig Gestaltkonzeptionen für Werbeanlagen beratend zu steuern. Werbeanlagen sind genehmigungsbedürftig. Die Gestaltkonzeption ist dem Stadtplanungsamt und Denkmalschutzamt zur Genehmigung vorzulegen. (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf den der Geschäftsstraße zugewandten Seiten der Gebäude zulässig. Sie müssen unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden und dürfen keine Hauptgliederungselemente (Gurte/ Gesimse/ Lisenen u.a.) überdecken bzw. überschneiden. Ausnahmsweise dürfen senkrechte Werbebanner auch oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses, jedoch unterhalb der Brüstung des zweiten Obergeschosses angebracht werden. Unzulässig ist das Anbringen von Werbeanlagen insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedungen, Brandwänden und Brandgiebeln sowie auf und über Dachflächen und Traufen. Präzisierung durch geringfügige Ergänzung im ersten Satz, um das Erfordernis des Ortsbezugs der Werbeanlage deutlicher herauszustellen. Herausnahme der Ausnahmeregel, um das Gebot in den Vordergrund des Regelungstatbestandes zu stellen. Ergänzung zu Beklebungen aufgrund aktueller Relevanz und Verunstaltung: Beklebungen von Schaufenstern und Fenstern sollen nur zugelassen werden, wenn sie eine untergeordnete Fläche des Schaufensters einnimmt. (2) Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Maßstab, Umfang, Anordnung, Diesen Satz als vordergründiges Ziel voran als ersten Absatz Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung oder nur im räumlichen Bezug zu den Schaufenstern und auf den der Geschäftsstraße zugewandten Seiten der Gebäude zulässig. Sie müssen unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Hauptgliederungselemente (Gurte/ Gesimse/ Lisenen u.a.) sind dabei freizuhalten. In begründeten Ausnahmefällen dürfen senkrechte Werbebanner auch oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses, jedoch unterhalb der Brüstung des zweiten Obergeschosses angebracht werden. Unzulässig ist das Anbringen von Werbeanlagen insbesondere an Vorbauten, Balkonen, Einfriedungen, Brandwänden und Brandgiebeln sowie auf und über Dachflächen und Traufen. Beklebungen an der Innenseite von Schaufenstern dürfen nicht mehr als 30% der Gesamtfläche der Schaufensteröffnung betragen. Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Maßstab, Umfang, Anordnung, 16 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Entwurf Satzung neu stellen Präzisierung bzgl. „störende Häufung“ mittels eindeutiger Regelung. Material, Form, Farbe und Gestaltung dem Charakter der Plätze und Straßenzüge sowie des betreffenden Einzelgebäudes anpassen. Grelle Farben sind unzulässig. Dies gilt auch bei serienmäßig hergestellter Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. Je Geschäft sind höchstens zwei Werbeanlagen je Fassadenseite zulässig. Sie sind aufeinander abzustimmen. (3) Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen, auch dann nicht, wenn die Erdgeschosse benachbarter Gebäude die gleiche Nutzung enthalten. Übernahme, da die Ablesbarkeit einzelner Baukörper gewahrt werden soll (s.a. § 6 Fassadengestaltung) Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen, auch dann nicht, wenn die Erdgeschosse benachbarter Gebäude die gleiche Nutzung enthalten. (4) Unzulässig sind: 1. Großflächenwerbung mit mehr als 3 m², 2. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, 3. Lichtwerbung in grellen Farben. Ergänzung von Verboten hinsichtlich Beklebungen, da diese einen nicht unerheblichen Anteil in Zittau ausmachen und damit den sonstigen Vorschriften zu Werbeanlagen entgegenstehen. Selbstleuchtende Werbeanlagen sollten verboten werden. Unzulässig sind: 1. Großflächenwerbung mit mehr als 3 m², 2. Großflächige Beklebungen von Fenster- und Schaufensterflächen zu Werbezwecken 3. selbstleuchtende Werbeanlagen, sowie mit wechselndem und bewegtem Licht, 4. Lichtwerbung in grellen Farben (5) Bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude sind sie entsprechend Abs. (2) aufeinander abzustimmen. Entfällt, da in Abs. 2 integriert. (6) Die Höhe von horizontal angebrachten Werbeanlagen und Schriften darf 0,50 m nicht überschreiten. Einzelbuchstaben sind anzustreben. Weitgehende Übernahme. Formulierung eines Gebotes statt eines Verbotes. Horizontal angebrachte Werbeanlagen und Schriften sind mit einer max. Höhe von 0,50 m auszuführen. Einzelbuchstaben sind anzustreben. (7) Vorhandene, im Sinne von Kunsthandwerk gefertigte Ausleger sind zu erhalten. Die Ausladung darf max. 1,0 m betragen. Absatz 6 und 7 vor Absatz 3 setzen. Satz 1 wird vorangestellt: Die Ausladungsregelung bezieht sich allgemein auf die Auskragung von Werbeanlagen Übernahme der Regelung. Werbeanlagen dürfen als Ausleger bis maximal 1,0 m auskragen. Vorhandene, im Sinne von Kunsthandwerk gefertigte Ausleger sind zu erhalten. Material, Form, Farbe und Gestaltung dem Charakter der Plätze und Straßenzüge sowie des betreffenden Einzelgebäudes anpassen. Dies gilt auch bei serienmäßig hergestellter Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. (8) Wenn bestehende Werbeanlagen, Warenautomaten mit Werbung usw. den Vorschriften dieser Satzung widersprechen, sind sie bei Änderungen oder Erneuerung diesen Vorschriften anzupassen. Dies gilt auch bei Sanierung oder Renovierung von Fassaden. § 22 Genehmigungspflicht Wenn bestehende Werbeanlagen, Warenautomaten mit Werbung usw. den Vorschriften dieser Satzung widersprechen, sind sie bei Änderungen oder Erneuerung diesen Vorschriften anzupassen. Dies gilt auch bei Sanierung oder Renovierung von Fassaden. Ist im „Sachlichen Geltungsbereich“ § 1 geregelt und kann deshalb hier herausgenommen werden (1) Alle Neubauten, alle Veränderungen der äußeren Gestaltung (z.B. auch Fenstergliederungen, Türen, Ornamente, Materialien oder Farbe) baulicher Anlagen sowie von Freiräumen, die von öffentlich zugänglichen Bereichen einsehbar sind, im unter § 1 genannten Geltungsbereich dieser Satzung sind genehmigungspflichtig. Das umfasst auch den Abbruch jeglicher Baulichkeiten, das Anbringen von Werbeanlagen, Automaten und Auslegern sowie Veränderungen an Stadtbefestigungsanlagen, Straßen, Gehwegen und Einfriedungen. Genehmigungspflichtig sind ebenfalls Veränderungen und Neugestaltung an Grünanlagen, Stadtmöbeln und Anlagen der Stadtbeleuchtung sowie oberirdische technische Einrichtungen. (2) Bei Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 an besonderen Kultur- und Architekturdenkmalen ist zusätzlich die Zustimmung vom Institut für Denkmalpflege Dresden bzw. des Landesdenkmalamtes oder den dafür im 17 Aktuelle Satzung Begründung der Übernahme / Änderung sowie Darstellung zur Veränderung hinsichtlich Restriktion Stadtterritorium von Zittau verantwortlichen Stellen erforderlich. § 23 Ausnahmen und Befreiungen Aktualisierung der rechtlichen Grundlage Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung regeln sich nach § 63 des Gesetzes über die Bauordnung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB. Die Durchführung von Architekturwettbewerben wird empfohlen. Die Beurteilung durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ist geboten. Entwurf Satzung neu Ausnahmen und Befreiungen Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung regeln sich nach § 67 der Sächsischen Bauordnung. Anträge für Ausnahmen und Befreiungen von Bauvorschriften sind schriftlich an das Stadtplanungsamt zu richten und zu begründen. Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können bei Neubauten zugelassen werden, sofern die Architekturleistungen für das Vorhaben durch das Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe mit einer unabhängigen Jury zustande gekommen ist, die Fachpreisrichter die Sachpreisrichter überwogen und die Aufgabenstellung durch den Stadtrat der Stadt Zittau bestätigt wurde. § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung werden entsprechend den Festlegungen des Gesetzes über die Bauordnung § 81 geahndet und können entsprechend der Schwere der Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- € belegt werden. Des weiteren können Auflagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt werden. Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung werden entsprechend § 87 Sächsische Bauordnung geahndet und können entsprechend der Schwere der Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € belegt werden. Des Weiteren können Auflagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt werden oder der Rückbau angeordnet werden. § 25 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und setzt damit gleichzeitig die Gestaltungssatzung von baulichen Anlagen und Freiräumen des historischen Stadtzentrums von Zittau vom 12. 09. 1991 außer Kraft. 18