1 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer Nach einem langwierigen Verordnungsverfahren wurde die Novellierung der EnEV durch Beschluss des Bundesrats vom 11.10.2013 und der Bundesregierung vom 16.10.2013 ermöglicht. Die Verkündung erfolgte am 21.11.2013, am 1.5.2014 tritt sie in Kraft. Es ergeben sich daraus für den Gebäudebestand im Wesentlichen die im Folgenden dargestellten Änderungen. § 1 EnEV, Anwendungsbereich In dem neu gefassten § 1 Abs. 1 EnEV wurde zunächst der Zweck der Verordnung, nämlich die Einsparung von Energie in Gebäuden, hervorgehoben. Die Verordnung soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Zusätzlich zu den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreize durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan verfolgt werden. Neben der Vorgabe, im Bereich Neubau zu sogenannten Niedrigenergiegebäuden zu gelangen, verfolgt die Bundesregierung eine grundlegende Vereinfachung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln und dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden erleichtern. Der Bundesrat hat dazu die Auffassung vertreten, dass bereits jetzt die Vorschriften und Normen über die Energieeinsparung derart komplex sind, dass dadurch die Bemühungen um eine Steigerung der Energieeffizienz teilweise ins Gegenteil verkehrt werden. Der Bundesrat hat deshalb darauf gedrängt, eine erhebliche Vereinfachung beim Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschrift zu erreichen (BR-Drucks. 113/13, Beschluss vom 11.10.2013). Die Zielsetzung entspricht im Wesentlichen den Zielen des Mietrechtsänderungsgesetzes bei den Modernisierungsmaßnahmen. Auch hier wurde mit der Gesetzesänderung in § 555b Nr. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass Modernisierungsmaßnahmen sowohl bei der Einsparung von Endenergie als auch bei der Einsparung von nicht erneuerbaren Primärenergien gegeben sind. 15 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer Da die EnEV erklärtermaßen die Einsparung von Energie in Gebäuden zum Zwecke hat und hierzu auch im Gebäudebestand in § 10 EnEV Nachrüstverpflichtungen als unbedingte Anforderungen bzw. in § 9 EnEV als bedingte Anforderungen bei Änderungen des Gebäudebestands vorsieht, wirken sich diese Vorgaben unmittelbar auf bestehende Mietverhältnisse aus und bergen Möglichkeiten für Wohnungseigentümergemeinschaften bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nach der Neufassung der EnEV sind die Anforderungen für Neubauten ab 1.1.2016 verschärft. Der durchschnittliche Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird um etwa 25 % vermindert. Die Anforderungen bei der Wärmedämmung des Gebäudes werden ab 1.1.2060 um circa 20 % verschärft. Eine weitere Zielsetzung ist die Schaffung eines Niedrigenergiegebäudestandards ab dem Jahr 2021. Wegfall der Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen Eine Erleichterung hingegen gibt es im Gebäudebestand bei den Nachtspeicheröfen. Nach der bisherigen Fassung der EnEV war vorgesehen, dass elektrische Speicherheizsysteme, zum Beispiel Nachtspeicheröfen, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Erreichen eines bestimmten Alters ersatzlos außer Betrieb genommen werden müssen. Diese Vorschrift wurde durch die Novellierung der EnEV aufgehoben. Hintergrund für diese Erleichterung im Gebäudebestand gegenüber der bisherigen Fassung der EnEV ist, dass zwischenzeitlich die erzeugte Strommenge so groß ist, dass sie nicht verbraucht werden kann. Es werden daher Stromspeicher benötigt, die mit den erforderlichen Kapazitäten noch nicht vorhanden sind. Diese Aufgabe kann nach Auffassung der Politik offenbar teilweise durch Nachtspeicherheizungen übernommen werden, sodass die Streichung des ehemaligen § 10a EnEV hierauf beruhen soll (Happ, DWE 2013, 143). § 9 EnEV, bedingte Anforderungen bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand Im Wesentlichen beibehalten wurden die Vorschriften über die bedingten Anforderungen (bedingte Nachrüstverpflichtung) bei Änderungen, Erweiterungen oder Ausbauten im Gebäudebestand nach § 9 EnEV. 16 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer 1 Sofern hiernach bauliche Maßnahmen am Bestandsgebäude an mehr als 10 % der betroffenen Bauteilfläche, zum Beispiel Fassade, Fenster und Dach, vorgenommen werden, müssen die energetischen Werte der Anlage 3 gemäß EnEV eingehalten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass bei größeren Renovierungsmaßnahmen die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbessert wird und die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten sind. Die Änderungen sind deshalb so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 EnEV). ▶ BEISPIEL Bei der Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenfassade sind regelmäßig mehr als 10 % der Bauteilfläche von der Änderung betroffen. Daher sind die in Anlage 3 EnEV genannten Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. Soweit die Änderung an Außenbauteilen entsprechend den Anforderungen nach Anlage 3 im Einzelfall mit unvertretbaren Kosten oder technischen Problemen verbunden wäre, hat der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit einer Befreiung nach § 25 EnEV (BR-Drucks. 113/13, Beschluss vom 11.10.2013). Mangel bei Nichteinhaltung der bedingten Anforderungen Für die Frage, ob eine vermietete Wohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen wie der DIN-Normen maßgebend. Sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, ist die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Heranzuziehen sind dabei die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen. Nur wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zum Beispiel zu Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Deshalb muss ein Gebäudeeigentümer im Fall der Aufstockung dafür Sorge tragen, dass die im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Normen eingehalten werden. Höhere Anforderungen kann der Mieter nur verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist (BGH, Urteil vom 6.10.2004, VIII ZR 355/03, NZM 2005, 60). 17 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer Erhebliche Verschärfung im Gebäudebestand: Außerbetriebnahme alter Heizkessel Die Vorschriften der EnEV sind nach allgemeiner Meinung keine technischen Normen, sondern begründen nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Gebäudeeigentümers wie die Außerbetriebnahme alter Heizungen, die Dämmung oberster Geschossdecken oder die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (vgl. § 10 EnEV). Schon nach bisherigem Recht mussten Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, bis zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen sein. Diese Verpflichtung wurde durch die EnEV 2014 erheblich verschärft. Ab 1.1.2015 dürfen Eigentümer von Gebäuden mit Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1.1.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, diese nicht mehr betreiben. Sofern die Heizkessel nach dem 1.1.1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind diese spätestens nach Ablauf von 30 Jahren außer Betrieb zu nehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, 3 EnEV). Begründet wird dies damit, dass die Erneuerung eines Heizsystems nach 30-jähriger Nutzungsdauer als generell wirtschaftlich anzusehen ist. Die Maßnahmen sollen sich nach der Begründung des Bundesrats innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 25 Jahren und mit einem Zinssatz von 2,5 % amortisieren (BR-Drucks. 113/13, Beschluss vom 11.10.2013). Ausnahmen: Weiterhin sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad zulässig. Erfasst werden von der Neuregelung nur die sogenannten Konstanttemperaturheizkessel (Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, www.bmvi.de). ▶ BEISPIEL Konstanttemperaturheizkessel sind Heizkessel mit veralteter Technologie, die fortwährend auf einer sehr hohen Temperatur, meist mehr als 80 °C, und unabhängig von der jeweiligen Außentemperatur gefahren werden. Sie sind daher ineffizient, führen zu hohem Gas- oder Ölverbrauch und bedingen somit entsprechend hohe Energieverluste. TIPP Um abzuklären, ob ein älterer Heizkessel von der unbedingten Anforderung/ Nachrüstverpflichtung der EnEV betroffen ist, empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage an den Hersteller der Heizung. 18 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer 1 Eigentümer von selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Austauschpflicht ausgenommen, sofern sie am 1.2.2002 mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Im Fall eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Alte Heizungen in Mietverhältnissen: die Energievernichter Im Bereich des Mietrechts hat der BGH mit Urteil vom 18.12.2013 (XII ZR 80/12) entschieden, dass auch dann, wenn eine Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, kein Mangel der Mietsache anzunehmen ist, sofern die Anlage dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet. Eine solche Heizungs- und Lüftungsanlage entspricht nämlich dem vertragsgemäßen Zustand. Deshalb liegt, auch wenn die Anlage zu hohe Energiekosten verursacht, kein Mangel der Mietsache vor. Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten (BGH, a. a. O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06 für das Wohnraummietrecht). Ein Mangel liegt vor, wenn die sogenannte Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit wird grundsätzlich durch die vertraglichen Vereinbarungen definiert. Sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen, zum Beispiel im Mietvertrag, getroffen wurden, muss das Gebäude daher nur den technischen Vorschriften zum Zeitpunkt seiner Errichtung entsprechen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch eines Mieters, dass der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt, gleich ob Gewerbe- oder Wohnraummietrecht gilt. Modernisierungen stehen dann im freien Belieben des Vermieters. Auch für alle anderen Bauteile, zum Beispiel die Wärmedämmung, gilt, dass ein Gebäude, das die zum Errichtungszeitpunkt bestehenden Bauvorschriften erfüllt, mangelfrei ist und daher regelmäßig nicht nachgebessert werden muss. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Mindeststandards nicht erreicht sind. Der BGH hat dazu mit Urteil vom 10.2.2010 (VIII ZR 343/08) entschieden, dass ein Mieter Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Ein Mieter kann nach gefestigter 19 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer BGH-Rechtsprechung auch bei Fehlen abweichender vertraglicher Vereinbarungen einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt (BGH, Urteil vom 26.7.2004, VIII ZR 281/03, NZM 2004, 736). Grundsätzlich hat der Mieter aber nur Anspruch auf die Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustands. Würde bei einer bei Vertragsabschluss vorhandenen Heizungsanlage aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit ein Mangel bejaht werden, wäre der Vermieter gehalten, einen wirtschaftlichen Betrieb der Heizungsanlage herzustellen. Dadurch würde er entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu einer Modernisierung gezwungen. Wirtschaftlichkeitsgebot Auch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ergibt sich kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Heizungsanlage. Die Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage begründet auch insoweit keinen Mangel im Sinne des § 536 BGB. Dem Mieter bleibt es jedoch unbenommen, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebots einzuwenden. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeitsgebot) zu beachten. Hierfür muss der Mieter allerdings konkret darlegen und beweisen, inwieweit der Vermieter diesen Grundsatz verletzt hat. Die Bezugnahme auf einen Betriebskostenspiegel ergibt für sich alleine noch keinen Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters und reicht daher nicht aus (BGH, Urteil vom 6.7.2011, VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028). Kann der Mieter einen solchen Verstoß nachweisen, steht ihm ein Anspruch gegen den Vermieter auf Freihaltung des insoweit bestehenden unwirtschaftlichen Kostenbetrags zu. Weitergehende Ansprüche des Mieters scheiden regelmäßig aus, sofern die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen eingehalten sind und keine Gesundheitsgefahren für den Mieter bestehen. Mangel bei Verstoß gegen die unbedingten Nachrüstverpflichtungen Ein Mangel der Mietsache soll gegeben sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Nachbesserung auch für den Altbaubestand vorsehen, zum Beispiel 20 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer 1 die Außerbetriebnahme älterer Heizkessel nach § 10 EnEV. Insoweit soll der Mieter mangels abweichender Vereinbarungen bei der Vermietung erwarten können, dass die unbedingten Nachrüstverpflichtungen eingehalten werden. Eine Abweichung hiervon, zum Beispiel der Weiterbetrieb eines alten Heizkessels, soll einen mietrechtlichen Mangel darstellen (Börstinghaus, NZM 2004, 736). Nach Auffassung von Häublein (MüKo, BGB, § 536 BGB Rdnr. 8) soll ein Mieter mit Blick auf die Ziele der EnEV auch nicht dazu verpflichtet sein, die für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Temperaturen in den Mieträumen um den Preis eines weit überdurchschnittlichen Energieverbrauchs zu schaffen. Drosselt der Mieter den Verbrauch so, dass er innerhalb der Toleranzen für ein energetisch den gesetzlichen Anforderungen genügendes Gebäude der vermieteten Art liegt, und hat dies ein Absinken der Raumtemperatur unter die geschuldete Mindesttemperatur zur Folge, soll ein Sachmangel vorliegen. Diese Auffassung ist aber umstritten. Denn es ist fraglich, ob die Energieeffizienz von Gebäude und Heizung die Tauglichkeit in diesem Sinne überhaupt mindern kann. Der Mieter kann die Wohnung ohne jegliche Beeinträchtigung nutzen, und zwar auch dann, wenn etwa bei einem Altbau die im Keller verlaufenden Heizungsrohre nicht gedämmt sind oder wenn bei einem Neubau der zulässige Jahresprimärenergiebedarf nach § 3 EnEV überschritten wird (Flatow, NZM 2008, 785). Eine Tauglichkeitsminderung liegt darin aber nicht, sodass kein Mangel der Mietsache vorliegen soll. Einer fehlenden Rentabilität könne der Mieter im Übrigen dadurch begegnen, dass er das Mietverhältnis kündigt (Flatow, a. a. O.). Der BGH hat bereits mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06) entschieden, dass sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten lässt. In der Entscheidung wird allerdings ausdrücklich offengelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn der Vermieter aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist. Nachdem die Verordnung aber regelt, dass der Eigentümer eines Gebäudes, der einen Heizkessel trotz seiner Verpflichtung zur Außerbetriebnahme weiterbetreibt oder Heizungsleitungen bzw. die obersten Geschossdecken nicht dämmt, ordnungswidrig handelt, sollte ein Vermieter immer darauf achten, dass diese Vorschriften eingehalten sind. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 50.000,00 Euro. 21 Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer Die Behörde kann im Übrigen auch Anordnungen zur Durchführung der unbedingten Nachrüstverpflichtungen nach der EnEV erlassen. Ein Mieter kann daher jedenfalls mittelbar über eine Anzeige bei der Behörde durchsetzen, dass die unbedingten Nachrüstverpflichtungen erfüllt werden, auch wenn hier kein Mangel im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften vorliegt. Infolge der erheblichen finanziellen Nachteile ist einem Immobilieneigentümer daher nur zu empfehlen, die Nachrüstverpflichtungen der EnEV ernst zu nehmen und rechtzeitig zu erfüllen. Ordnungswidrigkeit Neu: Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 EnEV stellt mit der Neufassung der EnEV ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Austausch der „alten“ Heizkessel eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann ab 1.5.2014 gemäß § 8 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. Nachdem die Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1.1.1985 eingebaut wurden, erst ab 1.1.2015 gilt, können Bußgelder auch erst ab diesem Zeitpunkt verhängt werden. Wer aber gegen die schon früher bestehende Verpflichtung zur Außerbetriebnahme alter Heizungen (Einbau vor dem 1.10.1978) verstößt, muss bereits mit Inkrafttreten der EnEV 2014 damit rechnen, dass ein Bußgeld verhängt wird. § 10 Abs. 2 EnEV Unverändert beibehalten wurde die Verpflichtung von Gebäudeeigentümern, bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachzudämmen. Neu: Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 EnEV ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dämmung dieser Leitungen ab 1.5.2014 eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 8 EnEG kann ein entsprechender Verstoß mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. § 10 Abs. 3 EnEV In § 10 Abs. 3 EnEV wurde eine Klarstellung aufgenommen. Darin enthalten ist die Verpflichtung für Eigentümer von Wohngebäuden, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (sogenannte oberste Geschossdecken) nachträglich zu dämmen. In der Praxis war bisher unklar, wie dies im Einzelnen auszulegen ist. 22 § 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 1 Entscheidend ist nun alleine, ob die oberste Geschossdecke den von der DIN 41082:2013-02 geforderten Mindestwärmeschutz einhält, unabhängig davon, ob dies mit oder ohne Dämmung erreicht wird. Diese DIN-Norm enthält Mindestanforderungen für die Wärmedämmung von Bauteilen. Die EnEV nimmt in verschiedenen Normen, zum Beispiel in § 10 Abs. 3 EnEV, auf die DIN 4108 Bezug. Aus ihr ergibt sich ein Wärmedämmwert, also ein U-Wert, von 0,91 W/(m2K). Nach den Erläuterungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT, www.dibt.de) „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung“, Teil 15 gilt die oberste Geschossdecke als gedämmt, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 einhält. Davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden (Betondecken), und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen in der Regel ausgegangen werden. Wird das geforderte Wärmschutzniveau nicht erreicht, muss die oberste Geschossdecke oder das Dach so gedämmt werden, dass nach dem 31.12.2015 ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/(m2K) nicht überschritten wird (Happ, DWE 2013, 143). Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 EnEV liegt durch die Neufassung der EnEV bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dämmung oberster Geschossdecken ebenfalls ab 1.5.2014 eine Ordnungswidrigkeit vor. Gemäß § 8 EnEG kann dies mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. 1.1 § 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Nach bisherigem Recht gibt es keine generelle Verpflichtung des Vermieters oder Verkäufers, einen Energieausweis vorzulegen. Dies wird mit der Neufassung der EnEV nun geändert. Die Energieausweise erhalten künftig einen wesentlich höheren Stellenwert als bisher. 1.1.1 Energieausweis bei Neubauten In § 16 Abs. 1 EnEV wurde nun aufgenommen, dass bei der Errichtung eines Gebäudes dem Bauherrn oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis bzw. eine Kopie hiervon zu übergeben ist. Ausstellung und Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. 23