Renovieren und Modernisieren

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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten
für Immobilienbesitzer
Nach einem langwierigen Verordnungsverfahren wurde die Novellierung der EnEV
durch Beschluss des Bundesrats vom 11.10.2013 und der Bundesregierung vom
16.10.2013 ermöglicht. Die Verkündung erfolgte am 21.11.2013, am 1.5.2014 tritt sie
in Kraft. Es ergeben sich daraus für den Gebäudebestand im Wesentlichen die im
Folgenden dargestellten Änderungen.
§ 1 EnEV, Anwendungsbereich
In dem neu gefassten § 1 Abs. 1 EnEV wurde zunächst der Zweck der Verordnung,
nämlich die Einsparung von Energie in Gebäuden, hervorgehoben. Die Verordnung
soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudestand bis zum Jahr 2050, erreicht
werden.
Zusätzlich zu den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreize durch die Förderpolitik und einem
Sanierungsfahrplan verfolgt werden. Neben der Vorgabe, im Bereich Neubau zu
sogenannten Niedrigenergiegebäuden zu gelangen, verfolgt die Bundesregierung
eine grundlegende Vereinfachung der Instrumente, die die Energieeinsparung und
die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln und dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden erleichtern. Der Bundesrat
hat dazu die Auffassung vertreten, dass bereits jetzt die Vorschriften und Normen
über die Energieeinsparung derart komplex sind, dass dadurch die Bemühungen
um eine Steigerung der Energieeffizienz teilweise ins Gegenteil verkehrt werden.
Der Bundesrat hat deshalb darauf gedrängt, eine erhebliche Vereinfachung beim
Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschrift zu erreichen (BR-Drucks. 113/13, Beschluss vom 11.10.2013).
Die Zielsetzung entspricht im Wesentlichen den Zielen des Mietrechtsänderungsgesetzes bei den Modernisierungsmaßnahmen. Auch hier wurde mit der Gesetzesänderung in § 555b Nr. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass Modernisierungsmaßnahmen sowohl bei der Einsparung von Endenergie als auch bei der
Einsparung von nicht erneuerbaren Primärenergien gegeben sind.
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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer
Da die EnEV erklärtermaßen die Einsparung von Energie in Gebäuden zum Zwecke
hat und hierzu auch im Gebäudebestand in § 10 EnEV Nachrüstverpflichtungen als
unbedingte Anforderungen bzw. in § 9 EnEV als bedingte Anforderungen bei Änderungen des Gebäudebestands vorsieht, wirken sich diese Vorgaben unmittelbar
auf bestehende Mietverhältnisse aus und bergen Möglichkeiten für Wohnungseigentümergemeinschaften bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nach
der Neufassung der EnEV sind die Anforderungen für Neubauten ab 1.1.2016 verschärft. Der durchschnittliche Primärenergiebedarf eines Gebäudes wird um etwa
25 % vermindert. Die Anforderungen bei der Wärmedämmung des Gebäudes werden ab 1.1.2060 um circa 20 % verschärft. Eine weitere Zielsetzung ist die Schaffung
eines Niedrigenergiegebäudestandards ab dem Jahr 2021.
Wegfall der Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen
Eine Erleichterung hingegen gibt es im Gebäudebestand bei den Nachtspeicheröfen. Nach der bisherigen Fassung der EnEV war vorgesehen, dass elektrische
Speicherheizsysteme, zum Beispiel Nachtspeicheröfen, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Erreichen eines bestimmten Alters ersatzlos außer Betrieb genommen werden müssen. Diese Vorschrift wurde durch die Novellierung der EnEV
aufgehoben.
Hintergrund für diese Erleichterung im Gebäudebestand gegenüber der bisherigen
Fassung der EnEV ist, dass zwischenzeitlich die erzeugte Strommenge so groß ist,
dass sie nicht verbraucht werden kann. Es werden daher Stromspeicher benötigt,
die mit den erforderlichen Kapazitäten noch nicht vorhanden sind. Diese Aufgabe
kann nach Auffassung der Politik offenbar teilweise durch Nachtspeicherheizungen übernommen werden, sodass die Streichung des ehemaligen § 10a EnEV hierauf beruhen soll (Happ, DWE 2013, 143).
§ 9 EnEV, bedingte Anforderungen bei baulichen Maßnahmen im
Gebäudebestand
Im Wesentlichen beibehalten wurden die Vorschriften über die bedingten Anforderungen (bedingte Nachrüstverpflichtung) bei Änderungen, Erweiterungen oder
Ausbauten im Gebäudebestand nach § 9 EnEV.
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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer
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Sofern hiernach bauliche Maßnahmen am Bestandsgebäude an mehr als 10 % der
betroffenen Bauteilfläche, zum Beispiel Fassade, Fenster und Dach, vorgenommen
werden, müssen die energetischen Werte der Anlage 3 gemäß EnEV eingehalten
werden. Damit soll sichergestellt werden, dass bei größeren Renovierungsmaßnahmen die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbessert wird und die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten sind. Die Änderungen sind deshalb so
auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen
die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 EnEV).
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BEISPIEL
Bei der Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenfassade sind regelmäßig mehr als 10 % der Bauteilfläche von der Änderung betroffen. Daher sind
die in Anlage 3 EnEV genannten Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten.
Soweit die Änderung an Außenbauteilen entsprechend den Anforderungen nach
Anlage 3 im Einzelfall mit unvertretbaren Kosten oder technischen Problemen verbunden wäre, hat der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 25 EnEV (BR-Drucks. 113/13, Beschluss vom 11.10.2013).
Mangel bei Nichteinhaltung der bedingten Anforderungen
Für die Frage, ob eine vermietete Wohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die
von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die
Einhaltung bestimmter technischer Normen wie der DIN-Normen maßgebend. Sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, ist die Einhaltung der maßgeblichen
technischen Normen geschuldet. Heranzuziehen sind dabei die bei Errichtung des
Gebäudes geltenden technischen Normen.
Nur wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zum Beispiel zu
Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Deshalb muss ein Gebäudeeigentümer im Fall der
Aufstockung dafür Sorge tragen, dass die im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden
DIN-Normen eingehalten werden. Höhere Anforderungen kann der Mieter nur verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist (BGH, Urteil vom 6.10.2004, VIII
ZR 355/03, NZM 2005, 60).
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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer
Erhebliche Verschärfung im Gebäudebestand: Außerbetriebnahme
alter Heizkessel
Die Vorschriften der EnEV sind nach allgemeiner Meinung keine technischen Normen, sondern begründen nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Gebäudeeigentümers wie die Außerbetriebnahme alter Heizungen, die Dämmung oberster
Geschossdecken oder die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (vgl. § 10 EnEV).
Schon nach bisherigem Recht mussten Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, bis
zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen sein. Diese Verpflichtung wurde durch die
EnEV 2014 erheblich verschärft. Ab 1.1.2015 dürfen Eigentümer von Gebäuden mit
Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1.1.1985 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, diese nicht mehr betreiben. Sofern die Heizkessel nach dem 1.1.1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind diese spätestens nach Ablauf von 30 Jahren
außer Betrieb zu nehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, 3 EnEV).
Begründet wird dies damit, dass die Erneuerung eines Heizsystems nach 30-jähriger
Nutzungsdauer als generell wirtschaftlich anzusehen ist. Die Maßnahmen sollen
sich nach der Begründung des Bundesrats innerhalb eines Betrachtungszeitraums
von 25 Jahren und mit einem Zinssatz von 2,5 % amortisieren (BR-Drucks. 113/13,
Beschluss vom 11.10.2013).
Ausnahmen: Weiterhin sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit
einem besonders hohen Wirkungsgrad zulässig. Erfasst werden von der Neuregelung nur die sogenannten Konstanttemperaturheizkessel (Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, www.bmvi.de).
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BEISPIEL
Konstanttemperaturheizkessel sind Heizkessel mit veralteter Technologie, die
fortwährend auf einer sehr hohen Temperatur, meist mehr als 80 °C, und unabhängig von der jeweiligen Außentemperatur gefahren werden. Sie sind daher ineffizient, führen zu hohem Gas- oder Ölverbrauch und bedingen somit
entsprechend hohe Energieverluste.
TIPP
Um abzuklären, ob ein älterer Heizkessel von der unbedingten Anforderung/
Nachrüstverpflichtung der EnEV betroffen ist, empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage an den Hersteller der Heizung.
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Eigentümer von selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Austauschpflicht ausgenommen, sofern sie am 1.2.2002 mindestens eine Wohnung
selbst genutzt haben. Im Fall eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen
Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Alte Heizungen in Mietverhältnissen: die Energievernichter
Im Bereich des Mietrechts hat der BGH mit Urteil vom 18.12.2013 (XII ZR 80/12) entschieden, dass auch dann, wenn eine Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, kein Mangel der Mietsache anzunehmen ist, sofern die Anlage dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen
Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet. Eine solche Heizungs- und Lüftungsanlage entspricht nämlich dem vertragsgemäßen Zustand. Deshalb liegt, auch
wenn die Anlage zu hohe Energiekosten verursacht, kein Mangel der Mietsache
vor. Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und
den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten
(BGH, a. a. O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06 für das
Wohnraummietrecht).
Ein Mangel liegt vor, wenn die sogenannte Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit wird grundsätzlich durch die vertraglichen Vereinbarungen definiert. Sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen, zum
Beispiel im Mietvertrag, getroffen wurden, muss das Gebäude daher nur den technischen Vorschriften zum Zeitpunkt seiner Errichtung entsprechen.
Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch eines Mieters, dass der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt, gleich ob Gewerbe- oder Wohnraummietrecht
gilt. Modernisierungen stehen dann im freien Belieben des Vermieters. Auch für alle
anderen Bauteile, zum Beispiel die Wärmedämmung, gilt, dass ein Gebäude, das die
zum Errichtungszeitpunkt bestehenden Bauvorschriften erfüllt, mangelfrei ist und
daher regelmäßig nicht nachgebessert werden muss.
Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Mindeststandards nicht erreicht sind. Der
BGH hat dazu mit Urteil vom 10.2.2010 (VIII ZR 343/08) entschieden, dass ein Mieter Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer
haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Auf eine
unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur
bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Ein Mieter kann nach gefestigter
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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer
BGH-Rechtsprechung auch bei Fehlen abweichender vertraglicher Vereinbarungen
einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und
den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte
erlaubt (BGH, Urteil vom 26.7.2004, VIII ZR 281/03, NZM 2004, 736).
Grundsätzlich hat der Mieter aber nur Anspruch auf die Beibehaltung des vertragsgemäßen Zustands. Würde bei einer bei Vertragsabschluss vorhandenen Heizungsanlage aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit ein Mangel bejaht werden, wäre der
Vermieter gehalten, einen wirtschaftlichen Betrieb der Heizungsanlage herzustellen. Dadurch würde er entgegen den gesetzlichen Vorschriften zu einer Modernisierung gezwungen.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Auch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB
ergibt sich kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Heizungsanlage. Die
Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage begründet auch insoweit keinen Mangel
im Sinne des § 536 BGB.
Dem Mieter bleibt es jedoch unbenommen, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebots einzuwenden. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeitsgebot)
zu beachten. Hierfür muss der Mieter allerdings konkret darlegen und beweisen,
inwieweit der Vermieter diesen Grundsatz verletzt hat. Die Bezugnahme auf einen
Betriebskostenspiegel ergibt für sich alleine noch keinen Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters und reicht daher nicht aus (BGH, Urteil
vom 6.7.2011, VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028).
Kann der Mieter einen solchen Verstoß nachweisen, steht ihm ein Anspruch gegen
den Vermieter auf Freihaltung des insoweit bestehenden unwirtschaftlichen Kostenbetrags zu. Weitergehende Ansprüche des Mieters scheiden regelmäßig aus,
sofern die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen eingehalten sind und keine Gesundheitsgefahren für den Mieter bestehen.
Mangel bei Verstoß gegen die unbedingten Nachrüstverpflichtungen
Ein Mangel der Mietsache soll gegeben sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Nachbesserung auch für den Altbaubestand vorsehen, zum Beispiel
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Änderungen der EnEV 2014 – Pflichten für Immobilienbesitzer
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die Außerbetriebnahme älterer Heizkessel nach § 10 EnEV. Insoweit soll der Mieter
mangels abweichender Vereinbarungen bei der Vermietung erwarten können, dass
die unbedingten Nachrüstverpflichtungen eingehalten werden. Eine Abweichung
hiervon, zum Beispiel der Weiterbetrieb eines alten Heizkessels, soll einen mietrechtlichen Mangel darstellen (Börstinghaus, NZM 2004, 736).
Nach Auffassung von Häublein (MüKo, BGB, § 536 BGB Rdnr. 8) soll ein Mieter mit
Blick auf die Ziele der EnEV auch nicht dazu verpflichtet sein, die für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Temperaturen in den Mieträumen um den Preis
eines weit überdurchschnittlichen Energieverbrauchs zu schaffen. Drosselt der
Mieter den Verbrauch so, dass er innerhalb der Toleranzen für ein energetisch den
gesetzlichen Anforderungen genügendes Gebäude der vermieteten Art liegt, und
hat dies ein Absinken der Raumtemperatur unter die geschuldete Mindesttemperatur zur Folge, soll ein Sachmangel vorliegen.
Diese Auffassung ist aber umstritten. Denn es ist fraglich, ob die Energieeffizienz
von Gebäude und Heizung die Tauglichkeit in diesem Sinne überhaupt mindern
kann. Der Mieter kann die Wohnung ohne jegliche Beeinträchtigung nutzen, und
zwar auch dann, wenn etwa bei einem Altbau die im Keller verlaufenden Heizungsrohre nicht gedämmt sind oder wenn bei einem Neubau der zulässige Jahresprimärenergiebedarf nach § 3 EnEV überschritten wird (Flatow, NZM 2008, 785). Eine
Tauglichkeitsminderung liegt darin aber nicht, sodass kein Mangel der Mietsache
vorliegen soll. Einer fehlenden Rentabilität könne der Mieter im Übrigen dadurch
begegnen, dass er das Mietverhältnis kündigt (Flatow, a. a. O.).
Der BGH hat bereits mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 261/06) entschieden, dass
sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine Verpflichtung des Vermieters
zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung
jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten lässt. In der Entscheidung
wird allerdings ausdrücklich offengelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn der
Vermieter aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Stilllegung
bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist.
Nachdem die Verordnung aber regelt, dass der Eigentümer eines Gebäudes, der
einen Heizkessel trotz seiner Verpflichtung zur Außerbetriebnahme weiterbetreibt
oder Heizungsleitungen bzw. die obersten Geschossdecken nicht dämmt, ordnungswidrig handelt, sollte ein Vermieter immer darauf achten, dass diese Vorschriften eingehalten sind. Ansonsten drohen Bußgelder bis zu 50.000,00 Euro.
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Die Behörde kann im Übrigen auch Anordnungen zur Durchführung der unbedingten Nachrüstverpflichtungen nach der EnEV erlassen. Ein Mieter kann daher
jedenfalls mittelbar über eine Anzeige bei der Behörde durchsetzen, dass die unbedingten Nachrüstverpflichtungen erfüllt werden, auch wenn hier kein Mangel im
Sinne der mietrechtlichen Vorschriften vorliegt. Infolge der erheblichen finanziellen Nachteile ist einem Immobilieneigentümer daher nur zu empfehlen, die Nachrüstverpflichtungen der EnEV ernst zu nehmen und rechtzeitig zu erfüllen.
Ordnungswidrigkeit
Neu: Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 EnEV stellt mit der Neufassung der EnEV ein Verstoß
gegen die Verpflichtung zum Austausch der „alten“ Heizkessel eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann ab 1.5.2014 gemäß § 8 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit
Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. Nachdem die Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1.1.1985 eingebaut wurden, erst ab 1.1.2015 gilt,
können Bußgelder auch erst ab diesem Zeitpunkt verhängt werden. Wer aber
gegen die schon früher bestehende Verpflichtung zur Außerbetriebnahme alter
Heizungen (Einbau vor dem 1.10.1978) verstößt, muss bereits mit Inkrafttreten der
EnEV 2014 damit rechnen, dass ein Bußgeld verhängt wird.
§ 10 Abs. 2 EnEV
Unverändert beibehalten wurde die Verpflichtung von Gebäudeeigentümern, bisher ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachzudämmen.
Neu: Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 EnEV ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dämmung dieser Leitungen ab 1.5.2014 eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 8 EnEG kann
ein entsprechender Verstoß mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden.
§ 10 Abs. 3 EnEV
In § 10 Abs. 3 EnEV wurde eine Klarstellung aufgenommen. Darin enthalten ist die
Verpflichtung für Eigentümer von Wohngebäuden, zugängliche Decken beheizter
Räume zum unbeheizten Dachraum (sogenannte oberste Geschossdecken) nachträglich zu dämmen. In der Praxis war bisher unklar, wie dies im Einzelnen auszulegen ist.
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§ 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
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Entscheidend ist nun alleine, ob die oberste Geschossdecke den von der DIN 41082:2013-02 geforderten Mindestwärmeschutz einhält, unabhängig davon, ob dies
mit oder ohne Dämmung erreicht wird. Diese DIN-Norm enthält Mindestanforderungen für die Wärmedämmung von Bauteilen. Die EnEV nimmt in verschiedenen
Normen, zum Beispiel in § 10 Abs. 3 EnEV, auf die DIN 4108 Bezug. Aus ihr ergibt
sich ein Wärmedämmwert, also ein U-Wert, von 0,91 W/(m2K). Nach den Erläuterungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT, www.dibt.de) „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung“, Teil 15 gilt die oberste Geschossdecke als
gedämmt, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 einhält.
Davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden
(Betondecken), und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen in der Regel ausgegangen werden. Wird das geforderte Wärmschutzniveau nicht erreicht, muss
die oberste Geschossdecke oder das Dach so gedämmt werden, dass nach dem
31.12.2015 ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/(m2K) nicht überschritten
wird (Happ, DWE 2013, 143).
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 EnEV liegt durch die Neufassung der EnEV bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Dämmung oberster Geschossdecken ebenfalls
ab 1.5.2014 eine Ordnungswidrigkeit vor. Gemäß § 8 EnEG kann dies mit Bußgeldern
von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
1.1
§ 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
Nach bisherigem Recht gibt es keine generelle Verpflichtung des Vermieters oder
Verkäufers, einen Energieausweis vorzulegen. Dies wird mit der Neufassung der
EnEV nun geändert. Die Energieausweise erhalten künftig einen wesentlich höheren Stellenwert als bisher.
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Energieausweis bei Neubauten
In § 16 Abs. 1 EnEV wurde nun aufgenommen, dass bei der Errichtung eines Gebäudes dem Bauherrn oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis bzw.
eine Kopie hiervon zu übergeben ist. Ausstellung und Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen.
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