1. ------IND- 2014 0104 UK- DE- ------ 20140301 --- --- PROJET Die Bauverordnung von 2010 Brennstoff- und Energieeinsparung Genehmigtes Dokument L1A Neue Wohngebäude/Wohnungen Inkrafttreten Juli 2014 Zur Verwendung in Wales* Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014 Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L1A: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden unterstützt die Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26,26A,26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden. In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen vorgenommen: Es wurde eine neue Anforderung, Bestimmung 26B, eingeführt, laut der neue Wohngebäude im Hinblick auf die Energieeffizienz der Bausubstanz bestimmte Zielwerte erreichen oder überschreiten müssen. Die Spezifikationen aus Teil L von 2014 wurden verschärft, um im gesamten Mix an Neubauten im Vergleich zu Teil L von 2010 Kohlendioxideinsparungen in Höhe von 8 % zu erhalten. Zur Festlegung des Zielwerts wurde eine neue Grundspezifikation für neue Wohngebäude eingeführt. Eine Zusammenfassung der Grundspezifikation aus Teil L von 2014 ist in Tabelle B1 im Genehmigten Dokument veröffentlicht. Wenn das tatsächliche Wohngebäude vollständig nach der Grundspezifikation gebaut wird, wird es in der Regel den Sollwert für Kohlendioxidemissionen und die Grenzwerte für einzelne Elemente der Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen einhalten. Bauträger können die Spezifikation jedoch jederzeit ändern, vorausgesetzt bei den Kohlendioxidemissionen wird das gleiche oder ein besseres Gesamtniveau erzielt. Im Dokument werden die Änderungen zusammengefasst, die in der Rechtsverordnung SI 2013/747 vorgenommen wurden und mit denen vorgeschrieben wird, dass vor Beginn der Bauarbeiten hocheffiziente alternative Systeme berücksichtigt werden müssen. Die Leitlinien für die Isolierung von Umlaufrohren in gemeinschaftlichen Räumen werden deutlicher hervorgehoben. Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt. * In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden. Digitale ISBN 978 1 4734 0956 9 © Crown Copyright 2014 WG20493 Inhaltsverzeichnis L1A Seite Abschnitt 1 – Einleitung 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 3 3 4 5 5 6 9 9 Was ist ein Genehmigtes Dokument? Konventionen in diesem Genehmigten Dokument Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments Berücksichtigung des technischen Risikos Baustoffe und Ausführungsqualität Weiterführende Hilfe Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben 10 2.1 2.2 10 11 Einleitung Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 3 – Kriterium 1: Die DER darf nicht höher sein als die TER. 13 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Einleitung Berechnung der DER vor Beginn der Arbeiten Berechnung der DER nach Fertigstellung des Gebäudes Beiheizung Innenbeleuchtung Wohnungen und Reihenhäuser Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden und gemeinschaftlich genutzte Bereiche 3.8 Wintergärten und Vorbauten 3.9 Schwimmbecken 3.10 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 13 17 18 19 19 20 Abschnitt 4 – Kriterium 2 Grenzwerte für die Planungsflexibilität 23 4.1 4.2 4.3 4.4 23 23 24 24 Einleitung Bausubstanz Feste gebäudetechnische Anlagen Nachweis der Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 5 – Kriterium 3: Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund von Sonneneinstrahlungen einschränken 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Einleitung Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Sommer Die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung bewerten Begrenzung der Auswirkungen anderer Wärmebelastungen Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 6 – Kriterium 4: Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 1 20 20 21 21 26 26 26 27 27 28 29 Genehmigtes Dokument L1A Inhaltsverzeichnis 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 L1A Einleitung Wohnungstrennwände und andere Wärmeumleitungen Wärmebrücken Luftdruckprüfungen Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen 29 29 31 33 35 Abschnitt 7 – Kriterium 5: Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb von Wohnungen/Wohngebäuden 37 7.1 7.2 37 37 Einleitung Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 8 – Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER) 39 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 39 41 41 41 41 42 Einleitung Beiheizung Innenbeleuchtung Wohnungen und Reihenhäuser Wintergärten und Vorbauten Schwimmbecken Abschnitt 9 – Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 9.1 9.2 Einleitung Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten 43 43 44 Anhang A – Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen 46 Anhang B – Grundspezifikation für die TER 49 Anhang C – Berechnung von U-Werten 51 Anhang D – Baustoffe und Ausführungsqualität 52 Anhang E – Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 53 Anhang F – Genehmigte Dokumente 54 Anhang G – Referenznormen. 55 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 2 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung 1.1 L1A Was ist ein Genehmigtes Dokument? 1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung von 2010 für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird. 1.1.2 Genehmigte Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie erläutern, wann die maßgebliche(n) Vorschrift(en), auf die sie sich beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten können. Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung. 1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt werden kann. Es muss jedoch stets mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde, (BCB), entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen. 1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch maßgebliche Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist die Anforderung, dass die Kohlendioxid- (CO2) Sollemissionsrate für das Gebäude nicht überschritten werden darf, eine gesetzliche Anforderung. 1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an neuen Wohngebäuden fallen jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung, beispielsweise Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden müssen, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte Dokumente. 1.2 Konventionen in diesem Genehmigten Dokument 1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet: a. Bei Text vor einem grauen Hintergrund handelt es sich um einen Auszug aus der Bauverordnung von 2010 bzw. der Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (beide in der geänderten Fassung). Diese Auszüge enthalten die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung. Im Zweifelsfall sollten Sie den vollständigen Text der Bauverordnung zu Rate ziehen, der abrufbar ist unter www.legislation.gov.uk. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 3 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung L1A b. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt und werden im Anhang A definiert. c. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden. d. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich. 1.3 Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt 1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen bei Arbeiten neuen Wohngebäuden. Bei Wohnungen, die in einem bestehenden Gebäude als Ergebnis einer wesentlichen Nutzungsänderung geschaffen werden, ist das Genehmigte Dokument L1B heranzuziehen. 1.3.2 Das vorliegende genehmigte Dokument ist als Leitfaden für jede einzelne Wohnung heranzuziehen, wenn eine oder mehrere Wohnungen als Teil eines größeren Gebäudes errichtet werden. Das Genehmigte Dokument L2A enthält Leitlinien in Bezug auf die nicht als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude. Dazu gehören auch beheizte gemeinsame Flächen in einem Wohnblock und gewerbliche Räume und Verkaufsräume in gemischt genutzten Gebäuden. 1.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen, Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, so dass sich in diesen Fällen Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A finden. 1.3.4 Wohn- und Arbeitseinheiten, die sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume für gewerbliche Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) aufweisen, sind als Wohnung/Wohngebäude zu bewerten, solange der gewerbliche Teil zu Wohnzwecken umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn: a. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang gibt und b. beide sich in demselben beheizten Raum befinden und c. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit bildet. Die Ausführungen oben bedeuten, dass das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen würde, dass das gesamte Gebäude als Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend bedeutet das Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in einer Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als Wohngebäude zu behandeln ist. Wenn sich jedoch ein kleines Büro, sagen wir ein Verwalterbüro, in einem Wohnungsblock für mehrere Haushalte befindet, wird diese Komponente als Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 4 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung L1A Nichtwohngebäude bewertet, für das Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A angeführt werden. 1.3.5 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Gebäudeteile, die nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Garagen, Nebengebäude und gewisse Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit. Leitlinien dazu, welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich in Abschnitt 8. 1.4 Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments 1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in neun Abschnitte unterteilt, auf die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen bei neuen Wohngebäuden. Abschnitt 1 - Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang für die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument dar. Abschnitt 2 - erläutert die fünf Kriterien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument, die eingehalten werden müssen, um die Energieeffizienzanforderungen zu erfüllen. Abschnitt 3 - erklärt, wie die CO2-Emissionsrate für das Wohngebäude/die Wohnung berechnet werden kann, um sicherzustellen, dass sie die CO2Sollemissionsrate nicht übersteigt (Kriterium 1). Abschnitt 4 - legt Mindestenergieeffizienznormen für die Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes fest (Kriterium 2). Abschnitt 5 - beschreibt, wie das Risiko der Überhitzung in Wohngebäuden / Wohnungen und damit der Energiebedarf zum Kühlen reduziert werden kann (Kriterium 3). Abschnitt 6 - legt die Verfahren fest, die sicherstellen sollen, dass die tatsächliche Energieeffizienz des gebauten Wohngebäudes der Planung entspricht (Kriterium 4) Abschnitt 7 - legt die Informationen fest, die dem Nutzer des Wohngebäudes/der Wohnung bereitzustellen sind, damit das Gebäude auf energieeffiziente Weise genutzt betrieben werden kann (Kriterium 5) Abschnitt 8 - beschreibt, wie das Ziel aus Kriterium 1 bestimmt wird: die CO2Sollemissionsrate. Abschnitt 9 - legt die Verfahren für die Meldung an die Bauaufsicht fest. 1.4.2 Das folgende Flussdiagramm auf der Rückseite enthält eine Zusammenfassung der in den verschiedenen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments enthaltenen Informationen. 1.5 Berücksichtigung des technischen Risikos 1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden in Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung, Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Wohngebäude in seiner Gesamtheit zu Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 5 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung L1A betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Wohngebäude; wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BREBericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks. [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten Dokument C). Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungsunternehmen und Antragsteller die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen. 1.6 Baustoffe und Ausführungsqualität 1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 6 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung Demonstrating compliance with AD L1A of the Building Regulations CRITERION 1: Is the DER no greater than the TER? CRITERION 2: Are limits on performance of building Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden L1A Nachweis der Einhaltung der Vorgaben aus AD L1A der Bauverordnung KRITERIUM 1: Ist die DER höher als die TER? KRITERIUM 2: Werden die Grenzwerte für die 7 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung fabric and fixed services being met? CRITERION 3: Has the risk of overheating in summer due to solar and other heat gains been minimised? CRITERION 4: is the dwelling constructed and equipped to achieve the DER? Calculate the TER - see section 8 Calculate the DER and consider high efficiency alternative systems - see section 3 Building fabric - see table 1 Fixed Building Services - see section 4.3 and Domestic Building Services Compliance Guide Design guidance and assessment of risk - see section 5 Have party wall and other thermal bypasses been considered? Will specific details be used to limit thermal bridging? Air-permeability - are there no more than two dwellings on the development site? Is commissioning of the fixed building services required? See paragraphs 6.5.1 & 6.5.2 General design guidance - see section 6.2 Party wall construction - see table 2 Use accredited details - see paragraphs 6.3.3.a, 6.3.4 & 6.3.6 Use calculated thermal transmittance values - see paragraphs 6.3.3.b, 6.3.4 & 6.3.6 Use conservative default values - see paragraph 6.3.3.d Optional exemption from testing - see paragraph 6.4.10 Testing of dwellings - see section 6.4 Details on commissioning - see section 6.5 See Domestic Building Services Compliance Guide and Domestic Ventilation Compliance Guide No commissioning needed - see paragraph 6.5.3 CRITERION 5: Has adequate information been provided to allow for the energy efficient operation of the dwelling? Guidance on information to be included - see section 7 OPERATION CONSTRUCTION Incorporate design guidance DESIGN Default values to be used in DER calculations Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden L1A Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen eingehalten? KRITERIUM 3: Wurde das Risiko einer Überhitzung im Sommer durch Sonneneinstrahlung und andere Wärmebelastungen auf ein Mindestmaß reduziert? KRITERIUM 4: ist das Gebäude so konstruiert und ausgestattet, dass die DER erreicht werden kann? Berechnen Sie die TER - siehe Abschnitt 8 Berechnen Sie die DER und berücksichtigen Sie hocheffiziente alternative Systeme - siehe Abschnitt 3 Bausubstanz - siehe Tabelle 1 Feste gebäudetechnische Anlagen - siehe Abschnitt 4.3 und Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] Planungsleitlinien und Risikobewertung - siehe Abschnitt 5 Wurden Wohnungstrennwände und andere Wärmeumleitungen berücksichtigt? Werden spezielle Elemente verwendet, um die Wärmebrücken zu begrenzen? Luftdurchlässigkeit - befinden sich am Gebäudestandort nicht mehr als zwei Wohngebäude? Müssen feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb genommen werden? Siehe Absätze 6.5.1 und 6.5.2 Allgemeine Planungsleitlinien - siehe Abschnitt 6.2 Konstruktion der Trennwand - siehe Tabelle 2 Verwenden Sie zugelassene Bauelemente - siehe Absätze 6.3.3.a, 6.3.4 und 6.3.6 Verwenden Sie berechnete Werte für die Wärmedurchgangskoeffizienten - siehe Absätze 6.3.3.b, 6.3.4 und 6.3.6 Verwenden Sie konservative Standardwerte - siehe Absatz 6.3.3.d Optionale Befreiung von Prüfungen - siehe Absatz 6.4.10 Prüfung von Wohngebäuden - siehe Abschnitt 6.4 Inbetriebnahmeverfahren - siehe Abschnitt 6.5 Siehe Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] und Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die Lüftung in Wohngebäuden] Es ist keine Inbetriebnahme erforderlich - siehe Absatz 6.5.3 KRITERIUM 5: Wurden angemessene Informationen für einen energieeffizienten Betrieb des Wohngebäudes bereitgestellt? Leitlinien zu bereitzustellenden Informationen siehe Abschnitt 7 BETRIEB BAU Planungsleitlinien einbeziehen PLANUNG Standardwerte, die für die DER-Berechnungen zu 8 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 1 – Einleitung air-pressure test results for as-built SAP and EPC N Y 1.7 L1A verwenden sind Ergebnisse der Luftdruckprüfungen gemäß Bau für SAP [Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von Wohnungen/Wohngebäuden] und Energieausweise N J Weiterführende Hilfe 1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten: a. Über die Website der walisischen Regierung: www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres Zertifizierungssystems wenden, oder d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen. 1.8 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben 1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch die Person, die die Bauarbeiten durchführt, für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung einen Aufforderungsbescheid (Enforcement Notice) erhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 9 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben L1A 2.1 Einleitung 2.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010 (in der geänderten Fassung). In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Die für dieses, sich auf neue Wohngebäude beziehende Genehmigte Dokument maßgeblichen Energieeffizienzanforderungen befinden sich in den Bestimmungen 25A, 26, 26B, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 und werden nachstehend beschrieben. Bestimmung 25B „Niedrigstenergieanforderungen für Neubauten“ wird frühestens 2019 in Kraft treten. Gesetzliche Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmung 25B sind im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht enthalten und werden zeitnah vor deren Inkrafttreten bereitgestellt.“ 2.1.2 Keine neuen Wohnungen/Wohngebäude sind von den Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung ausgenommen. Anforderung Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch: (a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste (i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und (ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserversorgung; (b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die (i) energieeffizient sind, (ii) effektive Steuerungen aufweisen und (iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. 2.1.3 Nach Ansicht des walisischen Ministers wäre die Einhaltung aller fünf im vorliegenden Dokument festgelegten Kriterien als Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass Softwareimplementierungen von SAP 2012 einen Ausgabebericht erstellen, der die Bauaufsichtsbehörden (BCB) bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben unterstützt. Der Ausgabebericht kann sowohl für Planer als auch für Bauaufsichtsbehörden in den Planungs- und Bauphasen und bei der Fertigstellung hilfreich sein. 2.1.4 Von den fünf, im vorliegenden Genehmigten Dokument erläuterten, Kriterien entsprechen die beschriebenen Vorgehensweisen zur Einhaltung der Kriterien den Verordnungen und müssen wie angegeben eingehalten werden: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 10 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben L1A a. Kriterium 1 und b. der Teil von Kriterium 2, der sich mit den zulässigen Mindestnormen für die Energieeffizienz der Bausubstanz befasst und c. die Teile von Kriterium 4, die sich mit den Anforderungen für die Luftdruckprüfungen und die Inbetriebnahme befassen. 2.1.5 Bei Befolgung der Vorgehensweisen zur Einhaltung der anderen Kriterien gelten die Kriterien ‘in angemessenem Maß als eingehalten’ und alternative Vorschläge sind zulässig, sollten aber mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, um sicherzustellen, dass sie die Energieeffizienzanforderungen einhalten. 2.2 Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben 2.2.1 Kriterium 1: die berechnete Rate der CO2-Emissionen von Wohnungen/Wohngebäuden (Emissionsrate von Wohnungen/Wohngebäuden, DER) darf nicht höher sein als die Sollemissionsrate (TER). Die Verfahren für deren Berechnung sind in den Absätzen 3 und 8 festgelegt. Die Berechnungen zum Nachweis über die Erfüllung des Kriteriums 1 können auch die erforderlichen Informationen zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) liefern. 2.2.2 Kriterium 2: Die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen hat anhand der in Abschnitt 4 festgelegten Vorgehensweise angemessene Gesamtenergieeffizienz-Mindestwerte zu erreichen. Damit sollen der Flexibilität bei der Planung Grenzen gesetzt werden, um so die Reduzierung des Bedarfs nach Raumheizung (und -kühlung) sowie die effiziente Nutzung von Brennstoff zu fördern und von übermäßiger Nutzung erneuerbarer Energielösungen abhalten. 2.2.3 Kriterium 3: die Wohnung/das Wohngebäude sollte über geeignete Passivkontrollen zur Begrenzung der Auswirkung von Sonneneinstrahlung auf die Innentemperatur im Sommer verfügen. Damit soll ein Beitrag dafür geleistet werden, den Bedarf an mechanischer Kühlung und der dazugehörige Energieverbrauch auf ein Mindestmaß zu beschränken. In Abschnitt 5 werden Leitlinien zu angemessenen Vorkehrungen zur Einhaltung dieses Kriteriums angeführt. 2.2.4 Kriterium 4: Die Energieeffizienz der Wohnungen/Wohngebäude gemäß Bau hat im Einklang mit dem berechneten DER-Wert zu sein. Abschnitt 6 enthält Informationen zu Managementverfahren vor Ort und zu Prüfverfahren, die übernommen werden müssten, um den Nachweis zu erbringen, dass die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen mit der Spezifikation übereinstimmen, die für die Bewertung der Energieeffizienz verwendet worden ist. 2.2.5 Kriterium 5: für einen energieeffizienten Betrieb des Wohngebäudes/der Wohnung erforderliche Informationen sind dem Nutzer in einem leicht verständlichen Format bereitzustellen. Abschnitt 7 enthält Leitlinien zu Informationen, die als angemessene Regelung aufgenommen werden könnten, um den Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums zu erbringen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 11 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben L1A 2.2.6 Die Abschnitte 3 bis 7 enthalten Angaben darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass jedes einzelne Kriterium erfüllt worden ist. Weitere Informationen zur Übermittlung dieser Nachweise an die Bauaufsichtsbehörden finden sich in Abschnitt 9. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 12 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. 3.1 Einleitung 3.1.1 Kriterium 1 stellt eine verbindliche Anforderung dar und muss von allen neuen Wohngebäuden/Wohnungen wie angegeben erfüllt werden. Bestimmung 26 – CO2-Emissionsraten für neue Gebäude Bei der Errichtung eines Gebäudes darf die CO2 -Sollemissionsrate für das Gebäude, die gemäß Bestimmung 25 genehmigt wurde, nicht überschritten werden. 3.1.2 Zur Einhaltung der Bestimmung 26 muss der Nachweis erbracht werden, dass die berechnete CO2-Emissionsrate (DER) des Wohngebäudes die CO2-Sollemissionsrate (TER) nicht überschreitet. 3.1.3 In diesem Abschnitt steht die Berechnung der DER im Mittelpunkt. Einzelheiten zur Berechnung der TER sind in Abschnitt 8 angeführt. Eine erhebliche Änderung in der Fassung von 2013 besteht darin, dass sich die TER für Wohngebäude, in denen die Hauptheizungsanlage mit Gas betrieben wird, auf eine elementare Gruppe von Spezifikationen stützt, bei der kein zusätzlicher Verbesserungsfaktor zur Anwendung kommt. 3.1.4 Gemäß der von dem walisischen Minister in dem Genehmigungsbescheid genehmigten Methodik sind die1,CO2-Emissionsraten (DER und TER) für die einzelnen Wohnungen/Wohngebäude anhand von SAP 2012 zu berechnen. Sofern die Wohnung/das Wohngebäude die in Kriterium 2 angegebenen Grenzwerte für die Planungsflexibilität einhält, hat der Planer volle Flexibilität, um die TER mit Hilfe von Maßnahmen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen und der Integration von Low-and-Zero-Carbon-Technologien (LZC; kohlendioxidarme oder -freie Energieträger) in einer beliebigen Mischung, die für das Vorhaben geeignet ist, zu erreichen. SAP-Software-Tools umfassen geeignete Algorithmen, die dem Planer eine Einschätzung der Rolle ermöglichen, die die einzelnen LZC-Technologien beim Erreichen der TER spielen können. 3.1.5 Um die Aufnahme von Verbesserungen der Systemeffizienz und die Integration mit kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Technologien zu erleichtern, hat der Planer: a. den Einbau von Heizanlagenausführungen zu erwägen, die mit niedrigen Verteilungstemperaturen arbeiten, und b. wenn mehrere Anlagen demselben Verwendungszweck dienen, die Steuerstrategien so zu organisieren, dass der Option mit den geringsten Kohlendioxidemissionen die höchste Priorität beigemessen wird. Wenn beispielsweise eine SolarWarmwasseranlage zur Verfügung steht, sind die Steuerungen so einzurichten, dass die verfügbare Solarenergie optimal ausgenutzt wird und c. in Erwägung zu ziehen, das Wohngebäude so zu errichten, dass die Integration von zusätzlichen kohlendioxidarmen und -freien Technologien zu einem späteren Zeitpunkt erleichtert wird, indem bereits während der Bauphase angemessene 1 Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 13 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. Einrichtungen, beispielsweise abgedeckelte Anschlüsse, die mit einem geplanten Gemeinschaftsheizsystem verbunden werden können, bereitgestellt werden, damit spätere Verbesserungen dadurch erheblich einfacher und kostengünstiger vorgenommen werden können. 3.1.6 Bestimmung 25A schreibt vor, dass die Person, die die Arbeiten ausführt, vor Beginn der Arbeiten eine Analyse durchführen muss,in der die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen Im Bau geprüft werden. Falls verfügbar können die folgenden hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht gezogen werden, es können aber auch andere kohlendioxidarme und -freie Anlagen berücksichtigt werden, falls solche verfügbar sind: dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie; KWK; Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren; Wärmepumpen. 3.1.7 In der Analyse sollte angegeben werden, ob hocheffiziente alternative Anlagen in der Bauplanung einbezogen worden sind oder nicht. Die Anforderung bezieht sich darauf, die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen zu berücksichtigen, in Betracht zu ziehen, zu dokumentieren und sie zu Überprüfungszwecken verfügbar zu machen. die Bauverordnung ist technologieneutral und schreibt den Einbau hocheffizienter alternativer Anlagen oder anderer kohlendioxidarmer oder -freier Anlagen nicht verbindlich vor. Planung und Errichtung neuer Wohngebäude weisen jedoch häufig solche Anlagen auf, um lokale Auslegungsbedingungen der Bauplanungspolitik von Wales zu erfüllen, die spezifische Energieeffizienznormen vorschreiben, welche strenger sind als diejenigen der Bauverordnung und/oder vorschreiben, dass ein Teil der bei dem Bau verwendeten Energie aus erneuerbaren Energiequellen und /oder kohlendioxidarmen Energiequellen stammt. 3.1.8 Die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen kann für einzelne Wohngebäude, für Gruppen ähnlicher Wohngebäude oder für gemeinsame Wohngebäude Typen im selben Gebiet durchgeführt werden. Wenn mehrere Wohngebäude an eine gemeinschaftliche Energieanlage angeschlossen werden, kann für alle an die Anlage angeschlossenen Wohngebäude, die im selben Gebiet liegen, wie das zu errichtende Gebäude, eine einzige Analyse durchgeführt werden. 3.1.9 Vor Beginn der Arbeiten muss der Baubehörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, ein Schreiben übermittelt werden, in dem erklärt wird, dass die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen durchgeführt worden ist, dokumentiert wurde und zur Überprüfung verfügbar ist. Die Ergebnisse der Analyse müssen dokumentiert und aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung zur Prüfung vorgelegt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 14 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. Obwohl die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen für die Berechnung der CO2-Emissionsrate keine ausdrückliche Anforderung darstellt, steht dem Bauunternehmen im Rahmen der Kalkulationssoftware zum Erstellen des Ausgabeberichts unter Umständen eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu erklären, dass die Analyse durchgeführt und dokumentiert wurde und wo sie zu Prüfungszwecken verfügbar ist. Bestimmung 25A - Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Anlagen für neue Gebäude. (1) Vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Gebäude muss die Person, die die Arbeiten ausführt, eine Analyse durchführen, in der die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (wie zum Beispiel die folgenden Anlagen) – falls verfügbar – im Bau geprüft werden. (a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie; (b) KWK; (c) Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren und (d) Wärmepumpen. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss (a) der lokalen Behörde spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, ein Schreiben übermitteln, in dem erklärt wird, dass die in Absatz 1 genannte Analyse (i) durchgeführt worden ist; (ii) dokumentiert wurde und (iii) dass die Dokumentation der Behörde zu Prüfungszwecken zur Verfügung steht und (b) sicherstellen, dass eine Kopie der Analyse auf Anfrage zu allen angemessenen Zeiten von einem Beamten der lokalen Behörde geprüft werden kann. (3) Ein befugter Beamter der lokalen Behörde kann die Vorlage der Dokumentation verlangen, um zu überprüfen, ob die vorliegende Bestimmung eingehalten worden ist. (4) Die in Absatz 1 genannte Analyse: (a) kann für einzelne Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für gemeinsame Gebäudetypen im selben Gebiet durchgeführt werden und (b) kann – sofern sie sich auf gemeinsame Heiz- und eine Kühlanlagen bezieht – für alle an die Anlage angeschlossenen Gebäude im selben Gebiet durchgeführt werden. (5) In der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Auslegungen: (a) „KWK“ bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung innerhalb eines einzigen Prozesses von Wärmeenergie und entweder: (i) elektrischer Energie oder (ii) mechanischer Energie; (b) „Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder Kühlanlage” bezeichnet die Verteilung von Wärmeenergie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte; Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 15 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. (c) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; und (d) “Wärmepumpe” bezeichnet eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung, wie zum Beispiel Luft, Wasser oder Boden, auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort niedrigerer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. (Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 16 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. 3.2 Berechnung der DER vor Beginn der Arbeiten Bestimmung 27 - Berechnungen der CO2-Emissionsrate (1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Gebäude errichtet wird und Bestimmung 26 gilt. (2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss den lokalen Behörden von der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden: a. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude, b. die berechnete CO2-Emissionsrate für das Gebäude gemäß Plan, und c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll. (3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss den lokalen Behörden von der Person, die die Arbeiten ausführt, a. Folgendes gemeldet werden: die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude, ii. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude gemäß Bau und iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller Änderungen an diesen Spezifikationen; oder b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a angeführten Informationen übermittelt werden. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Bestimmung 26 erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, anzuerkennen. (5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der CO2-Emissionsrate verwendete Spezifikationen. Bestimmung 27B - Berechnungen der Energieeffizienzwerte für die Bausubstanz (1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Wohngebäude errichtet wird und Bestimmung 26B gilt. (2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss der lokalen Behörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden— (a) die Soll-Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude; (b) die berechneten Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude gemäß Plan und (c) eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll. (3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss der lokalen Behörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, (a) Folgendes gemeldet werden: (i) die Soll-Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude; (ii) die berechneten Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude gemäß Bau und (iii) ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der Liste Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 17 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. der Spezifikationen errichtet worden ist, die in Absatz 2 Buchstabe c genannt ist, und falls nicht, eine Liste aller Änderungen an diesen Spezifikationen; oder (b) eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a angeführten Informationen. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Bestimmung 26B erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, anzuerkennen. (5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der Energieeffizienzwerte der Bausubstanz verwendete Spezifikationen.” 3.2.1 Die Bestimmungen 26, 27 und 27B schreiben vor, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine Berechnung durchgeführt werden muss, um nachzuweisen, dass die DER des Wohngebäudes gemäß Plan nicht höher ist als die TER. 3.2.2 Wenn ein Wohngebäude an eine gemeinschaftliche Energieanlage angeschlossen ist, sollte jedes neu angeschlossene Wohngebäude über dieselbe jährliche prozentuale Wärmeversorgung von jeder Wärmequelle verfügen. Es sind ausreichende Belege vorzulegen um Folgendes nachzuweisen: a. dass die Kapazität des gemeinschaftlichen Systems den angenommenen Prozentsatz erbringen kann und b. dass bei dem berechneten CO2-Emissionsfaktor die prognostizierten Auswirkungen des Neuanschlusses aller vorgeschlagenen Gebäude an das System in den ersten 12 Betriebsmonaten des Gebäudes berücksichtigt worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der erhöhte Betrieb aller Grenzkraftwerke (z. B. Gaskessel) korrekt berücksichtigt wird. 3.3 Berechnung der DER nach Fertigstellung des Gebäudes 3.3.1 Die endgültige Berechnung der DER , die in Übereinstimmung mit den Leitlinien im vorliegenden Dokument durchgeführt wird, muss auf dem Gebäude „wie gebaut“ beruhen und Folgendes enthalten: a. alle Änderungen, die während des Baus an der Liste der Spezifikationen aus der Planungsphase vorgenommen worden sind und b. die geschätzte Luftdurchlässigkeit. 3.3.2 Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist wie folgt zu bestimmen: a. Wenn die Prüfung der Luftdurchlässigkeit im Einklang mit den in Abschnitt 6.4 des vorliegenden Genehmigten Dokuments durchgeführt worden sind: i. ist die geschätzte Luftdurchlässigkeit im jeweiligen Wohngebäude die gemessenen Luftdurchlässigkeit oder ii. wenn die Wohnung/das Wohngebäude keiner Druckprüfung unterzogen wurde, ist die geschätzte Luftdurchlässigkeit das Durchschnittsprüfergebnis von anderen Wohnungen/Wohngebäuden des gleichen Wohnungs-/ Wohngebäudetyps am Standort, erhöht um einen Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 18 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. b. Auf Baustellen, auf denen nicht mehr als zwei Wohngebäude errichtet werden sollen, stehen die folgenden Alternativen zu Luftdruckprüfungen zur Verfügung: i. die geschätzte Luftdurchlässigkeit kann als Wert von 15 m³/(h.m²) bei 50 Pa angenommen werden oder ii. es kann der Nachweis erbracht werden, dass während der vorangegangenen 12 Monate ein Wohngebäude desselben Wohngebäudetyps, das vom selben Bauunternehmen errichtet wurde, einer Druckprüfung nach den in Abschnitt 6.4 festgelegten Vorgehensweisen unterzogen wurde und die geplante Luftdurchlässigkeit erreicht hat. Es ist zu beachten, dass in diesem Fall auch die in der Berechnung der DER zu verwendende Luftdurchlässigkeitsrate um den Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa erhöht werden muss, da die Wohngebäude nicht geprüft werden. 3.4 Beiheizung 3.4.1 Ein Beiheizgerät kann einen Teil des Raumheizungsbedarfs erfüllen. Ein Beiheizgerät wird bei der Berechnung der TER aber nicht berücksichtigt. Wenn im tatsächlichen Wohngebäude daher Beiheizung spezifiziert ist, sind unter Umständen ausgleichende Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die endgültige DER die TER nicht überschreitet. 3.4.2 Bei der Berechnung der DER ist der von dem Beiheizungssystem geleistete Anteil nach den durch SAP 2012 festgelegten Verfahren für die betreffende Kombination aus Hauptheizanlage und Beiheizungssystem zu definieren. 3.4.3 Beiheizungsgeräte müssen in die Berechnung der DER nach den folgenden Leitlinien einzubeziehen: a. Ist ein Beiheizungsgerät angeschlossen, muss die Effizienz des betreffenden Geräts mit dem dafür geeigneten Brennstoff verwendet werden; b. Wenn ein Schornstein oder ein Abzugsrohr vorhanden sind, aber kein Gerät installiert ist und i. wenn sich neben dem Herd ein Gasanschluss befindet, muss eine zum Schornstein oder Abzugsrohr hin offene dekorative Gasfeuerung mit Brennstoffeffekt und einer Effizienz von 20 Prozent verwendet werden; ii. wenn kein Gasanschluss vorhanden ist, muss eine offene Befeuerung in einem Rost zur Verbrennung verschiedener Brennstoffe mit einem Wirkungsgrad von 37 Prozent verwendet werden, sofern es sich bei der Wohnung/dem Wohngebäude nicht um einen Rauchschutzbereich handelt, in dem der Brennstoff als rauchfreier fester mineralischer Brennstoff zu betrachten ist; c. Andernfalls ist die DER ohne Beiheizung zu berechnen. 3.5 Innenbeleuchtung 3.5.1 Bei der Berechnung der DER ist der Anteil der tatsächlich an den festen Beleuchtungspositionen installierten Lampen mit niedrigem Energieverbrauch in jedem Wohngebäude zu berücksichtigen. Ein höherer Anteil an Energiesparlampen nutzt der DER-Berechnung. Bei der TER-Berechnung wird davon ausgegangen, dass die gesamte fest eingebaute Innenbeleuchtung aus Energiesparlampen besteht. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 19 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. 3.6 Wohnungen und Reihenhäuser 3.6.1 Bei einer Häuserreihe oder in einem Wohnblock, wo die Hauptgebäudehülle mehr als eine Wohnung beinhaltet, kann die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen werden, wenn Folgendes gilt: a. ENTWEDER hat jede einzelne Wohnung eine DER, welche die entsprechende TER nicht übersteigt; b. ODER die durchschnittliche DER ist nicht höher als die durchschnittliche TER. Die durchschnittliche DER entspricht dem über die Nutzfläche gewichteten Durchschnitt aus allen einzelnen DER und wird auf dieselbe Weise wie die durchschnittliche TER berechnet. 3.6.2 Im Fall (b) oben entspricht die durchschnittliche DER (oder TER) dem über die Nutzfläche gewichteten Durchschnitt aus allen einzelnen DER (oder TER) und wird nach folgender Formel berechnet: {(DER1 x Nutzfläche1) + (DER2 x Nutzfläche2) + (DER3 x Nutzfläche3) + …)} ÷ {(Nutzfläche1 + Nutzfläche2 + Nutzfläche3) + …} 3.6.3 Averaging der DER (und TER) ist nur für mehrere Wohnungen in einem einzigen Gebäude zulässig, NICHT für mehrere Gebäude auf einem Bauplatz. 3.6.4 Es ist zu beachten, dass es bei Verwendung der durchschnittlichen DER dennoch erforderlich ist, für jede einzelne Wohnung Berechnungen und unterstützende Angaben vorzulegen. 3.7 Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden und gemeinschaftlich genutzte Bereiche 3.7.1 Bei Gebäuden mit Wohnungen und Räumen, die nicht zu Wohn-Zwecken bestimmt sind (so genannte gemischt genutzte Gebäude), werden die auf die im vorliegenden Dokument enthaltenen Leitlinien gestützten DER-Berechnungen nur für die Wohn- Komponente des Gebäudes durchgeführt. 3.7.2 Bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen in Wohnblocks gilt Folgendes: a. bei geheizten Räumen sind die im Genehmigten Dokument L2A enthaltenen Leitlinien zu befolgen, b. bei ungeheizten Räumen sollten die Bausubstanznormen die in Abschnitt 4.2 festgelegten Normen einhalten. 3.8 Wintergärten und Vorbauten 3.8.1 Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die DER-Berechnungen einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Wohngebäude; und a. wenn sich zwischen Wohngebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein Wärmeelement befindet oder b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 20 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. 3.9 Schwimmbecken 3.9.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre, wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der DER einzubeziehen ist. Die von dem Becken bedeckte Fläche ist mit der entsprechenden Nutzfläche mit dem gleichen U-Wert wie die Beckenumgebung zu berücksichtigen. 3.10 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 3.10.1 Vor Beginn der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die DER- und TER-Werte gemäß Plan gemeldet und damit bestätigt werden, dass das Wohngebäude gemäß Plan Kriterium 1 einhält. Darüber hinaus ist der Bauaufsichtsbehörde eine Liste der Spezifikationen für die Bausubstanz des Gebäudes, die festen gebäudetechnischen Anlagen und –gegebenenfalls – die erneuerbaren Systeme zu überreichen, die bei der Berechnung der DER verwendet worden sind. 3.10.2 Es wird davon ausgegangen, dass Softwareimplementierungen von SAP 2012 verwendet werden, um abgesehen von der DER und der TER der Planungsphase auch die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen „Schlüsselmerkmale“ der Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind (ausführlichere Informationen über die zu kennzeichnenden „Schlüsselmerkmale“ finden sich in Abschnitt 9). Diese „Schlüsselmerkmale“ können verwendet werden, um die risikobasierte Inspektion der Wohnung/des Wohngebäudes im Rahmen der Bestätigung der Einhaltung der Bauverordnung zu priorisieren. Wenn in dieser Phase eine provisorische Energiebewertung berechnet wird und folglich ein vorläufiger Empfehlungsbericht verfügbar ist, sollten die Empfehlungen geprüft werden, um herauszufinden, ob weitere Maßnahmen zur Kohlendioxidverringerung in kostengünstiger Weise aufgenommen werden können. 3.10.3 Bei Fertigstellung der Bauarbeiten an einem Wohngebäudemüssen der Bauaufsichtsbehörde die endgültigen DER- und TER-Werte gemeldet und damit bestätigt werden, dass das fertig gestellte Wohngebäude Kriterium 1 einhält. Bei der Bauaufsichtsbehörde müssen auch unterstützende Unterlagen eingereicht werden, die bestätigen, dass der Bau mit der vor Beginn der Bauarbeiten eingereichten Spezifikation übereinstimmt; falls nicht sind alle Änderungen klar aufzuführen. Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 1 eine zu diesem Zweck von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen. 3.10.4 Bei allen Spezifikationen wäre es hilfreich, der Bauaufsichtsbehörde vor Beginn und nach Fertigstellung der Bauarbeiten zusätzliche Informationen vorzulegen, um die in der DER-Berechnung verwendeten Werte zu unterstützen. Beispielsweise könnten UWerte entweder nach einer bestimmten Berechnung ermittelt werden – dann sollten Angaben über die Berechnungsmethode eingereicht werden – oder sie könnten aus einer zugelassenen Quelle stammen – dann wäre ein Verweis auf diese Quelle ausreichend. Bei einem Heizkessel gilt der Verweis auf Modell und Brennstoffart als ausreichender Nachweis, um die behauptete Energieeffizienz in der SEDBUK-Datenbank Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 21 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L1A Die DER darf nicht höher sein als die durchschnittliche TER. (Seasonal Efficiencies of Domestic Boilers in the UK [Jahreszeitbedingte Effizienz von Haushaltsheizkesseln im Vereinigten Königreich]) zu überprüfen. 3.10.5 Weitere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde finden sich in Abschnitt 9. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 22 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L1A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität 4.1 Einleitung 4.1.1 Bei der Ausarbeitung einer Planungs- und Spezifikationsstrategie ist eine beträchtliche Flexibilität zulässig, um die Einhaltung von Kriterium 1 nachzuweisen. Die Bauverordnung schreibt jedoch vor, dass Vorkehrungen getroffen werden, um Folgendes sicherzustellen: a. dass Erwärmungen und Wärmeverluste durch die Substanz des Wohngebäudes begrenzt werden und b. energieeffiziente feste gebäudetechnische Anlagen mit wirksamen Steuerungen in allen Wohngebäuden bereitgestellt werden. 4.1.2 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn a. die verbindlich vorgeschriebenen Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudesubstanz übernommen werden, die in Abschnitt 4.2 festgelegt sind und b. die Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der gebäudetechnischen Anlagen und der dazugehörigen Steuerungen übernommen werden, die in Abschnitt 4.3 festgelegt sind. 4.1.3 Die Einhaltung der im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments für Gebäudesubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen festgelegten Normen ist als Ausgangspunkt für die Erzielung der TER anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Planungsnormen in mehr als einer Hinsicht erheblich besser sein müssen als die angegebenen Werte. In der Spezifikation in Anhang B sind die Normen, die zum Erreichen der TER erforderlich sind, ausführlicher angegeben. 4.2 Bausubstanz 1 Bestimmung 26 B - Bausubstanz-Energieeffizienzwerte für neue Wohngebäude 2 Bei der Errichtung eines Wohngebäudes dürfen die Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude, die gemäß Bestimmung 25C Buchstabe b genehmigt wurden, nicht überschritten werden. Bestimmung 25C (b) – Neubauten: Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Die walisischen Minister genehmigen Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude in Form von Soll-Energieeffizienzwerten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen. 4.2.1 Um die Einhaltung der Bestimmung 25C Buchstabe b nachzuweisen, müssen die Energieeffizienzwerte der Bausubstanz mindestens genauso gut wie die in Tabelle 1 aufgeführten zulässigen Mindestwerte für die Bausubstanz sein. Tabelle 1 Zulässige Mindestwerte für die Gesamtenergieeffizienz der Bausubstanz Außenwände und lichtundurchlässige Vorhangfassaden 0,21 W/m².K Trennwände 0,20 W/m².K Fußboden 0,18 W/m².K Dach 0,15 W/m².K Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 23 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L1A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität Fenster, Dachfenster, verglaste Oberlichter und Türen für Personen2 1,60 W/m².K Luftdurchlässigkeit3 10,00 m³/h.m² bei 50 Pa 4.2.2 Die angegebenen U-Werte für die wichtigsten Bauelemente sind als flächengewichteter Mittelwert für alle Typen dieses Elements in jedem einzelnen Wohngebäude angegeben. 4.2.3 Im Genehmigten Dokument C sind für die U-Werte zulässige Mindestwerte für die einzelnen Elementeteile, aus denen jedes Element besteht, enthalten, um die Gefahr von Tauwasserbildung in Wohngebäuden auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 4.2.4 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C des vorliegenden Genehmigten Dokuments zu berechnen. 4.3 Feste gebäudetechnische Anlagen 4.3.1 Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der festen gebäudetechnischen Anlagen sind im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] festgelegt4. 4.3.2 Die Energieeffizienz einer jeden festen gebäudetechnischen Anlage muss mindestens dem zulässigen Mindestwert für den jeweiligen Gerätetyp oder Anlagentyp gemäß dem Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] entsprechen. Falls der Gerätetyp nicht im Leitfaden erfasst ist, dann gilt es als angemessen nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Anlage nicht weniger effizient ist als eine vergleichbare Anlage, die vom Leitfaden abgedeckt wird. 4.3.3Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. Es wäre sinnvoll, dass die Bauaufsichtsbehörde diese Daten unbesehen akzeptiert. In Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten sollte sich die Bauaufsichtsbehörde selbst davon überzeugen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist. 4.4 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 4.4.1 Es wird davon ausgegangen, dass Softwareimplementierungen von SAP 2012 verwendet werden, um abgesehen von dem Vergleich der DER/TER auch die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen Merkmale der Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind. Dazu gehört ein Verzeichnis der Mindestnormen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen, die zur Erfüllung des Kriteriums 2 eingehalten werden müssen, zusammen mit den vergleichbaren Spezifikationen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen für das tatsächliche Wohngebäude. 2 Der Grenzwert für Vorhangfassaden ist ein flächengewichteter Mittelwert für die gesamte Fassade. Es sei denn, es wird auf kleinen Baustellen als Alternative die Prüfung der Luftdurchlässigkeit gewählt, die im Einklang mit 3.3.2b(i) und 6.4.10b durchgeführt werden muss. 4 Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], CLG, Ausgabe von 2013. 3 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 24 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L1A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität 4.4.2 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 2 eine zu diesem Zweck sowohl vor Beginn als auch nach Fertigstellung der Bauarbeiten von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen. 4.4.3 Abgesehen von der mithilfe der Softwareimplementierungen von SAP 2012 erstellten Liste der Spezifikationen sind unterstützende Angaben, einschließlich Produktspezifikationen und Herstellerangaben vorzulegen. Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde finden sich in Abschnitt 9. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 25 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 5 – Kriterium 3 L1A Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund von Sonneneinstrahlungen einschränken 5.1 Einleitung 5.1.1 Zur Einhaltung der Bauverordnung sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Überhitzung durch Sonneneinstrahlungen und anderen Wärmebelastungen in neuen Wohngebäuden während der Sommermonate zu begrenzen. 5.1.2 Im Winter kann die Sonneneinstrahlung als Mittel zum Ausgleich des Raumheizbedarfs nützlich sein und durch passive Planungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von optimal ausgerichteten Fenstern maximiert werden. Fenster werden außerdem eingebaut, um einen angemessenen Tageslichteinfall in die Wohnräume zu gewährleisten und die Nutzung von künstlicher Beleuchtung einzuschränken. Diese Maßnahmen können jedoch in den Sommermonaten zur Überhitzung beitragen, sofern dies bei der Planung nicht angemessen berücksichtigt wird. 5.1.3 Die Gefahr einer Überhitzung ist in den Wohngebäuden durch nicht-mechanische Mittel zu begrenzen, unabhängig davon, ob eine Kühlanlage eingebaut werden soll oder nicht. 5.1.4 Es wird empfohlen, die Gefahr einer Überhitzung in einer frühen Phase des Planungsprozesses zu bewerten, um sicherzustellen, dass Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und andere Wärmebelastungen in angemessener Weise auf ein Mindestmaß reduziert werden können. 5.2 Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Sommer 5.2.1 Die Begrenzung der Auswirkungen von Wärmebelastungen durch Sonneneinstrahlungen im Sommer kann durch eine geeignete Kombination aus Fenstergröße und -ausrichtung, Sonnenschutz durch Blenden und andere Maßnahmen zur Regulierung der Sonneneinstrahlung, Lüftung (Tag und Nacht) und einer hohen Wärmekapazität erfolgen. 5.2.2 Falls das Gebäude über ein ausgewogenes mechanisches System gelüftet wird, sollte eine Sommer-Bypassfunktion für warme Witterungen (oder eine natürliche Lüftung des Wohngebäudes) in einer solchen Weise in Betracht gezogen werden, dass die Lüftung eine Überhitzung wirkungsvoller reduziert. 5.2.3 Wenn die Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung begrenzt werden soll, ist die Bereitstellung einer angemessenen Ausnutzung des Tageslichts zu berücksichtigen. BS 8206 - 2 Code of practice for daylighting5 [Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts] enthält Leitlinien für die Aufrechterhaltung von Tageslicht in angemessenem Umfang. 5.2.4 Die Reduzierung der Fensterfläche wirkt sich nachteilig auf die Energieeffizienz eines Gebäudes aus: eine geringere Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung trägt zwar dazu bei, die Gefahr einer Überhitzung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, kann aber aufgrund des unangemessenen Tageslichteinfalls zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung führen. Auch wenn in der Bauverordnung keine 5 BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 26 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 5 – Kriterium 3 L1A Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund von Sonneneinstrahlungen einschränken Mindestanforderungen für den Tageslichteinfall vorgeschrieben werden, gilt generell Folgendes: Wenn die verglaste Fläche wesentlich weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche ausmacht, können einige Teile der Wohnung/des Wohngebäudes nur unzureichend ausnutzen, was zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung führt. Die Planer sollten die Auswirkungen der Standortanordnung auf das Tageslicht im Innern berücksichtigen. BR 209 „Site layout planning for daylight and sunlight“ [Planung der Standortanordnung für Tages- und Sonnenlicht] PJ Littlefair 2. Ausgabe enthält Leitlinien zu diesem Thema. 5.3 Die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung bewerten 5.3.1 Anhang P der SAP 2012 enthält ein Verfahren zur Prüfung, ob in Wohngebäuden die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastungen durch Sonneneinstrahlungen besteht. 5.3.2 Die Gefahr einer Überhitzung ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Wohnung/ das Wohngebäude über eine mechanische Kühlung verfügt oder nicht. Falls in die Wohnung/das Wohngebäude eine mechanische Kühlung eingebaut werden soll, hat die Prüfung auf der Grundlage der Planung ohne betriebenes Kühlsystem, jedoch mit einer angemessenen Annahme über die effektive Luftwechselrate durch Fenster, die sich öffnen lassen, zu erfolgen. 5.3.3 Möglicherweise empfiehlt es sich, dass die Planer über die Vorschriften der aktuellen Bauverordnung hinausgehen, um den Einfluss der zukünftigen globalen Erwärmung auf das Risiko häufigerer erhöhter Innentemperaturen zu berücksichtigen. CIBSE TM 36 Climate Change and the indoor environment6 [Klimawechsel und Innenräume] enthält Leitlinien zu diesem Thema. 5.4 Begrenzung der Auswirkungen anderer Wärmebelastungen 5.4.1 Abgesehen von Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen, die dazu beitragen, dass Wohngebäude überhitzen können, können die festen gebäudetechnischen Anlagen, die für die Raum- und Wasserheizung in dem Wohngebäude sorgen, Quellen für innere Wärmeaufnahme darstellen. 5.4.2 Leitlinien zur Dämmung der Primärrohrleitungen in Wohngebäuden und der Warmwasserverteilungsrohren in gemeinschaftlich genutzten Räumen, wenn Wohnblöcke über eine gemeinschaftliche Heizungsanlage versorgt werden, finden sich im Domestic Building Services Compliance Guide. 6 TM36 Climate change and the indoor environment: impacts and adaptation [Klimawandel und Innenräume: Auswirkungen und Anpassung], CIBSE, 2005. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 27 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 5 – Kriterium 3 L1A Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund von Sonneneinstrahlungen einschränken 5.5 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 5.5.1 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums wären erzielt, wenn aus der Bewertung anhand der Schätzung aus Anhang P des SAP hervorgeht, dass für das Wohngebäude kein hohes Risiko hoher Innentemperaturen besteht. 5.5.2 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis dafür, dass die Wärmeverluste der für die Warmwasserversorgung verwendeten Umlaufrohre eingedämmt worden sind, werden erzielt, indem die im Domestic Building Services Compliance Guide angeführten Leitlinien hinsichtlich der Dämmung von Warmwasserverteilungsanlagen befolgt werden. 5.5.3 Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde sind in Abschnitt 9 angeführt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 28 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER 6.1 Einleitung 6.1.1 Damit die angestrebte Energieeffizienz bei der Nutzung von Brennstoffen und Energie erzielt wird, müssen Wohngebäude so gebaut und ausgestattet werden, dass ihre Energieeffizienz bei Fertigstellung der Bauarbeiten der berechneten Emissionsrate von Wohngebäuden (Dwelling Emissions Rate, DER) entspricht. Unter gewöhnlichen Umständen kann der Nachweis als angemessen gelten, wenn Folgendes nachgewiesen wird: a. Trennwände und andere Wärmeumleitungen wurden angemessen begrenzt (Abschnitt 6.2) und b. die Dämmung ist über die gesamte Gebäudehülle hinweg entsprechend durchgehend, um Wärmebrücken einzugrenzen (Abschnitt 6.3) und c. die Luftdurchlässigkeit liegt innerhalb angemessener Grenzen (Abschnitt 6.4) und d. die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Steuerungen wurden so eingebaut und in Betrieb genommen, dass sie nicht mehr Brennstoffe und Energie nutzen als den Umständen angemessen ist (Abschnitt 6.5). 6.2 Wohnungstrennwände und andere Wärmeumleitungen 6.2.1 Wenn die Dämmschicht nicht mit der Linie verbunden ist, die die Luftbarriere eines Gebäudes festlegt, besteht die Möglichkeit, dass ein Spalt auftreten kann, der Kaltluftbewegungen von außen ausgesetzt wäre und damit Wärmeverluste durch einen Wärmeabfluss verursachen würde. In den folgenden Fällen kommt dies häufig vor: a. Eine ungedämmte und nicht abgedichtete Trennwand mit Hohlräumen, in der Wärme von angrenzenden Wohnungen in den Hohlraum fließt, kann durch den Schornsteineffekt Luftzirkulation verursachen. Dadurch würde die erwärmte Luft durch den Hohlraum aufsteigen und Kaltluft aus dem Unterbodenhohlraum abziehen. b. Im Falle eines Dachzimmerausbaus, bei dem die Dämmschicht zwischen den Dachsparren eingebaut und bis zu den Traufen fortgeführt werden kann, die Luftdurchlässigkeits-Barriere aber entlang den Ständerwänden eingebaut wird, durch die der Wohnraum festgelegt wird. In einem solchen Fall kann durch das Fehlen einer spezifischen Luftsperre Kaltluft von außen in den Raum eindringen, der durch die Dämmung umgrenzt und daher geheizt wird. Bei einem Dachzimmerentwurf kann die Dämmschicht den Dachschrägebereichen zu einer horizontalen Decke folgen und dann auf Deckenhöhe fortgesetzt werden. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass die Abdichtung des Trennwandhohlraums der Linie der Dämmung in den schrägen und horizontalen Deckenbereichen folgt (obgleich es gemäß Teil B (Brandschutz) erforderlich sein kann, sicherzustellen, dass die Hohlraumsperre der Schräge bis zum Dachfirst folgt). Im Falle von Flachdächern hat das Abdichtungssystem der Linie von Trennböden und anderen Trennstrukturen sowie der thermischen Haupthülle zu folgen. 6.2.2 Das Ausmaß von Luftstrom und Wärmeverlust hängt von einer Reihe von Außenbedingungen wie Belastungsgrad, Wind und Temperaturen sowie Luftbewegung ab und es können sich daraus ganz beträchtliche Wärmeverluste ergeben. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 29 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER 6.2.3 Generell gilt, dass die Dämmlinie in Gebäuden mit der Luftsperre verbunden werden muss. Ist das nicht möglich, muss die Lücke mit festen Baustoffen verfüllt werden. 6.2.4 Während früher davon ausgegangen worden ist, dass es zwischen Trennwänden zwischen Wohnungen zu keinem Nettowärmeverlust kommen kann, wurde mittlerweile festgestellt, dass der Wärmeverlust bei nicht gedämmten und nicht abgedichteten Trennwänden mit Hohlräumen aufgrund des Wärmeabflusses diesen Flächen mit einem U-Wert von 0,5W/m2K oder höher entsprechen kann. 6.2.5Dieser Wärmeverlust kann durch Maßnahmen reduziert werden, die die Luftbewegung durch den Hohlraum einschränken, entweder durch eine vollständige Verfüllung des Hohlraums und/oder durch eine effiziente Abdichtung um den Abschluss herum. Das Ausmaß, in dem der Wärmeverlust reduziert werden kann, hängt von dem genauen Entwurf und der Bauqualität ab. 6.2.6 Die für die Berechnung der DER zu verwendenden U-Werte und die für die verschiedenen eingesetzten Konstruktionstypen zu verwendenden U-Werte sind in Tabelle 2 angeführt. Tabelle 2 - U-Werte für Wohnungstrennwände Konstruktion der Trennwand U-Wert (W/m²K) Massiv 0,0 Unverfüllter Hohlraum mit effizienter Abdichtung um alle freiliegenden Abschlüsse und entlang der Dämmschichten in angrenzenden Elementen 0,2 Voll verfüllter Hohlraum mit effizienter Abdichtung an allen freiliegenden Abschlüssen und entlang der Dämmschichten in angrenzenden Elementen 0,0 6.2.7 Bei Anwendung der U-Werte aus Tabelle 2 muss Folgendes berücksichtigt werden: a. Wird eine Abschlussabdichtung, entweder allein oder in Verbindung mit einem voll verfüllten Hohlraum angewendet, muss der Luftstrom effizient einschränkt und an die thermische Hülle angepasst werden. Obgleich eine effiziente Abdichtung Teil einer Hohlraumsperre sein kann, die zur Einhaltung von Teil B (Brandschutz) vorgesehen ist, schränkt eine Hohlraumsperre für sich allein den Luftstrom unter Umständen nicht effizient ein. Um einen der angeführten U-Werte anzugeben, ist es erforderlich, nachzuweisen, dass der vorgesehene Entwurf unter normalen Standortbedingungen wahrscheinlich robust ist. b. Das Abdichtungssystem muss so angebracht werden, dass es an die thermische Hülle angeglichen ist. c. Bei allen Lösungen zur Reduzierung der Wärmeverluste über Trennwände müssen alle Anforderungen aus Teil E (geräuschisolierende Eigenschaften) berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, dass ein vollständiges Verfüllen des Hohlraums Auswirkungen auf die Schallübertragung durch Trennwände haben kann. Falls dieses Verfahren gewählt wird, muss zur Zufriedenheit der (Bauaufsichtsbehörde) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 30 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER nachgewiesen werden, dass die Anforderungen aus Teil E erfüllt werden. Dieser Nachweis kann entweder erbracht werden, indem ein im Rahmen des „RobustDetail“-Systems zugelassenes vollständiges Füllelement eingesetzt wird, oder durch spezielle Prüfungen vor Ort. 6.3 Wärmebrücken 6.3.1 Die Bausubstanz muss derart ausgeführt sein, dass keine nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken auftreten. Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und Innenfläche einer Wand, des Fußbodens und des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. 6.3.2 Wärmebrücken treten in der Bausubstanz auf, a. wenn in der Durchgängigkeit der Dämmschicht Lücken vorhanden sind, b. an den Fugen zwischen zwei Elementen, beispielsweise wo Außenwand und Erdgeschossboden zusammenstoßen, und c. an den Rändern eines Bauelements, beispielsweise rund um eine Fensteröffnung herum. 6.3.3 Es bestehen folgende Möglichkeiten für den Nachweis, dass in den DERBerechnungen angemessene Vorkehrungen getroffen wurden: a. Die Übernahme solcher Planungsmerkmale, die in den Verweisen in den vom DCLG Zugelassenen Bauelementen7 angeführt sind oder derjenigen, die von der walisischen Regierung offiziell anerkannt sind. Die berechneten Werte für die längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten können direkt in der Berechnung der DER verwendet werden; oder b. es können längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizienten für BetonierfugenBauelemente verwendet werden, die von einer Person mit geeigneten Fachkenntnissen und Erfahrungen gemäß den Leitlinien in BRE Report 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors. [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren] berechnet worden sind. Diese Werte können direkt in der Berechnung der DER verwendet werden. Bei einer angemessenen Einplanung der Temperaturfaktoren sollten sie eine Energieeffizienz erbringen, die nicht schlechter ist, als die in BRE Information Paper IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of a building. [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden] festgelegten Richtwerte oder; 7 www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassociateddocuments9/acd/ Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 31 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER Ein Beleg für geeignete Fachkenntnisse und Erfahrungen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten wäre der Nachweis, dass die Person in der für die Berechnung verwendeten Software geschult wurde, das Modell auf die in BR 497 aufgeführten Beispielberechnungen angewandt hat und Ergebnisse erzielt hat, die innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen. c. Bei der DER-Berechnung können direkt die die Werte in der Spalte „Standard“ von Tabelle K1 in SAP 2012 verwendet werden oder d. bei der DER-Berechnung wird ein konservativer y-Standardwert von 0,15 W/m²K anstelle von längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten für jedes Betonierfugen-Bauelement verwendet. 6.3.4 Die alternativen Ansätze für die Verwendung linearer Wärmedurchgangskoeffizienten in den Absatz 6.3.3 Buchstaben a, b und c schließen sich nicht gegenseitig aus. Beispielsweise könnte ein Bauherr genehmigte Planungs-Bauelemente für den Großteil der Übergänge, aber ein individuell berechnetes Element für das Fensteroberstück verwenden. Wenn Planungsmerkmale über die Absätze 6.3.3. Buchstabe a bzw. b für einige, aber nicht für alle Übergänge verwendet werden, können für solche Übergänge, für die kein längenbezogener Wärmekoeffizient verfügbar ist, die Werte in der Spalte „Standard“ von Tabelle K1 in SAP 2012 verwendet werden. 6.3.5 Es muss beachtet werden, dass immer dann, wenn eine Trennwand eine Dämmschicht durchdringt, z. B. wenn die Blocklagen einer gemauerten Trennwand die Dämmung auf Deckenhöhe durchdringen, wahrscheinlich eine Wärmebrücke vorhanden ist. Dies ist sogar bei einem U-Wert der Trennwand von Null der Fall. Die Wärmebrücken an diesen Stellen sind bei den DER-Berechnungen ebenfalls zu berücksichtigen. 6.3.6 Verwendet der Planer die Elemente aus Absatz 6.3.3 Buchstabe a und b, muss er der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass ein angemessenes Baustelleninspektionssystem eingerichtet ist, damit sichergestellt ist, dass die Bauverfahren die erforderlichen Richtwerte für die Übereinstimmung einhalten. Nachstehend werden Beispiele dafür angeführt, wie dies erzielt werden kann: a. Bei Übernahme genehmigter Planungs-Bauelemente könnte dies beispielsweise durch Erstellung eines Berichts erfolgen, in dem nachgewiesen wird, dass die in den zugelassenen Bauelementen angeführten Bau-Checklisten ausgefüllt wurden und das Ergebnis zufriedenstellend ist. b. Bei Übernahme von Bauelementen, bei denen unter Befolgung der im vorliegenden Dokument beschriebenen Verfahren längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet worden sind, könnte dies beispielsweise durch Erstellung eines Berichts erfolgen, der Belege für die Qualitätskontrolle der Wärmedämmung und der Luftsperre auf der Baustelle während der Bauzeit umfasst (z. B. Fotos, Prüfblätter usw.). Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 32 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER 6.4 Luftdruckprüfungen Bestimmung 43 Druckprüfungen (1) Diese Bestimmung gilt für die Errichtung eines Gebäudes, das die Anforderungen nach Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i in Anhang 1 erfüllen muss. (2) Wenn diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Person, welche die Arbeiten durchführt, zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmung 26 und Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i von Anhang 1 Folgendes tun: a) sicherstellen, dass i. unter solchen Umständen Druckprüfungen durchgeführt werden, wie sie vom Minister genehmigt worden sind, und ii. die Prüfungen nach einem Verfahren durchgeführt werden, das vom Minister genehmigt worden ist, und b) die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 5 der lokalen Behörde melden. (3) Für die Meldung, auf die in Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, gilt Folgendes: a) Sie muss in einer vom Minister genehmigten Weise die Ergebnisse und die Daten enthalten, auf denen die Ergebnisse beruhen, und b) der lokalen Behörde spätestens sieben Tage nach Durchführung der letzten Prüfung vorgelegt werden. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis, dass die Anforderungen in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt sind, eine Bescheinigung anzuerkennen, die von einer Person ausgestellt ist, welche vom British Institute of Non-destructive Testing [Britisches Institut für zerstörungsfreie Prüfungen] oder dem Air Tightness and Testing and Measuring Association [Verband für Luftdichtigkeitsprüfungen und Messungen] für die Druckprüfung zur Ermittlung der Luftdichtigkeit von Gebäuden registriert ist. (5) Wenn eine solche Bescheinigung die in Absatz 3 Buchstabe a verlangten Informationen enthält, findet Absatz 2 Buchstabe b keine Anwendung. 6.4.1 In diesem Abschnitt werden die genehmigten Umstände aufgeführt, unter denen Druckprüfungen durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung von Bestimmung 43– Druckprüfungen nachzuweisen. 6.4.2 Die genehmigte Vorgehensweise für Druckprüfungen von Gebäudehüllen von Wohngebäuden und für die Dokumentation der Ergebnisse sowie der Daten, auf denen sie beruhen, ist in der ATTMA-Veröffentlichung Measuring air permeability of building envelopes [Messung der Luftdurchlässigkeit von Gebäudehüllen]8 beschrieben. Die bevorzugte Prüfmethode besteht darin, dass Lüfter vorübergehend zu versiegeln statt nur zu schließen sind. 6.4.3 Den Bauaufsichtsbehörden ist der Nachweis vorzulegen, dass die Prüfanlagen innerhalb der vorangegangenen 12 Monate mit einer vom UKAS akkreditierten 8 Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Wohngebäuden). Technische Norm L1], ATTMA, 2010 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 33 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER Einrichtung kalibriert wurden und dass die Person entsprechend geschult wurde und für die Prüfung der betreffenden spezifischen Gebäudeklasse registriert ist. 6.4.4 Die Zahl der Wohngebäude, bei denen auf einer Baustelle Druckprüfungen durchzuführen sind, ist auf der folgenden Grundlage auszuwählen, wobei die niedrigere Anzahl gilt: a. drei Einheiten pro Wohnungs-/Wohngebäudetyp oder b. 50 Prozent aller Fälle dieses Wohnungs-/Wohngebäudetyps. 6.4.5 Die zu prüfende(n) Wohnung(en)/Wohngebäude sollte(n) aus der ersten fertig gestellten Reihe von Einheiten eines jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyps stammen. Die meisten größeren Bauvorhaben enthalten mehrere Wohnungs-/ Wohngebäudetypen. Um die Robustheit der Entwürfe und der Bauweisen zu bestätigen, sollten mehrere Einheiten eines jeden Typs geprüft werden. 6.4.6 Für die Zwecke des vorliegenden Genehmigten Dokuments ist ein Wohnblock als separates Gebäude zu behandeln, ungeachtet der Anzahl von Wohnblöcken am Standort. Das heißt, dass die Wohnungs-/Wohngebäudetypen, aus denen die Stichprobe der zu prüfenden Wohnungen/Wohngebäude ausgewählt wird, jedes Mal wenn ein Wohnblock in einem Erschließungsgebiet wiederholt wird, separat gekennzeichnet werden muss. 6.4.7Aus welchen spezifischen Wohnungen/Wohngebäuden sich die Stichprobe der Prüfung zusammensetzen soll, ist von der Bauaufsichtsbehörde unter Rücksprache mit dem Druckprüfer zu bestimmen. Die Auswahl sollte unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass etwa die Hälfte der für jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyp geplanten Prüfungen während des Baus der ersten 25 Prozent eines jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyps durchgeführt wird. Alle Prüfungen an Wohnungen/Wohngebäuden in der Stichprobe sind der Bauaufsichtsbehörde zu melden, dazu zählen auch alle nicht bestandenen Prüfungen. Damit sollen Erkenntnisse erlangt und Anpassungen am Entwurf und/oder an den Bauweisen vor Ort vorgenommen werden können, bevor die Mehrzahl der Wohnungen/Wohngebäude errichtet ist. 6.4.8 Ein Nachweis der Einhaltung der Vorgaben liegt vor, wenn: a. die gemessene Luftdurchlässigkeit mindestens dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²) bei 50 Pa entspricht und b. die anhand der gemessenen Luftdurchlässigkeit berechnete DER mindestens der TER entspricht. 6.4.9 Wird keine zufriedenstellende Leistung erzielt, sind Nachbesserungen an der Wohnung/ dem Wohngebäude sowie a. eine neue Prüfung durchzuführen, bis die Wohnung / das Wohngebäude die oben angegebenen Kriterien erfüllt. b. Darüber hinaus ist ein(e) weitere(s) Wohnung / Wohngebäude desselben Wohnungs- /Wohngebäudetyps zu prüfen, wodurch sich die Stichprobenzahl insgesamt erhöht. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 34 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER c. Außerdem sind andere Wohnungen/Wohngebäude desselben Wohnungs/Wohngebäudetyps die nicht geprüft wurden, zu untersuchen und gegebenenfalls ähnliche Maßnahmen zur Beseitigung der Schwachstellen zu ergreifen. 6.4.10 Als angemessener alternativer Ansatz einer spezifischen Druckprüfung an Gebäudestandorten, an denen nicht mehr als zwei Wohngebäude errichtet werden sollen, gilt: a. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass während der vorangegangenen 12 Monate ein Wohngebäude desselben Wohngebäudetyps, das vom selben Bauunternehmen errichtet wurde, einer Druckprüfung nach den im vorliegenden Genehmigten Dokument festgelegten Vorgehensweisen unterzogen wurde, kann die DER anhand dieser Luftdurchlässigkeit (erhöht um einen Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa berechnet werden, wie beschrieben in Abschnitt 3.3); oder b. das Umgehen der Notwendigkeit einer Druckprüfung durch Anwendung eines Luftdurchlässigkeitswerts von 15 m³/(h.m²) bei 50 Pa bei der Berechnung der DER. 6.5 Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen Bestimmung 44 - Inbetriebnahme (1) (2) (3) (4) Die vorliegende Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz F1 Ziffer 2 von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder Erweiterung von bestehenden festen Anlagen für mechanische Lüftungen oder damit zusammenhängenden Steuerungen, wenn deren Prüfung und Anpassung nicht möglich ist. Die vorliegende Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz L1 Buchstabe b von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder Erweiterung von bestehenden festen gebäudetechnischen Anlagen, wenn deren Prüfung und Anpassung nicht möglich ist oder sich nicht auf die Energieeffizienz dieser festen gebäudetechnischen Anlagen auswirken würde. Wenn die vorliegende Bestimmung gilt, muss die Person, die die Arbeiten durchführt, zur Sicherung der Einhaltung von Absatz F1 Ziffer 2 oder Absatz L1 Buchstabe b von Anhang 1 der lokalen Behörde Meldung darüber erteilen, dass die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen Anlagen im Einklang mit einem vom Minister zugelassenen Verfahren erfolgt ist. Die Meldung an die lokale Behörde muss (a) spätestens an dem Tag übergeben werden, an dem die gemäß Bestimmung 16 Absatz 4 erforderliche Meldung gemacht werden muss, oder, (b) wenn diese Bestimmung nicht gilt, spätestens 30 Tage nach Abschluss der Arbeiten bei der Behörde eingehen. 6.5.1 In Bestimmung 44 wird die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen Anlagen durch Prüfung und gegebenenfalls durch Einstellung vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Anlagen in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben werden. Dazu gehören sowohl die Anlagen als auch die dazugehörigen Steuerungen. 6.5.2 Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für feste gebäudetechnische Anlagen, bei denen Prüfungen und Einstellungen nicht möglich sind, beispielsweise bei Anlagen, die lediglich über „Ein“- und „Aus“-Schalter verfügen. Beispiele hierfür sind einige mechanische Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 35 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L1A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der DER Absauganlagen oder einzelne feste elektrische Heizgeräte. Die Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Inbetriebnahme von festen gebäudetechnischen Anlagen, die keine Auswirkungen auf den Energieverbrauch ausüben. 6.5.3 Es ist im Voraus ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die zu prüfen sind, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben sind, und diesen Plan zusammen mit der Berechnung der TER/DER aus der Planungsphase einzureichen, damit die Bauaufsichtsbehörde im Laufe der Ausführung der Arbeiten überprüfen kann, ob die Inbetriebnahme erfolgt. In diesem Plan sind auch die festen gebäudetechnischen Anlagen anzugeben, die keine Inbetriebnahme erfordern, zusammen mit dem Grund dafür, dass keine Inbetriebnahme erforderlich ist. Eine Möglichkeit, den Prozess in angemessener Weise zu dokumentieren, besteht in der Verwendung der Vordrucke im Inbetriebnahme-Musterplan (Model Commissioning Plan, BSRIA BG 8/2009). 6.5.4 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen: a. Die genehmigten Vorgehensweisen für Heizungs- und Warmwasseranlagen sind im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] festgelegt. b. Für Lüftungsanlagen ist das zugelassene Verfahren im Domestic Ventilation: Installation and Commissioning Compliance Guide [Lüftung in Wohngebäuden: Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für Installation und Inbetriebnahme] 9 dargelegt. 6.5.5 Die Inbetriebnahme erfolgt häufig durch die Person, die die Anlage installiert. Gegebenenfalls kann sie auch durch einen Unterauftragnehmer oder ein Fachunternehmen erfolgen. Wichtig ist, dass bei der Inbetriebnahme das maßgebliche zugelassene Verfahren eingehalten wird, unabhängig davon, wer die Inbetriebnahme durchführt. 6.5.6 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer festen gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Inbetriebnahme-arbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung enthalten, dass der Inbetriebnahme-plan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt (einschließlich schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde) Unterschiede zur Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich, dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt . Domestic Ventilation: Installation and Commissioning Compliance Guide [Belüftung in Wohngebäuden – Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für Einbau und Inbetriebnahme], CLG, 2010. 9 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 36 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 7 – Kriterium 5 L1A Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb von Wohnungen/Wohngebäuden 7.1 Einleitung Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie (1) Die vorliegende Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1 Absatz L1 gelten. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens 5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann. 7.1.1 Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Besitzer des Gebäudes gemäß Bestimmung 40 ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung zu stellen, damit das Gebäude so betrieben werden kann, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. 7.2 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 7.2.1 Dazu kann eine geeignete Reihe von Betriebs- und Wartungsanleitungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, die Bewohner der Wohnungen beim Erzielen des erwarteten Maßes an Energieeffizienz zu unterstützen. Die Dokumentation muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. b. c. sie muss sich spezifisch auf das Wohngebäude beziehen und, und ein haltbares Format aufweisen, damit sie im Lauf der gesamten Betriebszeit der verschiedenen Anlagen und Bauteile aufbewahrt und als Referenz herangezogen werden kann und sie muss maßgebliche Informationen in einem leicht verständlichen Format enthalten. 7.2.2 Unbeschadet der Notwendigkeit, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sollte die Dokumentation: a. b. i. ii. iii. die wesentlichen Planungsgrundsätze (Isolierung, Baustoffe usw.) und die wichtigsten Merkmale in der Wohnung / dem Wohngebäude erläutern, mit Grundrissen, auf denen die Lage der Hauptbauteile für Heizung und Lüftung erklärt ist. erläutern, wie die folgenden Anlagen betrieben, gesteuert und instand gehalten werden: Raumheizungsanlage Warmwasserbereitungsanlage Belüftungsanlage Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 37 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 7 – Kriterium 5 L1A Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb von Wohnungen/Wohngebäuden iv. c. i. ii. iii. Jede andere Technologie, die in der Wohnung/ dem Wohngebäude installiert worden ist, beispielsweise PV-Anlagen oder sonstige kohlendioxidarme und -freie Technologien oder eine Technologie, für die SAP Anhang Q verwendet worden ist. auf andere wichtige Dokumentationen verweisen, die Folgendes umfassen sollten: Gerätehandbücher die zur Berechnung der TER und der DER verwendeten Daten, den Empfehlungsbericht, der parallel zum Energieausweis „bei Bau“ erstellt wird und der dem Nutzer Informationen darüber vermittelt, wie die Gesamtenergieeffizienz der Wohnung/des Wohngebäudes weiter verbessert werden könnte. Sinnvoll wäre darüber hinaus die elektronische Speicherung der Eingabedatei für die Berechnung der TER/DER, um spätere Analysen zu ermöglichen, wenn diese z. B. bei Änderungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Wohnung / dem Wohngebäude vom Eigentümer benötigt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 38 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 8 – L1A Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER) 8.1 Einleitung Bestimmung 24 - Methodik zur Berechnung und Angabe der Energieeffizienz (1) (2) Der Minister genehmigt: (a) eine Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich Verfahren zur Substanzbewertung und Berechnung des Energieverbrauchs von Gebäuden; und (b) Möglichkeiten, die anhand der Methodik berechnete Energieeffizienz von Gebäuden anzugeben. In der vorliegenden Bestimmung: bezeichnet der Begriff „Substanzbewertung“ einen numerischen Indikator der für den unterschiedlichen Bedarf in Verbindung mit einer standardisierten Nutzung des Gebäudes voraussichtlich benötigten Energiemenge und bezeichnet der Begriff „Bewertung des Energieverbrauchs“ einen numerischen Indikator der während der Nutzung des Gebäudes in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten Energie. Bestimmung 25 -Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von neuen Gebäuden Der Minister genehmigt Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude in Form von CO2-Zielemissionsraten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen. 8.1.1 Die CO2 Sollemissionsrate (TER) ist die Mindestanforderung für die Energieeffizienz von neuen Wohnungen / Wohngebäuden die von den walisischen Ministern nach Bestimmung 25 genehmigt wird. Sie wird angegeben als die CO2-Masse in Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, die ausgestoßen wird, wenn die Wohnungen / Wohngebäude nach der in Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments beschriebenen Grundspezifikation errichtet wird. Gemäß der von den walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid genehmigten Methodik ist 10 die TER für einzelne Wohnungen / Wohngebäude anhand SAP 2012 zu berechnen. 8.1.2 Die TER muss in zwei Schritten berechnet werden: a. Zunächst müssen die CO2-Emissionen für ein Wohngebäude derselben Größe und Form wie das tatsächliche Wohngebäude und und einer Bauweise nach den Referenzwerten, die in Anlage R von SAP 2009 ausgeführt (und in Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments zusammengefasst) sind, anhand SAP 2012 berechnet. Von diesen Referenzwerten dürfen während der Durchführung dieser Berechnungen keine Werte verändert werden, die die CO2-Emissionen angeben, die sich ergeben aus: 10 Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales . Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 39 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 8 – L1A Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER) i. Die Versorgung des Gebäudes mit Heizung und Warmwasser, CH ii. Die Nutzung von Pumpen und Ventilatoren CPF iii. die Nutzung der Innenbeleuchtung, CL b. Die TER wird anschließend anhand folgender Formel berechnet: TER = CH x FF + CPF + CL Wobei FF den Brennstofffaktor aus Tabelle 3 bezeichnet, der gemäß der Leitlinie in Absatz 8.1.3 entnommen wurde. Tabelle 3: Brennstofffaktoren Heizbrennstoff Brennstofffaktor Stadtgas 1,00 Flüssiggas (LPG) 1,06 Öl 1,17 B30K 1,00 Strom aus dem Stromnetz für den direkten Verbrauch und für Speichersysteme 1,55 Strom aus dem Stromnetz für Wärmepumpen 1,55 Feste mineralische Brennstoffe1 1,35 Jeder Brennstoff mit einem niedrigeren CO2Emissionsfaktor als der Emissionsfaktor von Stadtgas 1,00 Verschiedene feste Brennstoffe1 1,00 Hinweise: 1. Der spezifische Brennstofffaktor ist nur für solche Geräte zu verwenden, die nur den jeweiligen Brennstoff verbrennen. Ist ein Gerät als Vielstoffgerät klassifiziert, muss der Faktor für verschiedene feste Brennstoffe verwendet werden, außer, wenn es sich bei der Wohnung/dem Wohngebäude um einen Rauchschutzbereich handelt. In solchen Fällen ist die Zahl für feste mineralische Brennstoffe zu verwenden, es sei denn, der betreffende Gerätetyp ist für die Nutzung in Rauchschutzbereichen zugelassen. 8.1.3 Der für die Berechnung der TER zu verwendende Brennstofffaktor muss aus Tabelle 3 auf der Grundlage des Brennstoffs ausgewählt werden, der für die Raumheizung und die Warmwasserbereitung für das tatsächliche Wohngebäude verwendet wird. Dabei gelten die folgenden Leitlinien: a. Wenn alle Geräte zur Raumheizung und Bereitung von Trinkwarmwasser mit demselben Brennstoff betrieben werden, der in diesen Geräten verwendete Brennstoff. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 40 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 8 – L1A Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER) b. Wenn die Raumheizung und die Warmwasserbereitung in dem Wohngebäude von mehr als einem Gerät versorgt werden, und wenn diese verschiedene Brennstoffe nutzen: i. Erdgas aus dem Hauptversorgungsnetz, wenn eines der Geräte damit betrieben wird; ansonsten ii. der Brennstoff, der für das Gerät verwendet wird, das für den größten Teil der Raumheizung sorgt. c. Bei Wohngebäuden, die an eine Gemeinschaftsheizanlage angeschlossen sind: i. Erdgas aus dem Hauptversorgungsnetz, wenn die Gemeinschaftsheizanlage für einen Teil der Wärme damit betrieben wird, andernfalls ii. der Brennstoff, der die meiste Wärme für die Gemeinschaftsheizanlage bereitstellt. 8.2 Beiheizung 8.2.1 Wie in Anhang B dargestellt, wird in den Grundspezifikationen für die Berechnung der TER davon ausgegangen, dass keine Beiheizung vorliegt. 8.3 Innenbeleuchtung 8.3.1 Für die Berechnung der TER eines Wohngebäudes wird davon ausgegangen, dass bei der gesamten fest eingebauten Innenbeleuchtung, mit Ausnahme der Notausgangbeleuchtung und der Spezialbeleuchtung, Lampen mit niedrigem Energieverbrauch installiert werden. 8.4 Wohnungen und Reihenhäuser 8.4.1 Wenn ein Gebäude mehr als eine Wohnung aufweist (beispielsweise bei einer Häuserreihe oder in einem Wohnblock) kann für alle Wohnungen in dem Gebäude eine durchschnittliche TER und DERberechnet werden. In solchen Fällen entspricht die durchschnittliche TER dem über die Nutzfläche gewichteten Durchschnitt aus allen einzelnen TERund wird nach folgender Formel berechnet: {(DER1 x Nutzfläche1) + (DER2 x Nutzfläche2) + (DER3 x Nutzfläche3) + …)} ÷ {(Nutzfläche1 + Nutzfläche2 + Nutzfläche3) + …} Block-Averaging ist nur für mehrere Wohnungen im selben Gebäude zulässig. Es ist nicht zulässig für mehrere Gebäuden auf demselben Standort. 8.5 Wintergärten und Vorbauten 8.5.1 Wintergärten und Vorbauten müssen nur dann in die DER-Berechnungen einbezogen werden, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Wohngebäude; und a. wenn sich zwischen Wohngebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein Wärmeelement befindet oder b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 41 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 8 – L1A Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER) 8.6 Schwimmbecken 8.6.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre, wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der TER einzubeziehen ist. 8.6.2 Die von dem Becken bedeckte Fläche ist in der Berechnung mit der entsprechenden Nutzfläche zu berücksichtigen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 42 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 9 – L1A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 9.1 Einleitung 9.1.1 In allen Fällen, in denen die Errichtung neuer Wohnungen/Wohngebäude vorgeschlagen wird, muss die Person, die die Durchführung der Arbeiten vorschlägt, laut Bauverordnung vor dem Beginn jeglicher Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde (BCB) entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, Meldung machen. Diese Meldung sollte in der Regel über vollständige Pläne (oder nach Möglichkeit über eine Bauanzeige) erfolgen, die bei einer lokalen Behörde eingereicht wird oder über eine Erstmeldung, die dem zugelassenen Prüfer gegeben wird. Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wie in Abschnitt 9.2 dargelegt. 9.1.2 In den Abschnitten 3 bis 7 wird erläutert, wie der Nachweis für die Einhaltung der Energieeffizientanforderungen sowohl in der Planungsphase als auch bei Fertigstellung der Bauarbeiten zu führen ist. Zur Erleichterung einer effektiven Kommunikation zwischen der Person, die die Bauarbeiten ausführt, und der Bauaufsichtsbehörde wäre es nützlich, für den Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ein standardisiertes Berichtsformat zu verwenden. 9.1.3 Da die Daten in SAP 2012 und die von ihnen berechneten Ergebnisse einen wesentlichen Anteil des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen darstellen können, wird davon ausgegangen, dass die Softwareimplementierungen von SAP 2012 diesen Bericht als Standardausgabeoption erstellen. 9.1.4 Es wird davon ausgegangen, dass von den Softwareimplementierungen von SAP 2012 zwei Fassungen des standardisierten Berichts erstellt werden: die erste Fassung vor Beginn der Arbeiten, um die gemäß-Plan- Berechnung und eine unterstützende Liste der Spezifikationen aufzunehmen, und die zweite nach Abschluss der Arbeiten, um die Berechnung „wie gebaut“ sowie alle Änderungen der Liste der Spezifikationen aufzunehmen. Der erste Bericht aus der Planungsphase und die beigefügte Liste der Spezifikationen unterstützen die Bauaufsichtsbehörde bei der Überprüfung, ob das, was geplant worden war, auch tatsächlich gebaut worden ist. Ein standardisierter Bericht sollte es ermöglichen, die Quelle für die Nachweise und die Beglaubigungsschreiben der Personen, welche die Nachweise beibringen, anzugeben. 9.1.5 Ein wichtiger Bestandteil bei dem Erbringen von Nachweisen besteht darin, eine klare Verbindung zwischen den Produktspezifikationen und den von der Software zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben angeforderten Dateneingaben herzustellen (beispielsweise was den geforderten U-Wert in der Wandkonstruktion erbringt). Die Erfüllungssoftware könnte diese Verbindung beispielsweise folgendermaßen herstellen: a. Indem jeder Dateneingabe ein Referenzcode zugeordnet wird, der gegen eine separate Einreichung durch den Antragsteller/Planer aufgeschlüsselt werden kann, in der diejenige Spezifikation ausführlich angeführt wird, die jedem eindeutigen Referenzcode in der Dateneingabe entspricht. b. Indem zusammen mit jedem Eingabeparameter, der über einen eindeutigen Referenzcode verfügt, eine Freitext-Eingabemöglichkeit bereitgestellt wird, sodass die Software die Spezifikation jeder Position erfassen kann und dadurch die vollständigen Einzelheiten in einen integrierten Ausgabebericht aufnehmen kann. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 43 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 9 – L1A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben c. Indem eine oder mehr Hilfsprogramme integriert werden, die die Dateneingabe aus der Spezifikation ableiten, beispielsweise ein U-Wert-Berechnungsprogramm, dass BR 443 entspricht und das den U-Wert auf der Grundlage der Schichtdicken und der Leitfähigkeiten der Schichten berechnet, die Auswirkungen von Wärmebrücken wiederholt usw. Die Ausgaben aus einem solchen Hilfsprogramm könnten anschließend automatisch die Art des unter Buchstabe b oben beschriebenen integrierten Berichts generieren. 9.1.6 Der Bericht sollte alle Positionen hervorheben, deren Spezifikation besser ist als die üblicherweise erwarteten Werte. Die Bauaufsichtsbehörde kann dann ganz besonders auf solche „Hauptmerkmale“ achten, da deren ordnungsgemäßer Einbau zum Erzielen der TER von entscheidender Bedeutung ist. Die Bauaufsichtsbehörde sollte ganz besonders auf solche Aspekte achten, bei denen die behauptete Spezifikation zu einer besseren Energieeffizienznorm führt als die in der folgenden Auflistung festgelegte Norm. Parameter Wand (U-Wert) 0,18 W/m²K. Dach (U-Wert) 0,13 W/m²K. Boden (U-Wert) 0,13 W/m²K. Fenster/Tür (U-Wert) 1,4 W/m²K. Wärmebrückenwert 0,04 W/m²K. Geplante Luftdurchlässigkeit 5,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa Beiheizungsgeräte jeder Art Geräte in Verbindung mit SAP Anhang Q Verwendung CO2-armer oder CO2-freier Technologien Hinweis: Lösungen, die elektrische Widerstandsheizungen verwenden, müssen einige dieser Bausubstanzparameter unter Umständen verbessern 9.2 Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten 9.2.1 Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wenn diese Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines maßgeblichen Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist. Um einem solchen System beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und die Fähigkeit zur Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme und der Arten von Arbeiten, für die sie zugelassen sind, ist zu finden unter: http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 44 Genehmigtes Dokument L1A Abschnitt 9 – L1A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 9.2.2 Es gibt kein Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten, das alle Aspekte des Baus neuer Wohnungen /Wohngebäude abdeckt. Es gibt jedoch Systeme, die Elektroarbeiten und Klempnerarbeiten bestimmter fester gebäudetechnischer Anlagen (Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanische Lüftungsanlagen) abdecken. 9.2.3 Wenn Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist, müssen der Gebäudenutzer und die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung erhalten, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden Vorschriften der Bauverordnung genügen. Diese Bescheinigungen und Meldungen werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt. 9.2.4 DieBauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig, auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 45 Genehmigtes Dokument L1A Anhang A – Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen 1. Einleitung Die Bedeutung der Begriffe innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments, die in fettgedruckter Kursivschrift dargestellt sind, wird im vorliegenden Abschnitt definiert. In diesem Dokument werden die folgenden Schlüsselbegriffe verwendet: Luftdurchlässigkeit ist die physikalische Eigenschaft, die zur Messung der Luftdichtigkeit der Gebäudesubstanz herangezogen wird. Sie ist definiert als Luftdurchlassrate pro Hüllenfläche bei einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m²). Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw. des gemessenen Teils des Gebäudes entsprechen der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die an das Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird, angrenzen. Dazu gehören auch Wände und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur Berechnung dieser Fläche werden die Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die zwischen Innenwänden, -böden und -decken und Außenwänden, -böden und -decken liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die grenzwertige Luftdurchlässigkeit ist die schlechteste zulässige Luftdurchlässigkeit. Die geplante Luftdurchlässigkeit ist der in der Planungsphase festgelegte Sollwert, der niemals schlechter als der Grenzwert sein darf. Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist der Wert, der bei der Bestimmung der DER verwendet wird, und basiert auf einer speziellen Messung des betroffenen Wohngebäudes oder auf Messungen anderer Wohngebäude vom gleichen Wohngebäudetyp. Die Gebäudehüllenflächen eines Reihenhauses schließen auch die Wohnungstrennwand/die Wohnungstrennwände ein. Die Gebäudehüllenflächen einer Wohnung in einem mehrstöckigen Gebäude schließen die mit angrenzenden Wohnungen gemeinsamen Böden, Wände und Decken ein. BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde oder ein zugelassener Prüfer. Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend angenommen wurden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 46 Genehmigtes Dokument L1A Anhang A – Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen DER ist die Kohlendioxid (CO2) Emissionsrate eines Wohngebäudes. Die CO2Emissionsrate eines Wohngebäudes (DER) wird im Hinblick auf die CO2-Masse in Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, kgCO2/(m².Jahr), die als Ergebnis der Bereitstellung der spezifizierten festen gebäudetechnischen Anlagen eines Standardhaushalts ausgestoßen und anhand genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt wird. Wohnung/Wohngebäude bezeichnet eine abgeschlossene Einheit, die für einen einzelnen Haushalt konzipiert ist. Wohnzwecke enthalten, wie beispielsweise Pflegeheime, Studentenwohnheime und Ähnliche, sind keine Wohngebäude, so dass in diesen Fällen das Genehmigte Dokument L2A gilt. Wohnungs-/Wohngebäudetyp ist ein Mittel, mit dem alle Wohnungen/Wohngebäude an einem Standort einer bestimmten Gruppe zugeordnet werden, um die Grundlage für die Beurteilung des Druckprüfsystems zu schaffen. Die Zuordnung der einzelnen Wohnungen/Wohngebäude zu einem Wohnungs-/Wohngebäudetyp sollte im Verantwortungsbereich der Person liegen, die die Druckprüfung durchführt. Um als vom gleichen Wohnungs- /Wohngebäudetyps eingestuft zu werden, müssen Wohnungen/Wohngebäude: a. dieselbe allgemeine Form haben (d. h. freistehend, Doppelhaushälfte, Reihenendhaus, Reihenmittelhaus, Parterrewohnung, Dachgeschosswohnung (einschl. Doppeletagenwohnungen im Dachgeschoss); b. dieselbe Anzahl von Stockwerken haben; c. dieselbe geplante Luftdurchlässigkeit haben; d. eine ähnliche Angrenzung an unbeheizte Räume wie Treppenhäuser, integrierte Garagen usw. haben; e. über die gleichen Hauptbauelemente verfügen (wie von den zugelassenen Bauelementen oder maßgeschneiderten Referenzcodes für Konstruktionsmerkmale angegeben); f. eine ähnliche (d. h. ±1) Anzahl signifikanter Durchbrüche haben, d. h. für Fenster, Türen, Abzüge/Kamine, Zuluft-/Abluftanschlüsse, Abwasserleitungen; g. Wärmeelementeflächen aufweisen, die sich um nicht mehr als 10 % unterscheiden (siehe Luftdurchlässigkeit für eine Begriffsbestimmung von Wärmeelementeflächen). Energieeffizienzanforderungen sind die Anforderungen der Bauverordnung, für die das vorliegende Genehmigte Dokument gilt. Ausführliche Informationen sind Abschnitt 2.1 zu entnehmen. Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der Bestimmung 29 in der vorliegenden Verordnung entspricht. Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im Zusammenhang mit: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 47 Genehmigtes Dokument L1A Anhang A – Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen a) b) c) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne Notausgangbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen, festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, oder jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a oder b genannten Arten. Kohlendioxidarme und -freie Technologien (Low and Zero Carbon, LZC) bezeichnet Technologien, die erneuerbare Energie ohne fossile Brennstoffe erzeugen, und Technologien mit Nutzung fossiler Brennstoffe, die emissionsarme Energie liefern können, wie Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen. TER ist die Kohlendioxid (CO2) Sollemissionsrate. Sie wird angegeben als die CO2, Masse in Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, kgCO2/(m².Jahr), die ausgestoßen wird, wenn die Wohnungen / Wohngebäude nach der in Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments beschriebenen Grundspezifikation errichtet wird. Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt oder gekühlt sind. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 48 Genehmigtes Dokument L1A Anhang B – L1A Grundspezifikation für die TER 1. Die Grundspezifikation, die für die Berechnung der TER einer neuen Wohnung / eines neuen Wohngebäudes verwendet werden muss, ist in SAP Anhang R angeführt. Eine Zusammenfassung wird in der nachstehenden Tabelle angeführt. 2. Es ist zu beachten, dass in der Grundspezifikation eine Luftdichtheit von 5,0 m3/h.m² bei 50 Pa angegeben ist. Das Genehmigte Dokument F enthält zwei Leitliniengruppen für Neubauten: der Standardfall sieht für alle Wohngebäude angemessene Lüftungsvorkehrungen sowie einen alternativen Ansatz mit weniger aufwändigen Lüftungsvorkehrungen für Wohngebäude mit einer schlechteren Luftdichtheit als 5,0 m3/h.m² vor. Es wird empfohlen, die Standard-Lüftungsvorkehrungen einzubauen, wenn nach der Grundspezifikation gebaut wird. Die Grundspezifikation ist nicht verbindlich, es können auch alternative Spezifikationen (einschließlich Luftdichtheit und dazugehöriger Lüftungsbestimmungen) herangezogen werden, so lange sie die im vorliegenden Dokument festgelegten Anforderungen erfüllen. Tabelle B1 Grundspezifikation Element oder Anlage Öffnungsflächen (Fenster und Türen) Außenwände Trennwände Fußboden Dach Fenster, Dachfenster, verglaste Oberlichter und Glastüren Lichtundurchlässige Türen Halbverglaste Türen Luftdichtigkeit Spezifikation Lüftungstyp Wie im tatsächlichen Wohngebäude bis zu einem maximalen Anteil von 25 % der Gesamtbodenfläche[1] 0,18 W/m²K. 0,0 W/m²K. 0,13 W/m²K. 0,13 W/m²K. 1,4 W/m²K [2] (U-Wert ganzes Fenster) g-Wert = 0,63 [3] 1,0 W/m²K. 1,2 W/m2K 5,0 m3/h.m² bei 50 Pa Standardisierte psi-Werte: Siehe SAP Anhang R, mit Ausnahme der Verwendung von y=0,05 W/m2K wenn der Standardwert von y=0,15 W/m2K im tatsächlichen Gebäude verwendet wird Natürlich (mit Absauglüftern) [4] Klimaanlage Keine Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Leitungsgas Heizanlage Regelungen Warmwasserspeicheranlage Falls Kombi in tats. Gebäude, Kombikessel; andernfalls Regelkessel Heizkörper Raumluftunabhängig Lüfterabzug SEDBUK 2009 89,5 % effizient Zeit- und Temperaturzonenregelung[5] Witterungsausgleich Modulierender Kessel mit Verriegelung Durch Kessel erwärmt (normal oder Kombi wie oben) Falls Zylinder im tatsächlichen Wohngebäude spezifiziert ist – Zylindervolumen im tatsächlichen Gebäude. Falls Kombikessel, kein Zylinder. Andernfalls 150 Liter Aufgestellt in beheiztem Raum Thermostatgeregelt Getrennte Zeitschaltung für Raumheizung und Warmwasserbereitung Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 49 Genehmigtes Dokument L1A Anhang B – L1A Grundspezifikation für die TER Primärrohrleitungen Verlustfaktor des Warmwasserspeichers (falls angegeben) Raumbeiheizung Energiesparende Beleuchtung Wärmemasseparameter (1) (2) (3) (4) (5) Voll gedämmt Angegebener Verlustfaktor gleich oder besser als 0,85 x (0,2 + 0,051 V2/3) kWh/Tag Keine 100 % energiesparende Beleuchtung Medium (TMP=250) Anmerkungen zur Grundspezifikation: Die Bauverordnung legt keine Mindestanforderungen bezüglich der Tageslichtbeleuchtung fest. Jedoch hat die Verringerung der Fensterfläche einen entgegengesetzten Einfluss auf die geplanten CO2-Emissionen: eine verringerte Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung, aber eine verstärkte Nutzung elektrischer Beleuchtung. Generell gilt: Wenn die verglaste Fläche wesentlich weniger als 20 Prozent der Gesamtnutzfläche ausmacht, können einige Teile der Wohnung/des Wohngebäudes das Tageslicht nur unzureichend ausnutzen, was zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung führt. Die Ausrichtung des Grundgebäudes entspricht der des tatsächlichen Gebäudes. Als Berücksichtigung von Wärmebrücken wird der U-Wert auf 1,5 W/m2K für verglaste Fassadenverkleidungen festgelegt. Mit höheren g-Werten würde die Grundkonfiguration ebenfalls einhalten, weil zunehmende Wärmebelastungen durch Sonneneinstrahlung die Raumheizungslast senkt. Die Planer sollten die Auswirkung des G-Werts auf die Gefahr einer Überhitzung beachten und ihre Planung entsprechend optimieren. Siehe SAP 2012 Abschnitt 11: 2 Lüfter für Gesamtbodenfläche bis 70 m²; 3 Lüfter für 70 < Gesamtbodenfläche < 100 m²; 4 Lüfter für Gesamtbodenfläche > 100 m². Ein Konfigurationsansatz kann zugrunde gelegt werden, wenn die Absauglüfter durch die gleiche Anzahl passiver Entlüftungen ersetzt werden. Damit eine Anlage mit Zeit- und Temperaturzonenregelung spezifiziert werden kann, müssen die Heizzeiten von mindestens zwei Heizzonen unabhängig programmiert werden können sowie unabhängige Temperaturregelungen vorhanden sein. Diese zwei Heizzonen müssen Raumheizzonen sein. Bei eingeschossigen offenen Wohnungen/Wohngebäuden, in denen der Wohnbereich größer ist als 70 % der Gesamtbodenfläche, ist eine Temperaturregelung mit Unterzone nicht geeignet, und die Konfiguration wendet standardmäßig Programmsteuerung und Raumthermostat an. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 50 Genehmigtes Dokument L1A Anhang C – L1A Berechnung der U-Werte 1. Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value calculations, [Konventionen für die U-Wert-Berechnung] Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die kombinierte Energieeffizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen berechnet. 2. 3. Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegte Standardfenster b. das kleinere der beiden in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften festgelegten Standardfenster c. die spezifische Größe und Konfiguration des tatsächlichen Fensters. 4. Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für a. die in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Windows and doors – Product standard, performance characteristics [Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften]; festgelegte Standardtür oder b. die spezifische Größe und Konfiguration der tatsächlichen Tür. 5. Die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden UWerte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value calculations, Ausgabe 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden. 6. Für den Wohnbau sind in SAP 2012 Tabelle 6e die Werte für unterschiedliche Fensterkonfigurationen angegeben, die verwendet werden können, wenn keine Prüfdaten oder berechneten Werte vorliegen. 7. Die U-Werte in Kriterium 2 für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010). 8. Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO 13370 [2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009] festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. Thermal Performance of Buildings: [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden:] Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [Berechnungsverfahren]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 51 Genehmigtes Dokument L1A Anhang D – L1A Materialien und Arbeitsausführung 1. Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten. 2. Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 52 Genehmigtes Dokument L1A Anhang E – L1A Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 1. Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance [Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, HMSO, 1996. 2. Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die Arbeitsplatzverordnung einzuhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 53 Genehmigtes Dokument L1A Anhang F – L1A Genehmigte Dokumente 1. Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen. Genehmigtes Dokument A Tragwerk Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 1: Wohngebäude Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 2: Nichtwohngebäude Genehmigtes Dokument C Baureifmachung des Geländes und Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit Genehmigtes Dokument D: Giftstoffe Entsorgung von Abwasser und Abfall Genehmigtes Dokument K Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen Genehmigtes Dokument L1A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument E: Schallisolierung von Wohnungen Genehmigtes Dokument L2B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument F: Belüftung Genehmigtes Dokument M: Zugang zu und Nutzung von Gebäuden Genehmigtes Dokument G Sanitäreinrichtungen, Warmwassersicherheit und Wassereffizienz Genehmigtes Dokument N: Verglasung – Sicherheit Genehmigtes Dokument H: Entsorgung von Abwasser und Abfall Genehmigtes Dokument J: Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden Genehmigtes Dokument P: Elektrische Sicherheit – Wohngebäude Genehmigtes Dokument 7 Baustoffe und Ausführungsqualität Genehmigtes Dokument L1A 54 Genehmigtes Dokument L1A Anhang G – L1A Referenznormen Air Tightness Testing and Measurement Association (ATTMA) www.attma.org Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Wohngebäuden). Technische Norm L1], 2010 BRE www.bre.co.uk BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], 2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues) Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9 BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und Konventionen von 2007 und 2010]. ISBN 978 1 86081 986 5 BSRIA www.bsria.co.uk BSRIA BG 8/2009 Model Commissioning Plan [Inbetriebnahme-Musterplan] CIBSE www.cibse.org TM36 Climate change and the indoor environment: impacts and adaptation [Klimawandel und Innenräume: Auswirkungen und Anpassung], 2005. ISBN 978 1 90328 750 7 Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change, DECC) www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings [Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von Wohnungen/Wohngebäuden], SAP 2012 (abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012) SEDBUK Boiler Efficiency Database [Effizienzdatenbank für Heizkessel] (Verfügbar unter: www.sedbuk.com) Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for Communities and Local Government) www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 55 Genehmigtes Dokument L1A Anhang G – L1A Referenznormen Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], 2013. Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die Lüftung in Wohngebäuden], 2013. Health and Safety Executive (HSE) www.hse.gov.uk L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992. Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie. National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband der Oberlichthersteller — NARM] www.narm.org NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010. Walisische Regierung Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in Wales] http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia teddocuments9/ncm Rechtsvorschriften Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214) Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215) SI 2007/991 Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Ausweise und Prüfungen) (England und Wales) von 2007 (in der geänderten Fassung) Referenznormen BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009). BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften. Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)]. BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden 56 Genehmigtes Dokument L1A Die Bauverordnung von 2010 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie Genehmigtes Dokument L1B Bestehende Wohngebäude/Wohnungen Inkrafttreten Juli 2014 Zur Verwendung in Wales* Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014 Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden unterstützt die Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden. In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen vorgenommen: Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) kann bei der Durchführung von geltenden Bauarbeiten zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen vorschreiben. Der frühere Grenzwert von 1000m2 ist für Anbauten und für Bereitstellungen von festen Heizungen in einem zuvor unbeheizten Raum beseitigt worden. Die Leitlinien für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen sind in Abschnitt 4 enthalten. Die U-Werte für neue Wärmeelemente sind überarbeitet worden und der U-Schwellenwert für beibehaltene und renovierte Wärmeelemente ist beseitigt worden. Die U-Werte für neue oder Austauschtüren sind überarbeitet worden. Bestimmung 21 Absatz 4 ist so abgeändert worden, dass nunmehr für einen Wintergarten oder einen Vorbau, die über eine feste Heizanlage verfügen, sei es ein einzelnes Raumheizgerät oder eine in den Wintergarten bzw. in den Vorbau erweiterte Heizungsanlage aus einem anderen Teil des Wohngebäudes, die Anforderungen aus Teil L gelten. Abschnitt 9 des vorliegenden Dokuments enthält Leitlinien, wann diese Gebäude nicht befreit sind. Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt. * In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden. Digitale ISBN 978 1 4734 0957 6 © Crown Copyright 2014 WG20493 Inhaltsverzeichnis L1B Seite Abschnitt 1 – Einleitung 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 3 3 4 5 5 6 9 9 Was ist ein Genehmigtes Dokument? Konventionen in diesem Genehmigten Dokument Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments Berücksichtigung des technischen Risikos Baustoffe und Ausführungsqualität Weiterführende Hilfe VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE EINHALTUNG DER VORGABEN Abschnitt 2 – Anbauten 10 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 10 10 11 12 12 Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 3 – Umbauten 13 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 13 13 14 16 16 Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 4 – Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 17 Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“? Verpflichtende Verbesserungsmaßnahmen 17 17 4.1 4.2 Abschnitt 5 – Renovierungen 19 5.1 5.2 5.3 19 19 20 Einleitung Bausubstanz Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Wesentliche Änderung der Nutzung Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte 22 22 22 23 25 25 Abschnitt 7 - Gebäudetechnische Anlagen 26 7.1 Einleitung 7.2. Inbetriebnahme 26 27 Abschnitt 8 29 Arbeiten an Fenstern und Türen Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 1 Genehmigtes Dokument L1B Inhaltsverzeichnis 8.1 8.2 L1B Einleitung Fenster und Türen 29 29 Abschnitt 9 - Wintergärten und Vorbauten 31 9.1 9.2 9.3 31 31 32 Einleitung Neue Wintergärten oder Vorbauten Bestehende Wintergärten oder Vorbauten Abschnitt 10 - Innenschwimmbäder 33 10.1 Einleitung 33 Abschnitt 11 - Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 34 11.1 Einleitung 11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs 11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe 34 34 36 Abschnitt 12 - Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse 38 12.1 Befreite historische und traditionelle Gebäude 38 12.2 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten 38 Abschnitt 13 - Meldung an die Bauaufsicht 40 13.1 Einleitung 40 Abschnitt 14 Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer 42 14.1 Einleitung 42 Anhang A – Bauverordnung 43 Anhang B – Berechnung von U-Werten 47 Anhang C - Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung 48 Anhang D – Baustoffe und Ausführungsqualität 54 Anhang E – Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 55 Anhang F – Referenznormen. 56 Anhang G – Referenznormen. 57 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 2 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung 1.1 Was ist ein Genehmigtes Dokument? 1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird. 1.1.2 Die Genehmigten Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie erläutern, wann die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung, auf die sie sich beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten. Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung. 1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt werden kann. Es muss jedoch stets mit der Bauaufsichtsbehörde, entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen. 1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch bestimmte Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist die Anforderung, dass feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb genommen werden müssen, eine Anforderung der Bauverordnung. 1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit den Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an bestehenden Wohngebäuden fallen jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung, beispielsweise im Zusammenhang mit Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden sollten, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte Dokumente. 1.2 Konventionen in diesem Genehmigten Dokument 1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet a. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt. b. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 3 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden. c. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich. 1.2.2 Damit die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument möglichst klar sind, erfolgen Bezugnahmen auf die Bauverordnung im gesamten Dokument durch Nummern. Um Dopplungen zu vermeiden, wird der vollständige Text der maßgeblichen Bauverordnung nicht in jedem Abschnitt übernommen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauverordnung werden in Anhang A: Die Bauverordnung wiedergegeben. Eine umfassende Bezugnahme auf die Bauverordnung ist abrufbar unter www.legislation.gov.uk 1.3 Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt 1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen bei Arbeiten an bereits bestehenden Wohnungen/Wohngebäuden. 1.3.2 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere Bauarbeiten sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen Merkmalen. Befreite Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig, weitere Angaben im vorliegenden Genehmigten Dokument zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu besprechen, um sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch vollständig erfüllen. a. Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse (siehe Abschnitt 12) b. Gebäudeteile, die nicht geheizt werden, zum Beispiel Garagen, Nebengebäude und gewisse Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit. Leitlinien dazu, welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich in Abschnitt 9. 1.3.3 Darüber hinaus werden in Abschnitt 12 spezielle Erwägungen für nicht befreite historische und traditionell gebaute Wohngebäude beschrieben. 1.3.4 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen, Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, so dass sich in diesen Fällen Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B finden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 4 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung 1.4 Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments 1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, auf die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an einem bestehenden Wohngebäude. Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang für die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument dar. Abschnitt 2 - enthält Leitlinien zu Anbauten. Abschnitt 3 - enthält Leitlinien zu Umbauten. Abschnitt 4 - enthält Leitlinien zu der Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Abschnitt 5 - enthält Leitlinien zu Renovierungen. Abschnitt 6 - enthält Leitlinien zu Änderungen der Nutzung. Abschnitt 7 - enthält Leitlinien zu Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder Austausch von gebäudetechnischen Anlagen. Abschnitt 8 - enthält Leitlinien zu Arbeiten an Fenstern und Türen. Abschnitt 9 - enthält Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten. Abschnitt 10 - enthält Leitlinien zu Innenschwimmbädern. Abschnitt 11 - enthält Leitlinien zu optionalen alternativen Ansätzen mit höherer Planungsflexibilität. Abschnitt 12 - enthält Leitlinien zu Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse. Abschnitt 13 - enthält Leitlinien zur Meldung an die Bauaufsicht. Abschnitt 14 - enthält Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer für alle Bauarbeiten. 1.4.2 In den meisten Situationen finden sich die maßgeblichen Leitlinien in mehreren Abschnitten. Mit Hilfe des umseitigen Flussdiagramms (siehe Abbildung 1) lässt sich herausfinden, welche Abschnitte des vorliegenden Genehmigten Dokuments heranzuziehen sind. Sollen beispielsweise nach dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz Austauschfenster eingesetzt, ein Dach renoviert und eine neue Erweiterung hinzugefügt werden, können die Leitlinien in den Abschnitten 2, 4, 5, 7, 8, 13 und 14 befolgt werden. 1.5 Berücksichtigung des technischen Risikos 1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden in Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung, Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Wohngebäude in seiner Gesamtheit zu betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 5 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Wohngebäude wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BREBericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten Dokument C). Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen. 1.6 Baustoffe und Ausführungsqualität 1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 6 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 7 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung Work to an Existing Dwelling Is the existing dwelling of architectural or historic interest? See section 12 Does the work involve an extension? Additional improvements may be required, see section 4 Does the work involve a conversion, e.g. of a loft or a garage? See section 3 Additional improvements may be required, see section 4 Does the work involve renovation of more than 50 per cent of the area of an existing external wall, ground floor, or roof (or the renovation of more than 25 per cent of the total area of all the external walls, ground floor and roofs combined)? Does the work involve a material change of use, e.g. the building is to be used as a dwelling where previously it was not? Does the work involve the provision, replacement, alteration or extension of any fixed building services? Does the work involve a conservatory or porch? Does the work involve an indoor swimming pool? Notify Building Control, see section 13 Provide information to the occupier, see section 14 See section 7 Does the work only involve windows and doors, e.g. replacement windows? Does the conservatory or porch meet the exemption requirements as described in 9.1.1? Do you want to use a calculated approach with more flexibility? See paragraph 9.2 or 9.3 as applicable Additional improvements may be required, see section 4 See section 11 If you would like to use SAP 2012 see paragraph 11.3 N Y Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude Ist das bestehende Wohngebäude von architektonischem oder historischem Interesse? Siehe Abschnitt 12 Umfassen die Arbeiten eine Erweiterung? Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines Dachgeschosses oder einer Garage? Siehe Abschnitt 3 Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Umfassen die Arbeiten die Renovierung von mehr als 50 Prozent der Fläche einer vorhandenen Außenwand, des Erdgeschossbodens oder des Dachs (oder die Renovierung von mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche aller Außenwände, Erdgeschossböden und Dächer zusammen)? Umfassen die Arbeiten eine wesentliche Änderung der Nutzung, wird das Gebäude beispielsweise anders als bisher als Wohngebäude genutzt? Umfassen die Arbeiten die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von gebäudetechnischen Anlagen? Umfassen die Arbeiten einen Wintergarten oder einen Vorbau? Umfassen die Arbeiten ein Innenschwimmbad? Meldung an die Bauaufsicht, siehe Abschnitt 13 Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer, siehe Abschnitt 14 Siehe Abschnitt 7 Umfassen die Arbeiten Fenster und Türen, z. B. Austauschfenster? Erfüllt der Wintergarten bzw. der Vorbau die in 9.1.1 beschriebenen Befreiungsanforderungen? Möchten Sie einen Berechnungsansatz mit höherer Flexibilität anwenden? Siehe Absatz 9.2 oder 9.3. Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Siehe Abschnitt 11 Wenn SAP 2012 verwendet werden soll, siehe Absatz 11.3 N J 8 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 1 L1B Einleitung 1.7 Weiterführende Hilfe 1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten: a. Über die Website der walisischen Regierung www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres Zertifizierungssystems wenden, oder d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen. 1.8 VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE EINHALTUNG DER VORGABEN 1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch der Eigentümer des Gebäudes für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung (Enforcement Notice) erhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 9 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 2 – L1B Anbauten 2.1 Einleitung 2.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Erweiterung das Hinzufügen neuer Bausubstanz zu einem bestehenden Wohngebäude, um einen oder mehrere zusätzliche Räume zu schaffen. 2.1.2 In Abschnitt 3 finden sich Leitlinien für den Fall, dass ein Teil eines Wohngebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen geheizten Raum umgewandelt wird, um einen oder mehrere zusätzliche Räume zu schaffen, zum Beispiel Dachgeschoss- oder Garagenumbauten. 2.1.3 Beim Bau einer Erweiterung, um den Wohnraum eines bestehenden Wohngebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. 2.1.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 2.2 Bausubstanz 2.2.1 Neue Wärmeelemente, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden, müssen die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. 2.2.2 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Tabelle 1: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente Elemente11 Maximale U-Werte12 für neue Bausubstanz Wände 0,21 Böden13 0,18 Dächer 0,15 2.2.3 Umfasst eine Erweiterung einen Teil des bestehenden Bauwerks, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, zum Beispiel wenn die Erweiterung an einer Garage angebaut wird, ist dieser Teil als beibehaltenes Wärmeelement zu behandeln und sind die Leitlinien in Abschnitt 3 Absätze 3.2.1 bis 3.2.5 zu befolgen. 11 12 13 „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 10 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 2 – L1B Anbauten 2.3 Fenster und Türen 2.3.1 Neue Fenster und Türen, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden, müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a der Tabelle 2 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. 2.3.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. Tabelle 2: U-Werte (W/m2.K) für neue Fenstern und Türen Gesteuerte Armaturen a) Maximale U-Werte14 für neue Fenster und Türen Fenster, Dachfenster und Oberlichter 1,6 oder Fensterenergiebewertung Bereich C15 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasung Türen 1,6 oder Energiebewertung der Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark not defined. 1,2 Mittelscheibe (b) Alternative U-Werte14 für neue Fenstern und Türen 2.3.3 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 2 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 2 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 2.3.4 Die Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Gebäudeerweiterung darf folgende Summe nicht überschreiten: a. 25 Prozent der Innengrundfläche der Gebäudeerweiterung plus b. die Gesamtfläche aller Fenster und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht mehr existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände mehr darstellen. 2.3.5 Es empfiehlt sich, sicherzustellen, dass die Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Gebäudeerweiterung nicht weniger als 20 Prozent der Innengrundfläche der Erweiterung ausmacht, denn dies würde bedeuten, dass die Erweiterung und der angrenzende Teil des bestehenden Gebäudes das Tageslicht wahrscheinlich nur unzureichend ausnutzen, was zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung und Verbrauch an Brennstoffen und Energie führt. Weitere Leitlinien finden Sie in BS 82062:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts]. 14 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 15 Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 11 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 2 – L1B Anbauten 2.3.6 Bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, kann eine größere Gesamtfläche der Fenster und Türen akzeptabel sein. Beispielsweise kann es notwendig sein, die Erweiterung mit dem Charakter des bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen. In solchen Fällen ist, wenn möglich, die Energieeffizienz der Fenster und Türen zu verbessern, oder es müssen andere ausgleichende Verbesserungen nach einem der alternativen Ansätze in Abschnitt 11 vorgenommen werden. 2.3.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 2.4 Gebäudetechnische Anlagen 2.4.1 Wenn eine Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. 2.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 2.5.1 Bei der Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes muss die neue, umgerüstete und renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. Für neue Bausubstanz in einer Gebäudeerweiterung kann die Anforderung durch Übernahme der zugelassenen Bauelemente für Teil L eingehalten werden, die verfügbar sind unter: http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia teddocuments9/acd 2.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 12 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 3 – L1B Umbauten 3.1 Einleitung 3.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Umbau die Umwandlung eines Teils einer Wohnung/eines Wohngebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen geheizten Raum, beispielsweise einen Dachgeschoss- oder Garagenumbau, bei dem der Raum nun geheizt werden soll. Dies wird in der Bauverordnung als Änderung des Energiestatus bezeichnet (siehe Bestimmung 22 in Anhang A). 3.1.2 Bei einem Umbau ist ein beibehaltenes Wärmeelement ein vorhandenes Element, das anders als bisher zu einem Wärmeelement wird, zum Beispiel die Giebelwand bei einem Dachgeschossumbau. 3.1.3 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. 3.1.4 Beim Umbau eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes, um den Wohnraum zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. 3.1.5 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 3.2 Bausubstanz 3.2.1 Beibehaltene Wärmeelemente müssen so umgerüstet werden, dass sie die in Spalte a von Tabelle 3 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Tabelle 3: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente Elemente16 (a) Maximale U-Werte17 für beibehaltene Bausubstanz (b) U-Grenzwerte17 für beibehaltene Bausubstanz Wände – Hohlraumdämmung18 0,55 0.70 Wände – Außen- oder Innendämmung 0,30 0,70 Böden19 0,25 0,70 Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe 0,16 0,35 Schrägdächer – Dämmung 0,18 0,35 16 17 „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 18 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 19 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 13 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 3 – L1B Umbauten zwischen den Sparren Flachdächer oder Dächer mit eingebauter Dämmung 0,18 0,35 3.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 3 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 3 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. 3.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. 3.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a von Tabelle 3 notwendig ist, a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte. In solchen Fällen muss die Wahl der Dämmung auf dem besten machbaren wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen. 3.2.5 Wenn im Rahmen eines Umbaus neue oder Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten. 3.3 Fenster und Türen 3.3.1 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. 3.3.2 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die in Spalte c von Tabelle 4 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 14 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 3 – L1B Umbauten 3.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Tür bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 4 heranreicht. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. Tabelle 4: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen Gesteuerte Armaturen Fenster, Dachfenster und Oberlichter (a) Maximale U-Werte20 für neue und Austauschfenster und türen (b) Alternative maximale U-WerteError! Bookmark not defined. für Austauschfenster und türen (c) U-Grenzwerte Error! Bookmark not defined. für beibehaltene Fenster und Türen 1,6 oder 1,2 Mittelscheibe oder Fensterenergiebewertu ng Bereich C21 energiearme Wärmeschutzverglasung 3,3 1,2 Mittelscheibe 3,3 1,6 oder Türen Energiebewertung der Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark not defined. 3.3.4 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 4 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 3.3.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 3.3.6 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten oder die größere Fläche 20 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 21 Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 15 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 3 – L1B Umbauten muss durch Anwendung des „Ansatzes der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11 ausgeglichen werden. 3.4 Gebäudetechnische Anlagen 3.4.1 Wenn ein Umbau die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. 3.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 3.5.1 Beim Umbau eines bestehenden Wohngebäudes muss die neue und umgerüstete Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 3.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 16 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 4 – L1B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“? 4.1 4.1.1 Verpflichtende Verbesserungen (siehe Bestimmung 28 in Anhang A) bezeichnen zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen sind, wenn ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder ein Teil des Wohngebäudes umgebaut wird und der Wohnraum sich dadurch vergrößert. Das Wohngebäude könnte mittels einer konventionellen Erweiterung oder eines nicht befreiten Wintergartens oder Vorbaus erweitert werden. 4.1.2. Wenn verpflichtende Verbesserungen durch Erweiterungen (einschließlich nicht befreite Wintergärten oder Vorbauten) und Umbauten ausgelöst werden, müssen die Arbeiten dennoch den maßgeblichen Leitlinien entsprechen: Leitlinien zu Erweiterungen finden sich in Abschnitt 2; Leitlinien zu Umbauten finden sich in Abschnitt 3; Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9. 4.1.3 Wenn verpflichtende Verbesserungen durchgeführt werden, sind sie nur in dem Maße durchzuführen, in dem sie aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen machbar sind. Die hier angegebenen Verbesserungsmaßnahmen sollten in der Regel machbar sein. Hinweis: Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. 4.2 Verpflichtende Verbesserungsmaßnahmen 4.2.1 Wird ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder umgebaut und vergrößert sich dabei die Wohnfläche um weniger als 10 m2, muss, wenn keine Dachgeschossdämmung vorhanden ist oder diese weniger als 200 mm stark ist, eine 250 mm starke Dachgeschossdämmung angebracht bzw. auf 250 mm verstärkt werden. 4.2.2 Wird ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder umgebaut und vergrößert sich dabei die Wohnfläche um mehr als 10 m2, sind folgende Energieeffizienzverbesserungen vorzunehmen: a. wenn die Wohnung/das Wohngebäude ungedämmte oder teilgedämmte Hohlwände hat, das Verfüllen mit Dämmstoffen, wenn sich die Wände dazu eignen (bei Standorten, die Schlagregen ausgesetzt sind, ist eine Hohlwanddämmung unter Umständen nicht durchführbar), und b. wenn keine Dachgeschossdämmung vorhanden ist oder diese weniger als 200 mm stark ist, die Anbringung einer 250 mm starken Dämmung bzw. ihre Verstärkung auf 250 mm, und c. die Umrüstung der Isolierung aller Warmwasserspeicher wie folgt: i. falls der Warmwasserspeicher nicht isoliert ist, die Anbringung einer 160 mm starken Isolierummantelung, oder Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 17 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 4 – L1B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen ii. falls der Warmwasserspeicher über eine weniger als 100 mm starke Isolierummantelung verfügt, die Hinzufügung einer weiteren Isolierummantelung, um eine Gesamtstärke von 160 mm zu erreichen, oder iii. falls der Warmwasserspeicher über eine werkseitige weniger als 25 mm starke Hartschaumisolierung verfügt, die Hinzufügung einer 80 mm starken Isolierummantelung. 4.2.3 Wenn die verpflichtende Verbesserung zur Verstärkung der Dachgeschossdämmung auf 250 mm durch einen Dachgeschossumbau ausgelöst wird, ist die verpflichtende Verbesserung nach wie vor notwendig, da es wahrscheinlich einige Bereiche des Dachgeschossbodens gibt, die außerhalb des neuen geheizten Raums noch vorhanden sind, z. B. in der Nähe der Dachüberstände. 4.2.4 Beim Anbringen der Dämmung sind Lücken sorgfältig zu vermeiden. Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 18 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 5 – L1B Renovierungen 5.1 Einleitung 5.1.1 Arbeiten an bestehenden Wärmeelementen müssen Bestimmung 23 (siehe Bestimmung 23 in Anhang A) – Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von Wärmeelementen – entsprechen. 5.1.2 Wird ein Wärmeelement im vorliegenden Genehmigten Dokument einer Renovierung unterzogen, muss die Energieeffizienz des ganzen Wärmeelements verbessert werden, sofern die zu renovierende Fläche größer ist als 50 % der Oberfläche des einzelnen Wärmeelements oder es handelt sich um eine größere Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehüllenflächen einer Renovierung unterzogen wird. Wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, kann dies eine Gelegenheit dafür bieten, die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einbaus von hocheffizienten alternativen Anlagen in Betracht zu ziehen und zu prüfen (siehe Bestimmung 25A). 5.1.3 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. 5.1.4 Das Hinzufügen einer neuen Schicht bezeichnet die Verkleidung oder Verputzung der Außenfläche oder das Anbringen von Trockengipsverputz an der Innenfläche. Der Austausch einer bestehenden Schicht bezeichnet die Zerlegung des Elements in seine tragenden Grundelemente (Mauerwerk, Holzrahmen, Stahlrahmen usw.) und den anschließenden Wiederaufbau oder den Austausch der Abdichtungsfolie auf einem Flachdach. 5.1.5 Bei der Schätzung des zu renovierenden Flächenanteils in Absatz 5.1.2 ist die Fläche des zu renovierenden Elements als die Fläche des einzelnen Elements und nicht aller Elemente dieses Typs im Gebäude anzunehmen. Wird beispielsweise das Dach einer Erweiterung zerlegt, ist die Fläche des Elements die Dachfläche der Erweiterung, nicht die Gesamtdachfläche des Wohngebäudes. Die Fläche des Elements unterscheidet sich auch danach, ob das Element von innen oder außen renoviert wird. Wenn zum Beispiel der gesamte Putz von der Innenseite einer Wand entfernt wird, ist die Fläche des Elements die Fläche der Wand im Zimmer, wenn jedoch der Außenverputz entfernt wird, ist es die Fläche der Fassade, in der sich diese Wand befindet. 5.1.6 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 5.2 Bausubstanz 5.2.1 Wenn ein Wärmeelement renoviert wird, muss die Energieeffizienz des gesamten Elements so verbessert werden, dass es die in Spalte a der Tabelle 5 angegebenen UWerte erreicht oder übertrifft. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 19 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 5 – L1B Renovierungen 5.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 5 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, dann ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass der beste wirtschaftlich, technisch und funktional machbare Richtwert erreicht wird. Leitlinien zu dieser Methode finden sich in Anhang C: Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 5 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. 5.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. Tabelle 5: U-Werte (W/m2.K) für renovierte Wärmeelemente in Elemente22 (a) Maximale U-WerteError! Bookmark not defined. für renovierte Bausubstanz (b) U-Grenzwerte23 für renovierte Bausubstanz Wände – Hohlraumdämmung24 0,55 0,70 Wände – Außen- oder Innendämmung 0,30 0,70 Böden25 0,25 0,70 Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe 0,16 0,35 Schrägdächer – Dämmung zwischen den Sparren 0,18 0,35 Flachdächer oder Dächer mit eingebauter Dämmung 0,18 0,35 5.3 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 5.3.1 Bei der Renovierung eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes muss die renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und 22 23 „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 24 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 25 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 20 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 5 – L1B Renovierungen c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 5.3.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 21 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 6 – L1B Wesentliche Änderung der Nutzung 6.1 Einleitung 6.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet eine wesentliche Änderung der Nutzung den Fall, dass das Gebäude a. anders als bisher als Wohngebäude genutzt wird, oder b. anders als bisher nun eine Wohnung enthält, oder c. nachdem es zuvor mindestens eine Wohnung enthielt, jetzt eine größere oder kleinere Anzahl von Wohnungen als bisher enthält. Wenn ein vorher unbeheiztes Gebäude in ein Wohngebäude umgewandelt wird, ist in der Bauverordnung die Rede von einer „Änderung des Energiestatus“ und Abschnitt 3 ist zu befolgen. 6.1.2 Wärmeelement (siehe Bestimmung 23 in Anhang A) dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. 6.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 6.2 Bausubstanz 6.2.1 Bestehende Wärmeelemente in einem Gebäude, das einer wesentlichen Nutzungsänderung unterzogen wird, müssen so umgerüstet werden, dass sie die in Spalte a von Tabelle 6 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Tabelle 6: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente Elemente26 (a) Maximale U-Werte27 für beibehaltene Bausubstanz (b) U-GrenzwerteError! Bookmark not defined. für beibehaltene Bausubstanz Wände – Hohlraumdämmung28 0,55 0,70 Wände – Außen- oder Innendämmung 0,30 0,70 Böden29 0,25 0,70 26 27 „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 28 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 29 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 22 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 6 – L1B Wesentliche Änderung der Nutzung Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe 0,16 0,35 Schrägdächer – Dämmung zwischen den Sparren 0,18 0,35 Flachdächer oder Dächer mit eingebauter Dämmung 0,18 0,35 6.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 6 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, dann ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 6 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. 6.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. 6.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a von Tabelle 6 notwendig ist, a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte. In solchen Fällen muss die Wahl der Dämmung auf dem besten machbaren wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen. 6.2.5 Wenn im Rahmen einer wesentlichen Änderung der Nutzung neue oder Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten. 6.3 Fenster und Türen 6.3.1 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die in Spalte c von Tabelle 7 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 7 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 23 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 6 – L1B Wesentliche Änderung der Nutzung 6.3.2 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 7 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. 6.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Tür bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 7 heranreicht. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. Tabelle 7: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen Gesteuerte Armaturen Fenster, Dachfenster und Oberlichter (a) Maximale U-Werte30 für neue und Austauschfenster und türen (b) Alternative maximale U-WerteError! Bookmark not defined. für Austauschfenster (c) UGrenzwerte Error! Bookmark not defined. für beibehaltene Fenster und Türen 1,6 oder 1,2 Mittelscheibe oder Fensterenergiebewertung Bereich C31 energiearme Wärmeschutzverglasung 3,3 1,2 Mittelscheibe 3,3 1,6 oder Türen Energiebewertung der Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark not defined. 6.3.4 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten. 6.3.5 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a 30 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 31 Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 24 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 6 – L1B Wesentliche Änderung der Nutzung von Tabelle 7 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 7 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 6.3.6 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 6.4 Gebäudetechnische Anlagen 6.4.1 Wenn eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Gebäudes in eine Nutzung als Wohngebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. 6.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 6.5.1 Bei der Vornahme einer wesentlichen Änderung der Nutzung muss die Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 6.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 25 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 7 – L1B Gebäudetechnische Anlagen 7.1 Einleitung 7.1.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, sind die Leitlinien zu befolgen, die im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden]32 angeführt sind. 7.1.2 Im vorliegenden Dokument sind feste gebäudetechnische Anlagen alle Teile von oder Steuerungen im Zusammenhang mit: a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen, b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, oder (c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten Arten. 7.1.3 Feste Außenbeleuchtung bezeichnet ein fest installiertes Außenbeleuchtungssystem, das direkt von den Nutzern eines Wohngebäudes gesteuert wird, indem es von diesem Wohngebäude mit Strom versorgt wird; die Leuchten können, müssen aber nicht am Wohngebäude selbst befestigt sein. 7.1.4 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, sind die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zu befolgen, die im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] angeführt sind. Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. In Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten können die Bauaufsichtsbehörden andere Nachweise dafür verlangen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist. 7.1.5 Bei der Erweiterung oder beim Austausch eines vorhandenen Geräts darf die Effizienz des neuen Geräts nicht wesentlich geringer als die Effizienz des ausgetauschten Geräts sein. Falls der Austausch einen Wechsel des Brennstoffs nach sich zieht, dann sind die relativen Kohlendioxidemissionen, die mit dem neuen und dem vorhandenen Brennstoff verbunden sind, bei der Beurteilung der Angemessenheit des vorgeschlagenen neuen Geräts zu berücksichtigen. Der Domestic Building Services Compliance Guide enthält genaue Leitlinien zu diesem Aspekt. 7.1.6 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude den Austausch eines Systems für erneuerbaren Strom wie einer Photovoltaik (PV)-Anlage oder eines Windgenerators umfassen, darf die elektrische Leistung des Austauschsystems nicht geringer als die des ursprünglichen Systems sein. 32 Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], DCLG 2013. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 26 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 7 – L1B Gebäudetechnische Anlagen 7.1.7 Wenn ein Wärmegenerator innerhalb einer Raumheizungsanlage ausgetauscht wird, sollte der Anschluss an ein bestehendes lokales Fernwärmenetz in Betracht gezogen werden. Falls die Arbeiten Änderungen von Rohrleitungen beinhalten, ist die Bereitstellung von abgedeckelten Anschlüssen in Betracht zu ziehen, die eine spätere Verbindung mit einem lokalen Fernwärmenetz erleichtern. 7.1.8 Wenn eine bestimmte Technologie nicht im Domestic Building Services Compliance Guide, erfasst ist, ist nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Technologie eine Leistung erbringt, die nicht schlechter ist als eine Referenzanlage des gleichen Typs, deren Daten im Domestic Building Services Compliance Guide angegeben sind, entsprechend der Vereinbarung mit der Bauaufsichtsbehörde. 7.2. Inbetriebnahme 7.2.1 Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage nach der Installation, dem Austausch, einer Änderung oder Erweiterung des gesamten Systems oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. Bei jedem einzelnen System beinhaltet die Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die Einrichtung und Prüfung der zugehörigen Steuerungssysteme und die Erfassung der Systeme und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend angenommen werden. 7.2.2 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung, Veränderung, den Austausch oder die Erweiterung von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, müssen die Anlagen und ihre Steuerungen so installiert und in Betrieb genommen werden, dass sie in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben werden. 7.2.3 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen: a. Die genehmigten Vorgehensweisen für Heiz- und Warmwasseranlagen sind festgelegt im Domestic Building Services Compliance Guide. b. Die genehmigte Vorgehensweise für Lüftungsanlagen besteht in der Einhaltung des Domestic Ventilation Compliance Guide33. 7.2.4 Es ist ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die in Betrieb genommen werden müssen, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben sind. Anlagen, bei denen keine Inbetriebnahme erforderlich ist (zum Beispiel einzelne feste Elektroheizungen, die lediglich über einen Ein/Aus-Schalter verfügen), sind in dem Plan anzugeben. 33 Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die Lüftung in Wohngebäuden], DCLG, 2010. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 27 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 7 – L1B Gebäudetechnische Anlagen 7.2.5 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer neuen oder ausgetauschten festen gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Inbetriebnahmearbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung enthalten, dass der Inbetriebnahmeplan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt (einschließlich schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde) Unterschiede zur Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich, dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 28 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 8 – L1B Arbeiten an Fenstern und Türen 8.1 Einleitung 8.1.1 Dieser Abschnitt des Genehmigten Dokuments enthält Leitlinien für die folgenden Bauarbeiten an einem bestehenden Wohngebäude: a. den Einbau von Austauschfenstern und -türen und/oder b. die Vergrößerung vorhandener Fenster und Türen und/oder c. die Schaffung neuer Fenster und Türen. 8.1.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. 8.1.3 In den Abschnitten 2, 3, 6 und 9 sind separate Leitlinien für Fenster und Türen bei Erweiterungen, Umbauten, wesentlichen Änderungen der Nutzung und Wintergärten und Vorbauten enthalten. 8.1.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 8.2 Fenster und Türen 8.2.1 Neue oder Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 8 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden. 8.2.2 Fenster und Tür bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 8 heranreicht. Tabelle 8: U-Werte (W/m2.K) für neue sowie Austauschfenster und -türen Gesteuerte Armaturen (a) Maximale U-Werte34 für neue und Austauschfenster und -türen Fenster, Dachfenster und 34 (b) Alternative maximale UWerteError! Bookmark not defined. für Austauschfenster 1.6 oder 1,2 Mittelscheibe oder Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 29 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 8 – L1B Arbeiten an Fenstern und Türen Oberlichter Türen Fensterenergiebewertung Bereich C35 1,6 oder Energiebewertung der Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark energiearme Wärmeschutzverglasung 1,2 Mittelscheibe not defined. 8.2.3 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten. 8.2.4 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 8 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 8 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 8.2.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 35 Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 30 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 9 – L1B Wintergärten und Vorbauten 9.1 Einleitung 9.1.1 Wintergärten und Vorbauten sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a. sie müssen ebenerdig sein und b. ihre Innenbodenflächen muss weniger als 30 m2 betragen und c. sie müssen von dem geheizten Bereich des Wohngebäudes thermisch getrennt sein und d. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden. 9.2 Neue Wintergärten oder Vorbauten 9.2.1 Ein Wintergarten oder Vorbau gilt als thermisch getrennt, wenn die bestehenden Wände, Fenster und Türen zwischen dem Wohngebäude und dem Wintergarten oder Vorbau beibehalten werden oder im Falle einer Entfernung durch Wände mit einem UWert von 0,21 W/m2.K oder besser und Fenster und Türen mit den U-Werten in Tabelle 9 oder besser ersetzt werden. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte Tabelle 9: U-Werte (W/m2.K) für neue verglaste Elemente Gesteuerte Armaturen Fenster, Dachfenster und Oberlichter Türen Maximale U-Werte36 für neue Fenster und Türen 1.6 oder Fensterenergiebewertung Bereich C37 1,6 oder Energiebewertung der Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark not defined. 9.2.2 Sind Wintergärten oder Vorbauten nicht befreit, dann müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Verglaste Elemente müssen den Richtwerten in Tabelle 9 entsprechen und lichtundurchlässige Elemente müssen die Richtwerte in Tabelle 10 erfüllen, (die Beschränkungen der Gesamtfläche der Fenster, Dachfenster und Türen aus Abschnitt 2 Absatz 2.3.4 „Anbauten“ gelten hier nicht) und b. sie müssen von dem geheizten Bereich des Wohngebäudes thermisch getrennt sein, (siehe Absatz 9.2.1) und c. eine im Wintergarten oder Vorbau installierte Heizungsanlage muss Abschnitt 7 Gebäudetechnische Anlagen erfüllen. 36 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte 37 Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 31 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 9 – L1B Wintergärten und Vorbauten Tabelle 10: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente Elemente38 Maximale U-Werte39 für neue Bausubstanz Wände 0,21 Böden40 0,18 Dächer 0,15 9.2.3 Beim Anbau eines nicht befreiten Wintergartens, um den Wohnraum eines bestehenden Wohngebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. 9.2.4 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 9.2.5 Wenn der geplante Anbau nicht thermisch vom Wohngebäude getrennt ist und somit nicht alle Anforderungen in den Absätzen 9.1.1 und 9.2.2 erfüllt, ist er als Erweiterung zu behandeln und hat die Leitlinien in Abschnitt 2 zu befolgen, einschließlich der Beschränkung für die Gesamtfläche von Fenstern und Türen. 9.3 Bestehende Wintergärten oder Vorbauten 9.3.1 Ein bestehender Wintergarten oder Vorbau ist nicht länger befreit wenn: a. einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die einen bestehenden befreiten Wintergarten oder Vorbau thermisch vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht ausgetauscht) werden, oder b. der Wintergarten oder Vorbau kein fest installiertes Heizgerät enthält bzw. die Heizanlage des Gebäudes nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden ist. 9.3.2 Solche Situationen führen zu einer Änderung des Energiestatus des Gebäudes und der zuvor befreite Wintergarten oder Vorbau ist als Umbau zu behandeln und die Leitlinien in Abschnitt 3 sind zu befolgen. 38 39 40 „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 32 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 10 – L1B Innenschwimmbäder 10.1 Einleitung 10.1.1 Neue Innenschwimmbecken (Wände und Boden) müssen einen U-Wert von 0,25 W/m2.K erreichen oder übertreffen. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte, Absatz 6. 10.1.2 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 10.1.3 Bei den Planungsüberlegungen sind Druckverhalten, nicht vollständig unterstützte Dämmplatten und die Auswirkungen von Punktbelastungen zu berücksichtigen. Wärmebrücken sind insbesondere um die Übergänge der Beckenwände und des Fußbodens zu den Fundamenten sorgfältig zu vermeiden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 33 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 11 – L1B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 11.1 Einleitung 11.1.1 Im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments werden zwei optionale alternative Ansätze zu dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz aus den vorangehenden Abschnitten dieses Genehmigten Dokuments vorgestellt: der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ und der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten. Die in Abschnitt 4 ausgeführten verpflichtenden Verbesserungen und die in Abschnitt 7 angegebenen Richtwerte für feste gebäudetechnische Anlagen dürfen nicht gelockert werden. 11.1.2 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ erfordert die Berechnung eines flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts, während beim „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ eine nach SAP 2012 durchgeführte Prüfung der Energiebewertung zur Berechnung der Kohlendioxidemissionen benötigt wird. Beide Ansätze erfordern zwei vergleichbare Berechnungen: Der Vorschlag ist anhand eines Benchmark-Vorschlags zu beurteilen, der die in den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments ausgeführten maßgeblichen Anforderungen erfüllt. 11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs 11.2.1 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ ermöglicht die Lockerung gewisser U-WertRichtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen aus den maßgeblichen vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments, wenn andere U-Werte als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Erweiterung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Energieeffizienz einer anderen Wand ausgeglichen werden; bei einem Umbau kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch eine ausgleichende Verbesserung der Dämmung an anderer Stelle im bestehenden Wohngebäude ausgeglichen werden; eine Überschreitung der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen kann durch eine bessere Energieeffizienz der zusätzlichen Fenster ausgeglichen werden. 11.2.2 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert für alle Bausubstanzelemente, Fenster und Türen in dem Vorschlag darf nicht höher als der Wert einer vollständig konformen Benchmark sein. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht durch die Verwendung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts des bestehenden Wohngebäudes als Benchmark nachgewiesen wird. 11.2.3 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert wird mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet: {(U1 x A1) + (U2 x A2) + (U3 x A3) + …} ÷ {A1 + A2 + A3 + …} wobei gilt: U = U-Wert jedes einzelnen Wärmeelements in W/m2.K A = Fläche jedes einzelnen Wärmeelements in m 2 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 34 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 11 – L1B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 11.2.4 Die Benchmark muss die maßgeblichen U-Wert-Richtwerte und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Wohngebäude/Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Wohngebäudes, für die keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die U-Werte für die bestehende Bausubstanz, Fenster und Türen bei der Berechnung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts heranzuziehen. 11.2.5 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, muss der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen UWerte für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes Wohngebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Wohngebäude zu berechnen. 11.2.6 In allen Fällen mit Ausnahme von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen von 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes betragen. 11.2.7 Im Falle von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen gemäß Absatz 2.3.4 nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes plus die Gesamtfläche aller Fenstern und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht mehr existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände mehr darstellen betragen. 11.2.8 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der UWert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Tabelle 11 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten. Tabelle 11: U-Grenzwerte (W/m2.K) für Wärmeelemente Elemente41 41 U-Grenzwerte42 für neue Bausubstanz „Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 35 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 11 – L1B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität Wände 0,70 Böden43 0,70 Dächer 0,35 11.2.9 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der Bausubstanz, Fenster oder Türen des Wohngebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser sein kann als der der Benchmark. 11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe 11.3.1 Der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ ermöglicht die Lockerung gewisser U-Wert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen aus den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments, wenn andere U-Werte und/oder die Energieeffizienz fester gebäudetechnischer Anlagen als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Renovierung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Effizienz eines Heizkessels ausgeglichen werden. 11.3.2 Die mit Hilfe von SAP 2012 berechnete Kohlendioxidemissionsrate aus dem Vorschlag darf nicht höher als die Rate einer vollständig konformen Benchmark sein. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht durch die Verwendung der berechneten Kohlendioxidemissionen des bestehenden Wohngebäudes als Benchmark nachgewiesen wird. 11.3.3 Die Benchmark muss die maßgeblichen Richtwerte für die U-Werte und festen gebäudetechnischen Anlagen und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Wohngebäude/Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Hauses, für die keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die U-Werte für die bestehende Bausubstanz, Fenster und Türen sowie die Effizienzwerte der gebäudetechnischen Anlage in der nach SAP durchgeführten Prüfung heranzuziehen. 11.3.4 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, muss der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes 42 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B: „Berechnung der U-Werte“ zu berechnen. 43 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 36 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 11 – L1B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität Wohngebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Wohngebäude zu berechnen. 11.3.5 In allen Fällen mit Ausnahme von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen von 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes betragen. 11.3.6 Im Falle von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen gemäß Absatz 2.3.4 nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes plus die Gesamtfläche aller Fenstern und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht mehr existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände mehr darstellen betragen. 11.3.7 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Tabelle 11 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten. 11.3.8 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der Bausubstanz, Fenster oder Türen des Wohngebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser sein kann als der der Benchmark. 11.3.9 Die Prüfungen der Energiebewertung nach SAP 2012 sind von einem qualifizierten Energiegutachter für den Bau von Wohngebäuden (On Construction Domestic Energy Assessor, OCDEA) durchzuführen. Wenn die Wärmeeigenschaften von Elementen des bestehenden Gebäudes unbekannt sind, sind die Daten in SAP 2012 Anhang S bei beiden Prüfungen zu verwenden. Die zwei Prüfungen dürfen sich nur soweit unterscheiden, wie sich der Vorschlag von der Benchmark unterscheidet – alle anderen SAP-Variablen (zum Beispiel Luftdurchlässigkeit, Wärmebrückenfaktoren usw.) müssen im Interesse eines fairen Vergleichs in beiden Prüfungen gleich sein. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 37 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 12 – L1B Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse 12.1 Befreite historische und traditionelle Gebäude 12.1.1 Arbeiten an den folgenden Gebäudeklassen sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn die Einhaltung zu unzulässigen Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbilds der Gebäude führen würde: a. die gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990] denkmalgeschützt sind oder b. die gemäß Abschnitt 69 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 in Schutzgebieten errichtet wurden oder c. die gemäß Abschnitt 1 des Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 [Gesetz über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979] in der Liste der Baudenkmäler aufgeführt sind. 12.2 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten 12.2.1 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei Arbeiten an den drei folgenden Klassen bestehender, nicht befreiter Gebäude: a. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und im Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind oder b. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und sich in nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit, eingetragenen historischen Parks und Gärten, auf eingetragenen Schlachtfeldern, in den abgegrenzten Hofräumen ausgewiesener historischer Baudenkmäler oder an Welterbestätten befinden oder c. Gebäude, die nach traditioneller Bauweise mit durchlässiger Bausubstanz erschaffen wurden, die sowohl Feuchtigkeit absorbiert als auch sogleich eine Verdampfung ermöglicht. 12.2.2 Arbeiten an solchen Gebäuden müssen die Energieeffizienzanforderungen erfüllen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Bei der Erwägung dessen, was nach vernünftigem Ermessen möglich ist, muss im Auge behalten werden, dass der Charakter des Gebäudes durch die Arbeiten nicht in unzulässiger Weise verändert oder beeinträchtigt oder die Gefahr einer langfristigen Verschlechterung erhöht werden darf. 12.2.3 Die von English Heritage erstellten detaillierten technischen Leitlinien zur Vorgehensweise bei der Umsetzung von speziellen Energieeffizienzmaßnahmen sind bei der Bestimmung angemessener Normen für die Gesamtenergieeffizienz bei Bauarbeiten an bestehenden Wohngebäuden zu berücksichtigen. Eine Liste der verfügbaren Leitliniendokumente ist abrufbar unter http://www.englishheritage.org.uk/professional/advice/advice-by-topic/climate-change/energy-efficiency/ Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 38 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 12 – L1B Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse 12.2.4 Im Allgemeinen müssen neue Erweiterungen von Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse die Energieeffizienzanforderungen erfüllen: Leitlinien zur Einhaltung der Vorgaben finden sich in Abschnitt 2. Die einzige Ausnahme wären Fälle, in denen es wichtig ist, die Erweiterung mit dem Charakter des bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen. 12.2.5 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten an Wohngebäuden von historischem und architektonischem Interesse rechtfertigen eine rücksichtsvolle Behandlung und würden von weiterem fachlichem Rat profitieren. Hierzu zählen: a. die Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor unangemessenen Veränderungen wie zum Beispiel dem Austausch von Fenstern und Türen unterzogen wurde, oder b. der Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes, zum Beispiel nach einem Feuer oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe, oder c. das Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz von historischen Gebäuden zur Regulierung von Feuchtigkeit und potenzieller langfristiger Verschlechterung „atmen“ kann. 12.2.6 Bei der Beurteilung von Wohngebäuden von historischem und architektonischem Interesse, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten, ist es wichtig, dass die Bauaufsichtsbehörde den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen Behörde einholt, insbesondere, wenn die Arbeiten einer Planungsgenehmigung und/oder einer Erlaubnis für denkmalgeschützte Gebäude bedürfen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 39 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 13 – L1B Meldung an die Bauaufsicht 13.1 Einleitung 13.1.1 In den meisten Fällen ist es zur Einhaltung der Bauverordnung erforderlich, vor Beginn der Arbeiten Meldung an eine Bauaufsichtsbehörde, d. h. eine lokale Behörde oder einen zugelassenen Prüfer, zu machen. 13.1.2 In bestimmten Situationen jedoch, bei kleineren Arbeiten ohne signifikantes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Energieeffizienz, müssen die Arbeiten zwar die Bauverordnung einhalten, eine Meldung ist aber nicht erforderlich. 13.1.3 Beispiele für nicht meldepflichtige kleinere Arbeiten sind a. die Installation einer Wärmedämmung in einem Dach- oder Dachgeschossraum, wenn dies die einzigen durchgeführten Arbeiten sind und die Durchführung nicht zur Einhaltung einer Anforderung in der Bauverordnung erfolgt, d. h. die Arbeiten freiwillig durchgeführt werden, oder b. der Austausch von Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen außer Verbrennungsgeräten, zum Beispiel Heizkörper, Ventil oder Pumpe (jedoch kein Heizkessel), oder c. das Hinzufügen eines Ausgabegeräts, zum Beispiel Radiator oder Ventilator, oder d. das Hinzufügen von Steuergeräten, zum Beispiel ein thermostatisches Heizkörperventil, oder e. die Installation einer unabhängigen, in sich abgeschlossenen, festen Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage. Derartige Einrichtungen müssen aus einem einzigen Gerät mit zugehörigen Steuerungen bestehen und dürfen nicht mit anderen festen gebäudetechnischen Anlagen verbunden oder Teil solcher Anlagen sein. Beispiele für unabhängige, in sich abgeschlossene Einrichtungen sind feste elektrische Heizanlagen, mechanische Absauggebläse in Küchen oder Badezimmern sowie Raumklimageräte. Die Arbeiten sind jedoch meldepflichtig, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. eine Inbetriebnahme ist für eine effiziente Verwendung von Brennstoffen und Energie erforderlich oder b. die Installation ist mit meldepflichtigen Elektroarbeiten verbunden. Einzelheiten zu den Arten der meldepflichtigen Elektroarbeiten sind im Genehmigten Dokument P enthalten, oder c. die Einrichtung ist ein Verbrennungsgerät oder d. ein Lüftungsgerät ist in einem Raum installiert, der ein Verbrennungsgerät mit offener Verbrennungskammer wie eine Gasfeuerung mit einem Kamin als Abzug enthält. 13.1.4 In anderen Situationen, wenn die Arbeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, oder wenn die Arbeiten dringende Reparaturen wie z. B. einen ausgefallenen Heizkessel oder Warmwasserspeicher betreffen, ist keine Vorabmeldung erforderlich. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 40 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 13 – L1B Meldung an die Bauaufsicht 13.1.5 Werden die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist, muss dem Nutzer des Wohngebäudes innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung übermittelt werden, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden Anforderungen der Bauverordnung genügen. Weiterhin muss der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten Meldung gemacht oder eine Bescheinigung übermittelt werden. Die Bescheinigung für den Gebäudenutzer und die Meldung/Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde werden durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt. 13.1.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig, auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden. 13.1.7 Um einem zugelassenen Selbstzertifizierungssystem beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten und der Arten von Arbeiten, für die sie zugelassen sind, ist zu finden unter: http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en 13.1.8 Wenn die Arbeiten dringende Reparaturen umfassen, muss der Bauaufsichtsbehörde, einer lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer so früh wie möglich Meldung gemacht werden (es sei denn, die Arbeiten werden durch einen Fachmann durchgeführt, der in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem eingetragen ist). Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 41 Genehmigtes Dokument L1B Abschnitt 14 – L1B Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer 14.1 Einleitung 14.1.1 Bestimmung 40 (Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie) enthält die Anforderung, dem Eigentümer bei Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen 14.1.2 Nach Abschluss der Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude sind dem Gebäudebesitzer Informationen über das Wohngebäude und die festen gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Betriebs- und Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung zu stellen, damit das Wohngebäude so genutzt werden kann, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein den Umständen entsprechendes angemessenes Maß nicht übersteigt. (Diese Vorschrift gilt nur für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten – wenn die Arbeiten also nur den Austausch eines Fensters betreffen, besteht keine Verpflichtung dazu, Informationen zum Betrieb der Heizungsanlage bereitzustellen.) 14.1.3 Wenn die Arbeiten die Bereitstellung einer neuen Heizungs- und/oder Warmwasseranlage oder einer neuen Lüftungsanlage umfassen, sind dem Gebäudebesitzer Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Verfügung zu stellen, in denen die effiziente Nutzung der neuen Anlage(n) erläutert wird und die für Nutzer verständlich formuliert und in einem haltbaren Format vorliegen, so dass sie im Lauf der gesamten Betriebszeit der Anlage(n) aufbewahrt und als Referenz herangezogen werden können. Diese Anleitungen müssen spezifisch für die installierte(n) Anlage(n) und nicht allgemein verfasst sein. 14.1.4 Die Betriebs- und Wartungsanleitungen sollten den Nutzern des Wohngebäudes erläutern, wie die Anlage(n) effizient zu betreiben ist bzw. sind, u. a. durch folgende Erläuterungen: a. wie Zeit-, Temperatur- und Durchflussregler eingestellt werden und b. welche Routineinstandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, damit die Betriebseffizienz während der Betriebsdauer der Anlage(n) in angemessener Höhe gewahrt bleibt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 42 Genehmigtes Dokument L1B Anhang A – L1B Bauverordnung 1.1 Einleitung Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Die maßgeblichen Energieeffizienzanforderungen für bestehende Wohngebäude sind in den Vorschriften 23, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 der Bauverordnung wie nachstehend aufgeführt festgelegt. 2.1 Einschränkungen der Anforderungen 2.1.1 Gemäß Bestimmung 8 der Bauverordnung schreiben die Anforderungen in den Teilen A bis D, F bis K, N und P (mit Ausnahme der Absätze G2, H2 und J7) in Anhang 1 der Bauverordnung keinerlei Maßnahmen vor, außer zu dem Zweck, angemessene Standards für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in Gebäuden oder in deren Nähe (sowie von Personen, die von Gebäuden oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gebäuden betroffen sein können) zu gewährleisten. 2.1.2 Absatz G2 bezieht sich auf Wassereffizienz und ist deshalb ebenso von Vorschrift 8 ausgenommen wie die Absätze H2 und J7, die sich direkt auf die Verhütung von Wasserverschmutzung beziehen. Die Teile E und M (über geräuschisolierende Eigenschaften bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu und Verwendung von Gebäuden) beziehen sich auf das Wohlergehen und den Komfort der Gebäudenutzer und sind daher von Bestimmung 8 ausgenommen. Teil L bezieht sich auf den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie und ist daher von der Bestimmung 8 ausgenommen. 2.1.3 Zusätzlich legt Bestimmung 4 Absatz 2 der Bauverordnung fest, dass bei Bauarbeiten, die zur Einhaltung der Anforderungen in Bestimmung 22 (Anforderungen im Zusammenhang mit der Änderung des Energiestatus eines Gebäudes), Bestimmung 23 (Anforderungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder dem Austausch von Wärmeelementen) oder Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, nur die maßgeblichen Anforderungen von Teil L erfüllt werden müssen. Anforderung Anwendungsbeschränkungen Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch: (a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und verluste (i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 43 Genehmigtes Dokument L1B Anhang A – L1B Bauverordnung (ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserversorgung; (b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die (i) energieeffizient sind, (ii) effektive Steuerungen aufweisen und (iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. Bestimmung 21 - Anwendung der Energieeffizienzanforderungen (1) Die Energieeffizienzanforderungen gelten für a. die Errichtung von Gebäudearten, die unter diesen Absatz fallen, b. Erweiterungen solcher Gebäude, mit Ausnahme der Erweiterungen, für die Absatz 4 gilt, und c. die Ausführung aller Bauarbeiten am oder in Verbindung mit dem Gebäude oder dessen Erweiterung. (2) Ein Gebäude fällt unter Absatz (1), wenn es: a. eine überdachte Konstruktion mit Wänden ist, b. Energie verbraucht, um das Innenklima zu regeln, und c. nicht unter eine der Kategorien von Absatz (3) fällt. (3) Bei den Kategorien, auf die in Absatz 2 Buchstabe c verwiesen wird, handelt es sich um: a. Gebäude, die i. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990] denkmalgeschützt sind, ii. in Schutzgebieten gemäß Abschnitt 69 dieses Gesetzes errichtet wurden, oder iii. in der Liste der Baudenkmäler gemäß Abschnitt 1 des Gesetzes über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979 (Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979) aufgeführt sind, bei denen die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen zu unzulässigen Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbildes führen würde, b. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden, c. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, d. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. (4) Der vorliegende Absatz gilt für alle Erweiterungen eines Gebäudes, die unter Klasse 7 in Anhang 2 fallen, außer Wintergärten oder Vorbauten: a. bei denen einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die den Wintergarten oder Vorbau vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 44 Genehmigtes Dokument L1B Anhang A – L1B Bauverordnung (5) ausgetauscht) wurden; b. in denen eine feste Raumheizung installiert oder in den Wintergarten oder Vorbau erweitert wurde, um diesen zu heizen, oder c. in denen ein festes Heizgerät installiert wurde, um den Wintergarten oder Vorbau zu heizen. In dieser Bestimmung haben die folgenden Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung): i. Industrieanlagen, ii. niedriger Energiebedarf, iii. landwirtschaftliche Nutzgebäude iv. Gebäude für Gottesdienste v. frei stehend, vi. Gesamtnutzfläche vii. Werkstätten. Bestimmung 22 - Die Anforderungen betreffend eine Änderung des Energiestatus Wenn eine Änderung des Energiestatus eines Gebäudes vorliegt, sind gegebenenfalls Arbeiten durchzuführen, die sicherzustellen, dass das Gebäude die maßgeblichen Anforderungen von Teil L von Anhang 1 erfüllt. Bestimmung 23 - Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von Wärmeelementen 1. Wenn die Renovierung eines einzelnen Wärmeelements: a. eine größere Renovierung darstellt oder b. oder der Renovierung von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements entspricht, muss die Renovierung so durchgeführt werden, dass sichergestellt wird, dass das gesamte Element Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch, funktional und wirtschaftlich machbar ist. 2. Wenn der Austausch eines ganzen Wärmeelements oder eines Teils eines einzelnen Wärmelements vorgeschlagen wird und der Austausch: a. eine größere Renovierung darstellt oder b. (im Falles eines teilweisen Austauschs) oder dem Austausch von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements entspricht, muss das ganze Element so ausgetauscht werden, dass sichergestellt wird, dass es Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch, funktional und wirtschaftlich machbar ist.” Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 45 Genehmigtes Dokument L1B Anhang A – L1B Bauverordnung Bestimmung 28 - Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz (1) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten: a. die Erstinstallation von festen gebäudetechnischen Anlagen oder b. eine Kapazitätserhöhung aller bereits installierten festen gebäudetechnischen Anlagen. (2) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten: a. eine Erweiterung, oder b. die Erweiterung der Heizungsanlage des Gebäudes oder die Bereitstellung eines festen Heizgeräts zur Heizung eines bisher unbeheizten Raumes. (3) Vorbehaltlich Absatz 4 müssen diese Arbeiten, sofern vorhanden und sofern dieser Absatz anwendbar ist, so durchgeführt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen aus Teil L von Anhang 1 gewährleistet ist. (4) Nach Absatz 3 müssen keine Arbeiten durchgeführt werden, wenn die Durchführung aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist. . Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie (1) Diese Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1 Absatz L1 gelten. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens 5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 46 Genehmigtes Dokument L1B Anhang B – L1B Berechnung der U-Werte 1. Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. 2. Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die kombinierte Effizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BREBericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen berechnet. 3. Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegte Standardfenster b. für das kleinere der beiden in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierten Standardfenster, oder c. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters. 4. Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für a. die in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierte Standardtür, oder b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür. 5. Die in den Tabellen 2, 4, 7, 8 und 9 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden U-Werte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe von 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden. 6. Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010). 7. Der U-Wert für eine Mittelscheibe ist in den Tabellen 2, 4, 7 und 8 angeführt. Er wird als U-Wert definiert, der im mittleren Bereich der Verglasungseinheit ohne Berücksichtigung von Abstandsrahmen oder Fensterrahmen bestimmt wird. 8. Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO 13370 Thermal Performance of Buildings. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009) festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 47 Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung 1. Bei Arbeiten zur Renovierung eines Wärmeelements besteht die Möglichkeit, kostenwirksame Verbesserungen an der Isolierung zu geringfügigen Mehrkosten vorzunehmen. Dieser Anhang enthält Leitlinien zu kostenwirksamen Dämmungsmaßnahmen für verschiedene Arbeiten an Wärmeelementen. 2. In Tabelle C1 sind die Gegebenheiten und den Leistungsgrad aufgeführt, die unter normalen Umständen als angemessen angesehen würden. Bei bestehenden Wohnungen/Wohngebäuden müssen die Normen etwas flexibler gehandhabt werden, um die besonderen Gegebenheiten jedes Projekts berücksichtigen und dabei die geeignete Verbesserungsmaßnahme so weit wie möglich durchführen zu können. Die letzte Spalte in Tabelle C1 enthält Leitlinien zu verschiedenen Aspekten, die bei der Auswahl der geeigneten Vorgehensweise unter Umständen von Belang sind. Bei diesem flexiblen Ansatz müssen das technische Risiko und die Durchführbarkeit bei dem in Frage stehenden Wohngebäude sowie mögliche Auswirkungen auf benachbarte Gebäude berücksichtigt werden. Generell ist bei den Bauvorhaben Folgendes zu berücksichtigen: a. die Anforderungen anderer maßgeblicher Teile von Anhang 1 der Bauverordnung, b. die allgemeinen Leitlinien zum technischen Risiko bei Verbesserungen an der Dämmung im BRE-Bericht BR 262 Thermal insulation: Avoiding risks [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken], 2002; c. bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse die Leitlinien von English Heritage. Wenn es angesichts der Gegebenheiten des Projekts nicht möglich ist, die in Tabelle C1 festgelegte Energieeffizienz zu erreichen, hat der erreichte Leistungsgrad diese Anforderungen jedoch so weit wie möglich zu erfüllen. 3. Tabelle C1 enthält allgemeine Beispiele für Konstruktionen, die die Leistungsvorgaben erfüllen, wobei die Planer jedoch die Freiheit haben, jede geeignete Konstruktion zu wählen, welche die Energieeffizienznorm erfüllt, solange die Leistungsvorgaben in Bezug auf andere Teile der Bauverordnung nicht verletzt werden. 4. Allgemeine Leitlinien sind aus Quellen wie dem Energy Saving Trust und den maßgeblichen britischen Normen erhältlich. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 48 Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung Tabelle C1: Kostenwirksame U-Sollwerte bei Renovierungsarbeiten an Wärmeelementen Bauvorhaben U-Sollwert Typische Konstruktion Anmerkungen (Angemessenheit, (W/m².K) Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit) Schrägdachkonstruktionen44 Erneuerung des Dachbelags – Dachraum unbewohnt – bestehende Dämmung (falls vorhanden) auf Deckenhöhe. Keine Isolierung vorhanden, bestehende Isolierung dünner als 50 mm, in schlechtem Zustand und/oder wird sehr wahrscheinlich bei der Durchführung des Bauvorhabens wesentlich beeinträchtigt oder entfernt 0,16 Dachgeschoss dämmen – 250 mm Mineralfaser oder Zellulosefaser als Isoliermatte zwischen und auf Deckenträgerbalken oder loses Füllmaterial oder gleichwertiges Material verwenden. Gefahr von Tauwasserbildung im Dachraum prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen, die sich auf die Vermeidung von Tauwasser beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen können erforderlich sein, um den Zugang zu gebäudetechnischen Anlagen im Dachraum zu gewährleisten und diese zu isolieren. Erneuerung des Dachbelags – Bestehende Dämmung in gutem Zustand und wird durch das Bauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Dicke der bestehenden Isolierung mindestens 50 mm, jedoch unter 100 mm 0,16 Dachgeschoss mit Mineralfaser oder Zellulosefaser als Isoliermatte zwischen und auf Deckenträgerbalken oder mit losem Füllmaterial oder gleichwertigem Material auf Dicke von mindestens 250 mm nachdämmen. Die Isolierung kann als Verschalung vorliegen Gefahr von Tauwasserbildung im Dachraum prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen, die sich auf die Vermeidung von Tauwasser beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen können erforderlich sein, um den Zugang zu gebäudetechnischen Anlagen im Dachraum zu gewährleisten und diese zu dämmen. Wenn das Dachgeschoss bereits verschalt ist und die Verschalung im Rahmen der Arbeiten nicht entfernt werden soll, ist die Durchführbarkeit der Isolierarbeiten zu berücksichtigen. Erneuerung der Decke zum Dachgeschossraum (Kaltkonstruktion). Bestehende Isolierung auf Deckenhöhe wird als Teil der Arbeiten entfernt 0,16 Dachgeschoss dämmen – 250 mm Mineralfaser oder Zellulosefaser als Isoliermatte zwischen und auf Deckenträgerbalken oder loses Füllmaterial oder gleichwertiges Material verwenden. Die Isolierung kann als Verschalung vorliegen Gefahr von Tauwasserbildung im Dachraum prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen, die sich auf die Vermeidung von Tauwasser beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen können erforderlich sein, um den Zugang zu gebäudetechnischen Anlagen im Dachraum zu gewährleisten und diese zu dämmen. 44 Die Angaben für die Dicke der Dämmung basieren auf Lambdawerten (Leitfähigkeit) von 0,04 W/m.K. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 49 Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung Bauvorhaben U-Sollwert (W/m².K) Typische Konstruktion Anmerkungen (Angemessenheit, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit) Wenn das Dachgeschoss bereits verschalt ist und die Verschalung im Rahmen der Arbeiten nicht entfernt werden soll, kann die Dämmung von unten angebracht werden, der UWert wird jedoch unter Umständen nicht erreicht. Erneuerung des Dachbelags – Dachraum bewohnt (Ausführung als Raum im Dach), mit oder ohne Dachgauben. 0,18 Kaltkonstruktion – Dämmung (Dicke hängt vom Material ab) zwischen und unter den Dachsparren. Warmkonstruktion – Dämmung zwischen und über den Dachsparren. Gefahr von Tauwasserbildung prüfen (vor allem Tauwasserbildung im Bauteilinnern) und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen, die sich auf die Vermeidung von Tauwasser beziehen (Klausel 8.4 von BS 5250:2002 und BS EN ISO 13788:2002). Praktische Erwägungen hinsichtlich einer größeren strukturellen Dicke (insbesondere in Reihenhäusern) können unter Umständen einen niedrigeren Sollwert erforderlich machen. Dachgaubenkonstruktionen Erneuerung der Seitenwandverkleidung. 0,30 Dämmung (Dicke hängt vom Material ab) zwischen und/oder außen an Wandstielen. Oder je nach Bauweise vollständig an der Außenseite der bestehenden Konstruktion angebracht Gefahr von Tauwasserbildung prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen. Erneuerung des Dachbelags. – Leitlinien für Verbesserungsmaßnahmen an Schräg- bzw. Flachdächern beachten. Gefahr von Tauwasserbildung prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen. Dämmung zwischen und über Trägerbalken, je nach Erfordernis, um den USollwert zu erreichen – Warmkonstruktion. Gefahr von Tauwasserbildung prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen. Siehe auch BS 6229:2003 für Planungsleitlinien. Flachdachkonstruktionen Erneuerung des Dachbelags – Bestehende Dämmung, falls vorhanden, dünner als 100 mm, Mineralfaser (oder vergleichbare Festigkeit), oder in schlechtem Zustand und/oder wird sehr wahrscheinlich bei der 0,18 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 50 Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung Bauvorhaben U-Sollwert (W/m².K) Typische Konstruktion Anmerkungen (Angemessenheit, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit) 0,18 Dämmung zwischen und an der Unterseite der Trägerbalken, um den U-Sollwert zu erreichen. Gefahr von Tauwasserbildung prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen. Siehe auch BS 6229:2003 für Planungsleitlinien. Durchführung des Bauvorhabens wesentlich beeinträchtigt oder entfernt. Erneuerung der Decke zum Flachdachbereich. Bestehende Isolierung wird im Rahmen der Arbeiten entfernt Wenn die Deckenhöhe beeinträchtigt wird, kann auch ein niedrigerer Sollwert gewählt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 51 Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung Bauvorhaben U-Sollwert (W/m².K) Typische Konstruktion Anmerkungen (Angemessenheit, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit) Massivwandkonstruktionen Erneuerung des Innenputzes an Außenwand oder erstmaliges Aufbringen eines Putzes. 0,30 Trockengipsverputz an Innenseite der Wand – Dämmung zwischen den an der Wand befestigten Stielen, um den U-Wert zu erreichen – Dicke hängt von der Dämmung und dem verwendeten Stielmaterial ab. Isolierte Verbundplatte an Innenseite der Wand angebracht, um den erforderlichen U-Wert zu erreichen – Dicke hängt vom verwendeten Material ab. Auswirkungen auf Innenbodenfläche prüfen. Allgemein wäre es sinnvoll, eine Verringerung von höchstens 5 % der Raumfläche zuzulassen. Dabei sollte jedoch die Raumnutzung und der Flächenbedarf zur Bewegung und Anbringung bzw. Aufstellung von Einrichtungsgegenständen, Armaturen und Möbeln geprüft werden. In Fällen, in denen eine Schalldämmung besonders wichtig ist (z. B. absatzweise Isolierung an Brandmauern), kann ein niedrigerer U-Wert geeigneter sein. In diesen Fällen muss der U-Wert gegebenenfalls auf 0,35 oder mehr erhöht werden. Gefahr von Tauwasserbildung und sonstige Feuchtigkeitsgefahren prüfen und angemessene Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Teil C ergreifen. Zu diesem Zweck sind gewöhnlich eine Dampfsperre und ein Feuchtigkeitsschutz an den Bauteilen erforderlich. Die Leitlinien zu den betreffenden Gefahren sind in BR 262 und bezüglich der technischen Optionen in Veröffentlichungen des Energy Saving Trust aufgeführt. Erneuerung des Putzes oder der Verkleidung an Außenwand oder Erhebung (Unterputz oder sonstige Verkleidung) oder erstmaliges Aufbringen eines Putzes oder einer Verkleidung. 0,30 Außendämmungssystem mit Unterputz oder Verkleidung, um den erforderlichen U-Wert zu erreichen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 52 Technisches Risiko und Auswirkung der größeren Wanddicke auf benachbarte Gebäude prüfen. Genehmigtes Dokument L1B Anhang C – L1B Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung Bauvorhaben U-Sollwert (W/m².K) Typische Konstruktion Anmerkungen (Angemessenheit, Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit) Massivboden – Estrich durch eine gedämmte Bodenfläche ersetzen, um die bestehende Bodenhöhe beizubehalten. Die Kostenwirksamkeit der Bodendämmung wird durch Größe und Form des Bodens (Umfang/FlächeVerhältnis) erschwert. Häufig sind die UWerte von nicht gedämmten Böden im Vergleich zu den U-Werten von Wand und Dach relativ niedrig. Wenn der bestehende U-Wert des Bodens größer als 0,70 W/m².K ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Dämmung kostenwirksam ist. Die Analyse zeigt, dass die Kosten-NutzenKurve für die Dicke der angebrachten Dämmung sehr flach ist, daher ist ein UWert von 0,25 W/m².K geeignet, wobei andere technische Einschränkungen (benachbarte Bodenhöhe usw.) zu berücksichtigen sind. Erdgeschosskonstruktionen Renovierung eines massiven oder freitragenden Bodens mit Austausch des Estrichs oder eines Dielenbodens. Siehe Anmerkung. Freitragender Holzboden – Dämmung vor dem Austausch des Bodens zwischen den Bodenbalken einfügen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 53 Genehmigtes Dokument L1B Anhang D – L1B Baustoffe und Ausführungsqualität 1. Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten. 2. Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 54 Genehmigtes Dokument L1B Anhang E – L1B Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 1. Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance [Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 1996. 2. Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die Arbeitsplatzverordnung einzuhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 55 Genehmigtes Dokument L1B Anhang F – L1B Referenznormen Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen. Genehmigtes Dokument A Tragwerk Genehmigtes Dokument K Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 1: Wohngebäude Genehmigtes Dokument L1A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Wohngebäude) Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 2: Nichtwohngebäude Genehmigtes Dokument C Baureifmachung des Geländes und Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit Genehmigtes Dokument D: Giftstoffe Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument E: Schallisolierung von Wohnungen Genehmigtes Dokument L2B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument F: Belüftung Genehmigtes Dokument M: Zugang zu und Nutzung von Gebäuden Genehmigtes Dokument G Sanitäreinrichtungen, Warmwassersicherheit und Wassereffizienz Genehmigtes Dokument N: Verglasung – Sicherheit Genehmigtes Dokument H: Entsorgung von Abwasser und Abfall Genehmigtes Dokument P: Elektrische Sicherheit – Wohngebäude Genehmigtes Dokument 7 Baustoffe und Ausführungsqualität Genehmigtes Dokument J: Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 56 Genehmigtes Dokument L1B Anhang G – L1B Referenznormen BRE www.bre.co.uk BR 262 Thermal insulation: avoiding risks (2002 Edition) printed in 2006 [Thermische Isolierung: Vermeidung von Risiken (Ausgabe von 2002) gedruckt 2006]. ISBN 1860815154 BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-WertBerechnung], 2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues) Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change, DECC) www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings, [Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von Wohngebäuden] SAP 2012. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012) Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for Communities and Local Government, DCLG) www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], CLG 2013. Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die Lüftung in Wohngebäuden], CLG 2010. Accredited Construction Details for Part L [Zugelassene Bauelemente für Teil L] (Abrufbar unter www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassociateddo cuments9/acd Energy Saving Trust (EST) www.energysavingtrust.org.uk Energy Efficient Glazing – guidance [Energieeffiziente Verglasung – Leitfaden] (Abrufbar unter www.energysavingtrust.org.uk/Insulation/Windows) English Heritage www.english-heritage.org.uk Energy Efficiency and Historic Buildings, [Energieeffizienz und historische Gebäude] English Heritage, 2011. Glass and Glazing Federation www.ggf.org.uk Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 57 Genehmigtes Dokument L1B Anhang G – L1B Referenznormen Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013. Health and Safety Executive (HSE) www.hse.gov.uk L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations [Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)] 1992, Approved Code of Practice and Guidance [Zugelassener Verfahrenskodex], The Health and Safety Commission, 1992. ISBN 978 0 71760 413 5 National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband der Oberlichthersteller] (NARM) www.narm.org NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010. Rechtsvorschriften Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 [Gesetz über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979] Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990] Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214). Bauverordnung (zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215). Referenznormen BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009) BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften. Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)]. BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts]. BS 5250:2002 Code of practice for control of condensation in buildings [Verfahrenskodex zur Vermeidung von Tauwasserbildung in Gebäuden]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 58 Genehmigtes Dokument L1B Anhang G – L1B Referenznormen BS EN ISO 13788:2002 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen. BS 6229:2003 Flat roofs with continuously supported coverings. Leitfaden. Digitale ISBN 978 1 4734 0957 6 © Urheberrecht der britischen Krone 2014 WG20493 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 59 Genehmigtes Dokument L1B Die Bauverordnung von 2010 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie Genehmigtes Dokument L2A Neue Nichtwohngebäude Inkrafttreten Juli 2014 Zur Verwendung in Wales* Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 60 Genehmigtes Dokument L1B Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014 Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L2A: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden unterstützt die Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden. In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen vorgenommen: Es wurde eine neue Anforderung, Bestimmung 26 A, eingeführt, laut der neue Nichtwohngebäude im Hinblick auf die Energieeffizienz der Bausubstanz bestimmte Zielwerte erreichen oder überschreiten müssen. Die Spezifikationen aus Teil L von 2014 wurden verschärft, um im gesamten Mix an neuen Nichtwohngebäuden im Vergleich zu Teil L von 2010 Kohlendioxideinsparungen in Höhe von 20 % zu erhalten. Für Gebäude mit Lichteinfall von oben, mit Leichteinfall von der Seite (neu beheizt) und mit Lichteinfall von der Seite (beheizt und gekühlt) wurde mittlerweile ein breiteres Spektrum fiktiver Gebäude festgelegt. Die Luftdurchlässigkeit der fiktiven Gebäude ist nach Größe weiter unterteilt worden. Eine Zusammenfassung der Grundspezifikation dieser fiktiven Gebäude aus Teil L von 2014 ist in Anhang B im Genehmigten Dokument veröffentlicht. Wenn das tatsächliche Gebäude vollständig nach den fiktiven Grundspezifikationen gebaut wird, wird es in der Regel die Sollwerte für Kohlendioxidemissionen und den Primärverbrauch sowie die Grenzwerte für einzelne Elemente der Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen einhalten. Bauträger können die Spezifikation jedoch jederzeit ändern, vorausgesetzt bei dem Primärenergieverbrauch und den Kohlendioxidemissionen wird das gleiche oder ein besseres Gesamtniveau erzielt. Im Dokument werden die Änderungen zusammengefasst, die in der Rechtsverordnung SI 2013/747 vorgenommen wurden und mit denen vorgeschrieben wird, dass vor Beginn der Bauarbeiten hocheffiziente alternative Systeme berücksichtigt werden müssen. Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt. * In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden. Digitale ISBN 978 1 4734 0958 3 © Urheberrecht der britischen Krone 2014 WG20493 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden 61 Genehmigtes Dokument L1B Inhaltsverzeichnis L2A Seite Abschnitt 1 – Einleitung 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 3 Was ist ein Genehmigtes Dokument? Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments Berücksichtigung des technischen Risikos Baustoffe und Ausführungsqualität Weiterführende Hilfe Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben 3 3 4 5 6 7 10 10 Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben 11 2.1 2.2 11 12 Einleitung Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben Abschnitt 3 – Kriterium 1 – BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 13 Einleitung Berechnung von BPEC und BER vor Beginn der Arbeiten Berechnung von BPEC und BER nach Abschluss der Arbeiten Vorteile eines verbesserten Energiemanagements Wintergärten und Vorbauten Innenschwimmbäder Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren 3.8 Rohbauten 3.9 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 3.10 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf 3.11 Erweiterungen/Anbauten 3.12 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 13 17 20 20 21 21 Abschnitt 4 – Kriterium 2 Grenzwerte für die Planungsflexibilität 27 4.1 4.2 4.3 4.4 27 28 29 30 Einleitung Bausubstanz Feste gebäudetechnische Anlagen Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 21 23 24 25 25 25 Abschnitt 5 – Kriterium 3: Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung 31 5.1 Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Sommer 31 Abschnitt 6 - Kriterium 4: Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit der BER 33 6.1 Einleitung Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 33 1 Genehmigtes Dokument L2A Inhaltsverzeichnis 6.2 6.3 6.4 6.6 L2A Wärmeumleitungen eingrenzen Wärmebrücken Luftdruckprüfungen Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen 33 33 35 38 Abschnitt 7 - Kriterium 5: Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb von Gebäuden 41 7.1 7.2 41 41 Einleitung Gebäude-Logbuch Abschnitt 8: Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC) und der CO2-Sollemissionsrate (TER) 42 8.1 8.2 8.3 42 43 43 Einleitung Wintergärten und Vorbauten Innenschwimmbäder Abschnitt 9: Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 44 9.1 9.2 9.3 9.4 44 44 44 9.5 9.6 Einleitung Gebäude für Gottesdienste Provisorische Gebäude Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, Wintergärten und Vorbauten Frei stehende Gebäude 44 45 45 Abschnitt 10 - Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 46 10.1 Einleitung 10.2 Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten 46 Anhang A: Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen 49 Anhang B: Grundspezifikation für die Berechnung der TER 53 Anhang C – Berechnung von U-Werten 55 Anhang D: Baustoffe und Ausführungsqualität 56 Anhang E: Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 57 Anhang F: Genehmigte Dokumente 58 Anhang G: Referenzdokumente und Referenznormen 59 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 2 47 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung 1.1 Was ist ein Genehmigtes Dokument? 1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung von 2010 für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird. 1.1.2 Genehmigte Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie erläutern, wann die maßgebliche(n) Vorschrift(en), auf die sie sich beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten können. Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung. 1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt werden kann. Es muss jedoch stets mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde, (BCB), entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen. 1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch maßgebliche Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist die Anforderung, dass der Primärenergie-Sollverbrauch (TPEC) und die Kohlendioxid-(CO2)-sollemissionsrate (TER) für das Gebäude nicht überschritten werden dürfen, eine Anforderung der Bauverordnung. 1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an neuen Nichtwohngebäuden fallen jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung, beispielsweise Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden müssen, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte Dokumente. 1.2 Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument 1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet e. Bei Text vor einem grauen Hintergrund handelt es sich um einen Auszug aus der Bauverordnung von 2010 bzw. der Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (beide in der geänderten Fassung). Diese Auszüge enthalten die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung. Im Zweifelsfall sollten Sie den vollständigen Text der Bauverordnung zu Rate ziehen, der abrufbar ist unter Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 3 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung www.legislation.gov.uk. f. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt und werden im Anhang A definiert. g. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Referenzdokumente und Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden. h. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich. 1.3 Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt 1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen für die folgenden Arbeiten an Nichtwohngebäuden (d.h. Gebäude, die keine Wohngebäude sind): a. Bau neuer Nichtwohngebäude. b. Erstausbauarbeiten, wenn die Arbeiten entweder Teil der Errichtung eines neuen Nichtwohngebäudes sind oder den Erstausbau eines Rohbaus umfassen, wenn dieser vor der Durchführung der Ausbauarbeiten verkauft oder vermietet wird. (Das Genehmigte Dokument L2B gilt für Ausbauarbeiten von Nichtwohngebäuden in anderen Umständen.) c. Die Errichtung von Anbauten an bestehende Nichtwohngebäude, bei denen die Gesamtnutzfläche des Anbaus größer ist als 100 m² und größer als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes. Für diejenigen, die alle anderen Bauarbeiten an bestehenden Nichtwohngebäuden ausführen, ist das Genehmigte Dokument L2B heranzuziehen. 1.3.2 Das Genehmigte Dokument L1A ist als Leitfaden für jede einzelne Wohnung heranzuziehen, wenn eine oder mehrere Wohnungen als Teil eines größeren Gebäudes errichtet werden. Das Genehmigte Dokument L2A enthält Leitlinien in Bezug auf die nicht als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude. Dazu gehören auch beheizte gemeinsame Flächen in einem Wohnblock und gewerbliche Räume und Verkaufsräume in gemischt genutzten Gebäuden. 1.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen, Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen und Leitlinien für solche Gebäude finden sich im vorliegenden Genehmigten Dokument. 1.3.4 Wohn- und Arbeitseinheiten, die sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume für gewerbliche Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) aufweisen, sind als Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 4 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung Wohnung/Wohngebäude zu bewerten, solange der gewerbliche Teil zu Wohnzwecken umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn: d. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang gibt und e. beide sich in demselben beheizten (und/oder gekühlten) Raum befinden und f. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit bildet. Hinweis: Die Ausführungen oben bedeuten, dass das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen würde, dass das gesamte Gebäude als Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend bedeutet das Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in einer Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als Wohngebäude zu behandeln ist. Wenn sich jedoch ein kleines Büro, sagen wir ein Verwalterbüro, in einem Wohnungsblock für mehrere Haushalte befindet, wird diese Komponente als Nichtwohngebäude bewertet, für das Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument angeführt werden. 1.3.5 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere Bauarbeiten sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen Merkmalen. Befreite Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig, Abschnitt 9 zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu besprechen, um sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch vollständig erfüllen. c. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden, d. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich 2 Jahren, e. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, f. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. g. Carports, überdachte Höfe oder Wege und gewisse Wintergärten oder Vorbauten. 1.3.6 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei bestimmten Klassen nicht befreiter Gebäude. a. Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von mehr als zwei Jahren (siehe Abschnitt 3.7) b. Rohbauten (siehe auch Abschnitt 3.8) c. Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf (siehe Abschnitt 3.9) d. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude ohne niedrigen Energiebedarf (siehe Abschnitt 3.10) 1.4 Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments 1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in zehn Abschnitte unterteilt, auf die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 5 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an neuen Nichtwohngebäuden. Abschnitt 1 - der vorliegenden Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang dar, in dem die Leitlinien in dem Genehmigten Dokument betrachtet werden müssen. Abschnitt 2 - erläutert die fünf Kriterien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument, die eingehalten werden müssen, um die Energieeffizienzanforderungen zu erfüllen. Abschnitt 3 - erklärt, wie der Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionsrate für Wohngebäude berechnet werden können, um sicherzustellen, dass sie ihre Sollwerte nicht übersteigen (Kriterium 1). Abschnitt 4 - legt Mindestenergieeffizienznormen für die Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes fest (Kriterium 2). Abschnitt 5 - beschreibt, wie das Risiko der Überhitzung in Wohngebäuden / Wohnungen und damit der Energiebedarf zum Kühlen reduziert werden kann (Kriterium 3). Abschnitt 6 - legt die Verfahren fest, die sicherstellen sollen, dass die tatsächliche Energieeffizienz des gebauten Gebäudes der Planung entspricht (Kriterium 4). Abschnitt 7 - legt die Informationen fest, die dem Nutzer des Wohngebäudes/der Wohnung bereitzustellen sind, damit das Gebäude auf energieeffiziente Weise betrieben werden kann (Kriterium 5) Abschnitt 8 - beschreibt, wie die Ziele aus Kriterium 1 bestimmt werden: der Primärenergie-Sollverbrauch und die CO2-Sollemissionsrate. Abschnitt 9 - beschreibt, welche Gebäude von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind. Abschnitt 10 - legt die Verfahren für die Meldung an die Bauaufsicht fest. 1.4.2 Das folgende Flussdiagramm (siehe Abbildung 1) enthält eine Zusammenfassung der in den verschiedenen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments enthaltenen Informationen. 1.5 Berücksichtigung des technischen Risikos 1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Nichtwohngebäuden in Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung, Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Nichtwohngebäude in seiner Gesamtheit zu betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 6 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Nichtwohngebäude; wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BRE-Bericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten Dokument C). Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen. 1.6 Baustoffe und Ausführungsqualität 1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 7 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 8 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung Demonstrating compliance with AD L2A of the Building Regulations CRITERION 1: Is the BER no greater than the TER and the BPEC no greater than the TPEC? CRITERION 2: Are limits on performance of building fabric and fixed services being met? CRITERION 3: Has the risk of overheating in summer due to solar and other heat gains been minimised? CRITERION 4: Is the building constructed and equipped to achieve the BER and BPEC? CRITERION 5: Has adequate information been provided to allow for the energy efficient operation of the building? Calculate the TER and TPEC - see section 8 Calculate the BER, BPEC and consider high efficiency alternative systems - see section 3 Building fabric – see table 3 Fixed Building Services - see section 4.3 and Non Domestic Building Services Compliance Guide Assessment of risk of overheating - see section 5 Have thermal bypasses been considered? Will specific details be used to limit thermal bridging? Is pressure testing required? Is commissioning of the fixed building services required? See paragraphs 6.5.1 & 6.5.2 Design guidance - see section 6.2 Use calculated thermal transmittance values – see paragraphs 6.3.3 a & 6.3.4 Use conservative default values -see paragraph 6.3.3.b Use default values - see paragraph 6.4.4 Undertake air pressure test – see section 6.4 Details on commissioning – see section 6.5 See Non-Domestic Building Services Compliance Guide No commissioning needed -see paragraph 6.5.3 Guidance on information to be included - see section 7 DESIGN Incorporate design guidance CONSTRUCTION OPERATION Default values to be used in BER and BPEC calculations Air-pressure test results for as-built Part L and EPC calculations Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden Nachweis der Einhaltung der Vorgaben aus AD L2A der Bauverordnung KRITERIUM 1: Ist die BER nicht höher als die TER und die BPEC nicht höher als die TPEC? KRITERIUM 2: Werden die Grenzwerte für die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen eingehalten? KRITERIUM 3: Wurde das Risiko einer Überhitzung im Sommer durch Sonneneinstrahlung und andere Wärmebelastungen auf ein Mindestmaß reduziert? KRITERIUM 4: Ist das Gebäude so konstruiert und ausgestattet, dass die BER und BPEC erreicht werden können? KRITERIUM 5: Wurden angemessene Informationen für einen energieeffizienten Betrieb des Gebäudes bereitgestellt? Berechnen Sie die TER und TPEC - siehe Abschnitt 8 Berechnen Sie die BER, BPEC und berücksichtigen Sie hocheffiziente alternative Anlagen - siehe Abschnitt 3 Bausubstanz - siehe Tabelle 3 Feste gebäudetechnische Anlagen - siehe Abschnitt 4.3 und Non Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden] Bewertung des Risikos einer Überhitzung - siehe Abschnitt 5 Wurden Wärmeumleitungen berücksichtigt? Werden spezielle Elemente verwendet, um die Wärmebrücken zu begrenzen? Ist eine Druckprüfung erforderlich? Müssen feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb genommen werden? Siehe Absätze 6.5.1 und 6.5.2 Planungsleitlinien - siehe Abschnitt 6.2 Verwenden Sie berechnete Werte für die Wärmedurchgangskoeffizienten - siehe Absätze 6.3.3. Buchstabe a und 6.3.4 Verwenden Sie konservative Standardwerte - siehe Absatz 6.3.3. Buchstabe b Verwenden Sie Standardwerte - siehe Absatz 6.4.4. Führen Sie Luftdruckprüfungen durch – siehe Abschnitt 6.4 Angaben zur Inbetriebnahme - siehe Abschnitt 6.5 Siehe Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden Es ist keine Inbetriebnahme erforderlich - siehe Absatz 6.5.3 Leitlinien zu bereitzustellenden Informationen - siehe Abschnitt 7 PLANUNG Planungsleitlinien einbeziehen BAU BETRIEB Standardwerte, die für die BER- und BPEC-Berechnungen zu verwenden sind Ergebnisse der Luftdruckprüfungen für Berechnungen gemäß Bau aus Teil L und EPC-Berechnungen 9 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 1- L2A Einleitung 1.7 Weiterführende Hilfe 1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten: a. Über die Website der walisischen Regierung www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs; oder b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres Zertifizierungssystems wenden, oder d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen. 1.8 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben 1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch die Person, die die Bauarbeiten durchführt, für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung einen Aufforderungsbescheid (Enforcement Notice) erhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 10 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 2- L2A Kriterien zur Einhaltung der Vorgaben 2.1 Einleitung Anforderung Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch: (a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste (i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und (ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserversorgung; (b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die (i) energieeffizient sind, (ii) effektive Steuerungen aufweisen und (iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. 2.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010 (in der geänderten Fassung). Energieeffizienzanforderungen werden als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 der Bauverordnung definiert. Die für das vorliegende Genehmigte Dokument, das sich mit Neubauten befasst, maßgeblichen Energieeffizienzanforderungen befinden sich in den Bestimmungen 25, 25A, 26, 26A, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 oben. Bestimmung 25B „Niedrigstenergieanforderungen für Neubauten“ wird frühestens 2019 in Kraft treten. Gesetzliche Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmung 25B sind im vorliegenden Genehmigten Dokument nicht enthalten und werden zeitnah vor deren Inkrafttreten bereitgestellt.“ 2.1.2 Nach Ansicht des walisischen Ministers wäre die Einhaltung aller fünf im vorliegenden Dokument festgelegten Kriterien als Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass genehmigte Softwareprogramme einen Ausgabebericht erstellen, der die Bauaufsichtsbehörden (BCB) bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben unterstützt. Der Ausgabebericht kann sowohl für Planer als auch für Bauaufsichtsbehörden in den Planungs- und Bauphasen und bei der Fertigstellung hilfreich sein. 2.1.3 Von den fünf, im vorliegenden Dokument erläuterten, Kriterien entsprechen die beschriebenen Vorgehensweisen zur Einhaltung der Kriterien den Verordnungen und müssen wie angegeben eingehalten werden: d. Kriterium 1 und e. die Teile von Kriterium 4, die sich mit den Anforderungen für die Luftdruckprüfungen und die Inbetriebnahme befassen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 11 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 2- L2A Kriterien zur Einhaltung der Vorgaben 2.1.4 Bei Befolgung der Vorgehensweisen zur Einhaltung der anderen Kriterien gelten die Kriterien ‘in angemessenem Maß als eingehalten’ und alternative Vorschläge sind zulässig, sollten aber mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, um sicherzustellen, dass sie die Energieeffizienzanforderungen einhalten. 2.2 Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben 2.2.1 Kriterium 1: beide der folgenden Bedingungen müssen durch Befolgen der in den Abschnitten 3 und 8 festgelegten Verfahren erfüllt werden: a. der berechnete Primärenergieverbrauch (Primärenergieverbrauch des Gebäudes, Building Primary Energy ConsumptionBPEC) darf nicht höher sein als der Soll-Primärenergieverbrauch (Target Primary Energy Consumption, TPEC), und b. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude (die Gebäudeemissionsrate, Building Emission Rate, BER) darf nicht höher sein als die Sollemissionsrate (Target Emission Rate, TER). Hinweis: Die Berechnungen zum Nachweis über die Erfüllung des Kriteriums 1 können auch die erforderlichen Informationen zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) liefern. 2.2.2 Kriterium 2: Die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen hat anhand der in Abschnitt 4 festgelegten Vorgehensweise angemessene Gesamtenergieeffizienz-Mindestwerte zu erreichen. Damit sollen der Flexibilität bei der Planung Grenzen gesetzt werden, um so die Reduzierung des Bedarfs nach Raumheizung (und -kühlung) sowie die effiziente Nutzung von Brennstoff zu fördern und von übermäßiger Nutzung erneuerbarer Energielösungen abhalten. 2.2.3 Kriterium 3: das Gebäude sollte über geeignete Passivkontrollen zur Begrenzung der Auswirkung von Sonneneinstrahlung auf die Innentemperatur im Sommer verfügen. Damit soll ein Beitrag dafür geleistet werden, den Bedarf an mechanischer Kühlung und der dazugehörige Energieverbrauch zu reduzieren. In Abschnitt 5 werden Leitlinien zu angemessenen Vorkehrungen zur Einhaltung dieses Kriteriums angeführt. 2.2.4 Kriterium 4: Die Energieeffizienz des Gebäudes gemäß Bau hat im Einklang mit den berechneten BPEC- und BER-Werten zu liegen. Abschnitt 6 enthält Informationen zu Managementverfahren vor Ort und zu Prüfverfahren, die übernommen werden müssten, um den Nachweis zu erbringen, dass die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen mit der Spezifikation übereinstimmen, die für die Bewertung der Energieeffizienz verwendet worden ist. 2.2.5 Kriterium 5: für einen energieeffizienten Betrieb des Gebäudes erforderliche Informationen sind dem Nutzer in einem leicht verständlichen Format bereitzustellen. Abschnitt 7 enthält Leitlinien zu Informationen, die als angemessene Regelung aufgenommen werden könnten, um den Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums zu erbringen. 2.2.6 Die Abschnitte 3 bis 7 enthalten Angaben darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass jedes einzelne Kriterium erfüllt worden ist. Weitere Informationen zur Übermittlung dieser Nachweise an die Bauaufsichtsbehörden finden sich in Abschnitt 10. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 12 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. 3.1 Einleitung Bestimmung 26 – CO2-Emissionsraten für Neubauten Bei der Errichtung eines Gebäudes darf die CO2 -Sollemissionsrate für das Gebäude, die gemäß Bestimmung 25 genehmigt wurde, nicht überschritten werden. Bestimmung 26A – Primärenergieverbrauchsraten für Neubauten Bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes darf die Soll-Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude, die gemäß Bestimmung 25C Buchstabe a genehmigt wurde, nicht überschritten werden. 3.1.1 Kriterium 1 stellt eine verbindliche Anforderung dar und muss von allen Neubauten wie angegeben erfüllt werden. 3.1.2 Zur Einhaltung von Bestimmung 26A und Bestimmung 26 muss nachgewiesen werden, dass: a. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate des Gebäudes (Building Primary Energy Consumption, BPEC) nicht höher ist als die SollPrimärenergieverbrauchsrate (Target Primary Energy Consumption, TPEC); und b. die berechnete Gebäude-CO2 Emissionsrate (BER) nicht höher ist als die Soll-CO2-Emissionsrate (TER). 3.1.3 In diesem Abschnitt steht die Berechnung der BPEC und der BER im Mittelpunkt. Einzelheiten zur Berechnung der TPEC und der TER sind in Abschnitt 8 angeführt. Besondere Erwägungen für spezielle Gebäudekategorien sind in den Abschnitten 3.7 bis 3.10 angeführt. Diese Aktualisierung des Genehmigten Dokuments behält den Ansatz zur Festsetzung der TER bei, der 2010 angewendet wurde und bei dem die TER auf einer Grundspezifikation basiert, für die kein zusätzlicher Verbesserungsfaktor zur Anwendung kommt. Die Spezifikationen enthalten nun eine kleine Fläche auf dem Dach montierter Photovoltaikmodule. 3.1.4 Gemäß der von den walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid genehmigten Methodik sind der Primärenergieverbrauch und die CO 2-Emissionsraten für einzelne Gebäude mithilfe einer der folgenden genehmigten Softwaretools und unter Verwendung der von dem Ministerium für Energie und Klimawandel veröffentlichten Primärenergiefaktoren und CO2-Emissionsfaktoren zu berechnen45. 45 CO2-Emissionsfaktoren und Primärenergiefaktoren für eine 3-Jahres-Projektion 2013-2015 finden sich im SAP-2012-Dokument http://www.bre.co.uk/sap2012/page.jsp?id=2759 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 13 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. a. Das Vereinfachte Gebäudeenergiemodell (Simplified Building Energy Model, SBEM)46 für solche Gebäude, deren Konstruktionsmerkmale durch das SBEM in geeigneter Form modelliert werden können, oder b. Weitere genehmigte Softwaretools sind auf der Website des Ministeriums für Gemeinden und Kommunalverwaltung unter www.communities.go.uk zu finden. 3.1.5 Der Antragsteller muss bei der Vorlage seines Antrags bei einer Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass das verwendete Softwaretool für die Anwendung geeignet ist. 3.1.6 Sofern das Gebäude die in Kriterium 2 angegebenen Grenzwerte für die Planungsflexibilität einhält, hat der Planer volle Flexibilität, um die BPECund die BERmit Hilfe von Maßnahmen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen und der Integration von Low-and-Zero-Carbon-Technologien (LZC; kohlendioxidarme oder freie Energieträger) in einer beliebigen Mischung, die für das Vorhaben geeignet ist, zu erreichen. Genehmigte Software-Tools umfassen geeignete Algorithmen, die dem Planer eine Einschätzung der Rolle ermöglichen, die die einzelnen LZC-Technologien beim Erreichen der TPEC und TER spielen können. 3.1.7Um die Aufnahme von Verbesserungen der Systemeffizienz der gebäudetechnischen Anlagen und die Integration mit kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Technologien zu erleichtern, hat der Planer: a. den Einbau von Heiz- und Kühlanlagenausführungen zu erwägen, die mit niedrigen Verteilungstemperaturen arbeiten und b. wenn mehrere Anlagen demselben Verwendungszweck dienen, die Steuerstrategien so zu organisieren, dass der Option mit den geringsten Kohlendioxidemissionen die höchste Priorität beigemessen wird. Wenn beispielsweise eine Solar-Warmwasseranlage zur Verfügung steht, sind die Steuerungen so einzurichten, dass die verfügbare Solarenergie optimal ausgenutzt wird und c. in Erwägung zu ziehen, das Gebäude so zu errichten, dass die Integration von zusätzlichen kohlendioxidarmen und -freien Technologien zu einem späteren Zeitpunkt erleichtert wird, indem bereits während der Bauphase angemessene Einrichtungen, beispielsweise abgedeckelte Anschlüsse, die mit einem geplanten Gemeinschaftsheizsystem verbunden werden können, bereitgestellt werden, damit spätere Verbesserungen dadurch erheblich einfacher und kostengünstiger vorgenommen werden können. 46 Simplified Building Energy Model (SBEM) User manual and software, abrufbar auf www.2010ncm.bre.co.uk Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 14 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Bestimmung 25A - Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Anlagen für neue Gebäude. (1) Vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Gebäude muss die Person, die die Arbeiten ausführt, eine Analyse durchführen, in der die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (wie zum Beispiel die folgenden Anlagen) – falls verfügbar – im Bau geprüft werden. (a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie; (b) KWK; (c) Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren und (d) Wärmepumpen. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss (a) der lokalen Behörde spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, ein Schreiben übermitteln, in dem erklärt wird, dass die in Absatz 1 genannte Analyse (i) durchgeführt worden ist; (ii) dokumentiert wurde und (iii) dass die Dokumentation der Behörde zu Prüfungszwecken zur Verfügung steht und (b) sicherstellen, dass eine Kopie der Analyse auf Anfrage zu allen angemessenen Zeiten von einem Beamten der lokalen Behörde geprüft werden kann. (3) Ein befugter Beamter der lokalen Behörde kann die Vorlage der Dokumentation verlangen, um zu überprüfen, ob die vorliegende Bestimmung eingehalten worden ist. (4) Die in Absatz 1 genannte Analyse: (a) kann für einzelne Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für gemeinsame Gebäudetypen im selben Gebiet durchgeführt werden und (b) kann – sofern sie sich auf gemeinsame Heiz- und eine Kühlanlagen bezieht – für alle an die Anlage angeschlossenen Gebäude im selben Gebiet durchgeführt werden. (5) In der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Auslegungen: (a) „KWK“ bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung innerhalb eines einzigen Prozesses von Wärmeenergie und entweder: (i) elektrischer Energie oder (ii) mechanischer Energie; (b) „Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder Kühlanlage” bezeichnet die Verteilung von Wärmeenergie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte; (c) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas, und Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 15 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. (d) “Wärmepumpe” bezeichnet eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung, wie zum Beispiel Luft, Wasser oder Boden, auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort niedrigerer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. (Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.) 3.1.8 Bestimmung 25A schreibt vor, dass die Person, die die Arbeiten ausführt, vor Beginn der Arbeiten eine Analyse durchführen muss,in der die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen Im Bau geprüft werden. Falls verfügbar können die folgenden hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht gezogen werden, es können aber auch andere kohlendioxidarme und -freie Anlagen berücksichtigt werden, falls solche verfügbar sind: dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie; KWK; Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren; Wärmepumpen. 3.1.9 In der Analyse sollte angegeben werden, ob hocheffiziente alternative Anlagen in der Bauplanung einbezogen worden sind oder nicht. Die Anforderung bezieht sich darauf, die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen zu berücksichtigen, in Betracht zu ziehen, zu dokumentieren und sie zu Überprüfungszwecken verfügbar zu machen. die Bauverordnung ist technologieneutral und schreibt den Einbau hocheffizienter alternativer Anlagen oder anderer kohlendioxidarmer oder -freier Anlagen nicht verbindlich vor. Planung und Errichtung von Neubauten können jedoch häufig solche Anlagen aufweisen, um lokale Auslegungsbedingungen der Bauplanungspolitik von Wales zu erfüllen, die spezifische Energieeffizienznormen vorschreiben, welche strenger sind als diejenigen der Bauverordnung und/oder vorschreiben, dass ein Teil der bei dem Bau verwendeten Energie aus erneuerbaren Energiequellen und /oder kohlendioxidarmen Energiequellen stammt. 3.1.10 Die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen kann für einzelne Gebäude, Gruppen ähnlicher Gebäude oder für gemeinsame Gebäudetypen im selben Gebiet durchgeführt werden. Wenn mehrere Gebäude an eine gemeinschaftliche Energieanlage angeschlossen werden, kann für alle an die Anlage angeschlossenen Gebäude, die im selben Gebiet liegen, wie das zu errichtende Gebäude, eine einzige Analyse durchgeführt werden. 3.1.11 Vor Beginn der Arbeiten muss der Baubehörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, ein Schreiben übermittelt werden, in dem erklärt wird, dass die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen durchgeführt worden ist, dokumentiert wurde und zur Überprüfung verfügbar ist. Die Ergebnisse der Analyse müssen dokumentiert und aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung zur Prüfung vorgelegt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 16 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Obwohl die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen für die Berechnung der CO2-Emissionsrate keine ausdrückliche Anforderung darstellt, steht dem Bauunternehmen im Rahmen der Kalkulationssoftware zum Erstellen des Ausgabeberichts (des Berichts der Planungsphase aus Teil L der Bauverordnung) unter Umständen eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu erklären, dass die Analyse durchgeführt und dokumentiert wurde und wo sie zu Prüfungszwecken verfügbar ist. 3.1.12 Ebenso hat der Planer die möglichen Auswirkungen des künftigen Klimawandels auf die Leistung des Gebäudes zu berücksichtigen. Dies umfasst unter Umständen die Erwägung, wie zu einem künftigen Zeitpunkt eine Kühlanlage bereitgestellt werden könnte. 3.2 Berechnung von BPEC und BER vor Beginn der Arbeiten Bestimmung 27 - Berechnungen der CO2-Emissionsrate (1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Gebäude errichtet wird und Bestimmung 26 gilt. (2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss den lokalen Behörden von der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden: a. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude, b. die berechnete CO2-Emissionsrate für das Gebäude gemäß Plan und c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll. (3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss den lokalen Behörden von der Person, die die Arbeiten ausführt, a. Folgendes gemeldet werden: i. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude, ii. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude gemäß Bau und iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller Änderungen an diesen Spezifikationen; oder b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a angeführten Informationen. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Bestimmung 26 erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, anzuerkennen. (5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der CO2-Emissionsrate verwendete Spezifikationen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 17 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Bestimmung 27 A – Berechnungen der Primärenergieverbrauchsrate (1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Nichtwohngebäude errichtet wird und Bestimmung 26 A gilt. (2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss der lokalen Behörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden: a. die Soll-Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude, b. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude gemäß Plan und c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll. (3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss der lokalen Behörde von der Person, die die Arbeiten ausführt, a. Folgendes gemeldet werden: i. die Soll-Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude, ii. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude gemäß Bau und iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller Änderungen an diesen Spezifikationen; oder b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a angeführten Informationen. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der Bestimmung 26 A erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, anzuerkennen. (5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der Primärenergieverbrauchsrate verwendete Spezifikationen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 18 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. 3.2.1 Die Bestimmungen 26, 26A, 27 und 27 A schreiben vor, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine Berechnung durchgeführt werden muss, um nachzuweisen, dass die BPEC und die BERdes Gebäudes gemäß Plan nicht höher ist als die TPEC und die TER. 3.2.2 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen mit mehr als einem Brennstoff betrieben werden können, gilt: a. Bei mit Biomasse betriebenen Heizanlagen, die durch eine alternative Anlage (z. B. Gas) ergänzt werden, hat der CO2 -Emissionsfaktor für die gesamte Heizanlage auf einem gewichteten Durchschnitt für die zwei Brennstoffe zu beruhen, dem der voraussichtliche Verbrauch dieser Brennstoffe zugrunde liegt. Zusammen mit der BER ist ein Bericht vorzulegen, der von einem Fachmann unterschrieben wurde und in dem dargelegt wird, wie der kombinierte CO 2Emissionsfaktor ermittelt wurde. b. Bei Anlagen, die sowohl mit Biomasse als auch mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, ist der CO2-Emissionsfaktor für Zweistoffanlagen zugrunde zu legen, ausgenommen das Gebäude befindet sich in einem Rauchkontrollgebiet, so dass die Angabe für Anthrazit verwendet werden muss. c. In allen anderen Fällen ist der Brennstoff mit dem höchsten CO2-Emissionsfaktor zu verwenden. Hinweis: Diese Option bezieht sich auf Zweistoffanlagen, bei denen die Wahl des tatsächlich genutzten Brennstoffes von den Marktpreisen abhängt. 3.2.3 Wenn die Wärmeenergie von einer Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder kühlanlage kommt, sind bei der Bestimmung der Primärenergiefaktoren und der CO 2Emissionsfaktoren die jeweiligen Einzelfälle zu berücksichtigen. a. Die Berechnungen haben die jährliche Durchschnittsleistung der gesamten Anlage zu berücksichtigen (d. h. den Verteilungskreis, die gesamte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich möglicher Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Abwärmerückgewinnung oder Wärmeableitung). Die in der Planungsphase prognostizierten Auswirkungen des Neuanschlusses aller vorgeschlagenen Gebäude an die Anlage im ersten Betriebsjahr muss in die Berechnung der Primärenergie- und CO2 -Emissionsfaktoren so aufgenommen werden, dass der erhöhte Betrieb aller Grenzkraftwerke (z. B. Gaskessel) korrekt berücksichtigt wird. b. Der von einem KWK- oder Trigenerationssystem erzeugte Strom wird immer zu einem dem Netzdurchschnitt entsprechenden Primärenergie- und CO2Emissionsfaktor angeschrieben. Die mit den Wärmeenergieströmen eines Trigenerationssystems verbundenen CO2-Emissionen sind proportional zu den Ausgangsenergieströmen zuzuweisen. Zusammen mit dem BPEC und der BER ist ein Bericht vorzulegen, der von einem Fachmann unterschrieben wurde und in dem dargelegt wird, wie die Emissionsfaktoren ermittelt wurden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 19 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Hinweis: Das heißt, wenn eine Fernwärmeanlage F kWh Eingangsbrennstoff verbrennt, um E kWh Strom und H kWh Nutzwärme (ohne abgestoßene Wärme) zu erzeugen, ist sowohl der Emissionsfaktor für die Wärmeleistung als auch der Emissionsfaktor für die Kälteleistung als 1/H*(F*CO2F - E*CO2E) anzunehmen, wobei CO2F der Emissionsfaktor für den Eingangsbrennstoff und CO2E der Faktor für den Netzstrom ist47. 3.3 Berechnung von BPEC und BER nach Abschluss der Arbeiten 3.3.1 Die endgültige Berechnung von BPEC/BER , die in Übereinstimmung mit den Leitlinien im vorliegenden Dokument durchgeführt wird, muss auf dem Gebäude „wie gebaut“ beruhen und Folgendes enthalten: a. alle Änderungen, die während des Baus an der Liste der Spezifikationen aus der Planungsphase vorgenommen worden sind und b. die geschätzte Luftdurchlässigkeit, Undichtigkeit im Leitungsnetz und in Betrieb genommenem Ventilator nach der Beschreibung in Abschnitt 6. 3.4 Vorteile eines verbesserten Energiemanagements 3.4.1 Bestimmte Gebäudemanagementfunktionen ermöglichen eine bessere Energieeffizienz in der Praxis. Wenn diese Managementfunktionen im tatsächlichen Gebäude bereitgestellt werden, können BPEC und BER um die Menge reduziert werden, die dem Produkt des in Tabelle 1 aufgeführten Faktors und den CO2-Emissionen für die Anlage(n), auf die sich die Funktion bezieht, entspricht. 3.4.2 Wenn die CO2-Emissionen aufgrund des elektrischen Energieverbrauchs zum Beispiel 70 kgCO2/(m².Jahr) ohne Leistungsfaktorkorrektur betragen würden, könnte durch ein Korrekturgerät zur Erreichung eines Leistungsfaktors von 0,95 die BER um 70 x 0,025 = 1,75 kgCO2/(m².Jahr) reduziert werden. Tabelle 1: Verbesserte Management- und Regelungsfunktionen Merkmal Automatische Überwachung und Zielwertermittlung mit Alarmvorrichtungen für Werte außerhalb des Sollbereichs Leistungsfaktorkorrektur zur Erreichung eines Leistungsfaktors für das gesamte Gebäude > 0,90 Anpassungsfaktor 0,050 0,010 Leistungsfaktorkorrektur zur Erreichung 0,025 eines Leistungsfaktors für das gesamte Gebäude > 0,95 Hinweise: (1) Automatische Überwachung und Zielwertermittlung mit Alarmvorrichtungen für Werte außerhalb des Sollbereichs bezeichnet eine vollständige Anlage, die wichtige 47 Siehe NCM Modelling Guide unter http://wales.gov.uk/topics/planning/?lang=en Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 20 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Energiemanagementinformationen misst, aufzeichnet, überträgt, analysiert, meldet und übermittelt, damit der Betreiber die genutzte Energie verwalten kann. (2) Die Leistungsfaktoranpassung kann nur durchgeführt werden, wenn der Leistungsfaktor des ganzen Gebäudes auf den angegebenen Wert korrigiert wurde. Die beiden Werte der Leistungsfaktorkorrektur sind Alternativwerte und keine Zusatzwerte. 3.5 Wintergärten und Vorbauten 3.5.1Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die Berechnungen von BPEC/TPEC und BER/TER einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Gebäude und a. wenn sich zwischen Gebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein Wärmeelement befindet oder b. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden. 3.6 Innenschwimmbäder 3.6.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre, wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der BPEC und BER einzubeziehen ist. Die von dem Becken bedeckte Fläche ist mit der entsprechenden Nutzfläche mit dem gleichen U-Wert wie die Beckenumgebung zu berücksichtigen. 3.7 Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren 3.7.1 Für modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren gelten besondere Erwägungen (Befreiungen für provisorische Gebäude mit einer Gesamtlebensdauer von zwei Jahren oder weniger sind in Abschnitt 9 angeführt). Was die Bauverordnung betrifft, wird die Aufstellung eines vorhandenen Moduls an einem neuen Standort als Errichtung eines neuen Gebäudes betrachtet. In diesem Zusammenhang ist es nicht immer angemessen zu erwarten, dass eine umgestellte Einheit die in diesem Genehmigten Dokument angegebenen neuen Baurichtwerte erfüllt, insbesondere da die graue Energie in einem vorhandenen Modul beibehalten wird, ein Vorteil, durch den kleinere Unterschiede im Betriebsenergiebedarf ausgeglichen werden. Des Weiteren sind tragbare Gebäude oft „Notkäufe“, und die Terminauflagen durch die Zeit, in der ein funktionierendes Gebäude geliefert werden muss, haben zur Folge, dass zusätzliche Erwägungen gelten. 3.7.2 Die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ist dadurch nachzuweisen, dass gegenüber jedem der in diesem Genehmigten Dokument beschriebenen fünf Kriterien für die Einhaltung der Vorschriften eine zufriedenstellende Leistung erreicht worden ist. Wenn jedoch mehr als 70 Prozent der äußeren Gebäudehülle aus Bauteilen/Modulen bestehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 21 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Genehmigten Dokuments hergestellt wurden, ist die TER um den maßgeblichen Faktor aus Tabelle 2 anzupassen und die Anforderung für den TPEC muss nicht erfüllt werden. Eine Möglichkeit zum Nachweis des Herstellungsdatums eines jeden Bauteils/Moduls besteht in der Verknüpfung der Seriennummer mit den Herstelleraufzeichnungen. Wenn die Module im Rahmen des Prozesses renoviert werden sollen, dann sind in Bezug auf die zu erreichenden Richtwerte die Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B zu befolgen, z. B. bei Austauschfenstern und neuer Beleuchtung. 3.7.3 Bei tragbaren Gebäuden mit einer geplanten Lebensdauer von weniger als 2 Jahren an einem vorgegebenen Standort handelt es sich oft um 'Notkäufe' (z. B. nach einem Brand), und die Gebäude müssen innerhalb von Tagen aufgestellt und betriebsbereit sein. In solchen Fällen gelten andere Regelungen für den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben. Ein Beispiel für den Nachweis, dass die geplante Lebensdauer an dem vorgegebenen Standort weniger als 2 Jahre beträgt, wäre der Mietvertrag der Einheit. a. Beim Neubau des Moduls sind eine TPEC/BPEC- und eine TER/BERBerechnung durchzuführen und können auf einer allgemeinen Standardkonfiguration basieren. Diese Berechnung kann dann jedes Mal, wenn das Gebäude an einen neuen Standort transportiert wird, als Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Anforderungen des Kriteriums 1 erfüllt sind, sofern seine geplante Lebensdauer niedriger ist als 2 Jahre. Zusätzlich zu den Berechnungsdetails hat der Lieferant eine schriftliche Bestätigung dafür vorzulegen, dass: i. die Module wie bereitgestellt die elementaren Energienormen der allgemeinen Module, die in der Berechnung zugrunde gelegt wurden, erfüllen oder übertreffen und ii. die im allgemeinen Modul angenommenen Tätigkeiten hinreichend repräsentativ für die geplante Verwendung des tatsächlichen Moduls sind. b. Wenn die Nutzungsdauer an einem bestimmten Standort weniger als 2 Jahre beträgt, besteht die einzig machbare Heiztechnologie in elektrischer Widerstandsheizung. In solchen Fällen sind Energieeffizienzmaßnahmen bereitzustellen, die um 15 Prozent besser sind als die Nutzung herkömmlicher Heizungssysteme mit fossilen Brennstoffen. Dies kann nachgewiesen werden, indem angenommen wird, dass die Wärme in der allgemeinen Konfiguration, die für die Berechnung des TPEC/BPEC und der TER/BER verwendet wurde, durch einen Gaskessel mit einem Wirkungsgrad von 77 Prozent bereitgestellt wird. c. Falls TER/BER-Berechnungen für ein vor Juli 2014 hergestelltes Modul nicht verfügbar sind, gilt der Nachweis als angemessen, dass die BER nicht größer ist als die um den maßgeblichen Faktor aus Tabelle 2 angepasste TER von 2014. Bei einem vor Juli 2014 hergestellten Modul muss der TPEC nicht eingehalten werden. d. Nach der Ersterrichtung müssen alle Arbeiten an dem Modul die Normen aus dem Genehmigten Dokument ADL2B erfüllen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 22 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Tabelle 2: TER-Multiplikationsfaktor für modulare und transportable Gebäude Herstellungsdatum von 70 Prozent der TER-Multiplikationsfaktor Module, aus denen die Außenhülle besteht nach dem 31. Juli 2014 1,00 1. Oktober 2010 – 31. Juli 2014 1,25 6. April 2006 – 1. Oktober 2010 1,67 1. April 2002 – 5. April 2006 2,20 Vor dem 1. April 2002 2,20 [2,95(1)] Hinweise: (1) Bei Gebäuden an einem bestimmten Standort mit einer geplanten Lebensdauer von weniger als 2 Jahren kommt die in Klammern gesetzte Zahl zur Anwendung. 3.8 Rohbauten 3.8.1 Wenn ein Gebäude auf dem Markt zum Verkauf angeboten wird oder als Rohbau für spezifische Ausbauarbeiten durch den einziehenden Gebäudenutzer vermietet wird, hat der Bauträger über die TPEC/BPEC der Planungsphase und TER/BER-Einreichung nachzuweisen, wie der Rohbau wie angeboten die Energieeffizienzanforderungen erfüllen könnte. Für die Teile des Gebäudes, in denen zu dem Zeitpunkt, wenn das Gebäude auf dem Markt angeboten wird, bestimmte Systeme nicht installiert sind, muss das Modell, das zur Ermittlung des BPEC und der BER dient, Effizienzen für die Anlagen annehmen, die im Rahmen des Erstausbaus installiert werden. Die der Bauaufsichtsbehörde bereitgestellte Spezifikation sollte deutlich machen, welche Anlagen nicht im Grundbau bereitgestellt wurden, und die für jedes dieser Anlagen angenommenen Effizienzwerte enthalten. So kann die Bauaufsichtsbehörde sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur zur Realisierung der angenommenen Ausbauspezifikation als Teil des Grundbaus bereitgestellt wird. Bei konkreter Fertigstellung des Grundgebäudes dürfen dieTPEC/BPEC- und TER/BERBerechnungen gemäß Bau nur auf dem Gebäude und den Anlagen, die tatsächlich gebaut sind, basieren; für die Ausbaubereiche ist eine Regelung auf Temperaturen, die ihrem Nutzungszweck angemessen sind, anzunehmen, jedoch ohne Berücksichtigung des zugehörigen Energiebedarfs. Hinweis: Als Teil der Planungsphasenberechnung sollte eine prognostizierte Energieausweis- (EPC) Bewertung für die Ausbaubereiche verfügbar sein, um künftige Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz zu informieren, die erreicht werden kann. In dieser Phase ist jedoch keine offizielle EPC-Erstellung im EPC-Register erforderlich. 3.8.2 Wenn ein einziehender Gebäudenutzer Erstausbauarbeiten des gesamten oder eines Teils des Gebäudes durch den Einbau oder die Erweiterung der festen gebäudetechnischen Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Klimaanlage oder mechanische Belüftung durchführt, dann sind der TPEC/BPEC und die TER/BER der Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung vorzulegen, um die Einhaltung für den Teil des Gebäudes nachzuweisen, der von den Ausbauarbeiten betroffen ist. Diese vorgelegte TER/BER hat auf dem Rohbau wie gebaut und den festen gebäudetechnischen Anlagen wie tatsächlich installiert zu basieren. Falls die Ausbauarbeiten nicht den Einbau oder die Erweiterung von festen gebäudetechnischen Anlagen für Heizung, Warmwasser, Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 23 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. Klimaanlage oder mechanische Belüftung umfassen, dann gilt es als angemessen nachzuweisen, dass die installierten Beleuchtungssysteme mindestens so effizient sind wie die in der Erstvorlage des Rohbauträgers angenommenen Systeme. Hinweis: Da der Ausbau spezifisch auf die Bedürfnisse des jeweiligen Mieters abgestimmt ist und definitionsgemäß allein von ihm zu seinem Nutzen gesteuert wird, entsteht hierdurch ein neuer „für eine gesonderte Nutzung ausgelegter oder umgebauter Teil“, und für den Teil des physischen Gebäudes, der vom Ausbau betroffen ist, ein neuer Energieausweis erforderlich. 3.9 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 3.9.1 Befreiungen von den Energieeffizienzanforderungen für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind in Abschnitt 9 beschrieben. 3.9.2 Wenn andere Gebäudekategorien mit niedrigem Energiebedarf errichtet werden, wäre es nicht sinnvoll, die Gebäudehülle nach denselben Richtwerten abzudämmen wie für typische Neubauten. 3.9.3 Das gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn: a. feste gebäudetechnische Anlagen dazu dienen, nur einen bestimmten Bereich statt den gesamten eingeschlossenen Rauminhalt des betroffenen Raums zu heizen oder kühlen (z. B. örtlich begrenzte Heizstrahler an einem Arbeitsplatz in einem generell unbeheizten Raum), oder b. feste gebäudetechnische Anlagen dazu dienen, Räume im Gebäude auf Temperaturen zu heizen, die deutlich niedriger sind, als die normalerweise für den menschlichen Komfort bereitgestellten Temperaturen (z. B. zwecks Kondensationsoder Frostschutz in einem Lager). 3.9.4 In solchen Situationen sind keine TPEC/BPEC und TER/BER-Berechnungen erforderlich. Außerdem wird es für jede installierte feste gebäudetechnische Anlage als angemessen erachtet, die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] genannten Energieeffizienzrichtwerte zu erreichen 48. 3.9.5 Falls irgendeine gemeinsame Heizung bereitgestellt wird (Fall b oben), dann gilt es darüber hinaus als angemessen, dass kein Teil der opaken Bausubstanz im neuen oder renovierten Gebäude einen schlechteren U-Wert als 0,7 W/m².K aufweist. 3.9.6 Wenn ein Teil eines Gebäudes mit niedrigem Energiebedarf abgetrennt ist und normal beheizt wird (z. B. ein Bürobereich in einem unbeheizten Lager), ist der separat beheizte Bereich als gesondertes „Gebäude“ zu behandeln und sind die normalen Verfahren zum Nachweis der Einhaltung (einschließlich einer TPEC/BPEC- und TER/BER-Berechnungen) bezüglich der Gebäudehülle zu befolgen. 48 Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], 2013. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 24 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. 3.9.7 Wenn ein Gebäude mit niedrigem Energiebedarf nachträglich so verändert wird, dass der Raum generell geregelt wird, dann zieht dies wahrscheinlich die erste Bereitstellung oder eine Erhöhung der vorhandenen Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage nach sich. Die Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B würden eine Aufrüstung der Gebäudehülle und die Vornahme einer wichtigen Verbesserung erfordern, ein Prozess, der wahrscheinlich viel teurer wird als die Durchführung eines geeigneten Maßes an Isolierung im Neubaustadium. Wenn der Rohbau alternativ als Gebäude mit niedrigem Energiebedarf geplant war und der erste Gebäudenutzer (z. B.) eine Heizung installieren wollte, wäre dies eine Erstausstattung, die eine vollständige TPEC/BPEC- und TER/BER-Einreichungen erfordern würde (siehe Absatz 1.3.1). 3.10 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf 3.10.1 In solchen Fällen, in denen beispielsweise ein CO2-Ziel über andere Regulierungsrahmen, wie die CO2-Reduktionsverpflichtung eingerichtet wird oder in denen durch die Anwendung der allgemeinen nationalen Berechnungsmethode bestimmten Industrieprozessen oder einer speziellen landwirtschaftlichen Nutzung nicht in angemessenem Maße Rechnung getragen würde ohne zu negativen Auswirkungen auf die Kosteneffektivität und/oder zu einem höheren Risiko zu führen, können gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten. In diesen Fällen gilt die Bereitstellung fester gebäudetechnischer Anlagen, die die im Genehmigten Dokument L2B festgelegten Richtwerte erfüllen, als angemessen. 3.10.2 Befreiungen von den Energieeffizienzanforderungen für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind in Abschnitt 9 beschrieben. 3.11 Erweiterungen/Anbauten 3.11.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung derEnergieeffizienzanforderungen bei Arbeiten an größeren Erweiterungen bereits bestehender Nichtwohngebäude. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Arbeiten an Anbauten, bei denen die Gesamtnutzfläche des Anbaus größer als 100 m² und größer als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes ist. 3.11.2 Bei der Bewertung der Einhaltung der Vorgaben wird ähnlich vorgegangen wie bei Nichtwohngebäuden, abgesehen davon, dass bei den verwendeten Grundspezifikationen zur Festlegung des TPEC und der TER die Komponente der erneuerbaren Energien ausgeschlossen wird. Damit wird bei der Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Gebäude im Vergleich zu einem Neubau weniger Planungsflexibilität gewährt. 3.12 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 3.12.1 Vor Beginn der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die BPEC/TPEC- und die BER-/TER-Werte gemäß Plan gemeldet und damit bestätigt werden, dass das Gebäude gemäß Plan Kriterium 1 erfüllt. Darüber hinaus ist der Bauaufsichtsbehörde eine Liste der Spezifikationen für die Bausubstanz des Gebäudes, die festen gebäudetechnischen Anlagen und –gegebenenfalls – die Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 25 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 3 – Kriterium 1 L2A BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC und der TER entsprechen. erneuerbaren Anlagen zu überreichen, die bei der Berechnung des BPEC und der BER verwendet worden sind. 3.12.2 Es wird davon ausgegangen, dass genehmigte Softwareprogramme verwendet werden, um abgesehen von den BPEC/TPEC und BER/TER der Planungsphase auch die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen „Schlüsselmerkmale“ der Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind (ausführlichere Informationen zu den anzugebenden 'Schlüsselmerkmalen' finden sich in Abschnitt 10). Diese „Schlüsselmerkmale“ können verwendet werden, um die risikobasierte Inspektion des Gebäudes im Rahmen der Bestätigung der Einhaltung der Bauverordnung zu priorisieren. 3.12.1 Nach Fertigstellung der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die endgültigen BPEC-/TPEC- und die BER-/TER-Werte gemeldet und damit bestätigt werden, dass das fertiggestellte Gebäude Kriterium 1 erfüllt. Bei der Bauaufsichtsbehörde müssen auch unterstützende Unterlagen eingereicht werden, die bestätigen, dass der Bau mit der vor Beginn der Bauarbeiten eingereichten Spezifikation übereinstimmt; falls nicht sind alle Änderungen klar aufzuführen. Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 1 eine zu diesem Zweck von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen. 3.12.4 Bei allen Spezifikationen wäre es hilfreich, der Bauaufsichtsbehörde vor Beginn und nach Fertigstellung der Bauarbeiten zusätzliche Informationen vorzulegen, um die in der Berechnung von BPEC und BER verwendeten Werte zu unterstützen. Beispielsweise könnten U-Werte entweder nach einer bestimmten Berechnung ermittelt werden – dann sollten Angaben über die Berechnungsmethode eingereicht werden – oder sie könnten aus einer zugelassenen Quelle stammen – dann wäre ein Verweis auf diese Quelle ausreichend. 3.12.5 Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde sind in Abschnitt 10 angeführt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 26 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L2A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität 4.1 Einleitung Anforderung Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch: (a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste (i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und (ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserversorgung; (b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die (i) energieeffizient sind, (ii) effektive Steuerungen aufweisen und (iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. 4.1.1 Bei der Ausarbeitung einer Planungs- und Spezifikationsstrategie ist eine beträchtliche Flexibilität zulässig, um die Einhaltung von Kriterium 1 nachzuweisen. Die Bauverordnung schreibt jedoch vor, dass Vorkehrungen getroffen werden, um Folgendes sicherzustellen: a. dass Erwärmungen und Wärmeverluste durch die Substanz des Gebäudes begrenzt werden und b. energieeffiziente feste gebäudetechnische Anlagen mit wirksamen Steuerungen in allen Gebäuden bereitgestellt werden. 4.1.2 Diese Anforderung kann erfüllt werden, wenn die Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der Bausubstanz des Gebäudes, der gebäudetechnischen Anlagen und der dazugehörigen Steuerungen übernommen werden, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt sind. Beachten Sie, dass durch Einführung des TPEC die Wärmegewinne und Verluste durch die Bausubstanz sowie der Energieverbrauch der festen gebäudetechnischen Anlagen begrenzt werden. Das Einhalten des TPEC könnte allerdings in hohem Maße von der sehr guten Energieeffizienz eines bestimmten Merkmals der Bausubstanzplanung abhängen, obwohl andere Merkmale der Bausubstanz eine wesentlich schlechtere Energieeffizienz aufweisen. Versagt dieses wesentliche Bauelement der Bausubstanzplanung oder erbringt es nicht die erwartete Energieeffizienz, ergäben sich dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz. Daher sind die Mindestenergieeffizienznormen für die Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen beibehalten worden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 27 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L2A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität 4.1.3 Die Einhaltung der im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments für Gebäudesubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen festgelegten Normen ist als Ausgangspunkt für die Erzielung des TPEC und der TER anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Planungsnormen in mehr als einer Hinsicht erheblich besser sein müssen als die angegebenen Werte. In der Spezifikation in Anhang B sind die Normen, die zum Erreichen des TPEC und der TER erforderlich sind, ausführlicher angegeben. 4.2 Bausubstanz 4.2.1 Um die Einhaltung dieses Kriteriums nachzuweisen, müssen die Parameter der Bausubstanz mindestens genauso gut wie die in Tabelle 3 aufgeführten zulässigen Mindestwerte für die Bausubstanz sein. Tabelle 3: Zulässige Mindestparameter für die Bausubstanz Dach 0,25 W/m².K Wand 0,35 W/m².K Fußboden 0,25 W/m².K Fenster, Dachfenster, Oberlichter, 2,2 W/m².K (1,2) Vorhangfassaden und Türen für Personen Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große 1,5 W/m².K Tore Stark frequentierte Eingangstüren 3,5 W/m².K Dachlüfter (einschl. Rauchabzüge) 3,5 W/m².K Luftdurchlässigkeit 10,0 m3/(h.m2) bei 50 Pa Schwimmbecken 0,25 W/m².K Hinweise: (1) Mit Ausnahme von Schaufenstern und ähnlicher Verglasung. Für diese Ausnahmen gibt es zwar keine Grenzwerte für die Planungsflexibilität, ihre Auswirkungen auf den Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionen müssen bei den Berechnungen zum Kriterium 1 jedoch in Betracht gezogen werden. (2) Bei Gebäuden mit hoher innerer Wärmeaufnahme kann ein niedrigerer flächengewichteter U-Durchschnittswert für die Verglasung eine angemessene Möglichkeit darstellen, um den Primärenergieverbrauch und die CO 2-Emissionen insgesamt zu verringern und damit auch den BPEC und die BER. Kann dies nachgewiesen werden, kann der durchschnittliche U-Wert für Fenster gegenüber den oben angegebenen Werten gelockert werden. Die Werte dürfen jedoch nicht schlechter sein als 2,7 W/m2.K. 4.2.2 Die angegebenen U-Werte für die wichtigsten Bauelemente sind als flächengewichteter Mittelwert für alle Typen dieses Elements in jedem einzelnen Gebäude angegeben. 4.2.3 Im Genehmigten Dokument C sind für die U-Werte zulässige Mindestwerte für die einzelnen Elementeteile, aus denen jedes Element besteht, enthalten, um die Gefahr von Tauwasserbildung in Gebäuden auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 4.2.4 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C des vorliegenden Genehmigten Dokuments zu berechnen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 28 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L2A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität 4.3 Feste gebäudetechnische Anlagen 4.3.1Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der festen gebäudetechnischen Anlagen sind im Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden] festgelegt49. 4.3.2 Die Energieeffizienz einer jeden festen gebäudetechnischen Anlage muss mindestens dem zulässigen Mindestwert für den jeweiligen Gerätetyp oder Anlagentyp gemäß dem Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] entsprechen. Falls der Gerätetyp nicht im Leitfaden erfasst ist, dann gilt es als angemessen nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Anlage nicht weniger effizient ist als eine vergleichbare Anlage, die vom Non-Domestic Building Services Compliance Guide wie mit der Bauaufsichtsbehörde besprochen, erfasst ist. 4.3.3 Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Non-Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. Es wäre sinnvoll, dass die Bauaufsichtsbehörden diese Daten unbesehen akzeptieren. In Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten sollte sich die Bauaufsichtsbehörde selbst davon überzeugen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist. 4.3.4 Steuerungen sind mit neuen HLK (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen) zu installieren, damit im Hinblick auf die Energieeffizienz angemessene Richtwerte erzielt werden können. In der Regel können die folgenden Steuerungsmerkmale als angemessen angesehen werden und sind einzubauen: a. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen in separate Steuerungszonen unterteilt sein, die den verschiedenen Gebäudebereichen mit signifikanten Unterschieden bei Sonnenexposition, Belegungsdauer und Nutzungsart entsprechen, und b. jeder einzelne Regelbereich muss eine unabhängige Zeiteinstellung und Temperaturregelung haben und gegebenenfalls eine eigene Belüftungs- und Luftumwälzgeschwindigkeit, und c. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Anforderungen für den Raum erbringen können, den sie versorgen sollen. Wenn eine Heiz- und eine Kühlanlage vorhanden sind, ist die Regelung so einzustellen, dass nicht beide gleichzeitig in Betrieb sind, und d. Zentrale Anlagen, welche die verschiedenen Systeme für die einzelnen Zonen versorgen, sollten nur bei Bedarf betrieben werden. Als Standardvorgabe muss „Aus“ eingestellt sein, und e. zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen an die Steuerung müssen die Anlagen die besonderen Steuerungsanforderungen und allgemeinen Energieeffizienzkriterien erfüllen, die im Non-Domestic Building Services 49 Non-Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], CLG, Ausgabe von 2013. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 29 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 4 – Kriterium 2 L2A Beschränkungen der Entwurfsflexibilität Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] festgelegt sind. 4.3.5 Energiezähler sind für eine wirksame Überwachung der Leistung neu installierter fester gebäudetechnischer Anlagen folgendermaßen zu installieren: a. die Gebäudenutzer sollen in die Lage versetzt werden, mindestens 90 % des geschätzten jährlichen Verbrauchs aller Brennstoffe den jeweiligen unterschiedlichen Endnutzungskategorien (Heizung, Beleuchtung usw.) zuzuweisen. Die genauen Leitlinien zur Erreichung dieses Ziels sind in CIBSE TM 3950 aufgeführt, und b. Energiezähler sind zur separaten Überwachung der Leistung aller als Teil der Bauarbeiten bereitgestellten Anlagen für erneuerbare Energien bereitzustellen, und c. das Energiemesssystem muss in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2 die automatische Zählerauslesung und Datenerfassung ermöglichen. d. die Messvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass der Leistungsvergleich der Energieeffizienz wie in CIBSE TM 4651 angegeben erleichtert wird. 4.3.6 In Erwägung zu ziehen ist die Bereitstellung zentraler Schalter, mit denen der Hausmeister die Geräte ausschalten kann, wenn sie nicht benötigt werden (z. B. über Nacht und an Wochenenden). Gegebenenfalls sind diese zu automatisieren (mit Umschaltung auf Handbetrieb), damit die Energieeinsparungen maximiert werden können. Hinweis: Ein zentraler Schalter wäre zuverlässiger, als sich darauf zu verlassen, dass jeder einzelne Nutzer (z. B.) seinen Computer ausschaltet. 4.4 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 4.4.1 Es wird davon ausgegangen, dass genehmigte Softwareprogramme verwendet werden, um abgesehen von dem Vergleich der BPEC/TPEC und der BER/TER auch die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen Merkmale der Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind. Dazu gehört ein Verzeichnis der Mindestnormen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen, die zur Erfüllung des Kriteriums 2 eingehalten werden müssen, zusammen mit den vergleichbaren Spezifikationen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen für das tatsächliche Gebäude. 4.4.2 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 2 eine zu diesem Zweck sowohl vor Beginn als auch nach Fertigstellung der Bauarbeiten von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen. 4.4.3 Abgesehen von der mithilfe der genehmigten Softwaretools erstellten Liste der Spezifikationen sind unterstützende Angaben, einschließlich Produktspezifikationen und Herstellerangaben vorzulegen. Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde finden sich in Abschnitt 10. 50 51 TM 39 Building Energy Metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE 2010. TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte] CIBSE, 2008 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 30 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 5 – Kriterium 3 L2A Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung 5.1 Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Sommer 5.1.1 Zur Einhaltung der Bauverordnung sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Überhitzung durch Sonneneinstrahlungen und anderen Wärmebelastungen in neuen Gebäuden während der Sommermonate zu begrenzen. 5.1.2 Der vorliegende Abschnitt gilt für alle Gebäude, ungeachtet dessen, ob sie über eine Klimaanlage verfügen oder nicht. Die Absicht besteht darin, die Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Sommer zu begrenzen, um entweder a. die Notwendigkeit einer Klimaanlage zu reduzieren oder b. die installierte Kapazität einer vorhandenen Klimaanlage zu reduzieren. 5.1.3 Wenn das nachstehend ausgeführte Kriterium im Zusammenhang mit einem natürlich belüfteten Gebäude erfüllt ist, ist dies KEIN Nachweis dafür, dass die Innenumgebung des Gebäudes zufriedenstellend ist, da sich viele Faktoren, die nicht von dem Einhaltungsbewertungsverfahren abgedeckt werden, auf das Auftreten einer Überhitzung auswirken (Wärmebelastung durch zusätzliche Einstrahlung, Wärmekapazität, Lüftungsvorkehrungen usw.) Hinweis: Aus diesem Grund muss der Bauträger mit den Planungsteams ausarbeiten, was in dem jeweiligen Fall eine akzeptable Innenumgebung ausmacht, und die notwendigen Entwurfsprüfungen durchführen, um Lösungen zu entwickeln, die dem Vereinbarten entsprechen. Einige Möglichkeiten, das Risiko einer Überhitzung zu bewerten, sind in CIBSE TM3752 und, für Bildungsgebäude, in BB10153 angegeben. 5.1.4 Im Sinne von Teil L gilt für die Begrenzung der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung durch die Bausubstanz der Nachweis als angemessen, dass die gesamte Sonneneinstrahlung durch die Verglasung während des Zeitraums von April bis September einschließlich für jeden Raum im Gebäude, der entweder genutzt oder mechanisch gekühlt wird, nicht größer ist, als sie es durch eines der folgenden Referenzverglasungssysteme mit einem nach BS EN 420 54 berechneten festgelegten Gesamtenergiedurchlassgrad (G-Wert) wäre: a. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als Raum mit Lichteinfall von der Seite festgelegt ist, besteht der Referenzfall in einer nach Osten ausgerichteten Fassade mit Verglasung über die gesamte Breite bis zu einer Höhe von 1,0 m mit einem Rahmenfaktor von 10 Prozent und einem normalen Gesamtenergiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,68. b. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als von oben bestrahlt festgelegt ist und dessen durchschnittliche Höhe nicht größer ist als 6,0 m, ist der Referenzfall ein horizontales Dach der gleichen Gesamtfläche, das von innen nach außen betrachtet zu 10 % verglast ist und über Oberlichter mit einem Rahmenfaktor von 25 % und einem Energiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,68 verfügt. 52 53 54 TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. Ventilation of school buildings, Building bulletin 101, School Building and Design Unit, Department for Education and Skills [Lüftung von Schulgebäuden, Building Bulletin 101, Schulgebäude und Planungseinheit], Version 1.4 – 5. Juli 2006 ISBN 0112711642 BS EN 410:2011 Glas im Bauwesen: Bestimmung der lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von Verglasungen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 31 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 5 – Kriterium 3 L2A Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung c. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als von oben bestrahlt festgelegt ist und dessen durchschnittliche Höhe größer ist als 6,0 m, ist der Referenzfall ein horizontales Dach der gleichen Gesamtfläche, das von innen nach außen betrachtet zu 20 % verglast ist und über Oberlichter mit einem Rahmenfaktor von 15 % und einem Energiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,46 verfügt. Hinweis: In Industrieräumen doppelter Höhe werden die Wärmebelastungen durch Sonneneinstrahlung durch Schmutz auf den Oberlichtern und interne Absorption innerhalb der Oberlichter reduziert. Durch diese Auswirkungen werden die Belastungen durch Sonneneinstrahlungen in Kombination mit Temperaturschichtung in den genutzten Räumen reduziert und die erhöhte Oberlichtfläche kann gerechtfertigt werden. In solchen Situationen hat der Planer den in Absatz 5.1.4b angegebenen Entwurfsprüfungen besondere Sorgfalt zu widmen. d. Im Sinne dieser besonderen Leitlinie ist ein genutzter Raum ein Raum, der für einen beträchtlichen Teil des Tages von der gleichen Person genutzt werden soll. Dies schließt Räume für den Personenverkehr und andere Bereiche mit vorübergehender Nutzung wie Toiletten sowie nicht für die Nutzung vorgesehene Räume (z. B. Schaufenster) aus. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 32 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER 6.1 Einleitung 6.1.1 Damit die angestrebte Energieeffizienz bei der Nutzung von Brennstoffen und Energie erzielt wird, müssen Gebäude so gebaut und ausgestattet werden, dass ihre Energieeffizienz bei Fertigstellung der Bauarbeiten der berechneten BPEC und BER von Gebäuden entspricht. Unter gewöhnlichen Umständen kann der Nachweis als erfolgt gelten, wenn Folgendes nachgewiesen wird: e. Wärmeumleitungen wurden begrenzt (siehe Abschnitt 6.2); und f. die Dämmung ist über die gesamte Gebäudehülle hinweg entsprechend durchgehend, um Wärmebrücken einzugrenzen (Abschnitt 6.3) und g. die Luftdurchlässigkeit liegt innerhalb angemessener Grenzen (Abschnitt 6.4) und h. die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Steuerungen wurden so eingebaut und in Betrieb genommen, dass sie nicht mehr Brennstoffe und Energie nutzen als den Umständen angemessen ist (Abschnitt 6.5). 6.2 Wärmeumleitungen eingrenzen 6.2.1 Wenn die Dämmschicht nicht mit der Linie verbunden ist, die die Luftbarriere eines Gebäudes festlegt, besteht die Möglichkeit, dass ein Spalt auftreten kann, der Kaltluftbewegungen von außen ausgesetzt wäre und damit Wärmeverluste durch einen Wärmeabfluss verursachen würde. 6.2.2 Ein weit verbreitetes Beispiel dafür wäre eine ungedämmte und nicht abgedichtete Trennwand mit Hohlräumen, in der Wärme von angrenzenden Gebäuden in den Hohlraum fließt, und die durch den Schornsteineffekt Luftzirkulation verursachen kann. Dadurch würde die erwärmte Luft durch den Hohlraum aufsteigen und Kaltluft aus dem Unterbodenhohlraum abziehen. 6.2.3 Das Ausmaß von Luftstrom und Wärmeverlust hängt von einer Reihe von Außenbedingungen wie Belastungsgrad, Wind und Temperaturen ab. Die Luftbewegung und die daraus resultierenden Wärmeverluste können beträchtlich sein. 6.2.4 Generell gilt, dass die Dämmlinie in Gebäuden mit der Luftsperre verbunden werden muss. Ist das nicht möglich, muss die Lücke mit festen Baustoffen wie in einer Mauerwerkwand verfüllt werden. 6.3 Wärmebrücken 6.3.1 Die Bausubstanz muss derart ausgeführt sein, dass keine nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken auftreten. Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und Innenfläche einer Wand, des Fußbodens und des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. 6.3.2 Wärmebrücken treten in der Bausubstanz auf, d. wenn in der Durchgängigkeit der Dämmschicht Lücken vorhanden sind, e. an den Fugen zwischen zwei Elementen, beispielsweise wo Außenwand und Erdgeschossboden zusammenstoßen, und Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 33 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER f. an den Rändern eines Bauelements, beispielsweise rund um eine Fensteröffnung herum. 6.3.3 Es bestehen folgende Möglichkeiten für den Nachweis, dass bei den BPEC-und BER-Berechnungen angemessene Vorkehrungen getroffen wurden: a. Die Verwendung von Betonierfugen-Bauelementen, die von einer Person mit geeigneten Fachkenntnissen und Erfahrung gemäß den Leitlinien in BR 49755 berechnet wurden, und die Befolgung eines Prozessablaufs, der der Bauaufsichtsbehörde eingereicht worden ist und in dem die Verfahrensweise angegeben ist, nach der das Bauelement zu bauen ist. Diese Werte können dann bei den BPEC- und BER-Berechnungen verwendet werden. Bei einer angemessenen Einplanung der Temperaturfaktoren sollten sie eine Energieeffizienz erbringen, die nicht schlechter ist, als die in BRE Information Paper IP 1/0656 festgelegten Richtwerte. Ein Beleg für geeignete Fachkenntnisse und Erfahrungen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten wäre der Nachweis, dass die Person in der für die Berechnung verwendeten Software geschult wurde, das Modell auf die in BR 497 aufgeführten Beispielberechnungen angewandt hat und Ergebnisse erzielt hat, die innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen. b. Die Verwendung nicht zugelassener Betonierfugen-Bauelemente ohne spezifische Quantifizierung der Wärmebrückenwerte. In solchen Fällen müssen die allgemeinen längenbezogenen Wärmebrückenwerte, die in IP 1/06 angegeben sind, erhöht um 0,04 W/mK oder 50 Prozent (es gilt der höhere Wert) bei der BPEC- und der BER-Berechnung verwendet werden. 6.3.4 Verwendet der Planer die Elemente aus Absatz 6.2.3 Buchstabe a, muss er der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass ein angemessenes Baustelleninspektionssystem eingerichtet ist, damit sichergestellt ist, dass die Bauverfahren die erforderlichen Richtwerte für die Übereinstimmung einhalten. Dies könnte beispielsweise durch Erstellung eines Berichts erfolgen, der Belege für die Qualitätskontrolle des wärmetechnischen Verhaltens des Übergangs und die Kontinuität der Dämmschicht auf der Baustelle während der Bauzeit umfasst (z. B. Fotos, Prüfblätter usw.). 55 56 BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], BRE 2007. IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 34 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER 6.4 Luftdruckprüfungen Bestimmung 43 Druckprüfungen (1) Diese Bestimmung gilt für die Errichtung eines Gebäudes, das die Anforderungen nach Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i) in Anhang 1 erfüllen muss. (2) Wenn diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Person, welche die Arbeiten durchführt, zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmung 26 und Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i von Anhang 1 Folgendes tun: a. sicherstellen, dass i. unter solchen Umständen Druckprüfungen durchgeführt werden, wie sie vom Minister genehmigt worden sind, und ii. die Prüfungen nach einem Verfahren durchgeführt werden, das vom Minister genehmigt worden ist, und b die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 5 der lokalen Behörde melden. (3) Für die Meldung, auf die in Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, gilt Folgendes: a. Sie muss in einer vom Minister genehmigten Weise die Ergebnisse und die Daten enthalten, auf denen die Ergebnisse beruhen, und b. der lokalen Behörde spätestens sieben Tage nach Durchführung der letzten Prüfung vorgelegt werden. (4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis, dass die Anforderungen in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt sind, eine Bescheinigung anzuerkennen, die von einer Person ausgestellt ist, welche vom British Institute of Non-destructive Testing [Britisches Institut für zerstörungsfreie Prüfungen] oder dem Air Tightness and Testing and Measuring Association [Verband für Luftdichtigkeitsprüfungen und Messungen] für die Druckprüfung zur Ermittlung der Luftdichtigkeit von Gebäuden registriert ist. (5) Wenn eine solche Bescheinigung die in Absatz 3 Buchstabe a verlangten Informationen enthält, findet Absatz 2 Buchstabe b keine Anwendung. 6.4.1 In diesem Abschnitt werden die genehmigten Umstände aufgeführt, unter denen Druckprüfungen durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung von Bestimmung 43– Druckprüfungen nachzuweisen. 6.4.2 Die genehmigte Vorgehensweise für Druckprüfungen von Gebäudehüllen von Gebäuden und für die Dokumentation der Ergebnisse sowie der Daten, auf denen sie beruhen, ist in der ATTMA-Veröffentlichung Measuring air permeability of building envelopes [Messung der Luftdurchlässigkeit von Gebäudehüllen]57 beschrieben. Die bevorzugte Prüfmethode besteht darin, dass Lüfter vorübergehend zu versiegeln statt nur zu schließen sind. 57 Measuring air permeability of building envelopes (non-dwellings), Technical Standard L2 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Nichtwohngebäuden). Technische Norm L2], ATTMA, 2010 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 35 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER 6.4.3 Den Bauaufsichtsbehörden ist der Nachweis vorzulegen, dass die Prüfanlagen innerhalb der vorangegangenen 12 Monate mit einer vom UKAS akkreditierten Einrichtung kalibriert wurden und dass die Person entsprechend geschult wurde und für die Prüfung der betreffenden spezifischen Gebäudeklasse registriert ist. 6.4.4 Alle Nichtwohngebäude (einschließlich Anbauten, die zur der Erfüllung der Bestimmungen aus Teil L wie neue Gebäude behandelt werden), sind einer Druckprüfung zu unterziehen; davon ausgenommen sind: a. Gebäude mit weniger als 500 m2 Gesamtnutzfläche; in diesem Fall will der Bauträger unter Umständen eine zwingende Druckprüfung vermeiden, vorausgesetzt, die für die Berechnung der BPEC und BER verwendete Luftdurchlässigkeit wird auf 15 m3/(h.m2) bei 50 Pa festgesetzt. Ausgleichende Verbesserungen an anderen Elementen der Bausubstanz und der gebäudetechnischen Anlagen sind erforderlich, damit der BPEC und die BER keine schlechteren Werte aufweisen als der TPEC und die TER. b. Werkseitig hergestellte modulare Gebäude mit weniger als 500 m2 Bodenfläche und einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren an mehr als einem Standort, bei denen auf der Baustelle außer der Herstellung der Verbindung zwischen den Standardmodulen mit Hilfe von Standardverbindungselementen keine Montagearbeiten anfallen. Die Einhaltung von Bestimmung 43 kann durch eine Meldung an die Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, in der bestätigt wird, dass das Gebäude gemäß Bau einer der Standardkonfigurationen von Modulen und Verbindungselementen entspricht, für die der Monteur über Druckprüfdaten aus mindestens fünf Vor-Ort-Messungen verfügt, bei denen die gleichen Modultypen und Verbindungselemente wie bei dem betreffenden Gebäude verwendet wurden. Die Ergebnisse müssen zeigen, dass das durchschnittliche Prüfergebnis um nicht weniger als 1,0 m3/(h.m2) bei 50 Pa besser ist als die in der BPEC- und BER-Berechnung geplante Luftdurchlässigkeit. c. Große Anbauten (die zur Erfüllung der Bestimmungen aus Teil L wie neue Gebäude eingestuft werden – siehe Genehmigtes Dokument L2B), bei denen die Abdichtung des Anbaus vom bestehenden Gebäude aus praktischen Gründen nicht möglich ist. Die ATTMA-Veröffentlichung enthält Leitlinien zur Prüfung der Anbauten und führt die Situationen auf, in denen Druckprüfungen nicht geeignet sind. Wenn mit der Bauaufsichtsbehörde vereinbart wurde, dass eine Prüfung aus praktischen Gründen nicht möglich ist, ist der Anbau als großes, komplexes Gebäude zu behandeln, für das die Leitlinien in Absatz d unten gelten. d. Große, komplexe Gebäude, bei denen es aufgrund ihrer Größe oder Komplexität praktisch nicht möglich ist, Druckprüfungen für das gesamte Gebäude durchzuführen. In der ATTMA-Veröffentlichung sind die Situationen aufgeführt, in denen dies eventuell der Fall ist. Bevor diese Vorgehensweise jedoch gewählt wird, müssen die Planer in Übereinstimmung mit dem genehmigten Verfahren vor Beginn der Bauarbeiten genau begründen, weshalb eine Druckprüfung aus praktischen Gründen nicht möglich ist. Diese Begründung muss von einer Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 36 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER entsprechend qualifizierten Person, z. B. einem zugelassenen Fachmann für Druckprüfungen, bestätigt werden. Zum Nachweis der Erfüllung kann in diesen Fällen eine entsprechend qualifizierte Person benannt werden, die ein detailliertes Programm für die Planungsentwicklung, Bauteilprüfung und Baustellenüberwachung durchführt, um sicherzustellen, dass eine durchgängige Luftsperre vorhanden ist. In diesen Fällen ist die Angabe, dass eine Luftdurchlässigkeit von mehr als 5,0 m³/ (h.m²) bei 50 Pa erzielt wurde, nicht sinnvoll. Eine entsprechend qualifizierte Person ist beispielsweise ein ATTMA-Mitglied. Der Grenzwert von 5,0 m³/ (h.m²) bei 50 Pa wurde festgelegt, da der tatsächliche Leistungsgrad bei besseren Richtwerten zu problematisch bei einzelnen Mängeln in der Luftsperre wird. e. Unterteilte Gebäude; bei Gebäuden, die in abgeschlossene Einheiten ohne innere Verbindungen unterteilt sind, kann es aus praktischen Gründen nicht möglich sein, Druckprüfungen für das ganze Gebäude durchzuführen. In diesen Fällen gilt die Durchführung einer Druckprüfung für eine Referenzfläche des Gebäudes gemäß ATTMA-Leitlinie als angemessen. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich ist, finden die Bestimmungen der Absätze 6.3.5 bis 6.3.7 Anwendung, es wäre jedoch sinnvoll, eine weitere Prüfung auf einer anderen Referenzfläche durchzuführen, um nachzuweisen, dass der erwartete Richtwert in allen Gebäudeteilen erreicht wird. 6.4.5 Ein Nachweis der Einhaltung der Vorgaben liegt vor, wenn: a. die gemessene Luftdurchlässigkeit mindestens dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²) bei 50 Pa entspricht und b. die anhand der gemessenen Luftdurchlässigkeit berechneten BPEC und BER mindestens dem TPEC und der TER entspricht. 6.4.6 Wenn keine zufriedenstellende Leistung erzielt wird, müssen Abhilfemaßnahmen am Gebäude und neue Prüfungen vorgenommen werden, bis das Gebäude die in Absatz 6.3.5 festgelegten Kriterien erfüllt. 6.4.7 Wenn die bei der erneuten Prüfung gemessene Luftdurchlässigkeit größer als die geplante Luftdurchlässigkeit ist, aber unter dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²) bei 50 Pa liegt, müssen andere Verbesserungsmaßnahmen an der Bausubstanz und den gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes ergriffen werden, um den TPEC und die TER zu erzielen. Hinweis: Für Planer ist es daher unter Umständen sinnvoll, Luftdruckprüfungen zu einem frühen Zeitpunkt durchzuführen, so dass etwaig erforderliche Ausbesserungsarbeiten an der Bausubstanz einfacher möglich sind, z. B. bevor falsche Decken eingebaut werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 37 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER 6.6 Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen Bestimmung 44 - Inbetriebnahme (1) (2) (3) (4) Diese Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz F1 Ziffer 2 von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder Erweiterung von bestehenden festen Anlagen für mechanische Lüftungen oder damit zusammenhängenden Steuerungen, wenn deren Prüfung und Anpassung nicht möglich ist. Diese Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz L1 Buchstabe b von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder Erweiterung von bestehenden festen gebäudetechnischen Anlagen, wenn deren Prüfung und Anpassung nicht möglich ist oder sich nicht auf die Energieeffizienz dieser festen gebäudetechnischen Anlagen auswirken würde. Wenn diese Bestimmung gilt, muss die Person, die die Arbeiten durchführt, zur Sicherung der Einhaltung von Absatz F1 Ziffer 2 oder Absatz L1 Buchstabe b von Anhang 1 der lokalen Behörde Meldung darüber erteilen, dass die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen Anlagen im Einklang mit einem vom Minister zugelassenen Verfahren erfolgt ist. Die Meldung an die lokale Behörde muss (a) spätestens an dem Tag übergeben werden, an dem die gemäß Bestimmung 16 Absatz 4 erforderliche Meldung gemacht werden muss, oder, (b) wenn diese Bestimmung nicht gilt, spätestens 30 Tage nach Abschluss der Arbeiten bei der Behörde eingehen. Wenn die Bauaufsichtsbehörde ein zugelassener Prüfer ist siehe Bestimmung 20 der Bauverordnung (Zugelassene Prüfer, usw.) von 2010 6.5.1. Laut Bauverordnung muss die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen Anlagen durch Prüfung und gegebenenfalls durch Einstellung erfolgen, um sicherzustellen, dass die Anlagen in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben werden. Dazu gehören sowohl die Anlagen als auch die dazugehörigen Steuerungen. 6.5.2. Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für feste gebäudetechnische Anlagen, bei denen Prüfungen und Einstellungen nicht möglich sind, beispielsweise bei Anlagen, die lediglich über „Ein“- und „Aus“-Schalter verfügen. Beispiele hierfür sind einige mechanische Absauganlagen oder einzelne feste elektrische Heizgeräte. Die Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Inbetriebnahme von festen gebäudetechnischen Anlagen, die keine Auswirkungen auf den Energieverbrauch ausüben. 6.5.3. Es ist im Voraus ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die zu prüfen sind, und die Prüfungen, die durchgeführt werden sollen, angegeben sind, und diesen Plan zusammen mit den BPEC-/TPEC- und BER-/TER- Berechnungen aus der Planungsphase einzureichen, damit die Bauaufsichtsbehörde im Laufe der Ausführung der Arbeiten überprüfen kann, ob die Inbetriebnahme erfolgt. In diesem Plan sind auch Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 38 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER die festen gebäudetechnischen Anlagen anzugeben, die keine Inbetriebnahme erfordern, zusammen mit dem Grund dafür, dass keine Inbetriebnahme erforderlich ist. 6.5.4. Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen: a. CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]: Inbetriebnahmemanagement58. Darin sind Leitlinien zum Gesamtprozess sowie eine Liste aller maßgeblichen Leitliniendokumente enthalten, die sich auf die Inbetriebnahme spezifischer gebäudetechnischer Anlagen beziehen. b. Angaben zu Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen finden Sie in den Absätzen 6.4.8 bis 6.4.10. 6.5.5 Bei der Durchführung der Inbetriebnahme ist darauf zu achten, dass die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. In der Praxis kann die Energieeffizienz oft durch einen längeren Zeitraum der Feineinstellung verbessert werden, in dem sichergestellt wird, dass die Anlagen wie geplant funktionieren und die Steuerungen nach den Notwendigkeiten des Bewohners konfiguriert werden. Die „Soft Landings Initiative“ ist ein Beispiel für einen angemessenen Feinabstimmungsprozess, (siehe http://www.bsria.co.uk/services/design/soft-landings/). 6.5.6 Als Nachweis über die Eignung zur Unterzeichnung des Berichts über die Inbetriebnahme von HLK-Anlagen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der Commissioning Specialists Association oder der Inbetriebnahme-Gruppe der B&ES. Bei Systemen zur Beleuchtungssteuerung kann die Eignung zum Beispiel durch Akkreditierung gemäß dem Zertifizierungssystem Lighting Industry Commissioning Scheme nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit, den Prozess in angemessener Weise zu dokumentieren, besteht in der Verwendung der Vordrucke im InbetriebnahmeMusterplan (Model Commissioning Plan, BSRIA BG 8/2009). 6.5.7 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer festen gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Inbetriebnahme-arbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung enthalten, dass der Inbetriebnahme-plan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt (einschließlich schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde) Unterschiede zur Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich, dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt. 6.5.8 Dichtheitsprüfungen des Leitungsnetzes sind in Übereinstimmung mit den Verfahren in B&ES DW/143 sowie B&ES DW/144 bei Anlagen durchzuführen, die mit 58 CIBSE Code M: Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 39 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 6 – Kriterium 4 L2A Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung mit dem BER einem Ventilator mit einer geplanten Durchflussrate von größer als 1 m3/s ausgestattet sind. HINWEIS: DW/143 sieht keine Druckprüfung für unter niedrigem Druck stehende Leitungsnetze (Klasse A) vor. Wenn jedoch mindestens 10 % der unter niedrigem Druck stehenden Leitungsnetze nach dem Zufallsprinzip geprüft werden und den von DW/143 festgelegten Richtwert erzielen, erkennt die NCM eine Verbesserung bei dem BPEC und der BER an. Der Beschluss zur Prüfung der unter niedrigem Druck stehenden Leitungsnetze sollte zu Beginn der Planungsphase gefasst werden, bevor die Arbeiten an der Baustelle beginnen. Die Druckklassen der Leitungsnetze sind in Tabelle 4 angegeben. Tabelle 4: Druckklassen des Leitungsnetzes Druckklasse Geplanter Maximale Statikdruck (Pa) Luftgeschwindigkeit (m/s) Maximal Maximal positiv negativ Niedriger Druck 500 500 10 (Klasse A) Mittlerer Druck 1000 750 20 (Klasse B) Hoher Druck 2000 750 40 (Klasse C) Hoher Druck 2000 750 40 (Klasse D) 1 Wobei gilt: P ist der Differenzdruck in Pascal Luftdurchlassgrenze (l/(s.m2) der Rohroberfläche) 0,027 P0.65 0,009 P0.65 0,003 P0.65 0,001 P0.65 6.5.9 Bei Leitungsnetzen, die dem Richtwert für Luftdichtheit nicht entsprechen, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Erzielung zufriedenstellender Leistungen in Nachprüfungen durchzuführen und weitere Abschnitte des Leitungsnetzes gemäß DW/143 zu prüfen. 6.5.10 Als Nachweis über die angemessene Qualifizierung für die Durchführung der Prüfmaßnahmen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der B&ES-Expertengruppe Leitungsnetz bzw. der Association of Ductwork Contractors and Allied Services. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 40 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 7 – Kriterium 5 L2A Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb von Gebäuden 7.1 Einleitung Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie (1) Die vorliegende Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1 Absatz L1 gelten. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens 5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann. 7.1.1 Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Besitzer des Gebäudes gemäß Bestimmung 40 ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung zu stellen, damit das Gebäude so betrieben werden kann, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. 7.2 Gebäude-Logbuch 7.2.1 Die erforderlichen Informationen sind bereitzustellen, indem die Leitlinien in CIBSE TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch] befolgt werden. Bei der Erstellung des Logbuchs können die Leitlinien aus einem anderen Dokument befolgt werden, sofern die Informationen und das Darstellungsformat denen in TM 31 entsprechen59. 7.2.2 Die Informationen müssen in den gleichen oder ähnlichen Dokumentvorlagen wie in TM 31 dargestellt werden. Die Informationen müssen als Zusammenfassung bereitgestellt werden und für den alltäglichen Gebrauch geeignet sein. Sie können auf Informationen in anderen Dokumentationen verweisen oder diese heranziehen, zum Beispiel Informationen in den gemäß CDM-Verordnung erforderlichen Betriebs- und Wartungshandbüchern und der Gesundheits- und Sicherheitsakte. Weitere Empfehlungen finden sich in BSRIA BG26/2011 Building Manuals and Building User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher]60. 7.2.3 Die zur Berechnung von TPEC, BPEC, BER und TER verwendeten Daten müssen im Logbuch enthalten sein. Außerdem ist dem Nutzer der Empfehlungsbericht zu übergeben, der parallel zum Energieausweis „bei Bau“ erstellt wird und der dem Nutzer Informationen darüber vermittelt, wie die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes weiter verbessert werden könnte. Sinnvoll wäre darüber hinaus die elektronische Speicherung der Eingabedatei für die BPEC-/TPEC- und BER-/TER-Berechnung, um spätere Analysen zu ermöglichen, wenn diese z. B. bei Änderungs- oder Verbesserungsarbeiten am Gebäude vom Eigentümer benötigt werden. 59 60 TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch],, CIBSE, 2006 Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 41 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 8 – L2A Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC) und der Sollemissionsrate (TER) 8.1 Einleitung Bestimmung 24: Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden (1) Der Minister genehmigt: (a) eine Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich Verfahren zur Substanzbewertung und Berechnung des Energieverbrauchs von Gebäuden; und (b) Möglichkeiten, die anhand der Methodik berechnete Energieeffizienz von Gebäuden anzugeben. (2) In der vorliegenden Bestimmung bezeichnet der Begriff „Substanzbewertung“ einen numerischen Indikator der für den unterschiedlichen Bedarf in Verbindung mit einer standardisierten Nutzung des Gebäudes voraussichtlich benötigten Energiemenge und bezeichnet der Begriff „Bewertung des Energieverbrauchs“ einen numerischen Indikator der während der Nutzung des Gebäudes in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten Energie. Bestimmung 25: Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden Der Minister genehmigt Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude in Form von CO2-Sollemissionsraten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen. Bestimmung 25C (a) – Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten Die walisischen Minister genehmigen Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von Neubauten (Nichtwohngebäude) in Form von Soll-Energieeffizienzwerten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen. 8.1.1 Der Primärenergiesollverbrauch (TPEC) und die CO2 Sollemissionsrate (TER) sind die Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude, die von den walisischen Ministern gemäß Bestimmung 25C (a) und Bestimmung 25 genehmigt worden sind. 8.1.2 Gemäß der von den walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid genehmigten Methodik müssen61 der TPEC und die TER für einzelne Gebäude mithilfe eines der folgenden genehmigten Softwaretools berechnet werden: a. Das Vereinfachte Gebäudeenergiemodell (Simplified Building Energy Model, SBEM)62 für solche Gebäude, deren Konstruktionsmerkmale durch das SBEM in geeigneter Form modelliert werden können, oder b. Weitere genehmigte Softwaretools sind auf der Website des Ministeriums unter www.communities.go.uk. 61 62 Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales . Simplified Building Energy Model (SBEM) User manual and software, abrufbar auf www.2010ncm.bre.co.uk Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 42 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 8 – L2A Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC) und der Sollemissionsrate (TER) 8.1.3 Der Antragsteller muss bei der Vorlage seines Antrags bei einer Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass das verwendete Softwaretool für die Anwendung geeignet ist. 8.1.4 Der TPEC wird durch Bestimmung des Primärenergieverbrauchs eines Gebäudes derselben Größe und Form wie das tatsächliche Gebäude und einer Bauweise nach der im NCM Modelling Guide von 2013 von Wales festgelegten Grundspezifikation 63 mithilfe eines der genehmigten Softwaretools berechnet. Wesentliche Bestandteile dieser Spezifikation können auch dem Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments entnommen werden, mit der Ausnahme, dass davon ausgegangen wird, dass der gesamte Strombedarf aus dem Netz gedeckt wird (g.h. von der PV-Anlage generierte Energie wird nicht berücksichtigt), so dass der TPEC lediglich auf der Energieeffizienz der Bausubstanz und der gebäudetechnischen Anlagen beruht. 8.1.5 Die TER wird durch Bestimmung der CO2-Emissionsrate eines Gebäudes derselben Größe und Form wie das tatsächliche Gebäude und einer Bauweise nach der im NCM Modelling Guide von 2013 von Wales festgelegten Grundspezifikation mithilfe eines der genehmigten Softwaretools berechnet. Wesentliche Bestandteile dieser Spezifikation können auch dem Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments entnommen werden. Diese Aktualisierung des Genehmigten Dokuments behält den Ansatz zur Festsetzung der TER bei, der 2010 angewendet wurde und bei dem die TER auf einer Grundspezifikation basiert, für die kein zusätzlicher Verbesserungsfaktor zur Anwendung kommt. Die Spezifikationen enthalten nun eine kleine Fläche auf dem Dach montierter Photovoltaikmodule. 8.2 Wintergärten und Vorbauten 8.2.1Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die Berechnungen des TPEC und der TER einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Gebäude und a. wenn sich zwischen Gebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein Wärmeelement befindet oder b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird. 8.3 Innenschwimmbäder 8.3.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre, wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung des TPEC und der BER einzubeziehen ist. 8.3.2 Die von dem Becken bedeckte Fläche ist in der Berechnung mit der entsprechenden Nutzfläche zu berücksichtigen. 63 National Calculation Methodology (NCM) modelling guide for buildings other than dwelling in England and Wales) [Modellleitfaden zur nationalen Berechnungsmethode für Nichtwohngebäude für England und Wales] Ausgabe von 2013 (siehe Abschnitt mit der Überschrift ‘Ausführliche Definition des fiktiven Gebäudes für Nichtwohngebäude’). Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 43 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 9 – L2A Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 9.1 Einleitung 9.1.1 Die Energieeffizienzanforderungen gelten für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Gebäudeteile, die nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Carports, Garagen, überdachte Wege und gewisse Wintergärten oder Eingangshallen, sind davon befreit. Leitlinien dazu, welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich im vorliegenden Abschnitt. Einige Gebäude mit besonderen Eigenschaften sind ebenfalls befreit und entsprechende Leitlinien finden sich im vorliegenden Abschnitt. 9.2 Gebäude für Gottesdienste 9.2.1 Die folgenden Gebäudekategorien sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit: 9.2.2 Unter Gebäude für Gottesdienste sind für die Zwecke der Energieeffizienzanforderungen solche Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die für Gottesdienste verwendet werden, dazu zählen auch angrenzende Räume, deren Funktion direkt mit dieser Verwendung verbunden ist (beispielsweise ein Vestibül in einer Kirche). Solche Gebäude weisen oftmals traditionelle, religiöse oder kulturelle Einschränkungen auf, die dazu führen, dass die Energieeffizienzanforderungen nicht eingehalten werden können. 9.2.3 Andere Teile des Gebäudes, die für eine separate Nutzung ausgelegt sind, wie zum Beispiel Büros, Gastronomieeinrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Veranstaltungssäle und Unterkunftsräume sind nicht befreit. 9.3 Provisorische Gebäude 9.3.1 Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. 9.3.2 Dazu gehören keine modularen und transportablen Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, unabhängig davon, ob diese an einem oder mehr Standorten aufgestellt sind. 9.4 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, 9.4.1 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. Der niedrige Energiebedarf bezieht sich lediglich auf die von festen Heizungs- oder Kühlungsanlagen verbrauchte Energie und NICHT auf Energie, die für Prozessanforderungen gebraucht oder erzeugt wird. 9.4.2 Nachstehend sind einige Beispiele für solche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf angeführt: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 44 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 9 – L2A Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude a. Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen die Räume abgesehen von der Prozesswärme nicht generell geheizt oder gekühlt werden; b. Gebäude oder Gebäudeteile, die jedes Jahr nur für kurze Zeiträume beheizt oder gekühlt werden müssen, wie zum Beispiel während kritischer Zeitspannen des Produktionszyklus (z. B. Keimung von Pflanzen, Ausbrüten von Eiern) oder in äußerst widrigen Witterungsbedingungen. 9.4.3 Andere Gebäude (z.B. einige Lagerarten) weisen unter Umständen einen niedrigen Energiebedarf auf, sind aber nicht befreit, weil sie nicht unter eine der oben genannten Gebäudekategorien (also Industrieanlagen, Werkstätten oder landwirtschaftliche Nutzgebäude) fallen. Weitere Informationen sind Abschnitt 3.9 zu entnehmen. 9.5 Wintergärten und Vorbauten 9.5.1 Wintergärten und Vorbauten, die zur gleichen Zeit gebaut werden, wie das neue Gebäude, sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a. sie sind ebenerdig, b. ihre Bodenfläche beträgt weniger als 30 m2, c. die bestehenden Wände, Türen und Fenster, die den Wintergarten vom Gebäude abtrennen, werden beibehalten oder im Falle einer Entfernung durch Wände, Fenster und Türen ersetzt, welche die Energieeffizienzanforderungen erfüllen und d. sie enthalten kein fest installiertes Heizgerät bzw. die Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden. 9.5.2 Leitlinien für nicht befreite Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 8.2. 9.6 Frei stehende Gebäude 9.6.1 Außerdem von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind Bauarbeiten an freistehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 45 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 10 – L2A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 10.1 Einleitung 10.1.1In allen Fällen, in denen die Errichtung neuer Gebäude vorgeschlagen wird, muss die Person, die die Durchführung der Arbeiten vorschlägt, laut Bauverordnung vor dem Beginn jeglicher Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde (BCB) entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, Meldung machen. Diese Meldung sollte in der Regel über vollständige Pläne (oder nach Möglichkeit über eine Bauanzeige) erfolgen, die bei einer lokalen Behörde eingereicht wird oder über eine Erstmeldung, die dem zugelassenen Prüfer gegeben wird. Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wie in Abschnitt 10.2 dargelegt. 10.1.2 In den Abschnitten 3 bis 7 wird erläutert, wie der Nachweis für die Einhaltung der Energieeffizientanforderungen sowohl in der Planungsphase als auch bei Fertigstellung der Bauarbeiten zu führen ist. Zur Erleichterung einer effektiven Kommunikation zwischen der Person, die die Bauarbeiten ausführt, und der Bauaufsichtsbehörde wäre es nützlich, für den Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ein standardisiertes Berichtsformat zu verwenden. 10.1.3 Da die Daten in der genehmigten Software zur Einhaltung der Vorgaben und die von ihnen berechneten Ergebnisse einen wesentlichen Anteil des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen darstellen können, wird davon ausgegangen, dass die genehmigte Softwareprogramme diesen Bericht als Standardausgabeoption erstellen. 10.1.4 Es wird davon ausgegangen, dass von den genehmigten Softwareprogrammen zwei Fassungen des standardisierten Berichts erstellt werden: die erste Fassung vor Beginn der Arbeiten, um die gemäß-Plan- Berechnung und eine unterstützende Liste der Spezifikationen aufzunehmen, und die zweite nach Abschluss der Arbeiten, um die Berechnung „wie gebaut“ sowie alle Änderungen der Liste der Spezifikationen aufzunehmen. Der erste Bericht aus der Planungsphase und die beigefügte Liste der Spezifikationen unterstützen die Bauaufsichtsbehörde bei der Überprüfung, ob das, was geplant worden war, auch tatsächlich gebaut worden ist. Ein standardisierter Bericht sollte es ermöglichen, die Quelle für die Nachweise und die Beglaubigungsschreiben der Personen, welche die Nachweise beibringen, anzugeben. 10.1.5 Ein wichtiger Bestandteil bei dem Erbringen von Nachweisen besteht darin, eine klare Verbindung zwischen den Produktspezifikationen und den von der Software zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben angeforderten Dateneingaben herzustellen (beispielsweise was den geforderten U-Wert in der Wandkonstruktion erbringt). Die Erfüllungssoftware könnte diese Verbindung beispielsweise folgendermaßen herstellen: a. Indem jeder Dateneingabe ein Referenzcode zugeordnet wird, der gegen eine separate Einreichung durch den Antragsteller/Planer aufgeschlüsselt werden kann, in der diejenige Spezifikation ausführlich angeführt wird, die jedem eindeutigen Referenzcode in der Dateneingabe entspricht. b. Indem zusammen mit jedem Eingabeparameter, der über einen eindeutigen Referenzcode verfügt, eine Freitext-Eingabemöglichkeit bereitgestellt wird, sodass die Software die Spezifikation jeder Position erfassen kann und dadurch die vollständigen Einzelheiten in einen integrierten Ausgabebericht aufnehmen kann. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 46 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 10 – L2A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben c. Indem eine oder mehr Hilfsprogramme integriert werden, die die Dateneingabe aus der Spezifikation ableiten, beispielsweise ein U-Wert-Berechnungsprogramm, dass BR 44364 entspricht und das den U-Wert auf der Grundlage der Schichtdicken und der Leitfähigkeiten der Schichten berechnet, die Auswirkungen von Wärmebrücken wiederholt usw. Die Ausgaben aus einem solchen Hilfsprogramm könnten anschließend automatisch die Art des unter Buchstabe b oben beschriebenen integrierten Berichts generieren. 10.1.6 Der Bericht sollte den Prozentsatz angeben, um den die durchschnittliche Energieeffizienz der Bauelemente in dem tatsächlichen Gebäude von den Grundspezifikationen in den fiktiven Gebäude abweicht (siehe Anhang B). Die Bauaufsichtsbehörde ist angewiesen, ganz besonders auf die Elemente zu achten, die mehr als 10 % besser sind als die Grundspezifikation, weil ihr ordnungsgemäßer Einbau zum Erreichen des TPEC und der TER von entscheidender Bedeutung ist. 10.1.7 Es wird davon ausgegangen, dass zur Einhaltung der TER vermehrt kohlendioxidarme und -freie Technologien zum Einsatz kommen, besonders, wenn die durchschnittliche Energieeffizienz von Bauelementen im tatsächlichen Gebäude schlechter ist als die Grundspezifikation. Der Bericht sollte aufzeigen, wo diese kohlendioxidarmen und -freien Technologien eingesetzt worden sind und die Bauaufsichtsbehörde ist angewiesen, auf ihren Einbau ganz besonders zu achten. 10.2 Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten 10.2.1 Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wenn diese Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines maßgeblichen Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist. Um einem solchen System beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und die Fähigkeit zur Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme und der Arten von Arbeiten, für die sie zugelassen sind, ist zu finden unter: http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en. Es gibt kein System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute, das alle Aspekte des Baus neuer Gebäude abdeckt. Es gibt jedoch Systeme, die Elektroarbeiten und Klempnerarbeiten bestimmter fester gebäudetechnischer Anlagen (Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanische Lüftungsanlagen) abdecken. 10.2.2 Wenn Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist, müssen der Gebäudenutzer und die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung erhalten, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden Vorschriften der Bauverordnung genügen. Diese Bescheinigungen und Meldungen werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt. 64 BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], BRE, 2006. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 47 Genehmigtes Dokument L2A Abschnitt 10 – L2A Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der Einhaltung der Vorgaben 10.2.3 Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig, auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 48 Genehmigtes Dokument L2A Anhang A – L2A Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen 2. Einleitung Die Bedeutung der Begriffe innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments, die in fettgedruckter Kursivschrift dargestellt sind, wird im vorliegenden Abschnitt definiert. In diesem Dokument werden die folgenden Schlüsselbegriffe verwendet: Luftdurchlässigkeit ist die physikalische Eigenschaft, die zur Messung der Luftdichtigkeit der Gebäudesubstanz herangezogen wird. Sie ist definiert als Luftdurchlassrate pro Hüllenfläche bei einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m²). Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw. des gemessenen Teils des Gebäudes entsprechen der Gesamtfläche aller Böden, Wände und Decken, die an das Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird, angrenzen. Dazu gehören auch Wände und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur Berechnung dieser Fläche werden die Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die zwischen Innenwänden, -böden und -decken und Außenwänden, -böden und -decken liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die grenzwertige Luftdurchlässigkeit ist die schlechteste zulässige Luftdurchlässigkeit. Die geplante Luftdurchlässigkeit ist der in der Planungsphase festgelegte Sollwert, der niemals schlechter als der Grenzwert sein darf. Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist der Wert, der bei der Bestimmung der BER verwendet wird, und basiert auf einer speziellen Messung des betroffenen Gebäudes. BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde oder ein zugelassener Prüfer. BER ist die Kohlendioxid-(CO2)- Emissionsrate des Gebäudes. Sie wird angegeben als CO2Masse in Einheiten von kg pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kgCO2/(m2.Jahr), die ausgestoßen wird, wenn die spezifizierten festen gebäudetechnischen Anlagen bereitgestellt werden, zu denen Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden. BPEC ist der Gebäudeprimärenergieverbrauch. Er wird angegeben als Menge der in dem Gebäude verbrauchten Primärenergie in Einheiten von kWh pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kWh/(m2.Jahr), als Ergebnis der Bereitstellung der spezifizierten festen gebäudetechnischen Anlagen, zu denen Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden. Gebäude bezeichnet das Gebäude als Ganzes oder Teile davon, die als eigene Nutzungseinheiten ausgelegt oder umgebaut wurden. Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 49 Genehmigtes Dokument L2A Anhang A – L2A Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend angenommen wurden. Gelieferte Energie bezeichnet Energie, die in das Gebäude und seine Anlagen geliefert wird, um den betreffenden Energiebedarf z. B. für Raumheizung, Wassererwärmung, Kühlung, Belüftung, Beleuchtung zu decken. Gelieferte Energie beinhaltet erneuerbare Energie, die vor Ort erzeugt und im Gebäude genutzt wird, nicht jedoch exportierte Energie. Schaufenster bezeichnet eine verglaste Fläche, einschließlich verglaste Türen, zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen, die im Gebäude angeboten werden. Es befindet sich: a. an der Außenfläche des Gebäudes und b. auf einer Zugangsebene und unmittelbar neben einem Fußgängerweg. Innerhalb einer Verglasungshöhe der Außenfläche darf kein dauerhafter Arbeitsbereich sein. Eine Verglasung mehr als 3 m über einer Zugangsebene ist nicht als Teil eines Schaufensters anzusehen, ausgenommen: a. bei präsentierten Produkten, die eine größere Verglasungshöhe benötigen, b. beim Austausch von Schaufenstern in bestehenden Gebäuden, die bereits in eine größere Höhe reichen, c. bei Bauarbeiten mit Änderungen an der Fassade und der Verglasung, die einer Planungsgenehmigung bedürfen, wenn es im Ermessen der Planer liegt, eine größere Verglasungshöhe vorzusehen, um diese z. B. an benachbarte Gebäude anzugleichen oder an den Charakter der bestehenden Fassade anzupassen. Gewöhnlich sind Schaufenster in Gebäuden der Planungsklassen A2, A3 und D2 zu finden, wie in Tabelle 5 im Einzelnen aufgeführt. Tabelle 5: Planungsklassen Klasse A1 A2 A3 D2 Nutzung Läden, einschließlich Einzelhandelsgeschäfte/Kaufhäuser, Bestattungsunternehmen, Ausstellungsräume, Postämter, Friseurbetriebe, Läden zum Verkauf von kalten Mitnahmegerichten Finanz- und Fachdienstleistungen, Banken, Bausparkassen, Immobilienmakler und Arbeitsagenturen, Wettbüros Gaststätten, Kneipen, Bars, Läden zum Verkauf von warmen Mitnahmegerichten Kinos, Konzerthallen, Bingohallen, Kasinos, Sport- und Freizeitanlagen Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 50 Genehmigtes Dokument L2A Anhang A – L2A Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen Wohnung/Wohngebäude bezieht sich auf eine in sich abgeschlossene Einheit, darunter ein Haus oder eine Wohnung, die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Mit neuen Wohnungen/Wohngebäuden befasst sich das Genehmigte Dokument L1A. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege bezeichnet den Teil der Notbeleuchtung, der eine Beleuchtung zur Sicherheit von Personen darstellt, die einen Bereich verlassen oder versuchen, einen gefährlichen Ablauf abzuschließen, bevor sie einen Bereich verlassen. Energieeffizienzanforderungen sind die Anforderungen der Bauverordnung, für die das vorliegende Genehmigte Dokument gilt. Eine ausführliche Beschreibung dieser Anforderungen ist Anhang B zu entnehmen. Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der Bestimmung 29 in der vorliegenden Verordnung entspricht. Ausbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Innenraumaufteilung und die Gebäudetechnik des Rohbaus dem spezifischen Bedarf eines einziehenden Gebäudenutzers anzupassen. Der Rohbau besteht aus den konstruktiven und nichtkonstruktiven Teilen der Gebäudehülle. Er wird in einem Erststadium (in der Regel einem Bauspekulanten) zu Ausbauarbeiten der Innenräume für ein nachfolgendes Projekt zur Verfügung gestellt. Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im Zusammenhang mit: a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen, b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, oder (c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten Arten. Kohlendioxidarme und -freie Technologien (Low and Zero Carbon, LZC) bezeichnet Technologien, die erneuerbare Energie ohne fossile Brennstoffe erzeugen, und Technologien mit Nutzung fossiler Brennstoffe, die emissionsarme Energie liefern können, wie Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen. die National Calculation Methodology (NCM) [Nationale Berechnungsmethodik] ist das Verfahren zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden für Teil L. Es sind lediglich durch den Genehmigungsbescheid 65 genehmigte Softwaretools (SBEM, genehmigte Softwareschnittstellen zu SBEM oder genehmigte Dynamische Simulationsmodelle) zu verwenden. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind. Genutzter Raum ist ein Raum, der für einen beträchtlichen Teil des Tages von der gleichen Person genutzt werden soll. Dies schließt Räume für den Personenverkehr und 65 Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in England and Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales] Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 51 Genehmigtes Dokument L2A Anhang A – L2A Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen andere Bereiche mit vorübergehender Nutzung wie Toiletten sowie nicht für die Nutzung vorgesehene Räume (z. B. Schaufenster) aus. Primärenergie bezeichnet Energie, die keinem Umwandlungsverfahren unterzogen wurde. Bei einem Gebäude ist dies die gelieferte Energie zuzüglich der Energie, die zur Erzeugung der in das Gebäude gelieferten Energie verbraucht wird. Die Primärenergie wird aus der gelieferten Energie anhand von Primärenergie-Umrechnungsfaktoren berechnet. Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Energiequellen, z.B. Sonnenenergie (thermisch und photovoltaisch), Windkraft, Wasserkraft, Biomasse, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Deponiegas, Klärgas und Biogase. Zur Berechnung des Primärenergieverbrauchs des tatsächlichen Gebäudes wird der gesamte Strombedarf mit dem Netz-Primärenergiefaktor bewertet, ungeachtet dessen, ob der gelieferte Strom ganz oder teilweise aus erneuerbaren Quellen vor Ort stammt. Der Grund dafür ist, dass die TPEC/BPEC-Berechnung hauptsächlich eine Maßnahme der Energieeffizienz von Bausubstanz und gebäudetechnischen Anlagen ist. TER ist die Kohlendioxid (CO2) Sollemissionsrate. Sie wird angegeben als CO2Masse in Einheiten von kg pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kgCO2/(m2.Jahr), die ausgestoßen wird, wenn die standardisierten festen gebäudetechnischen Anlagen bereitgestellt werden, zu denen Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden. Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt oder gekühlt sind. Gesamtnutzfläche ist die Gesamtfläche aller umbauten Räume, die bis zur Innenfläche der Außenwände gemessen wird, d. h. die gemäß den Leitlinien der RICS (Royal Institution of Chartered Surveyors) für Vermesser gemessene Bruttobodenfläche. In diesem Sinn: a. ist für schräge Flächen wie z. B. Treppen, Emporen, geneigte Zuschauerräume und abgestufte Terrassen die jeweilige Fläche im Plan heranzuziehen und b. sind nicht umbaute Flächen, z. B. Wohnräume mit offenem Grundriss, überdachte Wege und Balkone von der Berechnung auszunehmen. TPEC ist der Primärenergiesollverbrauch. Er wird angegeben als Menge der in dem Gebäude verbrauchten Primärenergie in Einheiten von kWh pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kWh/(m2.Jahr), als Ergebnis der Bereitstellung der standardisierten festen gebäudetechnischen Anlagen, zu denen Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 52 Genehmigtes Dokument L2A Anhang B – L2A Grundspezifikation für die Berechnung der TER 1. Die Grundspezifikationen, die zur Berechnung des TPEC und der TER eines neuen Gebäudes zu verwenden sind, sind im NCM Modelling Guide angeführt66. Eine Zusammenfassung für die verschiedenen Gebäudekategorien ist in der nachstehenden Tabelle angeführt. Gebäude mit Lichteinfall von der Seite oder ohne Lichteinfall (wenn die HLKSpezifikation nur Heizung umfasst) Gebäude mit Lichteinfall von der Seite (wenn die HLKSpezifikation Kühlung umfasst) Gebäude mit Lichteinfall von oben Dach U-Wert (W/m2.K) 0,18 0,18 0,18 Wand U-Wert (W/m2.K) 0,26 0,26 0,26 Fußboden U-Wert (W/m2.K) 0,22 0,22 0,22 1,6 (10 % FF) 1,8 (10 % FF) nicht zutreffend G-Wert (%) 40 % 40 % nicht zutreffend Lichtdurchlässigkeit (%) 71 % 71 % nicht zutreffend Oberlicht U-Wert (W/m2.K) nicht zutreffend nicht zutreffend 1,8 (15 % FF) G-Wert (%) nicht zutreffend nicht zutreffend 52 % Lichtdurchlässigkeit (%) nicht zutreffend nicht zutreffend 57 % Element Fenster U-Wert (W/m2.K) Luftdurchlässigkeit (m3/m2/Stunde), Anmerkung: BIF = Bruttoinnenfläche BIF ≤ 250 m2 5 5 7 250 m2 < BIF ≤ 3.500 m2 3 5 7 3.500 m2 < BIF ≤ 10.000 m2 3 5 5 10.000m2 < BIF 3 5 3 Beleuchtungseffizienz (lm/Stromkreis-W) 65 65 65 Präsenzabhängige Steuerung (Ja/Nein) Ja Ja Ja Tageslichtsteuerung (Ja/Nein) Ja Ja Ja 66 http://www.ncm.bre.co.uk/ Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 53 Genehmigtes Dokument L2A Anhang B – L2A Grundspezifikation für die Berechnung der TER Instandhaltungsfaktor 0,8 0,8 0,8 Nein Nein Nein 91 % 91 % 91 % 1,8 1,8 1,8 0,3 nicht zutreffend 0.3 4,5 / 3,6 0,3 4,5 / 3,6 nicht zutreffend 2,7 2,7 Wärmerückgewinnungseffizi enz (%) 70 % 70 % 70 % Variable Drehzahlsteuerung Ja Ja Ja Nachfrageregelung Ja Ja Ja Konstante Beleuchtungssteuerung Effizienz der Heizungsanlagen Zentrale spezifische Ventilatorleistung (SFP) (W/l/s) Endgerät SFP (W/l/s) Kühlung (SEER/SSEER) Kühlung (gemischtes Kühlsystem)1 (SSEER) Beitrag zur erneuerbaren Energie: Monokristalline PV mit einem Wirkungsgrad von 15 %. Aktive Fläche der nach Süden liegenden Module (120 kWh/m2/Jahr Leistung) entspricht dem angegebenen Anteil der Bruttobodenfläche, ist aber begrenzt auf 50 % der Dachfläche. 5,3 % der Bruttoinnenfläche Anmerkung 1: Bei gemischtem Kühlsystem wird Kühlung durch DX-Einheit angenommen, wobei SSEER Innen- und Außeneinheiten und Gebläse, Pumpen und Verluste umfasst Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 54 Genehmigtes Dokument L2A Anhang C – L2A Berechnung der U-Werte 1 Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. 2 Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die kombinierte Energieeffizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value CalculationsBR 443 [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen berechnet. 3 Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegte Standardfenster b. das kleinere der beiden in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften festgelegten Standardfenster, oder c. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters. 4 Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für: a. die in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Windows and doors – Product standard, performance characteristics [Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften]; festgelegte Standardtür oder b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür. 5 Die in Tabelle 3 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden UWerte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe von 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden. 6 Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010). 7 Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO 13370 [2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009] „Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden]“ festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [Berechnungsverfahren]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 55 Genehmigtes Dokument L2A Anhang D – L2A Baustoffe und Ausführungsqualität 1. Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten. 2. Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 56 Genehmigtes Dokument L2A Anhang E – L2A Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 1. Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance [Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 2. Ausgabe 2013. 2. Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die Arbeitsplatzverordnung einzuhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 57 Genehmigtes Dokument L2A Anhang F – L2A Genehmigte Dokumente 1. Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen. Genehmigtes Dokument A Tragwerk Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 1: Wohngebäude Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 2: Nichtwohngebäude Genehmigtes Dokument C Baureifmachung des Geländes und Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit Genehmigtes Dokument D: Giftstoffe Genehmigtes Dokument E: Schallisolierung von Wohnungen Genehmigtes Dokument F: Belüftung Genehmigtes Dokument G Sanitäreinrichtungen, Warmwassersicherheit und Wassereffizienz Genehmigtes Dokument K Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen Genehmigtes Dokument L1A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument L2B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument M: Zugang zu und Nutzung von Gebäuden Genehmigtes Dokument N: Verglasung – Sicherheit Genehmigtes Dokument H: Entsorgung von Abwasser und Abfall Genehmigtes Dokument P: Elektrische Sicherheit – Wohngebäude Genehmigtes Dokument J: Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme Genehmigtes Dokument 7 Baustoffe und Ausführungsqualität Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 58 Genehmigtes Dokument L2A Anhang G – L2A Referenznormen Air Tightness Testing and Measurement Association (ATTMA) www.attma.org Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Nichtwohngebäuden). Technische Norm L2], 2010 BRE www.bre.co.uk BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], 2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues ) Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9 BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und Konventionen von 2007 und 2010]. ISBN 978 1 86081 986 5 National Calculation Methodology (NCM) modelling guide (for buildings other than dwellings in Wales) [Modellleitfaden zur nationalen Berechnungsmethode für Nichtwohngebäude in Wales] [2014]. http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/?lang=en Simplified Building Energy Model (SBEM). [Vereinfachtes Gebäudeenergiemodell] User manual and software [Benutzerhandbuch und Software]: www.2013ncm.bre.co.uk BSRIA www.bsria.co.uk BSRIA BG 8/2009 Model Commissioning Plan [Inbetriebnahme-Musterplan] Building and Engineering Services Association (B&ES) www.b-es.org DW/143 „A practical guide to ductwork leakage testing“ [Praktischer Leitfaden für Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen], 2013. DW/144 Specification for Sheet Metal Ductwork [Spezifikation für Blechrohre], HVCA, 2013. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 59 Genehmigtes Dokument L2A Anhang G – L2A Referenznormen CIBSE www.cibse.org CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]: Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. ISBN 978 1 10328 733 0 TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch], 2006 ISBN 978 1 90328 771 2 TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. ISBN 978 1 90328 757 6 TM 39 Building energy metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE, 2009. ISBN 978 1 90684 611 4 TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte], 2008. Department for Education (DfE; Bildungsministerium) England www.education.gov.uk Ventilation of school buildings, Building bulletin 101, School Building and Design Unit, [Lüftung von Schulgebäuden, Building Bulletin 101, Schulgebäude und Planungseinheit], Version 1.4 – 5. Juli 2006 ISBN 011-2711642 Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change, DECC): www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings [Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von Wohnungen/Wohngebäuden], SAP 2012 (abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012) Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for Communities and Local Government) www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment Non-Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], 2013. Health and Safety Executive (HSE) www.hse.gov.uk L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations [Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)] 1992, Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 60 Genehmigtes Dokument L2A Anhang G – L2A Referenznormen Approved Code of Practice and Guidance [Zugelassener Verfahrenskodex], The Health and Safety Commission, 2. Ausgabe 2013. ISBN 978 0 71760 413 5 National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband der Oberlichthersteller] NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010. Walisische Regierung www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in Wales] http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia teddocuments9/ncm Rechtsvorschriften Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214) Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215) Bauverordnung &c. (Änderung) (Wales) Verordnung (SI 2013/747) Normen BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009). BS EN 410:2011 Glass in building [Glas im Bauwesen]. Bestimmung der lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von Verglasungen. BS EN 14351-1:Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften. Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden 61 Genehmigtes Dokument L2A Die Bauverordnung von 2010 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie Genehmigtes Dokument L2B Bestehende Nichtwohngebäude Inkrafttreten Juli 2014 Zur Verwendung in Wales* Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014 Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L2B“: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden unterstützt die Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden. In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen vorgenommen: Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) kann bei der Durchführung von geltenden Bauarbeiten zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen vorschreiben. Der frühere Grenzwert von 1.000 m2 ist für Anbauten und für Bereitstellungen von festen Heizungen in einem zuvor unbeheizten Raum beseitigt worden. Die Leitlinien für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen sind in Abschnitt 4 enthalten. Die U-Werte für neue Wärmeelemente sind überarbeitet worden und der USchwellenwert für beibehaltene und renovierte Wärmeelemente ist beseitigt worden. Bestimmung 21 Absatz 4 ist so abgeändert worden, dass nunmehr für einen Wintergarten oder einen Vorbau, die über eine feste Heizanlage verfügen, sei es ein einzelnes Raumheizgerät oder eine in den Wintergarten bzw. in den Vorbau erweiterte Heizungsanlage aus einem anderen Teil des Gebäudes, die Anforderungen aus Teil L gelten. Abschnitt 9 des vorliegenden Dokuments enthält Leitlinien, wann diese Gebäude nicht befreit sind. Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt. * In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden. Digitale ISBN 978 1 4734 0959 0 © Urheberrecht der britischen Krone 2014 WG20493 Inhaltsverzeichnis L2B Abschnitt 1 – Einleitung 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 3 Was ist ein Genehmigtes Dokument? Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments Berücksichtigung des technischen Risikos Baustoffe und Ausführungsqualität Weiterführende Hilfe Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben 3 3 4 6 7 7 10 10 Abschnitt 2 – Anbauten/Erweiterungen 11 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 11 11 12 13 14 Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 3 – Umbauten 15 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 15 15 16 18 18 Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 4 – Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“? Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei Anbauarbeiten an Gebäuden Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei der Installation von gebäudetechnischen Anlagen Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die Raumheizung Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die Raumkühlung 20 20 21 22 22 23 Abschnitt 5 – Renovierungen 25 5.1 5.2 5.3 25 25 27 Einleitung Bausubstanz Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 6 - Wesentliche Änderung der Nutzung 28 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 28 28 29 31 31 Einleitung Bausubstanz Fenster und Türen Gebäudetechnische Anlagen Entwurfs- und Installationsrichtwerte Abschnitt 7 - Gebäudetechnische Anlagen Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 33 1 Genehmigtes Dokument L2B Inhaltsverzeichnis L2B 7.1 Einleitung 7.2 Energiezähler 7.3 Inbetriebnahme 33 34 34 Abschnitt 8 - Arbeiten an Fenstern und Türen 37 8.1 8.2 37 37 Einleitung Fenster und Türen Abschnitt 9 - Wintergärten und Vorbauten 39 9.1 9.2 9.3 39 39 40 Einleitung Neue Wintergärten oder Vorbauten Bestehende Wintergärten oder Vorbauten Abschnitt 10 - Innenschwimmbäder 41 10.1 Einleitung 41 Abschnitt 11 - Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 42 11.1 Einleitung 11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs 11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe 42 42 44 Abschnitt 12: Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 46 12.1 Einleitung 12.2 Befreite historische und traditionelle Gebäude 12.3 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten 12.4 Gebäude für Gottesdienste 12.5 Provisorische Gebäude 12.6 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 12.7 Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 12.8 Wintergärten und Vorbauten 12.9 Frei stehende Gebäude 46 46 Abschnitt 13 - Meldung an die Bauaufsicht 51 13.1 Einleitung 51 Abschnitt 14 - Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer 53 14.1 Einleitung 53 Anhang A: Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen 54 Anhang B: Bauverordnung 58 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 2 46 47 48 48 48 49 50 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung 1.1 Was ist ein Genehmigtes Dokument? 1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird. 1.1.2 Die Genehmigten Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie erläutern, wann die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung, auf die sie sich beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten. Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung. 1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en), auf die sich die Leitlinie bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden, deshalb ist durch die simple Befolgung der Leitlinien keine Einhaltung der Anforderungen garantiert: Ist zum Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht daher keinerlei Verpflichtung, eine bestimmte, in diesem Genehmigten Dokument aufgeführte Lösung zu übernehmen, wenn vorgezogen wird, die jeweilige Anforderung auf andere Weise zu erfüllen. Es muss jedoch stets mit der Bauaufsichtsbehörde, entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen. 1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch bestimmte Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist die Anforderung, dass feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb genommen werden müssen, eine Anforderung der Bauverordnung. 1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit den Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden fallen jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung, beispielsweise im Zusammenhang mit Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden sollten, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte Dokumente. 1.2 Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument 1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet i. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt und werden im Anhang A definiert. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 3 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung j. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden. k. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift. Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich. 1.2.2 Damit die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument möglichst klar sind, erfolgen Bezugnahmen auf die Bauverordnung im gesamten Dokument durch Nummern. Um Dopplungen zu vermeiden, wird der vollständige Text der maßgeblichen Bauverordnung nicht in jedem Abschnitt übernommen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauverordnung werden in Anhang B: Die Bauverordnung wiedergegeben. Eine umfassende Bezugnahme auf die Bauverordnung ist abrufbar unter www.legislation.gov.uk 1.3 Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt 1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen für diejenigen, die Arbeiten an bestehenden Nichtwohngebäuden (d.h. an Gebäuden, die keine Wohngebäude sind) ausführen: 1.3.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Leitlinien für solche Fälle finden sich im Genehmigten Dokument L1B. 1.3.3 Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen, Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, weshalb für Arbeiten in solchen Gebäuden das vorliegende Genehmigte Dokument gilt. 1.3.4 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere Bauarbeiten sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen Merkmalen. Befreite Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig, Abschnitt 12 zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu besprechen, um sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch vollständig erfüllen. h. Gebäude von architektonischem und historischem Interesse i. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden, j. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 4 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung k. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, l. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. m. Carports, überdachte Höfe oder Wege und gewisse Wintergärten oder Vorbauten. 1.3.5 Darüber hinaus werden in Abschnitt 12 spezielle Erwägungen für nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf beschrieben. 1.3.6 Bei bestimmten Arten von Arbeiten an bestehenden Gebäuden kann es angemessener sein, die Leitlinien aus den anderen Genehmigten Dokumenten L zu verwenden oder nur einen Teil der in dem vorliegenden Genehmigten Dokument enthaltenen Leitlinien zu befolgen. In den folgenden Unterabsätzen werden einige der Umstände genannt, in denen dies gegebenenfalls angemessen ist. a. Bei ersten Ausbauarbeiten in Gebäuden, wie Büro-Rohbauten oder Einheiten von Gewerbegebieten, sind die im Genehmigten Dokument L2A (neue Nichtwohngebäude) enthaltenen Leitlinien zu befolgen, die erste Ausbauarbeiten erfassen; (beachten Sie aber, dass die entsprechenden Leitlinien für alle späteren Ausbauarbeiten im vorliegenden Genehmigten Dokument enthalten sind). b. Umfangreiche Anbauten (mit einer Gesamtnutzfläche, die größer ist als 100 m2 und die mehr als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes ausmacht), sind gemäß den Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A durchzuführen. Die Anforderung für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen ist gegebenenfalls ebenso durch Befolgen der in Abschnitt 4 des vorliegenden Genehmigten Dokuments enthaltenen Leitlinien zu erfüllen. c. Modulare und transportable Gebäude: Wenn im Rahmen der Arbeiten die Konstruktion von Bauelementen durchgeführt wird, die aus einem zentralen Bestand, von der Demontage von Gebäuden oder von der Verlegung von Gebäuden auf andere Gelände stammen, sind die Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A zu befolgen. Die Anforderung für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen gilt auch dann, wenn die Arbeiten darin bestehen, ein bestehendes Gebäude zu erweitern. Auch diese Anforderung ist durch Befolgen der in Abschnitt 4 des vorliegenden Genehmigten Dokuments enthaltenen Leitlinien zu erfüllen. Zu beachten ist, dass die Errichtung einer separaten Einheit an einem Standort mit einem bestehenden Gebäude keine Erweiterung des bestehenden Gebäudes, sondern die Schaffung eines neuen Gebäudes darstellt, es sei denn, die neue Einheit soll mit dem bestehenden Gebäude dauerhaft verbunden werden. d. Wenn die Arbeiten ein Gebäude betreffen, das vor den Arbeiten oder nach Abschluss der Arbeiten ein oder mehrere Wohnungen enthält, gelten die Leitlinien im Genehmigten Dokument L1B für jede einzelne Wohnung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 5 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung 1.4 Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments 1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, auf die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an einem bestehenden Nichtwohngebäude. Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang dar, in dem die Leitlinien in dem Genehmigten Dokument betrachtet werden müssen. Abschnitt 2 - enthält Leitlinien zu Anbauten. Abschnitt 3 - enthält Leitlinien zu Umbauten. Abschnitt 4 - enthält Leitlinien zu der Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen. Abschnitt 5 - enthält Leitlinien zu Renovierungen. Abschnitt 6 - enthält Leitlinien zu Änderungen der Nutzung Abschnitt 7 - enthält Leitlinien zu Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder Austausch von gebäudetechnischen Anlagen. Abschnitt 8 - enthält Leitlinien zu Arbeiten an Fenstern und Türen. Abschnitt 9 - enthält Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten Abschnitt 10 - enthält Leitlinien zu Innenschwimmbädern Abschnitt 11 - enthält Leitlinien zu optionalen alternativen Ansätzen mit höherer Planungsflexibilität Abschnitt 12 - beschreibt, welche Gebäude von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind. Abschnitt 13 - enthält Leitlinien zur Meldung an die Bauaufsicht. Abschnitt 14 - enthält Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer für alle Bauarbeiten. 1.4.2 In den meisten Situationen finden sich die maßgeblichen Leitlinien in mehreren Abschnitten. Mit Hilfe des umseitigen Flussdiagramms lässt sich herausfinden, welcher Abschnitt des vorliegenden Genehmigten Dokuments heranzuziehen ist. Sollen beispielsweise nach dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz Austauschfenster eingesetzt, ein Dach renoviert und eine neue Erweiterung hinzugefügt werden, können die Leitlinien in den Abschnitten 2, 4, 5, 7, 8, 13 und 14 befolgt werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 6 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung 1.5 Berücksichtigung des technischen Risikos 1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Nichtwohngebäuden in Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung, Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Gebäude in seiner Gesamtheit zu betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Gebäude wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BRE-Bericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken]. Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen. 1.6 Baustoffe und Ausführungsqualität 1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 7 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2) Work to an Existing Building Is the building exempt from the energy efficiency requirements or does it have special characteristics? Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden Arbeiten an einem bestehenden Gebäude Ist das Gebäude von den Energieeffizienzanforderungen befreit oder weist es besondere Eigenschaften auf? 8 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung See section 12 Does the work involve a conversion e.g. an unheated warehouse to an office building? See section 2 Additional improvements may be required, see section 4 Does the work involve a conversion, e.g. of a loft or a garage? See section 3 Additional improvements may be required, see section 4 Does the work involve renovation of more than 50 per cent of the area of an existing external wall, ground floor, or roof (or the renovation of more than 25 per cent of the total area of all the external walls, ground floor and roofs combined)? See section 5 Does the work involve a material change of use, e.g. the building is to be used as a hotel, shop, institution or public building where previously it was not? See section 6 Does the work involve the provision, replacement, alteration or extension of any fixed building services? See section 7 Does the work only involve windows and doors, e.g. replacement windows? See section 8 Does the work involve a conservatory or porch? See section 9 Does the conservatory or porch meet the exemption requirements as described in 9.1.1? See paragraph 9.2 or 9.3 as applicable Additional improvements may be required, see section 4 Does the work involve an indoor swimming pool? See section 10 Do you want to use a calculated approach with more flexibility? See section 11 Notify Building Control, see section 13 Provide information to the occupier, see section 14 Y N Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden Siehe Abschnitt 12 Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines unbeheizten Lagergebäudes zu einem Bürogebäude? Siehe Abschnitt 2 Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines Dachgeschosses oder einer Garage? Siehe Abschnitt 3 Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Umfassen die Arbeiten die Renovierung von mehr als 50 Prozent der Fläche einer vorhandenen Außenwand, des Erdgeschossbodens oder des Dachs (oder die Renovierung von mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche aller Außenwände, Erdgeschossböden und Dächer zusammen)? Siehe Abschnitt 5 Umfassen die Arbeiten eine wesentliche Änderung der Nutzung, wird das Gebäude beispielsweise anders als bisher als Hotel, Laden oder öffentliches Gebäude genutzt? Siehe Abschnitt 6 Umfassen die Arbeiten die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von gebäudetechnischen Anlagen? Siehe Abschnitt 7 Umfassen die Arbeiten Fenster und Türen, z. B. Austauschfenster? Siehe Abschnitt 8 Umfassen die Arbeiten einen Wintergarten oder einen Vorbau? Siehe Abschnitt 9 Erfüllt der Wintergarten bzw. der Vorbau die in 9.1.1 beschriebenen Befreiungsanforderungen? Siehe Absatz 9.2 oder 9.3. Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4 Umfassen die Arbeiten ein Innenschwimmbad? Siehe Abschnitt 10 Möchten Sie einen Berechnungsansatz mit höherer Flexibilität anwenden? Siehe Abschnitt 11 Meldung an die Bauaufsicht, siehe Abschnitt 13 Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer, siehe Abschnitt 14 J N 9 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 1 – L2B Einleitung 1.7 Weiterführende Hilfe 1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten: a. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder b. über die Website der walisischen Regierung: www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres Zertifizierungssystems wenden, oder d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen Fachorganisation einzuholen. 1.8 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben 1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch der Eigentümer des Gebäudes für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung (Enforcement Notice) erhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 10 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 2 – L2B Anbauten 2.1 Einleitung 2.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Anbau/Erweiterung das Hinzufügen neuer Bausubstanz zu einem bestehenden Wohngebäude, um einen oder mehrere zusätzliche Räume zu schaffen. 2.1.2 In Abschnitt 3 finden sich Leitlinien für den Fall, dass ein Teil eines Gebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen klimatisierten Raum umgewandelt wird, zum Beispiel der Umbau eines unbeheizten Lagers in beheizte Bürooder Einzelhandelsräume. 2.1.3 Beim Bau einer Erweiterung, um das klimatisierte Volumen eines bestehenden Gebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen (siehe Bestimmung 28 in Anhang B). Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. 2.1.4 Ist die Gesamtnutzfläche des vorgeschlagenen Anbaus: a) sowohl größer als 100 m² als auch b) größer als 25 % der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes, sind die Arbeiten als neues Gebäude zu erachten. In diesem Fall müssen die speziellen Leitlinien für solche Anbauten im Genehmigten Dokument L2A befolgt werden. Ferner sind zur Einhaltung der Anforderung für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen die Leitlinien in Abschnitt 4 dieses Genehmigten Dokuments zu befolgen. 2.1.5 Der Nachweis für die Einhaltung der Vorgaben kann erbracht werden, indem die in den Abschnitten 2.2 und 2.3 festgelegten U-Werte eingehalten werden. Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 2.2 Bausubstanz 2.2.1 Neue Wärmeelemente, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden, müssen die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Die UWerte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen. Tabelle 1: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente Elemente67 Wand Böden70 Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe Maximale U-Werte68 für neue Bausubstanz Gebäude, die hauptsächlich zu Alle sonstigen Gebäude 69 Wohnzwecken genutzt werden 0,21 0,26 0,18 0,22 0,15 0,15 „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 70 Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts zu signifikanten Problemen im Zusammenhang mit angrenzenden Fußböden führen würde. Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. 67 68 69 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 11 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 2 – L2B Anbauten Schrägdach – Dämmung an den Sparren Flachdach oder Dach mit eingebauter Dämmung Schwimmbecken 0,15 0,18 0,15 0,18 0,25 0,25 2.2.2 Umfasst eine Erweiterung einen Teil des bestehenden Bauwerks, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, zum Beispiel wenn die Erweiterung an einer Garage angebaut wird, ist dieser Teil als beibehaltenes Wärmeelement zu behandeln und sind die Leitlinien in Abschnitt 3 Absätze 3.2.1 bis 3.2.5 zu befolgen. 2.3 Fenster und Türen 2.3.1 Neue Fenster und Türen, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden, müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a der Tabelle 2 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. 2.3.2 In Gebäuden mit hohem Temperaturanstieg im Inneren kann ein weniger strikter U-Wert für die Verglasung eine angemessene Möglichkeit zur Senkung der CO2Emissionen darstellen. Kann dies nachgewiesen werden, kann der durchschnittliche UWert für Fenster, Türen und Oberlichter gegenüber den Werten in Tabelle 2 gelockert werden. Er darf jedoch einen Wert von 2,7 W/m 2.K nicht überschreiten. 2.3.3 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert Ulimit, der gegeben ist durch: Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF} Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil. Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8 + (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K Tabelle 2: U-Werte (W/m2.K) für neue Fenstern und Türen Gesteuerte Armaturen (a) Maximale U-Werte71 für neue Fenster und Türen Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden72 Alle anderen Fenster, Dachfenster und Oberlichter73 1,6 oder Fensterenergiebewertung Bereich C 1,8 Fassadenverkleidung siehe Absatz 2.3.3 (b) Alternative UWerte71 für neue Fenster und Türen in besonderen Fällen 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasung 1,2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasung 71 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 73 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen. 72 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 12 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 2 – L2B Anbauten Türen für Personen, deren Innenflächen zu mehr als 60 % verglast sind Stark frequentierte Eingangstüren für Personen Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große Tore Sonstige Türen Dachlüfter (einschließlich Rauchabsauglüftern) 1,8 1,2 Mittelscheibe 3,5 1,5 1,8 3,5 Tabelle 3: Öffnungsflächen im Anbau Gebäudetyp Fenster und Türen für Personen in % der Außenwand Wohngebäude für 30 vorübergehenden oder ständigen Wohnaufenthalt Versammlungsstätten, Büros und 40 Ladengeschäfte Industrie- und Lagergebäude 15 Einfahrttore und Schaufenster und ähnliche Verglasung Rauchabzugsklappen Oberlichter in % der Dachfläche 20 20 20 Nach Bedarf nicht zutreffend nicht zutreffend Nach Bedarf 2.3.4 Wenn Fenster oder Türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 2 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 2 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 2.3.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 2.3.6 Die Fläche der Fenster, Türen und Oberlichter im Anbau darf im Allgemeinen die Werte in Tabelle 3 nicht überschreiten. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes, an den der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte der Verglasungsanteil im Anbau so beschränkt werden, dass er den Verglasungsanteil des Gebäudeteils, an den der Anbau angefügt wird, nicht übersteigt. 2.4 Gebäudetechnische Anlagen 2.4.1 Wenn eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 13 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 2 – L2B Anbauten 2.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 2.5.1 Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes muss die neue, umgerüstete und renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. 2.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. Für neue Bausubstanz in einer Gebäudeerweiterung kann die Anforderung durch Übernahme der zugelassenen Bauelemente für Teil L eingehalten werden. 2.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten, wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen. 2.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden Möglichkeiten: a) die von der walisischen Regierung genehmigten Bauplanungsmerkmale übernehmen oder b) nachweisen, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0674 und BR 49775 bieten. 74 IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006 75 BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 . Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 14 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 3 – L2B Umbauten 3.1 Einleitung 3.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Umbau die Umwandlung eines Teils eines Gebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen (siehe Bestimmung 21 in Anhang B) unterlag, in einen klimatisierten Raum, beispielsweise der Umbau eines unbeheizten Lagers in Büros, bei dem die Räume nunmehr zu heizen und/oder zu kühlen sind. Dies wird in der Bauverordnung als Änderung des Energiestatus (siehe Bestimmung 22 in Anhang B) bezeichnet. 3.1.2 Bei einem Umbau ist ein beibehaltenes Wärmeelement ein vorhandenes Element, das anders als bisher zu einem Wärmeelement Wärmeelement wird. Wenn zum Beispiel eine Innenwand entfernt wird, sodass ein bisher nicht klimatisierter Raum mit einer Außenwand dadurch zu einem Einzelbüro wird. 3.1.3 Beim Umbau eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes, um das klimatisierte Volumen zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. 3.1.4 Der Nachweis für die Einhaltung der Vorgaben kann erbracht werden, indem die in den Abschnitten 3.2 und 3.3 festgelegten U-Werte eingehalten werden. Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 3.2 Bausubstanz 3.2.1 Beibehaltene Wärmeelemente müssen so umgerüstet werden, dass sie die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Tabelle 4: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente Elemente76 (a) Maximale U-Werte 77 (b) U-Grenzwerte77 für für beibehaltene beibehaltene Bausubstanz Bausubstanz Wände – 0,55 0,70 Hohlraumdämmung78 Wände – Außen- oder 0,30 0,70 Innendämmung Böden79 0,25 0,70 Schrägdächer - Dämmung 0,16 0,35 Schrägdächer – 0,18 0,35 Dämmung zwischen den Sparren Flachdächer oder Dächer 0,18 0,35 76 „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte 78 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 79 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. 77 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 15 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 3 – L2B Umbauten mit eingebauter Dämmung 3.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 4 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 4 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. 3.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. 3.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a von Tabelle 4 notwendig ist, a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte. In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen. 3.2.5 Wenn im Rahmen eines Umbaus neue oder Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten. 3.3 Fenster und Türen 3.3.1 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 5 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. 3.3.2 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert U limit, der gegeben ist durch: Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF} Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 16 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 3 – L2B Umbauten Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil. Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8 + (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K 3.3.3 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die in Spalte c von Tabelle 4 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 5 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. Bei Schaufenstern oder stark frequentierten Eingangstüren gelten weniger strikte Energieeffizienzanforderungen. 3.3.4 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 5 heranreicht. 3.3.5 Wenn Fenster oder Türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 5 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 5 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 3.3.6 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 3.3.7 Werden ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten oder die größere Fläche muss durch Anwendung des „Ansatzes der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11 ausgeglichen werden. Tabelle 5: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen Gesteuerte Armaturen Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich zu 80 (a) Maximale U-Werte80 für neue und Austauschfenster und -türen (b) Alternative maximale U-Werte80 für Austauschfenster und türen 1,6 oder Fensterenergiebewertung Bereich C 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglas (c) UGrenzwerte80 für beibehaltene Fenster und Türen 3,3 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 17 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 3 – L2B Umbauten Wohnzwecken genutzt werden81 ung Alle anderen Fenster, Dachfenster und Oberlichter82 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglas ung 3,3 nicht zutreffend 3,3 1,8 Fassadenverklei dung siehe Absatz 3.3.2 Türen für Personen, deren Innenflächen zu mehr als 60 % verglast sind 1,8 1,2 Mittelscheibe 3,3 Stark frequentierte Eingangstüren für Personen 3,5 nicht zutreffend nicht zutreffend83 Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große Tore 1,5 nicht zutreffend nicht zutreffend17Er ror! Bookmark not defined. Sonstige Türen 1,8 nicht zutreffend 3,3 3.4 Gebäudetechnische Anlagen 3.4.1 Wenn ein Umbau die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. 3.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 3.5.1 Beim Umbau eines bestehenden Gebäudes muss die neue und umgerüstete Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken . 3.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 81 Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 82 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen. 83 Es wurde kein spezifischer Grenzwert für U-Werte festgelegt, es wäre aber sinnvoll, einen solchen Grenzwert weniger strikt festzulegen als für die anderen Fälle. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 18 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 3 – L2B Umbauten 3.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten, wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen. 3.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden Möglichkeiten: a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten Bauelementen veröffentlicht oder b) der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0684 und BR 497 bieten.85 84 IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006 85 BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 . Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 19 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 4 – L2B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 4.1 Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“? 4.1.1 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen (siehe Bestimmung 28 in Anhang B) beschreiben zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen sind, wenn die folgenden Bauarbeiten durchgeführt werden: a. Das bestehende Gebäude wird erweitert oder ein Teil des Gebäudes wird umgebaut, um in einem bisher unbeheizten Raum eine Heizung bereitzustellen und das klimatisierte Volumen zu vergrößern. Das Gebäude könnte mittels einer konventionellen Erweiterung oder eines nicht befreiten Wintergartens oder Vorbaus erweitert werden oder wenn ein bestehendes Gebäude über eine Nutzfläche von über 1.000 m2 b. verfügt, die erste Bereitstellung fester gebäudetechnischer Anlagen d.h. der Ersteinbau von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimaanlagen oder mechanischer Lüftung oder Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen (ohne Notausgangsbeleuchtung oder Spezialbeleuchtung) oder c. eine Erhöhung der installierten Kapazität der festen gebäudetechnischen Anlagen (außer eines Generators für erneuerbare Energien) 4.1.2 Wenn verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durch Erweiterungen (einschließlich nicht befreiter Wintergärten oder Vorbauten) und Umbauten ausgelöst werden, müssen die Arbeiten dennoch den maßgeblichen Leitlinien entsprechen: Leitlinien zu Erweiterungen finden sich in Abschnitt 2; Leitlinien zu Umbauten finden sich in Abschnitt 3; Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9. 4.1.3 Wenn verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durch feste gebäudetechnische Anlagen ausgelöst werden, müssen die Arbeiten dennoch die entsprechenden Leitlinien in Abschnitt 7 erfüllen. 4.1.4 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen sind zusätzlich zu den Hauptarbeiten durchzuführen, damit das Gebäude mit Teil L im Einklang ist, erfüllt, sofern diese Verbesserungen technisch, funktional und wirtschaftlich machbar sind. 4.1.5 Wenn im Rahmen der Bauarbeiten andere Verbesserungsarbeiten als die „Auslöseaktivitäten“ geplant sind, können Besitzer diese als Beitrag zu den Verpflichtenden Energieeffizienverbesserungen nutzen. Die Ausnahme hiervon bilden zusätzliche Arbeiten, die am bestehenden Gebäude durchgeführt werden, um einen schlechteren Richtwert eines Anbaus auszugleichen. Letzteres wird in Abschnitt 2 und im Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11 näher ausgeführt. Wenn die Pläne beispielsweise neben der Erweiterung des Gebäudes den Austausch der gesamten Fenster umfassten, dann könnten die Austauscharbeiten die Anforderung für wichtige Verbesserungen erfüllen, sofern die Kosten mindestens 10 Prozent der Kosten der Erweiterung ausmachten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 20 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 4 – L2B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 4.1.6 Im restlichen Teil dieses Abschnitts werden die verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen angegeben, die für diese in Absatz 4.1.1 angeführten Auslösearbeiten nötig sind. 4.2 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei Anbauarbeiten an Gebäuden 4.2.1 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen gelten, wenn ein Gebäude erweitert oder ein Gebäudeteil umgewandelt und dadurch das klimatisierte Volumen vergrößert wird. Ein neues frei stehendes Gebäude, das auf einem bestehenden Gelände gebaut wird, ist als Neubau zu behandeln. 4.2.2 Solche Verbesserungen, wie die in Tabelle 6 sind in Höhe von mindestens 10 % der Wertes der Hauptbauarbeiten durchzuführen. Der jeweilige Wert der Hauptbauarbeiten und der verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen ist auf der Grundlage der Preise zu ermitteln, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Vorschläge gegenüber der Bauaufsicht gelten. Der Bericht ist von einer angemessen qualifizierten Person zu unterzeichnen (z.B. ein zugelassener Green-Deal-Gutachter, ein zugelassener Energiegutachter oder ein amtlich zugelassener Kostenschätzer) und als Teil der Erstmeldung oder der Einreichung der Pläne einzureichen. Tabelle 6: Verbesserungen, die unter gewöhnlichen Umständen praktikabel und wirtschaftlich machbar sind Durch die Maßnahmen 1 bis 8 wird in der Regel eine einfache Amortisierungsdauer von höchstens 15 Jahren erzielt und sie wären wirtschaftlich machbar. Für Maßnahme 8 ist eine kürzere Amortisierungsdauer angegeben, da diese Maßnahme voraussichtlich kapitalintensiver oder mit stärkeren Risiken behaftet ist als die übrigen Maßnahmen. Nr. Verbesserungsmaßnahme 1 Umrüstung von Heizsystemen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen 2 Umrüstung von Kühlanlagen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen 3 Umrüstung von Klimaanlagen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen 4 Umrüstung allgemeiner Beleuchtungssysteme mit einem durchschnittlichen Wirkungsgrad der Lampen unter 40 Lampen-lm/Kreislauf-W, die durch die Verwendung neuer Leuchten oder durch verbesserte Regelung Bereiche mit einer Fläche über 100 m² versorgen 5 Installation von Energiezählern gemäß den Leitlinien in CIBSE TM 39. 6 Umrüstung von Wärmeelementen auf die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen Wärmeelemente gemäß den Leitlinien in Abschnitt 3.2. 7 Austausch bestehender Fenster, Dachfenster oder Oberlichter (mit Ausnahme von Schaufenstern) oder bestehender Türen (mit Ausnahme von stark frequentierten Eingangstüren), deren U-Wert schlechter ist als 3,3 W/m².K gemäß den Leitlinien in Abschnitt 8 8 Erhöhung der Zahl kohlenstoffarmer oder -freier Vor-OrtEnergieerzeugungssysteme, wenn die bestehenden Vor-Ort-Systeme weniger Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 21 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 4 – L2B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 9 10 als 10 Prozent des Energiebedarfs vor Ort decken, vorausgesetzt, mit dieser Maßnahme wird eine einfache Amortisierungsdauer von höchstens sieben Jahren erreicht. Maßnahmen, die im Empfehlungsbericht genannt sind, der parallel zu einem gültigen Energieausweis (EPC) oder einem öffentlich einsehbaren Energieausweis (DEC) erstellt wird In einer Begutachtung durch einen zugelassenen Green-Deal-Gutachter spezifizierte Maßnahmen 4.3 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei der Installation von gebäudetechnischen Anlagen 4.3.1 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen erstmals bereitgestellt werden oder wenn die installierte Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage erhöht wird, sind verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend beschrieben. 4.3.2 Bei allen festen gebäudetechnischen Anlagen sind gemäß Absatz 4.2.2 verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durchzuführen. 4.3.3 Darüber hinaus sind Bausubstanzverbesserungen für Raumheizungs- und Kühlungsanlagen erforderlich, wie in den Abschnitten 4.4 und 4.5 vorgegeben. Damit soll die Leistung der Substanz kostengünstig verbessert werden, um die installierte Kapazität(und die Erstkosten) dieser festen gebäudetechnischen Anlagen und den sich daraus ergebenden Energieverbrauch auf ein vernünftiges Maß zu beschränken. Wenn darüber hinaus lediglich die Verbesserungen unter Absatz 4.3.2 durchgeführt werden, können die CO2-Gesamtemissionen aufgrund der stärkeren gebäudetechnischen Ausrüstung durchaus steigen. 4.3.4 Beachten Sie, dass verpflichtende Verbesserungsanforderungen im Zusammenhang mit einer Erhöhung der installierten Kapazität der festen gebäudetechnischen Anlagen dann vorliegen, wenn diese Erhöhung der installierten Kapazität dem bestehenden Gebäude dienen soll. Wird zum Beispiel die zentrale Heizkesselanlage zur Versorgung eines neuen Anbaus und nicht zum Zweck einer stärkeren Beheizung des bestehenden Gebäudes vergrößert, gelten lediglich die verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen in Abschnitt 4.2 und nicht die aus Abschnitt 4.3 ff. 4.4 Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die Raumheizung 4.4.1 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen erstmals bereitgestellt werden oder wenn die installierte Kapazität einer Raumheizungsanlage erhöht wird, sind verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend beschrieben. 4.4.2 Die Wärmeelementeinnerhalb des versorgten Bereichs, deren U-Werte schlechter sind als die Werte in Spalte (b) der Tabelle 7, sind sind zu verbessern, um die in Spalte (a) festgelegten U-Werte zu erreichen oder zu übertreffen, sofern dies wirtschaftlich, funktional oder technisch machbar ist (siehe Absätze 5.2.2 bis 5.2.4) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 22 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 4 – L2B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 4.4.3 Bestehende Fenster, Dachfenster oder Oberlichter (mit Ausnahme von Schaufenstern) oder bestehende Türen (mit Ausnahme von stark frequentierten Eingangstüren) innerhalb des versorgten Bereichs, deren U-Werte schlechter sind als 3,3 W/m2·K, sind gemäß den Leitlinien im Abschnitt 8.2 zu ersetzen. 4.5 Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die Raumkühlung 4.5.1 Wenn eine Raumkühlungsanlage erstmals bereitgestellt wird oder wenn die installierte Kapazität einer Raumkühlungsanlage erhöht wird, sind zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend beschrieben. 4.5.2 Die Wärmeelementeinnerhalb der beheizten Bereiche, deren U-Werte schlechter sind als die Werte in Spalte (b) der Tabelle 7, sind sind zu verbessern, um die in Spalte (a) festgelegten U-Werte zu erreichen oder zu übertreffen, sofern dies wirtschaftlich, funktional oder technisch machbar ist (siehe Absätze 5.2.2 bis 5.2.4) 4.5.3 Wenn die Fläche der Fenster und Dachfenster (mit Ausnahme von Schaufenstern) innerhalb des versorgten Bereichs einen Anteil von 40 % der Fassadenfläche übersteigt, oder wenn die Fläche der Oberlichter einen Anteil von 20 Prozent der Dachfläche übersteigt und die geplante Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung einen Wert von 25 W/m² übersteigt, sind die Sonnenschutzeinrichtungen so umzurüsten, dass mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt wird: a. die gemittelte Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Zeitraum zwischen 06:30 Uhr und 16:30 Uhr UTC beträgt höchstens 25 W/m2, wenn die Sonneneinstrahlung des Gebäudes im Juli den Angaben in der Tabelle mit planmäßiger Bestrahlung im CIBSE-Planungsleitfaden A entspricht, b. die planmäßige Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung wird um 20 Prozent reduziert, c. der effektive G-Wert entspricht mindestens dem Wert 0,3 und d. die Zone oder Zonen erfüllen auf der Grundlage von Berechnungen mit einem genehmigten Softwaretool die Kriterium 3-Kontrolle im Genehmigten Dokument L2A. All dies führt zu einer geringeren Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und dementsprechend zu einem niedrigeren Raumkühlungsbedarf. In Abschnitt 5.1 von TM 3786 finden sich Leitlinien zur Berechnung der Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und Abschnitt 6 enthält Leitlinien zum effektiven G-Wert. 86 TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 23 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 4 – L2B Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen 4.5.4 Jedes allgemeine Beleuchtungssystem innerhalb des von der Kühlungsanlage versorgten Bereichs mit einem durchschnittlichen Wirkungsgrad der Lampen unter 45 Lampen-lm/Kreislauf-W ist gemäß den Leitlinien in Abschnitt 7 und im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] durch Ausstattung mit neuen Leuchten und/oder Regelungen umzurüsten. Dies führt zu einer geringeren Beleuchtungslast und dementsprechend zu einem niedrigeren Raumkühlungsbedarf. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 24 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 5 – L2B Renovierungen 5.1 Einleitung 5.1.1 Arbeiten an bestehenden Wärmeelementen müssen Bestimmung 23 (siehe Bestimmung 23 in Anhang B) – Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von Wärmeelementen – entsprechen. 5.1.2 Wird ein Wärmeelement im vorliegenden Genehmigten Dokument einer Renovierung durch eine der in Absatz 5.1.3 angeführten Aktivitäten unterzogen, muss die Energieeffizienz des ganzen Wärmeelements verbessert werden, sofern die zu renovierende Fläche größer ist als 50 % der Oberfläche des einzelnen Wärmeelements oder es handelt sich um eine größere Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehüllenflächen einer Renovierung unterzogen wird. Wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, kann dies eine Gelegenheit dafür bieten, die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einbaus von hocheffizienten alternativen Anlagen in Betracht zu ziehen und zu prüfen. 5.1.3 Das Hinzufügen einer neuen Schicht bezeichnet die Verkleidung oder Verputzung der Außenfläche oder das Anbringen von Trockengipsverputz an der Innenfläche. Der Austausch einer bestehenden Schicht bezeichnet die Zerlegung des Elements in seine tragenden Grundelemente (Mauerwerk, Holzrahmen, Stahlrahmen usw.) und den anschließenden Wiederaufbau oder den Austausch der Abdichtungsfolie auf einem Flachdach. 5.1.4 Bei der Schätzung des zu renovierenden Flächenanteils in Absatz 5.1.2 ist die Fläche des zu renovierenden Elements als die Fläche des einzelnen Elements und nicht aller Elemente dieses Typs im Gebäude anzunehmen. Wird beispielsweise das Dach eines Anbaus zerlegt, ist die Fläche des Elements die Dachfläche der Erweiterung, nicht die Gesamtdachfläche des Gebäudes. Die Fläche des Elements unterscheidet sich auch danach, ob das Element von innen oder außen renoviert wird. Wenn zum Beispiel der gesamte Putz von der Innenseite einer Wand entfernt wird, ist die Fläche des Elements die Fläche der Wand im Zimmer, wenn jedoch der Außenverputz entfernt wird, ist es die Fläche der Fassade, in der sich diese Wand befindet. 5.1.5 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 5.2 Bausubstanz 5.2.1 Wenn ein Wärmeelement renoviert wird, muss die Energieeffizienz des gesamten Elements so verbessert werden, dass es die in Spalte a der Tabelle 7 angegebenen U-Werte erreicht oder übertrifft. 5.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 7 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der UWert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 7 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 25 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 5 – L2B Renovierungen 5.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. Tabelle 7: U-Werte (W/m2.K) für renovierte Wärmeelemente Elemente87 (a) Maximale U-Werte88 für (b) U-Grenzwerte88 für renovierte Bausubstanz renovierte Bausubstanz Wände – Hohlraumdämmung89 0,55 0,70 Wände – Außen- oder Innendämmung 0,30 0,70 Böden90 0,25 0,70 Schrägdächer – Dämmung auf Deckenhöhe 0,16 0,35 Schrägdächer – Dämmung zwischen den Sparren 0,18 0,35 Flachdächer oder Dächer mit eingebauter Dämmung 0,18 0,35 5.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a von Tabelle 7 notwendig ist, a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte. In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen. 87 „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 89 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 90 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. 88 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 26 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 5 – L2B Renovierungen 5.3 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 5.3.1 Bei der Renovierung von Wärmeelementen müssen alle Anforderungen aus Anhang 1 eingehalten werden; die Teile F und J sind jedoch ganz besonders zu beachten. 5.3.2 Bei der Renovierung eines Teils eines bestehenden Gebäudes muss die renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken . Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 5.3.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten, wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen. 5.3.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden Möglichkeiten: a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten Bauelementen veröffentlicht oder b) der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0691 und BR 497 bieten.92 91 IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006 92 BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 . Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 27 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 6 – L2B Wesentliche Änderung der Nutzung 6.1 Einleitung 6.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet eine wesentliche Änderung der Nutzung (siehe Bestimmung 5 der Bauverordnung) den Fall, dass das Gebäude a. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand, als Hotel oder Pension genutzt wird. b. anders als bisher als öffentliche Einrichtung oder öffentliches Gebäude genutzt wird, c. anders als bisher nicht mehr den Klassen I bis VI von Anhang 2 zuzuordnen ist, d. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand ein Zimmer für Wohnzwecke enthält; e. nachdem es zuvor mindestens ein Zimmer für Wohnzwecke enthielt, jetzt eine größere oder kleinere Anzahl von Zimmern für Wohnzwecke als zuvor enthält, oder f. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand, als Ladengeschäft genutzt wird. 6.1.2 Wenn ein vorher unbeheiztes Gebäude in ein beheiztes Gebäude umgewandelt wird, ist in der Bauverordnung die Rede von einer „Änderung des Energiestatus“ und Abschnitt 3 ist zu befolgen. 6.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 6.2 Bausubstanz 6.2.1 Bestehende Wärmeelemente in einem Gebäude, das einer wesentlichen Nutzungsänderung unterzogen wird, müssen so umgerüstet werden, dass sie die in Spalte a von Tabelle 8 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Tabelle 8: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente Elemente93 (a) Maximale U-Werte94 für (b) U-Grenzwerte94 für beibehaltene Bausubstanz beibehaltene Bausubstanz Wände – 0,55 0,70 95 Hohlraumdämmung Wände – Außen- oder 0,30 0,70 Innendämmung Böden96 0,25 0,70 Schrägdach – 0,16 0,35 Dämmung auf Deckenhöhe Schrägdächer – 0,18 0,35 Dämmung zwischen den Sparren Flachdächer oder 0,18 0,35 Dächer mit eingebauter „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 95 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden. 96 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. 93 94 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 28 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 6 – L2B Wesentliche Änderung der Nutzung Dämmung 6.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 8 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 8 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten. 6.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt. 6.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a von Tabelle 7 notwendig ist, a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte. In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen. 6.2.5 Wenn im Rahmen einer wesentlichen Änderung der Nutzung neue oder Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten. 6.3 Fenster und Türen 6.3.1 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die in Spalte c von Tabelle 9 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. 6.3.2 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 29 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 6 – L2B Wesentliche Änderung der Nutzung 6.3.3 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert U limit, der gegeben ist durch: Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF} Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil. Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8 + (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K 6.3.4 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 9 heranreicht. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. Tabelle 9: U-Werte (W/m2.K) für Fenster und Türen (a) Maximale U-Werte97 für neue und Austauschfenster und türen (b) Alternative maximale U-Werte97 für Austauschfenster und -türen 1,6 oder Fensterenergiebewert ung Bereich C 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasu ng 3,3 Alle anderen Fenster, Dachfenster und Oberlichter99 1,8 1,2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasu ng 3,3 Fassadenverkleidung siehe Absatz 6.3.3 Gesteuerte Armaturen Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden98 (c) UGrenzwerte9 7 für beibehalten e Fenster und Türen 3,3 Türen für Personen, deren Innenflächen zu mehr als 60 % verglast sind 1,8 1,2 Mittelscheibe 3,3 Stark frequentierte Eingangstüren für 3,5 nicht zutreffend nicht zutreffend100 97 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 98 Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 99 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 30 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 6 – L2B Wesentliche Änderung der Nutzung Personen Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große Tore 1,5 nicht zutreffend nicht zutreffend34 Sonstige Türen 1,8 nicht zutreffend 3,3 6.3.5 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreiten. 6.3.6 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 9 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 6.3.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. 6.4 Gebäudetechnische Anlagen 6.4.1 Wenn eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Gebäudes die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten. 6.5 Entwurfs- und Installationsrichtwerte 6.5.1 Bei der Vornahme einer wesentlichen Änderung der Nutzung muss die Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und b. Luftdurchlass zu minimieren, und c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken. 6.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. 6.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten, wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen. 100 Es wurde kein spezifischer Grenzwert für U-Werte festgelegt, es wäre aber sinnvoll, einen solchen Grenzwert weniger strikt festzulegen als für die anderen Fälle. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 31 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 6 – L2B Wesentliche Änderung der Nutzung 6.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden Möglichkeiten: a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten Bauelementen veröffentlicht oder der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/06101 und BR 497 bieten.102 101 IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006 102 BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 . Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 32 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 7 – L2B Gebäudetechnische Anlagen 7.1 Einleitung 7.1.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, sind die nachstehenden Leitlinien zu befolgen. Darüber hinaus erfordert die erstmalige Bereitstellung oder die Erhöhung der installierten Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage verbindliche Energieeffizienzverbesserungen (Bestimmung 28) nach den Ausführungen in Abschnitt 4. 7.1.2 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, sind die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zu befolgen, die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden] angeführt sind. Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Non-Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. In Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten können die Bauaufsichtsbehörden andere Nachweise dafür verlangen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist. 7.1.3 Bei der Erweiterung oder beim Austausch einer bestehenden festen gebäudetechnischen Anlage darf die Effizienz der gebäudetechnischen Anlage nach diesen Arbeiten nicht wesentlich geringer als die Effizienz der originalen gebäudetechnischen Anlage sein. Falls der Austausch einen Wechsel des Brennstoffs nach sich zieht, dann sind die relativen Kohlendioxidemissionen, die mit dem neuen und dem vorhandenen Brennstoff verbunden sind, bei der Beurteilung der Angemessenheit der vorgeschlagenen neuen festen gebäudetechnischen Anlage zu berücksichtigen. Der Non-Domestic Building Services Compliance Guide enthält genaue Leitlinien zu diesem Aspekt. 7.1.4 Werden neue HLK-Anlagen (Heizung, Lüftung und Klimaanlage) installiert, sind die folgenden Steuerungsmerkmale aufzunehmen: f. Die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen in separate Steuerungszonen unterteilt sein, die den verschiedenen Gebäudebereichen mit signifikanten Unterschieden bei Sonnenexposition, Belegungsdauer und Nutzungsart entsprechen; g. Jede einzelne Steuerungszone muss separat schaltbar sein und unabhängige Steuerungssollwerte erlauben. h. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Anforderungen für den Raum erbringen können, den sie versorgen sollen. Wenn eine Heiz- und eine Kühlanlage vorhanden sind, ist die Regelung so einzustellen, dass nicht beide gleichzeitig in Betrieb sind. i. Zentrale Anlagen, welche die verschiedenen Systeme für die einzelnen Zonen versorgen, sollten nur bei Bedarf betrieben werden. Als Standardvorgabe muss „Aus“ eingestellt sein. j. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen an die Steuerung müssen die Systeme die besonderen Steuerungsanforderungen und allgemeinen Energieeffizienzkriterien erfüllen, die imNon-Domestic Building Services Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 33 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 7 – L2B Gebäudetechnische Anlagen Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] festgelegt sind , 7.1.5 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude den Austausch eines Systems für erneuerbaren Strom wie einer Photovoltaik (PV)-Anlage oder eines Windgenerators umfassen, darf die elektrische Leistung des Austauschsystems nicht geringer als die des ursprünglichen Systems sein. 7.1.6 Wenn ein Wärmegenerator innerhalb einer Raumheizungsanlage ausgetauscht wird, sollte der Anschluss an ein bestehendes lokales Fernwärmenetz in Betracht gezogen werden. Falls die Arbeiten Änderungen von Rohrleitungen beinhalten, ist die Bereitstellung von abgedeckelten Anschlüssen in Betracht zu ziehen, die eine spätere Verbindung mit einem lokalen Fernwärmenetz erleichtern. 7.1.7 Wenn eine bestimmte Technologie nicht im Non-Domestic Building Services Compliance Guide, erfasst ist, ist nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Technologie eine Leistung erbringt, die nicht schlechter ist als eine Referenzanlage des gleichen Typs, deren Daten im Non-Domestic Building Services Compliance Guide angegeben sind, entsprechend der Vereinbarung mit der Bauaufsichtsbehörde. 7.2 Energiezähler 7.2.1 Für eine wirksame Überwachung der Leistung neu installierter fester gebäudetechnischer Anlagen sind Energiezähler zu installieren. Bei Gebäuden als Ganzes sollen die Gebäudenutzer in die Lage versetzt werden, mindestens 90 % des geschätzten jährlichen Verbrauchs aller Brennstoffe den jeweiligen unterschiedlichen Endnutzungskategorien (Heizung, Beleuchtung usw.) zuzuweisen. 7.2.2 Für die Zwecke des vorliegenden Genehmigten Dokuments sind Energiezähler in bestehende Gebäuden gemäß den Empfehlungen in CIBSE TM 39103 in den als Teil der Arbeiten bereitgestellten gebäudetechnischen Anlagen zu installieren. 7.2.3 Darüber hinaus: a. sind Energiezähler zur separaten Überwachung der Leistung aller als Teil der Bauarbeiten bereitgestellten Anlagen für erneuerbare Energien bereitzustellen, b. in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2 muss das Energiemesssystem die automatische Zählerauslesung und Datenerfassung ermöglichen, und c. müssen die Messvorrichtungen so ausgelegt sein, dass der Leistungsvergleich der Energieeffizienz wie in CIBSE TM 46104 angegeben erleichtert wird. 7.3 Inbetriebnahme 7.3.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung, Veränderung, den Austausch oder die Erweiterung von festen gebäudetechnischen Anlagen umfassen, müssen die Anlagen und ihre Steuerungen, einschließlich aller Energiemessvorrichtungen so installiert und in Betrieb genommen werden, dass sie in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben werden. 103 104 TM 39 Building Energy Metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE 2010. TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte] CIBSE, 2008 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 34 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 7 – L2B Gebäudetechnische Anlagen 7.3.2 Es ist ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die in Betrieb genommen werden müssen, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben sind. Anlagen, bei denen keine Inbetriebnahme erforderlich ist (zum Beispiel einzelne feste Elektroheizungen, die lediglich über einen Ein/Aus-Schalter verfügen), sind in dem Plan anzugeben. 7.3.3 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von dem Minister genehmigten Verfahren erfolgen. a. CIBSE Commissioning Code M105. Darin sind Leitlinien zum Gesamtprozess sowie eine Liste aller maßgeblichen Leitliniendokumente enthalten, die sich auf die Inbetriebnahme spezifischer gebäudetechnischer Anlagen beziehen. b. Angaben zu Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen finden Sie in den Absätzen 7.3.9 bis 7.3.2011. 7.3.4 Bei der Durchführung der Inbetriebnahme ist darauf zu achten, dass die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. 7.3.5 Als Nachweis über die Eignung zur Unterzeichnung des Berichts über die Inbetriebnahme von HLK-Anlagen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der Commissioning Specialists Association oder der Inbetriebnahme-Gruppe der Building and Energy Services Association. Bei Systemen zur Beleuchtungssteuerung kann die Eignung zum Beispiel durch Akkreditierung gemäß dem Zertifizierungssystem Lighting Industry Commissioning Scheme nachgewiesen werden. 7.3.6 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer neuen oder ausgetauschten festen gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Inbetriebnahmearbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung enthalten, dass der Inbetriebnahmeplan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich, dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt. 7.3.7 Dichtheitsprüfungen des Leitungsnetzes sind, sofern praktikabel, an neuen oder sanierten Rohrleitungen in Übereinstimmung mit den Verfahren in Building and Energy Services Association DW/133106 bei Systemen durchzuführen, die mit einem Ventilator mit einer geplanten Durchflussrate von größer als 1 m3/s ausgestattet sind, und zwar in solchen Abschnitten des Leitungsnetzes, in denen eine Druckklasse vorliegt, für die DW/143 Druckprüfungen empfiehlt. 7.3.8 Bei Leitungsnetzen, die dem Richtwert für Luftdichtheit nicht entsprechen, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Erzielung zufriedenstellender Leistungen in Nachprüfungen durchzuführen und weitere Abschnitte des Leitungsnetzes gemäß DW/143 zu prüfen. 105 CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]:Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. 106 DW/143 A practical Guide to Ductwork Leakage Testing, [Praktischer Leitfaden für Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen],2000. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 35 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 7 – L2B Gebäudetechnische Anlagen 7.3.9 Als Nachweis über die angemessene Qualifizierung für die Durchführung der Prüfmaßnahmen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der Expertengruppe Leitungsnetz des Building and Energy Services Association bzw. der Association of Ductwork Contractors and Allied Services. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 36 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 8 – L2B Arbeiten an Fenstern und Türen 8.1 Einleitung 8.1.1 Dieser Abschnitt des Genehmigten Dokuments enthält Leitlinien für die folgenden Bauarbeiten an einem bestehenden Gebäude: a. den Einbau von Austauschfenstern und -türen und/oder b. die Vergrößerung vorhandener Fenster und Türen und/oder c. die Schaffung neuer Fenster und Türen. 8.1.2 In den Abschnitten 2, 3, 6 und 9 sind separate Leitlinien für Fenster und Türen bei Erweiterungen, Umbauten, wesentlichen Änderungen der Nutzung und Wintergärten und Vorbauten enthalten. 8.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 8.2 Fenster und Türen 8.2.1 Neue oder Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a von Tabelle 10 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen. 8.2.2 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 10 heranreicht. 8.2.3 In bestimmten Gebäudeklassen mit hohem Temperaturanstieg im Inneren kann ein weniger strikter U-Wert für die Verglasung eine angemessene Möglichkeit zur Senkung der CO2-Gesamtemissionen darstellen. In einem solchen Fall kann der durchschnittliche U-Wert für Fenster, Türen und Oberlichter gegenüber den Werten in Tabelle 10 gelockert werden. Er darf jedoch einen Wert von 2,7 W/m2.K nicht überschreiten. 8.2.4 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert Ulimit, der gegeben ist durch: Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF} Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil. Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8 + (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 37 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 8 – L2B Arbeiten an Fenstern und Türen Tabelle 10: U-Werte (W/m2.K) für neue sowie Austauschfenster und -türen Gesteuerte Armaturen (a) Maximale U-Werte107 (b) Alternative maximale UWerte107 für für neue und Austauschfenster und -türen Austauschfenster und türen Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden108 Alle anderen Fenster, Dachfenster und Oberlichter 109 Fassadenverkleidung Türen für Personen, deren Innenflächen zu mehr als 60 % verglast sind Stark frequentierte Eingangstüren für Personen Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große Tore Sonstige Türen 1,6 oder Fensterenergiebewertung Bereich C 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasung 1,8 1.2 Mittelscheibe oder energiearme Wärmeschutzverglasung siehe Absatz 8.2.4 1,8 1,2 Mittelscheibe 3,5 nicht zutreffend 1,5 nicht zutreffend 1,8 nicht zutreffend 8.2.5 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreiten. 8.2.6 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von Tabelle 9 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen. 8.2.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung zu verringern. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 109 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen. 107 108 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 38 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 9 – L2B Wintergärten und Vorbauten 9.1 Einleitung 9.1.1 Bestimmte Wintergärten und Vorbauten sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a. sie müssen ebenerdig sein und b. ihre Innenbodenflächen muss weniger als 30 m2 betragen und c. sie müssen von dem geheizten Bereich des Gebäudes thermisch getrennt sein und d. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden. 9.2 Neue Wintergärten oder Vorbauten 9.2.1 Ein Wintergarten oder Vorbau gilt als thermisch getrennt, wenn die bestehenden Wände, Fenster und Türen zwischen dem Wohngebäude und dem Wintergarten oder Vorbau beibehalten werden oder im Falle einer Entfernung durch Wände mit einem UWert von 0,28 W/m2.K oder besser und Fenster und Türen mit den U-Werten in Tabelle 11 oder besser ersetzt werden. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ Tabelle 11: U-Werte (W/m2.K) für neue verglaste Elemente Gesteuerte Armaturen Maximale U-Werte110 für neue Fenster und Türen Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich 1,6 oder Fensterenergiebewertung zu Wohnzwecken genutzt werden111 Bereich C Alle anderen Fenster, Dachfenster und 1,8 Oberlichter112 Fassadenverkleidung siehe Absatz 8.2.4 Türen für Personen, deren Innenflächen 1,8 zu mehr als 60 % verglast sind Sonstige Türen 1,8 9.2.2 Sind Wintergärten oder Vorbauten nicht befreit, dann müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Verglaste Elemente müssen den Richtwerten in Tabelle 11 entsprechen und lichtundurchlässige Elemente müssen die Richtwerte in Tabelle 12 erfüllen, und b. sie müssen von dem geheizten Bereich des Gebäudes thermisch getrennt sein, (siehe Absatz 9.2.1) und c. eine im Wintergarten oder Vorbau installierte feste Heizungsanlage muss Abschnitt 7 - „Gebäudetechnische Anlagen“ erfüllen. 110 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt. 112 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen. 111 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 39 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 9 – L2B Wintergärten und Vorbauten 9.2.3 Beim Anbau eines nicht befreiten Wintergartens, um das klimatisierte Volumen eines bestehenden Gebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt. Tabelle 12: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente Element113 Maximale U-Werte114 für neue Bausubstanz Wand 0,28115 116 Böden 0,22117 Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe 0,16 Schrägdach – Dämmung an den Sparren 0,18 Schwimmbecken 0,25 9.2.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 9.2.5 Wenn der geplante Anbau nicht thermisch vom Gebäude getrennt ist und somit nicht alle Anforderungen in den Absätzen 9.1.1 und 9.1.3 erfüllt, ist er als Erweiterung zu behandeln und hat die Leitlinien in Abschnitt 2 zu befolgen, einschließlich der Beschränkung für die Gesamtfläche von Fenstern und Türen. 9.3 Bestehende Wintergärten oder Vorbauten 9.3.1 Ein bestehender Wintergarten oder Vorbau ist nicht länger befreit wenn: c. einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die einen bestehenden befreiten Wintergarten oder Vorbau thermisch vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht ausgetauscht) werden, oder d. der Wintergarten oder Vorbau kein fest installiertes Heizgerät enthält bzw. die Heizanlage des Gebäudes nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden ist. 9.3.2 Solche Situationen führen zu einer Änderung des Energiestatus des Gebäudes und der zuvor befreite Wintergarten oder Vorbau ist als Umbau zu behandeln und die Leitlinien in Abschnitt 3 sind zu befolgen. „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 115 Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts dazu führen würde, dass die innere Bodenfläche des von der Wand begrenzten Raums um mehr als 5 % reduziert wird. 116 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. 117 Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts zu signifikanten Problemen im Zusammenhang mit angrenzenden Fußböden führen würde. 113 114 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 40 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 10 – L2B Innenschwimmbäder 10.1 Einleitung 10.1.1 Neue Innenschwimmbecken (Wände und Böden) müssen einen U-Wert von 0,25 W/m2.K erreichen oder übertreffen. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 10.1.2 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt. 10.1.3 Bei den Planungsüberlegungen sind Druckverhalten, nicht vollständig unterstützte Dämmplatten und die Auswirkungen von Punktbelastungen zu berücksichtigen. Wärmebrücken sind insbesondere um die Übergänge der Beckenwände und des Fußbodens zu den Fundamenten sorgfältig zu vermeiden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 41 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 11 – L2B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 11.1 Einleitung 11.1.1 Im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments werden zwei optionale alternative Ansätze zu dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz aus den vorangehenden Abschnitten dieses Genehmigten Dokuments vorgestellt: der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ und der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten. Die in Abschnitt 4 ausgeführten verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen und die in Abschnitt 7 angegebenen Richtwerte für feste gebäudetechnische Anlagen dürfen nicht gelockert werden. 11.1.2 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ erfordert die Berechnung eines flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts, während beim „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ eine nach der Nationalen Berechnungsmethode durchgeführte Prüfung der Energiebewertung zur Berechnung der Kohlendioxidemissionen benötigt wird. Beide Ansätze erfordern zwei vergleichbare Berechnungen: Der Vorschlag ist anhand eines Benchmark-Vorschlags zu beurteilen, der die in den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments ausgeführten maßgeblichen Anforderungen erfüllt. 11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs 11.2.1 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ ermöglicht die Lockerung gewisser UWert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen aus den maßgeblichen vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments, wenn andere U-Werte als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Erweiterung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Energieeffizienz einer anderen Wand ausgeglichen werden; bei einem Umbau kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch eine ausgleichende Verbesserung der Dämmung an anderer Stelle im bestehenden Wohngebäude ausgeglichen werden; eine Überschreitung der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen kann durch eine bessere Energieeffizienz der zusätzlichen Fenster ausgeglichen werden. 11.2.2 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert für alle Bausubstanzelemente, Fenster und Türen in dem Vorschlag darf nicht höher als der Wert einer vollständig konformen Benchmark sein. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht durch die Verwendung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts des bestehenden Gebäudes als Benchmark nachgewiesen wird. 11.2.3 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert wird mit Hilfe der folgenden Gleichung berechnet: {(U1 x A1) + (U2 x A2) + (U3 x A3) + …} ÷ {A1 + A2 + A3 + …} wobei gilt: U = U-Wert jedes einzelnen Wärmeelements in W/m2.K A = Fläche jedes einzelnen Wärmeelements in m2 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 42 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 11 – L2B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 11.2.4 Die Benchmark muss die maßgeblichen U-Wert-Richtwerte und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Gebäudes, für die keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die UWerte für die bestehende Bausubstanz, Fenster und Türen bei der Berechnung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts heranzuziehen. 11.2.5 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, muss der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes Wohngebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Wohngebäude zu berechnen. 11.2.6 Für die Verglasung in der Benchmark sollte Folgendes gelten: d. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der Gesamtfläche der Verglasung nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. e. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der Gesamtfläche der Verglasung sehr wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche in Tabelle 13 entsprechen. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes, an den der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte die Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag bis zu dem Verglasungsanteil im bestehenden Gebäude entsprechen. 11.2.7 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Tabelle 14 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten. Tabelle 13: Öffnungsflächen Gebäudetyp Wohngebäude für vorübergehenden oder ständigen Wohnaufenthalt Versammlungsstätten, Büros und Ladengeschäfte Fenster und Türen für Personen in % der Außenwand 30 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 40 43 Oberlichter in % der Dachfläche 20 20 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 11 – L2B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität Industrie- und Lagergebäude Einfahrttore und Schaufenster und ähnliche Verglasung Rauchabzugsklappen 15 20 Nach Bedarf nicht zutreffend nicht zutreffend Nach Bedarf Tabelle 14: U-Grenzwerte (W/m2.K) für Wärmeelemente Elemente118 U-Grenzwerte119 für neue Bausubstanz Wände 0,70 Böden120 0,70 Dächer 0,35 11.2.8 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der Bausubstanz, Fenster oder Türen des Gebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser sein kann als der der Benchmark. 11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe 11.3.1 Der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ ermöglicht die Lockerung gewisser U-Wert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen aus den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments, wenn andere U-Werte und/oder die Energieeffizienz fester gebäudetechnischer Anlagen als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Renovierung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Effizienz einer Heizungsanlage ausgeglichen werden. 11.3.2 Die mithilfe der Nationalen Berechnungsmethode berechnete Kohlendioxidemissionsrate aus dem Vorschlag darf nicht höher sein als die Rate einer vollständig konformen Benchmark. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht durch die Verwendung der berechneten Kohlendioxidemissionen des bestehenden Gebäudes als Benchmark nachgewiesen wird. 11.3.3 Die Benchmark muss die maßgeblichen Richtwerte für die U-Werte und festen gebäudetechnischen Anlagen und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Gebäudes, für die keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die U-Werte für die bestehende Bausubstanz Fenster und Türen sowie die Effizienzwerte der gebäudetechnischen Anlage in der nach der Nationalen Berechnungsmethode durchgeführten Prüfung heranzuziehen. 118 119 „Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“ 120 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 44 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 11 – L2B Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität 11.3.4 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: Benchmark-Erweiterungen/ Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene Erweiterungen/ Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, muss der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes Gebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Gebäude zu berechnen. 11.3.5 Für die Verglasung in der Benchmark sollte Folgendes gelten: a. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der Gesamtfläche der Verglasung nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag entsprechen. b. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der Gesamtfläche der Verglasung sehr wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche in Tabelle 13 entsprechen. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes, an den der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte die Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag bis zu dem Verglasungsanteil im bestehenden Gebäude entsprechen. 11.3.6 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Tabelle 13 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten. 11.3.7 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der Bausubstanz, Fenster oder Türen des Gebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser sein kann als der der Benchmark. 11.3.8 Die Prüfungen der Energiebewertungen nach der Nationalen Berechnungsmethode (NCM) sind von einem zugelassenen Energiegutachter für Nichtwohngebäude durchzuführen. Wenn die Wärmeeigenschaften von Elementen des bestehenden Gebäudes unbekannt sind, sind die Daten in der Nationalen Berechnungsmethode bei beiden Prüfungen zu verwenden. Die zwei Prüfungen dürfen sich nur soweit unterscheiden, wie sich der Vorschlag von der Benchmark unterscheidet – alle anderen NCM-Variablen (zum Beispiel Luftdurchlässigkeit, Wärmebrückenfaktoren usw.) müssen im Interesse eines fairen Vergleichs in beiden Prüfungen gleich sein Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 45 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 12 – L2B Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 12.1 Einleitung 12.1.1 Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude sind in Bestimmung 21 Absatz 3 beschrieben. 12.1.2 Die Energieeffizienzanforderungen gelten für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Gebäudeteile, die nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Carports, überdachte Wege und gewisse Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit. Leitlinien dazu, welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich im vorliegenden Abschnitt. Einige Gebäude mit besonderen Eigenschaften sind ebenfalls befreit und entsprechende Leitlinien finden sich im vorliegenden Abschnitt. 12.2 Befreite historische und traditionelle Gebäude 12.2.1 Arbeiten an den folgenden Gebäudeklassen sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn die Einhaltung zu unzulässigen Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbildes der Gebäude führen würde: Gebäude, die a. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990] denkmalgeschützt sind oder b. gemäß Abschnitt 69 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 in Schutzgebieten errichtet wurden oder c. gemäß Abschnitt 1 des Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 [Gesetz über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979] in der Liste der Baudenkmäler aufgeführt sind. 12.3 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten 12.3.1 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei Arbeiten an den drei folgenden Klassen bestehender, nicht befreiter Gebäude: a. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und im Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind oder b. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und sich in nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit, eingetragenen historischen Parks und Gärten, auf eingetragenen Schlachtfeldern, in den abgegrenzten Hofräumen ausgewiesener historischer Baudenkmäler oder an Welterbestätten befinden oder c. Gebäude, die nach traditioneller Bauweise mit durchlässiger Bausubstanz erschaffen wurden, die sowohl Feuchtigkeit absorbiert als auch sogleich eine Verdampfung ermöglicht. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 46 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 12 – L2B Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 12.3.2 Arbeiten an solchen Gebäuden müssen die Energieeffizienzanforderungen erfüllen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Bei der Erwägung dessen, was nach vernünftigem Ermessen möglich ist, muss im Auge behalten werden, dass der Charakter des Gebäudes durch die Arbeiten nicht in unzulässiger Weise verändert oder beeinträchtigt oder die Gefahr einer langfristigen Verschlechterung erhöht werden darf. 12.3.3 Die von English Heritage erstellten detaillierten technischen Leitlinien zur Vorgehensweise bei der Umsetzung von speziellen Energieeffizienzmaßnahmen sind bei der Bestimmung angemessener Normen für die Gesamtenergieeffizienz bei Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden zu berücksichtigen. Eine Liste der verfügbaren Leitliniendokumente ist abrufbar unter http://www.englishheritage.org.uk/professional/advice/advice-by-topic/climate-change/energy-efficiency/ 12.3.4 Im Allgemeinen müssen neue Erweiterungen von Gebäuden von architektonischem und historischem Interesse die Energieeffizienzanforderungen erfüllen: Leitlinien zur Einhaltung der Vorgaben finden sich in Abschnitt 2. Die einzige Ausnahme wären Fälle, in denen es wichtig ist, die Erweiterung mit dem Charakter des bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen. 12.3.5 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten an Gebäuden von historischem und architektonischem Interesse rechtfertigen eine rücksichtsvolle Behandlung und würden von weiterem fachlichem Rat profitieren. Hierzu zählen: d. die Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor unangemessenen Veränderungen wie zum Beispiel dem Austausch von Fenstern und Türen unterzogen wurde, oder e. der Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes, zum Beispiel nach einem Feuer oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe, oder f. das Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz von historischen Gebäuden zur Regulierung von Feuchtigkeit und potenzieller langfristiger Verschlechterung „atmen“ kann. 12.3.6 Bei der Beurteilung von Gebäuden von historischem und architektonischem Interesse, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten, ist es wichtig, dass die Bauaufsichtsbehörde den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen Behörde einholt, insbesondere, wenn die Arbeiten einer Planungsgenehmigung und/oder einer Erlaubnis für denkmalgeschützte Gebäude bedürfen. 12.4 Gebäude für Gottesdienste 12.4.1 Gebäude für Gottesdienste sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. 12.4.2 Unter Gebäuden für Gottesdienste sind für die Zwecke der Energieeffizienzanforderungen solche Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder umgebaut werden) zu verstehen, die für Gottesdienste verwendet werden, dazu zählen auch angrenzende Räume, deren Funktion direkt mit dieser Verwendung verbunden ist. Solche Gebäude weisen oftmals traditionelle, religiöse oder kulturelle Einschränkungen auf, die dazu führen, dass die Energieeffizienzanforderungen nicht eingehalten werden können. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 47 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 12 – L2B Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude 12.4.3 Andere Teile des Gebäudes, die für eine separate Nutzung ausgelegt sind, wie zum Beispiel Büros, Gastronomieeinrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtungen, und Veranstaltungssäle sind nicht von den Energieeffizienzanforderungen befreit. 12.5 Provisorische Gebäude 12.5.1 Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. 12.5.2 Dazu gehören keine modularen und transportablen Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, unabhängig davon, ob diese an einem oder mehr Standorten aufgestellt sind. 12.6 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 12.6.1 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. Der niedrige Energiebedarf bezieht sich lediglich auf die von festen Heizungs- oder Kühlungsanlagen verbrauchte Energie und NICHT auf Energie, die für Prozessanforderungen gebraucht oder erzeugt wird. 12.6.2 Nachstehend sind einige Beispiele für solche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf angeführt: c. Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder umgebaut wurden) bei denen die Räume abgesehen von der Prozesswärme nicht generell geheizt oder gekühlt werden, oder d. Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder umgebaut wurden), die jedes Jahr nur für kurze Zeiträume beheizt oder gekühlt werden müssen, wie zum Beispiel während kritischer Zeitspannen des Produktionszyklus (z.B. Keimung von Pflanzen, Ausbrüten von Eiern) oder in äußerst widrigen Witterungsbedingungen. 12.6.3 Andere Gebäude (z.B. einige Lagerarten) weisen unter Umständen einen niedrigen Energiebedarf auf, sind aber nicht befreit, weil sie nicht unter eine der oben genannten drei Gebäudekategorien (also Industrieanlagen, Werkstätten oder landwirtschaftliche Nutzgebäude) fallen. Siehe jedoch die erforderlichen Anforderungen in solchen Fällen, die in Abschnitt 12.7 angeführt sind. 12.7 Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf 12.7.1 In Abschnitt 12.6 werden spezielle Kategorien von Gebäuden mit niedrigem Energiebedarf befreit. Wenn andere Gebäudekategorien mit niedrigem Energiebedarf erweitert oder Teile der Gebäudesubstanz renoviert werden, wäre es nicht sinnvoll, die Gebäudehülle nach denselben Richtwerten abzudämmen wie für typische Gebäude. Die neue oder renovierte Gebäudehülle ist lediglich in einem Maß zu isolieren, das im jeweiligen Fall angemessen ist. 12.7.2 Dies gilt für Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder umgebaut wurden), bei denen Folgendes zutrifft: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 48 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 12 – L2B Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude a. feste gebäudetechnische Anlagen dienen dazu, nur einen bestimmten Bereich statt den gesamten eingeschlossenen Rauminhalt des betroffenen Raums zu heizen oder zu kühlen (z. B. örtlich begrenzte Heizstrahler an einem Arbeitsplatz in einem generell unbeheizten Raum), oder b. feste gebäudetechnische Anlagen dienen dazu, Räume im Gebäude auf Temperaturen zu heizen, die deutlich niedriger sind, als die normalerweise für den menschlichen Komfort bereitgestellten Temperaturen (z. B. zwecks Kondensations- oder Frostschutz in einem Lager). 12.7.3 In beiden oben genannten Fällen (a) und (b) sollte jede feste gebäudetechnische Anlage, die installiert wird, die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] 121. genannten Energieeffizienzrichtwerte erreichen. Falls eine gemeinsame Heizung bereitgestellt wird (Fall b oben), dann gilt es darüber hinaus als angemessen, dass kein Teil der opaken Bausubstanz im neuen oder renovierten Gebäude einen schlechteren UWert als 0,7 W/m².K aufweist. 12.7.4 Wenn ein Teil eines Gebäudes mit niedrigem Energiebedarf abgetrennt ist und normal beheizt wird (z. B. ein Bürobereich in einem unbeheizten Lager), ist der separat beheizte Bereich als gesondertes „Gebäude“ zu behandeln und sind die normalen Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen bezüglich der Gebäudehülle zu befolgen. 12.7.5 Wenn ein Gebäude mit niedrigem Energiebedarf nachträglich so verändert wird, dass der Raum generell geregelt wird, dann zieht dies wahrscheinlich die erste Bereitstellung oder eine Erhöhung der vorhandenen Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage nach sich. Solche Aktivitäten würden eine Aufrüstung der Gebäudehülle (siehe Abschnitt 3) und verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erfordern (siehe Abschnitt 4). Wenn der Rohbau alternativ als Gebäude mit niedrigem Energiebedarf geplant war und der erste Gebäudenutzer (z. B.) eine Heizung installieren wollte, würde das Genehmigte Dokument L2A gelten. 12.8 Wintergärten und Vorbauten 12.8.1 Erweiterungen von Wintergärten und Vorbauten sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a. sie sind ebenerdig, b. ihre Bodenfläche beträgt weniger als 30 m2, c. die bestehenden Wände, Türen und Fenster, die den Wintergarten vom Gebäude abtrennen, werden beibehalten oder im Falle einer Entfernung durch Wände, Fenster und Türen ersetzt, welche die Energieeffizienzanforderungen Energieeffizienzanforderungen erfüllen und 121 Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden] Walisische Regierung 2013. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 49 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 12 – L2B Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude d. der Wintergarten bzw. Vorbau enthält keine feste Heizung und/oder die feste Raumheizungsanlage ist nicht aus einem anderen Teil des Gebäudes in den Wintergarten bzw. Vorbau erweitert worden. 12.8.2 Weitere Erläuterungen der oben genannten Bedingungen und die Anforderungen für nicht befreite Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9. 12.9 Frei stehende Gebäude 12.9.1 Außerdem von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind Bauarbeiten an freistehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 50 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 13 – L2B Meldung an die Bauaufsicht 13.1 Einleitung 13.1.1 In den meisten Fällen ist es zur Einhaltung der Bauverordnung erforderlich, vor Beginn der Arbeiten an einem bestehenden Gebäude Meldung an eine Bauaufsichtsbehörde, d. h. eine lokale Behörde oder einen zugelassenen Prüfer, zu machen. 13.1.2 In bestimmten Situationen jedoch, bei kleineren Arbeiten ohne signifikantes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Energieeffizienz, müssen die Arbeiten zwar die Bauverordnung einhalten, eine Meldung ist aber nicht erforderlich. 13.1.3 Beispiele für nicht meldepflichtige kleinere Arbeiten sind: a. die Installation einer Wärmedämmung in einem Dach- oder Dachgeschossraum, wenn dies die einzigen durchgeführten Arbeiten sind und die Durchführung nicht zur Einhaltung einer Anforderung in der Bauverordnung erfolgt, d. h. die Arbeiten freiwillig durchgeführt werden, oder b. der Austausch von Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen außer Verbrennungsgeräten, zum Beispiel Heizkörper, Ventil oder Pumpe (jedoch kein Heizkessel), oder c. das Hinzufügen eines Ausgabegeräts, zum Beispiel Radiator oder Ventilator, oder d. das Hinzufügen von Steuergeräten, zum Beispiel ein thermostatisches Heizkörperventil, oder e. die Installation einer unabhängigen, in sich abgeschlossenen, festen Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage. Derartige Einrichtungen müssen aus einem einzigen Gerät mit zugehörigen Steuerungen bestehen und dürfen nicht mit anderen festen gebäudetechnischen Anlagen verbunden oder Teil solcher Anlagen sein. Beispiele für unabhängige, in sich abgeschlossene Einrichtungen sind feste elektrische Heizanlagen, mechanische Absauggebläse in Küchen oder Badezimmern sowie Raumklimageräte. Die Arbeiten sind jedoch meldepflichtig, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. eine Inbetriebnahme ist für eine effiziente Verwendung von Brennstoffen und Energie erforderlich oder b. die Einrichtung ist ein Verbrennungsgerät oder c. ein Lüftungsgerät ist in einem Raum installiert, der ein Verbrennungsgerät mit offener Verbrennungskammer wie eine Gasfeuerung mit einem Kamin als Abzug enthält. 13.1.4 In anderen Situationen, wenn die Arbeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind, oder wenn die Arbeiten dringende Reparaturen wie z. B. einen ausgefallenen Heizkessel oder Warmwasserspeicher betreffen, ist keine Vorabmeldung erforderlich. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 51 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 13 – L2B Meldung an die Bauaufsicht 13.1.5 Werden die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist, muss dem Nutzer des Gebäudes innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung übermittelt werden, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden Anforderungen der Bauverordnung genügen. Weiterhin muss der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten Meldung gemacht oder eine Bescheinigung übermittelt werden. Die Bescheinigung für den Gebäudenutzer und die Meldung/Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde werden durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt. 13.1.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig, auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden. 13.1.7 Um einem zugelassenen Selbstzertifizierungssystem beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten und der Arten von Arbeiten, für die sie zugelassen sind, ist zu finden unter: http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en 13.1.8 Wenn die Arbeiten dringende Reparaturen umfassen, muss der Bauaufsichtsbehörde (entweder einer lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer) so früh wie möglich Meldung gemacht werden (es sei denn, die Arbeiten werden durch einen Fachmann durchgeführt, der in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem eingetragen ist). Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 52 Genehmigtes Dokument L2B Abschnitt 14 – L2B Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer 14.1 Einleitung 14.1.1 Bestimmung 40 (Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie) enthält die Anforderung, dem Eigentümer bei Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. 14.1.2 Nach Abschluss der Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude sind dem Gebäudebesitzer Informationen über das Gebäude und die festen gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Betriebs- und Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung zu stellen, damit das Gebäude so genutzt werden kann, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein den Umständen entsprechendes angemessenes Maß nicht übersteigt. (Diese Anforderung gilt nur für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten – wenn die Arbeiten also nur den Austausch eines Fensters betreffen, besteht keine Verpflichtung dazu, Informationen zum Betrieb der Heizungsanlage bereitzustellen.) 14.1.3 Die erforderlichen Informationen sind bereitzustellen, indem die Leitlinien in CIBSE TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch] befolgt werden oder indem die Informationen zu einem vorhandenen Logbuch hinzugefügt werden. Bei der Erstellung des Logbuchs können die Leitlinien aus einem anderen Dokument befolgt werden, sofern die Informationen und das Darstellungsformat denen in TM 31 entsprechen122. 14.1.4 Die Informationen müssen in den gleichen oder ähnlichen Dokumentvorlagen wie in TM 31 dargestellt werden. Die Informationen müssen als Zusammenfassung bereitgestellt werden und für den alltäglichen Gebrauch geeignet sein. Sie können auf Informationen in anderen Dokumentationen verweisen oder diese heranziehen, zum Beispiel Informationen in den gemäß CDM-Verordnung erforderlichen Betriebs- und Wartungshandbüchern und der Gesundheits- und Sicherheitsakte. Weitere Empfehlungen finden sich in BSRIA BG26/2011 Building Manuals and Building User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher]123. 14.1.5 Das neue oder aktualisierte Logbuch muss Informationen zu folgenden Elementen enthalten: a. allen neu bereitgestellten, renovierten oder umgerüsteten Wärmeelementen oder gesteuerten Armaturen; b. allen neu bereitgestellten festen gebäudetechnischen Anlagen und den entsprechenden Betriebs- und Wartungsmethoden, c. allen neu installierten Energiezählern und d. allen anderen Merkmalen, die gemeinsam den Energieverbrauch des Gebäudes und der gebäudetechnischen Anlagen einschließlich der zu überwachenden und zu steuernden Arbeiten ermöglichen. 122 123 TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch],, CIBSE, 2006 Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011 Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 53 Genehmigtes Dokument L2B Anhang A – L2B Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen Begriffe, die innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments definiert werden, sind in fettgedruckter Kursivschrift dargestellt. In diesem Dokument werden die folgenden Schlüsselbegriffe verwendet: BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde oder ein zugelassener Prüfer. Gebäude bezeichnet das Gebäude als Ganzes oder Teile davon, die als eigene Nutzungseinheiten ausgelegt oder umgebaut wurden. Gebäudehülle bezeichnet in Bezug auf ein Gebäude die Wände, Boden, Dach, Fenster, Türen, Dachfenster und Oberlichter; die Elemente, die das Gebäudeinnere von der äußeren Umwelt abtrennen. Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend angenommen wurden. Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen beschreiben zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen sind, wenn spezifische folgenden Bauarbeiten durchgeführt werden. Diese Bauarbeiten werden im Abschnitt 4 ausführlich beschrieben. Gesteuerte gebäudetechnische Anlage oder Armatur bezeichnet eine gebäudetechnische Anlage oder Armatur, für die Anforderungen gemäß der Bauverordnung gelten. Schaufenster bezeichnet eine verglaste Fläche, einschließlich verglaste Türen, zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen, die im Gebäude angeboten werden. Es befindet sich: a. an der Außenfläche des Gebäudes und b. auf einer Zugangsebene und unmittelbar neben einem Fußgängerweg. Innerhalb einer Verglasungshöhe der Außenfläche darf kein dauerhafter Arbeitsbereich sein. Eine Verglasung mehr als 3 m über einer Zugangsebene ist nicht als Teil eines Schaufensters anzusehen, ausgenommen: d. bei präsentierten Produkten, die eine größere Verglasungshöhe benötigen, e. beim Austausch von Schaufenstern in bestehenden Gebäuden, die bereits in eine größere Höhe reichen, Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 54 Genehmigtes Dokument L2B Anhang A – L2B Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen f. bei Bauarbeiten mit Änderungen an der Fassade und der Verglasung, die einer Planungsgenehmigung bedürfen, wenn es im Ermessen der Planer liegt, eine größere Verglasungshöhe vorzusehen, um diese z. B. an benachbarte Gebäude anzugleichen oder an den Charakter der bestehenden Fassade anzupassen. Gewöhnlich sind Schaufenster in Gebäuden der Planungsklassen A1, A2, A3 und D2 zu finden, wie in Tabelle 15 im Einzelnen aufgeführt. Tabelle 15: Planungsklassen Klasse A1 A2 A3 D2 Nutzung Läden, einschließlich Einzelhandelsgeschäfte/Kaufhäuser, Bestattungsunternehmen, Ausstellungsräume, Postämter, Friseurbetriebe, Läden zum Verkauf von kalten Mitnahmegerichten Finanz- und Fachdienstleistungen, Banken, Bausparkassen, Immobilienmakler und Arbeitsagenturen, Wettbüros Gaststätten, Kneipen, Bars, Läden zum Verkauf von warmen Mitnahmegerichten Kinos, Konzerthallen, Bingohallen, Kasinos, Sport- und Freizeitanlagen Wohnung/Wohngebäude bezeichnet eine abgeschlossene Einheit, die für einen einzelnen Haushalt konzipiert ist. Gebäude, die ausschließlich Räume für Wohnzwecke enthalten, wie beispielsweise Pflegeheime, Studentenwohnheime und Ähnliche, sind keine Wohngebäude. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege bezeichnet den Teil der Notbeleuchtung, der eine Beleuchtung zur Sicherheit von Personen darstellt, die einen Bereich verlassen oder versuchen, einen gefährlichen Ablauf abzuschließen, bevor sie einen Bereich verlassen. Energieeffizienzanforderungen (siehe Bestimmung 21 in Anhang B) sind die Anforderungen der Bauverordnung, für die das vorliegende Genehmigte Dokument gilt. Eine ausführliche Beschreibung dieser Anforderungen ist Anhang B zu entnehmen. Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der Bestimmung 29 in der Hauptverordnung entspricht. Ausbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Innenraumaufteilung und die Gebäudetechnik des Rohbaus dem spezifischen Bedarf eines einziehenden Gebäudenutzers anzupassen. Der Rohbau besteht aus den konstruktiven und nichtkonstruktiven Teilen der Gebäudehülle. Er wird in einem Erststadium (in der Regel einem Bauspekulanten) zu Ausbauarbeiten der Innenräume für ein nachfolgendes Projekt zur Verfügung gestellt. Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im Zusammenhang mit: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 55 Genehmigtes Dokument L2B Anhang A – L2B Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen, b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, oder (c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten Arten. Feste Außenbeleuchtung bezeichnet ein fest installiertes Außenbeleuchtungssystem, das direkt von den Nutzern eines Gebäudes gesteuert wird, indem es von diesem Gebäude mit Strom versorgt wird; die Leuchten können, müssen aber nicht am Gebäude selbst befestigt sein. Stark frequentierte Eingangstür bezeichnet eine Tür zu einem hauptsächlich für Personen vorgesehenen Eingang, der voraussichtlich einem hohen Besucheraufkommen ausgesetzt sein wird und bei dem die Hauptleistungsanforderungen Robustheit und/oder automatischer Betrieb sind. Damit eine Tür als stark frequentierte Eingangstür geeignet ist, muss sie über eine automatische Schließeinrichtung verfügen und durch einen Vorraum geschützt sein, außer wenn dies aufgrund von Betriebsanforderungen nicht möglich ist. Die installierte Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage bezeichnet die geplante Ausgabe der Ausgabegeräte der Verteilungsanlage (der Endgeräte), die den betreffenden Raum versorgen, geteilt durch die Gesamtnutzfläche dieses Raums. Größere Renovierung bezeichnet die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Gebäudehüllenflächen Renovierungsarbeiten unterzogen werden. Die Nationale Berechnungsmethode (NCM) ist das Verfahren zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden für Teil L. Es sind lediglich durch den Genehmigungsbescheid 124 genehmigte Softwaretools (SBEM, genehmigte Softwareschnittstellen zu SBEM oder genehmigte Dynamische Simulationsmodelle) zu verwenden. Hauptbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Bausubstanz zu erweitern und die installierte Kapazität aller festen gebäudetechnischen Anlagen auf in der Bauverordnung festgelegte Richtwerte zu erhöhen. Die Hauptbauarbeiten müssen die Energieeffizienzanforderungen auf die übliche Weise erfüllen. Renovierung bezeichnet im Zusammenhang mit einem Wärmeelement das Hinzufügen einer neuen Lage zum Wärmeelement oder den Austausch einer bestehenden Lage, ausschließlich dekorativer Oberflächenbehandlungen. Der Begriff „renovieren“ ist entsprechend zu interpretieren. Einfache Amortisierung ist die Zeit, bis die ursprünglichen Investitionen durch Energieeinsparung wieder eingebracht sind. Zur Berechnung werden die zusätzlichen Grenzkosten der Implementierung einer Energieeffizienzmaßnahme durch den Wert der durch diese Maßnahme erreichten jährlichen Energieeinsparung geteilt. Die Mehrwertsteuer wird dabei nicht berücksichtigt. Bei der Durchführung dieser Berechnung ist die folgende Leitlinie anzuwenden: 124 Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in England and Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales] Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 56 Genehmigtes Dokument L2B Anhang A – L2B Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen a. Die zusätzlichen Grenzkosten sind die zusätzlichen Kosten (Materialien und Arbeitskosten), die bei der Durchführung von (z. B.) zusätzlicher Dämmung anfallen, und nicht die gesamten Kosten der Arbeiten. b. Als Grundlage für die Umsetzungskosten der Maßnahme sind die Preise heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Vorschläge gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gelten; die Umsetzungskosten müssen in einem von einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneten Bericht bestätigt werden. c. Die jährlichen Energieeinsparungen müssen mithilfe eines genehmigten NCM Energieberechnungstools geschätzt werden. d. Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments müssen die Energiepreise, die zur Zeit des Antrags bei der Bauaufsicht aktuell sind, für die Beurteilung der jährlichen Energieeinsparungen verwendet werden. Die aktuellen Energiepreise können auf der DECC-Website (www.decc.gov.uk) eingesehen werden. Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung. Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt oder gekühlt sind. Gesamtnutzfläche ist die Gesamtfläche aller umbauten Räume, die bis zur Innenfläche der Außenwände gemessen wird, d. h. die gemäß den Leitlinien der RICS (Royal Institution of Chartered Surveyors) für Vermesser gemessene Bruttobodenfläche. In diesem Sinn: a. ist für schräge Flächen wie z. B. Treppen, Emporen, geneigte Zuschauerräume und abgestufte Terrassen die jeweilige Fläche im Plan heranzuziehen und b. sind nicht umbaute Flächen, z. B. Wohnräume mit offenem Grundriss, überdachte Wege und Balkone von der Berechnung auszunehmen. Die Energiebewertung für Fenster (Window Energy Rating, WER) wird nach den Festlegungen im „Glass and Glazing Federation Guide to the Calculation of Energy Ratings for Windows, Roof Windows & Doors [Leitfaden des Glas- und Verglasungsverbands für die Berechnung der Energiebewertung für Fenster, Dachfenster und Türen] berechnet. Bauaufsichtsbehörden können eine WER-Erklärung von einem Zertifizierungssystem akzeptieren, das einen Qualitätssicherungsprozess liefert und durch die Berechnung der Energieeffizienz des Fensters bis zum Einbau als Nachweis der Einhaltung einen Prüfpfad unterstützt. Fenster und Türen bezieht sich auf Fenster und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 57 Genehmigtes Dokument L2B Anhang B - L2B Bauverordnung 1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 28, 29, 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Die Energieeffizienzanforderungen , die für bestehende Nichtwohngebäude maßgeblich sind, sind die Anforderungen aus den Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28 und 29 sowie Teil L von Anhang 1 der Bauverordnung, wie nachstehend dargelegt. 2 Einschränkungen der Anforderungen 2.1 Gemäß Bestimmung 8 der Bauverordnung schreiben die Anforderungen in den Teilen A bis D, F bis K, N und P (mit Ausnahme der Absätze G2, H2 und J7) in Anhang 1 der Bauverordnung keinerlei Maßnahmen vor, außer zu dem Zweck, angemessene Standards für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in Gebäuden oder in deren Nähe (sowie von Personen, die von Gebäuden oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gebäuden betroffen sein können) zu gewährleisten. 2.2 Absatz G2 bezieht sich auf Wassereffizienz und ist deshalb ebenso von Bestimmung 8 ausgenommen wie die Absätze H2 und J6, die sich direkt auf die Verhütung von Wasserverschmutzung beziehen. Die Teile E und M (über geräuschisolierende Eigenschaften bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu und Verwendung von Gebäuden) beziehen sich auf das Wohlergehen und den Komfort der Gebäudenutzer und sind daher von Bestimmung 8 ausgenommen. Teil L bezieht sich auf den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie und ist daher von der Bestimmung 8 ausgenommen. 2.3 Zusätzlich legt Bestimmung 4 Absatz 2 der Bauverordnung fest, dass bei Bauarbeiten, die zur Einhaltung der Anforderungen in Bestimmung 22 (Anforderungen im Zusammenhang mit der Änderung des Energiestatus eines Gebäudes), Bestimmung 23 (Anforderungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder dem Austausch von Wärmeelementen) oder Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, nur die maßgeblichen Anforderungen von Teil L erfüllt werden müssen. Anforderung Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch: (a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste (i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und (ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und Warmwasserversorgung; (b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die (i) energieeffizient sind, (ii) effektive Steuerungen aufweisen und (iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 58 Genehmigtes Dokument L2B Anhang B - L2B Bauverordnung Bestimmung 21 - Anwendung der Energieeffizienzanforderungen 1) Die Energieeffizienzanforderungen gelten für a. die Errichtung von Gebäudearten, die unter diesen Absatz fallen, b. Erweiterungen solcher Gebäude, mit Ausnahme der Erweiterungen, für die Absatz 4 gilt, und c. die Ausführung aller Bauarbeiten am oder in Verbindung mit dem Gebäude oder dessen Erweiterung. 2) Ein Gebäude fällt unter Absatz (1), wenn es: a. eine überdachte Konstruktion mit Wänden ist, b. Energie verbraucht, um das Innenklima zu regeln, und c. nicht unter eine der Kategorien von Absatz (3) fällt. (3) Bei den Kategorien, auf die in Absatz 2 Buchstabe c verwiesen wird, handelt es sich um: a. Gebäude, die i. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990] denkmalgeschützt sind, ii. in Schutzgebieten gemäß Abschnitt 69 dieses Gesetzes errichtet wurden, oder iii. in der Liste der Baudenkmäler gemäß Abschnitt 1 des Gesetzes über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979 enthalten sind, wenn die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ihren Charakter oder ihr Erscheinungsbild in unzulässiger Weise verändern würde; b. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden, c. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, d. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. (4) Der vorliegende Absatz gilt für alle Erweiterungen eines Gebäudes, die unter Klasse 7 in Anhang 2 fallen, außer Wintergärten oder Vorbauten: a. bei denen einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die den Wintergarten oder Vorbau vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht ausgetauscht) wurden; b. in denen eine feste Raumheizung installiert oder in den Wintergarten oder Vorbau erweitert wurde, um diesen zu heizen, oder c. in denen ein festes Heizgerät installiert wurde, um den Wintergarten oder Vorbau zu heizen. 5). In dieser Bestimmung haben die folgenden Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung): i. Industrieanlagen, ii. niedriger Energiebedarf, iii. landwirtschaftliche Nutzgebäude iv. Gebäude für Gottesdienste v. frei stehend, vi. Gesamtnutzfläche vii. Werkstätten. Bestimmung 22 - Die Anforderungen betreffend eine Änderung des Energiestatus Wenn eine Änderung des Energiestatus eines Gebäudes vorliegt, sind gegebenenfalls Arbeiten durchzuführen, die sicherzustellen, dass das Gebäude die maßgeblichen Anforderungen von Teil L von Anhang 1 erfüllt. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 59 Genehmigtes Dokument L2B Anhang B - L2B Bauverordnung Bestimmung 23 - Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von Wärmeelementen 1. Wenn die Renovierung eines einzelnen Wärmeelements: a. eine größere Renovierung darstellt oder b. oder der Renovierung von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements entspricht, muss die Renovierung so durchgeführt werden, dass sichergestellt wird, dass das gesamte Element Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch, funktional und wirtschaftlich machbar ist. 2. Wenn der Austausch eines ganzen Wärmeelements oder eines Teils eines einzelnen Wärmeelements vorgeschlagen wird und der Austausch: a. eine größere Renovierung darstellt oder b. (im Falles eines teilweisen Austauschs) oder dem Austausch von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements entspricht, muss das ganze Element so ausgetauscht werden, dass sichergestellt wird, dass es Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch, funktional und wirtschaftlich machbar ist. Bestimmung 28 - Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz (1) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m², sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten: a. die Erstinstallation von festen gebäudetechnischen Anlagen oder b. eine Kapazitätserhöhung aller bereits installierten festen gebäudetechnischen Anlagen. (2) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten: a. eine Erweiterung, b. die Erweiterung der Heizungsanlage des Gebäudes oder die Bereitstellung eines festen Heizgeräts zur Heizung eines bisher unbeheizten Raumes. (3) Vorbehaltlich Absatz 4 müssen diese Arbeiten, sofern vorhanden und sofern dieser Absatz anwendbar ist, so durchgeführt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen aus Teil L von Anhang 1 gewährleistet ist. (4) Nach Absatz 3 müssen keine Arbeiten durchgeführt werden, wenn die Durchführung aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist. Bestimmung 29 - Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (1) Diese Bestimmung gilt, wenn: a. ein Gebäude errichtet wird oder b. ein Gebäude so verändert wird, dass es gegenüber vorher eine größere bzw. eine geringere Anzahl von Teilen aufweist, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind oder diesbezüglich geändert wurden, wobei die Veränderung die Anbringung oder Erweiterung einer der festen gebäudetechnischen Anlagen für Heizung oder Warmwasser, Klimatisierung oder mechanische Lüftung umfasst. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss (a) dem Eigentümer des Gebäudes einen Energieausweis für das Gebäude aushändigen und (b) der lokalen Behörde Meldung darüber machen, wobei auch die Referenznummer mitzuteilen ist, unter welcher der Energieausweis gemäß Bestimmung 30 Absatz 4 eingetragen worden ist. (3) Der Energieausweis und die Meldung werden spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten ausgehändigt bzw. übermittelt. (4) Ein Energieausweis muss Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 60 Genehmigtes Dokument L2B Anhang B - L2B Bauverordnung (a) die Anlagenbewertung des Gebäudes auf eine vom Minister nach Vorschrift 24 genehmigte Art und Weise zum Ausdruck bringen, (b) einen Referenzwert enthalten, beispielsweise eine aktuelle Rechtsnorm oder Richtgröße, (c) von einem Energiegutachter ausgestellt werden, der berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, auf die sich der Ausweis bezieht und (cc) einen Empfehlungsbericht enthalten, es sei denn es ist (im Hinblick auf die geltenden Energieeffizienzanforderungen) kein hinreichendes Potenzial für Verbesserungen der Energieeffizienz vorhanden, (cd) gemäß Absatz 9 gültig sein; und (d) folgende Informationen enthalten: (i) die Referenznummer, unter welcher der Datensatz, aus dem der Ausweis erstellt werden kann, gemäß Bestimmung 30 Absatz 4 registriert worden ist; (ii) die Anschrift des Gebäudes oder im Falle eines transportablen Gebäudes die Anschrift des Eigentümers; (iii) eine Abschätzung der Gesamtnutzfläche des Gebäudes; (vi) das Ausstellungsdatum und (e) wenn er sich auf Gebäude bezieht, bei dem es sich um eine Green-Deal-Immobilie handelt, die in Anhang 4A angegebenen Informationen im Zusammenhang mit jedem einzelnen Green-Deal-Plan enthalten, der in Bezug auf diese Green-Deal-Immobilie abgeschlossen worden ist und für den Zahlungen im Rahmen dieses Plans immer noch geleistet werden müssen. (6) Ausweise für Appartements oder Einheiten, die für die separate Nutzung in Wohnblöcken ausgelegt bzw. geändert wurden, beruhen gegebenenfalls auf (a) einem gemeinsamen Ausweis des gesamten Gebäudes für Wohnblöcke mit einer gemeinsamen Heizanlage, außer im Fall einer Wohnung; oder (b) der Bewertung eines anderen repräsentativen Appartements bzw. einer anderen repräsentativen Einheit in demselben Block. (7) Wenn (a) ein Block mit einer gemeinsamen Heizanlage in Teile aufgeteilt ist, die für die separate Nutzung ausgelegt bzw. geändert wurden, und (b) es sich bei mindestens einem der Teile, jedoch nicht bei allen, um Wohnungen handelt, kann der Ausweis für solche Teile, bei denen es sich nicht um Wohnungen handelt, auf einem gemeinsamen Ausweis für alle Teile, bei denen es sich nicht um Wohnungen handelt, beruhen. (8) Die Bescheinigung für ein einzelnes Gebäude, das aus einer einzigen Wohnung besteht, kann auf der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes ähnlicher Konzeption und Größe mit einer ähnlichen tatsächlichen Energieeffizienz beruhen, sofern eine solche Übereinstimmung von dem Energiegutachter, der den Energieausweis ausstellt, gewährleistet wird. (9) Ein Energieausweis ist nur gültig, wenn: (a) er im Register höchstens 10 Jahre vor dem Datum eingetragen wurde, an dem er verfügbar gemacht wurde und (b) seitdem kein anderer Energieausweis für das Gebäude im Register eingetragen wurde. (9A) Ein Energieausweis ist für die Einhaltung der Green-Deal-Bekanntgabeverpflichtungen nur gültig, wenn er: (a) von einem Energiegutachter ausgestellt worden ist oder (b) im Rahmen der Bestimmung 30 der Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (England und Wales) von 2012 auf eine Anforderung zur Offenlegung allgemeiner Zugangsdaten zu einer Green-Deal-Immobilie höchstens zwölf Monate vor dem Datum erstellt worden ist, an dem der Energieausweis in Verbindung mit diesen Verpflichtungen bereitgestellt worden ist. (10) Ein Energieausweis darf keine Informationen oder Angaben (mit Ausnahme der Adresse des Gebäudes) enthalten, über die eine lebende Person (abgesehen von dem Energiegutachter Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 61 Genehmigtes Dokument L2B Anhang B - L2B Bauverordnung oder seinem Arbeitgeber) identifiziert werden kann. (11) Ein Energieausweis darf keine Informationen zu einem Green-Deal-Plan enthalten, für den die Zahlungsfrist abgelaufen ist. (12) In dieser Bestimmung hat „Green-Deal-Plan“ die in Abschnitt 1 des Energiegesetzes von 2011 angegebene Bedeutung. Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie (1) Diese Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1 Absatz L1 gelten. (2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens 5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 62 Genehmigtes Dokument L2B Anhang C - L2B Berechnung der U-Werte 1 Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden. 2 Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die kombinierte Effizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BREBericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-WertBerechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen berechnet. 3 Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für d. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegte Standardfenster e. für das kleinere der beiden in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierten Standardfenster, oder f. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters. 4 Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für a. die in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierte Standardtür, oder b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür. 5 Die in den Tabellen 2, 5, 9, 10 und 11 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden U-Werte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe von 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden. 6 Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010). 7 Der U-Wert für eine Mittelscheibe ist in den Tabellen 2, 5, 9 und 10 angeführt. Er wird als U-Wert definiert, der im mittleren Bereich der Verglasungseinheit ohne Berücksichtigung von Abstandsrahmen oder Fensterrahmen bestimmt wird. 8 Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO 13370 Thermal Performance of Buildings. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009). Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 63 Genehmigtes Dokument L2B Anhang D - L2B Baustoffe und Ausführungsqualität 1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten. 2 Die Bauverordnung dient ganz bestimmten Zwecken, unter anderem der Gesundheit, der Sicherheit, dem Wohlergehen und dem Komfort von Personen sowie dem sparsamen Umgang mit Energie. Normen und andere technische Spezifikationen können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 64 Genehmigtes Dokument L2B Anhang E - L2B Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 1 Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der geänderten Fassung gilt für die gemeinschaftlich genutzten Teile von Wohnungen und ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health, Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance [Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 1996. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 65 Genehmigtes Dokument L2B Anhang F - L2B Genehmigte Dokumente 1. Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen. Genehmigtes Dokument A Tragwerk Genehmigtes Dokument K Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 1: Wohngebäude Genehmigtes Dokument L1A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Wohngebäude) Genehmigtes Dokument B: Brandschutz Volume 2: Nichtwohngebäude Genehmigtes Dokument C Baureifmachung des Geländes und Schutz vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit Genehmigtes Dokument D: Giftstoffe Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Wohngebäude) Genehmigtes Dokument L2A Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Neue Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument E: Schallisolierung von Wohnungen Genehmigtes Dokument L2B: Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie (Bestehende Nichtwohngebäude) Genehmigtes Dokument F: Belüftung Genehmigtes Dokument M: Zugang zu und Nutzung von Gebäuden Genehmigtes Dokument G Sanitäreinrichtungen, Warmwassersicherheit und Wassereffizienz Genehmigtes Dokument N: Verglasung – Sicherheit Genehmigtes Dokument H: Entsorgung von Abwasser und Abfall Genehmigtes Dokument P: Elektrische Sicherheit – Wohngebäude Genehmigtes Dokument 7 Baustoffe und Ausführungsqualität Genehmigtes Dokument J: Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 66 Genehmigtes Dokument L2B Anhang G - L2B Referenznormen BRE www.bre.co.uk BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], 2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues) Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9 BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und Konventionen von 2007 und 2010]. BSRIA www.bsria.co.uk Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und GebäudeBenutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011 CIBSE www.cibse.org TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch], CIBSE, 2006 ISBN 978 1 90328 771 2 TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. ISBN 978 1 90328 757 6 TM 39 Building energy metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE, 2009. ISBN 978 1 90684 611 4 TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte], CIBSE, 2008. CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]: Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. ISBN 978 1 10328 733 0 Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate Change, DECC): www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings, [Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von Wohngebäuden] SAP 2012. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012) Aktuelle Energiepreise (https://www.gov.uk/government/organisations/department-ofenergy-climate-change/about/statistics) Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 67 Genehmigtes Dokument L2B Anhang G - L2B Referenznormen Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for Communities and Local Government, DCLG) www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], CLG 2013. English Heritage www.english-heritage.org.uk Energy Efficiency and Historic Buildings, [Energieeffizienz und historische Gebäude] English Heritage, 2011. Glass and Glazing Federation www.ggf.org.uk Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013. 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[Wärmeübertragung über das Erdreich]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 68 Genehmigtes Dokument L2B Anhang G - L2B Referenznormen Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009). BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften. Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)]. Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden 69 Genehmigtes Dokument L2B