Brennstoff- und Energieeinsparung Genehmigtes Dokument L1A

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1. ------IND- 2014 0104 UK- DE- ------ 20140301 --- --- PROJET
Die Bauverordnung von 2010
Brennstoff- und Energieeinsparung
Genehmigtes
Dokument
L1A
Neue Wohngebäude/Wohnungen
Inkrafttreten Juli 2014
Zur Verwendung in Wales*
Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014
Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L1A: Sparsamer Umgang
mit Brennstoffen und Energie in neuen Wohngebäuden unterstützt die
Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der
Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der
Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26,26A,26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1
definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die
Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden
bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen
Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden.
In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen
vorgenommen:
 Es wurde eine neue Anforderung, Bestimmung 26B, eingeführt, laut der neue Wohngebäude
im Hinblick auf die Energieeffizienz der Bausubstanz bestimmte Zielwerte erreichen oder
überschreiten müssen.
 Die Spezifikationen aus Teil L von 2014 wurden verschärft, um im gesamten Mix an
Neubauten im Vergleich zu Teil L von 2010 Kohlendioxideinsparungen in Höhe von 8 % zu
erhalten.
 Zur Festlegung des Zielwerts wurde eine neue Grundspezifikation für neue
Wohngebäude eingeführt. Eine Zusammenfassung der Grundspezifikation aus Teil L
von 2014 ist in Tabelle B1 im Genehmigten Dokument veröffentlicht. Wenn das
tatsächliche Wohngebäude vollständig nach der Grundspezifikation gebaut wird, wird es
in der Regel den Sollwert für Kohlendioxidemissionen und die Grenzwerte für einzelne
Elemente der Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen einhalten. Bauträger
können die Spezifikation jedoch jederzeit ändern, vorausgesetzt bei den
Kohlendioxidemissionen wird das gleiche oder ein besseres Gesamtniveau erzielt.
 Im Dokument werden die Änderungen zusammengefasst, die in der Rechtsverordnung SI
2013/747 vorgenommen wurden und mit denen vorgeschrieben wird, dass vor Beginn der
Bauarbeiten hocheffiziente alternative Systeme berücksichtigt werden müssen.
 Die Leitlinien für die Isolierung von Umlaufrohren in gemeinschaftlichen Räumen werden
deutlicher hervorgehoben.
 Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt.
* In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die
Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten
bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden
in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen
Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden.
Digitale ISBN 978 1 4734 0956 9
© Crown Copyright 2014
WG20493
Inhaltsverzeichnis
L1A
Seite
Abschnitt 1 – Einleitung
3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
3
3
4
5
5
6
9
9
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
Konventionen in diesem Genehmigten Dokument
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments
Berücksichtigung des technischen Risikos
Baustoffe und Ausführungsqualität
Weiterführende Hilfe
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
10
2.1
2.2
10
11
Einleitung
Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 3 – Kriterium 1: Die DER darf nicht höher sein als die TER.
13
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Einleitung
Berechnung der DER vor Beginn der Arbeiten
Berechnung der DER nach Fertigstellung des Gebäudes
Beiheizung
Innenbeleuchtung
Wohnungen und Reihenhäuser
Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden und gemeinschaftlich
genutzte Bereiche
3.8 Wintergärten und Vorbauten
3.9 Schwimmbecken
3.10 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
13
17
18
19
19
20
Abschnitt 4 – Kriterium 2 Grenzwerte für die Planungsflexibilität
23
4.1
4.2
4.3
4.4
23
23
24
24
Einleitung
Bausubstanz
Feste gebäudetechnische Anlagen
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 5 – Kriterium 3: Überhitzung durch Wärmebelastungen
aufgrund von Sonneneinstrahlungen einschränken
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Einleitung
Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung im Sommer
Die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung bewerten
Begrenzung der Auswirkungen anderer Wärmebelastungen
Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 6 – Kriterium 4: Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
1
20
20
21
21
26
26
26
27
27
28
29
Genehmigtes Dokument L1A
Inhaltsverzeichnis
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
L1A
Einleitung
Wohnungstrennwände und andere Wärmeumleitungen
Wärmebrücken
Luftdruckprüfungen
Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen
29
29
31
33
35
Abschnitt 7 – Kriterium 5: Vorkehrungen für den energieeffizienten
Betrieb von Wohnungen/Wohngebäuden
37
7.1
7.2
37
37
Einleitung
Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 8 – Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate (TER)
39
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
39
41
41
41
41
42
Einleitung
Beiheizung
Innenbeleuchtung
Wohnungen und Reihenhäuser
Wintergärten und Vorbauten
Schwimmbecken
Abschnitt 9 – Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
9.1
9.2
Einleitung
Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten
43
43
44
Anhang A – Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
46
Anhang B – Grundspezifikation für die TER
49
Anhang C – Berechnung von U-Werten
51
Anhang D – Baustoffe und Ausführungsqualität
52
Anhang E – Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und
Fürsorge) von 1992
53
Anhang F – Genehmigte Dokumente
54
Anhang G – Referenznormen.
55
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
2
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
1.1
L1A
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde
von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien
im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der
Bauverordnung von 2010 für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des
vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird.
1.1.2 Genehmigte Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer
Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie
erläutern, wann die maßgebliche(n) Vorschrift(en), auf die sie sich beziehen, unter
normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten können. Der Begriff
„angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den
Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der
Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente
beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung.
1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine
vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie
bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum
Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“
Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht
keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte
Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt
werden kann. Es muss jedoch stets mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde, (BCB),
entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob
Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen.
1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch maßgebliche
Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen.
Beispielsweise ist die Anforderung, dass die Kohlendioxid- (CO2) Sollemissionsrate für
das Gebäude nicht überschritten werden darf, eine gesetzliche Anforderung.
1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit
Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an neuen Wohngebäuden fallen jedoch
wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung,
beispielsweise Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt Genehmigte
Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung erteilen und
alle herangezogen werden müssen, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen werden. Eine
vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte Dokumente.
1.2
Konventionen in diesem Genehmigten Dokument
1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet:
a. Bei Text vor einem grauen Hintergrund handelt es sich um einen Auszug aus der
Bauverordnung von 2010 bzw. der Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von
2010 (beide in der geänderten Fassung). Diese Auszüge enthalten die
gesetzlichen Anforderungen der Verordnung. Im Zweifelsfall sollten Sie den
vollständigen Text der Bauverordnung zu Rate ziehen, der abrufbar ist unter
www.legislation.gov.uk.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
3
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
L1A
b. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt
und werden im Anhang A definiert.
c. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte
Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des
Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und
Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom
ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue
Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der
Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden.
d. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift.
Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden
Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche
Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich.
1.3 Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen bei Arbeiten neuen Wohngebäuden. Bei Wohnungen,
die in einem bestehenden Gebäude als Ergebnis einer wesentlichen Nutzungsänderung
geschaffen werden, ist das Genehmigte Dokument L1B heranzuziehen.
1.3.2 Das vorliegende genehmigte Dokument ist als Leitfaden für jede einzelne
Wohnung heranzuziehen, wenn eine oder mehrere Wohnungen als Teil eines größeren
Gebäudes errichtet werden. Das Genehmigte Dokument L2A enthält Leitlinien in Bezug
auf die nicht als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude. Dazu gehören auch
beheizte gemeinsame Flächen in einem Wohnblock und gewerbliche Räume und
Verkaufsräume in gemischt genutzten Gebäuden.
1.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude
eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so
ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen
Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen,
Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, so dass sich in diesen Fällen
Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A finden.
1.3.4 Wohn- und Arbeitseinheiten, die sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume
für gewerbliche Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) aufweisen, sind als
Wohnung/Wohngebäude zu bewerten, solange der gewerbliche Teil zu Wohnzwecken
umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn:
a. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang
gibt und
b. beide sich in demselben beheizten Raum befinden und
c. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit bildet.
Die Ausführungen oben bedeuten, dass das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen
Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen würde, dass
das gesamte Gebäude als Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend bedeutet das
Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in einer
Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als Wohngebäude zu
behandeln ist. Wenn sich jedoch ein kleines Büro, sagen wir ein Verwalterbüro, in einem
Wohnungsblock für mehrere Haushalte befindet, wird diese Komponente als
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
4
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
L1A
Nichtwohngebäude bewertet, für das Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A angeführt
werden.
1.3.5 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile,
bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur
Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen.
Gebäudeteile, die nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Garagen,
Nebengebäude und gewisse Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit.
Leitlinien dazu, welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich in
Abschnitt 8.
1.4
Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments
1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in neun Abschnitte unterteilt, auf die
unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien für die Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen bei neuen Wohngebäuden.
Abschnitt 1 - Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang für die
Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument dar.
Abschnitt 2 - erläutert die fünf Kriterien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument, die
eingehalten werden müssen, um die Energieeffizienzanforderungen zu
erfüllen.
Abschnitt 3 - erklärt, wie die CO2-Emissionsrate für das Wohngebäude/die Wohnung
berechnet werden kann, um sicherzustellen, dass sie die CO2Sollemissionsrate nicht übersteigt (Kriterium 1).
Abschnitt 4 - legt Mindestenergieeffizienznormen für die Bausubstanz und die
gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes fest (Kriterium 2).
Abschnitt 5 - beschreibt, wie das Risiko der Überhitzung in Wohngebäuden /
Wohnungen und damit der Energiebedarf zum Kühlen reduziert werden
kann (Kriterium 3).
Abschnitt 6 - legt die Verfahren fest, die sicherstellen sollen, dass die tatsächliche
Energieeffizienz des gebauten Wohngebäudes der Planung entspricht
(Kriterium 4)
Abschnitt 7 - legt die Informationen fest, die dem Nutzer des Wohngebäudes/der
Wohnung bereitzustellen sind, damit das Gebäude auf energieeffiziente
Weise genutzt betrieben werden kann (Kriterium 5)
Abschnitt 8 - beschreibt, wie das Ziel aus Kriterium 1 bestimmt wird: die CO2Sollemissionsrate.
Abschnitt 9 - legt die Verfahren für die Meldung an die Bauaufsicht fest.
1.4.2 Das folgende Flussdiagramm auf der Rückseite enthält eine Zusammenfassung
der in den verschiedenen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments
enthaltenen Informationen.
1.5 Berücksichtigung des technischen Risikos
1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden in Betracht
gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie
beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung,
Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das
Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die
elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Wohngebäude in seiner Gesamtheit zu
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
5
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
L1A
betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der
Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von
Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der
Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Wohngebäude; wirksam
gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BREBericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks. [Wärmedämmung: Vermeidung von
Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten Dokument C). Um
diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungsunternehmen und
Antragsteller die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein
verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen.
1.6 Baustoffe und Ausführungsqualität
1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen
Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
6
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
Demonstrating compliance with AD L1A of the
Building Regulations
CRITERION 1: Is the DER no greater than the
TER?
CRITERION 2: Are limits on performance of building
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
L1A
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben aus AD L1A
der Bauverordnung
KRITERIUM 1: Ist die DER höher als die TER?
KRITERIUM 2: Werden die Grenzwerte für die
7
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
fabric and fixed services being met?
CRITERION 3: Has the risk of overheating in
summer due to solar and other heat gains been
minimised?
CRITERION 4: is the dwelling constructed and
equipped to achieve the DER?
Calculate the TER - see section 8
Calculate the DER and consider high efficiency
alternative systems - see section 3
Building fabric - see table 1
Fixed Building Services - see section 4.3 and
Domestic Building Services Compliance Guide
Design guidance and assessment of risk - see
section 5
Have party wall and other thermal bypasses been
considered?
Will specific details be used to limit thermal
bridging?
Air-permeability - are there no more than two
dwellings on the development site?
Is commissioning of the fixed building services
required? See paragraphs 6.5.1 & 6.5.2
General design guidance - see section 6.2
Party wall construction - see table 2
Use accredited details - see paragraphs 6.3.3.a,
6.3.4 & 6.3.6
Use calculated thermal transmittance values - see
paragraphs 6.3.3.b, 6.3.4 & 6.3.6
Use conservative default values - see paragraph
6.3.3.d
Optional exemption from testing - see paragraph
6.4.10
Testing of dwellings - see section 6.4
Details on commissioning - see section 6.5
See Domestic Building Services Compliance Guide
and Domestic Ventilation Compliance Guide
No commissioning needed - see paragraph 6.5.3
CRITERION 5: Has adequate information been
provided to allow for the energy efficient operation
of the dwelling?
Guidance on information to be included - see
section 7
OPERATION
CONSTRUCTION
Incorporate design guidance
DESIGN
Default values to be used in DER calculations
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
L1A
Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen
gebäudetechnischen Anlagen eingehalten?
KRITERIUM 3: Wurde das Risiko einer Überhitzung
im Sommer durch Sonneneinstrahlung und andere
Wärmebelastungen auf ein Mindestmaß reduziert?
KRITERIUM 4: ist das Gebäude so konstruiert und
ausgestattet, dass die DER erreicht werden kann?
Berechnen Sie die TER - siehe Abschnitt 8
Berechnen Sie die DER und berücksichtigen Sie
hocheffiziente alternative Systeme - siehe
Abschnitt 3
Bausubstanz - siehe Tabelle 1
Feste gebäudetechnische Anlagen - siehe
Abschnitt 4.3 und Domestic Building Services
Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Wohngebäuden]
Planungsleitlinien und Risikobewertung - siehe
Abschnitt 5
Wurden Wohnungstrennwände und andere
Wärmeumleitungen berücksichtigt?
Werden spezielle Elemente verwendet, um die
Wärmebrücken zu begrenzen?
Luftdurchlässigkeit - befinden sich am
Gebäudestandort nicht mehr als zwei
Wohngebäude?
Müssen feste gebäudetechnische Anlagen in
Betrieb genommen werden? Siehe Absätze 6.5.1
und 6.5.2
Allgemeine Planungsleitlinien - siehe Abschnitt 6.2
Konstruktion der Trennwand - siehe Tabelle 2
Verwenden Sie zugelassene Bauelemente - siehe
Absätze 6.3.3.a, 6.3.4 und 6.3.6
Verwenden Sie berechnete Werte für die
Wärmedurchgangskoeffizienten - siehe Absätze
6.3.3.b, 6.3.4 und 6.3.6
Verwenden Sie konservative Standardwerte - siehe
Absatz 6.3.3.d
Optionale Befreiung von Prüfungen - siehe Absatz
6.4.10
Prüfung von Wohngebäuden - siehe Abschnitt 6.4
Inbetriebnahmeverfahren - siehe Abschnitt 6.5
Siehe Domestic Building Services Compliance
Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für
gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden]
und Domestic Ventilation Compliance Guide
[Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die
Lüftung in Wohngebäuden]
Es ist keine Inbetriebnahme erforderlich - siehe
Absatz 6.5.3
KRITERIUM 5: Wurden angemessene
Informationen für einen energieeffizienten Betrieb
des Wohngebäudes bereitgestellt?
Leitlinien zu bereitzustellenden Informationen siehe Abschnitt 7
BETRIEB
BAU
Planungsleitlinien einbeziehen
PLANUNG
Standardwerte, die für die DER-Berechnungen zu
8
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 1 – Einleitung
air-pressure test results for as-built SAP and EPC
N
Y
1.7
L1A
verwenden sind
Ergebnisse der Luftdruckprüfungen gemäß Bau für
SAP [Standardbewertungsverfahren der Regierung
für die Energiebewertung von
Wohnungen/Wohngebäuden] und Energieausweise
N
J
Weiterführende Hilfe
1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem
Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen
Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten:
a. Über die Website der walisischen Regierung:
www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder
b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen
Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder
c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen
sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres
Zertifizierungssystems wenden, oder
d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen
Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen
Fachorganisation einzuholen.
1.8
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in
irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der
Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die
Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch die Person, die die
Bauarbeiten durchführt, für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung
verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung einen Aufforderungsbescheid
(Enforcement Notice) erhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
9
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 2 – Kriterien für die
Einhaltung der Vorgaben L1A
2.1 Einleitung
2.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die
Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010 (in der geänderten
Fassung). In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die
Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B,
26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Die für dieses, sich auf
neue Wohngebäude beziehende Genehmigte Dokument maßgeblichen
Energieeffizienzanforderungen befinden sich in den Bestimmungen 25A, 26, 26B, 29
und 40 sowie Teil L von Anhang 1 und werden nachstehend beschrieben.
Bestimmung 25B „Niedrigstenergieanforderungen für Neubauten“ wird frühestens 2019
in Kraft treten. Gesetzliche Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmung 25B sind im
vorliegenden Genehmigten Dokument nicht enthalten und werden zeitnah vor deren
Inkrafttreten bereitgestellt.“
2.1.2 Keine neuen Wohnungen/Wohngebäude sind von den
Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung ausgenommen.
Anforderung
Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit
Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt
durch:
(a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste
(i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und
(ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung
und Warmwasserversorgung;
(b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die
(i) energieeffizient sind,
(ii) effektive Steuerungen aufweisen und
(iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit
erforderlich, in Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der
Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht
übersteigt.
2.1.3 Nach Ansicht des walisischen Ministers wäre die Einhaltung aller fünf im
vorliegenden Dokument festgelegten Kriterien als Nachweis der Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass
Softwareimplementierungen von SAP 2012 einen Ausgabebericht erstellen, der die
Bauaufsichtsbehörden (BCB) bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben unterstützt.
Der Ausgabebericht kann sowohl für Planer als auch für Bauaufsichtsbehörden in den
Planungs- und Bauphasen und bei der Fertigstellung hilfreich sein.
2.1.4 Von den fünf, im vorliegenden Genehmigten Dokument erläuterten, Kriterien
entsprechen die beschriebenen Vorgehensweisen zur Einhaltung der Kriterien den
Verordnungen und müssen wie angegeben eingehalten werden:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
10
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 2 – Kriterien für die
Einhaltung der Vorgaben L1A
a. Kriterium 1 und
b. der Teil von Kriterium 2, der sich mit den zulässigen Mindestnormen für die
Energieeffizienz der Bausubstanz befasst und
c. die Teile von Kriterium 4, die sich mit den Anforderungen für die Luftdruckprüfungen
und die Inbetriebnahme befassen.
2.1.5 Bei Befolgung der Vorgehensweisen zur Einhaltung der anderen Kriterien gelten
die Kriterien ‘in angemessenem Maß als eingehalten’ und alternative Vorschläge sind
zulässig, sollten aber mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, um
sicherzustellen, dass sie die Energieeffizienzanforderungen einhalten.
2.2
Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
2.2.1 Kriterium 1: die berechnete Rate der CO2-Emissionen von
Wohnungen/Wohngebäuden (Emissionsrate von Wohnungen/Wohngebäuden, DER)
darf nicht höher sein als die Sollemissionsrate (TER). Die Verfahren für deren
Berechnung sind in den Absätzen 3 und 8 festgelegt.
Die Berechnungen zum Nachweis über die Erfüllung des Kriteriums 1 können auch die
erforderlichen Informationen zur Ausstellung des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz (EPC) liefern.
2.2.2 Kriterium 2: Die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen
gebäudetechnischen Anlagen hat anhand der in Abschnitt 4 festgelegten
Vorgehensweise angemessene Gesamtenergieeffizienz-Mindestwerte zu erreichen.
Damit sollen der Flexibilität bei der Planung Grenzen gesetzt werden, um so die
Reduzierung des Bedarfs nach Raumheizung (und -kühlung) sowie die effiziente
Nutzung von Brennstoff zu fördern und von übermäßiger Nutzung erneuerbarer
Energielösungen abhalten.
2.2.3 Kriterium 3: die Wohnung/das Wohngebäude sollte über geeignete
Passivkontrollen zur Begrenzung der Auswirkung von Sonneneinstrahlung auf die
Innentemperatur im Sommer verfügen. Damit soll ein Beitrag dafür geleistet werden, den
Bedarf an mechanischer Kühlung und der dazugehörige Energieverbrauch auf ein
Mindestmaß zu beschränken. In Abschnitt 5 werden Leitlinien zu angemessenen
Vorkehrungen zur Einhaltung dieses Kriteriums angeführt.
2.2.4 Kriterium 4: Die Energieeffizienz der Wohnungen/Wohngebäude gemäß Bau
hat im Einklang mit dem berechneten DER-Wert zu sein. Abschnitt 6 enthält
Informationen zu Managementverfahren vor Ort und zu Prüfverfahren, die übernommen
werden müssten, um den Nachweis zu erbringen, dass die Energieeffizienz der
Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen mit der Spezifikation
übereinstimmen, die für die Bewertung der Energieeffizienz verwendet worden ist.
2.2.5 Kriterium 5: für einen energieeffizienten Betrieb des Wohngebäudes/der
Wohnung erforderliche Informationen sind dem Nutzer in einem leicht verständlichen
Format bereitzustellen. Abschnitt 7 enthält Leitlinien zu Informationen, die als
angemessene Regelung aufgenommen werden könnten, um den Nachweis für die
Einhaltung dieses Kriteriums zu erbringen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
11
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 2 – Kriterien für die
Einhaltung der Vorgaben L1A
2.2.6 Die Abschnitte 3 bis 7 enthalten Angaben darüber, wie der Nachweis zu erbringen
ist, dass jedes einzelne Kriterium erfüllt worden ist. Weitere Informationen zur
Übermittlung dieser Nachweise an die Bauaufsichtsbehörden finden sich in
Abschnitt 9.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
12
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
3.1
Einleitung
3.1.1 Kriterium 1 stellt eine verbindliche Anforderung dar und muss von allen neuen
Wohngebäuden/Wohnungen wie angegeben erfüllt werden.
Bestimmung 26 – CO2-Emissionsraten für neue Gebäude
Bei der Errichtung eines Gebäudes darf die CO2 -Sollemissionsrate für das Gebäude, die
gemäß Bestimmung 25 genehmigt wurde, nicht überschritten werden.
3.1.2 Zur Einhaltung der Bestimmung 26 muss der Nachweis erbracht werden, dass
die berechnete CO2-Emissionsrate (DER) des Wohngebäudes die CO2-Sollemissionsrate
(TER) nicht überschreitet.
3.1.3 In diesem Abschnitt steht die Berechnung der DER im Mittelpunkt. Einzelheiten
zur Berechnung der TER sind in Abschnitt 8 angeführt.
Eine erhebliche Änderung in der Fassung von 2013 besteht darin, dass sich die TER für
Wohngebäude, in denen die Hauptheizungsanlage mit Gas betrieben wird, auf eine
elementare Gruppe von Spezifikationen stützt, bei der kein zusätzlicher
Verbesserungsfaktor zur Anwendung kommt.
3.1.4 Gemäß der von dem walisischen Minister in dem Genehmigungsbescheid
genehmigten Methodik sind die1,CO2-Emissionsraten (DER und TER) für die einzelnen
Wohnungen/Wohngebäude anhand von SAP 2012 zu berechnen. Sofern die
Wohnung/das Wohngebäude die in Kriterium 2 angegebenen Grenzwerte für die
Planungsflexibilität einhält, hat der Planer volle Flexibilität, um die TER mit Hilfe von
Maßnahmen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen und der Integration von
Low-and-Zero-Carbon-Technologien (LZC; kohlendioxidarme oder -freie
Energieträger) in einer beliebigen Mischung, die für das Vorhaben geeignet ist, zu
erreichen. SAP-Software-Tools umfassen geeignete Algorithmen, die dem Planer eine
Einschätzung der Rolle ermöglichen, die die einzelnen LZC-Technologien beim
Erreichen der TER spielen können.
3.1.5 Um die Aufnahme von Verbesserungen der Systemeffizienz und die Integration
mit kohlenstoffarmen und kohlenstofffreien Technologien zu erleichtern, hat der
Planer:
a. den Einbau von Heizanlagenausführungen zu erwägen, die mit niedrigen
Verteilungstemperaturen arbeiten, und
b. wenn mehrere Anlagen demselben Verwendungszweck dienen, die Steuerstrategien
so zu organisieren, dass der Option mit den geringsten Kohlendioxidemissionen die
höchste Priorität beigemessen wird. Wenn beispielsweise eine SolarWarmwasseranlage zur Verfügung steht, sind die Steuerungen so einzurichten, dass
die verfügbare Solarenergie optimal ausgenutzt wird und
c. in Erwägung zu ziehen, das Wohngebäude so zu errichten, dass die Integration von
zusätzlichen kohlendioxidarmen und -freien Technologien zu einem späteren
Zeitpunkt erleichtert wird, indem bereits während der Bauphase angemessene
1
Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
13
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
Einrichtungen, beispielsweise abgedeckelte Anschlüsse, die mit einem geplanten
Gemeinschaftsheizsystem verbunden werden können, bereitgestellt werden, damit
spätere Verbesserungen dadurch erheblich einfacher und kostengünstiger
vorgenommen werden können.
3.1.6 Bestimmung 25A schreibt vor, dass die Person, die die Arbeiten ausführt, vor
Beginn der Arbeiten eine Analyse durchführen muss,in der die technische, ökologische
und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen
Systemen Im Bau geprüft werden.
Falls verfügbar können die folgenden hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht
gezogen werden, es können aber auch andere kohlendioxidarme und -freie Anlagen
berücksichtigt werden, falls solche verfügbar sind:
 dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie;
 KWK;
 Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie
ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren;
 Wärmepumpen.
3.1.7 In der Analyse sollte angegeben werden, ob hocheffiziente alternative Anlagen in
der Bauplanung einbezogen worden sind oder nicht. Die Anforderung bezieht sich
darauf, die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen zu berücksichtigen, in
Betracht zu ziehen, zu dokumentieren und sie zu Überprüfungszwecken verfügbar zu
machen.
die Bauverordnung ist technologieneutral und schreibt den Einbau hocheffizienter
alternativer Anlagen oder anderer kohlendioxidarmer oder -freier Anlagen nicht
verbindlich vor. Planung und Errichtung neuer Wohngebäude weisen jedoch häufig
solche Anlagen auf, um lokale Auslegungsbedingungen der Bauplanungspolitik von
Wales zu erfüllen, die spezifische Energieeffizienznormen vorschreiben, welche strenger
sind als diejenigen der Bauverordnung und/oder vorschreiben, dass ein Teil der bei dem
Bau verwendeten Energie aus erneuerbaren Energiequellen und /oder
kohlendioxidarmen Energiequellen stammt.
3.1.8 Die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen kann für einzelne
Wohngebäude, für Gruppen ähnlicher Wohngebäude oder für gemeinsame
Wohngebäude Typen im selben Gebiet durchgeführt werden. Wenn mehrere
Wohngebäude an eine gemeinschaftliche Energieanlage angeschlossen werden, kann
für alle an die Anlage angeschlossenen Wohngebäude, die im selben Gebiet liegen, wie
das zu errichtende Gebäude, eine einzige Analyse durchgeführt werden.
3.1.9
Vor Beginn der Arbeiten muss der Baubehörde von der Person, die die
Arbeiten ausführt, ein Schreiben übermittelt werden, in dem erklärt wird, dass die
Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen durchgeführt worden ist,
dokumentiert wurde und zur Überprüfung verfügbar ist. Die Ergebnisse der Analyse
müssen dokumentiert und aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung
zur Prüfung vorgelegt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
14
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
Obwohl die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen für die Berechnung der
CO2-Emissionsrate keine ausdrückliche Anforderung darstellt, steht dem Bauunternehmen
im Rahmen der Kalkulationssoftware zum Erstellen des Ausgabeberichts unter
Umständen eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu erklären, dass die Analyse
durchgeführt und dokumentiert wurde und wo sie zu Prüfungszwecken verfügbar ist.
Bestimmung 25A - Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Anlagen für neue
Gebäude.
(1) Vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Gebäude muss die Person, die die
Arbeiten ausführt, eine Analyse durchführen, in der die technische, ökologische
und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen
Systemen (wie zum Beispiel die folgenden Anlagen) – falls verfügbar – im Bau
geprüft werden.
(a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie;
(b) KWK;
(c) Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie
ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren und
(d) Wärmepumpen.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss
(a) der lokalen Behörde spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, ein
Schreiben übermitteln, in dem erklärt wird, dass die in Absatz 1 genannte Analyse
(i) durchgeführt worden ist;
(ii) dokumentiert wurde und
(iii) dass die Dokumentation der Behörde zu Prüfungszwecken zur Verfügung steht
und
(b) sicherstellen, dass eine Kopie der Analyse auf Anfrage zu allen angemessenen
Zeiten von einem Beamten der lokalen Behörde geprüft werden kann.
(3) Ein befugter Beamter der lokalen Behörde kann die Vorlage der Dokumentation
verlangen, um zu überprüfen, ob die vorliegende Bestimmung eingehalten worden
ist.
(4) Die in Absatz 1 genannte Analyse:
(a) kann für einzelne Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für
gemeinsame Gebäudetypen im selben Gebiet durchgeführt werden und
(b) kann – sofern sie sich auf gemeinsame Heiz- und eine Kühlanlagen bezieht – für
alle an die Anlage angeschlossenen Gebäude im selben Gebiet durchgeführt
werden.
(5) In der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Auslegungen:
(a) „KWK“ bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung innerhalb eines einzigen
Prozesses von Wärmeenergie und entweder:
(i) elektrischer Energie oder
(ii) mechanischer Energie;
(b) „Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder Kühlanlage” bezeichnet die Verteilung
von Wärmeenergie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten
von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder
Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
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Energie in neuen Wohngebäuden
15
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Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
(c) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren,
nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische,
geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft,
Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
und
(d) “Wärmepumpe” bezeichnet eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die
Wärmeenergie der natürlichen Umgebung, wie zum Beispiel Luft, Wasser oder
Boden, auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den
natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort niedrigerer
Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. (Bei reversiblen
Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche
Umgebung abgegeben werden.)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
16
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Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
3.2
Berechnung der DER vor Beginn der Arbeiten
Bestimmung 27 - Berechnungen der CO2-Emissionsrate
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Gebäude errichtet wird und Bestimmung 26 gilt.
(2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss den lokalen Behörden von
der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden:
a. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude,
b. die berechnete CO2-Emissionsrate für das Gebäude gemäß Plan, und
c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll.
(3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss den lokalen Behörden von
der Person,
die die Arbeiten ausführt,
a. Folgendes gemeldet werden:
die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude,
ii. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude gemäß Bau und
iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten
Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller Änderungen
an diesen Spezifikationen; oder
b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter
Buchstabe a angeführten Informationen übermittelt werden.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der
Bestimmung 26 erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der
berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen,
anzuerkennen.
(5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der
CO2-Emissionsrate verwendete Spezifikationen.
Bestimmung 27B - Berechnungen der Energieeffizienzwerte für die Bausubstanz
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Wohngebäude errichtet wird und Bestimmung 26B
gilt.
(2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss der lokalen Behörde von der
Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden—
(a) die Soll-Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude;
(b) die berechneten Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude gemäß Plan und
(c) eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll.
(3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss der lokalen Behörde von der
Person, die die Arbeiten ausführt,
(a) Folgendes gemeldet werden:
(i) die Soll-Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude;
(ii) die berechneten Energieeffizienzwerte für das Wohngebäude gemäß Bau und
(iii) ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der Liste
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
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Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
der Spezifikationen errichtet worden ist, die in Absatz 2 Buchstabe c genannt ist,
und falls nicht, eine Liste aller Änderungen an diesen Spezifikationen; oder
(b) eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a
angeführten Informationen.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der
Bestimmung 26B erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der
berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen,
anzuerkennen.
(5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der
Energieeffizienzwerte der Bausubstanz verwendete Spezifikationen.”
3.2.1 Die Bestimmungen 26, 27 und 27B schreiben vor, dass vor Beginn der
Bauarbeiten eine Berechnung durchgeführt werden muss, um nachzuweisen, dass die
DER des Wohngebäudes gemäß Plan nicht höher ist als die TER.
3.2.2 Wenn ein Wohngebäude an eine gemeinschaftliche Energieanlage
angeschlossen ist, sollte jedes neu angeschlossene Wohngebäude über dieselbe
jährliche prozentuale Wärmeversorgung von jeder Wärmequelle verfügen. Es sind
ausreichende Belege vorzulegen um Folgendes nachzuweisen:
a. dass die Kapazität des gemeinschaftlichen Systems den angenommenen Prozentsatz
erbringen kann und
b. dass bei dem berechneten CO2-Emissionsfaktor die prognostizierten Auswirkungen
des Neuanschlusses aller vorgeschlagenen Gebäude an das System in den ersten
12 Betriebsmonaten des Gebäudes berücksichtigt worden sind. Damit soll
sichergestellt werden, dass der erhöhte Betrieb aller Grenzkraftwerke (z. B.
Gaskessel) korrekt berücksichtigt wird.
3.3
Berechnung der DER nach Fertigstellung des Gebäudes
3.3.1 Die endgültige Berechnung der DER , die in Übereinstimmung mit den Leitlinien
im vorliegenden Dokument durchgeführt wird, muss auf dem Gebäude „wie gebaut“
beruhen und Folgendes enthalten:
a. alle Änderungen, die während des Baus an der Liste der Spezifikationen aus der
Planungsphase vorgenommen worden sind und
b. die geschätzte Luftdurchlässigkeit.
3.3.2 Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist wie folgt zu bestimmen:
a. Wenn die Prüfung der Luftdurchlässigkeit im Einklang mit den in Abschnitt 6.4 des
vorliegenden Genehmigten Dokuments durchgeführt worden sind:
i. ist die geschätzte Luftdurchlässigkeit im jeweiligen Wohngebäude die
gemessenen Luftdurchlässigkeit oder
ii. wenn die Wohnung/das Wohngebäude keiner Druckprüfung unterzogen wurde,
ist die geschätzte Luftdurchlässigkeit das Durchschnittsprüfergebnis von
anderen Wohnungen/Wohngebäuden des gleichen Wohnungs-/
Wohngebäudetyps am Standort, erhöht um einen Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei
50 Pa.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
18
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
b. Auf Baustellen, auf denen nicht mehr als zwei Wohngebäude errichtet werden sollen,
stehen die folgenden Alternativen zu Luftdruckprüfungen zur Verfügung:
i. die geschätzte Luftdurchlässigkeit kann als Wert von 15 m³/(h.m²) bei 50 Pa
angenommen werden oder
ii. es kann der Nachweis erbracht werden, dass während der vorangegangenen
12 Monate ein Wohngebäude desselben Wohngebäudetyps, das vom selben
Bauunternehmen errichtet wurde, einer Druckprüfung nach den in Abschnitt 6.4
festgelegten Vorgehensweisen unterzogen wurde und die geplante
Luftdurchlässigkeit erreicht hat. Es ist zu beachten, dass in diesem Fall auch die
in der Berechnung der DER zu verwendende Luftdurchlässigkeitsrate um den
Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa erhöht werden muss, da die Wohngebäude nicht
geprüft werden.
3.4
Beiheizung
3.4.1 Ein Beiheizgerät kann einen Teil des Raumheizungsbedarfs erfüllen. Ein
Beiheizgerät wird bei der Berechnung der TER aber nicht berücksichtigt. Wenn im
tatsächlichen Wohngebäude daher Beiheizung spezifiziert ist, sind unter Umständen
ausgleichende Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die endgültige DER
die TER nicht überschreitet.
3.4.2 Bei der Berechnung der DER ist der von dem Beiheizungssystem geleistete Anteil
nach den durch SAP 2012 festgelegten Verfahren für die betreffende Kombination aus
Hauptheizanlage und Beiheizungssystem zu definieren.
3.4.3 Beiheizungsgeräte müssen in die Berechnung der DER nach den folgenden
Leitlinien einzubeziehen:
a. Ist ein Beiheizungsgerät angeschlossen, muss die Effizienz des betreffenden Geräts
mit dem dafür geeigneten Brennstoff verwendet werden;
b. Wenn ein Schornstein oder ein Abzugsrohr vorhanden sind, aber kein Gerät installiert
ist und
i. wenn sich neben dem Herd ein Gasanschluss befindet, muss eine zum Schornstein
oder Abzugsrohr hin offene dekorative Gasfeuerung mit Brennstoffeffekt und einer
Effizienz von 20 Prozent verwendet werden;
ii. wenn kein Gasanschluss vorhanden ist, muss eine offene Befeuerung in einem
Rost zur Verbrennung verschiedener Brennstoffe mit einem Wirkungsgrad von
37 Prozent verwendet werden, sofern es sich bei der Wohnung/dem
Wohngebäude nicht um einen Rauchschutzbereich handelt, in dem der Brennstoff
als rauchfreier fester mineralischer Brennstoff zu betrachten ist;
c. Andernfalls ist die DER ohne Beiheizung zu berechnen.
3.5
Innenbeleuchtung
3.5.1 Bei der Berechnung der DER ist der Anteil der tatsächlich an den festen
Beleuchtungspositionen installierten Lampen mit niedrigem Energieverbrauch in jedem
Wohngebäude zu berücksichtigen. Ein höherer Anteil an Energiesparlampen nutzt der
DER-Berechnung. Bei der TER-Berechnung wird davon ausgegangen, dass die gesamte
fest eingebaute Innenbeleuchtung aus Energiesparlampen besteht.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
19
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
3.6
Wohnungen und Reihenhäuser
3.6.1 Bei einer Häuserreihe oder in einem Wohnblock, wo die Hauptgebäudehülle mehr
als eine Wohnung beinhaltet, kann die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen
werden, wenn Folgendes gilt:
a. ENTWEDER hat jede einzelne Wohnung eine DER, welche die entsprechende TER
nicht übersteigt;
b. ODER die durchschnittliche DER ist nicht höher als die durchschnittliche TER. Die
durchschnittliche DER entspricht dem über die Nutzfläche gewichteten Durchschnitt
aus allen einzelnen DER und wird auf dieselbe Weise wie die durchschnittliche TER
berechnet.
3.6.2 Im Fall (b) oben entspricht die durchschnittliche DER (oder TER) dem über die
Nutzfläche gewichteten Durchschnitt aus allen einzelnen DER (oder TER) und wird nach
folgender Formel berechnet:
{(DER1 x Nutzfläche1) + (DER2 x Nutzfläche2) + (DER3 x Nutzfläche3) + …)} ÷
{(Nutzfläche1 + Nutzfläche2 + Nutzfläche3) + …}
3.6.3 Averaging der DER (und TER) ist nur für mehrere Wohnungen in einem einzigen
Gebäude zulässig, NICHT für mehrere Gebäude auf einem Bauplatz.
3.6.4 Es ist zu beachten, dass es bei Verwendung der durchschnittlichen DER dennoch
erforderlich ist, für jede einzelne Wohnung Berechnungen und unterstützende Angaben
vorzulegen.
3.7
Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden und gemeinschaftlich
genutzte Bereiche
3.7.1 Bei Gebäuden mit Wohnungen und Räumen, die nicht zu Wohn-Zwecken
bestimmt sind (so genannte gemischt genutzte Gebäude), werden die auf die im
vorliegenden Dokument enthaltenen Leitlinien gestützten DER-Berechnungen nur für die
Wohn- Komponente des Gebäudes durchgeführt.
3.7.2 Bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen in Wohnblocks gilt Folgendes:
a. bei geheizten Räumen sind die im Genehmigten Dokument L2A enthaltenen Leitlinien
zu befolgen,
b. bei ungeheizten Räumen sollten die Bausubstanznormen die in Abschnitt 4.2
festgelegten Normen einhalten.
3.8
Wintergärten und Vorbauten
3.8.1 Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die DER-Berechnungen
einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Wohngebäude;
und
a. wenn sich zwischen Wohngebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein
Wärmeelement befindet oder
b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
20
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
3.9
Schwimmbecken
3.9.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist
das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre,
wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der DER einzubeziehen ist. Die von
dem Becken bedeckte Fläche ist mit der entsprechenden Nutzfläche mit dem gleichen
U-Wert wie die Beckenumgebung zu berücksichtigen.
3.10
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
3.10.1 Vor Beginn der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die DER- und
TER-Werte gemäß Plan gemeldet und damit bestätigt werden, dass das Wohngebäude
gemäß Plan Kriterium 1 einhält. Darüber hinaus ist der Bauaufsichtsbehörde eine Liste
der Spezifikationen für die Bausubstanz des Gebäudes, die festen gebäudetechnischen
Anlagen und –gegebenenfalls – die erneuerbaren Systeme zu überreichen, die bei der
Berechnung der DER verwendet worden sind.
3.10.2 Es wird davon ausgegangen, dass Softwareimplementierungen von SAP 2012
verwendet werden, um abgesehen von der DER und der TER der Planungsphase auch
die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen „Schlüsselmerkmale“ der
Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender
Bedeutung sind (ausführlichere Informationen über die zu kennzeichnenden
„Schlüsselmerkmale“ finden sich in Abschnitt 9). Diese „Schlüsselmerkmale“ können
verwendet werden, um die risikobasierte Inspektion der Wohnung/des Wohngebäudes
im Rahmen der Bestätigung der Einhaltung der Bauverordnung zu priorisieren. Wenn in
dieser Phase eine provisorische Energiebewertung berechnet wird und folglich ein
vorläufiger Empfehlungsbericht verfügbar ist, sollten die Empfehlungen geprüft werden,
um herauszufinden, ob weitere Maßnahmen zur Kohlendioxidverringerung in
kostengünstiger Weise aufgenommen werden können.
3.10.3 Bei Fertigstellung der Bauarbeiten an einem Wohngebäudemüssen der
Bauaufsichtsbehörde die endgültigen DER- und TER-Werte gemeldet und damit
bestätigt werden, dass das fertig gestellte Wohngebäude Kriterium 1 einhält. Bei der
Bauaufsichtsbehörde müssen auch unterstützende Unterlagen eingereicht werden, die
bestätigen, dass der Bau mit der vor Beginn der Bauarbeiten eingereichten Spezifikation
übereinstimmt; falls nicht sind alle Änderungen klar aufzuführen. Die
Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 1 eine
zu diesem Zweck von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für
die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung
anzuerkennen.
3.10.4 Bei allen Spezifikationen wäre es hilfreich, der Bauaufsichtsbehörde vor Beginn
und nach Fertigstellung der Bauarbeiten zusätzliche Informationen vorzulegen, um die in
der DER-Berechnung verwendeten Werte zu unterstützen. Beispielsweise könnten UWerte entweder nach einer bestimmten Berechnung ermittelt werden – dann sollten
Angaben über die Berechnungsmethode eingereicht werden – oder sie könnten aus
einer zugelassenen Quelle stammen – dann wäre ein Verweis auf diese Quelle
ausreichend. Bei einem Heizkessel gilt der Verweis auf Modell und Brennstoffart als
ausreichender Nachweis, um die behauptete Energieeffizienz in der SEDBUK-Datenbank
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
21
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L1A
Die DER darf nicht höher sein als die
durchschnittliche TER.
(Seasonal Efficiencies of Domestic Boilers in the UK [Jahreszeitbedingte Effizienz von
Haushaltsheizkesseln im Vereinigten Königreich]) zu überprüfen.
3.10.5 Weitere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde finden sich
in Abschnitt 9.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
22
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L1A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
4.1
Einleitung
4.1.1 Bei der Ausarbeitung einer Planungs- und Spezifikationsstrategie ist eine
beträchtliche Flexibilität zulässig, um die Einhaltung von Kriterium 1 nachzuweisen. Die
Bauverordnung schreibt jedoch vor, dass Vorkehrungen getroffen werden, um Folgendes
sicherzustellen:
a. dass Erwärmungen und Wärmeverluste durch die Substanz des Wohngebäudes
begrenzt werden und
b. energieeffiziente feste gebäudetechnische Anlagen mit wirksamen Steuerungen in
allen Wohngebäuden bereitgestellt werden.
4.1.2 Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn
a. die verbindlich vorgeschriebenen Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der
Gebäudesubstanz übernommen werden, die in Abschnitt 4.2 festgelegt sind und
b. die Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der
gebäudetechnischen Anlagen und der dazugehörigen Steuerungen übernommen
werden, die in Abschnitt 4.3 festgelegt sind.
4.1.3 Die Einhaltung der im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments für
Gebäudesubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen festgelegten Normen ist
als Ausgangspunkt für die Erzielung der TER anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass
die Planungsnormen in mehr als einer Hinsicht erheblich besser sein müssen als die
angegebenen Werte. In der Spezifikation in Anhang B sind die Normen, die zum
Erreichen der TER erforderlich sind, ausführlicher angegeben.
4.2
Bausubstanz
1 Bestimmung 26 B - Bausubstanz-Energieeffizienzwerte für neue Wohngebäude
2 Bei der Errichtung eines Wohngebäudes dürfen die Energieeffizienzwerte für das
Wohngebäude, die gemäß Bestimmung 25C Buchstabe b genehmigt wurden, nicht
überschritten werden.
Bestimmung 25C (b) – Neubauten: Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz
Die walisischen Minister genehmigen Mindestanforderungen für die Energieeffizienz
neuer Gebäude in Form von Soll-Energieeffizienzwerten, die auf der nach
Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen.
4.2.1 Um die Einhaltung der Bestimmung 25C Buchstabe b nachzuweisen, müssen
die Energieeffizienzwerte der Bausubstanz mindestens genauso gut wie die in Tabelle 1
aufgeführten zulässigen Mindestwerte für die Bausubstanz sein.
Tabelle 1 Zulässige Mindestwerte für die Gesamtenergieeffizienz der
Bausubstanz
Außenwände und lichtundurchlässige Vorhangfassaden
0,21 W/m².K
Trennwände
0,20 W/m².K
Fußboden
0,18 W/m².K
Dach
0,15 W/m².K
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
23
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L1A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
Fenster, Dachfenster, verglaste Oberlichter und Türen für
Personen2
1,60 W/m².K
Luftdurchlässigkeit3
10,00 m³/h.m² bei 50 Pa
4.2.2 Die angegebenen U-Werte für die wichtigsten Bauelemente sind als
flächengewichteter Mittelwert für alle Typen dieses Elements in jedem einzelnen
Wohngebäude angegeben.
4.2.3 Im Genehmigten Dokument C sind für die U-Werte zulässige Mindestwerte für die
einzelnen Elementeteile, aus denen jedes Element besteht, enthalten, um die Gefahr von
Tauwasserbildung in Wohngebäuden auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
4.2.4 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C des vorliegenden Genehmigten
Dokuments zu berechnen.
4.3
Feste gebäudetechnische Anlagen
4.3.1 Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der festen
gebäudetechnischen Anlagen sind im Domestic Building Services Compliance Guide
[Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Wohngebäuden] festgelegt4.
4.3.2 Die Energieeffizienz einer jeden festen gebäudetechnischen Anlage muss
mindestens dem zulässigen Mindestwert für den jeweiligen Gerätetyp oder Anlagentyp
gemäß dem Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] entsprechen. Falls der
Gerätetyp nicht im Leitfaden erfasst ist, dann gilt es als angemessen nachzuweisen,
dass die vorgeschlagene Anlage nicht weniger effizient ist als eine vergleichbare Anlage,
die vom Leitfaden abgedeckt wird.
4.3.3Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im
Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm
zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. Es wäre
sinnvoll, dass die Bauaufsichtsbehörde diese Daten unbesehen akzeptiert. In
Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten sollte sich die Bauaufsichtsbehörde
selbst davon überzeugen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist.
4.4
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
4.4.1 Es wird davon ausgegangen, dass Softwareimplementierungen von SAP 2012
verwendet werden, um abgesehen von dem Vergleich der DER/TER auch die Liste der
Spezifikationen zu erstellen und diejenigen Merkmale der Planung hervorzuheben, die
für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind. Dazu gehört ein
Verzeichnis der Mindestnormen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen, die
zur Erfüllung des Kriteriums 2 eingehalten werden müssen, zusammen mit den
vergleichbaren Spezifikationen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen für das
tatsächliche Wohngebäude.
2
Der Grenzwert für Vorhangfassaden ist ein flächengewichteter Mittelwert für die gesamte Fassade.
Es sei denn, es wird auf kleinen Baustellen als Alternative die Prüfung der Luftdurchlässigkeit gewählt, die im
Einklang mit 3.3.2b(i) und 6.4.10b durchgeführt werden muss.
4 Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische
Anlagen in Wohngebäuden], CLG, Ausgabe von 2013.
3
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
24
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L1A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
4.4.2 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von
Kriterium 2 eine zu diesem Zweck sowohl vor Beginn als auch nach Fertigstellung der
Bauarbeiten von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die
jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen.
4.4.3 Abgesehen von der mithilfe der Softwareimplementierungen von SAP 2012
erstellten Liste der Spezifikationen sind unterstützende Angaben, einschließlich
Produktspezifikationen und Herstellerangaben vorzulegen. Ausführlichere Informationen
über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde finden sich in Abschnitt 9.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
25
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 5 – Kriterium 3
L1A
Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund
von Sonneneinstrahlungen einschränken
5.1
Einleitung
5.1.1 Zur Einhaltung der Bauverordnung sind angemessene Vorkehrungen zu treffen,
um die Überhitzung durch Sonneneinstrahlungen und anderen Wärmebelastungen in
neuen Wohngebäuden während der Sommermonate zu begrenzen.
5.1.2 Im Winter kann die Sonneneinstrahlung als Mittel zum Ausgleich des
Raumheizbedarfs nützlich sein und durch passive Planungsmaßnahmen, wie zum
Beispiel die Bereitstellung von optimal ausgerichteten Fenstern maximiert werden.
Fenster werden außerdem eingebaut, um einen angemessenen Tageslichteinfall in die
Wohnräume zu gewährleisten und die Nutzung von künstlicher Beleuchtung
einzuschränken. Diese Maßnahmen können jedoch in den Sommermonaten zur
Überhitzung beitragen, sofern dies bei der Planung nicht angemessen berücksichtigt
wird.
5.1.3 Die Gefahr einer Überhitzung ist in den Wohngebäuden durch nicht-mechanische
Mittel zu begrenzen, unabhängig davon, ob eine Kühlanlage eingebaut werden soll oder
nicht.
5.1.4 Es wird empfohlen, die Gefahr einer Überhitzung in einer frühen Phase des
Planungsprozesses zu bewerten, um sicherzustellen, dass Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung und andere Wärmebelastungen in angemessener Weise auf ein
Mindestmaß reduziert werden können.
5.2
Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung im Sommer
5.2.1 Die Begrenzung der Auswirkungen von Wärmebelastungen durch
Sonneneinstrahlungen im Sommer kann durch eine geeignete Kombination aus
Fenstergröße und -ausrichtung, Sonnenschutz durch Blenden und andere Maßnahmen
zur Regulierung der Sonneneinstrahlung, Lüftung (Tag und Nacht) und einer hohen
Wärmekapazität erfolgen.
5.2.2 Falls das Gebäude über ein ausgewogenes mechanisches System gelüftet wird,
sollte eine Sommer-Bypassfunktion für warme Witterungen (oder eine natürliche Lüftung
des Wohngebäudes) in einer solchen Weise in Betracht gezogen werden, dass die
Lüftung eine Überhitzung wirkungsvoller reduziert.
5.2.3 Wenn die Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung begrenzt werden soll, ist
die Bereitstellung einer angemessenen Ausnutzung des Tageslichts zu berücksichtigen.
BS 8206 - 2 Code of practice for daylighting5 [Leitfaden für die Ausnutzung des
Tageslichts] enthält Leitlinien für die Aufrechterhaltung von Tageslicht in angemessenem
Umfang.
5.2.4 Die Reduzierung der Fensterfläche wirkt sich nachteilig auf die Energieeffizienz
eines Gebäudes aus: eine geringere Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung trägt
zwar dazu bei, die Gefahr einer Überhitzung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, kann
aber aufgrund des unangemessenen Tageslichteinfalls zu verstärkter Nutzung
elektrischer Beleuchtung führen. Auch wenn in der Bauverordnung keine
5
BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des
Tageslichts].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
26
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 5 – Kriterium 3
L1A
Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund
von Sonneneinstrahlungen einschränken
Mindestanforderungen für den Tageslichteinfall vorgeschrieben werden, gilt generell
Folgendes: Wenn die verglaste Fläche wesentlich weniger als 20 % der
Gesamtnutzfläche ausmacht, können einige Teile der Wohnung/des Wohngebäudes
nur unzureichend ausnutzen, was zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung führt.
Die Planer sollten die Auswirkungen der Standortanordnung auf das Tageslicht im Innern
berücksichtigen. BR 209 „Site layout planning for daylight and sunlight“ [Planung der
Standortanordnung für Tages- und Sonnenlicht] PJ Littlefair 2. Ausgabe enthält Leitlinien
zu diesem Thema.
5.3
Die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung bewerten
5.3.1 Anhang P der SAP 2012 enthält ein Verfahren zur Prüfung, ob in Wohngebäuden
die Gefahr einer Überhitzung aufgrund von Wärmebelastungen durch
Sonneneinstrahlungen besteht.
5.3.2 Die Gefahr einer Überhitzung ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Wohnung/
das Wohngebäude über eine mechanische Kühlung verfügt oder nicht. Falls in die
Wohnung/das Wohngebäude eine mechanische Kühlung eingebaut werden soll, hat
die Prüfung auf der Grundlage der Planung ohne betriebenes Kühlsystem, jedoch mit
einer angemessenen Annahme über die effektive Luftwechselrate durch Fenster, die sich
öffnen lassen, zu erfolgen.
5.3.3 Möglicherweise empfiehlt es sich, dass die Planer über die Vorschriften der
aktuellen Bauverordnung hinausgehen, um den Einfluss der zukünftigen globalen
Erwärmung auf das Risiko häufigerer erhöhter Innentemperaturen zu berücksichtigen.
CIBSE TM 36 Climate Change and the indoor environment6 [Klimawechsel und
Innenräume] enthält Leitlinien zu diesem Thema.
5.4
Begrenzung der Auswirkungen anderer Wärmebelastungen
5.4.1 Abgesehen von Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und hohen
Außentemperaturen, die dazu beitragen, dass Wohngebäude überhitzen können,
können die festen gebäudetechnischen Anlagen, die für die Raum- und
Wasserheizung in dem Wohngebäude sorgen, Quellen für innere Wärmeaufnahme
darstellen.
5.4.2 Leitlinien zur Dämmung der Primärrohrleitungen in Wohngebäuden und der
Warmwasserverteilungsrohren in gemeinschaftlich genutzten Räumen, wenn
Wohnblöcke über eine gemeinschaftliche Heizungsanlage versorgt werden, finden sich
im Domestic Building Services Compliance Guide.
6
TM36 Climate change and the indoor environment: impacts and adaptation [Klimawandel und Innenräume: Auswirkungen und
Anpassung], CIBSE, 2005.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
27
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 5 – Kriterium 3
L1A
Überhitzung durch Wärmebelastungen aufgrund
von Sonneneinstrahlungen einschränken
5.5
Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
5.5.1 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums
wären erzielt, wenn aus der Bewertung anhand der Schätzung aus Anhang P des SAP
hervorgeht, dass für das Wohngebäude kein hohes Risiko hoher Innentemperaturen
besteht.
5.5.2 Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis dafür, dass die Wärmeverluste der
für die Warmwasserversorgung verwendeten Umlaufrohre eingedämmt worden sind,
werden erzielt, indem die im Domestic Building Services Compliance Guide angeführten
Leitlinien hinsichtlich der Dämmung von Warmwasserverteilungsanlagen befolgt werden.
5.5.3 Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde sind
in Abschnitt 9 angeführt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
28
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
6.1
Einleitung
6.1.1 Damit die angestrebte Energieeffizienz bei der Nutzung von Brennstoffen und
Energie erzielt wird, müssen Wohngebäude so gebaut und ausgestattet werden, dass
ihre Energieeffizienz bei Fertigstellung der Bauarbeiten der berechneten Emissionsrate
von Wohngebäuden (Dwelling Emissions Rate, DER) entspricht. Unter gewöhnlichen
Umständen kann der Nachweis als angemessen gelten, wenn Folgendes nachgewiesen
wird:
a. Trennwände und andere Wärmeumleitungen wurden angemessen begrenzt
(Abschnitt 6.2) und
b. die Dämmung ist über die gesamte Gebäudehülle hinweg entsprechend durchgehend,
um Wärmebrücken einzugrenzen (Abschnitt 6.3) und
c. die Luftdurchlässigkeit liegt innerhalb angemessener Grenzen (Abschnitt 6.4) und
d. die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Steuerungen wurden so
eingebaut und in Betrieb genommen, dass sie nicht mehr Brennstoffe und Energie
nutzen als den Umständen angemessen ist (Abschnitt 6.5).
6.2
Wohnungstrennwände und andere Wärmeumleitungen
6.2.1 Wenn die Dämmschicht nicht mit der Linie verbunden ist, die die Luftbarriere eines
Gebäudes festlegt, besteht die Möglichkeit, dass ein Spalt auftreten kann, der
Kaltluftbewegungen von außen ausgesetzt wäre und damit Wärmeverluste durch einen
Wärmeabfluss verursachen würde. In den folgenden Fällen kommt dies häufig vor:
a. Eine ungedämmte und nicht abgedichtete Trennwand mit Hohlräumen, in der Wärme
von angrenzenden Wohnungen in den Hohlraum fließt, kann durch den
Schornsteineffekt Luftzirkulation verursachen. Dadurch würde die erwärmte Luft durch
den Hohlraum aufsteigen und Kaltluft aus dem Unterbodenhohlraum abziehen.
b. Im Falle eines Dachzimmerausbaus, bei dem die Dämmschicht zwischen den
Dachsparren eingebaut und bis zu den Traufen fortgeführt werden kann, die
Luftdurchlässigkeits-Barriere aber entlang den Ständerwänden eingebaut wird,
durch die der Wohnraum festgelegt wird. In einem solchen Fall kann durch das
Fehlen einer spezifischen Luftsperre Kaltluft von außen in den Raum eindringen, der
durch die Dämmung umgrenzt und daher geheizt wird.
Bei einem Dachzimmerentwurf kann die Dämmschicht den Dachschrägebereichen zu
einer horizontalen Decke folgen und dann auf Deckenhöhe fortgesetzt werden. In einem
solchen Fall ist es wichtig, dass die Abdichtung des Trennwandhohlraums der Linie der
Dämmung in den schrägen und horizontalen Deckenbereichen folgt (obgleich es gemäß
Teil B (Brandschutz) erforderlich sein kann, sicherzustellen, dass die Hohlraumsperre der
Schräge bis zum Dachfirst folgt). Im Falle von Flachdächern hat das Abdichtungssystem
der Linie von Trennböden und anderen Trennstrukturen sowie der thermischen
Haupthülle zu folgen.
6.2.2 Das Ausmaß von Luftstrom und Wärmeverlust hängt von einer Reihe von
Außenbedingungen wie Belastungsgrad, Wind und Temperaturen sowie Luftbewegung
ab und es können sich daraus ganz beträchtliche Wärmeverluste ergeben.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
29
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
6.2.3 Generell gilt, dass die Dämmlinie in Gebäuden mit der Luftsperre verbunden
werden muss. Ist das nicht möglich, muss die Lücke mit festen Baustoffen verfüllt
werden.
6.2.4 Während früher davon ausgegangen worden ist, dass es zwischen Trennwänden
zwischen Wohnungen zu keinem Nettowärmeverlust kommen kann, wurde mittlerweile
festgestellt, dass der Wärmeverlust bei nicht gedämmten und nicht abgedichteten
Trennwänden mit Hohlräumen aufgrund des Wärmeabflusses diesen Flächen mit einem
U-Wert von 0,5W/m2K oder höher entsprechen kann.
6.2.5Dieser Wärmeverlust kann durch Maßnahmen reduziert werden, die die
Luftbewegung durch den Hohlraum einschränken, entweder durch eine vollständige
Verfüllung des Hohlraums und/oder durch eine effiziente Abdichtung um den Abschluss
herum. Das Ausmaß, in dem der Wärmeverlust reduziert werden kann, hängt von dem
genauen Entwurf und der Bauqualität ab.
6.2.6 Die für die Berechnung der DER zu verwendenden U-Werte und die für die
verschiedenen eingesetzten Konstruktionstypen zu verwendenden U-Werte sind in
Tabelle 2 angeführt.
Tabelle 2 - U-Werte für Wohnungstrennwände
Konstruktion der Trennwand
U-Wert (W/m²K)
Massiv
0,0
Unverfüllter Hohlraum mit effizienter Abdichtung um alle
freiliegenden Abschlüsse und entlang der Dämmschichten in
angrenzenden Elementen
0,2
Voll verfüllter Hohlraum mit effizienter Abdichtung an allen
freiliegenden Abschlüssen und entlang der Dämmschichten in
angrenzenden Elementen
0,0
6.2.7 Bei Anwendung der U-Werte aus Tabelle 2 muss Folgendes berücksichtigt werden:
a. Wird eine Abschlussabdichtung, entweder allein oder in Verbindung mit einem voll
verfüllten Hohlraum angewendet, muss der Luftstrom effizient einschränkt und an die
thermische Hülle angepasst werden. Obgleich eine effiziente Abdichtung Teil einer
Hohlraumsperre sein kann, die zur Einhaltung von Teil B (Brandschutz) vorgesehen
ist, schränkt eine Hohlraumsperre für sich allein den Luftstrom unter Umständen nicht
effizient ein. Um einen der angeführten U-Werte anzugeben, ist es erforderlich,
nachzuweisen, dass der vorgesehene Entwurf unter normalen Standortbedingungen
wahrscheinlich robust ist.
b. Das Abdichtungssystem muss so angebracht werden, dass es an die thermische
Hülle angeglichen ist.
c. Bei allen Lösungen zur Reduzierung der Wärmeverluste über Trennwände müssen
alle Anforderungen aus Teil E (geräuschisolierende Eigenschaften) berücksichtigt
werden. Es ist zu beachten, dass ein vollständiges Verfüllen des Hohlraums
Auswirkungen auf die Schallübertragung durch Trennwände haben kann. Falls dieses
Verfahren gewählt wird, muss zur Zufriedenheit der (Bauaufsichtsbehörde)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
30
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
nachgewiesen werden, dass die Anforderungen aus Teil E erfüllt werden. Dieser
Nachweis kann entweder erbracht werden, indem ein im Rahmen des „RobustDetail“-Systems zugelassenes vollständiges Füllelement eingesetzt wird, oder durch
spezielle Prüfungen vor Ort.
6.3 Wärmebrücken
6.3.1 Die Bausubstanz muss derart ausgeführt sein, dass keine nach vernünftigem
Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken auftreten. Wärmebrücken sind Umstände mit
einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie
ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und Innenfläche einer Wand, des
Fußbodens und des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung.
6.3.2 Wärmebrücken treten in der Bausubstanz auf,
a. wenn in der Durchgängigkeit der Dämmschicht Lücken vorhanden sind,
b. an den Fugen zwischen zwei Elementen, beispielsweise wo Außenwand und
Erdgeschossboden zusammenstoßen, und
c. an den Rändern eines Bauelements, beispielsweise rund um eine Fensteröffnung
herum.
6.3.3 Es bestehen folgende Möglichkeiten für den Nachweis, dass in den DERBerechnungen angemessene Vorkehrungen getroffen wurden:
a. Die Übernahme solcher Planungsmerkmale, die in den Verweisen in den vom DCLG
Zugelassenen Bauelementen7 angeführt sind oder derjenigen, die von der
walisischen Regierung offiziell anerkannt sind. Die berechneten Werte für die
längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten können direkt in der Berechnung
der DER verwendet werden; oder
b. es können längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizienten für BetonierfugenBauelemente verwendet werden, die von einer Person mit geeigneten
Fachkenntnissen und Erfahrungen gemäß den Leitlinien in BRE Report 497
Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors.
[Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren] berechnet worden sind.
Diese Werte können direkt in der Berechnung der DER verwendet werden. Bei einer
angemessenen Einplanung der Temperaturfaktoren sollten sie eine Energieeffizienz
erbringen, die nicht schlechter ist, als die in BRE Information Paper IP 1/06 Assessing
the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external
elements of a building. [Bewertung der Auswirkungen von Wärmebrücken an
Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden] festgelegten
Richtwerte oder;
7
www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassociateddocuments9/acd/
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
31
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
Ein Beleg für geeignete Fachkenntnisse und Erfahrungen für die Berechnung des
längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten wäre der Nachweis, dass die Person
in der für die Berechnung verwendeten Software geschult wurde, das Modell auf die in
BR 497 aufgeführten Beispielberechnungen angewandt hat und Ergebnisse erzielt hat,
die innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen.
c. Bei der DER-Berechnung können direkt die die Werte in der Spalte „Standard“ von
Tabelle K1 in SAP 2012 verwendet werden oder
d. bei der DER-Berechnung wird ein konservativer y-Standardwert von 0,15 W/m²K
anstelle von längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten für jedes
Betonierfugen-Bauelement verwendet.
6.3.4 Die alternativen Ansätze für die Verwendung linearer Wärmedurchgangskoeffizienten
in den Absatz 6.3.3 Buchstaben a, b und c schließen sich nicht gegenseitig aus.
Beispielsweise könnte ein Bauherr genehmigte Planungs-Bauelemente für den Großteil
der Übergänge, aber ein individuell berechnetes Element für das Fensteroberstück
verwenden. Wenn Planungsmerkmale über die Absätze 6.3.3. Buchstabe a bzw. b für
einige, aber nicht für alle Übergänge verwendet werden, können für solche Übergänge,
für die kein längenbezogener Wärmekoeffizient verfügbar ist, die Werte in der Spalte
„Standard“ von Tabelle K1 in SAP 2012 verwendet werden.
6.3.5 Es muss beachtet werden, dass immer dann, wenn eine Trennwand eine
Dämmschicht durchdringt, z. B. wenn die Blocklagen einer gemauerten Trennwand die
Dämmung auf Deckenhöhe durchdringen, wahrscheinlich eine Wärmebrücke vorhanden
ist. Dies ist sogar bei einem U-Wert der Trennwand von Null der Fall. Die
Wärmebrücken an diesen Stellen sind bei den DER-Berechnungen ebenfalls zu
berücksichtigen.
6.3.6 Verwendet der Planer die Elemente aus Absatz 6.3.3 Buchstabe a und b, muss er
der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass ein angemessenes
Baustelleninspektionssystem eingerichtet ist, damit sichergestellt ist, dass die
Bauverfahren die erforderlichen Richtwerte für die Übereinstimmung einhalten.
Nachstehend werden Beispiele dafür angeführt, wie dies erzielt werden kann:
a. Bei Übernahme genehmigter Planungs-Bauelemente könnte dies beispielsweise
durch Erstellung eines Berichts erfolgen, in dem nachgewiesen wird, dass die in den
zugelassenen Bauelementen angeführten Bau-Checklisten ausgefüllt wurden und das
Ergebnis zufriedenstellend ist.
b. Bei Übernahme von Bauelementen, bei denen unter Befolgung der im vorliegenden
Dokument beschriebenen Verfahren längenbezogene Wärmedurchgangskoeffizienten
berechnet worden sind, könnte dies beispielsweise durch Erstellung eines Berichts
erfolgen, der Belege für die Qualitätskontrolle der Wärmedämmung und der
Luftsperre auf der Baustelle während der Bauzeit umfasst (z. B. Fotos, Prüfblätter
usw.).
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
32
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
6.4
Luftdruckprüfungen
Bestimmung 43
Druckprüfungen
(1) Diese Bestimmung gilt für die Errichtung eines Gebäudes, das die Anforderungen
nach Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i in Anhang 1 erfüllen muss.
(2) Wenn diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Person, welche die
Arbeiten durchführt, zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmung 26 und
Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i von Anhang 1 Folgendes tun:
a) sicherstellen, dass
i. unter solchen Umständen Druckprüfungen durchgeführt werden, wie sie vom
Minister genehmigt worden sind, und
ii. die Prüfungen nach einem Verfahren durchgeführt werden, das vom Minister
genehmigt worden ist, und
b) die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 5 der lokalen Behörde melden.
(3) Für die Meldung, auf die in Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, gilt Folgendes:
a) Sie muss in einer vom Minister genehmigten Weise die Ergebnisse und die
Daten enthalten, auf denen die Ergebnisse beruhen, und
b) der lokalen Behörde spätestens sieben Tage nach Durchführung der letzten
Prüfung vorgelegt werden.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis, dass die Anforderungen in Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii erfüllt sind, eine Bescheinigung anzuerkennen, die von einer
Person ausgestellt ist, welche vom British Institute of Non-destructive Testing
[Britisches Institut für zerstörungsfreie Prüfungen] oder dem Air Tightness and
Testing and Measuring Association [Verband für Luftdichtigkeitsprüfungen und
Messungen] für die Druckprüfung zur Ermittlung der Luftdichtigkeit von Gebäuden
registriert ist.
(5) Wenn eine solche Bescheinigung die in Absatz 3 Buchstabe a verlangten
Informationen enthält, findet Absatz 2 Buchstabe b keine Anwendung.
6.4.1 In diesem Abschnitt werden die genehmigten Umstände aufgeführt, unter denen
Druckprüfungen durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung von Bestimmung 43–
Druckprüfungen nachzuweisen.
6.4.2 Die genehmigte Vorgehensweise für Druckprüfungen von Gebäudehüllen von
Wohngebäuden und für die Dokumentation der Ergebnisse sowie der Daten, auf denen
sie beruhen, ist in der ATTMA-Veröffentlichung Measuring air permeability of building
envelopes [Messung der Luftdurchlässigkeit von Gebäudehüllen]8 beschrieben. Die
bevorzugte Prüfmethode besteht darin, dass Lüfter vorübergehend zu versiegeln statt nur
zu schließen sind.
6.4.3 Den Bauaufsichtsbehörden ist der Nachweis vorzulegen, dass die Prüfanlagen
innerhalb der vorangegangenen 12 Monate mit einer vom UKAS akkreditierten
8
Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle
von Gebäuden(Wohngebäuden). Technische Norm L1], ATTMA, 2010
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
33
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
Einrichtung kalibriert wurden und dass die Person entsprechend geschult wurde und für
die Prüfung der betreffenden spezifischen Gebäudeklasse registriert ist.
6.4.4 Die Zahl der Wohngebäude, bei denen auf einer Baustelle Druckprüfungen
durchzuführen sind, ist auf der folgenden Grundlage auszuwählen, wobei die niedrigere
Anzahl gilt:
a. drei Einheiten pro Wohnungs-/Wohngebäudetyp oder
b. 50 Prozent aller Fälle dieses Wohnungs-/Wohngebäudetyps.
6.4.5 Die zu prüfende(n) Wohnung(en)/Wohngebäude sollte(n) aus der ersten fertig
gestellten Reihe von Einheiten eines jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyps stammen.
Die meisten größeren Bauvorhaben enthalten mehrere Wohnungs-/
Wohngebäudetypen. Um die Robustheit der Entwürfe und der Bauweisen zu
bestätigen, sollten mehrere Einheiten eines jeden Typs geprüft werden.
6.4.6 Für die Zwecke des vorliegenden Genehmigten Dokuments ist ein Wohnblock als
separates Gebäude zu behandeln, ungeachtet der Anzahl von Wohnblöcken am
Standort. Das heißt, dass die Wohnungs-/Wohngebäudetypen, aus denen die
Stichprobe der zu prüfenden Wohnungen/Wohngebäude ausgewählt wird, jedes Mal
wenn ein Wohnblock in einem Erschließungsgebiet wiederholt wird, separat
gekennzeichnet werden muss.
6.4.7Aus welchen spezifischen Wohnungen/Wohngebäuden sich die Stichprobe der
Prüfung zusammensetzen soll, ist von der Bauaufsichtsbehörde unter Rücksprache mit
dem Druckprüfer zu bestimmen. Die Auswahl sollte unter dem Gesichtspunkt erfolgen,
dass etwa die Hälfte der für jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyp geplanten Prüfungen
während des Baus der ersten 25 Prozent eines jeden Wohnungs-/Wohngebäudetyps
durchgeführt wird. Alle Prüfungen an Wohnungen/Wohngebäuden in der Stichprobe
sind der Bauaufsichtsbehörde zu melden, dazu zählen auch alle nicht bestandenen
Prüfungen. Damit sollen Erkenntnisse erlangt und Anpassungen am Entwurf und/oder an
den Bauweisen vor Ort vorgenommen werden können, bevor die Mehrzahl der
Wohnungen/Wohngebäude errichtet ist.
6.4.8 Ein Nachweis der Einhaltung der Vorgaben liegt vor, wenn:
a. die gemessene Luftdurchlässigkeit mindestens dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²) bei
50 Pa entspricht und
b. die anhand der gemessenen Luftdurchlässigkeit berechnete DER mindestens der
TER entspricht.
6.4.9 Wird keine zufriedenstellende Leistung erzielt, sind Nachbesserungen an der
Wohnung/ dem Wohngebäude sowie
a. eine neue Prüfung durchzuführen, bis die Wohnung / das Wohngebäude die oben
angegebenen Kriterien erfüllt.
b. Darüber hinaus ist ein(e) weitere(s) Wohnung / Wohngebäude desselben
Wohnungs- /Wohngebäudetyps zu prüfen, wodurch sich die Stichprobenzahl
insgesamt erhöht.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
34
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
c. Außerdem sind andere Wohnungen/Wohngebäude desselben Wohnungs/Wohngebäudetyps die nicht geprüft wurden, zu untersuchen und gegebenenfalls
ähnliche Maßnahmen zur Beseitigung der Schwachstellen zu ergreifen.
6.4.10 Als angemessener alternativer Ansatz einer spezifischen Druckprüfung an
Gebäudestandorten, an denen nicht mehr als zwei Wohngebäude errichtet werden
sollen, gilt:
a. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass während der vorangegangenen
12 Monate ein Wohngebäude desselben Wohngebäudetyps, das vom selben
Bauunternehmen errichtet wurde, einer Druckprüfung nach den im vorliegenden
Genehmigten Dokument festgelegten Vorgehensweisen unterzogen wurde, kann die
DER anhand dieser Luftdurchlässigkeit (erhöht um einen Wert von 2,0 m³/(h.m²) bei
50 Pa berechnet werden, wie beschrieben in Abschnitt 3.3); oder
b. das Umgehen der Notwendigkeit einer Druckprüfung durch Anwendung eines
Luftdurchlässigkeitswerts von 15 m³/(h.m²) bei 50 Pa bei der Berechnung der DER.
6.5
Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen
Bestimmung 44 - Inbetriebnahme
(1)
(2)
(3)
(4)
Die vorliegende Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß
Absatz F1 Ziffer 2 von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder
Erweiterung von bestehenden festen Anlagen für mechanische Lüftungen oder
damit zusammenhängenden Steuerungen, wenn deren Prüfung und Anpassung
nicht möglich ist.
Die vorliegende Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß
Absatz L1 Buchstabe b von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder
Erweiterung von bestehenden festen gebäudetechnischen Anlagen, wenn deren
Prüfung und Anpassung nicht möglich ist oder sich nicht auf die Energieeffizienz
dieser festen gebäudetechnischen Anlagen auswirken würde.
Wenn die vorliegende Bestimmung gilt, muss die Person, die die Arbeiten
durchführt, zur Sicherung der Einhaltung von Absatz F1 Ziffer 2 oder Absatz L1
Buchstabe b von Anhang 1 der lokalen Behörde Meldung darüber erteilen, dass
die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen Anlagen im Einklang mit
einem vom Minister zugelassenen Verfahren erfolgt ist.
Die Meldung an die lokale Behörde muss
(a) spätestens an dem Tag übergeben werden, an dem die gemäß
Bestimmung 16 Absatz 4 erforderliche Meldung gemacht werden muss, oder,
(b) wenn diese Bestimmung nicht gilt, spätestens 30 Tage nach Abschluss der
Arbeiten bei der Behörde eingehen.
6.5.1 In Bestimmung 44 wird die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen
Anlagen durch Prüfung und gegebenenfalls durch Einstellung vorgeschrieben, um
sicherzustellen, dass die Anlagen in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben
werden. Dazu gehören sowohl die Anlagen als auch die dazugehörigen Steuerungen.
6.5.2 Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für feste gebäudetechnische Anlagen, bei
denen Prüfungen und Einstellungen nicht möglich sind, beispielsweise bei Anlagen, die
lediglich über „Ein“- und „Aus“-Schalter verfügen. Beispiele hierfür sind einige mechanische
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
35
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L1A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit der DER
Absauganlagen oder einzelne feste elektrische Heizgeräte. Die Bestimmung gilt ebenfalls
nicht für die Inbetriebnahme von festen gebäudetechnischen Anlagen, die keine
Auswirkungen auf den Energieverbrauch ausüben.
6.5.3 Es ist im Voraus ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die zu
prüfen sind, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben sind, und diesen
Plan zusammen mit der Berechnung der TER/DER aus der Planungsphase einzureichen,
damit die Bauaufsichtsbehörde im Laufe der Ausführung der Arbeiten überprüfen kann,
ob die Inbetriebnahme erfolgt. In diesem Plan sind auch die festen
gebäudetechnischen Anlagen anzugeben, die keine Inbetriebnahme erfordern,
zusammen mit dem Grund dafür, dass keine Inbetriebnahme erforderlich ist.
Eine Möglichkeit, den Prozess in angemessener Weise zu dokumentieren, besteht in der
Verwendung der Vordrucke im Inbetriebnahme-Musterplan (Model Commissioning Plan,
BSRIA BG 8/2009).
6.5.4 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den
walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen:
a. Die genehmigten Vorgehensweisen für Heizungs- und Warmwasseranlagen sind im
Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben
für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] festgelegt.
b. Für Lüftungsanlagen ist das zugelassene Verfahren im Domestic Ventilation:
Installation and Commissioning Compliance Guide [Lüftung in Wohngebäuden: Leitfaden
zur Einhaltung der Vorgaben für Installation und Inbetriebnahme] 9 dargelegt.
6.5.5 Die Inbetriebnahme erfolgt häufig durch die Person, die die Anlage installiert.
Gegebenenfalls kann sie auch durch einen Unterauftragnehmer oder ein
Fachunternehmen erfolgen. Wichtig ist, dass bei der Inbetriebnahme das maßgebliche
zugelassene Verfahren eingehalten wird, unabhängig davon, wer die Inbetriebnahme
durchführt.
6.5.6 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer festen gebäudetechnischen
Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss
der Inbetriebnahme-arbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von
einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung enthalten,
dass der Inbetriebnahme-plan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse eine
Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt (einschließlich
schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde) Unterschiede zur
Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei
der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die
Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich,
dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt .
Domestic Ventilation: Installation and Commissioning Compliance Guide [Belüftung in Wohngebäuden – Leitfaden zur Einhaltung
der Vorgaben für Einbau und Inbetriebnahme], CLG, 2010.
9
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
36
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 7 – Kriterium 5
L1A
Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb
von Wohnungen/Wohngebäuden
7.1
Einleitung
Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie
(1) Die vorliegende Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß
Anhang 1 Absatz L1 gelten.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens
5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude,
die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so
dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen
Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann.
7.1.1 Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Besitzer des Gebäudes gemäß
Bestimmung 40 ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen
gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Instandhaltungsanforderungen zur
Verfügung zu stellen, damit das Gebäude so betrieben werden kann, dass der Verbrauch
an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt.
7.2
Angemessene Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
7.2.1 Dazu kann eine geeignete Reihe von Betriebs- und Wartungsanleitungen
bereitgestellt werden, die darauf abzielen, die Bewohner der Wohnungen beim Erzielen
des erwarteten Maßes an Energieeffizienz zu unterstützen. Die Dokumentation muss die
folgenden Anforderungen erfüllen:
a.
b.
c.
sie muss sich spezifisch auf das Wohngebäude beziehen und,
und ein haltbares Format aufweisen, damit sie im Lauf der gesamten Betriebszeit
der verschiedenen Anlagen und Bauteile aufbewahrt und als Referenz
herangezogen werden kann und
sie muss maßgebliche Informationen in einem leicht verständlichen Format
enthalten.
7.2.2 Unbeschadet der Notwendigkeit, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
einzuhalten, sollte die Dokumentation:
a.
b.
i.
ii.
iii.
die wesentlichen Planungsgrundsätze (Isolierung, Baustoffe usw.) und die
wichtigsten Merkmale in der Wohnung / dem Wohngebäude erläutern, mit
Grundrissen, auf denen die Lage der Hauptbauteile für Heizung und Lüftung
erklärt ist.
erläutern, wie die folgenden Anlagen betrieben, gesteuert und instand gehalten
werden:
Raumheizungsanlage
Warmwasserbereitungsanlage
Belüftungsanlage
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
37
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 7 – Kriterium 5
L1A
Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb
von Wohnungen/Wohngebäuden
iv.
c.
i.
ii.
iii.
Jede andere Technologie, die in der Wohnung/ dem Wohngebäude installiert
worden ist, beispielsweise PV-Anlagen oder sonstige kohlendioxidarme und -freie
Technologien oder eine Technologie, für die SAP Anhang Q verwendet worden ist.
auf andere wichtige Dokumentationen verweisen, die Folgendes umfassen sollten:
Gerätehandbücher
die zur Berechnung der TER und der DER verwendeten Daten,
den Empfehlungsbericht, der parallel zum Energieausweis „bei Bau“ erstellt wird
und der dem Nutzer Informationen darüber vermittelt, wie die
Gesamtenergieeffizienz der Wohnung/des Wohngebäudes weiter verbessert
werden könnte.
Sinnvoll wäre darüber hinaus die elektronische Speicherung der Eingabedatei für die
Berechnung der TER/DER, um spätere Analysen zu ermöglichen, wenn diese z. B. bei
Änderungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Wohnung / dem Wohngebäude vom
Eigentümer benötigt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
38
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 8 –
L1A
Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate
(TER)
8.1 Einleitung
Bestimmung 24 - Methodik zur Berechnung und Angabe der Energieeffizienz
(1)
(2)
Der Minister genehmigt:
(a)
eine Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden,
einschließlich Verfahren zur Substanzbewertung und Berechnung des
Energieverbrauchs von Gebäuden; und
(b)
Möglichkeiten, die anhand der Methodik berechnete Energieeffizienz von
Gebäuden anzugeben.
In der vorliegenden Bestimmung:
bezeichnet der Begriff „Substanzbewertung“ einen numerischen Indikator der für den
unterschiedlichen Bedarf in Verbindung mit einer standardisierten Nutzung des
Gebäudes voraussichtlich benötigten Energiemenge und
bezeichnet der Begriff „Bewertung des Energieverbrauchs“ einen numerischen Indikator
der während der Nutzung des Gebäudes in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten
Energie.
Bestimmung 25 -Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von neuen
Gebäuden
Der Minister genehmigt Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude in
Form von CO2-Zielemissionsraten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten
Methodik beruhen.
8.1.1 Die CO2 Sollemissionsrate (TER) ist die Mindestanforderung für die
Energieeffizienz von neuen Wohnungen / Wohngebäuden die von den walisischen
Ministern nach Bestimmung 25 genehmigt wird. Sie wird angegeben als die CO2-Masse
in Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, die ausgestoßen wird, wenn die
Wohnungen / Wohngebäude nach der in Anhang B des vorliegenden Genehmigten
Dokuments beschriebenen Grundspezifikation errichtet wird. Gemäß der von den
walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid genehmigten Methodik ist 10 die
TER für einzelne Wohnungen / Wohngebäude anhand SAP 2012 zu berechnen.
8.1.2 Die TER muss in zwei Schritten berechnet werden:
a.
Zunächst müssen die CO2-Emissionen für ein Wohngebäude derselben Größe
und Form wie das tatsächliche Wohngebäude und und einer Bauweise nach den
Referenzwerten, die in Anlage R von SAP 2009 ausgeführt (und in Anhang B des
vorliegenden Genehmigten Dokuments zusammengefasst) sind, anhand SAP 2012
berechnet. Von diesen Referenzwerten dürfen während der Durchführung dieser
Berechnungen keine Werte verändert werden, die die CO2-Emissionen angeben, die sich
ergeben aus:
10
Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales .
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
39
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 8 –
L1A
Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate
(TER)
i. Die Versorgung des Gebäudes mit Heizung und Warmwasser, CH
ii. Die Nutzung von Pumpen und Ventilatoren CPF
iii. die Nutzung der Innenbeleuchtung, CL
b.
Die TER wird anschließend anhand folgender Formel berechnet:
TER = CH x FF + CPF + CL
Wobei FF den Brennstofffaktor aus Tabelle 3 bezeichnet, der gemäß der Leitlinie in
Absatz 8.1.3 entnommen wurde.
Tabelle 3: Brennstofffaktoren
Heizbrennstoff
Brennstofffaktor
Stadtgas
1,00
Flüssiggas (LPG)
1,06
Öl
1,17
B30K
1,00
Strom aus dem Stromnetz für den direkten Verbrauch
und für Speichersysteme
1,55
Strom aus dem Stromnetz für Wärmepumpen
1,55
Feste mineralische Brennstoffe1
1,35
Jeder Brennstoff mit einem niedrigeren CO2Emissionsfaktor als der Emissionsfaktor von Stadtgas
1,00
Verschiedene feste Brennstoffe1
1,00
Hinweise:
1. Der spezifische Brennstofffaktor ist nur für solche Geräte zu
verwenden, die nur den jeweiligen Brennstoff verbrennen. Ist ein Gerät
als Vielstoffgerät klassifiziert, muss der Faktor für verschiedene feste
Brennstoffe verwendet werden, außer, wenn es sich bei der
Wohnung/dem Wohngebäude um einen Rauchschutzbereich handelt. In
solchen Fällen ist die Zahl für feste mineralische Brennstoffe zu
verwenden, es sei denn, der betreffende Gerätetyp ist für die Nutzung in
Rauchschutzbereichen zugelassen.
8.1.3 Der für die Berechnung der TER zu verwendende Brennstofffaktor muss aus
Tabelle 3 auf der Grundlage des Brennstoffs ausgewählt werden, der für die
Raumheizung und die Warmwasserbereitung für das tatsächliche Wohngebäude
verwendet wird. Dabei gelten die folgenden Leitlinien:
a. Wenn alle Geräte zur Raumheizung und Bereitung von Trinkwarmwasser mit
demselben Brennstoff betrieben werden, der in diesen Geräten verwendete
Brennstoff.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
40
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 8 –
L1A
Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate
(TER)
b. Wenn die Raumheizung und die Warmwasserbereitung in dem Wohngebäude von
mehr als einem Gerät versorgt werden, und wenn diese verschiedene Brennstoffe
nutzen:
i. Erdgas aus dem Hauptversorgungsnetz, wenn eines der Geräte damit betrieben
wird; ansonsten
ii. der Brennstoff, der für das Gerät verwendet wird, das für den größten Teil der
Raumheizung sorgt.
c. Bei Wohngebäuden, die an eine Gemeinschaftsheizanlage angeschlossen sind:
i. Erdgas aus dem Hauptversorgungsnetz, wenn die Gemeinschaftsheizanlage für
einen Teil der Wärme damit betrieben wird, andernfalls
ii. der Brennstoff, der die meiste Wärme für die Gemeinschaftsheizanlage bereitstellt.
8.2
Beiheizung
8.2.1 Wie in Anhang B dargestellt, wird in den Grundspezifikationen für die Berechnung
der TER davon ausgegangen, dass keine Beiheizung vorliegt.
8.3
Innenbeleuchtung
8.3.1 Für die Berechnung der TER eines Wohngebäudes wird davon ausgegangen,
dass bei der gesamten fest eingebauten Innenbeleuchtung, mit Ausnahme der
Notausgangbeleuchtung und der Spezialbeleuchtung, Lampen mit niedrigem
Energieverbrauch installiert werden.
8.4 Wohnungen und Reihenhäuser
8.4.1 Wenn ein Gebäude mehr als eine Wohnung aufweist (beispielsweise bei einer
Häuserreihe oder in einem Wohnblock) kann für alle Wohnungen in dem Gebäude eine
durchschnittliche TER und DERberechnet werden. In solchen Fällen entspricht die
durchschnittliche TER dem über die Nutzfläche gewichteten Durchschnitt aus allen
einzelnen TERund wird nach folgender Formel berechnet:
{(DER1 x Nutzfläche1) + (DER2 x Nutzfläche2) + (DER3 x Nutzfläche3) + …)} ÷
{(Nutzfläche1 + Nutzfläche2 + Nutzfläche3) + …}
Block-Averaging ist nur für mehrere Wohnungen im selben Gebäude zulässig. Es ist
nicht zulässig für mehrere Gebäuden auf demselben Standort.
8.5 Wintergärten und Vorbauten
8.5.1 Wintergärten und Vorbauten müssen nur dann in die DER-Berechnungen
einbezogen werden, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues
Wohngebäude; und
a. wenn sich zwischen Wohngebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein
Wärmeelement befindet oder
b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
41
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 8 –
L1A
Berechnung der Kohlendioxid-Zielemissionsrate
(TER)
8.6
Schwimmbecken
8.6.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist
das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre,
wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der TER einzubeziehen ist.
8.6.2 Die von dem Becken bedeckte Fläche ist in der Berechnung mit der
entsprechenden Nutzfläche zu berücksichtigen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
42
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 9 –
L1A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
9.1
Einleitung
9.1.1 In allen Fällen, in denen die Errichtung neuer Wohnungen/Wohngebäude
vorgeschlagen wird, muss die Person, die die Durchführung der Arbeiten vorschlägt, laut
Bauverordnung vor dem Beginn jeglicher Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde (BCB)
entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, Meldung machen. Diese
Meldung sollte in der Regel über vollständige Pläne (oder nach Möglichkeit über eine
Bauanzeige) erfolgen, die bei einer lokalen Behörde eingereicht wird oder über eine
Erstmeldung, die dem zugelassenen Prüfer gegeben wird. Unter Umständen müssen
jedoch einige Elemente der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus
gemeldet werden, wie in Abschnitt 9.2 dargelegt.
9.1.2 In den Abschnitten 3 bis 7 wird erläutert, wie der Nachweis für die Einhaltung der
Energieeffizientanforderungen sowohl in der Planungsphase als auch bei
Fertigstellung der Bauarbeiten zu führen ist. Zur Erleichterung einer effektiven
Kommunikation zwischen der Person, die die Bauarbeiten ausführt, und der
Bauaufsichtsbehörde wäre es nützlich, für den Nachweis der Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen ein standardisiertes Berichtsformat zu verwenden.
9.1.3 Da die Daten in SAP 2012 und die von ihnen berechneten Ergebnisse einen
wesentlichen Anteil des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen darstellen können,
wird davon ausgegangen, dass die Softwareimplementierungen von SAP 2012 diesen
Bericht als Standardausgabeoption erstellen.
9.1.4 Es wird davon ausgegangen, dass von den Softwareimplementierungen von SAP
2012 zwei Fassungen des standardisierten Berichts erstellt werden: die erste Fassung
vor Beginn der Arbeiten, um die gemäß-Plan- Berechnung und eine unterstützende Liste
der Spezifikationen aufzunehmen, und die zweite nach Abschluss der Arbeiten, um die Berechnung „wie gebaut“ sowie alle Änderungen der Liste der Spezifikationen
aufzunehmen. Der erste Bericht aus der Planungsphase und die beigefügte Liste der
Spezifikationen unterstützen die Bauaufsichtsbehörde bei der Überprüfung, ob das,
was geplant worden war, auch tatsächlich gebaut worden ist. Ein standardisierter Bericht
sollte es ermöglichen, die Quelle für die Nachweise und die Beglaubigungsschreiben der
Personen, welche die Nachweise beibringen, anzugeben.
9.1.5 Ein wichtiger Bestandteil bei dem Erbringen von Nachweisen besteht darin, eine
klare Verbindung zwischen den Produktspezifikationen und den von der Software zur
Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben angeforderten Dateneingaben herzustellen
(beispielsweise was den geforderten U-Wert in der Wandkonstruktion erbringt). Die
Erfüllungssoftware könnte diese Verbindung beispielsweise folgendermaßen herstellen:
a. Indem jeder Dateneingabe ein Referenzcode zugeordnet wird, der gegen eine
separate Einreichung durch den Antragsteller/Planer aufgeschlüsselt werden kann, in der
diejenige Spezifikation ausführlich angeführt wird, die jedem eindeutigen Referenzcode
in der Dateneingabe entspricht.
b. Indem zusammen mit jedem Eingabeparameter, der über einen eindeutigen
Referenzcode verfügt, eine Freitext-Eingabemöglichkeit bereitgestellt wird, sodass die
Software die Spezifikation jeder Position erfassen kann und dadurch die vollständigen
Einzelheiten in einen integrierten Ausgabebericht aufnehmen kann.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
43
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 9 –
L1A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
c. Indem eine oder mehr Hilfsprogramme integriert werden, die die Dateneingabe aus
der Spezifikation ableiten, beispielsweise ein U-Wert-Berechnungsprogramm, dass
BR 443 entspricht und das den U-Wert auf der Grundlage der Schichtdicken und der
Leitfähigkeiten der Schichten berechnet, die Auswirkungen von Wärmebrücken
wiederholt usw. Die Ausgaben aus einem solchen Hilfsprogramm könnten anschließend
automatisch die Art des unter Buchstabe b oben beschriebenen integrierten Berichts
generieren.
9.1.6 Der Bericht sollte alle Positionen hervorheben, deren Spezifikation besser ist als
die üblicherweise erwarteten Werte. Die Bauaufsichtsbehörde kann dann ganz
besonders auf solche „Hauptmerkmale“ achten, da deren ordnungsgemäßer Einbau zum
Erzielen der TER von entscheidender Bedeutung ist. Die Bauaufsichtsbehörde sollte
ganz besonders auf solche Aspekte achten, bei denen die behauptete Spezifikation zu
einer besseren Energieeffizienznorm führt als die in der folgenden Auflistung festgelegte
Norm.
Parameter
Wand (U-Wert)
0,18 W/m²K.
Dach (U-Wert)
0,13 W/m²K.
Boden (U-Wert)
0,13 W/m²K.
Fenster/Tür (U-Wert)
1,4 W/m²K.
Wärmebrückenwert
0,04 W/m²K.
Geplante Luftdurchlässigkeit
5,0 m³/(h.m²) bei 50 Pa
Beiheizungsgeräte jeder Art
Geräte in Verbindung mit SAP Anhang Q
Verwendung CO2-armer oder CO2-freier Technologien
Hinweis: Lösungen, die elektrische Widerstandsheizungen verwenden, müssen einige
dieser Bausubstanzparameter unter Umständen verbessern
9.2
Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten
9.2.1 Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer
Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wenn diese Arbeiten von einer
Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines maßgeblichen
Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist. Um einem solchen System
beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das
Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und die Fähigkeit zur Einhaltung aller
maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der
derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme und der Arten von Arbeiten, für die sie
zugelassen sind, ist zu finden unter:
http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
44
Genehmigtes Dokument L1A
Abschnitt 9 –
L1A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
9.2.2 Es gibt kein Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten, das alle Aspekte des
Baus neuer Wohnungen /Wohngebäude abdeckt. Es gibt jedoch Systeme, die
Elektroarbeiten und Klempnerarbeiten bestimmter fester gebäudetechnischer Anlagen
(Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanische
Lüftungsanlagen) abdecken.
9.2.3 Wenn Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines
Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist, müssen der Gebäudenutzer
und die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten
eine Bescheinigung erhalten, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden
Vorschriften der Bauverordnung genügen. Diese Bescheinigungen und Meldungen
werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung
gestellt.
9.2.4 DieBauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als
Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die
Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig,
auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche
nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
45
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang A –
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
1. Einleitung
Die Bedeutung der Begriffe innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments, die in
fettgedruckter Kursivschrift dargestellt sind, wird im vorliegenden Abschnitt definiert. In
diesem Dokument werden die folgenden Schlüsselbegriffe verwendet:
Luftdurchlässigkeit ist die physikalische Eigenschaft, die zur Messung der
Luftdichtigkeit der Gebäudesubstanz herangezogen wird. Sie ist definiert als
Luftdurchlassrate pro Hüllenfläche bei einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der
Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m²). Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw.
des gemessenen Teils des Gebäudes entsprechen der Gesamtfläche aller Böden,
Wände und Decken, die an das Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird,
angrenzen. Dazu gehören auch Wände und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur
Berechnung dieser Fläche werden die Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die
zwischen Innenwänden, -böden und -decken und Außenwänden, -böden und -decken
liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die grenzwertige
Luftdurchlässigkeit ist die schlechteste zulässige Luftdurchlässigkeit. Die geplante
Luftdurchlässigkeit ist der in der Planungsphase festgelegte Sollwert, der niemals
schlechter als der Grenzwert sein darf. Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist der Wert,
der bei der Bestimmung der DER verwendet wird, und basiert auf einer speziellen
Messung des betroffenen Wohngebäudes oder auf Messungen anderer Wohngebäude
vom gleichen Wohngebäudetyp.
Die Gebäudehüllenflächen eines Reihenhauses schließen auch die
Wohnungstrennwand/die Wohnungstrennwände ein. Die Gebäudehüllenflächen einer
Wohnung in einem mehrstöckigen Gebäude schließen die mit angrenzenden
Wohnungen gemeinsamen Böden, Wände und Decken ein.
BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde
oder ein zugelassener Prüfer.
Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage
nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der
gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in
den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen
zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes
Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die
Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und
Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die
Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die
Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend
angenommen wurden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
46
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang A –
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
DER ist die Kohlendioxid (CO2) Emissionsrate eines Wohngebäudes. Die CO2Emissionsrate eines Wohngebäudes (DER) wird im Hinblick auf die CO2-Masse in
Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, kgCO2/(m².Jahr), die als Ergebnis der
Bereitstellung der spezifizierten festen gebäudetechnischen Anlagen eines
Standardhaushalts ausgestoßen und anhand genehmigter Berechnungswerkzeuge
bestimmt wird.
Wohnung/Wohngebäude bezeichnet eine abgeschlossene Einheit, die für einen
einzelnen Haushalt konzipiert ist. Wohnzwecke enthalten, wie beispielsweise
Pflegeheime, Studentenwohnheime und Ähnliche, sind keine Wohngebäude, so dass in
diesen Fällen das Genehmigte Dokument L2A gilt.
Wohnungs-/Wohngebäudetyp ist ein Mittel, mit dem alle Wohnungen/Wohngebäude
an einem Standort einer bestimmten Gruppe zugeordnet werden, um die Grundlage für
die Beurteilung des Druckprüfsystems zu schaffen. Die Zuordnung der einzelnen
Wohnungen/Wohngebäude zu einem Wohnungs-/Wohngebäudetyp sollte im
Verantwortungsbereich der Person liegen, die die Druckprüfung durchführt. Um als vom
gleichen Wohnungs- /Wohngebäudetyps eingestuft zu werden, müssen
Wohnungen/Wohngebäude:
a. dieselbe allgemeine Form haben (d. h. freistehend, Doppelhaushälfte,
Reihenendhaus, Reihenmittelhaus, Parterrewohnung, Dachgeschosswohnung
(einschl. Doppeletagenwohnungen im Dachgeschoss);
b. dieselbe Anzahl von Stockwerken haben;
c. dieselbe geplante Luftdurchlässigkeit haben;
d. eine ähnliche Angrenzung an unbeheizte Räume wie Treppenhäuser, integrierte
Garagen usw. haben;
e. über die gleichen Hauptbauelemente verfügen (wie von den zugelassenen
Bauelementen oder maßgeschneiderten Referenzcodes für Konstruktionsmerkmale
angegeben);
f. eine ähnliche (d. h. ±1) Anzahl signifikanter Durchbrüche haben, d. h. für Fenster,
Türen, Abzüge/Kamine, Zuluft-/Abluftanschlüsse, Abwasserleitungen;
g. Wärmeelementeflächen aufweisen, die sich um nicht mehr als 10 % unterscheiden
(siehe Luftdurchlässigkeit für eine Begriffsbestimmung von
Wärmeelementeflächen).
Energieeffizienzanforderungen sind die Anforderungen der Bauverordnung, für die das
vorliegende Genehmigte Dokument gilt. Ausführliche Informationen sind Abschnitt 2.1 zu
entnehmen.
Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der
Bestimmung 29 in der vorliegenden Verordnung entspricht.
Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im
Zusammenhang mit:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
47
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang A –
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
a)
b)
c)
festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne
Notausgangbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen,
festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder
mechanischen Lüftungsanlagen, oder
jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a oder b genannten
Arten.
Kohlendioxidarme und -freie Technologien (Low and Zero Carbon, LZC) bezeichnet
Technologien, die erneuerbare Energie ohne fossile Brennstoffe erzeugen, und
Technologien mit Nutzung fossiler Brennstoffe, die emissionsarme Energie liefern
können, wie Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen.
TER ist die Kohlendioxid (CO2) Sollemissionsrate. Sie wird angegeben als die CO2, Masse
in Einheiten von kg pro m² Nutzfläche pro Jahr, kgCO2/(m².Jahr), die ausgestoßen wird,
wenn die Wohnungen / Wohngebäude nach der in Anhang B des vorliegenden
Genehmigten Dokuments beschriebenen Grundspezifikation errichtet wird.
Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden
oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder
anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur
geheizt oder gekühlt sind.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
48
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang B –
L1A
Grundspezifikation für die TER
1. Die Grundspezifikation, die für die Berechnung der TER einer neuen Wohnung /
eines neuen Wohngebäudes verwendet werden muss, ist in SAP Anhang R angeführt.
Eine Zusammenfassung wird in der nachstehenden Tabelle angeführt.
2. Es ist zu beachten, dass in der Grundspezifikation eine Luftdichtheit von 5,0 m3/h.m²
bei 50 Pa angegeben ist. Das Genehmigte Dokument F enthält zwei Leitliniengruppen für
Neubauten: der Standardfall sieht für alle Wohngebäude angemessene
Lüftungsvorkehrungen sowie einen alternativen Ansatz mit weniger aufwändigen
Lüftungsvorkehrungen für Wohngebäude mit einer schlechteren Luftdichtheit als
5,0 m3/h.m² vor. Es wird empfohlen, die Standard-Lüftungsvorkehrungen einzubauen,
wenn nach der Grundspezifikation gebaut wird. Die Grundspezifikation ist nicht
verbindlich, es können auch alternative Spezifikationen (einschließlich Luftdichtheit und
dazugehöriger Lüftungsbestimmungen) herangezogen werden, so lange sie die im
vorliegenden Dokument festgelegten Anforderungen erfüllen.
Tabelle B1 Grundspezifikation
Element oder Anlage
Öffnungsflächen (Fenster
und Türen)
Außenwände
Trennwände
Fußboden
Dach
Fenster, Dachfenster,
verglaste Oberlichter und
Glastüren
Lichtundurchlässige Türen
Halbverglaste Türen
Luftdichtigkeit
Spezifikation
Lüftungstyp
Wie im tatsächlichen Wohngebäude bis zu einem maximalen Anteil von 25 % der
Gesamtbodenfläche[1]
0,18 W/m²K.
0,0 W/m²K.
0,13 W/m²K.
0,13 W/m²K.
1,4 W/m²K [2]
(U-Wert ganzes Fenster)
g-Wert = 0,63 [3]
1,0 W/m²K.
1,2 W/m2K
5,0 m3/h.m² bei 50 Pa
Standardisierte psi-Werte: Siehe SAP Anhang R, mit Ausnahme der Verwendung von
y=0,05 W/m2K wenn der Standardwert von y=0,15 W/m2K im tatsächlichen
Gebäude verwendet wird
Natürlich (mit Absauglüftern) [4]
Klimaanlage
Keine
Längenbezogener
Wärmedurchgangskoeffizient
Leitungsgas
Heizanlage
Regelungen
Warmwasserspeicheranlage
Falls Kombi in tats. Gebäude, Kombikessel; andernfalls Regelkessel
Heizkörper
Raumluftunabhängig
Lüfterabzug
SEDBUK 2009 89,5 % effizient
Zeit- und Temperaturzonenregelung[5]
Witterungsausgleich
Modulierender Kessel mit Verriegelung
Durch Kessel erwärmt (normal oder Kombi wie oben)
Falls Zylinder im tatsächlichen Wohngebäude spezifiziert ist –
Zylindervolumen im tatsächlichen Gebäude.
Falls Kombikessel, kein Zylinder. Andernfalls 150 Liter
Aufgestellt in beheiztem Raum
Thermostatgeregelt
Getrennte Zeitschaltung für Raumheizung und Warmwasserbereitung
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
49
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang B –
L1A
Grundspezifikation für die TER
Primärrohrleitungen
Verlustfaktor des
Warmwasserspeichers
(falls angegeben)
Raumbeiheizung
Energiesparende
Beleuchtung
Wärmemasseparameter
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Voll gedämmt
Angegebener Verlustfaktor gleich oder besser als 0,85 x (0,2 + 0,051 V2/3) kWh/Tag
Keine
100 % energiesparende Beleuchtung
Medium (TMP=250)
Anmerkungen zur Grundspezifikation:
Die Bauverordnung legt keine Mindestanforderungen bezüglich der
Tageslichtbeleuchtung fest. Jedoch hat die Verringerung der Fensterfläche einen
entgegengesetzten Einfluss auf die geplanten CO2-Emissionen: eine verringerte
Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung, aber eine verstärkte Nutzung
elektrischer Beleuchtung. Generell gilt: Wenn die verglaste Fläche wesentlich
weniger als 20 Prozent der Gesamtnutzfläche ausmacht, können einige Teile der
Wohnung/des Wohngebäudes das Tageslicht nur unzureichend ausnutzen, was
zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung führt.
Die Ausrichtung des Grundgebäudes entspricht der des tatsächlichen Gebäudes.
Als Berücksichtigung von Wärmebrücken wird der U-Wert auf 1,5 W/m2K für
verglaste Fassadenverkleidungen festgelegt.
Mit höheren g-Werten würde die Grundkonfiguration ebenfalls einhalten, weil
zunehmende Wärmebelastungen durch Sonneneinstrahlung die
Raumheizungslast senkt. Die Planer sollten die Auswirkung des G-Werts auf die
Gefahr einer Überhitzung beachten und ihre Planung entsprechend optimieren.
Siehe SAP 2012 Abschnitt 11: 2 Lüfter für Gesamtbodenfläche bis 70 m²; 3 Lüfter
für 70 < Gesamtbodenfläche < 100 m²; 4 Lüfter für Gesamtbodenfläche > 100 m².
Ein Konfigurationsansatz kann zugrunde gelegt werden, wenn die Absauglüfter
durch die gleiche Anzahl passiver Entlüftungen ersetzt werden.
Damit eine Anlage mit Zeit- und Temperaturzonenregelung spezifiziert werden
kann, müssen die Heizzeiten von mindestens zwei Heizzonen unabhängig
programmiert werden können sowie unabhängige Temperaturregelungen
vorhanden sein. Diese zwei Heizzonen müssen Raumheizzonen sein. Bei
eingeschossigen offenen Wohnungen/Wohngebäuden, in denen der Wohnbereich
größer ist als 70 % der Gesamtbodenfläche, ist eine Temperaturregelung mit
Unterzone nicht geeignet, und die Konfiguration wendet standardmäßig
Programmsteuerung und Raumthermostat an.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
50
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang C –
L1A
Berechnung der U-Werte
1. Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und
Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value calculations,
[Konventionen für die U-Wert-Berechnung] Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden.
Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die
kombinierte Energieeffizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im
BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegten
Methoden und Konventionen berechnet.
2.
3. Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für
a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006
festgelegte Standardfenster
b. das kleinere der beiden in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Fenster und
Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften festgelegten Standardfenster
c. die spezifische Größe und Konfiguration des tatsächlichen Fensters.
4. Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für
a. die in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Windows and doors – Product
standard, performance characteristics [Fenster und Türen – Produktnorm,
Leistungseigenschaften]; festgelegte Standardtür oder
b. die spezifische Größe und Konfiguration der tatsächlichen Tür.
5. Die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für
das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte
Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden UWerte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value
calculations, Ausgabe 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden.
6. Für den Wohnbau sind in SAP 2012 Tabelle 6e die Werte für unterschiedliche
Fensterkonfigurationen angegeben, die verwendet werden können, wenn keine
Prüfdaten oder berechneten Werte vorliegen.
7. Die U-Werte in Kriterium 2 für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter,
die aus der Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind)
sollten auf der verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche
Angaben zur Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in:
Assessment of thermal performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des
wärmetechnischen Verhaltens von in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM
Technisches Dokument NTD 2 (2010).
8. Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO
13370 [2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009] festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden. Thermal Performance of Buildings: [Wärmetechnisches
Verhalten von Gebäuden:] Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das
Erdreich]. Calculation methods [Berechnungsverfahren].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
51
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang D –
L1A
Materialien und Arbeitsausführung
1. Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien
zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem
Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten.
2. Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick
auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen
sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen
können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen
beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die
Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit
Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
52
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang E –
L1A
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und
Fürsorge) von 1992
1.
Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der
geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und
ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt
wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die
wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere
Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health,
Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance
[Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung
(Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und
Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, HMSO, 1996.
2.
Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte
Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die
Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die
Arbeitsplatzverordnung einzuhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
53
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang F –
L1A
Genehmigte Dokumente
1. Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und
herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der
Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen.
Genehmigtes Dokument A
Tragwerk
Genehmigtes Dokument B:
Brandschutz
Volume 1: Wohngebäude
Genehmigtes Dokument B:
Brandschutz
Volume 2: Nichtwohngebäude
Genehmigtes Dokument C
Baureifmachung des Geländes und
Schutz vor Kontaminanten sowie vor
Feuchtigkeit
Genehmigtes Dokument D:
Giftstoffe
Entsorgung von Abwasser und Abfall
Genehmigtes Dokument K
Schutz vor Stürzen, Kollisionen und
Stößen
Genehmigtes Dokument L1A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Neue Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L1B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Bestehende
Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L2A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Neue
Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument E:
Schallisolierung von Wohnungen
Genehmigtes Dokument L2B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Bestehende
Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument F:
Belüftung
Genehmigtes Dokument M:
Zugang zu und Nutzung von Gebäuden
Genehmigtes Dokument G
Sanitäreinrichtungen,
Warmwassersicherheit und
Wassereffizienz
Genehmigtes Dokument N:
Verglasung – Sicherheit
Genehmigtes Dokument H:
Entsorgung von Abwasser und Abfall
Genehmigtes Dokument J:
Verbrennungsgeräte und
Brennstofflagersysteme
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
Genehmigtes Dokument P:
Elektrische Sicherheit – Wohngebäude
Genehmigtes Dokument 7
Baustoffe und Ausführungsqualität
Genehmigtes Dokument L1A
54
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang G –
L1A
Referenznormen
Air Tightness Testing and Measurement Association (ATTMA)
www.attma.org
Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1
[Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Wohngebäuden).
Technische Norm L1], 2010
BRE
www.bre.co.uk
BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung],
2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues)
Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and
around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von
Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in
Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9
BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and
Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und
Konventionen von 2007 und 2010]. ISBN 978 1 86081 986 5
BSRIA
www.bsria.co.uk
BSRIA BG 8/2009 Model Commissioning Plan [Inbetriebnahme-Musterplan]
CIBSE
www.cibse.org
TM36 Climate change and the indoor environment: impacts and adaptation [Klimawandel
und Innenräume: Auswirkungen und Anpassung], 2005. ISBN 978 1 90328 750 7
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate
Change, DECC)
www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change
The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings
[Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von
Wohnungen/Wohngebäuden], SAP 2012 (abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012)
SEDBUK Boiler Efficiency Database [Effizienzdatenbank für Heizkessel] (Verfügbar
unter: www.sedbuk.com)
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for
Communities and Local Government)
www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
55
Genehmigtes Dokument L1A
Anhang G –
L1A
Referenznormen
Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben
für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], 2013.
Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die
Lüftung in Wohngebäuden], 2013.
Health and Safety Executive (HSE)
www.hse.gov.uk
L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit,
Sicherheit und Fürsorge) von 1992. Zugelassener Verfahrenskodex und Leitlinie.
National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband der
Oberlichthersteller — NARM]
www.narm.org
NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010.
Walisische Regierung
Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of
buildings in Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der
Energieeffizienz von Gebäuden in Wales]
http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia
teddocuments9/ncm
Rechtsvorschriften
Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214)
Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215)
SI 2007/991 Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Ausweise und
Prüfungen) (England und Wales) von 2007 (in der geänderten Fassung)
Referenznormen
BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich].
Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009).
BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften.
Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke
leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich
Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)].
BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting
[Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Wohngebäuden
56
Genehmigtes Dokument L1A
Die Bauverordnung von 2010
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
Genehmigtes
Dokument
L1B
Bestehende Wohngebäude/Wohnungen
Inkrafttreten Juli 2014
Zur Verwendung in Wales*
Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014
Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L1B: Sparsamer Umgang mit
Brennstoffen und Energie in bestehenden Wohngebäuden unterstützt die
Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung
werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B,
26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in
Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für
Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige,
einem Antrag mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor
dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden.
In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen vorgenommen:
 Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) kann bei der Durchführung
von geltenden Bauarbeiten zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen vorschreiben. Der frühere
Grenzwert von 1000m2 ist für Anbauten und für Bereitstellungen von festen Heizungen in einem
zuvor unbeheizten Raum beseitigt worden. Die Leitlinien für verpflichtende
Energieeffizienzverbesserungen sind in Abschnitt 4 enthalten.
 Die U-Werte für neue Wärmeelemente sind überarbeitet worden und der U-Schwellenwert für
beibehaltene und renovierte Wärmeelemente ist beseitigt worden.
 Die U-Werte für neue oder Austauschtüren sind überarbeitet worden.
 Bestimmung 21 Absatz 4 ist so abgeändert worden, dass nunmehr für einen Wintergarten oder
einen Vorbau, die über eine feste Heizanlage verfügen, sei es ein einzelnes Raumheizgerät oder
eine in den Wintergarten bzw. in den Vorbau erweiterte Heizungsanlage aus einem anderen
Teil des Wohngebäudes, die Anforderungen aus Teil L gelten. Abschnitt 9 des vorliegenden
Dokuments enthält Leitlinien, wann diese Gebäude nicht befreit sind.
 Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt.
* In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die Einhaltung der
Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten bereitgestellt. Es gilt nicht für
Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden in Wales nach der Begriffsbestimmung
der Verordnung der walisischen Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2)
durchgeführt werden.
Digitale ISBN 978 1 4734 0957
6 © Crown Copyright 2014
WG20493
Inhaltsverzeichnis
L1B
Seite
Abschnitt 1 – Einleitung
3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
3
3
4
5
5
6
9
9
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
Konventionen in diesem Genehmigten Dokument
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments
Berücksichtigung des technischen Risikos
Baustoffe und Ausführungsqualität
Weiterführende Hilfe
VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE EINHALTUNG DER VORGABEN
Abschnitt 2 – Anbauten
10
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
10
10
11
12
12
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 3 – Umbauten
13
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
13
13
14
16
16
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 4 – Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
17
Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“?
Verpflichtende Verbesserungsmaßnahmen
17
17
4.1
4.2
Abschnitt 5 – Renovierungen
19
5.1
5.2
5.3
19
19
20
Einleitung
Bausubstanz
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Wesentliche Änderung der Nutzung
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
22
22
22
23
25
25
Abschnitt 7 - Gebäudetechnische Anlagen
26
7.1 Einleitung
7.2. Inbetriebnahme
26
27
Abschnitt 8
29
Arbeiten an Fenstern und Türen
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
1
Genehmigtes Dokument L1B
Inhaltsverzeichnis
8.1
8.2
L1B
Einleitung
Fenster und Türen
29
29
Abschnitt 9 - Wintergärten und Vorbauten
31
9.1
9.2
9.3
31
31
32
Einleitung
Neue Wintergärten oder Vorbauten
Bestehende Wintergärten oder Vorbauten
Abschnitt 10 - Innenschwimmbäder
33
10.1 Einleitung
33
Abschnitt 11 - Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
34
11.1 Einleitung
11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs
11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe
34
34
36
Abschnitt 12 - Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse
38
12.1 Befreite historische und traditionelle Gebäude
38
12.2 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere
Erwägungen gelten
38
Abschnitt 13 - Meldung an die Bauaufsicht
40
13.1 Einleitung
40
Abschnitt 14 Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer
42
14.1 Einleitung
42
Anhang A – Bauverordnung
43
Anhang B – Berechnung von U-Werten
47
Anhang C - Kostenwirksame Verbesserungen an der Dämmung
48
Anhang D – Baustoffe und Ausführungsqualität
54
Anhang E – Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von
1992
55
Anhang F – Referenznormen.
56
Anhang G – Referenznormen.
57
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
2
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
1.1
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde
von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien
im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der
Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des
vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird.
1.1.2 Die Genehmigten Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer
Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie
erläutern, wann die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung, auf die sie sich
beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten.
Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für
den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der
Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente
beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung.
1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine
vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie
bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum
Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“
Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht
keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte
Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt
werden kann. Es muss jedoch stets mit der Bauaufsichtsbehörde, entweder der
lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob Ihre
Vorhaben der Bauverordnung genügen.
1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch bestimmte
Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen.
Beispielsweise ist die Anforderung, dass feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb
genommen werden müssen, eine Anforderung der Bauverordnung.
1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit den
Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an bestehenden Wohngebäuden fallen
jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der
Bauverordnung, beispielsweise im Zusammenhang mit Brandschutz, Baureifmachung
und Lüftung. Es gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen
der Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden sollten, wenn Bauarbeiten in
Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in
Anhang F: Genehmigte Dokumente.
1.2
Konventionen in diesem Genehmigten Dokument
1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet
a. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt.
b. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte
Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
3
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und
Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom
ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue
Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der
Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden.
c. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift.
Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden
Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche
Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich.
1.2.2 Damit die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument möglichst klar
sind, erfolgen Bezugnahmen auf die Bauverordnung im gesamten Dokument durch
Nummern. Um Dopplungen zu vermeiden, wird der vollständige Text der maßgeblichen
Bauverordnung nicht in jedem Abschnitt übernommen. Die maßgeblichen
Bestimmungen der Bauverordnung werden in Anhang A: Die Bauverordnung
wiedergegeben. Eine umfassende Bezugnahme auf die Bauverordnung ist abrufbar
unter www.legislation.gov.uk
1.3
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen bei Arbeiten an bereits bestehenden
Wohnungen/Wohngebäuden.
1.3.2 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile, bei
denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung
des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere Bauarbeiten
sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen Merkmalen. Befreite
Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig, weitere Angaben im
vorliegenden Genehmigten Dokument zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu
besprechen, um sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch
vollständig erfüllen.
a. Wohngebäude von architektonischem und historischem Interesse (siehe
Abschnitt 12)
b. Gebäudeteile, die nicht geheizt werden, zum Beispiel Garagen, Nebengebäude
und gewisse Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit. Leitlinien dazu,
welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich in Abschnitt 9.
1.3.3 Darüber hinaus werden in Abschnitt 12 spezielle Erwägungen für nicht befreite
historische und traditionell gebaute Wohngebäude beschrieben.
1.3.4 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude
eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so
ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen
Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen,
Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, so dass sich in diesen Fällen
Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B finden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
4
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
1.4
Zusammenfassung des vorliegenden Genehmigten Dokuments
1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, auf
die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an einem
bestehenden Wohngebäude.
Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang für die Leitlinien in dem
vorliegenden Genehmigten Dokument dar.
Abschnitt 2 - enthält Leitlinien zu Anbauten.
Abschnitt 3 - enthält Leitlinien zu Umbauten.
Abschnitt 4 - enthält Leitlinien zu der Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden
Verbesserungen.
Abschnitt 5 - enthält Leitlinien zu Renovierungen.
Abschnitt 6 - enthält Leitlinien zu Änderungen der Nutzung.
Abschnitt 7 - enthält Leitlinien zu Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder
Austausch von gebäudetechnischen Anlagen.
Abschnitt 8 - enthält Leitlinien zu Arbeiten an Fenstern und Türen.
Abschnitt 9 - enthält Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten.
Abschnitt 10 - enthält Leitlinien zu Innenschwimmbädern.
Abschnitt 11 - enthält Leitlinien zu optionalen alternativen Ansätzen mit höherer
Planungsflexibilität.
Abschnitt 12 - enthält Leitlinien zu Wohngebäuden von architektonischem und
historischem Interesse.
Abschnitt 13 - enthält Leitlinien zur Meldung an die Bauaufsicht.
Abschnitt 14 - enthält Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer für alle Bauarbeiten.
1.4.2 In den meisten Situationen finden sich die maßgeblichen Leitlinien in mehreren
Abschnitten. Mit Hilfe des umseitigen Flussdiagramms (siehe Abbildung 1) lässt sich
herausfinden, welche Abschnitte des vorliegenden Genehmigten Dokuments
heranzuziehen sind. Sollen beispielsweise nach dem auf den Richtwerten basierenden
Ansatz Austauschfenster eingesetzt, ein Dach renoviert und eine neue Erweiterung
hinzugefügt werden, können die Leitlinien in den Abschnitten 2, 4, 5, 7, 8, 13 und 14
befolgt werden.
1.5
Berücksichtigung des technischen Risikos
1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Wohngebäuden in Betracht
gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu achten, wie
beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung,
Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das
Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die
elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Wohngebäude in seiner Gesamtheit zu
betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der
Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
5
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der
Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Wohngebäude wirksam
gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BREBericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks [Wärmedämmung: Vermeidung von
Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten Dokument C). Um
diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen
die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien
zur bewährten Praxis heranziehen.
1.6
Baustoffe und Ausführungsqualität
1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen
Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
6
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
7
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
Work to an Existing Dwelling
Is the existing dwelling of architectural or historic
interest?
See section 12
Does the work involve an extension?
Additional improvements may be required, see
section 4
Does the work involve a conversion, e.g. of a loft or
a garage?
See section 3
Additional improvements may be required, see
section 4
Does the work involve renovation of more than 50
per cent of the area of an existing external wall,
ground floor, or roof (or the renovation of more than
25 per cent of the total area of all the external walls,
ground floor and roofs combined)?
Does the work involve a material change of use,
e.g. the building is to be used as a dwelling where
previously it was not?
Does the work involve the provision, replacement,
alteration or extension of any fixed building
services?
Does the work involve a conservatory or porch?
Does the work involve an indoor swimming pool?
Notify Building Control, see section 13
Provide information to the occupier, see section 14
See section 7
Does the work only involve windows and doors, e.g.
replacement windows?
Does the conservatory or porch meet the exemption
requirements as described in 9.1.1?
Do you want to use a calculated approach with
more flexibility?
See paragraph 9.2 or 9.3 as applicable
Additional improvements may be required, see
section 4
See section 11
If you would like to use SAP 2012 see paragraph
11.3
N
Y
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude
Ist das bestehende Wohngebäude von
architektonischem oder historischem Interesse?
Siehe Abschnitt 12
Umfassen die Arbeiten eine Erweiterung?
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines
Dachgeschosses oder einer Garage?
Siehe Abschnitt 3
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Umfassen die Arbeiten die Renovierung von mehr
als 50 Prozent der Fläche einer vorhandenen
Außenwand, des Erdgeschossbodens oder des
Dachs (oder die Renovierung von mehr als
25 Prozent der Gesamtfläche aller Außenwände,
Erdgeschossböden und Dächer zusammen)?
Umfassen die Arbeiten eine wesentliche Änderung
der Nutzung, wird das Gebäude beispielsweise
anders als bisher als Wohngebäude genutzt?
Umfassen die Arbeiten die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von
gebäudetechnischen Anlagen?
Umfassen die Arbeiten einen Wintergarten oder
einen Vorbau?
Umfassen die Arbeiten ein Innenschwimmbad?
Meldung an die Bauaufsicht, siehe Abschnitt 13
Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer, siehe Abschnitt 14
Siehe Abschnitt 7
Umfassen die Arbeiten Fenster und Türen, z. B.
Austauschfenster?
Erfüllt der Wintergarten bzw. der Vorbau die in 9.1.1
beschriebenen Befreiungsanforderungen?
Möchten Sie einen Berechnungsansatz mit höherer
Flexibilität anwenden?
Siehe Absatz 9.2 oder 9.3.
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Siehe Abschnitt 11
Wenn SAP 2012 verwendet werden soll, siehe
Absatz 11.3
N
J
8
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 1
L1B
Einleitung
1.7
Weiterführende Hilfe
1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem
Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen
Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten:
a. Über die Website der walisischen Regierung
www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder
b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen
Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder
c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen
sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres
Zertifizierungssystems wenden, oder
d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen
Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen
Fachorganisation einzuholen.
1.8
VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE EINHALTUNG DER VORGABEN
1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in
irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der
Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die
Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch der Eigentümer des
Gebäudes für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein
und in Fällen der Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung (Enforcement Notice)
erhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
9
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 2 –
L1B
Anbauten
2.1
Einleitung
2.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Erweiterung das
Hinzufügen neuer Bausubstanz zu einem bestehenden Wohngebäude, um einen oder
mehrere zusätzliche Räume zu schaffen.
2.1.2 In Abschnitt 3 finden sich Leitlinien für den Fall, dass ein Teil eines
Wohngebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen
geheizten Raum umgewandelt wird, um einen oder mehrere zusätzliche Räume zu
schaffen, zum Beispiel Dachgeschoss- oder Garagenumbauten.
2.1.3 Beim Bau einer Erweiterung, um den Wohnraum eines bestehenden
Wohngebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen.
Diese werden in Abschnitt 4 behandelt.
2.1.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
2.2
Bausubstanz
2.2.1 Neue Wärmeelemente, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden,
müssen die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
2.2.2 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden,
Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen
Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind.
Tabelle 1: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente
Elemente11
Maximale U-Werte12 für neue Bausubstanz
Wände
0,21
Böden13
0,18
Dächer
0,15
2.2.3 Umfasst eine Erweiterung einen Teil des bestehenden Bauwerks, der bisher nicht
den Energieeffizienzanforderungen unterlag, zum Beispiel wenn die Erweiterung an einer
Garage angebaut wird, ist dieser Teil als beibehaltenes Wärmeelement zu behandeln
und sind die Leitlinien in Abschnitt 3 Absätze 3.2.1 bis 3.2.5 zu befolgen.
11
12
13
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von
Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Wohngebäudes berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
10
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 2 –
L1B
Anbauten
2.3
Fenster und Türen
2.3.1 Neue Fenster und Türen, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden,
müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a der Tabelle 2 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen
gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden.
2.3.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster
und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem
Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine
Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden
in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen
gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
Tabelle 2: U-Werte (W/m2.K) für neue Fenstern und Türen
Gesteuerte Armaturen
a) Maximale U-Werte14 für
neue Fenster und Türen
Fenster, Dachfenster
und Oberlichter
1,6 oder
Fensterenergiebewertung
Bereich C15
1.2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasung
Türen
1,6 oder Energiebewertung
der Türkonstruktion
Bereich EError! Bookmark not defined.
1,2 Mittelscheibe
(b) Alternative U-Werte14 für
neue Fenstern und Türen
2.3.3 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und
historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
von Tabelle 2 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 2 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
2.3.4 Die Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Gebäudeerweiterung darf
folgende Summe nicht überschreiten:
a. 25 Prozent der Innengrundfläche der Gebäudeerweiterung plus
b. die Gesamtfläche aller Fenster und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht
mehr existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände
mehr darstellen.
2.3.5 Es empfiehlt sich, sicherzustellen, dass die Gesamtfläche der Fenster und Türen
in der Gebäudeerweiterung nicht weniger als 20 Prozent der Innengrundfläche der
Erweiterung ausmacht, denn dies würde bedeuten, dass die Erweiterung und der
angrenzende Teil des bestehenden Gebäudes das Tageslicht wahrscheinlich nur
unzureichend ausnutzen, was zu verstärkter Nutzung elektrischer Beleuchtung und
Verbrauch an Brennstoffen und Energie führt. Weitere Leitlinien finden Sie in BS 82062:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting [Gebäudebeleuchtung.
Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts].
14
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
15
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
11
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 2 –
L1B
Anbauten
2.3.6 Bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse, bei denen
besondere Erwägungen gelten, kann eine größere Gesamtfläche der Fenster und Türen
akzeptabel sein. Beispielsweise kann es notwendig sein, die Erweiterung mit dem
Charakter des bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen. In solchen Fällen ist,
wenn möglich, die Energieeffizienz der Fenster und Türen zu verbessern, oder es
müssen andere ausgleichende Verbesserungen nach einem der alternativen Ansätze in
Abschnitt 11 vorgenommen werden.
2.3.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
2.4
Gebäudetechnische Anlagen
2.4.1 Wenn eine Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen
umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten.
2.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
2.5.1 Bei der Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes muss die neue,
umgerüstete und renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt
werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen
Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der
Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach. Für neue
Bausubstanz in einer Gebäudeerweiterung kann die Anforderung durch Übernahme der
zugelassenen Bauelemente für Teil L eingehalten werden, die verfügbar sind unter:
http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia
teddocuments9/acd
2.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch
die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine
Überbrückung der Dämmung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
12
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 3 –
L1B
Umbauten
3.1
Einleitung
3.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Umbau die Umwandlung
eines Teils einer Wohnung/eines Wohngebäudes, der bisher nicht den
Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen geheizten Raum, beispielsweise einen
Dachgeschoss- oder Garagenumbau, bei dem der Raum nun geheizt werden soll. Dies
wird in der Bauverordnung als Änderung des Energiestatus bezeichnet (siehe
Bestimmung 22 in Anhang A).
3.1.2 Bei einem Umbau ist ein beibehaltenes Wärmeelement ein vorhandenes Element,
das anders als bisher zu einem Wärmeelement wird, zum Beispiel die Giebelwand bei
einem Dachgeschossumbau.
3.1.3 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden,
Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen
Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind.
3.1.4 Beim Umbau eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes, um den Wohnraum
zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die
sogenannten verpflichtenden Verbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt.
3.1.5 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
3.2
Bausubstanz
3.2.1 Beibehaltene Wärmeelemente müssen so umgerüstet werden, dass sie die in
Spalte a von Tabelle 3 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Tabelle 3: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente
Elemente16
(a) Maximale U-Werte17 für
beibehaltene Bausubstanz
(b) U-Grenzwerte17 für
beibehaltene Bausubstanz
Wände – Hohlraumdämmung18
0,55
0.70
Wände – Außen- oder
Innendämmung
0,30
0,70
Böden19
0,25
0,70
Schrägdach – Dämmung auf
Deckenhöhe
0,16
0,35
Schrägdächer – Dämmung
0,18
0,35
16
17
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von
Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
18
Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte
sie entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
19
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten
erweiterten Wohngebäudes berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
13
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 3 –
L1B
Umbauten
zwischen den Sparren
Flachdächer oder Dächer mit
eingebauter Dämmung
0,18
0,35
3.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 3 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so
umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im
Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte
in Spalte b von Tabelle 3 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche
und Schimmelbildung möglichst gering zu halten.
3.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des
Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt,
welche mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird
sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt.
3.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen
Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte
in Spalte a von Tabelle 3 notwendig ist,
a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder
b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder
c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder
d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte.
In solchen Fällen muss die Wahl der Dämmung auf dem besten machbaren
wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah
an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe
muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der
Tiefe der Sparren entsprechen.
3.2.5 Wenn im Rahmen eines Umbaus neue oder Austausch-Wärmeelemente
eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2
Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten.
3.3
Fenster und Türen
3.3.1 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche
die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei
Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht
werden.
3.3.2 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die
in Spalte c von Tabelle 4 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte
Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 4 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen
gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
14
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 3 –
L1B
Umbauten
3.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster
und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem
Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine
Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Tür bezieht
sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein
Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene
Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die
Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das
Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in
Spalte a von Tabelle 4 heranreicht. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als
gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen
gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
Tabelle 4: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen
Gesteuerte
Armaturen
Fenster,
Dachfenster und
Oberlichter
(a) Maximale U-Werte20
für neue und
Austauschfenster und türen
(b) Alternative maximale
U-WerteError! Bookmark
not defined. für
Austauschfenster und türen
(c) U-Grenzwerte
Error! Bookmark not
defined. für
beibehaltene
Fenster und Türen
1,6 oder
1,2 Mittelscheibe oder
Fensterenergiebewertu
ng Bereich C21
energiearme
Wärmeschutzverglasung
3,3
1,2 Mittelscheibe
3,3
1,6 oder
Türen
Energiebewertung der
Türkonstruktion
Bereich EError! Bookmark
not defined.
3.3.4 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und
historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
von Tabelle 4 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 4 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
3.3.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
3.3.6 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu
geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten oder die größere Fläche
20
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
21
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
15
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 3 –
L1B
Umbauten
muss durch Anwendung des „Ansatzes der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11
ausgeglichen werden.
3.4
Gebäudetechnische Anlagen
3.4.1 Wenn ein Umbau die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den
Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die
entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten.
3.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
3.5.1 Beim Umbau eines bestehenden Wohngebäudes muss die neue und umgerüstete
Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen
Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der
Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach.
3.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch
die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine
Überbrückung der Dämmung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
16
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 4 –
L1B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“?
4.1
4.1.1 Verpflichtende Verbesserungen (siehe Bestimmung 28 in Anhang A)
bezeichnen zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen sind, wenn
ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder ein Teil des Wohngebäudes umgebaut
wird und der Wohnraum sich dadurch vergrößert. Das Wohngebäude könnte mittels einer
konventionellen Erweiterung oder eines nicht befreiten Wintergartens oder Vorbaus
erweitert werden.
4.1.2. Wenn verpflichtende Verbesserungen durch Erweiterungen (einschließlich nicht
befreite Wintergärten oder Vorbauten) und Umbauten ausgelöst werden, müssen die
Arbeiten dennoch den maßgeblichen Leitlinien entsprechen: Leitlinien zu Erweiterungen
finden sich in Abschnitt 2; Leitlinien zu Umbauten finden sich in Abschnitt 3; Leitlinien zu
Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9.
4.1.3 Wenn verpflichtende Verbesserungen durchgeführt werden, sind sie nur in dem
Maße durchzuführen, in dem sie aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen
Gründen machbar sind. Die hier angegebenen Verbesserungsmaßnahmen sollten in der
Regel machbar sein.
Hinweis: Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts)
durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche
mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl
bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt.
4.2
Verpflichtende Verbesserungsmaßnahmen
4.2.1 Wird ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder umgebaut und vergrößert sich
dabei die Wohnfläche um weniger als 10 m2, muss, wenn keine Dachgeschossdämmung
vorhanden ist oder diese weniger als 200 mm stark ist, eine 250 mm starke
Dachgeschossdämmung angebracht bzw. auf 250 mm verstärkt werden.
4.2.2 Wird ein bestehendes Wohngebäude erweitert oder umgebaut und vergrößert sich
dabei die Wohnfläche um mehr als 10 m2, sind folgende Energieeffizienzverbesserungen
vorzunehmen:
a. wenn die Wohnung/das Wohngebäude ungedämmte oder teilgedämmte
Hohlwände hat, das Verfüllen mit Dämmstoffen, wenn sich die Wände dazu
eignen (bei Standorten, die Schlagregen ausgesetzt sind, ist eine
Hohlwanddämmung unter Umständen nicht durchführbar), und
b. wenn keine Dachgeschossdämmung vorhanden ist oder diese weniger als
200 mm stark ist, die Anbringung einer 250 mm starken Dämmung bzw. ihre
Verstärkung auf 250 mm, und
c. die Umrüstung der Isolierung aller Warmwasserspeicher wie folgt:
i.
falls der Warmwasserspeicher nicht isoliert ist, die Anbringung einer 160 mm
starken Isolierummantelung, oder
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
17
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 4 –
L1B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
ii. falls der Warmwasserspeicher über eine weniger als 100 mm starke
Isolierummantelung verfügt, die Hinzufügung einer weiteren Isolierummantelung,
um eine Gesamtstärke von 160 mm zu erreichen, oder
iii. falls der Warmwasserspeicher über eine werkseitige weniger als 25 mm starke
Hartschaumisolierung verfügt, die Hinzufügung einer 80 mm starken
Isolierummantelung.
4.2.3 Wenn die verpflichtende Verbesserung zur Verstärkung der
Dachgeschossdämmung auf 250 mm durch einen Dachgeschossumbau ausgelöst wird,
ist die verpflichtende Verbesserung nach wie vor notwendig, da es wahrscheinlich einige
Bereiche des Dachgeschossbodens gibt, die außerhalb des neuen geheizten Raums
noch vorhanden sind, z. B. in der Nähe der Dachüberstände.
4.2.4 Beim Anbringen der Dämmung sind Lücken sorgfältig zu vermeiden. Besonders
zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen Bauelementen,
wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der Geometrie, wie
z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
18
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 5 –
L1B
Renovierungen
5.1
Einleitung
5.1.1 Arbeiten an bestehenden Wärmeelementen müssen Bestimmung 23 (siehe
Bestimmung 23 in Anhang A) – Anforderungen bei der Renovierung oder beim
Austausch von Wärmeelementen – entsprechen.
5.1.2 Wird ein Wärmeelement im vorliegenden Genehmigten Dokument einer
Renovierung unterzogen, muss die Energieeffizienz des ganzen Wärmeelements
verbessert werden, sofern die zu renovierende Fläche größer ist als 50 % der Oberfläche
des einzelnen Wärmeelements oder es handelt sich um eine größere Renovierung, bei
der mehr als 25 % der Gebäudehüllenflächen einer Renovierung unterzogen wird.
Wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, kann dies eine
Gelegenheit dafür bieten, die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit
des Einbaus von hocheffizienten alternativen Anlagen in Betracht zu ziehen und zu
prüfen (siehe Bestimmung 25A).
5.1.3 Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden,
Fußböden oder Dächern zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen
Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind.
5.1.4 Das Hinzufügen einer neuen Schicht bezeichnet die Verkleidung oder
Verputzung der Außenfläche oder das Anbringen von Trockengipsverputz an der
Innenfläche. Der Austausch einer bestehenden Schicht bezeichnet die Zerlegung des
Elements in seine tragenden Grundelemente (Mauerwerk, Holzrahmen, Stahlrahmen
usw.) und den anschließenden Wiederaufbau oder den Austausch der Abdichtungsfolie
auf einem Flachdach.
5.1.5 Bei der Schätzung des zu renovierenden Flächenanteils in Absatz 5.1.2 ist die
Fläche des zu renovierenden Elements als die Fläche des einzelnen Elements und
nicht aller Elemente dieses Typs im Gebäude anzunehmen. Wird beispielsweise das
Dach einer Erweiterung zerlegt, ist die Fläche des Elements die Dachfläche der
Erweiterung, nicht die Gesamtdachfläche des Wohngebäudes. Die Fläche des Elements
unterscheidet sich auch danach, ob das Element von innen oder außen renoviert wird.
Wenn zum Beispiel der gesamte Putz von der Innenseite einer Wand entfernt wird, ist die
Fläche des Elements die Fläche der Wand im Zimmer, wenn jedoch der Außenverputz
entfernt wird, ist es die Fläche der Fassade, in der sich diese Wand befindet.
5.1.6 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
5.2
Bausubstanz
5.2.1 Wenn ein Wärmeelement renoviert wird, muss die Energieeffizienz des gesamten
Elements so verbessert werden, dass es die in Spalte a der Tabelle 5 angegebenen UWerte erreicht oder übertrifft.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
19
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 5 –
L1B
Renovierungen
5.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 5 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, dann ist das Wärmeelement so
umzurüsten, dass der beste wirtschaftlich, technisch und funktional machbare Richtwert
erreicht wird. Leitlinien zu dieser Methode finden sich in Anhang C: Kostenwirksame
Verbesserungen an der Dämmung. Im Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements
nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 5 sein, um die Gefahr von
Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung möglichst gering zu halten.
5.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts)
durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche
mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl
bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt.
Tabelle 5: U-Werte (W/m2.K) für renovierte Wärmeelemente in
Elemente22
(a) Maximale U-WerteError!
Bookmark not defined. für
renovierte Bausubstanz
(b) U-Grenzwerte23 für
renovierte Bausubstanz
Wände –
Hohlraumdämmung24
0,55
0,70
Wände – Außen- oder
Innendämmung
0,30
0,70
Böden25
0,25
0,70
Schrägdach – Dämmung auf
Deckenhöhe
0,16
0,35
Schrägdächer – Dämmung
zwischen den Sparren
0,18
0,35
Flachdächer oder Dächer
mit eingebauter Dämmung
0,18
0,35
5.3
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
5.3.1 Bei der Renovierung eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes muss die
renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
22
23
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
24
Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der
Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
25
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes
berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
20
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 5 –
L1B
Renovierungen
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen
Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der
Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach.
5.3.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch
die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine
Überbrückung der Dämmung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
21
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 6 –
L1B
Wesentliche Änderung der Nutzung
6.1
Einleitung
6.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet eine wesentliche Änderung
der Nutzung den Fall, dass das Gebäude
a. anders als bisher als Wohngebäude genutzt wird, oder
b. anders als bisher nun eine Wohnung enthält, oder
c. nachdem es zuvor mindestens eine Wohnung enthielt, jetzt eine größere oder
kleinere Anzahl von Wohnungen als bisher enthält.
Wenn ein vorher unbeheiztes Gebäude in ein Wohngebäude umgewandelt wird, ist in der
Bauverordnung die Rede von einer „Änderung des Energiestatus“ und Abschnitt 3 ist zu
befolgen.
6.1.2 Wärmeelement (siehe Bestimmung 23 in Anhang A) dient in der
Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden oder Dächern zur Trennung
eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die
nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine
andere Temperatur geheizt sind.
6.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
6.2
Bausubstanz
6.2.1 Bestehende Wärmeelemente in einem Gebäude, das einer wesentlichen
Nutzungsänderung unterzogen wird, müssen so umgerüstet werden, dass sie die in
Spalte a von Tabelle 6 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Tabelle 6: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente
Elemente26
(a) Maximale U-Werte27 für
beibehaltene Bausubstanz
(b) U-GrenzwerteError!
Bookmark not defined. für
beibehaltene Bausubstanz
Wände –
Hohlraumdämmung28
0,55
0,70
Wände – Außen- oder
Innendämmung
0,30
0,70
Böden29
0,25
0,70
26
27
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von
Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
28
Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie
entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
29
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Wohngebäudes berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
22
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 6 –
L1B
Wesentliche Änderung der Nutzung
Schrägdach – Dämmung auf
Deckenhöhe
0,16
0,35
Schrägdächer – Dämmung
zwischen den Sparren
0,18
0,35
Flachdächer oder Dächer
mit eingebauter Dämmung
0,18
0,35
6.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 6 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, dann ist das Wärmeelement so
umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im
Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte
in Spalte b von Tabelle 6 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche
und Schimmelbildung möglichst gering zu halten.
6.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts)
durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche
mit Hilfe der neuesten Version von SAP geschätzt wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl
bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt.
6.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen
Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte
in Spalte a von Tabelle 6 notwendig ist,
a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder
b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder
c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder
d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte.
In solchen Fällen muss die Wahl der Dämmung auf dem besten machbaren
wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst
nah an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter
Höhe muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte
mindestens der Tiefe der Sparren entsprechen.
6.2.5 Wenn im Rahmen einer wesentlichen Änderung der Nutzung neue oder
Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue
Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten.
6.3
Fenster und Türen
6.3.1 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die
in Spalte c von Tabelle 7 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte
Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 7 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sollten um die Fenster und Türen
gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
23
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 6 –
L1B
Wesentliche Änderung der Nutzung
6.3.2 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche
die in Spalte a von Tabelle 7 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei
Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht
werden.
6.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster
und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem
Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine
Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Tür bezieht
sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des Rahmens. Demzufolge ist ein
Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts, während der vorhandene
Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und muss nicht die
Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch vernünftig, das
Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an die U-Werte in
Spalte a von Tabelle 7 heranreicht. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als
gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen
gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
Tabelle 7: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen
Gesteuerte
Armaturen
Fenster,
Dachfenster
und
Oberlichter
(a) Maximale U-Werte30
für neue und
Austauschfenster und türen
(b) Alternative maximale
U-WerteError! Bookmark
not defined. für
Austauschfenster
(c) UGrenzwerte
Error! Bookmark
not defined. für
beibehaltene
Fenster und
Türen
1,6 oder
1,2 Mittelscheibe oder
Fensterenergiebewertung
Bereich C31
energiearme
Wärmeschutzverglasung
3,3
1,2 Mittelscheibe
3,3
1,6 oder
Türen
Energiebewertung der
Türkonstruktion
Bereich EError! Bookmark
not defined.
6.3.4 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu
geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten.
6.3.5 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Wohngebäuden von architektonischem
und historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
30
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
31
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
24
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 6 –
L1B
Wesentliche Änderung der Nutzung
von Tabelle 7 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 7 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
6.3.6 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
6.4
Gebäudetechnische Anlagen
6.4.1 Wenn eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Gebäudes in eine Nutzung
als Wohngebäude die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von
festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die
entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten.
6.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
6.5.1 Bei der Vornahme einer wesentlichen Änderung der Nutzung muss die
Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen
Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der
Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach.
6.5.2 Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch
die Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außenund Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine
Überbrückung der Dämmung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
25
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 7 –
L1B
Gebäudetechnische Anlagen
7.1
Einleitung
7.1.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen
umfassen, sind die Leitlinien zu befolgen, die im Domestic Building Services Compliance
Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Wohngebäuden]32 angeführt sind.
7.1.2 Im vorliegenden Dokument sind feste gebäudetechnische Anlagen alle Teile
von oder Steuerungen im Zusammenhang mit:
a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne
Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen,
b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder
mechanischen Lüftungsanlagen, oder
(c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten
Arten.
7.1.3 Feste Außenbeleuchtung bezeichnet ein fest installiertes
Außenbeleuchtungssystem, das direkt von den Nutzern eines Wohngebäudes gesteuert
wird, indem es von diesem Wohngebäude mit Strom versorgt wird; die Leuchten können,
müssen aber nicht am Wohngebäude selbst befestigt sein.
7.1.4 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfassen, sind die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zu befolgen,
die im Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden] angeführt sind. Die für die
feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Domestic Building
Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu basieren und die
Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. In Ermangelung solcher
qualitätsgesicherter Daten können die Bauaufsichtsbehörden andere Nachweise dafür
verlangen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist.
7.1.5 Bei der Erweiterung oder beim Austausch eines vorhandenen Geräts darf die
Effizienz des neuen Geräts nicht wesentlich geringer als die Effizienz des
ausgetauschten Geräts sein. Falls der Austausch einen Wechsel des Brennstoffs nach
sich zieht, dann sind die relativen Kohlendioxidemissionen, die mit dem neuen und dem
vorhandenen Brennstoff verbunden sind, bei der Beurteilung der Angemessenheit des
vorgeschlagenen neuen Geräts zu berücksichtigen. Der Domestic Building Services
Compliance Guide enthält genaue Leitlinien zu diesem Aspekt.
7.1.6 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude den Austausch eines
Systems für erneuerbaren Strom wie einer Photovoltaik (PV)-Anlage oder eines
Windgenerators umfassen, darf die elektrische Leistung des Austauschsystems nicht
geringer als die des ursprünglichen Systems sein.
32
Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische
Anlagen in Wohngebäuden], DCLG 2013.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
26
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 7 –
L1B
Gebäudetechnische Anlagen
7.1.7 Wenn ein Wärmegenerator innerhalb einer Raumheizungsanlage ausgetauscht
wird, sollte der Anschluss an ein bestehendes lokales Fernwärmenetz in Betracht
gezogen werden. Falls die Arbeiten Änderungen von Rohrleitungen beinhalten, ist die
Bereitstellung von abgedeckelten Anschlüssen in Betracht zu ziehen, die eine spätere
Verbindung mit einem lokalen Fernwärmenetz erleichtern.
7.1.8 Wenn eine bestimmte Technologie nicht im Domestic Building Services
Compliance Guide, erfasst ist, ist nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Technologie
eine Leistung erbringt, die nicht schlechter ist als eine Referenzanlage des gleichen
Typs, deren Daten im Domestic Building Services Compliance Guide angegeben sind,
entsprechend der Vereinbarung mit der Bauaufsichtsbehörde.
7.2.
Inbetriebnahme
7.2.1 Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen
Anlage nach der Installation, dem Austausch, einer Änderung oder Erweiterung des
gesamten Systems oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in
den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen
zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes
Maß nicht übersteigt. Bei jedem einzelnen System beinhaltet die Inbetriebnahme die
Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und Anpassungsmaßnahmen) zur
Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die Einrichtung und Prüfung der
zugehörigen Steuerungssysteme und die Erfassung der Systeme und der Ergebnisse der
Leistungstests, die als zufriedenstellend angenommen werden.
7.2.2 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung,
Veränderung, den Austausch oder die Erweiterung von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfassen, müssen die Anlagen und ihre Steuerungen so installiert und in
Betrieb genommen werden, dass sie in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben
werden.
7.2.3 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den
walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen:
a. Die genehmigten Vorgehensweisen für Heiz- und Warmwasseranlagen sind
festgelegt im Domestic Building Services Compliance Guide.
b. Die genehmigte Vorgehensweise für Lüftungsanlagen besteht in der Einhaltung
des Domestic Ventilation Compliance Guide33.
7.2.4 Es ist ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die in Betrieb
genommen werden müssen, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben
sind. Anlagen, bei denen keine Inbetriebnahme erforderlich ist (zum Beispiel einzelne
feste Elektroheizungen, die lediglich über einen Ein/Aus-Schalter verfügen), sind in dem
Plan anzugeben.
33
Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die Lüftung in Wohngebäuden],
DCLG, 2010.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
27
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 7 –
L1B
Gebäudetechnische Anlagen
7.2.5 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer neuen oder ausgetauschten festen
gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Abschluss der Inbetriebnahmearbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die
Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem
von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung
enthalten, dass der Inbetriebnahmeplan eingehalten wurde und dass die Prüfergebnisse
eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt (einschließlich
schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde) Unterschiede zur
Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei
der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die
Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich,
dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
28
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 8 –
L1B
Arbeiten an Fenstern und Türen
8.1
Einleitung
8.1.1 Dieser Abschnitt des Genehmigten Dokuments enthält Leitlinien für die folgenden
Bauarbeiten an einem bestehenden Wohngebäude:
a. den Einbau von Austauschfenstern und -türen und/oder
b. die Vergrößerung vorhandener Fenster und Türen und/oder
c. die Schaffung neuer Fenster und Türen.
8.1.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Fenster und Türen Fenster
und Außentüren zur Trennung eines geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem
Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine
Wohnung sind und auf eine andere Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden
in der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen
gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
8.1.3 In den Abschnitten 2, 3, 6 und 9 sind separate Leitlinien für Fenster und Türen bei
Erweiterungen, Umbauten, wesentlichen Änderungen der Nutzung und Wintergärten und
Vorbauten enthalten.
8.1.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
8.2
Fenster und Türen
8.2.1 Neue oder Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche
die in Spalte a von Tabelle 8 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei
Bedarf sollten um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse angebracht
werden.
8.2.2 Fenster und Tür bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des
Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts,
während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und
muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es jedoch
vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst nah an
die U-Werte in Spalte a von Tabelle 8 heranreicht.
Tabelle 8: U-Werte (W/m2.K) für neue sowie Austauschfenster und -türen
Gesteuerte Armaturen
(a) Maximale U-Werte34 für
neue und Austauschfenster
und -türen
Fenster, Dachfenster und
34
(b) Alternative maximale UWerteError! Bookmark not
defined. für Austauschfenster
1.6 oder
1,2 Mittelscheibe oder
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
29
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 8 –
L1B
Arbeiten an Fenstern und Türen
Oberlichter
Türen
Fensterenergiebewertung
Bereich C35
1,6 oder
Energiebewertung der
Türkonstruktion
Bereich EError! Bookmark
energiearme
Wärmeschutzverglasung
1,2 Mittelscheibe
not defined.
8.2.3 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu
geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten.
8.2.4 Wenn Fenster oder Türen bei Wohngebäuden von architektonischem und
historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
von Tabelle 8 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 8 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
8.2.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
35
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
30
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 9 –
L1B
Wintergärten und Vorbauten
9.1
Einleitung
9.1.1 Wintergärten und Vorbauten sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit,
wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a. sie müssen ebenerdig sein und
b. ihre Innenbodenflächen muss weniger als 30 m2 betragen und
c. sie müssen von dem geheizten Bereich des Wohngebäudes thermisch getrennt
sein und
d. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die
Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert
worden.
9.2
Neue Wintergärten oder Vorbauten
9.2.1 Ein Wintergarten oder Vorbau gilt als thermisch getrennt, wenn die bestehenden
Wände, Fenster und Türen zwischen dem Wohngebäude und dem Wintergarten oder
Vorbau beibehalten werden oder im Falle einer Entfernung durch Wände mit einem UWert von 0,21 W/m2.K oder besser und Fenster und Türen mit den U-Werten in Tabelle 9
oder besser ersetzt werden. Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu
berechnen: Berechnung der U-Werte
Tabelle 9: U-Werte (W/m2.K) für neue verglaste Elemente
Gesteuerte Armaturen
Fenster, Dachfenster und Oberlichter
Türen
Maximale U-Werte36 für neue Fenster und Türen
1.6 oder Fensterenergiebewertung
Bereich C37
1,6 oder Energiebewertung der
Türkonstruktion Bereich EError! Bookmark not
defined.
9.2.2 Sind Wintergärten oder Vorbauten nicht befreit, dann müssen sie die folgenden
Anforderungen erfüllen:
a. Verglaste Elemente müssen den Richtwerten in Tabelle 9 entsprechen und
lichtundurchlässige Elemente müssen die Richtwerte in Tabelle 10 erfüllen, (die
Beschränkungen der Gesamtfläche der Fenster, Dachfenster und Türen aus
Abschnitt 2 Absatz 2.3.4 „Anbauten“ gelten hier nicht) und
b. sie müssen von dem geheizten Bereich des Wohngebäudes thermisch getrennt
sein, (siehe Absatz 9.2.1) und
c. eine im Wintergarten oder Vorbau installierte Heizungsanlage muss Abschnitt 7 Gebäudetechnische Anlagen erfüllen.
36
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
37
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und Türen, GGF, 2013
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
31
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 9 –
L1B
Wintergärten und Vorbauten
Tabelle 10: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente
Elemente38
Maximale U-Werte39 für neue
Bausubstanz
Wände
0,21
Böden40
0,18
Dächer
0,15
9.2.3 Beim Anbau eines nicht befreiten Wintergartens, um den Wohnraum eines
bestehenden Wohngebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen.
Diese werden in Abschnitt 4 behandelt.
9.2.4 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente
gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere
Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt.
9.2.5 Wenn der geplante Anbau nicht thermisch vom Wohngebäude getrennt ist und
somit nicht alle Anforderungen in den Absätzen 9.1.1 und 9.2.2 erfüllt, ist er als
Erweiterung zu behandeln und hat die Leitlinien in Abschnitt 2 zu befolgen, einschließlich
der Beschränkung für die Gesamtfläche von Fenstern und Türen.
9.3
Bestehende Wintergärten oder Vorbauten
9.3.1 Ein bestehender Wintergarten oder Vorbau ist nicht länger befreit wenn:
a. einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die einen bestehenden befreiten
Wintergarten oder Vorbau thermisch vom Wohngebäude trennen, entfernt (und
nicht ausgetauscht) werden, oder
b. der Wintergarten oder Vorbau kein fest installiertes Heizgerät enthält bzw. die
Heizanlage des Gebäudes nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert
worden ist.
9.3.2 Solche Situationen führen zu einer Änderung des Energiestatus des Gebäudes
und der zuvor befreite Wintergarten oder Vorbau ist als Umbau zu behandeln und die
Leitlinien in Abschnitt 3 sind zu befolgen.
38
39
40
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Wohngebäudes
berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
32
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 10 –
L1B
Innenschwimmbäder
10.1 Einleitung
10.1.1 Neue Innenschwimmbecken (Wände und Boden) müssen einen U-Wert von
0,25 W/m2.K erreichen oder übertreffen. Die U-Werte sind nach den Angaben in
Anhang B zu berechnen: Berechnung der U-Werte, Absatz 6.
10.1.2 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse
Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen
wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt.
10.1.3 Bei den Planungsüberlegungen sind Druckverhalten, nicht vollständig unterstützte
Dämmplatten und die Auswirkungen von Punktbelastungen zu berücksichtigen.
Wärmebrücken sind insbesondere um die Übergänge der Beckenwände und des
Fußbodens zu den Fundamenten sorgfältig zu vermeiden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
33
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 11 –
L1B
Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
11.1
Einleitung
11.1.1 Im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments werden zwei optionale
alternative Ansätze zu dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz aus den
vorangehenden Abschnitten dieses Genehmigten Dokuments vorgestellt: der „Ansatz
des U-Wert-Ausgleichs“ und der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“, die dadurch,
dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle
ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten. Die in Abschnitt 4
ausgeführten verpflichtenden Verbesserungen und die in Abschnitt 7 angegebenen
Richtwerte für feste gebäudetechnische Anlagen dürfen nicht gelockert werden.
11.1.2 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ erfordert die Berechnung eines
flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts, während beim „Ansatz der äquivalenten
CO2-Vorgabe“ eine nach SAP 2012 durchgeführte Prüfung der Energiebewertung zur
Berechnung der Kohlendioxidemissionen benötigt wird. Beide Ansätze erfordern zwei
vergleichbare Berechnungen: Der Vorschlag ist anhand eines Benchmark-Vorschlags zu
beurteilen, der die in den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten
Dokuments ausgeführten maßgeblichen Anforderungen erfüllt.
11.2
Ansatz des U-Wert-Ausgleichs
11.2.1 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ ermöglicht die Lockerung gewisser U-WertRichtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen aus
den maßgeblichen vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten
Dokuments, wenn andere U-Werte als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei
einer Erweiterung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere
Energieeffizienz einer anderen Wand ausgeglichen werden; bei einem Umbau kann die
schlechte Energieeffizienz einer Wand durch eine ausgleichende Verbesserung der
Dämmung an anderer Stelle im bestehenden Wohngebäude ausgeglichen werden; eine
Überschreitung der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen kann durch
eine bessere Energieeffizienz der zusätzlichen Fenster ausgeglichen werden.
11.2.2 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert für alle Bausubstanzelemente,
Fenster und Türen in dem Vorschlag darf nicht höher als der Wert einer vollständig
konformen Benchmark sein. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht
durch die Verwendung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts des
bestehenden Wohngebäudes als Benchmark nachgewiesen wird.
11.2.3 Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert wird mit Hilfe der folgenden
Gleichung berechnet:
{(U1 x A1) + (U2 x A2) + (U3 x A3) + …} ÷
{A1 + A2 + A3 + …}
wobei gilt:
U = U-Wert jedes einzelnen Wärmeelements in W/m2.K
A = Fläche jedes einzelnen Wärmeelements in m 2
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
34
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 11 –
L1B
Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
11.2.4 Die Benchmark muss die maßgeblichen U-Wert-Richtwerte und die
Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem
bestehenden Wohngebäude/Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt
es andere Teile des bestehenden Wohngebäudes, für die keine Arbeiten vorgeschlagen
werden, sind die U-Werte für die bestehende Bausubstanz, Fenster und Türen bei der
Berechnung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts heranzuziehen.
11.2.5 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene
Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der
Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, muss der
flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw.
den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des
bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen UWerte für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus
bestehendes Wohngebäude (einschließlich verpflichtender
Energieeffizienzverbesserungen) und die Benchmark-Erweiterung bzw. den
Benchmark-Umbau plus bestehendes Wohngebäude zu berechnen.
11.2.6 In allen Fällen mit Ausnahme von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die
Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen von 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreitet, dann muss die
Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag
entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern
und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in
der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes betragen.
11.2.7 Im Falle von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der
Gesamtfläche von Fenstern und Türen gemäß Absatz 2.3.4 nicht überschreitet, dann
muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im
Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von
Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und
Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes plus
die Gesamtfläche aller Fenstern und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht mehr
existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände mehr darstellen
betragen.
11.2.8 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der UWert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter als
die U-Grenzwerte in Tabelle 11 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der
Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten.
Tabelle 11: U-Grenzwerte (W/m2.K) für Wärmeelemente
Elemente41
41
U-Grenzwerte42 für neue Bausubstanz
„Dächer“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wände“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von
Dachgauben.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
35
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 11 –
L1B
Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
Wände
0,70
Böden43
0,70
Dächer
0,35
11.2.9 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der
Bausubstanz, Fenster oder Türen des Wohngebäudes vorgeschlagen werden, müssen
solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden
Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen.
Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags
besser sein kann als der der Benchmark.
11.3
Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe
11.3.1 Der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ ermöglicht die Lockerung gewisser
U-Wert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und
Türen aus den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments,
wenn andere U-Werte und/oder die Energieeffizienz fester gebäudetechnischer Anlagen
als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Renovierung kann die
schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Effizienz eines Heizkessels
ausgeglichen werden.
11.3.2 Die mit Hilfe von SAP 2012 berechnete Kohlendioxidemissionsrate aus dem
Vorschlag darf nicht höher als die Rate einer vollständig konformen Benchmark sein.
Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht durch die Verwendung der
berechneten Kohlendioxidemissionen des bestehenden Wohngebäudes als Benchmark
nachgewiesen wird.
11.3.3 Die Benchmark muss die maßgeblichen Richtwerte für die U-Werte und festen
gebäudetechnischen Anlagen und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen
bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Wohngebäude/Gebäude gemäß den
Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Hauses, für die
keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die U-Werte für die bestehende
Bausubstanz, Fenster und Türen sowie die Effizienzwerte der gebäudetechnischen
Anlage in der nach SAP durchgeführten Prüfung heranzuziehen.
11.3.4 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene
Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der
Dämmung des bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, muss der
flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw.
den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des
bestehenden Wohngebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte
für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes
42
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang B: „Berechnung der U-Werte“ zu berechnen.
43
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Wohngebäudes berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
36
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 11 –
L1B
Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
Wohngebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die
Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Wohngebäude
zu berechnen.
11.3.5 In allen Fällen mit Ausnahme von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die
Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen von 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreitet, dann muss die
Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag
entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern
und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in
der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes betragen.
11.3.6 Im Falle von Erweiterungen gilt: Wenn der Vorschlag die Beschränkung der
Gesamtfläche von Fenstern und Türen gemäß Absatz 2.3.4 nicht überschreitet, dann
muss die Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im
Vorschlag entsprechen. Wenn der Vorschlag die Beschränkung der Gesamtfläche von
Fenstern und Türen wohl überschreitet, dann muss die Gesamtfläche von Fenstern und
Türen in der Benchmark 25 Prozent der Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes plus
die Gesamtfläche aller Fenstern und Türen, die als Ergebnis der Erweiterung nicht mehr
existieren oder deren Wände, in die sie verbaut sind, keine Außenwände mehr darstellen
betragen.
11.3.7 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der
U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter
als die U-Grenzwerte in Tabelle 11 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der
Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten.
11.3.8 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der
Bausubstanz, Fenster oder Türen des Wohngebäudes vorgeschlagen werden, müssen
solche Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden
Genehmigten Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen.
Dies bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags
besser sein kann als der der Benchmark.
11.3.9 Die Prüfungen der Energiebewertung nach SAP 2012 sind von einem
qualifizierten Energiegutachter für den Bau von Wohngebäuden (On Construction
Domestic Energy Assessor, OCDEA) durchzuführen. Wenn die Wärmeeigenschaften von
Elementen des bestehenden Gebäudes unbekannt sind, sind die Daten in SAP 2012
Anhang S bei beiden Prüfungen zu verwenden. Die zwei Prüfungen dürfen sich nur
soweit unterscheiden, wie sich der Vorschlag von der Benchmark unterscheidet – alle
anderen SAP-Variablen (zum Beispiel Luftdurchlässigkeit, Wärmebrückenfaktoren usw.)
müssen im Interesse eines fairen Vergleichs in beiden Prüfungen gleich sein.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
37
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 12 –
L1B
Wohngebäude von architektonischem und
historischem Interesse
12.1
Befreite historische und traditionelle Gebäude
12.1.1 Arbeiten an den folgenden Gebäudeklassen sind von den
Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn die Einhaltung zu unzulässigen
Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbilds der Gebäude führen würde:
a. die gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas)
Act 1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von
1990] denkmalgeschützt sind oder
b. die gemäß Abschnitt 69 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas)
Act 1990 in Schutzgebieten errichtet wurden oder
c. die gemäß Abschnitt 1 des Ancient Monuments and Archaeological Areas Act
1979 [Gesetz über Historische Baudenkmäler und Archäologische
Grabungsflächen von 1979] in der Liste der Baudenkmäler aufgeführt sind.
12.2 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere
Erwägungen gelten
12.2.1 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei Arbeiten an den drei folgenden
Klassen bestehender, nicht befreiter Gebäude:
a. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und im
Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind
oder
b. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und sich in
nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit, eingetragenen
historischen Parks und Gärten, auf eingetragenen Schlachtfeldern, in den
abgegrenzten Hofräumen ausgewiesener historischer Baudenkmäler oder an
Welterbestätten befinden oder
c. Gebäude, die nach traditioneller Bauweise mit durchlässiger Bausubstanz
erschaffen wurden, die sowohl Feuchtigkeit absorbiert als auch sogleich eine
Verdampfung ermöglicht.
12.2.2 Arbeiten an solchen Gebäuden müssen die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Bei der Erwägung dessen,
was nach vernünftigem Ermessen möglich ist, muss im Auge behalten werden, dass der
Charakter des Gebäudes durch die Arbeiten nicht in unzulässiger Weise verändert oder
beeinträchtigt oder die Gefahr einer langfristigen Verschlechterung erhöht werden darf.
12.2.3 Die von English Heritage erstellten detaillierten technischen Leitlinien zur
Vorgehensweise bei der Umsetzung von speziellen Energieeffizienzmaßnahmen sind bei
der Bestimmung angemessener Normen für die Gesamtenergieeffizienz bei Bauarbeiten
an bestehenden Wohngebäuden zu berücksichtigen. Eine Liste der verfügbaren
Leitliniendokumente ist abrufbar unter http://www.englishheritage.org.uk/professional/advice/advice-by-topic/climate-change/energy-efficiency/
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
38
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 12 –
L1B
Wohngebäude von architektonischem und
historischem Interesse
12.2.4 Im Allgemeinen müssen neue Erweiterungen von Wohngebäuden von
architektonischem und historischem Interesse die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen: Leitlinien zur Einhaltung der Vorgaben finden sich in Abschnitt 2. Die einzige
Ausnahme wären Fälle, in denen es wichtig ist, die Erweiterung mit dem Charakter des
bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen.
12.2.5 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten an Wohngebäuden von
historischem und architektonischem Interesse rechtfertigen eine rücksichtsvolle
Behandlung und würden von weiterem fachlichem Rat profitieren. Hierzu zählen:
a. die Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor
unangemessenen Veränderungen wie zum Beispiel dem Austausch von Fenstern
und Türen unterzogen wurde, oder
b. der Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes, zum Beispiel nach
einem Feuer oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe, oder
c. das Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz von historischen Gebäuden
zur Regulierung von Feuchtigkeit und potenzieller langfristiger Verschlechterung
„atmen“ kann.
12.2.6 Bei der Beurteilung von Wohngebäuden von historischem und architektonischem
Interesse, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten, ist es wichtig, dass
die Bauaufsichtsbehörde den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen Behörde
einholt, insbesondere, wenn die Arbeiten einer Planungsgenehmigung und/oder einer
Erlaubnis für denkmalgeschützte Gebäude bedürfen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
39
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 13 –
L1B
Meldung an die Bauaufsicht
13.1 Einleitung
13.1.1 In den meisten Fällen ist es zur Einhaltung der Bauverordnung erforderlich, vor
Beginn der Arbeiten Meldung an eine Bauaufsichtsbehörde, d. h. eine lokale Behörde
oder einen zugelassenen Prüfer, zu machen.
13.1.2 In bestimmten Situationen jedoch, bei kleineren Arbeiten ohne signifikantes
Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Energieeffizienz, müssen die Arbeiten zwar die
Bauverordnung einhalten, eine Meldung ist aber nicht erforderlich.
13.1.3 Beispiele für nicht meldepflichtige kleinere Arbeiten sind
a. die Installation einer Wärmedämmung in einem Dach- oder Dachgeschossraum,
wenn dies die einzigen durchgeführten Arbeiten sind und die Durchführung nicht
zur Einhaltung einer Anforderung in der Bauverordnung erfolgt, d. h. die Arbeiten
freiwillig durchgeführt werden, oder
b. der Austausch von Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder
Klimaanlagen außer Verbrennungsgeräten, zum Beispiel Heizkörper, Ventil oder
Pumpe (jedoch kein Heizkessel), oder
c. das Hinzufügen eines Ausgabegeräts, zum Beispiel Radiator oder Ventilator, oder
d. das Hinzufügen von Steuergeräten, zum Beispiel ein thermostatisches
Heizkörperventil, oder
e. die Installation einer unabhängigen, in sich abgeschlossenen, festen Heizungs-,
Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage. Derartige Einrichtungen
müssen aus einem einzigen Gerät mit zugehörigen Steuerungen bestehen und
dürfen nicht mit anderen festen gebäudetechnischen Anlagen verbunden oder Teil
solcher Anlagen sein. Beispiele für unabhängige, in sich abgeschlossene
Einrichtungen sind feste elektrische Heizanlagen, mechanische Absauggebläse in
Küchen oder Badezimmern sowie Raumklimageräte.
Die Arbeiten sind jedoch meldepflichtig, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a. eine Inbetriebnahme ist für eine effiziente Verwendung von Brennstoffen und
Energie erforderlich oder
b. die Installation ist mit meldepflichtigen Elektroarbeiten verbunden. Einzelheiten zu
den Arten der meldepflichtigen Elektroarbeiten sind im Genehmigten Dokument P
enthalten, oder
c. die Einrichtung ist ein Verbrennungsgerät oder
d. ein Lüftungsgerät ist in einem Raum installiert, der ein Verbrennungsgerät mit
offener Verbrennungskammer wie eine Gasfeuerung mit einem Kamin als Abzug
enthält.
13.1.4 In anderen Situationen, wenn die Arbeiten von Fachleuten durchgeführt werden,
die in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind,
oder wenn die Arbeiten dringende Reparaturen wie z. B. einen ausgefallenen Heizkessel
oder Warmwasserspeicher betreffen, ist keine Vorabmeldung erforderlich.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
40
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 13 –
L1B
Meldung an die Bauaufsicht
13.1.5 Werden die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt, die in einem
Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist, muss dem Nutzer des
Wohngebäudes innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine
Bescheinigung übermittelt werden, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen
geltenden Anforderungen der Bauverordnung genügen. Weiterhin muss der
Bauaufsichtsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten Meldung
gemacht oder eine Bescheinigung übermittelt werden. Die Bescheinigung für den
Gebäudenutzer und die Meldung/Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde werden
durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt.
13.1.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als
Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die
Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig,
auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche
nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden.
13.1.7 Um einem zugelassenen Selbstzertifizierungssystem beizutreten, müssen die
erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden
Arten von Arbeiten und Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der
Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen
Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten und der Arten von Arbeiten, für die sie
zugelassen sind, ist zu finden unter:
http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en
13.1.8 Wenn die Arbeiten dringende Reparaturen umfassen, muss der
Bauaufsichtsbehörde, einer lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer so früh wie
möglich Meldung gemacht werden (es sei denn, die Arbeiten werden durch einen
Fachmann durchgeführt, der in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem
eingetragen ist).
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
41
Genehmigtes Dokument L1B
Abschnitt 14 –
L1B
Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer
14.1 Einleitung
14.1.1 Bestimmung 40 (Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und
Energie) enthält die Anforderung, dem Eigentümer bei Abschluss der Arbeiten
ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen
14.1.2 Nach Abschluss der Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude sind dem
Gebäudebesitzer Informationen über das Wohngebäude und die festen
gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Betriebs- und Instandhaltungsanforderungen
zur Verfügung zu stellen, damit das Wohngebäude so genutzt werden kann, dass der
Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein den Umständen entsprechendes
angemessenes Maß nicht übersteigt. (Diese Vorschrift gilt nur für die tatsächlich
durchgeführten Arbeiten – wenn die Arbeiten also nur den Austausch eines Fensters
betreffen, besteht keine Verpflichtung dazu, Informationen zum Betrieb der
Heizungsanlage bereitzustellen.)
14.1.3 Wenn die Arbeiten die Bereitstellung einer neuen Heizungs- und/oder
Warmwasseranlage oder einer neuen Lüftungsanlage umfassen, sind dem
Gebäudebesitzer Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Verfügung zu stellen, in denen
die effiziente Nutzung der neuen Anlage(n) erläutert wird und die für Nutzer verständlich
formuliert und in einem haltbaren Format vorliegen, so dass sie im Lauf der gesamten
Betriebszeit der Anlage(n) aufbewahrt und als Referenz herangezogen werden können.
Diese Anleitungen müssen spezifisch für die installierte(n) Anlage(n) und nicht allgemein
verfasst sein.
14.1.4 Die Betriebs- und Wartungsanleitungen sollten den Nutzern des Wohngebäudes
erläutern, wie die Anlage(n) effizient zu betreiben ist bzw. sind, u. a. durch folgende
Erläuterungen:
a. wie Zeit-, Temperatur- und Durchflussregler eingestellt werden und
b. welche Routineinstandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, damit die
Betriebseffizienz während der Betriebsdauer der Anlage(n) in angemessener
Höhe gewahrt bleibt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
42
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang A –
L1B
Bauverordnung
1.1 Einleitung
Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die Energieeffizienzanforderungen in der
Bauverordnung von 2010. In Bestimmung 2 Absatz 1 der Bauverordnung werden die
Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26,
26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 definiert. Die maßgeblichen
Energieeffizienzanforderungen für bestehende Wohngebäude sind in den
Vorschriften 23, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 der Bauverordnung wie
nachstehend aufgeführt festgelegt.
2.1 Einschränkungen der Anforderungen
2.1.1 Gemäß Bestimmung 8 der Bauverordnung schreiben die Anforderungen in den
Teilen A bis D, F bis K, N und P (mit Ausnahme der Absätze G2, H2 und J7) in Anhang 1
der Bauverordnung keinerlei Maßnahmen vor, außer zu dem Zweck, angemessene
Standards für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in Gebäuden oder in deren
Nähe (sowie von Personen, die von Gebäuden oder Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Gebäuden betroffen sein können) zu gewährleisten.
2.1.2 Absatz G2 bezieht sich auf Wassereffizienz und ist deshalb ebenso von
Vorschrift 8 ausgenommen wie die Absätze H2 und J7, die sich direkt auf die Verhütung
von Wasserverschmutzung beziehen. Die Teile E und M (über geräuschisolierende
Eigenschaften bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu und Verwendung von Gebäuden)
beziehen sich auf das Wohlergehen und den Komfort der Gebäudenutzer und sind daher
von Bestimmung 8 ausgenommen. Teil L bezieht sich auf den sparsamen Umgang mit
Brennstoffen und Energie und ist daher von der Bestimmung 8 ausgenommen.
2.1.3 Zusätzlich legt Bestimmung 4 Absatz 2 der Bauverordnung fest, dass bei
Bauarbeiten, die zur Einhaltung der Anforderungen in Bestimmung 22 (Anforderungen im
Zusammenhang mit der Änderung des Energiestatus eines Gebäudes), Bestimmung 23
(Anforderungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder dem Austausch von
Wärmeelementen) oder Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der
Gesamtenergieeffizienz) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um eine
wesentliche Änderung handelt, nur die maßgeblichen Anforderungen von Teil L erfüllt
werden müssen.
Anforderung
Anwendungsbeschränkungen
Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit
Brennstoffen und Energie
L1. Es werden angemessene Bestimmungen für
den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und
Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame
Umgang erfolgt durch:
(a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und verluste
(i) durch Wärmeelemente und andere Teile der
Gebäudesubstanz und
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
43
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang A –
L1B
Bauverordnung
(ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter
zur Raumheizung, Raumkühlung und
Warmwasserversorgung;
(b) die Bereitstellung von festen
gebäudetechnischen Anlagen, die
(i) energieeffizient sind,
(ii) effektive Steuerungen aufweisen und
(iii) unter Durchführung von Test- und
Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich,
in Betrieb genommen werden, um
sicherzustellen, dass der Verbrauch an
Brennstoffen und Energie ein angemessenes
Maß nicht übersteigt.
Bestimmung 21 - Anwendung der Energieeffizienzanforderungen
(1) Die Energieeffizienzanforderungen gelten für
a. die Errichtung von Gebäudearten, die unter diesen Absatz fallen,
b. Erweiterungen solcher Gebäude, mit Ausnahme der Erweiterungen, für die
Absatz 4 gilt, und
c. die Ausführung aller Bauarbeiten am oder in Verbindung mit dem Gebäude
oder dessen Erweiterung.
(2) Ein Gebäude fällt unter Absatz (1), wenn es:
a. eine überdachte Konstruktion mit Wänden ist,
b. Energie verbraucht, um das Innenklima zu regeln, und
c. nicht unter eine der Kategorien von Absatz (3) fällt.
(3) Bei den Kategorien, auf die in Absatz 2 Buchstabe c verwiesen wird, handelt es sich
um:
a. Gebäude, die
i. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act
1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von
1990] denkmalgeschützt sind,
ii. in Schutzgebieten gemäß Abschnitt 69 dieses Gesetzes errichtet wurden, oder
iii. in der Liste der Baudenkmäler gemäß Abschnitt 1 des Gesetzes über
Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979
(Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979) aufgeführt sind,
bei denen die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen zu unzulässigen
Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbildes führen würde,
b. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden,
c. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich
zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche
Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf,
d. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als
50 m2.
(4) Der vorliegende Absatz gilt für alle Erweiterungen eines Gebäudes, die unter
Klasse 7 in Anhang 2 fallen, außer Wintergärten oder Vorbauten:
a. bei denen einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die den
Wintergarten oder Vorbau vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
44
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang A –
L1B
Bauverordnung
(5)
ausgetauscht) wurden;
b. in denen eine feste Raumheizung installiert oder in den Wintergarten oder
Vorbau erweitert wurde, um diesen zu heizen, oder
c. in denen ein festes Heizgerät installiert wurde, um den Wintergarten oder
Vorbau zu heizen.
In dieser Bestimmung haben die folgenden Begriffe die gleiche Bedeutung wie in
der Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung):
i.
Industrieanlagen,
ii.
niedriger Energiebedarf,
iii. landwirtschaftliche Nutzgebäude
iv. Gebäude für Gottesdienste
v. frei stehend,
vi. Gesamtnutzfläche
vii. Werkstätten.
Bestimmung 22 - Die Anforderungen betreffend eine Änderung des Energiestatus
Wenn eine Änderung des Energiestatus eines Gebäudes vorliegt, sind gegebenenfalls
Arbeiten durchzuführen, die sicherzustellen, dass das Gebäude die maßgeblichen
Anforderungen von Teil L von Anhang 1 erfüllt.
Bestimmung 23 - Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von
Wärmeelementen
1.
Wenn die Renovierung eines einzelnen Wärmeelements:
a. eine größere Renovierung darstellt oder
b. oder der Renovierung von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements
entspricht,
muss die Renovierung so durchgeführt werden, dass sichergestellt wird, dass das
gesamte Element Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern
dies technisch, funktional und wirtschaftlich machbar ist.
2. Wenn der Austausch eines ganzen Wärmeelements oder eines Teils eines einzelnen
Wärmelements vorgeschlagen wird und der Austausch:
a. eine größere Renovierung darstellt oder
b. (im Falles eines teilweisen Austauschs) oder dem Austausch von mehr als 50 %
der Oberfläche des Wärmeelements entspricht,
muss das ganze Element so ausgetauscht werden, dass sichergestellt wird, dass es
Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch,
funktional und wirtschaftlich machbar ist.”
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
45
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang A –
L1B
Bauverordnung
Bestimmung 28 - Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz
(1) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als
1000 m2, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit
handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten:
a. die Erstinstallation von festen gebäudetechnischen Anlagen oder
b. eine Kapazitätserhöhung aller bereits installierten festen gebäudetechnischen
Anlagen.
(2) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine
der folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von
Arbeit enthalten:
a. eine Erweiterung, oder
b. die Erweiterung der Heizungsanlage des Gebäudes oder die Bereitstellung eines
festen Heizgeräts zur Heizung eines bisher unbeheizten Raumes.
(3) Vorbehaltlich Absatz 4 müssen diese Arbeiten, sofern vorhanden und sofern dieser
Absatz anwendbar ist, so durchgeführt werden, dass die Einhaltung der
Anforderungen aus Teil L von Anhang 1 gewährleistet ist.
(4) Nach Absatz 3 müssen keine Arbeiten durchgeführt werden, wenn die Durchführung
aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist.
.
Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1
Absatz L1 gelten.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens
5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude,
die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so
dass das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen
Verbrauch an Brennstoff und Energie betrieben werden kann.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
46
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang B –
L1B
Berechnung der U-Werte
1.
Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und
Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations
[Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden.
2.
Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die
kombinierte Effizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BREBericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006 festgelegten
Methoden und Konventionen berechnet.
3.
Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für
a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006
festgelegte Standardfenster
b. für das kleinere der beiden in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product
standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm,
Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierten Standardfenster, oder
c. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters.
4.
Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für
a. die in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance
characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006:
(+AMD 1:2010)] definierte Standardtür, oder
b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür.
5.
Die in den Tabellen 2, 4, 7, 8 und 9 angegebenen U-Werte für Dachfenster und
Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet
sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder
zu übertreffenden U-Werte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443
Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung],
Ausgabe von 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden.
6.
Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der
Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der
verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur
Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal
performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von
in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010).
7.
Der U-Wert für eine Mittelscheibe ist in den Tabellen 2, 4, 7 und 8 angeführt. Er
wird als U-Wert definiert, der im mittleren Bereich der Verglasungseinheit ohne
Berücksichtigung von Abstandsrahmen oder Fensterrahmen bestimmt wird.
8.
Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO
13370 Thermal Performance of Buildings. Heat transfer via the ground.
[Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating
corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom
März 2009) festgelegten Methoden und Konventionen zu verwenden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
47
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
1.
Bei Arbeiten zur Renovierung eines Wärmeelements besteht die Möglichkeit,
kostenwirksame Verbesserungen an der Isolierung zu geringfügigen Mehrkosten
vorzunehmen. Dieser Anhang enthält Leitlinien zu kostenwirksamen
Dämmungsmaßnahmen für verschiedene Arbeiten an Wärmeelementen.
2.
In Tabelle C1 sind die Gegebenheiten und den Leistungsgrad aufgeführt, die unter
normalen Umständen als angemessen angesehen würden. Bei bestehenden
Wohnungen/Wohngebäuden müssen die Normen etwas flexibler gehandhabt werden,
um die besonderen Gegebenheiten jedes Projekts berücksichtigen und dabei die
geeignete Verbesserungsmaßnahme so weit wie möglich durchführen zu können. Die
letzte Spalte in Tabelle C1 enthält Leitlinien zu verschiedenen Aspekten, die bei der
Auswahl der geeigneten Vorgehensweise unter Umständen von Belang sind. Bei diesem
flexiblen Ansatz müssen das technische Risiko und die Durchführbarkeit bei dem in
Frage stehenden Wohngebäude sowie mögliche Auswirkungen auf benachbarte
Gebäude berücksichtigt werden. Generell ist bei den Bauvorhaben Folgendes zu
berücksichtigen:
a. die Anforderungen anderer maßgeblicher Teile von Anhang 1 der Bauverordnung,
b. die allgemeinen Leitlinien zum technischen Risiko bei Verbesserungen an der
Dämmung im BRE-Bericht BR 262 Thermal insulation: Avoiding risks
[Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken], 2002;
c. bei Wohngebäuden von architektonischem und historischem Interesse die
Leitlinien von English Heritage.
Wenn es angesichts der Gegebenheiten des Projekts nicht möglich ist, die in Tabelle C1
festgelegte Energieeffizienz zu erreichen, hat der erreichte Leistungsgrad diese
Anforderungen jedoch so weit wie möglich zu erfüllen.
3.
Tabelle C1 enthält allgemeine Beispiele für Konstruktionen, die die
Leistungsvorgaben erfüllen, wobei die Planer jedoch die Freiheit haben, jede geeignete
Konstruktion zu wählen, welche die Energieeffizienznorm erfüllt, solange die
Leistungsvorgaben in Bezug auf andere Teile der Bauverordnung nicht verletzt werden.
4.
Allgemeine Leitlinien sind aus Quellen wie dem Energy Saving Trust und den
maßgeblichen britischen Normen erhältlich.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
48
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
Tabelle C1: Kostenwirksame U-Sollwerte bei Renovierungsarbeiten an Wärmeelementen
Bauvorhaben
U-Sollwert
Typische Konstruktion
Anmerkungen (Angemessenheit,
(W/m².K)
Durchführbarkeit und
Kostenwirksamkeit)
Schrägdachkonstruktionen44
Erneuerung des
Dachbelags –
Dachraum unbewohnt –
bestehende Dämmung
(falls vorhanden) auf
Deckenhöhe. Keine
Isolierung vorhanden,
bestehende Isolierung
dünner als 50 mm, in
schlechtem Zustand
und/oder wird sehr
wahrscheinlich bei der
Durchführung des
Bauvorhabens
wesentlich
beeinträchtigt oder
entfernt
0,16
Dachgeschoss dämmen –
250 mm Mineralfaser oder
Zellulosefaser als
Isoliermatte zwischen und
auf Deckenträgerbalken
oder loses Füllmaterial oder
gleichwertiges Material
verwenden.
Gefahr von Tauwasserbildung im
Dachraum prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen, die sich auf die
Vermeidung von Tauwasser
beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen
können erforderlich sein, um den
Zugang zu gebäudetechnischen
Anlagen im Dachraum zu
gewährleisten und diese zu isolieren.
Erneuerung des
Dachbelags –
Bestehende Dämmung
in gutem Zustand und
wird durch das
Bauvorhaben nicht
wesentlich
beeinträchtigt. Dicke der
bestehenden Isolierung
mindestens 50 mm,
jedoch unter 100 mm
0,16
Dachgeschoss mit
Mineralfaser oder
Zellulosefaser als
Isoliermatte zwischen und
auf Deckenträgerbalken
oder mit losem Füllmaterial
oder gleichwertigem
Material auf Dicke von
mindestens 250 mm
nachdämmen. Die
Isolierung kann als
Verschalung vorliegen
Gefahr von Tauwasserbildung im
Dachraum prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen, die sich auf die
Vermeidung von Tauwasser
beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen
können erforderlich sein, um den
Zugang zu gebäudetechnischen
Anlagen im Dachraum zu
gewährleisten und diese zu
dämmen. Wenn das Dachgeschoss
bereits verschalt ist und die
Verschalung im Rahmen der
Arbeiten nicht entfernt werden soll,
ist die Durchführbarkeit der
Isolierarbeiten zu berücksichtigen.
Erneuerung der Decke
zum
Dachgeschossraum
(Kaltkonstruktion).
Bestehende Isolierung
auf Deckenhöhe wird
als Teil der Arbeiten
entfernt
0,16
Dachgeschoss dämmen –
250 mm Mineralfaser oder
Zellulosefaser als
Isoliermatte zwischen und
auf Deckenträgerbalken
oder loses Füllmaterial oder
gleichwertiges Material
verwenden. Die Isolierung
kann als Verschalung
vorliegen
Gefahr von Tauwasserbildung im
Dachraum prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen, die sich auf die
Vermeidung von Tauwasser
beziehen. Zusätzliche Vorkehrungen
können erforderlich sein, um den
Zugang zu gebäudetechnischen
Anlagen im Dachraum zu
gewährleisten und diese zu
dämmen.
44
Die Angaben für die Dicke der Dämmung basieren auf Lambdawerten (Leitfähigkeit) von 0,04 W/m.K.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
49
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
Bauvorhaben
U-Sollwert
(W/m².K)
Typische Konstruktion
Anmerkungen (Angemessenheit,
Durchführbarkeit und
Kostenwirksamkeit)
Wenn das Dachgeschoss bereits
verschalt ist und die Verschalung im
Rahmen der Arbeiten nicht entfernt
werden soll, kann die Dämmung von
unten angebracht werden, der UWert wird jedoch unter Umständen
nicht erreicht.
Erneuerung des
Dachbelags –
Dachraum bewohnt
(Ausführung als Raum
im Dach), mit oder ohne
Dachgauben.
0,18
Kaltkonstruktion –
Dämmung (Dicke hängt
vom Material ab) zwischen
und unter den
Dachsparren.
Warmkonstruktion –
Dämmung zwischen und
über den Dachsparren.
Gefahr von Tauwasserbildung prüfen
(vor allem Tauwasserbildung im
Bauteilinnern) und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen, die sich auf die
Vermeidung von Tauwasser
beziehen (Klausel 8.4 von
BS 5250:2002 und
BS EN ISO 13788:2002).
Praktische Erwägungen hinsichtlich
einer größeren strukturellen Dicke
(insbesondere in Reihenhäusern)
können unter Umständen einen
niedrigeren Sollwert erforderlich
machen.
Dachgaubenkonstruktionen
Erneuerung der
Seitenwandverkleidung.
0,30
Dämmung (Dicke hängt
vom Material ab) zwischen
und/oder außen an
Wandstielen. Oder je nach
Bauweise vollständig an
der Außenseite der
bestehenden Konstruktion
angebracht
Gefahr von Tauwasserbildung
prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen.
Erneuerung des
Dachbelags.
–
Leitlinien für
Verbesserungsmaßnahmen
an Schräg- bzw.
Flachdächern beachten.
Gefahr von Tauwasserbildung
prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen.
Dämmung zwischen und
über Trägerbalken, je nach
Erfordernis, um den USollwert zu erreichen –
Warmkonstruktion.
Gefahr von Tauwasserbildung
prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen. Siehe auch BS 6229:2003
für Planungsleitlinien.
Flachdachkonstruktionen
Erneuerung des
Dachbelags –
Bestehende Dämmung,
falls vorhanden, dünner
als 100 mm,
Mineralfaser (oder
vergleichbare
Festigkeit), oder in
schlechtem Zustand
und/oder wird sehr
wahrscheinlich bei der
0,18
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
50
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
Bauvorhaben
U-Sollwert
(W/m².K)
Typische Konstruktion
Anmerkungen (Angemessenheit,
Durchführbarkeit und
Kostenwirksamkeit)
0,18
Dämmung zwischen und an
der Unterseite der
Trägerbalken, um den
U-Sollwert zu erreichen.
Gefahr von Tauwasserbildung
prüfen und angemessene
Vorkehrungen in Übereinstimmung
mit den Anforderungen von Teil C
ergreifen. Siehe auch BS 6229:2003
für Planungsleitlinien.
Durchführung des
Bauvorhabens
wesentlich
beeinträchtigt oder
entfernt.
Erneuerung der Decke
zum Flachdachbereich.
Bestehende Isolierung
wird im Rahmen der
Arbeiten entfernt
Wenn die Deckenhöhe
beeinträchtigt wird, kann auch ein
niedrigerer Sollwert gewählt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
51
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
Bauvorhaben
U-Sollwert
(W/m².K)
Typische
Konstruktion
Anmerkungen (Angemessenheit,
Durchführbarkeit und
Kostenwirksamkeit)
Massivwandkonstruktionen
Erneuerung des
Innenputzes an
Außenwand oder
erstmaliges Aufbringen
eines Putzes.
0,30
Trockengipsverputz an
Innenseite der Wand –
Dämmung zwischen den
an der Wand befestigten
Stielen, um den U-Wert
zu erreichen – Dicke
hängt von der Dämmung
und dem verwendeten
Stielmaterial ab.
Isolierte Verbundplatte
an Innenseite der Wand
angebracht, um den
erforderlichen U-Wert zu
erreichen – Dicke hängt
vom verwendeten
Material ab.
Auswirkungen auf Innenbodenfläche
prüfen. Allgemein wäre es sinnvoll,
eine Verringerung von höchstens 5 %
der Raumfläche zuzulassen. Dabei
sollte jedoch die Raumnutzung und
der Flächenbedarf zur Bewegung und
Anbringung bzw. Aufstellung von
Einrichtungsgegenständen,
Armaturen und Möbeln geprüft
werden.
In Fällen, in denen eine
Schalldämmung besonders wichtig ist
(z. B. absatzweise Isolierung an
Brandmauern), kann ein niedrigerer
U-Wert geeigneter sein. In diesen
Fällen muss der U-Wert
gegebenenfalls auf 0,35 oder mehr
erhöht werden.
Gefahr von Tauwasserbildung und
sonstige Feuchtigkeitsgefahren prüfen
und angemessene Vorkehrungen in
Übereinstimmung mit den
Anforderungen von Teil C ergreifen.
Zu diesem Zweck sind gewöhnlich
eine Dampfsperre und ein
Feuchtigkeitsschutz an den Bauteilen
erforderlich. Die Leitlinien zu den
betreffenden Gefahren sind in BR 262
und bezüglich der technischen
Optionen in Veröffentlichungen des
Energy Saving Trust aufgeführt.
Erneuerung des
Putzes oder der
Verkleidung an
Außenwand oder
Erhebung (Unterputz
oder sonstige
Verkleidung) oder
erstmaliges Aufbringen
eines Putzes oder
einer Verkleidung.
0,30
Außendämmungssystem
mit Unterputz oder
Verkleidung, um den
erforderlichen U-Wert zu
erreichen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
52
Technisches Risiko und Auswirkung
der größeren Wanddicke auf
benachbarte Gebäude prüfen.
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang C –
L1B
Kostenwirksame Verbesserungen an der
Dämmung
Bauvorhaben
U-Sollwert
(W/m².K)
Typische
Konstruktion
Anmerkungen (Angemessenheit,
Durchführbarkeit und
Kostenwirksamkeit)
Massivboden –
Estrich durch eine
gedämmte
Bodenfläche
ersetzen, um die
bestehende
Bodenhöhe
beizubehalten.
Die Kostenwirksamkeit der
Bodendämmung wird durch Größe und
Form des Bodens (Umfang/FlächeVerhältnis) erschwert. Häufig sind die UWerte von nicht gedämmten Böden im
Vergleich zu den U-Werten von Wand
und Dach relativ niedrig. Wenn der
bestehende U-Wert des Bodens größer
als 0,70 W/m².K ist, kann davon
ausgegangen werden, dass eine
Dämmung kostenwirksam ist. Die
Analyse zeigt, dass die Kosten-NutzenKurve für die Dicke der angebrachten
Dämmung sehr flach ist, daher ist ein UWert von 0,25 W/m².K geeignet, wobei
andere technische Einschränkungen
(benachbarte Bodenhöhe usw.) zu
berücksichtigen sind.
Erdgeschosskonstruktionen
Renovierung eines
massiven oder
freitragenden Bodens mit
Austausch des Estrichs
oder eines Dielenbodens.
Siehe
Anmerkung.
Freitragender
Holzboden –
Dämmung vor dem
Austausch des
Bodens zwischen
den Bodenbalken
einfügen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
53
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang D –
L1B
Baustoffe und Ausführungsqualität
1.
Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen.
Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in
dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten.
2.
Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick
auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen
sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen
können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen
beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die
Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit
Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
54
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang E –
L1B
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit
und Fürsorge) von 1992
1.
Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der
geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und
ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt
wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die
wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere
Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health,
Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance
[Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung
(Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und
Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 1996.
2.
Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte
Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die
Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die
Arbeitsplatzverordnung einzuhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
55
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang F –
L1B
Referenznormen
Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und
herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der
Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen.
Genehmigtes Dokument A
Tragwerk
Genehmigtes Dokument K
Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 1: Wohngebäude
Genehmigtes Dokument L1A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Neue Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 2: Nichtwohngebäude
Genehmigtes Dokument C
Baureifmachung des Geländes und Schutz
vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit
Genehmigtes Dokument D:
Giftstoffe
Genehmigtes Dokument L1B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Bestehende Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L2A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Neue Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument E:
Schallisolierung von Wohnungen
Genehmigtes Dokument L2B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Bestehende Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument F:
Belüftung
Genehmigtes Dokument M:
Zugang zu und Nutzung von Gebäuden
Genehmigtes Dokument G
Sanitäreinrichtungen,
Warmwassersicherheit und
Wassereffizienz
Genehmigtes Dokument N:
Verglasung – Sicherheit
Genehmigtes Dokument H:
Entsorgung von Abwasser und Abfall
Genehmigtes Dokument P:
Elektrische Sicherheit – Wohngebäude
Genehmigtes Dokument 7
Baustoffe und Ausführungsqualität
Genehmigtes Dokument J:
Verbrennungsgeräte und
Brennstofflagersysteme
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
56
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang G –
L1B
Referenznormen
BRE
www.bre.co.uk
BR 262 Thermal insulation: avoiding risks (2002 Edition) printed in 2006 [Thermische
Isolierung: Vermeidung von Risiken (Ausgabe von 2002) gedruckt 2006]. ISBN
1860815154
BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-WertBerechnung], 2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues)
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and Climate
Change, DECC)
www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change
The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings,
[Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von
Wohngebäuden] SAP 2012. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012)
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for
Communities and Local Government, DCLG)
www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment
Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben
für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden], CLG 2013.
Domestic Ventilation Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für die
Lüftung in Wohngebäuden], CLG 2010.
Accredited Construction Details for Part L [Zugelassene Bauelemente für Teil L]
(Abrufbar unter
www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassociateddo
cuments9/acd
Energy Saving Trust (EST)
www.energysavingtrust.org.uk
Energy Efficient Glazing – guidance [Energieeffiziente Verglasung – Leitfaden] (Abrufbar
unter www.energysavingtrust.org.uk/Insulation/Windows)
English Heritage
www.english-heritage.org.uk
Energy Efficiency and Historic Buildings, [Energieeffizienz und historische Gebäude]
English Heritage, 2011.
Glass and Glazing Federation
www.ggf.org.uk
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
57
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang G –
L1B
Referenznormen
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und
Türen, GGF, 2013.
Health and Safety Executive (HSE)
www.hse.gov.uk
L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Workplace (Health, Safety and Welfare)
Regulations [Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)] 1992,
Approved Code of Practice and Guidance [Zugelassener Verfahrenskodex], The Health
and Safety Commission, 1992. ISBN 978 0 71760 413 5
National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband der
Oberlichthersteller] (NARM)
www.narm.org
NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010.
Rechtsvorschriften
Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979 [Gesetz über Historische
Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979]
Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990 [Planungsgesetz
(Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990]
Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214).
Bauverordnung (zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215).
Referenznormen
BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich].
Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009]
Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009)
BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften.
Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke
leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich
Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)].
BS 8206-2:2008 Lighting for buildings. Code of practice for daylighting
[Gebäudebeleuchtung. Leitfaden für die Ausnutzung des Tageslichts].
BS 5250:2002 Code of practice for control of condensation in buildings [Verfahrenskodex
zur Vermeidung von Tauwasserbildung in Gebäuden].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
58
Genehmigtes Dokument L1B
Anhang G –
L1B
Referenznormen
BS EN ISO 13788:2002 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und
Bauelementen.
BS 6229:2003 Flat roofs with continuously supported coverings. Leitfaden.
Digitale ISBN 978 1 4734 0957 6
© Urheberrecht der britischen Krone 2014
WG20493
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
59
Genehmigtes Dokument L1B
Die Bauverordnung von 2010
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
Genehmigtes
Dokument
L2A
Neue Nichtwohngebäude
Inkrafttreten Juli 2014
Zur Verwendung in Wales*
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
60
Genehmigtes Dokument L1B
Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014
Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L2A: Sparsamer Umgang
mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden unterstützt die
Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2 Absatz 1 der
Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als Anforderungen der
Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1
definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung in Wales bestimmt*. Die
Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem 31. Juli 2014 begonnen wurden
bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag mit Einreichung der vollständigen
Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden.
In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen
vorgenommen:
 Es wurde eine neue Anforderung, Bestimmung 26 A, eingeführt, laut der neue
Nichtwohngebäude
 im Hinblick auf die Energieeffizienz der Bausubstanz bestimmte Zielwerte erreichen oder
überschreiten müssen.
 Die Spezifikationen aus Teil L von 2014 wurden verschärft, um im gesamten Mix an
neuen Nichtwohngebäuden im Vergleich zu Teil L von 2010 Kohlendioxideinsparungen in
Höhe von 20 % zu erhalten.
 Für Gebäude mit Lichteinfall von oben, mit Leichteinfall von der Seite (neu beheizt) und
mit Lichteinfall von der Seite (beheizt und gekühlt) wurde mittlerweile ein breiteres
Spektrum fiktiver Gebäude festgelegt. Die Luftdurchlässigkeit der fiktiven Gebäude ist
nach Größe weiter unterteilt worden.
 Eine Zusammenfassung der Grundspezifikation dieser fiktiven Gebäude aus Teil L von
2014 ist in Anhang B im Genehmigten Dokument veröffentlicht. Wenn das tatsächliche
Gebäude vollständig nach den fiktiven Grundspezifikationen gebaut wird, wird es in der
Regel die Sollwerte für Kohlendioxidemissionen und den Primärverbrauch sowie die
Grenzwerte für einzelne Elemente der Bausubstanz und die gebäudetechnischen
Anlagen einhalten. Bauträger können die Spezifikation jedoch jederzeit ändern,
vorausgesetzt bei dem Primärenergieverbrauch und den Kohlendioxidemissionen wird
das gleiche oder ein besseres Gesamtniveau erzielt.
 Im Dokument werden die Änderungen zusammengefasst, die in der Rechtsverordnung SI
2013/747 vorgenommen wurden
 und mit denen vorgeschrieben wird, dass vor Beginn der Bauarbeiten hocheffiziente
alternative Systeme berücksichtigt werden müssen.
 Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt.
* In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die
Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten
bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden
in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen
Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden.
Digitale ISBN 978 1 4734 0958 3
© Urheberrecht der britischen Krone 2014
WG20493
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Wohngebäuden
61
Genehmigtes Dokument L1B
Inhaltsverzeichnis
L2A
Seite
Abschnitt 1 – Einleitung
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
3
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments
Berücksichtigung des technischen Risikos
Baustoffe und Ausführungsqualität
Weiterführende Hilfe
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
3
3
4
5
6
7
10
10
Abschnitt 2 – Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
11
2.1
2.2
11
12
Einleitung
Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
Abschnitt 3 – Kriterium 1 – BPEC und BER müssen mindestens
dem TPEC und der TER entsprechen.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
13
Einleitung
Berechnung von BPEC und BER vor Beginn der Arbeiten
Berechnung von BPEC und BER nach Abschluss der Arbeiten
Vorteile eines verbesserten Energiemanagements
Wintergärten und Vorbauten
Innenschwimmbäder
Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten
Lebensdauer von mehr als zwei Jahren
3.8 Rohbauten
3.9 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
3.10 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude
mit niedrigem Energiebedarf
3.11 Erweiterungen/Anbauten
3.12 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
13
17
20
20
21
21
Abschnitt 4 – Kriterium 2 Grenzwerte für die Planungsflexibilität
27
4.1
4.2
4.3
4.4
27
28
29
30
Einleitung
Bausubstanz
Feste gebäudetechnische Anlagen
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
21
23
24
25
25
25
Abschnitt 5 – Kriterium 3: Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung
durch Sonneneinstrahlung
31
5.1
Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung im Sommer
31
Abschnitt 6 - Kriterium 4: Gebäudeerrichtung und -effizienz in Übereinstimmung
mit der BER
33
6.1
Einleitung
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
33
1
Genehmigtes Dokument L2A
Inhaltsverzeichnis
6.2
6.3
6.4
6.6
L2A
Wärmeumleitungen eingrenzen
Wärmebrücken
Luftdruckprüfungen
Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen
33
33
35
38
Abschnitt 7 - Kriterium 5: Vorkehrungen für den energieeffizienten
Betrieb von Gebäuden
41
7.1
7.2
41
41
Einleitung
Gebäude-Logbuch
Abschnitt 8: Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC)
und der CO2-Sollemissionsrate (TER)
42
8.1
8.2
8.3
42
43
43
Einleitung
Wintergärten und Vorbauten
Innenschwimmbäder
Abschnitt 9: Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude
44
9.1
9.2
9.3
9.4
44
44
44
9.5
9.6
Einleitung
Gebäude für Gottesdienste
Provisorische Gebäude
Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche
Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf,
Wintergärten und Vorbauten
Frei stehende Gebäude
44
45
45
Abschnitt 10 - Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
46
10.1 Einleitung
10.2 Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten
46
Anhang A: Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
49
Anhang B: Grundspezifikation für die Berechnung der TER
53
Anhang C – Berechnung von U-Werten
55
Anhang D: Baustoffe und Ausführungsqualität
56
Anhang E: Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit
und Fürsorge) von 1992
57
Anhang F: Genehmigte Dokumente
58
Anhang G: Referenzdokumente und Referenznormen
59
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
2
47
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
1.1
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde
von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien
im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen der
Bauverordnung von 2010 für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil des
vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird.
1.1.2 Genehmigte Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer
Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie
erläutern, wann die maßgebliche(n) Vorschrift(en), auf die sie sich beziehen, unter
normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten können. Der Begriff
„angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für den
Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der
Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente
beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung.
1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine
vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en) der Bauverordnung, auf die sich die Leitlinie
bezieht, vor. Diese Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden: Ist zum
Beispiel ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“
Leitlinien in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
die Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht
keine Verpflichtung, eine bestimmte in einem Genehmigten Dokument aufgeführte
Lösung zu übernehmen, wenn die jeweilige Anforderung auf andere Weise erfüllt
werden kann. Es muss jedoch stets mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde, (BCB),
entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, abklärt werden, ob
Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen.
1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch maßgebliche
Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen.
Beispielsweise ist die Anforderung, dass der Primärenergie-Sollverbrauch (TPEC) und
die Kohlendioxid-(CO2)-sollemissionsrate (TER) für das Gebäude nicht überschritten
werden dürfen, eine Anforderung der Bauverordnung.
1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit
Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an neuen Nichtwohngebäuden fallen
jedoch wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der
Bauverordnung, beispielsweise Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es gibt
Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der Bauverordnung
erteilen und alle herangezogen werden müssen, wenn Bauarbeiten in Betracht gezogen
werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in Anhang F: Genehmigte
Dokumente.
1.2
Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument
1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet
e. Bei Text vor einem grauen Hintergrund handelt es sich um einen Auszug aus der
Bauverordnung von 2010 bzw. der Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von
2010 (beide in der geänderten Fassung). Diese Auszüge enthalten die
gesetzlichen Anforderungen der Verordnung. Im Zweifelsfall sollten Sie den
vollständigen Text der Bauverordnung zu Rate ziehen, der abrufbar ist unter
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
3
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
www.legislation.gov.uk.
f. Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt
und werden im Anhang A definiert.
g. Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte
Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des
Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Referenzdokumente und
Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom
ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die neue
Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen der
Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden.
h. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift.
Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden
Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche
Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich.
1.3
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen für die folgenden Arbeiten an Nichtwohngebäuden
(d.h. Gebäude, die keine Wohngebäude sind):
a. Bau neuer Nichtwohngebäude.
b. Erstausbauarbeiten, wenn die Arbeiten entweder Teil der Errichtung eines neuen
Nichtwohngebäudes sind oder den Erstausbau eines Rohbaus umfassen, wenn
dieser vor der Durchführung der Ausbauarbeiten verkauft oder vermietet wird.
(Das Genehmigte Dokument L2B gilt für Ausbauarbeiten von
Nichtwohngebäuden in anderen Umständen.)
c. Die Errichtung von Anbauten an bestehende Nichtwohngebäude, bei denen die
Gesamtnutzfläche des Anbaus größer ist als 100 m² und größer als 25 Prozent
der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes.
Für diejenigen, die alle anderen Bauarbeiten an bestehenden Nichtwohngebäuden
ausführen, ist das Genehmigte Dokument L2B heranzuziehen.
1.3.2 Das Genehmigte Dokument L1A ist als Leitfaden für jede einzelne Wohnung
heranzuziehen, wenn eine oder mehrere Wohnungen als Teil eines größeren Gebäudes
errichtet werden. Das Genehmigte Dokument L2A enthält Leitlinien in Bezug auf die nicht
als Wohnung genutzten Teile solcher Gebäude. Dazu gehören auch beheizte
gemeinsame Flächen in einem Wohnblock und gewerbliche Räume und Verkaufsräume
in gemischt genutzten Gebäuden.
1.3.3 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude
eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so
ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen
Haushalt bietet. Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen,
Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen und Leitlinien für solche Gebäude
finden sich im vorliegenden Genehmigten Dokument.
1.3.4 Wohn- und Arbeitseinheiten, die sowohl Zimmer für Wohnzwecke als auch Räume
für gewerbliche Zwecke (z. B. eine Werkstatt oder ein Büro) aufweisen, sind als
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
4
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
Wohnung/Wohngebäude zu bewerten, solange der gewerbliche Teil zu Wohnzwecken
umgewidmet werden kann. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn:
d. es zwischen dem gewerblichen Raum und dem Wohnraum einen direkten Zugang
gibt und
e. beide sich in demselben beheizten (und/oder gekühlten) Raum befinden und
f. der Wohnraum einen wesentlichen Teil der Gesamtfläche der Einheit bildet.
Hinweis: Die Ausführungen oben bedeuten, dass das Vorhandensein (z. B.) einer kleinen
Verwalterwohnung in einem großen Nichtwohngebäude nicht dazu führen würde, dass
das gesamte Gebäude als Wohngebäude behandelt wird. Entsprechend bedeutet das
Vorhandensein eines als Büro oder Nutzraum verwendeten Zimmers in einer
Wohnung/einem Wohngebäude nicht, dass das Gebäude nicht als Wohngebäude zu
behandeln ist. Wenn sich jedoch ein kleines Büro, sagen wir ein Verwalterbüro, in einem
Wohnungsblock für mehrere Haushalte befindet, wird diese Komponente als
Nichtwohngebäude bewertet, für das Leitlinien im vorliegenden Genehmigten Dokument
angeführt werden.
1.3.5 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile,
bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur
Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere
Bauarbeiten sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen
Merkmalen. Befreite Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig,
Abschnitt 9 zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu besprechen, um
sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch vollständig erfüllen.
c. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden,
d. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich 2
Jahren,
e. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem
Energiebedarf,
f. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50
m2.
g. Carports, überdachte Höfe oder Wege und gewisse Wintergärten oder Vorbauten.
1.3.6 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei bestimmten Klassen nicht
befreiter Gebäude.
a. Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von
mehr als zwei Jahren (siehe Abschnitt 3.7)
b. Rohbauten (siehe auch Abschnitt 3.8)
c. Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf (siehe Abschnitt 3.9)
d. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude ohne
niedrigen Energiebedarf (siehe Abschnitt 3.10)
1.4
Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments
1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in zehn Abschnitte unterteilt, auf die
unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
5
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an neuen
Nichtwohngebäuden.
Abschnitt 1 - der vorliegenden Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang dar, in
dem die Leitlinien in dem Genehmigten Dokument betrachtet werden
müssen.
Abschnitt 2 - erläutert die fünf Kriterien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument,
die eingehalten werden müssen, um die Energieeffizienzanforderungen
zu erfüllen.
Abschnitt 3 - erklärt, wie der Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionsrate für
Wohngebäude berechnet werden können, um sicherzustellen, dass sie
ihre Sollwerte nicht übersteigen (Kriterium 1).
Abschnitt 4 - legt Mindestenergieeffizienznormen für die Bausubstanz und die
gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes fest (Kriterium 2).
Abschnitt 5 - beschreibt, wie das Risiko der Überhitzung in Wohngebäuden /
Wohnungen und damit der Energiebedarf zum Kühlen reduziert werden
kann (Kriterium 3).
Abschnitt 6 - legt die Verfahren fest, die sicherstellen sollen, dass die tatsächliche
Energieeffizienz des gebauten Gebäudes der Planung entspricht
(Kriterium 4).
Abschnitt 7 - legt die Informationen fest, die dem Nutzer des Wohngebäudes/der
Wohnung bereitzustellen sind, damit das Gebäude auf energieeffiziente
Weise betrieben werden kann (Kriterium 5)
Abschnitt 8 - beschreibt, wie die Ziele aus Kriterium 1 bestimmt werden: der
Primärenergie-Sollverbrauch und die CO2-Sollemissionsrate.
Abschnitt 9 - beschreibt, welche Gebäude von den Energieeffizienzanforderungen
befreit sind.
Abschnitt 10 - legt die Verfahren für die Meldung an die Bauaufsicht fest.
1.4.2 Das folgende Flussdiagramm (siehe Abbildung 1) enthält eine Zusammenfassung
der in den verschiedenen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments
enthaltenen Informationen.
1.5
Berücksichtigung des technischen Risikos
1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Nichtwohngebäuden in
Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu
achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung,
Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das
Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die
elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Nichtwohngebäude in seiner Gesamtheit zu
betrachten und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
6
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
Bauverordnung zu verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von
Tauwasserbildung, muss diese Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der
Konstruktion und, falls notwendig, die Lüftungsanlage für das Nichtwohngebäude;
wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise besteht in der Einhaltung der Leitlinien
im BRE-Bericht 262: Thermal Insulation: Avoiding the risks [Wärmedämmung:
Vermeidung von Risiken.] (Weitere Informationen dazu finden sich im Genehmigten
Dokument C). Um diese Risiken so gering wie möglich zu halten, sollten Planungs- und
Bauunternehmen die maßgeblichen Genehmigten Dokumente und andere allgemein
verfügbare Leitlinien zur bewährten Praxis heranziehen.
1.6
Baustoffe und Ausführungsqualität
1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen
Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
7
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
8
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
Demonstrating compliance with AD L2A of the
Building Regulations
CRITERION 1: Is the BER no greater than the TER
and the BPEC no greater than the TPEC?
CRITERION 2: Are limits on performance of building
fabric and fixed services being met?
CRITERION 3: Has the risk of overheating in
summer due to solar and other heat gains been
minimised?
CRITERION 4: Is the building constructed and
equipped to achieve the BER and BPEC?
CRITERION 5: Has adequate information been
provided to allow for the energy efficient operation of
the building?
Calculate the TER and TPEC - see section 8
Calculate the BER, BPEC and consider high
efficiency alternative systems - see section 3
Building fabric – see table 3
Fixed Building Services - see section 4.3 and Non
Domestic Building Services Compliance Guide
Assessment of risk of overheating - see section 5
Have thermal bypasses been considered?
Will specific details be used to limit thermal
bridging?
Is pressure testing required?
Is commissioning of the fixed building services
required? See paragraphs 6.5.1 & 6.5.2
Design guidance - see section 6.2
Use calculated thermal transmittance values – see
paragraphs 6.3.3 a & 6.3.4
Use conservative default values -see paragraph
6.3.3.b
Use default values - see paragraph 6.4.4
Undertake air pressure test – see section 6.4
Details on commissioning – see section 6.5
See Non-Domestic Building Services Compliance
Guide
No commissioning needed -see paragraph 6.5.3
Guidance on information to be included - see
section 7
DESIGN
Incorporate design guidance
CONSTRUCTION
OPERATION
Default values to be used in BER and BPEC
calculations
Air-pressure test results for as-built Part L and EPC
calculations
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben aus AD L2A der
Bauverordnung
KRITERIUM 1: Ist die BER nicht höher als die TER und die
BPEC nicht höher als die TPEC?
KRITERIUM 2: Werden die Grenzwerte für die Energieeffizienz
der Bausubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen
eingehalten?
KRITERIUM 3: Wurde das Risiko einer Überhitzung im
Sommer durch Sonneneinstrahlung und andere
Wärmebelastungen auf ein Mindestmaß reduziert?
KRITERIUM 4: Ist das Gebäude so konstruiert und
ausgestattet, dass die BER und BPEC erreicht werden
können?
KRITERIUM 5: Wurden angemessene Informationen für einen
energieeffizienten Betrieb des Gebäudes bereitgestellt?
Berechnen Sie die TER und TPEC - siehe Abschnitt 8
Berechnen Sie die BER, BPEC und berücksichtigen Sie
hocheffiziente alternative Anlagen - siehe Abschnitt 3
Bausubstanz - siehe Tabelle 3
Feste gebäudetechnische Anlagen - siehe Abschnitt 4.3 und
Non Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden
zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen
in Nichtwohngebäuden]
Bewertung des Risikos einer Überhitzung - siehe Abschnitt 5
Wurden Wärmeumleitungen berücksichtigt?
Werden spezielle Elemente verwendet, um die Wärmebrücken
zu begrenzen?
Ist eine Druckprüfung erforderlich?
Müssen feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb
genommen werden? Siehe Absätze 6.5.1 und 6.5.2
Planungsleitlinien - siehe Abschnitt 6.2
Verwenden Sie berechnete Werte für die
Wärmedurchgangskoeffizienten - siehe Absätze 6.3.3.
Buchstabe a und 6.3.4
Verwenden Sie konservative Standardwerte - siehe Absatz
6.3.3. Buchstabe b
Verwenden Sie Standardwerte - siehe Absatz 6.4.4.
Führen Sie Luftdruckprüfungen durch – siehe Abschnitt 6.4
Angaben zur Inbetriebnahme - siehe Abschnitt 6.5
Siehe Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für
gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden
Es ist keine Inbetriebnahme erforderlich - siehe Absatz 6.5.3
Leitlinien zu bereitzustellenden Informationen - siehe
Abschnitt 7
PLANUNG
Planungsleitlinien einbeziehen
BAU
BETRIEB
Standardwerte, die für die BER- und BPEC-Berechnungen zu
verwenden sind
Ergebnisse der Luftdruckprüfungen für Berechnungen gemäß
Bau aus Teil L und EPC-Berechnungen
9
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 1-
L2A
Einleitung
1.7
Weiterführende Hilfe
1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem
Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen
Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten:
a. Über die Website der walisischen Regierung
www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs; oder
b. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen
Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder
c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen
sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres
Zertifizierungssystems wenden, oder
d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen
Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen
Fachorganisation einzuholen.
1.8
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in
irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der
Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die
Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch die Person, die die
Bauarbeiten durchführt, für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung
verantwortlich sein und in Fällen der Nichteinhaltung einen Aufforderungsbescheid
(Enforcement Notice) erhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
10
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 2-
L2A
Kriterien zur Einhaltung der Vorgaben
2.1
Einleitung
Anforderung
Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit
Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt
durch:
(a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste
(i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und
(ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und
Warmwasserversorgung;
(b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die
(i) energieeffizient sind,
(ii) effektive Steuerungen aufweisen und
(iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in
Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an
Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt.
2.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die
Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010 (in der geänderten
Fassung). Energieeffizienzanforderungen werden als Anforderungen der
Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 der
Bauverordnung definiert. Die für das vorliegende Genehmigte Dokument, das sich mit
Neubauten befasst, maßgeblichen Energieeffizienzanforderungen befinden sich in den
Bestimmungen 25, 25A, 26, 26A, 29 und 40 sowie Teil L von Anhang 1 oben.
Bestimmung 25B „Niedrigstenergieanforderungen für Neubauten“ wird frühestens 2019 in
Kraft treten. Gesetzliche Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmung 25B sind im
vorliegenden Genehmigten Dokument nicht enthalten und werden zeitnah vor deren
Inkrafttreten bereitgestellt.“
2.1.2 Nach Ansicht des walisischen Ministers wäre die Einhaltung aller fünf im
vorliegenden Dokument festgelegten Kriterien als Nachweis der Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass
genehmigte Softwareprogramme einen Ausgabebericht erstellen, der die
Bauaufsichtsbehörden (BCB) bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben unterstützt.
Der Ausgabebericht kann sowohl für Planer als auch für Bauaufsichtsbehörden in den
Planungs- und Bauphasen und bei der Fertigstellung hilfreich sein.
2.1.3 Von den fünf, im vorliegenden Dokument erläuterten, Kriterien entsprechen die
beschriebenen Vorgehensweisen zur Einhaltung der Kriterien den Verordnungen und
müssen wie angegeben eingehalten werden:
d. Kriterium 1 und
e. die Teile von Kriterium 4, die sich mit den Anforderungen für die Luftdruckprüfungen
und die Inbetriebnahme befassen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
11
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 2-
L2A
Kriterien zur Einhaltung der Vorgaben
2.1.4 Bei Befolgung der Vorgehensweisen zur Einhaltung der anderen Kriterien gelten
die Kriterien ‘in angemessenem Maß als eingehalten’ und alternative Vorschläge sind
zulässig, sollten aber mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, um
sicherzustellen, dass sie die Energieeffizienzanforderungen einhalten.
2.2
Kriterien für die Einhaltung der Vorgaben
2.2.1 Kriterium 1: beide der folgenden Bedingungen müssen durch Befolgen der in den
Abschnitten 3 und 8 festgelegten Verfahren erfüllt werden:
a. der berechnete Primärenergieverbrauch (Primärenergieverbrauch des
Gebäudes, Building Primary Energy ConsumptionBPEC) darf nicht höher sein als
der Soll-Primärenergieverbrauch (Target Primary Energy Consumption, TPEC), und
b. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude (die Gebäudeemissionsrate,
Building Emission Rate, BER) darf nicht höher sein als die Sollemissionsrate
(Target Emission Rate, TER).
Hinweis: Die Berechnungen zum Nachweis über die Erfüllung des Kriteriums 1 können
auch die erforderlichen Informationen zur Ausstellung des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz (EPC) liefern.
2.2.2 Kriterium 2: Die Energieeffizienz der Bausubstanz und der festen
gebäudetechnischen Anlagen hat anhand der in Abschnitt 4 festgelegten
Vorgehensweise angemessene Gesamtenergieeffizienz-Mindestwerte zu erreichen.
Damit sollen der Flexibilität bei der Planung Grenzen gesetzt werden, um so die
Reduzierung des Bedarfs nach Raumheizung (und -kühlung) sowie die effiziente
Nutzung von Brennstoff zu fördern und von übermäßiger Nutzung erneuerbarer
Energielösungen abhalten.
2.2.3 Kriterium 3: das Gebäude sollte über geeignete Passivkontrollen zur Begrenzung
der Auswirkung von Sonneneinstrahlung auf die Innentemperatur im Sommer verfügen.
Damit soll ein Beitrag dafür geleistet werden, den Bedarf an mechanischer Kühlung und
der dazugehörige Energieverbrauch zu reduzieren. In Abschnitt 5 werden Leitlinien zu
angemessenen Vorkehrungen zur Einhaltung dieses Kriteriums angeführt.
2.2.4 Kriterium 4: Die Energieeffizienz des Gebäudes gemäß Bau hat im Einklang mit
den berechneten BPEC- und BER-Werten zu liegen. Abschnitt 6 enthält Informationen zu
Managementverfahren vor Ort und zu Prüfverfahren, die übernommen werden müssten,
um den Nachweis zu erbringen, dass die Energieeffizienz der Bausubstanz und der
festen gebäudetechnischen Anlagen mit der Spezifikation übereinstimmen, die für die
Bewertung der Energieeffizienz verwendet worden ist.
2.2.5 Kriterium 5: für einen energieeffizienten Betrieb des Gebäudes erforderliche
Informationen sind dem Nutzer in einem leicht verständlichen Format bereitzustellen.
Abschnitt 7 enthält Leitlinien zu Informationen, die als angemessene Regelung
aufgenommen werden könnten, um den Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums
zu erbringen.
2.2.6 Die Abschnitte 3 bis 7 enthalten Angaben darüber, wie der Nachweis zu erbringen
ist, dass jedes einzelne Kriterium erfüllt worden ist. Weitere Informationen zur Übermittlung
dieser Nachweise an die Bauaufsichtsbehörden finden sich in Abschnitt 10.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
12
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
3.1
Einleitung
Bestimmung 26 – CO2-Emissionsraten für Neubauten
Bei der Errichtung eines Gebäudes darf die CO2 -Sollemissionsrate für das Gebäude, die
gemäß Bestimmung 25 genehmigt wurde, nicht überschritten werden.
Bestimmung 26A – Primärenergieverbrauchsraten für Neubauten
Bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes darf die Soll-Primärenergieverbrauchsrate
für das Gebäude, die gemäß Bestimmung 25C Buchstabe a genehmigt wurde, nicht
überschritten werden.
3.1.1 Kriterium 1 stellt eine verbindliche Anforderung dar und muss von allen Neubauten
wie angegeben erfüllt werden.
3.1.2 Zur Einhaltung von Bestimmung 26A und Bestimmung 26 muss nachgewiesen
werden, dass:
a. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate des Gebäudes (Building
Primary Energy Consumption, BPEC) nicht höher ist als die SollPrimärenergieverbrauchsrate (Target Primary Energy Consumption,
TPEC); und
b. die berechnete Gebäude-CO2 Emissionsrate (BER) nicht höher ist als die
Soll-CO2-Emissionsrate (TER).
3.1.3 In diesem Abschnitt steht die Berechnung der BPEC und der BER im Mittelpunkt.
Einzelheiten zur Berechnung der TPEC und der TER sind in Abschnitt 8 angeführt.
Besondere Erwägungen für spezielle Gebäudekategorien sind in den Abschnitten 3.7 bis
3.10 angeführt.
Diese Aktualisierung des Genehmigten Dokuments behält den Ansatz zur Festsetzung
der TER bei, der 2010 angewendet wurde und bei dem die TER auf einer
Grundspezifikation basiert, für die kein zusätzlicher Verbesserungsfaktor zur Anwendung
kommt. Die Spezifikationen enthalten nun eine kleine Fläche auf dem Dach montierter
Photovoltaikmodule.
3.1.4 Gemäß der von den walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid
genehmigten Methodik sind der Primärenergieverbrauch und die CO 2-Emissionsraten für
einzelne Gebäude mithilfe einer der folgenden genehmigten Softwaretools und unter
Verwendung der von dem Ministerium für Energie und Klimawandel veröffentlichten
Primärenergiefaktoren und CO2-Emissionsfaktoren zu berechnen45.
45
CO2-Emissionsfaktoren und Primärenergiefaktoren für eine 3-Jahres-Projektion 2013-2015 finden sich im SAP-2012-Dokument
http://www.bre.co.uk/sap2012/page.jsp?id=2759
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
13
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
a. Das Vereinfachte Gebäudeenergiemodell (Simplified Building Energy Model,
SBEM)46 für solche Gebäude, deren Konstruktionsmerkmale durch das SBEM in
geeigneter Form modelliert werden können, oder
b. Weitere genehmigte Softwaretools sind auf der Website des Ministeriums für
Gemeinden und Kommunalverwaltung unter www.communities.go.uk zu finden.
3.1.5 Der Antragsteller muss bei der Vorlage seines Antrags bei einer
Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass das verwendete Softwaretool für die
Anwendung geeignet ist.
3.1.6 Sofern das Gebäude die in Kriterium 2 angegebenen Grenzwerte für die
Planungsflexibilität einhält, hat der Planer volle Flexibilität, um die BPECund die BERmit
Hilfe von Maßnahmen für Bausubstanz und gebäudetechnische Anlagen und der
Integration von Low-and-Zero-Carbon-Technologien (LZC; kohlendioxidarme oder freie Energieträger) in einer beliebigen Mischung, die für das Vorhaben geeignet ist, zu
erreichen. Genehmigte Software-Tools umfassen geeignete Algorithmen, die dem Planer
eine Einschätzung der Rolle ermöglichen, die die einzelnen LZC-Technologien beim
Erreichen der TPEC und TER spielen können.
3.1.7Um die Aufnahme von Verbesserungen der Systemeffizienz der
gebäudetechnischen Anlagen und die Integration mit kohlenstoffarmen und
kohlenstofffreien Technologien zu erleichtern, hat der Planer:
a. den Einbau von Heiz- und Kühlanlagenausführungen zu erwägen, die mit
niedrigen Verteilungstemperaturen arbeiten und
b. wenn mehrere Anlagen demselben Verwendungszweck dienen, die
Steuerstrategien so zu organisieren, dass der Option mit den geringsten
Kohlendioxidemissionen die höchste Priorität beigemessen wird. Wenn
beispielsweise eine Solar-Warmwasseranlage zur Verfügung steht, sind die
Steuerungen so einzurichten, dass die verfügbare Solarenergie optimal
ausgenutzt wird und
c. in Erwägung zu ziehen, das Gebäude so zu errichten, dass die Integration von
zusätzlichen kohlendioxidarmen und -freien Technologien zu einem späteren
Zeitpunkt erleichtert wird, indem bereits während der Bauphase angemessene
Einrichtungen, beispielsweise abgedeckelte Anschlüsse, die mit einem geplanten
Gemeinschaftsheizsystem verbunden werden können, bereitgestellt werden,
damit spätere Verbesserungen dadurch erheblich einfacher und kostengünstiger
vorgenommen werden können.
46
Simplified Building Energy Model (SBEM) User manual and software, abrufbar auf www.2010ncm.bre.co.uk
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
14
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Bestimmung 25A - Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Anlagen für neue
Gebäude.
(1) Vor Beginn der Arbeiten an einem neuen Gebäude muss die Person, die die Arbeiten
ausführt, eine Analyse durchführen, in der die technische, ökologische und
wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen
(wie zum Beispiel die folgenden Anlagen) – falls verfügbar – im Bau geprüft werden.
(a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer
Energie;
(b) KWK;
(c) Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn
sie ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren und
(d) Wärmepumpen.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss
(a) der lokalen Behörde spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, ein
Schreiben übermitteln, in dem erklärt wird, dass die in Absatz 1 genannte Analyse
(i) durchgeführt worden ist;
(ii) dokumentiert wurde und
(iii) dass die Dokumentation der Behörde zu Prüfungszwecken zur Verfügung
steht und
(b) sicherstellen, dass eine Kopie der Analyse auf Anfrage zu allen angemessenen
Zeiten von einem Beamten der lokalen Behörde geprüft werden kann.
(3) Ein befugter Beamter der lokalen Behörde kann die Vorlage der Dokumentation
verlangen, um zu überprüfen, ob die vorliegende Bestimmung eingehalten worden ist.
(4) Die in Absatz 1 genannte Analyse:
(a) kann für einzelne Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für
gemeinsame Gebäudetypen im selben Gebiet durchgeführt werden und
(b) kann – sofern sie sich auf gemeinsame Heiz- und eine Kühlanlagen bezieht – für
alle an die Anlage angeschlossenen Gebäude im selben Gebiet durchgeführt
werden.
(5) In der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Auslegungen:
(a) „KWK“ bezeichnet die gleichzeitige Erzeugung innerhalb eines einzigen
Prozesses von Wärmeenergie und entweder:
(i) elektrischer Energie oder
(ii) mechanischer Energie;
(b) „Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder Kühlanlage” bezeichnet die Verteilung
von Wärmeenergie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von
einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen
zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
(c) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren,
nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische,
hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas,
Klärgas und Biogas, und
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
15
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
(d) “Wärmepumpe” bezeichnet eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die
Wärmeenergie der natürlichen Umgebung, wie zum Beispiel Luft, Wasser oder
Boden, auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen
Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort niedrigerer Temperatur zu einem
Ort höherer Temperatur fließt. (Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme
von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.)
3.1.8 Bestimmung 25A schreibt vor, dass die Person, die die Arbeiten ausführt, vor
Beginn der Arbeiten eine Analyse durchführen muss,in der die technische, ökologische
und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen
Systemen Im Bau geprüft werden. Falls verfügbar können die folgenden hocheffizienten
alternativen Systeme in Betracht gezogen werden, es können aber auch andere
kohlendioxidarme und -freie Anlagen berücksichtigt werden, falls solche verfügbar sind:
 dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie;
 KWK;
 Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder -kühlanlagen, insbesondere wenn sie
ganz oder teilweise auf erneuerbarer Energie basieren;
 Wärmepumpen.
3.1.9 In der Analyse sollte angegeben werden, ob hocheffiziente alternative Anlagen in
der Bauplanung einbezogen worden sind oder nicht. Die Anforderung bezieht sich
darauf, die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen zu berücksichtigen, in
Betracht zu ziehen, zu dokumentieren und sie zu Überprüfungszwecken verfügbar zu
machen.
die Bauverordnung ist technologieneutral und schreibt den Einbau hocheffizienter
alternativer Anlagen oder anderer kohlendioxidarmer oder -freier Anlagen nicht
verbindlich vor. Planung und Errichtung von Neubauten können jedoch häufig solche
Anlagen aufweisen, um lokale Auslegungsbedingungen der Bauplanungspolitik von
Wales zu erfüllen, die spezifische Energieeffizienznormen vorschreiben, welche strenger
sind als diejenigen der Bauverordnung und/oder vorschreiben, dass ein Teil der bei dem
Bau verwendeten Energie aus erneuerbaren Energiequellen und /oder
kohlendioxidarmen Energiequellen stammt.
3.1.10 Die Analyse des Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen kann für einzelne
Gebäude, Gruppen ähnlicher Gebäude oder für gemeinsame Gebäudetypen im selben
Gebiet durchgeführt werden. Wenn mehrere Gebäude an eine gemeinschaftliche
Energieanlage angeschlossen werden, kann für alle an die Anlage angeschlossenen
Gebäude, die im selben Gebiet liegen, wie das zu errichtende Gebäude, eine einzige
Analyse durchgeführt werden.
3.1.11 Vor Beginn der Arbeiten muss der Baubehörde von der Person, die die Arbeiten
ausführt, ein Schreiben übermittelt werden, in dem erklärt wird, dass die Analyse des
Einsatzes hocheffizienter alternativer Anlagen durchgeführt worden ist, dokumentiert
wurde und zur Überprüfung verfügbar ist. Die Ergebnisse der Analyse müssen
dokumentiert und aufbewahrt und der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung zur
Prüfung vorgelegt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
16
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Obwohl die Analyse der hocheffizienten alternativen Anlagen für die Berechnung der
CO2-Emissionsrate keine ausdrückliche Anforderung darstellt, steht dem
Bauunternehmen im Rahmen der Kalkulationssoftware zum Erstellen des
Ausgabeberichts (des Berichts der Planungsphase aus Teil L der Bauverordnung) unter
Umständen eine Möglichkeit zur Verfügung, um zu erklären, dass die Analyse
durchgeführt und dokumentiert wurde und wo sie zu Prüfungszwecken verfügbar ist.
3.1.12 Ebenso hat der Planer die möglichen Auswirkungen des künftigen Klimawandels
auf die Leistung des Gebäudes zu berücksichtigen. Dies umfasst unter Umständen die
Erwägung, wie zu einem künftigen Zeitpunkt eine Kühlanlage bereitgestellt werden
könnte.
3.2
Berechnung von BPEC und BER vor Beginn der Arbeiten
Bestimmung 27 - Berechnungen der CO2-Emissionsrate
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Gebäude errichtet wird und Bestimmung 26 gilt.
(2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss den lokalen Behörden von
der Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden:
a. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude,
b. die berechnete CO2-Emissionsrate für das Gebäude gemäß Plan und
c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll.
(3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss den lokalen Behörden von
der Person, die die Arbeiten ausführt,
a. Folgendes gemeldet werden:
i. die CO2-Sollemissionsrate für das Gebäude,
ii. die berechnete CO2 -Emissionsrate für das Gebäude gemäß Bau und
iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten
Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller
Änderungen an diesen Spezifikationen; oder
b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a
angeführten Informationen.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der
Bestimmung 26 erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der
berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen,
anzuerkennen.
(5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der
CO2-Emissionsrate verwendete Spezifikationen.
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17
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Bestimmung 27 A – Berechnungen der Primärenergieverbrauchsrate
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn ein Nichtwohngebäude errichtet wird und
Bestimmung 26 A gilt.
(2) Spätestens am Tag, bevor die Arbeiten beginnen, muss der lokalen Behörde von der
Person, die die Arbeiten ausführt, Folgendes gemeldet werden:
a. die Soll-Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude,
b. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude gemäß Plan und
c. eine Liste der Spezifikationen, nach denen das Gebäude errichtet werden soll.
(3) Spätestens fünf Tage nach Abschluss der Arbeiten muss der lokalen Behörde von der
Person, die die Arbeiten ausführt,
a. Folgendes gemeldet werden:
i. die Soll-Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude,
ii. die berechnete Primärenergieverbrauchsrate für das Gebäude gemäß Bau und
iii. ob das Gebäude in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten
Liste der Spezifikationen errichtet worden ist und falls nicht, eine Liste aller
Änderungen an diesen Spezifikationen; oder
b. eine Bescheinigung, wie sie in Absatz 4 genannt wird, mit den unter Buchstabe a
angeführten Informationen.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis dafür, dass die Anforderungen der
Bestimmung 26 A erfüllt sind, eine Bescheinigung von einem Energiegutachter, der
berechtigt ist, Energieausweise für die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen,
anzuerkennen.
(5) In dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Spezifikationen“ für die Berechnung der
Primärenergieverbrauchsrate verwendete Spezifikationen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
18
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
3.2.1 Die Bestimmungen 26, 26A, 27 und 27 A schreiben vor, dass vor Beginn der
Bauarbeiten eine Berechnung durchgeführt werden muss, um nachzuweisen, dass die
BPEC und die BERdes Gebäudes gemäß Plan nicht höher ist als die TPEC und die
TER.
3.2.2 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen mit mehr als einem Brennstoff
betrieben werden können, gilt:
a. Bei mit Biomasse betriebenen Heizanlagen, die durch eine alternative Anlage
(z. B. Gas) ergänzt werden, hat der CO2 -Emissionsfaktor für die gesamte
Heizanlage auf einem gewichteten Durchschnitt für die zwei Brennstoffe zu
beruhen, dem der voraussichtliche Verbrauch dieser Brennstoffe zugrunde liegt.
Zusammen mit der BER ist ein Bericht vorzulegen, der von einem Fachmann
unterschrieben wurde und in dem dargelegt wird, wie der kombinierte CO 2Emissionsfaktor ermittelt wurde.
b. Bei Anlagen, die sowohl mit Biomasse als auch mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden können, ist der CO2-Emissionsfaktor für Zweistoffanlagen
zugrunde zu legen, ausgenommen das Gebäude befindet sich in einem
Rauchkontrollgebiet, so dass die Angabe für Anthrazit verwendet werden muss.
c. In allen anderen Fällen ist der Brennstoff mit dem höchsten CO2-Emissionsfaktor
zu verwenden.
Hinweis: Diese Option bezieht sich auf Zweistoffanlagen, bei denen die Wahl des
tatsächlich genutzten Brennstoffes von den Marktpreisen abhängt.
3.2.3 Wenn die Wärmeenergie von einer Fernwärme- oder Gemeinschaftsheiz- oder kühlanlage kommt, sind bei der Bestimmung der Primärenergiefaktoren und der CO 2Emissionsfaktoren die jeweiligen Einzelfälle zu berücksichtigen.
a. Die Berechnungen haben die jährliche Durchschnittsleistung der gesamten Anlage
zu berücksichtigen (d. h. den Verteilungskreis, die gesamte
Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich möglicher Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK), Abwärmerückgewinnung oder Wärmeableitung). Die in der
Planungsphase prognostizierten Auswirkungen des Neuanschlusses aller
vorgeschlagenen Gebäude an die Anlage im ersten Betriebsjahr muss in die
Berechnung der Primärenergie- und CO2 -Emissionsfaktoren so aufgenommen
werden, dass der erhöhte Betrieb aller Grenzkraftwerke (z. B. Gaskessel) korrekt
berücksichtigt wird.
b. Der von einem KWK- oder Trigenerationssystem erzeugte Strom wird immer zu
einem dem Netzdurchschnitt entsprechenden Primärenergie- und CO2Emissionsfaktor angeschrieben. Die mit den Wärmeenergieströmen eines
Trigenerationssystems verbundenen CO2-Emissionen sind proportional zu den
Ausgangsenergieströmen zuzuweisen. Zusammen mit dem BPEC und der BER
ist ein Bericht vorzulegen, der von einem Fachmann unterschrieben wurde und in
dem dargelegt wird, wie die Emissionsfaktoren ermittelt wurden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
19
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Hinweis: Das heißt, wenn eine Fernwärmeanlage F kWh Eingangsbrennstoff
verbrennt, um E kWh Strom und H kWh Nutzwärme (ohne abgestoßene Wärme)
zu erzeugen, ist sowohl der Emissionsfaktor für die Wärmeleistung als auch der
Emissionsfaktor für die Kälteleistung als 1/H*(F*CO2F - E*CO2E) anzunehmen,
wobei CO2F der Emissionsfaktor für den Eingangsbrennstoff und CO2E der Faktor
für den Netzstrom ist47.
3.3
Berechnung von BPEC und BER nach Abschluss der Arbeiten
3.3.1 Die endgültige Berechnung von BPEC/BER , die in Übereinstimmung mit den
Leitlinien im vorliegenden Dokument durchgeführt wird, muss auf dem Gebäude „wie
gebaut“ beruhen und Folgendes enthalten:
a. alle Änderungen, die während des Baus an der Liste der Spezifikationen aus der
Planungsphase vorgenommen worden sind und
b. die geschätzte Luftdurchlässigkeit, Undichtigkeit im Leitungsnetz und in Betrieb
genommenem Ventilator nach der Beschreibung in Abschnitt 6.
3.4
Vorteile eines verbesserten Energiemanagements
3.4.1 Bestimmte Gebäudemanagementfunktionen ermöglichen eine bessere
Energieeffizienz in der Praxis. Wenn diese Managementfunktionen im tatsächlichen
Gebäude bereitgestellt werden, können BPEC und BER um die Menge reduziert werden,
die dem Produkt des in Tabelle 1 aufgeführten Faktors und den CO2-Emissionen für die
Anlage(n), auf die sich die Funktion bezieht, entspricht.
3.4.2 Wenn die CO2-Emissionen aufgrund des elektrischen Energieverbrauchs zum
Beispiel 70 kgCO2/(m².Jahr) ohne Leistungsfaktorkorrektur betragen würden, könnte
durch ein Korrekturgerät zur Erreichung eines Leistungsfaktors von 0,95 die BER um 70
x 0,025 = 1,75 kgCO2/(m².Jahr) reduziert werden.
Tabelle 1: Verbesserte Management- und Regelungsfunktionen
Merkmal
Automatische Überwachung und
Zielwertermittlung mit Alarmvorrichtungen
für Werte außerhalb des Sollbereichs
Leistungsfaktorkorrektur zur Erreichung
eines Leistungsfaktors für das gesamte
Gebäude > 0,90
Anpassungsfaktor
0,050
0,010
Leistungsfaktorkorrektur zur Erreichung
0,025
eines Leistungsfaktors für das gesamte
Gebäude > 0,95
Hinweise:
(1) Automatische Überwachung und Zielwertermittlung mit Alarmvorrichtungen für Werte
außerhalb des Sollbereichs bezeichnet eine vollständige Anlage, die wichtige
47
Siehe NCM Modelling Guide unter http://wales.gov.uk/topics/planning/?lang=en
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
20
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Energiemanagementinformationen misst, aufzeichnet, überträgt, analysiert, meldet
und übermittelt, damit der Betreiber die genutzte Energie verwalten kann.
(2) Die Leistungsfaktoranpassung kann nur durchgeführt werden, wenn der
Leistungsfaktor des ganzen Gebäudes auf den angegebenen Wert korrigiert wurde.
Die beiden Werte der Leistungsfaktorkorrektur sind Alternativwerte und keine
Zusatzwerte.
3.5
Wintergärten und Vorbauten
3.5.1Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die Berechnungen von BPEC/TPEC
und BER/TER einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues
Gebäude und
a. wenn sich zwischen Gebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein
Wärmeelement befindet oder
b. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die
Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert
worden.
3.6
Innenschwimmbäder
3.6.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist
das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre,
wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung der BPEC und BER einzubeziehen ist.
Die von dem Becken bedeckte Fläche ist mit der entsprechenden Nutzfläche mit dem
gleichen U-Wert wie die Beckenumgebung zu berücksichtigen.
3.7
Modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von
mehr als zwei Jahren
3.7.1 Für modulare und transportable Gebäude mit einer geplanten Lebensdauer von
mehr als zwei Jahren gelten besondere Erwägungen (Befreiungen für provisorische
Gebäude mit einer Gesamtlebensdauer von zwei Jahren oder weniger sind in Abschnitt 9
angeführt). Was die Bauverordnung betrifft, wird die Aufstellung eines vorhandenen
Moduls an einem neuen Standort als Errichtung eines neuen Gebäudes betrachtet. In
diesem Zusammenhang ist es nicht immer angemessen zu erwarten, dass eine
umgestellte Einheit die in diesem Genehmigten Dokument angegebenen neuen
Baurichtwerte erfüllt, insbesondere da die graue Energie in einem vorhandenen Modul
beibehalten wird, ein Vorteil, durch den kleinere Unterschiede im Betriebsenergiebedarf
ausgeglichen werden. Des Weiteren sind tragbare Gebäude oft „Notkäufe“, und die
Terminauflagen durch die Zeit, in der ein funktionierendes Gebäude geliefert werden
muss, haben zur Folge, dass zusätzliche Erwägungen gelten.
3.7.2 Die Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ist dadurch nachzuweisen,
dass gegenüber jedem der in diesem Genehmigten Dokument beschriebenen fünf
Kriterien für die Einhaltung der Vorschriften eine zufriedenstellende Leistung erreicht
worden ist. Wenn jedoch mehr als 70 Prozent der äußeren Gebäudehülle aus
Bauteilen/Modulen bestehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
21
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Genehmigten Dokuments hergestellt wurden, ist die TER um den maßgeblichen Faktor
aus Tabelle 2 anzupassen und die Anforderung für den TPEC muss nicht erfüllt werden.
Eine Möglichkeit zum Nachweis des Herstellungsdatums eines jeden Bauteils/Moduls
besteht in der Verknüpfung der Seriennummer mit den Herstelleraufzeichnungen. Wenn
die Module im Rahmen des Prozesses renoviert werden sollen, dann sind in Bezug auf
die zu erreichenden Richtwerte die Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B zu
befolgen, z. B. bei Austauschfenstern und neuer Beleuchtung.
3.7.3 Bei tragbaren Gebäuden mit einer geplanten Lebensdauer von weniger als 2
Jahren an einem vorgegebenen Standort handelt es sich oft um 'Notkäufe' (z. B. nach
einem Brand), und die Gebäude müssen innerhalb von Tagen aufgestellt und
betriebsbereit sein. In solchen Fällen gelten andere Regelungen für den Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben. Ein Beispiel für den Nachweis, dass die geplante Lebensdauer
an dem vorgegebenen Standort weniger als 2 Jahre beträgt, wäre der Mietvertrag der
Einheit.
a. Beim Neubau des Moduls sind eine TPEC/BPEC- und eine TER/BERBerechnung durchzuführen und können auf einer allgemeinen
Standardkonfiguration basieren. Diese Berechnung kann dann jedes Mal, wenn
das Gebäude an einen neuen Standort transportiert wird, als Nachweis dafür
vorgelegt werden, dass die Anforderungen des Kriteriums 1 erfüllt sind, sofern
seine geplante Lebensdauer niedriger ist als 2 Jahre. Zusätzlich zu den
Berechnungsdetails hat der Lieferant eine schriftliche Bestätigung dafür
vorzulegen, dass:
i. die Module wie bereitgestellt die elementaren Energienormen der allgemeinen
Module, die in der Berechnung zugrunde gelegt wurden, erfüllen oder
übertreffen und
ii. die im allgemeinen Modul angenommenen Tätigkeiten hinreichend
repräsentativ für die geplante Verwendung des tatsächlichen Moduls sind.
b. Wenn die Nutzungsdauer an einem bestimmten Standort weniger als 2 Jahre
beträgt, besteht die einzig machbare Heiztechnologie in elektrischer
Widerstandsheizung. In solchen Fällen sind Energieeffizienzmaßnahmen
bereitzustellen, die um 15 Prozent besser sind als die Nutzung herkömmlicher
Heizungssysteme mit fossilen Brennstoffen. Dies kann nachgewiesen werden,
indem angenommen wird, dass die Wärme in der allgemeinen Konfiguration, die
für die Berechnung des TPEC/BPEC und der TER/BER verwendet wurde, durch
einen Gaskessel mit einem Wirkungsgrad von 77 Prozent bereitgestellt wird.
c. Falls TER/BER-Berechnungen für ein vor Juli 2014 hergestelltes Modul nicht
verfügbar sind, gilt der Nachweis als angemessen, dass die BER nicht größer ist
als die um den maßgeblichen Faktor aus Tabelle 2 angepasste TER von 2014.
Bei einem vor Juli 2014 hergestellten Modul muss der TPEC nicht eingehalten
werden.
d. Nach der Ersterrichtung müssen alle Arbeiten an dem Modul die Normen aus dem
Genehmigten Dokument ADL2B erfüllen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
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22
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Tabelle 2: TER-Multiplikationsfaktor für modulare und transportable Gebäude
Herstellungsdatum von 70 Prozent der
TER-Multiplikationsfaktor
Module, aus denen die Außenhülle besteht
nach dem 31. Juli 2014
1,00
1. Oktober 2010 – 31. Juli 2014
1,25
6. April 2006 – 1. Oktober 2010
1,67
1. April 2002 – 5. April 2006
2,20
Vor dem 1. April 2002
2,20 [2,95(1)]
Hinweise:
(1) Bei Gebäuden an einem bestimmten Standort mit einer geplanten Lebensdauer von
weniger als 2 Jahren kommt die in Klammern gesetzte Zahl zur Anwendung.
3.8
Rohbauten
3.8.1 Wenn ein Gebäude auf dem Markt zum Verkauf angeboten wird oder als Rohbau
für spezifische Ausbauarbeiten durch den einziehenden Gebäudenutzer vermietet wird,
hat der Bauträger über die TPEC/BPEC der Planungsphase und TER/BER-Einreichung
nachzuweisen, wie der Rohbau wie angeboten die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen könnte. Für die Teile des Gebäudes, in denen zu dem Zeitpunkt, wenn das
Gebäude auf dem Markt angeboten wird, bestimmte Systeme nicht installiert sind, muss
das Modell, das zur Ermittlung des BPEC und der BER dient, Effizienzen für die Anlagen
annehmen, die im Rahmen des Erstausbaus installiert werden. Die der
Bauaufsichtsbehörde bereitgestellte Spezifikation sollte deutlich machen, welche
Anlagen nicht im Grundbau bereitgestellt wurden, und die für jedes dieser Anlagen
angenommenen Effizienzwerte enthalten. So kann die Bauaufsichtsbehörde
sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur zur Realisierung der angenommenen
Ausbauspezifikation als Teil des Grundbaus bereitgestellt wird. Bei konkreter
Fertigstellung des Grundgebäudes dürfen dieTPEC/BPEC- und TER/BERBerechnungen gemäß Bau nur auf dem Gebäude und den Anlagen, die tatsächlich
gebaut sind, basieren; für die Ausbaubereiche ist eine Regelung auf Temperaturen, die
ihrem Nutzungszweck angemessen sind, anzunehmen, jedoch ohne Berücksichtigung
des zugehörigen Energiebedarfs.
Hinweis: Als Teil der Planungsphasenberechnung sollte eine prognostizierte
Energieausweis- (EPC) Bewertung für die Ausbaubereiche verfügbar sein, um künftige
Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz zu informieren, die erreicht werden kann. In
dieser Phase ist jedoch keine offizielle EPC-Erstellung im EPC-Register erforderlich.
3.8.2 Wenn ein einziehender Gebäudenutzer Erstausbauarbeiten des gesamten oder
eines Teils des Gebäudes durch den Einbau oder die Erweiterung der festen
gebäudetechnischen Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Klimaanlage oder
mechanische Belüftung durchführt, dann sind der TPEC/BPEC und die TER/BER der
Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung vorzulegen, um die Einhaltung für den Teil
des Gebäudes nachzuweisen, der von den Ausbauarbeiten betroffen ist. Diese vorgelegte
TER/BER hat auf dem Rohbau wie gebaut und den festen gebäudetechnischen Anlagen
wie tatsächlich installiert zu basieren. Falls die Ausbauarbeiten nicht den Einbau oder
die Erweiterung von festen gebäudetechnischen Anlagen für Heizung, Warmwasser,
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
23
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
Klimaanlage oder mechanische Belüftung umfassen, dann gilt es als angemessen
nachzuweisen, dass die installierten Beleuchtungssysteme mindestens so effizient sind
wie die in der Erstvorlage des Rohbauträgers angenommenen Systeme.
Hinweis: Da der Ausbau spezifisch auf die Bedürfnisse des jeweiligen Mieters
abgestimmt ist und definitionsgemäß allein von ihm zu seinem Nutzen gesteuert wird,
entsteht hierdurch ein neuer „für eine gesonderte Nutzung ausgelegter oder umgebauter
Teil“, und für den Teil des physischen Gebäudes, der vom Ausbau betroffen ist, ein
neuer Energieausweis erforderlich.
3.9
Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
3.9.1 Befreiungen von den Energieeffizienzanforderungen für Industrieanlagen,
Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind in
Abschnitt 9 beschrieben.
3.9.2 Wenn andere Gebäudekategorien mit niedrigem Energiebedarf errichtet werden,
wäre es nicht sinnvoll, die Gebäudehülle nach denselben Richtwerten abzudämmen wie
für typische Neubauten.
3.9.3 Das gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn:
a. feste gebäudetechnische Anlagen dazu dienen, nur einen bestimmten Bereich
statt den gesamten eingeschlossenen Rauminhalt des betroffenen Raums zu
heizen oder kühlen (z. B. örtlich begrenzte Heizstrahler an einem Arbeitsplatz in
einem generell unbeheizten Raum), oder
b. feste gebäudetechnische Anlagen dazu dienen, Räume im Gebäude auf
Temperaturen zu heizen, die deutlich niedriger sind, als die normalerweise für den
menschlichen Komfort bereitgestellten Temperaturen (z. B. zwecks Kondensationsoder Frostschutz in einem Lager).
3.9.4 In solchen Situationen sind keine TPEC/BPEC und TER/BER-Berechnungen
erforderlich. Außerdem wird es für jede installierte feste gebäudetechnische Anlage als
angemessen erachtet, die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide
[Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] genannten
Energieeffizienzrichtwerte zu erreichen 48.
3.9.5 Falls irgendeine gemeinsame Heizung bereitgestellt wird (Fall b oben), dann gilt
es darüber hinaus als angemessen, dass kein Teil der opaken Bausubstanz im neuen
oder renovierten Gebäude einen schlechteren U-Wert als 0,7 W/m².K aufweist.
3.9.6 Wenn ein Teil eines Gebäudes mit niedrigem Energiebedarf abgetrennt ist und
normal beheizt wird (z. B. ein Bürobereich in einem unbeheizten Lager), ist der separat
beheizte Bereich als gesondertes „Gebäude“ zu behandeln und sind die normalen
Verfahren zum Nachweis der Einhaltung (einschließlich einer TPEC/BPEC- und
TER/BER-Berechnungen) bezüglich der Gebäudehülle zu befolgen.
48
Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Nichtwohngebäuden], 2013.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
24
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
3.9.7 Wenn ein Gebäude mit niedrigem Energiebedarf nachträglich so verändert wird,
dass der Raum generell geregelt wird, dann zieht dies wahrscheinlich die erste
Bereitstellung oder eine Erhöhung der vorhandenen Kapazität einer festen
gebäudetechnischen Anlage nach sich. Die Leitlinien im Genehmigten Dokument L2B
würden eine Aufrüstung der Gebäudehülle und die Vornahme einer wichtigen
Verbesserung erfordern, ein Prozess, der wahrscheinlich viel teurer wird als die
Durchführung eines geeigneten Maßes an Isolierung im Neubaustadium. Wenn der
Rohbau alternativ als Gebäude mit niedrigem Energiebedarf geplant war und der erste
Gebäudenutzer (z. B.) eine Heizung installieren wollte, wäre dies eine Erstausstattung,
die eine vollständige TPEC/BPEC- und TER/BER-Einreichungen erfordern würde (siehe
Absatz 1.3.1).
3.10 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit
niedrigem Energiebedarf
3.10.1 In solchen Fällen, in denen beispielsweise ein CO2-Ziel über andere
Regulierungsrahmen, wie die CO2-Reduktionsverpflichtung eingerichtet wird oder in
denen durch die Anwendung der allgemeinen nationalen Berechnungsmethode
bestimmten Industrieprozessen oder einer speziellen landwirtschaftlichen Nutzung nicht
in angemessenem Maße Rechnung getragen würde ohne zu negativen Auswirkungen
auf die Kosteneffektivität und/oder zu einem höheren Risiko zu führen, können
gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten. In diesen Fällen gilt die Bereitstellung
fester gebäudetechnischer Anlagen, die die im Genehmigten Dokument L2B
festgelegten Richtwerte erfüllen, als angemessen.
3.10.2 Befreiungen von den Energieeffizienzanforderungen für Industrieanlagen,
Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sind in
Abschnitt 9 beschrieben.
3.11 Erweiterungen/Anbauten
3.11.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung
derEnergieeffizienzanforderungen bei Arbeiten an größeren Erweiterungen bereits
bestehender Nichtwohngebäude. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Arbeiten an
Anbauten, bei denen die Gesamtnutzfläche des Anbaus größer als 100 m² und größer
als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes ist.
3.11.2 Bei der Bewertung der Einhaltung der Vorgaben wird ähnlich vorgegangen wie
bei Nichtwohngebäuden, abgesehen davon, dass bei den verwendeten
Grundspezifikationen zur Festlegung des TPEC und der TER die Komponente der
erneuerbaren Energien ausgeschlossen wird. Damit wird bei der Errichtung eines
Anbaus an ein bestehendes Gebäude im Vergleich zu einem Neubau weniger
Planungsflexibilität gewährt.
3.12 Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
3.12.1 Vor Beginn der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die BPEC/TPEC- und die BER-/TER-Werte gemäß Plan gemeldet und damit bestätigt werden,
dass das Gebäude gemäß Plan Kriterium 1 erfüllt. Darüber hinaus ist der
Bauaufsichtsbehörde eine Liste der Spezifikationen für die Bausubstanz des
Gebäudes, die festen gebäudetechnischen Anlagen und –gegebenenfalls – die
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
25
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 3 – Kriterium 1
L2A
BPEC und BER müssen mindestens dem TPEC
und der TER entsprechen.
erneuerbaren Anlagen zu überreichen, die bei der Berechnung des BPEC und der BER
verwendet worden sind.
3.12.2 Es wird davon ausgegangen, dass genehmigte Softwareprogramme verwendet
werden, um abgesehen von den BPEC/TPEC und BER/TER der Planungsphase auch
die Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen „Schlüsselmerkmale“ der
Planung hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender
Bedeutung sind (ausführlichere Informationen zu den anzugebenden
'Schlüsselmerkmalen' finden sich in Abschnitt 10). Diese „Schlüsselmerkmale“ können
verwendet werden, um die risikobasierte Inspektion des Gebäudes im Rahmen der
Bestätigung der Einhaltung der Bauverordnung zu priorisieren.
3.12.1 Nach Fertigstellung der Bauarbeiten müssen der Bauaufsichtsbehörde die
endgültigen BPEC-/TPEC- und die BER-/TER-Werte gemeldet und damit bestätigt
werden, dass das fertiggestellte Gebäude Kriterium 1 erfüllt. Bei der
Bauaufsichtsbehörde müssen auch unterstützende Unterlagen eingereicht werden, die
bestätigen, dass der Bau mit der vor Beginn der Bauarbeiten eingereichten Spezifikation
übereinstimmt; falls nicht sind alle Änderungen klar aufzuführen. Die
Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von Kriterium 1 eine
zu diesem Zweck von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für
die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung
anzuerkennen.
3.12.4 Bei allen Spezifikationen wäre es hilfreich, der Bauaufsichtsbehörde vor
Beginn und nach Fertigstellung der Bauarbeiten zusätzliche Informationen vorzulegen,
um die in der Berechnung von BPEC und BER verwendeten Werte zu unterstützen.
Beispielsweise könnten U-Werte entweder nach einer bestimmten Berechnung ermittelt
werden – dann sollten Angaben über die Berechnungsmethode eingereicht werden –
oder sie könnten aus einer zugelassenen Quelle stammen – dann wäre ein Verweis auf
diese Quelle ausreichend.
3.12.5 Ausführlichere Informationen über die Meldung an die Bauaufsichtsbehörde
sind in Abschnitt 10 angeführt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
26
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L2A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
4.1
Einleitung
Anforderung
Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit
Brennstoffen und Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt
durch:
(a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste
(i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und
(ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und
Warmwasserversorgung;
(b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die
(i) energieeffizient sind,
(ii) effektive Steuerungen aufweisen und
(iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in
Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen
und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt.
4.1.1 Bei der Ausarbeitung einer Planungs- und Spezifikationsstrategie ist eine
beträchtliche Flexibilität zulässig, um die Einhaltung von Kriterium 1 nachzuweisen. Die
Bauverordnung schreibt jedoch vor, dass Vorkehrungen getroffen werden, um Folgendes
sicherzustellen:
a. dass Erwärmungen und Wärmeverluste durch die Substanz des Gebäudes
begrenzt werden und
b. energieeffiziente feste gebäudetechnische Anlagen mit wirksamen Steuerungen
in allen Gebäuden bereitgestellt werden.
4.1.2 Diese Anforderung kann erfüllt werden, wenn die Leitlinien für die Mindestnormen
für die Gesamtenergieeffizienz der Bausubstanz des Gebäudes, der
gebäudetechnischen Anlagen und der dazugehörigen Steuerungen übernommen
werden, die im vorliegenden Abschnitt festgelegt sind.
Beachten Sie, dass durch Einführung des TPEC die Wärmegewinne und Verluste
durch die Bausubstanz sowie der Energieverbrauch der festen gebäudetechnischen
Anlagen begrenzt werden. Das Einhalten des TPEC könnte allerdings in hohem Maße
von der sehr guten Energieeffizienz eines bestimmten Merkmals der
Bausubstanzplanung abhängen, obwohl andere Merkmale der Bausubstanz eine
wesentlich schlechtere Energieeffizienz aufweisen. Versagt dieses wesentliche
Bauelement der Bausubstanzplanung oder erbringt es nicht die erwartete
Energieeffizienz, ergäben sich dadurch erhebliche Auswirkungen auf die
Gesamtenergieeffizienz. Daher sind die Mindestenergieeffizienznormen für die
Bausubstanz und die gebäudetechnischen Anlagen beibehalten worden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
27
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L2A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
4.1.3 Die Einhaltung der im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments für
Gebäudesubstanz und der festen gebäudetechnischen Anlagen festgelegten Normen ist
als Ausgangspunkt für die Erzielung des TPEC und der TER anzusehen. Es ist davon
auszugehen, dass die Planungsnormen in mehr als einer Hinsicht erheblich besser sein
müssen als die angegebenen Werte. In der Spezifikation in Anhang B sind die Normen,
die zum Erreichen des TPEC und der TER erforderlich sind, ausführlicher angegeben.
4.2
Bausubstanz
4.2.1 Um die Einhaltung dieses Kriteriums nachzuweisen, müssen die Parameter der
Bausubstanz mindestens genauso gut wie die in Tabelle 3 aufgeführten zulässigen
Mindestwerte für die Bausubstanz sein.
Tabelle 3: Zulässige Mindestparameter für die Bausubstanz
Dach
0,25 W/m².K
Wand
0,35 W/m².K
Fußboden
0,25 W/m².K
Fenster, Dachfenster, Oberlichter,
2,2 W/m².K
(1,2)
Vorhangfassaden und Türen für Personen
Zufahrten für Fahrzeuge und ähnliche große
1,5 W/m².K
Tore
Stark frequentierte Eingangstüren
3,5 W/m².K
Dachlüfter (einschl. Rauchabzüge)
3,5 W/m².K
Luftdurchlässigkeit
10,0 m3/(h.m2) bei 50 Pa
Schwimmbecken
0,25 W/m².K
Hinweise:
(1) Mit Ausnahme von Schaufenstern und ähnlicher Verglasung. Für diese Ausnahmen
gibt es zwar keine Grenzwerte für die Planungsflexibilität, ihre Auswirkungen auf den
Primärenergieverbrauch und die CO2-Emissionen müssen bei den Berechnungen zum
Kriterium 1 jedoch in Betracht gezogen werden.
(2) Bei Gebäuden mit hoher innerer Wärmeaufnahme kann ein niedrigerer
flächengewichteter U-Durchschnittswert für die Verglasung eine angemessene
Möglichkeit darstellen, um den Primärenergieverbrauch und die CO 2-Emissionen
insgesamt zu verringern und damit auch den BPEC und die BER. Kann dies
nachgewiesen werden, kann der durchschnittliche U-Wert für Fenster gegenüber den
oben angegebenen Werten gelockert werden. Die Werte dürfen jedoch nicht schlechter
sein als 2,7 W/m2.K.
4.2.2 Die angegebenen U-Werte für die wichtigsten Bauelemente sind als
flächengewichteter Mittelwert für alle Typen dieses Elements in jedem einzelnen
Gebäude angegeben.
4.2.3 Im Genehmigten Dokument C sind für die U-Werte zulässige Mindestwerte für die
einzelnen Elementeteile, aus denen jedes Element besteht, enthalten, um die Gefahr von
Tauwasserbildung in Gebäuden auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
4.2.4 Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C des vorliegenden Genehmigten
Dokuments zu berechnen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
28
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L2A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
4.3
Feste gebäudetechnische Anlagen
4.3.1Leitlinien für die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz der festen
gebäudetechnischen Anlagen sind im Non-Domestic Building Services Compliance
Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Nichtwohngebäuden] festgelegt49.
4.3.2 Die Energieeffizienz einer jeden festen gebäudetechnischen Anlage muss
mindestens dem zulässigen Mindestwert für den jeweiligen Gerätetyp oder Anlagentyp
gemäß dem Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur
Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Wohngebäuden]
entsprechen. Falls der Gerätetyp nicht im Leitfaden erfasst ist, dann gilt es als
angemessen nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Anlage nicht weniger effizient ist
als eine vergleichbare Anlage, die vom Non-Domestic Building Services Compliance
Guide wie mit der Bauaufsichtsbehörde besprochen, erfasst ist.
4.3.3 Die für die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im
Non-Domestic Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden
Prüfnorm zu basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren.
Es wäre sinnvoll, dass die Bauaufsichtsbehörden diese Daten unbesehen akzeptieren.
In Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten sollte sich die Bauaufsichtsbehörde
selbst davon überzeugen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist.
4.3.4 Steuerungen sind mit neuen HLK (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen) zu
installieren, damit im Hinblick auf die Energieeffizienz angemessene Richtwerte erzielt
werden können. In der Regel können die folgenden Steuerungsmerkmale als
angemessen angesehen werden und sind einzubauen:
a. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen in separate Steuerungszonen
unterteilt sein, die den verschiedenen Gebäudebereichen mit signifikanten
Unterschieden bei Sonnenexposition, Belegungsdauer und Nutzungsart
entsprechen, und
b. jeder einzelne Regelbereich muss eine unabhängige Zeiteinstellung und
Temperaturregelung haben und gegebenenfalls eine eigene Belüftungs- und
Luftumwälzgeschwindigkeit, und
c. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie
die Anforderungen für den Raum erbringen können, den sie versorgen sollen.
Wenn eine Heiz- und eine Kühlanlage vorhanden sind, ist die Regelung so
einzustellen, dass nicht beide gleichzeitig in Betrieb sind, und
d. Zentrale Anlagen, welche die verschiedenen Systeme für die einzelnen Zonen
versorgen, sollten nur bei Bedarf betrieben werden. Als Standardvorgabe muss
„Aus“ eingestellt sein, und
e. zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen an die Steuerung müssen die
Anlagen die besonderen Steuerungsanforderungen und allgemeinen
Energieeffizienzkriterien erfüllen, die im Non-Domestic Building Services
49
Non-Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Nichtwohngebäuden], CLG, Ausgabe von 2013.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
29
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 4 – Kriterium 2
L2A
Beschränkungen der Entwurfsflexibilität
Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in
Nichtwohngebäuden] festgelegt sind.
4.3.5 Energiezähler sind für eine wirksame Überwachung der Leistung neu installierter
fester gebäudetechnischer Anlagen folgendermaßen zu installieren:
a. die Gebäudenutzer sollen in die Lage versetzt werden, mindestens 90 % des
geschätzten jährlichen Verbrauchs aller Brennstoffe den jeweiligen
unterschiedlichen Endnutzungskategorien (Heizung, Beleuchtung usw.)
zuzuweisen. Die genauen Leitlinien zur Erreichung dieses Ziels sind in CIBSE
TM 3950 aufgeführt, und
b. Energiezähler sind zur separaten Überwachung der Leistung aller als Teil der
Bauarbeiten bereitgestellten Anlagen für erneuerbare Energien bereitzustellen, und
c. das Energiemesssystem muss in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von
über 1.000 m2 die automatische Zählerauslesung und Datenerfassung
ermöglichen.
d. die Messvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass der Leistungsvergleich
der Energieeffizienz wie in CIBSE TM 4651 angegeben erleichtert wird.
4.3.6 In Erwägung zu ziehen ist die Bereitstellung zentraler Schalter, mit denen der
Hausmeister die Geräte ausschalten kann, wenn sie nicht benötigt werden (z. B. über
Nacht und an Wochenenden). Gegebenenfalls sind diese zu automatisieren (mit
Umschaltung auf Handbetrieb), damit die Energieeinsparungen maximiert werden können.
Hinweis: Ein zentraler Schalter wäre zuverlässiger, als sich darauf zu verlassen, dass
jeder einzelne Nutzer (z. B.) seinen Computer ausschaltet.
4.4
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben
4.4.1 Es wird davon ausgegangen, dass genehmigte Softwareprogramme verwendet
werden, um abgesehen von dem Vergleich der BPEC/TPEC und der BER/TER auch die
Liste der Spezifikationen zu erstellen und diejenigen Merkmale der Planung
hervorzuheben, die für die Einhaltung der Vorgaben von entscheidender Bedeutung sind.
Dazu gehört ein Verzeichnis der Mindestnormen für Bausubstanz und
gebäudetechnische Anlagen, die zur Erfüllung des Kriteriums 2 eingehalten werden
müssen, zusammen mit den vergleichbaren Spezifikationen für Bausubstanz und
gebäudetechnische Anlagen für das tatsächliche Gebäude.
4.4.2 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, als Nachweis der Einhaltung von
Kriterium 2 eine zu diesem Zweck sowohl vor Beginn als auch nach Fertigstellung der
Bauarbeiten von einem Energiegutachter, der berechtigt ist, Energieausweise für die
jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, unterzeichnete Bescheinigung anzuerkennen.
4.4.3 Abgesehen von der mithilfe der genehmigten Softwaretools erstellten Liste der
Spezifikationen sind unterstützende Angaben, einschließlich Produktspezifikationen und
Herstellerangaben vorzulegen. Ausführlichere Informationen über die Meldung an die
Bauaufsichtsbehörde finden sich in Abschnitt 10.
50
51
TM 39 Building Energy Metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE 2010.
TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte] CIBSE, 2008
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
30
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 5 – Kriterium 3
L2A
Begrenzung der Auswirkungen der
Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung
5.1
Begrenzung der Auswirkungen der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung im Sommer
5.1.1 Zur Einhaltung der Bauverordnung sind angemessene Vorkehrungen zu treffen,
um die Überhitzung durch Sonneneinstrahlungen und anderen Wärmebelastungen in
neuen Gebäuden während der Sommermonate zu begrenzen.
5.1.2 Der vorliegende Abschnitt gilt für alle Gebäude, ungeachtet dessen, ob sie über
eine Klimaanlage verfügen oder nicht. Die Absicht besteht darin, die Wärmebelastung
durch Sonneneinstrahlung im Sommer zu begrenzen, um entweder
a. die Notwendigkeit einer Klimaanlage zu reduzieren oder
b. die installierte Kapazität einer vorhandenen Klimaanlage zu reduzieren.
5.1.3 Wenn das nachstehend ausgeführte Kriterium im Zusammenhang mit einem
natürlich belüfteten Gebäude erfüllt ist, ist dies KEIN Nachweis dafür, dass die
Innenumgebung des Gebäudes zufriedenstellend ist, da sich viele Faktoren, die nicht
von dem Einhaltungsbewertungsverfahren abgedeckt werden, auf das Auftreten einer
Überhitzung auswirken (Wärmebelastung durch zusätzliche Einstrahlung,
Wärmekapazität, Lüftungsvorkehrungen usw.)
Hinweis: Aus diesem Grund muss der Bauträger mit den Planungsteams ausarbeiten,
was in dem jeweiligen Fall eine akzeptable Innenumgebung ausmacht, und die
notwendigen Entwurfsprüfungen durchführen, um Lösungen zu entwickeln, die dem
Vereinbarten entsprechen. Einige Möglichkeiten, das Risiko einer Überhitzung zu
bewerten, sind in CIBSE TM3752 und, für Bildungsgebäude, in BB10153 angegeben.
5.1.4 Im Sinne von Teil L gilt für die Begrenzung der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung durch die Bausubstanz der Nachweis als angemessen, dass die
gesamte Sonneneinstrahlung durch die Verglasung während des Zeitraums von April bis
September einschließlich für jeden Raum im Gebäude, der entweder genutzt oder
mechanisch gekühlt wird, nicht größer ist, als sie es durch eines der folgenden
Referenzverglasungssysteme mit einem nach BS EN 420 54 berechneten festgelegten
Gesamtenergiedurchlassgrad (G-Wert) wäre:
a. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als Raum mit Lichteinfall von der
Seite festgelegt ist, besteht der Referenzfall in einer nach Osten ausgerichteten
Fassade mit Verglasung über die gesamte Breite bis zu einer Höhe von 1,0 m mit
einem Rahmenfaktor von 10 Prozent und einem normalen
Gesamtenergiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,68.
b. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als von oben bestrahlt festgelegt ist
und dessen durchschnittliche Höhe nicht größer ist als 6,0 m, ist der Referenzfall
ein horizontales Dach der gleichen Gesamtfläche, das von innen nach außen
betrachtet zu 10 % verglast ist und über Oberlichter mit einem Rahmenfaktor von
25 % und einem Energiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,68 verfügt.
52
53
54
TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006.
Ventilation of school buildings, Building bulletin 101, School Building and Design Unit, Department for Education and Skills
[Lüftung von Schulgebäuden, Building Bulletin 101, Schulgebäude und Planungseinheit], Version 1.4 – 5. Juli 2006 ISBN 0112711642
BS EN 410:2011 Glas im Bauwesen: Bestimmung der lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von
Verglasungen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
31
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 5 – Kriterium 3
L2A
Begrenzung der Auswirkungen der
Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung
c. Für jeden Raum, der in der NCM-Datenbank als von oben bestrahlt festgelegt ist
und dessen durchschnittliche Höhe größer ist als 6,0 m, ist der Referenzfall ein
horizontales Dach der gleichen Gesamtfläche, das von innen nach außen
betrachtet zu 20 % verglast ist und über Oberlichter mit einem Rahmenfaktor von
15 % und einem Energiedurchlassgrad (G-Wert) von 0,46 verfügt.
Hinweis: In Industrieräumen doppelter Höhe werden die Wärmebelastungen durch
Sonneneinstrahlung durch Schmutz auf den Oberlichtern und interne Absorption
innerhalb der Oberlichter reduziert. Durch diese Auswirkungen werden die
Belastungen durch Sonneneinstrahlungen in Kombination mit
Temperaturschichtung in den genutzten Räumen reduziert und die erhöhte
Oberlichtfläche kann gerechtfertigt werden. In solchen Situationen hat der Planer
den in Absatz 5.1.4b angegebenen Entwurfsprüfungen besondere Sorgfalt zu
widmen.
d. Im Sinne dieser besonderen Leitlinie ist ein genutzter Raum ein Raum, der für
einen beträchtlichen Teil des Tages von der gleichen Person genutzt werden soll.
Dies schließt Räume für den Personenverkehr und andere Bereiche mit
vorübergehender Nutzung wie Toiletten sowie nicht für die Nutzung vorgesehene
Räume (z. B. Schaufenster) aus.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
32
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
6.1
Einleitung
6.1.1 Damit die angestrebte Energieeffizienz bei der Nutzung von Brennstoffen und
Energie erzielt wird, müssen Gebäude so gebaut und ausgestattet werden, dass ihre
Energieeffizienz bei Fertigstellung der Bauarbeiten der berechneten BPEC und BER von
Gebäuden entspricht. Unter gewöhnlichen Umständen kann der Nachweis als erfolgt
gelten, wenn Folgendes nachgewiesen wird:
e. Wärmeumleitungen wurden begrenzt (siehe Abschnitt 6.2); und
f. die Dämmung ist über die gesamte Gebäudehülle hinweg entsprechend durchgehend,
um Wärmebrücken einzugrenzen (Abschnitt 6.3) und
g. die Luftdurchlässigkeit liegt innerhalb angemessener Grenzen (Abschnitt 6.4) und
h. die festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Steuerungen wurden so
eingebaut und in Betrieb genommen, dass sie nicht mehr Brennstoffe und Energie
nutzen als den Umständen angemessen ist (Abschnitt 6.5).
6.2
Wärmeumleitungen eingrenzen
6.2.1 Wenn die Dämmschicht nicht mit der Linie verbunden ist, die die Luftbarriere eines
Gebäudes festlegt, besteht die Möglichkeit, dass ein Spalt auftreten kann, der
Kaltluftbewegungen von außen ausgesetzt wäre und damit Wärmeverluste durch einen
Wärmeabfluss verursachen würde.
6.2.2 Ein weit verbreitetes Beispiel dafür wäre eine ungedämmte und nicht abgedichtete
Trennwand mit Hohlräumen, in der Wärme von angrenzenden Gebäuden in den
Hohlraum fließt, und die durch den Schornsteineffekt Luftzirkulation verursachen kann.
Dadurch würde die erwärmte Luft durch den Hohlraum aufsteigen und Kaltluft aus dem
Unterbodenhohlraum abziehen.
6.2.3 Das Ausmaß von Luftstrom und Wärmeverlust hängt von einer Reihe von
Außenbedingungen wie Belastungsgrad, Wind und Temperaturen ab. Die Luftbewegung
und die daraus resultierenden Wärmeverluste können beträchtlich sein.
6.2.4 Generell gilt, dass die Dämmlinie in Gebäuden mit der Luftsperre verbunden
werden muss. Ist das nicht möglich, muss die Lücke mit festen Baustoffen wie in einer
Mauerwerkwand verfüllt werden.
6.3
Wärmebrücken
6.3.1 Die Bausubstanz muss derart ausgeführt sein, dass keine nach vernünftigem
Ermessen vermeidbaren Wärmebrücken auftreten. Wärmebrücken sind Umstände mit
einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die Hauptgebäudesubstanz. Sie
ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und Innenfläche einer Wand, des
Fußbodens und des Dachs durch eine Überbrückung der Dämmung.
6.3.2 Wärmebrücken treten in der Bausubstanz auf,
d. wenn in der Durchgängigkeit der Dämmschicht Lücken vorhanden sind,
e. an den Fugen zwischen zwei Elementen, beispielsweise wo Außenwand und
Erdgeschossboden zusammenstoßen, und
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
33
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
f. an den Rändern eines Bauelements, beispielsweise rund um eine Fensteröffnung
herum.
6.3.3 Es bestehen folgende Möglichkeiten für den Nachweis, dass bei den BPEC-und
BER-Berechnungen angemessene Vorkehrungen getroffen wurden:
a. Die Verwendung von Betonierfugen-Bauelementen, die von einer Person mit
geeigneten Fachkenntnissen und Erfahrung gemäß den Leitlinien in BR 49755
berechnet wurden, und die Befolgung eines Prozessablaufs, der der
Bauaufsichtsbehörde eingereicht worden ist und in dem die Verfahrensweise
angegeben ist, nach der das Bauelement zu bauen ist. Diese Werte können dann
bei den BPEC- und BER-Berechnungen verwendet werden. Bei einer
angemessenen Einplanung der Temperaturfaktoren sollten sie eine
Energieeffizienz erbringen, die nicht schlechter ist, als die in BRE Information
Paper IP 1/0656 festgelegten Richtwerte.
Ein Beleg für geeignete Fachkenntnisse und Erfahrungen für die Berechnung des
längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten wäre der Nachweis, dass die
Person in der für die Berechnung verwendeten Software geschult wurde, das
Modell auf die in BR 497 aufgeführten Beispielberechnungen angewandt hat und
Ergebnisse erzielt hat, die innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen.
b. Die Verwendung nicht zugelassener Betonierfugen-Bauelemente ohne spezifische
Quantifizierung der Wärmebrückenwerte. In solchen Fällen müssen die
allgemeinen längenbezogenen Wärmebrückenwerte, die in IP 1/06 angegeben
sind, erhöht um 0,04 W/mK oder 50 Prozent (es gilt der höhere Wert) bei der
BPEC- und der BER-Berechnung verwendet werden.
6.3.4 Verwendet der Planer die Elemente aus Absatz 6.2.3 Buchstabe a, muss er der
Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass ein angemessenes
Baustelleninspektionssystem eingerichtet ist, damit sichergestellt ist, dass die
Bauverfahren die erforderlichen Richtwerte für die Übereinstimmung einhalten. Dies
könnte beispielsweise durch Erstellung eines Berichts erfolgen, der Belege für die
Qualitätskontrolle des wärmetechnischen Verhaltens des Übergangs und die Kontinuität
der Dämmschicht auf der Baustelle während der Bauzeit umfasst (z. B. Fotos, Prüfblätter
usw.).
55
56
BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die Berechnung des
längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], BRE 2007.
IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung
der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
34
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
6.4
Luftdruckprüfungen
Bestimmung 43
Druckprüfungen
(1) Diese Bestimmung gilt für die Errichtung eines Gebäudes, das die Anforderungen
nach Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i) in Anhang 1 erfüllen muss.
(2) Wenn diese Bestimmung Anwendung findet, muss die Person, welche die Arbeiten
durchführt, zur Sicherstellung der Einhaltung von Bestimmung 26 und Absatz L1
Buchstabe a Ziffer i von Anhang 1 Folgendes tun:
a. sicherstellen, dass
i. unter solchen Umständen Druckprüfungen durchgeführt werden, wie sie vom Minister
genehmigt worden sind, und
ii. die Prüfungen nach einem Verfahren durchgeführt werden, das vom Minister
genehmigt worden ist, und
b die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 5 der lokalen Behörde melden.
(3) Für die Meldung, auf die in Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, gilt Folgendes:
a. Sie muss in einer vom Minister genehmigten Weise die Ergebnisse und die Daten
enthalten, auf denen die Ergebnisse beruhen, und
b. der lokalen Behörde spätestens sieben Tage nach Durchführung der letzten Prüfung
vorgelegt werden.
(4) Eine lokale Behörde ist befugt, als Nachweis, dass die Anforderungen in Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii erfüllt sind, eine Bescheinigung anzuerkennen, die von einer Person
ausgestellt ist, welche vom British Institute of Non-destructive Testing [Britisches Institut
für zerstörungsfreie Prüfungen] oder dem Air Tightness and Testing and Measuring
Association [Verband für Luftdichtigkeitsprüfungen und Messungen] für die Druckprüfung
zur Ermittlung der Luftdichtigkeit von Gebäuden registriert ist.
(5) Wenn eine solche Bescheinigung die in Absatz 3 Buchstabe a verlangten
Informationen enthält, findet Absatz 2 Buchstabe b keine Anwendung.
6.4.1 In diesem Abschnitt werden die genehmigten Umstände aufgeführt, unter denen
Druckprüfungen durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung von Bestimmung 43–
Druckprüfungen nachzuweisen.
6.4.2 Die genehmigte Vorgehensweise für Druckprüfungen von Gebäudehüllen von
Gebäuden und für die Dokumentation der Ergebnisse sowie der Daten, auf denen sie
beruhen, ist in der ATTMA-Veröffentlichung Measuring air permeability of building
envelopes [Messung der Luftdurchlässigkeit von Gebäudehüllen]57 beschrieben. Die
bevorzugte Prüfmethode besteht darin, dass Lüfter vorübergehend zu versiegeln statt nur
zu schließen sind.
57
Measuring air permeability of building envelopes (non-dwellings), Technical Standard L2 [Messung der Luftdurchlässigkeit in der
Hülle von Gebäuden(Nichtwohngebäuden). Technische Norm L2], ATTMA, 2010
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
35
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
6.4.3 Den Bauaufsichtsbehörden ist der Nachweis vorzulegen, dass die Prüfanlagen
innerhalb der vorangegangenen 12 Monate mit einer vom UKAS akkreditierten
Einrichtung kalibriert wurden und dass die Person entsprechend geschult wurde und für
die Prüfung der betreffenden spezifischen Gebäudeklasse registriert ist.
6.4.4 Alle Nichtwohngebäude (einschließlich Anbauten, die zur der Erfüllung der
Bestimmungen aus Teil L wie neue Gebäude behandelt werden), sind einer
Druckprüfung zu unterziehen; davon ausgenommen sind:
a. Gebäude mit weniger als 500 m2 Gesamtnutzfläche; in diesem Fall will der
Bauträger unter Umständen eine zwingende Druckprüfung vermeiden,
vorausgesetzt, die für die Berechnung der BPEC und BER verwendete
Luftdurchlässigkeit wird auf 15 m3/(h.m2) bei 50 Pa festgesetzt.
Ausgleichende Verbesserungen an anderen Elementen der Bausubstanz und der
gebäudetechnischen Anlagen sind erforderlich, damit der BPEC und die BER
keine schlechteren Werte aufweisen als der TPEC und die TER.
b. Werkseitig hergestellte modulare Gebäude mit weniger als 500 m2 Bodenfläche
und einer geplanten Lebensdauer von mehr als zwei Jahren an mehr als einem
Standort, bei denen auf der Baustelle außer der Herstellung der Verbindung
zwischen den Standardmodulen mit Hilfe von Standardverbindungselementen
keine Montagearbeiten anfallen. Die Einhaltung von Bestimmung 43 kann durch
eine Meldung an die Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, in der
bestätigt wird, dass das Gebäude gemäß Bau einer der Standardkonfigurationen
von Modulen und Verbindungselementen entspricht, für die der Monteur über
Druckprüfdaten aus mindestens fünf Vor-Ort-Messungen verfügt, bei denen die
gleichen Modultypen und Verbindungselemente wie bei dem betreffenden
Gebäude verwendet wurden. Die Ergebnisse müssen zeigen, dass das
durchschnittliche Prüfergebnis um nicht weniger als 1,0 m3/(h.m2) bei 50 Pa
besser ist als die in der BPEC- und BER-Berechnung geplante
Luftdurchlässigkeit.
c. Große Anbauten (die zur Erfüllung der Bestimmungen aus Teil L wie neue
Gebäude eingestuft werden – siehe Genehmigtes Dokument L2B), bei denen die
Abdichtung des Anbaus vom bestehenden Gebäude aus praktischen Gründen
nicht möglich ist. Die ATTMA-Veröffentlichung enthält Leitlinien zur Prüfung der
Anbauten und führt die Situationen auf, in denen Druckprüfungen nicht geeignet
sind. Wenn mit der Bauaufsichtsbehörde vereinbart wurde, dass eine Prüfung
aus praktischen Gründen nicht möglich ist, ist der Anbau als großes, komplexes
Gebäude zu behandeln, für das die Leitlinien in Absatz d unten gelten.
d. Große, komplexe Gebäude, bei denen es aufgrund ihrer Größe oder Komplexität
praktisch nicht möglich ist, Druckprüfungen für das gesamte Gebäude
durchzuführen. In der ATTMA-Veröffentlichung sind die Situationen aufgeführt, in
denen dies eventuell der Fall ist. Bevor diese Vorgehensweise jedoch gewählt
wird, müssen die Planer in Übereinstimmung mit dem genehmigten Verfahren vor
Beginn der Bauarbeiten genau begründen, weshalb eine Druckprüfung aus
praktischen Gründen nicht möglich ist. Diese Begründung muss von einer
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
36
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
entsprechend qualifizierten Person, z. B. einem zugelassenen Fachmann für
Druckprüfungen, bestätigt werden. Zum Nachweis der Erfüllung kann in diesen
Fällen eine entsprechend qualifizierte Person benannt werden, die ein detailliertes
Programm für die Planungsentwicklung, Bauteilprüfung und Baustellenüberwachung
durchführt, um sicherzustellen, dass eine durchgängige Luftsperre vorhanden ist.
In diesen Fällen ist die Angabe, dass eine Luftdurchlässigkeit von mehr als
5,0 m³/ (h.m²) bei 50 Pa erzielt wurde, nicht sinnvoll.
Eine entsprechend qualifizierte Person ist beispielsweise ein ATTMA-Mitglied. Der
Grenzwert von 5,0 m³/ (h.m²) bei 50 Pa wurde festgelegt, da der tatsächliche
Leistungsgrad bei besseren Richtwerten zu problematisch bei einzelnen Mängeln
in der Luftsperre wird.
e. Unterteilte Gebäude; bei Gebäuden, die in abgeschlossene Einheiten ohne innere
Verbindungen unterteilt sind, kann es aus praktischen Gründen nicht möglich sein,
Druckprüfungen für das ganze Gebäude durchzuführen. In diesen Fällen gilt die
Durchführung einer Druckprüfung für eine Referenzfläche des Gebäudes gemäß
ATTMA-Leitlinie als angemessen. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich ist, finden die
Bestimmungen der Absätze 6.3.5 bis 6.3.7 Anwendung, es wäre jedoch sinnvoll,
eine weitere Prüfung auf einer anderen Referenzfläche durchzuführen, um
nachzuweisen, dass der erwartete Richtwert in allen Gebäudeteilen erreicht wird.
6.4.5 Ein Nachweis der Einhaltung der Vorgaben liegt vor, wenn:
a. die gemessene Luftdurchlässigkeit mindestens dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²)
bei 50 Pa entspricht und
b. die anhand der gemessenen Luftdurchlässigkeit berechneten BPEC und BER
mindestens dem TPEC und der TER entspricht.
6.4.6 Wenn keine zufriedenstellende Leistung erzielt wird, müssen Abhilfemaßnahmen
am Gebäude und neue Prüfungen vorgenommen werden, bis das Gebäude die in Absatz
6.3.5 festgelegten Kriterien erfüllt.
6.4.7 Wenn die bei der erneuten Prüfung gemessene Luftdurchlässigkeit größer als
die geplante Luftdurchlässigkeit ist, aber unter dem Grenzwert von 10 m³/(h.m²) bei
50 Pa liegt, müssen andere Verbesserungsmaßnahmen an der Bausubstanz und den
gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes ergriffen werden, um den TPEC und die
TER zu erzielen.
Hinweis: Für Planer ist es daher unter Umständen sinnvoll, Luftdruckprüfungen zu einem
frühen Zeitpunkt durchzuführen, so dass etwaig erforderliche Ausbesserungsarbeiten an
der Bausubstanz einfacher möglich sind, z. B. bevor falsche Decken eingebaut werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
37
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
6.6
Inbetriebnahme gebäudetechnischer Anlagen
Bestimmung 44 - Inbetriebnahme
(1)
(2)
(3)
(4)
Diese Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz F1
Ziffer 2 von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder Erweiterung von
bestehenden festen Anlagen für mechanische Lüftungen oder damit
zusammenhängenden Steuerungen, wenn deren Prüfung und Anpassung nicht
möglich ist.
Diese Bestimmung gilt für Bauarbeiten, für die Anforderungen gemäß Absatz L1
Buchstabe b von Anhang 1 gelten, nicht aber für die Bereitstellung oder
Erweiterung von bestehenden festen gebäudetechnischen Anlagen, wenn deren
Prüfung und Anpassung nicht möglich ist oder sich nicht auf die Energieeffizienz
dieser festen gebäudetechnischen Anlagen auswirken würde.
Wenn diese Bestimmung gilt, muss die Person, die die Arbeiten durchführt, zur
Sicherung der Einhaltung von Absatz F1 Ziffer 2 oder Absatz L1 Buchstabe b von
Anhang 1 der lokalen Behörde Meldung darüber erteilen, dass die Inbetriebnahme
der festen gebäudetechnischen Anlagen im Einklang mit einem vom Minister
zugelassenen Verfahren erfolgt ist.
Die Meldung an die lokale Behörde muss
(a) spätestens an dem Tag übergeben werden, an dem die gemäß Bestimmung 16
Absatz 4 erforderliche Meldung gemacht werden muss, oder,
(b) wenn diese Bestimmung nicht gilt, spätestens 30 Tage nach Abschluss der
Arbeiten bei der Behörde eingehen.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde ein zugelassener Prüfer ist siehe Bestimmung 20 der
Bauverordnung (Zugelassene Prüfer, usw.) von 2010
6.5.1. Laut Bauverordnung muss die Inbetriebnahme der festen gebäudetechnischen
Anlagen durch Prüfung und gegebenenfalls durch Einstellung erfolgen, um
sicherzustellen, dass die Anlagen in effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben
werden. Dazu gehören sowohl die Anlagen als auch die dazugehörigen Steuerungen.
6.5.2. Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für feste gebäudetechnische Anlagen, bei
denen Prüfungen und Einstellungen nicht möglich sind, beispielsweise bei Anlagen, die
lediglich über „Ein“- und „Aus“-Schalter verfügen. Beispiele hierfür sind einige
mechanische Absauganlagen oder einzelne feste elektrische Heizgeräte. Die
Bestimmung gilt ebenfalls nicht für die Inbetriebnahme von festen
gebäudetechnischen Anlagen, die keine Auswirkungen auf den Energieverbrauch
ausüben.
6.5.3. Es ist im Voraus ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die zu
prüfen sind, und die Prüfungen, die durchgeführt werden sollen, angegeben sind, und
diesen Plan zusammen mit den BPEC-/TPEC- und BER-/TER- Berechnungen aus der
Planungsphase einzureichen, damit die Bauaufsichtsbehörde im Laufe der Ausführung
der Arbeiten überprüfen kann, ob die Inbetriebnahme erfolgt. In diesem Plan sind auch
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
38
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
die festen gebäudetechnischen Anlagen anzugeben, die keine Inbetriebnahme
erfordern, zusammen mit dem Grund dafür, dass keine Inbetriebnahme erforderlich ist.
6.5.4. Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von den
walisischen Ministern genehmigten Verfahren erfolgen:
a. CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]:
Inbetriebnahmemanagement58. Darin sind Leitlinien zum Gesamtprozess sowie
eine Liste aller maßgeblichen Leitliniendokumente enthalten, die sich auf die
Inbetriebnahme spezifischer gebäudetechnischer Anlagen beziehen.
b. Angaben zu Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen finden Sie in den Absätzen
6.4.8 bis 6.4.10.
6.5.5 Bei der Durchführung der Inbetriebnahme ist darauf zu achten, dass die
geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
In der Praxis kann die Energieeffizienz oft durch einen längeren Zeitraum der
Feineinstellung verbessert werden, in dem sichergestellt wird, dass die Anlagen wie
geplant funktionieren und die Steuerungen nach den Notwendigkeiten des Bewohners
konfiguriert werden. Die „Soft Landings Initiative“ ist ein Beispiel für einen angemessenen
Feinabstimmungsprozess, (siehe http://www.bsria.co.uk/services/design/soft-landings/).
6.5.6 Als Nachweis über die Eignung zur Unterzeichnung des Berichts über die
Inbetriebnahme von HLK-Anlagen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der
Commissioning Specialists Association oder der Inbetriebnahme-Gruppe der B&ES. Bei
Systemen zur Beleuchtungssteuerung kann die Eignung zum Beispiel durch
Akkreditierung gemäß dem Zertifizierungssystem Lighting Industry Commissioning
Scheme nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit, den Prozess in angemessener Weise
zu dokumentieren, besteht in der Verwendung der Vordrucke im InbetriebnahmeMusterplan (Model Commissioning Plan, BSRIA BG 8/2009).
6.5.7 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer festen gebäudetechnischen
Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss
der Inbetriebnahme-arbeiten (oder innerhalb von dreißig Tagen, wenn die Arbeiten von
einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung muss eine Bestätigung
enthalten, dass der Inbetriebnahme-plan eingehalten wurde und dass die
Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen übereinstimmt
(einschließlich schriftlicher Anmerkungen, wenn der Bauaufsichtsbehörde)
Unterschiede zur Genehmigung vorgelegt werden. Vor Eingang der Meldung über die
Inbetriebnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die
Bauaufsichtsbehörde die Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es
ferner unwahrscheinlich, dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben
ausstellt.
6.5.8 Dichtheitsprüfungen des Leitungsnetzes sind in Übereinstimmung mit den
Verfahren in B&ES DW/143 sowie B&ES DW/144 bei Anlagen durchzuführen, die mit
58
CIBSE Code M: Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
39
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 6 – Kriterium 4
L2A
Gebäudeerrichtung und -effizienz in
Übereinstimmung mit dem BER
einem Ventilator mit einer geplanten Durchflussrate von größer als 1 m3/s ausgestattet
sind.
HINWEIS: DW/143 sieht keine Druckprüfung für unter niedrigem Druck stehende
Leitungsnetze (Klasse A) vor. Wenn jedoch mindestens 10 % der unter niedrigem Druck
stehenden Leitungsnetze nach dem Zufallsprinzip geprüft werden und den von DW/143
festgelegten Richtwert erzielen, erkennt die NCM eine Verbesserung bei dem BPEC und
der BER an. Der Beschluss zur Prüfung der unter niedrigem Druck stehenden
Leitungsnetze sollte zu Beginn der Planungsphase gefasst werden, bevor die Arbeiten an
der Baustelle beginnen. Die Druckklassen der Leitungsnetze sind in Tabelle 4
angegeben.
Tabelle 4: Druckklassen des Leitungsnetzes
Druckklasse
Geplanter
Maximale
Statikdruck (Pa)
Luftgeschwindigkeit
(m/s)
Maximal Maximal
positiv
negativ
Niedriger Druck 500
500
10
(Klasse A)
Mittlerer Druck
1000
750
20
(Klasse B)
Hoher Druck
2000
750
40
(Klasse C)
Hoher Druck
2000
750
40
(Klasse D)
1 Wobei gilt: P ist der Differenzdruck in Pascal
Luftdurchlassgrenze
(l/(s.m2) der
Rohroberfläche)
0,027 P0.65
0,009 P0.65
0,003 P0.65
0,001 P0.65
6.5.9 Bei Leitungsnetzen, die dem Richtwert für Luftdichtheit nicht entsprechen, sind die
erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Erzielung zufriedenstellender Leistungen in
Nachprüfungen durchzuführen und weitere Abschnitte des Leitungsnetzes gemäß
DW/143 zu prüfen.
6.5.10 Als Nachweis über die angemessene Qualifizierung für die Durchführung der
Prüfmaßnahmen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der B&ES-Expertengruppe
Leitungsnetz bzw. der Association of Ductwork Contractors and Allied Services.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
40
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 7 – Kriterium 5
L2A
Vorkehrungen für den energieeffizienten Betrieb
von Gebäuden
7.1
Einleitung
Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie
(1) Die vorliegende Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß
Anhang 1 Absatz L1 gelten.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens
5 Tage nach Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die
festen gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass
das Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an
Brennstoff und Energie betrieben werden kann.
7.1.1 Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Besitzer des Gebäudes gemäß
Bestimmung 40 ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen
gebäudetechnischen Anlagen einschließlich Instandhaltungsanforderungen zur
Verfügung zu stellen, damit das Gebäude so betrieben werden kann, dass der Verbrauch
an Brennstoffen und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt.
7.2
Gebäude-Logbuch
7.2.1 Die erforderlichen Informationen sind bereitzustellen, indem die Leitlinien in CIBSE
TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch] befolgt werden. Bei
der Erstellung des Logbuchs können die Leitlinien aus einem anderen Dokument befolgt
werden, sofern die Informationen und das Darstellungsformat denen in TM 31
entsprechen59.
7.2.2 Die Informationen müssen in den gleichen oder ähnlichen Dokumentvorlagen wie
in TM 31 dargestellt werden. Die Informationen müssen als Zusammenfassung
bereitgestellt werden und für den alltäglichen Gebrauch geeignet sein. Sie können auf
Informationen in anderen Dokumentationen verweisen oder diese heranziehen, zum
Beispiel Informationen in den gemäß CDM-Verordnung erforderlichen Betriebs- und
Wartungshandbüchern und der Gesundheits- und Sicherheitsakte. Weitere
Empfehlungen finden sich in BSRIA BG26/2011 Building Manuals and Building User
Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher]60.
7.2.3 Die zur Berechnung von TPEC, BPEC, BER und TER verwendeten Daten
müssen im Logbuch enthalten sein. Außerdem ist dem Nutzer der Empfehlungsbericht zu
übergeben, der parallel zum Energieausweis „bei Bau“ erstellt wird und der dem Nutzer
Informationen darüber vermittelt, wie die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes weiter
verbessert werden könnte.
Sinnvoll wäre darüber hinaus die elektronische Speicherung der Eingabedatei für die
BPEC-/TPEC- und BER-/TER-Berechnung, um spätere Analysen zu ermöglichen, wenn
diese z. B. bei Änderungs- oder Verbesserungsarbeiten am Gebäude vom Eigentümer
benötigt werden.
59
60
TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch],, CIBSE, 2006
Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
41
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 8 –
L2A
Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC)
und der Sollemissionsrate (TER)
8.1
Einleitung
Bestimmung 24: Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden
(1)
Der Minister genehmigt:
(a) eine Methodik zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich
Verfahren zur Substanzbewertung und Berechnung des Energieverbrauchs von
Gebäuden; und
(b) Möglichkeiten, die anhand der Methodik berechnete Energieeffizienz von
Gebäuden anzugeben.
(2) In der vorliegenden Bestimmung
bezeichnet der Begriff „Substanzbewertung“ einen numerischen Indikator der für den
unterschiedlichen Bedarf in Verbindung mit einer standardisierten Nutzung des
Gebäudes voraussichtlich benötigten Energiemenge und bezeichnet der Begriff
„Bewertung des Energieverbrauchs“ einen numerischen Indikator der während der
Nutzung des Gebäudes in einem bestimmten Zeitraum verbrauchten Energie.
Bestimmung 25: Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden
Der Minister genehmigt Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude in
Form von CO2-Sollemissionsraten, die auf der nach Bestimmung 24 genehmigten
Methodik beruhen.
Bestimmung 25C (a) – Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten
Die walisischen Minister genehmigen Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von
Neubauten (Nichtwohngebäude) in Form von Soll-Energieeffizienzwerten, die auf der
nach Bestimmung 24 genehmigten Methodik beruhen.
8.1.1 Der Primärenergiesollverbrauch (TPEC) und die CO2 Sollemissionsrate (TER)
sind die Mindestanforderungen für die Energieeffizienz neuer Gebäude, die von den
walisischen Ministern gemäß Bestimmung 25C (a) und Bestimmung 25 genehmigt
worden sind.
8.1.2 Gemäß der von den walisischen Ministern in dem Genehmigungsbescheid
genehmigten Methodik müssen61 der TPEC und die TER für einzelne Gebäude mithilfe
eines der folgenden genehmigten Softwaretools berechnet werden:
a. Das Vereinfachte Gebäudeenergiemodell (Simplified Building Energy Model,
SBEM)62 für solche Gebäude, deren Konstruktionsmerkmale durch das SBEM in
geeigneter Form modelliert werden können, oder
b. Weitere genehmigte Softwaretools sind auf der Website des Ministeriums unter
www.communities.go.uk.
61
62
Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales .
Simplified Building Energy Model (SBEM) User manual and software, abrufbar auf www.2010ncm.bre.co.uk
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
42
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 8 –
L2A
Berechnung des Primärenergiesollverbrauch (TPEC)
und der Sollemissionsrate (TER)
8.1.3 Der Antragsteller muss bei der Vorlage seines Antrags bei einer
Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass das verwendete Softwaretool für die
Anwendung geeignet ist.
8.1.4 Der TPEC wird durch Bestimmung des Primärenergieverbrauchs eines
Gebäudes derselben Größe und Form wie das tatsächliche Gebäude und einer
Bauweise nach der im NCM Modelling Guide von 2013 von Wales festgelegten
Grundspezifikation 63 mithilfe eines der genehmigten Softwaretools berechnet.
Wesentliche Bestandteile dieser Spezifikation können auch dem Anhang B des
vorliegenden Genehmigten Dokuments entnommen werden, mit der Ausnahme, dass
davon ausgegangen wird, dass der gesamte Strombedarf aus dem Netz gedeckt wird
(g.h. von der PV-Anlage generierte Energie wird nicht berücksichtigt), so dass der TPEC
lediglich auf der Energieeffizienz der Bausubstanz und der gebäudetechnischen Anlagen
beruht.
8.1.5 Die TER wird durch Bestimmung der CO2-Emissionsrate eines Gebäudes
derselben Größe und Form wie das tatsächliche Gebäude und einer Bauweise nach der
im NCM Modelling Guide von 2013 von Wales festgelegten Grundspezifikation mithilfe
eines der genehmigten Softwaretools berechnet. Wesentliche Bestandteile dieser
Spezifikation können auch dem Anhang B des vorliegenden Genehmigten Dokuments
entnommen werden.
Diese Aktualisierung des Genehmigten Dokuments behält den Ansatz zur Festsetzung
der TER bei, der 2010 angewendet wurde und bei dem die TER auf einer
Grundspezifikation basiert, für die kein zusätzlicher Verbesserungsfaktor zur Anwendung
kommt. Die Spezifikationen enthalten nun eine kleine Fläche auf dem Dach montierter
Photovoltaikmodule.
8.2
Wintergärten und Vorbauten
8.2.1Wintergärten und Vorbauten sind nur dann in die Berechnungen des TPEC und der
TER einzubeziehen, wenn sie zur gleichen Zeit gebaut werden wie ein neues Gebäude und
a. wenn sich zwischen Gebäude und Wintergarten und/oder Vorbau kein
Wärmeelement befindet oder
b. der Wintergarten und/oder Vorbau über eine feste Heizung geheizt wird.
8.3
Innenschwimmbäder
8.3.1 Wenn als Teil eines neuen Wohngebäudes ein Schwimmbecken gebaut wird, ist
das Wohngebäude so zu bewerten als ob das Schwimmbecken nicht vorhanden wäre,
wohingegen die Schwimmhalle in die Berechnung des TPEC und der BER
einzubeziehen ist.
8.3.2 Die von dem Becken bedeckte Fläche ist in der Berechnung mit der
entsprechenden Nutzfläche zu berücksichtigen.
63
National Calculation Methodology (NCM) modelling guide for buildings other than dwelling in England and Wales) [Modellleitfaden
zur nationalen Berechnungsmethode für Nichtwohngebäude für England und Wales] Ausgabe von 2013 (siehe Abschnitt mit der
Überschrift ‘Ausführliche Definition des fiktiven Gebäudes für Nichtwohngebäude’).
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
43
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 9 –
L2A
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
9.1
Einleitung
9.1.1 Die Energieeffizienzanforderungen gelten für Gebäude oder Gebäudeteile, bei
denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung
des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Gebäudeteile, die
nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Carports, Garagen, überdachte Wege
und gewisse Wintergärten oder Eingangshallen, sind davon befreit. Leitlinien dazu,
welche Wintergärten und Vorbauten befreit sind, finden sich im vorliegenden Abschnitt.
Einige Gebäude mit besonderen Eigenschaften sind ebenfalls befreit und entsprechende
Leitlinien finden sich im vorliegenden Abschnitt.
9.2
Gebäude für Gottesdienste
9.2.1 Die folgenden Gebäudekategorien sind von den Energieeffizienzanforderungen
befreit:
9.2.2 Unter Gebäude für Gottesdienste sind für die Zwecke der
Energieeffizienzanforderungen solche Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die
für Gottesdienste verwendet werden, dazu zählen auch angrenzende Räume, deren
Funktion direkt mit dieser Verwendung verbunden ist (beispielsweise ein Vestibül in einer
Kirche). Solche Gebäude weisen oftmals traditionelle, religiöse oder kulturelle
Einschränkungen auf, die dazu führen, dass die Energieeffizienzanforderungen nicht
eingehalten werden können.
9.2.3 Andere Teile des Gebäudes, die für eine separate Nutzung ausgelegt sind, wie
zum Beispiel Büros, Gastronomieeinrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtungen,
Veranstaltungssäle und Unterkunftsräume sind nicht befreit.
9.3
Provisorische Gebäude
9.3.1 Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei
Jahren sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit.
9.3.2 Dazu gehören keine modularen und transportablen Gebäude mit einer geplanten
Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, unabhängig davon, ob diese an einem oder
mehr Standorten aufgestellt sind.
9.4
Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit
niedrigem Energiebedarf,
9.4.1 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem
Energiebedarf sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. Der niedrige
Energiebedarf bezieht sich lediglich auf die von festen Heizungs- oder Kühlungsanlagen
verbrauchte Energie und NICHT auf Energie, die für Prozessanforderungen gebraucht
oder erzeugt wird.
9.4.2 Nachstehend sind einige Beispiele für solche Gebäude mit niedrigem
Energiebedarf angeführt:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
44
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 9 –
L2A
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
a. Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen die Räume abgesehen von der
Prozesswärme nicht generell geheizt oder gekühlt werden;
b. Gebäude oder Gebäudeteile, die jedes Jahr nur für kurze Zeiträume beheizt oder
gekühlt werden müssen, wie zum Beispiel während kritischer Zeitspannen des
Produktionszyklus (z. B. Keimung von Pflanzen, Ausbrüten von Eiern) oder in
äußerst widrigen Witterungsbedingungen.
9.4.3 Andere Gebäude (z.B. einige Lagerarten) weisen unter Umständen einen
niedrigen Energiebedarf auf, sind aber nicht befreit, weil sie nicht unter eine der oben
genannten Gebäudekategorien (also Industrieanlagen, Werkstätten oder
landwirtschaftliche Nutzgebäude) fallen. Weitere Informationen sind Abschnitt 3.9 zu
entnehmen.
9.5
Wintergärten und Vorbauten
9.5.1 Wintergärten und Vorbauten, die zur gleichen Zeit gebaut werden, wie das neue
Gebäude, sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie die folgenden
Bedingungen erfüllen:
a. sie sind ebenerdig,
b. ihre Bodenfläche beträgt weniger als 30 m2,
c. die bestehenden Wände, Türen und Fenster, die den Wintergarten vom
Gebäude abtrennen, werden beibehalten oder im Falle einer Entfernung durch
Wände, Fenster und Türen ersetzt, welche die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen und
d. sie enthalten kein fest installiertes Heizgerät bzw. die Heizanlage des
Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert worden.
9.5.2 Leitlinien für nicht befreite Wintergärten und Vorbauten finden sich in
Abschnitt 8.2.
9.6
Frei stehende Gebäude
9.6.1 Außerdem von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind Bauarbeiten an
freistehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in neuen Nichtwohngebäuden
45
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 10 –
L2A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
10.1 Einleitung
10.1.1In allen Fällen, in denen die Errichtung neuer Gebäude vorgeschlagen wird, muss
die Person, die die Durchführung der Arbeiten vorschlägt, laut Bauverordnung vor dem
Beginn jeglicher Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde (BCB) entweder der lokalen
Behörde oder einem zugelassenen Prüfer, Meldung machen. Diese Meldung sollte in der
Regel über vollständige Pläne (oder nach Möglichkeit über eine Bauanzeige) erfolgen,
die bei einer lokalen Behörde eingereicht wird oder über eine Erstmeldung, die dem
zugelassenen Prüfer gegeben wird. Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente
der Arbeiten einer Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wie in
Abschnitt 10.2 dargelegt.
10.1.2 In den Abschnitten 3 bis 7 wird erläutert, wie der Nachweis für die Einhaltung der
Energieeffizientanforderungen sowohl in der Planungsphase als auch bei
Fertigstellung der Bauarbeiten zu führen ist. Zur Erleichterung einer effektiven
Kommunikation zwischen der Person, die die Bauarbeiten ausführt, und der
Bauaufsichtsbehörde wäre es nützlich, für den Nachweis der Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen ein standardisiertes Berichtsformat zu verwenden.
10.1.3 Da die Daten in der genehmigten Software zur Einhaltung der Vorgaben und die
von ihnen berechneten Ergebnisse einen wesentlichen Anteil des Nachweises der
Erfüllung der Anforderungen darstellen können, wird davon ausgegangen, dass die
genehmigte Softwareprogramme diesen Bericht als Standardausgabeoption erstellen.
10.1.4 Es wird davon ausgegangen, dass von den genehmigten Softwareprogrammen
zwei Fassungen des standardisierten Berichts erstellt werden: die erste Fassung vor
Beginn der Arbeiten, um die gemäß-Plan- Berechnung und eine unterstützende Liste der
Spezifikationen aufzunehmen, und die zweite nach Abschluss der Arbeiten, um die Berechnung „wie gebaut“ sowie alle Änderungen der Liste der Spezifikationen
aufzunehmen. Der erste Bericht aus der Planungsphase und die beigefügte Liste der
Spezifikationen unterstützen die Bauaufsichtsbehörde bei der Überprüfung, ob das,
was geplant worden war, auch tatsächlich gebaut worden ist. Ein standardisierter Bericht
sollte es ermöglichen, die Quelle für die Nachweise und die Beglaubigungsschreiben der
Personen, welche die Nachweise beibringen, anzugeben.
10.1.5 Ein wichtiger Bestandteil bei dem Erbringen von Nachweisen besteht darin, eine
klare Verbindung zwischen den Produktspezifikationen und den von der Software zur
Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben angeforderten Dateneingaben herzustellen
(beispielsweise was den geforderten U-Wert in der Wandkonstruktion erbringt). Die
Erfüllungssoftware könnte diese Verbindung beispielsweise folgendermaßen herstellen:
a. Indem jeder Dateneingabe ein Referenzcode zugeordnet wird, der gegen eine
separate Einreichung durch den Antragsteller/Planer aufgeschlüsselt werden kann,
in der diejenige Spezifikation ausführlich angeführt wird, die jedem eindeutigen
Referenzcode in der Dateneingabe entspricht.
b. Indem zusammen mit jedem Eingabeparameter, der über einen eindeutigen
Referenzcode verfügt, eine Freitext-Eingabemöglichkeit bereitgestellt wird, sodass
die Software die Spezifikation jeder Position erfassen kann und dadurch die
vollständigen Einzelheiten in einen integrierten Ausgabebericht aufnehmen kann.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
46
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 10 –
L2A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
c. Indem eine oder mehr Hilfsprogramme integriert werden, die die Dateneingabe aus
der Spezifikation ableiten, beispielsweise ein U-Wert-Berechnungsprogramm, dass
BR 44364 entspricht und das den U-Wert auf der Grundlage der Schichtdicken und
der Leitfähigkeiten der Schichten berechnet, die Auswirkungen von Wärmebrücken
wiederholt usw. Die Ausgaben aus einem solchen Hilfsprogramm könnten
anschließend automatisch die Art des unter Buchstabe b oben beschriebenen
integrierten Berichts generieren.
10.1.6 Der Bericht sollte den Prozentsatz angeben, um den die durchschnittliche
Energieeffizienz der Bauelemente in dem tatsächlichen Gebäude von den
Grundspezifikationen in den fiktiven Gebäude abweicht (siehe Anhang B). Die
Bauaufsichtsbehörde ist angewiesen, ganz besonders auf die Elemente zu achten, die
mehr als 10 % besser sind als die Grundspezifikation, weil ihr ordnungsgemäßer Einbau
zum Erreichen des TPEC und der TER von entscheidender Bedeutung ist.
10.1.7 Es wird davon ausgegangen, dass zur Einhaltung der TER vermehrt
kohlendioxidarme und -freie Technologien zum Einsatz kommen, besonders, wenn die
durchschnittliche Energieeffizienz von Bauelementen im tatsächlichen Gebäude
schlechter ist als die Grundspezifikation. Der Bericht sollte aufzeigen, wo diese
kohlendioxidarmen und -freien Technologien eingesetzt worden sind und die
Bauaufsichtsbehörde ist angewiesen, auf ihren Einbau ganz besonders zu achten.
10.2 Fälle, in denen keine Meldung nötig ist – Selbstzertifizierungssystem von
Fachleuten
10.2.1 Unter Umständen müssen jedoch einige Elemente der Arbeiten einer
Bauaufsichtsbehörde nicht im Voraus gemeldet werden, wenn diese Arbeiten von einer
Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines maßgeblichen
Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist. Um einem solchen System
beizutreten, müssen die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das
Zertifizierungssystem fallenden Arten von Arbeiten und die Fähigkeit zur Einhaltung aller
maßgeblichen Vorschriften aus der Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der
derzeit zugelassenen Selbstzertifizierungssysteme und der Arten von Arbeiten, für die sie
zugelassen sind, ist zu finden unter:
http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en.
Es gibt kein System zur Selbstzertifizierung durch Fachleute, das alle Aspekte des Baus
neuer Gebäude abdeckt. Es gibt jedoch Systeme, die Elektroarbeiten und
Klempnerarbeiten bestimmter fester gebäudetechnischer Anlagen (Heiz- oder
Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder mechanische Lüftungsanlagen)
abdecken.
10.2.2 Wenn Arbeiten von einer Person durchgeführt werden, die im Rahmen eines
Selbstzertifizierungssystems von Fachleuten eingetragen ist, müssen der Gebäudenutzer
und die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten
eine Bescheinigung erhalten, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden
Vorschriften der Bauverordnung genügen. Diese Bescheinigungen und Meldungen
werden in der Regel durch den Betreiber des Zertifizierungssystems zur Verfügung
gestellt.
64
BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], BRE, 2006.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
47
Genehmigtes Dokument L2A
Abschnitt 10 –
L2A
Meldung an die Bauaufsicht und Nachweis der
Einhaltung der Vorgaben
10.2.3 Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als
Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die
Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig,
auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche
nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
48
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang A –
L2A
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
2. Einleitung
Die Bedeutung der Begriffe innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments, die in
fettgedruckter Kursivschrift dargestellt sind, wird im vorliegenden Abschnitt definiert. In
diesem Dokument werden die folgenden Schlüsselbegriffe verwendet:
Luftdurchlässigkeit ist die physikalische Eigenschaft, die zur Messung der
Luftdichtigkeit der Gebäudesubstanz herangezogen wird. Sie ist definiert als
Luftdurchlassrate pro Hüllenfläche bei einem Prüfreferenzdruckdifferential auf der
Gebäudehülle von 50 Pascal (50 N/m²). Die Gebäudehüllenflächen des Gebäudes bzw.
des gemessenen Teils des Gebäudes entsprechen der Gesamtfläche aller Böden,
Wände und Decken, die an das Innenvolumen, das dem Test unterzogen wird,
angrenzen. Dazu gehören auch Wände und Böden unter der äußeren Bodenhöhe. Zur
Berechnung dieser Fläche werden die Gesamtinnenabmessungen verwendet. Die
zwischen Innenwänden, -böden und -decken und Außenwänden, -böden und -decken
liegenden Bereiche werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die grenzwertige
Luftdurchlässigkeit ist die schlechteste zulässige Luftdurchlässigkeit. Die geplante
Luftdurchlässigkeit ist der in der Planungsphase festgelegte Sollwert, der niemals
schlechter als der Grenzwert sein darf. Die geschätzte Luftdurchlässigkeit ist der Wert,
der bei der Bestimmung der BER verwendet wird, und basiert auf einer speziellen
Messung des betroffenen Gebäudes.
BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde
oder ein zugelassener Prüfer.
BER ist die Kohlendioxid-(CO2)- Emissionsrate des Gebäudes. Sie wird angegeben als
CO2Masse in Einheiten von kg pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr,
kgCO2/(m2.Jahr), die ausgestoßen wird, wenn die spezifizierten festen
gebäudetechnischen Anlagen bereitgestellt werden, zu denen Raumheizung und
Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine
standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter
Berechnungswerkzeuge bestimmt werden.
BPEC ist der Gebäudeprimärenergieverbrauch. Er wird angegeben als Menge der in
dem Gebäude verbrauchten Primärenergie in Einheiten von kWh pro m2 der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kWh/(m2.Jahr), als Ergebnis der
Bereitstellung der spezifizierten festen gebäudetechnischen Anlagen, zu denen
Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste
Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe
genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden.
Gebäude bezeichnet das Gebäude als Ganzes oder Teile davon, die als eigene
Nutzungseinheiten ausgelegt oder umgebaut wurden.
Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage
nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der
gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in
den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen
zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
49
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang A –
L2A
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die
Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und
Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die
Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die
Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend
angenommen wurden.
Gelieferte Energie bezeichnet Energie, die in das Gebäude und seine Anlagen geliefert
wird, um den betreffenden Energiebedarf z. B. für Raumheizung, Wassererwärmung,
Kühlung, Belüftung, Beleuchtung zu decken. Gelieferte Energie beinhaltet erneuerbare
Energie, die vor Ort erzeugt und im Gebäude genutzt wird, nicht jedoch exportierte
Energie.
Schaufenster bezeichnet eine verglaste Fläche, einschließlich verglaste Türen, zur
Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen, die im Gebäude angeboten werden.
Es befindet sich:
a. an der Außenfläche des Gebäudes und
b. auf einer Zugangsebene und unmittelbar neben einem Fußgängerweg.
Innerhalb einer Verglasungshöhe der Außenfläche darf kein dauerhafter Arbeitsbereich
sein. Eine Verglasung mehr als 3 m über einer Zugangsebene ist nicht als Teil eines
Schaufensters anzusehen, ausgenommen:
a. bei präsentierten Produkten, die eine größere Verglasungshöhe benötigen,
b. beim Austausch von Schaufenstern in bestehenden Gebäuden, die bereits in eine
größere Höhe reichen,
c. bei Bauarbeiten mit Änderungen an der Fassade und der Verglasung, die einer
Planungsgenehmigung bedürfen, wenn es im Ermessen der Planer liegt, eine
größere Verglasungshöhe vorzusehen, um diese z. B. an benachbarte Gebäude
anzugleichen oder an den Charakter der bestehenden Fassade anzupassen.
Gewöhnlich sind Schaufenster in Gebäuden der Planungsklassen A2, A3 und D2 zu
finden, wie in Tabelle 5 im Einzelnen aufgeführt.
Tabelle 5: Planungsklassen
Klasse
A1
A2
A3
D2
Nutzung
 Läden, einschließlich Einzelhandelsgeschäfte/Kaufhäuser,
Bestattungsunternehmen, Ausstellungsräume, Postämter,
Friseurbetriebe, Läden zum Verkauf von kalten
Mitnahmegerichten
 Finanz- und Fachdienstleistungen, Banken, Bausparkassen,
Immobilienmakler und Arbeitsagenturen, Wettbüros
 Gaststätten, Kneipen, Bars, Läden zum Verkauf von warmen
Mitnahmegerichten
 Kinos, Konzerthallen, Bingohallen, Kasinos, Sport- und
Freizeitanlagen
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
50
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang A –
L2A
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
Wohnung/Wohngebäude bezieht sich auf eine in sich abgeschlossene Einheit, darunter
ein Haus oder eine Wohnung, die so ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden
kann und Platz für einen einzelnen Haushalt bietet. Mit neuen
Wohnungen/Wohngebäuden befasst sich das Genehmigte Dokument L1A.
Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege bezeichnet den Teil der Notbeleuchtung,
der eine Beleuchtung zur Sicherheit von Personen darstellt, die einen Bereich verlassen
oder versuchen, einen gefährlichen Ablauf abzuschließen, bevor sie einen Bereich
verlassen.
Energieeffizienzanforderungen sind die Anforderungen der Bauverordnung, für die das
vorliegende Genehmigte Dokument gilt. Eine ausführliche Beschreibung dieser
Anforderungen ist Anhang B zu entnehmen.
Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der
Bestimmung 29 in der vorliegenden Verordnung entspricht.
Ausbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Innenraumaufteilung und
die Gebäudetechnik des Rohbaus dem spezifischen Bedarf eines einziehenden
Gebäudenutzers anzupassen. Der Rohbau besteht aus den konstruktiven und
nichtkonstruktiven Teilen der Gebäudehülle. Er wird in einem Erststadium (in der Regel
einem Bauspekulanten) zu Ausbauarbeiten der Innenräume für ein nachfolgendes
Projekt zur Verfügung gestellt.
Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im
Zusammenhang mit:
a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne
Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen,
b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder
mechanischen Lüftungsanlagen, oder
(c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten
Arten.
Kohlendioxidarme und -freie Technologien (Low and Zero Carbon, LZC) bezeichnet
Technologien, die erneuerbare Energie ohne fossile Brennstoffe erzeugen, und
Technologien mit Nutzung fossiler Brennstoffe, die emissionsarme Energie liefern
können, wie Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen.
die National Calculation Methodology (NCM) [Nationale Berechnungsmethodik] ist
das Verfahren zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden für
Teil L. Es sind lediglich durch den Genehmigungsbescheid 65 genehmigte Softwaretools
(SBEM, genehmigte Softwareschnittstellen zu SBEM oder genehmigte Dynamische
Simulationsmodelle) zu verwenden.
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind.
Genutzter Raum ist ein Raum, der für einen beträchtlichen Teil des Tages von der
gleichen Person genutzt werden soll. Dies schließt Räume für den Personenverkehr und
65
Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in England and Wales [Bescheid über
die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales]
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
51
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang A –
L2A
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
andere Bereiche mit vorübergehender Nutzung wie Toiletten sowie nicht für die Nutzung
vorgesehene Räume (z. B. Schaufenster) aus.
Primärenergie bezeichnet Energie, die keinem Umwandlungsverfahren unterzogen
wurde. Bei einem Gebäude ist dies die gelieferte Energie zuzüglich der Energie, die zur
Erzeugung der in das Gebäude gelieferten Energie verbraucht wird. Die Primärenergie
wird aus der gelieferten Energie anhand von Primärenergie-Umrechnungsfaktoren
berechnet.
Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet Energie aus erneuerbaren nichtfossilen
Energiequellen, z.B. Sonnenenergie (thermisch und photovoltaisch), Windkraft,
Wasserkraft, Biomasse, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Deponiegas, Klärgas
und Biogase. Zur Berechnung des Primärenergieverbrauchs des tatsächlichen Gebäudes
wird der gesamte Strombedarf mit dem Netz-Primärenergiefaktor bewertet, ungeachtet
dessen, ob der gelieferte Strom ganz oder teilweise aus erneuerbaren Quellen vor Ort
stammt. Der Grund dafür ist, dass die TPEC/BPEC-Berechnung hauptsächlich eine
Maßnahme der Energieeffizienz von Bausubstanz und gebäudetechnischen Anlagen ist.
TER ist die Kohlendioxid (CO2) Sollemissionsrate. Sie wird angegeben als CO2Masse in
Einheiten von kg pro m2 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr,
kgCO2/(m2.Jahr), die ausgestoßen wird, wenn die standardisierten festen
gebäudetechnischen Anlagen bereitgestellt werden, zu denen Raumheizung und
Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste Beleuchtungssysteme für eine
standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe genehmigter
Berechnungswerkzeuge bestimmt werden.
Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden
oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder
anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur
geheizt oder gekühlt sind.
Gesamtnutzfläche ist die Gesamtfläche aller umbauten Räume, die bis zur Innenfläche
der Außenwände gemessen wird, d. h. die gemäß den Leitlinien der RICS (Royal
Institution of Chartered Surveyors) für Vermesser gemessene Bruttobodenfläche. In
diesem Sinn:
a. ist für schräge Flächen wie z. B. Treppen, Emporen, geneigte Zuschauerräume
und abgestufte Terrassen die jeweilige Fläche im Plan heranzuziehen und
b. sind nicht umbaute Flächen, z. B. Wohnräume mit offenem Grundriss, überdachte
Wege und Balkone von der Berechnung auszunehmen.
TPEC ist der Primärenergiesollverbrauch. Er wird angegeben als Menge der in dem
Gebäude verbrauchten Primärenergie in Einheiten von kWh pro m2 der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes pro Jahr, kWh/(m2.Jahr), als Ergebnis der
Bereitstellung der standardisierten festen gebäudetechnischen Anlagen, zu denen
Raumheizung und Warmwasserbereitung, Lüftungsanlage und feste
Beleuchtungssysteme für eine standardisierte Nutzung gehören, wenn diese mithilfe
genehmigter Berechnungswerkzeuge bestimmt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
52
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang B –
L2A
Grundspezifikation für die Berechnung der TER
1.
Die Grundspezifikationen, die zur Berechnung des TPEC und der TER eines
neuen Gebäudes zu verwenden sind, sind im NCM Modelling Guide angeführt66. Eine
Zusammenfassung für die verschiedenen Gebäudekategorien ist in der nachstehenden
Tabelle angeführt.
Gebäude mit
Lichteinfall von
der Seite oder
ohne
Lichteinfall
(wenn die HLKSpezifikation
nur Heizung
umfasst)
Gebäude mit
Lichteinfall von
der Seite (wenn
die HLKSpezifikation
Kühlung
umfasst)
Gebäude mit
Lichteinfall von
oben
Dach U-Wert (W/m2.K)
0,18
0,18
0,18
Wand U-Wert (W/m2.K)
0,26
0,26
0,26
Fußboden U-Wert (W/m2.K)
0,22
0,22
0,22
1,6 (10 % FF)
1,8 (10 % FF)
nicht zutreffend
G-Wert (%)
40 %
40 %
nicht zutreffend
Lichtdurchlässigkeit (%)
71 %
71 %
nicht zutreffend
Oberlicht U-Wert (W/m2.K)
nicht zutreffend
nicht zutreffend
1,8 (15 % FF)
G-Wert (%)
nicht zutreffend
nicht zutreffend
52 %
Lichtdurchlässigkeit (%)
nicht zutreffend
nicht zutreffend
57 %
Element
Fenster U-Wert (W/m2.K)
Luftdurchlässigkeit (m3/m2/Stunde), Anmerkung: BIF = Bruttoinnenfläche
BIF ≤ 250 m2
5
5
7
250 m2 < BIF ≤ 3.500 m2
3
5
7
3.500 m2 < BIF ≤ 10.000 m2
3
5
5
10.000m2 < BIF
3
5
3
Beleuchtungseffizienz
(lm/Stromkreis-W)
65
65
65
Präsenzabhängige
Steuerung (Ja/Nein)
Ja
Ja
Ja
Tageslichtsteuerung
(Ja/Nein)
Ja
Ja
Ja
66
http://www.ncm.bre.co.uk/
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
53
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang B –
L2A
Grundspezifikation für die Berechnung der TER
Instandhaltungsfaktor
0,8
0,8
0,8
Nein
Nein
Nein
91 %
91 %
91 %
1,8
1,8
1,8
0,3
nicht zutreffend
0.3
4,5 / 3,6
0,3
4,5 / 3,6
nicht zutreffend
2,7
2,7
Wärmerückgewinnungseffizi
enz (%)
70 %
70 %
70 %
Variable Drehzahlsteuerung
Ja
Ja
Ja
Nachfrageregelung
Ja
Ja
Ja
Konstante
Beleuchtungssteuerung
Effizienz der
Heizungsanlagen
Zentrale spezifische
Ventilatorleistung (SFP)
(W/l/s)
Endgerät SFP (W/l/s)
Kühlung (SEER/SSEER)
Kühlung (gemischtes
Kühlsystem)1 (SSEER)
Beitrag zur erneuerbaren
Energie:
Monokristalline PV mit einem
Wirkungsgrad von 15 %.
Aktive Fläche der nach
Süden liegenden Module
(120 kWh/m2/Jahr Leistung)
entspricht dem angegebenen
Anteil der Bruttobodenfläche,
ist aber begrenzt auf 50 %
der Dachfläche.
5,3 % der Bruttoinnenfläche
Anmerkung 1: Bei gemischtem Kühlsystem wird Kühlung durch DX-Einheit
angenommen, wobei SSEER Innen- und Außeneinheiten und Gebläse, Pumpen und
Verluste umfasst
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
54
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang C –
L2A
Berechnung der U-Werte
1
Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und
Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations
[Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden.
2
Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die
kombinierte Energieeffizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im
BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value CalculationsBR 443 [Konventionen für die
U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen
berechnet.
3
Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für
a. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006
festgelegte Standardfenster
b. das kleinere der beiden in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Fenster und
Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften festgelegten Standardfenster, oder
c. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters.
4
Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für:
a. die in BS EN 14351-1 [2006 (+AMD 1:2010)] Windows and doors – Product
standard, performance characteristics [Fenster und Türen – Produktnorm,
Leistungseigenschaften]; festgelegte Standardtür oder
b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür.
5
Die in Tabelle 3 angegebenen U-Werte für Dachfenster und Oberlichter werden für
das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet sich eine bestimmte
Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder zu übertreffenden UWerte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value
Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe von 2006 um den
spezifischen Winkel bereinigt werden.
6
Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der
Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der
verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur
Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal
performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von
in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010).
7
Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO
13370 [2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009] „Thermal performance of
buildings [Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden]“ festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das
Erdreich]. Calculation methods [Berechnungsverfahren].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
55
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang D –
L2A
Baustoffe und Ausführungsqualität
1.
Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen.
Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in
dem Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten.
2.
Die Bauverordnung wird mit spezifischen Zielsetzungen erstellt, vorrangig mit Blick
auf die Gesundheit und Sicherheit, das Wohlergehen und den Komfort der Menschen
sowie zur Einsparung von Energie. Normen und andere technische Spezifikationen
können als maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen
beziehen. Sie können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die
Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit
Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
56
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang E –
L2A
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit
und Fürsorge) von 1992
1.
Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der
geänderten Fassung gilt für die gemeinsam benutzten Teile von Wohnungen und
ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt
wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die
wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere
Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health,
Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance
[Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung
(Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und
Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 2. Ausgabe 2013.
2.
Wo sich die Vorschriften der Bauverordnung, mit denen sich dieses Genehmigte
Dokument befasst, nicht auf Wohnungen/Wohngebäude beziehen, sind die
Bestimmungen dennoch in den oben beschriebenen Fällen erforderlich, um die
Arbeitsplatzverordnung einzuhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
57
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang F –
L2A
Genehmigte Dokumente
1.
Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und
herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der
Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen.
Genehmigtes Dokument A
Tragwerk
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 1: Wohngebäude
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 2: Nichtwohngebäude
Genehmigtes Dokument C
Baureifmachung des Geländes und
Schutz vor Kontaminanten sowie vor
Feuchtigkeit
Genehmigtes Dokument D:
Giftstoffe
Genehmigtes Dokument E:
Schallisolierung von Wohnungen
Genehmigtes Dokument F:
Belüftung
Genehmigtes Dokument G
Sanitäreinrichtungen,
Warmwassersicherheit und
Wassereffizienz
Genehmigtes Dokument K
Schutz vor Stürzen, Kollisionen und
Stößen
Genehmigtes Dokument L1A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Neue Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L1B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Bestehende
Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L2A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Neue Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument L2B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen
und Energie (Bestehende
Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument M:
Zugang zu und Nutzung von Gebäuden
Genehmigtes Dokument N:
Verglasung – Sicherheit
Genehmigtes Dokument H:
Entsorgung von Abwasser und Abfall
Genehmigtes Dokument P:
Elektrische Sicherheit – Wohngebäude
Genehmigtes Dokument J:
Verbrennungsgeräte und
Brennstofflagersysteme
Genehmigtes Dokument 7
Baustoffe und Ausführungsqualität
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
58
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang G –
L2A
Referenznormen
Air Tightness Testing and Measurement Association (ATTMA)
www.attma.org
Measuring air permeability of building envelopes (dwellings), Technical Standard L1
[Messung der Luftdurchlässigkeit in der Hülle von Gebäuden(Nichtwohngebäuden).
Technische Norm L2], 2010
BRE
www.bre.co.uk
BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung],
2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues )
Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and
around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von
Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in
Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9
BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and
Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und
Konventionen von 2007 und 2010]. ISBN 978 1 86081 986 5
National Calculation Methodology (NCM) modelling guide (for buildings other than
dwellings in Wales) [Modellleitfaden zur nationalen Berechnungsmethode für
Nichtwohngebäude in Wales] [2014].
http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/?lang=en
Simplified Building Energy Model (SBEM). [Vereinfachtes Gebäudeenergiemodell] User
manual and software [Benutzerhandbuch und Software]: www.2013ncm.bre.co.uk
BSRIA
www.bsria.co.uk
BSRIA BG 8/2009 Model Commissioning Plan [Inbetriebnahme-Musterplan]
Building and Engineering Services Association (B&ES)
www.b-es.org
DW/143 „A practical guide to ductwork leakage testing“ [Praktischer Leitfaden für
Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen], 2013.
DW/144 Specification for Sheet Metal Ductwork [Spezifikation für Blechrohre], HVCA,
2013.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
59
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang G –
L2A
Referenznormen
CIBSE
www.cibse.org
CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]: Commissioning
management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. ISBN 978 1 10328 733 0
TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch], 2006 ISBN 978 1
90328 771 2
TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung
des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. ISBN 978 1 90328 757 6
TM 39 Building energy metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE, 2009. ISBN
978 1 90684 611 4
TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte], 2008.
Department for Education (DfE; Bildungsministerium) England
www.education.gov.uk
Ventilation of school buildings, Building bulletin 101, School Building and Design Unit,
[Lüftung von Schulgebäuden, Building Bulletin 101, Schulgebäude und Planungseinheit],
Version 1.4 – 5. Juli 2006 ISBN 011-2711642
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and
Climate Change, DECC):
www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change
The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings
[Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von
Wohnungen/Wohngebäuden], SAP 2012 (abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012)
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for
Communities and Local Government)
www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment
Non-Domestic Building Services Compliance Guide, [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], 2013.
Health and Safety Executive (HSE)
www.hse.gov.uk
L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Workplace (Health, Safety and Welfare)
Regulations [Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)] 1992,
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
60
Genehmigtes Dokument L2A
Anhang G –
L2A
Referenznormen
Approved Code of Practice and Guidance [Zugelassener Verfahrenskodex], The Health
and Safety Commission, 2. Ausgabe 2013. ISBN 978 0 71760 413 5
National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband
der Oberlichthersteller]
NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010.
Walisische Regierung
www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs
Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of
buildings in Wales [Bescheid über die Genehmigung der Methodik der Berechnung der
Energieeffizienz von Gebäuden in Wales]
http://www.planningportal.gov.uk/buildingregulations/approveddocuments/partl/bcassocia
teddocuments9/ncm
Rechtsvorschriften
Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214)
Bauverordnung (Zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215)
Bauverordnung &c. (Änderung) (Wales) Verordnung (SI 2013/747)
Normen
BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich].
Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009]
Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009).
BS EN 410:2011 Glass in building [Glas im Bauwesen]. Bestimmung der
lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Kenngrößen von Verglasungen.
BS EN 14351-1:Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften. Windows and
external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke leakage
characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz
und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie in neuen Nichtwohngebäuden
61
Genehmigtes Dokument L2A
Die Bauverordnung von 2010
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
Genehmigtes
Dokument
L2B
Bestehende Nichtwohngebäude
Inkrafttreten Juli 2014
Zur Verwendung in Wales*
Wichtigste Änderungen in der Ausgabe von 2014
Das vorliegende genehmigte Dokument „Genehmigtes Dokument L2B“: Sparsamer
Umgang mit Brennstoffen und Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
unterstützt die Energieeffizienzanforderungen der Bauverordnung. In Bestimmung 2
Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als
Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28, 29 und 40 sowie
Teil L von Anhang 1 definiert. Sie tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und ist zur Verwendung
in Wales bestimmt*. Die Ausgabe von 2010 gilt weiterhin für Arbeiten, die vor dem
31. Juli 2014 begonnen wurden bzw. für Arbeiten, die einer Bauanzeige, einem Antrag
mit Einreichung der vollständigen Pläne oder einer Erstmeldung unterliegen, die vor
dem 31. Juli 2014 eingereicht wurden.
In dem genehmigten Dokument wurden die folgenden wichtigsten Änderungen
vorgenommen:

Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz) kann bei
der Durchführung von geltenden Bauarbeiten zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen
vorschreiben. Der frühere Grenzwert von 1.000 m2 ist für Anbauten und für
Bereitstellungen von festen Heizungen in einem zuvor unbeheizten Raum beseitigt
worden. Die Leitlinien für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen sind in
Abschnitt 4 enthalten.

Die U-Werte für neue Wärmeelemente sind überarbeitet worden und der USchwellenwert für beibehaltene und renovierte Wärmeelemente ist beseitigt worden.

Bestimmung 21 Absatz 4 ist so abgeändert worden, dass nunmehr für einen
Wintergarten oder einen Vorbau, die über eine feste Heizanlage verfügen, sei es ein
einzelnes Raumheizgerät oder eine in den Wintergarten bzw. in den Vorbau erweiterte
Heizungsanlage aus einem anderen Teil des Gebäudes, die Anforderungen aus Teil L
gelten. Abschnitt 9 des vorliegenden Dokuments enthält Leitlinien, wann diese Gebäude
nicht befreit sind.

Das Dokument ist in einem neuen Format erstellt.
* In dem vorliegenden genehmigten Dokument werden Leitlinien für die
Einhaltung der Bauverordnung für in Wales durchgeführte Bauarbeiten
bereitgestellt. Es gilt nicht für Bauarbeiten, die an befreiten Energiegebäuden
in Wales nach der Begriffsbestimmung der Verordnung der walisischen
Minister von 2009 (Übertragung von Aufgaben) (Nr. 2) durchgeführt werden.
Digitale ISBN 978 1 4734 0959 0
© Urheberrecht der britischen Krone 2014
WG20493
Inhaltsverzeichnis
L2B
Abschnitt 1 – Einleitung
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
3
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments
Berücksichtigung des technischen Risikos
Baustoffe und Ausführungsqualität
Weiterführende Hilfe
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
3
3
4
6
7
7
10
10
Abschnitt 2 – Anbauten/Erweiterungen
11
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
11
11
12
13
14
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 3 – Umbauten
15
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
15
15
16
18
18
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 4 – Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“?
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei
Anbauarbeiten an Gebäuden
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei der Installation von
gebäudetechnischen Anlagen
Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
für die Raumheizung
Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
für die Raumkühlung
20
20
21
22
22
23
Abschnitt 5 – Renovierungen
25
5.1
5.2
5.3
25
25
27
Einleitung
Bausubstanz
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 6 - Wesentliche Änderung der Nutzung
28
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
28
28
29
31
31
Einleitung
Bausubstanz
Fenster und Türen
Gebäudetechnische Anlagen
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
Abschnitt 7 - Gebäudetechnische Anlagen
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
33
1
Genehmigtes Dokument L2B
Inhaltsverzeichnis
L2B
7.1 Einleitung
7.2 Energiezähler
7.3 Inbetriebnahme
33
34
34
Abschnitt 8 - Arbeiten an Fenstern und Türen
37
8.1
8.2
37
37
Einleitung
Fenster und Türen
Abschnitt 9 - Wintergärten und Vorbauten
39
9.1
9.2
9.3
39
39
40
Einleitung
Neue Wintergärten oder Vorbauten
Bestehende Wintergärten oder Vorbauten
Abschnitt 10 - Innenschwimmbäder
41
10.1 Einleitung
41
Abschnitt 11 - Optionale Ansätze mit höherer Planungsflexibilität
42
11.1 Einleitung
11.2 Ansatz des U-Wert-Ausgleichs
11.3 Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe
42
42
44
Abschnitt 12: Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude
46
12.1 Einleitung
12.2 Befreite historische und traditionelle Gebäude
12.3 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls
besondere Erwägungen gelten
12.4 Gebäude für Gottesdienste
12.5 Provisorische Gebäude
12.6 Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
12.7 Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
12.8 Wintergärten und Vorbauten
12.9 Frei stehende Gebäude
46
46
Abschnitt 13 - Meldung an die Bauaufsicht
51
13.1 Einleitung
51
Abschnitt 14 - Bereitstellung von Informationen für den Gebäudenutzer
53
14.1 Einleitung
53
Anhang A: Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
54
Anhang B: Bauverordnung
58
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
2
46
47
48
48
48
49
50
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
1.1
Was ist ein Genehmigtes Dokument?
1.1.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument tritt am 31. Juli 2014 in Kraft und wurde
von den walisischen Ministern genehmigt und herausgegeben, um praktische Leitlinien
im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen
der Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zu geben, die im verbleibenden Teil
des vorliegenden Dokuments als „die Bauverordnung“ bezeichnet wird.
1.1.2 Die Genehmigten Dokumente vermitteln Leitlinien über die Einhaltung spezifischer
Aspekte der Bauverordnung in einigen der häufiger auftretenden Bausituationen. Sie
erläutern, wann die maßgeblichen Vorschriften der Bauverordnung, auf die sie sich
beziehen, unter normalen Umständen in angemessenem Maß als eingehalten gelten.
Der Begriff „angemessen“ wird in den Genehmigten Dokumenten verwendet, weil die für
den Nachweis der Einhaltung erforderlichen konkreten Belege oder Richtwerte von der
Bauverordnung selbst nicht generell festgelegt werden. Die Genehmigten Dokumente
beschreiben eine Möglichkeit zur Einhaltung der Bauverordnung.
1.1.3 Werden die Hinweise in einem Genehmigten Dokument befolgt, liegt eine
vermutliche Einhaltung der Vorschrift(en), auf die sich die Leitlinie bezieht, vor. Diese
Konformitätsvermutung kann jedoch aufgehoben werden, deshalb ist durch die simple
Befolgung der Leitlinien keine Einhaltung der Anforderungen garantiert: Ist zum Beispiel
ein spezieller Fall in gewisser Hinsicht ungewöhnlich, gelten die „gewöhnlichen“ Leitlinien
in diesem Fall möglicherweise nicht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die
Einhaltung der Anforderungen auch auf andere Weise erfolgen könnte. Es besteht
daher keinerlei Verpflichtung, eine bestimmte, in diesem Genehmigten Dokument
aufgeführte Lösung zu übernehmen, wenn vorgezogen wird, die jeweilige
Anforderung auf andere Weise zu erfüllen. Es muss jedoch stets mit der
Bauaufsichtsbehörde, entweder der lokalen Behörde oder einem zugelassenen
Prüfer, abklärt werden, ob Ihre Vorhaben der Bauverordnung genügen.
1.1.4 Neben den Leitlinien enthalten die Genehmigten Dokumente auch bestimmte
Auszüge aus der Bauverordnung, die wie angegeben eingehalten werden müssen.
Beispielsweise ist die Anforderung, dass feste gebäudetechnische Anlagen in Betrieb
genommen werden müssen, eine Anforderung der Bauverordnung.
1.1.5 Das vorliegende Genehmigte Dokument befasst sich mit den
Energieeffizienzanforderungen. Bauarbeiten an bestehenden Gebäuden fallen jedoch
wahrscheinlich auch unter die Anforderungen anderer Abschnitte der Bauverordnung,
beispielsweise im Zusammenhang mit Brandschutz, Baureifmachung und Lüftung. Es
gibt Genehmigte Dokumente, die Hinweise zu jeder der Anforderungen der
Bauverordnung erteilen und alle herangezogen werden sollten, wenn Bauarbeiten in
Betracht gezogen werden. Eine vollständige Liste diesbezüglich befindet sich in
Anhang F: Genehmigte Dokumente.
1.2
Konventionen im vorliegenden Genehmigten Dokument
1.2.1 Im vorliegenden Dokument werden die folgenden Konventionen verwendet
i.
Wichtige Begriffe mit spezifischen Bedeutungen sind im Text fett kursiv gedruckt
und werden im Anhang A definiert.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
3
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
j.
Wenn sich das vorliegende Genehmigte Dokument auf eine namentlich genannte
Norm oder ein anderes Dokument bezieht, ist die Fassung der Norm bzw. des
Dokuments maßgeblich, die in Anhang G (Liste der Referenzdokumente und
Referenznormen) aufgeführt ist. Wurde diese Fassung der Norm jedoch vom
ausstellenden Normungsinstitut überarbeitet oder aktualisiert, können Sie die
neue Fassung als Leitlinie heranziehen, sofern die maßgeblichen Anforderungen
der Bauverordnung darin weiterhin behandelt werden.
k. Auf einige nummerierte Absätze folgen zusätzliche Anmerkungen in Kursivschrift.
Diese Anmerkungen sollen das Verständnis des unmittelbar vorausgehenden
Absatzes bzw. Unterabsatzes vereinfachen oder Leser auf Quellen für zusätzliche
Informationen verweisen, sind aber nicht Teil der fachlichen Leitlinie an sich.
1.2.2 Damit die Leitlinien in dem vorliegenden Genehmigten Dokument möglichst klar
sind, erfolgen Bezugnahmen auf die Bauverordnung im gesamten Dokument durch
Nummern. Um Dopplungen zu vermeiden, wird der vollständige Text der maßgeblichen
Bauverordnung nicht in jedem Abschnitt übernommen. Die maßgeblichen
Bestimmungen der Bauverordnung werden in Anhang B: Die Bauverordnung
wiedergegeben. Eine umfassende Bezugnahme auf die Bauverordnung ist abrufbar unter
www.legislation.gov.uk
1.3
Arten von Arbeiten, für die dieses Genehmigte Dokument gilt
1.3.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument enthält Leitlinien für die Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen für diejenigen, die Arbeiten an bestehenden
Nichtwohngebäuden (d.h. an Gebäuden, die keine Wohngebäude sind) ausführen:
1.3.2 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Wohnung/Wohngebäude
eine in sich abgeschlossene Einheit (darunter ein Haus oder eine Wohnung), die so
ausgelegt ist, dass sie separat verwendet werden kann und Platz für einen einzelnen
Haushalt bietet. Leitlinien für solche Fälle finden sich im Genehmigten Dokument L1B.
1.3.3 Zimmer für Wohnzwecke, wie beispielsweise in Pflegeheimen,
Studentenwohnheimen usw., sind keine Wohnungen, weshalb für Arbeiten in solchen
Gebäuden das vorliegende Genehmigte Dokument gilt.
1.3.4 Die Energieeffizienzanforderungen gelten nur für Gebäude oder Gebäudeteile,
bei denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur
Regelung des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Andere
Bauarbeiten sind ebenso ausgenommen wie einige Gebäude mit besonderen
Merkmalen. Befreite Gebäude sind nachstehend angeführt, es ist aber wichtig,
Abschnitt 12 zu prüfen und mit Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu besprechen, um
sicherzustellen, dass Sie die Kriterien für eine Befreiung auch vollständig erfüllen.
h. Gebäude von architektonischem und historischem Interesse
i.
Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden,
j.
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei
Jahren,
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
4
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
k. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem
Energiebedarf,
l.
frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
m. Carports, überdachte Höfe oder Wege und gewisse Wintergärten oder Vorbauten.
1.3.5 Darüber hinaus werden in Abschnitt 12 spezielle Erwägungen für nicht befreite
Gebäude mit niedrigem Energiebedarf beschrieben.
1.3.6 Bei bestimmten Arten von Arbeiten an bestehenden Gebäuden kann es
angemessener sein, die Leitlinien aus den anderen Genehmigten Dokumenten L zu
verwenden oder nur einen Teil der in dem vorliegenden Genehmigten Dokument
enthaltenen Leitlinien zu befolgen. In den folgenden Unterabsätzen werden einige der
Umstände genannt, in denen dies gegebenenfalls angemessen ist.
a. Bei ersten Ausbauarbeiten in Gebäuden, wie Büro-Rohbauten oder Einheiten
von Gewerbegebieten, sind die im Genehmigten Dokument L2A (neue
Nichtwohngebäude) enthaltenen Leitlinien zu befolgen, die erste Ausbauarbeiten
erfassen; (beachten Sie aber, dass die entsprechenden Leitlinien für alle späteren
Ausbauarbeiten im vorliegenden Genehmigten Dokument enthalten sind).
b. Umfangreiche Anbauten (mit einer Gesamtnutzfläche, die größer ist als 100 m2
und die mehr als 25 Prozent der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes
ausmacht), sind gemäß den Leitlinien im Genehmigten Dokument L2A
durchzuführen. Die Anforderung für verpflichtende
Energieeffizienzverbesserungen ist gegebenenfalls ebenso durch Befolgen der
in Abschnitt 4 des vorliegenden Genehmigten Dokuments enthaltenen Leitlinien
zu erfüllen.
c. Modulare und transportable Gebäude: Wenn im Rahmen der Arbeiten die
Konstruktion von Bauelementen durchgeführt wird, die aus einem zentralen
Bestand, von der Demontage von Gebäuden oder von der Verlegung von
Gebäuden auf andere Gelände stammen, sind die Leitlinien im Genehmigten
Dokument L2A zu befolgen. Die Anforderung für verpflichtende
Energieeffizienzverbesserungen gilt auch dann, wenn die Arbeiten darin
bestehen, ein bestehendes Gebäude zu erweitern. Auch diese Anforderung ist
durch Befolgen der in Abschnitt 4 des vorliegenden Genehmigten Dokuments
enthaltenen Leitlinien zu erfüllen.
Zu beachten ist, dass die Errichtung einer separaten Einheit an einem Standort mit
einem bestehenden Gebäude keine Erweiterung des bestehenden Gebäudes, sondern
die Schaffung eines neuen Gebäudes darstellt, es sei denn, die neue Einheit soll mit dem
bestehenden Gebäude dauerhaft verbunden werden.
d. Wenn die Arbeiten ein Gebäude betreffen, das vor den Arbeiten oder nach
Abschluss der Arbeiten ein oder mehrere Wohnungen enthält, gelten die
Leitlinien im Genehmigten Dokument L1B für jede einzelne Wohnung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
5
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
1.4
Zusammenfassung des Genehmigten Dokuments
1.4.1 Das vorliegende Genehmigte Dokument ist in vierzehn Abschnitte unterteilt, auf
die unterstützende Anhänge folgen. Es enthält Leitlinien zur Einhaltung der
Energieeffizienzanforderungen für häufiger auftretende Bauarbeiten an einem
bestehenden Nichtwohngebäude.
Die vorliegende Einleitung legt den allgemeinen Zusammenhang dar, in dem die
Leitlinien in dem Genehmigten Dokument betrachtet werden müssen.
Abschnitt 2 - enthält Leitlinien zu Anbauten.
Abschnitt 3 - enthält Leitlinien zu Umbauten.
Abschnitt 4 - enthält Leitlinien zu der Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden
Energieeffizienzverbesserungen.
Abschnitt 5 - enthält Leitlinien zu Renovierungen.
Abschnitt 6 - enthält Leitlinien zu Änderungen der Nutzung
Abschnitt 7 - enthält Leitlinien zu Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder
Austausch von gebäudetechnischen Anlagen.
Abschnitt 8 - enthält Leitlinien zu Arbeiten an Fenstern und Türen.
Abschnitt 9 - enthält Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten
Abschnitt 10 - enthält Leitlinien zu Innenschwimmbädern
Abschnitt 11 - enthält Leitlinien zu optionalen alternativen Ansätzen mit höherer
Planungsflexibilität
Abschnitt 12 - beschreibt, welche Gebäude von den Energieeffizienzanforderungen
befreit sind.
Abschnitt 13 - enthält Leitlinien zur Meldung an die Bauaufsicht.
Abschnitt 14 - enthält Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer für alle Bauarbeiten.
1.4.2 In den meisten Situationen finden sich die maßgeblichen Leitlinien in mehreren
Abschnitten. Mit Hilfe des umseitigen Flussdiagramms lässt sich herausfinden, welcher
Abschnitt des vorliegenden Genehmigten Dokuments heranzuziehen ist. Sollen
beispielsweise nach dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz Austauschfenster
eingesetzt, ein Dach renoviert und eine neue Erweiterung hinzugefügt werden, können
die Leitlinien in den Abschnitten 2, 4, 5, 7, 8, 13 und 14 befolgt werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
6
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
1.5
Berücksichtigung des technischen Risikos
1.5.1 Wird der Einbau von Energieeffizienzmaßnahmen in Nichtwohngebäuden in
Betracht gezogen, ist vor allem auf miteinander zusammenhängende Faktoren zu
achten, wie beispielsweise Brandschutz, geräuschisolierende Eigenschaften, Belüftung,
Warmwasserspeicherung, Verbrennungsgeräte und Brennstofflagersysteme, das
Eindringen von Wasser und die mögliche Gefahr von Tauwasserbildung sowie die
elektrische Sicherheit. Es ist wichtig, das Gebäude in seiner Gesamtheit zu betrachten
und das Zusammenspiel aller maßgeblichen Anforderungen der Bauverordnung zu
verstehen. Bergen Arbeiten zum Beispiel die Gefahr von Tauwasserbildung, muss diese
Gefahr durch eine sorgfältige Spezifikation der Konstruktion und, falls notwendig, die
Lüftungsanlage für das Gebäude wirksam gemindert werden; eine Vorgehensweise
besteht in der Einhaltung der Leitlinien im BRE-Bericht 262: Thermal Insulation: Avoiding
the risks [Wärmedämmung: Vermeidung von Risiken]. Um diese Risiken so gering wie
möglich zu halten, sollten Planungs- und Bauunternehmen die maßgeblichen
Genehmigten Dokumente und andere allgemein verfügbare Leitlinien zur bewährten
Praxis heranziehen.
1.6
Baustoffe und Ausführungsqualität
1.6.1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 mit geeigneten und ordnungsgemäßen
Materialien fachgerecht auszuführen. Weitere Informationen dazu finden Sie in Anlage D.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
7
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
FLUSSDIAGRAMM (Siehe Absatz 1.4.2)
Work to an Existing Building
Is the building exempt from the energy efficiency
requirements or does it have special
characteristics?
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
Arbeiten an einem bestehenden Gebäude
Ist das Gebäude von den
Energieeffizienzanforderungen befreit oder weist es
besondere Eigenschaften auf?
8
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
See section 12
Does the work involve a conversion e.g. an
unheated warehouse to an office building?
See section 2
Additional improvements may be required, see
section 4
Does the work involve a conversion, e.g. of a loft or
a garage?
See section 3
Additional improvements may be required, see
section 4
Does the work involve renovation of more than 50
per cent of the area of an existing external wall,
ground floor, or roof (or the renovation of more than
25 per cent of the total area of all the external walls,
ground floor and roofs combined)?
See section 5
Does the work involve a material change of use,
e.g. the building is to be used as a hotel, shop,
institution or public building where previously it was
not?
See section 6
Does the work involve the provision, replacement,
alteration or extension of any fixed building
services?
See section 7
Does the work only involve windows and doors, e.g.
replacement windows?
See section 8
Does the work involve a conservatory or porch?
See section 9
Does the conservatory or porch meet the exemption
requirements as described in 9.1.1?
See paragraph 9.2 or 9.3 as applicable
Additional improvements may be required, see
section 4
Does the work involve an indoor swimming pool?
See section 10
Do you want to use a calculated approach with
more flexibility?
See section 11
Notify Building Control, see section 13
Provide information to the occupier, see section 14
Y
N
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
Siehe Abschnitt 12
Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines
unbeheizten Lagergebäudes zu einem
Bürogebäude?
Siehe Abschnitt 2
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Umfassen die Arbeiten einen Umbau, z. B. eines
Dachgeschosses oder einer Garage?
Siehe Abschnitt 3
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Umfassen die Arbeiten die Renovierung von mehr
als 50 Prozent der Fläche einer vorhandenen
Außenwand, des Erdgeschossbodens oder des
Dachs (oder die Renovierung von mehr als
25 Prozent der Gesamtfläche aller Außenwände,
Erdgeschossböden und Dächer zusammen)?
Siehe Abschnitt 5
Umfassen die Arbeiten eine wesentliche Änderung
der Nutzung, wird das Gebäude beispielsweise
anders als bisher als Hotel, Laden oder öffentliches
Gebäude genutzt?
Siehe Abschnitt 6
Umfassen die Arbeiten die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von
gebäudetechnischen Anlagen?
Siehe Abschnitt 7
Umfassen die Arbeiten Fenster und Türen, z. B.
Austauschfenster?
Siehe Abschnitt 8
Umfassen die Arbeiten einen Wintergarten oder
einen Vorbau?
Siehe Abschnitt 9
Erfüllt der Wintergarten bzw. der Vorbau die in 9.1.1
beschriebenen Befreiungsanforderungen?
Siehe Absatz 9.2 oder 9.3.
Unter Umständen sind zusätzliche Verbesserungen
vorgeschrieben, siehe Abschnitt 4
Umfassen die Arbeiten ein Innenschwimmbad?
Siehe Abschnitt 10
Möchten Sie einen Berechnungsansatz mit höherer
Flexibilität anwenden?
Siehe Abschnitt 11
Meldung an die Bauaufsicht, siehe Abschnitt 13
Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer, siehe Abschnitt 14
J
N
9
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 1 –
L2B
Einleitung
1.7
Weiterführende Hilfe
1.7.1 Wenn Sie die fachlichen Leitlinien oder sonstigen Angaben in diesem
Genehmigten Dokument oder die darin enthaltenen zusätzlichen detaillierten technischen
Verweise nicht verstehen, können Sie auf verschiedenen Wegen Unterstützung erhalten:
a. über die Bauaufsichtsabteilung Ihrer lokalen Behörde oder Ihren zugelassenen
Prüfer (abhängig davon, welche Bauaufsichtsabteilung für Sie zuständig ist) oder
b. über die Website der walisischen Regierung:
www.wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs oder
c. Personen, die in einem Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen
sind, können sich für technische Unterstützung an den Betreiber ihres
Zertifizierungssystems wenden, oder
d. bei sehr fachspezifischen Anfragen kann es sinnvoll sein, zu dem jeweiligen
Thema den Rat eines Spezialisten oder einer branchenspezifischen
Fachorganisation einzuholen.
1.8
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben
1.8.1 Wenn Sie die Person (z. B. ein Planer, Bauherr oder Installateur) sind, die in
irgendeiner Weise Planung oder Bauarbeiten ausführt, für welche die Vorschriften der
Bauverordnung maßgeblich sind, beachten Sie bitte, dass die Verantwortlichkeit für die
Erfüllung dieser Anforderungen bei Ihnen liegt. Weiterhin kann auch der Eigentümer des
Gebäudes für die Sicherstellung der Einhaltung der Bauverordnung verantwortlich sein
und in Fällen der Nichteinhaltung eine Vollstreckungsankündigung (Enforcement Notice)
erhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
10
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 2 –
L2B
Anbauten
2.1
Einleitung
2.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Anbau/Erweiterung das
Hinzufügen neuer Bausubstanz zu einem bestehenden Wohngebäude, um einen oder
mehrere zusätzliche Räume zu schaffen.
2.1.2 In Abschnitt 3 finden sich Leitlinien für den Fall, dass ein Teil eines Gebäudes, der
bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen unterlag, in einen klimatisierten Raum
umgewandelt wird, zum Beispiel der Umbau eines unbeheizten Lagers in beheizte Bürooder Einzelhandelsräume.
2.1.3 Beim Bau einer Erweiterung, um das klimatisierte Volumen eines bestehenden
Gebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden
Energieeffizienzverbesserungen (siehe Bestimmung 28 in Anhang B). Diese werden
in Abschnitt 4 behandelt.
2.1.4 Ist die Gesamtnutzfläche des vorgeschlagenen Anbaus:
a) sowohl größer als 100 m² als auch
b) größer als 25 % der Gesamtnutzfläche des bestehenden Gebäudes,
sind die Arbeiten als neues Gebäude zu erachten. In diesem Fall müssen die speziellen
Leitlinien für solche Anbauten im Genehmigten Dokument L2A befolgt werden. Ferner sind
zur Einhaltung der Anforderung für verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen die
Leitlinien in Abschnitt 4 dieses Genehmigten Dokuments zu befolgen.
2.1.5 Der Nachweis für die Einhaltung der Vorgaben kann erbracht werden, indem die in
den Abschnitten 2.2 und 2.3 festgelegten U-Werte eingehalten werden. Zwei alternative
optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden
können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität
bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt.
2.2
Bausubstanz
2.2.1 Neue Wärmeelemente, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden,
müssen die in Tabelle 1 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Die UWerte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen.
Tabelle 1: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente
Elemente67
Wand
Böden70
Schrägdach – Dämmung
auf Deckenhöhe
Maximale U-Werte68 für neue Bausubstanz
Gebäude, die hauptsächlich zu
Alle sonstigen Gebäude
69
Wohnzwecken genutzt werden
0,21
0,26
0,18
0,22
0,15
0,15
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
70
Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts zu signifikanten Problemen im
Zusammenhang mit angrenzenden Fußböden führen würde. Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des
Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes berechnet werden.
67
68
69
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
11
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 2 –
L2B
Anbauten
Schrägdach – Dämmung an
den Sparren
Flachdach oder Dach mit
eingebauter Dämmung
Schwimmbecken
0,15
0,18
0,15
0,18
0,25
0,25
2.2.2 Umfasst eine Erweiterung einen Teil des bestehenden Bauwerks, der bisher nicht
den Energieeffizienzanforderungen unterlag, zum Beispiel wenn die Erweiterung an
einer Garage angebaut wird, ist dieser Teil als beibehaltenes Wärmeelement zu
behandeln und sind die Leitlinien in Abschnitt 3 Absätze 3.2.1 bis 3.2.5 zu befolgen.
2.3
Fenster und Türen
2.3.1 Neue Fenster und Türen, die im Rahmen einer Erweiterung eingebaut werden,
müssen zugdichte Einheiten sein, welche die in Spalte a der Tabelle 2 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte
Hohlraumverschlüsse anzubringen.
2.3.2 In Gebäuden mit hohem Temperaturanstieg im Inneren kann ein weniger strikter
U-Wert für die Verglasung eine angemessene Möglichkeit zur Senkung der CO2Emissionen darstellen. Kann dies nachgewiesen werden, kann der durchschnittliche UWert für Fenster, Türen und Oberlichter gegenüber den Werten in Tabelle 2 gelockert
werden. Er darf jedoch einen Wert von 2,7 W/m 2.K nicht überschreiten.
2.3.3 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der
bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert Ulimit, der gegeben
ist durch:
Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF}
Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil.
Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent
opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8
+ (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K
Tabelle 2: U-Werte (W/m2.K) für neue Fenstern und Türen
Gesteuerte Armaturen
(a) Maximale U-Werte71 für
neue Fenster und Türen
Fenster in Gebäuden, die
hauptsächlich zu Wohnzwecken
genutzt werden72
Alle anderen Fenster, Dachfenster
und Oberlichter73
1,6 oder
Fensterenergiebewertung
Bereich C
1,8
Fassadenverkleidung
siehe Absatz 2.3.3
(b) Alternative UWerte71 für neue Fenster
und Türen in
besonderen Fällen
1.2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasung
1,2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasung
71
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
73 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen.
72
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
12
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 2 –
L2B
Anbauten
Türen für Personen, deren
Innenflächen zu mehr als 60 %
verglast sind
Stark frequentierte Eingangstüren
für Personen
Zufahrten für Fahrzeuge und
ähnliche große Tore
Sonstige Türen
Dachlüfter (einschließlich
Rauchabsauglüftern)
1,8
1,2 Mittelscheibe
3,5
1,5
1,8
3,5
Tabelle 3: Öffnungsflächen im Anbau
Gebäudetyp
Fenster und Türen für
Personen in % der
Außenwand
Wohngebäude für
30
vorübergehenden oder ständigen
Wohnaufenthalt
Versammlungsstätten, Büros und
40
Ladengeschäfte
Industrie- und Lagergebäude
15
Einfahrttore und Schaufenster
und ähnliche Verglasung
Rauchabzugsklappen
Oberlichter in % der
Dachfläche
20
20
20
Nach Bedarf
nicht zutreffend
nicht zutreffend
Nach Bedarf
2.3.4 Wenn Fenster oder Türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem
Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen
der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 2
angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von
Tabelle 2 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen.
2.3.5 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
2.3.6 Die Fläche der Fenster, Türen und Oberlichter im Anbau darf im Allgemeinen die
Werte in Tabelle 3 nicht überschreiten. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes,
an den der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte der
Verglasungsanteil im Anbau so beschränkt werden, dass er den Verglasungsanteil des
Gebäudeteils, an den der Anbau angefügt wird, nicht übersteigt.
2.4
Gebäudetechnische Anlagen
2.4.1 Wenn eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7
einhalten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
13
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 2 –
L2B
Anbauten
2.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
2.5.1 Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes muss die neue, umgerüstete
und renovierte Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
2.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge
zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und
Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem
Dach. Für neue Bausubstanz in einer Gebäudeerweiterung kann die Anforderung durch
Übernahme der zugelassenen Bauelemente für Teil L eingehalten werden.
2.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten,
wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen
liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte
entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden
oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen.
2.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren
Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten
Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der
angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der
Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu
erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden
Möglichkeiten:
a) die von der walisischen Regierung genehmigten Bauplanungsmerkmale übernehmen
oder
b) nachweisen, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor
Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0674 und BR 49775 bieten.
74
IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung
der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006
75
BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die
Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 .
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
14
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 3 –
L2B
Umbauten
3.1
Einleitung
3.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet Umbau die Umwandlung
eines Teils eines Gebäudes, der bisher nicht den Energieeffizienzanforderungen
(siehe Bestimmung 21 in Anhang B) unterlag, in einen klimatisierten Raum,
beispielsweise der Umbau eines unbeheizten Lagers in Büros, bei dem die Räume
nunmehr zu heizen und/oder zu kühlen sind. Dies wird in der Bauverordnung als
Änderung des Energiestatus (siehe Bestimmung 22 in Anhang B) bezeichnet.
3.1.2 Bei einem Umbau ist ein beibehaltenes Wärmeelement ein vorhandenes
Element, das anders als bisher zu einem Wärmeelement Wärmeelement wird. Wenn
zum Beispiel eine Innenwand entfernt wird, sodass ein bisher nicht klimatisierter Raum
mit einer Außenwand dadurch zu einem Einzelbüro wird.
3.1.3 Beim Umbau eines Teils eines bestehenden Wohngebäudes, um das klimatisierte
Volumen zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden Verbesserungen.
Diese werden in Abschnitt 4 behandelt.
3.1.4 Der Nachweis für die Einhaltung der Vorgaben kann erbracht werden, indem die in
den Abschnitten 3.2 und 3.3 festgelegten U-Werte eingehalten werden. Zwei alternative
optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden
können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität
bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt.
3.2
Bausubstanz
3.2.1 Beibehaltene Wärmeelemente müssen so umgerüstet werden, dass sie die in
Spalte a von Tabelle 4 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Tabelle 4: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente
Elemente76
(a) Maximale U-Werte 77
(b) U-Grenzwerte77 für
für beibehaltene
beibehaltene Bausubstanz
Bausubstanz
Wände –
0,55
0,70
Hohlraumdämmung78
Wände – Außen- oder
0,30
0,70
Innendämmung
Böden79
0,25
0,70
Schrägdächer - Dämmung
0,16
0,35
Schrägdächer –
0,18
0,35
Dämmung zwischen den
Sparren
Flachdächer oder Dächer
0,18
0,35
76
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte
78
Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie
entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
79
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Gebäudes berechnet werden.
77
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
15
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 3 –
L2B
Umbauten
mit eingebauter Dämmung
3.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 4 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so
umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im
Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte
in Spalte b von Tabelle 4 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche
und Schimmelbildung möglichst gering zu halten.
3.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des
Projekts) durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt,
welche mit Hilfe der neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt
wird. Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung
berücksichtigt.
3.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen
Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte
in Spalte a von Tabelle 4 notwendig ist,
a.
die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder
b.
zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder
c.
zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder
d.
vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte.
In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren
wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah
an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe
muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der
Tiefe der Sparren entsprechen.
3.2.5 Wenn im Rahmen eines Umbaus neue oder Austausch-Wärmeelemente
eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue Wärmeelemente in Abschnitt 2
Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten.
3.3
Fenster und Türen
3.3.1 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche
die in Spalte a von Tabelle 5 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse
anzubringen.
3.3.2 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der
bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert U limit, der
gegeben ist durch:
Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF}
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
16
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 3 –
L2B
Umbauten
Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil.
Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu
40 Prozent opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den
U-Wert von 0,8 + (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K
3.3.3 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die
in Spalte c von Tabelle 4 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte
Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 5 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte
Hohlraumverschlüsse anzubringen. Bei Schaufenstern oder stark frequentierten
Eingangstüren gelten weniger strikte Energieeffizienzanforderungen.
3.3.4 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des
Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts,
während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und
muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es
jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst
nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 5 heranreicht.
3.3.5 Wenn Fenster oder Türen bei Gebäuden von architektonischem und historischem
Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen Fällen, in denen
der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a von Tabelle 5
angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in Spalte b von
Tabelle 5 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder übertreffen.
3.3.6 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
3.3.7 Werden ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder
neu geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtbodenfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten oder die größere Fläche
muss durch Anwendung des „Ansatzes der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11
ausgeglichen werden.
Tabelle 5: U-Werte (W/m2.K) für Fenstern und Türen
Gesteuerte
Armaturen
Fenster in
Gebäuden, die
hauptsächlich zu
80
(a) Maximale U-Werte80 für
neue und Austauschfenster
und -türen
(b) Alternative
maximale U-Werte80 für
Austauschfenster und türen
1,6 oder
Fensterenergiebewertung
Bereich C
1.2 Mittelscheibe
oder energiearme
Wärmeschutzverglas
(c) UGrenzwerte80 für
beibehaltene
Fenster und
Türen
3,3
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
17
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 3 –
L2B
Umbauten
Wohnzwecken
genutzt werden81
ung
Alle anderen
Fenster,
Dachfenster und
Oberlichter82
1.2 Mittelscheibe
oder energiearme
Wärmeschutzverglas
ung
3,3
nicht zutreffend
3,3
1,8
Fassadenverklei
dung
siehe Absatz 3.3.2
Türen für
Personen, deren
Innenflächen zu
mehr als 60 %
verglast sind
1,8
1,2 Mittelscheibe
3,3
Stark
frequentierte
Eingangstüren
für Personen
3,5
nicht zutreffend
nicht
zutreffend83
Zufahrten für
Fahrzeuge und
ähnliche große
Tore
1,5
nicht zutreffend
nicht
zutreffend17Er
ror! Bookmark
not defined.
Sonstige Türen
1,8
nicht zutreffend
3,3
3.4
Gebäudetechnische Anlagen
3.4.1 Wenn ein Umbau die Bereitstellung, Erweiterung, Veränderung oder den
Austausch von festen gebäudetechnischen Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen
die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7 einhalten.
3.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
3.5.1 Beim Umbau eines bestehenden Gebäudes muss die neue und umgerüstete
Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken .
3.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge
zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und
Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem
Dach.
81
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
82 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen.
83 Es wurde kein spezifischer Grenzwert für U-Werte festgelegt, es wäre aber sinnvoll, einen solchen Grenzwert weniger strikt festzulegen als für
die anderen Fälle.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
18
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 3 –
L2B
Umbauten
3.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung
auftreten, wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der
dazwischen liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu
vermeiden, sollte entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von
Lücken zu vermeiden oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem
Mauerwerk zu verfüllen.
3.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren
Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten
Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der
angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der
Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu
erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden
Möglichkeiten:
a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten
Bauelementen veröffentlicht oder
b) der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor
Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0684 und BR 497 bieten.85
84
IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung
der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006
85
BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die
Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 .
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
19
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 4 –
L2B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
4.1
Was sind „Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen“?
4.1.1 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen (siehe Bestimmung 28 in
Anhang B) beschreiben zusätzliche Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen
sind, wenn die folgenden Bauarbeiten durchgeführt werden:
a. Das bestehende Gebäude wird erweitert oder ein Teil des Gebäudes wird
umgebaut, um in einem bisher unbeheizten Raum eine Heizung bereitzustellen
und das klimatisierte Volumen zu vergrößern. Das Gebäude könnte mittels einer
konventionellen Erweiterung oder eines nicht befreiten Wintergartens oder
Vorbaus erweitert werden
oder wenn ein bestehendes Gebäude über eine Nutzfläche von über 1.000 m2
b. verfügt, die erste Bereitstellung fester gebäudetechnischer Anlagen d.h. der
Ersteinbau von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimaanlagen oder
mechanischer Lüftung oder Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen (ohne
Notausgangsbeleuchtung oder Spezialbeleuchtung) oder
c. eine Erhöhung der installierten Kapazität der festen gebäudetechnischen
Anlagen (außer eines Generators für erneuerbare Energien)
4.1.2 Wenn verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durch Erweiterungen
(einschließlich nicht befreiter Wintergärten oder Vorbauten) und Umbauten ausgelöst
werden, müssen die Arbeiten dennoch den maßgeblichen Leitlinien entsprechen:
Leitlinien zu Erweiterungen finden sich in Abschnitt 2; Leitlinien zu Umbauten finden sich
in Abschnitt 3; Leitlinien zu Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9.
4.1.3 Wenn verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durch feste
gebäudetechnische Anlagen ausgelöst werden, müssen die Arbeiten dennoch die
entsprechenden Leitlinien in Abschnitt 7 erfüllen.
4.1.4 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen sind zusätzlich zu den
Hauptarbeiten durchzuführen, damit das Gebäude mit Teil L im Einklang ist, erfüllt,
sofern diese Verbesserungen technisch, funktional und wirtschaftlich machbar sind.
4.1.5 Wenn im Rahmen der Bauarbeiten andere Verbesserungsarbeiten als die
„Auslöseaktivitäten“ geplant sind, können Besitzer diese als Beitrag zu den
Verpflichtenden Energieeffizienverbesserungen nutzen. Die Ausnahme hiervon
bilden zusätzliche Arbeiten, die am bestehenden Gebäude durchgeführt werden, um
einen schlechteren Richtwert eines Anbaus auszugleichen. Letzteres wird in Abschnitt 2
und im Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ in Abschnitt 11 näher ausgeführt.
Wenn die Pläne beispielsweise neben der Erweiterung des Gebäudes den Austausch
der gesamten Fenster umfassten, dann könnten die Austauscharbeiten die Anforderung
für wichtige Verbesserungen erfüllen, sofern die Kosten mindestens 10 Prozent der
Kosten der Erweiterung ausmachten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
20
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 4 –
L2B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
4.1.6 Im restlichen Teil dieses Abschnitts werden die verpflichtenden
Energieeffizienzverbesserungen angegeben, die für diese in Absatz 4.1.1 angeführten
Auslösearbeiten nötig sind.
4.2
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei Anbauarbeiten an
Gebäuden
4.2.1 Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen gelten, wenn ein Gebäude
erweitert oder ein Gebäudeteil umgewandelt und dadurch das klimatisierte Volumen
vergrößert wird. Ein neues frei stehendes Gebäude, das auf einem bestehenden
Gelände gebaut wird, ist als Neubau zu behandeln.
4.2.2 Solche Verbesserungen, wie die in Tabelle 6 sind in Höhe von mindestens 10 %
der Wertes der Hauptbauarbeiten durchzuführen. Der jeweilige Wert der
Hauptbauarbeiten und der verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen ist auf
der Grundlage der Preise zu ermitteln, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Vorschläge gegenüber der Bauaufsicht gelten. Der Bericht ist von einer angemessen
qualifizierten Person zu unterzeichnen (z.B. ein zugelassener Green-Deal-Gutachter, ein
zugelassener Energiegutachter oder ein amtlich zugelassener Kostenschätzer) und als
Teil der Erstmeldung oder der Einreichung der Pläne einzureichen.
Tabelle 6: Verbesserungen, die unter gewöhnlichen Umständen praktikabel und
wirtschaftlich machbar sind
Durch die Maßnahmen 1 bis 8 wird in der Regel eine einfache Amortisierungsdauer
von höchstens 15 Jahren erzielt und sie wären wirtschaftlich machbar. Für
Maßnahme 8 ist eine kürzere Amortisierungsdauer angegeben, da diese Maßnahme
voraussichtlich kapitalintensiver oder mit stärkeren Risiken behaftet ist als die übrigen
Maßnahmen.
Nr. Verbesserungsmaßnahme
1
Umrüstung von Heizsystemen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung
neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen
2
Umrüstung von Kühlanlagen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung
neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen
3
Umrüstung von Klimaanlagen, die älter als 15 Jahre sind, durch Bereitstellung
neuer Anlagen oder verbesserter Steuerungen
4
Umrüstung allgemeiner Beleuchtungssysteme mit einem durchschnittlichen
Wirkungsgrad der Lampen unter 40 Lampen-lm/Kreislauf-W, die durch die
Verwendung neuer Leuchten oder durch verbesserte Regelung Bereiche mit
einer Fläche über 100 m² versorgen
5
Installation von Energiezählern gemäß den Leitlinien in CIBSE TM 39.
6
Umrüstung von Wärmeelementen auf die in Spalte a von Tabelle 4
angegebenen Wärmeelemente gemäß den Leitlinien in Abschnitt 3.2.
7
Austausch bestehender Fenster, Dachfenster oder Oberlichter (mit Ausnahme
von Schaufenstern) oder bestehender Türen (mit Ausnahme von stark
frequentierten Eingangstüren), deren U-Wert schlechter ist als 3,3 W/m².K
gemäß den Leitlinien in Abschnitt 8
8
Erhöhung der Zahl kohlenstoffarmer oder -freier Vor-OrtEnergieerzeugungssysteme, wenn die bestehenden Vor-Ort-Systeme weniger
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
21
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 4 –
L2B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
9
10
als 10 Prozent des Energiebedarfs vor Ort decken, vorausgesetzt, mit dieser
Maßnahme wird eine einfache Amortisierungsdauer von höchstens sieben
Jahren erreicht.
Maßnahmen, die im Empfehlungsbericht genannt sind, der parallel zu einem
gültigen Energieausweis (EPC) oder einem öffentlich einsehbaren
Energieausweis (DEC) erstellt wird
In einer Begutachtung durch einen zugelassenen Green-Deal-Gutachter
spezifizierte Maßnahmen
4.3
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen bei der Installation von
gebäudetechnischen Anlagen
4.3.1 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen erstmals bereitgestellt werden oder wenn
die installierte Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage erhöht wird, sind
verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend
beschrieben.
4.3.2 Bei allen festen gebäudetechnischen Anlagen sind gemäß Absatz 4.2.2
verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen durchzuführen.
4.3.3 Darüber hinaus sind Bausubstanzverbesserungen für Raumheizungs- und
Kühlungsanlagen erforderlich, wie in den Abschnitten 4.4 und 4.5 vorgegeben. Damit soll
die Leistung der Substanz kostengünstig verbessert werden, um die installierte
Kapazität(und die Erstkosten) dieser festen gebäudetechnischen Anlagen und den
sich daraus ergebenden Energieverbrauch auf ein vernünftiges Maß zu beschränken.
Wenn darüber hinaus lediglich die Verbesserungen unter Absatz 4.3.2 durchgeführt
werden, können die CO2-Gesamtemissionen aufgrund der stärkeren
gebäudetechnischen Ausrüstung durchaus steigen.
4.3.4 Beachten Sie, dass verpflichtende Verbesserungsanforderungen im
Zusammenhang mit einer Erhöhung der installierten Kapazität der festen
gebäudetechnischen Anlagen dann vorliegen, wenn diese Erhöhung der installierten
Kapazität dem bestehenden Gebäude dienen soll. Wird zum Beispiel die zentrale
Heizkesselanlage zur Versorgung eines neuen Anbaus und nicht zum Zweck einer
stärkeren Beheizung des bestehenden Gebäudes vergrößert, gelten lediglich die
verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen in Abschnitt 4.2 und nicht die aus
Abschnitt 4.3 ff.
4.4
Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die
Raumheizung
4.4.1 Wenn feste gebäudetechnische Anlagen erstmals bereitgestellt werden oder wenn
die installierte Kapazität einer Raumheizungsanlage erhöht wird, sind verpflichtende
Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend beschrieben.
4.4.2 Die Wärmeelementeinnerhalb des versorgten Bereichs, deren U-Werte
schlechter sind als die Werte in Spalte (b) der Tabelle 7, sind sind zu verbessern, um die
in Spalte (a) festgelegten U-Werte zu erreichen oder zu übertreffen, sofern dies
wirtschaftlich, funktional oder technisch machbar ist (siehe Absätze 5.2.2 bis 5.2.4)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
22
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 4 –
L2B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
4.4.3 Bestehende Fenster, Dachfenster oder Oberlichter (mit Ausnahme von
Schaufenstern) oder bestehende Türen (mit Ausnahme von stark frequentierten
Eingangstüren) innerhalb des versorgten Bereichs, deren U-Werte schlechter sind als
3,3 W/m2·K, sind gemäß den Leitlinien im Abschnitt 8.2 zu ersetzen.
4.5
Zusätzliche verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen für die
Raumkühlung
4.5.1 Wenn eine Raumkühlungsanlage erstmals bereitgestellt wird oder wenn die
installierte Kapazität einer Raumkühlungsanlage erhöht wird, sind zusätzliche
verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen erforderlich, wie nachfolgend
beschrieben.
4.5.2 Die Wärmeelementeinnerhalb der beheizten Bereiche, deren U-Werte schlechter
sind als die Werte in Spalte (b) der Tabelle 7, sind sind zu verbessern, um die in Spalte
(a) festgelegten U-Werte zu erreichen oder zu übertreffen, sofern dies wirtschaftlich,
funktional oder technisch machbar ist (siehe Absätze 5.2.2 bis 5.2.4)
4.5.3 Wenn die Fläche der Fenster und Dachfenster (mit Ausnahme von
Schaufenstern) innerhalb des versorgten Bereichs einen Anteil von 40 % der
Fassadenfläche übersteigt, oder wenn die Fläche der Oberlichter einen Anteil von
20 Prozent der Dachfläche übersteigt und die geplante Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung einen Wert von 25 W/m² übersteigt, sind die
Sonnenschutzeinrichtungen so umzurüsten, dass mindestens eines der folgenden vier
Kriterien erfüllt wird:
a. die gemittelte Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung im Zeitraum zwischen
06:30 Uhr und 16:30 Uhr UTC beträgt höchstens 25 W/m2, wenn die
Sonneneinstrahlung des Gebäudes im Juli den Angaben in der Tabelle mit
planmäßiger Bestrahlung im CIBSE-Planungsleitfaden A entspricht,
b. die planmäßige Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung wird um 20 Prozent
reduziert,
c. der effektive G-Wert entspricht mindestens dem Wert 0,3 und
d. die Zone oder Zonen erfüllen auf der Grundlage von Berechnungen mit einem
genehmigten Softwaretool die Kriterium 3-Kontrolle im Genehmigten Dokument
L2A.
All dies führt zu einer geringeren Wärmebelastung durch Sonneneinstrahlung und
dementsprechend zu einem niedrigeren Raumkühlungsbedarf. In Abschnitt 5.1 von
TM 3786 finden sich Leitlinien zur Berechnung der Wärmebelastung durch
Sonneneinstrahlung und Abschnitt 6 enthält Leitlinien zum effektiven G-Wert.
86
TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung des Sonnenschutzes],
CIBSE, 2006.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
23
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 4 –
L2B
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
4.5.4 Jedes allgemeine Beleuchtungssystem innerhalb des von der Kühlungsanlage
versorgten Bereichs mit einem durchschnittlichen Wirkungsgrad der Lampen unter 45
Lampen-lm/Kreislauf-W ist gemäß den Leitlinien in Abschnitt 7 und im Domestic Building
Services Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in
Nichtwohngebäuden] durch Ausstattung mit neuen Leuchten und/oder Regelungen
umzurüsten. Dies führt zu einer geringeren Beleuchtungslast und dementsprechend zu
einem niedrigeren Raumkühlungsbedarf.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
24
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 5 –
L2B
Renovierungen
5.1
Einleitung
5.1.1 Arbeiten an bestehenden Wärmeelementen müssen Bestimmung 23 (siehe
Bestimmung 23 in Anhang B) – Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch
von Wärmeelementen – entsprechen.
5.1.2 Wird ein Wärmeelement im vorliegenden Genehmigten Dokument einer
Renovierung durch eine der in Absatz 5.1.3 angeführten Aktivitäten unterzogen, muss die
Energieeffizienz des ganzen Wärmeelements verbessert werden, sofern die zu
renovierende Fläche größer ist als 50 % der Oberfläche des einzelnen Wärmeelements oder
es handelt sich um eine größere Renovierung, bei der mehr als 25 % der
Gebäudehüllenflächen einer Renovierung unterzogen wird.
Wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird, kann dies eine
Gelegenheit dafür bieten, die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des
Einbaus von hocheffizienten alternativen Anlagen in Betracht zu ziehen und zu prüfen.
5.1.3 Das Hinzufügen einer neuen Schicht bezeichnet die Verkleidung oder Verputzung
der Außenfläche oder das Anbringen von Trockengipsverputz an der Innenfläche. Der
Austausch einer bestehenden Schicht bezeichnet die Zerlegung des Elements in seine
tragenden Grundelemente (Mauerwerk, Holzrahmen, Stahlrahmen usw.) und den
anschließenden Wiederaufbau oder den Austausch der Abdichtungsfolie auf einem
Flachdach.
5.1.4 Bei der Schätzung des zu renovierenden Flächenanteils in Absatz 5.1.2 ist die Fläche
des zu renovierenden Elements als die Fläche des einzelnen Elements und nicht aller
Elemente dieses Typs im Gebäude anzunehmen. Wird beispielsweise das Dach eines
Anbaus zerlegt, ist die Fläche des Elements die Dachfläche der Erweiterung, nicht die
Gesamtdachfläche des Gebäudes. Die Fläche des Elements unterscheidet sich auch
danach, ob das Element von innen oder außen renoviert wird. Wenn zum Beispiel der
gesamte Putz von der Innenseite einer Wand entfernt wird, ist die Fläche des Elements die
Fläche der Wand im Zimmer, wenn jedoch der Außenverputz entfernt wird, ist es die Fläche
der Fassade, in der sich diese Wand befindet.
5.1.5 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die dadurch,
dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle
ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11
ausgeführt.
5.2
Bausubstanz
5.2.1 Wenn ein Wärmeelement renoviert wird, muss die Energieeffizienz des gesamten
Elements so verbessert werden, dass es die in Spalte a der Tabelle 7 angegebenen U-Werte
erreicht oder übertrifft.
5.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 7 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so umzurüsten,
dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im Allgemeinen darf der UWert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte in Spalte b von Tabelle 7
sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche und Schimmelbildung
möglichst gering zu halten.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
25
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 5 –
L2B
Renovierungen
5.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine Amortisierung
der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung werden die
Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts) durch die
durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche mit Hilfe der
neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt wird. Die
Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung berücksichtigt.
Tabelle 7: U-Werte (W/m2.K) für renovierte Wärmeelemente
Elemente87
(a) Maximale U-Werte88 für
(b) U-Grenzwerte88 für
renovierte Bausubstanz
renovierte Bausubstanz
Wände –
Hohlraumdämmung89
0,55
0,70
Wände – Außen- oder
Innendämmung
0,30
0,70
Böden90
0,25
0,70
Schrägdächer – Dämmung
auf Deckenhöhe
0,16
0,35
Schrägdächer – Dämmung
zwischen den Sparren
0,18
0,35
Flachdächer oder Dächer
mit eingebauter Dämmung
0,18
0,35
5.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen Gründen
nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte in Spalte a
von Tabelle 7 notwendig ist,
a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder
b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder
c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder
d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte.
In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren
wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah an
die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe muss
die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der Tiefe der
Sparren entsprechen.
87
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
89 Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie entsprechend der
Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
90 Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes
berechnet werden.
88
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
26
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 5 –
L2B
Renovierungen
5.3
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
5.3.1 Bei der Renovierung von Wärmeelementen müssen alle Anforderungen aus Anhang 1
eingehalten werden; die Teile F und J sind jedoch ganz besonders zu beachten.
5.3.2 Bei der Renovierung eines Teils eines bestehenden Gebäudes muss die renovierte
Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken .
Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge zwischen
Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und Änderungen der
Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem Dach.
5.3.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten,
wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen
liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte
entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden
oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen.
5.3.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren
Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten Person
unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der angemessenen
Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der Arbeiten auf solche Art,
dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu erwarten ist, bescheinigt wird. Um
dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden Möglichkeiten:
a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten
Bauelementen veröffentlicht oder
b) der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor
Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/0691 und BR 497 bieten.92
91
IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung der
Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006
92
BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die
Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 .
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
27
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 6 –
L2B
Wesentliche Änderung der Nutzung
6.1
Einleitung
6.1.1 Im vorliegenden Genehmigten Dokument bezeichnet eine wesentliche Änderung
der Nutzung (siehe Bestimmung 5 der Bauverordnung) den Fall, dass das Gebäude
a. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand, als Hotel oder Pension genutzt wird.
b. anders als bisher als öffentliche Einrichtung oder öffentliches Gebäude genutzt wird,
c. anders als bisher nicht mehr den Klassen I bis VI von Anhang 2 zuzuordnen ist,
d. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand ein Zimmer für Wohnzwecke enthält;
e. nachdem es zuvor mindestens ein Zimmer für Wohnzwecke enthielt, jetzt eine
größere oder kleinere Anzahl von Zimmern für Wohnzwecke als zuvor enthält, oder
f. jetzt, im Gegensatz zum vorherigen Zustand, als Ladengeschäft genutzt wird.
6.1.2 Wenn ein vorher unbeheiztes Gebäude in ein beheiztes Gebäude umgewandelt
wird, ist in der Bauverordnung die Rede von einer „Änderung des Energiestatus“ und
Abschnitt 3 ist zu befolgen.
6.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
6.2
Bausubstanz
6.2.1 Bestehende Wärmeelemente in einem Gebäude, das einer wesentlichen
Nutzungsänderung unterzogen wird, müssen so umgerüstet werden, dass sie die in
Spalte a von Tabelle 8 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Tabelle 8: U-Werte (W/m2.K) für beibehaltene Wärmeelemente
Elemente93
(a) Maximale U-Werte94 für
(b) U-Grenzwerte94 für
beibehaltene Bausubstanz
beibehaltene Bausubstanz
Wände –
0,55
0,70
95
Hohlraumdämmung
Wände – Außen- oder
0,30
0,70
Innendämmung
Böden96
0,25
0,70
Schrägdach –
0,16
0,35
Dämmung auf
Deckenhöhe
Schrägdächer –
0,18
0,35
Dämmung zwischen den
Sparren
Flachdächer oder
0,18
0,35
Dächer mit eingebauter
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
95
Wenn eine Wand über einen Hohlraum verfügt, sich jedoch nicht für eine Verfüllung mit einer Hohlraumdämmung eignet, sollte sie
entsprechend der Reihe „Wand – Außen- oder Innendämmung“ behandelt werden.
96
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Gebäudes berechnet werden.
93
94
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
28
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 6 –
L2B
Wesentliche Änderung der Nutzung
Dämmung
6.2.2 Wenn der U-Wert in Spalte a von Tabelle 8 aus wirtschaftlichen, funktionalen oder
technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist das Wärmeelement so
umzurüsten, dass es möglichst nah an den maximalen U-Wert heranreicht. Im
Allgemeinen darf der U-Wert des Wärmeelements nicht schlechter als die U-Grenzwerte
in Spalte b von Tabelle 8 sein, um die Gefahr von Tauwasserbildung auf der Oberfläche
und Schimmelbildung möglichst gering zu halten.
6.2.3 Die Prüfung der wirtschaftlichen Machbarkeit einer Energieeffizienzmaßnahme
besteht darin, zu berechnen, ob die Maßnahme durch Energieeinsparung eine
Amortisierung der Anschaffungskosten innerhalb von 15 Jahren erreicht. Zur Berechnung
werden die Kosten der Umsetzung der Maßnahme (nicht die Gesamtkosten des Projekts)
durch die durch diese Maßnahme erreichte jährliche Energieeinsparung geteilt, welche
mit Hilfe der neuesten Version der Nationalen Berechnungsmethode geschätzt wird.
Die Mehrwertsteuer wird sowohl bei den Kosten als auch bei der Einsparung
berücksichtigt.
6.2.4 Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt als aus funktionalen oder technischen
Gründen nicht machbar, wenn die Stärke der Dämmung, die zum Erreichen der U-Werte
in Spalte a von Tabelle 7 notwendig ist,
a. die Innengrundfläche eines Raums um mehr als 5 Prozent reduzieren würde, oder
b. zu signifikanten Problemen mit angrenzenden Fußböden führen würde, oder
c. zu einer unzureichenden lichten Höhe führen würde, oder
d. vom bestehenden Bauwerk nicht getragen werden könnte.
In solchen Fällen muss die Wahl des Dämmstoffs auf dem besten machbaren
wärmetechnischen Verhalten basieren, um einen U-Wert zu erreichen, der möglichst nah
an die verbesserten U-Werte aus Spalte a heranreicht. Bei unzureichender lichter Höhe
muss die Tiefe der Dämmung zuzüglich einer erforderlichen Luftspalte mindestens der
Tiefe der Sparren entsprechen.
6.2.5 Wenn im Rahmen einer wesentlichen Änderung der Nutzung neue oder
Austausch-Wärmeelemente eingebaut werden, sind die Leitlinien für neue
Wärmeelemente in Abschnitt 2 Absätze 2.2.1 bis 2.2.2 einzuhalten.
6.3
Fenster und Türen
6.3.1 Wenn die U-Werte von bestehenden Fenstern oder Türen schlechter sind als die
in Spalte c von Tabelle 9 angegebenen U-Grenzwerte, dann sollten sie gegen zugdichte
Einheiten ausgetauscht werden, welche die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen UWerte erreichen oder übertreffen. Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte
Hohlraumverschlüsse anzubringen.
6.3.2 Neue und Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein, welche
die in Spalte a von Tabelle 9 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen. Bei
Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse anzubringen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
29
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 6 –
L2B
Wesentliche Änderung der Nutzung
6.3.3 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der
bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert U limit, der
gegeben ist durch:
Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF}
Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil.
Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent
opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8
+ (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K
6.3.4 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des
Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts,
während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und
muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es
jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst
nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 9 heranreicht. Fenster und Türen werden in
der Bauverordnung als gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen
gelten Anforderungen gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
Tabelle 9: U-Werte (W/m2.K) für Fenster und Türen
(a) Maximale U-Werte97
für neue und
Austauschfenster und türen
(b) Alternative
maximale U-Werte97
für Austauschfenster
und -türen
1,6 oder
Fensterenergiebewert
ung Bereich C
1.2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasu
ng
3,3
Alle anderen
Fenster, Dachfenster
und Oberlichter99
1,8
1,2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasu
ng
3,3
Fassadenverkleidung
siehe Absatz 6.3.3
Gesteuerte
Armaturen
Fenster in
Gebäuden, die
hauptsächlich zu
Wohnzwecken
genutzt werden98
(c) UGrenzwerte9
7 für
beibehalten
e Fenster
und Türen
3,3
Türen für Personen,
deren Innenflächen
zu mehr als 60 %
verglast sind
1,8
1,2 Mittelscheibe
3,3
Stark frequentierte
Eingangstüren für
3,5
nicht zutreffend
nicht
zutreffend100
97
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
98
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
99 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
30
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 6 –
L2B
Wesentliche Änderung der Nutzung
Personen
Zufahrten für
Fahrzeuge und
ähnliche große Tore
1,5
nicht zutreffend
nicht
zutreffend34
Sonstige Türen
1,8
nicht zutreffend
3,3
6.3.5 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu
geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
6.3.6 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Gebäuden von architektonischem und
historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
von Tabelle 9 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 9 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
6.3.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
6.4
Gebäudetechnische Anlagen
6.4.1 Wenn eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Gebäudes die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfasst, müssen diese Anlagen die entsprechenden Richtwerte in Abschnitt 7
einhalten.
6.5
Entwurfs- und Installationsrichtwerte
6.5.1 Bei der Vornahme einer wesentlichen Änderung der Nutzung muss die
Bausubstanz sorgfältig entworfen, detailliert und ausgeführt werden, um
a. Lücken in der Dämmung zu vermeiden, und
b. Luftdurchlass zu minimieren, und
c. nach vernünftigem Ermessen vermeidbare Wärmebrücken zu beschränken.
6.5.2 Besonders zu beachten sind Fenster- oder Türöffnungen, die Übergänge
zwischen Bauelementen, wie z. B. zwischen den Wänden und dem Dach, und
Änderungen der Geometrie, wie z. B. eine Ecke in einer Wand oder ein Grat in einem
Dach.
6.5.3 Darüber hinaus können beträchtliche Reduzierungen der Wärmeleistung auftreten,
wenn zwischen Luftsperre und Dämmschicht eine Lücke besteht und der dazwischen
liegende Hohlraum Luftbewegungen unterliegt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte
entweder die Luftsperre der Dämmlinie folgen, um die Bildung von Lücken zu vermeiden
oder der Raum dazwischen ist mit festem Material wie in einem Mauerwerk zu verfüllen.
100
Es wurde kein spezifischer Grenzwert für U-Werte festgelegt, es wäre aber sinnvoll, einen solchen Grenzwert weniger strikt festzulegen als für
die anderen Fälle.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
31
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 6 –
L2B
Wesentliche Änderung der Nutzung
6.5.4 Die Anforderung zur Begrenzung der nach vernünftigem Ermessen vermeidbaren
Wärmebrücken kann erfüllt werden, indem ein von einer angemessen qualifizierten
Person unterzeichneter Bericht, eingereicht wird, in dem die Spezifizierung der
angemessenen Planungsmerkmale und Bauverfahren sowie die Durchführung der
Arbeiten auf solche Art, dass die angemessene Einhaltung der Spezifikationen zu
erwarten ist, bescheinigt wird. Um dies zu erreichen bestehen die folgenden beiden
Möglichkeiten:
a) die Übernahme von Planungsmerkmalen wie auf der Website mit den anerkannten
Bauelementen veröffentlicht oder
der Nachweis, dass die spezifizierten Merkmale gleichwertigen Schutz vor
Oberflächentauwasser gemäß den Leitlinien in IP 1/06101 und BR 497 bieten.102
101
IP 1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and around openings in the external elements of buildings [Bewertung
der Auswirkungen von Wärmebrücken an Übergängen und um Öffnungen in Außenelementen von Gebäuden], BRE 2006
102
BRE-Bericht BR 497 Conventions for calculating linear thermal transmittance and temperature factors [Konventionen für die
Berechnung des längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren], 2007 .
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
32
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 7 –
L2B
Gebäudetechnische Anlagen
7.1
Einleitung
7.1.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfassen, sind die nachstehenden Leitlinien zu befolgen. Darüber hinaus
erfordert die erstmalige Bereitstellung oder die Erhöhung der installierten Kapazität einer
festen gebäudetechnischen Anlage verbindliche Energieeffizienzverbesserungen
(Bestimmung 28) nach den Ausführungen in Abschnitt 4.
7.1.2 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung,
Erweiterung, Veränderung oder den Austausch von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfassen, sind die Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zu befolgen,
die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden] angeführt sind. Die für
die feste gebäudetechnische Anlage behauptete Effizienz hat auf der im Non-Domestic
Building Services Compliance Guide angegebenen entsprechenden Prüfnorm zu
basieren und die Prüfdaten sind von einer benannten Stelle zu zertifizieren. In
Ermangelung solcher qualitätsgesicherter Daten können die Bauaufsichtsbehörden
andere Nachweise dafür verlangen, dass die behauptete Energieeffizienz gerechtfertigt ist.
7.1.3 Bei der Erweiterung oder beim Austausch einer bestehenden festen
gebäudetechnischen Anlage darf die Effizienz der gebäudetechnischen Anlage nach
diesen Arbeiten nicht wesentlich geringer als die Effizienz der originalen
gebäudetechnischen Anlage sein. Falls der Austausch einen Wechsel des Brennstoffs
nach sich zieht, dann sind die relativen Kohlendioxidemissionen, die mit dem neuen und
dem vorhandenen Brennstoff verbunden sind, bei der Beurteilung der Angemessenheit
der vorgeschlagenen neuen festen gebäudetechnischen Anlage zu berücksichtigen.
Der Non-Domestic Building Services Compliance Guide enthält genaue Leitlinien zu
diesem Aspekt.
7.1.4 Werden neue HLK-Anlagen (Heizung, Lüftung und Klimaanlage) installiert, sind
die folgenden Steuerungsmerkmale aufzunehmen:
f. Die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen in separate Steuerungszonen
unterteilt sein, die den verschiedenen Gebäudebereichen mit signifikanten
Unterschieden bei Sonnenexposition, Belegungsdauer und Nutzungsart
entsprechen;
g. Jede einzelne Steuerungszone muss separat schaltbar sein und unabhängige
Steuerungssollwerte erlauben.
h. die festen gebäudetechnischen Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie
die Anforderungen für den Raum erbringen können, den sie versorgen sollen.
Wenn eine Heiz- und eine Kühlanlage vorhanden sind, ist die Regelung so
einzustellen, dass nicht beide gleichzeitig in Betrieb sind.
i.
Zentrale Anlagen, welche die verschiedenen Systeme für die einzelnen Zonen
versorgen, sollten nur bei Bedarf betrieben werden. Als Standardvorgabe muss
„Aus“ eingestellt sein.
j.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Anforderungen an die Steuerung müssen die
Systeme die besonderen Steuerungsanforderungen und allgemeinen
Energieeffizienzkriterien erfüllen, die imNon-Domestic Building Services
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
33
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 7 –
L2B
Gebäudetechnische Anlagen
Compliance Guide [Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in
Nichtwohngebäuden] festgelegt sind ,
7.1.5 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude den Austausch eines
Systems für erneuerbaren Strom wie einer Photovoltaik (PV)-Anlage oder eines
Windgenerators umfassen, darf die elektrische Leistung des Austauschsystems nicht
geringer als die des ursprünglichen Systems sein.
7.1.6 Wenn ein Wärmegenerator innerhalb einer Raumheizungsanlage ausgetauscht
wird, sollte der Anschluss an ein bestehendes lokales Fernwärmenetz in Betracht
gezogen werden. Falls die Arbeiten Änderungen von Rohrleitungen beinhalten, ist die
Bereitstellung von abgedeckelten Anschlüssen in Betracht zu ziehen, die eine spätere
Verbindung mit einem lokalen Fernwärmenetz erleichtern.
7.1.7 Wenn eine bestimmte Technologie nicht im Non-Domestic Building Services
Compliance Guide, erfasst ist, ist nachzuweisen, dass die vorgeschlagene Technologie
eine Leistung erbringt, die nicht schlechter ist als eine Referenzanlage des gleichen
Typs, deren Daten im Non-Domestic Building Services Compliance Guide angegeben
sind, entsprechend der Vereinbarung mit der Bauaufsichtsbehörde.
7.2 Energiezähler
7.2.1 Für eine wirksame Überwachung der Leistung neu installierter fester
gebäudetechnischer Anlagen sind Energiezähler zu installieren. Bei Gebäuden als
Ganzes sollen die Gebäudenutzer in die Lage versetzt werden, mindestens 90 % des
geschätzten jährlichen Verbrauchs aller Brennstoffe den jeweiligen unterschiedlichen
Endnutzungskategorien (Heizung, Beleuchtung usw.) zuzuweisen.
7.2.2 Für die Zwecke des vorliegenden Genehmigten Dokuments sind Energiezähler in
bestehende Gebäuden gemäß den Empfehlungen in CIBSE TM 39103 in den als Teil der
Arbeiten bereitgestellten gebäudetechnischen Anlagen zu installieren.
7.2.3 Darüber hinaus:
a. sind Energiezähler zur separaten Überwachung der Leistung aller als Teil der
Bauarbeiten bereitgestellten Anlagen für erneuerbare Energien bereitzustellen,
b. in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2 muss das
Energiemesssystem die automatische Zählerauslesung und Datenerfassung
ermöglichen, und
c. müssen die Messvorrichtungen so ausgelegt sein, dass der Leistungsvergleich
der Energieeffizienz wie in CIBSE TM 46104 angegeben erleichtert wird.
7.3
Inbetriebnahme
7.3.1 Wenn die Arbeiten an einem bestehenden Gebäude die Bereitstellung,
Veränderung, den Austausch oder die Erweiterung von festen gebäudetechnischen
Anlagen umfassen, müssen die Anlagen und ihre Steuerungen, einschließlich aller
Energiemessvorrichtungen so installiert und in Betrieb genommen werden, dass sie in
effizientem betriebsfähigem Zustand übergeben werden.
103
104
TM 39 Building Energy Metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE 2010.
TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte] CIBSE, 2008
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
34
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 7 –
L2B
Gebäudetechnische Anlagen
7.3.2 Es ist ein Inbetriebnahmeplan zu erstellen, in dem die Anlagen, die in Betrieb
genommen werden müssen, und die Prüfungen, die durchgeführt werden, angegeben
sind. Anlagen, bei denen keine Inbetriebnahme erforderlich ist (zum Beispiel einzelne
feste Elektroheizungen, die lediglich über einen Ein/Aus-Schalter verfügen), sind in dem
Plan anzugeben.
7.3.3 Wird die Inbetriebnahme durchgeführt, muss sie im Einklang mit einem von dem
Minister genehmigten Verfahren erfolgen.
a. CIBSE Commissioning Code M105. Darin sind Leitlinien zum Gesamtprozess
sowie eine Liste aller maßgeblichen Leitliniendokumente enthalten, die sich auf
die Inbetriebnahme spezifischer gebäudetechnischer Anlagen beziehen.
b. Angaben zu Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen finden Sie in den Absätzen
7.3.9 bis 7.3.2011.
7.3.4 Bei der Durchführung der Inbetriebnahme ist darauf zu achten, dass die
geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
7.3.5 Als Nachweis über die Eignung zur Unterzeichnung des Berichts über die
Inbetriebnahme von HLK-Anlagen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der
Commissioning Specialists Association oder der Inbetriebnahme-Gruppe der Building
and Energy Services Association. Bei Systemen zur Beleuchtungssteuerung kann die
Eignung zum Beispiel durch Akkreditierung gemäß dem Zertifizierungssystem Lighting
Industry Commissioning Scheme nachgewiesen werden.
7.3.6 Die Meldung über die Inbetriebnahme einer neuen oder ausgetauschten festen
gebäudetechnischen Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach Abschluss der Inbetriebnahmearbeiten (oder innerhalb von dreißig
Tagen, wenn die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt werden, die in einem
Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist) zu übermitteln. Die Meldung
muss eine Bestätigung enthalten, dass der Inbetriebnahmeplan eingehalten wurde und
dass die Prüfergebnisse eine Leistung zeigen, die mit den Planungsanforderungen
übereinstimmt. Vor Eingang der Meldung über die Inbetriebnahme bei der
Bauaufsichtsbehörde ist es unwahrscheinlich, dass die Bauaufsichtsbehörde die
Vorschriften aus Teil L als eingehalten erachtet; folglich ist es ferner unwahrscheinlich,
dass sie eine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben ausstellt.
7.3.7 Dichtheitsprüfungen des Leitungsnetzes sind, sofern praktikabel, an neuen oder
sanierten Rohrleitungen in Übereinstimmung mit den Verfahren in Building and Energy
Services Association DW/133106 bei Systemen durchzuführen, die mit einem Ventilator
mit einer geplanten Durchflussrate von größer als 1 m3/s ausgestattet sind, und zwar in
solchen Abschnitten des Leitungsnetzes, in denen eine Druckklasse vorliegt, für die
DW/143 Druckprüfungen empfiehlt.
7.3.8 Bei Leitungsnetzen, die dem Richtwert für Luftdichtheit nicht entsprechen, sind die
erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Erzielung zufriedenstellender Leistungen in
Nachprüfungen durchzuführen und weitere Abschnitte des Leitungsnetzes gemäß
DW/143 zu prüfen.
105
CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]:Commissioning management [Inbetriebnahmemanagement],
CIBSE, 2003.
106
DW/143 A practical Guide to Ductwork Leakage Testing, [Praktischer Leitfaden für Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen],2000.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
35
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 7 –
L2B
Gebäudetechnische Anlagen
7.3.9 Als Nachweis über die angemessene Qualifizierung für die Durchführung der
Prüfmaßnahmen gilt zum Beispiel die Mitgliedschaft in der Expertengruppe Leitungsnetz
des Building and Energy Services Association bzw. der Association of Ductwork
Contractors and Allied Services.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
36
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 8 –
L2B
Arbeiten an Fenstern und Türen
8.1
Einleitung
8.1.1 Dieser Abschnitt des Genehmigten Dokuments enthält Leitlinien für die folgenden
Bauarbeiten an einem bestehenden Gebäude:
a. den Einbau von Austauschfenstern und -türen und/oder
b. die Vergrößerung vorhandener Fenster und Türen und/oder
c. die Schaffung neuer Fenster und Türen.
8.1.2 In den Abschnitten 2, 3, 6 und 9 sind separate Leitlinien für Fenster und Türen
bei Erweiterungen, Umbauten, wesentlichen Änderungen der Nutzung und Wintergärten
und Vorbauten enthalten.
8.1.3 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
8.2
Fenster und Türen
8.2.1 Neue oder Austauschfenster und -türen müssen zugdichte Einheiten sein,
welche die in Spalte a von Tabelle 10 angegebenen U-Werte erreichen oder übertreffen.
Bei Bedarf sind um die Fenster und Türen gedämmte Hohlraumverschlüsse
anzubringen.
8.2.2 Fenster und Türen bezieht sich auf die gesamte Einheit, d. h. einschließlich des
Rahmens. Demzufolge ist ein Austausch lediglich der Verglasung oder des Türblatts,
während der vorhandene Rahmen beibehalten wird, nicht als Bauarbeit anzusehen und
muss nicht die Energieeffizienzanforderungen erfüllen. In solchen Fällen wäre es
jedoch vernünftig, das Fenster oder die Tür so umzurüsten, dass es bzw. sie möglichst
nah an die U-Werte in Spalte a von Tabelle 10 heranreicht.
8.2.3 In bestimmten Gebäudeklassen mit hohem Temperaturanstieg im Inneren kann
ein weniger strikter U-Wert für die Verglasung eine angemessene Möglichkeit zur
Senkung der CO2-Gesamtemissionen darstellen. In einem solchen Fall kann der
durchschnittliche U-Wert für Fenster, Türen und Oberlichter gegenüber den Werten in
Tabelle 10 gelockert werden. Er darf jedoch einen Wert von 2,7 W/m2.K nicht
überschreiten.
8.2.4 Der Gesamt-U-Wert der Fassadenverkleidung darf nicht größer sein als der
bessere Wert zwischen dem Wert 1,8 W/m2K oder dem U-Grenzwert Ulimit, der gegeben
ist durch:
Ulimit = 0,8 + {(1,2 + (FOL x 0,5)) x GF}
Dabei ist FOL der Anteil der Öffnungen und GF ist der verglaste Anteil.
Bei einer Fassadenverkleidung, deren Fläche zu 60 Prozent verglast und zu 40 Prozent
opak ist, bedeutet dies bei 50 Prozent Öffnungen einen Richtwert für den U-Wert von 0,8
+ (1,2 + 0,5 x 0,5) x 0,6 = 1,7 W/m2K
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
37
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 8 –
L2B
Arbeiten an Fenstern und Türen
Tabelle 10: U-Werte (W/m2.K) für neue sowie Austauschfenster und -türen
Gesteuerte Armaturen
(a) Maximale U-Werte107
(b) Alternative maximale UWerte107 für
für neue und
Austauschfenster und -türen Austauschfenster und türen
Fenster in Gebäuden, die
hauptsächlich zu
Wohnzwecken genutzt
werden108
Alle anderen Fenster,
Dachfenster und
Oberlichter 109
Fassadenverkleidung
Türen für Personen, deren
Innenflächen zu mehr als
60 % verglast sind
Stark frequentierte
Eingangstüren für
Personen
Zufahrten für Fahrzeuge
und ähnliche große Tore
Sonstige Türen
1,6 oder
Fensterenergiebewertung
Bereich C
1.2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasung
1,8
1.2 Mittelscheibe oder
energiearme
Wärmeschutzverglasung
siehe Absatz 8.2.4
1,8
1,2 Mittelscheibe
3,5
nicht zutreffend
1,5
nicht zutreffend
1,8
nicht zutreffend
8.2.5 Wird ein vorhandenes Fenster oder eine vorhandene Tür vergrößert oder neu
geschaffen, dann darf die Gesamtfläche von Fenstern und Türen 25 Prozent der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
8.2.6 Wenn Austauschfenster oder -türen bei Gebäuden von architektonischem und
historischem Interesse, bei denen besondere Erwägungen gelten, oder in anderen
Fällen, in denen der Charakter einer Fassade beibehalten werden muss, die in Spalte a
von Tabelle 9 angegebenen U-Werte nicht erreichen können, dann müssen sie die in
Spalte b von Tabelle 9 angegebenen weniger strikten U-Werte erreichen oder
übertreffen.
8.2.7 Wenn eine energiearme Wärmeschutzverglasung eingebaut wird, ist die
Zugabdichtung auf der Wärmeschutzverglasung anzubringen, um die Gefahr von
Tauwasserbildung zwischen der primären Verglasung und der Wärmeschutzverglasung
zu verringern.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
109 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen.
107
108
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
38
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 9 –
L2B
Wintergärten und Vorbauten
9.1
Einleitung
9.1.1 Bestimmte Wintergärten und Vorbauten sind von den Energieeffizienzanforderungen
befreit, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a. sie müssen ebenerdig sein und
b. ihre Innenbodenflächen muss weniger als 30 m2 betragen und
c. sie müssen von dem geheizten Bereich des Gebäudes thermisch getrennt sein und
d. der Wintergarten oder Vorbau enthält kein fest installiertes Heizgerät bzw. die
Heizanlage des Gebäudes ist nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert
worden.
9.2
Neue Wintergärten oder Vorbauten
9.2.1 Ein Wintergarten oder Vorbau gilt als thermisch getrennt, wenn die bestehenden
Wände, Fenster und Türen zwischen dem Wohngebäude und dem Wintergarten oder
Vorbau beibehalten werden oder im Falle einer Entfernung durch Wände mit einem UWert von 0,28 W/m2.K oder besser und Fenster und Türen mit den U-Werten in
Tabelle 11 oder besser ersetzt werden. Die U-Werte sind nach den Angaben in
Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
Tabelle 11: U-Werte (W/m2.K) für neue verglaste Elemente
Gesteuerte Armaturen
Maximale U-Werte110 für neue Fenster und
Türen
Fenster in Gebäuden, die hauptsächlich
1,6 oder Fensterenergiebewertung
zu Wohnzwecken genutzt werden111
Bereich C
Alle anderen Fenster, Dachfenster und
1,8
Oberlichter112
Fassadenverkleidung
siehe Absatz 8.2.4
Türen für Personen, deren Innenflächen
1,8
zu mehr als 60 % verglast sind
Sonstige Türen
1,8
9.2.2 Sind Wintergärten oder Vorbauten nicht befreit, dann müssen sie die folgenden
Anforderungen erfüllen:
a. Verglaste Elemente müssen den Richtwerten in Tabelle 11 entsprechen und
lichtundurchlässige Elemente müssen die Richtwerte in Tabelle 12 erfüllen, und
b. sie müssen von dem geheizten Bereich des Gebäudes thermisch getrennt sein,
(siehe Absatz 9.2.1) und
c. eine im Wintergarten oder Vorbau installierte feste Heizungsanlage muss
Abschnitt 7 - „Gebäudetechnische Anlagen“ erfüllen.
110
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: Berechnung der U-Werte
Zum Beispiel Studentenunterkünfte, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden und bei
denen der Temperaturanstieg im Inneren sich hauptsächlich auf die Wohnnutzung auswirkt.
112 Schaufenster müssen die Richtwerte in dieser Tabelle nicht erfüllen.
111
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
39
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 9 –
L2B
Wintergärten und Vorbauten
9.2.3 Beim Anbau eines nicht befreiten Wintergartens, um das klimatisierte Volumen
eines bestehenden Gebäudes zu vergrößern, gilt die Anforderung für zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die sogenannten verpflichtenden
Energieeffizienzverbesserungen. Diese werden in Abschnitt 4 behandelt.
Tabelle 12: U-Werte (W/m2.K) für neue Wärmeelemente
Element113
Maximale U-Werte114 für neue
Bausubstanz
Wand
0,28115
116
Böden
0,22117
Schrägdach – Dämmung auf Deckenhöhe
0,16
Schrägdach – Dämmung an den Sparren
0,18
Schwimmbecken
0,25
9.2.4 Zwei alternative optionale Ansätze zu den oben angeführten Leitlinien, die
dadurch, dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an
anderer Stelle ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in
Abschnitt 11 ausgeführt.
9.2.5 Wenn der geplante Anbau nicht thermisch vom Gebäude getrennt ist und somit
nicht alle Anforderungen in den Absätzen 9.1.1 und 9.1.3 erfüllt, ist er als Erweiterung zu
behandeln und hat die Leitlinien in Abschnitt 2 zu befolgen, einschließlich der
Beschränkung für die Gesamtfläche von Fenstern und Türen.
9.3
Bestehende Wintergärten oder Vorbauten
9.3.1 Ein bestehender Wintergarten oder Vorbau ist nicht länger befreit wenn:
c. einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die einen bestehenden befreiten
Wintergarten oder Vorbau thermisch vom Wohngebäude trennen, entfernt (und
nicht ausgetauscht) werden, oder
d. der Wintergarten oder Vorbau kein fest installiertes Heizgerät enthält bzw. die
Heizanlage des Gebäudes nicht in den Wintergarten oder Vorbau erweitert
worden ist.
9.3.2 Solche Situationen führen zu einer Änderung des Energiestatus des Gebäudes
und der zuvor befreite Wintergarten oder Vorbau ist als Umbau zu behandeln und die
Leitlinien in Abschnitt 3 sind zu befolgen.
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
115
Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts dazu führen würde, dass die
innere Bodenfläche des von der Wand begrenzten Raums um mehr als 5 % reduziert wird.
116
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten
Gebäudes berechnet werden.
117
Weniger strikte Vorkehrungen können als angemessen gelten, wenn die Einhaltung des Richtwerts zu signifikanten Problemen im
Zusammenhang mit angrenzenden Fußböden führen würde.
113
114
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
40
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 10 –
L2B
Innenschwimmbäder
10.1
Einleitung
10.1.1 Neue Innenschwimmbecken (Wände und Böden) müssen einen U-Wert von
0,25 W/m2.K erreichen oder übertreffen. Die U-Werte sind nach den Angaben in
Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
10.1.2 Zwei alternative optionale Ansätze, die dadurch, dass gewisse
Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle ausgeglichen
wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten, werden in Abschnitt 11 ausgeführt.
10.1.3 Bei den Planungsüberlegungen sind Druckverhalten, nicht vollständig
unterstützte Dämmplatten und die Auswirkungen von Punktbelastungen zu
berücksichtigen. Wärmebrücken sind insbesondere um die Übergänge der Beckenwände
und des Fußbodens zu den Fundamenten sorgfältig zu vermeiden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
41
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 11 –
L2B
Optionale Ansätze mit höherer
Planungsflexibilität
11.1
Einleitung
11.1.1 Im vorliegenden Abschnitt des Genehmigten Dokuments werden zwei optionale
alternative Ansätze zu dem auf den Richtwerten basierenden Ansatz aus den
vorangehenden Abschnitten dieses Genehmigten Dokuments vorgestellt: der „Ansatz
des U-Wert-Ausgleichs“ und der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“, die dadurch,
dass gewisse Planungselemente gelockert werden können, wenn dies an anderer Stelle
ausgeglichen wird, eine höhere Planungsflexibilität bieten. Die in Abschnitt 4
ausgeführten verpflichtenden Energieeffizienzverbesserungen und die in
Abschnitt 7 angegebenen Richtwerte für feste gebäudetechnische Anlagen dürfen
nicht gelockert werden.
11.1.2 Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ erfordert die Berechnung eines
flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts, während beim „Ansatz der äquivalenten
CO2-Vorgabe“ eine nach der Nationalen Berechnungsmethode durchgeführte Prüfung
der Energiebewertung zur Berechnung der Kohlendioxidemissionen benötigt wird. Beide
Ansätze erfordern zwei vergleichbare Berechnungen: Der Vorschlag ist anhand eines
Benchmark-Vorschlags zu beurteilen, der die in den vorangehenden Abschnitten des
vorliegenden Genehmigten Dokuments ausgeführten maßgeblichen Anforderungen
erfüllt.
11.2
Ansatz des U-Wert-Ausgleichs
11.2.1
Der „Ansatz des U-Wert-Ausgleichs“ ermöglicht die Lockerung gewisser UWert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen
aus den maßgeblichen vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten
Dokuments, wenn andere U-Werte als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei
einer Erweiterung kann die schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere
Energieeffizienz einer anderen Wand ausgeglichen werden; bei einem Umbau kann die
schlechte Energieeffizienz einer Wand durch eine ausgleichende Verbesserung der
Dämmung an anderer Stelle im bestehenden Wohngebäude ausgeglichen werden; eine
Überschreitung der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und Türen kann
durch eine bessere Energieeffizienz der zusätzlichen Fenster ausgeglichen werden.
11.2.2
Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert für alle Bausubstanzelemente,
Fenster und Türen in dem Vorschlag darf nicht höher als der Wert einer vollständig
konformen Benchmark sein. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben nicht
durch die Verwendung des flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts des
bestehenden Gebäudes als Benchmark nachgewiesen wird.
11.2.3
Der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert wird mit Hilfe der
folgenden Gleichung berechnet:
{(U1 x A1) + (U2 x A2) + (U3 x A3) + …} ÷
{A1 + A2 + A3 + …}
wobei gilt:
U = U-Wert jedes einzelnen Wärmeelements in W/m2.K
A = Fläche jedes einzelnen Wärmeelements in m2
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
42
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 11 –
L2B
Optionale Ansätze mit höherer
Planungsflexibilität
11.2.4 Die Benchmark muss die maßgeblichen U-Wert-Richtwerte und die
Beschränkung der Fläche von Fenstern und Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem
bestehenden Gebäude gemäß den Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile
des bestehenden Gebäudes, für die keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die UWerte für die bestehende Bausubstanz, Fenster und Türen bei der Berechnung des
flächengewichteten durchschnittlichen U-Werts heranzuziehen.
11.2.5 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: BenchmarkErweiterungen/Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene
Erweiterungen/Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der
Dämmung des bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, muss der
flächengewichtete durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw.
den vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den BenchmarkUmbau berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des
bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte für
die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes
Wohngebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und
die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes
Wohngebäude zu berechnen.
11.2.6
Für die Verglasung in der Benchmark sollte Folgendes gelten:
d. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der
Gesamtfläche der Verglasung nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche
von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag
entsprechen.
e. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der
Gesamtfläche der Verglasung sehr wohl überschreitet, dann muss die
Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche in
Tabelle 13 entsprechen. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes, an den
der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte die
Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im
Vorschlag bis zu dem Verglasungsanteil im bestehenden Gebäude entsprechen.
11.2.7 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der
U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter
als die U-Grenzwerte in Tabelle 14 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der
Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten.
Tabelle 13: Öffnungsflächen
Gebäudetyp
Wohngebäude für
vorübergehenden oder ständigen
Wohnaufenthalt
Versammlungsstätten, Büros und
Ladengeschäfte
Fenster und Türen für
Personen in % der
Außenwand
30
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
40
43
Oberlichter in % der
Dachfläche
20
20
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 11 –
L2B
Optionale Ansätze mit höherer
Planungsflexibilität
Industrie- und Lagergebäude
Einfahrttore und Schaufenster
und ähnliche Verglasung
Rauchabzugsklappen
15
20
Nach Bedarf
nicht zutreffend
nicht zutreffend
Nach Bedarf
Tabelle 14: U-Grenzwerte (W/m2.K) für Wärmeelemente
Elemente118
U-Grenzwerte119 für neue Bausubstanz
Wände
0,70
Böden120
0,70
Dächer
0,35
11.2.8 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der
Bausubstanz, Fenster oder Türen des Gebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche
Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten
Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies
bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser
sein kann als der der Benchmark.
11.3
Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe
11.3.1 Der „Ansatz der äquivalenten CO2-Vorgabe“ ermöglicht die Lockerung gewisser
U-Wert-Richtwerte und/oder der Beschränkung der Gesamtfläche von Fenstern und
Türen aus den vorangehenden Abschnitten des vorliegenden Genehmigten Dokuments,
wenn andere U-Werte und/oder die Energieeffizienz fester gebäudetechnischer
Anlagen als Ausgleich verbessert werden. Zum Beispiel: Bei einer Renovierung kann die
schlechte Energieeffizienz einer Wand durch die bessere Effizienz einer Heizungsanlage
ausgeglichen werden.
11.3.2 Die mithilfe der Nationalen Berechnungsmethode berechnete
Kohlendioxidemissionsrate aus dem Vorschlag darf nicht höher sein als die Rate einer
vollständig konformen Benchmark. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Vorgaben
nicht durch die Verwendung der berechneten Kohlendioxidemissionen des bestehenden
Gebäudes als Benchmark nachgewiesen wird.
11.3.3 Die Benchmark muss die maßgeblichen Richtwerte für die U-Werte und festen
gebäudetechnischen Anlagen und die Beschränkung der Fläche von Fenstern und
Türen bei vorgeschlagenen Arbeiten an dem bestehenden Gebäude gemäß den
Abschnitten 2 bis 10 einhalten. Gibt es andere Teile des bestehenden Gebäudes, für die
keine Arbeiten vorgeschlagen werden, sind die U-Werte für die bestehende Bausubstanz
Fenster und Türen sowie die Effizienzwerte der gebäudetechnischen Anlage in der nach
der Nationalen Berechnungsmethode durchgeführten Prüfung heranzuziehen.
118
119
„Dach“ beinhaltet die Dachbestandteile von Dachgauben, „Wand“ beinhaltet die Wandbestandteile (Wangen) von Dachgauben.
Die U-Werte sind nach den Angaben in Anhang C zu berechnen: „Berechnung der U-Werte“
120
Der U-Wert für den Fußboden einer Erweiterung kann mithilfe des Außenumfangs und der Bodenfläche des gesamten erweiterten Gebäudes
berechnet werden.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
44
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 11 –
L2B
Optionale Ansätze mit höherer
Planungsflexibilität
11.3.4 Im Falle von Erweiterungen oder Umbauten gilt: Benchmark-Erweiterungen/
Umbauten müssen dieselbe Größe und Form wie vorgeschlagene Erweiterungen/
Umbauten haben. Falls keine ausgleichenden Verbesserungen der Dämmung des
bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, muss der flächengewichtete
durchschnittliche U-Wert nur für die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den
vorgeschlagenen Umbau und die Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau
berechnet werden; falls wohl ausgleichende Verbesserungen der Dämmung des
bestehenden Gebäudes vorgeschlagen werden, sind die durchschnittlichen U-Werte für
die vorgeschlagene Erweiterung bzw. den vorgeschlagenen Umbau plus bestehendes
Gebäude (einschließlich verpflichtender Energieeffizienzverbesserungen) und die
Benchmark-Erweiterung bzw. den Benchmark-Umbau plus bestehendes Gebäude zu
berechnen.
11.3.5 Für die Verglasung in der Benchmark sollte Folgendes gelten:
a. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der
Gesamtfläche der Verglasung nicht überschreitet, dann muss die Gesamtfläche
von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im Vorschlag
entsprechen.
b. Wenn der Vorschlag die in Tabelle 13 angegebene Beschränkung der
Gesamtfläche der Verglasung sehr wohl überschreitet, dann muss die
Gesamtfläche von Fenstern und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche in
Tabelle 13 entsprechen. Wenn jedoch der bestehende Teil des Gebäudes, an den
der Anbau angefügt wird, den größeren Verglasungsanteil aufweist, sollte die
Gesamtfläche der Fenster und Türen in der Benchmark der Gesamtfläche im
Vorschlag bis zu dem Verglasungsanteil im bestehenden Gebäude entsprechen.
11.3.6 Obgleich die Anforderungen für die U-Werte gelockert werden mögen, darf der
U-Wert eines einzelnen Wärmeelements (Wand, Fußboden oder Dach) nicht schlechter
als die U-Grenzwerte in Tabelle 13 sein, um den Schutz vor Tauwasserbildung auf der
Oberfläche und Schimmelbildung zu gewährleisten.
11.3.7 Falls ausgleichende Verbesserungen der Dämmung anderer Teile der
Bausubstanz, Fenster oder Türen des Gebäudes vorgeschlagen werden, müssen solche
Verbesserungen die in den maßgeblichen Abschnitten des vorliegenden Genehmigten
Dokuments angegebenen U-Wert-Richtwerte erreichen oder übertreffen. Dies
bedeutet, dass der flächengewichtete durchschnittliche U-Wert des Vorschlags besser
sein kann als der der Benchmark.
11.3.8 Die Prüfungen der Energiebewertungen nach der Nationalen
Berechnungsmethode (NCM) sind von einem zugelassenen Energiegutachter für
Nichtwohngebäude durchzuführen. Wenn die Wärmeeigenschaften von Elementen des
bestehenden Gebäudes unbekannt sind, sind die Daten in der Nationalen
Berechnungsmethode bei beiden Prüfungen zu verwenden. Die zwei Prüfungen dürfen
sich nur soweit unterscheiden, wie sich der Vorschlag von der Benchmark unterscheidet
– alle anderen NCM-Variablen (zum Beispiel Luftdurchlässigkeit, Wärmebrückenfaktoren
usw.) müssen im Interesse eines fairen Vergleichs in beiden Prüfungen gleich sein
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
45
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 12 –
L2B
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
12.1
Einleitung
12.1.1 Von den Energieeffizienzanforderungen befreite Gebäude sind in Bestimmung 21
Absatz 3 beschrieben.
12.1.2 Die Energieeffizienzanforderungen gelten für Gebäude oder Gebäudeteile, bei
denen es sich um überdachte Konstruktionen mit Wänden handelt und die zur Regelung
des Innenklimas durch Heizung oder Kühlung Energie verbrauchen. Gebäudeteile, die
nicht geheizt oder gekühlt werden, zum Beispiel Carports, überdachte Wege und gewisse
Wintergärten oder Vorbauten, sind davon befreit. Leitlinien dazu, welche Wintergärten
und Vorbauten befreit sind, finden sich im vorliegenden Abschnitt. Einige Gebäude mit
besonderen Eigenschaften sind ebenfalls befreit und entsprechende Leitlinien finden sich
im vorliegenden Abschnitt.
12.2
Befreite historische und traditionelle Gebäude
12.2.1 Arbeiten an den folgenden Gebäudeklassen sind von den
Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn die Einhaltung zu unzulässigen
Veränderungen des Charakters oder des Erscheinungsbildes der Gebäude führen würde:
Gebäude, die
a. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act
1990 [Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von
1990] denkmalgeschützt sind oder
b. gemäß Abschnitt 69 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act
1990 in Schutzgebieten errichtet wurden oder
c. gemäß Abschnitt 1 des Ancient Monuments and Archaeological Areas Act 1979
[Gesetz über Historische Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von
1979] in der Liste der Baudenkmäler aufgeführt sind.
12.3 Historische und traditionelle Gebäude, bei denen gegebenenfalls besondere
Erwägungen gelten
12.3.1 Darüber hinaus gelten besondere Erwägungen bei Arbeiten an den drei
folgenden Klassen bestehender, nicht befreiter Gebäude:
a. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und im
Bebauungsplan einer lokalen Behörde als wesentliche Erwägung genannt sind
oder
b. Gebäude, die von architektonischem oder historischem Interesse sind und sich in
nationalen Parks, in Gebieten von außergewöhnlicher Schönheit, eingetragenen
historischen Parks und Gärten, auf eingetragenen Schlachtfeldern, in den
abgegrenzten Hofräumen ausgewiesener historischer Baudenkmäler oder an
Welterbestätten befinden oder
c. Gebäude, die nach traditioneller Bauweise mit durchlässiger Bausubstanz
erschaffen wurden, die sowohl Feuchtigkeit absorbiert als auch sogleich eine
Verdampfung ermöglicht.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
46
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 12 –
L2B
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
12.3.2 Arbeiten an solchen Gebäuden müssen die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Bei der Erwägung dessen,
was nach vernünftigem Ermessen möglich ist, muss im Auge behalten werden, dass der
Charakter des Gebäudes durch die Arbeiten nicht in unzulässiger Weise verändert oder
beeinträchtigt oder die Gefahr einer langfristigen Verschlechterung erhöht werden darf.
12.3.3 Die von English Heritage erstellten detaillierten technischen Leitlinien zur
Vorgehensweise bei der Umsetzung von speziellen Energieeffizienzmaßnahmen sind bei
der Bestimmung angemessener Normen für die Gesamtenergieeffizienz bei Bauarbeiten
an bestehenden Gebäuden zu berücksichtigen. Eine Liste der verfügbaren
Leitliniendokumente ist abrufbar unter http://www.englishheritage.org.uk/professional/advice/advice-by-topic/climate-change/energy-efficiency/
12.3.4 Im Allgemeinen müssen neue Erweiterungen von Gebäuden von
architektonischem und historischem Interesse die Energieeffizienzanforderungen
erfüllen: Leitlinien zur Einhaltung der Vorgaben finden sich in Abschnitt 2. Die einzige
Ausnahme wären Fälle, in denen es wichtig ist, die Erweiterung mit dem Charakter des
bestehenden Gebäudes in Einklang zu bringen.
12.3.5 Besondere Sachverhalte im Zusammenhang mit Arbeiten an Gebäuden von
historischem und architektonischem Interesse rechtfertigen eine rücksichtsvolle
Behandlung und würden von weiterem fachlichem Rat profitieren. Hierzu zählen:
d. die Wiederherstellung des historischen Charakters eines Gebäudes, das zuvor
unangemessenen Veränderungen wie zum Beispiel dem Austausch von Fenstern
und Türen unterzogen wurde, oder
e. der Wiederaufbau eines früheren historischen Gebäudes, zum Beispiel nach
einem Feuer oder Füllung einer Baulücke in einer Häuserreihe, oder
f. das Treffen von Vorkehrungen, damit die Substanz von historischen Gebäuden
zur Regulierung von Feuchtigkeit und potenzieller langfristiger Verschlechterung
„atmen“ kann.
12.3.6 Bei der Beurteilung von Gebäuden von historischem und architektonischem
Interesse, bei denen gegebenenfalls besondere Erwägungen gelten, ist es wichtig, dass
die Bauaufsichtsbehörde den Rat des Denkmalschutzbeauftragten der lokalen Behörde
einholt, insbesondere, wenn die Arbeiten einer Planungsgenehmigung und/oder einer
Erlaubnis für denkmalgeschützte Gebäude bedürfen.
12.4
Gebäude für Gottesdienste
12.4.1 Gebäude für Gottesdienste sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit.
12.4.2 Unter Gebäuden für Gottesdienste sind für die Zwecke der
Energieeffizienzanforderungen solche Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine
separate Nutzung ausgelegt oder umgebaut werden) zu verstehen, die für Gottesdienste
verwendet werden, dazu zählen auch angrenzende Räume, deren Funktion direkt mit
dieser Verwendung verbunden ist. Solche Gebäude weisen oftmals traditionelle, religiöse
oder kulturelle Einschränkungen auf, die dazu führen, dass die
Energieeffizienzanforderungen nicht eingehalten werden können.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
47
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 12 –
L2B
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
12.4.3 Andere Teile des Gebäudes, die für eine separate Nutzung ausgelegt sind, wie
zum Beispiel Büros, Gastronomieeinrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtungen, und
Veranstaltungssäle sind nicht von den Energieeffizienzanforderungen befreit.
12.5
Provisorische Gebäude
12.5.1 Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei
Jahren sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit.
12.5.2 Dazu gehören keine modularen und transportablen Gebäude mit einer geplanten
Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, unabhängig davon, ob diese an einem oder
mehr Standorten aufgestellt sind.
12.6
Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
12.6.1 Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem
Energiebedarf sind von den Energieeffizienzanforderungen befreit. Der niedrige
Energiebedarf bezieht sich lediglich auf die von festen Heizungs- oder Kühlungsanlagen
verbrauchte Energie und NICHT auf Energie, die für Prozessanforderungen gebraucht
oder erzeugt wird.
12.6.2 Nachstehend sind einige Beispiele für solche Gebäude mit niedrigem
Energiebedarf angeführt:
c. Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder
umgebaut wurden) bei denen die Räume abgesehen von der Prozesswärme nicht
generell geheizt oder gekühlt werden, oder
d. Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt oder
umgebaut wurden), die jedes Jahr nur für kurze Zeiträume beheizt oder gekühlt
werden müssen, wie zum Beispiel während kritischer Zeitspannen des
Produktionszyklus (z.B. Keimung von Pflanzen, Ausbrüten von Eiern) oder in
äußerst widrigen Witterungsbedingungen.
12.6.3 Andere Gebäude (z.B. einige Lagerarten) weisen unter Umständen einen
niedrigen Energiebedarf auf, sind aber nicht befreit, weil sie nicht unter eine der oben
genannten drei Gebäudekategorien (also Industrieanlagen, Werkstätten oder
landwirtschaftliche Nutzgebäude) fallen. Siehe jedoch die erforderlichen Anforderungen
in solchen Fällen, die in Abschnitt 12.7 angeführt sind.
12.7
Nicht befreite Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
12.7.1 In Abschnitt 12.6 werden spezielle Kategorien von Gebäuden mit niedrigem
Energiebedarf befreit. Wenn andere Gebäudekategorien mit niedrigem Energiebedarf
erweitert oder Teile der Gebäudesubstanz renoviert werden, wäre es nicht sinnvoll, die
Gebäudehülle nach denselben Richtwerten abzudämmen wie für typische Gebäude. Die
neue oder renovierte Gebäudehülle ist lediglich in einem Maß zu isolieren, das im
jeweiligen Fall angemessen ist.
12.7.2 Dies gilt für Gebäude (oder Gebäudeteile, die für eine separate Nutzung ausgelegt
oder umgebaut wurden), bei denen Folgendes zutrifft:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
48
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 12 –
L2B
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
a. feste gebäudetechnische Anlagen dienen dazu, nur einen bestimmten Bereich
statt den gesamten eingeschlossenen Rauminhalt des betroffenen Raums zu
heizen oder zu kühlen (z. B. örtlich begrenzte Heizstrahler an einem Arbeitsplatz
in einem generell unbeheizten Raum), oder
b. feste gebäudetechnische Anlagen dienen dazu, Räume im Gebäude auf
Temperaturen zu heizen, die deutlich niedriger sind, als die normalerweise für den
menschlichen Komfort bereitgestellten Temperaturen (z. B. zwecks
Kondensations- oder Frostschutz in einem Lager).
12.7.3 In beiden oben genannten Fällen (a) und (b) sollte jede feste gebäudetechnische
Anlage, die installiert wird, die im Non-Domestic Building Services Compliance Guide
[Leitfaden zur Konformität der Gebäudeversorgung in Nichtwohngebäuden] 121.
genannten Energieeffizienzrichtwerte erreichen. Falls eine gemeinsame Heizung
bereitgestellt wird (Fall b oben), dann gilt es darüber hinaus als angemessen, dass kein
Teil der opaken Bausubstanz im neuen oder renovierten Gebäude einen schlechteren UWert als 0,7 W/m².K aufweist.
12.7.4 Wenn ein Teil eines Gebäudes mit niedrigem Energiebedarf abgetrennt ist und
normal beheizt wird (z. B. ein Bürobereich in einem unbeheizten Lager), ist der separat
beheizte Bereich als gesondertes „Gebäude“ zu behandeln und sind die normalen
Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen bezüglich
der Gebäudehülle zu befolgen.
12.7.5 Wenn ein Gebäude mit niedrigem Energiebedarf nachträglich so verändert wird,
dass der Raum generell geregelt wird, dann zieht dies wahrscheinlich die erste
Bereitstellung oder eine Erhöhung der vorhandenen Kapazität einer festen
gebäudetechnischen Anlage nach sich. Solche Aktivitäten würden eine Aufrüstung der
Gebäudehülle (siehe Abschnitt 3) und verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen
erfordern (siehe Abschnitt 4). Wenn der Rohbau alternativ als Gebäude mit niedrigem
Energiebedarf geplant war und der erste Gebäudenutzer (z. B.) eine Heizung installieren
wollte, würde das Genehmigte Dokument L2A gelten.
12.8
Wintergärten und Vorbauten
12.8.1 Erweiterungen von Wintergärten und Vorbauten sind von den
Energieeffizienzanforderungen befreit, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a. sie sind ebenerdig,
b. ihre Bodenfläche beträgt weniger als 30 m2,
c. die bestehenden Wände, Türen und Fenster, die den Wintergarten vom Gebäude
abtrennen, werden beibehalten oder im Falle einer Entfernung durch Wände, Fenster
und Türen ersetzt, welche die Energieeffizienzanforderungen
Energieeffizienzanforderungen erfüllen und
121
Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in
Nichtwohngebäuden] Walisische Regierung 2013.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
49
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 12 –
L2B
Von den Energieeffizienzanforderungen befreite
Gebäude
d. der Wintergarten bzw. Vorbau enthält keine feste Heizung und/oder die feste
Raumheizungsanlage ist nicht aus einem anderen Teil des Gebäudes in den
Wintergarten bzw. Vorbau erweitert worden.
12.8.2 Weitere Erläuterungen der oben genannten Bedingungen und die Anforderungen
für nicht befreite Wintergärten und Vorbauten finden sich in Abschnitt 9.
12.9
Frei stehende Gebäude
12.9.1 Außerdem von den Energieeffizienzanforderungen befreit sind Bauarbeiten an
freistehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
50
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 13 –
L2B
Meldung an die Bauaufsicht
13.1
Einleitung
13.1.1 In den meisten Fällen ist es zur Einhaltung der Bauverordnung erforderlich, vor
Beginn der Arbeiten an einem bestehenden Gebäude Meldung an eine
Bauaufsichtsbehörde, d. h. eine lokale Behörde oder einen zugelassenen Prüfer, zu
machen.
13.1.2 In bestimmten Situationen jedoch, bei kleineren Arbeiten ohne signifikantes
Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Energieeffizienz, müssen die Arbeiten zwar die
Bauverordnung einhalten, eine Meldung ist aber nicht erforderlich.
13.1.3 Beispiele für nicht meldepflichtige kleinere Arbeiten sind:
a. die Installation einer Wärmedämmung in einem Dach- oder Dachgeschossraum,
wenn dies die einzigen durchgeführten Arbeiten sind und die Durchführung nicht zur
Einhaltung einer Anforderung in der Bauverordnung erfolgt, d. h. die Arbeiten freiwillig
durchgeführt werden, oder
b. der Austausch von Teilen von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder
Klimaanlagen außer Verbrennungsgeräten, zum Beispiel Heizkörper, Ventil oder
Pumpe (jedoch kein Heizkessel), oder
c. das Hinzufügen eines Ausgabegeräts, zum Beispiel Radiator oder Ventilator, oder
d. das Hinzufügen von Steuergeräten, zum Beispiel ein thermostatisches
Heizkörperventil, oder
e. die Installation einer unabhängigen, in sich abgeschlossenen, festen Heizungs-,
Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage. Derartige Einrichtungen
müssen aus einem einzigen Gerät mit zugehörigen Steuerungen bestehen und dürfen
nicht mit anderen festen gebäudetechnischen Anlagen verbunden oder Teil solcher
Anlagen sein. Beispiele für unabhängige, in sich abgeschlossene Einrichtungen sind
feste elektrische Heizanlagen, mechanische Absauggebläse in Küchen oder
Badezimmern sowie Raumklimageräte.
Die Arbeiten sind jedoch meldepflichtig, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a. eine Inbetriebnahme ist für eine effiziente Verwendung von Brennstoffen und Energie
erforderlich oder
b. die Einrichtung ist ein Verbrennungsgerät oder
c. ein Lüftungsgerät ist in einem Raum installiert, der ein Verbrennungsgerät mit offener
Verbrennungskammer wie eine Gasfeuerung mit einem Kamin als Abzug enthält.
13.1.4 In anderen Situationen, wenn die Arbeiten von Fachleuten durchgeführt werden,
die in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen sind,
oder wenn die Arbeiten dringende Reparaturen wie z. B. einen ausgefallenen Heizkessel
oder Warmwasserspeicher betreffen, ist keine Vorabmeldung erforderlich.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
51
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 13 –
L2B
Meldung an die Bauaufsicht
13.1.5 Werden die Arbeiten von einer Fachkraft durchgeführt, die in einem
Selbstzertifizierungssystem von Fachleuten eingetragen ist, muss dem Nutzer des
Gebäudes innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung
übermittelt werden, in der bestätigt wird, dass die Arbeiten allen geltenden
Anforderungen der Bauverordnung genügen. Weiterhin muss der Bauaufsichtsbehörde
innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss der Arbeiten Meldung gemacht oder eine
Bescheinigung übermittelt werden. Die Bescheinigung für den Gebäudenutzer und die
Meldung/Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde werden durch den Betreiber des
Zertifizierungssystems zur Verfügung gestellt.
13.1.6 Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, diese Zertifikate und Meldungen als
Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Bauverordnung anzuerkennen. Die
Inspektions- und Durchsetzungsbefugnisse der lokalen Behörde bleiben jedoch gültig,
auch wenn diese in der Regel nur als Reaktion auf Beschwerden über Arbeiten, welche
nicht den Vorschriften entsprechen, eingesetzt werden.
13.1.7 Um einem zugelassenen Selbstzertifizierungssystem beizutreten, müssen die
erforderliche Kompetenz zur Durchführung der unter das Zertifizierungssystem fallenden
Arten von Arbeiten und Einhaltung aller maßgeblichen Vorschriften aus der
Bauverordnung nachgewiesen werden. Eine Liste der derzeit zugelassenen
Selbstzertifizierungssysteme von Fachleuten und der Arten von Arbeiten, für die sie
zugelassen sind, ist zu finden unter:
http://wales.gov.uk/topics/planning/buildingregs/competent/?lang=en
13.1.8 Wenn die Arbeiten dringende Reparaturen umfassen, muss der
Bauaufsichtsbehörde (entweder einer lokalen Behörde oder einem zugelassenen Prüfer)
so früh wie möglich Meldung gemacht werden (es sei denn, die Arbeiten werden durch
einen Fachmann durchgeführt, der in einem maßgeblichen Selbstzertifizierungssystem
eingetragen ist).
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
52
Genehmigtes Dokument L2B
Abschnitt 14 –
L2B
Bereitstellung von Informationen für den
Gebäudenutzer
14.1
Einleitung
14.1.1
Bestimmung 40 (Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und
Energie) enthält die Anforderung, dem Eigentümer bei Abschluss der Arbeiten
ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen.
14.1.2
Nach Abschluss der Arbeiten an einem bestehenden Wohngebäude sind dem
Gebäudebesitzer Informationen über das Gebäude und die festen gebäudetechnischen
Anlagen einschließlich Betriebs- und Instandhaltungsanforderungen zur Verfügung zu
stellen, damit das Gebäude so genutzt werden kann, dass der Verbrauch an
Brennstoffen und Energie ein den Umständen entsprechendes angemessenes Maß nicht
übersteigt. (Diese Anforderung gilt nur für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten – wenn
die Arbeiten also nur den Austausch eines Fensters betreffen, besteht keine
Verpflichtung dazu, Informationen zum Betrieb der Heizungsanlage bereitzustellen.)
14.1.3
Die erforderlichen Informationen sind bereitzustellen, indem die Leitlinien in
CIBSE TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch] befolgt
werden oder indem die Informationen zu einem vorhandenen Logbuch hinzugefügt
werden. Bei der Erstellung des Logbuchs können die Leitlinien aus einem anderen
Dokument befolgt werden, sofern die Informationen und das Darstellungsformat denen in
TM 31 entsprechen122.
14.1.4
Die Informationen müssen in den gleichen oder ähnlichen Dokumentvorlagen
wie in TM 31 dargestellt werden. Die Informationen müssen als Zusammenfassung
bereitgestellt werden und für den alltäglichen Gebrauch geeignet sein. Sie können auf
Informationen in anderen Dokumentationen verweisen oder diese heranziehen, zum
Beispiel Informationen in den gemäß CDM-Verordnung erforderlichen Betriebs- und
Wartungshandbüchern und der Gesundheits- und Sicherheitsakte. Weitere
Empfehlungen finden sich in BSRIA BG26/2011 Building Manuals and Building User
Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher]123.
14.1.5
Das neue oder aktualisierte Logbuch muss Informationen zu folgenden
Elementen enthalten:
a. allen neu bereitgestellten, renovierten oder umgerüsteten Wärmeelementen oder
gesteuerten Armaturen;
b. allen neu bereitgestellten festen gebäudetechnischen Anlagen und den
entsprechenden Betriebs- und Wartungsmethoden,
c. allen neu installierten Energiezählern und
d. allen anderen Merkmalen, die gemeinsam den Energieverbrauch des Gebäudes
und der gebäudetechnischen Anlagen einschließlich der zu überwachenden und zu
steuernden Arbeiten ermöglichen.
122
123
TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch],, CIBSE, 2006
Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und Gebäude-Benutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
53
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang A –
L2B
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
Begriffe, die innerhalb des vorliegenden Genehmigten Dokuments definiert werden, sind
in fettgedruckter Kursivschrift dargestellt. In diesem Dokument werden die folgenden
Schlüsselbegriffe verwendet:
BCB bezeichnet die Bauaufsichtsbehörde (Building Control Body): eine lokale Behörde
oder ein zugelassener Prüfer.
Gebäude bezeichnet das Gebäude als Ganzes oder Teile davon, die als eigene
Nutzungseinheiten ausgelegt oder umgebaut wurden.
Gebäudehülle bezeichnet in Bezug auf ein Gebäude die Wände, Boden, Dach, Fenster,
Türen, Dachfenster und Oberlichter; die Elemente, die das Gebäudeinnere von der
äußeren Umwelt abtrennen.
Inbetriebnahme bezeichnet den Übergang einer festen gebäudetechnischen Anlage
nach der Installation, dem Austausch, die Erweiterung oder einer Änderung der
gesamten Anlage oder eines Teils davon vom Zustand der statischen Fertigstellung in
den betriebsfähigen Zustand durch die erforderlichen Test- und Anpassungsmaßnahmen
zur Sicherstellung, dass der Verbrauch an Brennstoffen und Energie ein angemessenes
Maß nicht übersteigt, unbeschadet des Erfordernisses, dass die Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei jeder einzelnen Anlage beinhaltet die
Inbetriebnahme die Ingangsetzung, die Regelung (d. h. wiederholte Test- und
Anpassungsmaßnahmen) zur Erreichung der spezifizierten Leistung, die Kalibrierung, die
Einrichtung und Prüfung der zugehörigen automatischen Steuerungssysteme und die
Erfassung der Anlagen und der Ergebnisse der Leistungstests, die als zufriedenstellend
angenommen wurden.
Verpflichtende Energieeffizienzverbesserungen beschreiben zusätzliche
Energieeffizienzverbesserungen, die vorzunehmen sind, wenn spezifische folgenden
Bauarbeiten durchgeführt werden. Diese Bauarbeiten werden im Abschnitt 4 ausführlich
beschrieben.
Gesteuerte gebäudetechnische Anlage oder Armatur bezeichnet eine
gebäudetechnische Anlage oder Armatur, für die Anforderungen gemäß der
Bauverordnung gelten.
Schaufenster bezeichnet eine verglaste Fläche, einschließlich verglaste Türen, zur
Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen, die im Gebäude angeboten werden.
Es befindet sich:
a. an der Außenfläche des Gebäudes und
b. auf einer Zugangsebene und unmittelbar neben einem Fußgängerweg.
Innerhalb einer Verglasungshöhe der Außenfläche darf kein dauerhafter Arbeitsbereich
sein. Eine Verglasung mehr als 3 m über einer Zugangsebene ist nicht als Teil eines
Schaufensters anzusehen, ausgenommen:
d. bei präsentierten Produkten, die eine größere Verglasungshöhe benötigen,
e. beim Austausch von Schaufenstern in bestehenden Gebäuden, die bereits in eine
größere Höhe reichen,
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
54
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang A –
L2B
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
f. bei Bauarbeiten mit Änderungen an der Fassade und der Verglasung, die einer
Planungsgenehmigung bedürfen, wenn es im Ermessen der Planer liegt, eine
größere Verglasungshöhe vorzusehen, um diese z. B. an benachbarte Gebäude
anzugleichen oder an den Charakter der bestehenden Fassade anzupassen.
Gewöhnlich sind Schaufenster in Gebäuden der Planungsklassen A1, A2, A3 und D2 zu
finden, wie in Tabelle 15 im Einzelnen aufgeführt.
Tabelle 15: Planungsklassen
Klasse
A1
A2
A3
D2
Nutzung
 Läden, einschließlich Einzelhandelsgeschäfte/Kaufhäuser,
Bestattungsunternehmen, Ausstellungsräume, Postämter,
Friseurbetriebe, Läden zum Verkauf von kalten
Mitnahmegerichten
 Finanz- und Fachdienstleistungen, Banken, Bausparkassen,
Immobilienmakler und Arbeitsagenturen, Wettbüros
 Gaststätten, Kneipen, Bars, Läden zum Verkauf von warmen
Mitnahmegerichten
 Kinos, Konzerthallen, Bingohallen, Kasinos, Sport- und
Freizeitanlagen
Wohnung/Wohngebäude bezeichnet eine abgeschlossene Einheit, die für einen
einzelnen Haushalt konzipiert ist. Gebäude, die ausschließlich Räume für Wohnzwecke
enthalten, wie beispielsweise Pflegeheime, Studentenwohnheime und Ähnliche, sind
keine Wohngebäude.
Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege bezeichnet den Teil der Notbeleuchtung,
der eine Beleuchtung zur Sicherheit von Personen darstellt, die einen Bereich verlassen
oder versuchen, einen gefährlichen Ablauf abzuschließen, bevor sie einen Bereich
verlassen.
Energieeffizienzanforderungen (siehe Bestimmung 21 in Anhang B) sind die
Anforderungen der Bauverordnung, für die das vorliegende Genehmigte Dokument gilt.
Eine ausführliche Beschreibung dieser Anforderungen ist Anhang B zu entnehmen.
Energieausweis bezeichnet eine Bescheinigung, die den Anforderungen der
Bestimmung 29 in der Hauptverordnung entspricht.
Ausbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Innenraumaufteilung und
die Gebäudetechnik des Rohbaus dem spezifischen Bedarf eines einziehenden
Gebäudenutzers anzupassen. Der Rohbau besteht aus den konstruktiven und
nichtkonstruktiven Teilen der Gebäudehülle. Er wird in einem Erststadium (in der Regel
einem Bauspekulanten) zu Ausbauarbeiten der Innenräume für ein nachfolgendes
Projekt zur Verfügung gestellt.
Feste gebäudetechnische Anlagen sind alle Teile von oder Steuerungen im
Zusammenhang mit:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
55
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang A –
L2B
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
a) festen Innen- oder Außenbeleuchtungssystemen, aber ohne
Notausgangsbeleuchtungen oder Spezialbeleuchtungen,
b) festen Heiz- oder Warmwasserversorgungsanlagen, Klimaanlagen oder
mechanischen Lüftungsanlagen, oder
(c) jedwede Kombination von Anlagen der in den Buchstaben a) oder b) genannten
Arten.
Feste Außenbeleuchtung bezeichnet ein fest installiertes Außenbeleuchtungssystem,
das direkt von den Nutzern eines Gebäudes gesteuert wird, indem es von diesem
Gebäude mit Strom versorgt wird; die Leuchten können, müssen aber nicht am Gebäude
selbst befestigt sein.
Stark frequentierte Eingangstür bezeichnet eine Tür zu einem hauptsächlich für
Personen vorgesehenen Eingang, der voraussichtlich einem hohen Besucheraufkommen
ausgesetzt sein wird und bei dem die Hauptleistungsanforderungen Robustheit und/oder
automatischer Betrieb sind. Damit eine Tür als stark frequentierte Eingangstür
geeignet ist, muss sie über eine automatische Schließeinrichtung verfügen und durch
einen Vorraum geschützt sein, außer wenn dies aufgrund von Betriebsanforderungen
nicht möglich ist.
Die installierte Kapazität einer festen gebäudetechnischen Anlage bezeichnet die
geplante Ausgabe der Ausgabegeräte der Verteilungsanlage (der Endgeräte), die den
betreffenden Raum versorgen, geteilt durch die Gesamtnutzfläche dieses Raums.
Größere Renovierung bezeichnet die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als
25 % der Gebäudehüllenflächen Renovierungsarbeiten unterzogen werden.
Die Nationale Berechnungsmethode (NCM) ist das Verfahren zur Berechnung der
Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden für Teil L. Es sind lediglich durch den
Genehmigungsbescheid 124 genehmigte Softwaretools (SBEM, genehmigte
Softwareschnittstellen zu SBEM oder genehmigte Dynamische Simulationsmodelle) zu
verwenden.
Hauptbauarbeiten sind die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Bausubstanz zu
erweitern und die installierte Kapazität aller festen gebäudetechnischen Anlagen auf in
der Bauverordnung festgelegte Richtwerte zu erhöhen. Die Hauptbauarbeiten müssen
die Energieeffizienzanforderungen auf die übliche Weise erfüllen.
Renovierung bezeichnet im Zusammenhang mit einem Wärmeelement das Hinzufügen
einer neuen Lage zum Wärmeelement oder den Austausch einer bestehenden Lage,
ausschließlich dekorativer Oberflächenbehandlungen. Der Begriff „renovieren“ ist
entsprechend zu interpretieren.
Einfache Amortisierung ist die Zeit, bis die ursprünglichen Investitionen durch
Energieeinsparung wieder eingebracht sind. Zur Berechnung werden die zusätzlichen
Grenzkosten der Implementierung einer Energieeffizienzmaßnahme durch den Wert der
durch diese Maßnahme erreichten jährlichen Energieeinsparung geteilt. Die
Mehrwertsteuer wird dabei nicht berücksichtigt. Bei der Durchführung dieser Berechnung
ist die folgende Leitlinie anzuwenden:
124
Notice of Approval of the methodology of calculation of the energy performance of buildings in England and Wales [Bescheid über
die Genehmigung der Methodik der Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden in England und Wales]
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
56
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang A –
L2B
Wichtigste Begriffe und Begriffsbestimmungen
a. Die zusätzlichen Grenzkosten sind die zusätzlichen Kosten (Materialien und
Arbeitskosten), die bei der Durchführung von (z. B.) zusätzlicher Dämmung
anfallen, und nicht die gesamten Kosten der Arbeiten.
b. Als Grundlage für die Umsetzungskosten der Maßnahme sind die Preise
heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Vorschläge gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde gelten; die Umsetzungskosten müssen in einem von
einer angemessen qualifizierten Person unterzeichneten Bericht bestätigt werden.
c. Die jährlichen Energieeinsparungen müssen mithilfe eines genehmigten NCM
Energieberechnungstools geschätzt werden.
d. Im Sinne dieses Genehmigten Dokuments müssen die Energiepreise, die zur Zeit
des Antrags bei der Bauaufsicht aktuell sind, für die Beurteilung der jährlichen
Energieeinsparungen verwendet werden. Die aktuellen Energiepreise können auf
der DECC-Website (www.decc.gov.uk) eingesehen werden.
Wärmebrücken sind Umstände mit einem schlimmeren Wärmeverlust als durch die
Hauptgebäudesubstanz. Sie ermöglichen einen Wärmestrom zwischen der Außen- und
Innenverkleidung einer Wand, des Fußbodens oder des Dachs durch eine Überbrückung
der Dämmung.
Wärmeelement dient in der Bauverordnung zur Bezeichnung von Wänden, Fußböden
oder Dächern zur Trennung eines geheizten oder gekühlten Raums von der äußeren
Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht geheizt oder gekühlt sind, oder
anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere Temperatur
geheizt oder gekühlt sind.
Gesamtnutzfläche ist die Gesamtfläche aller umbauten Räume, die bis zur Innenfläche
der Außenwände gemessen wird, d. h. die gemäß den Leitlinien der RICS (Royal
Institution of Chartered Surveyors) für Vermesser gemessene Bruttobodenfläche. In
diesem Sinn:
a. ist für schräge Flächen wie z. B. Treppen, Emporen, geneigte Zuschauerräume
und abgestufte Terrassen die jeweilige Fläche im Plan heranzuziehen und
b. sind nicht umbaute Flächen, z. B. Wohnräume mit offenem Grundriss, überdachte
Wege und Balkone von der Berechnung auszunehmen.
Die Energiebewertung für Fenster (Window Energy Rating, WER) wird nach den
Festlegungen im „Glass and Glazing Federation Guide to the Calculation of Energy
Ratings for Windows, Roof Windows & Doors [Leitfaden des Glas- und
Verglasungsverbands für die Berechnung der Energiebewertung für Fenster, Dachfenster
und Türen] berechnet. Bauaufsichtsbehörden können eine WER-Erklärung von einem
Zertifizierungssystem akzeptieren, das einen Qualitätssicherungsprozess liefert und
durch die Berechnung der Energieeffizienz des Fensters bis zum Einbau als Nachweis
der Einhaltung einen Prüfpfad unterstützt.
Fenster und Türen bezieht sich auf Fenster und Außentüren zur Trennung eines
geheizten Raums von der äußeren Umgebung, dem Boden und Gebäudeteilen, die nicht
geheizt sind, oder anderen Gebäudeteilen, die keine Wohnung sind und auf eine andere
Temperatur geheizt sind. Fenster und Türen werden in der Bauverordnung als
gesteuerte Armaturen bezeichnet, d. h. für Fenster und Türen gelten Anforderungen
gemäß verschiedenen Teilen der Bauverordnung.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
57
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang B -
L2B
Bauverordnung
1.1
Das vorliegende Genehmigte Dokument betrifft die
Energieeffizienzanforderungen in der Bauverordnung von 2010. In Bestimmung 2
Absatz 1 der Bauverordnung werden die Energieeffizienzanforderungen als
Anforderungen der Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 28, 29, 40 sowie Teil L von
Anhang 1 definiert. Die Energieeffizienzanforderungen , die für bestehende
Nichtwohngebäude maßgeblich sind, sind die Anforderungen aus den
Bestimmungen 23, 25A, 25B, 26, 26A, 26B, 28 und 29 sowie Teil L von Anhang 1 der
Bauverordnung, wie nachstehend dargelegt.
2
Einschränkungen der Anforderungen
2.1 Gemäß Bestimmung 8 der Bauverordnung schreiben die Anforderungen in den
Teilen A bis D, F bis K, N und P (mit Ausnahme der Absätze G2, H2 und J7) in Anhang 1
der Bauverordnung keinerlei Maßnahmen vor, außer zu dem Zweck, angemessene
Standards für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in Gebäuden oder in deren
Nähe (sowie von Personen, die von Gebäuden oder Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Gebäuden betroffen sein können) zu gewährleisten.
2.2 Absatz G2 bezieht sich auf Wassereffizienz und ist deshalb ebenso von
Bestimmung 8 ausgenommen wie die Absätze H2 und J6, die sich direkt auf die
Verhütung von Wasserverschmutzung beziehen. Die Teile E und M (über
geräuschisolierende Eigenschaften bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu und Verwendung
von Gebäuden) beziehen sich auf das Wohlergehen und den Komfort der
Gebäudenutzer und sind daher von Bestimmung 8 ausgenommen. Teil L bezieht sich auf
den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und Energie und ist daher von der
Bestimmung 8 ausgenommen.
2.3 Zusätzlich legt Bestimmung 4 Absatz 2 der Bauverordnung fest, dass bei
Bauarbeiten, die zur Einhaltung der Anforderungen in Bestimmung 22 (Anforderungen im
Zusammenhang mit der Änderung des Energiestatus eines Gebäudes), Bestimmung 23
(Anforderungen im Zusammenhang mit der Renovierung oder dem Austausch von
Wärmeelementen) oder Bestimmung 28 (Verpflichtende Verbesserungen der
Gesamtenergieeffizienz) durchgeführt werden und bei denen es sich nicht um eine
wesentliche Änderung handelt, nur die maßgeblichen Anforderungen von Teil L erfüllt
werden müssen.
Anforderung
Anhang 1 – Teil L Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und Energie
L1. Es werden angemessene Bestimmungen für den sparsamen Umgang mit Brennstoffen und
Energie in Gebäuden festgelegt. Dieser sparsame Umgang erfolgt durch:
(a) die Eingrenzung der Wärmegewinne und -verluste
(i) durch Wärmeelemente und andere Teile der Gebäudesubstanz und
(ii) durch Rohrleitungen, Kanäle und Behälter zur Raumheizung, Raumkühlung und
Warmwasserversorgung;
(b) die Bereitstellung von festen gebäudetechnischen Anlagen, die
(i) energieeffizient sind,
(ii) effektive Steuerungen aufweisen und
(iii) unter Durchführung von Test- und Anpassungsmaßnahmen, soweit erforderlich, in
Betrieb genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verbrauch an Brennstoffen
und Energie ein angemessenes Maß nicht übersteigt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
58
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang B -
L2B
Bauverordnung
Bestimmung 21 - Anwendung der Energieeffizienzanforderungen
1) Die Energieeffizienzanforderungen gelten für
a. die Errichtung von Gebäudearten, die unter diesen Absatz fallen,
b. Erweiterungen solcher Gebäude, mit Ausnahme der Erweiterungen, für die Absatz 4
gilt, und
c. die Ausführung aller Bauarbeiten am oder in Verbindung mit dem Gebäude oder dessen
Erweiterung.
2) Ein Gebäude fällt unter Absatz (1), wenn es:
a. eine überdachte Konstruktion mit Wänden ist,
b. Energie verbraucht, um das Innenklima zu regeln, und
c. nicht unter eine der Kategorien von Absatz (3) fällt.
(3) Bei den Kategorien, auf die in Absatz 2 Buchstabe c verwiesen wird, handelt es sich um:
a. Gebäude, die
i. gemäß Abschnitt 1 des Planning (Listed Buildings and Conservation Areas) Act 1990
[Planungsgesetz (Denkmalgeschützte Gebäude und Schutzgebiete) von 1990]
denkmalgeschützt sind,
ii. in Schutzgebieten gemäß Abschnitt 69 dieses Gesetzes errichtet wurden, oder
iii. in der Liste der Baudenkmäler gemäß Abschnitt 1 des Gesetzes über Historische
Baudenkmäler und Archäologische Grabungsflächen von 1979 enthalten sind, wenn die
Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen ihren Charakter oder ihr
Erscheinungsbild in unzulässiger Weise verändern würde;
b. Gebäude, die vorrangig oder alleinig für Gottesdienste genutzt werden,
c. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei
Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit
niedrigem Energiebedarf,
d. frei stehende Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
(4) Der vorliegende Absatz gilt für alle Erweiterungen eines Gebäudes, die unter Klasse 7 in
Anhang 2 fallen, außer Wintergärten oder Vorbauten:
a. bei denen einige oder alle der Wände, Fenster und Türen, die den Wintergarten oder
Vorbau vom Wohngebäude trennen, entfernt (und nicht ausgetauscht) wurden;
b. in denen eine feste Raumheizung installiert oder in den Wintergarten oder Vorbau
erweitert wurde, um diesen zu heizen, oder
c. in denen ein festes Heizgerät installiert wurde, um den Wintergarten oder Vorbau zu
heizen.
5). In dieser Bestimmung haben die folgenden Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der
Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung):
i.
Industrieanlagen,
ii. niedriger Energiebedarf,
iii. landwirtschaftliche Nutzgebäude
iv. Gebäude für Gottesdienste
v. frei stehend,
vi. Gesamtnutzfläche
vii. Werkstätten.
Bestimmung 22 - Die Anforderungen betreffend eine Änderung des Energiestatus
Wenn eine Änderung des Energiestatus eines Gebäudes vorliegt, sind gegebenenfalls Arbeiten
durchzuführen, die sicherzustellen, dass das Gebäude die maßgeblichen Anforderungen von
Teil L von Anhang 1 erfüllt.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
59
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang B -
L2B
Bauverordnung
Bestimmung 23 - Anforderungen bei der Renovierung oder beim Austausch von
Wärmeelementen
1. Wenn die Renovierung eines einzelnen Wärmeelements:
a. eine größere Renovierung darstellt oder
b. oder der Renovierung von mehr als 50 % der Oberfläche des Wärmeelements
entspricht,
muss die Renovierung so durchgeführt werden, dass sichergestellt wird, dass das gesamte
Element Absatz L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch,
funktional und wirtschaftlich machbar ist.
2. Wenn der Austausch eines ganzen Wärmeelements oder eines Teils eines einzelnen
Wärmeelements vorgeschlagen wird und der Austausch:
a. eine größere Renovierung darstellt oder
b. (im Falles eines teilweisen Austauschs) oder dem Austausch von mehr als 50 % der
Oberfläche des Wärmeelements entspricht,
muss das ganze Element so ausgetauscht werden, dass sichergestellt wird, dass es Absatz
L1 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs 1 entspricht, sofern dies technisch, funktional und
wirtschaftlich machbar ist.
Bestimmung 28 - Verpflichtende Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz
(1) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m²,
sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der folgenden Arten von Arbeit handelt oder
diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten:
a. die Erstinstallation von festen gebäudetechnischen Anlagen oder
b. eine Kapazitätserhöhung aller bereits installierten festen gebäudetechnischen Anlagen.
(2) Absatz 3 gilt für bestehende Gebäude, sofern es sich bei den Bauarbeiten um eine der
folgenden Arten von Arbeit handelt oder diese eine der folgenden Arten von Arbeit enthalten:
a. eine Erweiterung,
b. die Erweiterung der Heizungsanlage des Gebäudes oder die Bereitstellung eines festen
Heizgeräts zur Heizung eines bisher unbeheizten Raumes.
(3) Vorbehaltlich Absatz 4 müssen diese Arbeiten, sofern vorhanden und sofern dieser Absatz
anwendbar ist, so durchgeführt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen aus Teil L
von Anhang 1 gewährleistet ist.
(4) Nach Absatz 3 müssen keine Arbeiten durchgeführt werden, wenn die Durchführung aus
technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar ist.
Bestimmung 29 - Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn:
a. ein Gebäude errichtet wird oder
b. ein Gebäude so verändert wird, dass es gegenüber vorher eine größere bzw. eine
geringere Anzahl von Teilen aufweist, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind
oder diesbezüglich geändert wurden, wobei die Veränderung die Anbringung oder
Erweiterung einer der festen gebäudetechnischen Anlagen für Heizung oder
Warmwasser, Klimatisierung oder mechanische Lüftung umfasst.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, muss
(a) dem Eigentümer des Gebäudes einen Energieausweis für das Gebäude aushändigen
und
(b) der lokalen Behörde Meldung darüber machen, wobei auch die Referenznummer
mitzuteilen ist, unter welcher der Energieausweis gemäß Bestimmung 30 Absatz 4
eingetragen worden ist.
(3) Der Energieausweis und die Meldung werden spätestens fünf Tage nach Abschluss der
Arbeiten ausgehändigt bzw. übermittelt.
(4) Ein Energieausweis muss
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
60
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang B -
L2B
Bauverordnung
(a) die Anlagenbewertung des Gebäudes auf eine vom Minister nach Vorschrift 24
genehmigte Art und Weise zum Ausdruck bringen,
(b) einen Referenzwert enthalten, beispielsweise eine aktuelle Rechtsnorm oder Richtgröße,
(c) von einem Energiegutachter ausgestellt werden, der berechtigt ist, Energieausweise für
die jeweilige Gebäudekategorie auszustellen, auf die sich der Ausweis bezieht und
(cc) einen Empfehlungsbericht enthalten, es sei denn es ist (im Hinblick auf die geltenden
Energieeffizienzanforderungen) kein hinreichendes Potenzial für Verbesserungen der
Energieeffizienz vorhanden,
(cd) gemäß Absatz 9 gültig sein; und
(d) folgende Informationen enthalten:
(i) die Referenznummer, unter welcher der Datensatz, aus dem der Ausweis erstellt werden
kann, gemäß Bestimmung 30 Absatz 4 registriert worden ist;
(ii) die Anschrift des Gebäudes oder im Falle eines transportablen Gebäudes die Anschrift
des Eigentümers;
(iii) eine Abschätzung der Gesamtnutzfläche des Gebäudes;
(vi) das Ausstellungsdatum und
(e) wenn er sich auf Gebäude bezieht, bei dem es sich um eine Green-Deal-Immobilie
handelt, die in Anhang 4A angegebenen Informationen im Zusammenhang mit jedem
einzelnen Green-Deal-Plan enthalten, der in Bezug auf diese Green-Deal-Immobilie
abgeschlossen worden ist und für den Zahlungen im Rahmen dieses Plans immer noch
geleistet werden müssen.
(6) Ausweise für Appartements oder Einheiten, die für die separate Nutzung in Wohnblöcken
ausgelegt bzw. geändert wurden, beruhen gegebenenfalls auf
(a) einem gemeinsamen Ausweis des gesamten Gebäudes für Wohnblöcke mit einer
gemeinsamen Heizanlage, außer im Fall einer Wohnung; oder
(b) der Bewertung eines anderen repräsentativen Appartements bzw. einer anderen
repräsentativen Einheit in demselben Block.
(7) Wenn
(a) ein Block mit einer gemeinsamen Heizanlage in Teile aufgeteilt ist, die für die separate
Nutzung ausgelegt bzw. geändert wurden, und
(b) es sich bei mindestens einem der Teile, jedoch nicht bei allen, um Wohnungen handelt,
kann der Ausweis für solche Teile, bei denen es sich nicht um Wohnungen handelt, auf
einem gemeinsamen Ausweis für alle Teile, bei denen es sich nicht um Wohnungen
handelt, beruhen.
(8) Die Bescheinigung für ein einzelnes Gebäude, das aus einer einzigen Wohnung besteht,
kann auf der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes ähnlicher Konzeption und
Größe mit einer ähnlichen tatsächlichen Energieeffizienz beruhen, sofern eine solche
Übereinstimmung von dem Energiegutachter, der den Energieausweis ausstellt,
gewährleistet wird.
(9) Ein Energieausweis ist nur gültig, wenn:
(a) er im Register höchstens 10 Jahre vor dem Datum eingetragen wurde, an dem er
verfügbar gemacht wurde und
(b) seitdem kein anderer Energieausweis für das Gebäude im Register eingetragen wurde.
(9A) Ein Energieausweis ist für die Einhaltung der Green-Deal-Bekanntgabeverpflichtungen nur
gültig, wenn er:
(a) von einem Energiegutachter ausgestellt worden ist oder
(b) im Rahmen der Bestimmung 30 der Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (England und Wales) von 2012 auf eine Anforderung zur Offenlegung
allgemeiner Zugangsdaten zu einer Green-Deal-Immobilie höchstens zwölf Monate vor
dem Datum erstellt worden ist, an dem der Energieausweis in Verbindung mit diesen
Verpflichtungen bereitgestellt worden ist.
(10) Ein Energieausweis darf keine Informationen oder Angaben (mit Ausnahme der Adresse des
Gebäudes) enthalten, über die eine lebende Person (abgesehen von dem Energiegutachter
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
61
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang B -
L2B
Bauverordnung
oder seinem Arbeitgeber) identifiziert werden kann.
(11) Ein Energieausweis darf keine Informationen zu einem Green-Deal-Plan enthalten, für den
die Zahlungsfrist abgelaufen ist.
(12) In dieser Bestimmung hat „Green-Deal-Plan“ die in Abschnitt 1 des Energiegesetzes von
2011 angegebene Bedeutung.
Bestimmung 40 - Informationen über den Verbrauch an Brennstoffen und Energie
(1) Diese Bestimmung gilt, wenn für Bauarbeiten Anforderungen gemäß Anhang 1 Absatz L1
gelten.
(2) Die Person, die die Arbeiten durchführt, übermittelt dem Eigentümer spätestens 5 Tage nach
Abschluss der Arbeiten ausreichende Informationen über das Gebäude, die festen
gebäudetechnischen Anlagen und ihre Instandhaltungsanforderungen, so dass das
Gebäude mit einem den Umständen entsprechend angemessenen Verbrauch an Brennstoff
und Energie betrieben werden kann.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
62
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang C -
L2B
Berechnung der U-Werte
1 Bei der Berechnung der U-Werte für Wärmeelemente (Wände, Fußböden und
Dächer) sind die im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations
[Konventionen für die U-Wert-Berechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und
Konventionen zu verwenden.
2 Die U-Werte für Fenster und Türen werden für die gesamte Einheit, d. h. für die
kombinierte Effizienz von Verglasung oder Türblatt und Rahmen, mit Hilfe der im BREBericht BR 443 Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-WertBerechnung], Ausgabe 2006 festgelegten Methoden und Konventionen berechnet.
3
Im Falle von Fenstern kann der U-Wert berechnet werden für
d. das im BRE-Bericht BR 443 Conventions for U-value Calculations, Ausgabe 2006
festgelegte Standardfenster
e. für das kleinere der beiden in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product
standard, performance characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm,
Leistungseigenschaften) [2006: (+AMD 1:2010)] definierten Standardfenster, oder
f. die spezifische Größe und Konfiguration des Fensters.
4 Im Falle von Türen kann der U-Wert berechnet werden für
a. die in BS EN 14351-1: Windows and doors – Product standard, performance
characteristics (Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften) [2006:
(+AMD 1:2010)] definierte Standardtür, oder
b. die spezifische Größe und Konfiguration der Tür.
5 Die in den Tabellen 2, 5, 9, 10 und 11 angegebenen U-Werte für Dachfenster und
Oberlichter werden für das in vertikaler Ebene positionierte Fenster berechnet. Befindet
sich eine bestimmte Einheit nicht in vertikaler Position, müssen die zu erreichenden oder
zu übertreffenden U-Werte in Tabelle 2 nach den Leitlinien im BRE-Bericht BR 443
Conventions for U-value Calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung],
Ausgabe von 2006 um den spezifischen Winkel bereinigt werden.
6 Die U-Werte für in der Ebene versetzte Oberlichter (d.h. Oberlichter, die aus der
Dachebene hervorragen und auf Aufkantungen oder Kanten montiert sind) sollten auf der
verglasten Fläche und nicht auf der Öffnungsfläche basieren. Ausführliche Angaben zur
Festlegung und Berechnung der bebauten Fläche finden sich in: Assessment of thermal
performance of out-of-plane rooflights [Bewertung des wärmetechnischen Verhaltens von
in der Ebene versetzten Oberlichtern], NARM Technisches Dokument NTD 2 (2010).
7 Der U-Wert für eine Mittelscheibe ist in den Tabellen 2, 5, 9 und 10 angeführt. Er
wird als U-Wert definiert, der im mittleren Bereich der Verglasungseinheit ohne
Berücksichtigung von Abstandsrahmen oder Fensterrahmen bestimmt wird.
8 Bei der Berechnung der U-Werte für Innenschwimmbecken sind die in BS EN ISO
13370 Thermal Performance of Buildings. Heat transfer via the ground.
[Wärmeübertragung über das Erdreich]. Calculation methods [2007 incorporating
corrigendum March 2009] Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom
März 2009).
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
63
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang D -
L2B
Baustoffe und Ausführungsqualität
1 Bauarbeiten sind gemäß Bestimmung 7 der Bauverordnung auszuführen. Leitlinien
zur Erfüllung dieser Anforderungen an Baustoffe und Arbeitsausführung sind in dem
Genehmigten Dokument zu Bestimmung 7 enthalten.
2 Die Bauverordnung dient ganz bestimmten Zwecken, unter anderem der Gesundheit,
der Sicherheit, dem Wohlergehen und dem Komfort von Personen sowie dem sparsamen
Umgang mit Energie. Normen und andere technische Spezifikationen können als
maßgebliche Leitlinien dienen, insoweit sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Sie
können sich jedoch auch auf andere Leistungsaspekte, wie z. B. auf die
Gebrauchstauglichkeit, oder auf Aspekte beziehen, die zwar im Zusammenhang mit
Gesundheit und Sicherheit stehen, jedoch nicht von der Verordnung erfasst sind.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
64
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang E -
L2B
Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit
und Fürsorge) von 1992
1
Die Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992 in der
geänderten Fassung gilt für die gemeinschaftlich genutzten Teile von Wohnungen und
ähnlichen Gebäuden, wenn dort Reinigungs-, Wach- oder Pflegepersonal beschäftigt
wird. Diese Verordnung enthält einige Vorschriften in Bezug auf die Bauplanung. Die
wichtigsten Vorschriften sind inzwischen durch die Bauverordnung festgelegt. Weitere
Informationen finden Sie in Workplace health, safety and welfare, Workplace (Health,
Safety and Welfare) Regulations 1992, Approved Code of Practice and guidance
[Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge am Arbeitsplatz, Die Arbeitsplatzverordnung
(Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge) von 1992, zugelassener Verfahrenskodex und
Leitlinie], HSE-Veröffentlichung L24, 1996.
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
65
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang F -
L2B
Genehmigte Dokumente
1.
Die folgenden Dokumente wurden von den walisischen Ministern genehmigt und
herausgegeben, um praktische Leitlinien in Bezug auf die Vorschriften der
Bauverordnung von 2010 (2010/2214) für Wales zur Verfügung zu stellen.
Genehmigtes Dokument A
Tragwerk
Genehmigtes Dokument K
Schutz vor Stürzen, Kollisionen und Stößen
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 1: Wohngebäude
Genehmigtes Dokument L1A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Neue Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument B: Brandschutz
Volume 2: Nichtwohngebäude
Genehmigtes Dokument C
Baureifmachung des Geländes und Schutz
vor Kontaminanten sowie vor Feuchtigkeit
Genehmigtes Dokument D:
Giftstoffe
Genehmigtes Dokument L1B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Bestehende Wohngebäude)
Genehmigtes Dokument L2A
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Neue Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument E:
Schallisolierung von Wohnungen
Genehmigtes Dokument L2B:
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie (Bestehende Nichtwohngebäude)
Genehmigtes Dokument F:
Belüftung
Genehmigtes Dokument M:
Zugang zu und Nutzung von Gebäuden
Genehmigtes Dokument G
Sanitäreinrichtungen,
Warmwassersicherheit und
Wassereffizienz
Genehmigtes Dokument N:
Verglasung – Sicherheit
Genehmigtes Dokument H:
Entsorgung von Abwasser und Abfall
Genehmigtes Dokument P:
Elektrische Sicherheit – Wohngebäude
Genehmigtes Dokument 7
Baustoffe und Ausführungsqualität
Genehmigtes Dokument J:
Verbrennungsgeräte und
Brennstofflagersysteme
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
66
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang G -
L2B
Referenznormen
BRE
www.bre.co.uk
BR 443 Conventions for U-value calculations [Konventionen für die U-Wert-Berechnung],
2006. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/uvalues)
Informationspapier IP1/06 Assessing the effects of thermal bridging at junctions and
around openings in the external elements of buildings [Bewertung der Auswirkungen von
Wärmebrücken an Verbindungen und in der Umgebung von Öffnungen in
Außenelementen von Gebäuden], 2006. ISBN 978 1 86081 904 9
BRE Report BR 497 Conventions for Calculating Linear Thermal Transmittance and
Temperature Factors, [Konventionen für die Berechnung des längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten und der Temperaturfaktoren][Änderungen und
Konventionen von 2007 und 2010].
BSRIA
www.bsria.co.uk
Building Manuals and User Guides [Gebäudehandbücher und GebäudeBenutzerhandbücher], BG 26/2011, BSRIA 2011
CIBSE
www.cibse.org
TM 31 Building log book toolkit [Anleitungen zum Gebäude-Logbuch], CIBSE, 2006 ISBN
978 1 90328 771 2
TM 37 Design for improved solar shading control [Design für eine verbesserte Steuerung
des Sonnenschutzes], CIBSE, 2006. ISBN 978 1 90328 757 6
TM 39 Building energy metering [Energiemessung in Gebäuden], CIBSE, 2009. ISBN
978 1 90684 611 4
TM 46 Energy benchmarks [Energievergleichswerte], CIBSE, 2008.
CIBSE Commissioning Code M [CIBSE-Inbetriebnahmecode M]: Commissioning
management [Inbetriebnahmemanagement], CIBSE, 2003. ISBN 978 1 10328 733 0
Ministerium für Energie und Klimawandel (Department for Energy and
Climate Change, DECC):
www.gov.uk/government/organisations/department-of-energy-climate-change
The Government’s Standard Assessment Procedure for energy rating of dwellings,
[Standardbewertungsverfahren der Regierung für die Energiebewertung von
Wohngebäuden] SAP 2012. (Abrufbar unter www.bre.co.uk/sap2012)
Aktuelle Energiepreise (https://www.gov.uk/government/organisations/department-ofenergy-climate-change/about/statistics)
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
67
Genehmigtes Dokument L2B
Anhang G -
L2B
Referenznormen
Ministerium für Gemeinden und Kommunalverwaltung (Department for
Communities and Local Government, DCLG)
www.gov.uk/government/organisations/department-for-communities-and-localgovernment
Non-Domestic Building Services Compliance Guide [Leitfaden zur Einhaltung der
Vorgaben für gebäudetechnische Anlagen in Nichtwohngebäuden], CLG 2013. English
Heritage
www.english-heritage.org.uk
Energy Efficiency and Historic Buildings, [Energieeffizienz und historische Gebäude]
English Heritage, 2011.
Glass and Glazing Federation
www.ggf.org.uk
Leitfaden für die Berechnung der Energiebewertungen für Fenster, Dachfenster und
Türen, GGF, 2013.
Health and Safety Executive (HSE)
www.hse.gov.uk
L24 Workplace Health, Safety and Welfare: Workplace (Health, Safety and Welfare)
Regulations [Arbeitsplatzverordnung (Gesundheit, Sicherheit und Fürsorge)] 1992,
Approved Code of Practice and Guidance [Zugelassener Verfahrenskodex], The Health
and Safety Commission, 1992. ISBN 978 0 71760 413 5
Building and Engineering Services Association
www.b-es.org
DW/143 „A practical guide to ductwork leakage testing“ [Praktischer Leitfaden für
Dichtheitsprüfungen an Rohrleitungen], 2000. ISBN 978 0 90378 330 9
National Association of Rooflight Manufacturers [Nationaler Verband
der Oberlichthersteller] (NARM)
www.narm.org.uk
NARM Technical Document [Technisches Dokument] NTD 2, 2010.
Rechtsvorschriften
Bauverordnung von 2010 (SI 2010/2214).
Bauverordnung (zugelassene Prüfer usw.) von 2010 (SI 2010/2215).
Referenznormen
BS EN ISO 13370 Thermal performance of buildings [Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden]. Heat transfer via the ground. [Wärmeübertragung über das Erdreich].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
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Genehmigtes Dokument L2B
Anhang G -
L2B
Referenznormen
Calculation methods [2007 incorporating corrigendum March 2009]
Berechnungsverfahren (2007 einschließlich Berichtigung vom März 2009).
BS EN 14351-1:2006 Fenster und Türen. Produktnorm, Leistungseigenschaften.
Windows and external pedestrian doorsets without resistance to fire and/or smoke
leakage characteristics (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich
Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)[2006 (+AMD 1:2010)].
Sparsamer Umgang mit Brennstoffen und
Energie in bestehenden Nichtwohngebäuden
69
Genehmigtes Dokument L2B
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