Gestaltungssatzung der Stadt Lychen Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 GVBl. I S 172, 174), in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lychen folgende Gestaltungssatzung beschlossen : Inhaltsverzeichnis § 1 § 2 § 3 § 4a § 4b § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Präambel.................................................................................................... Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... Sachlicher Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen..................... Verhältnis zu Bebauungsplänen................................................................. Fassadengliederungen bei vorhandenen Altbauten................................... Fassadengliederungen bei Neubauten....................................................... Baustoffe / Materialien................................................................................ Farbgebung................................................................................................ Türen und Tore, Briefkästen, Überdachungen........................................... Fenster....................................................................................................... Schaufenster.............................................................................................. Fensterläden, Rolläden, Jalousien und Markisen....................................... Werbeanlagen und Warenautomaten........................................................ Sonstige Anlagen an Außenwänden und Dächern..................................... Dachgestaltung und Dachaufbauten.......................................................... Dacheindeckung / Material......................................................................... Einfriedungen............................................................................................. Außenanlagen............................................................................................ Nebengebäude........................................................................................... Ordnungswidrigkeiten................................................................................. Abweichungen............................................................................................ Inkrafttreten................................................................................................ Seite 2 2 2 3 3 5 6 7 7 8 9 10 10 12 13 15 16 17 18 18 18 18 Präambel Die Gestaltungssatzung hat das Ziel, durch ihre Festsetzungen das historische Ortsbild der Stadt, den Gebäudebestand wie auch den Stadtgrundriss, zu erhalten und zu pflegen und für die wiederherzustellenden Teile des Ortsbildes der Stadt eine geordnete gestalterische Entwicklung zu bestimmen. Die Neubauten sollen so in den Bestand eingegliedert werden, dass das historisch gewachsene Straßen- oder Platzbild in seinem Gesamteindruck nicht gestört wird. Begründung Die Gestaltungssatzung soll einen wichtigen Beitrag zur Anknüpfung an die historische Ortsidentität mit ihrer kleinteiligen Parzellierung und meist zweigeschossiger Bauweise leisten. Sie soll die gestalterisch mitbestimmenden Details, wie Dachformen, Traufhöhen, Fassadengliederungen, Fenster-, Türformate, Tür- und Toröffnungen, historische Materialien, insbesondere Putz und Farbgebung, bewahren helfen. Die Gestaltungssatzung kann die Kreativität der Planer und Architekten nicht ersetzen. Sie dient der Stadt zur Vermeidung von ortsfremden Gestaltungselementen, zur Erhaltung der charakteristischen Formensprache und somit der gestalterischen Wertverbesserung. § 1Räumlicher Geltungsbereich Erläuterung zu § 1 (1) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Sanierungsgebiet „Altstadtkern Lychen“ lt. Bekanntmachung im Amtsblatt Lychen Stadtanzeiger vom 25. Juli 1996. Die Satzung gilt für alle im Satzungsgebiet liegenden Grundstücke. Das Satzungsgebiet der Gestaltungssatzung ist mit dem Sanierungs- und Erhaltungsgebiet identisch. (2) Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beiliegenden Plan (Anlage 1) abgebildet; er ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Sachlicher Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen (1) Diese Satzung gilt für alle nach § 54 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtigen und nach § 55 BbgBO genehmigungsfreien baulichen Vorhaben. Sie ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen, Renovierungen und Instandsetzungen, Umbauten, sowie Erweiterungen von bestehenden baulichen Anlagen anzuwenden. Hierunter fallen z.B. die Änderungen der Fassadenfarbgebung, Dacheindeckung, Antennen- und Solaranlagen, Werbeschilder, sowie der Austausch von Fenstern, Türen und Einfriedungen. Die baulichen Maßnahmen, auch Reparaturen und Renovierungen, haben sich in der Werkstoffwahl, Farbgestaltung, Konstruktion und Gestaltung in Erläuterungen zu § 2 Diese hier aufgezählten allgemeinen Anforderungen dienen zur Erhaltung der stadtbildprägenden Baufluchten und Gestaltungselemente. Den zeittypischen Ausprägungen des Stadtbildes liegt bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts eine gemeinsame Formensprache zugrunde, die hier als ortstypisch bezeichnet wird. Die Satzung soll dazu dienen, dass die bei der Sanierung von Gebäuden in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts nachträglich entfernten Stilelemente zur Verbesserung des Ortsbildes wieder hergestellt werden, wenn sie in Fotos oder Zeichnungen dokumentiert sind. Neu zu errichtende Gebäude sind im Maßstab und in der Formensprache an den umgebenden Gebäuden zu orientieren, ohne in historisierender Weise die Altbauten zu imitieren. Auch die genehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 BbgBO, die sich auf gestalterische Elemente beziehen, sind der Genehmigungspflicht unterworfen, um zu verhindern, dass die Ziele der Gestaltungssatzung durch die ansonsten gültigen Genehmigungsregelungen unterlaufen werden. das ortstypische Altstadtbild einzufügen. § 3 Verhältnis zu Bebauungsplänen Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften in geltenden Bebauungsplänen bleiben von den örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung unberührt. § 4a Fassadengliederungen bei vorhandenen Altbauten Erläuterungen zu § 4a (1) Gebäude sind so zu erhalten oder wiederherzustellen, dass sie durch Form, Maßstab, Gliederung und Baumaterial die Eigenart der Straße, des Platzes und des Stadtensembles nicht verändern oder stören. Die typische Struktur der Altstadt besteht zum größten Teil aus der Kleinteiligkeit der Parzellierung der Grundstücke und der daraus resultierenden Fassadenabschnitte der Gebäude innerhalb einer Straße. (2) Die Fassaden der Gebäude sind so zu erhalten bzw. wiederherzustellen, dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse nach Breite und Höhe und ihr Parzellenbezug deutlich ablesbar bleiben. (3) Vorhandene oder nachweislich dokumentierte Fassadenelemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen und sonstige Gliederungen sind bei Erneuerung und Instandsetzung beizubehalten bzw. wieder herzustellen, wobei abgestimmte Vereinfachungen zulässig sind. (4) Die Proportionalität und die achsiale Lage der Fenster sind beizubehalten. Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen sind auf einander zu beziehen, es sei denn, sie sind aus der Historie unregelmäßig. Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. (5) Vorhandene straßenseitige Fensteröffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fenster ist unzulässig. Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinter- Die prägenden Gestaltungselemente inkl. ortstypischer Materialien dürfen nicht an Originalität, Unverwechselbarkeit, städtebaulicher Qualität und Geschlossenheit verlieren. Verputzte Mauerwerksund vereinzelte Fachwerkfassaden mit noch vorhandenen Schmuckelementen prägen das Lychener Stadtbild; teilweise sind an exponierten Standorten Gebäude mit sichtbaren Ziegelmauerwerk und mit aufwendig gestalteten Putzflächen anzutreffen. Die Materialeinheit stellt bei der Vielzahl möglicher Details ein sehr wesentliches gestalterisches Merkmal dar und soll daher bei der Sanierung und bei Neubau den Vorzug haben. Alle übrigen Materialien zur Verkleidung und Verblendung der straßenseitigen Fassade stören das Stadtbild. Sie sind daher ausgeschlossen (Vgl. auch § 5 Baustoffe/Materialien). Entsprechend der großenteils relativ schmalen Parzellenund Hausbreiten, die in der Regel zu einer vertikal ausgerichteten Architektur führen, sind die Fassaden durch senkrecht stehende Fensterformate geprägt, die geschossweise aufeinander Bezug nehmen. Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudeinneren, z.B. durch Grundrissveränderungen, dürfen nicht dazu beitragen, dass die klassische, historische Fassadenaufteilung durch Fensteroder Türveränderungen zerstört wird bzw. nicht mehr ablesbar ist. Die Anbringung von Wärmedämmung und Wärmedämmputz an der straßenzugewandten Seite darf die vorhandene historische Bauflucht nicht unterbrechen. Altbauten sind Gebäude, die vor dem 1.1.1949 errichtet wurden. liegenden Räume dies erfordert. In diesen Fällen sind die Fensteröffnungen einen halben Stein (12 cm) zurück versetzt zu vermauern und verputzen. Vorhandene Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Die ursprünglich vorhandene Gliederung des Erdgeschosses, z.B. durch Pfeiler und Säulen ist beizubehalten. (6) Als Fassadenmaterial sind nur mineralische Glattputze zulässig. Unstrukturierte Reibeputze ohne Muster sind kleinstkörnig (max. 3 mm) ausnahmsweise zulässig. Die Verwendung großflächiger, glänzender Fassadenelemente, wie polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten o.ä. sind unzulässig. Die Anbringung von Außenwandwärmedämmstoffmaterialien an der straßenzugewandten Seite ist bei der Renovierung und Instandsetzung von Altbauten nicht erlaubt, wenn dabei die vorhandene historische Bauflucht unterbrochen wird. Bei Neubauten und Ersatzbauten muss die Wärmedämmung auf der Bauflucht liegen. Die Bauflucht darf nicht unterbrochen werden. (7) Das Verputzen oder Verkleiden von Sichtmauerwerks- und Fachwerkfassaden ist nicht gestattet. (8) Die Erd- und Obergeschosszonen von Gebäuden sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. (9) Die Summe der Breiten von Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge nicht überschreiten. (10) Die Sockelhöhe ist entsprechend des Originals auszuführen bzw. an den Nachbargebäuden zu orientieren. Sockelverblendungen sowie Buntsteinputz sind unzulässig. (11) Balkone, Loggien, Dachterrassen und Dacheinschnitte sind nur hofseitig zulässig. Straßenseitig sind sie nur bei zurückgesetzten Einzelgebäuden erlaubt. (12) Gliederungsschmuckelemente sind zu erhalten bzw. an das Original der Erbauungszeit weitestgehend angenähert wiederherzustellen. § 4b Fassadengliederungen bei Neubauten Erläuterungen zu § 4b (1) Gebäude sind so zu errichten, dass sie in Form, Maßstab, Gliederung und Baumaterial die Eigenart der Straße, des Platzes und des Stadtensembles nicht verändern oder stören. Die typische Struktur der Altstadt besteht zum größten Teil aus der Kleinteiligkeit der Parzellierung der Grundstücke und der daraus resultierenden Fassadenabschnitte der Gebäude innerhalb einer Straße. Heutigen Nutzungsanforderungen entsprechend kann es notwendig sein, zwei schmale Parzellen mit einem Gebäude zu bebauen. Zur Sicherung des kleinteiligen Maßstabs - insbesondere bei parzellenübergreifender Bebauung - soll ein über 12,00 m breiter Baukörper in Hausabschnitte gegliedert werden, die sich an den Parzellenbreiten orientieren. Die Eigenart der Straße in Form, Maßstab und Gliederung besagt, dass z.B. zwischen zwei dreigeschossige Gebäude kein eingeschossiger Neubau gesetzt werden kann, weil dadurch die Eigenart der Straße in ihrer gesamten Erscheinung missachtet und gestört wird. (2) Baukörper sind so zu errichten, wiederherzustellen oder zu gliedern, dass die Straßen- und Platzformen oder die das Ensemble prägenden kleinteiligen Flurund Grundstückseinheiten ablesbar sind. (3) Die Bauflucht ist dann zu schließen, wenn eine geschlossene Bebauung an das Nachbargrundstück möglich ist. Dabei ist die zur Straße hin vorhandene historische Baulinie beizubehalten bzw. wiederherzustellen. (4) Fassadenabschnitte müssen durch mindestens zwei der nachfolgend genannten Gliederungselemente gebildet werden: - Differenzierung bei der Farbgebung Differenzierung bei Fassadenprofilierung, z.B. Stuck, Gesimsband Differenzierung bei Sockel und Gesimskasten Differenzierung bei Brüstungshöhe/ Sturzhöhe Unterschiede in der Ausbildung von Fensteröffnungen Unterschiede in Traufhöhe und Firsthöhe nur, wenn dieser Unterschied bei den direkt angrenzenden Nachbargebäuden vorhanden ist Neubauten sind Gebäude, die nach dem 1.1.1949 errichtet wurden bzw. werden. (5) Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen sind auf einander zu beziehen. Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. (6) Als Fassadenmaterial sind nur Glattputze zulässig. Unstrukturierte Reibeputze ohne Muster sind kleinstkörnig (max. 3 mm) ausnahmsweise zulässig. Die Verwendung großflächiger, glänzender Fassadenelemente, wie polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatten o.ä. sind unzulässig. Bei Neubauten und Ersatzbauten dürfen Wärmedämmmaterialien die im Straßenzug vorhandene Baulinie nicht unterbrechen oder verändern. (7) Die Erd- und Obergeschosszonen von Gebäuden sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. (8) Die Summe der Breiten von Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge nicht überschreiten. (9) Die Sockelhöhe ist bei Neubauten und Rekonstruktion den Sockelhöhen der benachbarten bzw. umgebenden vorhandenen Gebäuden anzugleichen. Sie darf jedoch 50 cm im Mittel nicht überschreiten. Bei Gebäuden an stark abfallenden bzw. steigenden Straßen darf die mittlere Sockelhöhe 50 cm nicht überschreiten. Sockelverblendungen sowie Buntsteinputz sind unzulässig. (10) Balkone, Loggien, Dachterrassen und Dacheinschnitte sind nur hofseitig oder bei von der Straße zurückgesetzten Einzelgebäuden zulässig. § 5 Baustoffe / Materialien (1) Ziegelsichtmauerwerk, Sichtfach- Erläuterungen zu § 5 Jedes Fassadendetail wird unter seiner Form und deren werk oder Mineralputz bei Fassadenflächen bzw. das Material Holz bei Fenstern, Türen und Toren sind bei ihrer Erneuerung durch dieselben Materialien zu ersetzen. (2) Unzulässig sind Verkleidungen aus Kunststoff oder ähnlichen Bauersatzstoffen, insbesondere Mauerwerksimitationen und Fachwerkimitationen. Der Einsatz von Materialien wie polierter oder geschliffener Werkstein, Fliesen bzw. Keramikplatten, Metall und Asbest ist nicht gestattet. Oberfläche wahrgenommen. In ihr drücken sich Material und Bearbeitungstechnik aus. Im Sanierungsgebiet sollen diese ursprünglichen und aktuell verwendbaren Baustoffe künftigen Generationen sichtbar bleiben. Die Renovierung im Bestand soll den traditionellen Handwerksmethoden gerecht werden, sie unterstützen und vom Aussterben bewahren helfen, insbesondere im Sanierungsgebiet. Schornsteine gehören in ihrer Erscheinung zu den Gestaltungselementen der jeweiligen Gebäude und in ihrer Summe zu den Gestaltungselementen des Stadtbildes. Ihre Sichtmauerwerkskonstruktion ist typisch und soll als solche sichtbar erhalten bleiben. (3) Unzulässig ist die Verwendung von Glasbausteinen bei vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fassaden. § 6 Farbgebung (1) Als Anstrich sind nur Mineralfarben zulässig. Die Farbgebung soll auf die benachbarten Fassaden abgestimmt sein. (2) Putzfassaden und geputzte Gefache sowie Haustüren sind in den Farbtönen mit einem Hellbezugswert von mind. 25,0 und höchstens von 75,0 auszuführen. (3) Farbtöne mit glänzender oder reflektierender Wirkung sind unzulässig. (4a) Maximal drei Farbtöne sind für den Fassadenputz zulässig. (4b) Mehr als 5 Farbtöne einschließlich Türen, Fenster und Fensterläden sind unzulässig. Erläuterungen zu § 6 Bei der Farbgestaltung der Putzbauten soll horizontale Verschiedenfarbigkeit wegen der starken Trennwirkung an zwei- und mehrgeschossigen Fassaden vermieden werden. Hausoder fassadenabschnittsweise Farbdifferenzierungen erscheinen gestalterisch sinnvoller. Der Basisfarbton einer Fassade sollte der des Fonds sein. Gliederungselemente wie Sockel, Faschen, Gesimse, hölzerne Bauteile und Außenanlagen sind als Absetzton dem Basisfarbton zuzuordnen. Faschen und Gesimse können vom Basisfarbton in hellerem Farbton abgesetzt werden. Bei der Renovierung und Instandsetzung soll möglichst der Originalfarbton der Ursprungsbebauung Verwendung finden. Ausgehend von weißen Fenstern als ein Farbton kann ein weiterer für Haustür und evtl. Fensterläden hinzukommen, zusätzlich je ein Farbton für Sockel, Fasche/Gesims und Fassade, so dass max. fünf Farbtöne das Gesicht der Gesamtfassade prägen können aber nicht müssen. Der Hellbezugswert ist z.B. der Keim-Farbpalette zu entnehmen. § 7 Türen und Tore, Briefkästen, Überdachungen Erläuterungen zu § 7 (1) Bei Erneuerung oder Neueinbauten von Türen und Toren ist nur die Verwendung von Holz zulässig. Ausnahmsweise sind Glastüren mit Stahlrahmen zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht stören. Türen aus Kunststoff und Metalltüren mit geringem Aluminiumanteil sind nur in Türen und Tore sind sehr oft in ihrem Ursprungszustand vorfindbar. Ziel ist, sie zu erhalten. Dabei handelt es sich um Holztüren, in der Hauptsache gegliedert durch Kassettenelemente. Je nach Raumhöhe sind Oberlichter vorfindbar. In den Fällen, wo die ursprünglichen Haustüren nicht dem Original entsprechend nachträglich im 20. Jahrhundert verändert wurden, sollen sie bei künftigen Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen möglichst dem Original der Erbauungszeit entsprechend wieder hergerichtet werden. Ausnahmefällen bei Neubauten zulässig. (2) Die für das Stadtbild charakteristischen Türen und Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore und Öffnungsgrößen zu erhalten. Die Erhaltung der Türen und Tore bezieht sich nicht auf die in der 2. Hälfte des 20. Jahrhundert umgestalteten Türen und Tore. Diese sind bei Erneuerung möglichst dem Original der Erbauungszeit entsprechend herzustellen. (3) Aus der Erbauungszeit vorhandene Türgriffe und Türbeschläge sind zu erhalten und bei Türerneuerung wieder zu verwenden. Neue Türgriffe und Beschläge müssen in Form und Charakter passend auf die Türgestaltung abgestimmt sein. (4) Briefkästen dürfen das Erscheinungsbild der Hauseingangstüren nicht beeinträchtigen. Sie sind der Tür gestalterisch unterzuordnen oder farbgleich mit der Haustür auszubilden. Mehrfachbriefkästen sind bei ausreichendem Pfeilermaß innerhalb des Fassadenmauerwerks zu integrieren. Sie müssen dem Farbton der Fassade entsprechen. (5) Glaseinsätze sind in Türen zulässig und in Toren nur als Oberlicht zulässig. Gewölbtes Glas ist unzulässig. (6) Überdachungen von Türen und Toren sind unzulässig an der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Seite, wenn das Gebäude direkt an den Gehweg grenzt. (7) Bei Neubauvorhaben müssen Eingangstüren und Tore im Bereich der Außenwand liegen, bei Erneuerung im Altbau sind sie an die Stelle des Originals zu setzen. Hinter die Außenwand zurückgesetzte Eingangstüren sind bei Ladengeschäften bis zu einer Tiefe von einer halben Türbreite erlaubt. (8) Roll- bzw. Schwingtore und Rolltüren sind unzulässig. § 8 Fenster Erläuterungen zu § 8 (1) Fenster aus Holz sind in ihrer der Erbauungszeit entsprechenden Form, Gliederung und Material zu erhalten. Die Erhaltung von Fensteröffnungen gilt nicht für umgebaute Fassaden, in denen liegende Fensteröffnungen die stehenden Fensteröffnungen ersetzt haben. (2) Fenster und deren Rahmen dürfen nur in der Form, Gliederung und Material ersetzt werden, wie es der jeweiligen Erbauungszeit der baulichen Anlage entspricht. Es sind nur Stulpfenster oder Fenster mit Setzholz in Holz zulässig, mit oder ohne Oberlicht. Verzierungen der Außenanschlagleisten sind beizubehalten. Die Bestimmungen der Satzung gelten für die vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fassaden. Die historische Teilung der Fenster war eine 4flügelige Aufteilung, wobei sowohl Stulpanschlag wie auch Setzhölzer vorkamen. Bei der Erneuerung von Fenstern ist mindestens die Stulpaufteilung beizubehalten. Je nach Fensterhöhe ist das Oberlicht getrennt oder mit einer dem Kämpfer nachempfundenen Sprosse in den Hauptflügel des Stulpfensters zu integrieren. (3) Die Maßstäblichkeit muss durch Gliederungselemente gewährleistet werden. Bei Fensterbreiten von weniger als 80 cm kann der Stulp durch eine senkrechte glasteilende 7 cm breite Sprosse ersetzt werden. Bei Fensterhöhen von weniger als 1,40 m ist auf den Kämpfer zu verzichten und ein Stulpfenster mit gleichmäßiger waagerechter Sprossenteilung vorzusehen. Sprossungen vorhandener Fenster sind bei Umbauten zu erhalten. Fenstersprossen sind als sog. Wiener Sprossen (bei Iso-Fenstern beidseitig aufgesetzte Sprossen) mit einer maximalen Breite von 2,5 cm auszuführen. Zwischen den Glasscheiben liegende Sprossungen sind unzulässig. (4) Fenster sind nur stehendformatig zulässig. Falls ausnahmsweise liegendformatige Fensteröffnungen beibehalten werden, müssen die Fenstergliederungen stehendformatig eingesetzt werden. (5) Eloxierte Fenster, gefärbte und gewölbte Fensterscheiben sind unzulässig. § 9 Schaufenster Erläuterungen zu § 9 (1) Die Errichtung von Schaufenstern über die gesamte Breite eines Gebäudes ist unzulässig. Im übrigen gilt § 8 . Aus der Erbauungszeit vorhandene Schaufenster sollen in ihrer Form und Aufteilung erhalten bleiben. (2) Schaufenster in den Obergeschossen von Gebäuden sind unzulässig. Später eingebaute Fenster, die die ursprüngliche Fassadengliederung verfremden, sollen zurückgebaut werden. Wird eine Wohnung als Laden umgenutzt, darf die Vergrößerung der Fenster nur durch die Verringerung der Brüstungshöhe erfolgen. (3) Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein. Schaufenster dürfen nicht fassadenübergreifend sein. (4) Schaufenster müssen im Bereich der Außenwand liegen. Ein Zurücksetzen ist nicht gestattet. (5) Vor den Schaufenstern angebrachte Überdachungen sind als transparente Vordächer oder Markisen ausnahmsweise zulässig. Sie müssen sich auf die Gliederung der Fassade beziehen. (6) Das Anbringen von Rollläden an Schaufenstern und Ladeneingangstüren ist unzulässig. Rollgitter sind nur an Schaufenstern und Ladeneingangstüren zulässig. § 10 Fensterläden, Rolläden, Jalousien und Markisen Erläuterungen zu § 10 (1) Die vorhandenen Fensterläden sind zu erhalten. Als Sonnen- und Wetterschutz sind außenliegende Fensterläden aus Holz und in die Fassade integrierte, von außen in geöffnetem Zustand nicht sichtbare Rollläden oder innenliegende Jalousien zulässig. Rollläden sollen nur dann eingebaut werden, wenn sie die Ursprungsrollläden des Gebäudes ersetzen. Prinzipiell sollen wegen Nichtwahrnehmbarkeit von Wohnen im Erdgeschoss durch das abendliche Verdunkeln mit Rollläden, anstelle von Rollläden Fensterläden angebaut werden. Die Wahrnehmung und Erlebnisfähigkeit des abendlichen Straßenraumes, u.a. auch für den Tourismus wichtig, soll weiterhin erlebbar bleiben. Als auskragende Elemente, die in den Straßenraum hineinragen und das geschlossene Erscheinungsbild der Fassade beeinflussen, sind nur Rollmarkisen als Sonnenschutz vor Schaufenstern gestattet. Sie dürfen die Gebäudefassade nicht durch große Breite optisch zerschneiden; ihre auf die einzelnen Fassadenöffnungen (Fenster, Tür) bezogenen Breiten verhindern die totale Unterbrechung der Wandflächen des Erdgeschosses mit den darüber liegenden Fassadenteilen. Der Farbton der Rollmarkisen hat sich dem Fassadenfarbton unterzuordnen. (2) Bei Erneuerung von Fensterläden sind diese in Holz mit Einschubleistung oder traditionell an das Vorbild der Erbauungszeit angelehnt auszuführen. (3) Der nachträgliche Einbau von Rolläden darf nicht zur Verkleinerung des vorhandenen Fensterrahmens führen. Der Rollladenkasten darf weder vor die Fassade, noch vor den Fensterrahmen gesetzt werden. (4) Das Anbringen von Außenjalousien und Rollläden ist ausnahmsweise zulässig. Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass ein Herausragen vor die Fassadenfront nicht eintritt und die Jalousien und Rollläden selbst in der Tiefe der Fensteröffnung geführt wird. Sie dürfen die Gestaltung der Fassade nicht störend beeinträchtigen. (5) Markisen müssen einen textilen Charakter haben. Glänzende und reflektierende Materialien sind ausge- Dauerhaft angebrachte Kragplatten als Vordächer verwandeln sich von einem untergeordneten Architekturelement zu einem dominierenden Element in der Fassade und trennen das Erdgeschoss von Obergeschossen. Sie sind unzulässig. schlossen. Die Auskragung der Markisen darf max. 1,50 Meter betragen. Die Seiten der Markisen dürfen nicht geschlossen sein. (6) Korbmarkisen sind unzulässig. (7) Zusammenhängende Markisen über mehrere Fassadengliederungselemente sind unzulässig. (8) Der Farbton von Fensterläden, Rolläden oder Markisen muss sich dem Fassadenfarbton unterordnen. § 11 Werbeanlagen und Warenautomaten an Gebäuden Erläuterungen zu § 11 (1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind Werbeanlagen i.S.v. § 9 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 3 BbgBO. Werbung gehört heute zum Alltag. Sie dient dazu, Aufmerksamkeit auf Objekte oder Waren zu lenken, zu informieren, etc.. Werbung soll jedoch das Stadtbild nicht beeinträchtigen und durch Maß, Farbe, Licht und Anbringungsort von der Wahrnehmung der Architektur, des Stadtraumes und Stadtgrüns nicht ablenken. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können aus mehreren Teilen bestehen. Für versteckt liegende Gewerbebetriebe im Sanierungsgebiet ist ein Hinweisschild gemäß der „Satzung der Stadt Lychen über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten – Anlage 3“ zulässig (Anlage 2). (3) Werbeanlagen und Warenautomaten müssen sich in Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage bzw. in das Ortsbild einordnen. (4) Werbeanlagen dürfen nur am Erdgeschoß eines Gebäudes angebracht werden. Bei eingeschossigen Bauten dürfen sie bis max. 0,15 m unterhalb der Traufhöhe bzw. Traufgesimskasten, bei mehrgeschossigen Bauten bis zu einer Höhe von 0,15 m unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden, wenn sie im Erdgeschoss nicht angebracht werden können. (5) Werbeanlagen dürfen die Gliederung der Fassade nicht überschreiten und Gliederungselemente nicht überdecken. Fassadenübergreifende Werbeanlagen Die Festsetzungen sollen Orientierungshilfen für eine wirksame, aber nicht als störend empfundene Werbeeinrichtung dienen. Originalität und präzise Ideen bei Werbeelementen zeigen oft größere Wirkung als Größe und Intensität einer Werbung. sind nicht gestattet. Von den Gebäudeaußenkanten ist der Abstand von einer Mauerstärke - mind. 0,25 m – einzuhalten. Vertikale Schriftzüge sind nur im Erdgeschoss erlaubt. (6) Zulässig sind Werbeanlagen in Form von auf die Wand gemalten Schriftzügen, Einzelbuchstaben, Schildern und hinterleuchteten oder selbstleuchtenden Schriftzügen und Einzelbuchstaben. Das Anstrahlen einer Werbeanlage ist zulässig. (7) Die Höhe der Werbetafeln, Schriftzüge und Einzelbuchstaben darf 0,50 m nicht überschreiten. Sie dürfen max. 0,15 m vor die Wand angebracht werden. (8) Je Gewerbeeinheit ist an der Stätte der Leistung eine Werbeanlage zulässig. Ein Zunft- bzw. Innungszeichen oder ein Firmenlogo als künstlerisch gestalteter Ausleger oder Ausstecker darf zusätzlich angebracht werden. (9) Schriftzüge sind nur in Zusammensetzung einzelner Buchstaben zulässig. Selbstleuchtende Buchstaben sind unter Ausschluss von Hochspannungsvoltanlagen (Neonlicht) zulässig. Diese Buchstaben dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. (10) Die Anbringung von Werbeanlagen auf dem Schaufenster ist nicht gestattet. Ausnahmsweise ist die dauerhafte Beschriftung von Schaufenstern in Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 20 cm gestattet, wenn der Schriftzug nicht auf der Fassade angebracht werden kann. (11) Werbeausleger und Werbeausstecker dürfen maximal 0,60 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Ihre Größe ist auf max. 0,60 m x 0,60 m Ansichtsfläche begrenzt. Ihre Unterkante darf die Kopffreiheit von 2,50 m über Gelände nicht unterschreiten, wenn die Fassade an den Gehweg grenzt. (12) Schaukästen für Informationen sind nur bei gastronomischen und kirchlichen Einrichtungen sowie Vereinen bis zu einer Größe von max. 0,25 m² zulässig. (13) Die Anbringung von Werbeanlagen auf Dächern, Schornsteinen, Fensterläden, Jalousien, Markisen, Zäunen, Mauern sowie auf Giebelflächen von Haupt- und Nebengebäuden ist nicht gestattet. (14) Werbeanlagen mit beweglichem oder wechselndem Licht sind unzulässig. Für Leuchtschriften sind zurückhaltende Farben zu verwenden. (15) Fahnenanlagen sind unzulässig. § 12 Sonstige Anlagen an Außenwänden und Dächern Erläuterungen zu § 12 (1) Auf jedem Wohngebäude ist nur eine Antennenanlage zulässig. (2) Satellitenantennen und Sonnenkollektoren sind unzulässig, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Empfangsanlagen für Fernsehen und Funk gehören nicht zu den architektonischen Inhalten eines Gebäudes und verunstalten das Stadtbild durch ihre vom Straßenraum sichtbare Anbringung. Sie gehören auf die nicht einsehbare Hofseite (3) Abweichungen für Einzel- und Sammelantennen sind zulässig, soweit für den jeweiligen Grundstücksnutzer kein ausreichender Empfang gewährleistet wird. § 13 Dachgestaltung und Dachaufbauten (1) Die aus der Erbauungszeit vorhandenen Dachformen und Neigungen sind beizubehalten. Abweichungen können zugelassen werden, um die Einheitlichkeit in der näheren Umgebung herzustellen. (2) Bei Neubauten und Neuherstellung von Dächern, deren Dachformen nicht aus der Erbauungszeit stammen, sind symmetrische Satteldächer mit einem Neigungswinkel zwischen 35 Grad und 50 Grad zulässig. Abweichungen können für Eckgrundstücke zugelassen werden. (3) Ausnahmsweise können andere Dachformen und Dachneigungen zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile handelt, die nicht dem Straßenraum zugeordnet sind. Erläuterungen zu § 13 Das Stadtbild wird u.a. durch die Dachform der Gebäude geprägt. Der Gestaltung der Dächer in Bezug auf die Dachform, Dachaufbauten, Material und Farbe muss daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hinsichtlich der Dachform herrscht in der Stadt Lychen das Satteldach vor. Bei der Dachausbildung kommen Drempel selten vor. Ebenso ist die „Dachlandschaft“ der Lychener Altstadt überwiegend ohne Dachaufbauten vorzufinden Zwerchhäuser gibt es innerhalb des Sanierungsgebietes in der ursprünglichen Form fast nur außerhalb der Stadtmauer. Die wenigen innerhalb der Stadtmauer auffindbaren Zwerchhäuser sind meist nachträglich gebaut bzw. verändert worden. In historisch seltenen Fällen von Dachgeschossaufbauten wurden diese in ihrer Ursprungsform als Fledermausgaube oder Schleppgaube errichtet. Die Dachlandschaft soll soweit als möglich in ihrem ruhigen, nicht eingeschnittenen Erscheinungsbild erhalten bleiben. Dennoch machen Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken die Belichtung der geschaffenen (4) Die bei Altbauten im Bestand vorherrschenden Dachüberstände an Traufen und Ortgängen sind zu berücksichtigen und beizubehalten. Bei Neubauten innerhalb der Stadtmauer ist ein giebelseitiger Dachüberstand (Ortgang) von max. 10 cm zulässig. Traufseitig ist er von max. 20 cm zulässig. (5) Soweit bauordnungsrechtlich bei der Errichtung von Wohnraum im Dachgeschoss straßenseitige Belichtung erforderlich ist, ist der Einbau von Gauben und Dachflächenfenstern zulässig. Die Kombination von Gauben und Dachflächenfenstern sind straßenseitig unzulässig. (6) Dachaufbauten müssen in Proportion, Gliederung und Material auf die Fassade bezogen sein. Sie sind nur als Schlepp-, Satteldach- oder Fledermausgauben, vorwiegend als Einzelgauben zulässig. In Übereinstimmung mit der Architektur und dem geringst möglichen Eingriff in das Erscheinungsbild der Gesamtgliederung des Hauses sind Schleppgauben auch als Gaubenband zulässig. (7) Die Anordnung der Dachgauben muss sich auf die Anordnung der Fenster der darunter liegenden Geschosse beziehen. (8) Die Summe der Breiten von Gauben ist auf 50 % der Fassadenlänge, die Summe der Breiten von Dachflächenfenstern auf 50 % der Fassadenöffnungen der darunter liegenden Fensteröffnungen beschränkt. (9) Die Dachneigung der Schleppgaube (zwingend gleiche Neigungsrichtung wie Hauptdach) darf nicht größer sein als die Hälfte der Neigung des Hauptdaches. (10) Der Abstand zwischen den Einzelgauben muss mindestens der Einzegaubenbreite entsprechen, die 1,35 m nicht überschreiten darf. Der Abstand zwischen Gaube und Dachende (Ortgang) muss mindestens 1,50 m betragen. Gauben sind in ihrer Konstruktionsbreite auf ein Minimum zu beschränken. Das Gaubenaußenmaß darf in seiner Breite nicht größer sein als die Rohbauöffnung Wohnräume erforderlich. Übergeordnetes Gestaltungsziel ist es, die für eine ausreichende Belichtung erforderlichen Aufbauten in Anzahl, Größe und Form der dominierenden Hauptfläche des Daches unterzuordnen. Die Beschränkung der Dachüberstände folgt den vorherrschenden Traufgesimsund Ortgangausbildungen. Drempel sind bei wenigen Häusern des ausgehenden 19. Jahrhunderts vorfindbar. Ihre Verwendung sollte sparsam erfolgen, z.B. zur zurückhaltenden Gliederung in Fassadenabschnitte (Trauf- und Firstversprünge). der darunter liegenden Fenster. (11) Die Höhe der Gauben darf im lichten Rohmaß maximal ¾ der Höhe der Fassadenfenster des darunter liegenden Geschosses betragen. Ausnahmsweise kann bei als Fluchtweg dienenden Gaubenfenstern das lichte Fensteröffnungsmaß 1,20 m betragen, wenn diese nicht auf der straßenraumabgewandten Seite angeordnet werden können. (12) Gauben müssen mindestens drei Ziegelreihen unterhalb des Firstes ansetzen und mindestens zwei Ziegelreihen ab Traufe beginnen. Der Dachüberstand bei Gauben (Trauf- und Ortgangbereich) darf max. 10 cm betragen. (13) Dachflächenfenster dürfen straßenseitig ein lichtes Öffnungsmaß von 0,90 m x 1,40 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen sind Dachflächenfenster als Fensterbänder erlaubt, wenn dadurch der Gesamteindruck des Gebäudes nicht gestört wird. Fenster in 2. Dachfensterreihe (Spitzbodenbereich) sind straßenseitig und hofseitig, wenn vom öffentlichen Straßenraum einsehbar, unzulässig. (14) Zwerchhäuser sind bei innerhalb der Stadtmauer liegenden Gebäuden nur hofseitig zulässig. Bei außerhalb der Stadtmauer liegenden Gebäuden sind sie an der straßenzugewandten Seite ausnahmsweise bis zu einer max. Breite von 1/3 der Gebäudebreite zulässig, wenn im Straßenzug historische Gebäude mit Zwerchhäusern vorzufinden sind. Sie müssen sich auf die Anordnung der Fenster der darunter liegenden Geschosse beziehen. (15) Gauben und Zwerchhäuser dürfen nicht mit Kunststoff oder Metall verkleidet werden. (16) Die Verkleidung von Schornsteinen ist nicht gestattet. (17) Dachterrassen und Dacheinschnitte sind nur hofseitig zulässig. Straßenseitig sind sie nur bei zurückgesetzten Einzelgebäuden erlaubt. § 14 Material, Dacheindeckung Erläuterungen zu § 14 (1) Zur Dacheindeckung sind nur rote bis rotbraune Ziegel und Dachsteine zulässig. Engobierte Ziegel sind ausnahmsweise erlaubt. Glasierte Ziegel sind nur bei außerhalb der Stadtmauer liegenden Einzelgebäuden ausnahmsweise erlaubt. (2) Die Dächer der Aufbauten sind dem Hauptdach materialgerecht anzupassen. Bei der Verwendung von Holz als Gaubenverkleidung ist deren Farbton dem Fassadenfarbton anzugleichen oder zu übernehmen. Deckungsmaterialien sind, neben der Dachform das bestimmende Element für das Erscheinungsbild der Dächer. Hierbei war mit der Herausbildung von Material und Form einer regionale Spezifik entstanden, die in der Lychener Altstadt jedoch überwiegend in der Nachkriegszeit durch Beton in Material und Form verändert wurde. Überwiegend zeigte sich die Dachlandschaft durch die Eindeckung roter Ziegeln, die in der Nachkriegszeit durch graue Betonziegeln in hohem Ausmaß ersetzt wurde. Ziel ist die Wiederherstellung der einheitlichen Gestaltung der Dacheindeckung mit rotfarbenen Ziegeln durch schrittweise Beseitigung des Materialgemisches aus Ziegel, Teerpappe, Wellasbest und grauen Betondachsteinen. Flachdächer werden individuell gelöst. (3) Bei Erneuerung der Dacheindeckung muss der Ortgang in seinem historischen Erscheinungsbild ausgeführt bzw. wiederhergestellt werden. (4) Dachrinnen und Fallrohre sind im Material Zink auszuführen. Eine Farbbehandlung ist nicht erlaubt. Dachrinnen und Fallrohre aus Kunststoff sind unzulässig. Dachrinnen und Fallrohre aus Kupfer sind nur ausnahmsweise erlaubt. Rechteckige Profile sind untersagt. § 15 Einfriedungen Erläuterungen zu § 15 (1) Historische Einfriedungen und Mauern sind zu erhalten, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind. Zäune als Vorgartenbegrenzung kommen im Sanierungsgebiet nur an wenigen Stellen vor: in der Clara-Zetkin-Straße und Stabenstraße; sie sind als schmiedeeiserne Zäune bzw. senkrecht stehende Holzlattenzäune ursprünglich ausgebaut werden, je nach Erbauungszeit der Gebäude. (2) Einfriedungen sind an die Grundstücksgrenzen zu setzen. (3) Zu öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkende Einfriedungen von Gärten und Vorgärten sind nur zulässig aus Holz, Eisen oder Stahl mit senkrechter, offener, unverzierter Verlattung oder Metallverstäbung in einer Höhe von 1,2 m bis 1,5 m mit waagerechtem Abschluss. Türen und Tore sind in gleicher Konstruktion und Höhe wie die Zaunfelder auszuführen. (4) Innerhalb der Stadtmauer zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkende Einfriedungen von Hof- und Ziel ist, diese wenig vorhandenen Anlagen zu schützen, instandzusetzen oder zu ersetzen; den Charakter des Straßenraumes dadurch zu erhalten bzw. wieder erlebbar zu machen. Sonst vorkommende Zäune begrenzen Gartenland und öffentlichen Weg. Die ursprüngliche aus der Erbauungszeit vorgefundene Zaunhöhe zwischen 1,20 m und 1,50 m soll unbedingt beibehalten und bei Zaunerneuerung oder Neubau in der überlieferten Höhe errichtet werden. Lagerflächen sind nur zulässig als geschlossene Bretterzäune, Mauern mit feinstrukturiertem Putz oder aus Naturstein in einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m. Türen und Tore sind in gleicher Höhe und Konstruktion wie die Zaunfelder auszuführen, bei Mauern als geschlossene Flächen in Holz. Für außerhalb der Stadtmauer zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkende Einfriedungen von Hof- und Lagerflächen gelten die Festsetzungen des Absatzes 3. (5) Grundstückseinfriedungen am öffentlichen Stadtumgang sind nur zulässig als offene, senkrecht verlattete Holz- oder Eisenzäune, als Maschendrahtzäune oder als geschlossene Bretterzäune in einer Höhe von 1,5 m bis 1,8 m. Türen und Tore sind in gleicher Höhe und Art wie die Zaunfelder auszuführen. (6) Abpflanzungen mit Hecken oder einer lockeren Bepflanzung an der Innenseite der Zäune sind nur mit heimischen Pflanzenarten erlaubt. (7) Einfriedungen aus Holz sind in lasierenden Farbtönen zu behandeln. Einfriedungen aus Metall sind nur zulässig mit mattgestrichener Oberfläche und in einem einheitlichen - einschließlich Türen und Tore – zurückhaltenden Farbton. (8) Geputzte Mauern sind farblich auf benachbarte Wandflächen abzustimmen. (9) Einfriedungen aus gekreuzter Holzlattung sowie Einfriedungen mit einer Höhe von weniger als 1,20 m einschließlich des Sockels sind unzulässig. § 16 Außenanlagen Erläuterung zu § 16 (1) Befestigte Flächen, die vom öffentlichen Straßen- und Wegeraum einsehbar sind, sollen gepflastert sein. Vorhandene Natursteinbeläge sind zu erhalten. Nicht zulässig ist die großflächige Ver- Der öffentliche Straßen- und Platzraum ist mit Naturund Betonpflaster befestigt. Um den gestalterischen Bezug zwischen dem öffentlichen und privaten Raum zu wahren, sind Grundstückseinfahrten, Hofflächen sowie befestigte Flächen in unbebauten Bereichen der Grundstücke soweit sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind gleichfalls mit Natur-, Betonsteinpflaster oder wendung von Asphalt- oder Ortbetonbelägen. (2) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Dabei ist ein standortgerechter Bewuchs vorzunehmen. (3) Treppen an öffentlichen Verkehrsflächen sind zu erhalten. Erneuerungen sind in Material mit schlichter Farbe und Struktur auszuführen. § 5 ist zu beachten. (4) Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass diese nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind. kleinformatigen Platten zu befestigen. Auffallend in Lychen ist die gute Begrünung der unbebauten Flächen der Grundstücke im Satzungsgebiet. Dies gilt es zu erhalten und - wo möglich - noch zu verbessern durch: Umwandlung nicht benötigter befestigter Flächen zu Grünflächen Erweiterung des Großgrünbestandes durch weitere Neupflanzungen Anwendung der Fassadenbegrünung, insbesondere im Bereich der Nebengebäude. Außentreppen mit geringer Stufenanzahl (entsprechend den Sockelhöhen) kennzeichnen das Bild der Haus- und Ladeneingänge. Ihre Erneuerung oder Anordnung bei Neubauten sollte vorzugsweise in ursprünglich verwendetem Naturstein, zumindest in gestalterisch zurückhaltendem Material erfolgen (z.B. keine glatten und bunten Terrazzostufen, vergl. § 5 - Baustoffe, Materialien. Mit standortgerechtem Bewuchs ist die Bepflanzung mit einheimischen Gehölzen und Pflanzen gemeint. § 17 Nebengebäude Erläuterungen zu § 17 (1) Nebengebäude sind in ihrem Charakter und in ihrer Gestalt zu erhalten und müssen sich im Charakter dem Hauptgebäude unterordnen. Historische Nebengebäude sind die im Hofbereich an das Haupthaus angebauten oder freistehenden, auf die Grenze gebauten Schuppen und Stallungen. Ein Erhalt der Nebengebäude steht und fällt aus Gründen der Unterhaltungskosten mit seiner Nutzung. Eine Umnutzung der Nebengebäude zu Wohnzwecken ist zur Erhaltung der Eigenart erwünscht. Das Erscheinungsbild des Nebengebäudes muss sich dennoch im Charakter dem Hauptgebäude unterordnen. § 18 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen - § 4a Abs. 10 Satz 2 Sockelverkleidungen oder Buntsteinputz anbringt, - § 6 Abs. 2 von der Farbskala abweichende Farben verwendet, - § 10 Abs. 5 Satz 3 Markisen anbringt, - § 11 Abs. 7, 11 u. 13 Werbeanlagen anbringt, - § 14 Abs. 1 engobierte oder glasierte Dachziegel verwendet kann gem. § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € belegt werden. § 19 Abweichungen Gemäß § 60 BbgBO können Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung auf Antrag zugelassen werden. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lychen, den 14.12.2005 Klemckow Bürgermeister Anlage 2 Satzung der Stadt Lychen über die Sondernutzung an Ortsdurchfahrten Anlage 3 Normierung für Verkehrs-Hinweis-Beschilderung innerhalb von Ortschaften und an Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 2 der Lychener Sondernutzungssatzung Maßnahme - innerhalb der Ortschaft - Höhe: 150 mm, Länge: 800 mm, Breite: 2 - 4 mm - an Gemeindestraßen außerhalb der Ortschaft - Höhe: 250 mm, Länge 1000 mm, Breite: 2 - 4 mm - keine Ausnahmen zulässig Farben - Grundierung: - Schrift: - Piktogramm: - Richtungspfeil: RAL 6024 verkehrsgrün RAL 840 HR Folie 1, weiß, leicht reflektierend Folie 1, weiß, leicht reflektierend Folie 1, weiß, leicht reflektierend - keine Ausnahmen zulässig Beschriftung Text - Auf dem Schild in der Höhe und in der Länge zentriert - Nur Objektnahme und Betriebsbezeichnung zulässig z. B.: - Waldeck oder - Hotel Waldeck oder - Waldeck Hotel und Restaurant - Der Inhalt muss im Antrag angegeben werden - Schriftgröße: 105 mm (bei einzeiliger Beschriftung) 56 mm (bei zweizeiliger Beschriftung) - mehr als zweizeilige Beschriftung ist unzulässig - Schriftart : DIN 1451 (Verkehrsschrift) - Mindestabstand zu Piktogramm und Richtungspfeil 20 mm Richtungspfeil - auf dem Schild in der Höhe zentriert - Abstand zum seitlichen Rand: 20 mm - Pfeilgröße: Höhe 105 mm, Breite 105 mm, Strichbreite 25 mm Piktogramm - auf dem Schild in der Höhe zentriert - Abstand zum seitlichen Rand: 20 mm - Strichbreite : mindestens 5 mm - Zeichengröße: Höhe 105 mm (bei einem Piktogramm) Höhe 56 mm (bei zwei Piktogrammen) - zwei Piktogramme sind übereinander anzuordnen - mehr als zwei Piktogramme sind unzulässig - nur international bzw. national übliche Piktogramme sind zulässig - Gibt es kein gebräuchliches Piktogramm, kann in Ausnahmefällen auch das Firmenlogo verwendet werden. - Eine Umrandung der Piktogramme ist unzulässig - Das Piktogramm ist mit zu beantragen und zu genehmigen Rand - Eine Umrahmung der Schilder ist unzulässig Allgemeines - Piktogramm und Richtungspfeil dürfen nicht auf derselben Seite des Schildes angebracht werden. - beidseitige Beschriftung ist nur zulässig, wenn die Befestigung des Schildes seitlich erfolgt Material - Metallblech bis 4 mm Stärke - Plastik-Aluminium-Verbundstoffe bis 4 mm Stärke - befinden sich mehrere Schilder auf einem Aufsteller, so sind diese materialeinheitlich zu gestalten Aufsteller - Material - der Aufsteller/Pfosten wird nicht vorgegeben - geraten wird zu: - Metallrohr - Stärke je nach Windlast und Versteifung - nicht rostend, grau oder silber - zur Orientierung siehe Straßenschilder Gestaltung - der Aufsteller/Pfosten wird nicht vorgegeben - geraten wird zu: bei mehr als 4 Schilder als Rahmen Befestigung - Material - wird nicht vorgegeben - geraten wird zu: - Metallschellen oder -bänder - nicht rostend, grau oder silber - zur Orientierung siehe Straßenschilder Anbringung - Jedes Schild ist einzeln zu befestigen - Befestigung hat mittig oder beidseitig seitlich am Schild zu erfolgen - einseitig seitlich ist unzulässig (wegen Stärke des Materials) - stoßen mehrere Schilder aneinander, so ist ein Mindestabstand von10 mm einzuhalten - Anzahl der Schilder pro Aufsteller ist abhängig von baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Windlast, Stärke der Pfosten) - steht ein Sammelaufsteller an einem Standort und auf diesem ist noch Platz, so darf an diesem Standort kein zweiter aufgestellt werden. - Unterkante Schilder über Fußwegen: 2000 mm - Unterkante Schilder über Radwegen: 2250 mm - Unterkante Schilder ansonsten mindestens 600 mm