Das gläserne Rathaus.

Werbung
Gestaltungssatzung der Stadt Lychen
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 GVBl. I S 172, 174), in
Verbindung mit § 81 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210),
geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Lychen folgende Gestaltungssatzung beschlossen :
Inhaltsverzeichnis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4a
§ 4b
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Präambel....................................................................................................
Räumlicher Geltungsbereich......................................................................
Sachlicher Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen.....................
Verhältnis zu Bebauungsplänen.................................................................
Fassadengliederungen bei vorhandenen Altbauten...................................
Fassadengliederungen bei Neubauten.......................................................
Baustoffe / Materialien................................................................................
Farbgebung................................................................................................
Türen und Tore, Briefkästen, Überdachungen...........................................
Fenster.......................................................................................................
Schaufenster..............................................................................................
Fensterläden, Rolläden, Jalousien und Markisen.......................................
Werbeanlagen und Warenautomaten........................................................
Sonstige Anlagen an Außenwänden und Dächern.....................................
Dachgestaltung und Dachaufbauten..........................................................
Dacheindeckung / Material.........................................................................
Einfriedungen.............................................................................................
Außenanlagen............................................................................................
Nebengebäude...........................................................................................
Ordnungswidrigkeiten.................................................................................
Abweichungen............................................................................................
Inkrafttreten................................................................................................
Seite
2
2
2
3
3
5
6
7
7
8
9
10
10
12
13
15
16
17
18
18
18
18
Präambel
Die Gestaltungssatzung hat das Ziel,
durch ihre Festsetzungen das historische
Ortsbild der Stadt, den Gebäudebestand
wie auch den Stadtgrundriss, zu erhalten
und zu pflegen und für die wiederherzustellenden Teile des Ortsbildes der
Stadt eine geordnete gestalterische Entwicklung zu bestimmen. Die Neubauten
sollen so in den Bestand eingegliedert
werden, dass das historisch gewachsene
Straßen- oder Platzbild in seinem Gesamteindruck nicht gestört wird.
Begründung
Die Gestaltungssatzung soll einen wichtigen Beitrag zur
Anknüpfung an die historische Ortsidentität mit ihrer
kleinteiligen Parzellierung und meist zweigeschossiger
Bauweise leisten.
Sie soll die gestalterisch mitbestimmenden Details, wie
Dachformen,
Traufhöhen,
Fassadengliederungen,
Fenster-, Türformate, Tür- und Toröffnungen,
historische Materialien, insbesondere Putz und
Farbgebung, bewahren helfen.
Die Gestaltungssatzung kann die Kreativität der Planer
und Architekten nicht ersetzen. Sie dient der Stadt zur
Vermeidung von ortsfremden Gestaltungselementen, zur
Erhaltung der charakteristischen Formensprache und
somit der gestalterischen Wertverbesserung.
§ 1Räumlicher Geltungsbereich
Erläuterung zu § 1
(1) Der Geltungsbereich der Satzung
umfasst das Sanierungsgebiet „Altstadtkern Lychen“ lt. Bekanntmachung im
Amtsblatt Lychen Stadtanzeiger vom 25.
Juli 1996.
Die Satzung gilt für alle im Satzungsgebiet liegenden
Grundstücke.
Das
Satzungsgebiet
der
Gestaltungssatzung ist mit dem Sanierungs- und
Erhaltungsgebiet identisch.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung ist
auf dem beiliegenden Plan (Anlage 1)
abgebildet; er ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
und allgemeine Anforderungen
(1) Diese Satzung gilt für alle nach § 54
Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO)
genehmigungspflichtigen und nach § 55
BbgBO genehmigungsfreien baulichen
Vorhaben.
Sie ist bei baulichen Maßnahmen aller
Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten,
Modernisierungen, Renovierungen und
Instandsetzungen,
Umbauten,
sowie
Erweiterungen von bestehenden baulichen
Anlagen anzuwenden. Hierunter fallen
z.B. die Änderungen der Fassadenfarbgebung, Dacheindeckung, Antennen- und
Solaranlagen, Werbeschilder, sowie der
Austausch von Fenstern, Türen und Einfriedungen.
Die
baulichen
Maßnahmen,
auch
Reparaturen und Renovierungen, haben
sich in der Werkstoffwahl, Farbgestaltung, Konstruktion und Gestaltung in
Erläuterungen zu § 2
Diese hier aufgezählten allgemeinen Anforderungen
dienen
zur
Erhaltung der
stadtbildprägenden
Baufluchten
und
Gestaltungselemente.
Den
zeittypischen Ausprägungen des Stadtbildes liegt bis
zum Anfang des 20. Jahrhunderts eine gemeinsame
Formensprache zugrunde, die hier als ortstypisch
bezeichnet wird.
Die Satzung soll dazu dienen, dass die bei der Sanierung
von Gebäuden in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts
nachträglich entfernten Stilelemente zur Verbesserung
des Ortsbildes wieder hergestellt werden, wenn sie in
Fotos oder Zeichnungen dokumentiert sind.
Neu zu errichtende Gebäude sind im Maßstab und in der
Formensprache an den umgebenden Gebäuden zu
orientieren, ohne in historisierender Weise die Altbauten
zu imitieren.
Auch die genehmigungsfreien Vorhaben nach § 55
BbgBO, die sich auf gestalterische Elemente beziehen,
sind der Genehmigungspflicht unterworfen, um zu
verhindern, dass die Ziele der Gestaltungssatzung durch
die ansonsten gültigen Genehmigungsregelungen
unterlaufen werden.
das ortstypische Altstadtbild einzufügen.
§ 3 Verhältnis zu
Bebauungsplänen
Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften in geltenden Bebauungsplänen
bleiben von den örtlichen Bauvorschriften
dieser Satzung unberührt.
§ 4a Fassadengliederungen
bei vorhandenen Altbauten
Erläuterungen zu § 4a
(1) Gebäude sind so zu erhalten oder
wiederherzustellen, dass sie durch Form,
Maßstab, Gliederung und Baumaterial die
Eigenart der Straße, des Platzes und des
Stadtensembles nicht verändern
oder stören.
Die typische Struktur der Altstadt besteht zum größten
Teil aus der Kleinteiligkeit der Parzellierung der
Grundstücke
und
der
daraus
resultierenden
Fassadenabschnitte der Gebäude innerhalb einer Straße.
(2) Die Fassaden der Gebäude sind so zu
erhalten bzw. wiederherzustellen, dass
ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse
nach Breite und Höhe und ihr
Parzellenbezug deutlich ablesbar bleiben.
(3) Vorhandene
oder
nachweislich
dokumentierte Fassadenelemente, wie
Gesimse,
Stuckornamente,
Fenstereinfassungen und sonstige Gliederungen
sind bei Erneuerung und Instandsetzung
beizubehalten bzw. wieder herzustellen,
wobei abgestimmte Vereinfachungen
zulässig sind.
(4) Die Proportionalität und die achsiale
Lage der Fenster sind beizubehalten. Die
Fensterachsen von übereinanderliegenden
Geschossen sind auf einander zu beziehen,
es sei denn, sie sind aus der Historie
unregelmäßig. Durchgehende horizontale
Fensterbänder sind unzulässig.
(5) Vorhandene straßenseitige Fensteröffnungen sind in ihrer ursprünglichen
Anzahl und Größe zu erhalten. Das
Vermauern und Verkleiden straßenseitiger
Fenster ist unzulässig. Ausnahmsweise
können straßenseitige Fensteröffnungen
geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinter-
Die prägenden Gestaltungselemente inkl. ortstypischer
Materialien
dürfen
nicht
an
Originalität,
Unverwechselbarkeit, städtebaulicher Qualität und
Geschlossenheit verlieren.
Verputzte
Mauerwerksund
vereinzelte
Fachwerkfassaden
mit
noch
vorhandenen
Schmuckelementen prägen das Lychener Stadtbild;
teilweise sind an exponierten Standorten Gebäude mit
sichtbaren Ziegelmauerwerk und mit aufwendig
gestalteten Putzflächen anzutreffen. Die Materialeinheit
stellt bei der Vielzahl möglicher Details ein sehr
wesentliches gestalterisches Merkmal dar und soll daher
bei der Sanierung und bei Neubau den Vorzug haben.
Alle übrigen Materialien zur Verkleidung und
Verblendung der straßenseitigen Fassade stören das
Stadtbild. Sie sind daher ausgeschlossen (Vgl. auch § 5
Baustoffe/Materialien).
Entsprechend der großenteils relativ schmalen Parzellenund Hausbreiten, die in der Regel zu einer vertikal
ausgerichteten Architektur führen, sind die Fassaden
durch senkrecht stehende Fensterformate geprägt, die
geschossweise aufeinander Bezug nehmen.
Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudeinneren, z.B.
durch Grundrissveränderungen, dürfen nicht
dazu beitragen, dass die klassische, historische
Fassadenaufteilung
durch
Fensteroder
Türveränderungen zerstört wird bzw. nicht mehr
ablesbar ist.
Die
Anbringung
von
Wärmedämmung
und
Wärmedämmputz an der straßenzugewandten Seite darf
die
vorhandene
historische
Bauflucht
nicht
unterbrechen.
Altbauten sind Gebäude, die vor dem 1.1.1949 errichtet
wurden.
liegenden Räume dies erfordert. In diesen
Fällen sind die Fensteröffnungen einen
halben Stein (12 cm) zurück versetzt zu
vermauern und verputzen.
Vorhandene Fensteröffnungen dürfen
nicht vergrößert werden, wenn dadurch
die Gliederung der Fassade gestört wird.
Die ursprünglich vorhandene Gliederung
des Erdgeschosses, z.B. durch Pfeiler und
Säulen ist beizubehalten.
(6) Als Fassadenmaterial sind nur
mineralische Glattputze zulässig.
Unstrukturierte Reibeputze ohne Muster
sind kleinstkörnig (max. 3 mm) ausnahmsweise zulässig. Die Verwendung
großflächiger, glänzender Fassadenelemente, wie polierter oder geschliffener
Werkstein, glasierte Keramikplatten o.ä.
sind unzulässig.
Die Anbringung von Außenwandwärmedämmstoffmaterialien an der straßenzugewandten Seite ist bei der
Renovierung und Instandsetzung von
Altbauten nicht erlaubt, wenn dabei die
vorhandene historische Bauflucht unterbrochen wird. Bei Neubauten und Ersatzbauten muss die Wärmedämmung auf der
Bauflucht liegen. Die Bauflucht darf nicht
unterbrochen werden.
(7) Das Verputzen oder Verkleiden von
Sichtmauerwerks- und Fachwerkfassaden
ist nicht gestattet.
(8) Die Erd- und Obergeschosszonen von
Gebäuden sind in Material und Farbe als
Einheit zu gestalten.
(9) Die Summe der Breiten von
Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der
Frontlänge nicht überschreiten.
(10) Die Sockelhöhe ist entsprechend des
Originals auszuführen bzw. an den
Nachbargebäuden
zu
orientieren.
Sockelverblendungen sowie Buntsteinputz
sind unzulässig.
(11) Balkone, Loggien, Dachterrassen und
Dacheinschnitte sind nur hofseitig
zulässig. Straßenseitig sind sie nur bei
zurückgesetzten Einzelgebäuden erlaubt.
(12) Gliederungsschmuckelemente sind zu
erhalten bzw. an das Original der
Erbauungszeit weitestgehend angenähert
wiederherzustellen.
§ 4b Fassadengliederungen bei
Neubauten
Erläuterungen zu § 4b
(1) Gebäude sind so zu errichten, dass sie
in Form, Maßstab, Gliederung und Baumaterial die Eigenart der Straße, des
Platzes und des Stadtensembles nicht
verändern oder stören.
Die typische Struktur der Altstadt besteht zum größten
Teil aus der Kleinteiligkeit der Parzellierung der
Grundstücke
und
der
daraus
resultierenden
Fassadenabschnitte der Gebäude innerhalb einer Straße.
Heutigen Nutzungsanforderungen entsprechend kann es
notwendig sein, zwei schmale Parzellen mit einem
Gebäude zu bebauen.
Zur Sicherung des kleinteiligen Maßstabs - insbesondere
bei parzellenübergreifender Bebauung - soll ein über
12,00 m breiter Baukörper in Hausabschnitte gegliedert
werden, die sich an den Parzellenbreiten orientieren.
Die Eigenart der Straße in Form, Maßstab und
Gliederung besagt, dass z.B. zwischen zwei
dreigeschossige Gebäude kein eingeschossiger Neubau
gesetzt werden kann, weil dadurch die Eigenart der
Straße in ihrer gesamten Erscheinung missachtet und
gestört wird.
(2) Baukörper sind so zu errichten,
wiederherzustellen oder zu gliedern, dass
die Straßen- und Platzformen oder die das
Ensemble prägenden kleinteiligen Flurund Grundstückseinheiten ablesbar sind.
(3) Die Bauflucht ist dann zu schließen,
wenn eine geschlossene Bebauung an das
Nachbargrundstück möglich ist. Dabei ist
die zur Straße hin vorhandene historische
Baulinie beizubehalten bzw. wiederherzustellen.
(4) Fassadenabschnitte müssen durch
mindestens
zwei
der
nachfolgend
genannten Gliederungselemente gebildet
werden:
-
Differenzierung bei der Farbgebung
Differenzierung bei Fassadenprofilierung, z.B. Stuck, Gesimsband
Differenzierung bei Sockel und
Gesimskasten
Differenzierung bei Brüstungshöhe/
Sturzhöhe
Unterschiede in der Ausbildung von
Fensteröffnungen
Unterschiede in Traufhöhe und Firsthöhe nur, wenn dieser Unterschied bei
den direkt angrenzenden Nachbargebäuden vorhanden ist
Neubauten sind Gebäude, die nach dem 1.1.1949
errichtet wurden bzw. werden.
(5) Die Fensterachsen von
übereinanderliegenden Geschossen sind auf einander
zu beziehen.
Durchgehende horizontale Fensterbänder
sind unzulässig.
(6) Als Fassadenmaterial sind nur Glattputze zulässig. Unstrukturierte Reibeputze
ohne Muster sind kleinstkörnig (max. 3
mm) ausnahmsweise zulässig.
Die
Verwendung
großflächiger,
glänzender
Fassadenelemente,
wie
polierter oder geschliffener Werkstein,
glasierte Keramikplatten o.ä. sind
unzulässig.
Bei Neubauten und Ersatzbauten dürfen
Wärmedämmmaterialien die im Straßenzug vorhandene Baulinie nicht unterbrechen oder verändern.
(7) Die Erd- und Obergeschosszonen von
Gebäuden sind in Material und Farbe als
Einheit zu gestalten.
(8) Die Summe der Breiten von
Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der
Frontlänge nicht überschreiten.
(9)
Die Sockelhöhe ist bei Neubauten
und Rekonstruktion den Sockelhöhen der
benachbarten bzw. umgebenden vorhandenen Gebäuden anzugleichen. Sie
darf jedoch 50 cm im Mittel nicht überschreiten. Bei Gebäuden an stark
abfallenden bzw. steigenden Straßen darf
die mittlere Sockelhöhe 50 cm nicht
überschreiten.
Sockelverblendungen
sowie Buntsteinputz sind unzulässig.
(10) Balkone, Loggien, Dachterrassen
und Dacheinschnitte sind nur hofseitig
oder bei von der Straße zurückgesetzten
Einzelgebäuden zulässig.
§ 5
Baustoffe / Materialien
(1) Ziegelsichtmauerwerk,
Sichtfach-
Erläuterungen zu § 5
Jedes Fassadendetail wird unter seiner Form und deren
werk oder Mineralputz bei Fassadenflächen bzw. das Material Holz bei
Fenstern, Türen und Toren sind bei ihrer
Erneuerung durch dieselben Materialien
zu ersetzen.
(2) Unzulässig sind Verkleidungen aus
Kunststoff oder ähnlichen Bauersatzstoffen,
insbesondere
Mauerwerksimitationen und Fachwerkimitationen.
Der Einsatz von Materialien wie polierter
oder geschliffener Werkstein, Fliesen
bzw. Keramikplatten, Metall und Asbest
ist nicht gestattet.
Oberfläche wahrgenommen. In ihr drücken sich Material
und Bearbeitungstechnik aus. Im Sanierungsgebiet
sollen diese ursprünglichen und aktuell verwendbaren
Baustoffe künftigen Generationen sichtbar bleiben. Die
Renovierung im Bestand soll den traditionellen
Handwerksmethoden gerecht werden, sie unterstützen
und vom Aussterben bewahren helfen, insbesondere im
Sanierungsgebiet.
Schornsteine gehören in ihrer Erscheinung zu den
Gestaltungselementen der jeweiligen Gebäude und in
ihrer Summe zu den Gestaltungselementen des
Stadtbildes. Ihre Sichtmauerwerkskonstruktion ist
typisch und soll als solche sichtbar erhalten bleiben.
(3) Unzulässig ist die Verwendung von
Glasbausteinen bei vom öffentlichen
Straßenraum sichtbaren Fassaden.
§ 6 Farbgebung
(1) Als Anstrich sind nur Mineralfarben
zulässig. Die Farbgebung soll auf die
benachbarten Fassaden abgestimmt sein.
(2) Putzfassaden und geputzte Gefache
sowie Haustüren sind in den Farbtönen
mit einem Hellbezugswert von mind.
25,0 und höchstens von 75,0 auszuführen.
(3) Farbtöne mit glänzender oder
reflektierender Wirkung sind unzulässig.
(4a) Maximal drei Farbtöne sind für den
Fassadenputz zulässig.
(4b) Mehr als 5 Farbtöne einschließlich Türen, Fenster und Fensterläden sind
unzulässig.
Erläuterungen zu § 6
Bei der Farbgestaltung der Putzbauten soll horizontale
Verschiedenfarbigkeit wegen der starken Trennwirkung
an zwei- und mehrgeschossigen Fassaden vermieden
werden.
Hausoder
fassadenabschnittsweise
Farbdifferenzierungen
erscheinen
gestalterisch
sinnvoller.
Der Basisfarbton einer Fassade sollte der des Fonds sein.
Gliederungselemente wie Sockel, Faschen, Gesimse,
hölzerne Bauteile und Außenanlagen sind als Absetzton
dem Basisfarbton zuzuordnen. Faschen und Gesimse
können vom Basisfarbton in hellerem Farbton abgesetzt
werden.
Bei der Renovierung und Instandsetzung soll möglichst
der
Originalfarbton
der
Ursprungsbebauung
Verwendung finden.
Ausgehend von weißen Fenstern als ein Farbton kann
ein weiterer für Haustür und evtl. Fensterläden
hinzukommen, zusätzlich je ein Farbton für Sockel,
Fasche/Gesims und Fassade, so dass max. fünf Farbtöne
das Gesicht der Gesamtfassade prägen können aber nicht
müssen.
Der Hellbezugswert ist z.B. der Keim-Farbpalette zu
entnehmen.
§ 7 Türen und Tore, Briefkästen,
Überdachungen
Erläuterungen zu § 7
(1) Bei Erneuerung oder Neueinbauten
von Türen und Toren ist nur die
Verwendung von Holz zulässig.
Ausnahmsweise sind Glastüren mit Stahlrahmen zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht stören. Türen
aus Kunststoff und Metalltüren mit
geringem Aluminiumanteil sind nur in
Türen und Tore sind sehr oft in ihrem Ursprungszustand
vorfindbar. Ziel ist, sie zu erhalten. Dabei handelt es sich
um Holztüren, in der Hauptsache gegliedert durch
Kassettenelemente. Je nach Raumhöhe sind Oberlichter
vorfindbar.
In den Fällen, wo die ursprünglichen Haustüren nicht
dem Original entsprechend nachträglich im 20.
Jahrhundert verändert wurden, sollen sie bei künftigen
Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
möglichst dem Original der Erbauungszeit entsprechend
wieder hergerichtet werden.
Ausnahmefällen bei Neubauten zulässig.
(2) Die für das Stadtbild
charakteristischen Türen und Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore
und Öffnungsgrößen zu erhalten. Die
Erhaltung der Türen und Tore bezieht sich
nicht auf die in der 2. Hälfte des 20. Jahrhundert umgestalteten Türen und Tore.
Diese sind bei Erneuerung möglichst dem
Original der Erbauungszeit entsprechend
herzustellen.
(3) Aus der Erbauungszeit vorhandene
Türgriffe und Türbeschläge sind zu erhalten und bei Türerneuerung wieder zu verwenden. Neue Türgriffe und Beschläge
müssen in Form und Charakter passend
auf die Türgestaltung abgestimmt sein.
(4) Briefkästen dürfen das Erscheinungsbild
der Hauseingangstüren nicht beeinträchtigen.
Sie sind der Tür gestalterisch unterzuordnen
oder farbgleich mit der Haustür auszubilden.
Mehrfachbriefkästen sind bei ausreichendem
Pfeilermaß innerhalb des Fassadenmauerwerks zu integrieren. Sie müssen dem
Farbton der Fassade entsprechen.
(5) Glaseinsätze sind in Türen zulässig
und in Toren nur als Oberlicht zulässig.
Gewölbtes Glas ist unzulässig.
(6) Überdachungen von Türen und Toren
sind unzulässig an der dem öffentlichen
Straßenraum zugewandten Seite, wenn
das Gebäude direkt an den Gehweg
grenzt.
(7)
Bei Neubauvorhaben müssen Eingangstüren und Tore im Bereich der
Außenwand liegen, bei Erneuerung im
Altbau sind sie an die Stelle des Originals
zu setzen. Hinter die Außenwand
zurückgesetzte Eingangstüren sind bei
Ladengeschäften bis zu einer Tiefe von
einer halben Türbreite erlaubt.
(8) Roll- bzw. Schwingtore und Rolltüren
sind unzulässig.
§ 8
Fenster
Erläuterungen zu § 8
(1) Fenster aus Holz sind in ihrer der
Erbauungszeit entsprechenden Form,
Gliederung und Material zu erhalten.
Die Erhaltung von Fensteröffnungen gilt nicht für
umgebaute
Fassaden,
in
denen
liegende
Fensteröffnungen die stehenden Fensteröffnungen
ersetzt haben.
(2) Fenster und deren Rahmen dürfen nur
in der Form, Gliederung und Material
ersetzt werden, wie es der jeweiligen
Erbauungszeit der baulichen Anlage
entspricht. Es sind nur Stulpfenster oder
Fenster mit Setzholz in Holz zulässig, mit
oder ohne Oberlicht. Verzierungen der
Außenanschlagleisten sind beizubehalten.
Die Bestimmungen der Satzung gelten für die vom
öffentlichen Straßenraum sichtbaren Fassaden.
Die historische Teilung der Fenster war eine 4flügelige
Aufteilung, wobei sowohl Stulpanschlag wie auch
Setzhölzer vorkamen. Bei der Erneuerung von Fenstern
ist mindestens die Stulpaufteilung beizubehalten. Je
nach Fensterhöhe ist das Oberlicht getrennt oder mit
einer dem Kämpfer nachempfundenen Sprosse in den
Hauptflügel des Stulpfensters zu integrieren.
(3)
Die Maßstäblichkeit muss durch
Gliederungselemente
gewährleistet
werden. Bei Fensterbreiten von weniger
als 80 cm kann der Stulp durch eine
senkrechte glasteilende 7 cm breite
Sprosse ersetzt werden. Bei Fensterhöhen
von weniger als 1,40 m ist auf den
Kämpfer zu verzichten und ein Stulpfenster mit gleichmäßiger waagerechter
Sprossenteilung vorzusehen. Sprossungen
vorhandener Fenster sind bei Umbauten
zu erhalten. Fenstersprossen sind als sog.
Wiener Sprossen (bei Iso-Fenstern
beidseitig aufgesetzte Sprossen) mit einer
maximalen Breite von 2,5 cm auszuführen. Zwischen den Glasscheiben
liegende Sprossungen sind unzulässig.
(4) Fenster sind nur stehendformatig
zulässig. Falls ausnahmsweise liegendformatige Fensteröffnungen beibehalten
werden, müssen die Fenstergliederungen
stehendformatig eingesetzt werden.
(5) Eloxierte Fenster, gefärbte und
gewölbte Fensterscheiben sind unzulässig.
§ 9 Schaufenster
Erläuterungen zu § 9
(1) Die Errichtung von Schaufenstern
über die gesamte Breite eines Gebäudes
ist unzulässig. Im übrigen gilt § 8 .
Aus der Erbauungszeit vorhandene Schaufenster sollen
in ihrer Form und Aufteilung erhalten bleiben.
(2) Schaufenster in den Obergeschossen
von Gebäuden sind unzulässig.
Später eingebaute Fenster, die die ursprüngliche
Fassadengliederung verfremden, sollen zurückgebaut
werden.
Wird eine Wohnung als Laden umgenutzt, darf die
Vergrößerung der Fenster nur durch die Verringerung
der Brüstungshöhe erfolgen.
(3) Schaufensterachsen müssen auf die
Fensterachsen der darüber liegenden
Geschosse bezogen sein. Schaufenster
dürfen nicht fassadenübergreifend sein.
(4) Schaufenster müssen im Bereich der
Außenwand liegen. Ein Zurücksetzen ist
nicht gestattet.
(5) Vor den Schaufenstern angebrachte
Überdachungen sind als transparente
Vordächer oder Markisen ausnahmsweise
zulässig. Sie müssen sich auf die
Gliederung der Fassade beziehen.
(6) Das Anbringen von Rollläden an
Schaufenstern und Ladeneingangstüren ist
unzulässig. Rollgitter sind nur an
Schaufenstern und Ladeneingangstüren
zulässig.
§ 10 Fensterläden, Rolläden,
Jalousien und Markisen
Erläuterungen zu § 10
(1) Die vorhandenen Fensterläden sind zu
erhalten.
Als Sonnen- und Wetterschutz sind außenliegende
Fensterläden aus Holz und in die Fassade integrierte,
von außen in geöffnetem Zustand nicht sichtbare
Rollläden oder innenliegende Jalousien zulässig.
Rollläden sollen nur dann eingebaut werden, wenn sie
die Ursprungsrollläden des Gebäudes ersetzen.
Prinzipiell sollen wegen Nichtwahrnehmbarkeit von
Wohnen im Erdgeschoss durch das abendliche
Verdunkeln mit Rollläden, anstelle von Rollläden
Fensterläden angebaut werden. Die Wahrnehmung und
Erlebnisfähigkeit des abendlichen Straßenraumes, u.a.
auch für den Tourismus wichtig, soll weiterhin erlebbar
bleiben.
Als auskragende Elemente, die in den Straßenraum
hineinragen und das geschlossene Erscheinungsbild der
Fassade beeinflussen, sind nur Rollmarkisen als
Sonnenschutz vor Schaufenstern gestattet. Sie dürfen die
Gebäudefassade nicht durch große Breite optisch
zerschneiden; ihre auf die einzelnen Fassadenöffnungen
(Fenster, Tür) bezogenen Breiten verhindern die totale
Unterbrechung der Wandflächen des Erdgeschosses mit
den darüber liegenden Fassadenteilen.
Der Farbton der Rollmarkisen hat sich dem
Fassadenfarbton unterzuordnen.
(2) Bei Erneuerung von Fensterläden sind
diese in Holz mit Einschubleistung oder
traditionell
an
das
Vorbild
der
Erbauungszeit angelehnt auszuführen.
(3) Der nachträgliche Einbau von
Rolläden darf nicht zur Verkleinerung des
vorhandenen Fensterrahmens führen. Der
Rollladenkasten darf weder vor die
Fassade, noch vor den Fensterrahmen
gesetzt werden.
(4) Das Anbringen von Außenjalousien
und Rollläden ist ausnahmsweise zulässig.
Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass ein
Herausragen vor die Fassadenfront nicht
eintritt und die Jalousien und Rollläden
selbst in der Tiefe der Fensteröffnung
geführt wird. Sie dürfen die Gestaltung
der Fassade nicht störend beeinträchtigen.
(5) Markisen müssen einen textilen
Charakter
haben.
Glänzende
und
reflektierende Materialien sind ausge-
Dauerhaft angebrachte Kragplatten als Vordächer
verwandeln
sich
von
einem
untergeordneten
Architekturelement zu einem dominierenden Element in
der Fassade und trennen das Erdgeschoss von
Obergeschossen. Sie sind unzulässig.
schlossen. Die Auskragung der Markisen
darf max. 1,50 Meter betragen. Die Seiten
der Markisen dürfen nicht geschlossen
sein.
(6)
Korbmarkisen sind unzulässig.
(7) Zusammenhängende Markisen über
mehrere
Fassadengliederungselemente
sind unzulässig.
(8) Der Farbton von Fensterläden,
Rolläden oder Markisen muss sich dem
Fassadenfarbton unterordnen.
§ 11 Werbeanlagen und
Warenautomaten an Gebäuden
Erläuterungen zu § 11
(1) Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind Werbeanlagen i.S.v. § 9
Abs.1 in Verbindung mit Abs. 3 BbgBO.
Werbung gehört heute zum Alltag. Sie dient dazu,
Aufmerksamkeit auf Objekte oder Waren zu lenken, zu
informieren, etc.. Werbung soll jedoch das Stadtbild
nicht beeinträchtigen und durch Maß, Farbe, Licht und
Anbringungsort von der Wahrnehmung der Architektur,
des Stadtraumes und Stadtgrüns nicht ablenken.
(2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung zulässig. Sie können aus
mehreren Teilen bestehen. Für versteckt
liegende Gewerbebetriebe im Sanierungsgebiet ist ein Hinweisschild gemäß der
„Satzung der Stadt Lychen über die
Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten – Anlage 3“ zulässig
(Anlage 2).
(3) Werbeanlagen und Warenautomaten
müssen sich in Maßstab, Werkstoff, Form
und Farbe in den architektonischen
Aufbau der baulichen Anlage bzw. in das
Ortsbild einordnen.
(4) Werbeanlagen dürfen nur am Erdgeschoß
eines Gebäudes angebracht werden. Bei eingeschossigen Bauten dürfen sie bis max. 0,15
m unterhalb der Traufhöhe bzw. Traufgesimskasten, bei mehrgeschossigen Bauten bis zu
einer Höhe von 0,15 m unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht
werden, wenn sie im Erdgeschoss nicht
angebracht werden können.
(5) Werbeanlagen dürfen die Gliederung
der Fassade nicht überschreiten und
Gliederungselemente nicht überdecken.
Fassadenübergreifende
Werbeanlagen
Die Festsetzungen sollen Orientierungshilfen für eine
wirksame, aber nicht als störend empfundene
Werbeeinrichtung dienen.
Originalität und präzise Ideen bei Werbeelementen
zeigen oft größere Wirkung als Größe und Intensität
einer Werbung.
sind nicht gestattet.
Von den Gebäudeaußenkanten ist der
Abstand von einer Mauerstärke - mind.
0,25 m – einzuhalten.
Vertikale Schriftzüge sind nur im
Erdgeschoss erlaubt.
(6) Zulässig sind Werbeanlagen in Form
von auf die Wand gemalten Schriftzügen,
Einzelbuchstaben, Schildern und hinterleuchteten
oder
selbstleuchtenden
Schriftzügen und Einzelbuchstaben. Das
Anstrahlen einer Werbeanlage ist zulässig.
(7) Die Höhe der Werbetafeln, Schriftzüge
und Einzelbuchstaben darf 0,50 m nicht
überschreiten. Sie dürfen max. 0,15 m vor
die Wand angebracht werden.
(8) Je Gewerbeeinheit ist an der Stätte der
Leistung eine Werbeanlage zulässig. Ein
Zunft- bzw. Innungszeichen oder ein
Firmenlogo als künstlerisch gestalteter
Ausleger oder Ausstecker darf zusätzlich
angebracht werden.
(9) Schriftzüge sind nur in Zusammensetzung einzelner Buchstaben zulässig.
Selbstleuchtende Buchstaben sind unter
Ausschluss von Hochspannungsvoltanlagen
(Neonlicht) zulässig. Diese Buchstaben
dürfen eine Höhe von 30 cm nicht
überschreiten.
(10) Die Anbringung von Werbeanlagen auf
dem Schaufenster ist nicht gestattet. Ausnahmsweise ist die dauerhafte Beschriftung
von Schaufenstern in Einzelbuchstaben mit
einer maximalen Höhe von 20 cm
gestattet, wenn der Schriftzug nicht auf der
Fassade angebracht werden kann.
(11) Werbeausleger und Werbeausstecker
dürfen maximal 0,60 m in den öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen. Ihre Größe ist auf
max. 0,60 m x 0,60 m Ansichtsfläche begrenzt.
Ihre Unterkante darf die Kopffreiheit von 2,50
m über Gelände nicht unterschreiten, wenn die
Fassade an den Gehweg grenzt.
(12) Schaukästen für Informationen sind nur
bei gastronomischen und kirchlichen Einrichtungen sowie Vereinen bis zu einer
Größe von max. 0,25 m² zulässig.
(13) Die Anbringung von Werbeanlagen auf
Dächern, Schornsteinen, Fensterläden,
Jalousien, Markisen, Zäunen, Mauern sowie
auf Giebelflächen von Haupt- und Nebengebäuden ist nicht gestattet.
(14) Werbeanlagen mit beweglichem oder
wechselndem Licht sind unzulässig. Für
Leuchtschriften sind zurückhaltende Farben
zu verwenden.
(15) Fahnenanlagen sind unzulässig.
§ 12 Sonstige Anlagen an Außenwänden und Dächern
Erläuterungen zu § 12
(1) Auf jedem Wohngebäude ist nur eine
Antennenanlage zulässig.
(2) Satellitenantennen
und Sonnenkollektoren sind unzulässig, wenn diese
vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar
sind.
Empfangsanlagen für Fernsehen und Funk gehören
nicht zu den architektonischen Inhalten eines Gebäudes
und verunstalten das Stadtbild durch ihre vom
Straßenraum sichtbare Anbringung. Sie gehören auf
die nicht einsehbare Hofseite
(3) Abweichungen für Einzel- und Sammelantennen sind zulässig, soweit für den
jeweiligen Grundstücksnutzer kein ausreichender Empfang gewährleistet wird.
§ 13 Dachgestaltung und
Dachaufbauten
(1) Die aus der Erbauungszeit vorhandenen
Dachformen und Neigungen sind beizubehalten. Abweichungen können zugelassen
werden, um die Einheitlichkeit in der
näheren Umgebung herzustellen.
(2) Bei Neubauten und Neuherstellung von
Dächern, deren Dachformen nicht aus der
Erbauungszeit stammen, sind symmetrische
Satteldächer mit einem Neigungswinkel
zwischen 35 Grad und 50 Grad zulässig.
Abweichungen können für Eckgrundstücke
zugelassen werden.
(3) Ausnahmsweise können andere Dachformen und Dachneigungen zugelassen
werden, wenn es sich um untergeordnete
Gebäude und Gebäudeteile handelt, die nicht
dem Straßenraum zugeordnet sind.
Erläuterungen zu § 13
Das Stadtbild wird u.a. durch die Dachform der Gebäude
geprägt. Der Gestaltung der Dächer in Bezug auf die
Dachform, Dachaufbauten, Material und Farbe muss
daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Hinsichtlich der Dachform herrscht in der Stadt Lychen
das Satteldach vor. Bei der Dachausbildung kommen
Drempel selten vor. Ebenso ist die „Dachlandschaft“ der
Lychener Altstadt überwiegend ohne Dachaufbauten
vorzufinden Zwerchhäuser gibt es innerhalb des
Sanierungsgebietes in der ursprünglichen Form fast nur
außerhalb der Stadtmauer. Die wenigen innerhalb der
Stadtmauer auffindbaren Zwerchhäuser sind meist
nachträglich gebaut bzw. verändert worden.
In
historisch
seltenen
Fällen
von
Dachgeschossaufbauten wurden diese in ihrer
Ursprungsform als Fledermausgaube oder Schleppgaube
errichtet.
Die Dachlandschaft soll soweit als möglich in ihrem
ruhigen, nicht eingeschnittenen Erscheinungsbild
erhalten bleiben.
Dennoch
machen
Dachgeschossausbauten
zu
Wohnzwecken die Belichtung der geschaffenen
(4) Die bei Altbauten im Bestand vorherrschenden Dachüberstände an Traufen und
Ortgängen sind zu berücksichtigen und
beizubehalten. Bei Neubauten innerhalb der
Stadtmauer ist ein giebelseitiger Dachüberstand (Ortgang) von max. 10 cm zulässig.
Traufseitig ist er von max. 20 cm zulässig.
(5) Soweit bauordnungsrechtlich bei der
Errichtung von Wohnraum im Dachgeschoss
straßenseitige Belichtung erforderlich ist, ist
der Einbau von Gauben und Dachflächenfenstern zulässig. Die Kombination von
Gauben und Dachflächenfenstern sind
straßenseitig unzulässig.
(6) Dachaufbauten müssen in Proportion,
Gliederung und Material auf die Fassade
bezogen sein. Sie sind nur als Schlepp-,
Satteldach- oder Fledermausgauben, vorwiegend als Einzelgauben zulässig. In Übereinstimmung mit der Architektur und dem
geringst möglichen Eingriff in das
Erscheinungsbild der Gesamtgliederung des
Hauses sind Schleppgauben auch als
Gaubenband zulässig.
(7)
Die Anordnung der Dachgauben muss
sich auf die Anordnung der Fenster der
darunter liegenden Geschosse beziehen.
(8) Die Summe der Breiten von Gauben
ist auf 50 % der Fassadenlänge, die
Summe der Breiten von Dachflächenfenstern auf 50 % der Fassadenöffnungen
der darunter liegenden Fensteröffnungen
beschränkt.
(9) Die Dachneigung der Schleppgaube
(zwingend gleiche Neigungsrichtung wie
Hauptdach) darf nicht größer sein als die
Hälfte der Neigung des Hauptdaches.
(10) Der Abstand zwischen den Einzelgauben muss mindestens der Einzegaubenbreite entsprechen, die 1,35 m
nicht überschreiten darf. Der Abstand
zwischen Gaube und Dachende (Ortgang)
muss mindestens 1,50 m betragen.
Gauben sind in ihrer Konstruktionsbreite
auf ein Minimum zu beschränken. Das
Gaubenaußenmaß darf in seiner Breite
nicht größer sein als die Rohbauöffnung
Wohnräume erforderlich.
Übergeordnetes Gestaltungsziel ist es, die für eine
ausreichende Belichtung erforderlichen Aufbauten in
Anzahl, Größe und Form der dominierenden
Hauptfläche des Daches unterzuordnen.
Die Beschränkung der Dachüberstände folgt den
vorherrschenden
Traufgesimsund
Ortgangausbildungen.
Drempel sind bei wenigen Häusern des ausgehenden 19.
Jahrhunderts vorfindbar. Ihre Verwendung sollte
sparsam erfolgen, z.B. zur zurückhaltenden Gliederung
in Fassadenabschnitte (Trauf- und Firstversprünge).
der darunter liegenden Fenster.
(11)
Die Höhe der Gauben darf im lichten
Rohmaß maximal ¾ der Höhe der
Fassadenfenster des darunter liegenden
Geschosses betragen. Ausnahmsweise
kann bei als Fluchtweg dienenden
Gaubenfenstern das lichte Fensteröffnungsmaß 1,20 m betragen, wenn diese
nicht auf der straßenraumabgewandten
Seite angeordnet werden können.
(12) Gauben müssen mindestens drei
Ziegelreihen unterhalb des Firstes
ansetzen und mindestens zwei Ziegelreihen ab Traufe beginnen. Der Dachüberstand bei Gauben (Trauf- und Ortgangbereich) darf max. 10 cm betragen.
(13) Dachflächenfenster dürfen straßenseitig ein lichtes Öffnungsmaß von 0,90 m x
1,40 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen sind Dachflächenfenster als Fensterbänder erlaubt, wenn dadurch der Gesamteindruck des Gebäudes nicht gestört wird.
Fenster in 2. Dachfensterreihe (Spitzbodenbereich) sind straßenseitig und hofseitig,
wenn vom öffentlichen Straßenraum
einsehbar, unzulässig.
(14) Zwerchhäuser sind bei innerhalb der
Stadtmauer liegenden Gebäuden nur hofseitig zulässig. Bei außerhalb der Stadtmauer liegenden Gebäuden sind sie an der
straßenzugewandten Seite ausnahmsweise
bis zu einer max. Breite von 1/3 der
Gebäudebreite zulässig, wenn im Straßenzug historische Gebäude mit Zwerchhäusern vorzufinden sind. Sie müssen sich
auf die Anordnung der Fenster der darunter
liegenden Geschosse beziehen.
(15) Gauben und Zwerchhäuser dürfen
nicht mit Kunststoff oder Metall
verkleidet werden.
(16) Die Verkleidung von Schornsteinen
ist nicht gestattet.
(17) Dachterrassen und Dacheinschnitte
sind nur hofseitig zulässig. Straßenseitig
sind sie nur bei zurückgesetzten
Einzelgebäuden erlaubt.
§ 14 Material, Dacheindeckung
Erläuterungen zu § 14
(1) Zur Dacheindeckung sind nur rote bis
rotbraune Ziegel und Dachsteine zulässig.
Engobierte Ziegel sind ausnahmsweise
erlaubt. Glasierte Ziegel sind nur bei
außerhalb der Stadtmauer liegenden
Einzelgebäuden ausnahmsweise erlaubt.
(2) Die Dächer der Aufbauten sind dem
Hauptdach materialgerecht anzupassen.
Bei der Verwendung von Holz als
Gaubenverkleidung ist deren Farbton dem
Fassadenfarbton anzugleichen oder zu
übernehmen.
Deckungsmaterialien sind, neben der Dachform
das bestimmende Element für das Erscheinungsbild der
Dächer. Hierbei war mit der Herausbildung von Material
und Form einer regionale Spezifik entstanden, die in der
Lychener Altstadt jedoch überwiegend in der
Nachkriegszeit durch Beton in Material und Form
verändert wurde. Überwiegend zeigte sich die
Dachlandschaft durch die Eindeckung roter Ziegeln, die
in der Nachkriegszeit durch graue Betonziegeln in
hohem Ausmaß ersetzt wurde.
Ziel ist die Wiederherstellung der einheitlichen
Gestaltung der Dacheindeckung mit rotfarbenen Ziegeln
durch schrittweise Beseitigung des Materialgemisches
aus Ziegel, Teerpappe, Wellasbest und grauen
Betondachsteinen.
Flachdächer werden individuell gelöst.
(3) Bei Erneuerung der Dacheindeckung
muss der Ortgang in seinem historischen
Erscheinungsbild ausgeführt bzw. wiederhergestellt werden.
(4) Dachrinnen und Fallrohre sind im
Material Zink auszuführen. Eine Farbbehandlung ist nicht erlaubt. Dachrinnen und
Fallrohre aus Kunststoff sind unzulässig.
Dachrinnen und Fallrohre aus Kupfer sind
nur ausnahmsweise erlaubt. Rechteckige
Profile sind untersagt.
§ 15 Einfriedungen
Erläuterungen zu § 15
(1) Historische Einfriedungen und Mauern
sind zu erhalten, wenn sie vom öffentlichen
Straßenraum aus einsehbar sind.
Zäune als Vorgartenbegrenzung kommen im
Sanierungsgebiet nur an wenigen Stellen vor: in der
Clara-Zetkin-Straße und Stabenstraße; sie sind als
schmiedeeiserne Zäune bzw. senkrecht stehende
Holzlattenzäune ursprünglich ausgebaut werden, je nach
Erbauungszeit der Gebäude.
(2) Einfriedungen sind an die Grundstücksgrenzen zu setzen.
(3) Zu öffentlichen Verkehrsflächen hin
wirkende Einfriedungen von Gärten und
Vorgärten sind nur zulässig aus Holz,
Eisen oder Stahl mit senkrechter, offener,
unverzierter Verlattung oder Metallverstäbung in einer Höhe von 1,2 m bis 1,5 m
mit waagerechtem Abschluss. Türen und
Tore sind in gleicher Konstruktion und
Höhe wie die Zaunfelder auszuführen.
(4) Innerhalb der Stadtmauer zu den
öffentlichen
Verkehrsflächen
hin
wirkende Einfriedungen von Hof- und
Ziel ist, diese wenig vorhandenen Anlagen zu schützen,
instandzusetzen oder zu ersetzen; den Charakter des
Straßenraumes dadurch zu erhalten bzw. wieder erlebbar
zu machen. Sonst vorkommende Zäune begrenzen
Gartenland und öffentlichen Weg.
Die ursprüngliche aus der Erbauungszeit vorgefundene
Zaunhöhe zwischen 1,20 m und 1,50 m soll unbedingt
beibehalten und bei Zaunerneuerung oder Neubau in der
überlieferten Höhe errichtet werden.
Lagerflächen sind nur zulässig als
geschlossene Bretterzäune, Mauern mit
feinstrukturiertem Putz oder aus Naturstein in einer Höhe von 1,80 m bis 2,00 m.
Türen und Tore sind in gleicher Höhe und
Konstruktion wie die Zaunfelder auszuführen, bei Mauern als geschlossene
Flächen in Holz.
Für außerhalb der Stadtmauer zu den
öffentlichen Verkehrsflächen hin
wirkende Einfriedungen von Hof- und
Lagerflächen gelten die Festsetzungen des
Absatzes 3.
(5) Grundstückseinfriedungen am öffentlichen Stadtumgang sind nur zulässig als
offene, senkrecht verlattete Holz- oder
Eisenzäune, als Maschendrahtzäune oder
als geschlossene Bretterzäune in einer
Höhe von 1,5 m bis 1,8 m. Türen und
Tore sind in gleicher Höhe und Art wie
die Zaunfelder auszuführen.
(6) Abpflanzungen mit Hecken oder einer
lockeren Bepflanzung an der Innenseite
der Zäune sind nur mit heimischen
Pflanzenarten erlaubt.
(7) Einfriedungen aus Holz sind in
lasierenden Farbtönen zu behandeln.
Einfriedungen aus Metall sind nur
zulässig mit mattgestrichener Oberfläche
und in einem einheitlichen
- einschließlich Türen und Tore – zurückhaltenden Farbton.
(8) Geputzte Mauern sind farblich auf
benachbarte Wandflächen abzustimmen.
(9) Einfriedungen aus gekreuzter Holzlattung sowie Einfriedungen mit einer
Höhe von weniger als 1,20 m einschließlich des Sockels sind unzulässig.
§ 16 Außenanlagen
Erläuterung zu § 16
(1) Befestigte Flächen, die vom öffentlichen Straßen- und Wegeraum einsehbar
sind, sollen gepflastert sein. Vorhandene
Natursteinbeläge sind zu erhalten.
Nicht zulässig ist die großflächige Ver-
Der öffentliche Straßen- und Platzraum ist mit Naturund Betonpflaster befestigt.
Um den gestalterischen Bezug zwischen dem
öffentlichen und privaten Raum zu wahren, sind
Grundstückseinfahrten, Hofflächen sowie befestigte
Flächen in unbebauten Bereichen der Grundstücke soweit sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind gleichfalls mit Natur-, Betonsteinpflaster oder
wendung von Asphalt- oder Ortbetonbelägen.
(2) Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Dabei ist ein standortgerechter
Bewuchs vorzunehmen.
(3) Treppen an öffentlichen Verkehrsflächen sind zu erhalten. Erneuerungen
sind in Material mit schlichter Farbe und
Struktur auszuführen. § 5 ist zu beachten.
(4) Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass diese
nicht vom öffentlichen Verkehrsraum
einsehbar sind.
kleinformatigen Platten zu befestigen.
Auffallend in Lychen ist die gute Begrünung der
unbebauten Flächen der Grundstücke im Satzungsgebiet.
Dies gilt es zu erhalten und - wo möglich - noch zu
verbessern durch:
 Umwandlung nicht benötigter befestigter Flächen zu
Grünflächen
 Erweiterung des Großgrünbestandes durch weitere
Neupflanzungen
 Anwendung der Fassadenbegrünung, insbesondere
im Bereich der Nebengebäude.
Außentreppen mit geringer Stufenanzahl (entsprechend
den Sockelhöhen) kennzeichnen das Bild der Haus- und
Ladeneingänge. Ihre Erneuerung oder Anordnung bei
Neubauten sollte vorzugsweise in ursprünglich
verwendetem Naturstein, zumindest in gestalterisch
zurückhaltendem Material erfolgen (z.B. keine glatten
und bunten Terrazzostufen, vergl. § 5 - Baustoffe,
Materialien.
Mit standortgerechtem Bewuchs ist die Bepflanzung
mit einheimischen Gehölzen und Pflanzen gemeint.
§ 17 Nebengebäude
Erläuterungen zu § 17
(1) Nebengebäude
sind
in
ihrem
Charakter und in ihrer Gestalt zu erhalten
und müssen sich im Charakter dem
Hauptgebäude unterordnen.
Historische Nebengebäude sind die im Hofbereich an das
Haupthaus angebauten oder freistehenden, auf die Grenze
gebauten Schuppen und Stallungen.
Ein Erhalt der Nebengebäude steht und fällt aus
Gründen der Unterhaltungskosten mit seiner Nutzung.
Eine Umnutzung der Nebengebäude zu Wohnzwecken
ist zur Erhaltung der Eigenart erwünscht. Das
Erscheinungsbild des Nebengebäudes muss sich
dennoch im Charakter dem Hauptgebäude unterordnen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4a Abs. 10 Satz 2 Sockelverkleidungen oder Buntsteinputz anbringt,
- § 6 Abs. 2 von der Farbskala
abweichende Farben verwendet,
- § 10 Abs. 5 Satz 3 Markisen anbringt,
- § 11 Abs. 7, 11 u. 13 Werbeanlagen
anbringt,
- § 14 Abs. 1 engobierte oder glasierte
Dachziegel verwendet kann gem. § 79
Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BbgBO mit
einer Geldbuße bis zu 10.000,- €
belegt werden.
§ 19 Abweichungen
Gemäß
§
60
BbgBO
können
Abweichungen von den Vorschriften
dieser Satzung auf Antrag zugelassen
werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Lychen, den 14.12.2005
Klemckow
Bürgermeister
Anlage 2
Satzung der Stadt Lychen über die Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
Anlage 3
Normierung für Verkehrs-Hinweis-Beschilderung innerhalb von Ortschaften und an Gemeindestraßen
gemäß § 3 Abs. 2 der Lychener Sondernutzungssatzung
Maßnahme
- innerhalb der Ortschaft
- Höhe: 150 mm,
Länge: 800 mm,
Breite: 2 - 4 mm
- an Gemeindestraßen außerhalb der Ortschaft
- Höhe: 250 mm,
Länge 1000 mm,
Breite: 2 - 4 mm
- keine Ausnahmen zulässig
Farben
- Grundierung:
- Schrift:
- Piktogramm:
- Richtungspfeil:
RAL 6024 verkehrsgrün RAL 840 HR
Folie 1, weiß, leicht reflektierend
Folie 1, weiß, leicht reflektierend
Folie 1, weiß, leicht reflektierend
- keine Ausnahmen zulässig
Beschriftung
Text
- Auf dem Schild in der Höhe und in der Länge zentriert
- Nur Objektnahme und Betriebsbezeichnung zulässig
z. B.: - Waldeck
oder
- Hotel Waldeck
oder
- Waldeck Hotel und Restaurant
- Der Inhalt muss im Antrag angegeben werden
- Schriftgröße: 105 mm (bei einzeiliger Beschriftung)
56 mm (bei zweizeiliger Beschriftung)
- mehr als zweizeilige Beschriftung ist unzulässig
- Schriftart : DIN 1451 (Verkehrsschrift)
- Mindestabstand zu Piktogramm und Richtungspfeil 20 mm
Richtungspfeil
- auf dem Schild in der Höhe zentriert
- Abstand zum seitlichen Rand: 20 mm
- Pfeilgröße: Höhe 105 mm, Breite 105 mm, Strichbreite 25 mm
Piktogramm
- auf dem Schild in der Höhe zentriert
- Abstand zum seitlichen Rand: 20 mm
- Strichbreite : mindestens 5 mm
- Zeichengröße: Höhe 105 mm (bei einem Piktogramm)
Höhe 56 mm (bei zwei Piktogrammen)
- zwei Piktogramme sind übereinander anzuordnen
- mehr als zwei Piktogramme sind unzulässig
- nur international bzw. national übliche Piktogramme sind
zulässig
- Gibt es kein gebräuchliches Piktogramm, kann in Ausnahmefällen auch das Firmenlogo verwendet werden.
- Eine Umrandung der Piktogramme ist unzulässig
- Das Piktogramm ist mit zu beantragen und zu genehmigen
Rand
- Eine Umrahmung der Schilder ist unzulässig
Allgemeines
- Piktogramm und Richtungspfeil dürfen nicht auf derselben Seite
des Schildes angebracht werden.
- beidseitige Beschriftung ist nur zulässig, wenn die Befestigung
des Schildes seitlich erfolgt
Material
- Metallblech bis 4 mm Stärke
- Plastik-Aluminium-Verbundstoffe bis 4 mm Stärke
- befinden sich mehrere Schilder auf einem Aufsteller, so sind
diese materialeinheitlich zu gestalten
Aufsteller - Material
- der Aufsteller/Pfosten wird nicht vorgegeben
- geraten wird zu: - Metallrohr
- Stärke je nach Windlast und Versteifung
- nicht rostend, grau oder silber
- zur Orientierung siehe Straßenschilder
Gestaltung
- der Aufsteller/Pfosten wird nicht vorgegeben
- geraten wird zu: bei mehr als 4 Schilder als Rahmen
Befestigung - Material - wird nicht vorgegeben
- geraten wird zu: - Metallschellen oder -bänder
- nicht rostend, grau oder silber
- zur Orientierung siehe Straßenschilder
Anbringung
- Jedes Schild ist einzeln zu befestigen
- Befestigung hat mittig oder beidseitig seitlich am Schild zu
erfolgen
- einseitig seitlich ist unzulässig (wegen Stärke des Materials)
- stoßen mehrere Schilder aneinander, so ist ein Mindestabstand
von10 mm einzuhalten
- Anzahl der Schilder pro Aufsteller ist abhängig von
baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Windlast, Stärke der
Pfosten)
- steht ein Sammelaufsteller an einem Standort und auf diesem ist
noch Platz, so darf an diesem Standort kein zweiter aufgestellt
werden.
- Unterkante Schilder über Fußwegen: 2000 mm
- Unterkante Schilder über Radwegen: 2250 mm
- Unterkante Schilder ansonsten mindestens 600 mm
Herunterladen