Entwurf der Begründung

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KREISSTADT LIMBURG a. d. LAHN
Stadtteil Staffel
Begründung
(gemäß § 9 (8) BauGB)
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Sondergebiet für Gastronomie und
Beherbergung - Texelhof“
Stand November 2016
Entwurf
erstellt ab erneuter Offenlage von
dp - freiraum
p: 0 64 36 . 60 23 33
d ip l.- i n g . d i rk po tt
landschaftsarchitekt
f:
0 64 36 . 60 23 56
e: [email protected]
in der kornwies 25
65599 dornburg
ot. langendernbach
i: www.dp-freiraum.de
ursprüngliche Planung bis zur Offenlage (gem. §3 (2) BauGB)
Bebauungsplan und Umweltbericht:
Grünordnungsplan:
Schmitt Projekt GmbH
Westerwaldstraße 24-26
65549 Limburg/Lahn
Dipl.-Ing. Judith Kriegel
Hauptstraße 1a
56237 Wirscheid
Tel:
06431/9333-0
Fax:
06431/9333-50
E-Mail: [email protected]
Tel:
02601/3210
Fax:
02601/3221
E-Mail: [email protected]
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
Stadt Limburg, Stadtteil Staffel
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINES.................................................................................................5
1.1. Ziel und Zweck der Planung...............................................................................................5
2. PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN..............................................7
2.1. Rechtsgrundlage .................................................................................................................7
2.2. Regionalplan Mittelhessen..................................................................................................7
2.3. Flächennutzungsplan...........................................................................................................7
2.4. Landschaftsplan...................................................................................................................7
2.5. Schutzgebiete.......................................................................................................................8
3. TOPOGRAPHISCHE LAGE, GRÖSSE, ABGRENZUNG UND NUTZUNG...........8
4. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER ÖFFENTLICHKEIT..........................9
4.1. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB...............................................................9
4.2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gem. § 4 (2) BauGB....9
4.3. Erneute Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger ö. Belange gem. § 4 (2) BauGB. .9
4.4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB.........................................9
4.5. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB........................................................................9
4.6. Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB...........................................................9
5. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE..............................................................10
5.1. Art der baulichen Nutzung................................................................................................10
5.2. Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................12
5.3. Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise..............................................................16
5.4. Straßenverkehrsflächen....................................................................................................16
5.5. Verkehrsflächen, Nebenanlagen......................................................................................17
5.6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft – Grünflächen.........................................................................................................17
5.7. Anpflanzung Bäume..........................................................................................................18
5.8. Dachform- und gestaltung................................................................................................18
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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5.9. Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser............................18
5.10. Fassade ...........................................................................................................................19
5.11. Abfallstandorte...............................................................................................................19
5.12. Einfriedungen ................................................................................................................19
5.13. Erdaushub ......................................................................................................................19
6. INFRASTRUKTUR...........................................................................................20
6.1. Verkehr..............................................................................................................................20
6.2. Wasserversorgung.............................................................................................................21
6.3. Abwasserentsorgung.........................................................................................................21
6.4. Strom-/ Gasversorgung/ Primärenergie zur Wärmeversorgung.....................................22
6.5. Telekommunikation...........................................................................................................22
6.6. Abfallbeseitigung..............................................................................................................22
7. UMWELTBELANGE........................................................................................22
7.1. Umweltverträglichkeitsprüfung.........................................................................................22
7.2. Grün- und Ausgleichsflächen ...........................................................................................22
7.2.1. Landschaftsanalyse und Bewertung ...................................................................................23
7.2.2. Maßnahmen zur Eingriffskompensation ............................................................................23
7.2.3. Ausgleichsmaßnahmen.....................................................................................................24
8. BODENORDNENDE MASSNAHMEN.............................................................24
9. STÄDTEBAULICHER VERTRAG/ERSCHLIESSUNGSVERTRAG.........................24
10. KOSTENTRAGUNG....................................................................................24
11. QUANTITATIVE ANALYSE DES BEBAUUNGSPLANES................................25
12. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN................................................26
13. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN.......................................29
14. HINWEISE..................................................................................................30
15. PFLANZLISTE.............................................................................................33
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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1. Allgemeines
1.1. Ziel und Zweck der Planung
Der Texelhof wurde ursprünglich als landwirtschaftlicher Aussiedlerhof gegründet. Nachdem
die landwirtschaftliche Nutzung bereits seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt wird, hat sich
u.a. ebenfalls seit Jahrzehnten eine Gastronomie-/ Restaurantnutzung etabliert. Diese stellt
mittlerweile die Kernnutzung des gesamten Anwesens dar. Aufgrund sehr guter Akzeptanz
durch die Bevölkerung reicht das Raumangebot nicht mehr aus. Darüber hinaus ist eine
starke Nachfrage nach Hotelzimmern im Zusammenhang mit der Gastronomie zu
verzeichnen.
Der Vorhabenträger beabsichtigt daher, die vorhandene Gastronomie im ehemaligen
Wohnhausgebäude zu erweitern und durch eine Hotelnutzung zu ergänzen. Auch die
ehemalige landwirtschaftliche Gerätehalle mit ihrer derzeit bestehenden gewerblichen
Nutzung soll zusammen mit dem Restaurationsbetrieb im Hauptgebäude in einen neuen
Nutzungskontext gestellt werden. Dabei resultiert die Bedarfssituation nicht nur aus der
subjektiven Beurteilung des Vorhabenträgers. Sie ist auch objektiv aus der Bedarfssituation
der Stadt Limburg nach mehr Hotel-, Tagungs- und Restaurantkapazität begründet. Konkret
sind folgende Maßnahmen geplant:
•
Erweiterung und Nutzungsergänzung Texelhof - SO1 Restaurant, Hotel und Wohnen
◦
Restaurant- und Wohngebäude
▪
mit Räumen für eine Schank- und Gastwirtschaft / Restaurant mit bis zu 120
Sitzplätzen einschließlich Nebenräume und Küche
▪
max. 2 Wohnungen für den Betreiber und Mitarbeiter
▪
max. 5 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum
mit Unterteilungen, insgesamt bis zu 320 Sitzplätze)
◦
Kurzfristig ist im Gebäude SO 1 noch keine Hotelnutzung geplant. Diese soll
vorrangig zuerst im Gebäude SO 2 entwickelt werden. Mittel- bis langfristig
könnte aber im 1., 2. und evtl. 3. Obergeschoss und ggf. auch noch im
Dachgeschoss des geplanten und gegenüber dem heutigen Gebäudebestand
erweiterten Gebäude Hotelzimmer eingerichtet werden. (Einrichtung von bis zu
100 Hotelzimmern).
◦
im Umfeld des Restaurationsbetriebes sollen Terrassen angeordnet, um hier im
Sommer auch Gäste im Freien bewirten zu können.
◦
die Errichtung von bis zu 20 Stell-/Parkplätzen.
◦
die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, usw.
◦
•
Gabionen- / Stützmauern
SO2 Hotel
◦
Umnutzung und Erweiterung der ehemaligen landwirtschaftlichen Gerätehalle
zum Hotelgebäude mit bis zu 100 Appartements / Hotelzimmern und Restaurant
mit bis zu 100 Sitzplätzen einschließlich Nebenräumen.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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◦
max. 3 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum mit
Unterteilungen, insgesamt bis zu 150 Sitzplätze).
◦
die Errichtung von bis zu 30 Stell-/Parkplätzen
◦
die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, Minigolf usw.).
•
SO3 Parkplatz
◦
der auf den Flurstücken 78/2 und 77/1 bestehende Parkplatz soll befestigt
werden und einen endgültigen Ausbau mit bis zu 125 Stell-/Parkplätzen
erfahren.
◦
•
randlichen Grünflächen
SO4 Biergarten
◦
ein Biergarten mit gepflasterter Aufenthalts- und Bestuhlungsfläche
◦
Teichanlage und randlichen Grünflächen
◦
Gabionen- / Stützmauern
◦
die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen ist unzulässig.
Entsprechend der im vorherigen Abschnitt dargestellten Nutzungskonzeption sollen die
Gebäude im SO1 und SO2 umgestaltet und erweitert werden. Im Vorhaben- und
Erschließungsplan sind die Größenordnungen in ihren voraussichtlichen Abmaßen
dargestellt. Dabei soll Gebäude SO1 in seinem Umriss vorläufig nicht vergrößert werden.
Gebäude SO1 beinhaltet momentan den Umbau und die Erweiterung des ehemaligen
Texelhof- Wohngebäudes zu einem Restaurationsbetrieb. Später könnte eine Hotelnutzung
hinzukommen.
Der Maßnahmenträger möchte zudem die Terrassenflächen am Gebäude SO1 in
südöstlicher Richtung gegenüber der ursprünglichen Planung aus 2007 erweitern. Daher ist
das Baufenster in diesem Bereich an die künftige Situation anzupassen. Außerdem sollen
der bereits vorhandene Biergarten mit kleiner Teichanlage und die südlich des Gebäude
SO1 gelegenen Terrassenflächen im B-Plan berücksichtigt werden. Daher ist eine erneute
Offenlage vor Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig.
Für Gebäude SO2 ist ein Teilabriss und Erweiterungsmaßnahmen dahingehend vorgesehen,
dass hier Hotelbetrieb und für die Nutzung des Gebäudes SO1 korrespondierende
Nutzungen Raum stattfinden.
Die vorhandene Parkplatzanlage (SO3 geschotterter Zustand) soll in einen endgültigen und
befestigten Zustand gebracht werden.
Wegen der Erhöhung der Verkehrsintensität soll der Einmündungsbereich des Flurstückes
103/10 in die L 3447 der Bedarfslage entsprechend um- und ausgebaut werden. Auf
Kapitel 6.1 dieser Begründung wird hierzu verwiesen.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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2. Planungsrechtliche Voraussetzungen
2.1. Rechtsgrundlage
Gesetzliche
Grundlage
für
die
ursprüngliche
Erstellung
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes ist § 12 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004, BGBL.IS. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006,
BGBL.IS. 3316.
Die Fortführung des Verfahrens mit erneuter Offenlage erfolgt auf Grundlage des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
2.2. Regionalplan Mittelhessen
Maßgeblich für die raumordnerische Beurteilung sind die Festlegungen des Regionalplans
Mittelhessen 2010 (RPM 2010). Der Regionalplan Mittelhessen 2010 wurde am 22. Juni
2010 durch die Regionalversammlung beschlossen und am 13.12.2010 durch die Hessische
Landesregierung genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 9 am 28. 02.
2011 ist der Regionalplan Mittelhessen in Kraft getreten.
Nach dem RPM 2010 liegt das Plangebiet außerhalb der Ortslage, innerhalb eines
„Vorranggebietes
Landwirtschaft“
sowie
eines
„Vorbehaltsgebietes
für
besondere
Klimafunktionen“.
Die obere Landesplanungsbehörde sieht unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte
das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
2.3. Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Limburg a.d. Lahn (43. Änderung des
Gesamtflächenutzungsplanes vom 18.04.2008 – Änderung mit dem Ziel der Schaffung
planungsrechtlicher
Voraussetzungen
für
die
Erweiterung
des
bestehenden
Gastronomiebetriebes „Texelhof“) weist das Plangebiet als „Sonderbaufläche Gastronomie
und Beherbergung“ (S) aus.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan
wird
somit
aus
dem
Flächennutzungsplan
entwickelt.
2.4. Landschaftsplan
In der Karte 1 – „Biotop- und Nutzungstypen“ des Landschaftsplanes der Kreisstadt Limburg
(2013) ist die Plangebietsfläche des SO1 + SO2 als „Gewerbliche Baufläche (IG)“ ohne
weitere Auflagen dargestellt. Auch der bisher befestigte Bereich des Stellplatzes (SO3) ist als
„Gewerbliche Baufläche (IG)“ klassifiziert. Die an die Stellplatzanlage angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen sind als „Ackerland – Acker und Ansaat (A)“ ausgewiesen. Die
bestehenden Hecken werden als „Feldgehölze, Hecken und Gebüsche“ dargestellt.
Das
Landschaftsplanerische
Leitbild
(Karte
8)
wird
für
das
Plangebiet
als
„standortangepasste, saumreiche, offene Feld- und Wiesenflur auf bewegtem Gelände
angegeben.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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Die Maßnahmenplanung der Karte 10 schlägt für das Plangebiet im Bereich der Ackerfläche
mit „potentiell geringer Puffer-, Filter- und Stoffumwandlungsfunktion“ den „reduzierten
Einsatz von boden- und wassergefährdenden Soffen bei der Bewirtschaftung“ vor.
Die bestehenden Hecken sollten erhalten werden und eine „Nachpflanzung von Hecken
und Feldgehölzen“ erfahren.
Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB berücksichtigt.
2.5. Schutzgebiete
Von
der
Planung
werden
weder
Vogelschutzgebiete,
FFH-Gebiete
noch
Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete betroffen.
3. Topographische Lage, Größe, Abgrenzung und Nutzung
Das Plangebiet liegt in der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn, im Außenbereich, westlich des
Ortsrandes des Stadtteils Staffel (Richtung Görgeshausen/Gückingen - Rheinland-Pfalz).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf die
zum „Texelhof“ gehörenden Grundstücke und auf den Anschluss dieser Grundstücke an die
Landesstraße L 3447. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
Flurstücke 57, 59/1, 61, 77/1, 78/2, 99/79 tlw., 99/80 tlw., 100/4 tlw., 102, 103/10 tlw.,
Flur 19, Gemarkung Staffel. Die Größe des gesamten Geltungsbereiches beträgt ca.
16.193 m².
Das nach Nordosten exponierte Gelände liegt auf einer Höhe von ca. 160 – 166 m über
NN. Der Vorhaben- und Erschließungsplan beinhaltet folgende Grundstücksflächen:
Flurstücke 57, 59/1, 61, 77/1, 78/2, 100/4 tlw., 102, 103/10 tlw., Flur 19, Gemarkung
Staffel. Die Größe des Geltungsbereiches „V+E-Plan“ beträgt ca. 13.228 m².
Über die mit Schwarzdecke befestigten Wegeparzellen 103/10, 102 und 100/4 ist das
Texelhof-Gelände an die klassifizierte Straße L 3447 verkehrsseitig angebunden. Auf den
Flurstücken 78/2 und 77/1 befindet sich derzeit eine geschotterte Parkplatzfläche.
Auf den Flurstücksflächen 59/1 und 61 sind Bestandsgebäude und mit Schwarzdecke
befestigte Umfahrungs- und Parkplatzflächen vorhanden. An Bestandsgebäuden besteht das
ehemalige Wohnhaus zum Texelhof in einer zweigeschossigen Bauweise mit ausgebautem
Dachgeschoss und Vollunterkellerung. Die Erdgeschossebene dieses Gebäudes wird bereits
seit Jahrzehnten als Gaststätte mit Nebenräumen genutzt. Das Ober- und Dachgeschoss
wird zu Wohnzwecken genutzt.
Gegenüber dem Bestandsgebäude Texelhof-Wohnhaus bzw. Gaststättengebäude befindet
sich höhenversetzt auf dem Flurstück 59/1 eine große landwirtschaftliche Maschinenhalle,
welche bereits seit Jahrzehnten ebenfalls nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde. Das
in Massivbauweise errichtete Gebäude ist seit langer Zeit vermietet und wird gewerblich von
Fremdunternehmen als Lagerfläche genutzt.
Die auf dem Flurstück 59/1 in südlicher Richtung stehenden Gebäude -Hochsilo- und
weitere Nebengebäude werden nur noch teilweise genutzt. Auf dem Flurstück 61 befindet
sich zudem noch ein Nebengebäude mit Garagen, welches als Lagerfläche für das
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Restaurantgebäude dient. Auf den Flurstücken 59/1 und 61 sind größere mit Schwarzdecke
befestigte Flächen vorhanden.
Insbesondere das Flurstück 57 stellt sich überwiegend als Böschungsfläche zu den darunter
liegenden und nicht mehr zum Planbereich gehörenden Flurstücken 56 und 54 dar.
Hier ist im nördlichen Bereich bereits eine als Biergarten genutzte, wassergebundene Fläche
vorhanden. Die zu diesem Bereich abfallenden Hangareale wurden mittlerweile mit
Gabionen (mit Basaltfüllung) gesichert. Ein in diesem Bereich illegal errichtetes Gartenhaus
des Vorbesitzers wurde rückgebaut.
Östlich und südlich des ehemaligen Wohngebäudes sind Terrassen angeordnet, welche
erneuert und erweitert werden.
4. Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
4.1. Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte am 01.06.2006 in Form eines
Scoping-Termins. Die Ergebnisse aus diesem Termin wurden im Aktenvermerk vom
10.08.2006 protokolliert und den beteiligten Behörden zugeleitet. Im Entwurf dieses
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden die Ergebnisse aus dem Scoping-Termin
berücksichtigt.
4.2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange gem. § 4 (2) BauGB
Diese Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 11.04.2007 bis einschließlich 11.05.2007. Die bis
dahin eingegangenen Stellungnahmen wurden in die Planung eingearbeitet.
4.3. Erneute Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger ö. Belange gem. § 4 (2) BauGB
Der überarbeitete Bebauungsplan wird im Rahmen der erneuten Beteiligung den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belänge zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt. Die
bis dahin eingegangenen Stellungnahmen wurden gem. Abwägung in die Planung
eingearbeitet.
4.4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Diese Beteiligung erfolgte durch öffentlichen Aushang im Rathaus in Limburg in der Zeit
vom 06.06.2006 bis einschließlich 21.06.2006. Es wurden keine Stellungnahmen
abgegeben.
4.5. Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Diese Beteiligung erfolgte durch öffentlichen Aushang im Rathaus in Limburg in der Zeit
vom 19.10.2007 bis einschließlich 19.11.2007. Es wurden keine Stellungnahmen
abgegeben.
4.6. Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der Maßnahmenträger möchte leichte Veränderungen gegenüber der ursprünglichen
Planung aus 2007 vornehmen. Hier handelt es sich u.a. um zusätzliche Terrassenflächen mit
Gabionenmauern östlich des Gebäude SO 1. Die bestehende Terrasse soll zudem in
südöstlicher Richtung gegenüber der ursprünglichen Planung zwischen ca. 0,7 bis 2,50m
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verbreitert werden. Daher ist das Baufenster in diesem Bereich an die künftige Situation
anzupassen. Außerdem sollen der bereits vorhandene Biergarten mit kleiner Teichanlage
und die südlich des Gebäude SO 1 gelegenen Terrassenflächen im B-Plan berücksichtigt
werden. Daher ist eine erneute Offenlage vor Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes notwendig.
5. Begründung der Planinhalte
Die vorliegende Bauleitplanung soll auf die ortstypischen Dimensionen der geplanten
Bebauung eingehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beschränkt sich dabei auf die
wesentlichen und unbedingt notwendigen Festsetzungen. Zur Einbindung in das Umfeld und
Landschaftsbild ist eine standortgerechte Eingrünung in Abstimmung mit den vorhandenen
und geplanten Funktionen notwendig.
5.1. Art der baulichen Nutzung
Im
Geltungsbereich
des
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
„Sondergebiet
für
Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“ Stadt Limburg, Stadtteil Staffel wird die Art der
baulichen Nutzung als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt. Diese
Festsetzung lässt die angestrebten Nutzungen zu, auch und einhergehend mit dem Ausbau
der Stellplatz- und sonstigen Nebenflächen.
Der
Vorhabenträger
beabsichtigt,
die
vorhandene
Gastronomie
im
ehemaligen
Wohnhausgebäude zu erweitern und durch eine Hotelnutzung zu ergänzen. Auch die
ehemalige landwirtschaftliche Gerätehalle mit ihrer derzeit bestehenden gewerblichen
Nutzung soll zusammen mit dem Restaurationsbetrieb im Hauptgebäude in einen neuen
Nutzungskontext gestellt werden. Dabei resultiert die Bedarfssituation nicht nur aus der
subjektiven Beurteilung des Vorhabenträgers. Sie ist auch objektiv aus der Bedarfssituation
der Stadt Limburg nach mehr Hotel-, Tagungs- und Restaurantkapazität begründet. Konkret
sind folgende Maßnahmen zur Festsetzung geplant:
•
SO1 Restaurant, Hotel und Wohnen
◦
ein Restaurant- und Wohngebäude mit
▪
Räumen für eine Schank- und Gastwirtschaft / Restaurant mit bis zu 120
Sitzplätzen einschließlich Nebenräume
◦
max. 2 Wohnungen für den Betreiber und Mitarbeiter
◦
max. 5 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum mit
Unterteilungen, insgesamt bis zu 320 Sitzplätze)
◦
die Einrichtung von bis zu 100 Hotelzimmern
◦
Terrassen mit Gabionen- / Stützmauern
◦
die Errichtung von bis zu 20 Stell-/Parkplätzen
◦
die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, usw.)
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Stadt Limburg, Stadtteil Staffel
•
SO2 Hotel
◦
ein Hotelgebäude mit Restaurant
▪
mit bis zu 100 Appartements / Hotelzimmern
▪
die Errichtung von bis zu 30 Stell-/Parkplätzen
▪
die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, Minigolf usw.)
◦
Räume für Restaurant mit bis zu 100 Sitzplätzen einschließlich Nebenräume
◦
max. 3 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum mit
Unterteilungen, insgesamt bis zu 150 Sitzplätze)
•
•
SO3 Parkplatz
◦
eine Parkplatzanlage mit bis zu 125 Stell-/Parkplätzen
◦
randlichen Grünflächen
SO4 Biergarten
◦
ein Biergarten mit gepflasterter Aufenthalts- und Bestuhlungsfläche
◦
Teichanlage und randlichen Grünflächen
◦
Gabionen- / Stützmauern
Entsprechend der im vorherigen Abschnitt dargestellten Konzeption sollen die Gebäude SO
1 und SO 2 umgestaltet und erweitert werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind
die Größenordnungen in ihren voraussichtlichen Abmaßen dargestellt. Dabei soll Gebäude
SO 1 in seinem Umriss vorläufig nicht vergrößert werden.
Gebäude SO 1 beinhaltet momentan den Umbau und die Erweiterung des ehemaligen
Texelhof- Wohngebäudes zu einem Restaurationsbetrieb. Später könnte eine Hotelnutzung
hinzukommen.
Der Maßnahmenträger möchte zudem die Terrassenflächen am Gebäude SO 1 in
südöstlicher Richtung gegenüber der ursprünglichen Planung aus 2007 erweitern. Daher ist
das Baufenster in diesem Bereich an die künftige Situation anzupassen. Außerdem sollen
der bereits vorhandene Biergarten mit kleiner Teichanlage und die südlich des Gebäude SO
1 gelegenen Terrassenflächen im B-Plan berücksichtigt werden. Daher ist eine erneute
Offenlage vor Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig.
Für Gebäude SO 2 ist ein Teilabriss und Erweiterungsmaßnahmen dahingehend
vorgesehen, dass hier Hotelbetrieb und für die Nutzung des Gebäudes SO 1
korrespondierende Nutzungen Raum stattfinden.
Die vorhandene Parkplatzanlage (SO 3 geschotterter Zustand) soll in einen endgültigen und
befestigten Zustand gebracht werden.
Wegen der Erhöhung der Verkehrsintensität soll der Einmündungsbereich des Flurstückes
103/10 in die L 3447 der Bedarfslage entsprechend um- und ausgebaut werden. Auf
Kapitel 5.1 dieser Begründung wird hierzu verwiesen.
Gemäß §12 Abs. 3a BauGB kann die bauliche Nutzung in einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
auch
allgemein
Begründung in der Fassung v. November 2016
festgesetzt
werden.
Der
Bebauungsplan
umfasst
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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ausschließlich die Grundstücke für die geplante Gastronomie und Beherbergung, daher
wird die Art der baulichen Nutzung gem. § 11 (2) BauNVO als sonstiges Sondergebiet
festgesetzt. Entsprechend § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche
Vorhaben
zulässig,
zu
deren
Durchführung
sich
der
Vorhabenträger
im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
Änderungen
des
Durchführungsvertrages
oder
der
Abschluss
eines
neuen
Durchführungsvertrages sind zulässig.
5.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse, der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) und der
Trauf-
und
Firsthöhe.
überdimensionierten
Hierdurch
soll
Bodenversiegelung
neben
und
den
weiteren
Festsetzungen
Gebäudeentwicklung
einer
entgegengewirkt
werden.
Folgende Werte sind im Einzelnen festgesetzt:
max. III
Zahl der Vollgeschosse
•
Vollgeschosse gem. § 2 (4) HBO sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von
mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes
zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer
geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel
der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschosse
wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden
Decke,
bei
Geschossen
Untergeordnete
Unterbringung
mit
Aufbauten
von
Dachflächen
über
Dach
und
maschinentechnischen
bis
Oberkante
untergeordnete
Anlagen
für
die
Dachhaut
gemessen.
Unterkellerungen
Gebäude
sind
zur
keine
Vollgeschosse. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
Gemäß § 17 (1) BauNVO dürfen bei der Ausweisung sonstiger Sondergebiete folgende
Obergrenzen nicht überschritten werden:

Grundflächenzahl (GRZ)
maximal 0,8

Geschossflächenzahl (GFZ)
maximal 2,4

Baumassenzahl (BMZ)
maximal 10,0.
Für die Berechnung der baulichen Nutzung werden die Sondergebietsflächen der Flurstücke
57, 59/1 und 61, welche als die anrechenbaren Bauflächen anzusehen sind, herangezogen.
Eine 50%ige Überschreitung der zulässigen Grundflächen gem. § 19 (4) BauNVO ist für
Garagen/ Stellplätzen/ Nebenanlagen zulässig.
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
Stadt Limburg, Stadtteil Staffel
Im vorliegenden Falle werden festgesetzt:
•
max. 0,5
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche der Grundstücksfläche
bebaut werden darf. Maßgebend für die Berechnung ist die Größe des Grundstücks.
Die zulässige Grundfläche der Gebäude lässt sich wie folgt berechnen:
Grundstücksgröße x Grundflächenzahl = zulässige Grundfläche.
Für die Gebiete SO1 bis SO3 wird als zulässige Grundfläche das jeweilige Baugebiet
festgesetzt.
Für das Gebiet SO4 wird als zulässige Grundfläche der Teilbereiche der Flurstücke 57 und
59/1 für den Biergarten der Gemarkung Staffel – einschließlich der zu bepflanzenden
Flächen - festgesetzt.
Nachweis zur Einhaltung der Grundflächenzahl:
Ausgangsgrößen:
Sondergebietsfläche
ca.
9.300,00
m²
=
57,43%
2.681,00
m²
=
16,56%
davon Flächen für Nebenanlagen
(3.683 m² Stellplätze, 255 m² Biergarten = 3.938 m²
entspricht 42,34 % der SO-Fläche)
Grünflächen
ca.
davon Flächen für Umgrenzung von Flächen für die
Erhaltung und das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(1.151 m²: entspricht 42,93 % der Grünfläche)
Straßenverkehrsflächen L 3447
ca.
2.965,00
m²
=
18,31%
Verkehrsflächen besonderer
ca.
1.247,00
m²
=
7,70%
ca.
16.193,00
m²
=
100,00%
Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg
Gesamtfläche
Zulässige Grundfläche:
Sondergebietsfläche
ca.
50% ige Überschreit-
9.300,00
m²
x
0,5 =
4.650,00
m²
4.650,00
m²
x
0,5 =
2.325,00
m²
ung der zulässigen
Grundflächen gem.
§ 19 (4) BauNVO für
Garagen/
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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Stellplätzen/
Nebenanlagen
Zulässige Grundfläche des Plangebiets
max.
6.975,00
m²
6.900,00
m²
Geplante Grundfläche im SO- Gebiet:
Gebäude SO 1
(Bestand
incl.
max.
768,00
m²
980,00
m²
gepl.
Erweiterung)
Gebäude SO 2
(Bestand
incl.
max.
gepl.
Erweiterung)
Summe
1.748,00
Stellplätze geplant
2.911,00
m²
Asphalt vorh.
1.337,00
m²
512,00
m²
88,00
m²
213,00
m²
Mauern incl. gepl. Gabionen
50,00
m²
Teichbecken
41,00
m²
Pflaster/ Platten vorh. incl.
m²
gepl. Erweiterung Terrassen
Schotterrasen vorh.
Wassergeb. Decke
(Biergarten)
Summe
5.152,00
Summe der geplanten Grundfläche des SO-Plangebiets
m²
max.
Die zulässige Grundfläche durch Gebäude und Nebenanlagen wird durch die geplanten
Maßnahmen also insgesamt nicht überschritten.
Die Einhaltung der Grundflächenzahl wird auch in Bezug auf die einzelnen SOGebietsflächen (SO1 – SO4) erfüllt.
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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•
Geschossflächenzahl (GFZ)
max. 0,8
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche
zulässig
sind.
Über
die
Geschossflächenzahl
wird
letztlich
die
Bebauungsdichte gesteuert.
Die zulässige Geschossfläche der Gebäude lässt sich wie folgt berechnen:
Grundstücksgröße x Geschossflächenzahl = zulässige Geschossfläche.
Eine Baumassenzahl soll nicht festgesetzt werden, da über die Festsetzung der maximalen
Grund- und Geschossflächenzahlen das Maß der baulichen Nutzungsmöglichkeiten
auskömmlich geregelt ist.
Der festgesetzte Wert der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bleibt deutlich hinter der
höchstzulässigen Obergrenze zurück. Der festgesetzte Geschossflächenzahlwert mit max.
0,8 wurde anhand der tatsächlich geplanten baulichen Entwicklung errechnet. Der
Ausschöpfung des höchstzulässigen Rahmens gemäß § 17 BauNVO bedarf es daher im
vorliegenden Falle nicht.
Im Bebauungsplan wird die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen geregelt. In der
Plankarte ist ein Höhenbezugspunkt mit der Höhe über NN angegeben. Dieser Wert beträgt
166,68 m. Darauf beziehen sich die maximal zulässigen, festgesetzten Trauf- und
Firsthöhen. Diese wurden so bemessen, dass sie mit der Zahl der geplanten Geschosse
einschließlich des Dachausbaus korrespondieren.
•
Die maximal zulässige Traufhöhe im SO1 wird mit
175,68 m über NN
•
und die max. zulässige Firsthöhe mit festgesetzt.
182,33 m über NN
•
Die maximal zulässige Traufhöhe im SO2 wird mit
175,68 m über NN
•
und die max. zulässige Firsthöhe mit festgesetzt.
182,33 m über NN
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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Systemschnitt Bestandsgebäudehöhen – geplante, mögliche Gebäudehöhen
5.3. Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Innerhalb
dieser Baugrenzen können Gebäude errichtet werden. Die Festsetzung der Baugrenzen
erfolgte unter dem Aspekt der von dem Vorhabenträger geplanten Baumaßnahmen.
Insbesondere berücksichtigt sie auch eventuell später geplante Erweiterungsmaßnahmen
bzw. auch die Errichtung sonstiger nur innerhalb von Bauflächen zulässiger Bauwerke (z.B.
Nebengebäude, überdachtes Schwimmbad, etc.). Die seitlichen Grenzabstände sind in der
jeweils gültigen Fassung der Hessischen Bauordnung geregelt.
Gemäß § 22 BauNVO ist die Bauweise als offen festgelegt, da die Länge von Gebäude 1 als
auch von Gebäude 2 jeweils unter 50 m beträgt.
5.4. Straßenverkehrsflächen
Die in der Plankarte als Straßenverkehrsfläche dargestellte Landesstraße L3447 dient der
Dokumentation der Erschließung der angrenzenden Plangebietsfläche an das öffentliche
Verkehrsnetz (verkehrliche Erschließung).
Durch die geplanten Nutzungen wird die Attraktivität des Anwesens erhöht und die
Intensität gesteigert. Damit dies zu keinen Problemen im Bereich der Koblenzer Straße
L 3447 führt, wurde eigens zu diesem Zweck und bezogen auf die geplanten Nutzungen
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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eine Verkehrsuntersuchung von dem anerkannten Verkehrsplaner Prof. Norbert FischerSchlemm durchgeführt. Diese Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die
Anbindung des Texelhofes an die Koblenzer Straße L 3447 an der heutigen Stelle bestehen
bleiben kann, allerdings unter geringfügigen Ausbaumaßnahmen an der Koblenzer Straße.
Diese Maßnahmen sind vom Vorhabenträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
durchzuführen.
5.5. Verkehrsflächen, Nebenanlagen
Die Stellplatzanlage wird gemäß § 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB als Fläche für Stellplätze
festgesetzt. Für die Wegeparzellen Flurstücke 103/10, 102 und 100/4 tlw. wird eine
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – Wirtschaftsweg – festgesetzt. Dies unter
dem Aspekt, dass diese Wegeführung öffentlich ist und auch für die Erschließung
angrenzender und außerhalb des Planbereiches gelegener landwirtschaftlicher Flächen
dient.
Stellplätze und Nebenanlagen (z. B. Kinderspielgeräte, Tischtennis, Boccia, Gartenteiche,
Kompostiereinrichtungen, unterirdische Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung u. ä.) sind
im gesamten Bereich des "Sondergebiet SO1 + SO2“ zulässig.
Im SO4 ist die Nutzung als Biergarten mit Teichanlage zulässig.
Zur Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses in die Kanalsysteme sind die neu
herzustellenden Flächenbefestigungen der Grundstücke sparsam zu dimensionieren und
wasserdurchlässig auszubilden (außer Bereiche auf denen ggf. mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen wird, Zugänge und Terrassen). Als Deckbeläge sind Splittfugenpflaster
(breitfugige
Pflasterbeläge),
Dränpflaster, Rasenpflaster
(-gittersteine),
Schotterrasen,
wassergebundene Decken und andere wasserdurchlässige Oberflächenmaterialien zulässig
(Mindestfugenanteil 30%).
Das Oberflächenwasser der befestigten Flächen ist in angrenzende Vegetationsflächen zu
entwässern (versickern).
5.6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft – Grünflächen
Zur Einbindung der geplanten Bebauung in das Umfeld und zur Abgrenzung gegenüber
dem umliegenden Außenbereichsflächen der freien Landschaft werden entlang der
Plangebietsgrenzen, die langfristig den Gebietsrand bilden und bereits heute zu großen
Teilen mit Baum- und Strauchvegetation bestanden sind, „Grünflächen“ festgesetzt. Entlang
der östlichen, südlichen und westlichen Gebietsgrenze wird eine 3,0m breite „Fläche für den
Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ im
Bereich der Grünfläche festgesetzt.
Zudem wird entlang der nördlichen Grenze an der dort verlaufenden Landesstraße L3447
nze wird eine 10,0m breite „Fläche für den Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ im Bereich des dortigen SO4 -Gebietes
festgesetzt.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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Die nicht überbauten Freiflächen sind als naturnahe, strukturreiche Grünflächen anzulegen
und mit standortgerechten Laub- oder Obstbäumen und Sträuchern gem. der Pflanzliste zu
bepflanzen. Koniferen sind nur als untergeordnete Einzelpflanzungen zulässig.
Pro 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum der Pflanzenliste, Liste I vorzusehen.
Die Wurzelbereiche der Bäume sind in einem Umfeld von mind. 2 x 2 m von jeglicher
Versiegelung freizuhalten
Auf mindestens 30% der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen sind Sträucher bzw.
Kleingehölze anzupflanzen. Aus ökologischen Gründen sollten hauptsächlich heimische und
standortgerechte Sträucher der Pflanzenliste, Liste II, verwendet werden.
Die Pflanzbeete sind vollständig mit Sträuchern der Pflanzenliste, Liste II, und Bodendeckern
zu begrünen. Dabei sind die Grenzen zur freien Landschaft sowie zu den öffentlichen
Verkehrsflächen
mit
Sträuchern
zu
begrünen.
Bauliche
Anlagen,
ausgenommen
Einfriedungen, und Anlagen für Freizeit und Erholung (Biergarten, Gastronomieterrassen,
Kinderspiel, Kleinsportanlagen) in den dafür gekennzeichtnen Bereichen, sind unzulässig.
5.7. Anpflanzung Bäume
In den mit dem Symbol „Anpflanzen von Bäumen“ gekennzeichenten Bereichen sind 22
Bäume gem. Pflanzenliste, Liste I zu pflanzen (die Darstellung der Baumstandorte im
Bebauungsplan ist nur symbolisch).
5.8. Dachform- und gestaltung
Als Dachform sind Pult- und Satteldächer zulässig. Für Hauptgebäude sind Flachdächer
unzulässig. Dachaufbauten (Gauben, Zwerchgiebel etc.) und Dacheinschnitte sind zulässig.
Die Dachneigung muss min. 25° bis max. 38° betragen.
Es sind Dacheindeckungen in den Farben (matt) dunkelbraun bis braun-anthrazit zu
verwenden. Wegen der exponierten Lage darf die Dachfarbe nicht durch sonstige
Intensivfarben und glänzende und edelengobierte Dacheindeckungen hervorgehoben
werden.
Dachbegrünungen, Solar- und Photovoltaikanlagen sind ausdrücklich zulässig.
5.9. Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 43 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) soll Niederschlagswasser in geeigneten
Fällen versickert werden.
Für die Entwässerung des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers ist daher
bei
künftigen
Maßnahmen
im
Rahmen
der
Werkplanung
ein
qualifizierter
Entwässerungsplan zu erstellen. Die Möglichkeiten einer dezentralen Entwässerung sind
nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Baugrundverhältnisse zu prüfen und, sofern
möglich,
mit
geeigneten
Mitteln
umzusetzen
(versickerungsfähige
Belagsflächen,
Versickerungsmulden, Rigolen, Brauchwasserzisternen).
Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser der Dachflächen sollte einer
Brauchwassernutzungsanlage (Zisterne) zugeführt werden und im Wirtschaftsbetrieb an
geeigneter Stelle Verwendung finden, bzw. auch der Gartenbewässerung dienen.
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Zur Errichtung und zum Betrieb dieser sog. Nicht- Trinkwasseranlagen sind die Inhalte des
„Merkblattes für die Errichtung und den Betrieb von Nicht-Trinkwasseranlagen des
Fachbereiches VI a- Gesundheit des Landkreises Limburg-Weilburg ausdrücklich zu
berücksichtigen.
Das Überlaufwasser der Zisterne sollte, sofern es die Untergrundverhältnisse erlauben, über
die belebte Bodenzone in der Örtlichkeit breitflächig versickert werden.
Eine Dachbegrünung ist als Alternative zum Bau von Versickerungseinrichtungen oder
Brauchwasserzisternen zulässig.
5.10.Fassade
Die Farbgestaltung ist in weißen und erdfarbenen Tönungen zulässig. Faserzementplatten
und Kunststoffverkleidungen der Fassade sind nicht gestattet.
5.11. Abfallstandorte
Stellplätze für Abfallbehälter sind - gemessen an ihrer Funktion und ihrem Volumen überproportional gestaltwirksam. Stellplätze für Abfallbehälter sind daher mit Laubgehölzen
einzugrünen, sofern sie nicht anderweitig fremder Sicht entzogen sind. Sie können z.B. gut
in bauliche Anlagen einbezogen werden.
5.12. Einfriedungen
Einfriedungen sind in Form von standortgerechten Laubhecken, Mauern (Naturstein oder
Beton), Eisengittern mit senkrechten Stäben, Maschendraht oder Holzzäunen mit
senkrechten,
unprofilierten
Latten
öffentlichen
Verkehrsflächen
mit
zulässig.
Maschendrahtzäune
standortgerechten
Laubhecken
sind
oder
entlang
der
Rankpflanzen
einzufassen. Grundstückseinfriedungen zu Nachbargrundstücken dürfen das Wechseln von
bodengebundenen
Kleintieren
nicht
einschränken.
Der
Mindestbodenabstand
von
Einfriedungen muß 15cm betragen. Die Bauhöhe wird auf maximal 1,5m begrenzt.
5.13. Erdaushub
Vor
Beginn
der
Baumaßnahmen
sind
Bereiche
für
Materialhaltung
und
Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen
und zu definieren, die möglichst auf bereits versiegelten oder den überbaubaren Flächen,
nicht jedoch auf vorgesehenen Vegetationsbereichen liegen.
Der Oberboden des Planungsgebietes ist zu sichern. Überdeckungen mit sterilen Böden sind
nicht gestattet. Desweiteren ist gemäß DIN 18300 anfallender Oberboden getrennt von
anderen Bodenarten zu lagern und vor Verdichtung zu schützen, um eine Schädigung
weitgehend zu vermeiden.
Der anfallende, unbelastete Erdaushub der Arbeitsräume ist auf den Baugrundstücken
wiederzuverwenden. Erdanschüttungen sind möglichst flach zu verziehen und in die
Topographie einzubinden.
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6. Infrastruktur
6.1. Verkehr
Das Plangebiet wird verkehrsseitig über die Landesstraße L 3447 erschlossen und von dort
abzweigend über die Wegeparzelle Flurstück 103/10. Bedingt durch die geplanten
Umnutzungs- und Erweiterungsmaßnahmen wurde es erforderlich, eine Verkehrsprognose
durch eine Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung des Texelhofes durchzuführen. Diese
Verkehrsuntersuchung wurde von Prof. Norbert Fischer-Schlemm, 35398 Gießen-Allendorf
mit Datum vom 21. Januar 2007 erstellt. Aufgabe der Verkehrsuntersuchung war:
1.
die Quell- und Zielverkehrsstärken des erweiterten Texelhofes zu ermitteln,
2.
die Dimensionierungsbelastungen des Anschlusses der Grundstückszufahrt Texelhof
(Flurstück 103/10) an die Landesstraße L 3447 unter Berücksichtigung künftiger
Verkehrszuwächse zu berechnen,
3.
durch
Kapazitätsuntersuchungen
festzustellen,
welche
Änderungen
an
den
Verkehrsanlagen der bestehenden Grundstückszufahrt erforderlich sind, um das zu
erwartende Verkehrsaufkommen des erweiterten Texelhofes aufnehmen zu können,
4.
in Form einer Skizze ein Gestaltungsvorschlag für die Änderungen und Ergänzungen
im Bereich der Grundstückszufahrt zu erarbeiten.
Das Ergebnis dieser Verkehrsuntersuchung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Berechnungen unter Berücksichtigung aller mit der Planungsabsicht verbundenen
Zuwächse zeigen, dass
der Anschluss des Sondergebietes für
Gastronomie
und
Beherbergung – Texelhof in der geplanten baulichen und nutzungsseitigen Erweiterung in
Form einer Grundstückszufahrt, nämlich der bestehenden, über das Flurstück 103/10 an die
Landesstraße L 3447 erfolgen kann.
Ein Aufstellbereich („offener Linksabbiegerstreifen“) für ein links abbiegendes Fahrzeug ist
erforderlich, um die zu erwartenden Linksabbieger aus Richtung Limburg-Staffel ohne
Behinderung des durchgehenden Verkehrs auf der Landesstraße aufnehmen zu können. Die
übergeordneten Verkehrsströme der Landesstraße L 3447 werden durch zurückstauende
Fahrzeuge nicht behindert. Die Verkehrsströme werden die höchste Verkehrsqualität
(Qualitätsstufe A) des „Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS“
{3} erreichen. Lediglich der Linkseinbieger aus der Grundstückszufahrt in Richtung
Görgeshausen wird die immer noch gute Qualitätsstufe B aufweisen.
Die Ausgestaltung des auszubauenden Knotenpunktes (Verkehrsanschluss) wird mit Hessen
Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Dillenburg abgestimmt und zwischen diesem
und dem Vorhabenträger unter Beteiligung der Stadt Limburg einvernehmlich vertraglich
geregelt. Dazu hat der Vorhabenträger die erforderlichen Planungen zu veranlassen und die
Kosten für Planung und Bauausführung zu tragen.
Der an die L 3447 angrenzende Teilbereich des Plangebietes liegt innerhalb der
Wasserschutzzone
II
und
der
übrige
Teil
des
Plangebietes
liegt
innerhalb
der
Wasserschutzzone III von öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen. Die entsprechenden
Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten.
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
Stadt Limburg, Stadtteil Staffel
6.2. Wasserversorgung
Das Texelhofgelände ist an die öffentliche Wasserversorgung im Stadtteil Staffel
angebunden. Die Detailplanung der Wasserversorgung erfolgt durch ein Ingenieurbüro in
Abstimmung mit den Wasserwerken.
Das
Plangebiet
liegt
innerhalb
der
Schutzzone
III
(weitere
Schutzzone)
des
Trinkwasserschutzgebietes Brunnen 6-8 Limburg (WSG ID 533-051). Die Ver- und Gebote
der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Amtlich festgestellte bzw. in Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung dargestellte und
im Staatsanzeiger veröffentlichte Überschwemmungsgebiete werden vom beabsichtigten
Plangebiet nicht berührt.
Einhergehend
mit
der
Überprüfung
Löschwasserversorgung
überprüft.
Die
(entsprechend
Arbeitsblatt
W
DVGW
der
Wasserversorgung
Löschwasserversorgung
405).
Sofern
sich
wird
ist
auch
die
sicherzustellen
herausstellt,
dass
die
Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserleitungsnetz in der derzeitigen
Ausbaustufe im Bereich Texelhof nicht sichergestellt werden kann, wird eine entsprechend
große Löschwasserzisterne durch den Vorhabenträger angelegt und dauerhaft unterhalten.
Entsprechende Detailplanungen erfolgen durch ein Ingenieurbüro in Abstimmung mit den
zuständigen Fachdienststellen.
6.3. Abwasserentsorgung
Die Abwässer werden getrennt erfasst nach Regen-, Oberflächen- und Schmutzwasser.
a)
Regenwasser
Das
Regenwasser
wird
in
Zisternen
aufgefangen.
Über
das
Speichervolumen
hinausgehende Wassermengen werden, soweit wie möglich, zur Versickerung gebracht und
nur darüber hinausgehende Mengen der Ortskanalisation zugeleitet.
b)
Oberflächenwasser
Das Oberflächenwasser der befestigten Flächen wird der natürlichen Versickerung anheim
gegeben. In der Wasserschutzzone II darf kein Oberflächenwasser zur Versickerung
gebracht werden.
c)
Schmutzwasser
Das
Schmutzwasser
erfolgt
mit
Anschluss
an
die
öffentliche
Kanalisation.
Das
Abwasserkanalsystem wurde bereits in Abstimmung mit den entsprechenden Fachdiensten
der Stadt Limburg erneuert. Im Zuge des bisher durchgeführten Verfahrens wurde eine
Druckprüfung und eine Kanalbefahrung in der bestehenden Schmutzwasserableitung
durchgeführt. Da das PE-Rohr eine Deformation aufwies wurde die vorhandene Leitung DN
200 PE gegen eine neue Leitung DN 200 PP ausgetauscht. Die Verlegung erfolgte in den
Wirtschaftswegeparzelle 100/4 und 105/7 in einer Tiefe von ca. 1,0m. Im Rahmen der
Ausführung der Leitungen durch ein zertifiziertes Unternehmen (RAL Gütesicherung GZ 961)
wurde das ATV Arbeitsblatt DVWK A 142 -Verlegung von Abwasserleitungen in
Trinkwasserschutzgebieten berücksichtigt. Demnach kam ein Rohrmaterial mit der Eignung
für die Verlegung in der Wasserschutzzone II zur Ausführung. Die Leitung wurde
geschlossen durch die Revisionsschächte geführt. Die Schächte weisen möglichst wenige
Fugen auf. Die Rohrbettung wurde gemäß ATV- Arbeitsblatt DVWK A 139, TYP 1,
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
Stadt Limburg, Stadtteil Staffel
(anstehender Fels, Graben tiefer ausheben, Bettung aus verdichtungsfähigem Material)
ausgeführt. Es wurden Vorrichtungen für die Dichtheitsprüfung während des Betriebes
vorgesehen. Die Abwasserleitungen werden künftig im Abstand von 4 Jahren einer
wiederkehrenden Sicht- und Dichtheitsprüfung unterzogen.
6.4. Strom-/ Gasversorgung/ Primärenergie zur Wärmeversorgung
Die für die Strom- und Gasversorgung zuständigen Versorger werden im Rahmen der
Behördenbeteiligung um eine Stellungnahme gebeten. Sollten die Überprüfungen ergeben,
dass die derzeit vorhandene Anschlussleitung für den künftigen Bedarf nicht ausreicht, wäre
die Leitung entsprechend zu verstärken. Teile des Plangebietes werden von übergeordneten
Versorgungsfreileitungen tangiert. Soweit für die Planung relevant, werden Trasse und
Schutzabstände in die Planung eingetragen.
Es werden mehrere Arten der Primärwärmeversorgung untersucht. Zum einen wird
überprüft, ob die Versorgung mittels Erdgas wirtschaftlich sinnvoll darstellbar ist.
Andererseits wird überprüft, ob die Versorgung mittels Klein-BHKW oder über sonstige
Möglichkeiten, z.B. Pellet-Sterling-Motor in Verbindung mit Solarzellen, sicherzustellen ist.
Im Bebauungsplan befindet sich die Trasse einer unterirdischen Ferngasleitung der E.ON
Ruhrgas AG, DN 300. Es besteht eine entsprechende Hinweispflicht und die notwendige
Abstimmung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei Bauarbeiten in diesem Bereich.
6.5. Telekommunikation
Die für die Telekommunikationslinien zuständige Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH
wird im Rahmen des Verfahrens zur Versorgung befragt. Es ist noch zu überprüfen, ob die
Versorgungsleitungen für Telekommunikation auskömmlich sind. Gegebenenfalls müssen
diese verstärkt werden.
6.6. Abfallbeseitigung
Die Straßenbreiten und Straßenführungen sind so anzulegen, dass ein Durchfahren mit
3-achsigen Müllsammelfahrzeugen ohne Probleme möglich ist.
Müllgruben außerhalb von Gebäuden sind nicht zulässig. Die Kompostierung organischer,
kompostierfähiger Abfälle ist auf dem Grundstück möglich.
7. Umweltbelange
7.1. Umweltverträglichkeitsprüfung
Das geplante Vorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 3 (1) des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Außerdem ist der vorhabenbezogene
Bebauungsplan nicht der Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“ - Nr. 18. Bauplanungsrechtliche
Vorhaben – zuzuordnen.
7.2. Grün- und Ausgleichsflächen
Der Bebauungsplan wird gemäß §2 i.V.m. §12 BauGB erstellt. Für die Belange des
Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Der hieraus resultierende
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Begründung in der Fassung v. November 2016
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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Der vollständige Ausgleich der Umweltauswirkungen wird in Abstimmung mit den
relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange abgestimmt und gemeinsam mit dem
Maßnahmenträger festgelegt.
7.2.1. Landschaftsanalyse und Bewertung
Soweit möglich, sollen die Eingriffe in den Naturhaushalt gemäß § 9 (1a) in Verbindung mit
§ 1 a Abs. 3 BauGB innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Zum
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
wurde
seinerzeit
als
Fachbeitrag
ein
Grünordnungsplan durch die Landschaftsplanerin Dipl.-Ing. Judith Kriegel erarbeitet. Dieser
Grünordnungsplan beinhaltet eine Landschaftsanalyse und deren Bewertung in Bezug auf
die Bestandssituation.
In einer zusammenfassenden Bewertung hierzu bleibt festzustellen, dass das Areal
innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von geringer
bis mäßiger Bedeutung in Bezug auf den Biotopwert ist. Einerseits resultiert dies aus den
bereits weitgehend versiegelten Flächen im Bereich des Texelhofes durch Erschließung und
Überbauung und dem hohen Anteil an Nadel- und Ziergehölzen. Andererseits kommen
nutzungsbedingte Störungen hinzu. Auch das Umfeld in Bezug auf die benachbarten
Bereiche ist insbesondere durch die vorhandene, intensive landwirtschaftliche Nutzung und
die Strukturarmut von geringer Bedeutung. Derzeit ist das Landschaftsbild durch den
Texelhof nur mäßig beeinträchtigt, da die vorhandenen Gebäude durch die Abpflanzungen
insbesondere durch Nadel- und Ziergehölze abgeschirmt sind.
Der an den Geltungsbereich in östlicher und südlicher Richtung angrenzende Hangbereich
der Staffeler Berge wird dank der guten Abschirmung durch den Texelhof nicht
beeinträchtigt.
7.2.2. Maßnahmen zur Eingriffskompensation
Zur
Minimierung
entstehender
Eingriffe
ist
vorgesehen,
dass
vor
Beginn
der
Baumaßnahmen Bereiche für Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung abgegrenzt
werden, die nach Möglichkeit auf bereits versiegelten und überbaubaren Flächen liegen,
um hierauf Materialien zu lagern. Auch die bereits angeführten Maßnahmen der Gestaltung
sind als Eingriffskompensation zu werten. Weiterhin ist vorgesehen, das auf Dachflächen
anfallende Regenwasser so weit wie möglich aufzufangen und ansonsten weitest möglich
der Versickerung anheim zu geben.
Pflanzgebote sollen dafür Sorge tragen, dass im Bereich der nichtüberbaubaren Freiflächen
das natürliche Landschaftsbild gefördert und zusätzlicher Sichtschutz geschaffen wird. Eine
weitere Maßnahme der Eingriffskompensation ist die Beibehaltung und Weiterentwicklung
des standorttypischen Baum- und Strauchbestandes.
Eingriffe können auch kompensiert werden durch Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher
Bodenversiegelung bzw. auch durch Entsiegelung. So sind die Stellplätze wasserdurchlässig
herzustellen. Auch die Entwässerung von versiegelten Flächen soll nicht in die Kanalisation
erfolgen, sondern eine natürliche Versickerung wird durchgeführt.
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7.2.3. Ausgleichsmaßnahmen
Die Stellplatzflächen sind mit Laubbäumen der Pflanzliste I zu bepflanzen. Es handelt sich
hierbei um mindestens 22 Bäume. Weiterhin ist die Anlage von Pflanzbeeten geplant,
welche mit Sträuchern und Bodendeckern zu begrünen sind. Insbesondere entlang der
Grenzen zur freien Landschaft sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen werden Sträucher
angepflanzt.
Die bestehenden südlichen Hecken aus größtenteils standortgerechten Gehölzen bleiben
vollständig erhalten und werden punktuell ergänzt. Die westlichen und östlichen
Gehölzbestände sollen über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren so umgestaltet werden, dass
die standortfremden Gehölze nach und nach entzogen und durch standortgerechte
Bestände ersetzt und ergänzt werden.
Diese Maßnahmen werten das Landschaftsbild sowie den Biotopwert auf. Das Laub und das
Wurzelwerk
der
Bäume
führen
zu
einer
erhöhten
Speicherwirkung
von
Niederschlagswasser, sodass sich diese Maßnahmen insgesamt gesehen positiv auf den
Grundwasserhaushalt
auswirken.
Des
Weiteren
finden
Verbesserungen
der
Bodenlebewesen und –struktur durch die Baumanpflanzungen statt. Kleinklimatische
Beschattungseffekte und Luftzirkulationen kommen hinzu.
Aus
dem
überarbeiteten
Umweltbericht
mit
integriertem
Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Grünordnungsplan) geht hervor, dass die im Plangebiet vorbereiteten Eingriffe
vollständig kompensiert werden können. Dies wird anhand einer ergänzenden Berechnung
nach der Kompensationsverordnung dargelegt.
8. Bodenordnende Maßnahmen
Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich mit Ausnahme der
Flurstücke 100/4 tlw. und 102. Hierbei handelt es sich um Wegeparzellen im Eigentum der
Stadt Limburg.
Zur
eigentumsrechtlichen
Verwirklichung
sind
keine
bodenordnenden
Maßnahmen
notwendig.
9. Städtebaulicher Vertrag/Erschließungsvertrag
Über die Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen schließt der
Vorhabenträger
mit
der
Stadt
Limburg
einen
städtebaulichen
Vertrag
–
Durchführungsvertrag – gemäß § 12 BauGB und einen Erschließungsvertrag gemäß § 124
ff. BauGB ab.
10. Kostentragung
Sämtliche Kosten mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als auch mit
der Durchführung der Maßnahmen trägt der Vorhabenträger.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet für Gastronomie und Beherbergung – Texelhof“
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11. Quantitative Analyse des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,62 ha mit
folgender Unterteilung:
Sondergebietsfläche
ca.
9.300,00
m²
=
57,43%
2.681,00
m²
=
16,56%
davon Flächen für Nebenanlagen
(3.683 m² Stellplätze, 255 m² Biergarten = 3.938 m²
entspricht 42,34 % der SO-Fläche)
Grünflächen
ca.
davon Flächen für Umgrenzung von Flächen für die
Erhaltung und das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(1.151 m²: entspricht 42,93 % der Grünfläche)
Straßenverkehrsflächen L 3447
ca.
2.965,00
m²
=
18,31%
Verkehrsflächen besonderer
ca.
1.247,00
m²
=
7,70%
ca.
16.193,00
m²
=
100,00%
Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg
Gesamtfläche
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12. Planungsrechtliche Festsetzungen
(gem. § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1+11 BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung wird als "Sondergebiet für Gastronomie und
Beherbergung - Texelhof" festgesetzt.
1.2 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger in einem gesonderten Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.
Innerhalb der Sondergebiete SO1 und SO4 sind folgende dem Gebietszweck dienenden
Anlagen zulässig:
SO1 Restaurant, Hotel und Wohnen
•
ein Restaurant- und Wohngebäude mit
◦ Räumen für eine Schank- und Gastwirtschaft / Restaurant mit bis zu 120 Sitzplätzen
einschließlich Nebenräume
◦ max. 2 Wohnungen für den Betreiber und Mitarbeiter
◦ max. 5 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum mit
Unterteilungen, insgesamt bis zu 320 Sitzplätze)
◦ die Einrichtung von bis zu 100 Hotelzimmern
◦ Terrassen mit Gabionen- / Stützmauern
▪ die Errichtung von bis zu 20 Stell-/Parkplätzen
▪ die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, usw.)
SO2 Hotel
•
ein Hotelgebäude mit Restaurant
◦ mit bis zu 100 Appartements / Hotelzimmern
▪ die Errichtung von bis zu 30 Stell-/Parkplätzen
▪ die Errichtung von Kleinsport- / Freizeitanlagen (z. B. für Kinderspielgeräte,
Tischtennis, Boccia, Minigolf usw.)
◦ Räume für Restaurant mit bis zu 100 Sitzplätzen einschließlich Nebenräumen
◦ max. 3 Tagungsräume mit bis zu max. 100 Sitzplätzen (min. 1 Großraum mit
Unterteilungen, insgesamt bis zu 150 Sitzplätze)
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SO3 Parkplatz
•
eine Parkplatzanlage mit
◦ bis zu 125 Stell-/Parkplätzen
◦ randlichen Grünflächen
SO4 Biergarten
•
ein Biergarten mit
◦ gepflasterter Aufenthalts- und Bestuhlungsfläche
◦ Teichanlage und randlichen Grünflächen
◦ Gabionen- / Stützmauern
▪ die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen ist unzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl wird für die Gebiete SO1 bis SO4 auf 0,5 festgesetzt. Ausdrücklich
zulässig ist die 50%ige Überschreitung der zulässigen Grundflächen gem. § 19 Abs. 4
BauNVO für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen.
Für das Gebiet SO4 wird als zulässige Grundfläche der Teilbereiche der Flurstücke 57 und
59/1 für den Biergarten der Gemarkung Staffel – einschließlich der zu bepflanzenden Flächen
- festgesetzt.
2.2 Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl wird auf max. 0,8 festgesetzt.
2.3 Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird auf max. 3 Vollgeschosse begrenzt.
2.4 Trauf- und Firsthöhe
Die maximal zulässige Traufhöhe wird für den Bereich "SO1 - Restaurant und Wohnen" auf
175,68 ü. NN und die maximal zulässige Firsthöhe mit 182,33 ü. NN festgesetzt.
Die maximal zulässige Traufhöhe wird für den Bereich "SO 2 - Hotel" auf 175,68 ü. NN und
die maximal zulässige Firsthöhe mit 182,33 ü. NN festgesetzt.
3. Überbaubare Flächen und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.
Gemäß § 22 BauNVO ist die Bauweise als offen festgelegt.
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4. Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §9 Abs. 1 Nr. 25 a u. 25 b
BauGB)
4.1 Die Errichtung der Stellplätze ist im gesamten SO -Gebiet zulässig. Vordringlich sind die
Stellplätze im Bereich der geplanten Stellplatzanlage (Fläche für Stellplätze) vorzusehen.
4.2 Die neu herzustellenden Flächenbefestigungen der Grundstücke sind sparsam zu
dimensionieren und wasserdurchlässig auszubilden (Bestandsbeläge und Bereiche auf denen
ggf. mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird sind, hiervon ausgenommen). Als
Deckbeläge sind Splittfugenpflaster (breitfugige Pflasterbeläge), Dränpflaster, Rasenpflaster (gittersteine), Schotterrasen, wassergebundene Decken und andere wasserdurchlässige
Oberflächenmaterialien zulässig.
Für Fahrwege sind vollversiegelte Flächen zulässig, wenn das auf ihnen anfallende
Oberflächenwasser den angrenzenden Freiflächen zugeführt und versickert wird.
Das Oberflächenwasser der übrigen befestigten Flächen ist nach Möglichkeit ebenfalls in
angrenzende Vegetationsflächen zu entwässern (versickern).
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft (§9 Abs.1 Nr.20 und 25 a BauGB)
5.1 Die nicht überbauten Freiflächen sind als naturnahe, strukturreiche Grünflächen
anzulegen und mit standortgerechten Laub- oder Obstbäumen und Sträuchern gem. der
Pflanzliste zu bepflanzen. Koniferen sind nur als untergeordnete Einzelpflanzungen zulässig.
Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die vorhandenen Feldgehölz-/ Baumhecke im
Bereich der Signaturlinie dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Standortfremde Gehölze und
Bäume sind im Zeitraum von ca. 10 Jahren Zug um Zug gegen standortgerechte Gehölzarten
der Pflanzliste zu ersetzen Die nachfolgende Bewirtschaftungsregelungen sind zwingend
einzuhalten:
- Die Feldgehölz-/Baumhecke ist im überalterten Gehölzbestand zur Bestandsförderung mit
einer Erhaltungspflege zu versehen und in gelenkter Sukzession zu halten. Einige vitale
Bäume sollten alt werden können, ansonsten ist eine niederwaldartige Pflege
vorzusehen (Rückschnitt alle 10-15 Jahre in Abschnitten zum Erhalt eines
„gleichbleibenden“ Landschaftsbildes).
Zielkonzeption ist die Ergänzung/ Erhaltung von Lebensraum besonders für (Vogel-) Arten der
teilverbuschten bzw. halboffenen Grünlandflächen.
- Eine Düngung der Feldgehölz-/Baumhecke und der Gehölze ist weder mit Natur- noch mit
Kunstdünger zulässig.
- Ebenso ist Biozideinsatz untersagt
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5.2 Pro 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum der Pflanzenliste, Liste I
vorzusehen. Die Wurzelbereiche der Bäume sind in einem Umfeld von mind. 2 x 2 m von
jeglicher Versiegelung freizuhalten.
5.3 Auf mindestens 30% der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen sind Sträucher bzw.
Kleingehölze anzupflanzen. Aus ökologischen Gründen sollten hauptsächlich heimische und
standortgerechte Sträucher der Pflanzenliste, Liste II, verwendet werden.
5.4 Die Pflanzbeete sind vollständig mit Sträuchern der Pflanzenliste, Liste II, und
Bodendeckern zu begrünen. Dabei sind die Grenzen zur freien Landschaft sowie zu den
öffentlichen Verkehrsflächen mit Sträuchern zu begrünen.
13. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §81 HBO)
1 Dachform- und gestaltung
1.1 Als Dachform sind Pult- und Satteldächer zulässig. Für Hauptgebäude sind Flachdächer
unzulässig. Dachaufbauten (Gauben, Zwerchgiebel etc.) und Dacheinschnitte sind zulässig.
Die Dachneigung muss min. 25° bis max. 38° betragen.
1.2 Es ist hartes Material in den Farben (matt) dunkelbraun bis braun-anthrazit zu verwenden.
Wegen der exponierten Lage darf die Dachfarbe nicht durch sonstige Intensivfarben und
glänzende und edelengobierte Dacheindeckungen hervorgehoben werden.
1.3 Dachbegrünungen, Solar- und Photovoltaikanlagen sind ausdrücklich zulässig.
2 Fassade:
Die Farbgestaltung ist in weißen und erdfarbenen Tönungen zulässig. Faserzementplatten und
Kunststoffverkleidungen der Fassade sind nicht gestattet.
3 Abfallstandorte
Abfallboxen/ -behälter sind durch geeignete Maßnahmen (z.B. raumbildende Eingrünung,
Einhausung) der Sicht zu entziehen.
4 Einfriedungen
Einfriedungen sind in Form von standortgerechten Laubhecken, Mauern (Naturstein oder
Beton), Eisengittern mit senkrechten Stäben, Maschendraht oder Holzzäunen mit senkrechten,
unprofilierten Latten zulässig. Maschendrahtzäune sind entlang der öffentlichen
Verkehrsflächen mit standortgerechten Laubhecken oder Rankpflanzen einzufassen.
Grundstückseinfriedungen zu Nachbargrundstücken dürfen das Wechseln von
bodengebundenen Kleintieren nicht einschränken. Der Mindestbodenabstand von
Einfriedungen muß 15cm betragen. Die Bauhöhe wird auf maximal 1,5m begrenzt.
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14. Hinweise
1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III (weitere Schutzzone) des Trinkwasserschutzgebietes Brunnen 6-8 Limburg (WSG ID 533-051). Die Ver- und Gebote der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten.
2 Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 43 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) soll Niederschlagswasser in geeigneten
Fällen versickert werden.
Für die Entwässerung des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers ist daher
bei künftigen Maßnahmen im Rahmen der Werkplanung ein qualifizierter Entwässerungsplan
zu erstellen. Die Möglichkeiten einer dezentralen Entwässerung sind nach dem jeweiligen
Stand der Technik und der Baugrundverhältnisse zu prüfen und, sofern möglich, mit
geeigneten Mitteln umzusetzen (versickerungsfähige Belagsflächen, Versickerungsmulden,
Rigolen, Brauchwasserzisternen).
Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser der Dachflächen sollte einer
Brauchwassernutzungsanlage (Zisterne) zugeführt werden und im Wirtschaftsbetrieb an
geeigneter Stelle Verwendung finden, bzw. auch der Gartenbewässerung dienen.
Zur Errichtung und zum Betrieb dieser sog. Nicht- Trinkwasseranlagen sind die Inhalte des
„Merkblattes für die Errichtung und den Betrieb von Nicht-Trinkwasseranlagen des
Fachbereiches VI a- Gesundheit des Landkreises Limburg-Weilburg ausdrücklich zu
berücksichtigen.
Das Überlaufwasser der Zisterne sollte, sofern es die Untergrundverhältnisse erlauben, über
die belebte Bodenzone in der Örtlichkeit breitflächig versickert werden.
Eine Dachbegrünung ist als Alternative zum Bau von Versickerungseinrichtungen oder
Brauchwasserzisternen zulässig.
3 Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen (Hinweis zur Sicherung von Bodendenkmälern gem. § 20 HDSchG).
4 Altlasten, Grundwasserschadensfälle
Im Altflächen-Informations-System (ALTIS) des Landes Hessen beim Hessischen Landesamt für
Umwelt und Geologie (HLUG) sind alle seitens der Kommunen gemeldeten Altflächen
(Altablagerungen
und
Altstandorte)
sowie
sonstige
Flächen
mit
schädlichen
Bodenveränderungen erfasst. Nach entsprechender Recherche ist festzustellen, dass es für
den Planungsraum keine entsprechenden Einträge im ALTIS gibt.
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Im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind altlastverdächtige Flächen,
Grundwasserschadensfälle und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen weder dem
Vorhabenträger, der Stadt Limburg, noch dem Planer bekannt.
5 110-kV-Hochspannungsleitung
Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen
der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Bauunterlagen (Lagepläne und
Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden
Stellungnahme zusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der RWE.
6 Erdaushub
Vor Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen und zu definieren, die
möglichst auf bereits versiegelten oder den überbaubaren Flächen, nicht jedoch auf
vorgesehenen Vegetationsbereichen liegen.
Der Oberboden des Planungsgebietes ist zu sichern. Überdeckungen mit sterilen Böden sind
nicht gestattet. Desweiteren ist gemäß DIN 18300 anfallender Oberboden getrennt von
anderen Bodenarten zu lagern und vor Verdichtung zu schützen, um eine Schädigung
weitgehend zu vermeiden.
Der anfallende, unbelastete Erdaushub der Arbeitsräume ist auf den Baugrundstücken
wiederzuverwenden. Erdanschüttungen sind möglichst flach zu verziehen und in die
Topographie einzubinden.
7 Zielübergreifende Landschaftsplanerische Hinweise:
Gehölzpflege/ -rodung
Als artenschutzrechtliche Maßnahme, die einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 (1)
BNatSchG vermeidet, ist eine Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brut- und
Aufzuchtzeiten von Vögeln und Fledermäusen vorzusehen.
Baumpflegerische Maßnahmen im Rahmen der Erhaltungspflege des Gehölzbestandes
innerhalb des Planungsraumes sind außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen. Für den
Zeitraum zwischen dem 01. März und 01. Oktober sind keine Schnittmaßnahmen oder
Rodungen vorzunehmen. Eine Rodung innerhalb dieses Zeitraumes führt in jedem Fall zur
Zerstörung von Nestern und damit zur Einschlägigkeit eines artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestandes.
Da nicht vollständig auszuschließen ist, dass mögliche Tagesquartiere von Fledermäusen
durch das Planungsvorhaben (Rodung) betroffen sein können, sollte die Rodung zu Zeiten
stattfinden, in denen sich die Fledermäuse innerhalb ihrer Winterquartiere aufhalten. Die
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Rodung ist aus diesem Grund auf den Zeitraum zwischen dem 15. November und dem 28.
Februar (einschl.) zu beschränken.
Baumhöhlen
Beim Entzug von der Bäumen/ Baumhecken an den Gehölzstreifen gehen nicht nur Bäume
verloren, sondern auch die darin befindlichen Höhlen, die Fortpflanzungsstätten europäischer
Vogelarten oder Ruhestätten von Fledermäusen darstellen können. Den Verlust dieser Höhlen
gilt es durch geeignete vorauslaufende Maßnahmen, z. B. Nistkästen für Vögel bzw. das
Anbringen von Tagesquartieren für Fledermäuse auszugleichen.
Bauzeiten:
Die Bauzeiten sind so zu terminieren, dass sie außerhalb der Brutzeiten von Vögeln und der
Störung der Sommerquatiere von Fledermäusen stattfinden. Alternativ kann die Bauzeit auch
über den Nachweis, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Arten im Umkreis von 300 m
brüten, verändert werden.
Baubetrieb:
Zur Verringerung der Beeinträchtigung durch Immissionen von Schadstoffen und Lärm sind
Baumaschinen,- geräte und -fahrzeuge, die den einschlägigen technischen Vorschriften und
Verordnungen entsprechen zu verwenden.
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15. Pflanzliste
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