gestaltungssatzung für den historischen stadtkern der stadt lippstadt

Werbung
GESTALTUNGSSATZUNG
FÜR DEN
HISTORISCHEN
STADTKERN
DER STADT LIPPSTADT
Impressum
Herausgeber:
Stadt Lippstadt
-Der BürgermeisterRedaktion:
Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen
-Fachdienst Bauordnung/DenkmalschutzFotos:
Stadt Lippstadt
STADTLDPPSTADT
LICHT • W A S S E R • LEBEN
GESTALTUNGSSATZUNG
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
§ 3
Allgemeine Anforderungen
II.
Gestaltungssatzung
§ 4
Traufgassen
§ 5
Baufluchten
§ 6
Dachform und Dachneigung
§ 7
Dacheindeckung
§ 8
Dachaufbauten
§ 9
Technische Anlagen
§ 10 Fassaden
§ 11 Fenster, Türen und Schaufenster
§ 1 2 Gebäudesockel
§ 13 Markisen - Vordächer
§ 14 Erker - Balkone - Loggien - Arkaden
§ 15 Außenanlagen -.Einfriedungen - Stellplätze
§ 16 Stadtmobiliar
§ 17 Gebäudebeleuchtung
III.
Schlussvorschriften
§ 18 Gestaltungsbeirat
§ 1 9 Abweichungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
I. ALLGEMEINES
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt
sich auf die von dem öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbaren Gebäudeteile und Grundstücksflächen im
historisch gewachsenen Stadtkern der Stadt Lippstadt.
Das Gebiet wird eingegrenzt durch den Schifffahrtskanal
im Norden, die südliche Umflut und deren gegenüberliegende Fassaden im Osten, die Bahnlinie im Süden, die
südliche Umflut und die Lippe im Westen sowie die
Straßenzüge Cappeltor und Lippertor.
Die Satzung findet dort keine Gültigkeit, wo Bebauungspläne und deren integrierte Gestaltungsvorgaben andere
Regelungen vorschreiben.
Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung
^
*&
w
Bereich der Gestoltungssatzung
STADTLIPPSTADT
r
LICHT • WASSER
• LEBEN
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
1 . Die Satzung ist anzuwenden auf die
a) äußere Gestaltung baulicher Anlagen,
b) die Gestaltung der nicht bebauten
Grundstücksflächen, soweit sie vom öffentlichen
Verkehrsraum sichtbar sind.
2. Neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach
§ 63 BauO NW bedürfen auch nach § 65 Abs. 2
Nr. 2 genehmigungsfreie Änderungen der äußeren
Gestaltung wie z. B. Anstrich, Verputz, Verfugung,
Dacheindeckung, Solaranlagen, Einbau oder Austausch
von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen
sowie Bekleidungen und Verblendungen und Werbeanlagen der Erlaubnis der Stadt Lippstadt.
3 . Gegebenenfalls erforderliche denkmalrechtliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
1 . Bauliche Anlagen, Teile davon sowie Straßenmobiliar
sind in Maßstab, Gestalt, Detailausbildung, Material
und Farbgebung so zu gestalten, dass sie sich in die
jeweilige nähere Umgebung einfügen. Bei Neubauten,
Anbauten und durchgreifenden Umbauten soll die
Architektur einen zeitgemäßen Ausdruck finden, dabei
aber in Formensprache, Maßstäblichkeit und Material
auf den örtlichen Traditionen aufbauen.
2. Bauliche Maßnahmen sind gestalterisch so auszuführen,
dass die historische Parzellenstruktur und die historischen
Baukanten der straßenbegleitenden Bebauung ablesbar
erhalten bleiben.
In den historischen Gassen können die
Abstandflächen unterschritten werden.
5
L
El. GESTALTUNGSSATZUNG
§ 4 Traufgassen
Traufgassen sind zu erhalten.
Soll ein Neubau auf mehreren ursprünglichen Parzellen
errichtet werden, sind die ehemaligen Traufgassen in
Form von Rücksprüngen von min. 0,40 m Tiefe anzudeuten.
§ 5 Baufluchten
richten sich nach § 34 BauGB
Die historische kleinteilige Parzellenstruktur aus dem Urkataster ist
an vielen Straßenzügen in der Altstadt Lippstadt heute noch ablesbar.
Diese Struktur soll im Grundriss und in der Fassadengliederung auch
von neuen Gebäuden fortgeführt werden, da der hierdurch zu
erhaltende kleinteilige Parzellenrhythmus und die daraus resultierenden
Gebäudeproportionen und -ausrichtungen den historischen Stadtkern
dokumentieren.
Traufgassen trennen die einzelnen Gebäude untereinander und unterstreichen die typische Kleinteiligkeit des historischen Stadtgefüges.
Sie können oftmals gut zur Erschließung genutzt werden.
Arkaden sind für Lippstadt untypisch.
STADTLIPPSTADT
LICHT • WASSER
• LEBEN
§ 6 Dachform und Dachneigung
1 . Die vorgeschriebene Dachform ist das Steildach mit
einer Dachneigung von mindestens 30°.
Zulässig sind alle Formen von Sattel- und Mansarddächern.
2. Die Firstrichtung hat sich an der Nachbarbebauung
zu orientieren.
3. Der Dachüberstand an der Traufkante darf 0,50 m
und am Ortgang 0,30 m nicht überschreiten.
4 . Dacheinschnitte sind unzulässig.
Typische Dachform für die Altstadt Lippstadt ist das ungestörte
Satteldach mit naturroter Tonziegel- oder Schiefereindeckung.
Die vorwiegende Bebauung mit Fachwerkhäusern und
Sparrendächern führt zu geringen Dachauskragungen an
Ortgang und Traufe. Historisch gesehen gab es zur Belichtung
der als Lager dienenden Dachräume nur selten Schleppoder Zwerchgauben mit kleinformatigen Fenstern.
In der Dachlandschaft Lippstadts überwiegt die naturrote
Dacheindeckung
§ 7 Dacheindeckung
Dächer sind nur mit roten oder schwarzen Hohl- und
Falzziegeln, mit Kunststeinpfannen gleicher farblicher
Erscheinung, Naturschiefer oder Schieferersatz einzudecken. Blech- oder Holzverkleidungen sind an besonderen
Bauteilen, z. B. Dachausbauten oder Turmhauben, zulässig,
wenn sie sich in das Gesamtbild einfügen und 20 % der
gesamten Dachfläche nicht überschreiten.
Glänzende Dachziegel sind unzulässig. Matt engobierte
Dachziegel sind zulässig.
§ 8 Dachaufbauten
Ib£f
Icäf
1 .Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf die
Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten.
2 . Übereinander liegende Dachaufbauten sind unzulässig.
3. Außenwände der Dachaufbauten sind senkrecht
auszuführen.
4 . Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Die
Gaubengröße der Einzelgaube darf dabei 25% der
Trauflänge nicht überschreiten. Der Abstand von
Gauben und Zwerchhäusern zum Ortgang muss mind.
1,5 m betragen.
Vom Schnittpunkt der aufgehenden Gebäudewand mit
der Dachhaut bis zur Vorderkante einer Gaube müssen
mindestens 2 Reihen Pfannen liegen.
Bei Walmdächern müssen die Abstände der Gauben
und Zwerchhäuser zur Falllinie vom Firstpunkt mind.
0,8 m betragen.
5. Dachgauben in einer 2. Dachebene sind im Raster,
Gestaltung und Material der darunter liegenden Gauben
auszubilden. Die Gesamtbreite aller Gauben in dieser
Ebene darf 20 % der Trauflänge nicht überschreiten.
min. max.
1.50 ja.
6. Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn eine
Belichtung oder Belüftung durch eine Dachgaube
technisch nicht möglich ist (z.B. bei Entrauchungsanlagen).
§ 9 Technische Anlagen
Antennen, Solaranlagen, Mobilfunkeinrichtungen, Parabolantennen, Klimageräte und sonstige technische Anlagen
dürfen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sein.
Technische Einrichtungen auf Dächern wie z. B. Parabolantennen
und Solaranlagen dürfen nicht auf den Seiten errichtet werden, die
von öffentlichen Flächen einsehbar sind.
8
STADTLIPPSTADT
LICHT
• WASSER
•
LEBEN
§ 1 0 Fassaden
Fassaden müssen sich in das jeweilige Straßen- oder
Platzbild einfügen.
Vorhandene historische Elemente und Konstruktionen sind
sichtbar zu erhalten.
Fassaden sind in allen Geschossen durch Fassadenöffnungen zu gliedern. Dabei ist die in der Altstadt Lippstadt
vorherrschende Typologie der Lochfassade zu berücksichtigen.
Fassaden sind flächenbündig in der Bauflucht zu errichten.
1 . Für die Fassaden sind die aus der örtlichen Bautradition
entwickelten Materialien zu verwenden.
Unzulässig ist das Verkleiden von Fassaden mit hochglanzpolierten Natursteinen, Faserzement-, KeramikRegional typische Materialien wie Schiefer, Fachwerk, roter Backstein
und heller Putz prägen die historische Altstadt Lippstadts. Die farbige
Gestaltung der Gliederungselemente der Fassaden (Wand, Fenster,
Markisen, Vordächer etc.) ist aufeinander abzustimmen. Flächige
Glasfassaden können mit einer Pfosten-Riegelkonstruktion unterteilt
werden und eine Profilierung erzielen. Matte nicht glänzende
Materialien bei Dacheindeckungen und Sonnenschutz entsprechen
dem historischen Straßenbild.
und Kunststoffplatten sowie mit Materialien aus Glas
und Metall. Unzulässig sind auch glänzende Fassadenanstriche.
2 . Bei der farbigen Gestaltung der Fassaden sind die
Charakteristik, die einzelnen Architekturdetails und
Fassadenfarben der engeren Umgebung zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Ungebrochene,
grelle, glänzende und reine Buntfarben sind unzulässig.
f! Hl * • »
Blechverkleidungen und hochspiegelnde Flächen sind nicht zulässig.
Fenster sind in allen
Geschossen vorzusehen.
Neue Fassaden sollen in ihrer Gliederung die historische Bebauung
berücksichtigen und sich maßstabsund Materialgerecht in das Straßenoder Platzbild einfügen.
§ 11
Fenster, Türen u n d Schaufenster
1 . Die historischen und handwerklich wertvollen Haustüren
sind zu erhalten. Ein Austausch darf nur dann erfolgen,
wenn die Ersatztüren in Material, Ausführung und
Farbe den früheren Türen entsprechen.
2 . Die Fensteröffnungen müssen geschossweise aufeinander Bezug nehmen, um die Einheit der Fassade zu
wahren.
3. Fenster, Türen und Schaufenster sind hochrechteckig
auszuführen. Öffnungen müssen als Einzelöffnungen
erkennbar sein. Horizontale Aneinanderreihungen
(Fensterbänder) sind unzulässig.
4 . Der Abstand der Schaufenster von Gebäudeecken oder
-vorsprüngen muss mind. 0,50 m betragen.
5 . Getönte, spiegelnde, undurchsichtige oder mit Relief
versehene Fenster- und Schaufensterscheiben sind nicht
zulässig.
6 . Dauerhaftes Abkleben, Streichen oder Verblenden von
Fenstern und Schaufenstern ist unzulässig.
Die Typologie der Loch fassade ist in der Altstadt Lippstadt an den
historischen Fassaden noch deutlich abzulesen. An den Fensteröffnungen sollte die Geschossigkeit eines jeweiligen Gebäudes
klar abzulesen sein. Die hochrechteckige Gliederung kann bei
Schaufenstern durch Pfeiler, bei Fenstern und Türen durch eine
mehrflügelige Konstruktion erzielt werden. Die Fassadengliederung
wird mit seitlichen Abständen zur Gebäudeecke und der Ausbildung
eines Sockels klar ablesbar. Historische Elemente sollten erhalten
werden.
>\
7 . Schaufenster sind nur zur Präsentation zu nutzen.
Ein Verkleinern mit Folien oder Werbeplakaten ist nur
untergeordnet zulässig. Der Einsatz von undurchsichtigem Glas ist nicht zulässig.
8 . Rollladenkästen dürfen nicht vor die Fassadenflucht
vorspringen.
Die Verkleinerung von Schaufenstern in Form von Vitrinen, die
von aussen zugänglich sind, kann ausnahmsweise eine Lösung
sein, von innen nicht mehr nutzbare Schaufenster zu bestücken.
10
STADTLIPPSTADT
~~-?f
LICHT
Sockel sind ein typisch
baukonstruktives
Gestaltungselement der
historischen Fassaden.
Neue Gebäude fügen sich
über die Ausbildung eines
Sockels in das historische
Stadtbild ein.
• WASSER
• LEBEN
§ 12 Gebäudesockel
Historische Sockel sind zu erhalten bzw. zu ergänzen.
Bei Neu- und Umbauten sind Gebäudesockel anzulegen.
§ 13 Markisen - Vordächer
1. Markisen sind nur im Erdgeschoss nur als Einzelmarkisen
angepasst an die Fassadenöffnungen zulässig.
Der Sonnenschutz in Form
von Textilmarkisen und
Blendläden soll in seiner
Gestaltung die Fassadengliederung bzw. Fensterformate berücksichtigen.
Dies dient einer klaren
Fassadengliederung durch
Pfeiler, Stützen und
Gebäudeecken.
Kragplatten und Vordächer
sind historisch nicht
belegbar. Regenschutz,
etc. kann auch durch
transparente Vordächer
erreicht werden.
2 . Sie dürfen die gestaltungsbestimmenden Fassadenelemente nicht beeinträchtigen. Es sind nur werbefreie
Markisen aus textilen, nicht glänzenden Materialien
ein- oder zweifarbig als Blockstreifen zulässig. Sie sind
als Rollmarkisen (Scheren- oder Fallarmmarkisen) in
offener Bauart auszuführen.
3. Die max. Auskragung der Markise darf 2,00 m nicht
überschreiten. Von Rinnen und Bordsteinanlagen sind
Abstände von mind. 0,70 m einzuhalten. Im öffentlichen
Raum ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens
2,50 m einzuhalten.
4 . Für Gastronomiebetriebe können Markisen nach
Abstimmung so ausgeführt werden, dass ein ausreichender Wetterschutz für eine Außengastronomie
gewährleistet wird.
5. Vordächer, sind nur in transparenter Form zulässig.
Sie dürfen nicht mehr als 1,25 m auskragen.
Für Gastronomiebetriebe können Markisen größer ausgeführt werden
um den Wetterschutz zu gewährleisten.
§ 14 Erker - Balkone - Loggien
1 . Erker, Vordächer und Balkone sind nur als Einzelelemente zur Gestaltung von Fassaden in untergeordnetem Maß zulässig.
2 . Balkone und Loggien sind von Gebäudeecken und vorsprüngen mind. 1,00 m abzurücken. Ihre Unterkante
muss mind. 3,50 m über dem Straßenniveau liegen.
3 . Die Breite von Baikonen und Loggien ist auf die
Fassadengliederung abzustimmen.
§ 15 Außenanlagen, Einfriedungen, Stellplätze
1 . Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten.
2 . Abstellflächen für Abfallbehälter sind so zu gestalten,
dass die Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum
aus nicht sichtbar sind.
3. Grundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum einzufrieden. Zulässig sind Grünsandstein-, Ziegel- und
verputzte Mauern, Metallgitterzäune in handwerklicher
Gestaltung sowie Hecken.
Neue Balkone zur Straße müssen sich dem Gebäude
unterordnen
4 . Stellplätze mit Ausnahme ihrer Zufahrten sind gegenüber
dem öffentlichen Raum durch bauliche oder gärtnerische
Maßnahmen abzuschirmen.
Eine Mauer kann eine gute Lösung zur Einfriedung der Gartenfläche
sein. Ebenso können Hecken auch in Verbindung mit Zäunen
eingesetzt werden.
12
STADTLIPPSTADT
LICHT • WASSER
• LEBEN
§ 16 Stadtmobiliar
1 . Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur werbefreie Tische, Stühle, Bänke und Sonnenschirme aufgestellt werden.
2. Kunststoff-Monoblock-Stühle sind nicht zulässig.
3. Abgrenzungen zum öffentlichen Verkehrsraum können
in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Stadt
Lippstadt hergestellt werden.
§ 1 7 Gebäudebeleuchtung
Die qualitätvolle Gestaltung der Freiräume unterstützt das Bemühen
um architektonische Gestaltung der Gebäude.
Das Stadtmobiliar sollte einheitlich und zurückhaltend in Farbe
und Gestaltung sein. Die Inanspruchnahme von öffentlichen
Flächen kann das Baurecht tangieren und stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.
Der Einsatz von Leuchtmitteln ist nur zur Anstrahlung von
Gebäuden und der Hervorhebung der Architektur zulässig.
Hauseingangsleuchten und Gebäudebeleuchtungen zur
Weihnachtszeit sind hiervon ausgenommen.
Das Beleuchtungskonzept ist erlaubnispflichtig.
13
III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 18 Gestaltungsbeirat
Der Gestaltungsbeirat arbeitet auf der Grundlage der
Geschäftsordnung vom 31. 08. 2009 und berät die Stadt
Lippstadt bei nachfolgenden Aufgaben:
1. Neubaumaßnahmen mit besonderer städtebaulicher
Bedeutung oder stadtbildprägenden Charakter
2. erhebliche bauliche Veränderungen an bestehenden
Gebäuden im historischen Stadtkern von Lippstadt
3. bei erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen
der Gestaltungs- und Werbesatzung der Stadt Lippstadt.
§ 1 9 Abweichungen
Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach
§§ 73 und 86 Abs. 5 BauO NRW. Sie dürfen nur gestattet
werden, wenn die Ziele dieser Satzung nicht gefährdet
werden.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 84 der BauO
NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der § § 3 - 1 7 dieser Satzung verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu
10.000 EUR geahndet werden.
§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
14
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Gestaltungssatzung wird öffentlich bekannt
gemacht.
Die Satzung liegt vom Tage der Bekanntmachung ab im Stadthaus, Ostwall 1 , Fachdienst Bauordnung/ Denkmalschutz,
Zimmer 2.39, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Gem. § 7 Abs. 6 der G O N W wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
G O N W beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
inr
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt
:i«Ä
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Lippstadt, 3 1 . August 2009
Christof Sommer
Bürgermeister
»*rti
.»*
Veröffentlicht am 2 1 . November 2009
15
CT A PiTI IDDQT A HT
O I /-\U I Ll rrO I r\U \
W
fS^X^^KtBB
L^
TlvXi^B^B
P%
S^i0e»T^^S^m
LICHT • W A S S E R • LEBEN
Stadtverwaltung Lippstadt -Stadthaus
Ostwall 1, 59555 Lippstadt
Telefon: Zentrale 0 29 41/980-0
Telefax (zentral): 0 2941/781 11
E-mail: [email protected]
Internet: www-lippstadt.de
mu
Ui
I 1 » Hl,
Herunterladen