GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN HISTORISCHEN STADTKERN DER STADT LIPPSTADT Impressum Herausgeber: Stadt Lippstadt -Der BürgermeisterRedaktion: Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen -Fachdienst Bauordnung/DenkmalschutzFotos: Stadt Lippstadt STADTLDPPSTADT LICHT • W A S S E R • LEBEN GESTALTUNGSSATZUNG Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Allgemeine Anforderungen II. Gestaltungssatzung § 4 Traufgassen § 5 Baufluchten § 6 Dachform und Dachneigung § 7 Dacheindeckung § 8 Dachaufbauten § 9 Technische Anlagen § 10 Fassaden § 11 Fenster, Türen und Schaufenster § 1 2 Gebäudesockel § 13 Markisen - Vordächer § 14 Erker - Balkone - Loggien - Arkaden § 15 Außenanlagen -.Einfriedungen - Stellplätze § 16 Stadtmobiliar § 17 Gebäudebeleuchtung III. Schlussvorschriften § 18 Gestaltungsbeirat § 1 9 Abweichungen § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 In-Kraft-Treten Bekanntmachungsanordnung I. ALLGEMEINES § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die von dem öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Gebäudeteile und Grundstücksflächen im historisch gewachsenen Stadtkern der Stadt Lippstadt. Das Gebiet wird eingegrenzt durch den Schifffahrtskanal im Norden, die südliche Umflut und deren gegenüberliegende Fassaden im Osten, die Bahnlinie im Süden, die südliche Umflut und die Lippe im Westen sowie die Straßenzüge Cappeltor und Lippertor. Die Satzung findet dort keine Gültigkeit, wo Bebauungspläne und deren integrierte Gestaltungsvorgaben andere Regelungen vorschreiben. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung ^ *& w Bereich der Gestoltungssatzung STADTLIPPSTADT r LICHT • WASSER • LEBEN § 2 Sachlicher Geltungsbereich 1 . Die Satzung ist anzuwenden auf die a) äußere Gestaltung baulicher Anlagen, b) die Gestaltung der nicht bebauten Grundstücksflächen, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 2. Neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 63 BauO NW bedürfen auch nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 genehmigungsfreie Änderungen der äußeren Gestaltung wie z. B. Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie Bekleidungen und Verblendungen und Werbeanlagen der Erlaubnis der Stadt Lippstadt. 3 . Gegebenenfalls erforderliche denkmalrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 3 Allgemeine Anforderungen 1 . Bauliche Anlagen, Teile davon sowie Straßenmobiliar sind in Maßstab, Gestalt, Detailausbildung, Material und Farbgebung so zu gestalten, dass sie sich in die jeweilige nähere Umgebung einfügen. Bei Neubauten, Anbauten und durchgreifenden Umbauten soll die Architektur einen zeitgemäßen Ausdruck finden, dabei aber in Formensprache, Maßstäblichkeit und Material auf den örtlichen Traditionen aufbauen. 2. Bauliche Maßnahmen sind gestalterisch so auszuführen, dass die historische Parzellenstruktur und die historischen Baukanten der straßenbegleitenden Bebauung ablesbar erhalten bleiben. In den historischen Gassen können die Abstandflächen unterschritten werden. 5 L El. GESTALTUNGSSATZUNG § 4 Traufgassen Traufgassen sind zu erhalten. Soll ein Neubau auf mehreren ursprünglichen Parzellen errichtet werden, sind die ehemaligen Traufgassen in Form von Rücksprüngen von min. 0,40 m Tiefe anzudeuten. § 5 Baufluchten richten sich nach § 34 BauGB Die historische kleinteilige Parzellenstruktur aus dem Urkataster ist an vielen Straßenzügen in der Altstadt Lippstadt heute noch ablesbar. Diese Struktur soll im Grundriss und in der Fassadengliederung auch von neuen Gebäuden fortgeführt werden, da der hierdurch zu erhaltende kleinteilige Parzellenrhythmus und die daraus resultierenden Gebäudeproportionen und -ausrichtungen den historischen Stadtkern dokumentieren. Traufgassen trennen die einzelnen Gebäude untereinander und unterstreichen die typische Kleinteiligkeit des historischen Stadtgefüges. Sie können oftmals gut zur Erschließung genutzt werden. Arkaden sind für Lippstadt untypisch. STADTLIPPSTADT LICHT • WASSER • LEBEN § 6 Dachform und Dachneigung 1 . Die vorgeschriebene Dachform ist das Steildach mit einer Dachneigung von mindestens 30°. Zulässig sind alle Formen von Sattel- und Mansarddächern. 2. Die Firstrichtung hat sich an der Nachbarbebauung zu orientieren. 3. Der Dachüberstand an der Traufkante darf 0,50 m und am Ortgang 0,30 m nicht überschreiten. 4 . Dacheinschnitte sind unzulässig. Typische Dachform für die Altstadt Lippstadt ist das ungestörte Satteldach mit naturroter Tonziegel- oder Schiefereindeckung. Die vorwiegende Bebauung mit Fachwerkhäusern und Sparrendächern führt zu geringen Dachauskragungen an Ortgang und Traufe. Historisch gesehen gab es zur Belichtung der als Lager dienenden Dachräume nur selten Schleppoder Zwerchgauben mit kleinformatigen Fenstern. In der Dachlandschaft Lippstadts überwiegt die naturrote Dacheindeckung § 7 Dacheindeckung Dächer sind nur mit roten oder schwarzen Hohl- und Falzziegeln, mit Kunststeinpfannen gleicher farblicher Erscheinung, Naturschiefer oder Schieferersatz einzudecken. Blech- oder Holzverkleidungen sind an besonderen Bauteilen, z. B. Dachausbauten oder Turmhauben, zulässig, wenn sie sich in das Gesamtbild einfügen und 20 % der gesamten Dachfläche nicht überschreiten. Glänzende Dachziegel sind unzulässig. Matt engobierte Dachziegel sind zulässig. § 8 Dachaufbauten Ib£f Icäf 1 .Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. 2 . Übereinander liegende Dachaufbauten sind unzulässig. 3. Außenwände der Dachaufbauten sind senkrecht auszuführen. 4 . Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Die Gaubengröße der Einzelgaube darf dabei 25% der Trauflänge nicht überschreiten. Der Abstand von Gauben und Zwerchhäusern zum Ortgang muss mind. 1,5 m betragen. Vom Schnittpunkt der aufgehenden Gebäudewand mit der Dachhaut bis zur Vorderkante einer Gaube müssen mindestens 2 Reihen Pfannen liegen. Bei Walmdächern müssen die Abstände der Gauben und Zwerchhäuser zur Falllinie vom Firstpunkt mind. 0,8 m betragen. 5. Dachgauben in einer 2. Dachebene sind im Raster, Gestaltung und Material der darunter liegenden Gauben auszubilden. Die Gesamtbreite aller Gauben in dieser Ebene darf 20 % der Trauflänge nicht überschreiten. min. max. 1.50 ja. 6. Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn eine Belichtung oder Belüftung durch eine Dachgaube technisch nicht möglich ist (z.B. bei Entrauchungsanlagen). § 9 Technische Anlagen Antennen, Solaranlagen, Mobilfunkeinrichtungen, Parabolantennen, Klimageräte und sonstige technische Anlagen dürfen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sein. Technische Einrichtungen auf Dächern wie z. B. Parabolantennen und Solaranlagen dürfen nicht auf den Seiten errichtet werden, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. 8 STADTLIPPSTADT LICHT • WASSER • LEBEN § 1 0 Fassaden Fassaden müssen sich in das jeweilige Straßen- oder Platzbild einfügen. Vorhandene historische Elemente und Konstruktionen sind sichtbar zu erhalten. Fassaden sind in allen Geschossen durch Fassadenöffnungen zu gliedern. Dabei ist die in der Altstadt Lippstadt vorherrschende Typologie der Lochfassade zu berücksichtigen. Fassaden sind flächenbündig in der Bauflucht zu errichten. 1 . Für die Fassaden sind die aus der örtlichen Bautradition entwickelten Materialien zu verwenden. Unzulässig ist das Verkleiden von Fassaden mit hochglanzpolierten Natursteinen, Faserzement-, KeramikRegional typische Materialien wie Schiefer, Fachwerk, roter Backstein und heller Putz prägen die historische Altstadt Lippstadts. Die farbige Gestaltung der Gliederungselemente der Fassaden (Wand, Fenster, Markisen, Vordächer etc.) ist aufeinander abzustimmen. Flächige Glasfassaden können mit einer Pfosten-Riegelkonstruktion unterteilt werden und eine Profilierung erzielen. Matte nicht glänzende Materialien bei Dacheindeckungen und Sonnenschutz entsprechen dem historischen Straßenbild. und Kunststoffplatten sowie mit Materialien aus Glas und Metall. Unzulässig sind auch glänzende Fassadenanstriche. 2 . Bei der farbigen Gestaltung der Fassaden sind die Charakteristik, die einzelnen Architekturdetails und Fassadenfarben der engeren Umgebung zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Ungebrochene, grelle, glänzende und reine Buntfarben sind unzulässig. f! Hl * • » Blechverkleidungen und hochspiegelnde Flächen sind nicht zulässig. Fenster sind in allen Geschossen vorzusehen. Neue Fassaden sollen in ihrer Gliederung die historische Bebauung berücksichtigen und sich maßstabsund Materialgerecht in das Straßenoder Platzbild einfügen. § 11 Fenster, Türen u n d Schaufenster 1 . Die historischen und handwerklich wertvollen Haustüren sind zu erhalten. Ein Austausch darf nur dann erfolgen, wenn die Ersatztüren in Material, Ausführung und Farbe den früheren Türen entsprechen. 2 . Die Fensteröffnungen müssen geschossweise aufeinander Bezug nehmen, um die Einheit der Fassade zu wahren. 3. Fenster, Türen und Schaufenster sind hochrechteckig auszuführen. Öffnungen müssen als Einzelöffnungen erkennbar sein. Horizontale Aneinanderreihungen (Fensterbänder) sind unzulässig. 4 . Der Abstand der Schaufenster von Gebäudeecken oder -vorsprüngen muss mind. 0,50 m betragen. 5 . Getönte, spiegelnde, undurchsichtige oder mit Relief versehene Fenster- und Schaufensterscheiben sind nicht zulässig. 6 . Dauerhaftes Abkleben, Streichen oder Verblenden von Fenstern und Schaufenstern ist unzulässig. Die Typologie der Loch fassade ist in der Altstadt Lippstadt an den historischen Fassaden noch deutlich abzulesen. An den Fensteröffnungen sollte die Geschossigkeit eines jeweiligen Gebäudes klar abzulesen sein. Die hochrechteckige Gliederung kann bei Schaufenstern durch Pfeiler, bei Fenstern und Türen durch eine mehrflügelige Konstruktion erzielt werden. Die Fassadengliederung wird mit seitlichen Abständen zur Gebäudeecke und der Ausbildung eines Sockels klar ablesbar. Historische Elemente sollten erhalten werden. >\ 7 . Schaufenster sind nur zur Präsentation zu nutzen. Ein Verkleinern mit Folien oder Werbeplakaten ist nur untergeordnet zulässig. Der Einsatz von undurchsichtigem Glas ist nicht zulässig. 8 . Rollladenkästen dürfen nicht vor die Fassadenflucht vorspringen. Die Verkleinerung von Schaufenstern in Form von Vitrinen, die von aussen zugänglich sind, kann ausnahmsweise eine Lösung sein, von innen nicht mehr nutzbare Schaufenster zu bestücken. 10 STADTLIPPSTADT ~~-?f LICHT Sockel sind ein typisch baukonstruktives Gestaltungselement der historischen Fassaden. Neue Gebäude fügen sich über die Ausbildung eines Sockels in das historische Stadtbild ein. • WASSER • LEBEN § 12 Gebäudesockel Historische Sockel sind zu erhalten bzw. zu ergänzen. Bei Neu- und Umbauten sind Gebäudesockel anzulegen. § 13 Markisen - Vordächer 1. Markisen sind nur im Erdgeschoss nur als Einzelmarkisen angepasst an die Fassadenöffnungen zulässig. Der Sonnenschutz in Form von Textilmarkisen und Blendläden soll in seiner Gestaltung die Fassadengliederung bzw. Fensterformate berücksichtigen. Dies dient einer klaren Fassadengliederung durch Pfeiler, Stützen und Gebäudeecken. Kragplatten und Vordächer sind historisch nicht belegbar. Regenschutz, etc. kann auch durch transparente Vordächer erreicht werden. 2 . Sie dürfen die gestaltungsbestimmenden Fassadenelemente nicht beeinträchtigen. Es sind nur werbefreie Markisen aus textilen, nicht glänzenden Materialien ein- oder zweifarbig als Blockstreifen zulässig. Sie sind als Rollmarkisen (Scheren- oder Fallarmmarkisen) in offener Bauart auszuführen. 3. Die max. Auskragung der Markise darf 2,00 m nicht überschreiten. Von Rinnen und Bordsteinanlagen sind Abstände von mind. 0,70 m einzuhalten. Im öffentlichen Raum ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten. 4 . Für Gastronomiebetriebe können Markisen nach Abstimmung so ausgeführt werden, dass ein ausreichender Wetterschutz für eine Außengastronomie gewährleistet wird. 5. Vordächer, sind nur in transparenter Form zulässig. Sie dürfen nicht mehr als 1,25 m auskragen. Für Gastronomiebetriebe können Markisen größer ausgeführt werden um den Wetterschutz zu gewährleisten. § 14 Erker - Balkone - Loggien 1 . Erker, Vordächer und Balkone sind nur als Einzelelemente zur Gestaltung von Fassaden in untergeordnetem Maß zulässig. 2 . Balkone und Loggien sind von Gebäudeecken und vorsprüngen mind. 1,00 m abzurücken. Ihre Unterkante muss mind. 3,50 m über dem Straßenniveau liegen. 3 . Die Breite von Baikonen und Loggien ist auf die Fassadengliederung abzustimmen. § 15 Außenanlagen, Einfriedungen, Stellplätze 1 . Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. 2 . Abstellflächen für Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass die Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. 3. Grundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum einzufrieden. Zulässig sind Grünsandstein-, Ziegel- und verputzte Mauern, Metallgitterzäune in handwerklicher Gestaltung sowie Hecken. Neue Balkone zur Straße müssen sich dem Gebäude unterordnen 4 . Stellplätze mit Ausnahme ihrer Zufahrten sind gegenüber dem öffentlichen Raum durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen abzuschirmen. Eine Mauer kann eine gute Lösung zur Einfriedung der Gartenfläche sein. Ebenso können Hecken auch in Verbindung mit Zäunen eingesetzt werden. 12 STADTLIPPSTADT LICHT • WASSER • LEBEN § 16 Stadtmobiliar 1 . Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen nur werbefreie Tische, Stühle, Bänke und Sonnenschirme aufgestellt werden. 2. Kunststoff-Monoblock-Stühle sind nicht zulässig. 3. Abgrenzungen zum öffentlichen Verkehrsraum können in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Stadt Lippstadt hergestellt werden. § 1 7 Gebäudebeleuchtung Die qualitätvolle Gestaltung der Freiräume unterstützt das Bemühen um architektonische Gestaltung der Gebäude. Das Stadtmobiliar sollte einheitlich und zurückhaltend in Farbe und Gestaltung sein. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen kann das Baurecht tangieren und stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Der Einsatz von Leuchtmitteln ist nur zur Anstrahlung von Gebäuden und der Hervorhebung der Architektur zulässig. Hauseingangsleuchten und Gebäudebeleuchtungen zur Weihnachtszeit sind hiervon ausgenommen. Das Beleuchtungskonzept ist erlaubnispflichtig. 13 III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 18 Gestaltungsbeirat Der Gestaltungsbeirat arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung vom 31. 08. 2009 und berät die Stadt Lippstadt bei nachfolgenden Aufgaben: 1. Neubaumaßnahmen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung oder stadtbildprägenden Charakter 2. erhebliche bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden im historischen Stadtkern von Lippstadt 3. bei erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungs- und Werbesatzung der Stadt Lippstadt. § 1 9 Abweichungen Abweichungen von dieser Satzung regeln sich nach §§ 73 und 86 Abs. 5 BauO NRW. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Ziele dieser Satzung nicht gefährdet werden. § 20 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 84 der BauO NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der § § 3 - 1 7 dieser Satzung verstößt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 21 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 14 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vorstehende Gestaltungssatzung wird öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt vom Tage der Bekanntmachung ab im Stadthaus, Ostwall 1 , Fachdienst Bauordnung/ Denkmalschutz, Zimmer 2.39, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gem. § 7 Abs. 6 der G O N W wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der G O N W beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf inr eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt :i«Ä gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lippstadt, 3 1 . August 2009 Christof Sommer Bürgermeister »*rti .»* Veröffentlicht am 2 1 . November 2009 15 CT A PiTI IDDQT A HT O I /-\U I Ll rrO I r\U \ W fS^X^^KtBB L^ TlvXi^B^B P% S^i0e»T^^S^m LICHT • W A S S E R • LEBEN Stadtverwaltung Lippstadt -Stadthaus Ostwall 1, 59555 Lippstadt Telefon: Zentrale 0 29 41/980-0 Telefax (zentral): 0 2941/781 11 E-mail: [email protected] Internet: www-lippstadt.de mu Ui I 1 » Hl,