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Werbung
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Impressum
Herausgeberin:
Stadt Zürich
Amt für Städtebau
Projektleitung:
Bernard Liechti
Inhalt und Redaktion:
Gabriela Arpagaus
Alptug Bicer
Regula Iseli
Bernard Liechti
Externe Beratung:
Agnès Laube, Zürich
Othmar Schäublin, Zürich
Bezugsquelle:
Stadt Zürich
Amt für Städtebau
Fachbereich Reklamebewilligungen
Lindenhofstrasse 19
Postfach
8021 Zürich
Telefon: 044 412 29 44
www.stadt-zuerich.ch/hochbau
3. revidierte Fassung März 2013
Vorwort
4
1
Einleitung
5
2
Das neue Reklamekonzept
6
2.1 Reklame im Sockelbereich
7
2.2 Reklame im Fassadenbereich
8
2.3 Reklame auf Dächern
9
2.4 Freistehende Reklameanlagen
10
3
11
Rechtliche Grundlagen/Bewilligungsverfahren
Vorwort
Da ein Schriftzug, dort ein Zeichen. Hier leuchtet ein Schild, da strahlt ein Kasten.
Stelen, Tafeln, Baureklamen. Vor dem Gebäude, an Fassaden, über Eingangstüren und
auf dem Dach. Sie machen auf Geschäfte aufmerksam und sollen Kundschaft anlocken.
Viele wollen Vielen Vieles erzählen. Der öffentliche Raum wird zu einem bunten Buch
mit Bildern. Damit die Geschichte aber nicht mehr verwirrt als erhellt, müssen wir die
Informationen und Zeichen ordnen. Dafür hat das Amt für Städtebau dieses Konzept
für Reklameanlagen erarbeitet. Es basiert auf den gesetzlichen Grundlagen und soll
die Zusammenarbeit von Privaten und Stadt erleichtern. Private wollen ihre Geschäfte,
ihre Produkte bewerben. Das ist verständlich. Die Stadt aber hat dafür zu sorgen, dass
die Werbung nicht in einer Reizüberflutung des öffentlichen Raums mündet. Das nützt
letztlich Niemandem - auch der Werbung nicht.
Stadträtin Kathrin Martelli
Vorsteherin Hochbaudepartement der Stadt Zürich
Reklamekonzept
4
1 Einleitung
Werbung und Reklame gehören zu einem lebendigen Stadtbild und prägen den öffentlichen Raum. Für die Beurteilung und Bewilligung von Aussenwerbung wurden im Rahmen eines Gesamtkonzeptes Vorgaben erarbeitet, die eine angemessene Integration ins
Stadtbild ermöglichen. Die Konzepte für Plakate, Megaposter sowie Reklameanlagen
sollen Gewerbetreibenden, Planern und Aussenwerbespezialisten bei der Projektierung
unterstützen und den Behörden als Vorgabe für eine konsequente und transparente
Auslegung der gesetzlichen Grundlagen dienen.
Reklameanlagen sind leuchtende, angestrahlte oder unbeleuchtete Schriften, Kästen,
Tafeln, Schilder, Stelen, Baureklamen usw. Sie dienen in der Regel der Aussenwerbung
und werden in räumlichem Bezug zu einer Geschäftslokalität oder eines Verkaufsladens
am Gebäude angebracht oder auf privatem Grund aufgestellt.
Die Elemente der Aussenwerbung bilden eine sich ständig verändernde Schicht von
Schriften und Zeichen, die sich über die gebauten Strukturen legt. Reklameanlagen
stehen gestalterisch und in der Wahrnehmung in direktem Zusammenhang mit der Architektur, die oft als Träger und Hintergrund dient.
Aussenwerbeanlagen sind bewilligungspflichtig. Für die Beurteilung und Bewilligung
von Reklameanlagen hat sich, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen, eine Bewilligungspraxis etabliert, die im Einzelfall Kompromisse zwischen privaten und öffentlichen
Interessen ermöglicht.
Bauhüllen
Bauvolumen mit Bauornamentik
Reklameträger ohne Grafik
Reklamegrafik
Erscheinungsbild einer Einkaufsstrasse
Reklamekonzept
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2 Das neue Reklamekonzept
Einordnung in die Umgebung
Reklameanlagen wollen auffallen und sich von der Umgebung optisch abheben, während
die gesetzlichen Vorgaben eine der Situation angemessene Einordnung mit der gebauten
und landschaftlichen Umgebung voraussetzen. Diesen Widerspruch gilt es bei der Beurteilung von Aussenwerbeanlagen abzuwägen und es sind im Einzelfall Kompromisse zu
finden. Neben gestalterischen Aspekten sind auch die Vorgaben der Verkehrssicherheit
zu berücksichtigen.
Städtebauliche Aspekte
Bei der Beurteilung von Reklameanlagen wird dem Charakter der Umgebung eine grosse
Bedeutung beigemessen. Reklameanlagen können Orte und deren Identität mitprägen.
Gebiete unterscheiden sich unter anderem durch ihre Nutzungsart. So sind in einem reinen Wohngebiet keine und in einem Gebiet mit hohem Anteil an Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung eine grosse Zahl von Reklameanlagen anzutreffen.
Aufgrund von unterschiedlichen Nutzungen können Konflikte entstehen. Beispielsweise
in der Altstadt gilt es, die Reklameanlagen der Gewerbetreibenden mit der denkmalpflegerisch wertvollen Bausubstanz ins Gleichgewicht zu bringen. Reklameanlagen im historischen Umfeld sind daher in Grösse, Anzahl und Wirkung zurückhaltend zu gestalten
und haben sich der gebauten Umgebung unterzuordnen. Dies gilt auch für Werbeanlagen
in Schaufenstern und in Vitrinen, die eine grosse Wirkung in die Umgebung entfalten.
Bei Inventarobjekten, Hochhäusern und Arealüberbauungen werden strenge Massstäbe
angelegt. Die Einordnung der Reklameanlagen in den baulichen und landschaftlichen
Kontext muss in diesen Fällen gut bis sehr gut sein.
Das neue Konzept
Das vorliegende Reklamekonzept erläutert die gestalterischen Vorgaben und wesentlichen Kriterien, die bei der baurechtlichen Beurteilung zur Anwendung kommen. Die
Gesuchstellenden können damit die angewendeten gestalterischen Aspekte nachvollziehen und ihre Reklameanlage bereits vor Gesuchseingabe diesen Kriterien anpassen.
Reklamekonzept
6
Zürich-West: Grossmassstäbliche Bebauungsstruktur, wichtige Verkehrsadern und die Freizeitindustrie treffen aufeinander. Leuchtreklamen prägen dieses aufstrebende Quartier.
Weite Teile der Innenstadt und Altstadt sind
kunst- und kulturhistorisch wertvoll. Die historische Bausubstanz erfordert einen sorgfältigen
Umgang beim Einsatz von Reklameanlagen.
2.1 Reklame im Sockelbereich
Gestalterische Grundsätze
Der Sockelbereich (Erdgeschoss) ist in der Innenstadt der angemessene Ort für Reklameanlagen. In diesem Bereich werden die Reklameelemente zusammen mit den Schaufenstern wahrgenommen und ordnen sich optisch bei Tag und Nacht in die gebaute Umgebung ein. Eine in der Grösse angemessene und in der Menge ausgewogene Anzahl von
Reklameanlagen gehört zum lebendigen Stadtbild. Neue Anlagen sollen sich in Grösse,
Ausführung und Lage am bestehenden Reklameverhalten orienterien. Unmotivierte Wiederholungen gleicher Elemente sind zu vermeiden; weniger ist oft mehr.
Über öffentlichem Grund sind nur Reklameanlagen und sonstige Werbung bewilligbar,
die der Eigenwerbung dienen (Art. 16 VARöG).
Reklameanlagen in der Werdmühlestrasse.
In Kernzonen und im Umfeld von bauhistorisch wertvollen Objekten ist Fremdwerbung
nur in Ausnahmefällen bewilligbar. In diesem Kontext gilt dies auch für Werbeanlagen
in Schaufenstern und Vitrinen, welche eine grosse Wirkung in die Umgebung erzeugen.
Schriften
Wenn möglich direkt auf die Fassade, Einzelbuchstaben,
keine Grundplatten.
Schilder
Fassade möglichst sichtbar lassen, d. h. transparentes
Trägermaterial, mehrere Schilder ähnlich materialisieren.
Stechschilder
Falls mehrere Stechschilder anzubringen sind: gleiche Formate
und gleiche Ausführung, Höhe und Lage vom Bestehenden
übernehmen. Höhen Oberkante Trottoir bis Unterkante Element:
minimal 3.00 m, in Ausnahmefällen und bei guter Gestaltung
sind 2.50 m möglich (Art. 18 VARöG).
Kästen
Leuchtkästen sind in der Regel nur in Nischen integriert
möglich. Kästen an Fassaden von Gebäuden mit erhöhten
gestalterischen Anforderungen sind nicht bewilligbar.
Vordach
Reklameanlagen auf dem Vordach benötigen einen ruhigen und
homogenen Hintergrund. Kästen sind in der Regel nicht bewilligbar, Unterlinien anderer Elemente sind zu übernehmen. Maximale Höhe der Elemente: 50 cm. Die Distanz von Oberkante
Dach bis Unterkante Element hat maximal 10 cm zu betragen.
Reklamen an Vordachstirnen sind nur über privatem Grund bewilligbar (Art. 17 Abs. 5 VARöG)
Schaufenster
Heterogenes Reklameverhalten an der Steinstrasse.
Schaufenstergestaltung am Löwenplatz Tagwirkung.
Schaufenster dienen der Auslage von Waren, die im zugehörigen Laden erwerbbar sind. Sie gehören konzeptionell als
verglaste, durchsichtige Öffnungen zur Architektur der
Gebäudehülle und dürfen deshalb nicht mit Schriften, Logos
und Bildern geschlossen werden.
Um das architektonische Bild der Schaufenster zu erhalten,
kann auf der Innenseite der Verglasung Eigenwerbung zu
höchstens einem Drittel der Fensterfläche angebracht werden.
Schaufenstergestaltung am Löwenplatz Nachtwirkung.
SCHR IFT
SCHRI FT
SCHRIFT
SCHR IFT
SCHRI FT
SCHRI FT
SCHRIFT
SCHRI FT
SCH RIF T
SCHR IFT
Geschlossener Sockel
Reklamekonzept
Sockel mit Öffnungen
Sockel mit Fries
Sockel mit Vordach
Sockel mit Auskragung
Sockelbau
7
SC HR IF T
SCHRI FT
Sockel mit Laube
2.2 Reklame im Fassadenbereich
Gestalterische Grundsätze
An Fassaden angebrachte Reklamen werden zusammen mit der Architektur wahrgenommen. Sie haben sich der Fassadenstruktur unterzuordnen und sich in die Gesamterscheinung des Gebäudes zu integrieren. An Fassaden sind in der Regel lediglich aufgelöste Schriften in Einzelbuchstaben bewilligbar. Grösse, Lage, Typ, Ausführung und
Beleuchtung sind auf das Gebäude und die Umgebung abzustimmen. In allen Kernzonen,
Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dürfen in den öffentlichen Grund vorspringende
Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Bei Hochhäusern
sind die erhöhten gestalterischen Anforderungen zu beachten.
Kernzonen
Quartiererhaltungsz.
Wohnzonen
In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dürfen in den
öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des
Erdgeschosses angebracht werden (Art. 17 Abs. 6 VARöG).
Innenstadt
Reklameanlagen an der Fassade ergeben in der Regel keine gute
Gesamtwirkung mit der gebauten Umgebung.
Hochhäuser
Reklameanlagen an Hochhäusern sind besonders sorgfältig
zu gestalten (§ 284 PBG). Im Bereich des Sockels bis zu einer
Höhe von 20 m sind Reklameanlagen in Form von Einzelbuchstaben bewilligbar. Im Bereich von 20 – 40 m ab Strassenniveau sind nur einzelne Reklameschriften bewilligbar. Ab einer
Höhe von 40 m sowie auf dem Dach sind keine Aussenwerbeelemente möglich. Die Lichtintensität sowie die Beleuchtungsdauer werden situativ beurteilt.
Mehrere Schriftzüge
Einzelne Schriftzüge
Eigenwerbung an der Sihlstrasse.
Für mittlere und grosse Objekte mit mehr als einem Nutzer sind
in jedem Fall Aussenwerbekonzepte erforderlich, damit mehrere
Schriftzüge optisch gut platziert werden können.
Einzelbuchstabenschriften lassen sich meist gut positionieren, vor allem bei Fassaden mit horizontaler Gliederung oder
geschlossenen Fassadenteilen. Aufgelöste Schriften lassen die
Fassade sichtbar – bei erhöhten Anforderungen ist dies zwingend. So stellen unter Umständen auch aufgemalte Schriften
eine Alternative dar.
Kästen und Tafeln
Diese sind an der Fassade oder auf Vordächern nicht bewilligbar.
An Fassaden können Kästen in der Regel nur dann bewilligt werden, wenn sie sich vollständig in die Fassadenstruktur integrieren
lassen. In der Kernzone Altstadt sind alle Leuchtkästen unzulässig.
Von der Fassade abstehende Leuchtkästen sind im übrigen Stadtgebiet nur zurückhaltend bewilligbar.
Stechschilder
Pro Fassadenseite ist nur ein Element bewilligbar. Minimale
Ausladung. Stechschilder sind in Grösse, Ausführung und Lage
Bestehendem anzugleichen.
Vitrinen/Schaukästen
Sie dienen in der Regel der Eigenwerbung. Über öffentlichem Grund
darf die Ausladung höchstens 6cm betragen (Art.18 Abs. 3 VARöG).
S
C
H
R
I
F
T
Fremdwerbung am Central.
SCHRIFT
S
C
H
R
I
F
T
SCHRIFT
SCH RI FT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCH RI FT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
Lochfassade,
hoher Fassadenanteil:
Reklame möglich
Reklamekonzept
Lochfenster,
kleiner Fassadenanteil:
Reklame möglich
Horizontale Gliederung
Fensterbänder:
Reklame möglich
Vertikale Gliederung
Fensterbänder: Reklame
nicht möglich
Unregelmässig
gerasterte Gliederung:
Reklame nicht möglich
Felderweise
Fassadengliederung:
Reklame möglich
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Glaskörper:
Reklame nicht möglich
Brandmauer:
Reklame möglich
2.3 Reklame auf Dächern
Gestalterische Grundsätze
Reklameanlagen auf Dächern entfalten eine grosse Wirkung. Sie sind nur an prädestinierten Standorten und im Ausnahmefall bewilligbar. Um die Wirkung der Anlage
dem Umfeld anzupassen, können in der Bewilligung einschränkende Auflagen gemacht
werden.
Einordnung
Ausführung
Beleuchtungsdauer
Lichtintensität
Ausschlussgebiete
Fremdwerbung
Hochhäuser
Die Reklameanlage hat sich in Bezug auf die städtebaulichen
Aspekte, den Baukörper, die Dachform und in Bezug auf die
Nutzung des Gebäudes und der Umgebung einzufügen.
In jedem Fall Einzelbuchstaben.
Die Beleuchtungsdauer ist den Verhältnissen vor Ort anzupassen. Insbesondere ist auf Wohnnutzung in der Umgebung
Rücksicht zu nehmen.
Die Lichtintensität ist in der Regel den örtlichen Verhältnissen
anzupassen. Die neue Anlage darf nicht heller strahlen als bereits bestehende Anlagen.
Altstadt, Kernzonen, Inventar- und Schutzobjekte.
Nur in speziellen Gebieten möglich: z. B. Gleiseinschnitt
zum Hauptbahnhof, Bellevue (Fassade Rämistrasse 2), Central
(Fassade Limmatquai 144).
Auf dem Dach sind keine Aussenwerbeelemente möglich.
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
SCHRIFT
Flachdach ohne
Dachrand
Reklamekonzept
Flachdach mit Flugdach
Flachdach mit zurückversetztem Attika
Schrägdach
Eingeschossige Bauten
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Fremdwerbung im Bereich des Gleiseinschnittes.
Die Reklameschrift auf dem eingeschossigen
Gebäude wirkt überdimensioniert.
2.4 Freistehende Reklameanlagen
Gestalterische Grundsätze
Freistehende Reklameanlagen sind Objekte von grosser Präsenz im öffentlichen Raum.
So können diese Elemente nur dort bewilligt werden, wo eine Beschriftung nicht
direkt am Gebäude angebracht werden kann. Pylone, Stelen und Schilder sind in ihrer
Lage, Grösse und Materialisierung auf die baulichen Verhältnisse abzustimmen und müssen sich räumlich auf diese beziehen (orthogonale Ausrichtung). Bei dieser Art von Reklame handelt es sich um raumrelevante Körper, deren Einbindung in die stadträumliche
Situation besondere Sorgfalt verlangt.
Öffentlicher Grund
Freistehende Reklameanlagen von Privaten sind auf
öffentlichem Grund nicht bewilligbar (Art. 16 VARöG).
Fahnen
Fahnen für Werbezwecke (freistehend oder an der Fassade
angebracht) sind nur in begründeten Ausnahmefällen
bewilligbar. Insbesondere in der Innenstadt erfüllen Werbefahnen in der Regel die geforderten gesetzlichen und gestalterischen Vorgaben nicht.
Freistehende Gebäudebeschriftung
an der Hardturmstrasse.
SCH RIFT
Freistehender Pylon in Neu-Oerlikon.
SCHR IFT
SCHR IF T
Schriften auf Trägern
(Stelen, Pylonen usw.)
Reklamekonzept
Schriftskulpturen:
Integration schwierig
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3
Rechtliche Grundlagen/Bewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons
Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im
öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Ausgenommen von der allgemeinen Bewilligungspflicht sind unbeleuchtete Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 Quadratmeter.
Gestaltung
Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1
PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 8 VARöG) Gesamtwirkung mit der gebauten und
landschaftlichen Umgebung.
Konzept
Bei Gebäudekomplexen, die mehrere Reklameanlagen benötigen, ist ein umfassendes
Konzept vorzulegen.
Verkehrsrechtliche Aspekte
Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit durch Ablenkung der Strassenbenützer beeinträchtigen könnten, sind untersagt (Art. 6 Bundesgesetz über den Strassenverkehr
[SVG]).
Bewilligungsverfahren
Die Gesuche werden im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben durch das Amt für Städtebau, Reklameanlagen, auf ihre Einordnung in die gebaute und landschaftliche Umgebung (§ 238 PBG, VARöG) sowie durch die Dienstabteilung Verkehr bezüglich Gefährdung
der Verkehrssicherheit überprüft.
Bezüglich Verkehrssicherheit gelten Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), die Ausführungsbestimmungen der Strassensignalisationsverordnung
(SSV) sowie § 240 PBG.
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benützung des öffentlichen
Grundes fällig. Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt
Zürich.
Reklamegesuchsformulare, gesetzliche Grundlagen
Gesuchsformulare und gesetzliche Grundlagen sowie die Gebührenordnung können im
Internet unter www.stadt-zuerich.ch/hochbau > Bewilligung & Beratung > Reklame
& Aussenwerbung heruntergeladen oder telefonisch unter der Nummer 044 412 29 44
angefordert werden.
Reklamekonzept
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