Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung

Werbung
Richtlinien für
Reklameanlagen und
politische Werbung
1. Januar 2015
Dokumenteninformationen
Richtlinien für Reklameanlagen und politische Werbung
vom 1. Januar 2015
Vom Stadtrat in genehmigt am 6. Januar 2015 und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft
gesetzt.
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Zweck
Geltungsbereich
Widerrechtliche Reklameanlagen und politische Werbung
II. Gestaltungsvorschriften
Art. 4
Art. 5
Reklameanlagen
Fremdreklameanlagen
III. Veranstaltungs- und Vereinshinweise (offizielle Anschlagstellen)
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Allgemeines
Begrüssungstafeln an Ortseingängen
Plakatsäule
Bandenträger
Plakatständer
1
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
3
IV. Politische Werbung
3
Art. 11
3
Politische Werbung
V. Schlussbestimmungen
Art. 12
Art. 13
Anhang
Aufhebung
Inkraftsetzung
3
3
3
4
-1-
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Richtlinien dienen der einheitlichen und sachgerechten Auslegung der Vorschriften über Reklameanlagen gemäss Baureglement hinsichtlich ihrer Gestaltung und den zulässigen Standorten.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für permanente und temporäre Reklameanlagen auf privatem und auf öffentlichem Grund. Neben den vorliegenden Richtlinien sind auch die "Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau“ (Departement für Bau und Umwelt, Tiefbauamt, März 2007) zu beachten.
Art. 3
Widerrechtliche
Reklameanlagen
und
politische
Werbung
Nicht bewilligte, nicht gemeldete oder widerrechtlich angebrachte
Reklameanlagen bzw. politische Werbung werden durch die Stadt
Kreuzlingen entfernt.
II.
Gestaltungsvorschriften
Art. 4
Reklameanlagen
Art. 5
Fremdreklameanlagen
1
Reklameanlagen sind mit Ausnahme von mehrgeschossigen Geschäftshäusern und Gebäuden im Industrie- und Gewerbegebiet in
der Regel im Fassadenbereich unterhalb der Fenster des ersten
Obergeschosses anzubringen.
2
Reklameanlagen bei Schaufenstern sind auf die Fensterlänge zu
beschränken, damit sie sich optisch in die Fassadengliederung einfügen.
3
Stechschilder dürfen inklusive Halterung maximal 1 m auskragen.
4
Für Garagen und Tankstellen ist die SNV-Norm 640 688 verbindlich.
5
Die einzelnen Grundstücke und Fassaden dürfen nicht mit Reklameanlagen überladen werden. Für Liegenschaften mit mehreren
Reklameanlagen ist ein Gesamtkonzept einzureichen.
6
Reklamebeleuchtungen sind so auszuführen, dass eine vollständige Abschirmung gegenüber dem oberen Halbraum (freier Himmel) sowie gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen gewährleistet ist.
1
Bei ausnahmsweisen Abweichungen vom maximal zulässigen Format von 4.20 x 4.20 m gemäss Art. 40 Abs. 7 BauR gelten Bewilligungen nur für das in diesem Verfahren genehmigte Sujet.
2
Die zulässigen Standorte für Fremdreklameanlagen gemäss
Art. 40 Baureglement sind in der beiliegenden Standortkarte für
Fremdreklameanlagen graphisch dargestellt.
-2-
III.
Veranstaltungs- und Vereinshinweise (offizielle Anschlagstellen)
Art. 6
Allgemeines
1
Offizielle Anschlagstellen im Sinne von Art. 40 Abs. 8 Baureglement sind Reklameanlagen, die durch die Stadt Kreuzlingen angebracht werden und von Vereinen und Veranstaltern für Anlässe
temporär benutzt werden dürfen. Folgende Arten von Anschlagstellen bestehen:
- Begrüssungstafeln an Ortseingängen
- Plakatsäule
- Bandenträger
- Plakatständer
2
Rein kommerzielle Produktwerbung ist nicht zulässig. Es gilt ein
Tabak- und Alkoholwerbeverbot.
3
Die Benützung bedarf in jedem Fall einer Zustimmung durch die
Stadtkanzlei.
4
Die Anmeldung und Reservation der Anschlagstellen wird durch
die Stadtkanzlei vorgenommen.
5
Bei sich überschneidenden Terminen ist folgende Reihenfolge
massgebend:
1. Anlässe auf Stadtgebiet
2. Regionale Bedeutung des Anlasses
3. Eingang der Anmeldung
6
Der Aushang der Veranstaltungs- und Vereinshinweise erfolgt maximal 14 Tage vor der Veranstaltung und muss unmittelbar danach
wieder entfernt werden. Ausnahmsweise ist eine längere Aushangzeit möglich.
7
In Grenzfällen entscheidet die Stadtkanzlei.
8
Nicht bewilligte oder widerrechtlich aufgehängte Veranstaltungsoder Vereinshinweise werden durch die Bauverwaltung entfernt.
9
Die Gebühren für die Benutzung der Anschlagstellen werden im
Gebührenreglement der Stadt Kreuzlingen geregelt.
Art. 7
Begrüssungstafeln
an Ortseingängen
Es bestehen fünf Begrüssungstafeln mit je drei Infotafeln (Schiebern). Pro Anlass steht je eine Infotafel mit zwei Schriftzeilen zur
Verfügung. Die Schriftarten und Schriftgrössen sind vorgegeben.
Art. 8
Plakatsäule
Für den Aushang an der Plakatsäule dürfen höchstens Plakate im
Format F4 verwendet werden.
Art. 9
Bandenträger
1
Je nach Standort bestehen zwei Grössen von Bandenträgern:
- Gross (maximal 7 m2)
- Klein (maximal 2 m2)
2
Der Aushang erfolgt durch die Veranstalter maximal 14 Tage vor
dem Anlass und muss unmittelbar nach dem Anlass durch die Veranstalter entfernt werden.
-3-
Art. 10
Plakatständer
IV.
Pro Veranstaltung dürfen maximal fünf Banden aufgehängt werden.
1
Die mobilen Plakatständer werden durch die Bauverwaltung aufgestellt.
2
Für den Aushang an den Plaktatständern dürfen höchstens Plakate im Format F4 verwendet werden.
Politische Werbung
Art. 11
Politische Werbung
V.
3
1
Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen von Bund,
Kanton und Gemeinde muss den "Vorschriften der Gemeinden im
Kanton Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen
und Abstimmungen" (Departement für Bau und Umwelt, Tiefbauamt, 3. April 2008) entsprechen.
2
Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen auf öffentlichem Grund muss der Bauverwaltung gemeldet werden.
3
Als Plakatformate für Wahlen und Abstimmungen dürfen maximal
F4-Plakate bzw. flächengleiche Formate verwendet werden.
4
Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen ist insbesondere erlaubt an:
a. Kandelabern und Laternenmasten;
b. Stützpfählen von Bäumen.
5
In der Begegnungszone "Boulevard" ist politische Werbung für Abstimmungen an den Kandelabern und Laternenmasten nicht erlaubt. Bei städtischen, schulischen oder kirchlichen Abstimmungen
oder Wahlen hingegen ist politische Werbung an den Laternenmasten erlaubt, an den mächtigeren Kandelabern jedoch nicht.
6
Politische Werbung für Wahlen und Abstimmungen darf den Fussgänger- und Fahrzeugverkehr nicht beeinträchtigen und keine Beschädigungen verursachen. Für Beschädigungen aufgrund unsachgemässen Anbringens von politischer Werbung für Wahlen
und Abstimmungen haften die jeweiligen Parteien bzw. Urheber.
Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die Richtlinien für die
Benützung der Infotafeln auf den Begrüssungstafeln an den Ortseingängen der Stadt Kreuzlingen vom 1. Januar 2006 aufgehoben.
Art. 13
Inkraftsetzung
Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft der Teilrevision des Baureglements im Bereich Reklameanlagen in Kraft.
-4-
VI.
1.
Anhang
Standortkarte Fremdreklameanlagen
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