Planungsrechtliche Festsetzungen und ört

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Fassung vom 2007-10-17
GE 6342
Anlage:
Fertigung:
4
B
GmbH
weissenrieder
Ingenieurbüro für Bauwesen und Stadtplanung
Offenburg
STADT GENGENBACH
Ortenaukreis
Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Am
unteren Nollen II"
I.
Rechtsgrundlagen
I.1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.12.2006 (BGBl. l S. 3316)
I.2
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. l S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
I.3
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990
(BGBl. l 1991 S. 58)
I.4
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895)
I.5
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20)
G:\PROJEKT\Gengenbach\6342 Am unteren Nollen II\Office\BV-6342.doc
2
II.
Bauplanungsrechtlicher Teil
II.1
Bauliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
II.1.1
Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO)
Folgende Nutzungen oder Anlagen sind in Anwendung von § 1 Abs. 5 und
§ 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig:
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO –Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. Ebenso unzulässig sind Anlagen für sportliche
Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).
Anlagen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind in Anwendung von § 1 Abs. 6 BauNVO in
vollem Umfang nicht Bestandteil des Bebauungsplans und damit nicht zulässig.
II.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21 a BauNVO)
Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO)
II.1.2.1
Die Grundflächenzahl ist durch Eintrag in die Nutzungsschablonen im
zeichnerischen Teil als Höchstmaß festgelegt.
II.1.2.2
Ist im zeichnerischen Teil die durch Baugrenzen ausgewiesene, überbaubare Grundstücksfläche kleiner als die Fläche, die sich aus der als
Höchstgrenze festgesetzten Grundflächenzahl ergibt, so gilt die im zeichnerischen Teil ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche.
II.2
Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB + § 18 BauNVO)
II.2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen ist durch die Festsetzung der
maximalen Wand- und Firsthöhe begrenzt.
Die bergseitige Wandhöhe wird straßenseitig Mitte des Gebäudes an der
Gebäudeaußenwand zwischen Oberkante Straßenachse und dem obersten
Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut gemessen.
Die maximal zulässige talseitige Wandhöhe wird von Oberkante geplantes
Gelände (entspricht hier dem jetzt vorhandenen Gelände) bis zum obersten
Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut gemessen.
3
Die Firsthöhe wird straßenseitig Mitte des Gebäudes von Oberkante Straßenachse bis zur Höhenlage der obersten Dachbegrenzungskante gemessen.
Handelt es sich um ein Eckgrundstück, ist als unterer Bezugspunkt der
höher liegende Achspunkt der entsprechenden Straße heranzuziehen.
Diese Maße sind durch Eintrag in die Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgelegt.
II.2.2
Bestehende Gebäude genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
II.2.3
Hinweis:
Bei der Wahl der Sockelhöhe ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Abwasser
aus dem Untergeschoss in Freispiegelleitung an den öffentlichen Mischwasserkanal bzw. das Drainagewasser aus dem Fundamentbereich an den
öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen werden kann.
II.3
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB + § 22 BauNVO)
Für den Bereich des allgemeinen Wohngebiets gilt:
a)
Bauweise E 1:
Es sind nur Einzelhäuser zugelassen.
b)
Bauweise E 2:
Es ist eine Bebauung mit Einzelhäusern festgesetzt. Als Ausnahme
sind Doppelhäuser zulässig, wenn auf dem angrenzenden Grundstück
eine Anbaubaulast übernommen wird.
Die Bauweise ist durch Eintrag in die Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil festgelegt.
Hinweis der Stadt Gengenbach:
Die Einzelhausbebauung definiert sich als freistehendes Ein- bis Dreifamilienhaus. Eine Doppelhausbebauung auf einem Grundstück, ohne
Grundstücksteilung, ist nicht erwünscht.
II.4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
II.4.1
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Ausweisung von Baulinien und -grenzen im zeichnerischen Teil festgesetzt.
4
II.4.2
Bestehende Gebäude genießen in vorhandener Lage Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
II.5
Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
II.5.1
Die im zeichnerischen Teil eingetragenen Hauptgebäude- bzw. Firstrichtungen sind einzuhalten.
II.5.2
Bestehende Gebäude genießen in vorhandener Gebäudeausrichtung Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
ein.
II.6
Mindestmaße / Höchstmaße bei Wohnbaugrundstücken für die Größe,
Breite und Tiefe der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
II.6.1
Folgende Mindestgrundstücksgrößen dürfen nicht unterschritten werden:
bei Einzelhäusern
bei Grundstücken für Doppelhaushälfte
mind. 550 m²
mind. 350 m².
II.6.2
Diese Festsetzung gilt nicht für Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans kleiner sind, als die angegebenen Mindestgrundstücksgrößen.
II.7
Flächen für Nebenanlagen / Garagen und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
II.7.1
„Nollenstraße“ (in ihrem Verlauf in Nord-Süd-Richtung):
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind
ausschließlich im westlichen Grundstücksbereich anzuordnen. Dabei darf
die Hinterkante von Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebenanlagen
eine Tiefe von 10 m, gemessen parallel zur westlichen Grundstücksgrenze,
nicht überschreiten.
Ausnahmen: Die räumliche Beschränkung gilt nicht für bauliche Nebenanlagen, die nicht über die Geländeoberfläche hinausragen (z. B. ins Gelände
eingelassene Swimmingpools).
Auf dem Flurst. Nr. 1602 ist ein offener Carport auch innerhalb der für Stellplätze im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Fläche zugelassen. Gem.
§ 6 Abs. 1 S. 4 LBO ist dabei die maximal erlaubte Länge der Grenzbebauung von 9,0 m einzuhalten. Mitte des Carports ist ein Abstand von 4,00 m
zur östlichen Grundstücksgrenze („Nollenstraße“) einzuhalten. Der östliche
und westliche Dachvorsprung darf jeweils maximal 0,50 m betragen.
5
Definition „offener Carport“:
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim sog. „offenen Carport“ ausschließlich um einen allseitig offenen, überdachten Einstellplatz ohne jegliche Seitenwände, Verkleidungen oder Tore. Er besteht lediglich aus einer
Ständerkonstruktion mit Dachaufbau.
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
II.7.2
„Carl-Isenmann-Straße“ (in ihrem Verlauf in Nord-Süd-Richtung):
Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind
im westlichen Grundstücksbereich anzuordnen. Dabei darf die Hinterkante
von Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebenanlagen eine Tiefe von
10 m, gemessen parallel zur westlichen Grundstücksgrenze, nicht überschreiten.
Ergänzend sind ausschließlich offene Carports auch an der östlichen
Grundstücksgrenze mit Zufahrt von der „Carl-Isenmann-Straße“ jeweils
nordwestlich der Gebäude auf den Grundstücken zulässig.
Ausnahme: Die räumliche Beschränkung gilt nicht für bauliche Nebenanlagen, die nicht über die Geländeoberfläche hinausragen (z. B. ins Gelände
eingelassene Swimmingpools).
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
II.7.3
„Ludwig-Auerbach-Straße“ (in ihrem Verlauf in Nord-Süd-Richtung
sowie – südlich der Gebäude 1 und 3 – in Ost-West-Richtung):
Garagen, Carports, Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Allerdings darf die Hinterkante von Garagen, Carports und Stellplätzen die Hinterkante des Wohngebäudes nicht überschreiten (siehe a), die Hinterkante
von Nebenanlagen darf die rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten
(siehe b).
a) Bei den Gebäuden „Ludwig-Auerbach-Straße 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17,
19 und 21“ gilt als Hinterkante des Wohngebäudes die westliche Gebäudegrenze. Beim Gebäude „Ludwig-Auerbach-Straße 3“ gilt als
Hinterkante des Wohngebäudes die nördliche Gebäudegrenze. Beim
Gebäude „Ludwig-Auerbach-Straße 1“ können als Hinterkante des
Wohngebäudes sowohl die östliche als auch die nördliche Gebäudegrenze herangezogen werden.
b) Für die Definition der rückwärtigen Baugrenze gelten die Aussagen
unter Ziffer a) analog.
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Ausnahme: Die räumliche Beschränkung gilt nicht für bauliche Nebenanlagen, die nicht über die Geländeoberfläche hinausragen (z. B. ins Gelände
eingelassene Swimmingpools).
Bestehende bauliche Anlagen, inklusive der beiden Schuppen im Westen
des Planbereichs außerhalb der Baufenster, genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
II.7.4
Für den gesamten Planbereich gilt:
Garagen dürfen ein maximales Volumen von 75 m³, Nebenanlagen ein maximales Volumen von 40 m³ nicht überschreiten.
Auch im Kombinationsfall – Garage und Nebengebäude bilden eine bauliche Einheit parallel zur Straße – gilt die Summe von 115 m³ als Volumenobergrenze.
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Garagen und Carports, die mit ihrer Längsseite an die Straßenbegrenzungslinie gestellt werden, müssen mindestens einen Abstand von 1,00 m
einhalten, wobei der Dachüberstand maximal 0,25 m betragen darf. Bei Garagen, die mit ihrer Zufahrtsseite an die Straßenbegrenzungslinie gestellt
werden, beträgt der Mindestabstand 3,00 m, bei Carports, die mit ihrer Zufahrtsseite an die Straßenbegrenzungslinie gestellt werden, 1,00 m, wobei
auch hier der Dachüberstand maximal 0,25 m betragen darf.
Ausnahme für Flst.-Nr. 1602: Der Mindestabstand des geplanten Carports
zur Straßenbegrenzungslinie muss 4,00 m betragen, der Dachüberstand
darf max. 0,50 m betragen (siehe auch Ziffer II.7.1).
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
II.8
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Als höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird festgesetzt:
Einzelgebäude:
Doppelhaushälfte:
maximal 3 Wohnungen
maximal 2 Wohnungen
Bestehende Gebäude genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
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II.9
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Die im zeichnerischen Teil eingetragenen Sichtfelder an den Straßeneinmündungen zur Erhaltung der freien Verkehrsübersicht sind von Sichtbehinderungen jeder Art (Bebauung, Bepflanzung, Einfriedigungen oder Ähnliches) in einer Höhe ab 0,80 m über der Fahrbahnoberkante freizuhalten.
II.10
Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und
-leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
II.10.1
Alle Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen.
(Begründung: Die Leitungen müssen unterirdisch verlegt werden, da es sich
beim Plangebiet um ein gehobenes, gestalterisch wertvolles und historisch
gewachsenes Wohngebiet handelt, das sich zudem in exponierter Hanglage befindet.)
II.10.2
Für die Unterbringung der Kabel in der Straße wird DIN 1998 zu Grunde gelegt. Bei Anpflanzungen von Bäumen in den Grundstücken entlang der
Straße ist ein seitlicher Mindestabstand von 2,50 m zum Erdkabel einzuhalten. Ist dies nicht möglich, sind zum Kabel hin geschlossene Pflanzringe
oder Trennwände bis in ca. 1,00 m Tiefe anzubringen.
II.11
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Auf den mit „Leitungsrecht“ bezeichneten Flächen ist zu Gunsten der
Stadtwerke Gengenbach – Wasserversorgung – zur Führung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen ein Leitungsrecht festgesetzt.
II.12
Kulturdenkmale (§ 9 Abs.6 BauGB)
II.12.1
Das Kulturdenkmal ist im zeichnerischen Teil durch das Planzeichen „D“
gekennzeichnet.
II.12.2
Bei dem Kulturdenkmal ist im Einzelfall von den Denkmalschutzbehörden
zu prüfen, ob bzw. in welcher Form auf der überbaubaren Grundstücksfläche geplante Neu-, Um- oder Anbauten denkmalrechtlich genehmigungsfähig sind.
II.12.3
Bei allen baulichen Maßnahmen am Kulturdenkmal sind die Denkmalschutzbehörden hinzuzuziehen.
8
III.
Bauordnungsrechtlicher Teil
III.1
Dachgestaltung von Hauptgebäuden
III.1.1
Die zulässige Dachform wird in der Nutzungsschablone festgesetzt.
Bestehende Dachformen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.1.2
Die Dächer sind mit gleichem Neigungswinkel beidseitig des Firsts auszuführen. Bei Krüppelwalmdächern darf die Länge der Abwalmung die Hälfte
der Dachfläche nicht überschreiten.
III.1.3
Die zulässige Dachneigung wird in der Nutzungsschablone festgesetzt.
Sind bei den Gradzahlen zwei Angaben vorhanden (siehe Mansarddächer,
Mansardwalm- und Mansardzeltdächer), so gilt die erste angegebene
Spanne möglicher Gradzahlen für die untere Dachhälfte, die zweite Spanne
für die obere Dachhälfte.
Bestehende Dachneigungen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.1.4
Rechtwinklig zugeordnete Anbauten müssen die gleiche Dachneigung wie
das Hauptgebäude aufweisen und dürfen die Firsthöhe nicht überschreiten.
Ausnahme: Anbauten können mit Flachdächern errichtet werden, wenn diese als Terrassen genutzt werden.
Glasanbauten und Wintergärten sind zulässig. Sie dürfen die Höhe eines
Geschosses und eine maximale Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten.
Bestehende Anbauten genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.1.5
Dächer von Anbauten sind in Form, Farbe und Material dem Hauptgebäude
anzupassen.
Ausnahme: Glasanbauten bzw. Wintergärten (siehe auch Ziffer III.1.4).
Bestehende Dächer von Anbauten genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
ein.
III.1.6
Dachfenster sind zulässig. Sie sind als stehende Formate auszubilden, ihre
Breite darf 0,80 m, ihre Höhe 1,20 m (jeweils Rahmen-Außenmaße) nicht
überschreiten.
9
Bestehende Dachfenster genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.1.7
Dacheinschnitte sind unzulässig.
III.1.8
Dachaufbauten sind ausschließlich in der „Ludwig-Auerbach-Straße 2“ zulässig (siehe Ziffern III.1.8.1 bis III.1.8.6). In der „Nollenstraße“ und in der
„Carl-Isenmann-Straße“ sind diese ausgeschlossen.
Für die „Ludwig-Auerbach-Straße“ (in ihrem Verlauf in Nord-Süd-Richtung sowie – südlich der Gebäude 1 und 3 – in Ost-West-Richtung)
gilt:
III.1.8.1 Dachaufbauten sind bis maximal zwei Drittel der Gebäudelänge zulässig.
Der Abstand von den Giebelseiten muss mindestens 1,50 m betragen.
III.1.8.2 Schleppgauben sind erst ab 35° Dachneigung zulässig .
III.1.8.3 Zwischen den Gauben und dem First müssen mindestens drei Ziegelreihen
durchlaufen.
III.1.8.4 Pro Hauptgebäude ist grundsätzlich nur eine Dachgaubenart zulässig.
III.1.8.5 Eine 2. Gaubenreihe ist unzulässig.
III.1.8.6 Bestehende Dachaufbauten genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
Für den gesamten Planbereich gilt:
III.1.9
Wiederkehre (Unterbrechung der Traufe mit Versatz in der Fassade) sind
im gesamten Planbereich zulässig.
III.1.9.1 Die Länge von Wiederkehren, parallel zur Traufseite gemessen, darf
maximal ein Drittel der Gebäudelänge betragen.
Als Gebäudelänge ist die Wandlänge von Außenkante Giebelwand bis
Außenkante Giebelwand zu Grunde zu legen.
III.1.9.2 Die Firsthöhe von Wiederkehren darf die Firsthöhe des Hauptgebäudes
nicht überschreiten.
III.1.9.3 Die traufseitige Wandhöhe von Wiederkehren, gemessen von Oberkante
Dachgeschoss-Fertigfußboden bis zum obersten Schnittpunkt der Wiederkehraußenwand mit der Dachhaut, darf maximal 2,90 m betragen.
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III.1.9.4 Bestehende Wiederkehre genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz. Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.1.10
Als Dacheindeckung sind im gesamten Planbereich zur Erhaltung der einheitlichen Dachlandschaft matte oder seidenmatte sowie engobierte Tonziegel oder Betondachsteine in roten, braunen und schwarzen Farbtönen,
zu verwenden.
Ausnahme: Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen (siehe Ziffer III.12).
Bestehende Dacheindeckungen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
III.2
Doppelhäuser
III.2.1
Doppelhäuser müssen mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45°
errichtet werden. Eine Ausnahme davon ist innerhalb der nach Ziffer III.1.3
vorgeschriebenen Grenzwerte zulässig, wenn sich beide Grundstückseigentümer einvernehmlich auf die gleiche Gradzahl einigen und die
Doppelhäuser mit einer einheitlichen Dachneigung errichtet werden.
III.2.2
Doppelhäuser müssen hinsichtlich Dacheindeckungsmaterial und Farbe der
Dacheindeckung einheitlich sein.
III.2.3
Bei Doppelhaushälften darf der Versatz der Hauseinheiten maximal 1,50 m
betragen.
Hinweis: Ist eine Doppelhaushälfte ohne Unterkellerung geplant, muss gewährleistet sein, dass die andere Doppelhaushälfte ohne Mehraufwand
einen Keller errichten kann.
III.3
Dachgestaltung von Garagen, Carports und Nebenanlagen
III.3.1
Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO können mit
einem Sattel- oder Flachdach erstellt werden.
III.3.2
Die maximal zulässige Dachneigung für Garagen, Carports und Nebenanlagen in der „Nollenstraße“ und „Carl-Isenmann-Straße“ (jeweils in ihrem
Verlauf in Nord-Süd-Richtung) beträgt 25°. In der „ Ludwig-AuerbachStraße“ (in ihrem Verlauf in Nord-Süd-Richtung sowie – südlich der Gebäude 1 und 3 – in Ost-West-Richtung) ist die Dachneigung für Garagen, Carports und Nebenanlagen unter Einhaltung der maximal zulässigen Volumina (siehe Ziffer II.7.3) frei wählbar.
11
III.3.3
Beträgt die Dachneigung ≥ 10°, sind die Dächer so einzudecken, dass die
Dacheindeckung in Material und Farbe der des Hauptgebäudes entspricht.
III.3.4
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
III.4
Baukörper von Hauptgebäuden
III.4.1
Die maximal zulässige Länge der Hauptgebäude – gemessen parallel zur
Hauptfirstrichtung – wird wie folgt festgesetzt:
Einzelgebäude:
Doppelhaushälfte:
max. 14 m
max. 10 m
III.4.2
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile, z. B. Wintergarten (siehe
hierzu auch Ziffer III.1.4), bis insgesamt maximal 3 m sind zulässig.
III.4.3
Bestehende Gebäude genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.5
Wand- und Firsthöhen von Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen und
Carports
III.5.1
Die maximal zulässige berg- und talseitige Wandhöhe der Hauptgebäude
und Anbauten jeglicher Art wird in den Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil geregelt (siehe auch Ziffer II.2.1).
Bestehende Gebäude genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.5.2
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Garagen und Carports dürfen in
der „Nollenstraße“ und „Carl-Isenmann-Straße“ (jeweils in ihrem Verlauf in
Nord-Süd-Richtung) eine maximale Firsthöhe von 3,60 m nicht überschreiten. In der „Ludwig-Auerbach-Straße“ (in ihrem Verlauf in Nord-SüdRichtung sowie – südlich der Gebäude 1 und 3 – in Ost-West-Richtung) ist
die Firsthöhe für Garagen, Carports und Nebenanlagen unter Einhaltung
der maximal zulässigen Volumina (siehe Ziffer II.7.3) frei wählbar.
Die Firsthöhe wird straßenseitig Mitte des Gebäudes von Oberkante Straßenachse bis zur Höhenlage der obersten Dachbegrenzungskante gemessen.
Bestehende bauliche Anlagen genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
12
III.6
Fassadengestaltung von Hauptgebäuden
III.6.1
Zulässig sind Putzfassaden in gedeckten weißen, gelben, orangefarbenen
und roten Farbtönen.
III.6.2
Die Gestaltung der Fassaden von Anbauten ist in Farbe und Materialien der
Fassade der Hauptgebäude anzupassen.
Ausnahme: Glasanbauten bzw. Wintergärten (s. hierzu auch Ziffer III.1.4).
III.6.3
Bestehende Gebäude genießen in vorhandenem Umfang Bestandsschutz.
Dieser schließt auch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein.
III.7
Garagen und Stellplätze
III.7.1
Stellplätze für den Bedarf, der durch die zugelassene Nutzung verursacht
wird, sind gem. § 12 Abs. 2 BauNVO auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen. Die erforderliche Anzahl darf dabei nicht diesen Bedarf überschreiten.
III.7.2
In Anwendung von § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO sind pro Wohnung mindestens
1,5 Stellplätze auszuweisen.
III.7.3
Die Fläche für Stellplätze in der „Nollenstraße“ auf Flst. Nr. 1602 muss
einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von 4,00 m, gemessen Mitte
Stellplatzfläche, einhalten. Die maximal zulässige Grenzbebauung von 9,00
m gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 LBO ist einzuhalten.
III.8
Einfriedigungen
III.8.1
Einfriedigungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind bis maximal
1,00 m, gemessen ab Oberkante Straße, zulässig.
Für Einfriedigungen, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist
das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg in der jeweils geltenden
Fassung heranzuziehen.
III.8.2
Die Verwendung von Stacheldraht als Einfriedigung ist unzulässig.
III.9
Gestaltung der unbebauten Flächen
Die Versiegelung der unbebauten Grundstücksflächen soll auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Dies wird erreicht durch:
13
Die oberirdischen freien Stellplätze, Zugänge und grundstücksinterne
Wegeflächen müssen mit wasserdurchlässigem Belag angelegt werden.
Zulässig sind zum Beispiel Schotterrasen, wassergebundene Decken,
Rasengittersteine, Pflasterflächen mit Rasenfugen, B = 3,0 cm, oder
porenoffene Pflastersteine. Der Unterbau muss dauerhaft wasserdurchlässig sein.
Die Verwendung von wasserundurchlässigen Pflasterbelägen ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Flächen mit einem Gefälle zu den angrenzenden Freiflächen versehen werden.
III.10
Geländeaufschüttungen
Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind bei Bedarf zulässig.
Sie sind so durchzuführen, dass die angrenzenden gegebenen natürlichen
Geländeverhältnisse so wenig wie möglich gestört werden. Die Geländeverhältnisse der Nachbargrundstücke sind dabei zu berücksichtigen.
Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Neigungswinkel von mindestens
1 : 1,5 zu verziehen.
III.11
Antennen-Anlagen
Je Gebäude ist eine Antennen-Anlage zulässig.
III.12
Solaranlagen / Fotovoltaikanlagen
Solar- und Fotovoltaikanlagen sind auf allen Dachflächen zulässig. Sie
müssen die gleiche Neigung aufweisen, wie die Dachfläche, auf der sie
montiert sind. Die Oberflächen der Solar- und Fotovoltaikanlagen sind –
gemäß dem jeweiligen Stand der Technik – möglichst matt auszuführen.
Bei der Errichtung auf Satteldächern ist ein Abstand von 1,50 m zum Rand
der Dachfläche einzuhalten. Bei den übrigen Dachformen ist eine vollflächige Ausnutzung zulässig.
14
IV.
Nachrichtlich übernommene Hinweise
IV.1
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, Merkblatt „Bebauungsplan“ –
Stand: November 2005, Zwischenbilanz vom 14. Mai 2001
IV.1.1
Wassergefährdende Stoffe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nicht betrieben werden, wenn die Grundsatzanforderungen nach § 3 Anlagenverordnung (VAwS) nicht eingehalten werden. Die Grundsatzanforderungen
stellen sich im wesentlichen wie folgt dar:
•
•
•
•
•
•
•
•
IV.1.2
Die Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
wassergefährdende Stoffe nicht austreten können (d. h. dicht, standsicher und hinreichend widerstandsfähig).
Einwandige unterirdische Anlagen (Tanks/Behälter, Rohrleitungen) sind
unzulässig. Ausnahme: Einwandige unterirdische Saugleitungen, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt.
Undichtheiten aller Anlageteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in
Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig
erkannt, zurückgehalten und verwertet oder entsorgt werden.
Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum
ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
Auffangräume dürfen keinen Ablauf haben.
Sollten in Bereichen mit hohen Grundwasserständen unterirdische Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöltanks) zum
Einbau vorgesehen sein, sind diese mit mindestens 1,3-facher Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage zu sichern.
Soweit in Anhängen zur VAwS Anforderungen für bestimmte Anlagen
enthalten sind, haben diese Vorrang.
Abfallbeseitigung
Auffüllungen im Rahmen der Erschließung (Straßen) dürfen nur mit reinem
Erdaushub bzw. Kiesmaterial oder aufbereitetem Bauschutt aus zugelassenen Aufbereitungsanlagen vorgenommen werden, der keine wassergefährdenden Stoffe enthält.
Bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallender Bauschutt und Erdaushub
ist möglichst einer Wiederverwertung zuzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, auf eine zugelassene Erdaushub- und Bauschuttdeponie zu bringen. Durch Chemikalien verunreinigter Bauschutt ist auf einer zulässigen
Hausmülldeponie zu beseitigen. Chemikalienreste sind in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen.
15
IV.1.3
Altlasten
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlastverdachtsflächen/keine Altlasten oder Flächen, bei denen kein
weiterer Handlungsbedarf besteht (A-Flächen) vor.
Werden bei Abbruch- oder Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder
Geruchsemissionen (z. B. Hausmüll, Deponiegas, Mineralöl, ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz oder das Amt für Umweltschutz, zu unterrichten. Die Abbruchbzw. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen
oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind zudem der Unteren Bodenschutzbehörde
zu melden.
IV.1.4
Bodenschutz
Nach § 4 Abs. 2 BodSchG ist bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem
Boden zu achten. Dies bedeutet bei baulichen Flächeninanspruchnahmen
insbesondere, dass die Flächenversiegelung bei Anstrebung der optimalen
baulichen Verdichtung auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird.
Um diesem Grundsatz zum Schutz des Bodens ausreichend Rechnung zu
tragen, sind bei den geplanten Vorhaben folgende Auflagen zu beachten:
•
•
•
Das bei den Baumaßnahmen anfallende Bodenmaterial ist getrennt
nach humosem Oberboden und kultivierfähigem Unterboden schonend
auszubauen und - soweit eine Wiederverwertung im Rahmen der Baumaßnahme möglich ist (Massenausgleich) - auf dem Baugelände zwischen zu lagern und wieder einzubauen.
Die Zwischenlagerung von humosem Oberboden hat in max. 2,00 m
hohen, die von kultivierfähigem Unterbodenmaterial in max. 5,00 m
hohen Mieten zu erfolgen. Die Mieten sind durch Profilierung und Glättung vor Vernässung zu schützen. Bei Lagerungszeiten von mehr als
drei Monaten sind die Mieten mit geeigneten Pflanzenarten (z. B. Lupinen, Luzernen oder Gräsern) zu begrünen. Oberbodenmieten dürfen
nicht, Mieten aus kultivierfähigem Unterboden nur mit leichten Kettenfahrzeugen befahren werden.
Abzufahrende Überschussmengen an humosem Oberboden und kultivierfähigem Unterbodenmaterial sind möglichst sinnvoll an anderer Stelle wiederzuverwenden. Für eine Zwischenlagerung vor der Wiederverwertung gilt das Obengenannte.
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Bei Geländeauffüllungen innerhalb des Baugebietes, z. B. zum Zwecke
des Erdmassenausgleichs, der Geländemodellierung, darf der humose
Oberboden (Mutterboden) des Urgeländes nicht überschüttet werden.
Für Geländeauffüllungen ist ausschließlich unbelasteter Unterboden
(Aushubmaterial) zu verwenden.
Bei der Anlage von Böschungen ist zur Erosionsminimierung eine ordnungsgemäße Rekultivierung durch Abdeckung mit humosem Oberboden und anschließender Begrünung vorzunehmen.
Im Rahmen eines schonenden Umgangs mit dem Boden sind durch den
Maschineneinsatz bedingte Bodenverdichtungen während der Bautätigkeit auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Damit ein ausreichender
Wurzelraum für geplante Begrünungen und eine flächige Versickerung
von Oberflächenwasser gewährleistet ist, sind durch Befahrung mit Baufahrzeugen hervorgerufene Bodenverdichtungen bei abgetrocknetem
Bodenzustand durch tiefes Aufreißen aufzulockern.
Zugangswege, PKW-Stellplätze und Garagenvorplätze sind mit
wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Rasengittersteine, wassergebundene Decke) zu befestigen.
Stoffliche Bodenverunreinigungen durch Öle, Bitumenreste, andere
Chemikalien, Bauschutt, Betonschlämme, etc. im Verlauf der Baumaßnahmen sind zu vermeiden. Im Baugebiet anfallender Bauschutt und
sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen.
Bauschutt und andere Abfälle dürfen nicht als An- und Auffüllungsmaterial von Geländemulden und Leitungsgräben etc. verwendet
werden.
Erfolgte bzw. vorgefundene Bodenbelastungen sind dem Landratsamt,
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu melden.
Hinweise:
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IV.2
Garagen sollten zur Minimierung der Flächenversiegelung so nahe wie
möglich an die öffentlichen Verkehrswege und möglichst nur im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude geplant werden.
Die Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt beim Befeuchten
nach) und niederschlagsfreier Witterung erfolgen.
Bauwege und Baustraßen sollten nach Möglichkeit nur dort angelegt
werden, wo später befestigte Wege und Plätze liegen sollen.
Denkmalschutz
Das Regierungspräsidium Freiburg, Referat 25, Archäologische Denkmalpflege, ist gemäß § 20 DSchG unverzüglich zu benachrichtigen, falls bei
Erdarbeiten in diesem Gebiet Bodenfunde zutage treten.
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Das Regierungspräsidium ist ebenfalls hinzuzuziehen, wenn Bildstöcke,
Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sind.
Ausgefertigt:
Gengenbach, den ...................................
Offenburg /
GmbH
weissenrieder
Ingenieurbüro für Bauwesen
und Stadtplanung
Im Seewinkel 14
77652 Offenburg
.........................................
Kerstin Stern, Dipl.-Ing.
Freie Stadtplanerin VDA
Projektplaner:
Christian Pohl, Dipl.-Ing.
Stadtplaner i.P.
.........................................
Michael Roschach
Bürgermeister
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