Gestaltungssatzung für das Stadtzentrum

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Stadt Eberswalde
Der Bürgermeister
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Stand vom : 04.03.2003
Gestaltungssatzung für das Stadtzentrum Eberswalde
Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und Entwicklung der
städtebaulichen Eigenart des Stadtzentrums
Präambel
Das Stadtzentrum von Eberswalde verlor durch die Zerstörungen des
Zweiten Weltkrieges und durch die Städtebaupolitik in den darauffolgenden Jahren wesentliche Teile seines charakteristischen
Stadtbildes. Große Flächen der historischen Altstadt wurden nicht
wieder bebaut, sondern zu öffentlichen Grünanlagen umgestaltet.
Andere Bereiche im Stadtzentrum blieben Brachflächen.
Leitziel dieser Gestaltungssatzung ist es, dass durch Festlegungen
zur äußeren Gestalt von baulichen Anlagen das Stadtbild, welches
durch die noch vorhandene historische Bausubstanz im Stadtzentrum
bestimmt wird, gepflegt und entwickelt werden kann und das Stadtbild dauerhaft durch eine hohe Baukultur geprägt ist.
Die Gestaltungssatzung schreibt die Sanierungsziele für das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet “Stadtzentrum Eberswalde” fort.
Beim Neubau von baulichen Anlagen im Stadtzentrum müssen sich diese harmonisch in die Reste des einst vorhandenen Stadtbildes einfügen. Um die Eigenart des städtebaulichen Zusammenhanges wieder
erlebbar zu machen, haben daher Neubauten die stadt- und baustrukturellen Vorgaben aufzunehmen und diese in einer zeitgemäßen Architektursprache weiterzuentwickeln.
Im Sinne dieser Zielstellungen werden für Maßnahmen an vorhandenen
Gebäuden und an den Neubau baulicher Anlagen im Stadtzentrum von
Eberswalde nach Maßgabe der vorliegenden Satzung besondere Anforderungen gestellt.
Für Einzeldenkmale und Grundstücke im Denkmalbereich kann es von
den in der Satzung formulierten Anforderungen abweichende oder
darüber hinausgehende Anforderungen geben.
Die Regelungen der Erhaltungssatzung für das Stadtzentrum Eberswalde, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am
20.11.1997, bleiben unberührt.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen dieser Satzung sind
• die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der derzeit
gültigen Fassung, § 5 Abs. 1
• die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der derzeit gültigen
Fassung, § 89 Abs. 1 und 2
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde hat auf ihrer
Sitzung am 21.11.2002 mit Beschluss-Nr. 42-707/02 nachfolgende Gestaltungssatzung für das Stadtzentrum von Eberswalde (örtliche
Bauvorschrift zur Wahrung und Entwicklung der städtebaulichen Eigenart des Stadtzentrums) beschlossen.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Gestaltungssatzung.
INHALT
§
§
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§
§
§
§
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§
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§
§
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1
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Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Städtebaulich-räumliche Gestaltung
Gestaltung der Dächer
Gestaltung der Dachaufbauten
Gestaltung der Fassaden
Fassadenmaterialien
Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen
Werbeanlagen und Warenautomaten
Außenanlagen und Einfriedungen
Abweichungen
Zuständigkeit
Ordnungswidrigkeiten
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten
Anlagen
Karte des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung
Bereiche mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen
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(Anlage 1)
(Anlage 2)
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§ 1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(!) Der Geltungsbereich der Satzung, der aufgrund differenzierter
Gestaltungsabsichten in zwei Teilbereiche untergliedert ist,
umfasst das Eberswalder Stadtzentrum. Der Geltungsbereich ist
auf dem Übersichtsplan in der Anlage 1 dargestellt.
Teilbereich Altstadt: Er umfasst den mittelalterlichen Kern
einschließlich der ersten Stadterweiterung (Schicklervorstadt)
und wird begrenzt von Schicklerstraße (beidseitig zwischen
Weinberg- und Puschkinstraße), Goethestraße, Bollwerkstraße,
Mauerstraße, Eichwerderstraße, Erich-Mühsam-Straße, Goethestraße, Pfeilstraße und Weinbergstraße.
Teilbereich Bahnhofsvorstadt: Er umfasst das Stadterweiterungsgebiet des 19. Jahrhunderts entlang der Eisenbahnstraße
und wird begrenzt von Weinbergstraße, Rudolf-BreitscheidStraße, Friedrich-Engels-Straße, Grabowstraße beidseitig,
Bahnhofsvorstadt, Kantstraße, Wilhelmstraße, Bergerstraße,
Finow-Kanalufer zwischen Bahnhofsvorstadt und Mauerstraße,
Bollwerkstraße, Goethestraße, Schicklerstraße (ausgenommen
zwischen Puschkin- und Weinbergstraße).
Die Satzung gilt für beide Teilbereiche, soweit ein einzelner
Teilbereich nicht benannt ist.
(2) Diese örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten
hinsichtlich der Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes des
Eberswalder Stadtzentrums gilt für die Änderung (Maßnahmen,
die über eine übliche Instandhaltung hinausgehen) und die Errichtung baulicher Anlagen oder Teilen davon sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung. Dabei kommt es auf eine bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht nicht an.
(3) Diese örtliche Bauvorschrift gilt bei Gebäuden nur für die
Vorderfassade (bei Eckgebäuden für beide Vorderfassaden), für
die Giebel bzw. deren die benachbarte Bebauung überragenden
Teile (mit allen am Giebel sichtbaren Bauteilen) und für die
vordere Dachfläche mit Dachaufbauten (bei Eckgebäuden für beide vorderen Dachhälften) soweit diese Teile von Gebäuden von
öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind.
Abweichend von der allgemeinen Regelung wird festgelegt, dass
die Vorschrift generell für die den First überragenden Teile
von Schornsteinen gilt. Für andere bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten gilt diese örtliche Bauvorschrift,
wenn diese von öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind.
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Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Gestaltungssatzung
sind öffentlich gewidmete Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen, die faktisch öffentliche Verkehrsflächen sind.
§ 2
Städtebaulich-räumliche Gestaltung
(1) Zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart des Eberswalder Stadtzentrums werden
für die nachfolgend aufgeführten Straßen oder Straßenabschnitte geringere Tiefen der Abstandsflächen (H) zu öffentlichen
Verkehrsflächen (siehe Anlage 2) festgelegt, sofern Gründe des
Brandschutzes, der Gewährleistung der Belichtung und Belüftung
sowie sonstige Belange öffentlicher Ordnung und Sicherheit
nicht entgegenstehen:
• westliche Seite der Kirchstraße von Brautstraße (Kirchstra•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
ße 8) bis Ratzeburgstraße 0,35 H
Kirchstraße beidseitig von Schweizer Straße bis SalomonGoldschmidt-Straße 0,40 H,
Schweizer Straße beidseitig zwischen An der Friedensbrücke
und Goethestraße 0,40 H,
Jüdenstraße beidseitig 0,40 H,
Kirchstraße/Steinstraße beidseitig zwischen Friedrich-EbertStraße und an der Friedensbrücke 0,35 H,
An der Friedensbrücke beidseitig zwischen Steinstraße und
Friedrich-Ebert-Straße 0,35 H,
westliche Seite An der Friedensbrücke zwischen SalomonGoldschmidt-Straße und Schweizer Straße 0,20 H,
östliche Seite An der Friedensbrücke zwischen SalomonGoldschmidt-Straße und Schweizer Straße 0,25 H,
südliche Seite der Kreuzstr. gegenüber Einmündung Töpferstraße und Mauerstraße 0,45 H,
Nagelstraße beidseitig zwischen Kreuzstraße und Brautstraße
0,40 H,
Nagelstraße beidseitig zwischen Breite Straße und einschließlich Grundstück Schweizer Straße 9-11 0,35 H.
§ 3
Gestaltung der Dächer
(1) Dächer sind so auszuführen, dass sie sich dem Erscheinungsbild
der umgebenen Bebauung in Form, Material und Farbigkeit angleichen. Bei freistehenden Gebäuden sowie bei offener oder
geschlossener Bauweise abschließender Bebauung, an denen aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein weiterer Anbau
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nicht zulässig oder möglich ist, sind freistehende Giebel sowie Mansard-, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig.
(2) Alle Dachflächen eines Gebäudes oder Gebäudeabschnittes müssen
dasselbe Dachdeckungsmaterial aufweisen.
(3) Im Teilbereich Altstadt ist als Bedachungsmaterial die Verwendung von nichtglänzenden naturroten bis rotbraunen Tonziegeln
(keine glasierten oder edelengobierte Ziegel) vorgeschrieben.
(4) Eindeckungen mit Kunststoff, Blech, Glas, Eternit und Wellfaserzement sind generell unzulässig.
(5) Ortgangformziegel sind im Teilbereich Altstadt nicht zulässig.
In diesem Bereich ist der Ortgang zu vermörteln oder, wenn
technisch nicht möglich, der Abschluss mit Zinkblech oder
Zahnleiste auszuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandenen
Dachüberstände (Traufe, Ortgänge) sind zu erhalten. Bei Neubauten in Traufstellung sind an der Traufe Dachüberstände zwischen 0,15 m und 0,40 m vorzusehen. Der Dachüberstand am Ortgang darf 0,20 m nicht überschreiten. Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,00 m erlaubt.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene Traufgesimse sind zu erhalten. Traufgesimse und Dachüberstände sind
entsprechend der den Straßenzug prägenden Bebauung auszuführen.
§ 4
Gestaltung der Dachaufbauten
(1) Als Dachaufbauten sind unter Berücksichtigung nachfolgender
Einschränkungen zulässig: Dachtürmchen (insbesondere auf Eckgebäuden), Frontspieß (Zwerchgiebel), Zwerchhaus, Gaube, Dachfenster, Schornsteine, Gitter und technische Anlagen.
(2) Als Dachgauben sind nur Schlepp-, Spitz- und Walmgauben sowie
Fledermausgauben zulässig. Unterschiedliche Gaubenformen an
einem Gebäude sind unzulässig. Die vertikalen Seitenflächen
der Gauben sind senkrecht auszuführen. Sie sind ebenso wie die
Frontflächen der Gauben zu putzen, mit Holz, Biberschwanzziegeln, Naturschiefer oder vorgewittertem/ alternativ unbehandeltem Kupfer- oder Zinkblech zu verkleiden. Eine Verglasung
der Seitenflächen von Gauben ist unzulässig. Die Eindeckung
des Gaubendaches ist im Material der Dachdeckung auszuführen.
Ist dies technisch begründet nicht möglich, sind Zink- und
Kupferblechabdeckungen zulässig.
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Die Dachüberstände der Gauben dürfen an den Traufen 0,20 m und
an den Ortgängen 0,10 m nicht überschreiten.
(3) Bei der Einordnung von Gauben sind diese aus der Fassadengestaltung zu entwickeln. Dachgauben sind auf die Fenster- und
Türachsen oder auf die Achse der Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern bzw. Tür und Fenster auszurichten. Ergibt sich
aufgrund der Fassadengliederung daraus eine unsymmetrische Anordnung der Dachaufbauten, ist deren gleichmäßige Verteilung
auf der Dachfläche zulässig.
Unzulässig sind Dacheinschnitte und Dachterrassen.
(4) Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig. Sie dürfen eine
Breite von 2,00 m, bei Schleppgauben von 3,00 m nicht überschreiten. Gauben dürfen nicht aneinanderstoßen. Die Summe aller Gaubenbreiten darf 50 % der Trauflänge nicht überschreiten. Der Abstand der Gauben zu den Giebelwänden muss mindestens 1,25 m betragen. Bei Walm- oder Krüppelwalmdächern dürfen die Gauben die Falllinie vom Firstendpunkt nicht überschreiten.
(5) Die Fensteröffnungen in den Dachaufbauten haben in der Höhe
kleiner zu sein als die darunter liegenden Fenster (sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen).
Geschlossene Frontteile der Gauben dürfen nicht über 0,50 m
breit sein. Mehrere Gaubenreihen übereinander sind unzulässig.
Fensterreihungen ab drei nebeneinander liegenden Fenstern sind
durch Zwischenpfeiler von mindestens 0,12 m zu unterbrechen.
(6) Die Gauben müssen zur Traufe einen Abstand von mindestens zwei
Dachziegeln haben und mindestens drei Dachziegel unterhalb des
Firstes in das Dach einbinden.
(7) Liegende Dachfenster sind im Bereich Altstadt nicht, im Bereich Bahnhofsvorstadt in dem zur Belichtung des Wohnraumes
unbedingt erforderlichen Umfang zulässig.
(8) Im Teilbereich Altstadt sind Schornsteine in Klinker auszuführen oder zu putzen. Die Verwendung von unverputzten Fertigteilschornsteinen sowie die Verkleidung von Schornsteinen ist
in diesem Teilbereich unzulässig (beachte § 1 Abs. 3).
(9) Im Teilbereich Altstadt sind feste Steigleitern, Austritte,
Blitzableiter, Schneefanggitter und andere technische Anlagen
auf den technisch bedingten Umfang zu beschränken. Auf jedem
Gebäude ist nur eine Empfangs- und Sendeanlage in dem für die
Nutzung des Hauses erforderlichen Umfang zulässig. Die Anlagen
sind in Zink auszuführen. Zulässig sind im Teilbereich Altstadt Dachausstiegsfenster bis zur Größe von 47 x 52 cm (Glasfläche ca. 0,22 m²).
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(10) Das Anbringen von Antennen und Satellitenempfangsanlagen ist
auf der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Dachfläche
unzulässig.
(11) Solaranlagen sind im Teilbereich Altstadt unzulässig. Im Teilbereich Bahnhofsvorstadt haben sich diese der Farbe der Dachdeckung anzupassen.
§ 5
Gestaltung der Fassaden
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandenen
Gebäudefassaden sind so zu erhalten, dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse nach Breite und Höhe und ihr Parzellenbezug beibehalten werden. Die vorhandene Fassadensymmetrie ist
zu erhalten.
(2) Vorhandene Tür- und Fensteröffnungen sind in Anzahl und Größe
zu erhalten. Diese dürfen nicht vergrößert oder verkleinert
werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird.
Generell zulässig ist der Rückbau nachträglich eingebauter
liegender Fensterformate auf die bauzeitliche Fenstergröße.
(3) Die Fassaden von Hauptgebäuden sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen sind in jedem Geschoss vorzusehen. Die Gesamtheit aller Öffnungsflächen muss kleiner sein als die geschlossenen Wandflächen. Völlig geschlossene Fassaden oder
Fassaden mit ausschließlich oder überwiegend kleinen Öffnungen
(kleiner 0,63 m²) sind unzulässig.
(4) Zwischen benachbarten Baukörpern mit gleicher Geschosszahl
sollen Trauf- oder Firsthöhe um mindestens 20 cm oder höchstens 100 cm voneinander abweichen.
(5) Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig. Fensterreihungen
ab drei nebeneinanderliegenden Fenstern sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 0,25 m zu unterbrechen. Die Außenfläche
der Pfeiler darf nicht hinter die Fassadenebene zurückspringen. Die Summe der Pfeilerbreiten muss mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen.
(6) Die Stürze von Öffnungen einer Fassade oder eines Fassadenabschnittes müssen innerhalb eines Geschosses auf gleicher Höhe
liegen. Vorhandene Rund- oder Segmentbögen als obere Abschlüsse von Fassadenöffnungen und die Sturzriegel bei Fachwerkkonstruktionen sind zu erhalten. Die Fenster, Türen und Tore müs
sen sich dem Bogen anpassen.
(7) Der Sockel eines Gebäudes darf nicht höher als Oberkante Erdgeschossfußboden ausgebildet werden.
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(8) Kann die vorhandene Parzellenstruktur nicht durch die Architektur des Baukörpers erreicht werden, ist diese in der Fassade sichtbar zu machen. Dies hat durch die Bildung von unterschiedlichen Gebäudetyp-Fassadenabschnitten zu erfolgen.
In diesen Fällen müssen deshalb Fassaden in Fassadenabschnitte
über alle aufgehenden Geschosse durchgehend gegliedert werden.
(9) Die Ausbildung der Fassadenabschnitte hat durch mindestens
drei der folgenden Merkmale zu erfolgen:
− Unterschiede in der Traufhöhe gemäß § 5 Abs. 4, soweit dies
der Baustruktur der näheren Umgebung entspricht,
− Einschnitte von mindestens 0,30 m bis 0,60 m Breite und Tiefe,
− vertikale plastische Bauteile wie Lisenen, Pilaster, vorgesetzte Giebel,
− Unterschiede in der Gebäudehöhe durch Differenzierung bei
der Dachausbildung und Versatzbildung,
− Verhältnis Wandfläche zu Öffnungen,
− Unterschiede bei der Ausbildung von Fenster- und Türöffnungen,
− Differenzierungen bei Brüstungs- und Sturzhöhen,
− unterschiedliche Farbgebung des Putzes.
(10) Je Fassade/Fassadenabschnitt sind maximal zwei Fallrohre zulässig.
(11) Fenster, Schaufenster, Türen und Tore sind bei Neubauten mit
ihrer Laibungstiefe mindestens 0,12 m hinter die Fassade zurückzusetzen.
(12) Tür- und Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster, Fenster
in Schleppgauben und Öffnungen in den Gefachen von Fachwerkbauten sind grundsätzlich als stehende Formate auszubilden,
wobei das Verhältnis von Breite zu Höhe mindestens 1 : 1,2 betragen soll.
(13) Fenster sind entsprechend der Fenster in der den Straßenzug
prägenden Bebauung zu gliedern. Fensteröffnungen über 0,90 m
Breite bedürfen einer zweiflügeligen Konstruktion. Ein Kämpfer
ist ab einer Höhe von 1,50 m vorzusehen. Fenstersprossen müssen plastisch vor die Glasfläche treten.
(14) Gliederungen zwischen den Scheiben (innenliegende Sprossen)
sind nicht zulässig. Die Verwendung von gewölbten, farblich
beschichteten oder reflektierenden Scheiben sowie von Glasbausteinen ist unzulässig.
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(15) Balkone und Loggien sind im Teilbereich Altstadt unzulässig,
soweit diese nicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung vorhanden waren.
(16) Schaufenster müssen sich in Anordnung und Größe auf die Gliederung der Fassade beziehen und sich in Form, Maßstab, Material und Farbe einordnen.
Stützen hinter Glasfronten gelten nicht als gliedernde Elemente.
(17) Für Schaufenster sind stehende bis quadratische Formate vorzusehen. Zu anderen Öffnungen (Fenster, Türen) muss ein wenigstens 24 cm breiter Pfeiler (bei Fachwerk Breite des Ständers)
verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für Schaufenster
verplant, ist zwischen diesen untereinander und zu Türen ein
Pfeiler von mindestens 36,5 cm Breite vorzusehen. Am Gebäudeende ist in beiden Fällen ein Mauerwerksstück von mindestens
50 cm Breite einzuhalten.
(18) Vorhandene Außentreppen wie Haus- und Ladeneingänge sind zu
erhalten. Bei Erneuerungen und bei Neuanlage sind diese als
Blockstufen aus Naturstein oder alternativ aus Beton auszubilden, wobei die Sockelhöhe nicht überschritten werden darf.
Rampen sind im Teilbereich Altstadt unzulässig. Bei Erfordernis, einen behindertgerechten Zugang herzustellen, kann unter
Voraussetzung des Einvernehmens mit der Unteren Denkmalbehörde, die Zustimmung abweichend von dieser Regelung erfolgen.
Glatte glänzende und mehrfarbige Materialien wie Mosaiksteine,
Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä.
sind unzulässig.
(19) Haus- und Ladentüren sowie Tore an den Straßen sind zu erhalten oder neu in Holz auszuführen. Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore zu erhalten.
(20) Einflügelige Schwingtore als Hof- oder Garageneinfahrten sind
unzulässig.
(21) Briefkästen, Hausnummern, Namensschilder, Klingel- und Wechselsprechanlagen sind in die Eingangsgestaltung so zu integrieren, dass sie kein die Fassadengliederung bestimmendes
Element bilden. Ist die Integration der Briefkästen in die
Eingangsgestaltung technisch nicht möglich, ist im Teilbereich
Bahnhofsvorstadt die Aufstellung einer Briefkastenanlage vor
dem Gebäude zulässig.
Das Anbringen von Antennen und Satellitenempfangsanlagen an
Fassaden ist unzulässig.
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§ 6
Fassadenmaterialien
(1) Fassadenflächen sind in feinkörnigem Glattputz (max. 3 mm Körnung) auszuführen.
Das Verblenden und Verkleiden von Fassaden mit hochglänzenden,
polierten oder geschliffenen Werkstoffen, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Buntsteinputz, Putz mit Oberflächenmuster,
Sichtbeton, Metall, Schiefer, Zementplatten, Kunststoff sowie
materialimitierenden Stoffen oder Bauteilen ist unzulässig.
Diese unzulässigen Materialien gelten ausdrücklich auch für
Giebel und die über die angrenzende Nachbarbebauung hinausragenden Teile von Giebeln.
Ziegelfassaden sind nur für freistehende öffentliche Gebäude
(z.B. Gebäude der Fachhochschule, Post usw.) oder für Wirtschaftsgebäude (z. B. Nebengebäude, Remisen usw.) an bisher
mit Wirtschaftsgebäuden in Klinkerausführung bebauten Standorten zulässig. Ziegelfassaden von öffentlichen Gebäuden sind in
naturrotem Klinker auszuführen. Wirtschaftsgebäude können mit
naturroten oder gelben Klinkern ausgeführt werden. Die Regelung gilt auch für Mischformen (Klinker mit Putz).
(2) Fachwerksichtige Fassaden sind als solche zu erhalten. Sie
dürfen weder überputzt noch anderweitig verkleidet werden. Die
Freilegung verdeckter Fachwerkkonstruktionen ist zulässig,
wenn sie als Sichtfachwerk ausgeführt waren und die spätere
Putzverkleidung keinen eigenen denkmalpflegerischen Wert besitzt. Die Ausfachungen sind mit einem Glattputz aus Kalkmörtel zu versehen, sofern nicht Fugenmauerwerk als Bestand vorhanden ist.
(3) An Gebäuden mit sichtigem Fachwerk, an Ziegelbauten und stark
strukturierten Putzbauten (Gebäude mit Gliederungs- und
Schmuckelementen) ist die Wärmedämmung der Fassade nicht als
Außendämmung zulässig.
(4) Bei der Farbgestaltung der Fassadenflächen sind Naturtöne (gedeckte, nicht grelle Töne) zu verwenden. Fassadenelemente wie
Sockel, Gesimse, Faschen und Lisenen können jeweils entsprechend dem gewählten Farbton etwas heller oder dunkler, jedoch
nicht in konträrer Farbgebung, abgesetzt werden. Benachbarte
Gebäude oder Fassaden mit verschiedener Parzellenzugehörigkeit
müssen unterschiedliche Farbgebungen aufweisen. Soweit nachweisbare historische Befunde vorhanden sind, sind diese maßgeblich für die Farbgebung.
(5) Feldsteinsockel sind zu erhalten. Die Freilegung verputzter
Feldsteinsockel ist zulässig, wenn diese feldsteinsichtig waren.
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(6) Giebel sowie weitere Wandbauteile müssen (sofern andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen) bezüglich des verwendeten Materials in Angleichung an die Fassade
gestaltet werden. Für die über die angrenzende Nachbarbebauung
hinausragenden Teile der Giebel ist keine Farbgebung der Putzflächen erforderlich.
(7) Für Türen und Tore sind dunkle Töne vorzusehen.
Fensterbänke an vor 1949 errichteten Gebäuden sind in traditioneller Ausführung (massive Einzelgesimsbank, Gesimsbank innerhalb eines profilierten Gesimsbandes) zu gestalten oder in
Zinkblech auszuführen.
Im Teilbereich Altstadt sind Fensterbänke aus Aluminium und
poliertem Granit generell unzulässig.
(8) Im Teilbereich Altstadt sind Fenster ausschließlich als Holzfenster zulässig. Der Ersatz von Holzfenstern durch Metallfenster ist generell unzulässig.
(9) Fassadenelemente wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen, Fensterläden und sonstige die Fassade gliedernde Elemente sind in ihrer ursprünglichen Art beizubehalten oder bei
Nichterhaltbarkeit aufgrund starker Schäden entsprechend dem
Befund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung wiederherzustellen.
§ 7
Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen
(1) Als Sonnenschutzanlagen sind Rollmarkisen mit Textilbespannung
mit matter Oberfläche zulässig. Markisen sind so anzuordnen
und zu bemessen, dass sie der Fassadengliederung entsprechen.
Die Überdeckung oder Überschneidung von Architekturelementen
sowie die Zusammenfassung von Gebäudeachsen ist nicht zulässig. Markisen haben in ihrer Breite Bezug auf die Fensteröffungen zu nehmen.
(2) Sonnenschutzanlagen sind nur im Erdgeschoss zulässig, sie haben sich in Größe, Form und Farbe in die Fassade einzufügen.
Die Verwendung von Korbmarkisen ist nur erlaubt, wenn entsprechende Gestaltmerkmale des Gebäudes, insbesondere Rundbogenfenster, als Voraussetzung vorhanden sind.
Bei symmetrisch gestalteten Fassaden oder Fassadenabschnitten
ist die Symmetrie auch bei der Einordnung von Markisen zu wahren.
(3) Alle Markisen eines Gebäudes müssen dieselbe Form und die
gleiche Textilbespannung haben.
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(4) Rolläden und Rollädenkästen sind nur zulässig, wenn die Rolläden im aufgerollten Zustand und die Rollädenkästen in der Fassade nicht sichtbar sind. Ein Herausragen der Außenjalousie
vor die Fassadenfront ist unzulässig.
(5) Vorhandene Holzfensterläden sind zu erhalten oder wiederherzustellen. Holzfensterläden sind allgemein zulässig.
(6) Andere Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen, insbesondere
Krag- und Vordächer sowie Baldachine, sind unzulässig.
§ 8
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen haben sich nach Umfang, Maßstab, Anbringungsort,
Material und Farbe dem Gebäude unterzuordnen, an dem sie angebracht werden. Werbeanlagen dürfen charakteristische Bauteile
und Gestaltungselemente der Fassade nicht verändern, verdecken
oder überschneiden.
(2) Die Oberkante der Werbeanlagen muss unterhalb der Fußbodenhöhe
des ersten Obergeschosses liegen. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene Gebäude sind abweichende
Anbringungen zulässig, wenn die Schaufenster bis zur Decke zum
ersten Obergeschoss reichen und die Grundsätze des § 8 Abs. 1
nicht verletzt werden. Werbeanlagen, ausgenommen Ausleger,
müssen von Geschossgesimsen einen Abstand von mindestens
0,15 m und von Gebäudekanten einen Abstand von mind. 0,50 m
- jeweils in der Fassadenebene gemessen - einhalten. Die Aneinanderreihung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Werbeanlagen, mit Ausnahme von Auslegern gemäß § 8 Abs. 5,
sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Sie
dürfen nicht tiefer als 0,20 m und nicht höher als 0,80 m sein
sowie in der Summe ihrer Länge 50 % der Fassadenbreite nicht
überschreiten. Allgemein zulässig sind
− auf die Wand gemalte Schriftzüge oder gesetzte Einzelbuchstaben,
− hinterleuchtete Schriftzüge aus Einzelbuchstaben vor der
Wand (Schattenschrift),
− angeleuchtete Schriftzüge,
− auf Schildern angebrachte Schrift,
− nach vorn leuchtende Einzelbuchstaben und Leuchtkästen im
Teilbereich Bahnhofsvorstadt.
(4) Bewegliche (laufende) sowie Blink-, Wechsel oder Reflexbeleuchtungswerbung ist unzulässig. Das technische Zubehör für
Leuchtwerbung, insbesondere die Kabelführung, ist nicht sicht-
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bar anzubringen. Ist dies nachweislich nicht möglich, muss es
einen dem Untergrund entsprechenden Farbanstrich erhalten.
(5) Ausleger sind rechtwinklig zur Fassade anzubringen. Sie dürfen
eine Gesamtausladung von 0,80 m, eine Ansichtsfläche von
0,50 m² und eine Stärke von 0,05 m im Teilbereich Altstadt und
von 0,20 m im Teilbereich Bahnhofsvorstadt nicht überschreiten. Es ist nur ein Ausleger je Gewerbeeinheit zulässig.
Schmiedeeiserne Verzierungen werden bei der Berechnung der
Schildgröße nicht in Ansatz gebracht.
(6) Zusätzliche Werbeanlagen für Hersteller oder Zulieferer, insbesondere von Brauereien bei Gaststätten, müssen zur Hauptwerbeanlage in räumlichem und gestalterischem Zusammenhang stehen.
(7) Regelmäßiges oder dauerhaftes flächiges Bemalen sowie Verkleben (mehr als 25 % der Fläche) von Fenstern ist unzulässig.
Produktwerbung oder Werbung für Leistungen in den Schaufenstern muss sich der Fensterfläche eindeutig unterordnen.
(8) Im Teilbereich Altstadt dürfen Schaukästen und Warenautomaten
nicht an Fassaden angebracht oder vor diesen aufgestellt werden.
(9) Warenautomaten sind im Teilbereich der Bahnhofsvorstadt nur in
Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig und sofern der Anbindungs- bzw. Aufstellungsort über die Außenwand
hinausragt- auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie
sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade
nicht beeinträchtigen.
(10) Unzulässig ist Werbung auf, an oder in
− Markisen und Jalousien,
− Ruhebänken und Papierkörben,
− Bäumen, Masten, Vorgärten, Grünanlagen und privaten Grünflächen,
− Böschungen, Stützmauern, Brücken,
− Giebelwänden, Dächern, Schornsteinen, Erkern, Balkonen und
Fensterläden,
− Einfriedungen, Toren, Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern (Beschriftungen, Zeichen bis zu einer Größe von
0,20 m²) für Beruf und Gewerbe,
− Außentreppen.
Ebenfalls unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Stützen,
Mauern und sonstigen, nicht für Werbung und Information vorgesehenen Flächen mit z. B. Plakaten und Anschlägen.
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§ 9
Außenanlagen und Einfriedungen
(1) Einfriedungen zu öffentlichen Flächen sind zulässig in Form
von
− in schmiedeeiserner Form gestalteter Gitter (senkrechte Stäbe),
− Holzzäunen (offene oder geschlossene Lattung, senkrecht angebracht, gleiche Lattenlänge),
− Mauern aus Feldsteinen, Sichtmauerwerk oder geputzt (Abdekkung mit Tonziegeln oder Zink),
− Hecken aus einheimischen Pflanzen.
Die Höhe darf 1,40 m nicht überschreiten.
Mauern sind nur zulässig, wenn eines der in dieser Straße benachbarten Grundstücke mit einer Mauer eingefriedet ist, die
Einfriedung ein früher vorhandenes Nebengebäude ersetzt oder
früher eine Mauer nachweislich als Einfriedung vorhanden war.
Die Höhe der Einfriedung eines Grundstückes darf sich von benachbarten Grundstücken um maximal 30 cm unterscheiden.
(2) Türen und Tore von Einfriedungen sind in gleicher Höhe und Art
wie die Zaunfelder auszuführen. Mauerwerkssockel und Pfeiler,
verputzt oder aus Ziegelmauerwerk, dürfen mit in schmiedeeiserner Form gestalteten Gittern oder Holzzäunen kombiniert
werden.
(3) Bei der Befestigung von Hofeinfahrten und Höfen (soweit sie
von öffentlichen Flächen eingesehen werden können) sind
ortstypische, kleinteilige Pflasterbeläge wie Natursteinpflaster oder Klinkerpflaster zu verwenden. Unzulässig ist die
Verwendung von flächigen Asphalt- oder Betonbelägen. Befestigungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Alte Pflasterungen, insbesondere in Form von Wildpflaster oder Kopfsteinpflaster, sind im Teilbereich Altstadt in ihrer ursprünglichen Art
zu erhalten oder wiederherzustellen.
(4) Standorte von Abfallbehältern und Mülltonnen sind durch geeignete bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so anzulegen und zu
gestalten, dass die Müllbehälter selbst nicht sichtbar sind.
Die Aufstellung beweglicher Abfallsammelbehälter und Wertstoffsammelbehälter in Vorgärten ist unzulässig.
§ 10
Abweichungen
(1) Für alle Maßnahmen können nach § 72 BbgBO Abweichungen von
einzelnen Festsetzungen der §§ 2 bis 9 dieser Satzung gewährt
werden.
Stadt Eberswalde
Der Bürgermeister
Gestaltungssatzung für das Stadtzentrum Eberswalde
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Stand vom : 04.03.2003
(2) Bebauungspläne im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung können von den Vorschriften dieser Satzung abweichende
gestalterische Festlegungen treffen.
§ 11
Zuständigkeit
Über die Abweichung von Vorschriften der §§ 2 bis 9, soweit diese
nach § 67 BbgBO genehmigungsfrei sind, entscheidet gemäß § 65 Abs.
2 BbgBO die Stadt Eberswalde. Soweit bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen nach § 66 BbgBO der Genehmigungspflicht
unterliegen, entscheidet auf der Grundlage des gemeindlichen Einvernehmens nach § 72 Abs.2 BbgBO die Untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 87 Abs.1, Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
− die Dachform gemäß § 3 Abs.1 nicht einhält,
− gegen Regelungen zur Farbe und zum Material der Dacheindeckung
oder gegen die Festlegungen zu den Dachüberständen gemäß § 3
Abs. 2 bis Abs.7 verstößt,
− unzulässig eingeordnete oder unzulässig gestaltete Dachaufbauten
herstellt, § 4 Abs. 2 bis 5,
− Abs. 7, 8, 10, 11,
− die erforderliche Fassadensymmetrie nicht einhält, § 5 Abs. 1,
Abs. 2,
− die erforderlichen Fassadenabschnitte nicht ausbildet, § 5 Abs.
8 bis 10,
− gegen die Gestaltungsvorschriften für Eingänge verstößt, § 5
Abs. 11,12,19 und 20
− unzulässige Fassadenmaterialien verwendet, § 6 Abs. 1 und 4 bis
9,
− unzulässige Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen anbringt, § 7
Abs.1, 2, 4, 6,
− unzulässig Werbeanlagen und Warenautomaten anbringt, § 8 Abs. 1
bis 4, Abs. 7 bis 10,
− Form und Material für die Einfriedungen nicht einhält, § 9 Abs.
1, Abs. 3.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 87 Abs. 3 BbgBO, 2. Alternative, mit einer Geldbuße bis zu 5 000,00 Euro geahndet werden.
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§ 13
Übergangsvorschriften
Auf Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten dieser örtlichen
Bauvorschrift der Bauantrag gestellt, Bauanzeige erstattet oder
bei genehmigungsfreien Vorhaben mit der Realisierung des Vorhabens
begonnen wurde, sind die Vorschriften der Gestaltungssatzung in
der bisher gültigen Fassung weiter anzuwenden, sofern diese für
den Bauherren günstiger sind.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung für das Stadtzentrum von
Eberswalde vom 02.07.1998 außer Kraft.
Beschluss und Änderungen:
Lfd. Satzung
a) Ausf.-Datum Änderungen
Art der ÄndeNr.
b) in Kraft ab
rung
1.
Gestaltungssat- a) 13.01.2003
zung für das
b) 04.03.2003
Stadtzentrum
Eberswalde
Veröffentlicht: Amtsblatt für die Stadt Eberswalde,
JG. 11, Nr. 3, 03.03.2003
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