0 Bema-5/3-06

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Geb.-Nr. Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien
96
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle
Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen
96a
57
a) zum Ersatz von ein bis vier fehlenden Zähnen
96b
83
b) zum Ersatz von fünf bis acht fehlenden Zähnen
96c
115 c) zum Ersatz von mehr als acht fehlenden Zähnen
Eine notwendige konservierende/chirurgische und
parodontale Behandlung des Restgebisses hat vor einer
ZE-Versorgung zu erfolgen.
Die Leistungen nach den Nr. 96a-c sind je Teilprothese
abrechnungsfähig.
Mit den Nrn. 96a-c sind folgende Leistungen
abgegolten:
Anatomische Abformung (auch Gegenkiefer), Bissnahme,
Farbbestimmung, Einprobe, Eingliederung und Nachbehandlung.
Leistungen nach den Nrn. 96a-c sind berechnungsfähig:
• bei herausnehmbarem Zahnersatz mit gegossenen Klammern, wenn gem. Regelversorgung keine festsitzende
Versorgung mehr möglich ist.
• bei kombiniertem Zahnersatz als Regelversorgung im
Restzahngebiss, nur in Verbindung mit Teleskop-/Konuskronen, Resilienzteleskopen und Wurzelstiftkappen
• bei kombiniertem Zahnersatz als Regelversorgung außerhalb des Restzahngebisses, in Verbindung mit Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen (Befundklasse 3.2a bis
3.2 c)
• bei Kunststoffprothesen mit einfachen Klammern.
Regelungen:
- als Interimszahnersatz.
- als definitive Versorgung nur mit Begründung Beispiele:
(Schlechte Mundhygiene, Patient lehnt notwendige
systematische PAR-Behandlung ab usw.).
Wichtig: Dokumentation.
BEMA-/GOZ-Hinweis
Nr. 7b Modelle zur diagnostischen Auswertung
Nr. 89 Einschleifen
Nr. 98a individueller
Löffel
Nr. 98b/c funktionelle
Abformung (nur bei Restzahnbestand von drei
Zähnen)
Nr. 98f
Doppelarmklammer
(nicht in Verbindung mit
Nrn. 98g, 98h1/2)
Nr. 98g Metallbasis
(nicht in Verbindung mit
Nr. 98f)
Nr. 98 h/1, 2 Halteund Stützvorrichtungen
Nr. 101
Weichteilstützung
Ggf. als Privatleistung:
• Zweit- und
Reserveprothesen
• Gleichartige Verbindungselemente nach
GOZ 507, 508
• Maßnahmen zur Weichteilstützung aus ästhetischen Maßnahmen
• FAL/FAT-Leistungen
• Goldfacetten/Inlays an
künstlichen Zähnen
• Goldklammern
• usw.
I.d.R. soll eine endgültige Zahnersatzlösung angestrebt
GOZ-/Ä-Positionen
werden.
GOZ 520
Zahnersatz gilt ab dem Datum als eingegliedert, ab wel- 1,0-fach 39,37 €
chem er im Mund des Patienten verbleibt (wichtig: Datum 2,3-fach 90,55 €
in der Kartei/EDV dokumentieren).
Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, feh- GOZ 521
lender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die 1,0-fach 78,74 €
2,3-fach 181,10 €
prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist Zahn 7 vorhanden, so ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
zzgl. GOZ 507 je
Bei der Neuaufstellung aller Zähne einer Prothese ist
Prothesensattel/
die Nr. 96 bzw. 97 zu beantragen, ggf. mit Unterfütterung. Prothesenfreiende
Funktionsabformungen (= Nr. 98b/c) sind nur bei stark
reduziertem Restgebiss (bis zu drei Zähne) berechenbar.
5
Nicht für Kombinationsversorgungen mit Geschiebe,
Anker, Steg, Riegel und Kronen berechnungsfähig.
Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung
Keine Abrechnung der Leistung möglich
Weitere/neue Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung
Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung
++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++
Bema · Teil 5
141
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