Geb.-Nr. Pkt. Leistungsbeschreibung/Richtlinien 96 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen 96a 57 a) zum Ersatz von ein bis vier fehlenden Zähnen 96b 83 b) zum Ersatz von fünf bis acht fehlenden Zähnen 96c 115 c) zum Ersatz von mehr als acht fehlenden Zähnen Eine notwendige konservierende/chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses hat vor einer ZE-Versorgung zu erfolgen. Die Leistungen nach den Nr. 96a-c sind je Teilprothese abrechnungsfähig. Mit den Nrn. 96a-c sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung (auch Gegenkiefer), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliederung und Nachbehandlung. Leistungen nach den Nrn. 96a-c sind berechnungsfähig: • bei herausnehmbarem Zahnersatz mit gegossenen Klammern, wenn gem. Regelversorgung keine festsitzende Versorgung mehr möglich ist. • bei kombiniertem Zahnersatz als Regelversorgung im Restzahngebiss, nur in Verbindung mit Teleskop-/Konuskronen, Resilienzteleskopen und Wurzelstiftkappen • bei kombiniertem Zahnersatz als Regelversorgung außerhalb des Restzahngebisses, in Verbindung mit Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen (Befundklasse 3.2a bis 3.2 c) • bei Kunststoffprothesen mit einfachen Klammern. Regelungen: - als Interimszahnersatz. - als definitive Versorgung nur mit Begründung Beispiele: (Schlechte Mundhygiene, Patient lehnt notwendige systematische PAR-Behandlung ab usw.). Wichtig: Dokumentation. BEMA-/GOZ-Hinweis Nr. 7b Modelle zur diagnostischen Auswertung Nr. 89 Einschleifen Nr. 98a individueller Löffel Nr. 98b/c funktionelle Abformung (nur bei Restzahnbestand von drei Zähnen) Nr. 98f Doppelarmklammer (nicht in Verbindung mit Nrn. 98g, 98h1/2) Nr. 98g Metallbasis (nicht in Verbindung mit Nr. 98f) Nr. 98 h/1, 2 Halteund Stützvorrichtungen Nr. 101 Weichteilstützung Ggf. als Privatleistung: • Zweit- und Reserveprothesen • Gleichartige Verbindungselemente nach GOZ 507, 508 • Maßnahmen zur Weichteilstützung aus ästhetischen Maßnahmen • FAL/FAT-Leistungen • Goldfacetten/Inlays an künstlichen Zähnen • Goldklammern • usw. I.d.R. soll eine endgültige Zahnersatzlösung angestrebt GOZ-/Ä-Positionen werden. GOZ 520 Zahnersatz gilt ab dem Datum als eingegliedert, ab wel- 1,0-fach 39,37 € chem er im Mund des Patienten verbleibt (wichtig: Datum 2,3-fach 90,55 € in der Kartei/EDV dokumentieren). Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, feh- GOZ 521 lender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die 1,0-fach 78,74 € 2,3-fach 181,10 € prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist Zahn 7 vorhanden, so ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen. zzgl. GOZ 507 je Bei der Neuaufstellung aller Zähne einer Prothese ist Prothesensattel/ die Nr. 96 bzw. 97 zu beantragen, ggf. mit Unterfütterung. Prothesenfreiende Funktionsabformungen (= Nr. 98b/c) sind nur bei stark reduziertem Restgebiss (bis zu drei Zähne) berechenbar. 5 Nicht für Kombinationsversorgungen mit Geschiebe, Anker, Steg, Riegel und Kronen berechnungsfähig. Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung Keine Abrechnung der Leistung möglich Weitere/neue Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung ++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++ neue Richtlinien ++ neue Leistung ++ Bema · Teil 5 141