Sanierungssatzung – Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ 1. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21. April 1993 (Sächs. GVBI. S. 301) und der §§ 142, 246 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. 1 S. 466), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa in seiner Sitzung am 29.08.1994 folgende Satzung beschlossen: Beschluß Nr. 79/94 - Sanierungssatzung §1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Ortsmitte“ 1. In der Gemeinde Kreischa wird das Sanierungsgebiet “Ortsmitte“ förmlich festgelegt. Das Gebiet wird im wesentlichen abgegrenzt. - im Süden durch den Kirchweg / die Hermsdorfer Straße von der Querstraße bis zur Einmündung Lungkwitzer Straße - im Osten entlang der Lungkwitzer Straße bis zum ehemaligen Rittergut einschließlich Rathaus (früher Herrenhaus des Ritter gutes) und entlang dem Fußweg vom Rathaus bis zur Dresdner Straße - im Norden durch die Bebauung an der Dresdner Straße und der Rosenstraße bis Einmündung Poststraße, einschließlich der dazugehörigen Gärten, ab Einmündung Poststraße südlich der Rosenstraße bis zum Flurstück Nr. 35 a und - im Westen entlang der Flurstücke 35 a und 38/1 sowie entlang der Querstraße bis zum Kirchweg. Maßgebend für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist die im Lageplan der Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH vom 29. Juli 1994, Maßstab 1:1000, gestrichelt dargestellte Abgrenzungslinie. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb dieser abgegrenzten Flächen. 2. Das in Absatz 1 festgelegte Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Ortsmitte“. 3. Der in Absatz 1 bezeichnete Lageplan 1 Bestandteil der Satzung. Er kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten des Bürgermeisteramtes eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung wird zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplanes beigefügt. §2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen Sanierung rechtlichen Vorschriften der § 152 - BauGB durchgeführt. §3 Inkrafttreten Die Satzung wird rechtsverbindlich. nach Kreischa, den 12. April 1995 gez. Schmidt Bürgermeister § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung