Sanierungssatzung – Satzung über die förmliche Festlegung des

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Sanierungssatzung –
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortsmitte“
1. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21. April 1993
(Sächs. GVBI. S. 301) und der §§ 142, 246 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und
Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz)
vom 22. April 1993 (BGBl. 1 S. 466), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa in
seiner Sitzung am 29.08.1994 folgende Satzung beschlossen:
Beschluß Nr. 79/94 - Sanierungssatzung
§1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Ortsmitte“
1.
In der Gemeinde Kreischa wird das Sanierungsgebiet “Ortsmitte“ förmlich
festgelegt. Das Gebiet wird im wesentlichen abgegrenzt.
-
im Süden durch den Kirchweg / die Hermsdorfer Straße von der Querstraße
bis zur Einmündung Lungkwitzer Straße
-
im Osten entlang der Lungkwitzer Straße bis zum ehemaligen Rittergut
einschließlich Rathaus (früher Herrenhaus des Ritter gutes) und entlang dem
Fußweg vom Rathaus bis zur Dresdner Straße
-
im Norden durch die Bebauung an der Dresdner Straße und der Rosenstraße
bis Einmündung Poststraße, einschließlich der dazugehörigen Gärten, ab
Einmündung Poststraße südlich der Rosenstraße bis zum Flurstück Nr. 35 a
und
-
im Westen entlang der Flurstücke 35 a und 38/1 sowie entlang der
Querstraße bis zum Kirchweg.
Maßgebend für die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist die im Lageplan der
Kommunalentwicklung Baden-Württemberg GmbH vom 29. Juli 1994, Maßstab 1:1000,
gestrichelt dargestellte Abgrenzungslinie. Das Sanierungsgebiet umfasst alle
Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb dieser abgegrenzten Flächen.
2.
Das in Absatz 1 festgelegte Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Ortsmitte“.
3.
Der in Absatz 1 bezeichnete Lageplan 1 Bestandteil der Satzung. Er kann von
jedermann während der üblichen Dienstzeiten des Bürgermeisteramtes eingesehen
werden. Der Bekanntmachung der Satzung wird zur Übersicht eine Verkleinerung
des Lageplanes beigefügt.
§2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen Sanierung rechtlichen
Vorschriften der § 152 - BauGB durchgeführt.
§3
Inkrafttreten
Die Satzung wird
rechtsverbindlich.
nach
Kreischa, den 12. April 1995
gez.
Schmidt
Bürgermeister
§
143
Abs.
2
BauGB
mit
ihrer
Bekanntmachung
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