Universität Bremen Sicherheitsbeauftragte Inhalte 1. Grundlage 2. Aufgaben • Rechtlich • Aufgabenkatalog • Verantwortung? • Wie gehe ich vor? / • Welche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden? Probleme • Fortbildung / Informationen rechtliche Grundlage - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - § 22 - Sicherheitsbeauftragte - § 23 - Aus- und Fortbildung - UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) - § 20 - Sicherheitsbeauftragte Verantwortung / Vorgaben: Gemäߧ22 SGB VII haben Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis. Sie können deshalb zivil- und strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden. Ihre Aufgabe besteht einzig und allein darin, Ihren Arbeitgeber oder Ihre Vorgesetzten zu beraten, Mängel und Unfallgefahren zu melden und Verbesserungen anzuregen. Gemäß § 20 DGUV-V1 müssen Unternehmer die erforderliche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten bestellen. Folgende Kriterien sind dabei umzusetzen. link Aufgaben und Anlässe - Link Wie gehe ich vor ? / Probleme - Klare Wirkungsbereich - Bekanntgabe - Regelmäßiger Teilnahme an den Sicherheitsbeauftragtentreffen - Sinnvoll sind regelmäßige Begehungen (Protokoll) - Verantwortliche Person schriftlich benachrichtigen - Kolleginnen und Kollegen direkt ansprechen Sicherheitsbeauftragte sollen keine Ja-Sager um jeder Preis und kein notorischen Querulanten sein! Sicherheitshinweise können schnell als Kritik aufgenommen werden. Schnell steht man als „Besserwisser“ oder „Sicherheitsfuzzi“ dar. Fortbildungen 1. Regelmäßige Treffen (4x jährlich) 2. Zusätzliche Schulungen (bis jetzt 2x jährlich) 3. Fortbildungen über die Unfallkasse Bremen Literatur / Informationen - DGUV Vorschrift 1 (aktuell) - DGUV Regel 100-001 (aktuell) - DGUV Information 211-011 (Arbeitsschutz will gelernt sein von 2013) - DGUV Information 211-021 (Der Sicherheitsbeauftragte von 2006) - DGUV Information 211-022 (Gesprächsführung von 2000) Vielen VielenDank Dankfür fürIhre IhreAufmerksamkeit! Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!