Gemeinde Plaffeien Gemeindebaureglement

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Gemeinde Plaffeien
Gemeindebaureglement
Dossier zur Vorprüfung
Öffentliche Auflage TT. Monat.2015
Neufassung
01. April 2015
Gemeinde Plaffeien
GBR
Inhalt
I Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................................4 Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich ........................................................................................................................................ 4 Rechtlicher Rahmen .................................................................................................................................. 4 Rechtsnatur ............................................................................................................................................... 5 Abweichungen ........................................................................................................................................... 5 II Zonenbestimmungen ................................................................................................................6 Allgemeine Zonenbestimmungen ................................................................................................................. 6 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Abstände ................................................................................................................................................... 6 Detailbebauungspläne ............................................................................................................................... 7 Verzicht auf Geschossflächenziffer ......................................................................................................... 10 Gestaltung ............................................................................................................................................... 10 Dachlukarnen und Dachaufbauten .......................................................................................................... 11 Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten............................................................................................... 11 Aussenantennen, Parabolspiegel ............................................................................................................ 11 Wohnwagen, Mobilhome ......................................................................................................................... 11 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie ............................................................................................... 11 Besondere Zonenbestimmungen ............................................................................................................... 12 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art.19 Art. 20 Art. 21 Schutzzone Dorf SZD .............................................................................................................................. 12 Kernzone KZ ........................................................................................................................................... 13 Touristikzone TZ I und II .......................................................................................................................... 14 Wohnzone niederer Dichte WZND .......................................................................................................... 15 Wohnzone mittlerer Dichte WZMD I und II ............................................................................................ 15 Mischzone Wohnen-Arbeiten MIX I und II ............................................................................................. 16 Arbeitszone AZ ........................................................................................................................................ 16 Zone von allgemeinem Interesse ZAI I bis IV ......................................................................................... 17 Spezialzonen .............................................................................................................................................. 19 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Zone für touristische Transportanlagen ZTT ........................................................................................... 19 Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden ZAP ....................................................................... 19 Campingzone CAM ................................................................................................................................. 19 Freihaltezone FZ ..................................................................................................................................... 20 Windparkzone Schwyberg WPZ ............................................................................................................. 20 Erhaltungszone EZ .................................................................................................................................. 21 Kleinsiedlungsperimeter KSP .................................................................................................................. 22 Kiesabbauzone KAZ ................................................................................................................................ 23 Nicht-Bauzonen .......................................................................................................................................... 24 Art. 30 Art. 31 Landwirtschaftszone LWZ ....................................................................................................................... 24 Waldareal W ........................................................................................................................................... 24 Schutzzonen ............................................................................................................................................... 24 Art. 32 Art. 33 Gewässerschutzzone GSZ ...................................................................................................................... 24 Naturschutzzone NSZ, ZO ...................................................................................................................... 24 Perimeter mit besonderen Bestimmungen ................................................................................................. 26 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Raumbedarf für Gewässer (Fliessgewässer und Seen) .......................................................................... 26 Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte ........................................................................................ 26 Ski- und Schlittelpistenperimeter SSP ..................................................................................................... 28 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz ............................................................................................ 28 Schutzmassnahmen ................................................................................................................................... 29 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Bedeutung ............................................................................................................................................... 29 Landschaftsschutzperimeter LSP ............................................................................................................ 29 Archäologischer Perimeter ...................................................................................................................... 29 Geschützte Baukulturgüter ...................................................................................................................... 30 Ortsbildschutzperimeter ........................................................................................................................... 31 Nahbereich geschützter Bauten ausserhalb von Schutzperimetern ........................................................ 32 Geschützte historische Verkehrswege .................................................................................................... 32 Grundwasserschutz ................................................................................................................................. 33 Belastete Standorte ................................................................................................................................. 33 Alphütten ................................................................................................................................................. 33 Geschützte Naturobjekte ......................................................................................................................... 33 Aussichtsschutz ....................................................................................................................................... 33 pbplan ag, Plaffeien
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Gemeinde Plaffeien
GBR
III Baupolizeiliche und andere Bestimmungen .........................................................................34 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Offenhaltung ............................................................................................................................................ 34 Parkieren ................................................................................................................................................. 34 Ersatzabgabe .......................................................................................................................................... 34 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen .............................................................................................. 34 IV Gestaltungsvorschriften .........................................................................................................35 Art. 54 Art. 55 Geltungsbereich ...................................................................................................................................... 35 Architektonische Gestaltungsvorschriften................................................................................................ 35 V Strafbestimmungen .................................................................................................................38 Art. 56 Übertretungen ......................................................................................................................................... 38 VI Schlussbestimmungen ...........................................................................................................38 Art. 57 Art. 58 Aufhebung ............................................................................................................................................... 38 Inkrafttreten ............................................................................................................................................. 38 VII Genehmigungsvermerke ........................................................................................................39 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Zonenbestimmungen ............................................................................................................................... 40 Kulturgüterinventar .................................................................................................................................. 41 Alphütteninventar..................................................................................................................................... 41 Bestimmungen für geschützte Gebäude ................................................................................................. 42 Bestimmungen zum Ortsbildschutz ......................................................................................................... 45 Abkürzungen ........................................................................................................................................... 47 pbplan ag, Plaffeien
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Gemeinde Plaffeien
I
GBR
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1.
2.
3.
Das vorliegende Gemeindebaureglement der Gemeinde Plaffeien umschreibt die Nutzung des
Gemeindegebietes und legt die Bestimmungen zur Erhaltung von schützenswerten Elementen,
Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest. Sie sind anwendbar
für alle Neu-, Um- und Ausbauten, sowie für Zweck- und Nutzungsänderungen von Gebäuden.
Damit wird eine rationelle und harmonische Entwicklung des Gemeindegebietes angestrebt.
Für den Sektor Schwarzsee gelten zudem die Vereinbarungen betreffend Planungshoheit mit der
Gemeinde Jaun.
Art. 2 Rechtlicher Rahmen
1.
Den rechtlichen Rahmen des GBR bilden:
Erlass
Datum
Bund
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1. Juli 1966
Bundesgesetz über die Raumplanung
22. Juni 1979
Raumplanungsverordnung
01. Mai 2014
Bundesgesetz über den Umweltschutz
7. Oktober 1983
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
24. Januar 1991
Gewässerschutzverordnung
28. Okt. 1998
Luftreinhalte-Verordnung
16. Dez. 1985
Lärmschutz-Verordnung
15. Dez. 1986
Verordnung über die Sanierung von belasteten 26. August 1998
Standorten
Kanton
Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
7. November 1991
Ausführungsreglement zum Gesetz über den
17. August 1993
Schutz der Kulturgüter
Raumplanungs- und Baugesetz
2. Dezember 2008
Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und
1. Dezember 2009
Baugesetz
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisie22. September 2005
rung der Baubegriffe
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz 12. Sept. 2012
Reglement über den Natur- und Landschafts- 27. Mai 2014
schutz
Strassengesetz
15. Dezember 1967
Ausführungsreglement zum Strassengesetz
7. Dezember 1992
Gesetz über die öffentlichen Sachen
04. Februar 1972
Energiegesetz
9. Juni 2000
Gesetz über belastete Standorte
7. September 2011
Gewässergesetz
18. Dezember 2009
Gewässerreglement
21. Juni 2011
Gesetz über den Wald und den Schutz vor Natur2. März 1999
ereignissen
Reglement über den Wald und den Schutz vor Na11. Dezember 2001
turereignissen
Abkürzung
Bezeichnung
NHG
RPG
RPV
USG
GSchG
GSchV
LRV
LSV
AltlV
SR 451
SR 700
SR 700.1
SR 814.01
SR 814.20
SR 814.201
SR 814.318.142.1
SR 814.41
SR 814.680
KGSG
SGF 482.1
ARKGSG
SGF 482.11
RPBG
SGF 710.1
RPBR
SGF 710.11
IVHB
SGF 710.7
NatG
NatR
SGF 721.0.1
SGF 721.0.11
StrG
ARStrG
ÖSG
EnG
AltlastG
GewG
GewR
SGF 741.1
SGF 741.11
SGF 750.1
SGF 770.1
SGF 810.3
SGF 812.1
SGF 812.11
WSG
SGF 921.1
WSR
SGF 921.11
 alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen,
 die kantonalen und die regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung
der Gemeinde in Verbindung stehen.
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Gemeinde Plaffeien
2.
a)
b)
c)
d)
e)
GBR
Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:
dem Gemeinderichtplan (GemRP)
dem Zonennutzungsplan (ZNP)
dem Gemeindebaureglement (GBR)
dem erläuternden Bericht
den Detailbebauungsplänen (DBP):
 Pürrena (Neuter)
 Gassera
 Gypsera
 Spezialzone Camping Seeweid
 Spezialzone Camping Füllmattli
f) den Spezialplänen:

Spezialplan Windpark Schwyberg
 Spezialplan Touristische Anlagen Riggisalp-Kaiseregg
g) dem Erschliessungsprogramm
h) der Übersicht über den Stand der Erschliessung und der Bauzonendimensionierung
Art. 3 Rechtsnatur
1.
2.
Der GemRP und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die kommunalen und kantonalen Behörden verbindlich (Art. 81 Abs.2 RPBG)
Der ZNP und das vorliegende GBR werden mit ihrer Genehmigung für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie für die Grundeigentümer verbindlich (Art. 87 RPBG)
Art. 4 Abweichungen
1.
Abweichungen können unter Berücksichtigung der in Art. 147ff RPBG festgelegten Bedingungen
gewährt werden. Das in Art. 101ff. RPBR vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.
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Gemeinde Plaffeien
II
GBR
Zonenbestimmungen
Allgemeine Zonenbestimmungen
Art. 5 Abstände
Strassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Die Strassenbaugrenzen richten sich nach Art. 115ff StrG.
Der Abstand ab Strassenachse beträgt für Gemeindestrassen:
 zweispurig, Fahrbahnbreite b > 3 m:
10 m
 zweispurig, Fahrbahnbreite 2.5 < b < 3 m:
8m
 einspurig: beidseitig
7m
Die Abstandsvorschriften für Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen zu öffentlichen Strassen
richten sich nach Art. 93ff StrG.
Im Rahmen eines DBP können die Strassenbaugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen
Gründen obligatorisch erklärt werden.
Für Erschliessungsstrassen gemäss GemRP gelten für Nebenbauten folgende verkleinerte Baugrenzen ab Strassen- bzw. Trottoirrand:
 Für Nebenbauten, Garagen und Unterstände mit der Zufahrt parallel zur Strasse: 2.5 m
 Für Garagen und Unterstände mit der Zufahrt rechtwinklig (direkt) zur Strasse: 5.0 m
In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch auf anderen Gemeindestrassen kleinere Abstände bewilligen, soweit es sich um Abweichungen von Gemeindevorschriften handelt, die über
die Vorschriften des Kantons hinausgehen.
Vergrösserte Baugrenzen (bsp. wegen Einhaltung der Sichtweiten oder dem Winterdienst) bleiben vorbehalten.
Wald
1.
2.
Der minimale Abstand eines neuen Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der ZNP
oder ein DBP keinen geringeren Abstand gemäss Art. 26 WSG bestimmt.
Für das Gebiet Zollhaus wird der Waldabstand für neue Gebäude individuell festgelegt. Bei Umbauten und Nutzungsänderungen darf der bestehende Waldabstand nicht verringert werden.
Naturobjekte
1.
2.
3.
Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand
zu entsprechen.
Der Gemeinderat kann höhere Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologische Wert usw. rechtfertigt.
Ausserhalb der Bauzonen beträgt der minimale Abstand 10 m.
Gewässer
1.
Der Abstand ist im Art. 34 GBR geregelt.
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GBR
Art. 6 Detailbebauungspläne
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Im Rahmen des ZNP bezeichnet die Gemeinde jene Gebiete, für die ein DBP zu erstellen ist.
Der Perimeter wird unter Vorbehalt geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen im ZNP festgelegt.
Ein DBP dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu
finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu
ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 62ff RPBG.
Die Rahmenbedingungen des DBP sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren.
Es müssen die folgenden Ziele erreicht resp. Themen behandelt werden:
Brüggera-Hürleni
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Der Gefährdung durch Naturgefahren ist Rechnung zu tragen.
- Erarbeitung einer geologischen /geotechnischen
Studie zur Hangstabilität mit entsprechenden
baulichen Bedingungen im Rahmen der Erschliessungsplanung
- Nachweis im erläuternden Bericht, dass die Bedingungen des Kantonalen Richtplans eingehalten werden.
- Regelung des Unterhalts der bereits realisierten
baulichen Schutzmassnahmen gegen die Wassergefahren sowie zum Umgang mit der Restgefährdung Hochwasser
- Sicherstellen einer rationellen Erschliessung des - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleigesamten Quartiers unter Beachtung des Fusstungen) für alle künftigen Bauten
und Fahrradverkehrs
- Fuss-, Wander-, Fahrradwege
- Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
durch Parkieren und den damit verbundenen Ver- - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche
kehr
Anlässe
- Einpassen des Quartiers in die Landschaft.
- Festlegen von Bereichen oder Parzellen für Erst- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölwohnungen (für Personen mit bestehendem oder
kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem
künftigem steuerrechtlichem Wohnsitz in der GeWohnsitz in der Gemeinde Plaffeien).
meinde Plaffeien) resp. für Ferienhäuser.
- Mindestens 50% der Landfläche WZND innerhalb
des DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen
zur Verfügung gestellt werden.
- Einpassung des Quartiers in die bestehende Be- - Gebäudetypen
bauungsstruktur
- Fassadengestaltung
- Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinf- - Firstrichtung der Gebäude talwärts
rastrukturen an die landschaftlich exponierte
- Umgebungsgestaltung
Lage
- Stützmauern
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GBR
Bühnimatta
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Einpassen des Quartiers in die bestehende Be- - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung
bauungsstruktur
- Sicherstellen einer rationellen Erschliessung
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleides gesamten Quartiers unter Beachtung der
tungen) für alle künftigen Bauten
guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- Fuss-, Fahrradwege
- Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
und dem damit verbundenen Verkehr
- Natürlicher Geländeverlauf muss ablesbar sein. - Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände
und die gebaute Umgebung.
- Freihaltekorridor mit Überschwemmungsgefahr
einhalten.
- Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie - Anschluss an Fernwärmenetz
Campus Schwarzsee
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Einheitliches Erscheinungsbild der Bau- - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung aufzeigen.
ten und Anlagen schaffen.
- Rationelle Erschliessung des gesamten
Areals sicherstellen.
- Erschliessung (Strassen, Werkleitungen) für alle künftigen
Bauten festlegen.
- Areal für Langsamverkehr durchlässig
machen.
- Anschluss an Fuss-, Fahrradwege, Wanderwege festlegen.
- Seeufer frei zugänglich halten.
- Zugang der Öffentlichkeit zum Regimentsgedenkplatz am
See festlegen.
- Zugang/-fahrt zu Bootssteg an der Mündung des Euschelsbachs festlegen.
- Erhalt der Langlaufloipe sicherstellen.
- Perimeter für Langlaufloipe bei der Gestaltung frei halten.
- Bedürfnisse des Tourismus berücksichti- - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder und – plätze
gen
aufzeigen.
- Mehrfachnutzung der Parkplätze für öffentliche Anlässe
vorsehen.
- Erneuerbare Energie für den Wärmebe- - Anschluss an Fernwärmenetz festlegen.
darf nutzen.
Gassera Süd und Gassera Nordwest
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Einpassen des Quartiers und dessen Bauten in - Festlegen von Bereichen oder Parzellen für Erstdie Landschaft (Es ist zu gewährleisten, dass
wohnungen (für Personen mit bestehendem oder
kein reines Ferienhausquartier entsteht).
künftigem steuerrechtlichem Wohnsitz in der Ge- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölmeinde Plaffeien) resp. für Ferienhäuser.
kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem - Mindestens 50% der Landfläche innerhalb des
Wohnsitz in der Gemeinde Plaffeien).
DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen zur
Verfügung gestellt werden.
- Einpassung des Quartiers in die bestehende
Bebauungsstruktur
- Parzellierung, Gebäudetypen
- Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinfrastrukturen an die landschaftlich exponierte
Lage
- Firstrichtung der Gebäude, Fassadengestaltung
- Umgebungsgestaltung, Stützmauern
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GBR
- Sicherstellen einer rationellen Erschliessung
des gesamten Quartiers unter Beachtung des
Fussverkehrs
- Fuss- und Wanderwege
- Beachten der für den Tourismus wichtigen geo- - Bezug der Gebäude zur Freihaltezone
graphischen Lage der Touristikzone entlang der
Freihaltezone
- Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung durch Parkieren und den damit verbundenen Verkehr
- Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
- Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche Anlässe
Gypsera
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Schaffen eines Zentrumsbereiches, Herstellen - Gebäudestellung, Gebäudeformen
eines räumlichen Bezugs der Bauten zur Kanto- - Flächen für den Fussverkehr
nalstrasse (Einkaufsstrasse, „Flanierstrasse“)
- Gestaltung frei zugänglicher See- und Senseufer - Herstellen eines räumlichen Bezugs der Gebäude zum Schwarzsee
- Gebäudestellung, Gebäudeformen
- Fassadengestaltung
- Berücksichtigung der Bedürfnisse des Tourismus, insbesondere der touristischen Transportanlagen
- Anzahl und Gestaltung der Parkfelder und Plätze
- Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung durch Parkieren und damit verbundenen
Verkehr
- Anordnung der Parkfelder
- Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche
Anlässe
Pürrena
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Einpassen des Quartiers in die Landschaft (Es ist - Festlegen von Bereichen für Erstwohnungen (für
zu gewährleisten, dass kein reines FerienhausPersonen mit bestehendem oder künftigem steuquartier entsteht).
errechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Plaffe- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölien) resp. für Ferienhäuser.
kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem - Mindestens 50% der Landfläche der WZND inWohnsitz in der Gemeinde Plaffeien).
nerhalb des DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen zur Verfügung gestellt werden.
- Einpassung der Gebäude in die bestehende Be- - Gebäudetypen
bauungsstruktur
- Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinf- - Firstrichtung der Gebäude
rastrukturen an die landschaftlich exponierte
- Fassadengestaltung
Lage
- Umgebungsgestaltung
- Stützmauern
- Beachten der für den Tourismus wichtigen geographischen Lage der Touristikzone
- Bezug der Gebäude zur Kantonalstrasse als „Flanierstrasse“
- Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
durch Parkieren und den damit verbundenen Ver- - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche
kehr
Anlässe
- Der Gefährdung durch Naturgefahren ist Rechnung zu tragen
pbplan ag, Plaffeien
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- Die bei der Baubewilligung für jedes Projekt vorzulegenden Untersuchungen gemäss der Karte
der Naturgefahren können als Studie für den gesamten Perimeter durchgeführt werden.
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GBR
Camping Füllmattli und Camping Seeweid
Ziele
Zu behandelnde Themen
- Einheitliches Erscheinungsbild der Bauten und - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung
Anlagen
- Möglichst weitest gehende Übernahme der Bauvorschriften des bisherigen DBP Camping Seeweid.
- Ausgewogenes Verhältnis zwischen Plätzen für - Genügend Standplätze für Zelte und Mobilhome
Dauermieter und Passanten
- Sicherstellen einer rationellen Erschliessung
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleides gesamten Quartiers unter Beachtung der
tungen) für alle künftigen Bauten
guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr
- Fuss-, Fahrradwege, Wanderwege
- Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
und dem damit verbundenen Verkehr
- Natürlicher Geländeverlauf muss ablesbar sein. - Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände
und die gebaute Umgebung.
- Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie - Anschluss an Fernwärmenetz
Art. 7 Verzicht auf Geschossflächenziffer
1.
2.
3.
Im ZNP sind Gebäude in der Bauzone bezeichnet, bei denen beim Umbau die für die betreffende
Zone festgelegte Geschossflächenziffer nicht eingehalten werden muss.
Wenn die Parzelle unterteilt wird, muss die festgelegte Geschossflächenziffer eingehalten werden.
Die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 RPBR bleiben anwendbar.
Art. 8 Gestaltung
Grundsatz
1.
2.
3.
4.
Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. (Art. 125 RPBG) Diese kann sowohl durch das
Übernehmen einer bestehenden Ordnung, wie durch das Schaffen einer neuen Ordnung erreicht
werden.
Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und / oder ihrer
Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen entsprechen.
Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie
den übrigen Baubestimmungen entsprechen.
Für den Sektor Plaffeien (inkl. die Bauzonen Zollhaus) und Schwarzsee (im Norden bis zur Linie
Zollhausbrücke – Gross Schwyberg, aber ohne Bauzonen Zollhaus) gelten unterschiedliche architektonische Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 54f GBR.
Beurteilungskriterien
1.
2.
Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:
 die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes
 der Standort, die Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen
 die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung (keine stark hervorstechende Farben) von
Fassaden und Dächern
 die Gestaltung des aus dem öffentlichen Raums einsehbaren Bereichs, dessen Begrünung
und Um-/Begrenzung
 die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen
 die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Hauszugänge.
Im Teil IV GBR sind spezielle Gestaltungsvorschriften festgelegt.
Nutzung der Bauparzelle
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GBR
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten und in die Umgebung einzuordnen, dass
eine möglichst optimale Ausnutzung der Parzelle gewährleistet ist. Insbesondere bei grossflächigen Parzellen sind die zukünftigen Bebauungsoptionen offen zu halten.
Art. 9 Dachlukarnen und Dachaufbauten
1.
2.
3.
Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, welche zur Belichtung oder Belüftung dient.
Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachflächenfenster (Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone (Art. 65 RPBR).
Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in
Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden.
Für Dachlukarnen und Dachaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 55 GBR einzuhalten.
Art. 10 Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten
1.
2.
Als Kleinbaute oder Anbaute gilt eine Baute oder Anlage im Sinn von Art. 85 Abs. 1, Bst. j RPBR,
wenn sie:
 nur Nebennutzungsflächen aufweist,
 eine Grundfläche < 50 m2 aufweist,
 das grösste Mass im Grundriss 12 m nicht übersteigt und
 die sichtbare Gebäudehöhe 3.50 m nicht übersteigt.
Als Kleinstbauten gilt eine Baute oder Anlage, wenn sie:
 nur Nebennutzungsflächen aufweist, wie Fahrradunterstände, Hundezwinger, Windfänge,
Gartenhäuser, Unterstände bei Bushaltestellen usw.
 ein Grundfläche < 10 m2 aufweist,
 das grösste Mass im Grundriss 6 m nicht übersteigt und
 die sichtbare Gebäudehöhe 2.8 m nicht übersteigt.
Art. 11 Aussenantennen, Parabolspiegel
1.
2.
Für das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln mit Aussenmassen grösser als
1.20 m ist eine Bewilligung gemäss vereinfachtem Verfahren einzuholen.
Das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone (KZ) und in der
Schutzzone Dorf (SZD) aus Gründen des Ortsbildschutzes untersagt.
Art. 12 Wohnwagen, Mobilhome
1.
Das Aufstellen eines Wohnwagens oder von anderen ähnlichen Anlagen ist nur in der dafür vorgesehenen Zone erlaubt.
Art. 13 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
1.
Die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenergie richtet sich nach dem RPG.
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GBR
Besondere Zonenbestimmungen
Art. 14 Schutzzone Dorf
1.
1.
2.
SZD
Zonencharakter
Die Schutzzone Dorf umfasst die historisch wertvolle und schützenswerte Bausubstanz im Bereich Kirche, Pfarrhaus, Landgasthof Hirschen. Artikel 42 GBR ist zu beachten.
Die Zone ist bestimmt für öffentliche oder private Nutzungen in den Bereichen Verwaltung und
Dienstleistung sowie für das Wohnen.
2.
Bauweise
offen; geschlossen für Art. 1688-1698 (Dorfstrasse 14-18)
3.
Überbauungsziffer
nicht anwendbar
4.
Geschossflächenziffer
nicht anwendbar
5.
Gesamthöhe (h)
Die bestehende Gesamthöhe und die traufseitige Fassadenhöhe
(Fh) dürfen nicht verändert werden.
6.
Abstände
Die bestehenden Grundabstände zu den Grundstücksgrenzen dürfen grundsätzlich nicht verändert werden.
7.
Lärmempfindlichkeitsstufe
gemäss LSV:
8.
Besondere Bestimmungen
In der SZD sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete
Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur
im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäfts-und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen,
Besonnung) erfüllt sind.
Abweichungen zu den Bestimmungen 2 Bauweise und 5 Gesamthöhe bedürfen der Zustimmung
des Gemeinderates und des KGA.
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Aussenantennen sind nicht gestattet.
Die bestehenden Hotels dürfen in ihrer Nutzung nicht verändert werden.
1.
2.
3.
4.
5.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 15 Kernzone KZ
1.
1.
2.
3.
Zonencharakter
Die Kernzone umfasst die Gebiete, welche zentralen Funktionen vorbehalten sind.
Sie ist, nebst dem Wohnen, für mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für touristische Infrastrukturen, insbesondere auch Hotels, Pensionen und Restaurants bestimmt.
Stark störende Betriebe, sowie Bauten und Anlagen, die mit dem Charakter dieser Zone unvereinbar sind, sind untersagt.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 0.60
4.
Geschossflächenziffer
max. 1.40
Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.60
5.
Gesamthöhe (h)
max. 14.00 m
6.
Grenzabstand
min. 7.00 m
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
9.
Besondere Bestimmungen
Für Bauten im Ortsbildschutzperimeter (Sektor Plaffeien) gemäss ZNP gelten die Bestimmungen
des Art. 42 GBR.
In der Kernzone sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäftsund Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind.
Für Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter bedürfen Abweichungen zu den Bestimmungen 3 –
6 der Zustimmung des Gemeinderates und des KGA.
1.
2.
3.
pbplan ag, Plaffeien
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 16 Touristikzone
1.
1.
TZ I und II
Zonencharakter
Diese Zone ist bestimmt:




2.
für Kur-, Hotel-, Pensions- und Restaurationsbetriebe,
für die ihnen zugeordneten Wohnungen und zugehörigen Anlagen für Gäste,
für Bauten und Anlagen, die dem Tourismus dienen,
sowie für schwach störende Geschäfts-, Gewerbe-, und Dienstleistungsbetriebe, sofern sie
den Zonencharakter nicht beeinträchtigen.
Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung sind nicht zulässig.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 0.60
4.
Geschossflächenziffer
max. 2.00
5.
Gesamthöhe (h)
TZ I: max. 14.00 m
TZ II: max. 10.00 m
6.
Grenzabstand
TZ I: min. 7.00 m
TZ II: min. 5.00 m
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
9.
Besondere Bestimmungen
Die minimale Raumhöhe des Erdgeschosses hat mind. 3.0 m aufzuweisen
Wohnungen im Erdgeschoss sind nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäfts- und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind.
1.
2.
pbplan ag, Plaffeien
II
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 17 Wohnzone niederer Dichte
1.
1.
2.
WZND
Zonencharakter
Die WZND ist für das Wohnen (freistehende Einzelwohnhäuser und für zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 und 56 RPBR) bestimmt.
Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, zugelassen werden.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 0.40
4.
Geschossflächenziffer
max. 1.00
Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.25
5.
Gesamthöhe (h)
max. 10.00 m
6.
Grenzabstand
min. 5.00 m
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
II
Art. 18 Wohnzone mittlerer Dichte
1.
1.
2.
WZMD I und II
Zonencharakter
Die WZMD sind für das Wohnen (Mehrfamilienhäuser (MFH) gemäss Art. 57 RPBR) bestimmt.
Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, zugelassen werden.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
max. 0.40
4.
Geschossflächenziffer
max. 1.40
5.
Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.30
6.
Gesamthöhe (h)
WZMD I: max. 12.00 m; WZMD Il: max. 14.00 m
7.
Grenzabstand
WZMD I: min. 6.00 m;
8.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
10.
1.
2.
3.
WZMD II: min. 7.00 m
II
Besondere Bestimmungen
Die minimale Grünflächenziffer hat mind. 0.25 aufzuweisen.
Mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder für Mfz müssen unterirdisch (UIB, UNB oder UG)
oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig unterkellert
sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht unterirdisch oder in den Hauptgebäuden angeordnet
werden.
Gedeckte Abstellplätze für Velos müssen gemäss Art. 73 RPBR erstellt werden.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art.19 Mischzone Wohnen-Arbeiten
1.
1.
2.
3.
MIX I und II
Zonencharakter
Die Mischzonen sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbetätigkeiten
sowie für das Wohnen bestimmt.
Für jede neue Mischzone muss ein DBP ausgearbeitet werden.
Der minimale Gewerbeanteil muss mindestens 10% der GF des Erdgeschosses betragen.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
MIX I: max. 0.40;
4.
Geschossflächenziffer
max. 1.20; Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.80
5.
Gesamthöhe (h)
MIX I: max. 11.00 m;
MIX Il: max. 13.00 m
6.
Grenzabstand
MIX I:min. 5.50 m;
MIX II: min. 6.50 m
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
9.
Besondere Bestimmungen
Die minimale Raumhöhe des Erdgeschosses hat mind. 3.0 m aufzuweisen.
Die minimale Grünflächenziffer hat mind. 0.25 aufzuweisen.
Die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude darf 300 m2 nicht überschreiten.
Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
Bei MFH müssen mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder für Mfz unterirdisch (UIB, UNB
oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig
unterkellert sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht unterirdisch oder in den Hauptgebäuden
angeordnet werden.
Gedeckte Abstellplätze für Velos müssen gemäss Art. 73 RPBR erstellt werden; ausser bei EWH.
1.
2.
3.
4.
5.
MIX II: max. 0.60
III
Art. 20 Arbeitszone
1.
1.
2.
3.
AZ
Zonencharakter
Die Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt.
Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von
ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können.
Die zum Betrieb gehörenden Wohnungen können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen
werden.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
nicht anwendbar
4.
Baumassenziffer
AZ I: max. 5.50 m3/m2
AZ II: 6.50 m3/m2
5.
Gesamthöhe (h)
AZ I: max.12.00 m;
AZ Il: max. 14.00 m
6.
Grenzabstand
AZ I: min. 6.00 m;
AZ II: min. 7.00 m
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
9.
Besondere Bestimmungen
Die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude darf 300 m2 nicht überschreiten.
Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. Die AZ Oberi Matta
ist von dieser Einschränkung ausgenommen.
Bis zu 12 geforderte Parkplätze dürfen im Freien erstellt werden. 50% der übrigen geforderten
Parkplätze müssen unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet
werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig unterkellert sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht
unterirdisch oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden.
Für Einkaufszentren gilt die Regelung gemäss Art. 51 Pkt. 2 Abs. 3).
1.
2.
3.
pbplan ag, Plaffeien
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 21 Zone von allgemeinem Interesse
1.
1.
ZAI I bis IV
Zonencharakter
Die ZAI ist für Gebäude, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse sowie für private Gebäude und Anlagen, die für das Gemeinwesen von bedeutendem Interesse sind, bestimmt (Art.
55 RPBG).
ZAI I
1.
Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Gebäude und mit Hochbauten verbundene Anlagen wie Schulen, Sporthallen und –anlagen, Tourismuszentren, integrierte Erstwohnungen, Beherbergungseinrichtungen im Interesse des Tourismus (Hotel, Pension, ...), Bauten
für öffentliche Dienste, etc.
Sektor Plaffeien
 ZAI P1.01:
 ZAI P1.02:
 ZAI P1.03:
 ZAI P1.04:
Sektor Schwarzsee






ZAI S1.01:
ZAI S1.02:
ZAI S1.03:
ZAI S1.04:
ZAI S1.05:
ZAI S1.06:
Schulanlage Orientierungs- und Primarschule
Kurschürli/Bühnimatta
Alterswohnungen Bühnimatta
Werkhof Rufenen
Gemeindeland Kaspera (Grumser)
Stöcklimatta
Erweiterung beim Hotel Bad (südwestlich Hotel Bad)
Rothuserli
Campus Schwarzsee
Schulhaus Lichtena
ZAI II
1.
Für öffentliche Anlagen wie Sport- und Spielplätze, Freizeitanlagen, öffentliche Plätze, etc., Friedhof, sowie Kapellen und Kirchen.
2.
Neue Gebäude sind nicht zulässig, mit Ausnahme der für den Betrieb notwendigen Nebenbauten
oder Fahrnisbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benutzer, Umkleide- und Toilettenanlagen, Totenkapelle, Gerätemagazine, Unterstände, technische Anlagen etc.
Sektor Plaffeien
 ZAI P2.01:
 ZAI P2.02:
 ZAI P2.03:
 ZAI P2.04:
 ZAI P2.05:
 ZAI P2.06:
Sektor Schwarzsee












ZAI S2.01:
ZAI S2.02:
ZAI S2.03:
ZAI S2.04:
ZAI S2.05:
ZAI S2.06:
ZAI S2.07:
ZAI S2.08:
ZAI S2.09:
ZAI S2.10:
ZAI S2.11:
ZAI S2.12:
Friedhof
Dorf/Tütschbach
Spiel- und Sportplatz Schulen
Fussball- und Sportplatz Sellen
Fussballplatz und Bikepark Fuhra
Reit- und Mehrzweckplatz Sellen
Spielplatz Rohr
Trafostation Chretza
Kapelle Rohr
Kirche Schwarzsee und Parkplatz
Retentionsanlage und Zugang/-fahrt entlang Sense
Gartenterrasse und Parkplatz Hostellerie / Pürrena
Kapelle Bad
Parkanlage östlich Hotel Bad
Zugang Seehafen Bad
Sportanlagen Bad
Zugang See Seeweid
Kehrichtsammelstelle Mösli
ZAI III
1.
2.
3.
Flächen, die dem öffentlich zugänglichen Parkieren, dem öffentlichen Verkehr und der Zufahrt
dazu vorbehalten sind.
Parkhäuser sind zulässig.
Nicht dem Parkieren dienende Gebäude sind nicht zulässig, mit Ausnahme der notwendigen geringfügigen Nebenbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst j RPBR).
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GBR
Sektor Plaffeien
 ZAI P3.01:
 ZAI P3.02:
 ZAI P3.03
Sektor Schwarzsee


















ZAI S3.01:
ZAI S3.02:
ZAI S3.03:
ZAI S3.04:
ZAI S3.05:
ZAI S3.06:
ZAI S3.07:
ZAI S3.08:
ZAI S3.09:
ZAI S3.10:
ZAI S3.11:
ZAI S3.12:
ZAI S3.13:
ZAI S3.14:
ZAI S3.15:
ZAI S3.16:
ZAI S3.17:
ZAI S3.18:
Parkplatz / Viehplatz Hirschen
Parkplatz OS Sellen
Parkplatz Winkelstrasse
Parkplatz Zollhaus
P+R Tromoserli zwischen Kantonalstrasse und Sense
P+R Fredels Mösli östlich der Kantonalstrasse
Parkplatz Mösli West
Parkplatz Mösli Nord
Parkplatz Mösli Ost
Parkplatz Rohr
Parkplatz Skilift / Buvette Rohr Nord
Parkplatz Skilift / Buvette Rohr Süd
Parkplatz Riggisalpweg
Zugang zwischen Kantonalstrasse und Sense
Fussweg entlang Kantonalstrasse (Gassera)
Parkplatz und Kehrichtsammelstelle Bad Nord
Parkplatz Bad Südwest
Bushaltestelle Campus
Parkplatz Campus Schwarzsee
Parkplatz und Buswendeplatz Seeweidbrücke
Fussweg und Buswendeplatz Seeweidbrücke
ZAI IV
1.
Flächen, die dem öffentlich zugänglichen Parkieren und dem öffentlichen Verkehr vorbehalten
sind. Parkhäuser sowie Bauten für Gewerbe und Dienstleistungen sind im Rahmen eines DBP
zulässig.
2.
Die Zonenbestimmungen der ZAI IV sind im DBP Gypsera festgelegt.
Sektor Schwarzsee
 ZAI S4.01:
Gypsera-Areal
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
nicht anwendbar
4.
Geschossflächenziffer
nicht anwendbar
5.
Gesamthöhe (h)
ZAI I: max. 14.00 m
ZAI II: max. 8.00 m
ZAI III: max. 3.50 m
6.
Grenzabstand
ZAI I: min. 7.00 m
ZAI II: min. 4.00 m
ZAI III: min. 4.00 m
ZAI I bis III: für geringfügige Bauten gemäss Art. 82 RPBR
7.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
8.
Lärmempfindlichkeitsstufe
gemäss LSV: ZAI I: III ZAI II: II
9.
ZAI III: III
Besondere Bestimmungen
Für Parkhäuser sind die Zonenbestimmungen Gesamthöhe und Grenzabstand nicht anwendbar.
1.
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GBR
Spezialzonen
Art. 22 Zone für touristische Transportanlagen
1.
1.
ZTT
Zonencharakter
Diese Zone ist bestimmt für Stationen und Trassen von Ski- und Sesselliften und diesen zugeordnete Gebäude, Anlagen und Flächen von touristischem Interesse.
2.
Bauweise
offen
3.
Überbauungsziffer
nicht anwendbar
4.
Geschossflächenziffer
nicht anwendbar
5.
Baumassenziffer
max. 6.50 m3/m2
6.
Gesamthöhe (h)
max. 14.00 m
7.
Grenzabstand
min. 7.00 m
8.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
9.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: III
Art. 23 Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden
1.
1.
2.
1.
ZAP
Zonencharakter
Diese Zone ist für gewerbliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden (Pferdehaltung, Kurse,
Lager, Ausbildung, Trekking, etc.) bestimmt.
Bauten und Anlagen
Zulässig sind Bauten und Anlagen für die gemäss Zonencharakter vorgesehenen Nutzungen, wie
zum Beispiel Dressur- oder Allwetterplätze, Stallbauten, Reithallen, gedeckte Reitplätze, Kurslokale, Parkplätze und temporäre Unterkunftsmöglichkeiten (z.B. Tipi-Zelte).
3.
Baumassenziffer
max. 2.00 m3/m2
4.
Gesamthöhe (h)
max. 10.00 m
5.
Grenzabstand
min. 5.00 m
6.
Erhöhter Abstand A’
gemäss Art. 83 RPBR
7.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
8.
Umbau / Umnutzung
Im bestehenden Gebäude können maximal 3 Wohnungen ausgebaut werden. Eine geringe Vergrösserung des Volumens für Wohnzwecke ist zulässig. Weiter können im bestehenden Gebäude Gästezimmer für Teilnehmenden an den Aktivitäten gemäss Absatz 1 eingebaut werden.
Die bestehenden Ställe können zu Pferdeställen umgebaut bzw. umgenutzt werden.
1.
2.
III
Art. 24 Campingzone
1.
1.
2.
2.
CAM
Zonencharakter
Diese Zone ist für Camping- und Mobilheimanlagen bestimmt. DBP sind gemäss Art. 28 Abs. 1
lit. e RPBR obligatorisch für Campingplätze > 5‘000 m2.
Die Zonenbestimmungen und Gestaltungsvorschriften sind in den Reglements der DBP der beiden Campings Seeweid und Füllmattli geregelt.
Lärmempfindlichkeitsstufe
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gemäss LSV
II
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GBR
Art. 25 Freihaltezone
1.
1.
Zonencharakter
Die Freihaltezonen gliedern den bebauten Raum, erhalten Grünflächen in den Ortschaften,
schützen Aussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und die Kulturgüter.






2.
2.
3.
FZ
FZ P01:
FZ S01:
FZ S02:
FZ S03:
FZ S04:
FZ S05:
Rückhaltebecken Bühnimatta (Wiese)
Spielplatz Gerendacherli (Wiese)
Uferbereich Gassera (Schilfgürtel)
Strandbereich Gypsera-Areal (Badestrand, Schilfgürtel)
Raumbedarf Gypsera-Areal (Pflästerung)
Uferbereich Pürrena (Schilfgürtel und Wiese)
Besondere Bestimmungen
Gestattet sind Tiefbauten, Anlagen und geringfügige Hochbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1
Bst. j RPBR), die zur Erfüllung des Zonenzwecks notwendig oder von allgemeinem Interesse
sind.
Im Sektor Schwarzsee sind die Freihaltezonen für die touristische Nutzung wichtige Flächen und
müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Art. 26 Windparkzone Schwyberg
1.
1.
2.
2.
1.
WPZ
Zonencharakter
Diese Zone ist bestimmt für den Windpark Schwyberg und diesem zugeordnete Anlagen wie:
Windenergieanlagen (WEA), Installationsplattformen, elektrische Leitungen, Zufahrtsstrassen,
eventuelle Informationsschilder, technische Anlagen (Aufenthaltsgebäude für Kontrollbeauftragte,
Transformatorstation) sowie der Sicherheit dienende Einrichtungen.
Als Grundnutzung gilt nach wie vor die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Bauten und
Anlagen in diesem Zusammenhang bedürfen einer Sonderbewilligung der RUBD. Die nötigen
Sicherheitsabstände sind vorbehalten.
Zonenbestimmungen
Die baupolizeilichen Masse sind nicht anwendbar.
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: III
4.
Besondere Bestimmungen
Die Spezialzone ist auf die Erstellung der WEA beschränkt. Falls diese nicht innerhalb 5 Jahren
ab der Rechtskraft der vorliegenden Einzonierung erstellt sind oder nach einem zukünftigen
Rückbau wird die Spezialzone ohne Verfahren wieder zur Landwirtschaftszone.
Für den Standort der WEA 8 wird (Koord ca. 586.37/169.59) eine Dauer der Gültigkeit der Zone
von 25 Jahren ab Inbetriebnahme der Windenergieanlage festgelegt. Eine mögliche künftige Nutzung im Bereich der Bergkuppe des bisherigen Bergrestaurants und der Bergstation Schwybergbahn soll damit gewährleistet bleiben.
Vor Ablauf der Zonengültigkeitsdauer wird die Gemeinde entscheiden, über eine Aus- oder Umzonung. Sie kann diesen Sektor entschädigungslos um- oder auszonen.
Die WEA 8 ist ggf. bei Ablauf dieser Zeitspanne durch den Betreiber abzubauen und zu entfernen.
1.
2.
3.
4.
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GBR
Art. 27 Erhaltungszone
1.
1.
2.
2.
1.
3.
1.
4.
1.
Zonencharakter
Im roten Gefahrenbereich gemäss der Naturgefahrenkarte vom 01.01.2006 besteht eine erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren.
Für die überbauten Parzellen im roten Gefahrenbereich, welche der Erhaltungszone zugeordnet
sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
Neue Bauten und Wiederaufbau bestehender Bauten
Es dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer Zerstörung nicht wieder aufgebaut werden.
Umbau bestehender Bauten
Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen (mit Ausnahme der in Abs. 5 aufgelisteten Arbeiten) bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie alle Eingriffe, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen, dürfen nicht durchgeführt werden.
Geringfügige Bauten
Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR Bst j (Parkplätze, Unterstände, Garagenboxen, Schutzdächer, Gartenhäuschen, Pergolen und Geräte- oder Holzschuppen usw.) und weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen, können bewilligt werden, sofern diese die folgenden Mindestbedingungen einhalten:




5.
1.
2.
6.
1.
2.
7.
1.
8.
1.
2.
EZ
Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden,
Begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz),
Unerhebliche Überbelastungseffekte,
Keine Verschlimmerung der Gefahren- oder Risikosituation durch den Bau des Objektes
Unterhalts- und Reparaturarbeiten
In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten und Anpassungen an die heutigen Anforderungen der folgenden Teile durchgeführt werden:
 Bedachungen, Fassaden und Fenster (inkl. Isolation)
 Sanitär- und Kücheninstallationen
 Elektrische Installationen
 Heizungsinstallationen
 Leitungen (Schmutzwasser, Meteorwasser, Trinkwasserversorgung)
Weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen und die geforderten Mindestbedingungen erfüllen, können zugelassen werden, wenn dafür ein positives Gutachten der Naturgefahrenkommission vorliegt.
Sanierungs- und Schutzmassnahmen
Sanierungs- und Schutzarbeiten auf einem Grundstück oder einer Gruppe von Grundstücken, um
das Gelände zu sanieren, die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen (Entwässerung, Stabilisierung des Geländes und der Gebäude, Netze, Dämme, Kanalisationen usw.)
können bewilligt werden.
Im gleichen Sinne können Arbeiten, die eine Ähnlichkeiten mit den genannten Beispielen aufweisen und den Sanierungs- und Schutzbegriffen entsprechen, ebenfalls erlaubt werden.
Sonderfall
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der
von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen sind standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse zu genehmigen:, vorausgesetzt dass Bau- und
Schutzmassnahmen getroffen werden.
Besondere Bestimmungen
Für alle Bewilligungen in dieser Zone ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission und eine
Sonderbewilligung der RUBD (Art. 136 RPBG) erforderlich.
Alle notwendigen Untersuchungen und Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 28 Kleinsiedlungsperimeter
1.
1.
2.
2.
1.
KSP
Zonencharakter
Die im ZNP bezeichneten Weiler werden durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet.
Mit der Ausscheidung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die
Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit Handwerks-oder Dienstleistungscharakter weiterzuführen, sowie die schützenswerten Gebäude zu erhalten.
Geltungsbereich
Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude und Anlagen, die mit einem in Betrieb stehenden Heimwesen verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone sowie der Erteilung einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art. 22 und 24 RPG, 56, 58 und 59 RPBG).
3. Besondere Bestimmungen
3.1 Nutzungsänderung und teilweise Änderung
1.
Die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handels- oder Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses oder eines Ökonomiegebäudes werden
bewilligt:
 sofern sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche im
ursprünglichen Volumen erfolgen;
 sofern sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen;
 sofern die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine
übermässigen Nachteile mit sich bringen.
2.
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder
Geräte, Masthallen und Lager zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
3.2 Neubauten
1.
Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 22 und
24 RPG).
2.
Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise eine kleine Baute im Sinne von Art. 85 Bst. j RPBR zugelassen werden, sofern sie einen
tatsächlich Bedarf darstellt und sich gut in das Ortsbild einfügt.
3.3 Abbruch und Wiederaufbau
1.
Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann nach
den Bedingungen unter Punkt 3.1 wieder aufgebaut werden.
3.4 Besondere Bestimmungen
1.
Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen:
 Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. In diesem Rahmen können neue Öffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anordnung den
bestehenden entsprechen.
 Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im
Ausmass bescheiden sein.
 Die Dachgestaltung muss mit jener des Weilers harmonieren.
3.5 Vorgesuch
1.
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
3.6 Umgebungsgestaltung
1.
Die Umgebungsgestaltung darf nur von geringem Ausmass sein. Sie müssen sich in Bezug auf
Konzept und Ausführung gut in die ländliche Umgebung des Weilers einfügen.
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Gemeinde Plaffeien
4.
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV:
GBR
III
5. Weitere Bestimmungen
4.1 Bepflanzung
1.
Die bestehende Bepflanzung ist Teil des schützenswerten Ortsbildes. Deshalb ist sie zu erhalten.
2.
Der Gemeinderat kann jedoch das Fällen von Bäumen gestatten, wenn sie krank sind oder wenn
sie eine Gefahr darstellen. In solchen Fällen sind sie zu ersetzen.
4.2 Umweltschutz
1.
Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar.
Art. 29 Kiesabbauzone
1.
1.
2.
1.
3.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
KAZ
Zonencharakter
Die Kiesabbauzone ist für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und anderem abbaubarem Material sowie für die Wiederaufbereitung mit Material aus Aushub bestimmt.
Neubauten
Anlagen, welche für den Abbau, den Umschlag, den Transport oder die Lagerung von Material
notwendig sind können bewilligt werden.
Besondere Bestimmungen
Wohnungen sind nicht gestattet.
Durch die Erstellung von Anlagen dürfen der Gemeinde keine Erschliessungskosten erwachsen.
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Der Abbau von Material ist nach den Bewilligungen und Bestimmungen der zuständigen Behörden durchzuführen.
Die Wiederauffüllung und Wiederinstandstellung der Abbaugebiete ist nach den Bestimmungen
der zuständigen Behörden durchzuführen.
Die Bewilligung zum Abbau von Kies ist auf den 31.12.2018 befristet. Auf diesen Termin hin ist
das Gelände wieder Instand zu stellen.
Anlagen, die zum Abbau, zur Lagerung, zum Transport oder zur Aufbereitung von Material benötigt werden, sind nach Ablauf bzw. Nichterneuerung der Bewilligung innerhalb von 2 Jahren vollständig abzubrechen.
Die Kiesabbauzone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Nicht-Bauzonen
Art. 30 Landwirtschaftszone
1.
2.
3.
4.
5.
LWZ
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder
den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden
soll.
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird im RPG
abschliessend geregelt.
Jedes bewilligungspflichte Bauvorhaben (Bau, Erweiterung oder Umbau einer Baute oder Anlage) ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der RUBD.
Für jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvorhaben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Die LWZ wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 31 Waldareal
1.
W
Die Waldfläche untersteht dem WSG.
Schutzzonen
Art. 32 Gewässerschutzzone
1.
GSZ
Die Schutzzone für oberirdische Gewässer soll sicherstellen, dass der Raumbedarf der Gewässer gewahrt wird.
Art. 33 Naturschutzzone
1.
1.
2.
1.
2.
3.
4.
3.
NSZ
Zonencharakter
Die NSZ bezwecken die Schonung, Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, sowie
ökologisch, ästhetisch und soziokulturell schützenswerter Landschaftsteile. Sie sollen bedrohte
Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume schützen.
Besondere Bestimmungen
Das GBR und die Teilplanung Natur und Landschaft im IBS-Perimeter der Region Sense 1992
(hier zitiert: IBS 1992) enthalten die Schutzziele und Geltungsbereiche der NSZ.
Es sind sämtliche Eingriffe zu unterlassen, die dem Zonencharakter und den Schutzzielen widersprechen.
Die Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche, erfolgt, sofern notwendig, in speziellen
Nutzungs- oder Schutzreglements oder Verordnungen.
In Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder den Bewirtschaftern sind der Schutz und die
Pflege zu regeln und sicherzustellen.
Liste
Nr.
Naturschutzzone (NSZ)
Schutzziele und Geltungsbereich
1
Sense
Siehe Abs. 4
2
Chnöwis
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 2
3
Blaumoos
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 3
4
Untere Murestöck
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 4
5
Rotenbach
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 5
6
Seeufer Schwarzsee
Siehe Abs. 5
7
Geissalpsee
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 7
8
Kaisereggalp (See)
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 8
9
Teuschlismad (See)
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 9
10
Steinig Gantrisch
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 10
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GBR
Nr.
Naturschutzzone (NSZ)
Schutzziele und Geltungsbereich
11
Schönebodenegg
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 11
12
Hergartner Spitzli
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 12
13
Schafberg
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 13
14
Rohrmoos
Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 14
4. NSZ 1 - Sense
Schutzziel
1.
In der NSZ Sensegraben ist namentlich folgenden Schutzzielen Nachachtung zu verschaffen:
 Der Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes, insbesondere des natürlichen
Lebensraumes für einheimische Tiere und Pflanzen, der Landschaft inkl. der Landschaftsformen, der Auendynamik, sowie der Ruhe, Ordnung und Sauberkeit;
 Der Förderung bzw. Wiederherstellung der naturräumlichen Voraussetzungen für das Fortkommen gefährdeter einheimischer Tiere und Pflanzen, sowie der Auendynamik.
Geltungsbereich
1.
Für die Naturschutzzone Sensegraben gelten die Bestimmungen des kantonalen Nutzungsplanes Naturschutzgebiet Sensegraben vom 25. Feb. 2003.
2.
Unter Beachtung der vorgenannten Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den Bereichen
Land- und Forstwirtschaft, Wasserbau (einschliesslich Kiesentnahme), Schifffahrt, Erholung,
Jagd, Fischerei und Militär weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen soll; vorbehalten bleibt die Erholungsnutzung an den Flussübergängen.
5. NSZ 6 - Seeufer Schwarzsee
Schutzziel
1.
Nebst den im Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen hat die Naturschutzzone Seeufer Schwarzsee
zum Ziel, die Ufer des Schwarzsees für die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen sowie in ihrem
naturnahen Zustand für Bevölkerung und Tourismus zu erhalten.
Geltungsbereich
1.
Die Bestimmungen gemäss Reglement „Schutzplanung Schwarzsee“ gelten für die im ZNP eingetragene NSZ Seeufer Schwarzsee auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Perimeter mit besonderen Bestimmungen
Art. 34 Raumbedarf für Gewässer (Fliessgewässer und Seen)
1.
1.
2.
2.
1.
3.
1.
2.
4.
1.
2.
3.
Raumbedarf für Gewässer:
Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Innerhalb des
von Gewässern benötigten Raums dürfen keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben, keine Änderung des natürlichen Geländes und kein Anbringen von festen Umzäunungen oder Materialdeponien usw. ausgeführt werden.
Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalts und Pflege der Gewässer erlaubt. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.
Raumbedarf bei Gewässern ohne Abgrenzungen:
Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt dieser 20 Meter ab
dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf
Grund des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.
Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewässern:
Bei eingedolten Gewässern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem DBP
muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.).
Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser
Raumbedarf wird entsprechend den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es
können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.
Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern:
Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das
Rücklaufrisiko zu prüfen.
Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rückstauklappe und Installation von Pumpen).
Für die DBP (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Art. 35 Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte
1.
1.
2.
3.
Grundlagen
Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemäss
den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten.
Diese Bestimmungen gelten unter allen Umständen und werden in das GBR zusammengefasst
übernommen.
Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:
 In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
 Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
 Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
2.
1.
2.
Allgemeine Massnahmen
Für jedes Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet:
 ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
 ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich.
 können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Umsetzung der Massnahmen sind
vom Gesuchsteller zu tragen.
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Gemeinde Plaffeien
3.
1.
4.
1.
2.
GBR
Gebiet mit Restgefährdung
Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven
oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
Gebiet mit geringer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es
können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.
Sensible Objekte benötigen:
 Die Durchführung einer ergänzenden Studie.
 Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
5.
1.
Gebiet mit mittlerer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In diesem Gebiet ist Bauen erlaubt (ausser
für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
 Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und
Sachwerten zu treffen.
 Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art
der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art
des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
6.
1.
2.
Gebiet mit erheblicher Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten:
 Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.
 Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
 Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche,
die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher
Weise erhöhen würde.
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der
von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt
werden:
 Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.
 Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).
 Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu
erhöhen.
 Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.
7.
1.
2.
Gefahrenhinweisgebiet
Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszuführen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Die Kosten gehen ggf. zu Lasten des Gesuchstellers. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 36 Ski- und Schlittelpistenperimeter
1.
2.
3.
4.
5.
6.
SSP
Dieser Perimeter ist bestimmt zur Sicherung von genügend grossen Durchfahrten für den Wintersport (insb. Ski-, Langlauf- und Schlittelpisten) und die Installation von demontierbarer touristischer Anlagen (Bsp. Rodelbahn, Kinder- bzw. Anfänger-Schlepplift).
Der Standort der künftigen Gebäude, Anlagen und Installationen kann vorgeschrieben werden.
Die Grundnutzung als Wald oder Landwirtschaftszone bleibt erhalten. Die Ski- und Schlittelpistenperimeter (SSP) gelten als Überlagerung der Grundnutzung.
Die Einfriedungen sind während der Wintersaison - vom 1. Nov. bis 1. Mai – zu entfernen.
Pflanzungen und Terrainveränderungen sind nur zulässig soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen.
Für jedes Bauvorhaben innerhalb der Ski- und Schlittelpisten ist die Sonderbewilligung der RUBD
erforderlich. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 37 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz
1.
2.
3.
4.
Für die im ZNP festgelegten Perimeter gilt eine Anschlusspflicht an das vorhandene Fernwärmenetz gemäss Art. 3 und 9 EnG.
Die Anschlusspflicht gilt für Neubauten und beim Ersatz (Systemwechsel oder Sanierung am
Ende der Lebensdauer) bestehender Heizanlagen. Letztere sind spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten des GBR anzuschliessen.
Die Anschlusspflicht gilt soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
Perimeter mit Anschlusspflicht:




5.
Dorf Plaffeien:
Zollhaus:
Gypsera:
Seestrasse – Bad:
Das Fernwärmenetz existiert und wird laufend ausgebaut.
Das Fernwärmenetz existiert und ist ausbaubar.
Das Fernwärmenetz existiert und wird bei Bedarf ausgebaut.
Die Schaffung eines Fernwärmenetzes wird geprüft. Falls es zustande
kommt, besteht die Anschlusspflicht
Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt,
ist gemäss Art. 9, Abs.3 EnG nicht verpflichtet anzuschliessen.
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Schutzmassnahmen
Art. 38 Bedeutung
1.
2.
Die im ZNP bezeichneten Schutzperimeter und Schutzobjekte umfassen Bereiche von besonderer ökologischer und soziokultureller Bedeutung und unterstehen besonderen Schutzmassnahmen gemäss RPBG. Diese überlagern die Nutzungszonen, insbesondere jene der landwirtschaftlichen Grundnutzung.
Das Gemeindebaureglement und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder Schutzreglements legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 39 Landschaftsschutzperimeter
1.
1.
2.
2.
1.
2.
LSP
Zonencharakter
Die im ZNP und im GemRP eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Flächen mit
hohen kulturlandschaftlichen, biologischen, gesamtökologischen, geologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist.
Exponierte Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Naturschutzzonen oder wertvolle Landschaftsschutzperimetern sollen nicht überbaut werden. Sie sollen durch spezielle Massnahmen vor einer
Siedlungsausdehnung freigehalten werden.
Schutzanweisungen
Gebiet mit hohem biologischem und gesamtökologischem Wert (B)
 Die landwirtschaftliche Nutzung (insbesondere die Düngung) und die Bewirtschaftung des
Waldes und der Alpen dürfen die naturnahen Landschaftselemente (Fluss- und Bachläufe
mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, etc.) nicht beeinträchtigen.
 Beim Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist auf die Erhaltung der naturnahen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.
Gebiete mit hohem geologischen und geomorphologischen Wert (G)
 Erdgeschichtlich wichtige und markante Geländeformen und Einzelobjekte (Drumlins, Endmoränenwälle, etc.) müssen zusammen mit ihrer Umgebung von Überbauungen, Verkehrsträgern und Geländeveränderungen freigehalten werden.
 Bauten und Anlagen, die das Erscheinungsbild der Landschaft stören oder den Naturhaushalt beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.
3.
Gebiet mit hohem kulturlandschaftlichem Wert (K)
 Der Wert der Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung vermindert werden.
 Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und morphologischen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstgärten, Gräben, Hohlwege, etc.) müssen erhalten
werden.
 Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.
3.
1.
Siedlungsgrenze
Die Ausdehnung des Siedlungsgebietes hat die im GemRP festgelegten Siedlungsgrenzen zu
beachten.
Art. 40 Archäologischer Perimeter
1.
2.
3.
Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss ZNP ist für jedes Bauvorhaben und Terrainveränderungen ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR) ist ermächtigt, in diesen Perimetern gemäss Art 37 bis 40 des KGSG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind
namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KGSG und von Art. 72-76 RPBG vorbehalten.
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art.
KGSG).
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GBR
Art. 41 Geschützte Baukulturgüter
1.
1.
Definition
Die in ZNP bezeichneten Gebäude, die im Sinn von1 Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden
unter Schutz gestellt. Im Anhang 2 ist die Liste der geschützten Gebäude mit deren Wert und deren Schutzumfang aufgeführt.
2.
Allgemeiner Schutzumfang
Gemäss Art. 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes über die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu
erhaltenden Strukturen sowie äussere und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert.
Kategorie 3: der Schutzumfang enthält:
 die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),
 die innere Tragkonstruktion,
 die allgemeine Anordnung des Grundrisses;
Kategorie 2: der Schutzumfang enthält zusätzlich:
 die Elemente des Fassadenschmucks,
 die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern;
Kategorie 1: der Schutzumfang enthält zusätzlich:
 einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen,
Dekor u.a.).
2.
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSG ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag,
Baumbestand, Mauern usw.) aus.
1.
3.
1
Die Bestimmungen für geschützte Gebäude (Anhang 4) bilden integralen Bestandteil des GBR.
Sie beinhalten Angaben zu:
 speziellen Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1
 Verfahren
 Solaranlagen
 Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung
 Finanzielle Unterstützung
Frage an KGA: „im Sinn von“ oder „gemäss“?
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Art. 42 Ortsbildschutzperimeter
1.
1.
2.
2.
1.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Ziel
Der Ortsbildschutz hat zum Ziel die Struktur und den Charakter des betreffenden Ortsbildes zu
erhalten. Ausschlaggebende, und deshalb zu erhaltende Elemente sind: Gebäude, Freiräume
und die Beschaffenheit des Terrains.
In Schutzperimetern gelten die entsprechenden Zonenbestimmungen nur nach strenger Berücksichtigung der unten angegebenen Bestimmungen.
Erweiterungen bestehender Bauten
Bestehende Gebäude dürfen unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen in geringem
Masse erweitert werden:
Der Grundriss des Gebäudes darf erweitert werden, nicht aber die Höhe des Gebäudes.
Die Erweiterung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit seiner Funktion stehen.
Die Erweiterung ist auf ein Geschoss beschränkt. Liegt das Gebäude an einem Hang, können
talseitig in besonderen Fällen maximal zwei Geschosse genehmigt werden.
Die Grundfläche der Erweiterung darf 20% der Grundfläche des bestehenden Gebäudes nicht
überschreiten.
Die Erweiterung darf die wesentlichen Elemente, den Charakter und den baulichen Kontext des
bestehenden Gebäudes nicht beeinträchtigen.
Der Baukörper, die Gestaltung, das Material und die Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch
vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die
Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
3.
Gebäude von geringer Bedeutung
Die Errichtung von Nebengebäuden ist unter folgenden Bestimmungen genehmigt:
a) Die grösste Ausdehnung darf 6 m nicht überschreiten.
Die Gesamthöhe h darf 3,5 m und die Fassadenhöhe 2,8 m nicht überschreiten. Ein Gebäude mit
Flachdach darf folglich nicht höher als 2,8 m sein.
b) Das Nebengebäude darf keine Funktion des bestehenden Gebäudes übernehmen.
c) Grösse, architektonische Gestaltung, Material und Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch
auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die
Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
1.
4.
1.
2.
5.
1.
6.
1.
2.
7.
1.
Umbau bestehender Gebäude
Umbaumassnahmen bestehender Gebäude müssen den Charakter der ortsbildprägenden Architektur berücksichtigen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Fassade, des Daches sowie die
Material- und Farbwahl.
Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR.
Bebauungsmöglichkeiten
Neubauten im Ortsbildschutzperimeter sind möglich.
Neubauten
Neubauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen
Gebäuden harmonisch anzupassen. Dies betrifft die Stellung und Ausrichtung, den Baukörper,
die Höhe, den architektonischen Ausdruck sowie die Wahl des Baumaterials und der Farben.
Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR.
Bauten, die den Charakter des Ortsbildes beeinträchtigen
Jegliche Massnahme an einem Gebäude, das in Teilen den obigen Bestimmungen nicht entspricht, kann nur unter folgenden Bedingungen bewilligt werden.
a) Gebäude, deren Dachform oder deren Fassaden nicht den ortsbildprägenden Gebäude entsprechen, können nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie, den obigen Bestimmungen entsprechend, verändert werden.
b) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden in Bezug auf Material oder Farben den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn
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Gemeinde Plaffeien
GBR
die betreffenden Elemente den oben angegebenen Bestimmungen gemäss angepasst werden.
8.
1.
2.
9.
1.
10.
1.
Aussenräume
Lediglich kleine Veränderungen der natürlichen Topographie des Terrains sind zugelassen. Die
Entwürfe sollen sich der gegebenen Topographie anpassen und der Aussenraum soll harmonisch auf den der Nachbarparzellen abgestimmt sein.
Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR.
Abweichungen
Abweichungen von den oben angegebenen Bestimmungen können nur zugelassen werden,
wenn die Anwendung der betreffenden Bestimmungen den Zielen der Bewahrung und zur Geltung bringen der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde.
Vorprüfungsgesuch
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 des RPBG obligatorisch.
Art. 43 Nahbereich geschützter Bauten ausserhalb von Schutzperimetern
1.
1.
2.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Ziel
Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den
Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren.
Schutzbestimmungen
Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen auf
das geschützte Gebäude gewährleistet ist.
Anbauten bestehender Gebäude dürfen die Ansicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Gebäude nicht beeinträchtigen.
Material und Farben der Neubauten und Anbauten bestehender Gebäude müssen auf das geschützte Gebäude abgestimmt sein.
Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Gebäudes.
Nur geringste Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen.
Es gelten die Bestimmungen der Schutzperimeter für überbaute Gebiete.
Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Gebäude
abzuschwächen, sollten landschaftsgestalterische Massnahmen ergriffen werden, durch das
Pflanzen einheimischer Baumarten.
Sollte die betreffende Parzelle Teil einer Bauzone sein, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
 Die Firsthöhe eines Neu- oder Anbaus darf nicht höher sein als die Traufhöhe des geschützten Gebäudes.
 Die Platzierung eines Neubaus ist nicht auf der Parzelle des geschützten Gebäudes gestattet und auf benachbarten Parzellen nur in geringstmöglicher Distanz zu den Parzellengrenzen, die nicht an die, des geschützten Gebäudes grenzen.
 Anbauten, in Richtung geschützter Gebäude, sind nicht gestattet.
3.
1.
Vorprüfungsgesuch
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
Art. 44 Geschützte historische Verkehrswege
1.
2.
3.
Im ZNP sind die geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecke.
Kategorie 2 (Historischer Verlauf mit Substanz): Der Schutzumfang erfasst
 den historischen Verlauf,
 die wegsäumenden Baumreihen und Hecken.
 die Böschung und die Gräben,
 das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedung usw.).
Kategorie 1 (Historischer Verlauf mit viel Substanz): Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:
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Gemeinde Plaffeien
4.
5.
GBR
 den Wegbelag,
Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um einen
angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten.
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Art. 45 Grundwasserschutz
1.
2.
3.
Im ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenreglements.
Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.
Für die Grundwasserfassung Plötscha gilt das Schutzzonenreglement „S“, 2006. Neben den üblichen Nutzungsbestimmungen gemäss GSchV gilt für die weitere Schutzzone S3 eine Tiefenbegrenzung auf die Kote von 830 müM für jede Art von Bohrung.
Art. 46 Belastete Standorte
1.
2.
Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art. 3 AltlV kann angefordert werden.
Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt
und können sich jederzeit ändern.
Art. 47 Alphütten
1.
Für die in Anhang 3 aufgeführten Alphütten gilt der Beschluss vom 10.4.1990 über die Erhaltung
des Baukulturgutes der Alpen.
Art. 48 Geschützte Naturobjekte
1.
Als geschützte Naturobjekte gelten namentlich:
a) innerhalb der Bauzonen die im ZNP eingetragenen Objekte.
b) ausserhalb der Bauzonen sämtliche Objekte die standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (gem. Art. 22 NatG):
2.
3.
4.
 Feldgehölze und Naturhecken,
 Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (insb. Eichen, Linden, Ahorne, und Buchen)
 Traditionelle hochstämmige Obstgärten und
 die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereich und -vegetation.
 Sämtliche Trockenstandorte sowie erratischen Blöcke (Findlinge)
Im ZNP sind die geschützten Naturobjekte eingetragen.
Die Erhaltung oder der Ersatz von geschützten Naturobjekten am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Der Gemeinderat kann bezüglich Standort des Ersatzes Ausnahmen bewilligen.
Für die Erhaltung, den Ersatz, die einzuhaltenden Abstände, die Pflege und die Nutzung von geschützten Naturobjekten erlässt der Gemeinderat Richtlinien.
Art. 49 Aussichtsschutz
1.
2.
Die Aussicht von den im ZNP vermerkten Aussichtslagen darf weder durch Gebäude noch durch
geschlossene Hecken- und Baumpflanzungen beschränkt werden. Um der Öffentlichkeit an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchsicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der
Mindestgrenzabstände den genauen Standort und die Höhe eines Gebäudes festlegen.
Der Gemeinderat ist ebenfalls berechtigt, eine dem gleichen Zweck dienende Umgebungsgestaltung zu verlangen.
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III
GBR
Baupolizeiliche und andere Bestimmungen
Art. 50 Offenhaltung
1.
2.
Die durch die Abstandsvorschriften zu Wald und Gewässern betroffenen Grundstücksteile sind
grundsätzlich auf einer Breite von min. 5.00 m ab Waldgrenze bzw. Oberkante der Uferböschung
von jeglicher Bebauung (inkl. fest installierte Umzäunungen, Hecken, Mauern, Geländeveränderungen, etc.) frei bzw. offen zu halten. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit einzurichten. Bei fehlendem Einverständnis ist Art. 114ff RPBG anwendbar.
Art. 51 Parkieren
1.
1.
2.
3.
4.
5.
Erforderliche Abstellplätze
Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Motorfahrzeuge (Mfz) inkl. Garage für Wohnnutzungen wird wie folgt festgelegt:
1 Parkfeld
 Pro Wohnung bis zu 50 m2 Nutzfläche
2 Parkfelder
 Pro Wohnung über 50m2 Nutzfläche
 Gruppierte EWH und MFH:
Zusätzlich +20% für Besucher
Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe
wird grundsätzlich gemäss den entsprechenden VSS-Normen festgelegt.
Für touristische Bahnen gelten die Konzessionsbedingungen.
Für bestehende Bauten, welche über keine oder nur ungenügende Parkplätze (inkl. gedeckte
Parkplätze) verfügen, kann der Gemeinderat verlangen, dass diese gemäss den Vorschriften erstellt, gemietet oder erkauft werden. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe (gemäss Art. 52 GBR) zu
leisten
Bei Nutzungsänderungen eines Gebäudes kann der Gemeinderat die Erstellung genügender
Parkplätze verlangen.
2.
Anordnung der Parkplätze
Geometrie und Anordnung der Parkfelder für Mfz richten sich nach den entsprechenden VSSNormen.
2.
Die Garage oder der Unterstand und der zu ihrer Benützung notwendige Fahrweg gelten als ein
einziges Parkfeld.
3.
Parkplätze für Einkaufszentren müssen grundsätzlich unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in
den Hauptgebäuden angeordnet werden (gemäss Art. 62 Abs. 3 RPBR). Als Einkaufszentren gelten in der Gemeinde Plaffeien Gebäude und Betriebe ab 300 m2 Verkaufsfläche.
Parkieren auf öffentlich zugänglichen Parkieranlagen und in Perimetern mit DBP
1.
Für das Parkieren sind das Parkplatzkonzept und das Reglement über die Parkplatzbewirtschaftung der Gemeinde massgebend.
2.
Erschliessung und Parkierung für den Mfz in DBP sind flächensparend anzulegen und auf das notwendige Minimum zu beschränken. Die Parkierung ist möglichst in Sammelanlagen anzuordnen.
3.
Die Gemeinde kann die Mehrfachnutzungen der Parkplätze für öffentliche Anlässe (bsp. Kultur-,
Sport-, Folklore-Anlässe, Märkte, Ausstellungen) vorschreiben. Diese sind im Rahmen des DBP
auszuweisen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der Grundeigentümer angemessen zu berücksichtigen.
1.
3.
Art. 52 Ersatzabgabe
1.
2.
Ist es dem Besitzer einer Liegenschaft nicht möglich, auf privatem Grund die erforderlichen Parkplätze zu erstellen, ist er verpflichtet, der Gemeinde eine Ersatzabgabe gemäss separatem Reglement zu entrichten.
Die Ersatzabgabe ist ausschliesslich für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden und
gibt keinen Anspruch auf reservierte Parkplätze.
Art. 53 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen
1.
Die fälligen Gebühren zur Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Arbeiten werden entsprechend dem Gebührenreglement der Gemeinde geltend gemacht.
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Gemeinde Plaffeien
2.
IV
GBR
Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von DBP sowie Baugesuchen Fachleute zuzuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn (Gesuchsteller); dieser ist vorgängig über das
Vorgehen zu orientieren.
Gestaltungsvorschriften
Art. 54 Geltungsbereich
1.
2.
3.
4.
5.
Die Bauvorschriften gelten, wenn nicht anders vermerkt, für sämtliche Bauten und Anlagen ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit.
Davon ausgenommen sind:
 im Sektor Schwarzsee:
 im Sektor Plaffeien (inkl. Zollhaus):
Sie sind auch nicht anwendbar auf:
ZAI, CAM
AZ, CAM und ZAI
 freistehende Kleinstbauten gemäss Art. 10 GBR
 Treibhäuser und Tunnels für den bodenabhängige Gemüse- und Gartenbau sowie Überdachungen von Garten-Schwimmbädern.
In Perimetern mit DBP oder Spezialplänen können abweichende Bestimmungen festgelegt werden.
Die allgemeinen Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen gemäss Art. 8 GBR sind
in jedem Fall zu berücksichtigen.
Art. 55 Architektonische Gestaltungsvorschriften
Sektor Plaffeien:
1.
1.
2.
2.
1.
2.
3.
4.
5.
3.
1.
2.
Fassaden:
Fassaden sind in unauffälligen Farben zu gestalten.
Markante Farben sind einzig für einzelne Konstruktionsteile zulässig.
Dachgestaltung ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR
Gestattet sind:
 Sattel-, Walm- und Krüppelwalm- und Zeltdächer. Diese Dächer müssen eine minimale
Neigung von < 18° (32.5%) aufweisen.
 Pult- und Tonnendächer. Diese Dächer müssen eine minimale Neigung von > 7° (12.3%)
aufweisen.
Andere Dachformen sind nur für Teile von Gebäuden gestattet. Es gelten folgende Bedingungen:
 Der mit der „anderen Dachform“ bedeckte Gebäudeteil ist an das restliche Gebäude angebaut und
 Die „andere Dachform“ bedeckt weniger als die Hälfte des Gebäudegrundrisses.
Nur für touristische, gewerbliche und landwirtschaftliche Zweckbauten ohne Wohnnutzung sind
grossflächiges Welleternit und Blechtafeln bewilligbar.
Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihrer
Grösse an die sichtbare Gebäudehöhe anzupassen und müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von h und Fh betragen:
 Giebelseitig: (14 – (0.5 x h)) % von h
 Traufseitig: (18 – (0.8 x Fh)) % von Fh
Falls das oberste Geschoss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt ist,
muss es die Gestaltungskriterien eines Attikageschosses (gemäss Art. 55 lit. 5 GBR) erfüllen.
Dachgestaltung von Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR
Neben den Dachformen, die für die Hauptnutzungen gestattet sind, sind weiter gestattet:
 Flachdächer.
Als Dachmaterialien sind zugelassen:
 Dieselben Deckmaterialen, wie für die bestehenden oder geplanten Hauptgebäude
 Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies, Gründach)
4.
Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR
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Gemeinde Plaffeien
3.
4.
5.
1.
2.
3.
4.
5.
GBR
Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR darf ¾ der Länge
der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweist, nicht übersteigen.
Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen.
Attikageschoss
Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.50 zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR), bei den übrigen Fassaden muss
das Attikageschoss um mindestens 1.0 m zurückversetzt sein.
Das Attikageschoss darf maximal eine Geschossfläche von 50 bis 75 % des darunter liegenden
Normalgeschosses aufweisen.
Das Attikageschoss darf maximal eine Höhe von 4.0 m betragen.
Technische Anlagen (bsp. Treppen, Liftschächte) müssen nicht zurückversetzt sein.
Auf dem Attikageschoss sind die üblichen Dachformen gemäss Art. 55 lit. 2 Abs. 1 GBR erlaubt.
Sektor Schwarzsee
1.
1.
2.
3.
2.
1.
2.
3.
3.
1.
2.
4.
1.
2.
3.
4.
5.
5.
1.
Gebäudeproportionen ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR
Die sichtbare Gebäudehöhe der Hauptfassaden darf nicht weniger als 50% und nicht mehr als
100% der Fassadenbreite betragen.
Als Hauptfassaden gelten alle Fassaden, welche wesentlich vom öffentlichen Raum einsehbar
sind.
Bei freistehenden und zusammengebauten Einzelwohnhäusern, die aus mehreren Einheiten bestehen, werden für die Berechnung der Gebäudeproportionen die einzelnen Fassadenelemente
verwendet.
Fassaden
Jede Fassade hat einen angemessenen Holzanteil (Massivholz oder Holzimitate) in den natürlichen Farben von Holz oder brauner Farbe aufzuweisen.
Fassaden sind in unauffälligen Farben zu gestalten.
Fassaden müssen strukturiert werden: der Sockel ist so zu gestalten, dass er sich farblich oder
materialmässig von der restlichen Fassade abhebt.
Gebäudestellung und Firstrichtung
Gebäudestellung und Firstrichtung der Bauten sollen jene der Nachbarsbauten und der für das
Ortsbild charakteristischen Bauten respektieren.
Grundsätzlich ist für Gebäude in Hanglage die giebelseitige Fassade in Richtung Tag auszurichten.
Dachgestaltung ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR
Gestattet sind:
 Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer. Diese Dächer müssen eine minimale Neigung
von <18° (32.5%) aufweisen.
Als Dachmaterialien sind zugelassen:
 Kleinstrukturierte Deckmaterialen mit Ziegelcharakter in unauffälligen Farben
 Schindeln, Glas
Nur für touristische, gewerbliche und landwirtschaftliche Zweckbauten ohne Wohnnutzung sind
grossflächiges Welleternit und Blechtafeln bewilligbar.
Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihren
Grössen an die sichtbare Gebäudehöhe anzupassen und müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von h und Fh betragen:
 Giebelseitig: (14 – (0.5 x h)) % von h
 Traufseitig: (18 – (0.8 x Fh)) % von Fh
Das oberste Geschoss darf gegenüber den darunter liegenden Geschossen nicht zurückversetzt
sein.
Dachgestaltung von Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR
Neben den Dachformen, die für die Hauptnutzungen gestattet sind, sind weiter gestattet:
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Gemeinde Plaffeien
2.
3.
 Pult- und Flachdächer.
Als Dachmaterialien sind zugelassen:
 Dieselben Deckmaterialen, wie für die bestehenden oder geplanten Hauptgebäude
 Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies, Gründach)
Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihren
Grössen an die Gebäudehöhen h und Fh anzupassen und müssen mindestens die folgenden
prozentualen Anteile von h und Fh betragen:
 Giebelseitig:
 Traufseitig:
6.
1.
GBR
(14 – (0.5 x h) % von h
(18 – (0.8 x Fh)) % von Fh
Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR
Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR darf 1/2 der Länge
der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweisen, nicht übersteigen.
Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem
Hauptfirst liegen.
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Gemeinde Plaffeien
V
GBR
Strafbestimmungen
Art. 56 Übertretungen
1.
VI
Übertretungen des GBR werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.
Schlussbestimmungen
Art. 57 Aufhebung
1.
2.
3.
Mit dem Inkrafttreten des GBR werden aufgehoben:
 das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom 23.4.1997 bzw. 18.05.2002
für das Gebiet Schwarzsee
 das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom 04. April 2007 für Plaffeien
Heimland
 der ZNP Heimland Plaffeien vom 23.4.1997 für das Gebiet Zollhaus sowie der ZNP Schwarzsee vom 23.4.1997.
 der ZNP Heimland Plaffeien vom 04. April 2007
 alle früheren Bestimmungen, welche dem ZNP Plaffeien und dem GBR entgegenstehen.
Folgende DBP werden aufgehoben soweit sie heute noch gültig sind:
 Chretza; Genehmigung 05.03.98
 Dürenbach (Bächler, Sellen); Genehmigung 04.02.1991
 Grosse Metzgera, Genehmigung 12.07.1983
 Hitz (Gerendacherli); Genehmigung 25.05.76 / 28.11.83
 Kaspera; Genehmigung 23.04.74
 Mösle I; Genehmigung 26.05.70
 Mösle II; Genehmigung 03.11.70
 Rohr; Genehmigung 20.08.74 / 18.05.75
Folgende Detailerschliessungsperimeter (DEP) werden aufgehoben soweit sie heute noch gültig
sind: Biffing, Bruchbühl, Oberi Matta und Stäfeli.
Art. 58 Inkrafttreten
1.
Das GBR tritt mit der Genehmigung durch die RUBD in Kraft (Art. 86 Abs. 4 RPBG).
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Gemeinde Plaffeien
VII
GBR
Genehmigungsvermerke
Publikation im Amtsblatt Nr. ..... vom ...........................................
Angenommen vom Gemeinderat Plaffeien
Plaffeien, den
Genehmigt durch die Raumplanungs-,
Umwelt- und Baudirektion
Freiburg, den
.........................................
.........................................
Der Ammann
Der Staatsrat, Direktor
.........................................
........................................
Der Gemeindeschreiber
......................................
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Gemeinde Plaffeien
GBR
Anhang 1
Zonenbestimmungen
Bauzonen
SZD
KZ
Zonencharakter
- gemäss RPBG (Art.)
51
51
43 Abs.2
53
- gemäss GBR (Art.)
14
15
16
17
nawb
1.40
2.00
2.00
1.00
1.40
1.40
1.20
1.20
0.60
-
-
0.25
0.30
0.30
0.80
0.80
0.60
0.60
0.60
0.40
0.40
0.40
0.40
0.60
Geschossflächenziffer (GFZ)
- (gemäss Art. 130 RPBG und 80
RPBR)
- Zuschlag für UIB, UNB und UG
Überbauungsziffer (ÜZ)
best.
TZ I
TZ II
WZND WZMD WZMD
I
II
53
53
MIX
I
MIX
II
52
52
18
AZ
I
AZ
II
ZAI
I
ZAI
II
54
55
20
21
nawb
nawb
nawb
nawb
19
ZAI
III
ZAI
IV
ZTT
22
ZAP
CAM
FZ
43 Abs.2
56
23
25
24
nawb
- gemäss Art. 130 RPBG und 80
RPBR)
Baumassenziffer (BMZ - m3/m2)
- gemäss Art. 80 Abs. 4 RPBR
Abstände zu Grundstücksgrenzen (m)
- gemäss Art. 132 Bst a RPBG
Gesamthöhe h (m)
nawb
5.50
6.5
nawb
6.5
2.0
nawb
7.0
5.0
nawb
best.
7.0
7.0
5.0
5.0
5.5
6.5
5.5
6.5
6.0
7.0
7.0
4.0
best.
14.0
14.0
10.0
10.0
12.0
14.0
11.0
13.0
12.0
14.0
14.0
8.0
3.5
9.0
14.0
10.0
-
-
III
III
II
II
II
II
II
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
III
- gemäss Art. 5.1 und 5.2 IVHB
Empfindlichkeitsstufe
- gemäss Lärmschutzverordnung
Legende:
nawb
DZZ
nicht anwendbar
Dorfzentrumszone
TZ I / II
WZND
WZMD I / II
MIX I / II
AZ
ZAI I / II / III / IV
ZTT
CAM
FZ
Touristikzone
Wohnzone niederer Dichte
Wohnzone mittlerer Dichte
Mischzone Wohnen-Arbeiten
Arbeitszone
Zone von allgemeinem Interesse
Zone für touristische Transportanlagen
Campingzone
Freihaltezone
pbplan ag, Plaffeien
Anmerkung:
Die Baumassenziffer ist das Verhältnis zwischen dem Bauvolumen über dem
Boden (in Kubikmetern) und der überbaubaren Fläche (in Quadratmetern).
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Gemeinde Plaffeien
Anhang 2
GBR Plaffeien
Kulturgüterinventar
Inventar der zu schützenden Kulturgüter vom xx.xx.201x, aktualisiert durch KGA.
Sektor Plaffeien:
- fehlt
Inventar der zu schützenden Kulturgüter vom xx.xx.201x, aktualisiert durch KGA.
Sektor Schwarzsee
GebäudeNr.
Objekt
Folio
Art. GB
Datierung
Wert
Schutzumfang
VBKG
99
Kleinbauernhaus
52
781
212
324
525
Marienkapelle
St. Anna-Kapelle
Bruderklausenkirche
31
52
53
1084A
785B
1978
Objekt
1795-1805 / 1947
/ 1960 / 1999
B
1841 / 1954
1933
1964-1966
C
C
B
Koordinaten
Datierung
Wert
Schutzumfang
VBKG
Geissalpbrücke
Br
589920
172523
1826 / 1905
C
Wegkreuz
Cr
589092
171101
1920 / 1990-1999
C
Wert:
(gemäss KGA)
A:Hohe Qualität: besonders repräsentatives, seltenes und/oder hervorragend gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist.
(von nationaler Bedeutung)
B: Gute Qualität: repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind.
(von regionaler Bedeutung)
C: Durchschnittliche Qualität: repräsentatives Objekt aufgrund gewisser wesentlicher Elemente, deren ursprüngliche Substanz erhalten ist.
(von lokaler Bedeutung)
Schutzumfang:
Anhang 3
siehe Artikel 41 geschützte Baukulturgüter
Alphütteninventar
Alphütteninventar der Gemeinde Plaffeien vom 12. März 1996 gemäss KGA.
Nr.
Objekt
Folio
Artikel
Wert
Schutzumfang
VBKG
1052
Unter St.Ursen Vorschis
72
788
A
3
1065
Unter Chälen
71
247
A
3
1078
Ebener Gantrisch
78
215
A
3
1099
Mittler Hürli
55
298
A
3
1041
Wissenbachera
61
1346
B
3
1047
Nielenboden (1698: Niedelboden)
64
128
B
3
1048
Stoss
67
800
B
3
1056
Unter Guglera Hohberg(1914: Beschissener H.)
55
1490
B
3
1060
Steiner Hohberg
82
689
B
3
1063
Spitz
71
959
B
3
1084
Ober Neugantrisch
79
544
B
3
1088
Neuhus
82
307
B
3
1092
Seelihus
82
316
B
3
1139
Vorder Blattisboden
27
1071
B
3
pbplan ag, 1716 Plaffeien
41/47
26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx
Gemeinde Plaffeien
Anhang 4
1.
GBR Plaffeien
Bestimmungen für geschützte Gebäude
Die folgenden Bestimmungen präzisieren die Schutzmassnahmen für Baukulturgüter (Artikel 41)
1. Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3
Baukörper
a) An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken,
können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt
werden.
b) Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden.
 Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.
 Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.
 Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten repräsentativ und am
wenigsten von öffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen
auf das Hauptgebäude und seine Beziehung zum Kontext.
 Die Erweiterung sollte in traditionellen Formen ausgeführt sein, die der Epoche des Hauptgebäudes entsprechen. Auch Material und Farbe der Erweiterung sollen harmonisch auf es
abgestimmt werden.
Fassaden
Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die Anordnung Proportionen und Abmessungen der Öffnungen sowie das Verhältnis zwischen Durchbrüchen und Gesamtfläche.
a) Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass keine neuen Öffnungen nötig sind. Falls
es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:
 Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum
gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
 Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.
 Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen aber dennoch von den
originalen Öffnungen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der
Baugeschichte ablesbar bleibt.
b) Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt
werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die
zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.
c) Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:
 Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.
 Die Farbgebung wird, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem KGA, festgelegt
nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand von Sondierungen.
 Es ist nicht erlaubt, ohne vorgängige Bewilligung des Gemeinderates den Verputz zu entfernen. Ein Gutachten des KGA ist erforderlich.
Dächer
Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.
Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von2 Art. 55 (?) RPBR) ist nur erlaubt,
wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt.
Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen
können neue Öffnungen bewilligt werden:
a) Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters.
b) Falls Fassadenöffnungen nicht ausreichen, können Dachflächenfenster genehmigt werden. Diese
dürfen die Masse 70/120 nicht überschreiten, müssen regelmässig angeordnet sein und eine
Ebene mit dem Dach bilden.
2
„im Sinn“ oder „gemäss“?
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c) Dachaufbauten, wie Lukarnen und Gauben, dürfen nur in traditionellen Formen unter gegebenen
Voraussetzungen realisiert werden:
 Die Breite überschreitet nicht 110 cm.
 Die Dachaufbauten eines Daches sind uniform.
 Die Stärke der Wangen muss auf ein Minimum reduziert sein.
 Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechen.
d) Die Summe der Flächen der Dachaufbauten darf – in der Ansicht gemessen – 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, parallel zur
Fassade, gemessen Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt.
e) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf ¼ der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
f) Das Anbringen von Dachflächenfenstern, Gauben und Lukarnen hat darf keine Veränderung des
Dachstuhls zur Folge haben.
Konstruktive Elemente
Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und
Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat
dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen.
Grundriss
In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung,
ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.
Materialien
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Dachs ersetzt
werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material
oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.
Störende Zufügungen
Bei einem Umbau kann die Beseitigung von Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen im Fassadenoder Dachbereich, die keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Gebäudes
darstellen, verlangt werden. Das KGA nimmt die Bewertung dieser Elemente vor.
2.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 2
Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 3.
Elemente des Aussenschmucks
Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach
dem Vorbild des Originals auszuführen.
Innenausbau
Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die
innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach
dem Vorbild des Originals auszuführen.
1.
3.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 1
Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 2 und 3.
Verkleidung und Innendekoration
Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen,
Öfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung
sind, sind zu erhalten.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach
dem Vorbild des Originals auszuführen.
1.
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4. Verfahren
Vorprüfungsgesuch
1.
Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
Sondierungen und Dokumentation
1.
Vor der Baubewilligung kann das KGA Sondierungen veranlassen. Gegebenenfalls werden die
anfallenden Kosten vom KGA getragen. Gegebenenfalls verfasst das KGA eine Dokumentation
der Baugeschichte.
Änderung der Schutzkategorie
1.
Die Dokumentation und Sondierungen des KGA können zur Abänderung der Schutzkategorie
von Gebäuden führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt.
5.
1.
2.
Solaranlagen
Das Anbringen von Photovoltaikanlagen innerhalb von Ortsbildschutzperimetern und auf geschützten Gebäuden mit Verzeichniswert A oder B ist zu vermeiden.
Das Anbringen von Solaranlagen (thermische Anlagen zur Wärmegewinnung) innerhalb von
Ortsbildschutzperimetern und auf geschützten Gebäuden muss folgenden Bestimmungen entsprechen:
 Die Paneele werden vorzugsweise auf den Dächern von Anbauten oder Nebenbauten angebracht.
 Die Paneele werden zu einer einzigen Fläche zusammengefasst.
 Die Paneele werden vorzugsweise am unteren Rand über die ganze Länge des Daches
angebracht oder als Band, das zur Gesamtfläche des Daches in einem harmonischen Verhältnis steht.
 Die seitlichen Ränder der Paneele verlaufen parallel zu den Kanten der entsprechenden
Dachfläche. Wenigstens zwei Ränder der Kollektorenfläche stimmen mit den Rändern der
entsprechenden Dachfläche überein.
 Die Paneele sind in die Dachhaut eingefügt; sodass ihre Oberfläche das Niveau des Daches
aufnimmt. Die Panellenränder sind sauber integriert. Sollte es nötig sein, Unregelmässigkeiten auszugleichen, müssen Anschluss- und Füllstücke die gleicher Farbe und Oberflächenbeschaffenheit wie die Paneele ausgeglichen.
 Die Panellenrahmen sollen die Farbe der Kollektoren aufgreifen.
 Das Anbringen von Sonnenanlagen kann auf geschützten Gebäuden verboten werden,
wenn sie in denkmalpflegerischer Hinsicht besonders wichtig sind, einen besonderen Wert
für das Ortsbild haben – wie zum Beispiel eine Kirche – oder eine besonders komplexe
Dachform aufweisen.
 Ausnahmen von den obigen Bestimmungen können nur aus technischen Gründen, um das
einwandfreie Funktionieren der Anlage zu gewährleisten, gestattet werden oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
6.
1.
7.
1.
Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung
Für jedes Projekt einer Instandsetzung, eines Umbaus, einer Versetzung, dem Anbringen einer
Solaranlage (Photovoltaik und Sonnenkollektoren) oder eines Abbruchs einer geschützten Baute
sowie für jedes Änderungsprojekt der Umgebung ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137
RPBG obligatorisch.
Finanzielle Unterstützung
Sind alle Bedingungen erfüllt, so können die Arbeiten für die Erhaltung und die Restaurierung einer geschützten Baute gemäss den Bestimmungen des KGSG vom Staat finanziell unterstützt
werden. Das Gesuch muss beim KGA vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
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Anhang 5
1.
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Bestimmungen zum Ortsbildschutz
Die folgenden Bestimmungen präzisieren die Schutzmassnahmen zum Ortsbildschutzperimeter
(Artikel 42)
1.
Umbau bestehender Gebäude
a) Fassaden
Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Dies gilt in Hinblick auf die Anordnung der Öffnungen, ihre Grösse und Proportionen sowie für ihren Anteil im Verhältnis zur Gesamtfläche.
 Alte Öffnungen sind als solche zu erhalten, auch die, die verschlossen wurden.
 Form, Grösse und Proportionen neuer Öffnungen müssen den traditionellen Bautechniken
entsprechend gestaltet sein und sich dem Material der bestehenden Fassade anpassen.
 Die Anordnung der neuen Öffnungen muss sich der bestehenden Fassadengliederung unterordnen. Die neuen Öffnungen sollen sich harmonisch in das Ensemble einfügen, sich aber
dennoch soweit von den originalen Öffnungen unterscheiden, dass sie als zeitgenössischer
Eingriff in den historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben.
 Die Verschliessungen der neuen Öffnungen – Türen, Fenster, Läden – sollen in Material und
Form der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechend ausgeführt werden.
b) Dächer
Form und Erscheinungsbild der traditionellen Dächer sind zu bewahren.
 Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht verändert werden. Auskragung und Form der
Vordächer sind ebenfalls zu erhalten.
 Der Einbau von Gauben oder Lukarnen ist lediglich zum Zweck der Belichtung erlaubt, nicht
um die Nutzfläche des Dachgeschosses zu erweitern. Die Belichtungsfläche darf 80% der
Fläche der Fenster der betreffenden Fassade nicht überschreiten.
 Die Grösse der Dachfenster darf 70x120 cm nicht überschreiten.
 Die Summe der Flächen der Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben, Fenster u.a.) darf im Aufriss gemessen 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Gesamtbreite der
Aufbauten darf ¼ der Länge, der entsprechenden Fassade, nicht überschreiten.
 Die Aufbauten müssen im unteren Teil des Daches in einer Reihe angeordnet werden. Sollte
es ein zweites Dachgeschoss geben, darf es nur mit Dachfenstern belichtet werden. Dachaufbauten und Fenster müssen regelmässig und in Bezug auf die Fassadengliederung angeordnet werden.
 Die Dachaufbauten sollen so gestaltet sein, dass sie die Ansicht zur Geltung bringen. Die
Wahl des Materials und der Farbe soll dem entsprechend eine zurückgenommene Wirkung
erzielen.
 Die Dachfenster sollen mit der Dachbedeckung eine Ebene bilden.
 In das Dach eingelassene Balkone sind untersagt.
c) Baumaterial und Farben
Die Materialien für Fassaden und Dächer sind unter der Voraussetzung beizubehalten, dass sie
dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbilds entsprechen. Falls, wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen
Material.
Die Farben des Fassadenanstrichs und der Bedachungen sind beizubehalten sofern sie dem Gebäude und dem Ortsbild entsprechen. Bei Erneuerungen sind dem Gemeinderat Muster zur Bewilligung vorzulegen.
d) Störende Zufügungen
Umbauten, hinzugefügte Bauteile oder Anbauten können beseitigt werden, wenn sie kein wesentlicher Teil der Entwicklungsgeschichte des Gebäude oder des Ortsbilds darstellen.
2.
Neubauten
a) Stellung und Ausrichtung der Neubauten
Stellung und Ausrichtung der Neubauten müssen sich den benachbarten geschützten, oder für das
Ortsbild charakteristischen Gebäuden anpassen und auch dem Strassenverlauf und den Charakteristiken des Terrains Rechnung tragen.
b) Baukörper
Form und Proportionen des Baukörpers sollen harmonisch auf die benachbarten geschützten, oder
für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein, besonders im Hinblick auf die Dachform und das Verhältnis zwischen Trauf- und Firsthöhe.
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c) Höhe
Gebäude- und Fassadenhöhe dürfen den Mittelwert der entsprechenden Masse benachbarter geschützter oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude nicht überschreiten.
d) Fassaden
Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem der benachbarten geschützten oder für
das Ortsbild typischen Gebäude passen. Dies gilt vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre
Grösse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.
e) Baumaterial und Farben
Material und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten
oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein.
f) Dächer
Die Dachneigung ist an die, einer der benachbarten Häuser anzugleichen.
3.
1.
2.
3.
4.
Aussenräume
Bei einem mittleren Gefälle von bis einschliesslich 6° darf die Differenz zwischen gewachsenem
Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0,5 m.
Bei einem mittleren Gefälle von über 6° und bis einschliesslich 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0,8 m.
Bei einem mittleren Gefälle von mehr als 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain
und fertig gestaltetem Bodenverlauf nicht grösser sein als 1 m.
Die Neigung von Böschungen darf nicht steiler sein als eine Linie im Verhältnis 1:3 (1=Vertikalmass, 3=Horizontalmass).
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Anhang 6
BMZ
BRPA
ES
EWH
GemRP
GFZ
Fh
h
IBS
IVHB
KGA
LSV
MFH
GBR
RUBD
SGF
UIB
UNB
ÜZ
VBKG
VSS
ZO
ZNP
GBR Plaffeien
Abkürzungen
Baumassenziffer
(gemäss IVHB)
Bau- und Raumplanungsamt
Empfindlichkeitsstufe
(gemäss LSV)
Einzelwohnhaus
Gemeinderichtplan
Geschossflächenziffer
(gemäss IVHB)
traufseitige Fassadenhöhe
(gemäss IVHB)
Gesamthöhe
(gemäss IVHB)
Teilplanung Natur und Landschaft im IBS-Perimeter (Region Sense, 1992)
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Amt für Kulturgüter
Lärmschutzverordnung
Mehrfamilienhaus
Gemeindebaureglement
(gemäss RPBG)
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg
Unterirdische Bauten
(gemäss IVHB)
Unterniveaubauten
(gemäss IVHB)
Überbauungsziffer
(gemäss IVHB)
Verzeichnis der Baukulturgüter des Kantons Freiburg
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Naturschutzzonen gemäss Teilplanung Natur/Landschaft IBS
Zonennutzungsplan
(gemäss RPBG)
pbplan ag
Müli 12, 1716 Plaffeien
T 026 419 24 45
[email protected]
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