Gemeinde Plaffeien Gemeindebaureglement Dossier zur Vorprüfung Öffentliche Auflage TT. Monat.2015 Neufassung 01. April 2015 Gemeinde Plaffeien GBR Inhalt I Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................................4 Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich ........................................................................................................................................ 4 Rechtlicher Rahmen .................................................................................................................................. 4 Rechtsnatur ............................................................................................................................................... 5 Abweichungen ........................................................................................................................................... 5 II Zonenbestimmungen ................................................................................................................6 Allgemeine Zonenbestimmungen ................................................................................................................. 6 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Abstände ................................................................................................................................................... 6 Detailbebauungspläne ............................................................................................................................... 7 Verzicht auf Geschossflächenziffer ......................................................................................................... 10 Gestaltung ............................................................................................................................................... 10 Dachlukarnen und Dachaufbauten .......................................................................................................... 11 Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten............................................................................................... 11 Aussenantennen, Parabolspiegel ............................................................................................................ 11 Wohnwagen, Mobilhome ......................................................................................................................... 11 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie ............................................................................................... 11 Besondere Zonenbestimmungen ............................................................................................................... 12 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art.19 Art. 20 Art. 21 Schutzzone Dorf SZD .............................................................................................................................. 12 Kernzone KZ ........................................................................................................................................... 13 Touristikzone TZ I und II .......................................................................................................................... 14 Wohnzone niederer Dichte WZND .......................................................................................................... 15 Wohnzone mittlerer Dichte WZMD I und II ............................................................................................ 15 Mischzone Wohnen-Arbeiten MIX I und II ............................................................................................. 16 Arbeitszone AZ ........................................................................................................................................ 16 Zone von allgemeinem Interesse ZAI I bis IV ......................................................................................... 17 Spezialzonen .............................................................................................................................................. 19 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Zone für touristische Transportanlagen ZTT ........................................................................................... 19 Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden ZAP ....................................................................... 19 Campingzone CAM ................................................................................................................................. 19 Freihaltezone FZ ..................................................................................................................................... 20 Windparkzone Schwyberg WPZ ............................................................................................................. 20 Erhaltungszone EZ .................................................................................................................................. 21 Kleinsiedlungsperimeter KSP .................................................................................................................. 22 Kiesabbauzone KAZ ................................................................................................................................ 23 Nicht-Bauzonen .......................................................................................................................................... 24 Art. 30 Art. 31 Landwirtschaftszone LWZ ....................................................................................................................... 24 Waldareal W ........................................................................................................................................... 24 Schutzzonen ............................................................................................................................................... 24 Art. 32 Art. 33 Gewässerschutzzone GSZ ...................................................................................................................... 24 Naturschutzzone NSZ, ZO ...................................................................................................................... 24 Perimeter mit besonderen Bestimmungen ................................................................................................. 26 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Raumbedarf für Gewässer (Fliessgewässer und Seen) .......................................................................... 26 Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte ........................................................................................ 26 Ski- und Schlittelpistenperimeter SSP ..................................................................................................... 28 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz ............................................................................................ 28 Schutzmassnahmen ................................................................................................................................... 29 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Bedeutung ............................................................................................................................................... 29 Landschaftsschutzperimeter LSP ............................................................................................................ 29 Archäologischer Perimeter ...................................................................................................................... 29 Geschützte Baukulturgüter ...................................................................................................................... 30 Ortsbildschutzperimeter ........................................................................................................................... 31 Nahbereich geschützter Bauten ausserhalb von Schutzperimetern ........................................................ 32 Geschützte historische Verkehrswege .................................................................................................... 32 Grundwasserschutz ................................................................................................................................. 33 Belastete Standorte ................................................................................................................................. 33 Alphütten ................................................................................................................................................. 33 Geschützte Naturobjekte ......................................................................................................................... 33 Aussichtsschutz ....................................................................................................................................... 33 pbplan ag, Plaffeien 2/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR III Baupolizeiliche und andere Bestimmungen .........................................................................34 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Offenhaltung ............................................................................................................................................ 34 Parkieren ................................................................................................................................................. 34 Ersatzabgabe .......................................................................................................................................... 34 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen .............................................................................................. 34 IV Gestaltungsvorschriften .........................................................................................................35 Art. 54 Art. 55 Geltungsbereich ...................................................................................................................................... 35 Architektonische Gestaltungsvorschriften................................................................................................ 35 V Strafbestimmungen .................................................................................................................38 Art. 56 Übertretungen ......................................................................................................................................... 38 VI Schlussbestimmungen ...........................................................................................................38 Art. 57 Art. 58 Aufhebung ............................................................................................................................................... 38 Inkrafttreten ............................................................................................................................................. 38 VII Genehmigungsvermerke ........................................................................................................39 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Zonenbestimmungen ............................................................................................................................... 40 Kulturgüterinventar .................................................................................................................................. 41 Alphütteninventar..................................................................................................................................... 41 Bestimmungen für geschützte Gebäude ................................................................................................. 42 Bestimmungen zum Ortsbildschutz ......................................................................................................... 45 Abkürzungen ........................................................................................................................................... 47 pbplan ag, Plaffeien 3/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien I GBR Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1. 2. 3. Das vorliegende Gemeindebaureglement der Gemeinde Plaffeien umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Bestimmungen zur Erhaltung von schützenswerten Elementen, Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest. Sie sind anwendbar für alle Neu-, Um- und Ausbauten, sowie für Zweck- und Nutzungsänderungen von Gebäuden. Damit wird eine rationelle und harmonische Entwicklung des Gemeindegebietes angestrebt. Für den Sektor Schwarzsee gelten zudem die Vereinbarungen betreffend Planungshoheit mit der Gemeinde Jaun. Art. 2 Rechtlicher Rahmen 1. Den rechtlichen Rahmen des GBR bilden: Erlass Datum Bund Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1. Juli 1966 Bundesgesetz über die Raumplanung 22. Juni 1979 Raumplanungsverordnung 01. Mai 2014 Bundesgesetz über den Umweltschutz 7. Oktober 1983 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 24. Januar 1991 Gewässerschutzverordnung 28. Okt. 1998 Luftreinhalte-Verordnung 16. Dez. 1985 Lärmschutz-Verordnung 15. Dez. 1986 Verordnung über die Sanierung von belasteten 26. August 1998 Standorten Kanton Gesetz über den Schutz der Kulturgüter 7. November 1991 Ausführungsreglement zum Gesetz über den 17. August 1993 Schutz der Kulturgüter Raumplanungs- und Baugesetz 2. Dezember 2008 Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und 1. Dezember 2009 Baugesetz Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisie22. September 2005 rung der Baubegriffe Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz 12. Sept. 2012 Reglement über den Natur- und Landschafts- 27. Mai 2014 schutz Strassengesetz 15. Dezember 1967 Ausführungsreglement zum Strassengesetz 7. Dezember 1992 Gesetz über die öffentlichen Sachen 04. Februar 1972 Energiegesetz 9. Juni 2000 Gesetz über belastete Standorte 7. September 2011 Gewässergesetz 18. Dezember 2009 Gewässerreglement 21. Juni 2011 Gesetz über den Wald und den Schutz vor Natur2. März 1999 ereignissen Reglement über den Wald und den Schutz vor Na11. Dezember 2001 turereignissen Abkürzung Bezeichnung NHG RPG RPV USG GSchG GSchV LRV LSV AltlV SR 451 SR 700 SR 700.1 SR 814.01 SR 814.20 SR 814.201 SR 814.318.142.1 SR 814.41 SR 814.680 KGSG SGF 482.1 ARKGSG SGF 482.11 RPBG SGF 710.1 RPBR SGF 710.11 IVHB SGF 710.7 NatG NatR SGF 721.0.1 SGF 721.0.11 StrG ARStrG ÖSG EnG AltlastG GewG GewR SGF 741.1 SGF 741.11 SGF 750.1 SGF 770.1 SGF 810.3 SGF 812.1 SGF 812.11 WSG SGF 921.1 WSR SGF 921.11 alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen, die kantonalen und die regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen. pbplan ag, Plaffeien 4/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 2. a) b) c) d) e) GBR Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: dem Gemeinderichtplan (GemRP) dem Zonennutzungsplan (ZNP) dem Gemeindebaureglement (GBR) dem erläuternden Bericht den Detailbebauungsplänen (DBP): Pürrena (Neuter) Gassera Gypsera Spezialzone Camping Seeweid Spezialzone Camping Füllmattli f) den Spezialplänen: Spezialplan Windpark Schwyberg Spezialplan Touristische Anlagen Riggisalp-Kaiseregg g) dem Erschliessungsprogramm h) der Übersicht über den Stand der Erschliessung und der Bauzonendimensionierung Art. 3 Rechtsnatur 1. 2. Der GemRP und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die kommunalen und kantonalen Behörden verbindlich (Art. 81 Abs.2 RPBG) Der ZNP und das vorliegende GBR werden mit ihrer Genehmigung für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie für die Grundeigentümer verbindlich (Art. 87 RPBG) Art. 4 Abweichungen 1. Abweichungen können unter Berücksichtigung der in Art. 147ff RPBG festgelegten Bedingungen gewährt werden. Das in Art. 101ff. RPBR vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten. pbplan ag, Plaffeien 5/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien II GBR Zonenbestimmungen Allgemeine Zonenbestimmungen Art. 5 Abstände Strassen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Die Strassenbaugrenzen richten sich nach Art. 115ff StrG. Der Abstand ab Strassenachse beträgt für Gemeindestrassen: zweispurig, Fahrbahnbreite b > 3 m: 10 m zweispurig, Fahrbahnbreite 2.5 < b < 3 m: 8m einspurig: beidseitig 7m Die Abstandsvorschriften für Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen zu öffentlichen Strassen richten sich nach Art. 93ff StrG. Im Rahmen eines DBP können die Strassenbaugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen Gründen obligatorisch erklärt werden. Für Erschliessungsstrassen gemäss GemRP gelten für Nebenbauten folgende verkleinerte Baugrenzen ab Strassen- bzw. Trottoirrand: Für Nebenbauten, Garagen und Unterstände mit der Zufahrt parallel zur Strasse: 2.5 m Für Garagen und Unterstände mit der Zufahrt rechtwinklig (direkt) zur Strasse: 5.0 m In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch auf anderen Gemeindestrassen kleinere Abstände bewilligen, soweit es sich um Abweichungen von Gemeindevorschriften handelt, die über die Vorschriften des Kantons hinausgehen. Vergrösserte Baugrenzen (bsp. wegen Einhaltung der Sichtweiten oder dem Winterdienst) bleiben vorbehalten. Wald 1. 2. Der minimale Abstand eines neuen Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der ZNP oder ein DBP keinen geringeren Abstand gemäss Art. 26 WSG bestimmt. Für das Gebiet Zollhaus wird der Waldabstand für neue Gebäude individuell festgelegt. Bei Umbauten und Nutzungsänderungen darf der bestehende Waldabstand nicht verringert werden. Naturobjekte 1. 2. 3. Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand zu entsprechen. Der Gemeinderat kann höhere Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologische Wert usw. rechtfertigt. Ausserhalb der Bauzonen beträgt der minimale Abstand 10 m. Gewässer 1. Der Abstand ist im Art. 34 GBR geregelt. pbplan ag, Plaffeien 6/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 6 Detailbebauungspläne 1. 2. 3. 4. 5. 6. Im Rahmen des ZNP bezeichnet die Gemeinde jene Gebiete, für die ein DBP zu erstellen ist. Der Perimeter wird unter Vorbehalt geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen im ZNP festgelegt. Ein DBP dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 62ff RPBG. Die Rahmenbedingungen des DBP sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren. Es müssen die folgenden Ziele erreicht resp. Themen behandelt werden: Brüggera-Hürleni Ziele Zu behandelnde Themen - Der Gefährdung durch Naturgefahren ist Rechnung zu tragen. - Erarbeitung einer geologischen /geotechnischen Studie zur Hangstabilität mit entsprechenden baulichen Bedingungen im Rahmen der Erschliessungsplanung - Nachweis im erläuternden Bericht, dass die Bedingungen des Kantonalen Richtplans eingehalten werden. - Regelung des Unterhalts der bereits realisierten baulichen Schutzmassnahmen gegen die Wassergefahren sowie zum Umgang mit der Restgefährdung Hochwasser - Sicherstellen einer rationellen Erschliessung des - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleigesamten Quartiers unter Beachtung des Fusstungen) für alle künftigen Bauten und Fahrradverkehrs - Fuss-, Wander-, Fahrradwege - Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder durch Parkieren und den damit verbundenen Ver- - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche kehr Anlässe - Einpassen des Quartiers in die Landschaft. - Festlegen von Bereichen oder Parzellen für Erst- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölwohnungen (für Personen mit bestehendem oder kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem künftigem steuerrechtlichem Wohnsitz in der GeWohnsitz in der Gemeinde Plaffeien). meinde Plaffeien) resp. für Ferienhäuser. - Mindestens 50% der Landfläche WZND innerhalb des DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen zur Verfügung gestellt werden. - Einpassung des Quartiers in die bestehende Be- - Gebäudetypen bauungsstruktur - Fassadengestaltung - Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinf- - Firstrichtung der Gebäude talwärts rastrukturen an die landschaftlich exponierte - Umgebungsgestaltung Lage - Stützmauern pbplan ag, Plaffeien 7/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Bühnimatta Ziele Zu behandelnde Themen - Einpassen des Quartiers in die bestehende Be- - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung bauungsstruktur - Sicherstellen einer rationellen Erschliessung - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleides gesamten Quartiers unter Beachtung der tungen) für alle künftigen Bauten guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr - Fuss-, Fahrradwege - Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder und dem damit verbundenen Verkehr - Natürlicher Geländeverlauf muss ablesbar sein. - Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung. - Freihaltekorridor mit Überschwemmungsgefahr einhalten. - Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie - Anschluss an Fernwärmenetz Campus Schwarzsee Ziele Zu behandelnde Themen - Einheitliches Erscheinungsbild der Bau- - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung aufzeigen. ten und Anlagen schaffen. - Rationelle Erschliessung des gesamten Areals sicherstellen. - Erschliessung (Strassen, Werkleitungen) für alle künftigen Bauten festlegen. - Areal für Langsamverkehr durchlässig machen. - Anschluss an Fuss-, Fahrradwege, Wanderwege festlegen. - Seeufer frei zugänglich halten. - Zugang der Öffentlichkeit zum Regimentsgedenkplatz am See festlegen. - Zugang/-fahrt zu Bootssteg an der Mündung des Euschelsbachs festlegen. - Erhalt der Langlaufloipe sicherstellen. - Perimeter für Langlaufloipe bei der Gestaltung frei halten. - Bedürfnisse des Tourismus berücksichti- - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder und – plätze gen aufzeigen. - Mehrfachnutzung der Parkplätze für öffentliche Anlässe vorsehen. - Erneuerbare Energie für den Wärmebe- - Anschluss an Fernwärmenetz festlegen. darf nutzen. Gassera Süd und Gassera Nordwest Ziele Zu behandelnde Themen - Einpassen des Quartiers und dessen Bauten in - Festlegen von Bereichen oder Parzellen für Erstdie Landschaft (Es ist zu gewährleisten, dass wohnungen (für Personen mit bestehendem oder kein reines Ferienhausquartier entsteht). künftigem steuerrechtlichem Wohnsitz in der Ge- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölmeinde Plaffeien) resp. für Ferienhäuser. kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem - Mindestens 50% der Landfläche innerhalb des Wohnsitz in der Gemeinde Plaffeien). DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen zur Verfügung gestellt werden. - Einpassung des Quartiers in die bestehende Bebauungsstruktur - Parzellierung, Gebäudetypen - Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinfrastrukturen an die landschaftlich exponierte Lage - Firstrichtung der Gebäude, Fassadengestaltung - Umgebungsgestaltung, Stützmauern pbplan ag, Plaffeien 8/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR - Sicherstellen einer rationellen Erschliessung des gesamten Quartiers unter Beachtung des Fussverkehrs - Fuss- und Wanderwege - Beachten der für den Tourismus wichtigen geo- - Bezug der Gebäude zur Freihaltezone graphischen Lage der Touristikzone entlang der Freihaltezone - Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung durch Parkieren und den damit verbundenen Verkehr - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche Anlässe Gypsera Ziele Zu behandelnde Themen - Schaffen eines Zentrumsbereiches, Herstellen - Gebäudestellung, Gebäudeformen eines räumlichen Bezugs der Bauten zur Kanto- - Flächen für den Fussverkehr nalstrasse (Einkaufsstrasse, „Flanierstrasse“) - Gestaltung frei zugänglicher See- und Senseufer - Herstellen eines räumlichen Bezugs der Gebäude zum Schwarzsee - Gebäudestellung, Gebäudeformen - Fassadengestaltung - Berücksichtigung der Bedürfnisse des Tourismus, insbesondere der touristischen Transportanlagen - Anzahl und Gestaltung der Parkfelder und Plätze - Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung durch Parkieren und damit verbundenen Verkehr - Anordnung der Parkfelder - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche Anlässe Pürrena Ziele Zu behandelnde Themen - Einpassen des Quartiers in die Landschaft (Es ist - Festlegen von Bereichen für Erstwohnungen (für zu gewährleisten, dass kein reines FerienhausPersonen mit bestehendem oder künftigem steuquartier entsteht). errechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Plaffe- Sichern von Bauland für die einheimische Bevölien) resp. für Ferienhäuser. kerung (d.h. für Personen mit steuerrechtlichem - Mindestens 50% der Landfläche der WZND inWohnsitz in der Gemeinde Plaffeien). nerhalb des DBP-Perimeters muss für Erstwohnungen zur Verfügung gestellt werden. - Einpassung der Gebäude in die bestehende Be- - Gebäudetypen bauungsstruktur - Anpassung der Gebäude und Erschliessungsinf- - Firstrichtung der Gebäude rastrukturen an die landschaftlich exponierte - Fassadengestaltung Lage - Umgebungsgestaltung - Stützmauern - Beachten der für den Tourismus wichtigen geographischen Lage der Touristikzone - Bezug der Gebäude zur Kantonalstrasse als „Flanierstrasse“ - Kleinstmögliche Belastung der Erholungsnutzung - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder durch Parkieren und den damit verbundenen Ver- - Mehrfachnutzung von Parkplätzen für öffentliche kehr Anlässe - Der Gefährdung durch Naturgefahren ist Rechnung zu tragen pbplan ag, Plaffeien 9/47 - Die bei der Baubewilligung für jedes Projekt vorzulegenden Untersuchungen gemäss der Karte der Naturgefahren können als Studie für den gesamten Perimeter durchgeführt werden. gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Camping Füllmattli und Camping Seeweid Ziele Zu behandelnde Themen - Einheitliches Erscheinungsbild der Bauten und - Gebäudeform, -stellung und –ausrichtung Anlagen - Möglichst weitest gehende Übernahme der Bauvorschriften des bisherigen DBP Camping Seeweid. - Ausgewogenes Verhältnis zwischen Plätzen für - Genügend Standplätze für Zelte und Mobilhome Dauermieter und Passanten - Sicherstellen einer rationellen Erschliessung - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Werkleides gesamten Quartiers unter Beachtung der tungen) für alle künftigen Bauten guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr - Fuss-, Fahrradwege, Wanderwege - Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren - Anordnung und Gestaltung der Parkfelder und dem damit verbundenen Verkehr - Natürlicher Geländeverlauf muss ablesbar sein. - Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung. - Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie - Anschluss an Fernwärmenetz Art. 7 Verzicht auf Geschossflächenziffer 1. 2. 3. Im ZNP sind Gebäude in der Bauzone bezeichnet, bei denen beim Umbau die für die betreffende Zone festgelegte Geschossflächenziffer nicht eingehalten werden muss. Wenn die Parzelle unterteilt wird, muss die festgelegte Geschossflächenziffer eingehalten werden. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 RPBR bleiben anwendbar. Art. 8 Gestaltung Grundsatz 1. 2. 3. 4. Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten werden, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. (Art. 125 RPBG) Diese kann sowohl durch das Übernehmen einer bestehenden Ordnung, wie durch das Schaffen einer neuen Ordnung erreicht werden. Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und / oder ihrer Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen entsprechen. Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Baubestimmungen entsprechen. Für den Sektor Plaffeien (inkl. die Bauzonen Zollhaus) und Schwarzsee (im Norden bis zur Linie Zollhausbrücke – Gross Schwyberg, aber ohne Bauzonen Zollhaus) gelten unterschiedliche architektonische Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 54f GBR. Beurteilungskriterien 1. 2. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes der Standort, die Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung (keine stark hervorstechende Farben) von Fassaden und Dächern die Gestaltung des aus dem öffentlichen Raums einsehbaren Bereichs, dessen Begrünung und Um-/Begrenzung die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Hauszugänge. Im Teil IV GBR sind spezielle Gestaltungsvorschriften festgelegt. Nutzung der Bauparzelle pbplan ag, Plaffeien 10/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten und in die Umgebung einzuordnen, dass eine möglichst optimale Ausnutzung der Parzelle gewährleistet ist. Insbesondere bei grossflächigen Parzellen sind die zukünftigen Bebauungsoptionen offen zu halten. Art. 9 Dachlukarnen und Dachaufbauten 1. 2. 3. Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, welche zur Belichtung oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachflächenfenster (Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone (Art. 65 RPBR). Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden. Für Dachlukarnen und Dachaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 55 GBR einzuhalten. Art. 10 Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten 1. 2. Als Kleinbaute oder Anbaute gilt eine Baute oder Anlage im Sinn von Art. 85 Abs. 1, Bst. j RPBR, wenn sie: nur Nebennutzungsflächen aufweist, eine Grundfläche < 50 m2 aufweist, das grösste Mass im Grundriss 12 m nicht übersteigt und die sichtbare Gebäudehöhe 3.50 m nicht übersteigt. Als Kleinstbauten gilt eine Baute oder Anlage, wenn sie: nur Nebennutzungsflächen aufweist, wie Fahrradunterstände, Hundezwinger, Windfänge, Gartenhäuser, Unterstände bei Bushaltestellen usw. ein Grundfläche < 10 m2 aufweist, das grösste Mass im Grundriss 6 m nicht übersteigt und die sichtbare Gebäudehöhe 2.8 m nicht übersteigt. Art. 11 Aussenantennen, Parabolspiegel 1. 2. Für das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln mit Aussenmassen grösser als 1.20 m ist eine Bewilligung gemäss vereinfachtem Verfahren einzuholen. Das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone (KZ) und in der Schutzzone Dorf (SZD) aus Gründen des Ortsbildschutzes untersagt. Art. 12 Wohnwagen, Mobilhome 1. Das Aufstellen eines Wohnwagens oder von anderen ähnlichen Anlagen ist nur in der dafür vorgesehenen Zone erlaubt. Art. 13 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie 1. Die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenergie richtet sich nach dem RPG. pbplan ag, Plaffeien 11/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Besondere Zonenbestimmungen Art. 14 Schutzzone Dorf 1. 1. 2. SZD Zonencharakter Die Schutzzone Dorf umfasst die historisch wertvolle und schützenswerte Bausubstanz im Bereich Kirche, Pfarrhaus, Landgasthof Hirschen. Artikel 42 GBR ist zu beachten. Die Zone ist bestimmt für öffentliche oder private Nutzungen in den Bereichen Verwaltung und Dienstleistung sowie für das Wohnen. 2. Bauweise offen; geschlossen für Art. 1688-1698 (Dorfstrasse 14-18) 3. Überbauungsziffer nicht anwendbar 4. Geschossflächenziffer nicht anwendbar 5. Gesamthöhe (h) Die bestehende Gesamthöhe und die traufseitige Fassadenhöhe (Fh) dürfen nicht verändert werden. 6. Abstände Die bestehenden Grundabstände zu den Grundstücksgrenzen dürfen grundsätzlich nicht verändert werden. 7. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 8. Besondere Bestimmungen In der SZD sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäfts-und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind. Abweichungen zu den Bestimmungen 2 Bauweise und 5 Gesamthöhe bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und des KGA. Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Aussenantennen sind nicht gestattet. Die bestehenden Hotels dürfen in ihrer Nutzung nicht verändert werden. 1. 2. 3. 4. 5. pbplan ag, Plaffeien III 12/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 15 Kernzone KZ 1. 1. 2. 3. Zonencharakter Die Kernzone umfasst die Gebiete, welche zentralen Funktionen vorbehalten sind. Sie ist, nebst dem Wohnen, für mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für touristische Infrastrukturen, insbesondere auch Hotels, Pensionen und Restaurants bestimmt. Stark störende Betriebe, sowie Bauten und Anlagen, die mit dem Charakter dieser Zone unvereinbar sind, sind untersagt. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer max. 0.60 4. Geschossflächenziffer max. 1.40 Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.60 5. Gesamthöhe (h) max. 14.00 m 6. Grenzabstand min. 7.00 m 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 9. Besondere Bestimmungen Für Bauten im Ortsbildschutzperimeter (Sektor Plaffeien) gemäss ZNP gelten die Bestimmungen des Art. 42 GBR. In der Kernzone sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäftsund Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind. Für Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter bedürfen Abweichungen zu den Bestimmungen 3 – 6 der Zustimmung des Gemeinderates und des KGA. 1. 2. 3. pbplan ag, Plaffeien III 13/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 16 Touristikzone 1. 1. TZ I und II Zonencharakter Diese Zone ist bestimmt: 2. für Kur-, Hotel-, Pensions- und Restaurationsbetriebe, für die ihnen zugeordneten Wohnungen und zugehörigen Anlagen für Gäste, für Bauten und Anlagen, die dem Tourismus dienen, sowie für schwach störende Geschäfts-, Gewerbe-, und Dienstleistungsbetriebe, sofern sie den Zonencharakter nicht beeinträchtigen. Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung sind nicht zulässig. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer max. 0.60 4. Geschossflächenziffer max. 2.00 5. Gesamthöhe (h) TZ I: max. 14.00 m TZ II: max. 10.00 m 6. Grenzabstand TZ I: min. 7.00 m TZ II: min. 5.00 m 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 9. Besondere Bestimmungen Die minimale Raumhöhe des Erdgeschosses hat mind. 3.0 m aufzuweisen Wohnungen im Erdgeschoss sind nicht zugelassen. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen (maximal 10 Jahre; Verlängerung ist möglich) gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer Umwandlung in Geschäfts- und Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die Voraussetzungen für das Wohnen (Hygiene, Immissionen, Besonnung) erfüllt sind. 1. 2. pbplan ag, Plaffeien II 14/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 17 Wohnzone niederer Dichte 1. 1. 2. WZND Zonencharakter Die WZND ist für das Wohnen (freistehende Einzelwohnhäuser und für zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 und 56 RPBR) bestimmt. Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, zugelassen werden. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer max. 0.40 4. Geschossflächenziffer max. 1.00 Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.25 5. Gesamthöhe (h) max. 10.00 m 6. Grenzabstand min. 5.00 m 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: II Art. 18 Wohnzone mittlerer Dichte 1. 1. 2. WZMD I und II Zonencharakter Die WZMD sind für das Wohnen (Mehrfamilienhäuser (MFH) gemäss Art. 57 RPBR) bestimmt. Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, zugelassen werden. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer max. 0.40 4. Geschossflächenziffer max. 1.40 5. Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.30 6. Gesamthöhe (h) WZMD I: max. 12.00 m; WZMD Il: max. 14.00 m 7. Grenzabstand WZMD I: min. 6.00 m; 8. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 9. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 10. 1. 2. 3. WZMD II: min. 7.00 m II Besondere Bestimmungen Die minimale Grünflächenziffer hat mind. 0.25 aufzuweisen. Mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder für Mfz müssen unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig unterkellert sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht unterirdisch oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Gedeckte Abstellplätze für Velos müssen gemäss Art. 73 RPBR erstellt werden. pbplan ag, Plaffeien 15/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art.19 Mischzone Wohnen-Arbeiten 1. 1. 2. 3. MIX I und II Zonencharakter Die Mischzonen sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbetätigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt. Für jede neue Mischzone muss ein DBP ausgearbeitet werden. Der minimale Gewerbeanteil muss mindestens 10% der GF des Erdgeschosses betragen. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer MIX I: max. 0.40; 4. Geschossflächenziffer max. 1.20; Zuschlag für UIB, UNB und UG: 0.80 5. Gesamthöhe (h) MIX I: max. 11.00 m; MIX Il: max. 13.00 m 6. Grenzabstand MIX I:min. 5.50 m; MIX II: min. 6.50 m 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 9. Besondere Bestimmungen Die minimale Raumhöhe des Erdgeschosses hat mind. 3.0 m aufzuweisen. Die minimale Grünflächenziffer hat mind. 0.25 aufzuweisen. Die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude darf 300 m2 nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. Bei MFH müssen mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder für Mfz unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig unterkellert sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht unterirdisch oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Gedeckte Abstellplätze für Velos müssen gemäss Art. 73 RPBR erstellt werden; ausser bei EWH. 1. 2. 3. 4. 5. MIX II: max. 0.60 III Art. 20 Arbeitszone 1. 1. 2. 3. AZ Zonencharakter Die Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt. Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können. Die zum Betrieb gehörenden Wohnungen können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer nicht anwendbar 4. Baumassenziffer AZ I: max. 5.50 m3/m2 AZ II: 6.50 m3/m2 5. Gesamthöhe (h) AZ I: max.12.00 m; AZ Il: max. 14.00 m 6. Grenzabstand AZ I: min. 6.00 m; AZ II: min. 7.00 m 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 9. Besondere Bestimmungen Die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude darf 300 m2 nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. Die AZ Oberi Matta ist von dieser Einschränkung ausgenommen. Bis zu 12 geforderte Parkplätze dürfen im Freien erstellt werden. 50% der übrigen geforderten Parkplätze müssen unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Falls die Hauptgebäude vollflächig unterkellert sind, müssen die Parkfelder für Mfz nicht unterirdisch oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden. Für Einkaufszentren gilt die Regelung gemäss Art. 51 Pkt. 2 Abs. 3). 1. 2. 3. pbplan ag, Plaffeien III 16/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 21 Zone von allgemeinem Interesse 1. 1. ZAI I bis IV Zonencharakter Die ZAI ist für Gebäude, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse sowie für private Gebäude und Anlagen, die für das Gemeinwesen von bedeutendem Interesse sind, bestimmt (Art. 55 RPBG). ZAI I 1. Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Gebäude und mit Hochbauten verbundene Anlagen wie Schulen, Sporthallen und –anlagen, Tourismuszentren, integrierte Erstwohnungen, Beherbergungseinrichtungen im Interesse des Tourismus (Hotel, Pension, ...), Bauten für öffentliche Dienste, etc. Sektor Plaffeien ZAI P1.01: ZAI P1.02: ZAI P1.03: ZAI P1.04: Sektor Schwarzsee ZAI S1.01: ZAI S1.02: ZAI S1.03: ZAI S1.04: ZAI S1.05: ZAI S1.06: Schulanlage Orientierungs- und Primarschule Kurschürli/Bühnimatta Alterswohnungen Bühnimatta Werkhof Rufenen Gemeindeland Kaspera (Grumser) Stöcklimatta Erweiterung beim Hotel Bad (südwestlich Hotel Bad) Rothuserli Campus Schwarzsee Schulhaus Lichtena ZAI II 1. Für öffentliche Anlagen wie Sport- und Spielplätze, Freizeitanlagen, öffentliche Plätze, etc., Friedhof, sowie Kapellen und Kirchen. 2. Neue Gebäude sind nicht zulässig, mit Ausnahme der für den Betrieb notwendigen Nebenbauten oder Fahrnisbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benutzer, Umkleide- und Toilettenanlagen, Totenkapelle, Gerätemagazine, Unterstände, technische Anlagen etc. Sektor Plaffeien ZAI P2.01: ZAI P2.02: ZAI P2.03: ZAI P2.04: ZAI P2.05: ZAI P2.06: Sektor Schwarzsee ZAI S2.01: ZAI S2.02: ZAI S2.03: ZAI S2.04: ZAI S2.05: ZAI S2.06: ZAI S2.07: ZAI S2.08: ZAI S2.09: ZAI S2.10: ZAI S2.11: ZAI S2.12: Friedhof Dorf/Tütschbach Spiel- und Sportplatz Schulen Fussball- und Sportplatz Sellen Fussballplatz und Bikepark Fuhra Reit- und Mehrzweckplatz Sellen Spielplatz Rohr Trafostation Chretza Kapelle Rohr Kirche Schwarzsee und Parkplatz Retentionsanlage und Zugang/-fahrt entlang Sense Gartenterrasse und Parkplatz Hostellerie / Pürrena Kapelle Bad Parkanlage östlich Hotel Bad Zugang Seehafen Bad Sportanlagen Bad Zugang See Seeweid Kehrichtsammelstelle Mösli ZAI III 1. 2. 3. Flächen, die dem öffentlich zugänglichen Parkieren, dem öffentlichen Verkehr und der Zufahrt dazu vorbehalten sind. Parkhäuser sind zulässig. Nicht dem Parkieren dienende Gebäude sind nicht zulässig, mit Ausnahme der notwendigen geringfügigen Nebenbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst j RPBR). pbplan ag, Plaffeien 17/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Sektor Plaffeien ZAI P3.01: ZAI P3.02: ZAI P3.03 Sektor Schwarzsee ZAI S3.01: ZAI S3.02: ZAI S3.03: ZAI S3.04: ZAI S3.05: ZAI S3.06: ZAI S3.07: ZAI S3.08: ZAI S3.09: ZAI S3.10: ZAI S3.11: ZAI S3.12: ZAI S3.13: ZAI S3.14: ZAI S3.15: ZAI S3.16: ZAI S3.17: ZAI S3.18: Parkplatz / Viehplatz Hirschen Parkplatz OS Sellen Parkplatz Winkelstrasse Parkplatz Zollhaus P+R Tromoserli zwischen Kantonalstrasse und Sense P+R Fredels Mösli östlich der Kantonalstrasse Parkplatz Mösli West Parkplatz Mösli Nord Parkplatz Mösli Ost Parkplatz Rohr Parkplatz Skilift / Buvette Rohr Nord Parkplatz Skilift / Buvette Rohr Süd Parkplatz Riggisalpweg Zugang zwischen Kantonalstrasse und Sense Fussweg entlang Kantonalstrasse (Gassera) Parkplatz und Kehrichtsammelstelle Bad Nord Parkplatz Bad Südwest Bushaltestelle Campus Parkplatz Campus Schwarzsee Parkplatz und Buswendeplatz Seeweidbrücke Fussweg und Buswendeplatz Seeweidbrücke ZAI IV 1. Flächen, die dem öffentlich zugänglichen Parkieren und dem öffentlichen Verkehr vorbehalten sind. Parkhäuser sowie Bauten für Gewerbe und Dienstleistungen sind im Rahmen eines DBP zulässig. 2. Die Zonenbestimmungen der ZAI IV sind im DBP Gypsera festgelegt. Sektor Schwarzsee ZAI S4.01: Gypsera-Areal 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer nicht anwendbar 4. Geschossflächenziffer nicht anwendbar 5. Gesamthöhe (h) ZAI I: max. 14.00 m ZAI II: max. 8.00 m ZAI III: max. 3.50 m 6. Grenzabstand ZAI I: min. 7.00 m ZAI II: min. 4.00 m ZAI III: min. 4.00 m ZAI I bis III: für geringfügige Bauten gemäss Art. 82 RPBR 7. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 8. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: ZAI I: III ZAI II: II 9. ZAI III: III Besondere Bestimmungen Für Parkhäuser sind die Zonenbestimmungen Gesamthöhe und Grenzabstand nicht anwendbar. 1. pbplan ag, Plaffeien 18/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Spezialzonen Art. 22 Zone für touristische Transportanlagen 1. 1. ZTT Zonencharakter Diese Zone ist bestimmt für Stationen und Trassen von Ski- und Sesselliften und diesen zugeordnete Gebäude, Anlagen und Flächen von touristischem Interesse. 2. Bauweise offen 3. Überbauungsziffer nicht anwendbar 4. Geschossflächenziffer nicht anwendbar 5. Baumassenziffer max. 6.50 m3/m2 6. Gesamthöhe (h) max. 14.00 m 7. Grenzabstand min. 7.00 m 8. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 9. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: III Art. 23 Zone für Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden 1. 1. 2. 1. ZAP Zonencharakter Diese Zone ist für gewerbliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden (Pferdehaltung, Kurse, Lager, Ausbildung, Trekking, etc.) bestimmt. Bauten und Anlagen Zulässig sind Bauten und Anlagen für die gemäss Zonencharakter vorgesehenen Nutzungen, wie zum Beispiel Dressur- oder Allwetterplätze, Stallbauten, Reithallen, gedeckte Reitplätze, Kurslokale, Parkplätze und temporäre Unterkunftsmöglichkeiten (z.B. Tipi-Zelte). 3. Baumassenziffer max. 2.00 m3/m2 4. Gesamthöhe (h) max. 10.00 m 5. Grenzabstand min. 5.00 m 6. Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 7. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: 8. Umbau / Umnutzung Im bestehenden Gebäude können maximal 3 Wohnungen ausgebaut werden. Eine geringe Vergrösserung des Volumens für Wohnzwecke ist zulässig. Weiter können im bestehenden Gebäude Gästezimmer für Teilnehmenden an den Aktivitäten gemäss Absatz 1 eingebaut werden. Die bestehenden Ställe können zu Pferdeställen umgebaut bzw. umgenutzt werden. 1. 2. III Art. 24 Campingzone 1. 1. 2. 2. CAM Zonencharakter Diese Zone ist für Camping- und Mobilheimanlagen bestimmt. DBP sind gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. e RPBR obligatorisch für Campingplätze > 5‘000 m2. Die Zonenbestimmungen und Gestaltungsvorschriften sind in den Reglements der DBP der beiden Campings Seeweid und Füllmattli geregelt. Lärmempfindlichkeitsstufe pbplan ag, Plaffeien gemäss LSV II 19/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 25 Freihaltezone 1. 1. Zonencharakter Die Freihaltezonen gliedern den bebauten Raum, erhalten Grünflächen in den Ortschaften, schützen Aussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und die Kulturgüter. 2. 2. 3. FZ FZ P01: FZ S01: FZ S02: FZ S03: FZ S04: FZ S05: Rückhaltebecken Bühnimatta (Wiese) Spielplatz Gerendacherli (Wiese) Uferbereich Gassera (Schilfgürtel) Strandbereich Gypsera-Areal (Badestrand, Schilfgürtel) Raumbedarf Gypsera-Areal (Pflästerung) Uferbereich Pürrena (Schilfgürtel und Wiese) Besondere Bestimmungen Gestattet sind Tiefbauten, Anlagen und geringfügige Hochbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. j RPBR), die zur Erfüllung des Zonenzwecks notwendig oder von allgemeinem Interesse sind. Im Sektor Schwarzsee sind die Freihaltezonen für die touristische Nutzung wichtige Flächen und müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Art. 26 Windparkzone Schwyberg 1. 1. 2. 2. 1. WPZ Zonencharakter Diese Zone ist bestimmt für den Windpark Schwyberg und diesem zugeordnete Anlagen wie: Windenergieanlagen (WEA), Installationsplattformen, elektrische Leitungen, Zufahrtsstrassen, eventuelle Informationsschilder, technische Anlagen (Aufenthaltsgebäude für Kontrollbeauftragte, Transformatorstation) sowie der Sicherheit dienende Einrichtungen. Als Grundnutzung gilt nach wie vor die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Bauten und Anlagen in diesem Zusammenhang bedürfen einer Sonderbewilligung der RUBD. Die nötigen Sicherheitsabstände sind vorbehalten. Zonenbestimmungen Die baupolizeilichen Masse sind nicht anwendbar. 3. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: III 4. Besondere Bestimmungen Die Spezialzone ist auf die Erstellung der WEA beschränkt. Falls diese nicht innerhalb 5 Jahren ab der Rechtskraft der vorliegenden Einzonierung erstellt sind oder nach einem zukünftigen Rückbau wird die Spezialzone ohne Verfahren wieder zur Landwirtschaftszone. Für den Standort der WEA 8 wird (Koord ca. 586.37/169.59) eine Dauer der Gültigkeit der Zone von 25 Jahren ab Inbetriebnahme der Windenergieanlage festgelegt. Eine mögliche künftige Nutzung im Bereich der Bergkuppe des bisherigen Bergrestaurants und der Bergstation Schwybergbahn soll damit gewährleistet bleiben. Vor Ablauf der Zonengültigkeitsdauer wird die Gemeinde entscheiden, über eine Aus- oder Umzonung. Sie kann diesen Sektor entschädigungslos um- oder auszonen. Die WEA 8 ist ggf. bei Ablauf dieser Zeitspanne durch den Betreiber abzubauen und zu entfernen. 1. 2. 3. 4. pbplan ag, Plaffeien 20/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 27 Erhaltungszone 1. 1. 2. 2. 1. 3. 1. 4. 1. Zonencharakter Im roten Gefahrenbereich gemäss der Naturgefahrenkarte vom 01.01.2006 besteht eine erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren. Für die überbauten Parzellen im roten Gefahrenbereich, welche der Erhaltungszone zugeordnet sind, gelten die folgenden Bestimmungen: Neue Bauten und Wiederaufbau bestehender Bauten Es dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer Zerstörung nicht wieder aufgebaut werden. Umbau bestehender Bauten Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen (mit Ausnahme der in Abs. 5 aufgelisteten Arbeiten) bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie alle Eingriffe, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen, dürfen nicht durchgeführt werden. Geringfügige Bauten Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR Bst j (Parkplätze, Unterstände, Garagenboxen, Schutzdächer, Gartenhäuschen, Pergolen und Geräte- oder Holzschuppen usw.) und weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen, können bewilligt werden, sofern diese die folgenden Mindestbedingungen einhalten: 5. 1. 2. 6. 1. 2. 7. 1. 8. 1. 2. EZ Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, Begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), Unerhebliche Überbelastungseffekte, Keine Verschlimmerung der Gefahren- oder Risikosituation durch den Bau des Objektes Unterhalts- und Reparaturarbeiten In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten und Anpassungen an die heutigen Anforderungen der folgenden Teile durchgeführt werden: Bedachungen, Fassaden und Fenster (inkl. Isolation) Sanitär- und Kücheninstallationen Elektrische Installationen Heizungsinstallationen Leitungen (Schmutzwasser, Meteorwasser, Trinkwasserversorgung) Weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen und die geforderten Mindestbedingungen erfüllen, können zugelassen werden, wenn dafür ein positives Gutachten der Naturgefahrenkommission vorliegt. Sanierungs- und Schutzmassnahmen Sanierungs- und Schutzarbeiten auf einem Grundstück oder einer Gruppe von Grundstücken, um das Gelände zu sanieren, die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen (Entwässerung, Stabilisierung des Geländes und der Gebäude, Netze, Dämme, Kanalisationen usw.) können bewilligt werden. Im gleichen Sinne können Arbeiten, die eine Ähnlichkeiten mit den genannten Beispielen aufweisen und den Sanierungs- und Schutzbegriffen entsprechen, ebenfalls erlaubt werden. Sonderfall Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen sind standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse zu genehmigen:, vorausgesetzt dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden. Besondere Bestimmungen Für alle Bewilligungen in dieser Zone ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission und eine Sonderbewilligung der RUBD (Art. 136 RPBG) erforderlich. Alle notwendigen Untersuchungen und Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers. pbplan ag, Plaffeien 21/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 28 Kleinsiedlungsperimeter 1. 1. 2. 2. 1. KSP Zonencharakter Die im ZNP bezeichneten Weiler werden durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet. Mit der Ausscheidung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit Handwerks-oder Dienstleistungscharakter weiterzuführen, sowie die schützenswerten Gebäude zu erhalten. Geltungsbereich Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude und Anlagen, die mit einem in Betrieb stehenden Heimwesen verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone sowie der Erteilung einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art. 22 und 24 RPG, 56, 58 und 59 RPBG). 3. Besondere Bestimmungen 3.1 Nutzungsänderung und teilweise Änderung 1. Die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handels- oder Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses oder eines Ökonomiegebäudes werden bewilligt: sofern sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche im ursprünglichen Volumen erfolgen; sofern sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen; sofern die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermässigen Nachteile mit sich bringen. 2. Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder Geräte, Masthallen und Lager zu Wohnzwecken ist nicht gestattet. 3.2 Neubauten 1. Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 22 und 24 RPG). 2. Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise eine kleine Baute im Sinne von Art. 85 Bst. j RPBR zugelassen werden, sofern sie einen tatsächlich Bedarf darstellt und sich gut in das Ortsbild einfügt. 3.3 Abbruch und Wiederaufbau 1. Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann nach den Bedingungen unter Punkt 3.1 wieder aufgebaut werden. 3.4 Besondere Bestimmungen 1. Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen: Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. In diesem Rahmen können neue Öffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anordnung den bestehenden entsprechen. Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im Ausmass bescheiden sein. Die Dachgestaltung muss mit jener des Weilers harmonieren. 3.5 Vorgesuch 1. Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch. 3.6 Umgebungsgestaltung 1. Die Umgebungsgestaltung darf nur von geringem Ausmass sein. Sie müssen sich in Bezug auf Konzept und Ausführung gut in die ländliche Umgebung des Weilers einfügen. pbplan ag, Plaffeien 22/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 4. Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV: GBR III 5. Weitere Bestimmungen 4.1 Bepflanzung 1. Die bestehende Bepflanzung ist Teil des schützenswerten Ortsbildes. Deshalb ist sie zu erhalten. 2. Der Gemeinderat kann jedoch das Fällen von Bäumen gestatten, wenn sie krank sind oder wenn sie eine Gefahr darstellen. In solchen Fällen sind sie zu ersetzen. 4.2 Umweltschutz 1. Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar. Art. 29 Kiesabbauzone 1. 1. 2. 1. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. KAZ Zonencharakter Die Kiesabbauzone ist für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und anderem abbaubarem Material sowie für die Wiederaufbereitung mit Material aus Aushub bestimmt. Neubauten Anlagen, welche für den Abbau, den Umschlag, den Transport oder die Lagerung von Material notwendig sind können bewilligt werden. Besondere Bestimmungen Wohnungen sind nicht gestattet. Durch die Erstellung von Anlagen dürfen der Gemeinde keine Erschliessungskosten erwachsen. Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Der Abbau von Material ist nach den Bewilligungen und Bestimmungen der zuständigen Behörden durchzuführen. Die Wiederauffüllung und Wiederinstandstellung der Abbaugebiete ist nach den Bestimmungen der zuständigen Behörden durchzuführen. Die Bewilligung zum Abbau von Kies ist auf den 31.12.2018 befristet. Auf diesen Termin hin ist das Gelände wieder Instand zu stellen. Anlagen, die zum Abbau, zur Lagerung, zum Transport oder zur Aufbereitung von Material benötigt werden, sind nach Ablauf bzw. Nichterneuerung der Bewilligung innerhalb von 2 Jahren vollständig abzubrechen. Die Kiesabbauzone wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet. pbplan ag, Plaffeien 23/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Nicht-Bauzonen Art. 30 Landwirtschaftszone 1. 2. 3. 4. 5. LWZ Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird im RPG abschliessend geregelt. Jedes bewilligungspflichte Bauvorhaben (Bau, Erweiterung oder Umbau einer Baute oder Anlage) ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der RUBD. Für jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvorhaben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Die LWZ wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet. Art. 31 Waldareal 1. W Die Waldfläche untersteht dem WSG. Schutzzonen Art. 32 Gewässerschutzzone 1. GSZ Die Schutzzone für oberirdische Gewässer soll sicherstellen, dass der Raumbedarf der Gewässer gewahrt wird. Art. 33 Naturschutzzone 1. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 3. NSZ Zonencharakter Die NSZ bezwecken die Schonung, Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, sowie ökologisch, ästhetisch und soziokulturell schützenswerter Landschaftsteile. Sie sollen bedrohte Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume schützen. Besondere Bestimmungen Das GBR und die Teilplanung Natur und Landschaft im IBS-Perimeter der Region Sense 1992 (hier zitiert: IBS 1992) enthalten die Schutzziele und Geltungsbereiche der NSZ. Es sind sämtliche Eingriffe zu unterlassen, die dem Zonencharakter und den Schutzzielen widersprechen. Die Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche, erfolgt, sofern notwendig, in speziellen Nutzungs- oder Schutzreglements oder Verordnungen. In Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder den Bewirtschaftern sind der Schutz und die Pflege zu regeln und sicherzustellen. Liste Nr. Naturschutzzone (NSZ) Schutzziele und Geltungsbereich 1 Sense Siehe Abs. 4 2 Chnöwis Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 2 3 Blaumoos Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 3 4 Untere Murestöck Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 4 5 Rotenbach Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 5 6 Seeufer Schwarzsee Siehe Abs. 5 7 Geissalpsee Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 7 8 Kaisereggalp (See) Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 8 9 Teuschlismad (See) Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 9 10 Steinig Gantrisch Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 10 pbplan ag, Plaffeien 24/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Nr. Naturschutzzone (NSZ) Schutzziele und Geltungsbereich 11 Schönebodenegg Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 11 12 Hergartner Spitzli Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 12 13 Schafberg Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 13 14 Rohrmoos Siehe IBS 1992 - ZO Nr. 14 4. NSZ 1 - Sense Schutzziel 1. In der NSZ Sensegraben ist namentlich folgenden Schutzzielen Nachachtung zu verschaffen: Der Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes, insbesondere des natürlichen Lebensraumes für einheimische Tiere und Pflanzen, der Landschaft inkl. der Landschaftsformen, der Auendynamik, sowie der Ruhe, Ordnung und Sauberkeit; Der Förderung bzw. Wiederherstellung der naturräumlichen Voraussetzungen für das Fortkommen gefährdeter einheimischer Tiere und Pflanzen, sowie der Auendynamik. Geltungsbereich 1. Für die Naturschutzzone Sensegraben gelten die Bestimmungen des kantonalen Nutzungsplanes Naturschutzgebiet Sensegraben vom 25. Feb. 2003. 2. Unter Beachtung der vorgenannten Schutzziele soll eine angepasste Nutzung in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Wasserbau (einschliesslich Kiesentnahme), Schifffahrt, Erholung, Jagd, Fischerei und Militär weiterhin gewährleistet sein, wobei grundsätzlich keine Intensivnutzung erfolgen soll; vorbehalten bleibt die Erholungsnutzung an den Flussübergängen. 5. NSZ 6 - Seeufer Schwarzsee Schutzziel 1. Nebst den im Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen hat die Naturschutzzone Seeufer Schwarzsee zum Ziel, die Ufer des Schwarzsees für die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen sowie in ihrem naturnahen Zustand für Bevölkerung und Tourismus zu erhalten. Geltungsbereich 1. Die Bestimmungen gemäss Reglement „Schutzplanung Schwarzsee“ gelten für die im ZNP eingetragene NSZ Seeufer Schwarzsee auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien. pbplan ag, Plaffeien 25/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Perimeter mit besonderen Bestimmungen Art. 34 Raumbedarf für Gewässer (Fliessgewässer und Seen) 1. 1. 2. 2. 1. 3. 1. 2. 4. 1. 2. 3. Raumbedarf für Gewässer: Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Innerhalb des von Gewässern benötigten Raums dürfen keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben, keine Änderung des natürlichen Geländes und kein Anbringen von festen Umzäunungen oder Materialdeponien usw. ausgeführt werden. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalts und Pflege der Gewässer erlaubt. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten. Raumbedarf bei Gewässern ohne Abgrenzungen: Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt dieser 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Grund des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewässern: Bei eingedolten Gewässern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem DBP muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.). Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden. Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern: Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rückstauklappe und Installation von Pumpen). Für die DBP (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden. Art. 35 Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte 1. 1. 2. 3. Grundlagen Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Bestimmungen gelten unter allen Umständen und werden in das GBR zusammengefasst übernommen. Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen: In denen sich zahlreiche Personen aufhalten. Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können. Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können. 2. 1. 2. Allgemeine Massnahmen Für jedes Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet: ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich. können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Umsetzung der Massnahmen sind vom Gesuchsteller zu tragen. pbplan ag, Plaffeien 26/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 3. 1. 4. 1. 2. GBR Gebiet mit Restgefährdung Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden. Gebiet mit geringer Gefährdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen: Die Durchführung einer ergänzenden Studie. Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst. 5. 1. Gebiet mit mittlerer Gefährdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In diesem Gebiet ist Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen. Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien. 6. 1. 2. Gebiet mit erheblicher Gefährdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten: Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten. Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten. Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde. Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden: Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse. Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen. Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. 7. 1. 2. Gefahrenhinweisgebiet Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszuführen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Die Kosten gehen ggf. zu Lasten des Gesuchstellers. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen. pbplan ag, Plaffeien 27/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 36 Ski- und Schlittelpistenperimeter 1. 2. 3. 4. 5. 6. SSP Dieser Perimeter ist bestimmt zur Sicherung von genügend grossen Durchfahrten für den Wintersport (insb. Ski-, Langlauf- und Schlittelpisten) und die Installation von demontierbarer touristischer Anlagen (Bsp. Rodelbahn, Kinder- bzw. Anfänger-Schlepplift). Der Standort der künftigen Gebäude, Anlagen und Installationen kann vorgeschrieben werden. Die Grundnutzung als Wald oder Landwirtschaftszone bleibt erhalten. Die Ski- und Schlittelpistenperimeter (SSP) gelten als Überlagerung der Grundnutzung. Die Einfriedungen sind während der Wintersaison - vom 1. Nov. bis 1. Mai – zu entfernen. Pflanzungen und Terrainveränderungen sind nur zulässig soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen. Für jedes Bauvorhaben innerhalb der Ski- und Schlittelpisten ist die Sonderbewilligung der RUBD erforderlich. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Art. 37 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz 1. 2. 3. 4. Für die im ZNP festgelegten Perimeter gilt eine Anschlusspflicht an das vorhandene Fernwärmenetz gemäss Art. 3 und 9 EnG. Die Anschlusspflicht gilt für Neubauten und beim Ersatz (Systemwechsel oder Sanierung am Ende der Lebensdauer) bestehender Heizanlagen. Letztere sind spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten des GBR anzuschliessen. Die Anschlusspflicht gilt soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. Perimeter mit Anschlusspflicht: 5. Dorf Plaffeien: Zollhaus: Gypsera: Seestrasse – Bad: Das Fernwärmenetz existiert und wird laufend ausgebaut. Das Fernwärmenetz existiert und ist ausbaubar. Das Fernwärmenetz existiert und wird bei Bedarf ausgebaut. Die Schaffung eines Fernwärmenetzes wird geprüft. Falls es zustande kommt, besteht die Anschlusspflicht Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt, ist gemäss Art. 9, Abs.3 EnG nicht verpflichtet anzuschliessen. pbplan ag, Plaffeien 28/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Schutzmassnahmen Art. 38 Bedeutung 1. 2. Die im ZNP bezeichneten Schutzperimeter und Schutzobjekte umfassen Bereiche von besonderer ökologischer und soziokultureller Bedeutung und unterstehen besonderen Schutzmassnahmen gemäss RPBG. Diese überlagern die Nutzungszonen, insbesondere jene der landwirtschaftlichen Grundnutzung. Das Gemeindebaureglement und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder Schutzreglements legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest. Art. 39 Landschaftsschutzperimeter 1. 1. 2. 2. 1. 2. LSP Zonencharakter Die im ZNP und im GemRP eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Flächen mit hohen kulturlandschaftlichen, biologischen, gesamtökologischen, geologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist. Exponierte Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Naturschutzzonen oder wertvolle Landschaftsschutzperimetern sollen nicht überbaut werden. Sie sollen durch spezielle Massnahmen vor einer Siedlungsausdehnung freigehalten werden. Schutzanweisungen Gebiet mit hohem biologischem und gesamtökologischem Wert (B) Die landwirtschaftliche Nutzung (insbesondere die Düngung) und die Bewirtschaftung des Waldes und der Alpen dürfen die naturnahen Landschaftselemente (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, etc.) nicht beeinträchtigen. Beim Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist auf die Erhaltung der naturnahen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen. Gebiete mit hohem geologischen und geomorphologischen Wert (G) Erdgeschichtlich wichtige und markante Geländeformen und Einzelobjekte (Drumlins, Endmoränenwälle, etc.) müssen zusammen mit ihrer Umgebung von Überbauungen, Verkehrsträgern und Geländeveränderungen freigehalten werden. Bauten und Anlagen, die das Erscheinungsbild der Landschaft stören oder den Naturhaushalt beeinträchtigen können, sind nicht gestattet. 3. Gebiet mit hohem kulturlandschaftlichem Wert (K) Der Wert der Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung vermindert werden. Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und morphologischen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstgärten, Gräben, Hohlwege, etc.) müssen erhalten werden. Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen. 3. 1. Siedlungsgrenze Die Ausdehnung des Siedlungsgebietes hat die im GemRP festgelegten Siedlungsgrenzen zu beachten. Art. 40 Archäologischer Perimeter 1. 2. 3. Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss ZNP ist für jedes Bauvorhaben und Terrainveränderungen ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR) ist ermächtigt, in diesen Perimetern gemäss Art 37 bis 40 des KGSG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KGSG und von Art. 72-76 RPBG vorbehalten. Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. KGSG). pbplan ag, Plaffeien 29/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 41 Geschützte Baukulturgüter 1. 1. Definition Die in ZNP bezeichneten Gebäude, die im Sinn von1 Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Im Anhang 2 ist die Liste der geschützten Gebäude mit deren Wert und deren Schutzumfang aufgeführt. 2. Allgemeiner Schutzumfang Gemäss Art. 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes über die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert. Kategorie 3: der Schutzumfang enthält: die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), die innere Tragkonstruktion, die allgemeine Anordnung des Grundrisses; Kategorie 2: der Schutzumfang enthält zusätzlich: die Elemente des Fassadenschmucks, die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern; Kategorie 1: der Schutzumfang enthält zusätzlich: einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor u.a.). 2. Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSG ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern usw.) aus. 1. 3. 1 Die Bestimmungen für geschützte Gebäude (Anhang 4) bilden integralen Bestandteil des GBR. Sie beinhalten Angaben zu: speziellen Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1 Verfahren Solaranlagen Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung Finanzielle Unterstützung Frage an KGA: „im Sinn von“ oder „gemäss“? pbplan ag, Plaffeien 30/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Art. 42 Ortsbildschutzperimeter 1. 1. 2. 2. 1. a) b) c) d) e) f) Ziel Der Ortsbildschutz hat zum Ziel die Struktur und den Charakter des betreffenden Ortsbildes zu erhalten. Ausschlaggebende, und deshalb zu erhaltende Elemente sind: Gebäude, Freiräume und die Beschaffenheit des Terrains. In Schutzperimetern gelten die entsprechenden Zonenbestimmungen nur nach strenger Berücksichtigung der unten angegebenen Bestimmungen. Erweiterungen bestehender Bauten Bestehende Gebäude dürfen unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen in geringem Masse erweitert werden: Der Grundriss des Gebäudes darf erweitert werden, nicht aber die Höhe des Gebäudes. Die Erweiterung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit seiner Funktion stehen. Die Erweiterung ist auf ein Geschoss beschränkt. Liegt das Gebäude an einem Hang, können talseitig in besonderen Fällen maximal zwei Geschosse genehmigt werden. Die Grundfläche der Erweiterung darf 20% der Grundfläche des bestehenden Gebäudes nicht überschreiten. Die Erweiterung darf die wesentlichen Elemente, den Charakter und den baulichen Kontext des bestehenden Gebäudes nicht beeinträchtigen. Der Baukörper, die Gestaltung, das Material und die Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 3. Gebäude von geringer Bedeutung Die Errichtung von Nebengebäuden ist unter folgenden Bestimmungen genehmigt: a) Die grösste Ausdehnung darf 6 m nicht überschreiten. Die Gesamthöhe h darf 3,5 m und die Fassadenhöhe 2,8 m nicht überschreiten. Ein Gebäude mit Flachdach darf folglich nicht höher als 2,8 m sein. b) Das Nebengebäude darf keine Funktion des bestehenden Gebäudes übernehmen. c) Grösse, architektonische Gestaltung, Material und Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 1. 4. 1. 2. 5. 1. 6. 1. 2. 7. 1. Umbau bestehender Gebäude Umbaumassnahmen bestehender Gebäude müssen den Charakter der ortsbildprägenden Architektur berücksichtigen. Dies betrifft besonders die Gestaltung der Fassade, des Daches sowie die Material- und Farbwahl. Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR. Bebauungsmöglichkeiten Neubauten im Ortsbildschutzperimeter sind möglich. Neubauten Neubauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden harmonisch anzupassen. Dies betrifft die Stellung und Ausrichtung, den Baukörper, die Höhe, den architektonischen Ausdruck sowie die Wahl des Baumaterials und der Farben. Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR. Bauten, die den Charakter des Ortsbildes beeinträchtigen Jegliche Massnahme an einem Gebäude, das in Teilen den obigen Bestimmungen nicht entspricht, kann nur unter folgenden Bedingungen bewilligt werden. a) Gebäude, deren Dachform oder deren Fassaden nicht den ortsbildprägenden Gebäude entsprechen, können nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie, den obigen Bestimmungen entsprechend, verändert werden. b) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden in Bezug auf Material oder Farben den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn pbplan ag, Plaffeien 31/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR die betreffenden Elemente den oben angegebenen Bestimmungen gemäss angepasst werden. 8. 1. 2. 9. 1. 10. 1. Aussenräume Lediglich kleine Veränderungen der natürlichen Topographie des Terrains sind zugelassen. Die Entwürfe sollen sich der gegebenen Topographie anpassen und der Aussenraum soll harmonisch auf den der Nachbarparzellen abgestimmt sein. Es gelten die Bestimmungen im Anhang 5 des GBR. Abweichungen Abweichungen von den oben angegebenen Bestimmungen können nur zugelassen werden, wenn die Anwendung der betreffenden Bestimmungen den Zielen der Bewahrung und zur Geltung bringen der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde. Vorprüfungsgesuch Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 des RPBG obligatorisch. Art. 43 Nahbereich geschützter Bauten ausserhalb von Schutzperimetern 1. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Ziel Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren. Schutzbestimmungen Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Gebäude gewährleistet ist. Anbauten bestehender Gebäude dürfen die Ansicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Gebäude nicht beeinträchtigen. Material und Farben der Neubauten und Anbauten bestehender Gebäude müssen auf das geschützte Gebäude abgestimmt sein. Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Gebäudes. Nur geringste Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen. Es gelten die Bestimmungen der Schutzperimeter für überbaute Gebiete. Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Gebäude abzuschwächen, sollten landschaftsgestalterische Massnahmen ergriffen werden, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten. Sollte die betreffende Parzelle Teil einer Bauzone sein, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Die Firsthöhe eines Neu- oder Anbaus darf nicht höher sein als die Traufhöhe des geschützten Gebäudes. Die Platzierung eines Neubaus ist nicht auf der Parzelle des geschützten Gebäudes gestattet und auf benachbarten Parzellen nur in geringstmöglicher Distanz zu den Parzellengrenzen, die nicht an die, des geschützten Gebäudes grenzen. Anbauten, in Richtung geschützter Gebäude, sind nicht gestattet. 3. 1. Vorprüfungsgesuch Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch. Art. 44 Geschützte historische Verkehrswege 1. 2. 3. Im ZNP sind die geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet zwei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecke. Kategorie 2 (Historischer Verlauf mit Substanz): Der Schutzumfang erfasst den historischen Verlauf, die wegsäumenden Baumreihen und Hecken. die Böschung und die Gräben, das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedung usw.). Kategorie 1 (Historischer Verlauf mit viel Substanz): Zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2: pbplan ag, Plaffeien 32/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 4. 5. GBR den Wegbelag, Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um einen angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten. Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Art. 45 Grundwasserschutz 1. 2. 3. Im ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenreglements. Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen. Für die Grundwasserfassung Plötscha gilt das Schutzzonenreglement „S“, 2006. Neben den üblichen Nutzungsbestimmungen gemäss GSchV gilt für die weitere Schutzzone S3 eine Tiefenbegrenzung auf die Kote von 830 müM für jede Art von Bohrung. Art. 46 Belastete Standorte 1. 2. Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art. 3 AltlV kann angefordert werden. Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und können sich jederzeit ändern. Art. 47 Alphütten 1. Für die in Anhang 3 aufgeführten Alphütten gilt der Beschluss vom 10.4.1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen. Art. 48 Geschützte Naturobjekte 1. Als geschützte Naturobjekte gelten namentlich: a) innerhalb der Bauzonen die im ZNP eingetragenen Objekte. b) ausserhalb der Bauzonen sämtliche Objekte die standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (gem. Art. 22 NatG): 2. 3. 4. Feldgehölze und Naturhecken, Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (insb. Eichen, Linden, Ahorne, und Buchen) Traditionelle hochstämmige Obstgärten und die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereich und -vegetation. Sämtliche Trockenstandorte sowie erratischen Blöcke (Findlinge) Im ZNP sind die geschützten Naturobjekte eingetragen. Die Erhaltung oder der Ersatz von geschützten Naturobjekten am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Der Gemeinderat kann bezüglich Standort des Ersatzes Ausnahmen bewilligen. Für die Erhaltung, den Ersatz, die einzuhaltenden Abstände, die Pflege und die Nutzung von geschützten Naturobjekten erlässt der Gemeinderat Richtlinien. Art. 49 Aussichtsschutz 1. 2. Die Aussicht von den im ZNP vermerkten Aussichtslagen darf weder durch Gebäude noch durch geschlossene Hecken- und Baumpflanzungen beschränkt werden. Um der Öffentlichkeit an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchsicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den genauen Standort und die Höhe eines Gebäudes festlegen. Der Gemeinderat ist ebenfalls berechtigt, eine dem gleichen Zweck dienende Umgebungsgestaltung zu verlangen. pbplan ag, Plaffeien 33/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien III GBR Baupolizeiliche und andere Bestimmungen Art. 50 Offenhaltung 1. 2. Die durch die Abstandsvorschriften zu Wald und Gewässern betroffenen Grundstücksteile sind grundsätzlich auf einer Breite von min. 5.00 m ab Waldgrenze bzw. Oberkante der Uferböschung von jeglicher Bebauung (inkl. fest installierte Umzäunungen, Hecken, Mauern, Geländeveränderungen, etc.) frei bzw. offen zu halten. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit einzurichten. Bei fehlendem Einverständnis ist Art. 114ff RPBG anwendbar. Art. 51 Parkieren 1. 1. 2. 3. 4. 5. Erforderliche Abstellplätze Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Motorfahrzeuge (Mfz) inkl. Garage für Wohnnutzungen wird wie folgt festgelegt: 1 Parkfeld Pro Wohnung bis zu 50 m2 Nutzfläche 2 Parkfelder Pro Wohnung über 50m2 Nutzfläche Gruppierte EWH und MFH: Zusätzlich +20% für Besucher Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe wird grundsätzlich gemäss den entsprechenden VSS-Normen festgelegt. Für touristische Bahnen gelten die Konzessionsbedingungen. Für bestehende Bauten, welche über keine oder nur ungenügende Parkplätze (inkl. gedeckte Parkplätze) verfügen, kann der Gemeinderat verlangen, dass diese gemäss den Vorschriften erstellt, gemietet oder erkauft werden. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe (gemäss Art. 52 GBR) zu leisten Bei Nutzungsänderungen eines Gebäudes kann der Gemeinderat die Erstellung genügender Parkplätze verlangen. 2. Anordnung der Parkplätze Geometrie und Anordnung der Parkfelder für Mfz richten sich nach den entsprechenden VSSNormen. 2. Die Garage oder der Unterstand und der zu ihrer Benützung notwendige Fahrweg gelten als ein einziges Parkfeld. 3. Parkplätze für Einkaufszentren müssen grundsätzlich unterirdisch (UIB, UNB oder UG) oder in den Hauptgebäuden angeordnet werden (gemäss Art. 62 Abs. 3 RPBR). Als Einkaufszentren gelten in der Gemeinde Plaffeien Gebäude und Betriebe ab 300 m2 Verkaufsfläche. Parkieren auf öffentlich zugänglichen Parkieranlagen und in Perimetern mit DBP 1. Für das Parkieren sind das Parkplatzkonzept und das Reglement über die Parkplatzbewirtschaftung der Gemeinde massgebend. 2. Erschliessung und Parkierung für den Mfz in DBP sind flächensparend anzulegen und auf das notwendige Minimum zu beschränken. Die Parkierung ist möglichst in Sammelanlagen anzuordnen. 3. Die Gemeinde kann die Mehrfachnutzungen der Parkplätze für öffentliche Anlässe (bsp. Kultur-, Sport-, Folklore-Anlässe, Märkte, Ausstellungen) vorschreiben. Diese sind im Rahmen des DBP auszuweisen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der Grundeigentümer angemessen zu berücksichtigen. 1. 3. Art. 52 Ersatzabgabe 1. 2. Ist es dem Besitzer einer Liegenschaft nicht möglich, auf privatem Grund die erforderlichen Parkplätze zu erstellen, ist er verpflichtet, der Gemeinde eine Ersatzabgabe gemäss separatem Reglement zu entrichten. Die Ersatzabgabe ist ausschliesslich für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden und gibt keinen Anspruch auf reservierte Parkplätze. Art. 53 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen 1. Die fälligen Gebühren zur Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Arbeiten werden entsprechend dem Gebührenreglement der Gemeinde geltend gemacht. pbplan ag, Plaffeien 34/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 2. IV GBR Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von DBP sowie Baugesuchen Fachleute zuzuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn (Gesuchsteller); dieser ist vorgängig über das Vorgehen zu orientieren. Gestaltungsvorschriften Art. 54 Geltungsbereich 1. 2. 3. 4. 5. Die Bauvorschriften gelten, wenn nicht anders vermerkt, für sämtliche Bauten und Anlagen ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit. Davon ausgenommen sind: im Sektor Schwarzsee: im Sektor Plaffeien (inkl. Zollhaus): Sie sind auch nicht anwendbar auf: ZAI, CAM AZ, CAM und ZAI freistehende Kleinstbauten gemäss Art. 10 GBR Treibhäuser und Tunnels für den bodenabhängige Gemüse- und Gartenbau sowie Überdachungen von Garten-Schwimmbädern. In Perimetern mit DBP oder Spezialplänen können abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen gemäss Art. 8 GBR sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Art. 55 Architektonische Gestaltungsvorschriften Sektor Plaffeien: 1. 1. 2. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 3. 1. 2. Fassaden: Fassaden sind in unauffälligen Farben zu gestalten. Markante Farben sind einzig für einzelne Konstruktionsteile zulässig. Dachgestaltung ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR Gestattet sind: Sattel-, Walm- und Krüppelwalm- und Zeltdächer. Diese Dächer müssen eine minimale Neigung von < 18° (32.5%) aufweisen. Pult- und Tonnendächer. Diese Dächer müssen eine minimale Neigung von > 7° (12.3%) aufweisen. Andere Dachformen sind nur für Teile von Gebäuden gestattet. Es gelten folgende Bedingungen: Der mit der „anderen Dachform“ bedeckte Gebäudeteil ist an das restliche Gebäude angebaut und Die „andere Dachform“ bedeckt weniger als die Hälfte des Gebäudegrundrisses. Nur für touristische, gewerbliche und landwirtschaftliche Zweckbauten ohne Wohnnutzung sind grossflächiges Welleternit und Blechtafeln bewilligbar. Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihrer Grösse an die sichtbare Gebäudehöhe anzupassen und müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von h und Fh betragen: Giebelseitig: (14 – (0.5 x h)) % von h Traufseitig: (18 – (0.8 x Fh)) % von Fh Falls das oberste Geschoss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt ist, muss es die Gestaltungskriterien eines Attikageschosses (gemäss Art. 55 lit. 5 GBR) erfüllen. Dachgestaltung von Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR Neben den Dachformen, die für die Hauptnutzungen gestattet sind, sind weiter gestattet: Flachdächer. Als Dachmaterialien sind zugelassen: Dieselben Deckmaterialen, wie für die bestehenden oder geplanten Hauptgebäude Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies, Gründach) 4. Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR pbplan ag, Plaffeien 35/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. GBR Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR darf ¾ der Länge der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweist, nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen. Attikageschoss Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.50 zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR), bei den übrigen Fassaden muss das Attikageschoss um mindestens 1.0 m zurückversetzt sein. Das Attikageschoss darf maximal eine Geschossfläche von 50 bis 75 % des darunter liegenden Normalgeschosses aufweisen. Das Attikageschoss darf maximal eine Höhe von 4.0 m betragen. Technische Anlagen (bsp. Treppen, Liftschächte) müssen nicht zurückversetzt sein. Auf dem Attikageschoss sind die üblichen Dachformen gemäss Art. 55 lit. 2 Abs. 1 GBR erlaubt. Sektor Schwarzsee 1. 1. 2. 3. 2. 1. 2. 3. 3. 1. 2. 4. 1. 2. 3. 4. 5. 5. 1. Gebäudeproportionen ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR Die sichtbare Gebäudehöhe der Hauptfassaden darf nicht weniger als 50% und nicht mehr als 100% der Fassadenbreite betragen. Als Hauptfassaden gelten alle Fassaden, welche wesentlich vom öffentlichen Raum einsehbar sind. Bei freistehenden und zusammengebauten Einzelwohnhäusern, die aus mehreren Einheiten bestehen, werden für die Berechnung der Gebäudeproportionen die einzelnen Fassadenelemente verwendet. Fassaden Jede Fassade hat einen angemessenen Holzanteil (Massivholz oder Holzimitate) in den natürlichen Farben von Holz oder brauner Farbe aufzuweisen. Fassaden sind in unauffälligen Farben zu gestalten. Fassaden müssen strukturiert werden: der Sockel ist so zu gestalten, dass er sich farblich oder materialmässig von der restlichen Fassade abhebt. Gebäudestellung und Firstrichtung Gebäudestellung und Firstrichtung der Bauten sollen jene der Nachbarsbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten respektieren. Grundsätzlich ist für Gebäude in Hanglage die giebelseitige Fassade in Richtung Tag auszurichten. Dachgestaltung ohne Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR Gestattet sind: Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer. Diese Dächer müssen eine minimale Neigung von <18° (32.5%) aufweisen. Als Dachmaterialien sind zugelassen: Kleinstrukturierte Deckmaterialen mit Ziegelcharakter in unauffälligen Farben Schindeln, Glas Nur für touristische, gewerbliche und landwirtschaftliche Zweckbauten ohne Wohnnutzung sind grossflächiges Welleternit und Blechtafeln bewilligbar. Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihren Grössen an die sichtbare Gebäudehöhe anzupassen und müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von h und Fh betragen: Giebelseitig: (14 – (0.5 x h)) % von h Traufseitig: (18 – (0.8 x Fh)) % von Fh Das oberste Geschoss darf gegenüber den darunter liegenden Geschossen nicht zurückversetzt sein. Dachgestaltung von Kleinbauten gemäss Art. 10 GBR Neben den Dachformen, die für die Hauptnutzungen gestattet sind, sind weiter gestattet: pbplan ag, Plaffeien 36/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien 2. 3. Pult- und Flachdächer. Als Dachmaterialien sind zugelassen: Dieselben Deckmaterialen, wie für die bestehenden oder geplanten Hauptgebäude Für Flachdächer: die üblichen Materialien (z.B. Betonplatten, Kies, Gründach) Bauten - mit Ausnahme von Flachdachbauten - müssen Vordächer aufweisen. Diese sind in ihren Grössen an die Gebäudehöhen h und Fh anzupassen und müssen mindestens die folgenden prozentualen Anteile von h und Fh betragen: Giebelseitig: Traufseitig: 6. 1. GBR (14 – (0.5 x h) % von h (18 – (0.8 x Fh)) % von Fh Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten gemäss Art. 9 GBR darf 1/2 der Länge der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweisen, nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen. pbplan ag, Plaffeien 37/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien V GBR Strafbestimmungen Art. 56 Übertretungen 1. VI Übertretungen des GBR werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet. Schlussbestimmungen Art. 57 Aufhebung 1. 2. 3. Mit dem Inkrafttreten des GBR werden aufgehoben: das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom 23.4.1997 bzw. 18.05.2002 für das Gebiet Schwarzsee das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Plaffeien vom 04. April 2007 für Plaffeien Heimland der ZNP Heimland Plaffeien vom 23.4.1997 für das Gebiet Zollhaus sowie der ZNP Schwarzsee vom 23.4.1997. der ZNP Heimland Plaffeien vom 04. April 2007 alle früheren Bestimmungen, welche dem ZNP Plaffeien und dem GBR entgegenstehen. Folgende DBP werden aufgehoben soweit sie heute noch gültig sind: Chretza; Genehmigung 05.03.98 Dürenbach (Bächler, Sellen); Genehmigung 04.02.1991 Grosse Metzgera, Genehmigung 12.07.1983 Hitz (Gerendacherli); Genehmigung 25.05.76 / 28.11.83 Kaspera; Genehmigung 23.04.74 Mösle I; Genehmigung 26.05.70 Mösle II; Genehmigung 03.11.70 Rohr; Genehmigung 20.08.74 / 18.05.75 Folgende Detailerschliessungsperimeter (DEP) werden aufgehoben soweit sie heute noch gültig sind: Biffing, Bruchbühl, Oberi Matta und Stäfeli. Art. 58 Inkrafttreten 1. Das GBR tritt mit der Genehmigung durch die RUBD in Kraft (Art. 86 Abs. 4 RPBG). pbplan ag, Plaffeien 38/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien VII GBR Genehmigungsvermerke Publikation im Amtsblatt Nr. ..... vom ........................................... Angenommen vom Gemeinderat Plaffeien Plaffeien, den Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Freiburg, den ......................................... ......................................... Der Ammann Der Staatsrat, Direktor ......................................... ........................................ Der Gemeindeschreiber ...................................... pbplan ag, Plaffeien 39/47 gedruckt: 01.04.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Anhang 1 Zonenbestimmungen Bauzonen SZD KZ Zonencharakter - gemäss RPBG (Art.) 51 51 43 Abs.2 53 - gemäss GBR (Art.) 14 15 16 17 nawb 1.40 2.00 2.00 1.00 1.40 1.40 1.20 1.20 0.60 - - 0.25 0.30 0.30 0.80 0.80 0.60 0.60 0.60 0.40 0.40 0.40 0.40 0.60 Geschossflächenziffer (GFZ) - (gemäss Art. 130 RPBG und 80 RPBR) - Zuschlag für UIB, UNB und UG Überbauungsziffer (ÜZ) best. TZ I TZ II WZND WZMD WZMD I II 53 53 MIX I MIX II 52 52 18 AZ I AZ II ZAI I ZAI II 54 55 20 21 nawb nawb nawb nawb 19 ZAI III ZAI IV ZTT 22 ZAP CAM FZ 43 Abs.2 56 23 25 24 nawb - gemäss Art. 130 RPBG und 80 RPBR) Baumassenziffer (BMZ - m3/m2) - gemäss Art. 80 Abs. 4 RPBR Abstände zu Grundstücksgrenzen (m) - gemäss Art. 132 Bst a RPBG Gesamthöhe h (m) nawb 5.50 6.5 nawb 6.5 2.0 nawb 7.0 5.0 nawb best. 7.0 7.0 5.0 5.0 5.5 6.5 5.5 6.5 6.0 7.0 7.0 4.0 best. 14.0 14.0 10.0 10.0 12.0 14.0 11.0 13.0 12.0 14.0 14.0 8.0 3.5 9.0 14.0 10.0 - - III III II II II II II III III III III III II III III III III II III - gemäss Art. 5.1 und 5.2 IVHB Empfindlichkeitsstufe - gemäss Lärmschutzverordnung Legende: nawb DZZ nicht anwendbar Dorfzentrumszone TZ I / II WZND WZMD I / II MIX I / II AZ ZAI I / II / III / IV ZTT CAM FZ Touristikzone Wohnzone niederer Dichte Wohnzone mittlerer Dichte Mischzone Wohnen-Arbeiten Arbeitszone Zone von allgemeinem Interesse Zone für touristische Transportanlagen Campingzone Freihaltezone pbplan ag, Plaffeien Anmerkung: Die Baumassenziffer ist das Verhältnis zwischen dem Bauvolumen über dem Boden (in Kubikmetern) und der überbaubaren Fläche (in Quadratmetern). 40/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien Anhang 2 GBR Plaffeien Kulturgüterinventar Inventar der zu schützenden Kulturgüter vom xx.xx.201x, aktualisiert durch KGA. Sektor Plaffeien: - fehlt Inventar der zu schützenden Kulturgüter vom xx.xx.201x, aktualisiert durch KGA. Sektor Schwarzsee GebäudeNr. Objekt Folio Art. GB Datierung Wert Schutzumfang VBKG 99 Kleinbauernhaus 52 781 212 324 525 Marienkapelle St. Anna-Kapelle Bruderklausenkirche 31 52 53 1084A 785B 1978 Objekt 1795-1805 / 1947 / 1960 / 1999 B 1841 / 1954 1933 1964-1966 C C B Koordinaten Datierung Wert Schutzumfang VBKG Geissalpbrücke Br 589920 172523 1826 / 1905 C Wegkreuz Cr 589092 171101 1920 / 1990-1999 C Wert: (gemäss KGA) A:Hohe Qualität: besonders repräsentatives, seltenes und/oder hervorragend gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist. (von nationaler Bedeutung) B: Gute Qualität: repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind. (von regionaler Bedeutung) C: Durchschnittliche Qualität: repräsentatives Objekt aufgrund gewisser wesentlicher Elemente, deren ursprüngliche Substanz erhalten ist. (von lokaler Bedeutung) Schutzumfang: Anhang 3 siehe Artikel 41 geschützte Baukulturgüter Alphütteninventar Alphütteninventar der Gemeinde Plaffeien vom 12. März 1996 gemäss KGA. Nr. Objekt Folio Artikel Wert Schutzumfang VBKG 1052 Unter St.Ursen Vorschis 72 788 A 3 1065 Unter Chälen 71 247 A 3 1078 Ebener Gantrisch 78 215 A 3 1099 Mittler Hürli 55 298 A 3 1041 Wissenbachera 61 1346 B 3 1047 Nielenboden (1698: Niedelboden) 64 128 B 3 1048 Stoss 67 800 B 3 1056 Unter Guglera Hohberg(1914: Beschissener H.) 55 1490 B 3 1060 Steiner Hohberg 82 689 B 3 1063 Spitz 71 959 B 3 1084 Ober Neugantrisch 79 544 B 3 1088 Neuhus 82 307 B 3 1092 Seelihus 82 316 B 3 1139 Vorder Blattisboden 27 1071 B 3 pbplan ag, 1716 Plaffeien 41/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien Anhang 4 1. GBR Plaffeien Bestimmungen für geschützte Gebäude Die folgenden Bestimmungen präzisieren die Schutzmassnahmen für Baukulturgüter (Artikel 41) 1. Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3 Baukörper a) An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden. b) Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden. Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig. Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden. Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten repräsentativ und am wenigsten von öffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen auf das Hauptgebäude und seine Beziehung zum Kontext. Die Erweiterung sollte in traditionellen Formen ausgeführt sein, die der Epoche des Hauptgebäudes entsprechen. Auch Material und Farbe der Erweiterung sollen harmonisch auf es abgestimmt werden. Fassaden Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die Anordnung Proportionen und Abmessungen der Öffnungen sowie das Verhältnis zwischen Durchbrüchen und Gesamtfläche. a) Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass keine neuen Öffnungen nötig sind. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden: Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen. Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien. Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen aber dennoch von den originalen Öffnungen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt. b) Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen. c) Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen: Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich. Die Farbgebung wird, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem KGA, festgelegt nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand von Sondierungen. Es ist nicht erlaubt, ohne vorgängige Bewilligung des Gemeinderates den Verputz zu entfernen. Ein Gutachten des KGA ist erforderlich. Dächer Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren. Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von2 Art. 55 (?) RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt. Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden: a) Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters. b) Falls Fassadenöffnungen nicht ausreichen, können Dachflächenfenster genehmigt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 nicht überschreiten, müssen regelmässig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden. 2 „im Sinn“ oder „gemäss“? pbplan ag, 1716 Plaffeien 42/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Plaffeien c) Dachaufbauten, wie Lukarnen und Gauben, dürfen nur in traditionellen Formen unter gegebenen Voraussetzungen realisiert werden: Die Breite überschreitet nicht 110 cm. Die Dachaufbauten eines Daches sind uniform. Die Stärke der Wangen muss auf ein Minimum reduziert sein. Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechen. d) Die Summe der Flächen der Dachaufbauten darf – in der Ansicht gemessen – 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, parallel zur Fassade, gemessen Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt. e) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf ¼ der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten. f) Das Anbringen von Dachflächenfenstern, Gauben und Lukarnen hat darf keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge haben. Konstruktive Elemente Die Tragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen. Grundriss In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen. Materialien Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material. Störende Zufügungen Bei einem Umbau kann die Beseitigung von Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen im Fassadenoder Dachbereich, die keinen wesentlichen Beitrag zur Entwicklungsgeschichte des Gebäudes darstellen, verlangt werden. Das KGA nimmt die Bewertung dieser Elemente vor. 2. Besondere Bestimmungen für die Kategorie 2 Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 3. Elemente des Aussenschmucks Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. Innenausbau Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. 1. 3. Besondere Bestimmungen für die Kategorie 1 Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 2 und 3. Verkleidung und Innendekoration Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. 1. pbplan ag, 1716 Plaffeien 43/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Plaffeien 4. Verfahren Vorprüfungsgesuch 1. Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Sondierungen und Dokumentation 1. Vor der Baubewilligung kann das KGA Sondierungen veranlassen. Gegebenenfalls werden die anfallenden Kosten vom KGA getragen. Gegebenenfalls verfasst das KGA eine Dokumentation der Baugeschichte. Änderung der Schutzkategorie 1. Die Dokumentation und Sondierungen des KGA können zur Abänderung der Schutzkategorie von Gebäuden führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt. 5. 1. 2. Solaranlagen Das Anbringen von Photovoltaikanlagen innerhalb von Ortsbildschutzperimetern und auf geschützten Gebäuden mit Verzeichniswert A oder B ist zu vermeiden. Das Anbringen von Solaranlagen (thermische Anlagen zur Wärmegewinnung) innerhalb von Ortsbildschutzperimetern und auf geschützten Gebäuden muss folgenden Bestimmungen entsprechen: Die Paneele werden vorzugsweise auf den Dächern von Anbauten oder Nebenbauten angebracht. Die Paneele werden zu einer einzigen Fläche zusammengefasst. Die Paneele werden vorzugsweise am unteren Rand über die ganze Länge des Daches angebracht oder als Band, das zur Gesamtfläche des Daches in einem harmonischen Verhältnis steht. Die seitlichen Ränder der Paneele verlaufen parallel zu den Kanten der entsprechenden Dachfläche. Wenigstens zwei Ränder der Kollektorenfläche stimmen mit den Rändern der entsprechenden Dachfläche überein. Die Paneele sind in die Dachhaut eingefügt; sodass ihre Oberfläche das Niveau des Daches aufnimmt. Die Panellenränder sind sauber integriert. Sollte es nötig sein, Unregelmässigkeiten auszugleichen, müssen Anschluss- und Füllstücke die gleicher Farbe und Oberflächenbeschaffenheit wie die Paneele ausgeglichen. Die Panellenrahmen sollen die Farbe der Kollektoren aufgreifen. Das Anbringen von Sonnenanlagen kann auf geschützten Gebäuden verboten werden, wenn sie in denkmalpflegerischer Hinsicht besonders wichtig sind, einen besonderen Wert für das Ortsbild haben – wie zum Beispiel eine Kirche – oder eine besonders komplexe Dachform aufweisen. Ausnahmen von den obigen Bestimmungen können nur aus technischen Gründen, um das einwandfreie Funktionieren der Anlage zu gewährleisten, gestattet werden oder aus Gründen des Ortsbildschutzes. 6. 1. 7. 1. Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung Für jedes Projekt einer Instandsetzung, eines Umbaus, einer Versetzung, dem Anbringen einer Solaranlage (Photovoltaik und Sonnenkollektoren) oder eines Abbruchs einer geschützten Baute sowie für jedes Änderungsprojekt der Umgebung ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. Finanzielle Unterstützung Sind alle Bedingungen erfüllt, so können die Arbeiten für die Erhaltung und die Restaurierung einer geschützten Baute gemäss den Bestimmungen des KGSG vom Staat finanziell unterstützt werden. Das Gesuch muss beim KGA vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. pbplan ag, 1716 Plaffeien 44/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien Anhang 5 1. GBR Plaffeien Bestimmungen zum Ortsbildschutz Die folgenden Bestimmungen präzisieren die Schutzmassnahmen zum Ortsbildschutzperimeter (Artikel 42) 1. Umbau bestehender Gebäude a) Fassaden Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Dies gilt in Hinblick auf die Anordnung der Öffnungen, ihre Grösse und Proportionen sowie für ihren Anteil im Verhältnis zur Gesamtfläche. Alte Öffnungen sind als solche zu erhalten, auch die, die verschlossen wurden. Form, Grösse und Proportionen neuer Öffnungen müssen den traditionellen Bautechniken entsprechend gestaltet sein und sich dem Material der bestehenden Fassade anpassen. Die Anordnung der neuen Öffnungen muss sich der bestehenden Fassadengliederung unterordnen. Die neuen Öffnungen sollen sich harmonisch in das Ensemble einfügen, sich aber dennoch soweit von den originalen Öffnungen unterscheiden, dass sie als zeitgenössischer Eingriff in den historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben. Die Verschliessungen der neuen Öffnungen – Türen, Fenster, Läden – sollen in Material und Form der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechend ausgeführt werden. b) Dächer Form und Erscheinungsbild der traditionellen Dächer sind zu bewahren. Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht verändert werden. Auskragung und Form der Vordächer sind ebenfalls zu erhalten. Der Einbau von Gauben oder Lukarnen ist lediglich zum Zweck der Belichtung erlaubt, nicht um die Nutzfläche des Dachgeschosses zu erweitern. Die Belichtungsfläche darf 80% der Fläche der Fenster der betreffenden Fassade nicht überschreiten. Die Grösse der Dachfenster darf 70x120 cm nicht überschreiten. Die Summe der Flächen der Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben, Fenster u.a.) darf im Aufriss gemessen 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Gesamtbreite der Aufbauten darf ¼ der Länge, der entsprechenden Fassade, nicht überschreiten. Die Aufbauten müssen im unteren Teil des Daches in einer Reihe angeordnet werden. Sollte es ein zweites Dachgeschoss geben, darf es nur mit Dachfenstern belichtet werden. Dachaufbauten und Fenster müssen regelmässig und in Bezug auf die Fassadengliederung angeordnet werden. Die Dachaufbauten sollen so gestaltet sein, dass sie die Ansicht zur Geltung bringen. Die Wahl des Materials und der Farbe soll dem entsprechend eine zurückgenommene Wirkung erzielen. Die Dachfenster sollen mit der Dachbedeckung eine Ebene bilden. In das Dach eingelassene Balkone sind untersagt. c) Baumaterial und Farben Die Materialien für Fassaden und Dächer sind unter der Voraussetzung beizubehalten, dass sie dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbilds entsprechen. Falls, wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material. Die Farben des Fassadenanstrichs und der Bedachungen sind beizubehalten sofern sie dem Gebäude und dem Ortsbild entsprechen. Bei Erneuerungen sind dem Gemeinderat Muster zur Bewilligung vorzulegen. d) Störende Zufügungen Umbauten, hinzugefügte Bauteile oder Anbauten können beseitigt werden, wenn sie kein wesentlicher Teil der Entwicklungsgeschichte des Gebäude oder des Ortsbilds darstellen. 2. Neubauten a) Stellung und Ausrichtung der Neubauten Stellung und Ausrichtung der Neubauten müssen sich den benachbarten geschützten, oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden anpassen und auch dem Strassenverlauf und den Charakteristiken des Terrains Rechnung tragen. b) Baukörper Form und Proportionen des Baukörpers sollen harmonisch auf die benachbarten geschützten, oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein, besonders im Hinblick auf die Dachform und das Verhältnis zwischen Trauf- und Firsthöhe. pbplan ag, 1716 Plaffeien 45/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien GBR Plaffeien c) Höhe Gebäude- und Fassadenhöhe dürfen den Mittelwert der entsprechenden Masse benachbarter geschützter oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude nicht überschreiten. d) Fassaden Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem der benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäude passen. Dies gilt vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre Grösse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche. e) Baumaterial und Farben Material und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein. f) Dächer Die Dachneigung ist an die, einer der benachbarten Häuser anzugleichen. 3. 1. 2. 3. 4. Aussenräume Bei einem mittleren Gefälle von bis einschliesslich 6° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0,5 m. Bei einem mittleren Gefälle von über 6° und bis einschliesslich 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0,8 m. Bei einem mittleren Gefälle von mehr als 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Bodenverlauf nicht grösser sein als 1 m. Die Neigung von Böschungen darf nicht steiler sein als eine Linie im Verhältnis 1:3 (1=Vertikalmass, 3=Horizontalmass). pbplan ag, 1716 Plaffeien 46/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx Gemeinde Plaffeien Anhang 6 BMZ BRPA ES EWH GemRP GFZ Fh h IBS IVHB KGA LSV MFH GBR RUBD SGF UIB UNB ÜZ VBKG VSS ZO ZNP GBR Plaffeien Abkürzungen Baumassenziffer (gemäss IVHB) Bau- und Raumplanungsamt Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) Einzelwohnhaus Gemeinderichtplan Geschossflächenziffer (gemäss IVHB) traufseitige Fassadenhöhe (gemäss IVHB) Gesamthöhe (gemäss IVHB) Teilplanung Natur und Landschaft im IBS-Perimeter (Region Sense, 1992) Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Amt für Kulturgüter Lärmschutzverordnung Mehrfamilienhaus Gemeindebaureglement (gemäss RPBG) Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg Unterirdische Bauten (gemäss IVHB) Unterniveaubauten (gemäss IVHB) Überbauungsziffer (gemäss IVHB) Verzeichnis der Baukulturgüter des Kantons Freiburg Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Naturschutzzonen gemäss Teilplanung Natur/Landschaft IBS Zonennutzungsplan (gemäss RPBG) pbplan ag Müli 12, 1716 Plaffeien T 026 419 24 45 [email protected] pbplan ag, 1716 Plaffeien 47/47 26.03.2015 / 353 GBR Neufassung - 2015-04-01.docx