Abgrenzung zwischen freiberuflichen Einkünften und gewerblichen Einkünften bei einer Personengesellschaft StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einspruch Gegen die Gewerbesteuermess - Bescheide 1998 - 2003 vom …………………. Es wird beantragt, die strittigen Bescheide aufzuheben. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen: Die Tätigkeit einer GbR ist auch dann keine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn für einen wesentlichen Teil des Umsatzes der GbR eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter im Rahmen der Projekte nicht vorliegt und nicht festgestellt werden kann, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Gesellschafter, von denen drei eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich und ein Gesellschafter überhaupt keine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang absolviert haben, in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder Informatikers mit Hochschulausbildung oder Fachhochschulausbildung entsprechen, und dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und den Schwerpunkt der Tätigkeit der GbR gebildet haben. A.A. FG Köln, Urteil v. 25.09.2013, 12 K 5606/03. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (III R 39/14). Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Die strittigen Bescheide sind im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) NWB Datenbank Seite 1 Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2