Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsgemäßer

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AO § 162, § 146, § 158: Schätzungsbefugnis bei nicht
ordnungsgemäßer Kassenführung ?- Schätzung auf Grundlage eines
Zeitreihenvergleichs ?
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen die Einkommensteuer – und Umsatzsteuer - Bescheide 20.. – 20.. vom ………………….
Es wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass die strittigen
Zuschätzungen gemindert werden.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn Kasseneinnahmen (hier: bei einer Gaststätte) täglich nur in
einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; dann müssen aber das Zustandekommen
dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons oder
aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Eine
Aufbewahrungspflicht besteht lediglich dann nicht, wenn die Einnahmen und Ausgaben anhand eines
Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangsbestand und Endbestand der
Kasse abgestimmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.1985 IV R 41/82).
2. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören auch die Organisationsunterlagen einer
verwendeten Registrierkasse, um Manipulationen aufdecken zu können. Aufbewahrungspflichtig nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch die Speisekarte einer Gaststätte (vgl. Urteil des FG München vom
29.10.2009 15 K 219/07).
3. Der Zeitreihenvergleich stellt aber grundsätzlich keine Schätzungsmethode dar, die einer
Nachkalkulation zugrunde gelegt werden kann.
A.A. FG Münster, Urteil v. 26.07.2012, 4 K 2071/09 E, U.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (X R 20/13).
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, die
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
NWB Datenbank
Seite 1
Die strittigen Bescheide sind im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit
vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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NWB Datenbank
Seite 2
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