Eigenkapitalersetzender Charakter eines

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Eigenkapitalersetzender Charakter eines Bürgschaftsversprechens für
Kontokorrentkredite
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den Einkommensteuerbescheid für xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstelle des bisher
berücksichtigten Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG ein solcher von xxxx € berücksichtigt
wird.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass eine Krise einer Kapitalgesellschaft i.d.R. auch
dann besteht, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Nur, weil eine Bank eine persönliche
Bürgschaft eines Gesellschafters für einen Bankkredit zu marktüblichen Konditionen verlangt, muss
keine Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gegeben sein. Solange die Gesellschaft selbst über
Vermögenswerte verfügt, die im Allgemeinen ein außenstehender Dritter als Sicherheit akzeptieren
würde, ist das Bestehen einer Kreditunwürdigkeit regelmäßig zu verneinen. Ein unter nominaler
Betrachtung ermittelter Beleihungswert eines Grundstücks, der über dem Betrag des von der
Gesellschaft bei einer Bank beantragten Kredits liegt, lässt nicht unbedingt den Schluss auf eine
ausreichende Sicherheit zu, wenn (hier) bei einem mit nicht unerheblichen Unwägbarkeiten
verbundenen Bauträgervorhaben mit Minderungen der Sicherheiten zu rechnen sein könnte. Eine
Gesellschaft kann in jedem Stadium ihrer Existenz als kreditunwürdig zu beurteilen sein. Im Extremfall
ist sie seit ihrer Gründung kreditunwürdig und damit in der Krise. Auch Bürgschaftsversprechen für
Kontokorrentkredite in der Gründungsphase einer Gesellschaft können eigenkapitalersetzenden
Charakter haben
Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 1/13).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
NWB Datenbank
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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NWB Datenbank
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