Eigenkapitalersetzender Charakter eines Bürgschaftsversprechens für Kontokorrentkredite StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einspruch Gegen den Einkommensteuerbescheid für xxxx vom xxxx wird Einspruch eingelegt. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstelle des bisher berücksichtigten Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG ein solcher von xxxx € berücksichtigt wird. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass eine Krise einer Kapitalgesellschaft i.d.R. auch dann besteht, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Nur, weil eine Bank eine persönliche Bürgschaft eines Gesellschafters für einen Bankkredit zu marktüblichen Konditionen verlangt, muss keine Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gegeben sein. Solange die Gesellschaft selbst über Vermögenswerte verfügt, die im Allgemeinen ein außenstehender Dritter als Sicherheit akzeptieren würde, ist das Bestehen einer Kreditunwürdigkeit regelmäßig zu verneinen. Ein unter nominaler Betrachtung ermittelter Beleihungswert eines Grundstücks, der über dem Betrag des von der Gesellschaft bei einer Bank beantragten Kredits liegt, lässt nicht unbedingt den Schluss auf eine ausreichende Sicherheit zu, wenn (hier) bei einem mit nicht unerheblichen Unwägbarkeiten verbundenen Bauträgervorhaben mit Minderungen der Sicherheiten zu rechnen sein könnte. Eine Gesellschaft kann in jedem Stadium ihrer Existenz als kreditunwürdig zu beurteilen sein. Im Extremfall ist sie seit ihrer Gründung kreditunwürdig und damit in der Krise. Auch Bürgschaftsversprechen für Kontokorrentkredite in der Gründungsphase einer Gesellschaft können eigenkapitalersetzenden Charakter haben Vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (IX R 1/13). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen NWB Datenbank Seite 1 …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r) (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2