Gemeinde Pfinztal Satzung

Werbung
Gemeinde Pfinztal
Landkreis Karlsruhe
Satzung
über die Gestaltung und den Schutz des Orts- und Straßenbildes in Bezug auf Werbeanlagen für den Ortsteil Söllingen
(Werbeanlagensatzung)
Rechtsgrundlage
Nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl.
2010 S. 357, ber. S. 416) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl.
2014 S. 501) i.V.m § 4 GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl.2000 S. 582, ber. S. 698) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfinztal am 26.07.2016 folgende
Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen:
I. Teil
Allgemeines
§1
Begriff der Werbeanlage
(1)
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind ortsgebundene Anlagen und Einrichtungen, die der Anpreisung von Waren und Dienstleistungen oder der Ankündigung
von Veranstaltungen und Ereignissen dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen zählen auch solche Anlagen und Einrichtungen,
deren Zweckbestimmung in einem Hinweis auf ein Gewerbe, eine Firma oder einen
Beruf liegt.
Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung,
Schaukästen, Reklamefahnen, Werbepylone sowie für Anschläge bzw. Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen sowie Videowalls.
(2)
Stechschilder sind flache Ausleger, die über die Fassadenebene hinausragen.
(3)
Großflächige Werbeanlagen sind Werbeanlagen, die eine Ansichtsgröße von 2,5 m2
überschreiten.
(4)
Werbetafeln (Plakatanschlagtafeln) sind freistehende Werbeanlagen. Hierzu zählen
auch Tafeln mit Wechselwerbung.
(5)
Keine Werbeanlagen im Sinne der Satzung sind
1.
Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren angebracht und aufgestellt werden,
während der Dauer des Wahlkampfes
2.
öffentliche Hinweistafeln (Fußgängerleitsystem, Hotelroute, ...)
3.
Beschriftungen und Folien auf Schaufenstern (ohne Hinweis auf Geschäftsbezeichnung oder Geschäftsname)
4.
Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen
5.
Werbung an Bus- und Stadtbahnwartehäuschen sowie an öffentlichen Uhren und
Litfaß-Säulen
6.
Werbeanlagen in baulichen Anlagen ohne Sichtbezug vom öffentlichen Verkehrsraum
(6)
Unberührt von dieser Satzung bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen
aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln.
§2
Geltungsbereich der Satzung
(1)
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtslageplan vom 12.07.2016. Dieser Übersichtslageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
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(2)
Diese Satzung gilt nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen i.S.v. § 30 Abs. 1
BauGB, sofern der jeweilige Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit oder
Gestaltung von Werbeanlagen enthält.
§3
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen und nicht verunstaltend wirken. Werbeanlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
(2)
Werbeanlagen und Teile davon dürfen über das Flächenelement, auf dem sie angebracht sind, nicht hinausragen, ausgenommen Stechschilder. Die Werbeanlagen dürfen prägnante Architekturelemente wie Gesimse, Erker, Pfeiler, Ecken usw. nicht verdecken oder überschneiden.
(3)
Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller
Befestigungsteile unverzüglich zu entfernen.
§4
Unzulässigkeit von Werbeanlagen
Unzulässig sind:
1.
Werbeanlagen für Fremdwerbung außerhalb des Bereiches 3.
2.
Werbeanlagen bzw. Werbeaufschriften
-
an
technischen
Bauwerken
(Verteilerschränken,
Hydranten,
Trafostationen)
-
an Leitungs- und Beleuchtungsmasten und Halterungen von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen
-
auf Dächern von Gebäuden, an Fensterläden, an Brückengeländern, an
Zäunen, an Balkonen und an Schornsteinen.
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3.
Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass keine Blendwirkung entsteht.
4.
Unzulässig sind Werbefahnen und Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht, mit fluoreszierenden Farben (Leuchtstoff), Werbung mit Trägeranlagen und Kastenkörpern, Booster (Lichtwerbung am Himmel) sowie anders als
horizontal angeordnete Schriftzüge.
5.
Lauflicht-/Wechsellichtanlagen sind nicht zulässig. Aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs sind auch Booster (Lichtwerbung am Himmel) und
Fesselballone u.ä. ausgeschlossen.
§5
Gebietstypen
Es werden 3 Bereiche entsprechend ihrer jeweiligen Lage und Funktion unterschieden: Die
Abgrenzung erfolgt nach städtebaulichen Gesichtspunkten. Dabei gelten für die unterschiedlichen Zonen verschiedene Regelungen hinsichtlich Art, Gestaltung und Größe von Werbeanlagen.
Bereich 1:
= Ortsdurchfahrt B 10 überwiegend wohnwirtschaftlich geprägt
Bereich 2: = Ortsdurchfahrt B 10, Bahnhofstraße und Bahnhofsbereich überwiegend
wohnwirtschaftlich geprägt, jedoch partiell auch gewerbliche Nutzung in
der Erdgeschosszone
Bereich 3:
= Bereich gewerblicher Nutzung
Die Abgrenzung der einzelnen Gebiete ergibt sich aus dem Übersichtslageplan vom
12.07.2016, der Bestandteil dieser Satzung ist.
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II. Teil
Allgemeine Vorschriften für Bereich 1 und Bereich 2
§6
Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind
1.
Großflächige Werbeanlagen freistehend oder an Fassaden, auf Dächern, an
Brandwänden oder Einfriedigungen angebracht
2.
Werbetafeln (Plakatanschlagtafeln)
3.
durch Motoren angetriebene, sich bewegende Werbeanlagen
4.
Werbung mit greller oder fluoreszierender Farbgebung, auch in Form der Lichtwerbung
5.
Reklamefahnen
6.
Werbepylone
7.
Videowalls
§7
Standort zulässiger Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur zulässig
1.
an straßenseitigen oder Schienenwegen zugewandten Fassaden von Gebäuden
sowie auf privaten Zuwegen zu Gebäuden
2.
an den zwischen öffentlichem Raum und Gebäude liegenden Grundstücksflächen
3.
an den an den öffentlichen Raum angrenzenden Teilflächen unbebauter Grundstücke bis zu einer Tiefe von 2,50 m
4.
in der Erdgeschosszone und in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses
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§8
Anzahl zulässiger Werbeanlagen
(1)
Je Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig.
(2)
Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich
ist.
III. Teil
Besondere Vorschriften für Bereich 1
Der Bereich 1 umfasst die in dem Übersichtslageplan orange gekennzeichneten Bereiche.
Die Anforderungen werden hier in Bezug zur vorwiegend kleinmaßstäblichen und wohnwirtschaftlichen Bebauung gesetzt.
§9
Standort/Größe/Abmessung
(1)
Werbeanlagen sind in Vorgärten und an Einfriedigungen unzulässig.
(2)
Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist nur eine Werbeanlage bis maximal 1,0 m2 Fläche an der Fassade zulässig.
Historische oder schmiedeeiserne oder künstlerische Ausleger in der Erdgeschosszone werden hierbei nicht mitgerechnet.
(3)
Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschossebene zulässig.
Besondere Vorschriften für Bereich 2
Der Bereich 2 umfasst die im Übersichtslageplan gelb gekennzeichneten Bereiche. Die Anforderungen werden hier in Bezug zur vorwiegend kleinmaßstäblichen und überwiegend
wohnwirtschaftlichen Nutzung bei gewerblicher Nutzung in der Erdgeschosszone gesetzt.
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§ 10
Standort/Größe/Abmessung
(1)
Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist nur eine Werbeanlage mit maximal 2,50 m² Fläche zulässig. Mehreren Werbeanlagen dürfen zusammen nicht mehr
als 7,50 m2 Fläche an einer Gebäudefassadenseite in Anspruch nehmen.
Historische oder schmiedeeiserne oder künstlerische Ausleger in der Erdgeschosszone werden hierbei nicht mitgerechnet.
(2)
Werbeanlagen ohne Verbindung mit einer Gebäudewand sind, wenn die Gebäude
nicht mehr als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind, unzulässig.
Die Tragkonstruktion für Werbeanlagen ohne Verbindung mit einer Gebäudewand darf
eine Höhe von 5 m nicht überschreiten.
(3)
Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschossebene und bis zur Unterkante der Fensterbrüstung des 1.Obergeschosses, maximal bis zu einer Höhe von 5,00 m gemessen ab
Geländeoberkante, zulässig.
(4)
Schrift- und Werbeträger die abstehend zur Wand angebracht werden, dürfen eine
Ausladung von 1 m und eine Fläche von 2,50 m² nicht überschreiten. Die maximale
Höhe darf 5,00 m, gemessen ab Geländeoberkante nicht überschreiten. Zwischen Geländeoberkante und Unterkante Ausleger ist ein Abstand von 2,50m einzuhalten
(5)
Flache Ausleger (Stechschilder) sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Sie dürfen
nicht weiter als 1,20 m über die Fassadenebene hinausragen. Die höchstzulässige
Fläche beträgt 0,70 m2. Dies gilt nicht für künstlerisch gestaltete Ausleger.
(6)
Einzelbuchstaben dürfen das Maß von 0,70 m nicht überschreiten. Die Tiefe von den
Buchstaben darf 0,15 m (von Vorderkante bis Putz gemessen) nicht überschreiten.
(7)
Aufgemalte Werbung an Sichtfachwerkfassaden ist nicht zulässig.
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IV. Teil
Vorschriften für Bereich 3
Der Bereich 3 umfasst den Bereich gewerblicher Nutzung, der im Übersichtslageplan rot
dargestellt ist. Die Anforderungen werden hier in Bezug zur umgebenden Wohnnutzung gesetzt.
§ 11
Standort/Größe/Abmessung
(1)
Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eine
Werbeanlage zulässig. Insgesamt darf maximal 10 % der Fassadenfläche Anspruch
genommen werden. Als anrechenbare Fassadenfläche gilt die Fassadenseite, auf der
die Werbeanlage angebracht werden soll. Die Ansichtsfläche darf jedoch insgesamt
nicht mehr als 8,0 m² je Fassadenseite betragen.
(2)
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur im Erdgeschoss bzw. in
der Brüstungszone des 1. Obergeschosses angebracht werden.
Die maximale Höhe darf 5,00 m, gemessen ab Geländeoberkante nicht überschreiten.
Werbeanlagen dürfen bei Flachdächern bis 1,0 m über die Oberkante der Attika des
Gebäudes und bei geneigten Dächern nicht über die Traufe (Schnittpunkt Dachhaut/Außenwand) hinausragen.
Schrift- und Werbeträger die abstehend zur Wand angebracht werden, dürfen eine
Ausladung von 1 m und eine Fläche von 2,50 m² nicht überschreiten. Zwischen Geländeoberkante und Unterkante Ausleger ist ein Abstand von 2,50m einzuhalten.
(3)
Freistehende Werbeanlagen wie z.B. Pylone und Werbefahnen sind zulässig und werden auf 3 Stück pro Betriebsgrundstück begrenzt. Zulässig ist eine Höhe von maximal
8,00 m bei einer Ansichtsfläche von maximal 12,5 m2 je freistehender Werbeanlage.
(4)
Werbeschilder dürfen nur mit weißem Licht angestrahlt werden. Farbiges Licht ist unzulässig.
(5)
Großflächige Werbeanlagen mit einem Abstand von weniger als 3 m zur Fassade werden auf die maximal zulässige Werbefläche nach § 11 Abs. 1 angerechnet.
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(6)
Je Betriebsgrundstück ist nur 1 Werbetafel mit Maximalmaßen von 3 m x 4m zulässig.
Ausnahmsweise können 2 Werbetafeln zugelassen werden, wenn das Grundstück an
mehreren Straßenseiten liegt.
V. Teil
Verfahrensvorschriften
§ 12
Befreiungen
Befreiungen können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften an
den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der
Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Abweichung mit der
gestalterischen und städtebaulichen Zielsetzung der Satzung vereinbar ist.
§ 13
Werbeanlagen bei Sonderveranstaltungen
Bei zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen (z.B. Ausstellungen) sind Werbeanlagen bis
zum Ende der Veranstaltung, längstens für 1 Monat, gestattet.
§ 14
Hinweise
Die Errichtung von Werbeanlagen bedarf einer Baugenehmigung. Ausgenommen sind verfahrensfreie Vorhaben gem. § 50 Abs. 1 LBO. Mehrere Werbeanlagen, die in räumlicher
Beziehung zueinander stehen und deren Ansichtsflächen zusammen größer als 1,0 m2 sind,
stellen eine Werbeanlage dar und sind als Sammelwerbeanlage genehmigungspflichtig.
Genehmigte Werbeanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden sind, haben Bestandsschutz. Bei Änderung oder Neuanlage ist nach dieser Satzung zu verfahren.
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§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 100.000,-- € geahndet werden (§ 75 Abs. 4 LBO).
(2)
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen, können eingezogen werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Pfinztal, ______________________
_____________________________
Bürgermeisterin Nicola Bodner
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