Gemeinde Pfinztal Landkreis Karlsruhe Satzung über die Gestaltung und den Schutz des Orts- und Straßenbildes in Bezug auf Werbeanlagen für den Ortsteil Söllingen (Werbeanlagensatzung) Rechtsgrundlage Nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 2010 S. 357, ber. S. 416) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. 2014 S. 501) i.V.m § 4 GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.2000 S. 582, ber. S. 698) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfinztal am 26.07.2016 folgende Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen: I. Teil Allgemeines §1 Begriff der Werbeanlage (1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind ortsgebundene Anlagen und Einrichtungen, die der Anpreisung von Waren und Dienstleistungen oder der Ankündigung von Veranstaltungen und Ereignissen dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen zählen auch solche Anlagen und Einrichtungen, deren Zweckbestimmung in einem Hinweis auf ein Gewerbe, eine Firma oder einen Beruf liegt. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Reklamefahnen, Werbepylone sowie für Anschläge bzw. Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen sowie Videowalls. (2) Stechschilder sind flache Ausleger, die über die Fassadenebene hinausragen. (3) Großflächige Werbeanlagen sind Werbeanlagen, die eine Ansichtsgröße von 2,5 m2 überschreiten. (4) Werbetafeln (Plakatanschlagtafeln) sind freistehende Werbeanlagen. Hierzu zählen auch Tafeln mit Wechselwerbung. (5) Keine Werbeanlagen im Sinne der Satzung sind 1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren angebracht und aufgestellt werden, während der Dauer des Wahlkampfes 2. öffentliche Hinweistafeln (Fußgängerleitsystem, Hotelroute, ...) 3. Beschriftungen und Folien auf Schaufenstern (ohne Hinweis auf Geschäftsbezeichnung oder Geschäftsname) 4. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen 5. Werbung an Bus- und Stadtbahnwartehäuschen sowie an öffentlichen Uhren und Litfaß-Säulen 6. Werbeanlagen in baulichen Anlagen ohne Sichtbezug vom öffentlichen Verkehrsraum (6) Unberührt von dieser Satzung bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. §2 Geltungsbereich der Satzung (1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtslageplan vom 12.07.2016. Dieser Übersichtslageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 2 (2) Diese Satzung gilt nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB, sofern der jeweilige Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit oder Gestaltung von Werbeanlagen enthält. §3 Allgemeine Bestimmungen (1) Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander passen und nicht verunstaltend wirken. Werbeanlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. (2) Werbeanlagen und Teile davon dürfen über das Flächenelement, auf dem sie angebracht sind, nicht hinausragen, ausgenommen Stechschilder. Die Werbeanlagen dürfen prägnante Architekturelemente wie Gesimse, Erker, Pfeiler, Ecken usw. nicht verdecken oder überschneiden. (3) Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile unverzüglich zu entfernen. §4 Unzulässigkeit von Werbeanlagen Unzulässig sind: 1. Werbeanlagen für Fremdwerbung außerhalb des Bereiches 3. 2. Werbeanlagen bzw. Werbeaufschriften - an technischen Bauwerken (Verteilerschränken, Hydranten, Trafostationen) - an Leitungs- und Beleuchtungsmasten und Halterungen von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen - auf Dächern von Gebäuden, an Fensterläden, an Brückengeländern, an Zäunen, an Balkonen und an Schornsteinen. 3 3. Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass keine Blendwirkung entsteht. 4. Unzulässig sind Werbefahnen und Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht, mit fluoreszierenden Farben (Leuchtstoff), Werbung mit Trägeranlagen und Kastenkörpern, Booster (Lichtwerbung am Himmel) sowie anders als horizontal angeordnete Schriftzüge. 5. Lauflicht-/Wechsellichtanlagen sind nicht zulässig. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind auch Booster (Lichtwerbung am Himmel) und Fesselballone u.ä. ausgeschlossen. §5 Gebietstypen Es werden 3 Bereiche entsprechend ihrer jeweiligen Lage und Funktion unterschieden: Die Abgrenzung erfolgt nach städtebaulichen Gesichtspunkten. Dabei gelten für die unterschiedlichen Zonen verschiedene Regelungen hinsichtlich Art, Gestaltung und Größe von Werbeanlagen. Bereich 1: = Ortsdurchfahrt B 10 überwiegend wohnwirtschaftlich geprägt Bereich 2: = Ortsdurchfahrt B 10, Bahnhofstraße und Bahnhofsbereich überwiegend wohnwirtschaftlich geprägt, jedoch partiell auch gewerbliche Nutzung in der Erdgeschosszone Bereich 3: = Bereich gewerblicher Nutzung Die Abgrenzung der einzelnen Gebiete ergibt sich aus dem Übersichtslageplan vom 12.07.2016, der Bestandteil dieser Satzung ist. 4 II. Teil Allgemeine Vorschriften für Bereich 1 und Bereich 2 §6 Unzulässige Werbeanlagen Unzulässig sind 1. Großflächige Werbeanlagen freistehend oder an Fassaden, auf Dächern, an Brandwänden oder Einfriedigungen angebracht 2. Werbetafeln (Plakatanschlagtafeln) 3. durch Motoren angetriebene, sich bewegende Werbeanlagen 4. Werbung mit greller oder fluoreszierender Farbgebung, auch in Form der Lichtwerbung 5. Reklamefahnen 6. Werbepylone 7. Videowalls §7 Standort zulässiger Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur zulässig 1. an straßenseitigen oder Schienenwegen zugewandten Fassaden von Gebäuden sowie auf privaten Zuwegen zu Gebäuden 2. an den zwischen öffentlichem Raum und Gebäude liegenden Grundstücksflächen 3. an den an den öffentlichen Raum angrenzenden Teilflächen unbebauter Grundstücke bis zu einer Tiefe von 2,50 m 4. in der Erdgeschosszone und in der Brüstungszone des 1.Obergeschosses 5 §8 Anzahl zulässiger Werbeanlagen (1) Je Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. (2) Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich ist. III. Teil Besondere Vorschriften für Bereich 1 Der Bereich 1 umfasst die in dem Übersichtslageplan orange gekennzeichneten Bereiche. Die Anforderungen werden hier in Bezug zur vorwiegend kleinmaßstäblichen und wohnwirtschaftlichen Bebauung gesetzt. §9 Standort/Größe/Abmessung (1) Werbeanlagen sind in Vorgärten und an Einfriedigungen unzulässig. (2) Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist nur eine Werbeanlage bis maximal 1,0 m2 Fläche an der Fassade zulässig. Historische oder schmiedeeiserne oder künstlerische Ausleger in der Erdgeschosszone werden hierbei nicht mitgerechnet. (3) Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschossebene zulässig. Besondere Vorschriften für Bereich 2 Der Bereich 2 umfasst die im Übersichtslageplan gelb gekennzeichneten Bereiche. Die Anforderungen werden hier in Bezug zur vorwiegend kleinmaßstäblichen und überwiegend wohnwirtschaftlichen Nutzung bei gewerblicher Nutzung in der Erdgeschosszone gesetzt. 6 § 10 Standort/Größe/Abmessung (1) Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist nur eine Werbeanlage mit maximal 2,50 m² Fläche zulässig. Mehreren Werbeanlagen dürfen zusammen nicht mehr als 7,50 m2 Fläche an einer Gebäudefassadenseite in Anspruch nehmen. Historische oder schmiedeeiserne oder künstlerische Ausleger in der Erdgeschosszone werden hierbei nicht mitgerechnet. (2) Werbeanlagen ohne Verbindung mit einer Gebäudewand sind, wenn die Gebäude nicht mehr als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind, unzulässig. Die Tragkonstruktion für Werbeanlagen ohne Verbindung mit einer Gebäudewand darf eine Höhe von 5 m nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen sind nur in der Erdgeschossebene und bis zur Unterkante der Fensterbrüstung des 1.Obergeschosses, maximal bis zu einer Höhe von 5,00 m gemessen ab Geländeoberkante, zulässig. (4) Schrift- und Werbeträger die abstehend zur Wand angebracht werden, dürfen eine Ausladung von 1 m und eine Fläche von 2,50 m² nicht überschreiten. Die maximale Höhe darf 5,00 m, gemessen ab Geländeoberkante nicht überschreiten. Zwischen Geländeoberkante und Unterkante Ausleger ist ein Abstand von 2,50m einzuhalten (5) Flache Ausleger (Stechschilder) sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Sie dürfen nicht weiter als 1,20 m über die Fassadenebene hinausragen. Die höchstzulässige Fläche beträgt 0,70 m2. Dies gilt nicht für künstlerisch gestaltete Ausleger. (6) Einzelbuchstaben dürfen das Maß von 0,70 m nicht überschreiten. Die Tiefe von den Buchstaben darf 0,15 m (von Vorderkante bis Putz gemessen) nicht überschreiten. (7) Aufgemalte Werbung an Sichtfachwerkfassaden ist nicht zulässig. 7 IV. Teil Vorschriften für Bereich 3 Der Bereich 3 umfasst den Bereich gewerblicher Nutzung, der im Übersichtslageplan rot dargestellt ist. Die Anforderungen werden hier in Bezug zur umgebenden Wohnnutzung gesetzt. § 11 Standort/Größe/Abmessung (1) Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eine Werbeanlage zulässig. Insgesamt darf maximal 10 % der Fassadenfläche Anspruch genommen werden. Als anrechenbare Fassadenfläche gilt die Fassadenseite, auf der die Werbeanlage angebracht werden soll. Die Ansichtsfläche darf jedoch insgesamt nicht mehr als 8,0 m² je Fassadenseite betragen. (2) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur im Erdgeschoss bzw. in der Brüstungszone des 1. Obergeschosses angebracht werden. Die maximale Höhe darf 5,00 m, gemessen ab Geländeoberkante nicht überschreiten. Werbeanlagen dürfen bei Flachdächern bis 1,0 m über die Oberkante der Attika des Gebäudes und bei geneigten Dächern nicht über die Traufe (Schnittpunkt Dachhaut/Außenwand) hinausragen. Schrift- und Werbeträger die abstehend zur Wand angebracht werden, dürfen eine Ausladung von 1 m und eine Fläche von 2,50 m² nicht überschreiten. Zwischen Geländeoberkante und Unterkante Ausleger ist ein Abstand von 2,50m einzuhalten. (3) Freistehende Werbeanlagen wie z.B. Pylone und Werbefahnen sind zulässig und werden auf 3 Stück pro Betriebsgrundstück begrenzt. Zulässig ist eine Höhe von maximal 8,00 m bei einer Ansichtsfläche von maximal 12,5 m2 je freistehender Werbeanlage. (4) Werbeschilder dürfen nur mit weißem Licht angestrahlt werden. Farbiges Licht ist unzulässig. (5) Großflächige Werbeanlagen mit einem Abstand von weniger als 3 m zur Fassade werden auf die maximal zulässige Werbefläche nach § 11 Abs. 1 angerechnet. 8 (6) Je Betriebsgrundstück ist nur 1 Werbetafel mit Maximalmaßen von 3 m x 4m zulässig. Ausnahmsweise können 2 Werbetafeln zugelassen werden, wenn das Grundstück an mehreren Straßenseiten liegt. V. Teil Verfahrensvorschriften § 12 Befreiungen Befreiungen können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften an den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Abweichung mit der gestalterischen und städtebaulichen Zielsetzung der Satzung vereinbar ist. § 13 Werbeanlagen bei Sonderveranstaltungen Bei zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen (z.B. Ausstellungen) sind Werbeanlagen bis zum Ende der Veranstaltung, längstens für 1 Monat, gestattet. § 14 Hinweise Die Errichtung von Werbeanlagen bedarf einer Baugenehmigung. Ausgenommen sind verfahrensfreie Vorhaben gem. § 50 Abs. 1 LBO. Mehrere Werbeanlagen, die in räumlicher Beziehung zueinander stehen und deren Ansichtsflächen zusammen größer als 1,0 m2 sind, stellen eine Werbeanlage dar und sind als Sammelwerbeanlage genehmigungspflichtig. Genehmigte Werbeanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden sind, haben Bestandsschutz. Bei Änderung oder Neuanlage ist nach dieser Satzung zu verfahren. 9 § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- € geahndet werden (§ 75 Abs. 4 LBO). (2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen, können eingezogen werden. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Pfinztal, ______________________ _____________________________ Bürgermeisterin Nicola Bodner 10