Prinzipat Entstehung - Rechtswissenschaftliches Institut

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Rechtswissenschaftliches Institut
Römische Rechtsgeschichte
15. Okt. 2012
Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung
Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
Der Prinzipat: § 5 Entstehung und Ordnung
- enge Verbindung zwischen Juristen und princeps: klassische
Jurisprudenz während des Prinzipats
- Betrachtung des Tatenberichts des Augustus (res gestae divi
Augusti) im Vergleich mit der juristischen Qualifizierung des
Prinzipats (ausserordentliche Befugnisse des Augustus)
- Ausblick auf die weitere staatsrechtliche Entwicklung (lex de
imperio des Vespasians)
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Einige Eckdaten:
27 v. Chr. Augustus princeps
27 v. bis 68 n. Chr. julisch-claud. Kaiser
69 bis 96 n. Chr. Flavier (69-79 Vespasian)
96 bis 192 n. Chr. Adoptivkaiser (Antoninen)
193 bis 235 n. Chr. Severer
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Quellentext 16:
(1) Inskription: Augustus Gaius Octavius, röm. Kaiser von 27 v. Chr. bis 14
n. Chr., von Caesar posthum adoptiert (44 v. Chr.), seit 31 v. Chr.
Alleinherrscher, Begründer des Prinzipats (princeps = „der erste“);
Res gestae divi Augusti = Rechenschaftsbericht des Augustus
(Veröffentlichung im Testament verlangt), überliefert v.a. durch Kopie der
originalen lateinischen Fassung mit griech. Übersetzung aus Tempel in
Ancyra (Ankara) = sog. Monumentum Ancyranum
(2) Paraphrase: Oktavian hat als Konsul in sieben Jahren die Bürgerkriege
beendet; das Volk hat ihm die allgemeine Herrschaftsmacht übertragen;
im sechsten und siebten Konsulatsjahr hat er die res publica
(Gemeinwesen) wieder dem Senat und dem römischen Volk übergeben.
Für diese Rückgabe ist er ausgezeichnet worden mit dem AugustusTitel des Senats, die Schmückung des Türpfostens seines Hauses mit
Lorbeer und Bürgerkranz und dem goldenen Schild in der curia Iulia. Als
Folge der Rückübertragung hat Augustus eine alle überragende
auctoritas, nicht aber Machtbefugnisse über die magistratische
Amtsgewalt (potestas) hinaus.
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(3) Interpretation:
- 6. und 7. Konsuljahr = 28-27 v. Chr.
- Beendigung des Bürgerkrieges = 30 v. Chr. beendete Augustus
den seit Sulla und Marius eigentlich ständig aufflammenden
Bürgerkrieg; gleichzeitig Umdeutung der Schlacht bei Actium
(gegen Antonius) in einen Bürgerkrieg (obwohl Cleopatra als
ausländische Macht beteiligt war).
- per consensum universorum potitus rerum omnium = str., ob
Augustus tatsächlich durch Volksbeschluss die entsprechenden
Vollmachten verliehen wurden; sicher allenfalls, dass er nach
Ende der Bürgerkriege eine derartige Allmachtsposition
innehatte.
- Rückgabe des Gemeinwesens = gemeint ist Rückgabe der
Staatsgewalt an Senat und Volksversammlung (als Gesetzgeber
der Republik); gleichzeitig Aufgabe der ausserordentlichen
Gewalten.
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Forts.
- Ehrenbezeichnung „Augustus“ = Verleihung in der
Senatssitzung vom 16. Januar 27 v. Chr. auf Antrag von L.
Munatius Plancus; Ehrenbezeichnung, die ihrem Inhaber einen
fast übermenschlichen Status verleiht.
- Lorbeerschmuck an der Haustür = Lorbeer ist das Symbol für
ewigen Sieg und Frieden; da er sonst v.a. an Tempeln zu Ehren
der Götter angebracht wird, verleiht er Augustus‘ Haus eine fast
sakrale Aura.
- Bürgerkranz = ursprünglich verliehen für die Lebensrettung
eines römischen Bürgers, später dann für jeden für Rom
rettenden Sieg.
- Schild in der curia Iulia = Ausdruck der Verehrung und
Erinnerung an den Sieg in Ägypten; Kopien in Augustus-Tempeln
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Augustus‘ tatsächliche Machtfülle:
- Tatenbericht (Q 16) feiert Augustus als überragende
Persönlichkeit, Friedensstifter und Retter Roms, ohne
weitergehende Amtsgewalt als die übrigen Magistrate.
- anderes Bild bei Cassius Dio (Q 17)
- Versuch, einer juristischen Qualifizierung
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Quellentext 17 = Cass. Dio 53, 32, 5:
(1)Inskription = Cassius Dio (160 – 229 n. Chr.) war ein röm.
Geschichtsschreiber; unter den sev. Kaisern mit höchsten
Ämtern betraut; er greift für die frühe Kaiserzeit auf Quellen
zurück, die heute verloren sind; wichtige Informationsquelle
(2) Paraphrase / Interpretation:
- Volkstribun auf Lebenszeit
- lebenslanges Antragsrecht (auch ohne Konsulat)
- Prokonsulat auf Lebenszeit ohne Niederlegungspflicht am
pomerium
- Machtfülle eines Statthalters
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Volkstribun auf Lebenszeit
-Volkstribun ist ursprünglich ein Organ der plebs (seit dem
Ständekampf); er ist als ihr Vertreter unverletzlich
(sancrosanctitas), er hat ein allgemeines Hilferecht für Plebejer
(ius auxilii, spezielles Interzessionsrecht) sowie die
Einberufungsbefugnis für Sitzungen der concilia plebis.
- seit 36 v. Chr. besass Augustus die Unverletzlichkeit des
Volkstribuns, seit 30 v. Chr. das Hilferecht (ius auxilii)
- am 13. Januar 27 v. Chr. erhält Augustus die volle tribunicia
potestas (für die Stadt Rom)
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Lebenslanges Antragsrecht
- Verzicht auf Konsulat
- zur Durchführung von census und lectio aber Verleihung des
imperium consulare
- Augustus erhält Kompetenzen des Konsuls: Antragsrecht im
Senat (ius agendi cum patribus)
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Prokonsulat auf Lebenszeit / mehr als Statthalter
-imperium proconsulare = Amtsbefugnis des Prokonsuls
(Statthalters) einer Provinz; nicht durch Kollegen (mit
Interzessionsrecht) beschränkt; aber zeitlich beschränkte
Befugnis (bisweilen mehrfach verlängert)
- imperium proconsulare maius et infinitum = eine über die
Amtsbefugnisse des Prokonsuls hinausgehende Machtstellung,
die weder zeitlich noch kompetenzrechtlich begrenzt ist.
- Cassius Dio beurteilt Augustus‘ Position als über allen anderen
Statthaltern stehend (str., ob damit eine rechtliche Überordnung
oder nur die faktische Dominanz gemeint sein soll)
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Q 18 = CIL VI, 930 lex de imperio
(1) Inskription:
- Titus Flavius Vespasianus (9-79 n. Chr.): röm. Kaiser, der nach
den Auseinandersetzungen des Vier-Kaiser-Jahres (69 n.
Chr.) Galba, Otho, Vitellius) die Macht erlangt; nicht
senatorischer Herkunft; milit. Berater Neros
- lex de imperio Vespasiani = Bronzetafel, die im 14. Jhdt. in der
Lateranbasilika wiederentdeckt wurde; Tacitus datiert die
Verabschiedung der lex auf das Jahr 69 n. Chr.; einziges
überliefertes „Ermächtigungsgesetz“, das aber
wahrscheinlich Vorbilder hatte.
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(2) Paraphrase Q 18
- Vespasian soll ermächtigt sein, Bündnisse zu schliessen,
genauso wie seine Vorgänger, sich an Gesetze und Plebiszite
nicht zu halten, wenn diese für seine Vorgänger nicht
verpflichtend waren, die gesetzl. Ermächtigungen, die für seine
Vorgänger galten, auch für sich selbst zu nutzen.
- Alle Entscheidungen Vespasians VOR der Verabschiedung der
lex de imperio gelten als vom Volk bzw. der Plebs genehmigt.
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(3) Interpretation
Fragen:
- Welche Übereinstimmung besteht zwischen Vespasians
Ermächtigungsgesetz und Augustus‘ Rechenschaftsbericht (Q
16)?
- Welche Unterschiede sind hinsichtlich der Machtbegründung zu
beobachten?
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Vergleich Augustus – Vespasian:
Übereinstimmungen :
- formelle Ableitung (Bestätigung) der Macht des princeps durch
Volk (bzw. Senat)
- Heraushebung der Person des princeps (bei Augustus durch
auctoritas, bei Vespasian durch tw. Herausnahme aus der
Gesetzesgeltung)
Unterschiede hinsichtl. Machtbegründung:
- republikan. Verfassungsordnung (Q 16) vs. Vorgänger (Q 18)
- Senatsbeschluss (Q 16) vs. Volksgesetz (Q 18)
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Bewertung Q 18:
- Veränderung der Legitimation des princeps: statt persönlicher
auctoritas, „Amts-auctoritas“
- Immer offener vorgetragener Allmachtsanspruch
- Hauptproblem der neuen Staatsform: Nachfolgeregelung
(Vorbildfunktion)
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Zusammenfassung:
- Bedeutung des Prinzipats für die römische
Rechtswissenschaft
- Begründung des Prinzipats
- Spätere Entwicklungen und Probleme (Nachfolge)
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