Rechtswissenschaftliches Institut Römische Rechtsgeschichte 8. Okt. 2012 Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux § 4 Rechtsschichten des klassischen Rechts - keine eigentliche Normenhierarchie - geringe Gesetzgebungstätigkeit im Privatrecht (keine Privatrechtskodifikation, sondern Anlassgesetze) - vier Rechtsschichten: ius civile = Sonderrecht der römischen Bürger ius honorarium = Amtsrecht des Prätors ius gentium = „Völkergemeinrecht“ ius novum = Kaiserrecht - komplementäres Verhältnis der verschiedenen „Schichten“ sei am Beispiel von ius civile – ius gentium und ius civile – ius honorarium vorgeführt. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 2 Quellen des ius civile - Zwölftafeln, vgl. Quellentext 7 - Volksgesetze (leges) und Plebiszite (plebiscita) - Senatsbeschlüsse - responsa prudentium (Rechtsgutachten der Juristen) Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 3 Quellentext 8: Unterschied zum ius gentium (1)Inskription = Gaius im ersten Kapitel des ersten Buches seiner Institutiones (2)Paraphrase = Jedes Volk wendet eigenes und für alle Menschen geltendes Recht an. Das eigene Rech wird nach der civitas, der jeder Mensch zugehört, als ius civile bezeichnet; das für alle Menschen nach der natürlichen Vernunft geltende Recht als ius gentium, was Gaius aus dem Begriff gens = Volk erläutert, als das für alle Völker geltende Recht. Auch das römische Volk wende sowohl eigenes Recht (ius civile) als auch Völkergemeinrecht (ius gentium) an. (3)Interpretation: - Personalitätsprinzip - naturalis ratio Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 4 Personalitätsprinzip - jeder Mensch lebt nach dem Recht seines Herkunftsortes und muss gerichtlich auch nach diesem Recht beurteilt werden. - derjenige, der in einer fremden Stadt oder Bürgerschaft lebt, ist damit de facto rechtslos, denn die fremden Gerichte sind grds. nicht verpflichtet, ihn nach dem ihm eigenen Recht zu urteilen; Ausnahme: Staatsverträge. ius gentium (= römisches Recht) überwindet die Schranken des Personalitätsprinzips, indem es auf alle Menschen anwendbar ist Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 5 naturalis ratio - nicht zu verwechseln mit modernem Naturrechtsgedanken. - Bezug zur fides = Vertrauensgrundsatz: findet sich bereits in frühen Staatsverträgen Roms mit ausländischen Staaten, d.h., auch Nichtrömer geniessen Vertrauen und Vertrauensschutz. - dieses allen Menschen zukommende Prinzip ist Grundlage des ius gentium, d.h. des für alle Menschen geltenden Rechts. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 6 Beispiel für römisches Sonderrecht: Quellentext 9 (1) Inskription = s.o. (2) Paraphrase: Nach römischen ius civile stehen Kinder, die in einem iustum matrimonium gezeugt werden, in der Gewalt des Vaters. Diese Gewalt ist ein Sonderrecht der römischen Bürger, denn Gaius meint, dass ausser vielleicht den Galatern andere Völker keine Hausgewalt über die eigenen Kinder kennen. Entsprechend habe der Kaiser Hadrian auf diese Besonderheit des römischen Rechts hingewiesen, als er durch Edikt das römische Bürgerrecht verliehen habe. (3) Interpretation - iustum matrimonium - Bürgerrechtsverleihungen und Hinweis auf Hausgewalt des Vaters. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 7 Iustum matrimonium - bedeutet eine nach ius civile gültige Ehe; sie setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehepartner das römische Bürgerrecht haben. - ausnahmsweise genügt für die Frau, wenn der Mann römischer Bürger ist, das sog. conubium, d.h. die Fähigkeit, eine nach ius civile gültige Ehe zu schliessen. - das conubium wird z.B. als Privileg verliehen; auch die italische Bevölkerung hat das conubium mit den Römern. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 8 Bürgerrechtsverleihung - römischer Bürger ist das im iustum matrimonium geborene Kind das von einer Römerin unehelich geborene Kind der Latiner, der nach Rom übersiedelt der (förmlich) freigelassene Sklave - daneben kann das Bürgerrecht durch Verleihung erworben werden; die Verleihung bedurfte in altrömischer Zeit eines Volksbeschlusses, in klassischer Zeit vor allem durch kaiserliches Privileg (an einzelne oder an ganze Städte oder Landstriche). - durch Erwerb des römischen Bürgerrechts unterfällt der Neubürger allen Regeln des ius civile; insbesondere gelangen seine ehelichen Kinder (nachträglich!) in seine Hausgewalt. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 9 Quellentext 10: mancipatio als Sonderrecht (1)Inskription = s.o. (2)Paraphrase = vgl. bereits Privatrecht I (3)Interpretation - imaginaria venditio = fiktiver Kauf warum? - hunc ego hominem ex iure Quiritum meum esse aio Bedeutung der Kaufformel Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 10 Imaginaria venditio - Elemente, die für ein fiktives Geschäft sprechen: „Zahlung“ mit einer Münze („mancipatio nummo uno“) Schlagen mit der Münze an die Waage Übergabe der Münze quasi pretii loco - Wie würde der eigentliche Kauf durch mancipatio aussehen? Münzen oder Geld, das dem Kaufpreis entspricht Zuwägen des Geldes mittels der Waage Übergabe des abgewogenen Betrages „Erinnerung“ an einen früheren förmlichen Kaufakt Möglichkeit, das Geschäft für neue Zwecke (nicht Kauf) zu nutzen Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 11 Zur Erwerbsformel: „hunc ego hominem…“ - Erwerber als Handelnder, nicht Veräusserer (rein passive Rolle = Duldung des Erwerbs) - quiritisches Recht, von Quirites = alte Bezeichnung für römische Bürger - Modell der Aneignung (= Aufgabe des Eigentums durch den Veräusserer, Aneignung durch den Erwerber) eher als Vorstellung einer Eigentumsübertragung Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 12 Quellentext 12: Emptio iuris gentium (1)Inskription = Paulus (spätklassischer Jurist) im 33. Buch seines Ediktskommentars (= Erläuterung zum prätorischen Edikt) (2) Paraphrase: Der Kauf (emptio venditio) ist als Geschäft des ius gentium formlos gültig. Daher kann er wirksam auch ohne Anwesenheit der Parteien oder durch Bote oder Brief abgeschlossen werden. (3) Interpretation: - Kauf gehört zum ius gentium Bedeutung? - Welche Verträge können nicht zwischen Abwesenden und nicht durch Boten oder schriftlich abgeschlossen werden? Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 13 Kauf als Geschäft des ius gentium - mancipatio = ius civile; emptio venditio = ius gentium - ius gentium wahrscheinlich wegen des Ursprungs aus dem Handelsverkehr, der grenzüberschreitend war - Grundlage ist die fides (Vertrauensprinzip); damit verbunden ist der Verzicht auf Förmlichkeiten (anders mancipatio), d.h. dass der Konsens als Vertragsgrundlage genügt. - auch klagetechnisch: bonae fidei iudicia, vgl. Privatrecht I Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 14 Förmliche Verträge -vor allem Stipulation (contractus verbis): förmliches Versprechen, das aus Frage und Antwort besteht, wobei die Parteien ein identisches Frage- und Antwortverb benützen müssen: spondesne? – spondeo beide Parteien vor Ort anwesend sein müssen eine Vertretung oder Botenschaft ausgeschlossen ist. - Stipulation hier als Gegenbild zum formfreien Vertrag emptio venditio mitgedacht. - ausserdem sind Stipulationen zur Verstärkung der aus dem Kauf fliessenden Verpflichtungen („Garantiefunktion“) üblich. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 15 Ius honorarium - Definition des ius honorarium = ius praetorium, Quellentext 13. - kein Widerspruch zum ius civile, vgl. Quellentext 14. - Beispiel Edikt de dolo malo, Quellentext 15 (vgl. Privatrecht I). Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 16 Quellentext 15: (1)Inskription: Ulpian (spätklassischer Jurist, Schüler Papinians, ermordet 223 n. Chr.), Ediktskommentar = Erörterung des prätorischen Edikts (meist streng lemmatisch) (2)Paraphrase (Kurzfassung): - pr. = Beschreibung des Ediktszwecks - § 1 = Zitat des Ediktstextes (praetor ait) - § 2 = Definition des zentralen Begriffs dolus malus bei verschiedenen Juristen (Servius, Labeo und Ulpian) - § 3 = Abgrenzung von dolus malus und dolus bonus. (3) Interpretation: Inwieweit erfüllt das Edikt die in Quellentext 13 genannten Eigenschaften des ius praetorium? Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 17 adiuvandi, supplendi vel corrigendi iuris civilis - adiuvare = Unterstützung des ius civile, z.B. durch Schaffung einer Klage, einer Einrede für ein nach ius civile anerkanntes Recht, für das keine Klagemöglichkeit besteht. Hier: nicht erkennbar, allenfalls sehr allgemein im pr. - supplere = Ergänzung des ius civile, z.B. durch Schaffung einer weiteren Klagemöglichkeit. Hier: actio de dolo ist subsidiär, vgl. § 1 si de his rebus alia actio non erit… , greift also nur ein, wenn nach ius civile keine Klage besteht. -corrigere = Korrektur des ius civile, z.B. durch Verhinderung einer ungerechten Klage, die nach ius civile aber ohne weiteres zu erteilen wäre. Hier: § 2 zeigt, dass dolus offenbar zuvor nicht unbedingt negativ verstanden wurde; insoweit Korrektur und Ethisierung des Rechts. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 18 Zusammenfassung: - ius civile als Gegenbegriff zum ius gentium - ius civile als Gegenbegriff zum ius honorarium - inhaltliche Unterschiede (Formgebundenheit vs. Formfreiheit) - Koexistenz der verschiedenen Rechtsschichten („überschneidende Kreise“) Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 19