Rechtsschichten - Rechtswissenschaftliches Institut

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Rechtswissenschaftliches Institut
Römische Rechtsgeschichte
8. Okt. 2012
Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung
Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
§ 4 Rechtsschichten des klassischen Rechts
- keine eigentliche Normenhierarchie
- geringe Gesetzgebungstätigkeit im Privatrecht (keine
Privatrechtskodifikation, sondern Anlassgesetze)
- vier Rechtsschichten:
 ius civile = Sonderrecht der römischen Bürger
 ius honorarium = Amtsrecht des Prätors
 ius gentium = „Völkergemeinrecht“
 ius novum = Kaiserrecht
- komplementäres Verhältnis der verschiedenen „Schichten“ sei am Beispiel
von ius civile – ius gentium und ius civile – ius honorarium vorgeführt.
Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux
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Quellen des ius civile
- Zwölftafeln, vgl. Quellentext 7
- Volksgesetze (leges) und Plebiszite (plebiscita)
- Senatsbeschlüsse
- responsa prudentium (Rechtsgutachten der Juristen)
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Quellentext 8: Unterschied zum ius gentium
(1)Inskription = Gaius im ersten Kapitel des ersten Buches seiner
Institutiones
(2)Paraphrase = Jedes Volk wendet eigenes und für alle
Menschen geltendes Recht an. Das eigene Rech wird nach
der civitas, der jeder Mensch zugehört, als ius civile
bezeichnet; das für alle Menschen nach der natürlichen
Vernunft geltende Recht als ius gentium, was Gaius aus dem
Begriff gens = Volk erläutert, als das für alle Völker geltende
Recht. Auch das römische Volk wende sowohl eigenes Recht
(ius civile) als auch Völkergemeinrecht (ius gentium) an.
(3)Interpretation:
- Personalitätsprinzip
- naturalis ratio
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Personalitätsprinzip
- jeder Mensch lebt nach dem Recht seines Herkunftsortes und
muss gerichtlich auch nach diesem Recht beurteilt werden.
- derjenige, der in einer fremden Stadt oder Bürgerschaft lebt, ist
damit de facto rechtslos, denn die fremden Gerichte sind grds.
nicht verpflichtet, ihn nach dem ihm eigenen Recht zu urteilen;
Ausnahme: Staatsverträge.
 ius gentium (= römisches Recht) überwindet die Schranken
des Personalitätsprinzips, indem es auf alle Menschen
anwendbar ist
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naturalis ratio
- nicht zu verwechseln mit modernem Naturrechtsgedanken.
- Bezug zur fides = Vertrauensgrundsatz: findet sich bereits in
frühen Staatsverträgen Roms mit ausländischen Staaten, d.h.,
auch Nichtrömer geniessen Vertrauen und Vertrauensschutz.
- dieses allen Menschen zukommende Prinzip ist Grundlage des
ius gentium, d.h. des für alle Menschen geltenden Rechts.
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Beispiel für römisches Sonderrecht: Quellentext 9
(1) Inskription = s.o.
(2) Paraphrase:
Nach römischen ius civile stehen Kinder, die in einem iustum
matrimonium gezeugt werden, in der Gewalt des Vaters. Diese Gewalt
ist ein Sonderrecht der römischen Bürger, denn Gaius meint, dass
ausser vielleicht den Galatern andere Völker keine Hausgewalt über die
eigenen Kinder kennen. Entsprechend habe der Kaiser Hadrian auf
diese Besonderheit des römischen Rechts hingewiesen, als er durch
Edikt das römische Bürgerrecht verliehen habe.
(3) Interpretation
- iustum matrimonium
- Bürgerrechtsverleihungen und Hinweis auf Hausgewalt des Vaters.
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Iustum matrimonium
- bedeutet eine nach ius civile gültige Ehe; sie setzt grundsätzlich
voraus, dass beide Ehepartner das römische Bürgerrecht haben.
- ausnahmsweise genügt für die Frau, wenn der Mann römischer
Bürger ist, das sog. conubium, d.h. die Fähigkeit, eine nach ius
civile gültige Ehe zu schliessen.
- das conubium wird z.B. als Privileg verliehen; auch die italische
Bevölkerung hat das conubium mit den Römern.
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Bürgerrechtsverleihung
- römischer Bürger ist
 das im iustum matrimonium geborene Kind
 das von einer Römerin unehelich geborene Kind
 der Latiner, der nach Rom übersiedelt
 der (förmlich) freigelassene Sklave
- daneben kann das Bürgerrecht durch Verleihung erworben
werden; die Verleihung bedurfte in altrömischer Zeit eines
Volksbeschlusses, in klassischer Zeit vor allem durch
kaiserliches Privileg (an einzelne oder an ganze Städte oder
Landstriche).
- durch Erwerb des römischen Bürgerrechts unterfällt der
Neubürger allen Regeln des ius civile; insbesondere gelangen
seine ehelichen Kinder (nachträglich!) in seine Hausgewalt.
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Quellentext 10: mancipatio als Sonderrecht
(1)Inskription = s.o.
(2)Paraphrase = vgl. bereits Privatrecht I
(3)Interpretation
- imaginaria venditio = fiktiver Kauf  warum?
- hunc ego hominem ex iure Quiritum meum esse aio 
Bedeutung der Kaufformel
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Seite 10
Imaginaria venditio
- Elemente, die für ein fiktives Geschäft sprechen:
 „Zahlung“ mit einer Münze („mancipatio nummo uno“)
 Schlagen mit der Münze an die Waage
 Übergabe der Münze quasi pretii loco
- Wie würde der eigentliche Kauf durch mancipatio aussehen?

Münzen oder Geld, das dem Kaufpreis entspricht

Zuwägen des Geldes mittels der Waage

Übergabe des abgewogenen Betrages
 „Erinnerung“ an einen früheren förmlichen Kaufakt
 Möglichkeit, das Geschäft für neue Zwecke (nicht Kauf) zu
nutzen
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Zur Erwerbsformel: „hunc ego hominem…“
- Erwerber als Handelnder, nicht Veräusserer (rein passive Rolle
= Duldung des Erwerbs)
- quiritisches Recht, von Quirites = alte Bezeichnung für
römische Bürger
- Modell der Aneignung (= Aufgabe des Eigentums durch den
Veräusserer, Aneignung durch den Erwerber) eher als
Vorstellung einer Eigentumsübertragung
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Seite 12
Quellentext 12: Emptio iuris gentium
(1)Inskription = Paulus (spätklassischer Jurist) im 33. Buch
seines Ediktskommentars (= Erläuterung zum prätorischen
Edikt)
(2) Paraphrase:
Der Kauf (emptio venditio) ist als Geschäft des ius gentium formlos
gültig. Daher kann er wirksam auch ohne Anwesenheit der Parteien
oder durch Bote oder Brief abgeschlossen werden.
(3) Interpretation:
- Kauf gehört zum ius gentium  Bedeutung?
- Welche Verträge können nicht zwischen Abwesenden und
nicht durch Boten oder schriftlich abgeschlossen werden?
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Kauf als Geschäft des ius gentium
- mancipatio = ius civile; emptio venditio = ius gentium
- ius gentium wahrscheinlich wegen des Ursprungs aus dem
Handelsverkehr, der grenzüberschreitend war
- Grundlage ist die fides (Vertrauensprinzip); damit verbunden ist
der Verzicht auf Förmlichkeiten (anders mancipatio), d.h. dass
der Konsens als Vertragsgrundlage genügt.
- auch klagetechnisch: bonae fidei iudicia, vgl. Privatrecht I
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Förmliche Verträge
-vor allem Stipulation (contractus verbis): förmliches
Versprechen, das aus Frage und Antwort besteht, wobei
die Parteien ein identisches Frage- und Antwortverb
benützen müssen: spondesne? – spondeo
beide Parteien vor Ort anwesend sein müssen
eine Vertretung oder Botenschaft ausgeschlossen ist.
- Stipulation hier als Gegenbild zum formfreien Vertrag emptio
venditio mitgedacht.
- ausserdem sind Stipulationen zur Verstärkung der aus dem
Kauf fliessenden Verpflichtungen („Garantiefunktion“) üblich.
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Ius honorarium
- Definition des ius honorarium = ius praetorium, Quellentext 13.
- kein Widerspruch zum ius civile, vgl. Quellentext 14.
- Beispiel Edikt de dolo malo, Quellentext 15 (vgl. Privatrecht I).
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Quellentext 15:
(1)Inskription: Ulpian (spätklassischer Jurist, Schüler Papinians,
ermordet 223 n. Chr.), Ediktskommentar = Erörterung des
prätorischen Edikts (meist streng lemmatisch)
(2)Paraphrase (Kurzfassung):
- pr. = Beschreibung des Ediktszwecks
- § 1 = Zitat des Ediktstextes (praetor ait)
- § 2 = Definition des zentralen Begriffs dolus malus bei
verschiedenen Juristen (Servius, Labeo und Ulpian)
- § 3 = Abgrenzung von dolus malus und dolus bonus.
(3) Interpretation:
Inwieweit erfüllt das Edikt die in Quellentext 13 genannten
Eigenschaften des ius praetorium?
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adiuvandi, supplendi vel corrigendi iuris civilis
- adiuvare = Unterstützung des ius civile, z.B. durch Schaffung einer Klage,
einer Einrede für ein nach ius civile anerkanntes Recht, für das keine
Klagemöglichkeit besteht.
Hier: nicht erkennbar, allenfalls sehr allgemein im pr.
- supplere = Ergänzung des ius civile, z.B. durch Schaffung einer weiteren
Klagemöglichkeit.
Hier: actio de dolo ist subsidiär, vgl. § 1 si de his rebus alia actio
non erit… , greift also nur ein, wenn nach ius civile keine Klage
besteht.
-corrigere = Korrektur des ius civile, z.B. durch Verhinderung einer
ungerechten Klage, die nach ius civile aber ohne weiteres zu erteilen wäre.
Hier: § 2 zeigt, dass dolus offenbar zuvor nicht unbedingt negativ
verstanden wurde; insoweit Korrektur und Ethisierung des Rechts.
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Zusammenfassung:
- ius civile als Gegenbegriff zum ius gentium
- ius civile als Gegenbegriff zum ius honorarium
- inhaltliche Unterschiede (Formgebundenheit vs. Formfreiheit)
- Koexistenz der verschiedenen Rechtsschichten
(„überschneidende Kreise“)
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Seite 19
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