Deutsche Kodierrichtlinien (DKR) 2012 Für das Jahr 2012 wurden von den 100 verbliebenen Kodierrichtlinien insgesamt 12 überarbeitet. Zwei Kodierrichtlinien (DKR P012 und DKR 1918) wurden gestrichen. Bei einigen Kodierrichtlinien (DKR 0209, 0401, 1510) wurde durch die Änderung die bereits vorgeschriebene Kodierung nochmals klargestellt, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen (Tabelle 1). Tabelle 1: Übersicht der Änderungen der DKR für 2012 Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten D002f Hauptdiagnose - Anpassung an ICD-10-GM 2012 Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren P001f P005h P012d (Streichung) Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren Multiple/Bilaterale Prozeduren Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl - Anpassung an OPS 2012 - Zusammenführung der Inhalte aus P005 und P012, Streichung P012 - Klarstellung - Anpassung an OPS 2012 P013d Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation - Anpassung an OPS 2012 - Klarstellung - Aufnahme eines neuen Beispiels P014e Prozeduren, die normalerweise - Anpassung an OPS 2012 nicht verschlüsselt werden Spezielle Kodierrichtlinien 0201j 0209d Auswahl und Reihenfolge der - Anpassung an OPS 2012 Kodes bei Neubildungen Malignom in der Eigenanamnese - Klarstellung 0401h Diabetes mellitus - Klarstellung 1401e Dialyse - Anpassung an OPS 2012 1510b Komplikationen in der Schwangerschaft - Klarstellung 1910h Verletzung des Rückenmarks - Anpassung an OPS 2012 (mit traumatischer Paraplegie und Tetraplegie) 1916e Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen Unerwünschte Nebenwirkungen, Vergiftung von zwei oder mehr in Verbindung eingenommenen Substanzen (bei Einnahme entgegen einer Verordnung) 1918a (Streichung) - Zusammenführung der Inhalte aus 1916 und 1918, Streichung 1918 - Änderung der Kodierung - Klarstellung - Aufnahme eines neuen Beispiels Änderungen in den allgemeinen Kodierrichtlinien In den allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten fand lediglich eine Anpassung aufgrund von Änderungen der ICD-10-GM 2012 statt. Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren In der bis zum Jahr 2011 bestehenden DKR P005 Multiple/Bilaterale Prozeduren bestand für einige Prozedurenkodes ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Grundregel „Die Prozedurenkodierung soll, wo es möglich ist, den Aufwand widerspiegeln, und daher sind allgemein multiple Prozeduren so oft zu kodieren, wie sie während der Behandlungsphase durchgeführt wurden.“ und der Ausnahmeregel „Wenn Verfahren Mengenangaben (z. B. Bluttransfusionen) oder Zeitangaben im Kode enthalten, ist der Kode für dieses Verfahren nur einmal während einer stationären Behandlung anzugeben.“. Es gibt Leistungen, die theoretisch unter beide Regelungen fallen. Die zählbare Leistung (z. B. Stent) stellt nur eine Teilkomponente der umfassenderen, den OPS insgesamt definierenden Leistung (z. B. PTCA) dar. Die den OPS maßgeblich definierende Leistung (z. B. PTCA) ist so oft zu kodieren, wie sie während eines stationären Aufenthaltes durchgeführt wird, um den Aufwand sachgerecht abzubilden. Die zählbare Teilleistung (z. B. Stent) ist für jede einzelne umfassendere Leistung (z. B. PTCA) zu addieren und zu kodieren. Eine Summe über den gesamten stationären Aufenthalt wird hingegen nicht gebildet. Aufgrund des scheinbaren Widerspruchs zwischen der Grundregel und der Ausnahmeregel innerhalb der DKR P005 und der Tatsache, dass sowohl in der DKR P005 als auch in der bis zum Jahr 2011 bestehenden DKR P012 Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl Regeln für die entsprechende Kodierung enthalten waren, wurden diese beiden Kodierrichtlinien zu einer klaren und in sich schlüssigen Kodierrichtlinie zusammengefasst. In der neuen DKR P005k Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl/Bilaterale Prozeduren wurde damit die Kodierung von multiplen Prozeduren und von Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl klargestellt. Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung der Tabelle 1 „Prozeduren, die jeweils nur einmal pro stationärem Aufenthalt zu kodieren sind“ an den OPS 2012. Sowohl die Therapiesitzung der Elektrokrampftherapie (8-630.3) als auch die sozialpädiatrische, neuropädiatrische und pädiatrisch-psychosomatische Therapie (9-403) sind ab 2012 nicht mehr nur einmal pro stationärem Aufenthalt zu kodieren, sondern so oft wie sie erbracht wurden. Im ersten Abschnitt der DKR P013 Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation ist vorgeschrieben, dass bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zunächst zu prüfen ist, ob die durchgeführte Operation durch einen spezifischen Kode verschlüsselt werden kann. Beispielhaft war hier neben der operativen Blutstillung nach Tonsillektomie (5-289.1) auch die Rethorakotomie (5-340.3) als spezifischer Kode beschrieben. Aufgrund der Streichung dieses Kodes im OPS, musste die Rethorakotomie (5-340.3) als spezifischer Kode auch in der Kodierrichtlinie gestrichen werden. Stattdessen wurde ein Kode für einen Femurkopfprothesenwechsel (5-821.12) als spezifischer Kode aufgenommen. Im zweiten Abschnitt dieser Kodierrichtlinie waren die aufgeführten Kodes als Zusatzkodes beschrieben, was sie aber zum Teil nicht sind. Deshalb wurde im zweiten Abschnitt zur Richtigstellung der erste Satz geändert in „Gibt es keinen spezifischen Kode, dann ist die durchgeführte Operation zusammen mit einem Kode, wie z. B. … für die Reoperation anzugeben (siehe Beispiel 1 und 2).“. Aufgrund der Neuaufnahme des Zusatzkodes für Reoperationen an Lunge, Bronchus, Brustwand, Pleura, Mediastinum oder Zwerchfell (5-349.6) in den OPS wurde dieser auch hier in die Kodierrichtlinie aufgenommen. Darüber hinaus wurde im zweiten Abschnitt der Kodierrichtlinie aufgrund der Änderungen des OPS der Absatz über Beispiel 1 angepasst sowie zur Klarstellung ein Beispiel (Beispiel 2) für die Kodierung von Rethorakotomien mit den neuen Kodes aufgenommen. Ab nächstem Jahr sind Rethorakotomien mit einem Kode für den jeweils durchgeführten Eingriff in Verbindung mit dem neuen Zusatzkode zu verschlüsseln. Die durchgeführten Eingriffe werden so spezifischer abbildbar und in den Datensätzen weiterhin als Rethorakotomien identifizierbar sein. Änderungen in den speziellen Kodierrichtlinien In der DKR 0209 Malignom in der Eigenanamnese wurde im Abschnitt „Nachuntersuchungen bei Patienten mit Malignom in der Eigenanamnese“ im Beispiel 1 „Verlaufsuntersuchung“ durch „Nachuntersuchung“ ersetzt, um das Beispiel an die Inhalte der dazugehörenden abstrakten Kodiervorschrift anzugleichen und damit die Kodierung klargestellt. In der DKR 0401 Diabetes mellitus wurden im Abschnitt „Die Kategorien E10-E14“ zur Vervollständigung alle vierten Stellen der Kodes für Diabetes mellitus aufgeführt, um klarzustellen, welche Kombinationen von vierten und fünften Stellen angegeben werden können. In der DKR 1510 Komplikationen in der Schwangerschaft wurde im Beispiel 2 zur Vervollständigung und damit Klarstellung die Schwangerschaftsdauer ergänzt. Durch die Zusammenführung und Angleichung der Inhalte aus der DKR 1916 Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen und DKR 1918 Unerwünschte Nebenwirkungen/Vergiftung von zwei oder mehr in Verbindung eingenommenen Substanzen (bei Einnahme entgegen einer Verordnung) soll nicht mehr in Abhängigkeit davon, ob die Anwendung irrtümlich oder unsachgemäß oder die Anwendung ordnungsgemäß war, eine unterschiedliche Hauptdiagnose festgelegt werden. Stattdessen soll die Hauptdiagnose nach der führenden medizinischen Problematik (Manifestation/Diagnose bzw. Symptom) ausgewählt werden. Nur hierdurch ist eine sachgerechte Vergütung zu erreichen. Darüber hinaus wurde eine Kodiervorschrift für Vergiftungen ohne Manifestation mit einem entsprechenden Beispiel (Beispiel 3) aufgenommen. Kann keine Diagnose bzw. kein Symptom als Manifestation verschlüsselt werden, bleibt der Kode für die Vergiftung die Hauptdiagnose. In den hier nicht aufgeführten überarbeiteten Kodierrichtlinien wurden lediglich nur Anpassungen aufgrund von Änderungen der medizinischen Klassifikationen (ICD-10GM, OPS) vorgenommen.