Satzung der Stadt Preußisch Oldendorf zur äußeren Gestaltung und zum Schutz baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten, Einfriedigungen, Stellplätze, Gärten und Lagerplätze für den Bereich der historischen Straßenzüge der Innenstadt (Gestaltungssatzung) vom 20.06.1991 Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NRW 1984 S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV. NRW 1991 S. 214), sowie des § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung– (BauO NRW) vom 26. Juni 1984 (GV. NRW 1984 S. 419) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf in seiner Sitzung am 19.06.1991 folgende Satzung beschlossen: Präambel: Die Entwicklung der Siedlungsgeschichte der Stadt Preußisch Oldendorf vollzog sich in mehreren Zeitepochen. In der altsächsischen Zeit vor dem Jahre 800 bestand das Dorf nach den Erkenntnissen der Siedlungsforschung aus mehreren Bauernhöfen, die in lockerer Reihenfolge am von Süden nach Norden fließenden Oldendorfer Mühlenbach lagen. Die in späteren Katastern als sogenannte Vollerben, Halberben, Vollmeier und Halbmeier bezeichneten Höfe bilden die älteste Siedlungsschicht. Der südlichste dieser Höfe war der nicht mehr bestehende Hof Pollert (der Bereich des heutigen kirchlichen Jugendzentrums Pollertshof). In Richtung Norden lag der heute noch bestehende Hof Steinmann. In dieser Zeit (um 800) wurde auch die Oldendorfer Kirche gegründet und am Mühlenbach nördlich des mit dem späteren Namen Hüffmeyer bezeichneten Hofes angelegt. Erstmalig urkundlich erwähnt wird die Oldendorfer Kirche, die dem heiligen Dionysius geweiht ist, in einer Urkunde des Bischofs Milo von Minden im ausgehenden 10. Jahrhundert. Durch die Anlage der Kirche wurde der Heer- und Handelsweg, der auf der Mittelterrasse des Wiehengebirges an der Nordseite der bestehenden Höfe bis zu diesem Zeitpunkt verlief, nach Norden umgelegt. Dies ist heute noch am Verlauf der B 65 zu sehen. Die mit dem Kirchspiel verbundene Zentralitätsfunktion führte zu einer Neuorientierung der Siedlungsentwicklung, die noch heute vorhanden und im Siedlungsgebiet zu erkennen ist. Der mittelalterliche Ortskern von Preußisch Oldendorf gruppierte sich nun um die Kirche und danach auch nach Westen und Osten entlang der Heerstraße und nach Norden entlang der Bremer Straße. - Seite 2 von 10 - Nach der Übernahme der Landesherrschaft des Grafen von Ravensberg um 1300 stieg Oldendorf zum Sitz einer Ravensbergischen Vogtei auf. In der Folgezeit entwickelte sich die Bauernschaft bzw. das Dorf Oldendorf und wird im Jahre 1570 als Flecken wegen seiner Zentralitäts- und Versorgungsfunktion bezeichnet. Nach dem 30-jährigen Krieg, unter dem auch das Dorf schwer leiden musste, nahm Oldendorf unter Brandenburgisch-Preußischer Herrschaft einen weiteren Aufschwung. Im Jahre 1719 wurde Oldendorf vom Preußischen König zur Mediastadt erhoben. Eine städtische Verwaltung wurde im Jahre 1745 durch die Ernennung eines Magistrats, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei Senatoren, eingerichtet. Die Stadt Oldendorf wurde nach der napoleonischen Zeit Sitz des Amtes Oldendorf, im Kreis Rahden, der 1831 in dem Kreis Lübbecke aufging. Preußisch Oldendorf hat sich auch heute noch im Stadtgrundriss und in der Gebäudesubstanz seinen ländlichen Charakter erhalten. Durch Neubebauungen, die teilweise im I. Bauabschnitt stecken blieben, sowie Umbauten und Veränderungen an der stadtbildprägenden Bebauung kam es nach 1945 zu Störungen und Erosionserscheinungen im Stadtbild. Die heute noch vorhandenen historischen stadtbildprägenden Gebäude sind größtenteils in schlechtem baulichen Zustand oder es sind erhebliche Entstellungen an diesen Bausubstanzen vorgenommen worden. Damit die schutzwürdige historische Stadtgestalt nicht weiterhin gefährdet wird, ist diese Gestaltungssatzung dringend erforderlich. Es ist ihre Aufgabe, die Silhouette des historisch gewachsenen Stadtkerns mit seinen noch vorhandenen Gründerzeit- und Fachwerkgebäuden zu schützen und zu erhalten und gleichzeitig Neubauten und Umbauten in diesen Bestand einzugliedern. Neben den herausragenden Baudenkmälern sind bescheidenere Fachwerkgebäude für das Stadtgebiet von Bedeutung. Zusammen mit den gründerzeitlichen Gebäuden der Rathausstraße (Ensemble) spiegeln sie auch heute die Entstehungsgeschichte der Stadt Preußisch Oldendorf wieder. Diese Satzung soll die rechtlichen Grundlagen schaffen, − die historische Grundrissstruktur der Gebäude, Straßen und Plätze zu erhalten − die vorhandenen Gestaltwerte zu schützen und erhalten, − die an vorhandenen Gebäuden verlorenen Gestaltwerte auf Dauer zurückzubilden, − die Rücksicht der neuen Bebauung auf die überkommende Stadtgestalt sicherzustellen und − den Charakter der stadtbauhistorischen Zäsur zwischen den historischen Straßenräumen und den Siedlungsräumen zu erhalten. Diese örtliche Bauvorschrift setzt einen Rahmen, der eine bestimmte Gestaltung nicht vorschreibt und den Bauherren und ihren Entwurfsverfassern Raum für eigene Gestaltungsvorstellungen lässt. Der Rahmen orientiert sich an den in Preußisch Oldendorf traditionellen Erscheinungsformen und würdigt die wichtigen Ensemblebereiche. Dabei werden zwei unterschiedliche bauhistorische Zeiträume durch die Baustruktur ablesbar. Der bauhistorisch ältere Bereich umfasst die Gebiete vor der gründerzeitlichen Erweiterung des Stadtraumes um 1900. Dieser Bereich wird wesentlich durch seine Fachwerkgebäude mit einer für Preußisch Oldendorf typischen Bauform geprägt. Der Bereich der gründerzeitlichen Stadterweiterung schließt sich unmittelbar - Seite 3 von 10 - um diesen Stadtkern herum an den historischen Straßenzügen an. Die typischen Fachwerkbauten weisen folgende Gestaltungselemente und Merkmale auf: − die steilen überwiegend traufständigen und geschlossenen Satteldachkörper mit einer spitzen Dachneigung über 45°, − die eingeschossige Bauweise mit Zwischengeschossausbildung in einem Teilbereich, − die Ausbildung eines in der traufständigen Fassade liegenden seitlichen Deelentores, − die stehenden Öffnungsformate der Fenster und Türen, im Erdgeschoss mit Oberlicht, − die Beschränkung der Materialien auf naturrote Dachziegel, hellen glatten Außenputz, Holz für die Fachwerkteile, Türen, Tore, Fenster und Giebelverkleidungen und Natursteine für Vortreppen und hohes Sockelmauerwerk und Einfriedigungsmauern. Für den Bereich der gründerzeitlichen Stadterweiterung gelten folgende Gestaltungselemente, die sich bei der Umsetzung der Fachwerkbauweise in eine massive Bauweise ausgeprägt haben: − die steilen, überwiegend traufständigen Dachkörper mit einer Dachneigung um 45° mit vielen aufgesetzten Erkern und der Ausbildung von Schmuckgiebeln, − die zweigeschossige Bauweise, − die stehenden Öffnungsformate der Fenster und Türen, die Fensterteilungen und die Fensterumrandungen mit Faschen, − die Ausbildung von Schmuckelementen in den geputzten hellen in Massivbauweise errichteten Fassaden um die Fenster, im Deckenbereich und im Giebelbereich, − die Beschränkung der Materialien auf naturrote Dachziegel, hellen glatten Außenputz, Holz für die Schmuckelemente der Giebel, Türen, Fenster und Natursteine für Vortreppen, hohes Sockelmauerwerk und Einfriedigungsmauern mit schmiedeeisernen Gartenzäunen, − und einer vertikalen aus dem Maßstab der Fachwerkbauweise entwickelten Fassadengliederung, − Dachreiter Zur Wahrung und zur Regenerierung des schutzwürdigen Stadtbildes sind gestalterische Anforderungen auch an die privaten Freiflächen und ihre Einfriedigungen sowie die an den Gebäuden angebrachten Werbeträger zu stellen. Ergänzend zu dieser Gestaltungssatzung hat die Stadt Preußisch Oldendorf für die historischen Gebäudesubstanzen eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erlassen. - Seite 4 von 10 - §1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich der historischen Straßenräume und der anschließenden Bebauung mit den gesamten Parzellen im Bereich des ausgewiesenen Sanierungsgebietes der Stadt Preußisch Oldendorf. Der örtliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet. §2 Sachlicher Geltungsbereich 1. Aufgrund dieser Satzung bedürfen der Genehmigung außer den in der BauO NRW gemäß § 60 bestimmten genehmigungsbedürftigen Vorhaben auch die in § 62 BauO NRW in der zur Zeit gültigen Fassung in Abs. 1, Ziffer 4, 5, 6, 12, 15, 16, 20, 23, 29, 30, Abs. 2, Ziffer 1, 3, 4 und Abs. 3, Ziffer 2 und 3 von der Genehmigung befreiten Vorhaben. 2. Die gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – des Landes NRW, in der Fassung vom 11. März 1980, erlaubnispflichtigen Maßnahmen für Baudenkmäler bleiben von der Gestaltungssatzung unberührt. 3. Festsetzungen von Bebauungsplänen werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt. §3 Allgemeine Anforderungen 1. Straßenräume Die vorhandenen historischen Straßenräume sind zu erhalten. Bei Neubauten ist der Verlauf der bestehenden historischen Baufluchten und Straßenraumprofile aufzunehmen. Die Struktur der Flurstücke ist annähernd zu erhalten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in begründeten Fällen dann möglich, wenn der Charakter des Straßenraumes nicht verändert wird. 2. Gliederung der Straßenwände Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von neuen oder umgebauten Gebäuden sind in Abstimmung mit der Nachbarbebauung zu wählen. Die vorhandenen Höhe sollen erhalten bleiben. 3. Bauart und Bauform der Gebäude Bauliche Anlagen sollen sich in Form, Maßstab, Gliederung, Werkstoff und Farbe in die jeweilige Umgebung einfügen. Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten soll der Charakter des Gebäudes und des überlieferten Straßenbildes nicht gestört, sondern erhalten oder wiederhergestellt werden. 4. Höhe der Baukörper Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten sind in Abstimmung mit der Nachbarbebauung zu wählen. Die vorhandenen Höhen sollen erhalten bleiben. - Seite 5 von 10 - §4 Dachgestaltung 1. Es sind nur Satteldächer mit einer gleichmäßigen symmetrischen Dachneigung zulässig. Die Neigung giebelständiger Gebäude muss mindestens 45°, die der traufenständigen Gebäude mindestens 42° betragen. Für Übergänge zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen, für untergeordnete Nebenanlagen und Gebäudeteile, die vom öffentlichen Straßenraum her nicht einsehbar sind, können Ausnahmen hinsichtlich der Dachneigung zugelassen werden. Ausnahmsweise können auch andere Dachformen für untergeordnete Nebenanlagen und Gebäudeteile, die vom öffentlichen Straßenraum her einsehbar sind, erlaubt werden. Krüppelwalmdächer sind als typische Sonderform zulässig. Die Traufen sind plastisch auszubilden, ein Überstand von mehr als 0,5 m ist unzulässig. 2. Für die Dacheindeckung der geneigten Dächer sind nur ziegelrote Dachpfannen zulässig. Für Übergänge nach § 3 Abs. 4 können Schiefer oder schieferartige Eindeckungen, Blei-, Zink- oder Kupferdächer zugelassen werden. Im Ausnahmefall kann die Erhaltung historischer Verkleidungen und Eindeckungen aus denkmalpflegerischen Gründen gefordert bzw. genehmigt werden. Empfehlung: Flachdächer sollen begrünt oder bekiest werden. Flachdächer, die als Balkon genutzt werden, können mit anderen Materialien belegt werden. 3. Dachaufbauten sind nur bei Gebäuden, die die in Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Mindestdachneigung einhalten, in der unteren Hälfte der Dachfläche zulässig, wenn a) sie in Ausbildung, Proportion und Gliederung auf die Art und Gliederung der darunter liegenden Fassade bezogen werden, b) sie von den Giebeln mindestens 3 m und untereinander mindestens 1,5 m Abstand einhalten, c) die Summe aller Gaubenbreiten 35 % der Traufenlänge des Gebäudes nicht überschreiten und d) die Dachneigung des Gaubendaches die Neigung des Hauptdaches bei abgeschleppten Gauben 10° nicht unter- und 15° nicht überschreitet. Zwerchgiebel mit einer Breite von bis zu 5 m sind zulässig. Die Breite darf 30 % der Traufenlänge nicht überschreiten. Zum Ortgang muss ein Abstand von 3 m und von den Dachgauben ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden. 4. Dacheinschnitte sind nur bei Gebäuden, die die in Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Mindestdachneigung einhalten, in der unteren Hälfte der Dachfläche zulässig. Auf der zu einem Gebäude gehörenden Dachfläche ist je Wohnung nur ein Dacheinschnitt mit einer maximalen Öffnungslänge von 3,5 m zulässig. Die Öffnungslänge darf ein Drittel der Trauflänge des Gebäudes nicht überschreiten. 5. Der Einbau von liegenden Dachflächenfenstern ist zulässig. Es werden stehende rechteckige Formate vorgeschrieben. 6. Antennen für Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht an den senkrechten Fassadenflächen des Straßenraumes installiert werden. - Seite 6 von 10 - 7. Schornsteine und Kamine sind so zu gestalten, dass sie sich in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes einfügen. §5 Außenwände, Fassadenaufbau 1. Die Fassaden müssen senkrecht gegliedert werden. Stützen hinter Glasfronten gelten nicht als gliedernde Elemente. Die Stützen im Erdgeschoss sind entsprechend der vertikalen Gliederungselemente in den Obergeschossen auszubilden. Der Abstand zwischen ihnen darf nur so groß sein, dass die dazwischen liegenden Öffnungen Proportionen von stehenden Rechtecken erhalten. Die Stützen müssen im Erdgeschoss mindestens 0,24 m breit sein. 2. Wandöffnungen auf Fassadenecken im Erdgeschoss sind nicht zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 0,24 m einzuhalten. §6 Wandöffnungen, Fenster, Schaufenster, Türen, Tore 1. Der Anteil von Wandöffnungen zu der dazugehörigen Wandfläche darf im Erdgeschoss nicht mehr als 50 %, im Obergeschoss nicht mehr als 35 % betragen. Für Schaufenster im Erdgeschoss kann ein größerer Wandöffnungsanteil zugelassen werden. 2. Fenster, mit Ausnahme von Schaufenstern, müssen stehende rechteckige Proportionen aufweisen. Für Fenster, die nicht vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind, sind Ausnahmen zulässig. Bei Fenster im Ober- und Dachgeschoss, die nicht breiter als 0,65 m Fertigmaß sind, ist auch eine quadratische Form erlaubt. 3. Durchgehende Fensterbänder und Fensterbänke, mit Ausnahme von Schaufenstern, sind unzulässig. 4. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss gestattet. Die Anordnungen, Bemessungen und Gliederungen der Schaufenster sind aus der Konstruktion des Gebäudes und aus der Fassadengliederung des Obergeschosses abzuleiten. Empfehlung: Liegen mehrere Schaufenster nebeneinander, sind sie durch Sprossen in senkrechte, stehende Formate zu teilen. 5. Das Bekleben, Anstreichen oder Abdecken von Fensterscheiben ist nur kurzfristig zulässig. §7 Material und Farbe der Fassaden 1. Die Erd- und Obergeschosszonen sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. 2. Die sichtbaren Wandbauteile sind in traditionellen Materialien und solchen, die diesen in Form, Struktur und Farbe entsprechen, auszuführen. Für die Außenhaut von Fachwerkausfachungen ist Putz zu verwenden, dessen Erscheinungsbild den heimischen und traditionellen handwerklichen Putzweisen entspricht. Modische Strukturputze sind unzulässig. Für Massivgebäude werden als Außenhaut glatte Putzflächen empfohlen! - Seite 7 von 10 - 3. Folgende Materialien dürfen für Fassaden nicht verwandt werden: a) glänzende oder hell eloxierte Metalle b) Tafeln aus Glas, Blech, Kunststoff, Bitumen oder Asbest c) glatte oder glasierte Keramikplatten d) Platten und vorgehängte Fassaden e) polierte Natursteine aller Art und Glasbausteine f) farbige Klinker, Keramikklinker, Riemchen und Klebeverblendung 4. Verblendmauerwerk ist zulässig, wenn es sich um rote Verblendungen handelt. Größere Formate als 1 NF sind nicht zulässig. Für bestehende Gebäude besteht beim Fassadenmaterial Bestandsschutz. Anbauten an bestehenden Gebäuden auf dem gleichen Grundstück (Parzelle) untergeordneter Art sind bei Verzicht auf die Ausbildung eines gesonderten abgesetzten Baukörpers im vorhandenen Fassadenmaterial zulässig. §8 Tragdächer, Balkone, Rollläden Frei vorgehängte, waagerechte Kragplatten als Vordächer, Balkone, die über die Fassadenfront hinauskragen, und vorgehängte, sichtbare Rollladenkästen sind zur Straßenfront nicht zulässig. §9 Besondere Bestimmungen für erhaltens- und/oder denkmalwürdige Gebäude 1. Für die in der Anlage zu dieser Satzung verzeichneten erhaltens- und/oder denkmalwerten Gebäude gelten über die Anforderungen in den §§ 3 – 8 hinaus die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten besonderen Bestimmungen. 2. Dachgestaltung a) Für die Dacheindeckung geneigter Dächer dürfen nur Materialien verwendet werden, die in ihrer Erscheinungsform und Farbe den naturroten Ziegeln entsprechen. Im Ausnahmefall kann die Erhaltung historischer Verkleidungen und Eindeckungen aus denkmalpflegerischen Gründen gefordert bzw. genehmigt werden. b) Für die in der Anlage verzeichneten denkmalwerten Gebäude sind Dacheinschnitte nicht zulässig. 3. Außenwände, Fassadenaufbau a) Die Fachwerkgebäude, Fachwerkfassaden sind ihrer Eigenart nach in der ursprünglichen Form zu erhalten. Die vorhandene Fassadengliederung darf in ihren Grundzügen nicht verändert oder überdeckt werden. Eine Veränderung des Tragwerkes durch Unterbrechung der vertikalen Stützen und/oder die Herausnahme von Querriegeln ist unzulässig. Bei Gebäuden, die nicht nur im Obergeschoss, sondern auch im Erdgeschoss Fachwerkkonstruktionen aufweisen, müssen die Ständer bis zum Sockel oder Schwellholz durchgehen. Abgängige Hölzer sind in einer der handwerklichen Holzkonstruktionen entsprechenden Weise auszuwechseln und bei Umbaumaßnahmen zu ergänzen. - Seite 8 von 10 - b) Massivgebäude Die Fassaden von Mauerwerksgebäuden sind in ihrer ursprünglichen Form und Gestaltung zu erhalten. 4. Wandöffnungen, Fenster, Schaufenster, Türen und Tore a) Die Fenster in Fachwerkgebäuden sind bündig, soweit dies dem historischen Vorbild entspricht, mit der Fassade einzubauen, zu streichen und mit einer farblich abhebenden ortstypischen Holzfasche einzurahmen. b) Fenster einschließlich Schaufenster, Türen, Tore sind bei denkmalwürdigen Gebäuden in Holz auszuführen. c) 5. Bei erhaltenswerten Gebäuden sind Metallfenster und Leichtmetallfenster ausgeschlossen. Material und Farbe der Fassaden a) Holzfachwerkfassaden sind zu erhalten. Sie dürfen nicht verkleidet oder verputzt werden. Die Gefache sollen holzbündig glatt verputzt und hell gestrichen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Denkmalpflege dies erfordert. b) Bei Instandsetzungsarbeiten, außer Bagatellschäden, zu Tage tretendes ursprünglich sichtbares Holzfachwerk ist freizulegen und wenn insgesamt der Anteil des Fachwerks an der Außenwand überwiegt, sorgfältig zu ergänzen. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind textlich und figürlich zu erhalten und farblich zu fassen. Gleiches gilt sinngemäß für Gewände aus Sand- bzw. Naturstein, Plastiken, Reliefs und Inschriften an Steinbauten. Unter Instandsetzungsarbeiten werden Maßnahmen gefasst, die eine Größe von ca. 10 m² überschreiten. 6. Rollläden und Außenjalousien Rollläden und Außenjalousien sind an den denkmalwürdigen Gebäuden (siehe Anlage) nicht zulässig. § 10 Einfriedigungen, Stellplätze, Gärten und Lagerplätze 1. Einfriedigungen von Vorgärten sollen nur als lebende Hecken, Holzlattenzäune, glatt geputzte Mauern oder Natursteinmauern (Bruchsteinmauern) bis zu einer Höhe von 1,2 m errichtet werden. Die Verwendung von ungeschmiedeten Rundeisen, Betonpfählen, Betonformsteinen und Maschendraht ist unzulässig. Vorhandene Natursteinmauern und schmiedeeiserne Gitterzäune auch auf geputzten Sockeln sind zu erhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Zu den Einfriedigungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore. 2. Pkw-Stellplätze und ihre Zuwegung müssen sich in ihrer Gestaltung den Grünflächen einfügen und dürfen das System der Grünfläche nicht zerstören. Zur Befestigung darf weder Asphalt – noch eine geschlossene gegossene Betonfläche – verwandt werden. Eine Befestigung von mehr als drei Einstellplätzen ohne Gliederung durch Pflanzstreifen oder Baumscheiben und Begrünung ist unzulässig. 3. Vorgärten dürfen nicht als Lagerplätze genutzt werden. - Seite 9 von 10 - § 11 Werbeanlagen 1. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen (§ 13 Absatz 1 der Bauordnung NRW). 2. Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden. 3. Anbringung und Bemessung a) Werbeanlagen müssen sich an die Architektur des Gebäudes anpassen und dürfen Gliederungselemente des Gebäudes nicht überschneiden oder beeinträchtigen. b) Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses sind unzulässig. c) Für jede Gewerbeeinheit ist pro Fassade nur eine Werbeanlage flach auf der Hauswand (Flachwerbung) zulässig. Die Werbefläche darf nicht mehr als ca. 0,20 m vor die Fassade auskragen. Die Dimensionen werden in der Höhe auf max. 0,6 m beschränkt. Die Gesamtgröße der Werbeanlagen richtet sich nach der Frontlänge und darf nicht mehr als 1/3 der Fassadenbreite max. jedoch 5 m² betragen. Die Anordnung muss so erfolgen, dass ein Zusammenhang mit den Wandöffnungen deutlich wird. Sind in einem Gebäude mehrere gewerbliche Betriebe untergebracht, so darf pro Gewerbeeineinheit die Werbefläche − bei Gewerbeeineinheiten mit einer Frontbreite kleiner als 6 m nicht größer als 1,5 m² sein, − dem Nutzflächenanteil des Gewerbebetriebes prozentual (zur gesamten Gewerbenutzfläche aller Gewerbeeinheiten) an der Gesamtwerbefläche entsprechen. Die Gesamtwerbefläche darf bei diesen Gebäuden 8 m² nicht überschreiten. d) Auskragende Werbeanlagen (Ausleger) sind pro Fassadeneinheit einmal zulässig. Sie dürfen nicht größer als 0,8 m² sein und müssen stehende Formate aufweisen. Der Abstand aller Teile eines Auslegers darf zur Außenwand des Gebäudes nicht größer als 1,2 m sein. Weitere Beschränkungen, die sich aus anderen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ergeben (z. B. Abstand vom Fahrverkehr oder Anbringungshöhe), bleiben unberührt. e) Bei handwerklich oder künstlerisch gestalteten Werbeanlagen (z. B. Zunftzeichen) kann weitgehend ein Abweichen in Material und Farbwirkung von den festgesetzten Maßen zugelassen werden. f) Firmenlogos dürfen die Größe von ca. 1,0 m im Quadrat als Einzelwerbefläche erhalten. Überschreitungen bis 10 % sind zulässig. § 12 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen und Befreiungen von den Bestimmungen dieser Satzung regeln sich nach § 68 und § 81 Abs. 5 Bauordnung NRW. Sie dürfen nur gestattet werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird. - Seite 10 von 10 - § 13 Beurteilungsgrundlagen Falls es zur Beurteilung eines Bauvorhabens oder von Werbeanlagen erforderlich ist, können weitere Unterlagen, wie z. B. zeichnerische und/oder fotografische Darstellungen des Gebäudes und seiner Umgebung, Detailzeichnungen u. ä. verlangt werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 79 Abs. 1 Ziffer 14 der Bauordnung NRW, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der §§ 3 – 11 dieser Satzung entspricht. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Preußisch Oldendorf zur äußeren Gestaltung und zum Schutz baulicher Anlagen sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen, Warenautomaten, Einfriedigungen, Stellplätze, Gärten und Lagerplätze für den Bereich der historischen Straßenzüge der Innenstadt (Gestaltungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Preußisch Oldendorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Preußisch Oldendorf, 20. Juni 1991 gez. Bettenbrock (Bettenbrock) Bürgermeister - Seite 1 von 2 - Liste der erhaltens- und/oder denkmalwerten Gebäude im Bereich der Grenzen der Gestaltungssatzung Straße Haus-Nr. Rathausstraße 1 3 4 7 10 11 13 15 20 24 Kirchstraße 2 4 6 7 a) 7 b) 8 11 13 15 16 19 Am Kirchplatz 1 Haspelstraße 1 5 9 Offelter Weg 2 3 4 6 8 Bremer Straße 1 2 3 4 - Seite 2 von 2 - Bremer Straße 8 9 12 a) 16 18 Spiegelstraße 2 3 4 8 10 a) 10 b) 12 14 16 16 a) 18 21/23 Osnabrücker Straße 2 Bergstraße 2 6 Brümmelstraße 2 5 6 7 8 10 Südweg 1 Limbergstraße 1 Mindener Straße 1 3 5 8 14 15 23 25 26