Gestaltungssatzung der Stadt Drebkau Veröffentlicht im Drebkauer Amtsblatt Nr. 42 vom 23. Oktober 1998 Inhaltsverzeichnis §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Fassaden Abstandsflächen Gebäudehöhen Gebäudebreiten Fenster, Türen und sonstige Fassadenöffnungen Material und Farbe Gestaltung der Dachflächen Gestaltung der Dachaufbauten Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen Werbeanlagen Einfriedungen, Lagerplätze, Gärten und Stellplätze Technische Anlagen Einzureichende Beurteilungsunterlagen Befreiungen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Präambel Auf Grund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 in Verbindung mit § 89 der Brandenburgischen Bauordnung vom 01.06.1994 hat die Stadtverordnetenversammlung von Drebkau in ihrer Sitzung am 28.10.1997 die Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich von Drebkau beschlossen. Sanierung bedeutet an dieser Stelle das Bewahren von gewachsenen Strukturen und historischen Details. Dazu gehört aber auch das Einführen von Neuem. Damit dies möglichst so erfolgt, dass die Altstadt von Drebkau in diesem Prozess unverkennbar Drebkau bleibt, ist es notwendig, diesem Sanieren einen Gestaltungsrahmen zu geben. Diesen Gestaltungsrahmen soll diese Satzung leisten und dazu beitragen, dass alle, die sich an dem Prozess der Erneuerung beteiligen, dies auch in einer angemessenen Weise tun können. §1 Geltungsbereich 1. Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und für die in der Denkmalliste eingetragenen Objekte im Altstadtbereich von Drebkau. 2. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1: 5000. (Seite 9) §2 Sachlicher Geltungsbereich Bauliche Anlagen aller Art, auch Reparaturen und Renovierungen haben bezüglich Werkstoffwahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung der Erhaltung und Gestaltung des historischen Stadtbildes von Drebkau zu dienen und bedürfen der Genehmigung der Stadt Drebkau, sofern keine Baugenehmigung entsprechend Brandenburgischer Bauordnung notwendig ist. Die Bestimmungen der Gestaltungssatzung ersetzen nicht Denkmal-pflegerische Erfordernisse und die denkmalrechtliche Erlaubnis bei Maßnahmen an Denkmalen, deren Umgebung und Wirkungsbereich. In diesen Fällen ist das Gelten des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22.07.1991 zu beachten. §3 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Fassaden Alle Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild harmonisch eingliedern. Besondere Rücksicht ist zu nehmen auf Gebäude, Ensemble, sowie sonstige bauliche und freiräumliche Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung. Dies trifft besonders bei den in der Denkmalliste aufgeführten Objekten zu. I. Fassaden von Altbauten 1. Ursprünglich vorhandene Fassadenelemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen und sonstige, die Fassade gliedernde Elemente, sind bei Instandsetzungsmaßnahmen zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Sind historische Fassaden selbst in Ansätzen nicht mehr vorhanden, können sie entsprechend der Anforderungen aus vorliegender Gestaltungssatzung neu gestaltet werden. Vereinfachungen gegenüber den historischen Vorgaben können nur in begründeten Ausnahmefällen bei Erneuerungen zugelassen werden. 2. Ursprünglich vorhandene Materialien, wie z.B. mineralischer Putz bei Fassadenflächen, das Material Holz (ausgenommen hiervon ist Tropenholz) bei Fenster und Türen sind bei der Erneuerung und Instandsetzung wieder zu verwenden. Bei der Erneuerung von Putzfassaden ist nur feinkörniger, unstrukturierter Glattputz ohne Muster zulässig. 3. Das Verblenden oder Verkleiden der Fassade entgegen den historischen Befunden ist unzulässig. II. Neubauten 1. Neubauten zwischen historischen Gebäuden haben die zur Straße hin vorhandene Baulinie einzuhalten. Die Fassaden sind als Lochfassaden mit stehenden Fensterachsen zu errichten. Die Fensterachsen der einzelnen Geschosse eines Gebäudes sind aufeinander zu beziehen. 2. Unzulässig ist die Verwendung von poliertem und geschliffenen Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Verkleidungen aus Beton, Metall, Kunststoffen oder dieses Material imitierenden Stoffen. §4 Abstandflächen Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung kann die Gemeinde andere als die nach § 6 Absatz 5 Brandenburgischer Bauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen zulassen, soweit dies zur Wahrung und Wiederherstellung der historischen Baubreiten und Baufluchten erforderlich ist. Brandschutz, Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt werden. §5 Gebäudehöhen 1. Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen neue Gebäude und etwaige Aufstockungen nicht über die vorhandene mittlere Bebauung hinausragen und nicht von der vorherrschenden Dachform abweichen. Als vorhandene mittlere Bebauung gilt dabei die durchschnittliche Traufund Firsthöhe von je zwei sich anschließenden Nachbargebäuden. 2. Unterschiede von Trauf- und Firsthöhen, die eine bewegte Kontur der Fassaden gegen die Dachflächen ergeben, sind auf eine Differenz von max. 1,00 m zu begrenzen. 3. Die Sockelhöhe ist bei Neubauten den Sockelhöhen der angrenzenden bzw. umgebenden Bauten anzugleichen. §6 Gebäudebreiten 1. Die Fassadenbreite der Bebauung wird durch die historische Parzellenbreite bestimmt. 2. Bei Neubauten, die historische Parzellengrenzen überschreiten, sind die Baukörper so zu gliedern, dass diese Grenzen erkennbar sind. Gebäudeabschnitte werden durch mindestens zwei der nachfolgenden Gliederungselemente gebildet: - unterschiedliche Farbgebung des Putzes Unterschiede in den Traufhöhen unterschiedliche Brüstungs- und/ oder Sturzhöhen bei Fenster- und Türöffnungen bezogen auf den jeweiligen Fassadenabschnitt vertikale geringfügige Fassadenvorsprünge oder vertikal gliedernde Bauteile §7 Fenster, Türen und sonstige Fassadenöffnungen I. Altbauten 1. Straßenseitige Öffnungen sind nach historischem Befund zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Schaufenster sind bei Nutzungsänderungen in der Erdgeschoßebene als Änderung zulässig, wenn sie sich maßstäblich einfügen und das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigen. 2. Gleiches gilt für die straßenabgewandten Öffnungen. Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich aus der Sanierung begründen lassen. 3. Vorhandene historische Fenster, Haustüren und Tore sind zu erhalten. Ist eine Einhaltung bzw. Aufarbeitung nicht vertretbar, sind diese durch gleiche Materialwahl und Profilierung zu ersetzen. II. Neubauten 1. Die Glasflächen von Fenstern müssen ein senkrecht stehendes Format aufweisen. Bei Fenstern mit Sprossenteilung müssen diese plastisch vor die Scheibe treten. 2. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Schaufenster können auch ein quadratisches Format erhalten, wenn vertikale Gliederungselemente verwendet werden. 3. Tore können gleichermaßen quadratisch ausgeführt werden, wenn auch hier eine vertikale Gliederung erfolgt. 4. Die vertikale Gliederung der Baukörper muss auch bei der Gestaltung der Schaufenster und der Ladeneingänge berücksichtigt werden. 5. Im Bereich von Ensembles ist das Verhältnis Öffnung/ Masse bei den vorhandenen Bauten der geplanten Situation gegenüberzustellen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Planung sich den vorhandenen Gegebenheiten angleicht. 6. Die Stürze der Öffnungen einer Fassade müssen innerhalb eines Geschosses auf gleicher Höhe liegen. 7. Fensterbänder sind unzulässig. §8 Material und Farbe 1. Bei der Farbgestaltung vorhandener Fassaden ist der historische Befund Grundlage für den Neuanstrich. 2. Ist kein Befund feststellbar oder handelt es sich um eine neu errichtete Fassade, ist die Farbgebung mit der Stadt Drebkau abzustimmen. 3. Die Erd- und Obergeschossbereiche sind vom Material und von der Farbgebung her als Einheit zu gestalten. 4. Die orts- und landschaftsuntypische, reinweiße Fassade ist unzulässig. §9 Gestaltung der Dachflächen 1. Ursprünglich vorhandene Dachformen und Neigungen sind bei Altbauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. 2. Macht ein Dachgeschossausbau Veränderungen an der Dachkonstruktion notwendig, so ist zunächst die Historische Dachform grundsätzlich beizubehalten. Zusätzliche Belichtungs-öffnungen sind durch Gauben zu realisieren. Liegende Dachfenster sind auf der verkehrsgewandten Seite zulässig. Die maßstäbliche Einordnung von Zwerchhäusern ist bei traufständigen Satteldächern zulässig. 3. Bei Neubauten sind die Dächer als symmetrische traufständige Satteldächer auszuführen. Besteht bezüglich der Dachneigung, der Dachform und der Stellung der Dächer eine Einheitlichkeit, ist diese prinzipiell zu übernehmen. 4. Am Ende einer geschlossenen Bebauung und bei freistehenden Gebäuden sind außerdem Giebel-, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. 5. An den Traufen ist ein Dachüberstand zwischen 0,15 und 0,40 m erlaubt. 6. Die Dachdeckung ist bei Dachsteinen und Dachziegeln in rot- rotbraun auszuführen. 7. Außenflächen und Eindeckungen der Dachgauben sind dem Farbton des Daches anzupassen. Dasselbe gilt für Fensterrahmen und Gesimse. § 10 Gestaltung der Dachaufbauten 1. Dachaufbauten sind als Schlepp-, Spitz- oder Fledermausgauben zulässig. 2. Ausnahmsweise sind bei Neubauten Dacheinschnitte und Dachflächenfenster erlaubt, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. 3. Dachgauben sind auf die Fensterachsen der Fassade auszurichten oder auf der Dachfläche entsprechend harmonisch zu verteilen. Dachgauben dürfen eine Breite von 2,0 m nicht überschreiten, ausgenommen sind Fledermausgauben. Der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 1,25 m betragen. Der Abstand der Gauben zu den Giebelwänden muss mindestens 1,50 m betragen. 4. Dachaufbauten dürfen die Traufe nicht unterbrechen. Sie sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach zu decken. Senkrechte Flächen sind in Holz, Dachziegel oder Putz auszuführen. Eine Verblechung der Gauben ist nur zulässig, wenn dies historisch begründet ist. § 11 Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen 1. Markisen sind nur im Erdgeschoss und dort in Form von Rollmarkisen zulässig. 2. Korbmarkisen sind ausnahmsweise dann zulässig, wenn entsprechende Gestaltungselemente der Fassade dies rechtfertigen. 3. Die Breite der Markise muss der Breite der Fassadenöffnung entsprechen. Sie darf weder senkrechte noch waagerechte gliedernde Architekturelemente der Fassade überdecken oder unterbrechen. 4. Markisen müssen sich in Form und Farbe der Fassade zuordnen. Die Oberfläche der verwendeten Stoffe hat matt zu sein. 5. Ein Herausragen der Außenjalousie ist unzulässig. Rollkästen sind als innenliegende Rollkästen auszubilden und dürfen nicht auf die Fassade aufgesetzt werden. 6. Holzfensterläden sind zu erhalten bzw. zu rekonstruieren. 7. Andere Sonnen- bzw. Wetterschutzvorrichtungen sind als Fassadenelement unzulässig. 8. Das Lichtraumprofil der Bundes- und Landesstraße ist durch bauliche Anlagen keinesfalls einzuschränken. Dabei ist der Mindestabstand zur äußeren Fahrbahnkante von 0,50 m nicht zu unterschreiten. Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen über der Fahrbahn sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gestattet. 9. Für die Genehmigung von Sonnen- und Wetterschutzvorkehrungen ist die Anhörung der Straßenbauverwaltung erforderlich. § 12 Werbeanlagen 1. Alle Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig und zulässig nur als Nebenanlagen an der Stätte der Leistung. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie die aufsteigende Gliederung des tragenden Gebäudes erkennbar lassen. Werbeanlagen mit laufendem Licht sowie periodisch ein- und ausschaltende Lichtreklamen sind unzulässig. Leuchtreklame ist nur in schwach getönten Farben erlaubt. 2. Werbeanlagen auf der Hausfassade sind auf das Erdgeschoss zu beschränken und dürfen die Brüstungshöhe des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Werbeanlagen, ausgenommen Ausleger, müssen von Geschossgesimsen einen Abstand von mindestens 0,10 m haben. Der Abstand von Gebäudekanten hat mindestens einen Abstand von 0,30 m zu betragen. Der Abstand zweier Werbeanlagen muss an einer Fassade mindestens 1 m betragen. Eine mehrere Fassadenabschnitte übergreifende Werbeanlage ist unzulässig. 3. Flachwerbeanlagen Flachwerbeanlagen müssen parallel zur Fassade angebracht werden. Folgende gestalterische Lösungen sind zulässig: - auf die Wand gemalte Schriftzüge oder Einzelbuchstaben auf Schildern vor der Wand angebrachte Schrift 4. Ausleger Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Sie dürfen bis zu 0,80 m vor die Fassade ragen. Die Schilderhöhe darf 0,80 m nicht überschreiten. Die Schilderbreite kann bis zu 0,60 m betragen. Der Ausleger soll nicht stärker als 0,20 m sein. An einer Fassade ist jeweils nur ein Ausleger zulässig. 5. Das Lichtraumprofil der Bundes- und Landesstraße durch Werbeanlagen ist keinesfalls einzuschränken. Dabei ist der Mindestabstand zur äußeren Fahrbahnkante von 0,50 m nicht zu unterschreiten. Werbeanlagen über der Fahrbahn sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gestattet. 6. Für die Genehmigung von Werbeanlagen ist die Anhörung der Straßenbauverwaltung erforderlich. 7. Nach vorn leuchtende Einzelbuchstaben oder Leuchtkästen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht stören. Als maximal zulässige Abmessungen gelten Höhe: 0,60 m, Breite: 0,80 m und Tiefe 0,20 m. Es sind nur liegende Formate zulässig. 8. Fahnen als ständige Werbeträger sind unzulässig. 9. Ein flächiges Bekleben von Schaufenstern ist unzulässig. Angebrachte Werbung darf nicht mehr als 20 % der Schaufensterfläche ausmachen. 10. Warenautomaten oder Schaukästen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. 11. Das Bekleben von Fassaden ist unzulässig. Gleiches gilt für alle Gestaltungselemente des öffentlichen Verkehrsraumes wie Zäune, Masten, Mauern u. a. m. 12. Das zeitlich begrenzte Plakatieren ist an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig. § 13 Einfriedungen, Lagerplätze, Gärten und Stellplätze 1. Historische Einfriedungen müssen in Material und Farbe erhalten und wiederhergestellt werden. Die Rekonstruktion von historischen Zuständen ist möglich. Üblich ist dabei der Einsatz von schmiedeeisernem Material, die Herstellung von Zaunelementen aus gehobelten Holzlatten und Ziegelmauerwerk. 2. Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbar sind. 3. Vorgärten dürfen nicht als Lagerplätze und Arbeitsflächen genutzt werden. 4. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sollten so angelegt werden, dass die Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. § 14 Technische Anlagen 1. Funk- und Fernsehempfangsanlagen sind bei Bedarf auf der vom Verkehrsraum abgewandten Seite anzubringen. Es ist anzustreben, dass wenn möglich, Kabelanschlüsse genutzt werden. Ansonsten ist je Haus nur eine entsprechende Empfangsanlage zulässig. 2. Briefkasten- und Klingelanlagen sind in die Hauseingänge zu integrieren. Ausnahmsweise können diese auch in die Fassadengestaltungselemente in Form und Farbe einfügen. 3. Andere technische Anlagen wie Leitern, straßenabge-wandten Seite zulässig. Aufzüge oder Austritte sind nur an der § 15 Einzureichende Beurteilungsunterlagen Neben den aufgrund anderer Vorschriften einzureichenden Unterlagen sind zur städtebaulichen Beurteilung des beantragten Vorhabens noch folgende Unterlagen in Bild und Bauzeichnung im Maßstab 1: 100 oder 1: 200 einzureichen: a. Schnitte und Ansichten, aus denen sich der Baukörperverlauf, der Verlauf der Dachrinnen, das Breitemaß der Baukörper, die Proportionsverhältnisse zu den Nachbargebäuden sowie Struktur und Farbe ergeben. b. Die Schnitte sind verbal zu erläutern. Mindestens je 2 seitlich anschließende Bauwerke sind darzustellen. § 16 Befreiungen Von den zwingenden Vorschriften dieser Gestaltungssatzung kann Befreiung erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Zielsetzung dieser Satzung nicht entgegensteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die durch diese Satzung beabsichtigte Gestaltung von Gebäuden, der Erhalt des Charakters des Orts- und Straßenbildes und die künstlerischen Eigenarten im Geltungsbereich der Satzung nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus gilt die Brandenburgische Bauordnung § 68. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 87 der Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 – 14 der Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 25.08.1968 (BGBI. I. Seite 481) in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden. Zurzeit sind Geldbußen zwischen 5 und 1000 EUR vorgesehen. Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde, wenn nicht auf Grund spezieller, gesetzlicher Regelungen die Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist. § 18 Inkrafttreten Diese Gestaltungssatzung ist am 24. Oktober 1998 in Kraft getreten. gez. gez. Müller W. Roß Bürgermeister Amtsdirektor