Deckblatt Infoblatt 5-1.prn

Werbung
cyan magenta yellow black
Energieeinsparverordnung
im Wohnungsbau
Energieeinsparverordnung
im Wohnungsbau
•
•
•
•
•
•
•
•
Allgemeines
Neubau
Gebäudebestand
Energieausweise für Wohngebäude
Info - Blatt Nr. 5.1
Allgemeines
Neubau
Gebäudebestand
Energieausweise für Wohngebäude
Info - Blatt Nr. 5.1
Impressum 10-2007:10_07
10.10.2007
15:33 Uhr
Seite 1
Impressum
Herausgeber:
Kompetenzzentrum ãKostengŸnstig qualitŠtsbewusst BauenÒ im
Institut fŸr Erhaltung und Modernisierung
von Bauwerken e.V. an der TU Berlin
Salzufer 14
10587 Berlin
Telefon: 030 / 39921-888
Telefax: 030 / 39921-889
E-mail: [email protected]
www.kompetenzzentrum-iemb.de
GeschŠftsstelle
Bundesamt fŸr Bauwesen und Raumordnung
GeschŠftsstelle
Initiative ãKostengŸnstig qualitŠtsbewusst BauenÓ
Deichmanns Aue 31-37
53179 Bonn
E-mail: [email protected]
www.bbr.bund.de
Grafik
Online Now!
Gesellschaft fŸr elektronisches Marketing mbH
Kastanienallee 26
14052 Berlin
www.online-now.de
Druck
Druckerei V+V Sofortdruck GmbH
Bunsenstra§e 5
D-53121 Bonn
www.vuvdruck.de
Dieses Info-Blatt soll dem breiten Kreis der Eigenheiminteressenten Informationen, Tipps
und Anregungen geben. Es will und kann Gesetzestexte nicht ersetzen. Bei Rechtsfragen
sollten daher immer die zustŠndigen Behšrden oder die allgemein zur Rechtsauskunft
befugten Stellen befragt werden. Dort kšnnen Sie z.B. auch AusfŸhrungsbestimmungen
erfahren, die nicht immer alle dargestellt werden kšnnen und die hŠufig von Bundesland
zu Bundesland verschieden sind.
Stand: September 2008
Weitere MerkblŠtter und Informationen zu aktuellen Themen kšnnen auf der Internetseite
www.kompetenzzentrum-iemb.de abgerufen und ausgedruckt werden.
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Allgemeines
Die Energieeinsparverordnung - was ist das eigentlich?
Welche Ziele werden mit der Energieeinsparverordnung verfolgt?
Seit wann ist die Verordnung geltendes Recht?
Wen betrifft das Regelwerk?
Enthält der Text der Verordnung alle Bestimmungen, die derzeitig zu beachten sind?
2
2
2
3
3
1.6
Wie werden die Bestimmungen der Verordnung vollzogen?
3
2
Neubau
4
2.1
Was ist bei der Planung eines Neubaus zu beachten?
4
2.2
Welchen Stellenwert nimmt die Einsparung
elektrischen Stromes ein?
4
2.3
Wird die Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt?
4
2.4
Welche Auswirkung hat die EnEV auf das Wohnraumklima?
5
2.5
Muss bei allen Gebäuden auch die Luftdichtheit
der Gebäudehülle nachgewiesen werden?
5
2.6
Welche Nachweisverfahren stehen zur Verfügung und
inwieweit wird der Planungsprozess aufwändiger?
5
Unterscheiden sich Gebäude nach EnEV von traditionellen
Gebäuden, können bisherige Bauweisen bestehen?
6
Können die in Deutschland traditionell verwendeten
Bauprodukte auch weiter verwendet und eingesetzt werden?
6
2.9
Ist der Neubau durch EnEV teurer geworden?
6
3
Gebäudebestand
7
3.1
Welche Regelungen gelten für bestehende Gebäude?
7
3.2
Müssen bestehende Gebäude zukünftig alle gedämmt werden?
7
3.3
Wann muss eine bestehende Heizungsanlage
ausgetauscht werden?
7
3.4
Muss die Verordnung auch bei der Sanierung und der
Modernisierung bestehender Gebäude beachtet werden?
8
3.5
Welche Regeln gelten für denkmalgeschützte Gebäude?
8
3.6
Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen
für den Gebäudebestand wirtschaftlich?
8
4
Energieausweise für Wohngebäude
9
4.1
Ziel und Zweck des Energieausweises
9
4.2
Ausstellungsverp!ichtung und -fristen von Energieausweisen
10
4.3
Wesentliche Bestandteile des Energieausweises
11
2.7
2.8
3
Anlagen: Muster für den Energieausweis
1
5.1 Die Energieeinsparverordnung im
Wohnungsbau
Neubau, Gebäudebestand, Energieausweise die wichtigsten Fragen und Antworten
1
Allgemeines
Die EU Richtlinie über die Gesamtenergieef"zienz von Gebäuden vom 16. Dezember
2002 war von der Bundesregierung in nationales Recht umzusetzen, was in Teilbereichen bereits durch die Einführung der Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
erfolgte. Da die Richtlinie jedoch über bestehendes nationales Recht hinausging,
musste das Energieeinspargesetz entsprechend geändert werden. Die Neufassung ist
seit dem 08. September 2005 in Kraft. Zur weiteren Umsetzung der EU Richtlinie und
damit auch zur weiteren Vertiefung der ganzheitlichen Betrachtung der energetischen
Ef"zienz von Gebäuden trat am 01. Oktober 2007 die Energieeinsparverordnung 2007
(EnEV 2007) in Kraft. Gleichzeitig verlor die EnEV 2004 ihre Gültigkeit.
1.1 Die Energieeinsparverordnung - was ist das eigentlich?
Die Energieeinsparverordnung - im Langtitel: „Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“ EnEV ist kein
zusätzliches Regelwerk. Sie fasst vielmehr zwei ehemals bestehende Verordnungen,
die sich mit dem Wärmebedarf und der Wärmeerzeugung bei Gebäuden beschäftigen (Wärmeschutzverordnung, Heizungsanlagen-Verordnung), zu einer Verordnung
zusammen und entwickelt sie weiter. Mit der Zusammenfassung wurden intelligentere Lösungen zur Reduzierung des Energiebedarfs von Gebäuden möglich. Die
Zusammenfassung beider Materien war auch ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung
in Deutschland.
Die Energieeinsparverordnung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, letztere weisen
einige Besonderheiten auf. Das vorliegende Info-Blatt beschränkt sich im Wesentlichen
auf Wohngebäude im Neubau und Bestand.
1.2 Welche Ziele werden mit der Energieeinsparverordnung verfolgt?
Wie der Name schon sagt, soll die Verordnung zum Einsparen von Energie beitragen.
Hierzu stellt sie im Rahmen des öffentlich rechtlichen Nachweises Anforderungen an
zu errichtende (beheizte) Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen
unter Einbeziehung ihrer Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie der
Warmwasserbereitung (außer bei Nicht-Wohngebäuden) und in bestimmten Fällen
auch an Maßnahmen an und in vorhandenen Gebäuden.
Energiesparen ist die beste „Energiequelle“. Energieeinsparung ist deshalb ein wichtiger Baustein der Energiepolitik des Bundes. Das Hauptanliegen besteht darin, den
Energieaufwand für den Gebäudebetrieb (d. h. für Heizung, Warmwasserbereitung
und Lüftung) zu senken - und damit auch die energiebedingten Emissionen des für
den Klimawandel mitverantwortlichen Treibhausgases CO2. Das ist ein dringendes
Gebot der Daseinsvorsorge. Denn die fossilen Energiereserven sind begrenzt und
die durch ihre Verwertung freigesetzten Emissionen bedrohen das globale klimatische Gleichgewicht. Deshalb ist im Neubaubereich das Niedrigenergiehaus (NEH)
bereits Standard und im Altbaubereich sind angemessene, wirtschaftlich vertretbare
Anforderungen gestellt.
Gleichzeitig soll mehr Transparenz für den Verbraucher im Hinblick auf die energetische Qualität geschaffen werden: Durch die Ausstellung von Energieausweisen für
2
Gebäude werden dem Nutzer auf vier bis fünf Seiten aussagekräftige Informationen
mit den wichtigsten energetischen Kenndaten in übersichtlicher Form zur Verfügung
gestellt. (Zu diesem Thema sei auch auf das Info-Blatt 5.2 “Energiekennwerte“ verwiesen.)
Da in Deutschland etwa ein Drittel des Energieverbrauchs auf den Gebäudebereich
entfallen und Gebäude einen Lebenszyklus von rund 50 bis 100 Jahre haben, ist es
besonders wichtig, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung und Emissionsminderung
schon in der Planung von Neubauten bedacht werden. Dadurch wird gewährleistet,
dass später keine deutlich höheren Kosten für die Nachrüstung anfallen. Trotz der in
den vergangenen Jahren und auch in Zukunft steigenden Anforderungen, unterliegt
die Energieeinsparverordnung (wie im Energieeinsparungsgesetz festgeschrieben)
grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Durch die EnEV verursachte Mehraufwendungen werden durch Energiekosteneinsparungen innerhalb der üblichen
Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauern von Gebäuden und Anlagen ausgeglichen.
1.3 Seit wann ist die Verordnung geltendes Recht?
Die EnEV 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 34 vom 26. Juli 2007 verkündet
und ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die vorher geltende EnEV aus dem Jahr
2004 trat am gleichen Tag außer Kraft.
1.4 Wen betrifft das Regelwerk?
Unmittelbarer Adressat der Regelungen ist zum einen jeder, der einen Neubau errichten will. Zum anderen sieht die Energieeinsparverordnung bestimmte P!ichten im
Gebäudebestand vor, die den jeweiligen Eigentümer treffen. Das Regelwerk der EnEV
geht darüber hinaus alle an, die im weitesten Sinne mit dem Bauen zu tun haben, sei
es als Planer (Architekten, Ingenieure usw.), Handwerker, Bauunternehmer, aber auch
die Bauwirtschaft, die bestimmte Bauprodukte zur Verwendung im Gebäudebereich
herstellt und vertreibt.
1.5 Enthält der Text der Verordnung alle Bestimmungen, die derzeitig
zu beachten sind?
Zu dem gesetzlichen Regelwerk gehört nicht nur die Energieeinsparverordnung selbst.
Zur Durchführung der erforderlichen Nachweise und Berechnungen nimmt die EnEV
direkt und indirekt technische Regeln in Bezug, so insbesondere die Vornorm der
DIN V 4108-6 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden“, die Vornorm DIN
V 4701-10 „Energetische Bewertung von heiz- und raumlufttechnischen Anlagen“
und die europäisch harmonisierte DIN EN 832 „Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden, Berechnung des Heizenergiebedarfs, Wohngebäude“. So wird der Verordnungstext von zahlreichen technischen Details entlastet.
1.6 Wie werden die Bestimmungen der Verordnung vollzogen?
Für den Vollzug der Verordnung sind die Länder zuständig. Sie stellen in ihren Regelungen insbesondere zu den Entwurfsverfassern klar, wer den Nachweis der Einhaltung der Energieeinsparverordnung führen darf. In der Regel ist dies der Architekt
oder der von ihm beauftragte Fachplaner (z.B. ein Ingenieurbüro oder ein spezielles
Bauphysikbüro). In einigen Bundesländern kann auch ein speziell geschulter Handwerker diese Aufgabe erledigen. Die Nachweisverfahren sind in jedem Fall nur durch
einen dafür geschulten Fachmann zu erbringen.
Der Bund formuliert die Rahmenbedingungen und !ankiert die Energieeinsparverordnung durch Öffentlichkeitskampagnen, denn Aufklärung ist nicht weniger bedeutsam
als eine wirksame Vollzugskontrolle.
3
2
Neubau
2.1 Was ist bei der Planung eines Neubaus zu beachten?
Ein Neubau muss so errichtet werden, dass er grundsätzlich einen bestimmten,
rechnerisch ermittelten Bedarf an Primärenergie für Heizung, Lüftung, Warmwasser
und ggf. Kühlung nicht überschreitet. Eine weitere Forderung betrifft den mittleren
Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle (Verluste durch Wärmeleitung).
Es wird also nicht vorgeschrieben, wie ein Gebäude auszuführen ist, sondern es
kommt auf die Einhaltung des für das konkrete Gebäude festgestellten zulässigen
Energiebedarfs an. Allerdings muss dabei ein gewisses bau- und anlagentechnisches
Mindestniveau eingehalten werden. Letztlich heißt das: Dem Bauherrn bleibt es im
Wesentlichen freigestellt, mit welchen Mitteln das vorgegebene Ziel erreicht wird, ob
über einen verstärkten Wärmeschutz oder eine anspruchsvollere Anlagentechnik, ob
unter Einsatz erneuerbarer Energien, energetisch sinnvoller Techniken zur Lüftung
und Raumluftkonditionierung, einer verbesserten Detailplanung zur Vermeidung von
Wärmebrücken u.ä.. Deshalb werden auch die Planungsfreiheit und damit die Vielfalt
der Architektur durch die vorgesehenen Bestimmungen nicht eingeengt. Hinzu kommt,
dass die Integration des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik unter dem
Dach einer Verordnung die „ganzheitliche Planung“ und damit die Zusammenarbeit
zwischen Architekten und Ingenieuren fördert.
2.2 Welchen Stellenwert nimmt die Einsparung elektrischen
Stroms ein?
Die EnEV trägt zur Einsparung von Strom bei, indem sie nicht nur auf den JahresHeizwärmebedarf, sondern auf den sog. Primärenergiebedarf abstellt. Der Primärenergiefaktor für Strom ist bis zu dreimal höher als für Öl und Gas. Wer Systeme mit
direkter Stromnutzung oder hohem Strombedarf verwenden will, muss diesen Nachteil
durch deutlich höhere Investitionen in die bauliche Hülle ausgleichen. Das führt in der
Regel zu einem sparsamen Einsatz von Strom. Wo ein Ausweichen auf Energieträger
mit einem günstigeren Primärenergiefaktor ausnahmsweise nachweislich nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen. Wegen des geringen
Abrechnungs- und Wartungsaufwandes betreiben die Wohnungsbaugesellschaften
in vielen Liegenschaften dezentral elektrische Warmwasserbereitungen, die ein sparsames Nutzerverhalten hervorrufen. Für diese Systeme ist eine Anforderungsregelung
gefunden worden, die ihre Verwendung in Neubauten ermöglicht. Für den Einsatz
elektrischer Speicherheizsysteme in Neubauten gibt es eine bis zum 31. Januar 2010
befristete Übergangsregelung, bezüglich einer günstigeren primärenergetischen
Bewertung des Strombedarfs.
2.3 Wird die Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt?
4
Gerade bei Neubauten erleichtert die Verordnung den aktiven und auch den passiven
Einsatz erneuerbarer Energien zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Wer
seinen Energiebedarf ganz oder teilweise mit Sonnenenergie, Umwelt- oder Erdwärme
oder aus Biomasse deckt, wird bei den Anforderungen an das Gebäude begünstigt.
Gerade im Gebäudebereich eröffnen sich breite Anwendungsmöglichkeiten nicht nur
für Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung, sondern auch für erneuerbare Energien,
zumal hier insbesondere zur Wärmeerzeugung und zur Warmwasserbereitung seit
Jahren bewährte Techniken zur Verfügung stehen. Der durchdachte Umgang mit
Glas!ächen kann ebenso für Energiegewinne sorgen wie der Einsatz solarthermischer
Anlagen. Mit den Berechnungsmethoden können gleichermaßen Wintergärten und
innovative Systeme wie z.B. transparente Wärmedämmungen berücksichtigt werden.
Die so eingesetzten erneuerbaren Energien müssen allerdings in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude gewonnen werden; der Bezug von „grünem“ Strom aus
dem Verbundnetz wird nicht erfasst.
Die novellierte Verordnung fordert, dass bei zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr
als 1.000 m2 Gebäudenutz!äche die technische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit
alternativer Systeme vor Baubeginn zu berücksichtigen ist. Hierbei kann es sich um
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und Blockheizung oder Wärmepumpen,
handeln.
2.4 Welche Auswirkungen hat die EnEV auf das Wohnraumklima?
Die EnEV verlangt, dass ein Neubau möglichst luftdicht ausgeführt wird. Damit sollen
unnötige Wärmeverluste vermieden werden, die beim Be- und Entlüften entstehen. Der
Anteil dieser so genannten Lüftungswärmeverluste nimmt bei hochwärmegedämmten
Gebäuden gegenüber den Wärmeleitungsverlusten über die Bauteile Decke, Wände,
Fußboden, Fenster etc. stark zu. Daher ist es erforderlich, die Gebäudehülle möglichst luftdicht auszuführen. Das heißt nicht, dass in einem Niedrigenergiehaus aus
Gründen der Energieeinsparung nicht mehr gelüftet werden sollte oder gar darf. Im
Gegenteil, ein bestimmtes Maß an frischer Luft ist notwendig, um Gerüche, Feuchtigkeit und Schadstoffe abzuführen und ein angenehmes Wohnklima zu schaffen. Es
sollte lediglich nicht unnötig viel gelüftet werden. Wer ein Niedrigenergiehaus (NEH)
bewohnt, sollte dies wissen und sein Lüftungsverhalten darauf einstellen. Hinweise
und Empfehlungen zum richtigen, d.h. gesunden, aber auch energiesparenden Lüften
bieten das Informationsblatt „6.2 Wohnungslüftung“ oder zum Beispiel die Verbraucherzentralen und die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena). Im Übrigen sollte bereits
bei der Planung eines NEH der Einbau mechanischer Lüftungstechnik in Betracht
gezogen werden. Durch eine entsprechende Anlage kann eine energiesparende Beund Entlüftung ohne Öffnen der Fenster sichergestellt werden.
2.5 Muss bei allen Gebäuden auch die Luftdichtheit der Gebäudehülle nachgewiesen werden?
Die Verordnung enthält keine Verp!ichtung zum Nachweis der Dichtheit. Gebäude
müssen aber ohnehin nach den Regeln der Bautechnik immer luftdicht ausgebildet
werden. Unerwünschte Risse und Fugen, insbesondere bei Bauteilanschlüssen,
können zu Bauschäden führen.
Soll ein Gebäude besonders luftdicht ausgeführt werden, darf diese geplante Eigenschaft zunächst einmal in die energetischen Berechnungen eingehen. Denn bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerks verliert es deutlich weniger Wärme durch
unkontrollierte Luftströmungen. Der Bauherr muss nach Ausführung des Gebäudes
aber den Nachweis der besonderen Luftdichtheit erbringen. Die Luftdichtheit des
Gebäudes wird mit der sogenannten „Blower-Door“-Messung nachgewiesen. Diese
wird von Fach"rmen durchgeführt. Misslingt der Nachweis, muss das dadurch nachgewiesene energetische De"zit mit geeigneten Maßnahmen ausgeglichen werden.
2.6 Welche Nachweisverfahren stehen zur Verfügung und inwieweit
wird der Planungsprozess aufwändiger?
Die Verordnung greift bei der energetischen Bilanzierung der Energieverluste und
-gewinne des geplanten Gebäudes insbesondere im Baubereich vollständig auf
europäische Normen zurück. Im Anlagenbereich verweist die Verordnung auf nationale DIN-Regeln, die zur Bewertung der Ef"zienz von Heizungsanlagen im Vorgriff
auf zukünftige internationale Normen von der Wirtschaft, dem Handwerk und der
Wissenschaft erarbeitet wurden. Deutschland übernimmt damit weltweit eine Führungsrolle.
Die EnEV erlaubt einfache Berechnungen, aber auch umfangreiche Detailplanungen.
Durch aufwändigere Planungen können intelligentere Lösungen mit geringerem Ko5
sten- und Materialeinsatz erreicht werden. Moderne Rechentechnik hält den Aufwand
in Grenzen. Der größte zeitliche Aufwand besteht für die Ermittlung der energetischen
Kennwerte für die Bau- und Anlagenteile und die korrekte Ermittlung der Flächen der
Gebäudehülle.
Gibt es für Wohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren?
Ja. Der Bauherr eines Wohngebäudes hat die Wahl zwischen dem speziell für diese
Gebäudeart vorgesehenen vereinfachten Verfahren und dem ausführlicheren Monatsbilanzverfahren. Sein Planer sollte ihn beraten, welches Verfahren für sein konkretes
Bauvorhaben vorteilhafter ist.
2.7 Unterscheiden sich Gebäude nach EnEV von traditionellen Gebäuden, können bisherige Bauweisen bestehen?
Trotz des hohen energetischen Niveaus unterscheiden sich die Gebäude nach EnEV
hinsichtlich Architektur und Materialvielfalt nicht wesentlich von bisherigen Bauweisen
und -traditionen.
Untersuchungen zeigten, dass es zu keiner Einschränkung in der Materialvielfalt
kam. Vielmehr war mit einer Zunahme von energetisch optimierten Bauprodukten,
stärkerer „Tiefenplanung“ und höheren Anforderungen an die Qualität der Bauausführung zu rechnen.
2.8 Können die in Deutschland traditionell verwendeten Bauprodukte auch weiter verwendet und eingesetzt werden?
Die Verordnung gibt Höchstwerte für den Primärenergiebedarf und mittleren Transmissionswärmeverlust vor und überlässt den Planern weitgehend den Weg zur Einhaltung
dieser Anforderungen. Bei Ausnutzung der planerischen Flexibilität sind weiterhin alle
in Deutschland traditionell verwendeten Bauprodukte verwendbar und einsetzbar. Das
betrifft z.B. das traditionelle monolithische Ziegelmauerwerk, das besonders in Süddeutschland verbreitet ist. Neben den Vorschriften der Bundesländer zur Verwendung
von Bauprodukten und den gesundheitlich-hygienischen Mindestanforderungen der
Landesbauordnungen werden also keine neuen Beschränkungen geschaffen.
Bei den Anforderungen im Bestand kann der Bauherr wählen. Entweder lässt er die
Berechnungen in dem !exiblen Energiebilanzierungsverfahren durchführen. Oder aber
er will den Berechnungsaufwand vermeiden; dann kann er auch mit Grenzwerten für
Bauteile arbeiten. Dies erleichtert das Planungsverfahren.
2.9 Ist der Neubau durch die EnEV teurer geworden?
6
Wie oben schon erwähnt, schaffte der neue integrative Ansatz der Verordnung Freiräume für die Planung des Neubaus. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall durch die
neue Verordnung bedingte Mehraufwendungen entstehen, ist davon abhängig, ob
die Baubeteiligten die neue Flexibilität der Verordnung nutzen. Kostensteigerungen
lassen sich im Neubau oft vermeiden, wenn das Gebäude mit einer optimierten
Anlagentechnik ganzheitlich geplant wird. Mehrkosten sind dagegen zu erwarten,
wenn die Gebäudeplaner die Flexibilität der Verordnung nicht nutzen und die vorgeschriebenen energetischen Verbesserungen gegenüber geltendem Recht allein auf
der baulichen Seite umsetzen. Für diesen Fall ist nach vorliegenden Gutachten bei
großen Wohngebäuden (insbesondere Mehrfamilienhäusern) trotz deutlich höherer
Anforderungen (schärfere spezi"sche Grenzwerte) als im Bereich kleinerer Wohngebäude (insbesondere Einfamilienhäuser) von Mehraufwendungen in Höhe von
etwa 1 bis 1,5 % der Gebäudekosten auszugehen; bei kleineren Wohngebäuden ist
mit geringfügig höheren Mehraufwendungen zu rechnen. Über Nichtwohngebäude
können bisher keine Aussagen getroffen werden, da diese erstmals in der EnEV 2007
anderen Anforderungen unterliegen als Wohngebäude.
Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen für den Neubau für den Investor wirtschaftlich?
Im Allgemeinen ist dies der Fall. Das Energieeinsparungsgesetz schreibt vor, dass
die Aufwendungen, die durch die neuen Anforderungen der energiesparrechtlichen
Verordung verursacht werden, für Gebäude gleicher Art und Nutzung generell wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Die Mehraufwendungen können in den meisten
Fällen deutlich vor Ablauf der üblichen Gebäude- und Anlagennutzungsfristen durch
die laufenden Energiekosteneinsparungen wieder erwirtschaftet werden.
3
Gebäudebestand
3.1 Welche Regelungen gelten für bestehende Gebäude?
Für bestehende Gebäude regelt die Verordnung im Wesentlichen zwei P!ichtenkreise.
Zum einen gibt es wie bisher so genannte „bedingte Anforderungen“ für Bauteile, die
erst dann wirksam werden, wenn ein Eigentümer ohnehin bestimmte Änderungen
am Gebäude vornehmen will. Daneben werden einige besonders wirtschaftliche
Maßnahmen allgemein vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die
energiebewusste Hausbesitzer deshalb schon längst von sich aus vorgenommen
haben (Erneuerung sehr alter Heizkessel, Dämmung von Rohrleitungen in kalten
Räumen, Dämmung der obersten Geschossdecken zu nicht nutzbaren Dachräumen).
Zur Erfüllung dieser P!ichten wurde eine ausreichende Frist eingeräumt.
3.2 Müssen bestehende Gebäude zukünftig alle gedämmt werden?
Eine generelle Verp!ichtung zur zusätzlichen Dämmung von Gebäuden begründet
die Verordnung nicht. Dämmverp!ichtungen sind nur dann vorgesehen, wenn ohnehin bestimmte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. Putzerneuerung, zusätzliche Verkleidung von Wänden etc.). Dabei spielt keine Rolle,
aus welchen Gründen die Maßnahme verwirklicht wird. Die Dämmung der obersten
Geschossdecke unter nicht ausbaufähigen Dächern ist jedoch generell wirtschaftlich
und daher eine P!ichtmaßnahme.
3.3 Wann muss eine bestehende Heizungsanlage ausgetauscht
werden?
Die bisherige Verordnung verlangte, dass alte Öl- und Gasheizkessel, die in aller
Regel unnötig viel Brennstoff zur Wärmeerzeugung benötigen, bis spätestens Ende
des Jahres 2006 außer Betrieb zu nehmen waren. In den allermeisten Fällen wurden damit neue Wärmeerzeuger benötigt. Falls die alten durch neue Kessel ersetzt
werden, müssen diese moderne Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sein. Ebenso können aber auch andere ef"zienteTechniken der Wärmeerzeugung
wie z.B. Wärmepumpen eingesetzt werden.
Für Kessel, bei denen nach dem 1. November 1996 ein neuer Brenner eingebaut
worden ist, um verschärfte Anforderungen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung
umsetzen zu können, oder die so ertüchtigt wurden, dass die nach dem Bundes- Immissionsschutzrecht zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, muss
die Außerbetriebnahme bis spätestens Ende 2008 erledigt werden.
Unter die Außerbetriebnahmevorschriften fallen alle Kessel, die vor dem 1. Oktober
1978 (Inkrafttreten der 1. Heizungsanlagenverordnung) in Betrieb genommen worden sind. Solche Anlagen sind Ende 2008 mindestens 30 Jahre alt. Sie sind damit
bereits deutlich über die vorgesehene Nutzungszeit hinaus in Betrieb. Ihre Ef"zienz
lässt sich durch einen Brenneraustausch oder andere vergleichbare Maßnahmen
nicht mehr erhöhen. Es ist deshalb aus wirtschaftlichen und energetischen Gründen
gleichermaßen sinnvoll, einen Ersatz vorzusehen.
7
Gilt dies auch für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser?
Für die von den Eigentümern selbst bewohnten bzw. mitbewohnten Ein- und Zweifamilienhäuser sind die Außerbetriebnahmefristen etwas abweichend hiervon geregelt. In
diesen Häusern müssen alte Kessel innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentumswechsel, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, „endgültig abgeschaltet“
werden. Diese Zweijahresfrist läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab. So
müsste beispielsweise ein alter Heizkessel in einem Einfamilienhaus, das im Jahr
2005 in den Besitz eines neuen Eigentümers übergeht, bis zum 31. Dezember des
Jahres 2008 außer Betrieb genommen werden. Durch die Ausnahmeregelung sollen
unzumutbare Belastungen für ältere Haushalte und solche mit niedrigerem Einkommen vermieden werden. Solche Haushalte sind gerade unter den Selbstnutzern der
in erster Linie von der Außerbetriebnahmeverp!ichtung betroffenen Gebäude aus den
50er bis zur ersten Hälfte der 70er Jahren besonders häu"g anzutreffen.
Müssen im Gebäudebestand in jedem Falle alte Heizkessel gegen neue ausgetauscht werden?
Nein. Für Heizkessel, die seit dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden
sind, gibt es keine speziellen Au!agen in der Energieeinsparverordnung. Sie dürfen
also weiterhin genutzt werden. Dies gilt auch für solche Kessel, die vor dem Stichtag
1. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, aber bereits als Niedertemperatur- Heizkessel oder Brennwertkessel gelten.
3.4 Muss die Verordnung auch bei der Sanierung und der Modernisierung bestehender Gebäude beachtet werden?
Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen an den energierelevanten Teilen eines
Gebäudes lassen sich im allgemeinen energetische Verbesserungen wirtschaftlich
umsetzen. Solche Gelegenheiten, die häu"g erst nach Jahrzehnten bei der nächsten
Modernisierung wiederkehren, dürfen nicht ungenutzt verstreichen. Deshalb enthält
die EnEV 2007 sog. bedingte Anforderungen, die nur für Bauteile gelten, die von einer
Modernisierung betroffen sind. Diese bedingten Anforderungen betreffen den sog.
Wärmedurchgangskoef"zienten bestimmter Außenbauteile, und sie wurden auf den
heutigen technischen Stand fortgeschrieben. Sie sind zu beachten, wenn folgende
Maßnahmen geplant sind: Erneuerung oder Ersetzung von Außenwänden, auch des
Außenputzes, von Fenstern und Fenstertüren, Außentüren, obersten Geschossdecken
unter Steildächern, Flachdächern sowie von Wänden und Decken, die an unbeheizte
Räume oder an Erdreich grenzen. In einigen Fällen wird auch der erstmalige Einbau von Außenbauteilen erfasst. Eine Bagatellregelung sorgt dafür, dass kleinere
Maßnahmen dieser Art von den Anforderungen ausgenommen werden. Bei An- und
Ausbauten beheizter oder gekühlter Räume mit mehr als 50 m² Gebäudenutz!äche
gelten die entsprechenden Regeln für Neubauten.
3.5 Welche Regeln gelten für denkmalgeschützte Gebäude?
Grundsätzlich unterliegen Baudenkmäler und andere Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz denselben Regeln wie alle anderen bestehenden Gebäude.
Droht aber im Einzelfall eine Beeinträchtigung der geschützten Bausubstanz oder
des schützenwerten Erscheinungsbilds und ließen sich andere Maßnahmen nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausführen, können die nach Landesrecht
zuständigen Stellen wie bisher auf Antrag Ausnahmen zulassen.
3.6 Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen für den Gebäudebestand wirtschaftlich?
8
Ja. Die Mehraufwendungen für die bedingten Anforderungen im Gebäudebestand
können generell deutlich vor Ablauf der Restnutzungsdauer der Gebäude und Anlagen
durch die laufenden Energiekosteneinsparungen wieder erwirtschaftet werden.
Besonders wirtschaftlich sind die Nachrüstungsanforderungen für alte Heizkessel und
die Dämmvorschriften, die sich bereits in wenigen Jahren amortisieren.
4
Energieausweise für Wohngebäude
Die P!icht zur Erstellung von Energieausweisen ist in der EnEV 2007 geregelt.
Grundsätzlich werden zwei Arten des Energieausweises unterschieden, die in einem
Formular zusammengefasst wurden (siehe Anlage). Es gibt einerseits den Energieausweis auf Basis des rechnerisch ermittelten Energiebedarfs eines Gebäudes und
andererseits den Energieausweis auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs eines
Gebäudes. Die genaue Festlegung für welche Gebäude welcher Ausweis zulässig
ist, ist in der EnEV 2007 geregelt und wird nachfolgend erläutert.
4.1 Ziel und Zweck des Energieausweises
Mit dem Energieausweis wird dem Nutzer ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem
er überschlagsweise die zu erwartenden Verbräuche und damit die Energiekosten für
ein Gebäude abschätzen kann. Durch wesentliche Informationen über ein Gebäude
wird beabsichtigt, dass der Energieausweis beim Nutzer das Bewusstsein für den
Energieverbrauch erhöht und die Motivation zu Energiesparmaßnahmen verstärkt.
Dabei umfassen Energiesparmaßnahmen nicht nur ein bewusstes Nutzerverhalten,
sondern auch Investitionen für energiesparende Maßnahmen.
Der Energieausweis kann kein exaktes Instrument zur Vorhersage von Verbrauchskosten sein, da der Energieverbrauch eines Gebäudes wesentlich von unvorhersagbaren
Ein!üssen mitbestimmt wird.
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Es können aus den Angaben in
einem Energieausweis keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Weiterhin
erfolgt die Ausstellung eines Energieausweises für ein gesamtes Gebäude. Das heißt,
dass einzelne Wohnungen bzw. Gebäudeteile von den über das gesamte Gebäude
gemittelten Angaben zum Verbrauch bzw. zum zu erwartenden Verbrauch abweichen
können. Dabei spielt nicht nur das individuelle Nutzerverhalten, sondern auch die Lage
der betrachteten Wohnung im Gebäude eine Rolle. Hohe Raumtemperaturen, übermäßig starkes Lüften, große Außenwand!ächen und große Flächen zu unbeheizten
Räumen, wie unausgebautes Dachgeschoss und unbeheizte Keller, sind Faktoren,
die zu einem höheren Energieverbrauch einer einzelnen Wohnung gegenüber dem
mittleren Verbrauch des gesamten Gebäudes führen.
Darüber hinaus erhält der Nutzer mit dem Energieausweis Informationen über die
energetische Qualität eines Gebäudes. Diese umfassen auch die objektive energetische Charakterisierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (Energieausweis
auf Basis des berechneten Energiebedarfs; kurz: Bedarfsausweis). In einer anderen
Ausführungsvariante erfolgt mit der Erstellung eines Energieausweises die Bewertung
des tatsächlichen Verbrauchs an Heizenergie der drei vorhergehenden Heizperioden
(Energieausweis auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs; kurz: Verbrauchsausweis) für ein Gebäude.
Das Energieausweisformular wurde mit der EnEV 2007 veröffentlicht und wurde als
Anlage in dieses Info-Blatt aufgenommen. Es besteht aus insgesamt vier Seiten.
Dem Energieausweis sind über die Angaben zum Energiebedarf bzw. -verbrauch
hinaus noch Hinweise zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität
beizufügen. Diese sogenannten Modernisierungshinweise sind eine wesentlicher
Bestandteil des Energieausweises und bilden zusammen mit dem Ausweisformular
eine Einheit. Sowohl der Bedarfsausweis als auch der Verbrauchsausweis muss Vorschläge zur energetischen Ertüchtigung des Gebäudes enthalten, die sich direkt auf
das betrachtete Gebäude beziehen und dessen Schwachstellen berücksichtigen.
9
4.2 Ausstellungsverp!ichtung und -fristen von Energieausweisen
Grundsätzlich gilt, dass für alle Neubauten ein Energieausweis erstellt werden muss,
indem der rechnerische Energiebedarf eines Gebäudes unter normierten Randbedingungen ermittelt wird. Dieser Energieausweis muss dem Eigentümer bzw. dem
potenziellen Käufer oder dem Mieter vom Eigentümer vorgelegt werden. Da für Neubauten ohnehin der Energiebedarf nach Energieeinsparverordnung nachgewiesen
wird, fallen hier keine zusätzlichen Kosten an.
Bei Bestandsbauten müssen Energieausweise erstellt werden, wenn diese verkauft
bzw. vermietet werden. Dem potentiellen Käufer/Mieter ist ein Energieausweis vorzulegen. Im Fall der Vermietung muss jedem neuen Mieter, das gilt auch für Gebäude
mit mehreren Mietparteien, der Energieausweis des einzelnen Gebäudes vorgelegt
werden. Wird im Zusammenhang einer umfangreichen Modernisierungsmaßnahme
eine Berechnung des Energiebedarfs nach Energieeinsparverordnung durchgeführt,
muss ebenfalls ein Energieausweis erstellt werden. Der Energieausweis ergibt sich
dann aus dem Ergebnis der Berechnung, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Anmerkung:
Eine Modernisierungsmaßnahme erfordert nicht zwingend die Berechnung des Energiebedarfs. Einzelheiten dazu sind in der EnEV geregelt.
Die EnEV 2007 regelt die P!icht zur Erstellung von Energieausweisen für Gebäude.
Für die Erstellung gelten unterschiedliche Fristen, die vom Anlass der Ausstellung
und von der Art und Anzahl der Wohnungen eines Gebäudes abhängen.
Im Falle eines Neubaus eines Wohngebäudes mussten bereits seit Einführung der
Wärmeschutzverordnung ´95 Energiebedarfsausweise erstellt werden. Dies gilt
auch weiterhin uneingeschränkt ab dem 01. Oktober 2007 für alle Wohngebäude
unabhängig von der Anzahl der Wohnungen.
Für bestehende Wohngebäude bzw. Wohnungen müssen anlässlich des Verkaufs,
der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings Energieausweise erstellt werden.
Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Größe, der Anzahl
der Wohnungen, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes.
Für Wohngebäude gelten dazu folgende Regelungen:
•
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der
Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit
zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
•
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, dürfen unabhängig vom
Baujahr beide Arten des Ausweises erstellt werden.
•
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist ab dem 1. Oktober 2008 der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Bis zum 30. September 2008
besteht Wahlfreiheit.
Eine weitere Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder
schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht
ebenfalls Wahlfreiheit.
Die P!icht zum Zugänglichmachen eines Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern bzw. Mietern kommt stufenweise je nach Gebäudeart und Baualter zur
Anwendung:
10
•
ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965;
•
ab 1. Januar 2009 für später errichtete Wohngebäude;
•
ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude.
Um überprüfen zu können, ob ein Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreicht, wird vom Bundesamt für Bauwesen
und Raumordnung (BBR) eine Bekanntmachung für die Ermittlung der energetischen
Eigenschaften von Wohngebäuden zur Verfügung gestellt (www.bbr.bund.de).
Gebäude, für die ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach Wärmeschutzverordnung´95 oder nach EnEV 2002 bzw. 2004 erstellt wurde, benötigen keinen neuen
Ausweis, sofern dieser nicht älter als zehn Jahre ist.
4.3 Wesentliche Bestandteile des Energieausweises
Der Energieausweis enthält umfangreiche Informationen für den Nutzer, Mieter bzw.
Käufer. Diese werden nachfolgend erläutert.
Angaben zum Gebäude
Beide Arten des Energieausweises enthalten grundlegende Angaben zum einzelnen
Gebäude. Das sind die Anschrift, Flächenangaben, das Baujahr des Hauses und der
Anlagentechnik, Anzahl der Wohnungen, der Aussteller des Ausweises etc.
Energetische Charakterisierung eines einzelnen Gebäudes
Der Bedarfsausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität des Gebäudes
und enthält Angaben zur Qualität der Dämmung und der Heizungsanlage. Es wird der
Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf ausgewiesen. Im Verbrauchsausweis
wird üblicherweise der Endenergieverbrauch ausgewiesen.
Endenergie:
Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs benötigt wird, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten
Gebäudes. Das ist somit die Energiemenge, die üblicherweise abgerechnet wird bzw.
die einem Gebäude zugeführt wird (Nah- und Fernwärme, Öl, Gas u.a.). Elektrische
Hilfsenergie für Pumpen und andere Antriebe wird bei der Betrachtung der Endenergie
üblicherweise berücksichtigt.
Primärenergie:
Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs und Trinkwasserwärmebedarf benötigt wird, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Energiemenge, die
durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze „Gebäude“ bei der
Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen. Primärenergie ist somit ein Energieträger im Urzustand, wie beispielsweise Rohöl
oder Erdgas. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Primärenergie üblicherweise
die elektrische Hilfsenergie für Pumpen und andere Antriebe mit berücksichtigt.
Vergleichende Bewertung
Im Energieausweis wird der Energiebedarf (u.U. im Gebäudebestand auch der Energieverbrauch) eines Gebäudes einer vergleichenden Bewertung unterzogen. Die
sogenannten „Vergleichswerte Endenergiebedarf“ "nden sich im Ausweisformular
(siehe Anlage: Energieausweis für Wohngebäude [Quelle: dena / BMVBS]).
Energiekennwerte im Energieausweis beschreiben den spezi"schen Energieaufwand,
d.h. den Aufwand an Energie pro Bezugsgröße und Bezugszeitraum. Notwendige
Angaben sind:
– der Energieaufwand - die Energie für Raumheizung und ggf. Warmwasserbereitung,
– die Bezugsgröße - die Gebäudenutz!äche AN und
– der Bezugszeitraum - ein Jahr.
Der Energiekennwert wird in Kilowattstunden pro m² Nutz!äche AN und pro Jahr
angegeben [kWh/(m²a)]. Wichtig für die Einordnung des Energiekennwertes ist der
Vergleich mit anderen Gebäuden. Die Vergleichswerte wurden modellhaft ermittelt
und beziehen sich auf Gebäude, in denen Wärme für Heizung und Warmwasser durch
Heizkessel im Gebäude bereitgestellt werden. Der Energiekennwert eines Gebäudes
11
auf Basis des gemessenen Verbrauchs oder des berechneten Energiebedarfs wird in
die Bandbreite der üblicherweise auftretenden Werte von Gebäuden gleicher Größenklasse eingetragen. Es erfolgt ein Vergleich mit dem Mittelwert gleichartiger Gebäude.
Es werden bestimmte Baustandards als Vergleichsmaßstab herangezogen:
– Passivhaus,
– Mehrfamilienhaus Neubau,
– Einfamilienhaus Neubau etc. (s. Anlage).
Aussteller
Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise von Neubauten ist nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer (zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei
der Errichtung von Gebäuden) geregelt.
Bundeseinheitliche Regelungen für die Erstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind in der EnEV 2007 aufgenommen. Der Kreis der zugelassenen
Aussteller umfasst im Wesentlichen:
•
Hochschulabsolventen der Fachrichtungen: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik oder
•
Personen, die die Vorraussetzungen für die Zulassung in der Handwerksrolle
erfüllen, Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bau-,
Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder Schornsteinfegerwesen
umfasst oder
•
Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben oder
•
Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt
auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Der vorgenannte Personenkreis muss eine der nachfolgend angeführten Zusatzvoraussetzungen erfüllen:
•
Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder
•
2-jährige entsprechende Berufserfahrung (Bau-, Anlagentechnik) oder
•
erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens oder
•
öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger oder
•
uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Weiterhin sind folgende Personenkreise berechtigt Energieausweise für bestehende
Wohngebäude zu erstellen:
12
•
Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte zur „Förderung
der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort“ beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
•
Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im
Baustofffachhandel oder in der Baustof"ndustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustofffachhandel oder
in der Baustof"ndustrie verfügt haben.
•
Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, die am
25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater
des Handwerks verfügt haben.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist durch die Vorgaben auf europäischer
Ebene begrenzt und darf höchstens zehn Jahre betragen. Bedarfs- und Verbrauchsausweise haben einheitliche Gültigkeitsdauern. Beide Ausweisarten verlieren ihre
Aussagekraft bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen am einzelnen Gebäude.
Wenn mit diesen Maßnahmen die Neuberechnung des Energiebedarfs nach Energieeinsparverordnung einhergeht, ergibt sich daraus automatisch ein aktueller Bedarfsausweis.
Anlage
Energieausweis für Wohngebäude
In der nachfolgenden Anlage "nden sie ein ausgefülltes Muster für einen Energieausweis für Wohngebäude einschließlich der Modernisierungsempfehlungen zum
Energieausweis [Quelle: dena / BMVBS].
13
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Gültig bis:
1
25.04.2017
Gebäude
Gebäudetyp
Mehrfamilienhaus
Adresse
Musterstr. 123, 12345 Musterstadt
Gebäudeteil
Vorderhaus
Baujahr Gebäude
1928
Baujahr Anlagentechnik
1982
Anzahl Wohnungen
9
Gebäudenutzfläche (AN)
575 m²
Anlass der Ausstellung
des Energieausweises
Gebäudefoto (freiwillig)
Neubau
Vermietung / Verkauf
Modernisierung
(Änderung / Erweiterung)
Sonstiges (freiwillig)
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten Randbedingungen oder
durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV,
die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige
Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen – siehe Seite 4).
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt.
Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig.
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.
Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch
Eigentümer
Aussteller
Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder
den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu
ermöglichen.
Aussteller
Paul Mustermann
Ingenieurbüro Mustermann
Musterstraße 45
12345 Musterstadt
Datum
Unterschrift des Ausstellers
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
3
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes
Energieverbrauchskennwert
Dieses Gebäude
213,4 kWh/(m²·a)
0
50
100
Energieverbrauch für Warmwasser:
150
200
enthalten
250
300
350
400
>400
nicht enthalten
Das Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung beträgt bei zeitgemäßen Geräten
etwa 6 kWh je m2 Gebäudenutzfläche und Jahr und ist im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten.
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Energieträger
von
Anteil
Warmwasser
[kWh]
Brennstoffmenge
[kWh]
Zeitraum
bis
Erdgas H
01.01.2004 31.12.2004
Erdgas H
01.01.2005 31.12.2005
Erdgas H
01.01.2006 31.12.2006
Holz-Pellets
01.01.2004 31.12.2004
Weitere Verbrauchsdaten auf gesondertem Blatt
78.086
85.720
80.775
33.911
14.055
15.430
14.540
6.104
Klimafaktor
Energieverbrauchskennwert in kWh/(m2 ·a)
(zeitlich bereinigt, klimabereinigt)
Heizung
1,07
1,06
1,08
1,07
119,2
129,6
124,4
51,7
Warmwasser
24,4
26,8
25,3
10,6
Durchschnitt
Kennwert
143,7
156,3
149,6
62,4
213,4
Vergleichswerte Endenergiebedarf
150
200
250
300
350
400
>400
Ne
ub
au
M
FH
Pa
ssi
vh
100
EF
H
Ne
EF
ub
H
au
gu en
t m erg
e
od ti
er sch
ni
sie
rt
Du
W rch
oh sc
ng hn
eb itt
M
äu
FH
de
we e
se ne
nt rg
lic eti
h m sc
EF
od h ni
we H e
er ch
se ne
ni t
nt rg
sie
lic eti
rt
h m sc
h
od ni
c
er
ni ht
sie
rt
50
au
s
0
1)
Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen
sich auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung
und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird.
Soll ein Energieverbrauchskennwert verglichen werden,
der keinen Warmwasseranteil enthält, ist zu beachten,
dass auf die Warmwasserbereitung je nach Gebäudegröße 20 – 40 kWh/(m2 ·a) entfallen können.
Soll ein Energieverbrauchskennwert eines mit Fern- oder
Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist
zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 – 30 %
geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren
Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist.
Erläuterungen zum Verfahren
Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind
spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung
oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen
Energieverbrauchskennwert ab.
1) EFH – Einfamilienhäuser, MFH – Mehrfamilienhäuser
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Erläuterungen
4
Energiebedarf – Seite 2
Der Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres–Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.)
berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und der Wetterlage
beurteilen. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse
auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
Primärenergiebedarf – Seite 2
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie
auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit
eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung. Zusätzlich können die
mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben werden.
Endenergiebedarf – Seite 2
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung
und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein
Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die
dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss,
damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und die notwendige Lüftung sichergestellt werden
können. Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.
Die Vergleichswerte für den Energiebedarf sind modellhaft ermittelte Werte und sollen Anhaltspunkte für grobe Vergleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten ermöglichen. Es sind ungefähre Bereiche angegeben, in
denen die Werte für die einzelnen Vergleichskategorien liegen. Im Einzelfall können diese Werte auch außerhalb der
angegebenen Bereiche liegen.
Energetische Qualität der Gebäudehülle – Seite 2
Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust
(Formelzeichen in der EnEV: HT’). Er ist ein Maß für die durchschnittliche energetische Qualität aller wärmeübertragenden
Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes. Kleine Werte signalisieren einen guten
baulichen Wärmeschutz.
Energieverbrauchskennwert – Seite 3
Der ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnung von Heiz- und ggf.
Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und/oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt.
Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Wohn- oder Nutzeinheiten
zugrunde gelegt. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich der konkreten
örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führen beispielsweise hohe Verbräuche
in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der Energieverbrauchskennwert
gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage. Kleine Werte signalisieren einen
geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich; insbesondere
können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil sie von deren Lage im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und vom individuellen Verhalten abhängen.
Gemischt genutzte Gebäude
Für Energieausweise bei gemischt genutzten Gebäuden enthält die Energieeinsparverordnung besondere Vorgaben.
Danach sind – je nach Fallgestaltung – entweder ein gemeinsamer Energieausweis für alle Nutzungen oder zwei getrennte
Energieausweise für Wohnungen und die übrigen Nutzungen auszustellen; dies ist auf Seite 1 der Ausweise erkennbar (ggf.
Angabe „Gebäudeteil“).
Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
gemäß § 20 Energieeinsparverordnung (EnEV)
Gebäude
Adresse
Hauptnutzung /
Gebäudekategorie
Musterstr. 123, 12345 Musterstadt
Mehrfamilienhaus
sind möglich
sind nicht möglich
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
Nr.
Bau- oder Anlagenteile
Maßnahmenbeschreibung
1
Fenster
Austausch der einfachverglasten Fenster im Erdgeschoss des Anbaus; neue
Fenster: U-Wert 1,2; g-Wert 0,6
2
Fenster
Austausch der Doppelkastenfester im Erdgeschoss des Anbaus, neue Fenster:
U-Wert: 1,2; g-Wert: 0,6
3
Decken
Dämmung der Kellerdecken und der obersten Geschossdecken im Anbau, WLG
035
4
Heizung
Dämmung der Verteilleitungen im Keller
5
Heizung
Austausch der Heizungsanlage, neue Anlage: Gas-Brennwertkessel
6
Außenwände
Dämmung der Nordfassade des Vorderhauses; WDVS 12 cm; WLG 035
7
Außenwände
Dämmung der Ostfassade; WDVS 16 cm; WLG 035
8
Dach
Dämmung des Dachs (Zwischensparrendämmung); Mineralwolle 20 cm, WLG 035
Weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt
Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Beispielhafter Variantenvergleich (Angaben freiwillig)
Ist-Zustand
Modernisierung gemäß
Nummern:
Primärenergiebedarf
227,5
[kWh/(m2 ·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Endenergiebedarf
228,4
[kWh/(m2 ·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
CO2-Emissionen
51,9
[kg/(m2 ·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Modernisierungsvariante 1
Modernisierungsvariante 2
1 bis 4
1 bis 9
189,5
99,2
17
56
193,9
108,9
15
52
43,9
23,8
16
54
Aussteller
Paul Mustermann
Ingenieurbüro Mustermann
Musterstraße 45
12345 Musterstadt
Datum
Unterschrift des Ausstellers
Anlage
zum Energieausweis
Zusatzseite Modernisierungsempfehlung
Gebäude
Adresse
Musterstr. 123, 12345 Musterstadt
Hauptnutzung /
Gebäudekategorie
Mehrfamilienhaus
Weitere Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
Nr.
Bau- oder Anlagenteile
9
Tür
Maßnahmenbeschreibung
Austausch der Haustür, neue Tür mit Mehrkammer-Profilen
Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Anlage
zum Energieausweis
Zusatzseite Verbrauchserfassung
Gebäude
Adresse
Musterstr. 123, 12345 Musterstadt
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser (Fortsetzung zu Seite 3)
Energieträger
Zeitraum
von
Holz-Pellets
Holz-Pellets
01.01.2005
01.01.2006
bis
31.12.2005
31.12.2006
Brennstoffmenge
[kWh]
35.178
34.500
Anteil
Warmwasser
[kWh]
6.332
6.210
Klimafaktor
Energieverbrauchskennwert [kWh/(m2 ·a)]
(zeitlich bereinigt, klimabereinigt)
Heizung
1,06
1,08
53,2
53,1
Warmwasser
Kennwert
11,0
10,8
64,2
63,9
Durchschnitt
213,4
Herunterladen