cyan magenta yellow black Energieeinsparverordnung im Wohnungsbau Energieeinsparverordnung im Wohnungsbau • • • • • • • • Allgemeines Neubau Gebäudebestand Energieausweise für Wohngebäude Info - Blatt Nr. 5.1 Allgemeines Neubau Gebäudebestand Energieausweise für Wohngebäude Info - Blatt Nr. 5.1 Impressum 10-2007:10_07 10.10.2007 15:33 Uhr Seite 1 Impressum Herausgeber: Kompetenzzentrum ãKostengnstig qualittsbewusst BauenÒ im Institut fr Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken e.V. an der TU Berlin Salzufer 14 10587 Berlin Telefon: 030 / 39921-888 Telefax: 030 / 39921-889 E-mail: [email protected] www.kompetenzzentrum-iemb.de Geschftsstelle Bundesamt fr Bauwesen und Raumordnung Geschftsstelle Initiative ãKostengnstig qualittsbewusst BauenÓ Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn E-mail: [email protected] www.bbr.bund.de Grafik Online Now! Gesellschaft fr elektronisches Marketing mbH Kastanienallee 26 14052 Berlin www.online-now.de Druck Druckerei V+V Sofortdruck GmbH Bunsenstra§e 5 D-53121 Bonn www.vuvdruck.de Dieses Info-Blatt soll dem breiten Kreis der Eigenheiminteressenten Informationen, Tipps und Anregungen geben. Es will und kann Gesetzestexte nicht ersetzen. Bei Rechtsfragen sollten daher immer die zustndigen Behrden oder die allgemein zur Rechtsauskunft befugten Stellen befragt werden. Dort knnen Sie z.B. auch Ausfhrungsbestimmungen erfahren, die nicht immer alle dargestellt werden knnen und die hufig von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Stand: September 2008 Weitere Merkbltter und Informationen zu aktuellen Themen knnen auf der Internetseite www.kompetenzzentrum-iemb.de abgerufen und ausgedruckt werden. Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Allgemeines Die Energieeinsparverordnung - was ist das eigentlich? Welche Ziele werden mit der Energieeinsparverordnung verfolgt? Seit wann ist die Verordnung geltendes Recht? Wen betrifft das Regelwerk? Enthält der Text der Verordnung alle Bestimmungen, die derzeitig zu beachten sind? 2 2 2 3 3 1.6 Wie werden die Bestimmungen der Verordnung vollzogen? 3 2 Neubau 4 2.1 Was ist bei der Planung eines Neubaus zu beachten? 4 2.2 Welchen Stellenwert nimmt die Einsparung elektrischen Stromes ein? 4 2.3 Wird die Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt? 4 2.4 Welche Auswirkung hat die EnEV auf das Wohnraumklima? 5 2.5 Muss bei allen Gebäuden auch die Luftdichtheit der Gebäudehülle nachgewiesen werden? 5 2.6 Welche Nachweisverfahren stehen zur Verfügung und inwieweit wird der Planungsprozess aufwändiger? 5 Unterscheiden sich Gebäude nach EnEV von traditionellen Gebäuden, können bisherige Bauweisen bestehen? 6 Können die in Deutschland traditionell verwendeten Bauprodukte auch weiter verwendet und eingesetzt werden? 6 2.9 Ist der Neubau durch EnEV teurer geworden? 6 3 Gebäudebestand 7 3.1 Welche Regelungen gelten für bestehende Gebäude? 7 3.2 Müssen bestehende Gebäude zukünftig alle gedämmt werden? 7 3.3 Wann muss eine bestehende Heizungsanlage ausgetauscht werden? 7 3.4 Muss die Verordnung auch bei der Sanierung und der Modernisierung bestehender Gebäude beachtet werden? 8 3.5 Welche Regeln gelten für denkmalgeschützte Gebäude? 8 3.6 Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen für den Gebäudebestand wirtschaftlich? 8 4 Energieausweise für Wohngebäude 9 4.1 Ziel und Zweck des Energieausweises 9 4.2 Ausstellungsverp!ichtung und -fristen von Energieausweisen 10 4.3 Wesentliche Bestandteile des Energieausweises 11 2.7 2.8 3 Anlagen: Muster für den Energieausweis 1 5.1 Die Energieeinsparverordnung im Wohnungsbau Neubau, Gebäudebestand, Energieausweise die wichtigsten Fragen und Antworten 1 Allgemeines Die EU Richtlinie über die Gesamtenergieef"zienz von Gebäuden vom 16. Dezember 2002 war von der Bundesregierung in nationales Recht umzusetzen, was in Teilbereichen bereits durch die Einführung der Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004) erfolgte. Da die Richtlinie jedoch über bestehendes nationales Recht hinausging, musste das Energieeinspargesetz entsprechend geändert werden. Die Neufassung ist seit dem 08. September 2005 in Kraft. Zur weiteren Umsetzung der EU Richtlinie und damit auch zur weiteren Vertiefung der ganzheitlichen Betrachtung der energetischen Ef"zienz von Gebäuden trat am 01. Oktober 2007 die Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) in Kraft. Gleichzeitig verlor die EnEV 2004 ihre Gültigkeit. 1.1 Die Energieeinsparverordnung - was ist das eigentlich? Die Energieeinsparverordnung - im Langtitel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden EnEV ist kein zusätzliches Regelwerk. Sie fasst vielmehr zwei ehemals bestehende Verordnungen, die sich mit dem Wärmebedarf und der Wärmeerzeugung bei Gebäuden beschäftigen (Wärmeschutzverordnung, Heizungsanlagen-Verordnung), zu einer Verordnung zusammen und entwickelt sie weiter. Mit der Zusammenfassung wurden intelligentere Lösungen zur Reduzierung des Energiebedarfs von Gebäuden möglich. Die Zusammenfassung beider Materien war auch ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung in Deutschland. Die Energieeinsparverordnung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, letztere weisen einige Besonderheiten auf. Das vorliegende Info-Blatt beschränkt sich im Wesentlichen auf Wohngebäude im Neubau und Bestand. 1.2 Welche Ziele werden mit der Energieeinsparverordnung verfolgt? Wie der Name schon sagt, soll die Verordnung zum Einsparen von Energie beitragen. Hierzu stellt sie im Rahmen des öffentlich rechtlichen Nachweises Anforderungen an zu errichtende (beheizte) Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen unter Einbeziehung ihrer Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie der Warmwasserbereitung (außer bei Nicht-Wohngebäuden) und in bestimmten Fällen auch an Maßnahmen an und in vorhandenen Gebäuden. Energiesparen ist die beste Energiequelle. Energieeinsparung ist deshalb ein wichtiger Baustein der Energiepolitik des Bundes. Das Hauptanliegen besteht darin, den Energieaufwand für den Gebäudebetrieb (d. h. für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung) zu senken - und damit auch die energiebedingten Emissionen des für den Klimawandel mitverantwortlichen Treibhausgases CO2. Das ist ein dringendes Gebot der Daseinsvorsorge. Denn die fossilen Energiereserven sind begrenzt und die durch ihre Verwertung freigesetzten Emissionen bedrohen das globale klimatische Gleichgewicht. Deshalb ist im Neubaubereich das Niedrigenergiehaus (NEH) bereits Standard und im Altbaubereich sind angemessene, wirtschaftlich vertretbare Anforderungen gestellt. Gleichzeitig soll mehr Transparenz für den Verbraucher im Hinblick auf die energetische Qualität geschaffen werden: Durch die Ausstellung von Energieausweisen für 2 Gebäude werden dem Nutzer auf vier bis fünf Seiten aussagekräftige Informationen mit den wichtigsten energetischen Kenndaten in übersichtlicher Form zur Verfügung gestellt. (Zu diesem Thema sei auch auf das Info-Blatt 5.2 Energiekennwerte verwiesen.) Da in Deutschland etwa ein Drittel des Energieverbrauchs auf den Gebäudebereich entfallen und Gebäude einen Lebenszyklus von rund 50 bis 100 Jahre haben, ist es besonders wichtig, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung und Emissionsminderung schon in der Planung von Neubauten bedacht werden. Dadurch wird gewährleistet, dass später keine deutlich höheren Kosten für die Nachrüstung anfallen. Trotz der in den vergangenen Jahren und auch in Zukunft steigenden Anforderungen, unterliegt die Energieeinsparverordnung (wie im Energieeinsparungsgesetz festgeschrieben) grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Durch die EnEV verursachte Mehraufwendungen werden durch Energiekosteneinsparungen innerhalb der üblichen Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauern von Gebäuden und Anlagen ausgeglichen. 1.3 Seit wann ist die Verordnung geltendes Recht? Die EnEV 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 34 vom 26. Juli 2007 verkündet und ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die vorher geltende EnEV aus dem Jahr 2004 trat am gleichen Tag außer Kraft. 1.4 Wen betrifft das Regelwerk? Unmittelbarer Adressat der Regelungen ist zum einen jeder, der einen Neubau errichten will. Zum anderen sieht die Energieeinsparverordnung bestimmte P!ichten im Gebäudebestand vor, die den jeweiligen Eigentümer treffen. Das Regelwerk der EnEV geht darüber hinaus alle an, die im weitesten Sinne mit dem Bauen zu tun haben, sei es als Planer (Architekten, Ingenieure usw.), Handwerker, Bauunternehmer, aber auch die Bauwirtschaft, die bestimmte Bauprodukte zur Verwendung im Gebäudebereich herstellt und vertreibt. 1.5 Enthält der Text der Verordnung alle Bestimmungen, die derzeitig zu beachten sind? Zu dem gesetzlichen Regelwerk gehört nicht nur die Energieeinsparverordnung selbst. Zur Durchführung der erforderlichen Nachweise und Berechnungen nimmt die EnEV direkt und indirekt technische Regeln in Bezug, so insbesondere die Vornorm der DIN V 4108-6 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, die Vornorm DIN V 4701-10 Energetische Bewertung von heiz- und raumlufttechnischen Anlagen und die europäisch harmonisierte DIN EN 832 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden, Berechnung des Heizenergiebedarfs, Wohngebäude. So wird der Verordnungstext von zahlreichen technischen Details entlastet. 1.6 Wie werden die Bestimmungen der Verordnung vollzogen? Für den Vollzug der Verordnung sind die Länder zuständig. Sie stellen in ihren Regelungen insbesondere zu den Entwurfsverfassern klar, wer den Nachweis der Einhaltung der Energieeinsparverordnung führen darf. In der Regel ist dies der Architekt oder der von ihm beauftragte Fachplaner (z.B. ein Ingenieurbüro oder ein spezielles Bauphysikbüro). In einigen Bundesländern kann auch ein speziell geschulter Handwerker diese Aufgabe erledigen. Die Nachweisverfahren sind in jedem Fall nur durch einen dafür geschulten Fachmann zu erbringen. Der Bund formuliert die Rahmenbedingungen und !ankiert die Energieeinsparverordnung durch Öffentlichkeitskampagnen, denn Aufklärung ist nicht weniger bedeutsam als eine wirksame Vollzugskontrolle. 3 2 Neubau 2.1 Was ist bei der Planung eines Neubaus zu beachten? Ein Neubau muss so errichtet werden, dass er grundsätzlich einen bestimmten, rechnerisch ermittelten Bedarf an Primärenergie für Heizung, Lüftung, Warmwasser und ggf. Kühlung nicht überschreitet. Eine weitere Forderung betrifft den mittleren Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle (Verluste durch Wärmeleitung). Es wird also nicht vorgeschrieben, wie ein Gebäude auszuführen ist, sondern es kommt auf die Einhaltung des für das konkrete Gebäude festgestellten zulässigen Energiebedarfs an. Allerdings muss dabei ein gewisses bau- und anlagentechnisches Mindestniveau eingehalten werden. Letztlich heißt das: Dem Bauherrn bleibt es im Wesentlichen freigestellt, mit welchen Mitteln das vorgegebene Ziel erreicht wird, ob über einen verstärkten Wärmeschutz oder eine anspruchsvollere Anlagentechnik, ob unter Einsatz erneuerbarer Energien, energetisch sinnvoller Techniken zur Lüftung und Raumluftkonditionierung, einer verbesserten Detailplanung zur Vermeidung von Wärmebrücken u.ä.. Deshalb werden auch die Planungsfreiheit und damit die Vielfalt der Architektur durch die vorgesehenen Bestimmungen nicht eingeengt. Hinzu kommt, dass die Integration des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik unter dem Dach einer Verordnung die ganzheitliche Planung und damit die Zusammenarbeit zwischen Architekten und Ingenieuren fördert. 2.2 Welchen Stellenwert nimmt die Einsparung elektrischen Stroms ein? Die EnEV trägt zur Einsparung von Strom bei, indem sie nicht nur auf den JahresHeizwärmebedarf, sondern auf den sog. Primärenergiebedarf abstellt. Der Primärenergiefaktor für Strom ist bis zu dreimal höher als für Öl und Gas. Wer Systeme mit direkter Stromnutzung oder hohem Strombedarf verwenden will, muss diesen Nachteil durch deutlich höhere Investitionen in die bauliche Hülle ausgleichen. Das führt in der Regel zu einem sparsamen Einsatz von Strom. Wo ein Ausweichen auf Energieträger mit einem günstigeren Primärenergiefaktor ausnahmsweise nachweislich nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen. Wegen des geringen Abrechnungs- und Wartungsaufwandes betreiben die Wohnungsbaugesellschaften in vielen Liegenschaften dezentral elektrische Warmwasserbereitungen, die ein sparsames Nutzerverhalten hervorrufen. Für diese Systeme ist eine Anforderungsregelung gefunden worden, die ihre Verwendung in Neubauten ermöglicht. Für den Einsatz elektrischer Speicherheizsysteme in Neubauten gibt es eine bis zum 31. Januar 2010 befristete Übergangsregelung, bezüglich einer günstigeren primärenergetischen Bewertung des Strombedarfs. 2.3 Wird die Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt? 4 Gerade bei Neubauten erleichtert die Verordnung den aktiven und auch den passiven Einsatz erneuerbarer Energien zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Wer seinen Energiebedarf ganz oder teilweise mit Sonnenenergie, Umwelt- oder Erdwärme oder aus Biomasse deckt, wird bei den Anforderungen an das Gebäude begünstigt. Gerade im Gebäudebereich eröffnen sich breite Anwendungsmöglichkeiten nicht nur für Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung, sondern auch für erneuerbare Energien, zumal hier insbesondere zur Wärmeerzeugung und zur Warmwasserbereitung seit Jahren bewährte Techniken zur Verfügung stehen. Der durchdachte Umgang mit Glas!ächen kann ebenso für Energiegewinne sorgen wie der Einsatz solarthermischer Anlagen. Mit den Berechnungsmethoden können gleichermaßen Wintergärten und innovative Systeme wie z.B. transparente Wärmedämmungen berücksichtigt werden. Die so eingesetzten erneuerbaren Energien müssen allerdings in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude gewonnen werden; der Bezug von grünem Strom aus dem Verbundnetz wird nicht erfasst. Die novellierte Verordnung fordert, dass bei zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m2 Gebäudenutz!äche die technische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme vor Baubeginn zu berücksichtigen ist. Hierbei kann es sich um dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und Blockheizung oder Wärmepumpen, handeln. 2.4 Welche Auswirkungen hat die EnEV auf das Wohnraumklima? Die EnEV verlangt, dass ein Neubau möglichst luftdicht ausgeführt wird. Damit sollen unnötige Wärmeverluste vermieden werden, die beim Be- und Entlüften entstehen. Der Anteil dieser so genannten Lüftungswärmeverluste nimmt bei hochwärmegedämmten Gebäuden gegenüber den Wärmeleitungsverlusten über die Bauteile Decke, Wände, Fußboden, Fenster etc. stark zu. Daher ist es erforderlich, die Gebäudehülle möglichst luftdicht auszuführen. Das heißt nicht, dass in einem Niedrigenergiehaus aus Gründen der Energieeinsparung nicht mehr gelüftet werden sollte oder gar darf. Im Gegenteil, ein bestimmtes Maß an frischer Luft ist notwendig, um Gerüche, Feuchtigkeit und Schadstoffe abzuführen und ein angenehmes Wohnklima zu schaffen. Es sollte lediglich nicht unnötig viel gelüftet werden. Wer ein Niedrigenergiehaus (NEH) bewohnt, sollte dies wissen und sein Lüftungsverhalten darauf einstellen. Hinweise und Empfehlungen zum richtigen, d.h. gesunden, aber auch energiesparenden Lüften bieten das Informationsblatt 6.2 Wohnungslüftung oder zum Beispiel die Verbraucherzentralen und die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena). Im Übrigen sollte bereits bei der Planung eines NEH der Einbau mechanischer Lüftungstechnik in Betracht gezogen werden. Durch eine entsprechende Anlage kann eine energiesparende Beund Entlüftung ohne Öffnen der Fenster sichergestellt werden. 2.5 Muss bei allen Gebäuden auch die Luftdichtheit der Gebäudehülle nachgewiesen werden? Die Verordnung enthält keine Verp!ichtung zum Nachweis der Dichtheit. Gebäude müssen aber ohnehin nach den Regeln der Bautechnik immer luftdicht ausgebildet werden. Unerwünschte Risse und Fugen, insbesondere bei Bauteilanschlüssen, können zu Bauschäden führen. Soll ein Gebäude besonders luftdicht ausgeführt werden, darf diese geplante Eigenschaft zunächst einmal in die energetischen Berechnungen eingehen. Denn bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerks verliert es deutlich weniger Wärme durch unkontrollierte Luftströmungen. Der Bauherr muss nach Ausführung des Gebäudes aber den Nachweis der besonderen Luftdichtheit erbringen. Die Luftdichtheit des Gebäudes wird mit der sogenannten Blower-Door-Messung nachgewiesen. Diese wird von Fach"rmen durchgeführt. Misslingt der Nachweis, muss das dadurch nachgewiesene energetische De"zit mit geeigneten Maßnahmen ausgeglichen werden. 2.6 Welche Nachweisverfahren stehen zur Verfügung und inwieweit wird der Planungsprozess aufwändiger? Die Verordnung greift bei der energetischen Bilanzierung der Energieverluste und -gewinne des geplanten Gebäudes insbesondere im Baubereich vollständig auf europäische Normen zurück. Im Anlagenbereich verweist die Verordnung auf nationale DIN-Regeln, die zur Bewertung der Ef"zienz von Heizungsanlagen im Vorgriff auf zukünftige internationale Normen von der Wirtschaft, dem Handwerk und der Wissenschaft erarbeitet wurden. Deutschland übernimmt damit weltweit eine Führungsrolle. Die EnEV erlaubt einfache Berechnungen, aber auch umfangreiche Detailplanungen. Durch aufwändigere Planungen können intelligentere Lösungen mit geringerem Ko5 sten- und Materialeinsatz erreicht werden. Moderne Rechentechnik hält den Aufwand in Grenzen. Der größte zeitliche Aufwand besteht für die Ermittlung der energetischen Kennwerte für die Bau- und Anlagenteile und die korrekte Ermittlung der Flächen der Gebäudehülle. Gibt es für Wohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren? Ja. Der Bauherr eines Wohngebäudes hat die Wahl zwischen dem speziell für diese Gebäudeart vorgesehenen vereinfachten Verfahren und dem ausführlicheren Monatsbilanzverfahren. Sein Planer sollte ihn beraten, welches Verfahren für sein konkretes Bauvorhaben vorteilhafter ist. 2.7 Unterscheiden sich Gebäude nach EnEV von traditionellen Gebäuden, können bisherige Bauweisen bestehen? Trotz des hohen energetischen Niveaus unterscheiden sich die Gebäude nach EnEV hinsichtlich Architektur und Materialvielfalt nicht wesentlich von bisherigen Bauweisen und -traditionen. Untersuchungen zeigten, dass es zu keiner Einschränkung in der Materialvielfalt kam. Vielmehr war mit einer Zunahme von energetisch optimierten Bauprodukten, stärkerer Tiefenplanung und höheren Anforderungen an die Qualität der Bauausführung zu rechnen. 2.8 Können die in Deutschland traditionell verwendeten Bauprodukte auch weiter verwendet und eingesetzt werden? Die Verordnung gibt Höchstwerte für den Primärenergiebedarf und mittleren Transmissionswärmeverlust vor und überlässt den Planern weitgehend den Weg zur Einhaltung dieser Anforderungen. Bei Ausnutzung der planerischen Flexibilität sind weiterhin alle in Deutschland traditionell verwendeten Bauprodukte verwendbar und einsetzbar. Das betrifft z.B. das traditionelle monolithische Ziegelmauerwerk, das besonders in Süddeutschland verbreitet ist. Neben den Vorschriften der Bundesländer zur Verwendung von Bauprodukten und den gesundheitlich-hygienischen Mindestanforderungen der Landesbauordnungen werden also keine neuen Beschränkungen geschaffen. Bei den Anforderungen im Bestand kann der Bauherr wählen. Entweder lässt er die Berechnungen in dem !exiblen Energiebilanzierungsverfahren durchführen. Oder aber er will den Berechnungsaufwand vermeiden; dann kann er auch mit Grenzwerten für Bauteile arbeiten. Dies erleichtert das Planungsverfahren. 2.9 Ist der Neubau durch die EnEV teurer geworden? 6 Wie oben schon erwähnt, schaffte der neue integrative Ansatz der Verordnung Freiräume für die Planung des Neubaus. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall durch die neue Verordnung bedingte Mehraufwendungen entstehen, ist davon abhängig, ob die Baubeteiligten die neue Flexibilität der Verordnung nutzen. Kostensteigerungen lassen sich im Neubau oft vermeiden, wenn das Gebäude mit einer optimierten Anlagentechnik ganzheitlich geplant wird. Mehrkosten sind dagegen zu erwarten, wenn die Gebäudeplaner die Flexibilität der Verordnung nicht nutzen und die vorgeschriebenen energetischen Verbesserungen gegenüber geltendem Recht allein auf der baulichen Seite umsetzen. Für diesen Fall ist nach vorliegenden Gutachten bei großen Wohngebäuden (insbesondere Mehrfamilienhäusern) trotz deutlich höherer Anforderungen (schärfere spezi"sche Grenzwerte) als im Bereich kleinerer Wohngebäude (insbesondere Einfamilienhäuser) von Mehraufwendungen in Höhe von etwa 1 bis 1,5 % der Gebäudekosten auszugehen; bei kleineren Wohngebäuden ist mit geringfügig höheren Mehraufwendungen zu rechnen. Über Nichtwohngebäude können bisher keine Aussagen getroffen werden, da diese erstmals in der EnEV 2007 anderen Anforderungen unterliegen als Wohngebäude. Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen für den Neubau für den Investor wirtschaftlich? Im Allgemeinen ist dies der Fall. Das Energieeinsparungsgesetz schreibt vor, dass die Aufwendungen, die durch die neuen Anforderungen der energiesparrechtlichen Verordung verursacht werden, für Gebäude gleicher Art und Nutzung generell wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Die Mehraufwendungen können in den meisten Fällen deutlich vor Ablauf der üblichen Gebäude- und Anlagennutzungsfristen durch die laufenden Energiekosteneinsparungen wieder erwirtschaftet werden. 3 Gebäudebestand 3.1 Welche Regelungen gelten für bestehende Gebäude? Für bestehende Gebäude regelt die Verordnung im Wesentlichen zwei P!ichtenkreise. Zum einen gibt es wie bisher so genannte bedingte Anforderungen für Bauteile, die erst dann wirksam werden, wenn ein Eigentümer ohnehin bestimmte Änderungen am Gebäude vornehmen will. Daneben werden einige besonders wirtschaftliche Maßnahmen allgemein vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die energiebewusste Hausbesitzer deshalb schon längst von sich aus vorgenommen haben (Erneuerung sehr alter Heizkessel, Dämmung von Rohrleitungen in kalten Räumen, Dämmung der obersten Geschossdecken zu nicht nutzbaren Dachräumen). Zur Erfüllung dieser P!ichten wurde eine ausreichende Frist eingeräumt. 3.2 Müssen bestehende Gebäude zukünftig alle gedämmt werden? Eine generelle Verp!ichtung zur zusätzlichen Dämmung von Gebäuden begründet die Verordnung nicht. Dämmverp!ichtungen sind nur dann vorgesehen, wenn ohnehin bestimmte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. Putzerneuerung, zusätzliche Verkleidung von Wänden etc.). Dabei spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Maßnahme verwirklicht wird. Die Dämmung der obersten Geschossdecke unter nicht ausbaufähigen Dächern ist jedoch generell wirtschaftlich und daher eine P!ichtmaßnahme. 3.3 Wann muss eine bestehende Heizungsanlage ausgetauscht werden? Die bisherige Verordnung verlangte, dass alte Öl- und Gasheizkessel, die in aller Regel unnötig viel Brennstoff zur Wärmeerzeugung benötigen, bis spätestens Ende des Jahres 2006 außer Betrieb zu nehmen waren. In den allermeisten Fällen wurden damit neue Wärmeerzeuger benötigt. Falls die alten durch neue Kessel ersetzt werden, müssen diese moderne Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ebenso können aber auch andere ef"zienteTechniken der Wärmeerzeugung wie z.B. Wärmepumpen eingesetzt werden. Für Kessel, bei denen nach dem 1. November 1996 ein neuer Brenner eingebaut worden ist, um verschärfte Anforderungen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung umsetzen zu können, oder die so ertüchtigt wurden, dass die nach dem Bundes- Immissionsschutzrecht zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, muss die Außerbetriebnahme bis spätestens Ende 2008 erledigt werden. Unter die Außerbetriebnahmevorschriften fallen alle Kessel, die vor dem 1. Oktober 1978 (Inkrafttreten der 1. Heizungsanlagenverordnung) in Betrieb genommen worden sind. Solche Anlagen sind Ende 2008 mindestens 30 Jahre alt. Sie sind damit bereits deutlich über die vorgesehene Nutzungszeit hinaus in Betrieb. Ihre Ef"zienz lässt sich durch einen Brenneraustausch oder andere vergleichbare Maßnahmen nicht mehr erhöhen. Es ist deshalb aus wirtschaftlichen und energetischen Gründen gleichermaßen sinnvoll, einen Ersatz vorzusehen. 7 Gilt dies auch für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser? Für die von den Eigentümern selbst bewohnten bzw. mitbewohnten Ein- und Zweifamilienhäuser sind die Außerbetriebnahmefristen etwas abweichend hiervon geregelt. In diesen Häusern müssen alte Kessel innerhalb von zwei Jahren nach einem Eigentumswechsel, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, endgültig abgeschaltet werden. Diese Zweijahresfrist läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab. So müsste beispielsweise ein alter Heizkessel in einem Einfamilienhaus, das im Jahr 2005 in den Besitz eines neuen Eigentümers übergeht, bis zum 31. Dezember des Jahres 2008 außer Betrieb genommen werden. Durch die Ausnahmeregelung sollen unzumutbare Belastungen für ältere Haushalte und solche mit niedrigerem Einkommen vermieden werden. Solche Haushalte sind gerade unter den Selbstnutzern der in erster Linie von der Außerbetriebnahmeverp!ichtung betroffenen Gebäude aus den 50er bis zur ersten Hälfte der 70er Jahren besonders häu"g anzutreffen. Müssen im Gebäudebestand in jedem Falle alte Heizkessel gegen neue ausgetauscht werden? Nein. Für Heizkessel, die seit dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, gibt es keine speziellen Au!agen in der Energieeinsparverordnung. Sie dürfen also weiterhin genutzt werden. Dies gilt auch für solche Kessel, die vor dem Stichtag 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, aber bereits als Niedertemperatur- Heizkessel oder Brennwertkessel gelten. 3.4 Muss die Verordnung auch bei der Sanierung und der Modernisierung bestehender Gebäude beachtet werden? Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen an den energierelevanten Teilen eines Gebäudes lassen sich im allgemeinen energetische Verbesserungen wirtschaftlich umsetzen. Solche Gelegenheiten, die häu"g erst nach Jahrzehnten bei der nächsten Modernisierung wiederkehren, dürfen nicht ungenutzt verstreichen. Deshalb enthält die EnEV 2007 sog. bedingte Anforderungen, die nur für Bauteile gelten, die von einer Modernisierung betroffen sind. Diese bedingten Anforderungen betreffen den sog. Wärmedurchgangskoef"zienten bestimmter Außenbauteile, und sie wurden auf den heutigen technischen Stand fortgeschrieben. Sie sind zu beachten, wenn folgende Maßnahmen geplant sind: Erneuerung oder Ersetzung von Außenwänden, auch des Außenputzes, von Fenstern und Fenstertüren, Außentüren, obersten Geschossdecken unter Steildächern, Flachdächern sowie von Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen. In einigen Fällen wird auch der erstmalige Einbau von Außenbauteilen erfasst. Eine Bagatellregelung sorgt dafür, dass kleinere Maßnahmen dieser Art von den Anforderungen ausgenommen werden. Bei An- und Ausbauten beheizter oder gekühlter Räume mit mehr als 50 m² Gebäudenutz!äche gelten die entsprechenden Regeln für Neubauten. 3.5 Welche Regeln gelten für denkmalgeschützte Gebäude? Grundsätzlich unterliegen Baudenkmäler und andere Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz denselben Regeln wie alle anderen bestehenden Gebäude. Droht aber im Einzelfall eine Beeinträchtigung der geschützten Bausubstanz oder des schützenwerten Erscheinungsbilds und ließen sich andere Maßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausführen, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen wie bisher auf Antrag Ausnahmen zulassen. 3.6 Sind die vorgeschriebenen Maßnahmen für den Gebäudebestand wirtschaftlich? 8 Ja. Die Mehraufwendungen für die bedingten Anforderungen im Gebäudebestand können generell deutlich vor Ablauf der Restnutzungsdauer der Gebäude und Anlagen durch die laufenden Energiekosteneinsparungen wieder erwirtschaftet werden. Besonders wirtschaftlich sind die Nachrüstungsanforderungen für alte Heizkessel und die Dämmvorschriften, die sich bereits in wenigen Jahren amortisieren. 4 Energieausweise für Wohngebäude Die P!icht zur Erstellung von Energieausweisen ist in der EnEV 2007 geregelt. Grundsätzlich werden zwei Arten des Energieausweises unterschieden, die in einem Formular zusammengefasst wurden (siehe Anlage). Es gibt einerseits den Energieausweis auf Basis des rechnerisch ermittelten Energiebedarfs eines Gebäudes und andererseits den Energieausweis auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs eines Gebäudes. Die genaue Festlegung für welche Gebäude welcher Ausweis zulässig ist, ist in der EnEV 2007 geregelt und wird nachfolgend erläutert. 4.1 Ziel und Zweck des Energieausweises Mit dem Energieausweis wird dem Nutzer ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem er überschlagsweise die zu erwartenden Verbräuche und damit die Energiekosten für ein Gebäude abschätzen kann. Durch wesentliche Informationen über ein Gebäude wird beabsichtigt, dass der Energieausweis beim Nutzer das Bewusstsein für den Energieverbrauch erhöht und die Motivation zu Energiesparmaßnahmen verstärkt. Dabei umfassen Energiesparmaßnahmen nicht nur ein bewusstes Nutzerverhalten, sondern auch Investitionen für energiesparende Maßnahmen. Der Energieausweis kann kein exaktes Instrument zur Vorhersage von Verbrauchskosten sein, da der Energieverbrauch eines Gebäudes wesentlich von unvorhersagbaren Ein!üssen mitbestimmt wird. Der Energieausweis dient lediglich der Information. Es können aus den Angaben in einem Energieausweis keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Weiterhin erfolgt die Ausstellung eines Energieausweises für ein gesamtes Gebäude. Das heißt, dass einzelne Wohnungen bzw. Gebäudeteile von den über das gesamte Gebäude gemittelten Angaben zum Verbrauch bzw. zum zu erwartenden Verbrauch abweichen können. Dabei spielt nicht nur das individuelle Nutzerverhalten, sondern auch die Lage der betrachteten Wohnung im Gebäude eine Rolle. Hohe Raumtemperaturen, übermäßig starkes Lüften, große Außenwand!ächen und große Flächen zu unbeheizten Räumen, wie unausgebautes Dachgeschoss und unbeheizte Keller, sind Faktoren, die zu einem höheren Energieverbrauch einer einzelnen Wohnung gegenüber dem mittleren Verbrauch des gesamten Gebäudes führen. Darüber hinaus erhält der Nutzer mit dem Energieausweis Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes. Diese umfassen auch die objektive energetische Charakterisierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (Energieausweis auf Basis des berechneten Energiebedarfs; kurz: Bedarfsausweis). In einer anderen Ausführungsvariante erfolgt mit der Erstellung eines Energieausweises die Bewertung des tatsächlichen Verbrauchs an Heizenergie der drei vorhergehenden Heizperioden (Energieausweis auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs; kurz: Verbrauchsausweis) für ein Gebäude. Das Energieausweisformular wurde mit der EnEV 2007 veröffentlicht und wurde als Anlage in dieses Info-Blatt aufgenommen. Es besteht aus insgesamt vier Seiten. Dem Energieausweis sind über die Angaben zum Energiebedarf bzw. -verbrauch hinaus noch Hinweise zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität beizufügen. Diese sogenannten Modernisierungshinweise sind eine wesentlicher Bestandteil des Energieausweises und bilden zusammen mit dem Ausweisformular eine Einheit. Sowohl der Bedarfsausweis als auch der Verbrauchsausweis muss Vorschläge zur energetischen Ertüchtigung des Gebäudes enthalten, die sich direkt auf das betrachtete Gebäude beziehen und dessen Schwachstellen berücksichtigen. 9 4.2 Ausstellungsverp!ichtung und -fristen von Energieausweisen Grundsätzlich gilt, dass für alle Neubauten ein Energieausweis erstellt werden muss, indem der rechnerische Energiebedarf eines Gebäudes unter normierten Randbedingungen ermittelt wird. Dieser Energieausweis muss dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder dem Mieter vom Eigentümer vorgelegt werden. Da für Neubauten ohnehin der Energiebedarf nach Energieeinsparverordnung nachgewiesen wird, fallen hier keine zusätzlichen Kosten an. Bei Bestandsbauten müssen Energieausweise erstellt werden, wenn diese verkauft bzw. vermietet werden. Dem potentiellen Käufer/Mieter ist ein Energieausweis vorzulegen. Im Fall der Vermietung muss jedem neuen Mieter, das gilt auch für Gebäude mit mehreren Mietparteien, der Energieausweis des einzelnen Gebäudes vorgelegt werden. Wird im Zusammenhang einer umfangreichen Modernisierungsmaßnahme eine Berechnung des Energiebedarfs nach Energieeinsparverordnung durchgeführt, muss ebenfalls ein Energieausweis erstellt werden. Der Energieausweis ergibt sich dann aus dem Ergebnis der Berechnung, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen. Anmerkung: Eine Modernisierungsmaßnahme erfordert nicht zwingend die Berechnung des Energiebedarfs. Einzelheiten dazu sind in der EnEV geregelt. Die EnEV 2007 regelt die P!icht zur Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Für die Erstellung gelten unterschiedliche Fristen, die vom Anlass der Ausstellung und von der Art und Anzahl der Wohnungen eines Gebäudes abhängen. Im Falle eines Neubaus eines Wohngebäudes mussten bereits seit Einführung der Wärmeschutzverordnung ´95 Energiebedarfsausweise erstellt werden. Dies gilt auch weiterhin uneingeschränkt ab dem 01. Oktober 2007 für alle Wohngebäude unabhängig von der Anzahl der Wohnungen. Für bestehende Wohngebäude bzw. Wohnungen müssen anlässlich des Verkaufs, der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings Energieausweise erstellt werden. Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Größe, der Anzahl der Wohnungen, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes. Für Wohngebäude gelten dazu folgende Regelungen: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, dürfen unabhängig vom Baujahr beide Arten des Ausweises erstellt werden. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist ab dem 1. Oktober 2008 der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Bis zum 30. September 2008 besteht Wahlfreiheit. Eine weitere Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Die P!icht zum Zugänglichmachen eines Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern bzw. Mietern kommt stufenweise je nach Gebäudeart und Baualter zur Anwendung: 10 ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965; ab 1. Januar 2009 für später errichtete Wohngebäude; ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude. Um überprüfen zu können, ob ein Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreicht, wird vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) eine Bekanntmachung für die Ermittlung der energetischen Eigenschaften von Wohngebäuden zur Verfügung gestellt (www.bbr.bund.de). Gebäude, für die ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach Wärmeschutzverordnung´95 oder nach EnEV 2002 bzw. 2004 erstellt wurde, benötigen keinen neuen Ausweis, sofern dieser nicht älter als zehn Jahre ist. 4.3 Wesentliche Bestandteile des Energieausweises Der Energieausweis enthält umfangreiche Informationen für den Nutzer, Mieter bzw. Käufer. Diese werden nachfolgend erläutert. Angaben zum Gebäude Beide Arten des Energieausweises enthalten grundlegende Angaben zum einzelnen Gebäude. Das sind die Anschrift, Flächenangaben, das Baujahr des Hauses und der Anlagentechnik, Anzahl der Wohnungen, der Aussteller des Ausweises etc. Energetische Charakterisierung eines einzelnen Gebäudes Der Bedarfsausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität des Gebäudes und enthält Angaben zur Qualität der Dämmung und der Heizungsanlage. Es wird der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf ausgewiesen. Im Verbrauchsausweis wird üblicherweise der Endenergieverbrauch ausgewiesen. Endenergie: Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs benötigt wird, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes. Das ist somit die Energiemenge, die üblicherweise abgerechnet wird bzw. die einem Gebäude zugeführt wird (Nah- und Fernwärme, Öl, Gas u.a.). Elektrische Hilfsenergie für Pumpen und andere Antriebe wird bei der Betrachtung der Endenergie üblicherweise berücksichtigt. Primärenergie: Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs und Trinkwasserwärmebedarf benötigt wird, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze Gebäude bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen. Primärenergie ist somit ein Energieträger im Urzustand, wie beispielsweise Rohöl oder Erdgas. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Primärenergie üblicherweise die elektrische Hilfsenergie für Pumpen und andere Antriebe mit berücksichtigt. Vergleichende Bewertung Im Energieausweis wird der Energiebedarf (u.U. im Gebäudebestand auch der Energieverbrauch) eines Gebäudes einer vergleichenden Bewertung unterzogen. Die sogenannten Vergleichswerte Endenergiebedarf "nden sich im Ausweisformular (siehe Anlage: Energieausweis für Wohngebäude [Quelle: dena / BMVBS]). Energiekennwerte im Energieausweis beschreiben den spezi"schen Energieaufwand, d.h. den Aufwand an Energie pro Bezugsgröße und Bezugszeitraum. Notwendige Angaben sind: der Energieaufwand - die Energie für Raumheizung und ggf. Warmwasserbereitung, die Bezugsgröße - die Gebäudenutz!äche AN und der Bezugszeitraum - ein Jahr. Der Energiekennwert wird in Kilowattstunden pro m² Nutz!äche AN und pro Jahr angegeben [kWh/(m²a)]. Wichtig für die Einordnung des Energiekennwertes ist der Vergleich mit anderen Gebäuden. Die Vergleichswerte wurden modellhaft ermittelt und beziehen sich auf Gebäude, in denen Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt werden. Der Energiekennwert eines Gebäudes 11 auf Basis des gemessenen Verbrauchs oder des berechneten Energiebedarfs wird in die Bandbreite der üblicherweise auftretenden Werte von Gebäuden gleicher Größenklasse eingetragen. Es erfolgt ein Vergleich mit dem Mittelwert gleichartiger Gebäude. Es werden bestimmte Baustandards als Vergleichsmaßstab herangezogen: Passivhaus, Mehrfamilienhaus Neubau, Einfamilienhaus Neubau etc. (s. Anlage). Aussteller Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise von Neubauten ist nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer (zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden) geregelt. Bundeseinheitliche Regelungen für die Erstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind in der EnEV 2007 aufgenommen. Der Kreis der zugelassenen Aussteller umfasst im Wesentlichen: Hochschulabsolventen der Fachrichtungen: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Personen, die die Vorraussetzungen für die Zulassung in der Handwerksrolle erfüllen, Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder Schornsteinfegerwesen umfasst oder Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben oder Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst. Der vorgenannte Personenkreis muss eine der nachfolgend angeführten Zusatzvoraussetzungen erfüllen: Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder 2-jährige entsprechende Berufserfahrung (Bau-, Anlagentechnik) oder erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens oder öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger oder uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung Weiterhin sind folgende Personenkreise berechtigt Energieausweise für bestehende Wohngebäude zu erstellen: 12 Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren. Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustofffachhandel oder in der Baustof"ndustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustofffachhandel oder in der Baustof"ndustrie verfügt haben. Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist durch die Vorgaben auf europäischer Ebene begrenzt und darf höchstens zehn Jahre betragen. Bedarfs- und Verbrauchsausweise haben einheitliche Gültigkeitsdauern. Beide Ausweisarten verlieren ihre Aussagekraft bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen am einzelnen Gebäude. Wenn mit diesen Maßnahmen die Neuberechnung des Energiebedarfs nach Energieeinsparverordnung einhergeht, ergibt sich daraus automatisch ein aktueller Bedarfsausweis. Anlage Energieausweis für Wohngebäude In der nachfolgenden Anlage "nden sie ein ausgefülltes Muster für einen Energieausweis für Wohngebäude einschließlich der Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis [Quelle: dena / BMVBS]. 13 ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) Gültig bis: 1 25.04.2017 Gebäude Gebäudetyp Mehrfamilienhaus Adresse Musterstr. 123, 12345 Musterstadt Gebäudeteil Vorderhaus Baujahr Gebäude 1928 Baujahr Anlagentechnik 1982 Anzahl Wohnungen 9 Gebäudenutzfläche (AN) 575 m² Anlass der Ausstellung des Energieausweises Gebäudefoto (freiwillig) Neubau Vermietung / Verkauf Modernisierung (Änderung / Erweiterung) Sonstiges (freiwillig) Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen – siehe Seite 4). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe). Hinweise zur Verwendung des Energieausweises Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Aussteller Paul Mustermann Ingenieurbüro Mustermann Musterstraße 45 12345 Musterstadt Datum Unterschrift des Ausstellers ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) 3 Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes Energieverbrauchskennwert Dieses Gebäude 213,4 kWh/(m²·a) 0 50 100 Energieverbrauch für Warmwasser: 150 200 enthalten 250 300 350 400 >400 nicht enthalten Das Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung beträgt bei zeitgemäßen Geräten etwa 6 kWh je m2 Gebäudenutzfläche und Jahr und ist im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten. Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser Energieträger von Anteil Warmwasser [kWh] Brennstoffmenge [kWh] Zeitraum bis Erdgas H 01.01.2004 31.12.2004 Erdgas H 01.01.2005 31.12.2005 Erdgas H 01.01.2006 31.12.2006 Holz-Pellets 01.01.2004 31.12.2004 Weitere Verbrauchsdaten auf gesondertem Blatt 78.086 85.720 80.775 33.911 14.055 15.430 14.540 6.104 Klimafaktor Energieverbrauchskennwert in kWh/(m2 ·a) (zeitlich bereinigt, klimabereinigt) Heizung 1,07 1,06 1,08 1,07 119,2 129,6 124,4 51,7 Warmwasser 24,4 26,8 25,3 10,6 Durchschnitt Kennwert 143,7 156,3 149,6 62,4 213,4 Vergleichswerte Endenergiebedarf 150 200 250 300 350 400 >400 Ne ub au M FH Pa ssi vh 100 EF H Ne EF ub H au gu en t m erg e od ti er sch ni sie rt Du W rch oh sc ng hn eb itt M äu FH de we e se ne nt rg lic eti h m sc EF od h ni we H e er ch se ne ni t nt rg sie lic eti rt h m sc h od ni c er ni ht sie rt 50 au s 0 1) Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird. Soll ein Energieverbrauchskennwert verglichen werden, der keinen Warmwasseranteil enthält, ist zu beachten, dass auf die Warmwasserbereitung je nach Gebäudegröße 20 – 40 kWh/(m2 ·a) entfallen können. Soll ein Energieverbrauchskennwert eines mit Fern- oder Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 – 30 % geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist. Erläuterungen zum Verfahren Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauchskennwert ab. 1) EFH – Einfamilienhäuser, MFH – Mehrfamilienhäuser ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) Erläuterungen 4 Energiebedarf – Seite 2 Der Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres–Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Primärenergiebedarf – Seite 2 Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung. Zusätzlich können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben werden. Endenergiebedarf – Seite 2 Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und die notwendige Lüftung sichergestellt werden können. Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz. Die Vergleichswerte für den Energiebedarf sind modellhaft ermittelte Werte und sollen Anhaltspunkte für grobe Vergleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten ermöglichen. Es sind ungefähre Bereiche angegeben, in denen die Werte für die einzelnen Vergleichskategorien liegen. Im Einzelfall können diese Werte auch außerhalb der angegebenen Bereiche liegen. Energetische Qualität der Gebäudehülle – Seite 2 Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (Formelzeichen in der EnEV: HT’). Er ist ein Maß für die durchschnittliche energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes. Kleine Werte signalisieren einen guten baulichen Wärmeschutz. Energieverbrauchskennwert – Seite 3 Der ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnung von Heiz- und ggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und/oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Wohn- oder Nutzeinheiten zugrunde gelegt. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führen beispielsweise hohe Verbräuche in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der Energieverbrauchskennwert gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage. Kleine Werte signalisieren einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich; insbesondere können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil sie von deren Lage im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und vom individuellen Verhalten abhängen. Gemischt genutzte Gebäude Für Energieausweise bei gemischt genutzten Gebäuden enthält die Energieeinsparverordnung besondere Vorgaben. Danach sind – je nach Fallgestaltung – entweder ein gemeinsamer Energieausweis für alle Nutzungen oder zwei getrennte Energieausweise für Wohnungen und die übrigen Nutzungen auszustellen; dies ist auf Seite 1 der Ausweise erkennbar (ggf. Angabe „Gebäudeteil“). Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis gemäß § 20 Energieeinsparverordnung (EnEV) Gebäude Adresse Hauptnutzung / Gebäudekategorie Musterstr. 123, 12345 Musterstadt Mehrfamilienhaus sind möglich sind nicht möglich Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen Nr. Bau- oder Anlagenteile Maßnahmenbeschreibung 1 Fenster Austausch der einfachverglasten Fenster im Erdgeschoss des Anbaus; neue Fenster: U-Wert 1,2; g-Wert 0,6 2 Fenster Austausch der Doppelkastenfester im Erdgeschoss des Anbaus, neue Fenster: U-Wert: 1,2; g-Wert: 0,6 3 Decken Dämmung der Kellerdecken und der obersten Geschossdecken im Anbau, WLG 035 4 Heizung Dämmung der Verteilleitungen im Keller 5 Heizung Austausch der Heizungsanlage, neue Anlage: Gas-Brennwertkessel 6 Außenwände Dämmung der Nordfassade des Vorderhauses; WDVS 12 cm; WLG 035 7 Außenwände Dämmung der Ostfassade; WDVS 16 cm; WLG 035 8 Dach Dämmung des Dachs (Zwischensparrendämmung); Mineralwolle 20 cm, WLG 035 Weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung. Beispielhafter Variantenvergleich (Angaben freiwillig) Ist-Zustand Modernisierung gemäß Nummern: Primärenergiebedarf 227,5 [kWh/(m2 ·a)] Einsparung gegenüber Ist-Zustand [%] Endenergiebedarf 228,4 [kWh/(m2 ·a)] Einsparung gegenüber Ist-Zustand [%] CO2-Emissionen 51,9 [kg/(m2 ·a)] Einsparung gegenüber Ist-Zustand [%] Modernisierungsvariante 1 Modernisierungsvariante 2 1 bis 4 1 bis 9 189,5 99,2 17 56 193,9 108,9 15 52 43,9 23,8 16 54 Aussteller Paul Mustermann Ingenieurbüro Mustermann Musterstraße 45 12345 Musterstadt Datum Unterschrift des Ausstellers Anlage zum Energieausweis Zusatzseite Modernisierungsempfehlung Gebäude Adresse Musterstr. 123, 12345 Musterstadt Hauptnutzung / Gebäudekategorie Mehrfamilienhaus Weitere Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen Nr. Bau- oder Anlagenteile 9 Tür Maßnahmenbeschreibung Austausch der Haustür, neue Tür mit Mehrkammer-Profilen Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung. Anlage zum Energieausweis Zusatzseite Verbrauchserfassung Gebäude Adresse Musterstr. 123, 12345 Musterstadt Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser (Fortsetzung zu Seite 3) Energieträger Zeitraum von Holz-Pellets Holz-Pellets 01.01.2005 01.01.2006 bis 31.12.2005 31.12.2006 Brennstoffmenge [kWh] 35.178 34.500 Anteil Warmwasser [kWh] 6.332 6.210 Klimafaktor Energieverbrauchskennwert [kWh/(m2 ·a)] (zeitlich bereinigt, klimabereinigt) Heizung 1,06 1,08 53,2 53,1 Warmwasser Kennwert 11,0 10,8 64,2 63,9 Durchschnitt 213,4