Energieeinsparung im Gebäudebereich

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IHK
Energieeinsparung im Gebäudebereich
Die neue Energieeinsparverordnung
Autor: Dipl.-Ing. Hans-Dieter Hegner, Berlin
Die Bundesrepublik Deutschland steht international im Wort, ihre energiebedingten
Emissionen bis zum Jahre 2005 um 25 Prozent zu reduzieren. Der Gebäudebereich beteiligt sich an den CO2-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 30
Prozent. Rund 33 Prozent der Endenergie wird für die Erzeugung von Raumwärme
aufgewandt, weitere vier Prozent entfallen auf die Warmwasserbereitung. Dies belegt,
dass der Gebäudebereich einen außerordentlich wichtigen Sektor für Energieeinsparung und CO2-Reduktionsmaßnahmen darstellt. Der Koalitionsvertrag stellt dazu
fest: „Wir werden das CO2-Minderungsprogramm verbessern. Mit der Energieeinsparverordnung führen wir für den Neubau den Niedrigenergiehausstandard und für den
Bestand Energiekennzahlen in zeitlichen Stufen ein.“
ner Verordnung zusammenfassen und das
Anforderungsniveau im Neubau im Mittel
um 30 Prozent verschärfen. Neben der Optimierung der Gebäudehülle sind nunmehr
auch heizungs- und raumlufttechnische
Anlagen in die Planung einzubeziehen. Das
bedeutet mehr Flexibilität in der Planung.
Die Anbindung der Anforderungen an einen primärenergetisch bewerteten Endenergiebedarf des Gebäudes wird die energetische Qualität von Gebäuden und Anlagen besser transparent machen und zu einer verbesserten Orientierung der Verbraucher führen.
Mit der EnEV soll - der europäisch
harmonisierten Normung folgend – zugleich die Berechnung des Wärme- und
Energiebedarfs auf eine neue Grundlage
gestellt werden. So kann bei der Berechnung des Energiebedarfs anders als bisher
die Effizienz der Heizungsanlage Berücksichtigung finden. Außerdem wird künftig
nicht mehr nur der passiven Solarenergienutzung Rechnung getragen, auch die aktive Nutzung regenerativer Energien, zum
Beispiel über Solarkollektoren, wird durch
den Verordnungsentwurf begünstigt. Die
EnEV eröffnet und nutzt damit neue Einsparpotenziale bei größtmöglicher Entwurfsfreiheit für den Neubaubereich. Die
Methode des Nachweisverfahren der Energieeinsparverordnung basiert weiterhin auf
einem statischen Bilanzierungsmodell der
Energieverluste und –gewinne. Die neue
Verordnung soll sich vor allem auf die fertig gestellte europäische Norm DIN EN
832 „Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden“ in Verbindung mit den deutschen Umsetzungsnormen DIN V 4108-6
und DIN V 4701-10 abstützen.
Wichtig bei Gebäudeerneuerungen
Fotos (2): Ullrich Sorbe
Der Referentenentwurf zur Energieeinsparverordnung (EnEV), mit der künftig der Energieverbrauch im Gebäudebereich weiter reduziert werden soll, ist bereits auf den Weg gebracht worden. Über
140 Verbände, die Länder und interessierte
Bundestagsabgeordnete haben seit Ende
Juni 1999 den vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gemeinsam erarbeiteten Verordnungsentwurf erhalten und sich dazu in Stellungnahmen
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geäußert. Die Anhörungen haben im September 1999 stattgefunden. Nunmehr befinden sich die Unterlagen in einer intensiven abschließenden Überarbeitungs- und
Abstimmungsphase.
Ziele und Methoden der
Verordnung
Die EnEV wird die derzeit geltende
Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung übersichtlicher zu ei-
Beim Gebäudebestand soll der
Schwerpunkt der EnEV weiterhin auf
energetischen Verbesserungen liegen, die
mit ohnehin geplanten Modernisierungsmaßnahmen wirtschaftlich durchgeführt
werden können. Die Anforderungen der
EnEV greifen also dann, wenn Teile des
Gebäudes, zum Beispiel Dach oder Fenster,
erneuert werden oder wenn an ein Gebäude angebaut wird. Das Instrument der
bedingten Anforderungen wurde dem neuesten Stand der Technik und Wirtschaftlichkeit angepasst. Unter anderem wurde
die Erweiterung der Anwendungsfälle geThema Wirtschaft 9/2000
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prüft. So könnte z. B. der Tatbestand des
Abklopfens und des Erneuerns des Außenputzes mit wärmetechnischen Forderungen
belegt werden. Aber auch die Kerndämmung oder die Ausfachung von Fachwerkwänden könnte mit einbezogen werden. Es
ist auch möglich, verschiedene, bereits jetzt
bestehende Tatbestände weiter zu differenzieren und dann mit entsprechenden unterschiedlichen Anforderungen zu belegen.
Das betrifft insbesondere die vielfältigen
Maßnahmen an Steil- und Flachdächern
als auch an Wänden und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich.
Nachrüstungsverpflichtungen wird
es nur in einem begrenzten Umfang geben,
und zwar bei:
– Ersatz der vor 1978 eingebauten Heizkessel und nachträgliche Dämmung ungedämmter Rohrleitungen,
– Dämmung oberster Geschossdecken unter nicht genutzten Dachräumen.
Die Anforderungen der EnEV sind
wirtschaftlich und mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen. Untersuchungen bei
Neubauten zeigten, dass die Mehrkosten
maximal 1,5 bis 2 Prozent der heutigen
Baukosten betragen (bei Büro- und Verwaltungsbauten unter 0,8 Prozent). Diese
Mehrkosten werden sich aber durch
die Energieeinsparung weit vor Ablauf
der Nutzungsdauer der Gebäude amortisieren.
Energiebedarfsausweis
für Gebäude
Ein Energiezertifikat kann helfen,
die Energiefreundlichkeit eines Gebäudes
nachzuweisen. Mit einer neuen Energieeinsparverordnung kann der bisher vorgeschriebene Wärmebedarfsausweis zu einem
Energiebedarfsausweis weiter entwickelt
werden, weil die neuen Anforderungen alle
Thema Wirtschaft 9/2000
wesentlichen Energiebedarfsanteile eines
Gebäudes erfassen. Der Energiebedarfsausweis soll so ausgestattet werden, dass er
auch für Nichtfachleute lesbar ist. Er wird
im Wesentlichen auf die Daten zurückgreifen, die ohnehin im Nachweisverfahren zu
ermitteln sind, um die Einhaltung der Anforderungen an den Heizenergiebedarf
rechnerisch nachzuweisen. Dieser Energiebedarfsausweis wird im Neubau sowie bei
der wesentlichen Änderung von Gebäuden
obligatorisch. Für den Bestand bleibt er
eine freiwillige Option.
Die Bundesregierung und verschiedene Bundesländer messen dem Energiepass in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung eine große Bedeutung bei. Letztlich können aufgeklärte Bauherren und
energiesparbewusste Nutzer mehr für die
konsequente Umsetzung der Verordnung
tun als jede noch so strenge behördliche
Kontrolle.
Wie es weitergeht
Nach Beschluss durch das Bundeskabinett wird die Verordnung dem Bundesrat zugeleitet, dessen Zustimmung erforderlich ist. Wenn diese vorliegt, sind
auch noch die europäischen Partner zu beteiligen; die damit verbundene Stillhaltefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Erst
nach Ablauf dieser Frist kann die Verordnung endgültig beschlossen und verkündet
werden. Sie soll sechs Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft treten.
Auf Grund des vorstehend beschriebenen Verfahrens ist also mit einem InKraft-Treten im Laufe des Jahres 2001 zu
rechnen. Bis dahin haben alle am Bau Beteiligten genügend Zeit, sich auf die neue
Verordnung und die damit verbundenen
Neuerungen – vor allem in der Planung –
einzustellen.
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