RS 208 - Anlage 2 - Hinweise der DKG zur EnEV 2007

Werbung
Hinweise der DKG zur EnEV 2007
Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude
Die Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude finden sich in § 4
EnEV. Diese werden wie bei Wohngebäuden über den Jahres-Primärenergiebedarf
definiert. Zusätzlich zur energetischen Qualität der Gebäudehülle, Heizungsanlage,
Anlage zur Warmwasserbereitung und Lüftungssysteme werden hier auch die
Billanzierungsanteile von eingebauter Beleuchtung und Kühlung/Klimatisierung
einbezogen. Um den Energiebedarf dieser beiden neuen Bilanzierungsanteile in die
Bilanz einbeziehen zu können, musste eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen
werden. Das umfangreiche Berechnungsverfahren ist seit Februar 2007 in der
Vornormenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden –
Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung,
Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Teil 1–10) definiert.
Der Jahres-Primärenergiebedarf darf einen bestimmten Höchstwert nicht
überschreiten. Dieser kann nicht anhand einer Tabelle oder Formel ermittelt werden
kann, sondern muss anhand eines Referenzgebäudes berechnet werden. Da
Nichtwohngebäude hinsichtlich Nutzung, Nutzungsmischung und architektonischer
Form sehr vielfältig sind und auch die inneren Lasten, d.h. die Anforderung an
Beleuchtung, Lüftung und Kühlung, wesentlich von der Nutzung abhängen, erfolgt
die Festlegung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der verschiedenen
Anlagenkomponenten für ein baugleiches Gebäude (Referenzgebäude). So hat
jedes zu errichtende Gebäude sein eigenes Referenzgebäude, welches in Bezug auf
Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung exakt dem zu errichtenden
Gebäude entspricht, dessen technische Ausführung jedoch nach Anlage 2 der EnEV
definiert ist.
Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche ist die
technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme vor
Baubeginn zu prüfen. Dies ist im Energieausweis zu dokumentieren.
Anforderungen an bestehende Gebäude
Die Anforderungen an bestehende Gebäude enthält § 9 EnEV. Für den Fall baulicher
Änderungen an beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden werden
Mindestanforderungen gestellt, die sich von den Anforderungen an Neubauten
ableiten. Dabei darf die Gesamtenergieeffizienz des geänderten Gebäudes als
Ganzes 40% des Höchstwertes eines baugleichen Neubaus nicht überschreiten.
Alternativ kann der Bauherr sich aber auch „nur“ auf die geänderten „Systeme oder
Bestandteile beziehen, wenn diese Teil einer größeren Renovierung sind, die binnen
eines begrenzten Zeitraumes mit dem Ziel durchgeführt werden soll, die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Dann müssen die
Bauteilvorgaben entsprechend Anlage 3 beachtet werden.
§ 9 Abs. 2 EnEV enthält Erleichterungen für die Berechnung des Energiebedarfs in
folgenden Fällen: bei fehlenden Angaben zu geometrischen Abmessungen von
Gebäuden und bei Fehlen energetischer Kennwerte für bestimmte Bauteile oder
Anlagenkomponenten.
Ziel ist es, das Berechnungsverfahren so praktikabel und einfach wie möglich
auszugestalten, den Aufwand bei der individuellen Ermittlung der zur Berechnung
notwendigen Angaben stark zu begrenzen und die Randbedingungen für den
Berechnungsvorgang an die Besonderheiten von Bestandsgebäuden anzupassen.
Dabei ist diese Regelung nicht nur bei Änderungen von Gebäuden anzuwenden,
sondern auch bei der Erstellung von Energieausweisen auf Bedarfsbasis für
bestehende Gebäude (§ 18 Abs. 2 EnEV).
Grundsätzlich kann von den vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage
anerkannter Regeln der Technik Gebrauch gemacht werden. Alternativ können mit
rechtlicher Vermutungswirkung auch die von den zuständigen Bundesministerien
(Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie) im Bundesanzeiger bekannt gemachten
Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen
Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden.
Energieausweise
In den §§ 16-21 EnEV werden die Vorgaben der EG-Richtlinie zur Einführung von
Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen für bestehende Gebäude
umgesetzt. Die Bestimmungen ersetzen den bisherigen § 13 und machen die
geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV (alt) überflüssig, sofern sie
nicht in Übergangsfällen noch benötigt wird.
Dabei verpflichtet § 16 EnEV den Bauherrn/Eigentümer sicherzustellen, dass bei
Errichtung oder Änderung des Gebäudes Energieausweise ausgestellt werden. Der
Ausweis soll den Zustand des Gebäudes bei Fertigstellung des Neubaus oder bei
Abschluss der Bauarbeiten an dem bestehenden Gebäude abbilden. Dabei ist diese
Regelung auf Gebäudeänderungen nur dann anzuwenden, wenn der Bauherr die
erforderlichen Berechungen (freiwillig) für das gesamte geänderte Gebäude
durchführt, nicht aber für den Fall, dass er sich nur auf die geänderten Systeme oder
Bestandteile beschränkt.
Der Ausweis muss die Gesamtenergieeffizienz des betroffenen Gebäudes angeben
und Referenzwerte, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, einhalten,
um beim Verkauf oder bei Vermietung des Gebäudes einen Vergleich und eine
Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen. Dabei muss
der Energieausweis auch Empfehlungen für die kostengünstige (rentable)
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beinhalten.
Bei Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, die von Behörden und
anderen Einrichtungen zur Erbringung „öffentlicher Dienstleistungen“ genutzt und
deshalb von vielen Menschen häufig aufgesucht werden, muss der Energieausweis
an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Diese
Aushangpflicht besteht unabhängig von einem anstehenden Verkauf oder
Vermietung des Gebäudes, sowie unabhängig von gerade durchgeführten
Modernisierungen, Änderungen oder Erweiterungen des (Nichtwohn-)Gebäudes.
Zum Aushang verpflichtet ist der Eigentümer.
Anmerkung:
Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, in wie weit Krankenhäuser
als öffentliche Gebäude angesehen werden müssen und daher von der
-2-
Aushangpflicht in § 16 Abs. 3 EnEV erfasst werden. In der Begründung zur EnEV
wird ausgeführt, dass „typische (öffentliche) Dienstleistungen im Sinne des
Absatzes 3 die Leistungen der Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter
mit erheblichen Publikumsverkehr sind“, u.a. auch Arbeitsagenturen, Schulen und
Universitäten. „Dagegen seien z.B. Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte,
Bankgebäude und ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen nicht von der
Aushangpflicht erfasst.“
Energieausweise können – für Bestandsgebäude – grundsätzlich erstellt werden auf
Grundlage des
• des berechneten Energiebedarfes (§ 18 EnEV) oder
• des erfassten Energieverbrauchs (§19 EnEV) eines Gebäudes.
Für Neubauten ist sachlogisch nur ein Energieausweis auf Bedarfsgrundlage
möglich, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen.
Bedarfsausweise werden für Neubauten auf Grundlage der Ergebnisse der nach § 4
EnEV erforderlichen Berechnungen (Anforderungen an Nichtwohngebäude)
ausgestellt. Für bestehende Gebäude sind die erforderlichen Berechnungen nach § 9
Abs. 2 EnEV anzuwenden.
Der Energieverbrauch bei (bestehenden) Nichtwohngebäuden ist aus der
Wärmeversorgung (Heizung, ggf. Warmwasser) und der Stromversorgung für
Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung sowie ggf. Heizung und
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Sind im Einzelfall keine gesonderten
Stromzähler für diese Gegenstände vorhanden, kann der Aussteller im
Energieausweis (Muster Anlage 7 Blatt 3 und Anlage 9) unter „Sonstiges“ auf diesen
Umstand, der zwangsläufig zu einer höheren Stromverbrauchsangabe als nötig führt,
hinweisen.
Der Raumwärmeverbrauch wird nicht unerheblich von den örtlichen
Witterungsverhältnissen beeinflusst. Daher ist der Energieverbrauch für die Heizung
einer Witterungsbereinigung zu unterziehen, um einen Vergleich mit Referenzdaten
zu ermöglichen (§19 Abs. 3 EnEV). Die Witterungsbereinigung soll nach anerkannten
Regeln der Technik durchgeführt werden; hierfür kommt insbesondere die
Technische Regel VDI 3807 (Energie- und Wasserverbrauchskennwerte für
Gebäude) in Frage.
Auch Energieausweise mit Angaben zum Energieverbrauch müssen zur besseren
Vergleichbarkeit Vergleichswerte enthalten. Diese werden von den zuständigen
Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf der Homepage des
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung veröffentlicht.
Energieausweise werden i.d.R. für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne
Gebäudeteile erstellt. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
Als Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude dient Anlage 7. Das
Ausweismuster enthält 4 Blätter, davon je ein Blatt für Bedarfs- (Blatt 2) und
Verbrauchsangaben (Blatt 3), so dass z.B. trotz ermitteltem Energiebedarf auf
freiwilliger Basis auch der Verbrauchswert angegeben werden kann. Geschieht dies
nicht, so bleibt das entsprechende Blatt leer. Die berechneten Bedarfsangaben und
-3-
die Verbrauchsdaten sollen sowohl als Zahlenwerte als auch anschaulich mittels
einer Markierung in einer Längsskala („Bandtacho“) eingetragen werden.
Als Muster zum Aushang dienen die Anlagen 8 (Energiebedarf) und 9
(Energieverbrauch).
Klimaanlagen
Mit dem § 15 EnEV werden erstmals Anforderungen an die energetische Qualität von
Klimaanlagen gestellt. Bei umfangreichen Modernisierungen von größeren
Gebäuden müssen Mindestanforderungen eingehalten werden, sofern dies
technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Dabei hat eine im Auftrag des
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durchgeführte Studie ergeben, dass
die vorgesehen Anforderungen der üblichen Praxis und dem Stand der Technik
entsprechen.
Betroffen sind Klimaanlagen ab einer auf den Kältebedarf bezogenen Nennleistung
von 12 Kilowatt und bestimmte, dieser Leistung vergleichbare raumlufttechnische
Anlagen. Gefordert wird die Einhaltung des Grenzwertes der Kategorie SPF 4 nach
DIN EN 13779:2005-05 (Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen
und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen).
Laut Begründung bedeutet die Festlegung auf die Klasse „SFP 4“ eine moderate
Begrenzung, die – auch bei ungünstigen Randbedingungen in bestehenden
Gebäuden – zumindest dann wirtschaftlich ist, wenn nicht (wie in der DIN EN 13779
vorausgesetzt) der einzelne Ventilator den Wert einhalten muss, sondern alle
Ventilatoren im Mittel.
Bei hohen Ansprüchen an die Filterung der Luft – z.B. in Reinräumen und Labors –
ist die Klasse SPF 4 wegen der Filterwiderstände oft wirtschaftlich nicht erreichbar.
Daher gilt die Anforderung SPF 4 nicht, wenn in der Anlage hochwertige Partikelfilter,
die in der europäischen Norm DIN EN 1822-1:1998-07 (Schwebstofffilter (HEPA und
ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung) beschrieben sind,
nutzungsbedingt erforderlich sind.
Heizkessel
Hinzuweisen ist noch auf § 10 Abs. 1 EnEV, der im Wesentlichen den
Regelungsinhalt hinsichtlich der Erneuerung von Heizkesseln, die vor dem
01.10.1978 in Betrieb genommen wurden und deren Brenner nach dem 01.11.1996
erneuert wurde, aus der alten EnEV übernimmt: Diese müssen bis zum 31.12.2008
außer Betrieb genommen werden.
Übergangsfrist
Ab dem 01.07.2009 müssen Energieausweise für Nichtwohngebäude bei Vermietung
oder Verkauf des Gebäudes zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlung stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bewehrt.
Ebenfalls ab dem 01.07.2009 müssen Energieausweise in größeren Gebäuden mit
öffentlichem Publikumsverkehr ausgehängt werden.
-4-
Herunterladen