Hinweise der DKG zur EnEV 2007 Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude Die Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude finden sich in § 4 EnEV. Diese werden wie bei Wohngebäuden über den Jahres-Primärenergiebedarf definiert. Zusätzlich zur energetischen Qualität der Gebäudehülle, Heizungsanlage, Anlage zur Warmwasserbereitung und Lüftungssysteme werden hier auch die Billanzierungsanteile von eingebauter Beleuchtung und Kühlung/Klimatisierung einbezogen. Um den Energiebedarf dieser beiden neuen Bilanzierungsanteile in die Bilanz einbeziehen zu können, musste eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen werden. Das umfangreiche Berechnungsverfahren ist seit Februar 2007 in der Vornormenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Teil 1–10) definiert. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten. Dieser kann nicht anhand einer Tabelle oder Formel ermittelt werden kann, sondern muss anhand eines Referenzgebäudes berechnet werden. Da Nichtwohngebäude hinsichtlich Nutzung, Nutzungsmischung und architektonischer Form sehr vielfältig sind und auch die inneren Lasten, d.h. die Anforderung an Beleuchtung, Lüftung und Kühlung, wesentlich von der Nutzung abhängen, erfolgt die Festlegung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der verschiedenen Anlagenkomponenten für ein baugleiches Gebäude (Referenzgebäude). So hat jedes zu errichtende Gebäude sein eigenes Referenzgebäude, welches in Bezug auf Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung exakt dem zu errichtenden Gebäude entspricht, dessen technische Ausführung jedoch nach Anlage 2 der EnEV definiert ist. Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme vor Baubeginn zu prüfen. Dies ist im Energieausweis zu dokumentieren. Anforderungen an bestehende Gebäude Die Anforderungen an bestehende Gebäude enthält § 9 EnEV. Für den Fall baulicher Änderungen an beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden werden Mindestanforderungen gestellt, die sich von den Anforderungen an Neubauten ableiten. Dabei darf die Gesamtenergieeffizienz des geänderten Gebäudes als Ganzes 40% des Höchstwertes eines baugleichen Neubaus nicht überschreiten. Alternativ kann der Bauherr sich aber auch „nur“ auf die geänderten „Systeme oder Bestandteile beziehen, wenn diese Teil einer größeren Renovierung sind, die binnen eines begrenzten Zeitraumes mit dem Ziel durchgeführt werden soll, die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Dann müssen die Bauteilvorgaben entsprechend Anlage 3 beachtet werden. § 9 Abs. 2 EnEV enthält Erleichterungen für die Berechnung des Energiebedarfs in folgenden Fällen: bei fehlenden Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden und bei Fehlen energetischer Kennwerte für bestimmte Bauteile oder Anlagenkomponenten. Ziel ist es, das Berechnungsverfahren so praktikabel und einfach wie möglich auszugestalten, den Aufwand bei der individuellen Ermittlung der zur Berechnung notwendigen Angaben stark zu begrenzen und die Randbedingungen für den Berechnungsvorgang an die Besonderheiten von Bestandsgebäuden anzupassen. Dabei ist diese Regelung nicht nur bei Änderungen von Gebäuden anzuwenden, sondern auch bei der Erstellung von Energieausweisen auf Bedarfsbasis für bestehende Gebäude (§ 18 Abs. 2 EnEV). Grundsätzlich kann von den vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage anerkannter Regeln der Technik Gebrauch gemacht werden. Alternativ können mit rechtlicher Vermutungswirkung auch die von den zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) im Bundesanzeiger bekannt gemachten Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden. Energieausweise In den §§ 16-21 EnEV werden die Vorgaben der EG-Richtlinie zur Einführung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen für bestehende Gebäude umgesetzt. Die Bestimmungen ersetzen den bisherigen § 13 und machen die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV (alt) überflüssig, sofern sie nicht in Übergangsfällen noch benötigt wird. Dabei verpflichtet § 16 EnEV den Bauherrn/Eigentümer sicherzustellen, dass bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes Energieausweise ausgestellt werden. Der Ausweis soll den Zustand des Gebäudes bei Fertigstellung des Neubaus oder bei Abschluss der Bauarbeiten an dem bestehenden Gebäude abbilden. Dabei ist diese Regelung auf Gebäudeänderungen nur dann anzuwenden, wenn der Bauherr die erforderlichen Berechungen (freiwillig) für das gesamte geänderte Gebäude durchführt, nicht aber für den Fall, dass er sich nur auf die geänderten Systeme oder Bestandteile beschränkt. Der Ausweis muss die Gesamtenergieeffizienz des betroffenen Gebäudes angeben und Referenzwerte, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, einhalten, um beim Verkauf oder bei Vermietung des Gebäudes einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen. Dabei muss der Energieausweis auch Empfehlungen für die kostengünstige (rentable) Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beinhalten. Bei Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, die von Behörden und anderen Einrichtungen zur Erbringung „öffentlicher Dienstleistungen“ genutzt und deshalb von vielen Menschen häufig aufgesucht werden, muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Diese Aushangpflicht besteht unabhängig von einem anstehenden Verkauf oder Vermietung des Gebäudes, sowie unabhängig von gerade durchgeführten Modernisierungen, Änderungen oder Erweiterungen des (Nichtwohn-)Gebäudes. Zum Aushang verpflichtet ist der Eigentümer. Anmerkung: Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, in wie weit Krankenhäuser als öffentliche Gebäude angesehen werden müssen und daher von der -2- Aushangpflicht in § 16 Abs. 3 EnEV erfasst werden. In der Begründung zur EnEV wird ausgeführt, dass „typische (öffentliche) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 die Leistungen der Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichen Publikumsverkehr sind“, u.a. auch Arbeitsagenturen, Schulen und Universitäten. „Dagegen seien z.B. Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen nicht von der Aushangpflicht erfasst.“ Energieausweise können – für Bestandsgebäude – grundsätzlich erstellt werden auf Grundlage des • des berechneten Energiebedarfes (§ 18 EnEV) oder • des erfassten Energieverbrauchs (§19 EnEV) eines Gebäudes. Für Neubauten ist sachlogisch nur ein Energieausweis auf Bedarfsgrundlage möglich, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. Bedarfsausweise werden für Neubauten auf Grundlage der Ergebnisse der nach § 4 EnEV erforderlichen Berechnungen (Anforderungen an Nichtwohngebäude) ausgestellt. Für bestehende Gebäude sind die erforderlichen Berechnungen nach § 9 Abs. 2 EnEV anzuwenden. Der Energieverbrauch bei (bestehenden) Nichtwohngebäuden ist aus der Wärmeversorgung (Heizung, ggf. Warmwasser) und der Stromversorgung für Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung sowie ggf. Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Sind im Einzelfall keine gesonderten Stromzähler für diese Gegenstände vorhanden, kann der Aussteller im Energieausweis (Muster Anlage 7 Blatt 3 und Anlage 9) unter „Sonstiges“ auf diesen Umstand, der zwangsläufig zu einer höheren Stromverbrauchsangabe als nötig führt, hinweisen. Der Raumwärmeverbrauch wird nicht unerheblich von den örtlichen Witterungsverhältnissen beeinflusst. Daher ist der Energieverbrauch für die Heizung einer Witterungsbereinigung zu unterziehen, um einen Vergleich mit Referenzdaten zu ermöglichen (§19 Abs. 3 EnEV). Die Witterungsbereinigung soll nach anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden; hierfür kommt insbesondere die Technische Regel VDI 3807 (Energie- und Wasserverbrauchskennwerte für Gebäude) in Frage. Auch Energieausweise mit Angaben zum Energieverbrauch müssen zur besseren Vergleichbarkeit Vergleichswerte enthalten. Diese werden von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf der Homepage des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung veröffentlicht. Energieausweise werden i.d.R. für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile erstellt. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Als Muster für Energieausweise für Nichtwohngebäude dient Anlage 7. Das Ausweismuster enthält 4 Blätter, davon je ein Blatt für Bedarfs- (Blatt 2) und Verbrauchsangaben (Blatt 3), so dass z.B. trotz ermitteltem Energiebedarf auf freiwilliger Basis auch der Verbrauchswert angegeben werden kann. Geschieht dies nicht, so bleibt das entsprechende Blatt leer. Die berechneten Bedarfsangaben und -3- die Verbrauchsdaten sollen sowohl als Zahlenwerte als auch anschaulich mittels einer Markierung in einer Längsskala („Bandtacho“) eingetragen werden. Als Muster zum Aushang dienen die Anlagen 8 (Energiebedarf) und 9 (Energieverbrauch). Klimaanlagen Mit dem § 15 EnEV werden erstmals Anforderungen an die energetische Qualität von Klimaanlagen gestellt. Bei umfangreichen Modernisierungen von größeren Gebäuden müssen Mindestanforderungen eingehalten werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Dabei hat eine im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung durchgeführte Studie ergeben, dass die vorgesehen Anforderungen der üblichen Praxis und dem Stand der Technik entsprechen. Betroffen sind Klimaanlagen ab einer auf den Kältebedarf bezogenen Nennleistung von 12 Kilowatt und bestimmte, dieser Leistung vergleichbare raumlufttechnische Anlagen. Gefordert wird die Einhaltung des Grenzwertes der Kategorie SPF 4 nach DIN EN 13779:2005-05 (Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen). Laut Begründung bedeutet die Festlegung auf die Klasse „SFP 4“ eine moderate Begrenzung, die – auch bei ungünstigen Randbedingungen in bestehenden Gebäuden – zumindest dann wirtschaftlich ist, wenn nicht (wie in der DIN EN 13779 vorausgesetzt) der einzelne Ventilator den Wert einhalten muss, sondern alle Ventilatoren im Mittel. Bei hohen Ansprüchen an die Filterung der Luft – z.B. in Reinräumen und Labors – ist die Klasse SPF 4 wegen der Filterwiderstände oft wirtschaftlich nicht erreichbar. Daher gilt die Anforderung SPF 4 nicht, wenn in der Anlage hochwertige Partikelfilter, die in der europäischen Norm DIN EN 1822-1:1998-07 (Schwebstofffilter (HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung) beschrieben sind, nutzungsbedingt erforderlich sind. Heizkessel Hinzuweisen ist noch auf § 10 Abs. 1 EnEV, der im Wesentlichen den Regelungsinhalt hinsichtlich der Erneuerung von Heizkesseln, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb genommen wurden und deren Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert wurde, aus der alten EnEV übernimmt: Diese müssen bis zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden. Übergangsfrist Ab dem 01.07.2009 müssen Energieausweise für Nichtwohngebäude bei Vermietung oder Verkauf des Gebäudes zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bewehrt. Ebenfalls ab dem 01.07.2009 müssen Energieausweise in größeren Gebäuden mit öffentlichem Publikumsverkehr ausgehängt werden. -4-