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Fragen und Antworten
3.1
Energieausweis
Frage:
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Muss für selbstgenutzte Immobilien ein Energieausweis ausgestellt
werden?
Antwort:
Bei neuen Gebäuden (außer kleinen Gebäuden mit maximal 50
m² Nutzfläche) ist immer ein Energieausweis auszustellen.
Bei bestehenden Gebäuden nur dann und auch erst dann, wenn
das Objekt vermietet, verpachtet, geleast oder verkauft wird.
Wer also in seinem bestehenden Einfamilienhaus selbst wohnt,
braucht keinen Energieausweis.
Frage:
Wie lange gilt ein Energieausweis?
Antwort:
Grundsätzlich 10 Jahre ab Austellungsdatum. Dies gilt auch für
Ausweise nach früheren Verordnungen, also Wärmebedarfsausweise (Wärmeschutzverordnung 1995) und Energiebedarfsausweise (EnEV 2002/2004), und für Energiepässe, welche im
Rahmen des Feldversuchs der dena (Deutsche Energieagentur)
ausgestellt wurden.
3 Fragen und Antworten
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Frage:
Wer darf Energieausweise für neue Gebäude ausstellen?
Antwort:
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für
neue Gebäude ergibt sich aus dem Baurecht des betreffenden
Bundeslandes. Die EnEV selbst enthält hierzu keine Regelung.
Meist wird im Landesrecht die Berechtigung zur Ausweisausstellung an die Bauvorlageberechtigung geknüpft: Wer für ein
bestimmtes Gebäude bauvorlageberechtigt ist, also als Planverfasser zugelassen ist, darf auch den Energieausweis ausstellen.
In einigen Bundesländern sind neben Architekten auch Bauingenieure, Bautechniker und/oder bestimmte Handwerksmeister
begrenzt bauvorlageberechtigt und damit ausstellungsberechtigt. Darüber hinaus können weitere Fachleute/Sachverständige
zugelassen sein.
Wer im einzelnen austellungsberechtigt ist, steht in den Durchführungsbestimmungen der Bundesländer zur EnEV. Eine
Übersicht über die Bestimmungen finden Sie im Anhang. Konkrete Auskünfte zu den Durchführungsbestimmungen erteilen
die unteren Baurechtsbehörden.
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
für neue Gebäude ist im Landesrecht geregelt.
3.1 Energieausweis
Frage:
Wer darf Energieausweise für bestehende Gebäude ausstellen?
Antwort:
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Gebäude ist in § 21 EnEV geregelt.
Der Zugang zur Ausstellungsberechtigung ist demnach zweistufig und erfordert:
1. Einschlägige Ausbildung
2. Einschlägige Zusatzqualifikation
Ohne weitere Voraussetzungen ausstellungsberechtigt sind
außerdem diejenigen Fachleute, welche nach Landesrecht
Wärmeschutz-/Energiesparnachweise/Energieausweise für
neue Gebäude erstellen dürfen. Die Ausstellungsberechtigung
beschränkt sich dabei auf solche bestehende Gebäude, für die
die Fachleute im Falle des Neubaus nachweisberechtigt sind.
Beispiel: Ein Zimmermeister ist in Baden-Württemberg bauvorlageberechtigt für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude. Für diese Gebäude ist er auch im Bestand ausstellungsberechtigt. Siehe auch Frage 3.
Im weiteren ist zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude zu
unterscheiden. Siehe Fragen 4a und 4b.
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3 Fragen und Antworten
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Frage 4a:
Wer darf Energieausweise für bestehende Nichtwohngebäude
ausstellen?
Antwort:
Als einschlägige Ausbildung kommen insbesondere in Frage:
●
Studium (Diplom, Bachelor, Master) der Fachrichtungen
– Architektur
– Bauingenierwesen
– Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
– Bauphysik
– Maschinenbau
– Elektrotechnik
Als einschlägige Zusatzqualifikation reicht eine der folgenden:
●
●
●
●
Studienschwerpunkt (während der Ausbildung) im energiesparenden Bauen, oder
2 Jahre Berufserfahrung in Bau- oder Anlagentechnik, oder
Fortbildung nach Anlage 11 EnEV (Energieberaterkurs für
Nichtwohngebäude), oder
öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im
Bereich des energiesparenden Bauens oder im Bereich Bau
oder im Bereich Anlagentechnik
Beispiele für Ausstellungsberechtigte in diesem Sinne:
●
●
Architekt oder Bauingenieur mit 2 Jahren Berufserfahrung
TGA-Ingenieur, Elektroingenieur oder Maschinenbauingenieur mit Energieberater-Fortbildung für Nichtwohngebäude
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