23 3 Fragen und Antworten 3.1 Energieausweis Frage: 0 50 100 150 0 50 100 150 Muss für selbstgenutzte Immobilien ein Energieausweis ausgestellt werden? Antwort: Bei neuen Gebäuden (außer kleinen Gebäuden mit maximal 50 m² Nutzfläche) ist immer ein Energieausweis auszustellen. Bei bestehenden Gebäuden nur dann und auch erst dann, wenn das Objekt vermietet, verpachtet, geleast oder verkauft wird. Wer also in seinem bestehenden Einfamilienhaus selbst wohnt, braucht keinen Energieausweis. Frage: Wie lange gilt ein Energieausweis? Antwort: Grundsätzlich 10 Jahre ab Austellungsdatum. Dies gilt auch für Ausweise nach früheren Verordnungen, also Wärmebedarfsausweise (Wärmeschutzverordnung 1995) und Energiebedarfsausweise (EnEV 2002/2004), und für Energiepässe, welche im Rahmen des Feldversuchs der dena (Deutsche Energieagentur) ausgestellt wurden. 3 Fragen und Antworten 24 0 50 100 150 Frage: Wer darf Energieausweise für neue Gebäude ausstellen? Antwort: Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für neue Gebäude ergibt sich aus dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes. Die EnEV selbst enthält hierzu keine Regelung. Meist wird im Landesrecht die Berechtigung zur Ausweisausstellung an die Bauvorlageberechtigung geknüpft: Wer für ein bestimmtes Gebäude bauvorlageberechtigt ist, also als Planverfasser zugelassen ist, darf auch den Energieausweis ausstellen. In einigen Bundesländern sind neben Architekten auch Bauingenieure, Bautechniker und/oder bestimmte Handwerksmeister begrenzt bauvorlageberechtigt und damit ausstellungsberechtigt. Darüber hinaus können weitere Fachleute/Sachverständige zugelassen sein. Wer im einzelnen austellungsberechtigt ist, steht in den Durchführungsbestimmungen der Bundesländer zur EnEV. Eine Übersicht über die Bestimmungen finden Sie im Anhang. Konkrete Auskünfte zu den Durchführungsbestimmungen erteilen die unteren Baurechtsbehörden. Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für neue Gebäude ist im Landesrecht geregelt. 3.1 Energieausweis Frage: Wer darf Energieausweise für bestehende Gebäude ausstellen? Antwort: Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude ist in § 21 EnEV geregelt. Der Zugang zur Ausstellungsberechtigung ist demnach zweistufig und erfordert: 1. Einschlägige Ausbildung 2. Einschlägige Zusatzqualifikation Ohne weitere Voraussetzungen ausstellungsberechtigt sind außerdem diejenigen Fachleute, welche nach Landesrecht Wärmeschutz-/Energiesparnachweise/Energieausweise für neue Gebäude erstellen dürfen. Die Ausstellungsberechtigung beschränkt sich dabei auf solche bestehende Gebäude, für die die Fachleute im Falle des Neubaus nachweisberechtigt sind. Beispiel: Ein Zimmermeister ist in Baden-Württemberg bauvorlageberechtigt für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude. Für diese Gebäude ist er auch im Bestand ausstellungsberechtigt. Siehe auch Frage 3. Im weiteren ist zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude zu unterscheiden. Siehe Fragen 4a und 4b. 25 0 50 100 150 3 Fragen und Antworten 26 0 50 100 150 Frage 4a: Wer darf Energieausweise für bestehende Nichtwohngebäude ausstellen? Antwort: Als einschlägige Ausbildung kommen insbesondere in Frage: ● Studium (Diplom, Bachelor, Master) der Fachrichtungen – Architektur – Bauingenierwesen – Technische Gebäudeausrüstung (TGA) – Bauphysik – Maschinenbau – Elektrotechnik Als einschlägige Zusatzqualifikation reicht eine der folgenden: ● ● ● ● Studienschwerpunkt (während der Ausbildung) im energiesparenden Bauen, oder 2 Jahre Berufserfahrung in Bau- oder Anlagentechnik, oder Fortbildung nach Anlage 11 EnEV (Energieberaterkurs für Nichtwohngebäude), oder öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich des energiesparenden Bauens oder im Bereich Bau oder im Bereich Anlagentechnik Beispiele für Ausstellungsberechtigte in diesem Sinne: ● ● Architekt oder Bauingenieur mit 2 Jahren Berufserfahrung TGA-Ingenieur, Elektroingenieur oder Maschinenbauingenieur mit Energieberater-Fortbildung für Nichtwohngebäude