architektur + stadtplanung Hochbauplanung Bausanierung Energieberatung Stadtplanung Energieausweise für Nichtwohngebäude Was ist zu beachten. Dipl.Ing. Architekt Gerhard Mica Pestalozzistr. 3a 80469 München T 089-74790900 F 089- 74790901 buero@m2-plan www.m2-plan.de Wann ist ein Energieausweis erforderlich? Entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind für so genannte „Nichtwohngebäude“ ab dem 01.Juli 2009 Energieausweise zu erstellen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile verkauft oder neu vermietet werden. Ausgenommen sind Baudenkmäler, niedrig oder nicht beheizte bzw. gekühlte Gebäude und Gebäude mit weniger als 50m² Nutzfläche. 1. Februar 2009 Was sind Nichtwohngebäude? Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht der Wohnnutzung dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden sind im Regelfall mindestens zwei Energieausweise zu erstellen: einer für die Wohnnutzung (oder wohnungsähnliche Nutzung) und mindestens einer für die Nichtwohnnutzung. Was ist ein Verbrauchs-, was ein Bedarfsausweis? Bei Nichtwohngebäuden besteht generell Wahlfreiheit zwischen einem Energieverbrauchs- und einem Energiebedarfsausweis. Ein Verbrauchsausweis wird anhand des festgestellten Energieverbrauchs für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und Lüftung erstellt. Der Verbrauchsausweis kann mit geringerem Zeitaufwand, als der Bedarfsausweis, erstellt werden und ist daher kostengünstig. Der Nachteil des Verbrauchsausweises besteht darin, dass er keine direkten Rückschlüsse auf die energetische Qualität des Gebäudes zulässt. Der Bedarfsausweis wird anhand der vorhandenen Gebäudegeometrie, Bauteileigenschaften und der Anlagentechnik erstellt. Er lässt wichtige Rückschlüsse auf wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen zu und ist besonders bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen die erste Wahl. Die Kosten liegen höher als beim Verbrauchsausweis. Modernisierungsempfehlungen: Beide Energieausweise sind nur gültig, wenn dem Energieausweis individuelle Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Dazu sollte der Aussteller die vorhandene Heiztechnik und die Qualität von Wänden und Fenstern vor Ort prüfen. Fehlen die Sanierungstipps, ist der Energieausweis ungültig. Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Aussteller zum Ausschluss der Empfehlungen ist nicht zulässig. Seite 1 von 4 architektur + stadtplanung Was sagt der Energieausweis aus? Mit der Ausweispflicht wollte der Gesetzgeber ursprünglich dem Mieter oder Käufer ein Werkzeug an die Hand geben, um ähnliche Gebäude anhand von energetischen Kennwerten miteinander vergleichen zu können. Dieses Ziel wurde leider verfehlt. Zum einen sind die energetischen Kennwerte, wie der „Primärenergieverbrauch“ für den Laien kaum nachvollziehbar, zum andern ist durch die Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchs- und Bedarfsausweis die Verwirrung perfekt. Ein Verbrauchsausweis sagt zwar etwas über den Energieverbrauches der momentanen Nutzer aus, aber nur wenig über die Qualität der Gebäudehülle und Analgentechnik. Umgekehrt kann man mit etwas Hintergrundwissen aus dem Energiebedarf die energetische Qualität des Gebäudes ablesen, der tatsächliche Energieverbrauch kann davon allerdings erheblich abweichen. Dies betrifft unserer Erfahrung nach ganz besonders die sogenannten Nichtwohngebäude. Ohne ein gewisses Hintergrundwissen sagt der Energieausweis daher relativ wenig aus. Welche Angaben werden zur Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigt? Um einen Verbrauchsausweis erstellen zu können sind folgende Angaben zwingend erforderlich: - Angaben zur Nutzung (Verkauf, Gaststätte, Büro, etc.) mit jeweiligen Nutzflächen nach DIN 277, alternativ der BGF nach DIN 277; - Angaben zu Leerstandszeiten; - Heizkostenabrechnungen gemäß Heizkostenverordnung – alternativ Abrechnungen von Energielieferanten der letzten 3 Jahre; - Stromabrechnung der letzten 3 Jahre; möglichst folgende weitere Angaben: - Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik - Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung (falls nicht vorhanden der Anteil überschlägig ermittelt). Die meisten Schwierigkeiten bereitet unseren Erfahrungen nach die Angaben zum Stromverbrauch in Erfahrung zu bringen, da der Eigentümer meist keinen Einblick in die Stromabrechnung der Mieter hat. Ferner muss die Heizkostenabrechnung für jede Mieteinheit den Verbrauch ausweisen. Bei längeren Leerstandszeiten können Verbrauchsausweise nicht erstellt werden. Seite 2 von 4 architektur + stadtplanung Welche Angaben werden zur Erstellung eines Bedarfsausweises benötigt? Ein Bedarfsausweis kann immer erstellt werden. Um den Aufwand gering zu halten sind folgende Angaben erforderlich: - Angaben zum Baujahr Gebäude und Anlagentechnik - Angaben wann und welche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden; - Bestandspläne (optimal digitalisiert als dwg- Dateien) - Nutzflächen nach DIN 277 und Raumhöhen Sofern keine Pläne vorhanden sind, muss ein vereinfachtes Bestandsaufmaß erstellt werden. Anders als bei Wohngebäuden sind nicht nur die Außenmaße des Gebäudes erforderlich, sondern auch die Raumabmessungen, lichten Höhen und Sturzhöhen der Fenster. Dies bestimmt natürlich ganz wesentlich die Kosten des Energieausweises. Was kostet ein Verbrauchsausweis? Sofern alle Angaben zum Energieverbrauch (Heizung und Strom!) vorliegen kostet ein Energieverbrauchsausweis inkl. Ortstermin in München zwischen 200,- bis mehreren hundert Euro. Der Aufwand für die Erstellung des Ausweises steigt mit der Zahl der Nutzungseinheiten, die über die Heizanlage versorgt werden und mit der Zahl der Energieträger, die eingesetzt werden. Was kostet ein Bedarfsausweis? Der Aufwand für die Erstellung eines Bedarfsausweises ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Die Kosten können von 600,- bis mehreren tausend Euro reichen. Wichtige preisbestimmende Faktoren sind: 1. Bestandspläne vorhanden? 2. Anzahl der Nutzungszonen 3. Gebäudegröße bzw. m² Nutzfläche 4. Komplexität der Gebäudegeometrie und Anlagentechnik 5. unterschiedliche Beleuchtungsbereiche 6. Gebäude klimatisiert? zu 1) falls nicht vorhanden: Bestandsaufmaß vor Ort erforderlich zu 2) Zone nach DIN 18599 Teil 10: Aufteilung der Nutzungen Zonen sind z.B. Einzelbüro, Verkehrsfläche, Technikräume, Lager, Verkaufsfläche, usw.; zu 5) unterschiedliche Leuchtmittel, Tageslichtversorgung, etc. Seite 3 von 4 architektur + stadtplanung Wer darf Energieausweise ausstellen? Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude: - Bauvorlageberechtigte (Architekten und evtl. Bauingenieure) - Absolventen der Fachrichtungen Architektur, TGA, Bauingenieurwesen, Bauphysik mit Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens. Weitere Infos finden Sie auch auf unserer homepage Æ www.m2-plan.de © m2 architektur+stadtplanung 2009, Vervielfältigungen und Veröffentlichungen, auch auszugsweise, bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Verfassers Seite 4 von 4