1 Die Energieeinsparverordnung 2009 Beispiel: Kindertagesstätte mit Duschen Nach Zeile 5 übliche Hauptnutzung: Klassenzimmer, Aufenthaltsräume Anzusetzende Nutzungsrandbedingung nach DIN 18599-10: Nr. 8 Nutzenergiebedarf Warmwasser: 250 Wh/(m²d), wobei als Bezugswert die gesamte Nutzfläche des Gebäudes anzusetzen ist. Für das Ein-Zonen-Gebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf wie folgt anzupassen: a) in dem Fall, dass nur ein Serverraum mit max. Kühlleistung von 12 kW gekühlt wird, ist der Referenzwert um 650 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums zu erhöhen, b) in dem Fall, dass in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte mit einer max. Nettogrundfläche von 450 m² gekühlt wird, ist der Referenzwert pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. c) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung auf weist. d) Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen. 1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude Die EG-Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden fordert im Artikel 7 bei der Errichtung, beim Verkauf oder bei der Neuvermietung von Gebäuden einen Energieausweis zugänglich zu machen. Abgestellt wird auf einen Kennwert, der es dem Nutzer ermöglicht, eine Effizienz des Gebäudes möglichst anhand von Referenzwerten abzuleiten. In diesem Sinne handelt es sich auch um einen erweiterten Verbraucherschutz, denn unter den Bedingungen wachsender Energiepreise muss es dem Käufer/Nutzer möglich sein, die Entscheidung über den Kauf oder die Anmietung einer Immobilie von bestimmten energetischen Kennwerten abhängig zu machen. Davon unbenommen bleibt die allgemeine Forderung, mit den Ausweisen selbst auch Alternativen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes aufzuzeigen. Beide Aufgaben – Verbraucherschutz und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden – hat der künftige Energieausweis zu erfüllen. Das schließt ein, Energieausweise zunehmend auch in den öffentlichen Gebäuden auszuhängen, um einerseits eine gewisse Vorbildwirkung zu erzielen und andererseits auch Effizienzmaßnahmen für die öffentlichen Gebäude anzukurbeln. Die Inhalte und die Gestaltung des Energieausweises wurden in einem groß angelegten Feldversuch der DENA (Deutsche Energieagentur) ausgelotet und getestet. Als sicher gilt, dass der künftige Energieausweis mit mehr Transparenz für den Nutzer einhergehen wird, inwieweit ihm das konkret bei der Abschätzung von zu erwartenden Energiekosten helfen wird, bleibt abzuwarten. Unterstützend wird die Einteilung von Gebäuden in Effizienzklassen wirken, die es sozusagen ermöglicht, ein Haus nach Energieeffizienz auszuwählen wie heute einen Kühlschrank. Voraussetzung ist natürlich, dass die Klassifizierung den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Verbrauchsdaten folgt und nicht, wie in der Vergangenheit, mit vielen Einschränkungen im Nachhinein relativiert wird. Auch die ständige Kaprizierung auf die schlimmen Verbrauchergewohnheiten helfen nicht weiter, weil heutzutage die Masse der Verbraucher sehr wohl weiß, wie man sich energetisch richtig zu verhalten hat. 66 1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude In diesem Kontext wurden auch Diskussionen geführt, ob denn künftig Verbrauchsausweise und/oder Bedarfsausweise zu erstellen sind. Klar ist, dass für den Neubau ausschließlich der Bedarfsausweis eine Rolle spielen kann, da zum Zeitpunkt der Erstellung logischerweise keine Verbrauchsdaten vorliegen. Anders beim Gebäudebestand: Nichts ist aufschlussreicher als die Heizkostenabrechnung so mancher Vormieter und Mieter. Nachteil: Gebäude sind auf der Basis von Verbrauchswerten nur schwerlich zu vergleichen, da beim Verbrauch selbstverständlich das Nutzerverhalten und die konkreten klimatischen Bedingungen im Abrechnungszeitraum eine Rolle spielen. Überdies können allein aus Verbrauchsdaten keine Modernisierungsmaßnahmen abgeleitet werden, da hierzu umfangreiche rechnerische Analysen erforderlich sind. Die EG-Richtlinie verlangt jedoch, Energieausweise im Bestand generell mit Modernisierungsvorschlägen zu verknüpfen. In Bild 30 sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen entweder ein Bedarfsausweis und/ oder ein Verbrauchsausweis zu erstellen sind: Tab. 30: Anwendung von Verbrauchs- oder Bedarfsausweisen Anwendungsfall Bedarfsausweis Verbrauchsausweis Das Gebäude wird neu errichtet Ja Nein Ein bestehendes Gebäude wird verkauft bzw. ein Wohnungsoder Teileigentum bzw. grundstückgleiches Recht an einem bebauten Grundstück wird veräußert Ja Ja Ein bestehendes Gebäude/Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit wird vermietet oder verpachtet (auch Leasing) Ja Ja 1) Gilt nicht für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die weniger als 5 Wohnungen haben, es sei denn, die Errichtung erfolgte bereits unter Beachtung der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 oder die Gebäude sind im Nachhinein auf dieses Anforderungsniveau gebracht worden. Beispiele für die mögliche Gestaltung eines Energieausweises sind in den Bildern 13-17 dargestellt. Der Energieausweis für Nichtwohngebäude wird aufgrund der von Wohngebäuden abweichenden Bilanzierung mit anderen „Inputs“ versehen. So sind zum Beispiel die vom Planer gewählte Zonierung des Gebäudes und die Bedarfsanteile für Kühlung und Beleuchtung in die Ausweise mit aufzunehmen. Für Gebäude, die einer Aushangpflicht für den Ausweis nach EG-Richtlinie unterliegen (z.B. öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr) wird zusätzlich geregelt, wie dieser Aushang zu gestalten ist, damit ein interessierter Besucher nicht mit Daten „beschossen“ wird, sondern sich schnell eine Übersicht über die energetische Qualität des Gebäudes machen kann. Bild 13 zeigt ein Muster für einen möglichen Aushang innerhalb eines Gebäudes. Wer darf Energieausweise ausstellen? Geregelt wird die Ausstellungsberechtigung für bestehende Nichtwohngebäude im § 21 der EnEV 2009 wie folgt: 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss, a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 67 1 Die Energieeinsparverordnung 2009 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fach richtung Innenarchitektur, 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasser bereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung. Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist • ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder einschlägige Berufserfahrung in diesem Sektor von mind. 2 Jahren oder • eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens oder eine • nicht nur auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesbauordnungsrecht oder • eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. Im Einzelfall kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener auf Antrag den Ausbildungsabschluss einer Person in anderen als den oben genannten Fachrichtungen oder Ausbildungsgängen als gleichwertig anerkennen. Sollen Energieausweise für Neubauten im öffentlich-rechtlichen Nachweis zur Erlangung einer Baugenehmigung ausgestellt werden, so ist derjenige zur Ausstellung berechtigt, der nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung berechtigt ist. Die nach EnEV einzuhaltenden Fristen und Anlässe für die Ausstellung von Bedarfs- oder Verbrauchsausweisen ist der Tabelle 31 zu entnehmen. Tab.31: Fristen für das Zugänglichmachen von Bedarfs-/Verbrauchsausweisen Anwendungsfall Art des Energieausweises/Frist Neu zu errichtende und Nichtwohngebäude Bedarfsausweis auf der Grundlage der EnEV 2009 Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird verkauft/vermietet/verpachtet bzw. Teileigentum oder grundstückgleiches Recht an einem bebauten Grundstück wird veräußert 68 Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ab dem 01.07.2009 (Ausnahme: Es besteht bereits ein Energieausweis nach einer früheren Ausgabe der EnEV oder Wärmeschutzverordnung, in diesem Fall ist der Energieausweis auch schon vor dem o.g. Termin zugänglich zu machen) 1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude Bild 13: Muster eines Energieausweises, Seite 1 69 1 Die Energieeinsparverordnung 2009 Bild 14: Muster eines Energieausweises, Seite 2 70 1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude Bild 15: Muster eines Energieausweises, Seite 3 71 1 Die Energieeinsparverordnung 2009 Bild 16: Muster eines Energieausweises, Seite 4 72 1.4 Der Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude Bild 17: Muster eines Aushanges 73 1 Die Energieeinsparverordnung 2009 1.5 Berechnungsalgorithmus für Nichtwohngebäude Der dargestellte Algorithmus gilt sowohl für die Festlegung der Anforderungen an das Gebäude mit dem Referenzverfahren als auch für die Berechnung des geplanten Gebäudes. Sind beide identisch, ist die Berechnung nur einmal erforderlich (Ausnahmefall). Step 74 Inhalt Nach DIN V 18599/EnEV 1 Feststellung der Nutzungsrandbedingungen und, wenn erforderlich, Zonierung des Gebäudes nach Nutzungsarten, Anlagentechnik, Beleuchtung. Prüfung, ob das vereinfachte Verfahren nach EnEV angewendet werden kann. Teil 1 und Teil 10 EnEV Anhang 2 2 Zusammenstellung der Eingangsdaten für die Bilanzierung; U-Werte, Anlagenkennwerte, Lüftungssysteme, wärme-/kälteübertragende Flächen des Gebäudes und der Zone, Beleuchtungseinrichtungen. EnEV Anhang 2 für das Referenzgebäude 3 Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Beleuchtung und der daraus resultierenden Wärmequellen. Teil 4 4 Ermittlung der Wärmequellen und Wärmesenken aus dem verwendeten Lüftungssystem in der Zone/im Gebäude Teil 3 5 Ermittlung der Wärmequellen/-senken aus Personen, Geräten und Prozessen in der Zone/im Gebäude. Teil 2 6 Bilanzierung des Nutzwärmebedarfs und des Nutzkältebedarfs (erste überschlägige Berechnung). Teil 2 7 Aufteilung der in 6 ermittelten Ergebnisse auf die Versorgungssysteme für Heizung, Kühlung, Lüftung. Teil 3, 5 -8 8 Berechnung der aus der Heizung resultierenden Wärmequellen in der Zone/im Gebäude. Teil 5 9 Berechnung der Wärmequellen/-senken durch die Kühlung in der Zone/im Gebäude anhand des nach 6 ermittelten Nutzkältebedarfs. Teil 7 10 Berechnung der Wärmequellen aus der Trinkwassererzeugung, Trinkwarmwasserspeicherung und Trinkwarmwasserverteilung. Teil 8 11 Bilanzierung des Nutzwärme/-kältebedarfs der Zone unter zusätzlicher Einbeziehung aller zuvor ermittelten Wärmequellen/-senken. Die Iteration mit den Schritten 7-11 solange wiederholen, bis das zuletzt ermittelte Ergebnis nicht mehr als 0,1% vom vorherigen abweicht bzw. nach max. 10 Iterationsschritten (je nachdem, was früher eintritt). Teil 2 12 Ermittlung des Nutzenergiebedarfs für die Luftaufbereitung. Teil 3 13 Aufteilung der bilanzierten Nutzenergie auf die Versorgungssysteme. Teil 2 1.5 Berechnungsalgorithmus für Nicht-Wohngebäude 14 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der erforderlichen Hilfsenergien für die Heizung. Teil 5 15 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der Hilfsenergien für die Wärmeversorgung der RLT-Anlagen. Teil 3 16 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der Hilfsenergien für die Kälteversorgung. Teil 7 17 Berechnung der Verluste der Übergabe, Verteilung und Speicherung sowie der Hilfsenergien für die Trinkwasserbereitung. Teil 8 18 Aufteilung der notwendigen Nutzwärmeabgabe aller Erzeuger auf die unterschiedlichen Erzeugersysteme. Teil 5 19 Aufteilung der notwendigen Nutzkälteabgabe aller Erzeuger auf die unterschiedlichen Erzeugersysteme. Teil 3/7 20 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung von Kälte inklusive des Aufwandes der Rückkühlung. Teil 3/7 21 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung und Bereitstellung von Dampf für die Luftaufbereitung sowie der erforderlichen Hilfsenergien. 22 Berechnung der Verluste bei der Erzeugung der Wärme in Heiz- und Trinkwasserwärmeerzeugern, Wohnungslüftungsanlagen u.ä. und, wenn erforderlich, aus der Abwärme der Kältemaschine sowie der erforderlichen Hilfsenergien. 23 Zusammenstellung aller erforderlichen Endenergien. Teil 1 24 Primärenergetische Bewertung aller energieträgerbezogenen Endenergieaufwendungen. Teil 1 Teil 3 Teil 3/5/8 75 76 2.1 Allgemeines 2 Beispiel für die Bilanzierung eines Gebäudes nach EnEV 2009 in Verbindung mit DIN V 18599 2.1 Allgemeines Das nachfolgende Beispiel zur energetischen Bilanzierung eines Gebäudes ist so ausgelegt, dass alle erforderlichen Teilschritte erläutert und, wo es notwendig ist, kommentiert werden. Das Gebäude wird bezüglich der verwendeten Anlagentechnik mehrfach modifiziert, um möglichst viele Interaktionskriterien einzufangen. Das Beispiel kann z.B. Softwareherstellern dazu dienen, ihre eigenen Berechnungsansätze zu überprüfen. Vor allem soll es aber dem Ingenieur helfen, in Computerprogrammen geforderte Eingaben richtig zu beurteilen und gegebenenfalls zu hinterfragen. Aufgrund der Anhäufung von Rechenergebnissen im Nachweisverfahren nach DIN V 18599 und der damit verbundenen Tendenz, die Übersichtlichkeit einzubüßen, werden nur wichtige Rechenergebnisse dokumentiert. Grundsätzlich werden diese mit zwei Stellen nach dem Komma gerundet ausgegeben. Da diese Regel bereits für die Zwischenergebnisse angewendet wird, kann eine Überprüfung der Rechenergebnisse mit Computerprogrammen zu Differenzen führen. Die DIN V 18599-1 verlangt aufgrund der interagierenden Berechnungsschritte, die Berechnung so lange zu wiederholen, bis die max. Abweichung der Rechenergebnisse nicht mehr als 0,1 % beträgt. Die Iterationsschritte sind insgesamt auf 10 begrenzt. Was für einen PC kein Problem darstellt, ist jedoch für eine Handrechnung eine mühsame Angelegenheit und führt zu einem Verlust der einfachen Struktur, die zum Verständnis der Berechnungsschritte notwendig ist. In diesem Beispiel werden daher die Iterationsschritte zu null gesetzt. Die Anforderungen an das Gebäude werden, wie in Kapitel 1 erläutert, von einem definierten Referenzgebäude abgeleitet. Da sich die Bilanzierung selbst nicht von der des auszuführenden Gebäudes unterscheidet, wird auf eine simultane Darstellung verzichtet. 2.2 Planungseingaben für das Beispielgebäude In den nachfolgenden Bildern sind die grundlegenden Planeingaben für das Beispielgebäude dargestellt. Die Zeichnungen enthalten alle Angaben, die dem Nachweisführenden am Anfang der Bilanzierung zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehende Angaben zur Anlagentechnik und zum geplanten Aufbau der wärmeübertragenden Umfassungsfläche werden in der Tabelle 32 in einer Art Checkliste zusammengestellt. Für die Vorbereitung der Bilanzierung ist zu empfehlen, hinsichtlich der technischen Parameter der Anlagentechnik bereits frühzeitig den Fachplaner zu konsultieren. Sollte dies nicht möglich sein, so ist anzuraten, die im Kapitel 1 enthaltenen Parameter des Referenzgebäudes zu verwenden und diese verbindlich zu fordern. 77 2 Beispiel für die Bilanzierung eines Gebäudes nach EnEV 2009 Bild 18: Ansicht Süd und West Bild 19: Grundriss Erdgeschoss 78