Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - 22021 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 21 Bauprüfung Wandsbek Kern ### ### ### Schloßgarten 9 22041 Hamburg Telefon 040 - 4 28 81 - 0 Telefax 040 - 4 28 81 - 22 88 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 81 - ### GZ.: W/WBZ/13726/2013 Hamburg, den 28. Februar 2014 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 01.10.2013 Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück ### 515-129 9063 in der Gemarkung: Bramfeld An-/ Umbau der Kantine an Bürogebäude der Firma bonprix (Gebäude 215) GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten nach Vereinbarung WC Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Bramfeld 36 mit den Festsetzungen: GE IX o, GRZ 0,6; GFZ 2,0; 2000 m2 Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 14 / 1 14 / 2 14 / 3 14 / 4 14 / 5 14 / 6 14 / 7 14 / 8 14 / 11 14 / 12 14 / 13 14 / 14 14 / 28 14 / 29 14 / 30 Flurkartenauszug Lageplan Grundriss / Kellergeschoss Grundriss / Erdgeschoss Bestuhlungsplan EG Schnitt Westansicht Südansicht Nachweis GRZ Baubeschreibung Betriebsbeschreibung Brandschutzkonzept Brandschutzkonzept/ 1. Ergänzung Skizze Unterflurhydrant Grundriss Erdgeschoss / Brandschutzplan Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach § 69 HBauO zugelassen 1.1. Für die Herstellung eines Teilbereiches der Trennwand (ca. 5,13 m breit) im Bereich des Foyers aus Verglasung ohne Feuerwiderstand anstatt der vorgeschriebenen F90-AB gem. § 3 Abs. 3 VStättVO. Die Kantine erhält als Versammlungsraum eine feuerbeständige Trennwand (F90-AB) zum Abschluss gegenüber den angrenzenden Räumen. Im Bereich des Foyers ist es geplant, einen Teilbereich der Trennwand auf einer Breite von ca. 5,13 m abweichend von den Anforderungen mit einer Verglasung ohne Feuerwiderstand auszuführen. Dabei wird raumabschließend ein Verbundsicherheitsglas (VSG) vorgesehen, so dass das Element als rauchdicht bewertet werden kann. ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 2 von 7 Bedingung Der Abweichung wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt. Im Bereich der Trennwand aus Glas ist gemäß dem Brandschutzgutachten beidseitig ein verdichteter Sprinklerschutz vorzusehen. Es ist der Bereich vor der Verglasung innerhalb des Versammlungsraumes frei von Brandlasten zu halten. 1.2. Für die Unterschreitung der lichten Breite des Rettungsweges aus der Kantine ins Foyer neben dem Haupteingang Süd um 0,05 m von 1,20 m auf 1,15 m § 7 Abs. 1 VStättVO Begründung Der Abweichung wird zugestimmt, es bestehen keine brandschutztechnischen bedenken. Es stehen 5 Ausgänge mit ausreichender lichter Breite zur Verfügung, so dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt werden. Die Berechnungen und Nachweise sind in der Vorl. 14/14 P. 4.1.12.2 aufgeführt. 1.3. Für den Verzicht auf den Nachweis einer raucharmen Schicht gem. § 16 Abs. 3 VStättVO und Nachweis der Rauchableitung über einen pauschalen Ansatz. Gemäß § 16 Abs. 3 VStättVO müssen Versammlungsräume mit mehr als 1000 m2 Grundfläche rauchabzugsanlagen aufweisen, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen. Bedingung Das Konzept einer Entrauchung des Versammlungsraumes über die vorhandene Lüftungsanlage und den Rauchabzugsöffnungen im Dach des Bestandes ist hier nachvollziehbar. Es sind ausreichend Zuluft Flächen in der Fassade herzustellen. Die vorhandene Lüftungsanlage und die Öffnungen der Zuluft und der Abluft sind automatisch in Verbindung mit der Brandmeldeanlage zu steuern. Damit ist kein Nachweis einer raucharmen Schicht zu führen. Da die wirksame Rauchableitung über die beschriebenen Maßnahmen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist vor Nutzungsaufnahme ein Rauchversuch durchzuführen um die tatsächliche Wirkung zu überprüfen. 1.4. Für die Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Nutzer nach den Bestulungsplänen anstatt nach der Bemessungsformel gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 VStättVO. Es ist ein Versammlungsraum mit einer für Besucher zugänglicher Grundfläche von ca. 1167, 4 m2 geplant. Die Personenzahl ergibt sich gemäß § 1 (2) Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) in Abhängigkeit der Flächen des Versammlungsraumes. Da dieser Ansatz nicht dem Nutzungskonzept des Betreibers entspricht, wird die Personenzahl anhand von Bestuhlungsplänen ermittelt und auf 666 Personen festgelegt. Bedingung ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 3 von 7 Die Bestuhlungspläne werden Bestandteil der Baugenehmigung. Die in den Bestuhlungsplänen festgelegte Personenanzahl darf nicht überschritten werden. Insgesamt ist somit die höchstzulässige Zahl der Nutzer für die Kantine im Erdgeschoss des Gebäudes bei Vollauslastung der nutzbaren Sitzplätze auf 666 Personen begrenzt. Nicht erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 2. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach § 69 HBauO nicht zugelassen 2.1 Für die Ausführung der tragenden und aussteifenden Bauteile in feuerhemmenden Qualität (F30) statt der vorgeschriebenen F90 A-B. Gemäß § 25 Abs. 1 HBauO müssen tragende und aussteifende Bauteile im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig (F90-AB) sein. Für die eingeschossige Kantinenerweiterung ist ein Stahltragwerk geplant, welches mindestens feuer-hemmend (F30) geschützt wird. Begründung Die Versammlungsstätte befindet sich zwar im Erdgeschoss, die Anforderungen an die Bauteile gemäß § 3 Abs. 1 VStättVO beziehen sich aber auf erdgeschossige Versammlungsstätten gemäß § 2 Abs. 2 VStättVO in Gebäuden mit nur einem Geschoss. Dieses ist hier nicht der Fall. Die Erleichterungen aus der VStättVO können hier nicht angewandt werden. Auch unter der Betrachtung, dass auf dem Anbau eine begehbare Dachterrasse geplant ist, sind die Anforderungen gemäß § 25 Abs. 1 HBauO zu erfüllen. 2.2 Für den Verzicht auf die Errichtung von Wandhydranten. Aufgrund der geplanten Erweiterung vergrößert sich die Grundfläche der Kantine auf 1386,3 m2. Abweichend von § 19 Abs. 2 VStättVO sollen für den Versammlungsraum entsprechend dem vorhandenen Bestand auch für den Erweiterungsbau keine Wandhydranten (nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen) vorgesehen werden. Begründung Gemäß § 17 Abs. 2 VStättVO sind Wandhydranten bei Versammlungsräumen mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m² erforderlich. Durch den Anbau entsteht ein Versammlungsraum mit 1.386,3 m². Die Überschreitung ist nicht unerheblich. Die Feuerlöschanlage und die Feuerlöscher stellen in Abstimmung mit der Feuerwehr keine ausreichende Kompensation dar. Kompensationsausführung der erforderlichen Wandhydranten Anstelle der erforderlichen Wandhydranten wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr der Errichtung eines Unterflurhydranten (UH) im Eingangsbereich der Kantine als Kompensationsmaßnahme zugestimmt. Aus Sicht der Feuerwehr stellt dieser Eingangsbereich den Zugang zum Gebäude für die Einsatzkräfte sicher. Der dort hergestellte Unterflurhydrant dient der sofortigen Löschwasserversorgung. Auf ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 4 von 7 die Wandhydranten kann verzichtet werden. Punkt 2.2 der Vorlage 14/28 Ergänzung zum Brandschutzkonzept und Vorlage 14/29 sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1. Standsicherheit 3.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung 3.3. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 3.4. Baustelleneinrichtung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 18 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß § 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 5 von 7 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten 9 22041 Hamburg AUFLAGEN Nutzungsbeginn 4. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 4.1. Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Lüftungsanlage Rauchabzugsanlage selbsttätige Feuerlöschanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß § 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. HINWEISE 5. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 6. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 6 von 7 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 6 Vollgeschosse ____________________________________________________________________________ W/WBZ/13726/2013 Seite 7 von 7