Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Wandsbek
Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt - 22021 Hamburg
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt
WBZ 21 Bauprüfung Wandsbek Kern
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Schloßgarten 9
22041 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 81 - 0
Telefax 040 - 4 28 81 - 22 88
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartnerin: ###
Zimmer ###
Telefon 040 - 4 28 81 - ###
GZ.: W/WBZ/13726/2013
Hamburg, den 28. Februar 2014
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
01.10.2013
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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515-129
9063 in der Gemarkung: Bramfeld
An-/ Umbau der Kantine an Bürogebäude der Firma bonprix (Gebäude 215)
GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben
auszuführen.
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Sprechzeiten nach Vereinbarung
WC
Öffentliche Verkehrsmittel:
U1, Busse Wandsbek Markt
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr
verlängert werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Bebauungsplan
Bramfeld 36
mit den Festsetzungen: GE IX o, GRZ 0,6; GFZ 2,0; 2000 m2
Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
14 / 1
14 / 2
14 / 3
14 / 4
14 / 5
14 / 6
14 / 7
14 / 8
14 / 11
14 / 12
14 / 13
14 / 14
14 / 28
14 / 29
14 / 30
Flurkartenauszug
Lageplan
Grundriss / Kellergeschoss
Grundriss / Erdgeschoss
Bestuhlungsplan EG
Schnitt
Westansicht
Südansicht
Nachweis GRZ
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung
Brandschutzkonzept
Brandschutzkonzept/ 1. Ergänzung
Skizze Unterflurhydrant
Grundriss Erdgeschoss / Brandschutzplan
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften
1.
Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach § 69 HBauO zugelassen
1.1.
Für die Herstellung eines Teilbereiches der Trennwand (ca. 5,13 m breit) im
Bereich des Foyers aus Verglasung ohne Feuerwiderstand anstatt der vorgeschriebenen F90-AB gem. § 3 Abs. 3 VStättVO.
Die Kantine erhält als Versammlungsraum eine feuerbeständige Trennwand
(F90-AB) zum Abschluss gegenüber den angrenzenden Räumen. Im Bereich
des Foyers ist es geplant, einen Teilbereich der Trennwand auf einer Breite
von ca. 5,13 m abweichend von den Anforderungen mit einer Verglasung ohne Feuerwiderstand auszuführen. Dabei wird raumabschließend ein Verbundsicherheitsglas (VSG) vorgesehen, so dass das Element als rauchdicht bewertet werden kann.
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Bedingung
Der Abweichung wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt.
Im Bereich der Trennwand aus Glas ist gemäß dem Brandschutzgutachten
beidseitig ein verdichteter Sprinklerschutz vorzusehen.
Es ist der Bereich vor der Verglasung innerhalb des Versammlungsraumes frei
von Brandlasten zu halten.
1.2.
Für die Unterschreitung der lichten Breite des Rettungsweges aus der Kantine
ins Foyer neben dem Haupteingang Süd um 0,05 m von 1,20 m auf 1,15 m §
7 Abs. 1 VStättVO
Begründung
Der Abweichung wird zugestimmt, es bestehen keine brandschutztechnischen
bedenken. Es stehen 5 Ausgänge mit ausreichender lichter Breite zur Verfügung, so dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt werden.
Die Berechnungen und Nachweise sind in der Vorl. 14/14 P. 4.1.12.2 aufgeführt.
1.3.
Für den Verzicht auf den Nachweis einer raucharmen Schicht gem. § 16 Abs.
3 VStättVO und Nachweis der Rauchableitung über einen pauschalen Ansatz.
Gemäß § 16 Abs. 3 VStättVO müssen Versammlungsräume mit mehr als
1000 m2 Grundfläche rauchabzugsanlagen aufweisen, die so bemessen sind,
dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen.
Bedingung
Das Konzept einer Entrauchung des Versammlungsraumes über die vorhandene Lüftungsanlage und den Rauchabzugsöffnungen im Dach des Bestandes ist hier nachvollziehbar.
Es sind ausreichend Zuluft Flächen in der Fassade herzustellen. Die vorhandene Lüftungsanlage und die Öffnungen der Zuluft und der Abluft sind automatisch in Verbindung mit der Brandmeldeanlage zu steuern. Damit ist kein
Nachweis einer raucharmen Schicht zu führen.
Da die wirksame Rauchableitung über die beschriebenen Maßnahmen
nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist vor Nutzungsaufnahme
ein Rauchversuch durchzuführen um die tatsächliche Wirkung zu überprüfen.
1.4.
Für die Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Nutzer nach den Bestulungsplänen anstatt nach der Bemessungsformel gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1
VStättVO.
Es ist ein Versammlungsraum mit einer für Besucher zugänglicher Grundfläche von ca. 1167, 4 m2 geplant.
Die Personenzahl ergibt sich gemäß § 1 (2) Versammlungsstättenverordnung
(VStättVO) in Abhängigkeit der Flächen des Versammlungsraumes. Da dieser
Ansatz nicht dem Nutzungskonzept des Betreibers entspricht, wird die Personenzahl anhand von Bestuhlungsplänen ermittelt und auf 666 Personen festgelegt.
Bedingung
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Die Bestuhlungspläne werden Bestandteil der Baugenehmigung. Die in den
Bestuhlungsplänen festgelegte Personenanzahl darf nicht überschritten werden. Insgesamt ist somit die höchstzulässige Zahl der Nutzer für die Kantine
im Erdgeschoss des Gebäudes bei Vollauslastung der nutzbaren Sitzplätze
auf 666 Personen begrenzt.
Nicht erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften
2.
Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach § 69 HBauO nicht
zugelassen
2.1
Für die Ausführung der tragenden und aussteifenden Bauteile in feuerhemmenden Qualität (F30) statt der vorgeschriebenen F90 A-B.
Gemäß § 25 Abs. 1 HBauO müssen tragende und aussteifende Bauteile im
Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig (F90-AB) sein. Für die eingeschossige Kantinenerweiterung ist ein Stahltragwerk geplant, welches mindestens feuer-hemmend
(F30) geschützt wird.
Begründung
Die Versammlungsstätte befindet sich zwar im Erdgeschoss, die Anforderungen
an die Bauteile gemäß § 3 Abs. 1 VStättVO beziehen sich aber auf erdgeschossige Versammlungsstätten gemäß § 2 Abs. 2 VStättVO in Gebäuden mit nur einem Geschoss. Dieses ist hier nicht der Fall. Die Erleichterungen aus der VStättVO können hier nicht angewandt werden. Auch unter der Betrachtung, dass auf
dem Anbau eine begehbare Dachterrasse geplant ist, sind die Anforderungen
gemäß § 25 Abs. 1 HBauO zu erfüllen.
2.2
Für den Verzicht auf die Errichtung von Wandhydranten.
Aufgrund der geplanten Erweiterung vergrößert sich die Grundfläche der Kantine
auf 1386,3 m2. Abweichend von § 19 Abs. 2 VStättVO sollen für den Versammlungsraum entsprechend dem vorhandenen Bestand auch für den Erweiterungsbau keine Wandhydranten (nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen) vorgesehen
werden.
Begründung
Gemäß § 17 Abs. 2 VStättVO sind Wandhydranten bei Versammlungsräumen
mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m² erforderlich. Durch den Anbau entsteht ein Versammlungsraum mit 1.386,3 m². Die Überschreitung ist nicht unerheblich. Die Feuerlöschanlage und die Feuerlöscher stellen in Abstimmung mit
der Feuerwehr keine ausreichende Kompensation dar.
Kompensationsausführung der erforderlichen Wandhydranten
Anstelle der erforderlichen Wandhydranten wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr der Errichtung eines Unterflurhydranten (UH) im Eingangsbereich der Kantine als Kompensationsmaßnahme zugestimmt. Aus Sicht der Feuerwehr stellt dieser Eingangsbereich den Zugang zum Gebäude für die Einsatzkräfte sicher. Der
dort hergestellte Unterflurhydrant dient der sofortigen Löschwasserversorgung. Auf
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die Wandhydranten kann verzichtet werden. Punkt 2.2 der Vorlage 14/28 Ergänzung zum Brandschutzkonzept und Vorlage 14/29 sind zu beachten.
Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung)
3.
Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist:
3.1.
Standsicherheit
3.2.
Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung
3.3.
Prüfung der abwasserrechtlichen Belange
Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen.
3.4.
Baustelleneinrichtung
Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß § 18 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen.
Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach
§ 73 Absatz 1 HBauO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle
einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß § 1 Absatz 2
der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben.
Weitere Anlagen
Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Bezirksamt Wandsbek
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
Schloßgarten 9
22041 Hamburg
AUFLAGEN
Nutzungsbeginn
4.
Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:
4.1.
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender
technischer Anlagen und Einrichtungen:
Alarmierungsanlage
Brandmeldeanlage
Lüftungsanlage
Rauchabzugsanlage
selbsttätige Feuerlöschanlage
Starkstromanlage
Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin
oder den Bauherren gemäß § 54 HBauO zu beauftragen.
Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden
Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 15 Abs.
2 PVO wird hingewiesen.
HINWEISE
5.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche
vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
6.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Errichtung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 6 Vollgeschosse
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