Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung
Postfach 10 22 20 - 20015 Hamburg
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Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Bauprüfung
M/BP
Klosterwall 6 (City-Hof, Block C)
20095 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 54 - 34 48
Telefax 040 - 42 79 - 01 54 1
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartner: ###
Zimmer ###
Telefon 040 - 4 28 54 - ###
Telefax
E-Mail
GZ.: M/BP/03371/2014
Hamburg, den 20. Oktober 2014
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
05.09.2014
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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114-032
00548 in der Gemarkung: St. Georg Nord
Errichtung einer neuen Fluchttreppe im Nordwesten des Gebäudes
GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene
Vorhaben auszuführen.
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die
Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do 09.00 - 15.00 Uhr
Fr
09.00 - 12.00 Uhr
Die technische Sachbearbeitung
(Bauprüfung) erreichen Sie nur nach
Terminvereinbarung
Öffentliche Verkehrsmittel:
U1 Steinstraße
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr
verlängert werden.
Dieser Bescheid schließt ein:
1.
Genehmigung nach § 9 / § 11 des Denkmalschutzgesetzes in der geltenden
Fassung für die Veränderungen an unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen
und Gesamtanlagen.
Begründung
Bei dem Gebäude Böckmannstraße 40 handelt es sich gemäß § 4 DSchG
(Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) um ein geschütztes
Denkmal (Baudenkmal, Ensemble). Gemäß §§ 8, 9, 10, 11 DSchG sind
Veränderungen genehmigungspflichtig.
Nebenbestimmung
Das Denkmal ist im Bestand zu erhalten; d.h. dass die Grundstruktur erhalten bleibt,
dass die noch vorhandenen originalen Materialien zu erhalten sind und Schäden
werk-, material- und formgerecht repariert werden müssen. In Absprache mit dem
Denkmalschutzamt ist eine fachgerechte Dokumentation erforderlich.
Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den öffentlichen Belangen
sowie den Belangen des Verfügungsberechtigten führt zu dem Ergebnis, dass die
denkmalrechtliche Zustimmung mit den ausgeführten Nebenbestimmungen erteilt
werden kann.
Allgemein:
- Alle Maßnahmen sind substanzschonend und denkmalgerecht auszuführen.
- Sind historische Bauteile von Maßnahmen betroffen, hat hierfür eine rechtzeitige
Detailabstimmung mit dem Denkmalschutzamt zu erfolgen.
Außenbereich:
- Der Wegnahme der Fensterbrüstung für die Fluchtwegtür in der Außenfassade
wird zugestimmt; weitere Öffnungen sind nicht zulässig.
- Die Befestigung der außenliegenden Fluchttreppe an der Fassade ist
substanzschonend und denkmalgerecht auszuführen.
Innenbereiche:
- Müssen historische Öffnungen geschlossen werden, ist dies zu dokumentieren und
dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Das Verschließen dieser Öffnungen hat so zu
erfolgen, dass diese noch als solche in der Oberfläche der Wand ablesbar bleiben;
die Details sind rechtzeitig vorab mit dem Denkmalschutzamt abzustimmen.
- Müssen historische Türen/Fenster ausgetauscht bzw. brandschutztechnisch
ertüchtigt werden, sind diese substanzschonend auszubauen und denkmalgerecht
im Gebäude zu lagern; dies ist zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt
vorzulegen.
Planungsrechtliche Grundlagen
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Bebauungsplan
St. Georg 16
mit den Festsetzungen: MI IV g
Baugesetzbuch
Sanierungsverordnung
St. Georg S2 Böckmannstraße
mit den Festsetzungen: § 142 BauGB
Bebauungsplan
St. Georg 37
mit den Festsetzungen: MI = MI
Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
0/3
0/5
0/6
0/7
0/8
0/9
0 / 10
0 / 11
0 / 12
0 / 13
-
Brandschutzkonzept mit Anlagen
Lageplan
Übersichtsplan
Grundriss / Kellergeschoss
Grundriss / Erdgeschoss
Grundriss / Obergeschoss
Grundriss / Obergeschoss
Grundriss / Obergeschoss
Grundriss / Obergeschoss
Schnitt
die im Prüfbericht Nr. 1 vom 01.10.2014 benannten Vorlagen
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Beginn der Rechtswirksamkeit
(Aufschiebende Bedingung)
Die Genehmigung wird erst rechtswirksam, wenn:
- Die Erklärung nach § 79 Abs. 1 HBauO für die auf dem Nachbargrundstück;
Flurstück 546 liegende Fluchttreppenkonstruktion und den Fluchtweg vorliegt.
Dieser Vorbehalt verlängert nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 71
Abs. 2 HbauO
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten
Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage Nr. 1 - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage Nr. 2 - denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage Nr. 3 – Prüfbericht Nr. 1 vom 01.10.2014
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Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Weitere Anlagen
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage Nr. 1 zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
HINWEISE
2.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche
vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
3.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht
baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
4.
Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie
unter dem Link:
"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".
Brandschutz
5.
Im 1. OG ist die Tür (T 30/RS) zum zweiten Fluchttreppenraum an den Anfang des
Stichflures zur Außentreppe (Fluchttreppe 3) zu verlegen. (§ 31 abs. 1 HBauO)
(siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss)
6.
Vom Gebetsraum für Männer im 1. OG ist zusätzlich eine T 30/RS Tür zwischen
Treppenraum (2. Fluchtweg) und Stichflur im Bereich der Außentreppe
(Fluchttreppe 3) anzuordnen. (§ 31 Abs. 1 HBauO) (siehe Grüneintragung im 1. OG
Grundriss)
7.
Die Tür vom Gebetsraum für Männer in den Treppenraum (2. Fluchtweg) ist als T
30/RS Tür einzubauen. (§ 33 Abs. 6 HBauO) (siehe Grüneintragung im 1. OG
Grundriss)
8.
Vom Gebetsraum für Männer im 1. OG in den Stichflur ist eine Verbindungstür als DS Tür
einzubauen. (siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss)
9.
Der Zugang vom EG in den Keller ist mit einer T 30/RS Tür abzutrennen. (§ 33 Abs.
6 Nr. 1 HBauO) (siehe Grüneintragung im EG Grundriss)
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Anlage Nr. 2 zum Bescheid
DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Kulturbehörde
Ämter
Kultur
Große Bleichen 30
20354 Hamburg
E-Mail: [email protected]
AUFLAGEN
10.
Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmenbeschreibung zu den oben
genannten Nebenbestimmungen ist vor der Ausschreibung dem Denkmalschutzamt
vorzulegen.
11.
Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen. Die
Fertigstellung der Maßnahme ist dem Denkmalschutzamt umgehend schriftlich
anzuzeigen und durch dieses abnehmen zu lassen.
12.
Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des
historischen Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem
Denkmalschutzamt vorzulegen.
13.
Sollten nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte
Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintreten oder sich neue Erkenntnisse
über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, ist das
Denkmalschutzamt umgehend zu informieren.
HINWEISE
14.
Das Denkmalschutzamt und ihre Beauftragten sind gemäß § 27 DSchG berechtigt,
Grundstücke zu betreten, Denkmale zu besichtigen und wissenschaftliche
Erfassungsmaßnahmen durchzuführen.
15.
Sollten bei den Bauarbeiten Befunde auftreten, z.B. Wandmalereien, Stuckaturen,
bisher verborgene Ausbauelemente wie Türen und Fenster der Erbauungszeit,
Reste von historischen Raumausstattungen, sind die Arbeiten sofort einzustellen; es
ist umgehend das Denkmalschutzamt zu benachrichtigen.
16.
Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung für die beantragte Maßnahme
nach §§ 7i, 10 f, 11b und 10g Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass die
Maßnahme vor Beginn ihrer Ausführung mit dem Denkmalschutzamt als zuständige
Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden ist. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die denkmalschutzrechtliche Zustimmung/ Genehmigung oder
Baugenehmigung nicht die Abstimmung im steuerrechtlichen
Bescheinigungsverfahren ersetzt.
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument
entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Errichtung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse
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