Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20 - 20015 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) 20095 Hamburg Telefon 040 - 4 28 54 - 34 48 Telefax 040 - 42 79 - 01 54 1 E-Mail [email protected] Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 54 - ### Telefax E-Mail GZ.: M/BP/03371/2014 Hamburg, den 20. Oktober 2014 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 05.09.2014 Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück ### 114-032 00548 in der Gemarkung: St. Georg Nord Errichtung einer neuen Fluchttreppe im Nordwesten des Gebäudes GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Mo, Di, Do 09.00 - 15.00 Uhr Fr 09.00 - 12.00 Uhr Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Genehmigung nach § 9 / § 11 des Denkmalschutzgesetzes in der geltenden Fassung für die Veränderungen an unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen. Begründung Bei dem Gebäude Böckmannstraße 40 handelt es sich gemäß § 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) um ein geschütztes Denkmal (Baudenkmal, Ensemble). Gemäß §§ 8, 9, 10, 11 DSchG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. Nebenbestimmung Das Denkmal ist im Bestand zu erhalten; d.h. dass die Grundstruktur erhalten bleibt, dass die noch vorhandenen originalen Materialien zu erhalten sind und Schäden werk-, material- und formgerecht repariert werden müssen. In Absprache mit dem Denkmalschutzamt ist eine fachgerechte Dokumentation erforderlich. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den öffentlichen Belangen sowie den Belangen des Verfügungsberechtigten führt zu dem Ergebnis, dass die denkmalrechtliche Zustimmung mit den ausgeführten Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Allgemein: - Alle Maßnahmen sind substanzschonend und denkmalgerecht auszuführen. - Sind historische Bauteile von Maßnahmen betroffen, hat hierfür eine rechtzeitige Detailabstimmung mit dem Denkmalschutzamt zu erfolgen. Außenbereich: - Der Wegnahme der Fensterbrüstung für die Fluchtwegtür in der Außenfassade wird zugestimmt; weitere Öffnungen sind nicht zulässig. - Die Befestigung der außenliegenden Fluchttreppe an der Fassade ist substanzschonend und denkmalgerecht auszuführen. Innenbereiche: - Müssen historische Öffnungen geschlossen werden, ist dies zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Das Verschließen dieser Öffnungen hat so zu erfolgen, dass diese noch als solche in der Oberfläche der Wand ablesbar bleiben; die Details sind rechtzeitig vorab mit dem Denkmalschutzamt abzustimmen. - Müssen historische Türen/Fenster ausgetauscht bzw. brandschutztechnisch ertüchtigt werden, sind diese substanzschonend auszubauen und denkmalgerecht im Gebäude zu lagern; dies ist zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Planungsrechtliche Grundlagen ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 2 von 7 Bebauungsplan St. Georg 16 mit den Festsetzungen: MI IV g Baugesetzbuch Sanierungsverordnung St. Georg S2 Böckmannstraße mit den Festsetzungen: § 142 BauGB Bebauungsplan St. Georg 37 mit den Festsetzungen: MI = MI Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0/3 0/5 0/6 0/7 0/8 0/9 0 / 10 0 / 11 0 / 12 0 / 13 - Brandschutzkonzept mit Anlagen Lageplan Übersichtsplan Grundriss / Kellergeschoss Grundriss / Erdgeschoss Grundriss / Obergeschoss Grundriss / Obergeschoss Grundriss / Obergeschoss Grundriss / Obergeschoss Schnitt die im Prüfbericht Nr. 1 vom 01.10.2014 benannten Vorlagen Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Beginn der Rechtswirksamkeit (Aufschiebende Bedingung) Die Genehmigung wird erst rechtswirksam, wenn: - Die Erklärung nach § 79 Abs. 1 HBauO für die auf dem Nachbargrundstück; Flurstück 546 liegende Fluchttreppenkonstruktion und den Fluchtweg vorliegt. Dieser Vorbehalt verlängert nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 71 Abs. 2 HbauO Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage Nr. 1 - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage Nr. 2 - denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage Nr. 3 – Prüfbericht Nr. 1 vom 01.10.2014 ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 3 von 7 Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 4 von 7 Anlage Nr. 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 2. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 3. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). 4. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". Brandschutz 5. Im 1. OG ist die Tür (T 30/RS) zum zweiten Fluchttreppenraum an den Anfang des Stichflures zur Außentreppe (Fluchttreppe 3) zu verlegen. (§ 31 abs. 1 HBauO) (siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss) 6. Vom Gebetsraum für Männer im 1. OG ist zusätzlich eine T 30/RS Tür zwischen Treppenraum (2. Fluchtweg) und Stichflur im Bereich der Außentreppe (Fluchttreppe 3) anzuordnen. (§ 31 Abs. 1 HBauO) (siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss) 7. Die Tür vom Gebetsraum für Männer in den Treppenraum (2. Fluchtweg) ist als T 30/RS Tür einzubauen. (§ 33 Abs. 6 HBauO) (siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss) 8. Vom Gebetsraum für Männer im 1. OG in den Stichflur ist eine Verbindungstür als DS Tür einzubauen. (siehe Grüneintragung im 1. OG Grundriss) 9. Der Zugang vom EG in den Keller ist mit einer T 30/RS Tür abzutrennen. (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 HBauO) (siehe Grüneintragung im EG Grundriss) ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 5 von 7 Anlage Nr. 2 zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen 30 20354 Hamburg E-Mail: [email protected] AUFLAGEN 10. Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmenbeschreibung zu den oben genannten Nebenbestimmungen ist vor der Ausschreibung dem Denkmalschutzamt vorzulegen. 11. Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen. Die Fertigstellung der Maßnahme ist dem Denkmalschutzamt umgehend schriftlich anzuzeigen und durch dieses abnehmen zu lassen. 12. Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des historischen Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. 13. Sollten nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintreten oder sich neue Erkenntnisse über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, ist das Denkmalschutzamt umgehend zu informieren. HINWEISE 14. Das Denkmalschutzamt und ihre Beauftragten sind gemäß § 27 DSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten, Denkmale zu besichtigen und wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen. 15. Sollten bei den Bauarbeiten Befunde auftreten, z.B. Wandmalereien, Stuckaturen, bisher verborgene Ausbauelemente wie Türen und Fenster der Erbauungszeit, Reste von historischen Raumausstattungen, sind die Arbeiten sofort einzustellen; es ist umgehend das Denkmalschutzamt zu benachrichtigen. 16. Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung für die beantragte Maßnahme nach §§ 7i, 10 f, 11b und 10g Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass die Maßnahme vor Beginn ihrer Ausführung mit dem Denkmalschutzamt als zuständige Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die denkmalschutzrechtliche Zustimmung/ Genehmigung oder Baugenehmigung nicht die Abstimmung im steuerrechtlichen Bescheinigungsverfahren ersetzt. ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 6 von 7 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse ____________________________________________________________________________ M/BP/03371/2014 Seite 7 von 7